Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe

vom 28. Juni 1961

aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. Juli 1973 (GBl. S. 313)

Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik dankt den Parteien und Massenorganisationen, dem Volksvertretungen und staatlichen Organen sowie allen Bürgern, die durch ihre Vorschläge zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe beigetragen haben.

Der Staatsrat beschließt:

1. Die folgenden Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise
    a) des Bezirkstages und seiner Organe,
    b) des Kreistages und seiner Organe,
    c) der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen,
    d) der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den kreisangehörigen Städten,
    e) der Gemeindevertretung und ihrer Organe.

2. Der Magistrat von Groß-Berlin sowie die Räte der Städte mit Stadtbezirken (Magdeburg, Leipzig, Dresden, Karl-Marx-Stadt, Halle und Erfurt) werden beauftragt, Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe sowie der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe entsprechend ihren jeweiligen Bedingungen auszuarbeiten und dem Staatsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

3. Für die Durchführung dieses Erlasses ist der Ministerrat verantwortlich.

Dem Ministerrat obliegt es, entsprechend den Erfordernissen der Durchführung der Volkswirtschaftspläne, die Zusammensetzung der Räte, der Wirtschaftsräte und der Kreisplankommissionen sowie die in den folgendem Abschnitten (Bezirksordnung VI, A-O und die analogen Bestimmungen in den Ordnungen der Kreise; Städte, Stadtbezirke und Gemeinden) enthaltenen Rechte und Pflichten der örtlichen Organe der Staatsmacht dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen.

Wird die Tätigkeit einer Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung durch besondere Verhältnisse bestimmt (z. B. Kur- und Bäderwesen, See- und Küstenfischerei), so können diese in deren Ordnungen ihre besondere Berücksichtigung finden.

    Berlin, den 28. Juni 1961

Der Vorsitzende des Staatsrates
W. Ulbricht

Der Sekretär des Staatsrates
O. Gotsche


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1961 Teil I. S. 51
© 30. November 2004 - 2. Dezember 2004

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