Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammensetzung der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen und über die Bildung der Wahlkreise.

vom 12. Dezember 1988

aufgehoben durch
...

I. Entsprechend § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1976 über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik -Wahlgesetz- (GBl. I Nr. 22 S. 301) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 18 S. 139) werden folgende Rahmenfestlegungen über die Anzahl der Abgeordneten der neu zu wählenden Volksvertretungen getroffen:

1. Für die Kreistage werden gewählt:
in Kreisen mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 75 000 Einwohnern 70 bis 110 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern 90 bis 130 Abgeordnete
über 100 000 Einwohner 110 bis 150 Abgeordnete.

2. Für die Stadtverordnetenversammlungen in den Stadtkreisen werden gewählt:
in Städten mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 75 000 Einwohnern 90 bis 150 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern 120 bis 170 Abgeordnete
bis zu 200 000 Einwohnern 150 bis 225 Abgeordnete
bis zu 500 000 Einwohnern 180 bis 250 Abgeordnete
über 500 000 Einwohner 225 bis 275 Abgeordnete.

3. Für die Stadtbezirksversammlungen werden gewählt:
in Stadtbezirken mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 75 000 Einwohnern 90 bis 150 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern 120 bis 170 Abgeordnete
über 100 000 Einwohner 150 bis 225 Abgeordnete.

4. Für die Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten und die Gemeindevertretungen werden gewählt:
in Städten und Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 500 Einwohnern 9 bis 18 Abgeordnete
bis zu 1 000 Einwohnern 15 bis 23 Abgeordnete
bis zu 2 000 Einwohnern 20 bis 25 Abgeordnete
bis zu 5 000 Einwohnern 25 bis 30 Abgeordnete
bis zu 10 000 Einwohnern 30 bis 40 Abgeordnete
bis zu 20 000 Einwohnern 40 bis 55 Abgeordnete
bis zu 40 000 Einwohnern 55 bis 70 Abgeordnete
bis zu 50 000 Einwohnern 70 bis 100 Abgeordnete
über 50 000 Einwohnern 90 bis 150 Abgeordnete.

II. Bei der entsprechend § 8 Abs. 3 des Wahlgesetzes den jeweiligen örtlichen Volksvertretungen obliegenden Bestimmungen der Wahlkreise und der Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten ist darauf zu achten, daß die Anzahl der Mandate für die Wahlkreise zur Wahl der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise, Stadtbezirksversammlungen sowie der Stadtverordnetenversammlungen größerer kreisangehöriger Städte in der Regel 8 bis 10 Mandate nicht überschritten sollte.

III. Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Februar 1984 zur Zusammensetzung der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen (GBl. I Nr. 6 S. 74) wird aufgehoben.

    Berlin, den 12. Dezember 1988

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker

Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
H. Eichler


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1988 Teil I. S. 353
© 18. Februar 2005

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