Gesetz über die Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik

vom 3. April 1957

geändert durch
Gesetz vom 6. Juni 1961 (GBl. I S. 151)

aufgehoben durch
Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der DDR vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 97)

 

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Wahlgrundsätze. (1) In der Deutschen Demokratischen Republik wird der Wille des Volkes durch die :n allgemeiner, gleicher, unrnittelbarer und geheimer Wahl gewählten Volksvertretungen und deren Organe verwirklicht. Durch die Wahl zu den örtlichen Volksvertretungen entsendet die Bevölkerung in der Deutschen Demokratischen Republik ihre besten Vertreter als Abgeordnete in die Bezirkstage, Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen, Gemeindevertretungen. Die Volksvertretungen sind in ihrem Zuständigkeitsbereich die obersten Organe der Staatsmacht und leiten - gemäß dem "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" vom 17. Januar 1957 - den gesamten politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Sozialismus in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie stützen sich in ihrer Arbeit auf die Nationale Front des demokratischen Deutschland, in der die demokratischen Parteien und Massenorganisationen sowie alle demokratischen Kräfte zusammenarbeiten.

(2) Die Abgeordneten für die Bezirkstage, Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Die Festsetzung des Wahltermins erfolgt durch den Ministerrat.

Durch Gesetz vom 6. Juni 1961 erhielt der § 1 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Die Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen werden durch den Staatsrat ausgeschrieben. Der Staatsrat legt den Wahltermin fest."

Wahlrecht

§ 2. (1) Wahlberechtigt für die Wahlen zu den Bezirkstagen, Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen sind alle Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in dem betreffenden Bezirk, dem Kreis, der Stadt, dem Stadtbezirk oder der Gemeinde haben.

(2) Wählen kann nur, wer in der Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines ist.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin haben.

§ 3. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die zum Zeitpunkt der Wahlen Militärdienst in der Nationalen Volksarmee leisten, sind wahlberechtigt und wählbar gem. § 2 dieses Gesetzes. Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen im Dienstbereich der Nationalen Volksarmee erläßt der Minister des Innern.

§ 4. Ausschluß vom Wahlrecht Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar ist:
1. wer entmündigt ist, unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;
2. wem rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht entzogen sind.

§ 5. Ruhen des Wahlrechts. In der Ausübung ihres Wahlrechts sind behindert:
1. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in eine- Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Grund richterlicher Anordnung in einem Heim für soziale Betreuung (Arbeitshaus). untergebracht sind,
2. Straf- und Untersuchungsgefangene und Personen, die vorläufig festgenommen sind.

Zusammensetzung der Volksvertretungen

§ 6. (1) Für die Bezirkstage werden gewählt:
in Bezirken mit einer Bevölkerungszahl
    bis zu 600 000 Einwohnern 160 Abgeordnete
    bis zu 1 Million Einwohnern 180 Abgeordnete
    über 1 Million Einwohner 200 Abgeordnete.

(2) Für die Kreistage werden gewählt:
in Kreisen mit einer Bevölkerungszahl
    bis zu 50 000 Einwohnern 45 bis 55 Abgeordnete
    bis zu 70 000 Einwohnern 55 bis 65 Abgeordnete
    bis zu 100 000 Einwohnern 65 bis 85 Abgeordnete
    über 100 000 Einwohner 85 bis 120 Abgeordnete.

(3) Für die Stadtverordnetenversammlungen in den Stadtkreisen werden gewählt:
in Städten mit einer Bevölkerungszahl
    bis zu 50 000 Einwohnern 45 bis 85 Abgeordnete
    bis zu 70 000 Einwohnern 55 bis 100 Abgeordnete
    bis zu 100 000 Einwohnern 65 bis 120 Abgeordnete
    bis zu 200 000 Einwohnern 85 bis 160 Abgeordnete
    bis zu 500 000 Einwohnern 120 bis 180 Abgeordnete
    über 500 000 Einwohner 140 bis 200 Abgeordnete.

(4) Für die Stadtbezirksversammlungen werden gewählt:
    in Stadtbezirken mit einer Bevölkerungszahl
    bis zu 50 000 Einwohnern 45 bis 55 Abgeordnete
    bis zu 70 000 Einwohnern 55 bis 65 Abgeordnete
    bis zu 100 000 Einwohnern 65 bis 85 Abgeordnete
    über 100 000 Einwohner 85 bis 120 Abgeordnete.

(5) Für die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten werden gewählt:
in Städten und Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl
    bis zu 200 Einwohnern 9 bis 15 Abgeordnete
    bis zu 500 Einwohnern 11 bis 18 Abgeordnete
    bis zu 1 000 Einwohnern 15 bis 23 Abgeordnete
    bis zu 2 000 Einwohnern 20 bis 25 Abgeordnete
    bis zu 5 000 Einwohnern 25 bis 30 Abgeordnete
    bis zu 10 000 Einwohnern 30 bis 35 Abgeordnete
    bis zu 20 000 Einwohnern 35 bis 45 Abgeordnete
    bis zu 50 000 Einwohnern 45 bis 55 Abgeordnete
    bis zu 70 000 Einwohnern  55 bis 65 Abgeordnete
    über 70 000 Einwohner 65 bis 85 Abgeordnete.

§ 7. Die genaue Zahl der zu den einzelnen Volksvertretungen der neuen Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten wird von dem Volksvertretungen der vorhergehenden Wahlperiode im Rahmen des § 6 und unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen festgelegt.

II.
Wählerliste

§ 8. Aufstellung der Wählerliste. (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden legen Verzeichnisse oder Karteien aller in ihrem Gebiet wohnenden wahlberechtigten Bürger an (Wählerliste).

(2) Die Wählerliste wird nach Wahlbezirken (Stimmbezirken) aufgestellt (§ 16). Die Aufstellung muß so rechtzeitig abgeschlossen sein, daß die Liste spätestens am 30. Tage vor dem Wahltage ausgelegt werden kann.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wählbezirk Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. Dies gilt nicht für Inhaber von Wahlscheinen.

§ 9. Inhalt der Wählerliste. (1) In der Wählerliste sind bi alphabetischer Reihenfolge und unter fortlaufender Nummer die Zu- und Vornamen, der Geburtstag, der Wohnort und die Wohnung aller Wahlberechtigten einzutragen. Die Liste kann auch so angelegt werden, daß die Straßen oder Ortsteile in alphabetischer Reihenfolge, innerhalb der Straßen oder Ortsteile die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb jedes Hauses die Wähler eingetragen werden.

(2) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 4), sind in die Wählerliste nicht aufzunehmen.

(3) Personen, deren Wahlrecht ruht (§ 5), sind in die Wählerliste einzutragen. In der Spalte für den Vermerk der Stimmabgabe ist bei ihnen ein "ruht" oder "r" hinzuzufügen. Besteht der Grund für das Ruhen des Wählrechts am Tage der Wahl nicht mehr, so ist dieser Vermerk zu streichen und die Streichung von dem Wahlvorsteher in der Spalte "Bemerkungen" zu bescheinigen.

§ 10. Auslegung der Wählerliste. (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben' die Wählerliste vom 30. bis 7. Tage vor dem Wahltag mindestens an 15 Tagen zu einer für die Bevölkerung günstigen Zeit an einem allgemein zugänglichen Ort zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Die Einsichtnahme muß auch an Sonn- und Feiertagen ermöglicht werden.

(2) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, wo und zu welcher Tageszeit die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, innerhalb welcher Zeit und in welcher Weise Einspruch gegen Eintragungen in der Wählerliste erhoben werden kann.

§ 11. Wahlbenachrichtigung. (1) Jedem Wahlberechtigten ist vom Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde eine schriftliche Benachrichtigung zuzustellen, daß sein Name in der Wählerliste eingetragen ist.

(2) Auf der Benachrichtigung sind der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal anzugeben sowie die Nummer zu vermerken, unter der der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.

(3) Die Wahlbenachrichtigung ist den Wahlberechtigten rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 15. Tage vor der Wahl zuzustellen, damit diese bei etwaigen Fehlern oder Unvollständigkeiten in der Wählerliste vor ihrer Schließung Einspruch einlegen können.

(4) Die Wahlbenachrichtigung enthebt den Wahlberechtigten nicht seiner Pflicht, sich von der Richtigkeit der Eintragungen in der Wählerliste zu überzeugen.

§ 12. Beanstandung der Wählerliste. (1) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält oder davon Kenntnis erhält, daß die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einem in der Wählerliste eingetragenen Bürger nicht oder nicht mehr vorliegen, hat das dem Vorsitzenden des Rates, der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde, der die Wählerliste aufgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Stellt der Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde fest, daß die Wählerliste unrichtig oder unvollständig ist, so hat er diese entsprechend zu berichtigen. Gegen eine Ablehnung der Berichtigung steht dem Betreffenden das Recht der Beschwerde beim Wahlausschuß zu.

(3) soll ein Bürger in der Wählerliste gestrichen werden; so ist diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von einer etwaigen Streichung in der Wählerliste ist er unverzüglich zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung des Rates der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde steht dem von der Änderung in der Wählerliste Betroffenen der Einspruch an das örtlich zuständige Kreisgericht zu. Das gleiche Recht steht demjenigen zu, der in die Wählerliste nicht aufgenommen ist und dessen Aufnahme vom zuständigen Rat abgelehnt worden ist.

(4) Das Kreisgericht hat über den Einspruch in öffentlicher Verhandlung unter Ladung des Antragstellers und eines Vertreters des Rates der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde innerhalb von drei Tagen zu entscheiden. Seine' Entscheidung ist endgültig, und der zuständige Rat ist verpflichtet, die erforderlichen Änderungen in der Wählerliste vorzunehmen.

§ 13. Schließung der Wählerliste. (1) Die Wählerliste ist am Tage vor der Wahl mittags 12 Uhr von. dem Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde abzuschließen. Hierbei hat dieser zu bescheinigen, wie lange die Wählerliste ausgelegen hat und wie viele wahlberechtigte Bürger eingetragen sind.

(2) Der Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde hat die Wählerliste rechtzeitig dem Wahlvorstand zu übermitteln.

(3) Falls noch Entscheidungen über eingereichte Einsprüche ausstehen, müssen die Entscheidungen den Beteiligten so rechtzeitig zugestellt werden, daß über ihre Wählberechtigung eine besondere Bescheinigung (Wahlschein) ausgestellt werden kann.

§ 14. Wahlscheine. (1) Einen Wahlschein erhält ein Wahlberechtigter, der in einer Wählerliste eingetragen ist, wenn er am Wahltage verhindert ist, in seinem Wahlbezirk (Stimmbezirk) abzustimmen.

(2) Inhaber von Wahlscheinen können wählen:
a) zu den Bezirkstagen in jedem Wahlbezirk (Stimmbezirk) innerhalb des Bezirks, dem die Gemeinde (Stadt) angehört, deren Rat den Wahlschein ausgestellt hat;
b) zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen in jedem Wahlbezirk (Stimmbezirk) innerhalb des Kreises (der Stadt), dem die Gemeinde (der Stadtbezirk) angehört, deren (dessen) Rat den Wahlschein ausgestellt hat;
c) zu den Gemeindevertretungen in jedem Wahlbezirk (Stimmbezirk) innerhalb der Gemeinde, deren Rat den Wahlschein ausgestellt hat.

(3) Durch Anordnung des Wahlleiters der Republik können Aufbauschwerpunkte oder andere Orte, an denen sich eine größere Zahl von Wahlberechtigten ständig aufhält, die gegenwärtig noch nicht ihren Wohnsitz an ihrem Arbeitsort nehmen konnten, zu Gebieten erklärt werden, in denen unbeschadet der Regelurig des Absatzes 2 alle Inhaber von Wahlscheinen zu den örtlichen Volksvertretungen des betreffenden Gebietes wählen können.

§ 15. Ausstellung des Wahlscheines. (1) Der Wahlschein wird durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde, in dessen Wählerliste der Wählberechtigte eingetragen' ist oder einzutragen wäre, ausgestellt.

(2) Bei der Ausstellung eines Wahlscheines nach § 14 Abs. 1 ist in der Wählerliste in der Spalte über den Abstimmungsvermerk ein "Wahlschein" oder "W" einzutragen.

(3) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

III.
Die Bildung der Wahlbezirke (Stimmbezirke) und Wahlkreise

§ 16. Wahlbezirke (Stimmbezirke). (1) Die Stimmabgabe erfolgt in Wahlbezirken (Stimmbezirken).                '

(2,) Zur Bildung der Wahlbezirke (Stimmbezirke) haben die Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte ihr Gebiet in Wahlbezirke (Stimmbezirke) einzuteilen. Dies hat so zu erfolgen, daß allen Wählern die Stimmabgabe möglichst erleichtert wird.

(3) Ein Wahlbezirk (Stimmbezirk) soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen, darf aber auch nicht sö klein sein, daß die Geheimhaltung der Stimmabgabe gefährdet ist. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlbezirk (Stimmbezirk).       .

(4) Für Kranken- und Pflegeanstalten mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten können selbständige Wahlbezirke (Stimmbezirke) gebildet werden. (5) In größeren Städten können - falls erforderlich - auf den Bahnhöfen besondere Wahlbezirke (Stimmbezirke) für die Stimmabgabe von verreisenden Ortseinwohnern mit Wahlscheinen eingerichtet werden.

(6) Über die Bildung von weiteren Sonderwahlbezirken (Stimmbezirken) entscheidet der Rat des Kreises bzw. der Rat der Stadt.

(7) Die Bildung der Wahlbezirke (Stimmbezirke) ist von den zuständigen Räten spätestens 50 Tage vor dein Wahltag bekanntzumachen,

§ 17. Wahlkreise. (1) Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in Wahlkreisen. Zur Wahl der neuen Bezirkstage bestimmen die Bezirkstage die Wahlkreise und legen die Zahl der in den einzelnen Wählkreisen zu wählenden Abgeordneten für den Bezirkstag fest.

(2) Zur Wahl der neuen Kreistage bestimmen die Kreistage die Wahlkreise und legen die Zahl der in den einzelnen Wählkreisen zu wählenden Abgeordneten für den Kreistag fest.

(3) Zur Wahl der neuen Stadtverordnetenversammlungen bestimmen die Stadtverordnetenversammlungen die Wahlkreise und legen die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten für die Stadtverordnetenversammlung fest.

(4) Zur Wahl der neuen Stadtbezirksversammlungen bestimmen die Stadtbezirksversammlungen die Wahlkreise und legen die Zähl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten für die Stadtbezirksversammlung fest.

(5) Zur Wahl der neuen Gemeindevertretungen bestimmen die Gemeindevertretungen die Wahlkreise und 'legen die Zahl der in den einzelnen Wählkreisen zu wählenden Abgeordneten für die Gemeindevertretung fest. Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern bilden- für die Wahl der Gemeindevertretung einen Wählkreis., in dem sämtliche Abgeordneten der Gemeindevertretung gewählt werden.

(6) Die Bezeichnung (laufende Nummer), die Grenzen der Wahlkreise sowie die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten sind von den  zuständigen örtlichen Räten spätestens 50 Tage vor dem Wähltag bekanntzumachen.

IV.
Die Wahlausschüsse

§ 18. Die Arten der Wahlausschüsse. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden gebildet:
a) ein Wahlausschuß für jeden Bezirk, jeden Kreis, jede Stadt, jeden Stadtbezirk und jede Gemeinde (Bezirks-,  Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlausschuß);
b) ein Wahlausschuß . in jedem Wahlkreis für die Wähl der Abgeordneten zu den Bezirkstagen, Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen (Wahlausschuß des Wahlkreises).

§ 19. Der Bezirkswahlausschuß. (1) Der Bezirkswahlausschuß besteht aus
    dem Vorsitzenden des Rates des Bezirks als seinem Vorsitzenden,
    einem Stellvertreter, der vom Vorsitzenden bestellt wird, und
    sieben Beisitzern.

Der Vorsitzende bestellt den Schriftführer und dessen Stellvertreter, die im Wahlausschuß nicht stimmberechtigt sind. Durch die Wahlausschüsse der Bezirke ist für jeden Beisitzer ein Vertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers für diesen einzutreten hat.

(2) Die Vorschläge für die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Vertreter werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen gemacht, die in der Nationalen Frönt des demokratischen Deutschland. zusammenarbeiten und denen das Recht zur Einreichung von 'Wahlvorschlägen zusteht (§ 31 Abs. 2).

(3) Der Bezirkswahlausschuß bedarf der Bestätigung durch den Wahlleiter der Republik oder dessen Stellvertreter.

(4) Der Wahlausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(5) Dem Wahlausschuß des Bezirks obliegen folgende Aufgaben:
a) er bereitet die Wahlen zum Bezirkstag vor und leitet ihre Durchführung; er leitet die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahl zum Bezirkstag an und kontrolliert sie in ihre Arbeit:
b) er wacht über die genaue Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen bei den Wahlen zum Bezirkstag durch alle unteren Wahlausschüsse und staatlichen Organe; er entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Handlungsweise von Wahlausschüssen und staatlichen Organen im, Zusammenhang mit den Wahlen zum Bezirkstag;
c) er überprüft die Kandidatenlisten für die Wahl zum Bezirkstag auf die Einhaltung der Bestimmung des § 31 Abs. 3, daß Kandidaten zu der gleichen örtlichen Volksvertretung nur in einem Wahlkreis kandidieren können, und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahl zum Bezirkstag;
d) er veranlaßt die Herstellung der Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag;
e) er registriert die in den Bezirkstag gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten und benachrichtigt sie von ihrer erfolgten Wahl;
f) er nimmt die Wahlunterlagen für die Wahl zum Bezirkstag entgegen, um sie der Mandatsprüfungskommission des Bezirkstages zu übergeben.

§ 20. Der Kreiswahlausschuß und der Stadtwahlausschuß in Stadtkreisen. (1) Der Kreiswahlausschuß und der Stadtwahlausschuß in Stadtkreisen besteht aus
    dem Vorsitzenden des Rates des Kreises (bzw. des Rates der Stadt) als seinem Vorsitzenden,
    einem Stellvertreter, der vom Vorsitzenden bestellt wird, und
    fünf Beisitzern.

Der Vorsitzende bestellt den Schriftführer und dessen Stellvertreter, die im Wahlausschuß nicht stimmberechtigt sind. Durch die Kreis- bzw. Stadtwahlausschüsse ist für jeden Beisitzer ein Vertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers für diesen einzutreten hat.

(2) Die Vorschläge für die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Vertreter werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen gemacht, die in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenarbeiten und denen das Recht. zur Einreichung von Wahlvorschlägen zusteht (§ 31 Abs. 2).

(3) Der Kreis- bzw. Stadtwahlausschuß in Stadtkreisen bedarf der Bestätigung durch den Rat des Bezirks.

(4) Der Wahlausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(5) Dem Kreiswahlausschuß bzw. dem Stadtwahlausschuß in Stadtkreisen obliegen folgende Aufgaben:
a) er bereitet die Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung vor und leitet ihre Durchführung; er leitet die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung an und kontrolliert sie in ihrer Arbeit;
b) er wacht über die genaue Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen bei den Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung durch alle unteren Wahlausschüsse und staatlichen Organe: er entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Handlungsweise von Wahlausschüssen und staatlichen Organen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung;
c) er überprüft die Kandidatenlisten für die Wahl zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung auf die Einhaltung der Bestimmung des § 31 Abs. 3, daß Kandidaten zu der' gleichen örtlichen Volksvertretung nur in einem Wahlkreis kandidieren können, und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahl zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung;
d) er veranlaßt die Herstellung der Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung;
e) er registriert die in den Kreistag bzw. in die Stadtverordnetenversammlung  gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten und benachrichtigt sie von ihrer erfolgten Wahl;
f) er nimmt die Wahlunterlagen für die Wahl zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung entgegen, um sie der Mandatsprüfungskommission des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung zu übergeben.

§ 21. Der Gemeindewahlausschuß, der Stadtwahlausschuß in kreisangehörigen Städten und' der Stadtbezirkswahlausschuß. (1) Der Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirkswahlausschuß besteht aus
dem Vorsitzenden des Rates der Gemeinde bzw. der Stadt oder des Stadtbezirks als seinem Vorsitzenden,
einem Stellvertreter, der vom Vorsitzenden bestellt wird, und
drei Beisitzern.

Der Vorsitzende bestellt den Schriftführer und dessen Stellvertreter, die im Wahlausschuß nicht stimmberechtigt sind. Durch die Wahlausschüsse der Gemeinden, Städte und Stadtbezirke ist für jeden Beisitzer ein Vertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers für diesen einzutreten hat.

 (2) Die Vorschläge für die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Vertreter werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen gemacht, die in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenarbeiten und denen das Recht zur Einreichung von Wahlvorschlägen zusteht, (§ 31 Abs. 2).

(3) Der Gemeinde-, Stadt- und Stadtbezirkswahlausschuß bedarf der Bestätigung durch den Rat des Kreises.

(4) Der Wahlausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(5) Dem Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirkswahlausschuß obliegen folgende Aufgaben:
a) er bereitet die Wahlen zur Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung oder Stadtbezirksversammlung vor und leitet ihre Durchführung; er leitet die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahl an und. kontrolliert sie in ihrer Arbeit;
b) er wacht über die genaue Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen bei den Wahlen zur Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung oder Stadtbezirksversammlung durch alle unteren Wahlausschüsse und staatlichen Organe; er entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Handlungsweise von Wahlausschüssen und staatlichen Organen im Zusammenhang mit den Wahlen zur Gemeindevertretung bzw. . Stadtverordnetenversammlung oder Stadtbezirksversammlung;
c) er überprüft die Kandidatenlisten für die Wahl zur Gemeindevertretung bzw. Stadtverordneten- oder Stadtbezirksversammlung ,auf die Einhaltung der Bestimmung des § 31 Abs. 3, daß Kandidaten zu der gleichen örtlichen Volksvertretung nur in einem Wahlkreis kandidieren  können, und entscheidet endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahl zur Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung oder Stadtbezirksversammlung;
d) er veranlaßt die Herstellung. der Stimmzettel für die Wahl zur Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung oder Stadtbezirksversammlung;
e) er registriert die in die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordneten- öder Stadtbezirksversammlung gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten und benachrichtigt sie von ihrer erfolgten Wahl;
f) er nimmt die Wahlunterlagen für die Wald zur Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung öder Stadtbezirksversammlung, entgegen, um sie der -Mandatsprüfungskommission der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordneten- oder Stadtbezirksversammlung zu übergeben.

§ 22. Der Wahlleiter der Republik. (1) Der Wahlleiter der Republik ist der Minister des Innern der Deutschen Demokratischen Republik; er ist für die Durchführung der Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen verantwortlich; ihm obliegt die Anleitung und Kontrolle desrVorsitzenden der Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlausschüsse.

(2) Der Stellvertreter des Wahlleiters ist der Staatssekretär für Angelegenheiten der örtlichen Räte.

(3) Der Wahlleiter der Republik hat insbesondere zu gewährleisten:
a) die Festlegung der Wahlkreise, die Einreichung von Wahlvorschlägen, ihre Vorprüfung und die Feststellung des Wahlergebnisses;
b) die Anweisung für die Herstellung der Stimmzettel, der Vordrucke für die Wahlniederschriften, Wählerlisten, Wahlscheine;
c) die Kontrolle der gesamten organisatorisch-technischen Vorbereitung und die Organisierung der Übermittlung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe.

Durch Gesetz vom 6. Juni 1961 erhielt der § 22 folgende Fassung:
"§ 22. Der Wahlleiter der Republik. (1) Der Staatsrat bestimmt den Wahlleiter der Republik sowie seinen Stellvertreter.
(2) Der Wahlleiter der Republik bildet auf Vorschlag des Nationalrates der Nationalen Front des demokratischen Deutschland den Wahlausschuß der Republik, dem Vertreter aller in der Nationalen Front vertretenen Parteien und Massenorganisationen angehören. Der Wahlleiter der Republik informiert den Wahlausschuß der Republik über die Maßnahmen und Ergebnisse zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen.
(3) Der Wahlleiter der Republik ist für die Durchführung der Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen verantwortlich; ihm obliegt die Anleitung und Kontrolle des Vorsitzenden der Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlausschüsse.
(4) Der Wahlleiter der Republik hat insbesondere zu gewährleisten:
a) die Festlegung der Wahlkreise, die Einreichung von Wahlvorschlägen, ihre Vorprüfung und die Feststellung des Wahlergebnisses;
b) die Anweisung für die Herstellung der Stimmzettel, der Vordrucke für die Wahlniederschriften, Wählerlisten, Wahlscheine;
c) die Kontrolle der gesamten organisatorisch-technischen Vorbereitung und die Organisierung der Übermittlung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe.
(5) Nach Abschluß der Wahlen berichtet der Wahlleiter der Republik dem Staatsrat über die Durchführung."

§ 23. Die Wahlausschüsse der Wahlkreise. (1) Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlausschuß des Wahlkreises gebildet. In Gemeinden, die nur einen Wahlkreis bilden (§ 17 Abs. 5 Satz 2), können die Aufgaben des Wahlausschusses des Wahlkreises für. die Wahlen zur Gemeindevertretung von- dem Gemeindewahlausschuß mit übernommen werden.

(2) Die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahlen zu der. Bezirkstagen werden von dem Bezirkswahlausschuß in folgender Zusammensetzung gebildet: ein Vorsitzender, ein Stellvertreter des Vorsitzenden und fünf Mitglieder sowie ein im Wahlausschuß nicht stimmberechtigter Schriftführer. Für jedes der fünf Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes für dieses einzutreten hat. Die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahlen zu den Bezirkstagen unterliegen der Bestätigung durch den Wahlleiter der Republik.

(3) Die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahlen zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen von Stadtkreisen werden von dem Kreis- bzw. Stadtwahlausschuß in folgender Zusammensetzung gebildet: ein Vorsitzender, ein Steilvertreter des Vorsitzenden und drei Mitglieder sowie ein im Wahlausschuß nicht stimmberechtigter Schriftführer. Für jedes der drei Mitglieder ist. ein Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes für dieses einzutreten hat. Die Wahlausschüsse der Wahlkreise zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen von Stadtkreisen unterliegen der Bestätigung durch die Räte der Bezirke.

(4) Die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen den Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten und den Stadtbezirksversammlungen werden von dem Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirkswahlausschuß in folgender Zusammensetzung gebildet: ein Vorsitzender, ein Stellvertreter des Vorsitzenden und drei Mitglieder sowie ein im Wahlausschuß nicht stimmberechtigter Schriftführer. Für jedes der drei Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes für dieses einzutreten hat. Die Wahlausschüsse der Wahlkreise zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten und den Stadtbezirksversammlungen unterliegen der Bestätigung durch die Räte der (Land-) bzw. (Stadt-)Kreise.

(5) Die Vorschläge für die Mitglieder der Wahlausschüsse der Wahlkreise und deren Vertreter werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen gemacht, die in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenarbeiten und denen das Recht zur Einreichung von Wahlvorschlägen zusteht (§ 31 Abs. 2).

§ 24. Die Aufgaben der Wahlausschüsse der Wahlkreise. (1) Dem Wahlausschuß des Wahlkreises obliegen folgende Aufgaben:
1. er nimmt die Wahlvorschläge entgegen und entscheidet über ihre Annahme;
2. er organisiert, gestützt auf die örtlichen Ausschüsse der Nationalen Front, die Vorstellung der im Wahlkreis aufgestellten Kandidaten und Nachfolgekandidaten;
3. er entscheidet über Einsprüche, die gegen Maßnahmen der Wahlvorstände im Zusammenhang mit den Wahlen der Abgeordneten für seinen Wahlkreis eingelegt wurden;
4. er nimmt die Berichte der Wahlvorstände über die Ergebnisse der Stimmabgabe für die im Wahlkreis aufgestellten Wahlvorschläge entgegen;
5. er stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest.

(2) Die Sitzungen des Wahlausschusses des Wahlkreises werden von dem Vorsitzenden einberufen.

§ 25. Beschlußfassung der Wahlausschüsse. Die Wahlausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer. Mitglieder beschlußfähig und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

V.
Der Wahlvorstand

§ 26. Bildung des Wahlvorstandes. (1) Für jeden Wahlbezirk (Stimmbezirks) wird vom Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks ein Wahlvorstand gebildet.

(2) Der Wahlvorstand wird von dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks spätestens 15 Tage vor dem Wahltag gebildet und besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, mindestens drei Beisitzern und dem im Wahlvorstand nicht stimmberechtigten Schriftführer. Für jeden Beisitzer und den Schriftführer ist ein Vertreter zu bestimmen, der im. Falle des Ausscheidens oder der Behinderung des Beisitzers oder des Schriftführers für diesen eintritt.

(3) Für die Wahlen aufgestellte Kandidaten dürfen nicht einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis angehören, für den sie kandidieren:

(4) Die Vorschläge für die Mitglieder der Wahlvorstände werden von den Ausschüssen der Nationalen Front gemacht.

§ 27. Aufgaben des Wahlvorstandes. (1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Ergebnis der Stimmabgabe fest.

(2) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltage zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. ,

(3) Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter befinden muß, beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers.

VI.
Wahllokal

§ 28. Bestimmung des Wahllokals. (1) Gleichzeitig mit der Bildung des Wahlvorstandes bestimmt der zuständige Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks das Wahllokal, in dem sich der Wahlraum befindet.

(2) Die Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten.

§ 29. Wahlurne. (1) Während der Stimmabgabe werden die Stimmzettel in der Wählurne gesammelt und verwahrt.

(2) Die Wahlurne rnuß so beschaffen sein, daß sie den Erfordernissen entspricht und die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist.

§ 30. Wahlkabine. (1) Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich daß in dem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen vorhanden sind, die so beschaffen, sein müssen, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet für die Abgabe vorbereiten kann.

(2) In der Wahlkabine darf sich, von den Fällen des § 41 Abs. 4 abgesehen, stets nur ein Wähler befinden.

VII.
Wahlvorschläge

§ 31. (1) Die Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlausschüsse fordern spätestens am 35: Tage vor dem Wähltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Die Wahlvorschläge für die Bezirkstage, die Kreistage, die Stadtverordnetenversammlungen, die Stadtbezirksversammlungen und, Gemeindevertretungen stellen die demokratischen Parteien und Massenorganisationen auf. Sie haben das Recht, ihre Vorschläge zu dem gemeinsamen Vorschlag der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zu vereinigen.

(3) Ein Kandidat kann für die Wahl einer örtlichen Volksvertretung der gleichen Stufe nur in einem Wahlkreis kandidieren.

(4) Die Kandidaten dürfen nicht dem Wahlausschuß ihres Wahlkreises angehören. Dies gilt nicht, wenn der Gemeindewahlausschuß gem. § 23 Abs. 7 zugleich die Funktion des Wahlausschusses des Wahlkreises wahrnimmt.

§ 32. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge sind bei dem Wahlausschuß des Wahlkreises, für den die Vorschläge abgegeben werden, spätestens 20 Tage vor dem Wahltag, einzureichen.

(2) In dem Wahlvorschlag sollen die Kandidaten mit 7,u- und Vornamen, Geburtstag und -ort aufgeführt sowie ihr Beruf und ihre Wohnung angegeben werden.

(3) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
1. die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zu seiner Kandidatur sowie eine Erklärung, daß er für die Wahl einer örtlichen Volksvertretung der gleichen Stufe nur in einem Wahlkreis kandidieren wird;
2. eine Bescheinigung des Bürgermeisters bzw. des Vorsitzenden des Rates des Stadtbezirks über die Wählbarkeit des Kandidaten.

§ 33. Nachfolgekandidaten. (1) Jeder Wahlvorschlag muß außer den Kandidaten für die örtlichen Volksvertretungen auch Nachfolgekandidaten enthalten, wobei die Zahl der Nachfolgekandidaten mindestens ein Drittel der Zahl der Kandidaten betragen soll.

(2) Die Nachfolgekandidaten werden zusammen mit den Abgeordneten gewählt und treten bei Mandatsverlust von Abgeordneten an deren Stelle.

(3) Die Namen der Nachfolgekandidaten sind auf dem Wahlvorschlag gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen,

(4) Die Vorschriften der §§ 31 und 32 gelten entsprechend für die Nachfolgekandidaten.

§ 34. Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge. (1) Spätestens am 18. Tage vor der Wahl hat der Wahlausschuß des Wahlkreises über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung zu entscheiden. (2) Entspricht der Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat der zuständige Wahlausschuß des Wahlkreises zur Behebung der Mängel eine Frist bis spätestens 14 Tage vor der Wahl zu setzen, um nach Ablauf dieser Frist endgültig über den Wahlvorschlag zu entscheiden.

(3) Gegen den Beschluß des Wahlausschusses des Wahlkreises, einen Wahlvorschlag nicht zuzulassen, steht dem betreffenden Ausschuß der Nationalen Front der Einspruch an den zuständigen Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlausschuß zu, dessen Entscheidung endgültig ist.

(4) Dasselbe Einspruchs- und Beschwerderecht ist auch für den Fall gegeben, daß der Bürgermeister bzw. der Vorsitzende des Rates des Stadtbezirks die Erteilung der Bescheinigung nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2 verweigern.

§ 35. Ausscheiden eines Kandidaten. (1) Wenn ein Kandidat vor der Wahl ausscheidet, ist der betreffende Ausschuß der Nationalen Front berechtigt, bis spätestens 5 Tage vor dem Wahltag einen anderen Kandidaten zu benennen.

(2) Das Ausscheiden des Kandidaten wird durch Beschluß des zuständigen Wahlausschusses des Wahlkreises festgestellt und vom zuständigen Wahlausschuß bestätigt, In der gleichen Weise erfolgt auch die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Kandidaten in den Wahlvorschlag.

§ 36. Bekanntmachung der Wahlvorschläge. (1) Der Wahlausschuß des Wahlkreises teilt seine Entscheidung über die Wahlvorschläge seines Wahlkreises gem. § 34 Abs. 1 innerhalb von 3 Tagen und die Entscheidung gem. § 34 Abs. 2 dem für ihn zuständigen Wahlausschuß am folgenden Tage mit.

(2) Der zuständige Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlausschuß bestätigt spätestens 10 Tage vor dem Wahltag die Wahlvorschläge für die Wahl zu der betreffenden Volksvertretung.

(3) Die Wahlvorschläge werden von dem zuständigen Wahlausschuß spätestens am folgenden Tage nach der Beschlußfassung über ihre Bestätigung öffentlich bekanntgemacht.

VIII.
Vorstellung der Kandidaten

§ 37. (1) Die Kandidaten und Nachfolgekandidaten sind verpflichtet, sich in, ihrem Wahlkreis in Wählerversammlungen den Wählern vorzustellen, Auskunft über ihre bisherige gesellschaftliche Tätigkeit, ihre künftige Mitarbeit in der Volksvertretung und die Erfüllung der ihnen als Abgeordneten obliegenden Pflichten zu geben. Die Wähler sind berechtigt, die Absetzung von Kandidaten von den Wahlvorschlägen vorzuschlagen.

(2) Im Falle der Absetzung von Kandidaten von den Wahlvorschlägen ist nach § 35 zu verfahren.

IX.
Wahlhandlung

§ 38. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Wahlen dauern in der Regel von 6 bis 20 Uhr, In Ausnahmefällen kann die Frist durch den zuständigen Wahlausschuß bis 22 Uhr verlängert werden.

§ 39. Stimmzettel. (1) Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlichen Stimmzetteln, die für jeden Wahlkreis gesondert hergestellt werden.

(2) Für die rechtzeitige Herstellung der Stimmzettel und ihre Weiterleitung an die Wahlvorstände sind die jeweiligen Wahlausschüsse verantwortlich.

(3) In die Stimmzettel müssen alle von den zuständigen Wahlausschüssen bestätigten Wahlvorschläge unter Aufführung der Namen sämtlicher aufgestellten Kandidaten und Nachfolgekandidaten aufgenommen werden.

(4) Für die Wahl der Abgeordneten zu den Bezirkstagen, Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen sind verschiedenfarbige Stimmzettel zu verwenden.

§ 40. Leitung der Wahl. (1) Der Wahlvorstand leitet die Wahl.

(2) Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher seinen Vertreter, die Beisitzer und den Schriftführer durch Handschlag verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.

(3) Ist der Wahlvorstand bei Beginn der Wahlhandlung nicht beschlußfähig, so ernennt der Wahlvorsteher die zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitglieder aus erschienenen Wählern.

(4) Der Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist sein Stellvertreter mit der Vertretung zu beauftragen.

Verlauf der Stimmabgabe

§ 41. (1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Wahlvorstand im Beisein von Wählern davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne wird geschlossen und versiegelt; sie darf bis zum Abschluß der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.

(2) Zur Stimmabgabe dürfen nur die amtlich hergestellten, im Wahlraum ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden.

(3) Der Wähler hat das Recht, auf dem Stimmzettel Änderungen vorzunehmen.

(4) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, dürfen sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

§ 42. (1) Jeder Wähler hat Zutritt zum Wahlraum.

(2) Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ordnung der Wahlhandlung stört.

§ 43. (1) Der Wahlvorstand stellt die Wahlberechtigung des Wählers fest. Der Wahlberechtigte nennt dem Wählvorstand seinen Namen sowie seine Wohnung und -weist sich durch den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik oder eine entsprechende andere amtliche Urkunde zur Person aus. Nach Feststellung seiner Wahlberechtigung erhält der Wähler die für die Wahl der örtlichen Volksvertretungen, für die er wählt, vorgesehenen amtlichen Stimmzettel.

(2) Inhaber von Wahlscheinen erhalten die Stimmzettel gegen Übergabe des Wahlscheines an den Wahlvorsteher. Dabei hat der Wahlvorsteher zu prüfen, für welche Volksvertretung der Inhaber des Wählscheines gem. § 14 Abs. 2 und 3 stimmberechtigt ist.

§ 44. Nach Abschluß der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Hierauf erklärt der Wahlvorsteher die Stimmabgabe für abgeschlossen.

X.
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 45. (1) Nach Schluß der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und - getrennt für die Wahlen zu den verschiedenen Volksvertretungen - geordnet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste und die Zahl der Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist diese in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und wird vom Wahlvorstand durchgeführt.

§ 46. (1) Nach der Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmzettel wird die Zahl der gültigen Stimmen, und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.

(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.

§ 47. (1) Die Auszählung der Stimmen für die Wahl der Abgeordneten zu den verschiedenen Volksvertretungen ist getrennt vorzunehmen.

(2) Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste die auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen und die ungültigen Stimmen und zählt sie zusammen. Einer der Beisitzer führt eine Gegenliste.

(3) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmzettel sind getrennt zu bündeln und nach Abschluß der Auszählung in einem Umschlag zu verschließen.

(4) Die Stimmzettel, die der Wahlvorstand für ungültig erklärt, sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizufügen.

Wahlniederschrift

§ 48. (1) Der Wahlvorstand nimmt über die Stimmabgabe und die Stimmauszählung getrennt nach dem Wahlkreis für die Wahl der Abgeordneten zu den verschiedenen Volksvertretungen eine Wahlniederschrift in zweifacher Ausfertigung auf.

(2) Die Wahlniederschrift wird von dem Wahlvorsteher und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.

(3) Die Wahlniederschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahlen und den Wahltag sowie den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
2. die. Bezeichnung des Wahlbezirks (Stimmbezirks) und die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes;
3. die Bezeichnung des Wahlkreises, für den gewählt wurde;
4. die Zahl der in der Wählerliste aufgeführten Wahlberechtigten;
5. die Zahl der Wähler, die auf Wahlschein gewählt haben;
6. die Zahl der Personen, die nach den Vermerken in der Wählerliste ihre Stimme abgegeben haben;
7. die Zahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel;
8. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
9. die Zähl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen;
10. die Zahl der nicht zugelassenen Wähler;
11. eine kurze Darlegung der Punkte, über die de. Wahlvorstand Beschluß gefaßt hat, sowie des Inhalts der getroffenen Entscheidungen.

§ 49. Nach der Aufnahme der Wahlniederschrift und ihrer Unterzeichnung übermittelt der Wahlvorsteher ein Exemplar der Wahlniederschrift an den jeweils zuständigen Wahlausschuß des Wahlkreises. Das zweite Exemplar der Wahlniederschrift übermittelt der Wahlvorsteher zusammen mit den Stimmzetteln und den übrigen Wahlunterlagen in einem verschlossenen Umschlag an den Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirkswahlausschuß.

§ 50. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. (1) Auf der Grundlage der von den Wahlvorständen übersandten  Wahlniederschriften stellen die Wahlausschüsse der Wahlkreise in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis in ihrem Wahlkreis fest.

(2) Dabei prüfen die Wahlausschüsse der Wahlkreise nach den Wahlniederschriften die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und berichtigen Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten.

(3) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses des Wahlkreises zu unterzeichnen ist. Danach verkündet der Vorsitzende das Wahlergebnis für den Wahlkreis.

(4) Die Wahlniederschrift wird unverzüglich nach Ihrer Unterzeichnung dem zuständigen Wahlausschuß übermittelt.

§ 51. Wahlniederschrift des Wahlausschusses des Wahlkreises. Die Wahlniederschrift des Wahlausschusses des Wahlkreises über das Wahlergebnis im Wahlkreis muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahlen und den Wahltag;
2. die Bezeichnung des Wahlkreises und die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses des Wahlkreises;
3. die Zahl der in den Wählerlisten aufgeführten Wahlberechtigten;
4. die Zahl der Wähler, die auf Wahlschein gewählt haben;
5. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;
6. die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen;
7. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebener, Stimmen;
8. die Zahl der nicht zugelassenen Wähler;
9. die Namen der im Wahlkreis gewählten Abgeordneten;
10. eine kurze Darlegung der eingereichten Beanstandungen und des Inhalts der darüber vom Wahlausschuß des Wahlkreises getroffenen Entscheidungen.

§ 52. Zuweisung der Abgeordnetensitze. (1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge erfolgt entsprechend dem Vor hältnis der- auf die Wahlvorschläge entfallenden Zahl der Stimmen.

(2) Die Abgeordnetensitze werden auf die Kandidaten nach ihrer Reihenfolge in den Vorschlagen verteilt.

§ 53. Feststellung des Wahlergebnisses für die Volksvertretung. (1) Auf der Grundlage der von den Wahlausschüssen der Wahlkreise übermittelten Wahlergebnisse steilt der Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- bzw. Gemeindewahlausschuß das endgültige Ergebnis der Wahlen zu der betreffenden Volksvertretung fest.

(2) Über die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses in dem Bezirk, dem Kreis, der Stadt, dem Stadtbezirk bzw. der Gemeinde ist von dein Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- bzw. dem Gemeindewahlausschuß eine Niederschrift aufzunehmen, die enthalten muß:
1. die Bezeichnung der Wahlen und den Wahltag;
2. die Bezeichnung der Volksvertretung und dis Namen der Mitglieder des Wahlausschusses;
3. die Zahl der in den Wählerlisten aufgeführten Wahlberechtigten;
4. die Zahl der Wähler, die auf Wahlschein gewählt haben;
5. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;
6. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
7. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen;
8. die Zahl der nicht zugelassenen Wähler;
9. die Namen der in die Volksvertretung gewählten Abgeordneten;
10. die kurze Darlegung der eingereichten Beanstandungen und des Inhaltes der darüber von dein betreffenden. Wahlausschuß getroffenen Entscheidungen.

(3) Der zuständige Wahlausschuß hat spätestens sieben Tage nach der Wahl den gewählten Abgeordnete Benachrichtigung über ihre Wahl zuzustellen.

(4) Der Wahlausschuß übergibt seine Niederschrift über die Wahl zu der betreffenden Volksvertretung zusammen mit allen übrigen Wahlunterlagen der Mandatsprüfungskommission bei der betreffenden Volksvertretung.

XI.
Gültigkeit der Wahl

§ 54. Einspruch gegen die Gültigkeit. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann von den betreffenden Ausschüssen der Nationalen Front binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch eingelegt werden.

§ 55. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. (1) Die jeweilige Volksvertretung entscheidet über die Gültigkeit ihrer Wahl und prüft das Recht der Mitgliedschaft.

(2) Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zu einer örtlichen Volksvertretung sind innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl von den Ausschüssen der Nationalen Front bei der Mandatsprüfungskommission der Volksvertretung einzureichen, gegen deren Wahl Beanstandungen erhoben werden.

(3) Die zuständige Volksvertretung ist verpflichtet, über den Einspruch innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden.

§ 56. Ungültigkeit der Wahl einzelner Abgeordneter. (1) War die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter mangels Wählbarkeit gesetzlich unzulässig, so ist deren Wahl für ungültig zu erklären.

(2) An die Stelle der Abgeordneten, deren Wahl für ungültig erklärt wird, treten Nachfolgekandidaten.

§ 57. Ungültigkeit der Wahl in einem Wahlkreis öder für eine Volksvertretung. (1) Wird die Wahl in einem Wahlkreis oder zu einer Volksvertretung für ungültig erklärt, so haben innerhalb von drei Monaten in dem betreffenden Wahlkreis bzw. zu der betreffenden Volksvertretung Neuwahlen stattzufinden.

(2) Die Neuwahlen finden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes statt und werden von den übergeordneten Räten anberaumt.

(3) Die Wahlvorstände, Wahlausschüsse, Wahlkreise und Wahlbezirke bleiben unverändert.

(4) Die Neuwahl hat auf der Grundlage derselben Wählerlisten zu erfolgen, sie sind jedoch vorher zu berichtigen und neu auszulegen.

(5) Für die Neuwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.

§ 58. Nachrücken eines Nachfolgekandidaten. (1) Wird die Wahl eines Abgeordneten für ungültig erklärt, erlischt das Mandat eines Abgeordneten oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Volksvertretung aus, so tritt an seine. Stelle ein Nachfolgekandidat des gleichen Wahlvorschlages.

(2) Das Nachrücken des Nachfolgekandidaten wird durch Beschluß der betreffenden Volksvertretung festgestellt.

XII.
Schlußbestimmungen

§ 59. (1) Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Minister des Innern, Er ist berechtigt, die Durchführung von Neuwahlen gem. § 57 durch Durchführungsbestimmungen zu regeln.

(2) Dieses Wahlgesetz tritt am 8. April 1957 in Kraft.

Durch Gesetz vom 6. Juni 1961 erhielt der § 59 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Wahlleiter der Republik. Er ist berechtigt, die Durchführung von Neuwahlen gemäß § 57 durch Durchführungsbestimmungen zu regeln."

Das vorstehende vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem sechsten April neunzehnhundertsiebenundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den achten April neunzehnhundertsiebenundfünfzig

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1957 Teil I. S. 221
© 4. Dezember 2004

Home            Zurück             Top