Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik

vom 4. Juli 1985

aufgehoben durch
Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 225)

 

Gliederung

nicht wiedergegeben

 

Auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz

Kapitel I
Die örtlichen Volksvertretungen und die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft

§ 1. (1) Die örtlichen Volksvertretungen verwirklichen unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, im vertrauensvollen Zusammenwirken mit allen in der Nationalen Front vereinten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen, die Politik der Arbeiter-und-Bauern-Macht zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Gemeinsam mit allen Kräften des Volkes ist es ihr Anliegen, die Deutsche Demokratische Republik allseitig zu stärken. Die örtlichen Volksvertretungen sind die von den Bürgern gewählten Organe der sozialistischen Staatsmacht in der Hauptstadt, den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden der Deutschen Demokratischen Republik. Sie entscheiden gemäß der Verfassung, den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung über  alle Angelegenheiten, die ihr Territorium und. seine Bürger betreffen. Grundlage der Leitung und Planung ist der demokratische Zentralismus.

(2) Als arbeitende Körperschaften verwirklichen die örtlichen Volksvertretungen die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle. Sie erfüllen ihre Aufgaben durch die Tagungen, die Tätigkeit ihrer Räte und Kommissionen sowie das Wirken der Abgeordneten. In Übereinstimmung mit  den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften fassen die örtlichen Volksvertretungen Beschlüsse, die für die nachgeordneten Volksvertretungen, die in ihrem Territorium gelegenen Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sowie für die Bürger verbindlich sind.

(3) örtliche Volksvertretungen sind
- die Stadtverordnetenversammlung von Berlin und die Bezirkstage;
- die Kreistage, die Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise und die Stadtbezirksversammlungen in Berlin;
- die Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen Städte, die Stadtbezirksversammlungen in. den Stadtkreisen und die Gemeindevertretungen.

§ 2. (1) Das gesamte Wirken der örtlichen Volksvertretungen ist zum Wohle des Volkes auf die Stärkung des Sozialismus und die Sicherung des Friedens gerichtet und dient der Erfüllung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik. Ausgehend von den gesamtstaatlichen Erfordernissen verwirklichen sie die politischen, ökonomischen, sozialen und geistigkulturellen sowie die auf dem Gebiet der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben in ihrer gegenseitigen Verflechtung und tragen durch ihre komplexe Leitungstätigkeit zur Entfaltung der Vorzüge und Triebkräfte des Sozialismus bei Sie leiten die Durchführung des Planes in den ihnen unterstellten Bereichen und sichern die Erfüllung ihrer volkswirtschaftlichen Verpflichtungen.

(2) Als unantastbare Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung festigen die örtlichen Volksvertretungen das Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, der sozialistischen Intelligenz und allen anderen Werktätigen unter Führung der Partei der Arbeiterklasse und stärken die politischmoralische Einheit des Volkes. Die örtlichen Volksvertretungen leisten ihren Beitrag, die unverbrüchliche  Freundschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Staaten zu vertiefen. Sie fördern die internationale Solidarität mit allen antiimperialistischen Kräften.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen verwirklichen die sozialistische Demokratie Sie garantieren das Verfassungsrecht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung durch die umfassende Einbeziehung der, Bürger in die Leitung und Planung des gesellschaftlichen Lebens nach dem Grundsatz "Arbeite mit, plane mit, regiere mit". Sie unterstützen den sozialistischen Wettbewerb, arbeiten eng mit den Gewerkschaften zusammen und fördern die  vielfältigen Aktivitäten des sozialistischen Jugendverbandes. Gemeinsam mit den Ausschüssen der Nationalen Front und den, anderen gesellschaftlichen Kräften entfalten sie die Initiativen der Bürger Die örtlichen Volksvertretungen festigen in der täglichen Arbeit das sozialistische Staatsbewußtsein der Bürger, nutzen ihren Ideenreichtum und fördern ihre Einsatzbereitschaft. Sie gewährleisten die gesellschaftliche Kontrolle über alle öffentlichen Angelegenheiten.

(4) Der gewissenhafte Umgang mit den Vorschlägen, Hinweisen, Anliegen und Beschwerden n der  Bürger gehört zu den grundlegenden Erfordernissen sozialistischer Kommunalpolitik. Die örtlichen Volksvertretungen gewährleisten, daß die Bürgeranliegen durch die Räte, die unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie durch die Genossenschaften verständnisvoll, sachkundig und fristgemäß bearbeitet, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften entschieden und überzeugend beantwortet werden. Sie legen die Eingaben der Bürger ihren Entscheidungen und der Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse mit zugrunde.

§ 3. (1) Die örtlichen Volksvertretungen setzen in Verwirklichung der ökonomischen Strategie die umfassende Intensivierung in ihrem Verantwortungsbereich durch, schaffen immer bessere territoriale Reproduktionsbedingungen und erschließen alle örtlichen Reserven für die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft. Das betrifft insbesondere, die Beschleunigung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts, die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Verbesserung der Energie und Materialökonomie, den effektiven Einsatz der Grundfonds, die vollständige und rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, die Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, die Produktion von Konsumgütern und insgesamt die Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen sichern durch einen ständigen Leistungsanstieg und hohe Effektivität in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft die planmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sowie der Industrie mit Rohstoffen. Sie fördern die Entwicklung der Klasse der Genossenschaftsbauern Im Zusammenwirken mit den LPG, VEG und Kooperationsräten, der VdgB und anderen gesellschaftlichen Organisationen lösen sie kommunale Aufgaben zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Genossenschaftsbauern und Arbeiter und zur Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens auf dem Lande.

(3) Durch eine lebensverbundene sozialistische Kommunalpolitik sorgen die örtlichen Volksvertretungen dafür, daß die materiellen und . kulturellen Bedürfnisse der Bürger immer besser befriedigt werden und ihr Wohlbefinden in schönen und gepflegten Städten und Gemeinden gefördert wird. Sie konzentrieren ihre Tätigkeit darauf, das Wohnungsbauprogramm in der Einheit von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung zu verwirklichen Sie sind verantwortlich für die gerechte Verteilung und effektive Nutzung des Wohnraumes. Sie tragen dazu bei, eine stabile und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen zu gewährleisten  sowie günstige und attraktive Einkaufsbedingungen zu schaffen. Die örtlichen Volksvertretungen wachen über den Schutz der Natur, erschließen weitere Möglichkeiten für Erholung und Tourismus sowie Körperkultur und Sport, sichern die medizinische und soziale Betreuung der Bürger und nehmen Einfluß auf die Entwicklung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der Arbeitskultur.

(4) Besondere Aufmerksamkeit der örtlichen Volksvertretungen gilt der kommunistischen Erziehung der jungen Generation. Die örtlichen Volksvertretungen sindim engen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften, insbesondere der FDJ, mit Schule und Elternhaus sowie Betrieben und Genossenschaften für die Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik verantwortlich. Sie erfüllen die staatlichen Aufgaben. der sozialistischen Jugendpolitik im Territorium und tragen dazu bei, daß der Jugend; auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens Vertrauen entgegengebracht und Verantwortung übertragen wird. Die örtlichen Volksvertretungen gewährleisten die Entwicklung des geistigkulturellen Lebens und des sozialistischrealistischen Kunstschaffens sowie die Pflege der Traditionen und Kulturgüter. Sie fördern die sozialistische Lebensweise der Bürger. Sie schützen und fördern die Familie, vor allem Familien mit mehreren Kindern und junge Ehen. Sie gewähren den Veteranen der Arbeit Unterstützung.

(5) Die örtlichen Volksvertretungen tragen eine hohe Verantwortung für den allseitigen Schutz der Staats und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik, des sozialistischen Eigentums und der Rechte der Bürger. Sie gewährleisten die strikte Wahrung der Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit im Territorium als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und unterstützen die entsprechenden Initiativen der Werktätigen. Sie fördern die Entwicklung des Staats- und Rechtsbewußtseins, insbesondere einer hohen Arbeitsmoral und -disziplin.

(6) Die örtlichen Volksvertretungen erfüllen Aufgaben auf dem Gebiet der Landesverteidigung und ihrer ökonomischen Sicherstellung. Sie leiten, planen und koordinieren in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere Maßnahmen der sozialistischen Wehrerziehung, der langfristigen Sicherung des militärischen Berufsnachwuchses sowie zur Förderung der Bürger nach dem aktiven Wehrdienst. Zum Schutz der Bevölkerung; der Volkswirtschaft, der lebensnotwendigen Einrichtungen und der kulturellen Werte verwirklichen sie die Aufgaben  der Zivilverteidigung, einschließlich des Katastrophenschutzes.

§ 4. (1) Die örtlichen Volksvertretungen arbeiten mit den Kombinaten, Betrieben; Genossenschaften und Einrichtungen mit dem Ziel zusammen, alle territorialen Ressourcen für die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft zu erschließen, eine mit den Zweigen und Bereichen abgestimmte ökonomische, soziale und geistigkulturelle Entwicklung im Territorium zu gewährleisten und dis Arbeitsund. Lebensbedingungen der Bürger weiter zu verbessern. Zur Erfüllung und gezielten Überbietung der staatlichen Pläne entwickeln sie die territoriale Rationalisierung. Die Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen unterbreiten den örtlichen Volksvertretungen Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen im Territorium. Die Räte schließen Kommunalverträge und Vereinbarungen ab.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen organisieren die sozialistische Gemeinschaftsarbeit zur Unterstützung der Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen. Sie fördern die schnelle Überführung der Ergebnisse von Wissenschaft und Technik in die Produktion, den Bau von Rationalisierungsmitteln, die bessere Auslastung der Grundfonds, die Senkung des Produktionsverbrauches und die Transportoptimierung. Dabei arbeiten sie mit den Gewerkschaften zusammen, stimmen mit deren Vorständen und Leitungen wichtige Aufgaben des Planes ab und informieren sie über den Stand der Durchführung der staatlichen Aufgaben. Die mit den Kombinaten Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen vereinbarten Maßnahmen sind in die Jahrespläne des Territoriums und in die betrieblichen Pläne aufzunehmen.

(3) Zur Erfüllung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben wirken die örtlichen Volksvertretungen mit den Betrieben, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen zusammen. Die Betriebe, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen sind verpflichtet; ihre Möglichkeiten für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu nutzen und zur Förderung der massenpolitischen Arbeit in den Wohngebieten beizutragen, Das betrifft Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeiterversorgung und der Wohnbedingungen, der altersgerechten Schüler- und Kinderspeisung, des Berufs- und Schülerverkehrs, der Aus- und Weiterbildung,  der Entwicklung des polytechnischen Unterrichts, der Kinderbetreuung, der Reparatur und Dienstleistungen; der medizinischen und sozialen Betreuung, des Schutzes der Natur und der Verschönerung der Wohngebiete, des Ferien- und Erholungswesens und des geistigkulturellen und sportlichen Lebens. Sofern davon Rechte der Gewerkschaften berührt werden, sind die Maßnahmen mit den zuständigen Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften abzustimmen.

(4) Die örtlichen Volksvertretungen sind  berechtigt, über die Durchführung der von ihnen getroffenen Entscheidungen und über die Erfüllung abgeschlossener, Verträge und Vereinbarungen von den Leitern der Betriebe und Einrichtungen sowie den Vorständen der Genossenschaften Rechenschaft zu fordern. Im Falle der Nichtdurchführung von Entscheidungen können sie von den zuständigen Organen entsprechende Maßnahmen verlangen. Die zuständigen Organe sind verpflichtet, den Sachverhalt unverzüglich zu überprüfen und die Volksvertretungen über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

§ 5. (1) Im Auftrage der Volkskammer unterstützen der Staatsrat und der Ministerrat die Tätigkeit der örtlichen Volksvertretungen. Entsprechend der Verfassung und den Gesetzen wird das einheitliche Wirken der örtlichen Volksvertretungen durch den Staatsrat und der Räte durch den Ministerrat gewährleistet.

(2) Der Staatsrat sichert die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen. Er fördert ihre demokratische Aktivität, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgäben und nimmt Einfluß auf die Wahrung und ständige Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in ihrer Tätigkeit.

(3) Der Ministerrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Bezirke verantwortlich. Er gewährleistet die Koordinierung der Entwicklung der. Zweige und Bereiche und der Territorien. Der Ministerrat organisiert das Zusammenwirken der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke. Er sichert, daß in den Bezirken anspruchsvolle Pläne ausgearbeitet und realisiert werden und vermittelt fortgeschrittene Erfahrungen bei der Durchführung der Pläne. Die Räte der Bezirke sind in die Ausarbeitung von Beschlüssen und Rechtsvorschriften einzubeziehen, die Auswirkungen auf die Entwicklung ihrer Territorien haben.

Kapitel II
Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Räte und Kommissionen

Die Tagungen der örtlichen Volksvertretungen

§ 6. (1) Die örtlichen Volksvertretungen führen regelmäßig Tagungen durch, auf denen ihnen obliegende Aufgaben von den Abgeordneten kollektiv beraten und die erforderlichen Entscheidungen getroffen werden. Sie behandeln Vorlagen und nehmen Berichte und Informationen des Rates, der Kommissionen und Abgeordneten, nachgeordneter Volksvertretungen, der Leiter von Betrieben und Einrichtungen sowie der Vorsitzenden von Genossenschaften entgegen. Sie bestätigen die Tätigkeitsberichte ihres Rates.

(2) Die Bezirkstage, Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise tagen mindestens viermal, die anderen örtlichen Volksvertretungen mindestens sechsmal im Jahr. Die Tagungen der örtlichen Volksvertretungen sind öffentlich. Die Durchführung nichtöffentlicher Tagungen bedarf eines Beschlusses der Volksvertretung.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen beschließen über die Vorbereitung und Durchführung ihrer Tagungen. Die Tagungen werden von den Räten einberufen. Die Einberufung hat auch zu  erfolgen,  wenn es mindestens ein Drittel der Abgeordneten fordert. Die Einberufung der ersten Tagung der neugewählten Volksvertretung erfolgt durch den Rat der vorangegangenen Wahlperiode. Die erste Tagung findet innerhalb von 4 Wochen nach der Wahl statt.

(4) Die örtlichen Volksvertretungen wählen aus den Reihen der Abgeordneten ihre Tagungsleitungen. Mitglied der Tagungsleitung ist der Vorsitzende des Rates.

(5) Die örtliche Volksvertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten gefaßt.

§ 7. (1) Ausschließlich auf den Tagungen der örtlichen Volksvertretungen erfolgt die Beschlußfassung über
a) die Fünfjahrpläne und die Jahrespläne der Bezirke, die Jahrespläne der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden;
b) die Haushaltspläne, die Haushaltsrechnungen sowie die Entlastung des Rates für die Haushaltsdurchführung;
c) die Verwendung des Fonds der Volksvertretung. Die örtliche Volksvertretung kann das Recht zur Verwendung von Bestandteilen dieses Fonds auf den Rat übertragen;
d) die Bestätigung des Berichtes der Wahlkommission über das endgültige Ergebnis und die Gültigkeit der Wahl sowie Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl;
e) Mandatsveränderungen während der Wahlperiode;
f) die Wahl und Abberufung. der Vorsitzenden und der Mitglieder des Rates und der Kommissionen sowie die Berufung und Abberufung weiterer Bürger als Mitglieder der Kommissionen;
g) die Wahl und Abberufung der Direktoren, Richter und  Schöffen der Bezirksgerichte und der Direktoren und Richter der Kreisgerichte, die Abberufung der Schöffen der Kreisgerichte, die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Schiedskommissionen in den Wohngebieten der Städte und Gemeinden, die Bestätigung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Bezirks, Kreis, Stadt und Stadtbezirkskomitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion;
h) die Bestätigung der Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane;
i) die Stadt und Gemeindeordnungen;
j) die Verleihung von Ehrenbürgerschaften;
k) die Geschäftsordnung, und Arbeitspläne der Volksvertretung;
l) andere Angelegenheiten, die gemäß Gesetz der Entscheidung der örtlichen Volksvertretungen bedürfen.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen entscheiden über die Aufhebung von Beschlüssen der ihnen nachgeordneten Volksvertretungen, wenn diese gegen Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder Beschlüsse einer übergeordneten Volksvertretung. verstoßen. Der Rat der übergeordneten Volksvertretung kann bis zur Entscheidung durch die Volksvertretung die Durchführung des Beschlusses einer nachgeordneten Volksvertretung aussetzen.

§ 8. (1) Für die Vorbereitung und Auswertung der Tagungen der örtlichen Volksvertretungen sind deren Räte verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit den Vorsitzenden der Kommissionen und der Tagungsleitung zusammen.

(2) Die Leiter von Betrieben, Betriebsteilen und Einrichtungen sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften im Territorium sind verpflichtet, auf Einladung an den Tagungen teilzunehmen und auf Verlangen über die Erfüllung von Aufgaben zu berichten, die den Verantwortungsbereich der Volksvertretung betreffen, sowie Anfragen der Abgeordneten zu beantworten.

(3) Das Recht, Beschlußvorlagen einzubringen, haben der Rat, die Kommissionen und die Abgeordneten. Der Rat bereitet die Beschlüsse gemeinsam mit dem Kommissionen vor, arbeitet dabei eng mit den Ausschüssen der Nationalen Front, den Vorständen und Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen zusammen und wertet dazu die Vorschläge, Hinweise, Anliegen und Beschwerden der Bürger aus.

(4) Die übergeordneten Staatsorgane sind verpflichtet, den Räten grundsätzliche Orientierungen und bilanzierte staatliche Plankennziffern rechtzeitig und vollständig zu übergeben. Grundsätzliche Beschlüsse sind im Zusammenwirken mit den Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen im Territorium vorzubereiten. Die nachgeordneten Volksvertretungen und ihre Räte sind in die Vorbereitung von Entscheidungen einzubeziehen, die ihren Verantwortungsbereich betreffen und Auswirkungen auf ihr Territorium und dessen Bürger haben.

(5) Die Beschlüsse der Volksvertretung sind vom Rat unverzüglich den Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürgern bekanntzumachen, für die sich daraus Aufgaben, Rechte und Pflichten ergeben. Allgemeinverbindliche Beschlüsse sind in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen

Die örtlichen Räte

§ 9. (1) Die Räte sind ihrer Volksvertretung und ihrem über geordneten Rat für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Sie leiten im Auftrag ihrer Volksvertretung und auf der Grundlage des Planes die ökonomische, soziale und geistigkulturelle Entwicklung in ihrem Verantwortungsbereich, Die Räte haben die nachgeordneten Räte bei der Durchführung ihrer Aufgaben anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren.

(2) Die Räte sind dafür verantwortlich, daß in der staatlichen Arbeit die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse und das Recht des sozialistischen Staates konsequent durchgeführt werden. Sie verwirklichen eine volksverbundene, wissenschaftlich begründete und rationelle Arbeitsweise, organisieren den Leistungsvergleich und sorgen für die Anwendung der, fortgeschrittenen Erfahrungen Die Räte sind für eine zielstrebige Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Bürger über die Politik des sozialistischen Staates und kommunalpolitische Vorhaben verantwortlich. Sie wirken eng mit den Massenmedien zusammen.

(3) Die Räte haben das Recht, entsprechend dem demokratischen Zentralismus in Übereinstimmung mit den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, den Beschlüssen der übergeordneten Volksvertretungen und ihrer Räte über alle Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen, zu entscheiden, soweit nicht die ausschließliche Kompetenz  tenz der Volksvertretung gegeben ist. Beschlüsse der Räte können durch die zuständigen Volksvertretungen und die übergeordneten Räte aufgehoben werden.

§ 10. (1) Die Räte sind kollektiv arbeitende Organe. Für ihre Tätigkeit ist jedes Mitglied des Rates gegenüber der Volksvertretung und dem Rat persönlich verantwortlich. Der Rat besteht aus dein Vorsitzenden des Rates, den Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär und den anderen Mitgliedern Der, Vorsitzende des Rates des Stadtkreises ist Oberbürgermeister, der Vorsitzende des Rates des Stadtbezirkes ist Stadtbezirksbürgermeister; der Vorsitzende des Rates der kreisangehörigen Stadt bzw. Gemeinde ist Bürgermeister. Die Mitglieder des Rates sollen Abgeordnete sein.

(2) Der Rat wird von seinem Vorsitzenden geleitet. Er hat die "kollektive Arbeit des Rates zu organisieren Er ist berechtigt, den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane, der unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie den Vorsitzenden der nachgeordneten Räte Weisungen zu erteilen und deren Durchführung zu, kontrollieren.

(3) Die Mitglieder des Rates leiten die ihnen vom Rat übertragenen Verantwortungsbereiche Sie gewährleisten, daß die Fachorgane sowie die dem Rat unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Im Rahmen ihrer Kompetenz sind sie berechtigt, Weisungen zu erteilen.

(4) Die Räte rationalisieren im Zusammenwirken mit den Vorständen  und Leitungen der Gewerkschaften die Leitungs- und Verwaltungsarbeit mit dem Ziel, ihre  Aufgaben mit hoher Effektivität zu erfüllen, die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen zu fördern und eine exakte und zügige Bearbeitung ihrer Anliegen und Anträge zu sichern.

(5) Die Räte sind verpflichtet, die Staats und Plandisziplin und .den sorgsamen Umgang mit den materiellen und finanziellen Fonds zu sichern. Sie haben die Grundsätze der Wachsamkeit durchzusetzen und die Staats und Dienstgeheimnisse zu wahren.

§ 11. (1) Die Räte bilden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachorgane und bestimmen auf der Grundlage der Gesetze, der anderen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse des Ministerrates deren Aufgaben und Struktur Sie organisieren und kontrollieren deren Tätigkeit. Die Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane erfolgt durch Beschluß des Rates nach Abstimmung mit dem Leiter des übergeordneten Fachorgans. Für die Fachorgane gilt das Prinzip der Einzelleitung.

(2) Die Fachorgane sind für eine wissenschaftlich begründete Vorbereitung der Entscheidungen des Rates verantwortlich. Sie haben die Durchführung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der Volksvertretungen und des Rates zu organisieren. Sie sind für die Anleitung und Kontrolle der dem Rat unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie der Genossenschaften verantwortlich und verwirklichen die Zusammenarbeit mit den nicht unterstellten Betrieben und Einrichtungen. Die Leiter, der Fachorgane sind berechtigt, im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenz Entscheidungen zu treffen, den Leitern der unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen Weisungen zu erteilen und von ihnen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen.

(3)  Die Fachorgane unterstehen ihrem Rat und dem zuständigen Fachorgan des übergeordneten Rates bzw. dem zuständigen Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan Die übergeordneten Leiter sichern die Anleitung und Kontrolle der Fachorgane, unterstützen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben, vermitteln ihnen fortgeschrittene Erfahrungen und beziehen sie in die Entscheidungsvorbereitung ein Sie sind berechtigt; den Leitern der Fachorgane im Rahmen ihrer Kompetenz Weisungen zu erteilen. In die von den örtlichen Volksvertretungen beschlossenen Pläne darf mit diesen Weisungen nicht eingegriffen werden Die Leiter der Fachorgane sind verpflichtet, über erhaltene Weisungen den Vorsitzenden des Rates zu informieren.

§ 12. (1) Die Räte sind für die Verwirklichung der Grundsätze der sozialistischen Kaderpolitik in ihrem Bereich verantwortlich. Sie haben dafür zu sorgen, daß für die Arbeit in den Fachorganen der örtlichen Räte der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergebene, befähigte Bürger, insbesondere Arbeiter und in der gesellschaftlichen  Arbeit bewährte Jugendliche gewonnen, rechtzeitig vor bereitet. und eingesetzt werden. Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen und die Vorsitzenden der Genossenschaften sind verpflichtet, die Räte dabei zu unterstützen. Die Räte sichern die planmäßige Entwicklung, Erziehung sowie die Aus und Weiterbildung der Kader ihres Verantwortungsbereiches.

(2) Die Räte berufen die Leiter der unterstellten Kombinate; Betriebe und Einrichtungen und andere leitende Mitarbeiter.

Die Kommissionen

§ 13. (1) Die örtlichen Volksvertretungen bilden für die Dauer der Wahlperiode ständige Kommissionen und für die Lösung zeitlich begrenzter Aufgaben zeitweilige Kommissionen. Die Kommissionen sind der Volksvertretung für ihre Tätigkeit  verantwortlich und  rechenschaftspflichtig.

(2) Mitglieder der Kommissionen sind die von der Volksvertretung gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten sowie von ihr berufene Bürger. In die Kommissionen sollen alle Abgeordneten und Nachfolgekandidaten gewählt werden;  soweit sie nicht Mitglied des Rates sind. Die Vorsitzenden der Kommissionen werden von. der Volksvertretung aus den Reihen der Abgeordneten gewählt.

(3) Die Kommissionen können zur Durchführung ihrer Aufgaben Aktivs bilden, in deren Tätigkeit weitere Bürger einbezogen werden. Die Aktivs sind ihren Kommissionen verantwortlich und werden von einem Mitglied der Kommission geleitet.

(4) Die Kommissionen arbeiten mit den Kommissionen anderer Volksvertretungen zusammen.

§ 14. (1) Den Kommissionen obliegt in Zusammenarbeit mit den Bürgern, den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front die Beratung über Beschlußvorlagen, die Teilnahme an der Verwirklichung der Beschlüsse sowie die Kontrolle ihrer Durchführung Die Kommissionen nehmen in den Tagungen der Volksvertretung zu Beschlußvorlagen Stellung und berichten über Ergebnisse ihrer Arbeit.

(2) Die Kommissionen sind berechtigt,
a) ihrer Volksvertretung und dem Rat Vorlagen, Vorschläge und Stellungnahmen zu. unterbreiten. Vorlagen, Vorschläge und Stellungnahmen an den Rat hat dieser innerhalb von 2 Wochen zu prüfen und die Kommission über das Ergebnis zu informieren;
b) den Mitgliedern des Rates, den Leitern, der Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen und den Vorsitzenden der Genossenschaften Empfehlungen zu geben. Über das Ergebnis der Ausweitung von Empfehlungen sind die Kommissionen innerhalb von 2 Wochen zu informieren;
c) die Teilnahme von Mitgliedern des Rates und von verantwortlichen Vertretern der Betriebe, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen im Territorium an ihren Sitzungen zu verlangen;
d) Auskünfte und Informationen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit von den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen und den Vorsitzenden der Genossenschaften einzuholen;
e) bei festgestellten Rechtsverletzungen von den zuständigen Leitern die unverzügliche Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu fordern,
f) an Ratssitzungen teilzunehmen, soweit von ihnen eingereichte  Vorlagen, Vorschläge und Stellungnahmen oder ihr Aufgabenbereich betreffende Fragen behandelt werden;
g) die ordnungsgemäße Bearbeitung der Eingaben durch die Fachorgane und die unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen zu kontrollieren.

(3) Für die Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der Kommissionen sowie ihr Zusammenwirken bei der Lösung komplexer Aufgaben ist der Rat verantwortlich. Der Vorsitzende des Rates informiert die Vorsitzenden der Kommissionen regelmäßig über für ihre Tätigkeit wichtige Fragen. Die Kommissionen berichten öffentlich über ihre Tätigkeit.

Kapitel III
Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 15. (1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen erfüllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse des sozialistischen Staates, zum Wohle des werktätigen Volkes. Gestützt auf das Vertrauen der Wähler setzen sie sich für die Belange der Bürger ein. Sie sind verpflichtet, die Politik des sozialistischen. Staates zu vertreten und die Verfassung und die Gesetze zu wahren. Die Abgeordnetentätigkeit ist ehrenamtlich. Sie genießt hohe Achtung und Anerkennung durch Staat und Gesellschaft.

(2) Die Abgeordneten sind  ihren Wählern verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Sie halten enge Verbindung mit den Bürgern und den Arbeitskollektiven, erläutern ihnen die Politik des sozialistischen Staates,  beraten mit ihnen über die zu lösenden Aufgaben und fördern ihre aktive Mitwirkung an der Vorbereitung und Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretungen und Räte. Sie stützen sich bei ihrer Tätigkeit im Wahlkreis und im Betrieb auf die Ausschüsse der Nationalen Front, die Gewerkschaften und die anderen gesellschaftlichen Organisationen.

(3) Im konstruktiven Miteinander von Volksvertretern und Staatsfunktionären nehmen die Abgeordneten aktiv an der Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretungen teil und tragen durch gute berufliche und gesellschaftliche Arbeit zur Stärkung der sozialistischen Staatsmacht bei. Sie werten die Erfahrungen der Werktätigen bei der Durchführung der Pläne aus und fördern ihre Verallgemeinerung.

§ 16. (1) Zur Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgaben sind die Abgeordneten berechtigt und verpflichtet,
a) an den Tagungen ihrer Volksvertretung sowie der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse teilzunehmen;
b) entsprechend den Festlegungen der Volksvertretung in einer Kommission mitzuwirken und. im Wahlkreis tätig  zu sein;
c) bei festgestellten Rechtsverletzungen von dem zuständigen Leiter die unverzügliche Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu fordern.

(2) Die Abgeordneten sind berechtigt,
a) Beschlußvorlagen einzubringen, der Volksvertretung, dem Rat und den Kommissionen die Behandlung von Sachfragen vorzuschlagen sowie Anträge zur Tagesordnung zu stellen;
b) auf den Tagungen Anfragen an den Rat, seine Mitglieder und die Leiter der Fachorgane sowie andere anwesende Staats und Wirtschaftsfunktionäre zu richten, die in der Regel auf der gleichen Tagung zu beantworten sind. Eine nachträgliche Beantwortung hat innerhalb 1 Woche zu erfolgen. Über das Ergebnis ist die Volksvertretung auf der nächsten Tagung zu informieren;
c) von den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane, der Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen und den Vorsitzenden  der Genossenschaften für ihre Tätigkeit als Abgeordnete erforderliche Auskünfte zu verlangen, die diese innerhalb von 2 Wochen zu geben haben, sowie persönliche Aussprachen zu fördern;
d) an den Tagungen nachgeordneter Volksvertretungen beratend teilzunehmen;
e) sich zur regelmäßigen Information, zum Erfahrungsaustausch und zur Koordinierung der Arbeit in ihren Wahlkreisen und Betrieben, zu Abgeordnetengruppen und anderen Formen   organisierter Abgeordnetentätigkeit zu sammenzuschließen sowie in Wahlkreisaktivs mitzuwirken;
f) über Tatsachen, die ihnen als Abgeordnete, anvertraut worden sind, die Aussage zu verweigern, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen;
g) öffentliche Verkehrsmittel gemäß den Rechtsvorschriften unentgeltlich zu benutzen;
h) für besondere Aufwendungen in ihrer Abgeordnetentätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften Ersatz. zu erhalten,

(3) Die Abgeordneten sind verpflichtet,
a) die ihnen von der Volksvertretung übertragenen Aufgaben gerecht und unvoreingenommen, gegenüber jedermann sowie in enger Verbindung mit den Bürgern gewissenhaft zu erfüllen;
b) ständig engen Kontakt mit den Wählern zu halten und in ihren Wirkungsbereichen regelmäßig und aktiv tätig  zu sein;
c) mindestens zweimal jährlich In ihrem Wahlkreis vor den Bürgern Rechenschaft über ihre Abgeordnetentätigkeit abzulegen und über die Tätigkeit der Volksvertretung zu  berichten. Die Volksvertretung trifft dazu Festlegungen und gewährleistet die Unterstützung der Abgeordneten;
d) ihrem Arbeitskollektiv über ihre Abgeordnetentätigkeit zu berichten und den Wählern Auskunft zu geben, wie sie ihre Aufgaben im Interesse des sozialistischen Staates und zum Wohle der Bürger erfüllen;
e) an sie  gerichtete Eingaben der Bürger zu beantworten. Sie haben Eingaben, die von ihnen  nicht selbst geklärt werden können, unverzüglich den für die Entscheidung zuständigen Organen zu übermitteln und die ordnungsgemäße  Bearbeitung und Beantwortung zu kontrollieren;
f) Wachsamkeit zu üben sowie Staats und Dienstgeheimnisse zu wahren.

§ 17. (1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern. Sie sind, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert, von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen. Es darf keine Einkommensminderung eintreten.

(2) Den Abgeordneten dürfen aus ihrer Tätigkeit. keine beruflichen oder sonstigen persönlichen Nachteile entstehen. Die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses eines Abgeordneten ohne sein Einverständnis  bedarf  der vorherigen Zustimmung der Volksvertretung. Die Zustimmung kann auch vom Rat erteilt werden, der darüber die Volksvertretung auf ihrer nächsten Tagung zu unterrichten hat Entsprechendes gilt für Abgeordnete, die Mitglieder von Genossenschaften sind.

(3) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Abgeordnete nicht  strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Über die .Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen gegen einen Abgeordneten ist die Volksvertretung oder der Rat unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Abgeordneten und Nachfolgekandidaten erhalten einen Ausweis.

§ 18. (1) Die staatlichen Organe, die Leiter der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sowie die Arbeitskollektive sind verpflichtet, die Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Räte sind dafür verantwortlich, daß den Abgeordneten ständig alle für die Beratung und Entscheidung in den Tagungen, die Tätigkeit in den Kommissionen und im Wahlkreis erforderlichen Informationen und Auskünfte gegeben, ihre Vorschläge, Hinweise und Anfragen unverzüglich geprüft und beantwortet sowie die zur Weiterbildung der Abgeordneten und für den Erfahrungsaustausch zwischen Abgeordneten notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden Die Räte sind verpflichtet, die Abgeordneten über den Inhalt und die Bearbeitung von Eingaben aus ihren Wahlkreisen regelmäßig zu informieren.

(3) Die Leiter der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften sind verpflichtet, Vorschläge; Hinweise und Anfragen von Abgeordneten unverzüglich zu prüfen und innerhalb von 2 Wochen zu beantworten. Sie haben Voraussetzungen für das Wirken der in ihrem Bereich beruflich tätigen Abgeordneten zu schaffen. Sie gewährleisten, daß die Abgeordneten und Abgeordnetengruppen sich regelmäßig, über die für ihr Wirken im Betrieb wichtigen Fragen informieren und Arbeitserfahrungen austauschen können.

(4) Die Leiter, der staatlichen Organe, der Betriebe und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften, die Ausschüsse der Nationalen Front, die Leitungen und Vorstände der Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen haben das Recht, Vorschläge zur Würdigung der Tätigkeit von Abgeordneten zu unterbreiten oder solche Ehrungen selbst vorzunehmen.

§ 19. (1) Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen, beginnen mit ihrer Wahl und enden am Tag der  Wahl zur Volksvertretung der neuen Wahlperiode.

(2) Das Mandat eines  Abgeordneten erlischt durch Tod, Verlust der Wählbarkeit, Aufhebung des Mandats oder durch Abberufung. Bei Verlust der Wählbarkeit stellt die Volksvertretung das Erlöschen des Mandats fest.

(3) Abgeordnete können die Aufhebung ihres Mandats in Abstimmung mit der Partei oder Massenorganisation, die sie nominiert hat, und dem zuständigen Auschuß der Nationalen Front beantragen. Die  Aufhebung des Mandats kann auch vom der betreffenden Partei oder der Massenorganisation und dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front beantragt  werden. Die Volksvertretung entscheidet über den Antrag.

(4) Verletzt ein Abgeordneter gröblich das in ihn, gesetzte Vertrauen, können die Bürger in einer vom zuständigen Ausschuß der Nationalen Front einberufenen Wählerversammlung seine Abberufung verlangen Die Abberufung eines Abgeordneten kann auch von der betreffenden Partei oder Massenorganisation in Übereinstimmung mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front sowie von dem Kollektiv der Werktätigen, das den Abgeordneten zur Wähl vorgeschlagen hat, in Abstimmung mit der betreffenden Partei oder Massenorganisation verlangt werden. Die. Entscheidung über die Abberufung trifft die Volksvertretung.

(5) Erlischt das Mandat eines Abgeordneten, beschließt die Volksvertretung auf Vorschlag des zuständigen  Ausschusses der Nationalen Front über das Nachrücken eines Nachfolgekandidaten.

(6) Entscheidungen der Volksvertretungen über Mandatsveränderungen sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.

§ 20. (1) Die Nachfolgekandidaten haben die gleichen Rechte und pflichten wie die Abgeordneten, mit Ausnahme des Stimmrechts in den Tagungen und des Rechts, Beschlußvorlagen einzubringen

(2) Die von der Volksvertretung berufenen Mitglieder der Kommissionen nehmen aktiv an der Arbeit ihrer Kommissionen teil. Sie sind zur Wahrnehmung ihrer damit verbundenen Aufgaben von der beruflichen  Arbeit freizustellen. Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen. Es darf keine Einkommensminderung eintreten. Wird ein berufenes Mitglied seiner Verantwortung nicht gerecht, kann die Kommission seine Abberufung durch die Volksvertretung verlangen.

Kapitel IV.
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bezirkstages und seiner Organe

§ 21. Planung,  Bilanzierung und gesellschaftliches Arbeitsvermögen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes leiten und planen in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die komplexe ökonomische und soziale Entwicklung im Bezirk. Der Bezirkstag beschließt auf Vorschlag des Rates des Bezirkes nach Beratung in den ständigen Kommissionen den Fünfjahrplan, den Jahresplan und den Haushaltsplan. In den Fünfjahrplan sind die Grundaussagen zur Entwicklung der Bezirksstadt sowie die sich aus der langfristigen konzeptionellen Arbeit der Räte der Kreise ergebenden gesellschaftlichen Anforderungen aufzunehmen. Im Auftrage des Bezirkstages organisiert und kontrolliert dem Rat des Bezirkes die kontinuierliche Plandurchführung, Der Rat des Bezirkes ist für die territoriale Bilanzierung verantwortlich und erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben zur Erteilung von Standortbestätigungen und -genehmigungen.

(2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne wirkt der Rat des Bezirkes mit den Ministerien, den anderen zentralen Staatsorganen, Kombinaten und ausgewählten Betrieben zusammen. Zur Durchführung , volkswirtschaftlich wichtiger Investitionsvorhaben sind territoriale Sicherungsprogramme auszuarbeiten. Der Rat des Bezirkes koordiniert die Initiativen zur zusätzlichen Entwicklung und Produktion industrieller Konsumgüter.

(3) Der Rat des Bezirkes trifft auf der Grundlage der Arbeitskräftebilanz des Bezirkes und nach Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission Bilanzentscheidungen gegenüber den Räten der Kreise, den Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen über die Anzahl der Arbeitskräfte und die Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung, Er ist berechtigt, in Verbindung mit der Bilanzentscheidung Auflagen zur effektiven und vollständigen Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu erteilen. Er unterstützt die Kombinate, Betriebe und Einrichtungen bei der Erfüllung der Arbeitskräftepläne und trifft Festlegungen zur Gewinnung von Arbeitskräften für volkswirtschaftliche Schwerpunkte.

(4) Der Rat des Bezirkes nimmt Einfluß auf die Kapazitätsentwicklung und die Investitionen der Wasserwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Verkehrswesens und des Post und Fernmeldewesens im Bezirk, prüft die Pläne und unterbreitet hierzu Vorschläge. Die Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes zur Sicherung der Übereinstimmung zwischen, Zweig und Territorialentwicklung ist Voraussetzung für die Bestätigung der Pläne durch die zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe der Wasserwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Verkehrswesens und des Post und Fernmeldewesens.

 (5) Der Rat. des Bezirkes bestimmt .die Grundlinie der territorialen Rationalisierung und wirkt dabei mit den Kombinaten, ausgewählten Betrieben und wissenschaftlichen Einrichtungen, sowie mit den Räten der Kreise zusammen. Er ist berechtigt, von den zentralen Staatsorganen und den Kombinaten Entscheidungen über die Mitwirkung der Betriebe und Einrichtungen an Maßnahmen der territorialen Rationalisierung zu verlangen. Er organisiert die Verwirklichung von Maßnahmen der territorialen Rationalisierung mit gesamtvolkswirtschaftlicher Bedeutung.

§ 22. Haushalts und Finanzwirtschaft. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes entscheiden über die Haushalts und Finanzwirtschaft im Bezirk. Sie finanzieren die planmäßigen Aufgaben aus Abführungen der unterstellten Kombinate, und Betriebe, Steuern und Abgäben, anderen selbst erwirtschafteten Einnahmen des Rates und der! hm unterstellten Einrichtungen sowie aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes. Der Bezirkstag entscheidet über die Anteile der Kreise an Steuern und Abgaben des zentralen Haushaltes und an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes, die dem Bezirk nach dem Gesetz über den Staatshaushaltsplan zustehen, sowie über Anteile der Kreise an den Einnahmen des Bezirkes.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes haben die finanziellen Mittel effektiv unter Einhaltung der festgelegten Höchstbegrenzungen und Zweckbindungen zur Finanzierung der planmäßigen , Aufgaben einzusetzen. Im Interesse der wirksamen Lösung der beschlossenen Aufgaben im Verlauf der Plandurchführung können nicht verbrauchte finanzielle Mittel unter Beachtung der festgelegten Zweckbindung zwischen den Kreisen umverteilt werden.

(3) Aus Mehreinnahmen, und nicht verbrauchten Mitteln, die aus effektiver Wirtschaftstätigkeit und Haushaltsdurchführung resultieren, wird nach Abführung der dem zentralen Haushalt zustehendem Mittel und Sicherung der geplanten Kassenbestände der Fonds der Volksvertretung gebildet. Über seine Verwendung entscheidet der Bezirkstag.

§ 23. Preisbildung und Preiskontrolle. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes verwirklichen entsprechend der ihnen durch zentrale staatliche Entscheidungen übertragenen Verantwortung auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften die staatlichen Aufgäben auf dem Gebiet der Preise im Bezirk.

(2) Der Rat des Bezirkes hat das Recht, in Kombinaten, Betrieben und, Einrichtungen des Territoriums, unabhängig von deren Unterstellung, staatliche und gesellschaftliche Kontrollen der Industrie-, Agrar-, Bau- und Verbraucherpreise sowie der Verkehrstarife in Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen zu organisieren und durchzuführen. Er ist berechtigt, den Leitern der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen Auflagen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes auf dem Gebiet der Kosten und Preise zu erteilen.

(3) Der Rat des Bezirkes hat entsprechend der ihm übertragenen Verantwortung kontinuierlich die Entwicklung der ökonomischen Wirkung der Preise, die Ergebnisse der Kontrolle der Industrie-, Agrar-, Bau- und Verbraucherpreise sowie der Verkehrstarife zu analysieren und auszuwerten.

§ 24. Bezirksgeleitete Industrie. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die Leitung und Planung  der bezirksgeleiteten Industrie verantwortlich. Sie haben insbesondere entsprechend dem von der Bevölkerung gefragten Sortiment und dem  wachsenden Bedarf die Entwicklung und Produktion von Konsumgütern mit hohem Gebrauchswert für die Versorgung der Bevölkerung und den Export, von Ersatzteilen und von 1000 kleinen Dingen zu sichern.

(2) Der Rat des Bezirkes sichert die langfristige Entwicklung der bezirksgeleiteten Kombinate zu leistungsfähigen Konsumgüterproduzenten durch ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität auf der Grundlage des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts. Er schafft Voraussetzungen für die umfassende Intensivierung und eine sinnvolle Spezialisierung und Konzentration der Produktion in und zwischen den Kombinaten der bezirksgeleiteten Industrie Er organisiert dazu territoriale Rationalisierungsleistungen, insbesondere der zentralgeleiteten Betriebe.

(3) Der Rat des Bezirkes sichert die Erfüllung der Aufgaben der Kombinate und Betriebe der bezirksgeleiteten Industrie in der Erzeugnisgruppenarbeit und die Zusammenarbeit mit den Kombinaten und Betrieben der zentralgeleiteten Industrie.

§ 25. Örtliche Versorgungswirtschaft,  Sekundärrohstoffwirtschaft. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind, für die Leitung und Planung der. örtlichen Versorgungswirtschaft in ihrem Territorium verantwortlich. Sie legen die langfristige Entwicklung dieses Bereiches in Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise fest. Sie beschließen Maßnahmen der Spezialisierung, Kooperation, Konzentration und Kombination in Abstimmung mit den Räten der Kreise.

 (2) Der Rat des Bezirkes gewährleistet die Planausarbeitung und -durchführung in den bezirksgeleiteten Dienstleistungskombinaten und sichert deren Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden. Er gewährleistet den rationellen Einsatz der zur Verfügung stehenden, materiellen und finanziellen Fonds und des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens in allen Bereichen der örtlichen Versorgungswirtschaft.

(3) Der Rat des Bezirkes hat zur rationellen Durchführung der Dienstleistungen die sozialistische Gemeinschaftsarbeit der Kombinate, Betriebe, PGH, privaten Handwerker und Gewerbetreibenden zu entwickeln. Ihre Zusammenarbeit ist unter Verantwortung der Dienstleistungskombinate und betriebe zur Erzielung höchster Versorgungseffekte auf die Schwerpunkte der Rationalisierung und die Steigerung der Arbeitsproduktivität zu richten. Der Rat des Bezirkes ist dafür verantwortlich, daß die Dienstleistungskombinate und betriebe ihre Leitfunktion für die Versorgungsgruppen, wahrnehmen. 

(4) Der Rat des Bezirkes arbeitet eng mit den Industrievertrieben der Kombinate zur Verbesserung der Reparaturen von technischen,  Konsumgütern und der Bereitstellung von Ersatzteilen zusammen und koordiniert ihre Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise. Veränderungen in der Organisation, oder Zuordnung der Versorgungs- und Einzugsbereiche bedürfen der Zustimmung des Rates des Bezirkes.

(5) Der Rat des Bezirkes ist für die zielstrebige Entwicklung und Forderung des Handwerks verantwortlich. Er übt gegenüber den, Handwerk die Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften aus. Er leitet die Handwerkskammer des Bezirkes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an.

(6) Der Bezirkstag und der , Rat. des Bezirkes haben ,die Erfassung der in ihrem Verantwortungsbereich anfallenden Sekundärrohstoffe und Abprodukte sowie die umfassende Sammlung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten, der Bevölkerung zu gewährleisten und ihre volkswirtschaftlich effektive Nutzung zu unterstützen. Der Rat des Bezirkes sichert in Zusammenarbeit mit den Erfassungs- und Aufbereitungskombinaten die Entwicklung des Annahmestellennetzes für die Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung und unterstützt diese Kombinate bei der Schaffung der dafür erforderlichen materielltechnischen Bedingungen.

§ 26. Handel und Versorgung. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die .Leitung und Planung der Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern auf der Grundlage des Bezirksversorgungsplanes als Bestandteil des Jahresplanes verantwortlich. Sie legen die grundsätzlichen Aufgaben zur Sicherung der Versorgung für den Groß- und Einzelhandel, die Lebensmittelindustrie, die Nahrungsgüterwirtschaft und die Landwirtschaft sowie die Anforderungen am die gastronomische Versorgung, die Arbeiterversorgung, die altersgerechte Schüler- und Kinderspeisung sowie die Verkaufs- und Gaststättenkultur fest.

(2) Der Rat des Bezirkes sichert für die Versorgung mit Nahrungs- und Genußmitteln das geplante staatliche Aufkommen, die vertragsgerechte Realisierung sowie die zeitgerechte Bereitstellung der Warenfonds durch die Betriebe der bezirksgeleiteten Industrie, des Handels sowie der Land und Nahrungsgüterwirtschaft. Er nimmt Einfluß auf die planmäßige Produktion und die vertragsgerechte Bereitstellung industrieller Konsumgüter durch die Kombinate und Betriebe sowie auf die Erschließung von Reserven.

(3) Der Rat des Bezirkes ist für die Leitung und Planung der ihm unterstellten Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe und Einrichtungen des Groß und Einzelhandels verantwortlich und sichert die kontinuierliche Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit Er gewährleistet das Zusammenwirken der bezirksgeleiteten Kombinate und der wirtschaftsleitenden Organe des Handels mit den Kombinaten und Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und Lebensmittelindustrie sowie den Genossenschaften und den Betrieben der Landwirtschaft zur langfristigen Entwicklung der Produktion und Versorgung mit Frischwaren. Der Rat des Bezirkes leitet die Handels und Gewerbekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an.

(4) Der Bezirkstag und der Rät des Bezirkes bestätigen langfristige Maßnahmen zur Durchsetzung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts im Handel, zur umfassenden Intensivierung des Warenumschlages, zu Erhaltung und Modernisierung der Grundfonds, einschließlich der Lagernetzentwicklung im Großhandel, und zum effektiven Einsatz des. gesellschaftlichen Arbeitsvermögens im Konsumgüterbinnenhandel Der Rat des Bezirkes gewährleistet die zuverlässige Sicherung der Versorgungstransporte. Veränderungen in der Organisation und Zuordnung von zentralgeleiteten Handelsbetrieben sowie Verkaufseinrichtungen der Industrie bedürfen der Zustimmung des Rates des Bezirkes.

§ 27. Bauwesen, Städtebau und Architektur. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes tragen, die Verantwortung für die Realisierung des, Wohnungsbauprogramms in der Einheit von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung von Wohngebäuden und Gebäuden für gesellschaftliche Zwecke im Territorium. Sie legen Grundsätze für die Leitung und Planung des komplexen Wohnungsbaus fest und leiten die Räte der Kreise bei der langfristigkonzeptionellen Arbeit. an. Sie sichern, daß die erforderlichen Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, der Jugend und des Sports sowie Versorgungseinrichtungen geschaffen werden Der Rat des Bezirkes ist für die Vorbereitung und Durchführung der im Plan festgelegten Vorhaben des, komplexen Wohnungsbaus verantwortlich.

(2) Der Rat des Bezirkes hat entsprechend dem volkswirtschaftlich begründeten Baubedarf die kontinuierliche Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Effektivität des Bauwesens auf dem Weg der umfassenden Intensivierung zu sichern und dazu die örtlichen Bau und Baumaterialienkapazitäten planmäßig zu entwickeln. Er ist für die allseitige und kontinuierliche Planerfüllung in den ihm unterstellten Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen des Bauwesens verantwortlich und hat den ausschließlichen Einsatz ihrer Kapazitäten für die im Plan enthaltenen Aufgaben zu sichern. Er hat im Rahmen der staatlichen Plankennziffern den notwendigen Leistungszuwachs des kreisgeleiteten Bauwesens zu gewährleisten.

(3) Der. Bezirkstag und der Rat des Bezirkes haben, ausgehend von den Grundsätzen für die sozialistische Entwicklung von Städtebau und Architektur in der Deutschen Demokratischen Republik, die Grundlinie zur städtebaulicharchitektonischen Entwicklung im  Bezirk auszuarbeiten, durchzusetzen und jeweils für Fünfjahrplanzeiträume zu präzisieren. Sie treffen grundsätzliche Festlegungen zur Ausarbeitung, inhaltlichen Gestaltung und Aktualisierung von Generalbebauungsplänen für Städte, einschließlich ihres Umlandes.

§ 28. Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die Verwirklichung der Wohnungspolitik im Bezirk verantwortlich. Sie gewährleisten die umfassende Nutzung und rationelle Bewirtschaftung des gesamten Wohnungsfonds zur Verbesserung der Wohnbedingungen der Bürger.

(2) Der Bezirkstag beschließt auf, der Grundlage der Rechtsvorschriften mit dem Fünfjahrplan grundsätzliche Aufgaben für die Wohnraumlenkung und die Wohnungswirtschaft. Der Rat des Bezirkes legt die Entwicklung  der Betriebe und Einrichtungen der Wohnungswirtschaft und der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften fest.

§ 29. Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die komplexe staatliche Leitung der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft im Bezirk verantwortlich. Sie fördern die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung der LPG und VEG sowie die ständige Vertiefung ihrer Kooperationsbeziehungen und gewährleisten die umfassende Nutzung der Potenzen des genossenschaftlichen Eigentums.

(2) Der Rät des Bezirkes konzentriert seine Tätigkeit darauf, auf dem Weg der umfassenden Intensivierung die natürlichen und ökonomischen Produktionsbedingungen komplex zu erschließen, den wissenschaftlichtechnischen Fortschritt durchzusetzen und die planmäßige und proportionale Entwicklung der Pflanzen und Tierproduktion einschließlich, der Nahrungsgüterwirtschaft zu sichern.

(3) Der Rät des Bezirkes ist für die Leitung und Planung der bezirksgeleiteten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen der Land, Forst  und Nahrungsgüterwirtschaft verantwortlich. Er gewährleistet die Plandurchführung in den Kreisen, die Erschließung aller für die Steigerung der Produktion verfügbaren Ressourcen sowie einen hohen Grad der Eigenversorgung im Territorium. Er organisiert das effektive Zusammenwirken aller am landwirtschaftlichen Reproduktionsprozeß und am der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligten Kombinate, Betriebe; Genossenschaften und Einrichtungen bei der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion und der Herstellung hochwertiger, Fertigerzeugnisse Der Rat des Bezirkes leitet und plant die effektive Nutzung des land und forstwirtschaftlich nutzbaren Bodens bei ständiger Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer sowie die Maßnahmen zum Schutz des land und forstwirtschaftlichen Bodenfonds.

(4) Der Rat des Bezirkes, leitet das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sowie die veterinärhygienische Überwachung der Produktion von Nahrungsgütern und Rohstoffen tierischer Herkunft im Bezirk. Er ist für die Durchführung der Aufgaben des Jagdwesens, des Naturschutzes sowie der Landschaftsgestaltung verantwortlich.

(5) Die Bestimmungen für die LPG gelten in diesem Gesetz entsprechend für gärtnerische Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und andere Produktionsgenossenschaften im Bereich der Landwirtschaft; und deren kooperative Einrichtungen.

§ 30. Verkehrswesen. (1) Der Bezirkstag; und der Rat des Bezirkes legen die Aufgaben zur Entwicklung des örtlichgeleiteten Verkehrswesens fest und beschließen den Generalverkehrsplan. Sie koordinieren die Erfüllung der Aufgaben des zentral und örtlichgeleiteten Verkehrswesens im Territorium und kontrollieren die Durchführung der festgelegten Maßnahmen.

(2) Der Rat des Bezirkes gewährleistet die effektive Durchführung der öffentlichen Beförderungs-, Transport- und Umschlagprozesse sowie die Kraftfahrzeuginstandhaltung durch die ihm unterstellten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen. Er leitet die Transportrationalisierung und nimmt Einfluß auf die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, um alle im Bezirk zur Verfügung stehenden Kapazitäten auszuschöpfen. Der Rat des Bezirkes ist berechtigt, im Rahmen der Rechtsvorschriften zur rationellen Nutzung der Beförderungs-, Transport-, Umschlag- und Instandhaltungskapazitäten und zur Gewährleistung von Ordnung, und Sicherheit auf Verkehrsanlagen Auflägen zu erteilen.

(3) Der Rat des Bezirkes legt nach Abstimmung mit den nachgeordneten Räten und den Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen des. Verkehrswesens Maßnahmen fest, um die Personenbeförderung und die Kraftfahrzeuginstandhaltungs- und Serviceleistungen für die Bevölkerung .weiter zu verbessern. Er genehmigt den Linienverkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Linienführung, soweit sie sich über das Territorium mehrerer Kreise erstreckt.

(4) Der Rat des , Bezirkes gewährleistet die einheitliche Durchsetzung der staatlichen Grundsätze auf dem Gebiet des Straßenwesens. Er ist verantwortlich für die Verwaltung, Instandhaltung, Modernisierung, Erweiterung, Gewährleistung der öffentlichen Nutzung sowie für, den Straßenwinterdienst der, Straßenverkehrsanlagen, die sich in seiner Rechtsträgerschaft befinden; Er sichert die Erfüllung der Aufgaben der Verkehrsorganisation im Bezirk.

§ 31. Energiewirtschaft. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes legen im Zusammenwirken mit dem Energiekombinat auf der Grundlage der staatlichen Pläne und zentraler Vorgaben die Maßnahmen zur komplexen energiewirtschaftlichen Entwicklung im Territorium fest. Sie haben den sparsamen und rationellen Energieeinsatz sowie eine vorbildliche energiewirtschaftliche Arbeitsweise aller im Territorium befindlichen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften zu koordinieren. Der Rat des Bezirkes sichert die erforderlichen territorialen Voraussetzungen für die stabile und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und aller gesellschaftlichen Bereiche mit festem Brennstoffen und anderen Energieträgern. Der Rat Rat des Bezirkes bestätigt auf der Grundlage der langfristigen Planung der Standortverteilung der Produktivkräfte die Maßnahmen der materielltechnischen Entwicklung der Energiewirtschaft sowie den komplexterritorialen Energieplan.

(2) Der Rat des Bezirkes ist für die Einhaltung der staatlichen Limite des Energieverbrauchs und die Kontrolle der Lagerhaltung von Energieträgern in den unterstellten Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen verantwortlich. Er sichert im Zusammenwirken mit dem Energiekombinat deren stabile und bedarfsgerechte Versorgung mit festen Brennstoffen und anderen Energieträgern.

§ 32. Gestaltung und Schutz der Umwelt, Wasserwirtschaft, geologische Ressourcen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes leiten und planen die komplexe Gestaltung und Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk und beschließen langfristige Programme. Sie sind für den Schutz und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen verantwortlich. Der Rat des Bezirkes koordiniert die Maßnahmen der staatlichen Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen. zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und der Gewässer, zur Minderung des. Lärms, zum Schutz des Bodens und der Wälder, zur Erfassung und Verwertung von Wertstoffen aus Luft und Abwasser sowie die schadlose Beseitigung von nicht nutzbaren Abprodukten und kontrolliert deren Einhaltung.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes koordinieren und kontrollieren die Durchsetzung der Aufgaben der Wasserwirtschaft, insbesondere zur stabilen, und qualitätsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, zur Bereitstellung vom Brauchwasser für die Industrie und Landwirtschaft, zur rationellen Wasserverwendung und zum Schutz des Wassers und der Gewässer in allen Zweigen und Bereichen sowie zur effektiven Nutzung wasserwirtschaftlicher Grundfonds und zur, Abwasserbehandlung. Der Rat des, Bezirkes unterstützt die Entwicklung der Initiativen der Bürger und. die Mobilisierung der örtlichen Reserven für die Verbesserung. der Trinkwasserversorgung und die Behandlung kommunaler Abwässer.

(3) Der Bezirkstag legt durch Beschluß Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete fest. Der Rat des Bezirkes beschließt die Festlegung von wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten, Hochwassergebieten und Deichschutzstreifen sowie Küstenschutzgebieten. Er trifft Maßnahmen für den Schutz des Wassers und der Gewässer sowie für den Hochwasser, Küsten, und Unwetterschutz.

(4) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes koordinieren und kontrollieren die territorialen Maßnahmen  zur Durchführung der staatlichen Aufgaben der Geologie und der mineralischen Rohstoff und Lagerstättenwirtschaft. Der Rat des Bezirkes nimmt Einfluß auf die planmäßige Erkundung, die effektive und umfassende Nutzung sowie den Schutz der geologischen Ressourcen. Er berücksichtigt die natürlichen geologischen Bedingungen bei der Planung der territorialen Entwicklung.

§ 33. Bildungswesen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die einheitliche Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik in ihrem Territorium verantwortlich. Sie wirken dabei mit den gesellschaftlichen Organisationen und anderen gesellschaftlichen Kräften zusammen. Der Bezirkstag und der Rat; des Bezirkes haben grundlegende Bedingungen für die Vervollkommnung der kommunistischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen in den allgemeinbildenden  polytechnischen Oberschulen und in anderen Einrichtungen des Bildungswesens zu sichern.

(2) Der Rat des Bezirkes ist für die Leitung und Planung der ihm unterstellten Bildungs- und Erziehungseinrichtungen verantwortlich. Er gewährleistet im Zusammenwirken mit den Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die Planung,  Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen zur Sicherung des polytechnischen Unterrichts. Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes entwickeln zur Lösung der Aufgaben bei der Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sowie für die Aus- und Weiterbildung der Erwachsenen die Zusammenarbeit der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen mit den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen.

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes koordinieren die Berufs- und Studienberatung für Facharbeiter, Fach- und Hochschulberufe, einschließlich der Beratung für militärische Berufe, und beschließen langfristige Programme zur Berufsund Studienberatung. Sie gewährleisten die Verwirklichung der kommunistischen Erziehung und beruflichen Bildung der Lehrlinge, Facharbeiter und Meister in Übereinstimmung mit den gesamtgesellschaftlichen, zweiglichen und territorialen Erfordernissen. Der Rat des Bezirkes leitet und plant die Durchführung der Berufsbildung und Berufsberatung in den unterstellten Kombinaten, Betrieben und. Einrichtungen und koordiniert und kontrolliert sie in den nicht unterstellten Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie in den Genossenschaften. Er unterstützt die kooperativen Formen der Zusammenarbeit und ist berechtigt; im Rahmen der Rechtsvorschriften Auflagen zu erteilen.

(4) Der Rat des Bezirkes sichert auf der Grundlage  der Pläne in seinem Verantwortungsbereich alle notwendigen personellen, materiellen und finanziellen Bedingungen für den planmäßigen Bildungs- und Erziehungsprozeß. Er trifft Entscheidungen zur planmäßigen Entwicklung dieser Bedingungen in Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften sowie in den Einrichtungen der Berufsbildung und Berufsberatung im Territorium. Der Rat des Bezirkes leitet, plant und kontrolliert in Zusammenarbeit  mit den Räten der kreise die Entwicklung des Netzes der Einrichtungen des Bildungswesens einschließlich der Einrichtungen der Berufsberatung sowie der dem Bezirk unterstellten Bildungseinrichtungen. Er sichert die effektive und rationelle Nutzung der Kapazitäten für die Berufsbildung und Berufsberatung.

(5) Der Rat des Bezirkes unterstützt die Universitäten,  Hoch und Fachschulen sowie die anderen zentralen Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung; Aus und Weiterbildung, Studienorientierung sowie der Forschung. Er arbeitet mit diesen Einrichtungen eng zusammen; um ihre wissenschaftlichen Potenzen, für die Entwicklung des  Territoriums und für die Weiterbildung der Bürger im Bezirk zu nutzen und ihre Entwicklung als Zentren des geistigkulturellen Lebens zu fördern.

§ 34. Kultur. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes leiten und planen die Entwicklung des geistigkulturellen Lebens und der Künste. Sie wirken mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Künstlerverbänden zusammen. Sie entwickeln die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Schriftstellern, Künstlern und Kulturschaffenden, beziehen sie in die Gestaltung des geistigkulturellen Lebens im Territorium ein und fördern den künstlerischen Nachwuchs. Sie schaffen günstige Bedingungen für das künstlerische Wirken, planen und unter stützen das Entstehen neuer sozialistischrealistischer Kunstwerke.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes fördern Kunst und Literatur, die Wahrung, Pflege und Verbreitung des revolutionären und humanistischen Erbes auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen und der Jahreskulturpläne. Sie entwickeln die Teilnahme der Bürger, insbesondere der Jugend; am Kulturleben, am kulturellen und künstlerischen Volksschaffen.

(3) Der Rat des Bezirkes hat eine  hohe kulturpolitische Wirksamkeit der unterstellten Kunst und Kultureinrichtungen zu sichern. Er gewährleistet die Bewahrung, Pflege und Mehrung des Kulturgutes, den Schutz des Denkmalbestandes und der Werke der architekturbezogenen Kunst sowie die Erschließung und gesellschaftliche Nutzung der Denkmale.

§ 35. Jugendfragen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind in enger Zusammenarbeit mit der FDJ und der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" für die Verwirklichung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik im Bezirk verantwortlich Der Rat des Bezirkes beschließt den Plan der Jugendeinrichtungen und der Jugendversorgung für den Fünfjahrplanzeitraum sowie jährlich Maßnahmen zur Durchführung des Jugendgesetzes.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes fördern die Teilnahme der Jugend an den ökonomischen Initiativen der FDJ sowie die Entwicklung der Jugendbrigaden; Jugendforscherkollektive und Jugendobjekte. Der Rat des Bezirkes ist im Zusammenwirken mit der FDJ  und anderen gesellschaftlichen Organisationen für die Entwicklung der Bewegung Messe der Meister von morgen und die Vorbereitung und Durchführung der Bezirksmesse verantwortlich.

(3) Der Rat des Bezirkes leitet, plant und kontrolliert die Feriengestaltung der Kinder und Jugendlichen, einschließlich der Lager der Erholung und Arbeit„ sowie die kollektive Urlaubsgestaltung der Lehrlinge Er gewährleistet die planmäßige Erhaltung sowie den Aus- und Neubau der unterstellten Einrichtungen der Jugendtouristik, der vormilitärischen Ausbildung, des Wehrsports und der Feriengestaltung, unterstützt die erforderlichen Maßnahmen in den nicht unterstellten Einrichtungen, einschließlich der Jugendklubeinrichtungen, und fördert die niveauvolle Programmgestaltung.

§ 36. Körperkultur, Sport und Erholungswesen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die Verwirklichung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport verantwortlich Sie wirken bei  der allseitigen Förderung von Körperkultur und Sport eng mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere dem DTSB, zusammen und unterstützen diese bei der Erfüllung der Zielstellung, den Sport für alle zu entwickeln.

(2) Der Rat des Bezirkes sichert den rationellen Einsatz der für Körperkultur und Sport zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Fonds und nimmt Einfluß auf eine effektive Nutzung der Sporteinrichtungen im Territorium. Er ist berechtigt, zur zweckentsprechenden Nutzung von Sporteinrichtungen Auflagen zu erteilen.

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes beschließen im Zusammenwirken mit dem FDGB und anderen gesellschaftlichen Organisationen sowie den Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen mit dem Fünfjahr plan und dem Jahresplan Maßnahmen zur Erhöhung des Niveaus der Urlaubererholung, des Tourismus,  der Naherholung sowie zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten für Familien mit mehreren Kindern Der Rat des Bezirkes sichert die Leitung und Planung der örtlichgeleiteten Erholungseinrichtungen nach einheitlichen Grundsätzen.

(4) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes gewährleisten die Zusammenarbeit, der verschiedenen Träger von Einrichtungen des Erholungswesens und des Tourismus und unterstützen die vollständige Auslastung der Kapazitäten sowie die Schaffung, Erhaltung, Ausstattung und den Ausbau von Erholungseinrichtungen. Sie sind verantwortlich für die planmäßige Entwicklung und Gestaltung von Erholungsgebieten, den Schutz und die Pflege der Erholungslandschaft und legen dazu Rechte und Pflichten der Bürger, Betriebe und anderer Nutzer in Beschlüssen und Ordnungen fest.

§ 37. Gesundheits- und Sozialwesen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des. Bezirkes sind für die medizinische und soziale Betreuung der Bürger verantwortlich und arbeiten dabei mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammen Sie sichern die medizinische Grundbetreuung, die spezialisierte medizinische Betreuung, die medizinische Hilfe  im Notfall sowie die Versorgung mit Arzneimitteln und einen umfassenden vorbeugenden Gesundheitsschutz in allen gesell gesellschaftlichen  Bereichen. Sie treffen Festlegungen für die medizinische Betreuung der Werktätigen in den Betrieben; für den Mütter, Kinder und Jugendgesundheitsschutz sowie für eine optimale Nutzung der Einrichtungen des Kur und Bäderwesens und fördern eine gesunde Lebensweise der Bürger.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes gewährleisten die soziale Betreuung der Bürger, die Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kinderkrippen und in anderen Einrichtungen des Gesundheits-  und Sozialwesens sowie die Unterstützung der Familien mit mehreren Kindern, der Bürger im höheren Lebensalter, gesundheitlich geschädigter und an derer Bürger.

(3) Der Rat des Bezirkes entscheidet nach Abstimmung mit den zentralen Staatsorganen und den Räten der Kreise über die Entwicklung und effektive Nutzung von Einrichtungen der medizinischen und sozialen Betreuung, über deren Leistungsprofil und über die Standorte für die Einrichtungen der spezialisierten medizinischen Betreuung. Er koordiniert das Zusammenwirken aller Einrichtungen der medizinischen und sozialen Betreuung, übt die Kontrolle über deren Tätigkeit aus und fördert das wissenschaftliche Leben. Er legt gemeinsam mit den Räten der Kreise die territorialen Bereiche der medizinischen und sozialen Betreuung fest.

(4) Der Rat des Bezirkes sichert im Rahmen der Pläne die personellen, materiellen und finanziellen Bedingungen für die Erfüllung der Aufgaben der medizinischen und sozialen Betreuung. Dazu gewährleistet er die Zusammenarbeit der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen mit dem Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens..

(5) Der Rat des Bezirkes sichert die erforderlichen Maßnahmen für die hygienische Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen und für eine gesundheitsfördernde Ernährung der Bürger. Er gewährleistet, daß Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und chronischen Krankheiten, von Epidemien und zur Abwehr von allgemeinen Infektionsgefahren durchgeführt werden.

§ 38. Ordnung und Sicherheit. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes gewährleisten in .Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Sicherheitsorganen sowie den Organen der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle eine hohe Rechtssicherheit und die strikte. Einhaltung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Arbeiter-und-Bauern-Staates. Der Bezirkstag und der hat des Bezirkes, unterstützen die in den langfristigen Programmen der Kreistage festgelegten Maßnahmen zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie von Ordnung und Sicherheit.

(2) Der Bezirkstag nimmt vom Direktor und den Richtern des Bezirksgerichts Berichte über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung entgegen Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung von der Staatsanwaltschaft; den Gerichten, den Sicherheitsorganen sowie den Organen der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle im Bezirk Auskünfte und Informationen zu verlangen. Sie gewährleisten, daß die ihren übermittelten Erfahrungen und Schlußfolgerungen aus der Arbeit dieser Organe für die Tätigkeit der Volksvertretungen und ihrer Organe ausgewertet, werden.

(3) Der Rat des Bezirkes ist für den Liegenschaftsdienst und die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet des Personenstandswesens, der Staatsbürgerschaft, der Ordnungs- und Genehmigungsangelegenheiten und des Archivwesens verantwortlich.

Kapitel V
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises und des Kreistages und ihrer Organe

§ 39. Planung, Bilanzierung und territoriale Rationalisierung. (1) Die Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises und der Kreistag sowie der Rät der Stadt und der Rat des Kreises (im folgenden Kreistag und Rat des Kreises genannt) leiten und planen in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die komplexe ökonomische und soziale Entwicklung im Kreis Der Kreistag beschließt auf Vorschlag des Rates, des Kreises und nach Beratung in den ständigen Kommissionen den Jahresplan und den Haushaltsplan des Kreises. Im Auftrag des Kreistages organisiert und kontrolliert der Rat des Kreises die exakte Erfüllung und gezielte  Überbietung des Jahresplanes. Er entwickelt in Übereinstimmung mit dem Fünfjahrplan des Bezirkes und Orientierungen des Rates des Bezirkes die langfristigkonzeptionelle Arbeit Der Rat des Kreises nimmt die Planabstimmung mit den ihm nicht unterstellten Betrieben und Einrichtungen im Kreis vor Er, ist für die territoriale Bilanzierung verantwortlich  und erteilt im Rahmen seiner Zuständigkeit Standortbestätigungen und -genehmigungen.

(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises leiten, planen und organisieren die territoriale Rationalisierung im Kreis. Der Rat des Kreises erarbeitet im Zusammenwirken mit den,. Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie den nachgeordneten örtlichen Räten Aufgaben und Maßnahmen der territorialen Rationalisierung für den Jahresplan des Kreises. Er unterbreitet den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen im Kreis Vorschläge für ihre Mitwirkung an territorialem Rationalisierungsaufgaben Abgestimmte Aufgaben und Maßnahmen. sind in die betrieblichen Pläne aufzunehmen. Der. Rat des Kreises fördert die Bildung von Interessengemeinschaften; Kooperationsverbänden und anderen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit sowie die Übernahme von Leitfunktionen durch Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen.

(3) Der Rat des Kreises fördert die Leistungen des Handwerks Er ist verantwortlich für die Anleitung, Planung und Kontrolle der Tätigkeit der PGH, der privaten Handwerker und Gewerbetreibenden. Er kann diese Verantwortung durch Beschluß Räten der Städte oder Gemeinden übertragen. Er übt die staatliche Aufsicht über die Einhaltung der Statuten der PGH aus In Abstimmung mit den Räten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden entscheidet der Rat des Kreises über Gewerbegenehmigungen und kann diese mit Auflagen verbinden. Er kann dieses Recht den Räten kreisangehöriger Städte und Gemeinden übertragen.

§ 40. Gesellschaftliches Arbeitsvermögen. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises leiten und planen die Entwicklung und den Einsatz des  gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und sichern das Recht auf Arbeit für alle Bürger. Sie unterstützen die Betriebe und Einrichtungen durch Maßnahmen der Arbeitskräftelenkung bei der Erfüllung der Arbeitskräftepläne und treffen Festlegungen zur Gewinnung von Arbeitskräften für volkswirtschaftliche Schwerpunkte.

(2) Der Rät des Kreises trifft auf der Grundlage der Arbeitskräftebilanz des Kreises für die vom Rat des Bezirkes festgelegten Betriebe und Einrichtungen Bilanzentscheidungen über die Anzahl der Arbeitskräfte und die Aufnahme von Schulabgängern in eine Berufsausbildung. Er ist berechtigt, Betrieben und Einrichtungen Auflagen zur effektiven und vollständigen Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu erteilen und Vereinbarungen zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für besonders zu unterstützende Bürger abzuschließen. Zur Unterstützung der geplanten Arbeitskräfteentwicklung und Einhaltung der Plandisziplin ist er berechtigt, Einstellungsbeschränkungen gegenüber Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen auszusprechen.

(3) Der Rat des Kreises kontrolliert die Einhaltung des sozialistischen Arbeitsrechts und der Grundsätze der staatlichen Lohnpolitik in den Betrieben und Einrichtungen sowie gegenüber Arbeitern und Angestellten in den Genossenschaften. Er berät die Bürger, die eine Berufstätigkeit aufnehmen oder ihre Arbeitsstelle bzw. den Beruf wechseln.

§ 41. Haushalts und Finanzwirtschaft. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises entscheiden über die Haushalts und Finanzwirtschaft im Kreis. Sie arbeiten eng mit den Finanzorganen sowie den Geld-  und Kreditinstituten im Territorium zusammen, nehmen Einfluß auf die Entwicklung des Zweigstellennetzes und die Öffnungszeiten der Geldinstitute und nutzen die Ergebnisse der staatlichen und gesellschaftlichen Finanzkontrolle.

(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises finanzieren die planmäßigen Aufgaben aus Abführungen der. unterstellten Betriebe, Steuern und Abgaben, anderen selbst erwirtschafteten Einnahmen des Rates und der ihm unterstellten Einrichtungen sowie aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes bzw. an den Einnahmen des Haushaltes des Bezirkes. Der Kreistag entscheidet über die Anteile der Städte und Gemeinden an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes bzw. den Einnahmen des Haushaltes des Bezirkes, die dem Kreis entsprechend dem Beschluß des Bezirkstages zustehen.

(3) Der Kreistag und der Rät des Kreises haben die finanziellen Mittel effektiv unter Einhaltung der festgelegten Höchstbegrenzungen und Zweckbindungen zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben einzusetzen. Im Interesse der rationellen Lösung der beschlossenen Aufgaben können im Verlaufe der Plandurchführung nicht verbrauchte finanzielle Mittel unter Beachtung der festgelegten Zweckbindung zwischen den Räten der Städte und Gemeinden mit deren Zustimmung umverteilt werden.

(4) Aus Mehreinnahmen und nicht verbrauchten Mitteln; die aus effektiver Wirtschaftstätigkeit und Haushaltsdurchführung resultieren, wird nach Abführung der dem zentralen Haushalt zustehenden Mittel und Sicherung der geplanten Kassenbestände der Fonds der Volksvertretung gebildet. Über seine Verwendung entscheidet der Kreistag.

§ 42. Preisbildung und Preiskontrolle. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind im Rahmen der ihnen durch staatliche Entscheidung übertragenen Befugnisse dafür verantwortlich, daß bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Preise und Entgelte für Erzeugnisse und Leistungen die Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(2) Der Rat des Kreises ist berechtigt, in den Betrieben und Einrichtungen die Industrie-, Agrar-, Bau- und Verbraucherpreise sowie die Verkehrstarife zu kontrollieren. Dabei arbeitet er mit den Preisaktivs der Kombinate, Betriebe, Städte und Gemeinden zusammen und sichert die Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen.

(3) Der Rat des Kreises hat die Ergebnisse der Kosten und Preisarbeit regelmäßig auszuwerten. Er beschließt Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Kosten- und Preisarbeit im eigenen Verantwortungsbereich. Er ist berechtigt, den Leitern der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen Auflagen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes auf dem Gebiet der Kosten und Preise zu erteilen.

§ 43. Örtliche Versorgungswirtschaft, Sekundärrohstoffwirtschaft. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises gewährleisten im Zusammenwirken mit den Räten der Städte und Gemeinden und den ihnen nicht unterstellten Dienstleistungskombinaten und betrieben, daß der Bedarf der Bevölkerung und gesellschaftlicher Bedarfsträger an Dienstleistungen mit hoher Effektivität und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Umweltschutzes und der Hygiene gedeckt wird.

(2) Der Rat des Kreises sichert die Leitung und Planung der ihm unterstellten Dienstleistungskombinate und betriebe. Er ist berechtigt; von den Direktoren der Industrievertriebe und der Betriebe der bezirksgeleiteten Dienstleistungskombinate Rechenschaft über die Erfüllung der im Plan für ihr Territorium festgelegten, Aufgaben zu verlangen und Auflagen zu ihrer Realisierung, insbesondere zur Erweiterung des An, nahmestellennetzes und des Umfangs der Dienstleistungsarten zu erteilen.

(3) Der hat des Kreises ist für die Müll und Fäkalienabfuhr in seinem Territorium und in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden für eine geordnete; Mülldeponie verantwortlich.

(4) Der Kreistag und der Rat des, Kreises haben das planmäßige  Aufkommen an, Sekundärrohstoffen aus den ihnen unterstellten Betrieben und Einrichtungen sowie aus Haushalten der Bevölkerung zu gewährleisten. Der Rät des Kreises unterstützt die Betriebe der Erfassungs- und Aufbereitungskombinate bei der Entwicklung des Annahmestellennetzes und entscheidet über den Einsatz gewerblicher Sammler. Der Kreistag und der Rat des Kreises sind berechtigt, von den Leitern der im Kreis bestehenden Betriebsteile der Erfassungs- und Aufbereitungskombinate Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen.

§ 44. Handel  und Versorgung. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind für die planmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern verantwortlich und legen in der Kreisversorgungskonzeption notwendige Aufgäben fest Sie sichern in enger Zusammenarbeit mit allen an der Versorgung beteiligten Organen, Betrieben und Genossenschaften die planmäßige Bereitstellung der Warenfonds für die Frischwaren des täglichen Bedarfs einschließlich Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und gewährleisten einen hohen Grad der Eigenversorgung. Der Rat des Kreises trifft Festlegungen zur Verbesserung der Versorgungsleistungen durch Nutzung territorialer Reserven, zur Erhöhung der Verkaufs und Gaststättenkultur, zur Entwicklung der Arbeiterversorgung, der altersgerechten Schüler und Kinderspeisung, handelstypischer Kundendienste und Dienstleistungen sowie zur Versorgung mit Baustoffen.

(2) Der Rat des Kreises beschließt in Abstimmung mit den Räten der Städte und Gemeinden langfristige Maßnahmen für die Entwicklung des Netzes der Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels, der Gaststätten; Hotels und Pensionen sowie zur Gestaltung von Märkten. Er bestätigt Rationalisierungsmaßnahmen zur Sicherung der geplanten Versorgungsleistungen im Kreis Er legt Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Öffnungszeiten der Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung sowie für den Aufkauf von Obst und Gemüse fest Er trifft Maßnahmen zur weiteren Steigerung der Leistungen der privaten Einzelhändler und Gastwirte sowie des Kommissionshandels.

(3) Die an der Versorgung beteiligten Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen haben ihre Pläne auf Verlangen des Rates des Kreises mit ihm abzustimmen und über die Durchführung der Pläne und Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung vor dem Kreistag und dem Rat des Kreises Rechenschaft zu legen. Die Berufung der Leiter der Betriebe und Betriebsteile des Handels bedarf der Zustimmung des Rates des Kreises.

§ 45. Bauwesen, Städtebau und Architektur. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind für die Erfüllung der dem Kreis übertragenen Aufgaben zur Realisierung des Wohnungsbauprogramms in der Einheit von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung von Wohngebäuden und Gebäuden für gesellschaftliche Zwecke verantwortlich. Sie erarbeiten auf der Grundlage territorialer Analysen die langfristige Konzeption für den Wohnungsbau einschließlich der Bestimmung der effektivsten Proportionen von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung. Der Rat des Kreises gewährleistet die Vorbereitung und Durchführung der geplanten Vorhaben des komplexen Wohnungsbaus im Kreis, insbesondere an innerstädtischen Standorten und deren städtebaulicharchitektonische Gestaltung. Er fördert den genossenschaftlich en und individuellen Wohnungsbau im Rahmen der geplanten Entwicklung.

(2) Der Rat des Kreises ist für die bedarfsgerechte Entwicklung der Kapazitäten des kreisgeleiteten Bauwesens auf >dem Wege der Intensivierung im, Rahmen der, staatlichen Plankennziffern verantwortlich. Er hat die gewerkemäßige Übereinstimmung der Baukapazitäten des Kreises mit den Anforderungen an die Bauaufgaben zur Erhaltung, Modernisierung und Rekonstruktion der baulichen Grundfonds zu sichern und erarbeitet dazu langfristige Entwicklungskonzeptionen. Der Rat des Kreises ist verantwortlich für die Sicherung der allseitigen Planerfüllung der Betriebe des kreisgeleiteten Bauwesens und den ausschließlichen Einsatz der Baukapazitäten für die im Jahresplan enthaltenen Aufgaben, Änderungen des Einsatzes der dem Rat des Kreises planmäßig zur Verfügung stehenden Baukapazitäten bedürfen eines Beschlusses des Rates des Bezirkes.

(3) Der Rat des Kreises sichert die Entwicklung eines, leistungsstarken volkseigenen Kreisbaubetriebes als wissenschaftlichtechnisches Zentrum des Bauwesens im Kreis und organisiert die sozialistische Gemeinschaftsarbeit auf dem Gebiet der Baureparaturen im Rahmen der Erzeugnisgruppe.

(4) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind für die städtebaulicharchitektonische Entwicklung der Städte und Gemeinden ihres Territoriums entsprechend der. dazu vom Bezirkstag und vom Rat des Bezirkes festgelegten Grundlinie verantwortlich.

§ 46. Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises sichern die planmäßige Verbesserung der Wohnbedingungen der Bürger entsprechend den volkswirtschaftlichen Aufgaben und territorialen Gegebenheiten Sie gewährleisten die umfassende Nutzung des Wohnungsfonds und die Entwicklung des Leistungsvermögens der Betriebe der Wohnungswirtschaft und der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften.

(2) Der Rat des Kreises ist für die Entwicklung der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften verantwortlich und arbeitet dabei mit den Trägerbetrieben zusammen. Zur Ausarbeitung  der Betriebspläne übergibt der Rät des Kreises staatliche Plankennziffern, bestätigt die Finanzpläne, kontrolliert deren Erfüllung und sichert die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die sozialistischen. Wohnungsbaugenossenschaften. Der Rat des Kreises kann Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, die gegen. Rechtsvorschriften verstoßen, aufheben und Maßnahmen zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit fordern.

(3) Der Rat des Kreises sichert die Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Räte der Städte und Gemeinden auf dem Gebiet der Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft.

§ 47. Land und Nahrungsgüterwirtschaft. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind für die komplexe staatliche Leitung der Landwirtschaft„ verantwortlich. Sie fördern die weitere Entwicklung und Festigung der LPG, des genossenschaftlichen Eigentums und der genossenschaftlichen Demokratie sowie die ständige Vertiefung der Kooperationsbeziehungen. Sie organisieren das Zusammenwirken aller am einheitlichen Reproduktionsprozeß der Landwirtschaft 3m Kreis beteiligten Genossenschaften, Betriebe und Einrichtungen.      

(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises richten ihre Tätigkeit darauf, durch die umfassende Intensivierung die territorialen Ressourcen  immer vollständiger zu erschließen; die qualitativen Wachstumsfaktoren komplex zur Wirkung zu bringen und die effektive Nutzung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens zu gewährleisten. Sie unterstützen die LPG und VEG sowie ihre Kooperationsräte, die Pflanzen= und Tierproduktion effektiv zu organisieren und den einheitlichen landwirtschaftlichen Reproduktionsprozeß wirkungsvoll zu gestalten. Sie organisieren die Durchsetzung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts.

(3) Der Rat des Kreises sichert die Ausarbeitung der Betriebspläne der LPG sowie der Pläne von Kooperation LPG und VEG und bestätigt sie. Er gewährleistet die Anleitung und Kontrolle der Plandurchführung und die Information der. Räte der Städte und Gemeinden über die Hauptkennziffern des Planes der in ihrem Territorium tätigen LPG, VEG bzw. deren Abteilungen und Brigaden. Er organisiert zur Einhaltung der agrotechnischen Termine bei den Bestell, Pflege- und Erntearbeiten durch die LPG und VEG die erforderliche Unterstützung mit Kräften und Mitteln des Territoriums. Er fördert die Entwicklung des Aufkommens aus der individuellen Produktion und Maßnahmen der LPG und VEG zur stetig besseren, Eigenversorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Er beschließt über die Aufhebung von Beschlüssen der Vollversammlungen der LPG sowie anderer genossenschaftlicher Organe, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Erleitet und plant den Schutz des land und forstwirtschaftlichen Bodenfonds und entscheidet über den Verkehr mit land und  forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

(4) Der Rät des Kreises leitet .die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, Parasitosen und anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände, zum Tierschutz sowie zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und -krankheiten. Er ist für die Durchführung der Aufgaben des Jagdwesens; des Naturschutzes sowie der Landschaftsgestaltung verantwortlich.

(5) Der Rät für Landwirtschaft  und Nahrungsgüterwirtschaft unterstützt als kollektives Beratungsorgan den Rat des Kreises bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Entscheidungen. Er ist berechtigt, dem Rat des Kreises Vorschläge zur Beschlußfassung über die Entwicklung der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft Nahrungsgüterwirtschaft zu unterbreiten und zur Verwirklichung im Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft beratener Maßnahmen sowie zur Durchführung von Rechtsvorschriften, Beschlüssen des Kreistages und des Rates des Kreises den LPG und VEG sowie ihren Kooperationsräten Empfehlungen zu geben.

§ 48. Verkehrswesen. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises beschließen die komplexterritorialen Verkehrskonzeptionen, koordinieren die  Erfüllung der Aufgaben des zentral und örtlichgeleiteten Verkehrswesens im Territorium und, kontrollieren die Verwirklichung der festgelegten Maßnahmen im Kreis.

(2) Der Rat des Kreises gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die effektive Durchführung der öffentlichen Beförderungs-, Transport- und Umschlagprozesse sowie der Kraftfahrzeuginstandhaltung im Kreis und die Nutzung der zur Verfügung stehenden  Kapazitäten. Er ist berechtigt, im Rahmen der Rechtsvorschriften dazu Auflagen zu erteilen Der Rat des Kreises leitet die Transportrationalisierung.

(3) Der Rat des Kreises ist für die Koordinierung der Aufgaben, der Verkehrsbetriebe, insbesondere zur Sicherung der Personenbeförderung, der Kraftfahrzeuginstandhaltungs- und Serviceleistungen für die Bevölkerung verantwortlich. Er schafft Voraussetzungen für eine zweckmäßige Gestaltung der öffentlichen Parkflächen, Straßen und Gehwege. Der Rat des Kreises bestätigt die Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel und deren Fährpläne.

(4) Der Rat des Kreises ist für die Verwaltung seiner Straßenverkehrsanlagen sowie für die Aufgaben der Verkehrsorganisation im Kreis verantwortlich. Er gewährleistet die öffentliche Nutzung der öffentlichen Straßen. Er organisiert und koordiniert die Durchführung des Straßenwinterdienstes im Kreis Er legt in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes die Maßnahmen zur Wartung und Pflege seiner Straßenverkehrsanlagen und die Rang und Reihenfolge der Instandsetzung, Modernisierung und Erweiterung der Straßenverkehrsanlagen fest, die sieh in der Rechtsträgerschaft des Kreises sowie der Städte und Gemeinden befinden.

§ 49. Energiewirtschaft. Der Kreistag und der Rat des Kreises leiten im Zusammenwirken. mit dem Energiekombinat, den gesellschaftlichen Organisationen sowie allen Betrieben; Einrichtungen und Genossenschaften die Durchsetzung einer energiewirtschaftlich vorbildlichen Arbeitsweise im Territorium. Der Rat des Kreises ist für die Einhaltung der staatlichen Limite des Energieverbrauchs in den unterstellten Betrieben und Einrichtungen sowie in den Genossenschaften verantwortlich. Er nimmt Einfluß auf die rationelle Energieanwendung bei ;den privaten Handwerkern und Gewerbetreibenden Der Rat des Kreises sichert im Zusammenwirken mit dem Energiekombinat die Versorgung der unterstellten Betriebe und Einrichtungen, der Genossenschaften und der Bevölkerung mit festen Brennstoffen.

§ 50. Gestaltung und Schutz der Umwelt, Wasserwirtschaft. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises leiten, Und planen Aufgaben zur Gestaltung und zum Schutz der Umwelt sowie  zur, rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen im Territorium. Der Rat des Kreises kontrolliert die Erfüllung der Maßnahmen der staatlichen Organe, Betriebe,; Genossenschaften und Einrichtungen zum Schutz und zur effektiven Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie die schadlose Beseitigung von Abprodukten.

(2) Der Kreistag legt durch Beschluß Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete fest. Der Kreistag und der Rat des Kreises koordinieren und kontrollieren die Maßnahmen zur ,Erfüllung der Aufgäben der Wasserwirtschaft, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie der Industrie und Landwirtschaft mit Brauchwässer, zur rationellen Wasserverwendung, zum Schutz des Wassers und der Gewässer sowie zur effektiven Nutzung wasserwirtschaftlicher Grundfonds, zur Abwasserbehandlung und zur Instandhaltung der Gewässer in  ihrem Territorium. Sie erschließen örtliche Reserven für die Verbesserung der Wasserversorgung sowie der. Abwasserableitung und -behandlung und entwickeln die Initiativen der Bürger.

§ 51. Bildungswesen. (1) Der Kreistag und der Rat des, Kreises sind für die einheitliche Durchführung der staatlichen Bildungspolitik verantwortlich, Sie gewährleisten die kommunistische Erziehung der Kinder und Jugendlichen an dem allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und in anderen Einrichtungen des Bildungswesens. Der Rät des Kreises ist im Zusammenwirken mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen für, die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen zur Sicherung des polytechnischen Unterrichts verantwortlich. Der Kreistag und der Rat des Kreises schaffen Voraussetzungen dafür, daß allen Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, der Besuch eines Kindergartens ermöglicht wird Der Rat des Kreises trifft die erforderlichen Maßnahmen und sichert die Fürsorge für elternlose und familiengelöste sowie gefährdete Kinder und Jugendliche.

(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises gewährleisten die Berufs und Studienberatung für Facharbeiter, Fach und Hochschulberufe, einschließlich der Beratung für militärische Berufe Sie koordinieren und kontrollieren die berufs- und studienberatenden Maßnahmen der Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen, Einrichtungen der Berufsbildung und des Berufsberatungszentrums.

(3) Der Rat des Kreises plant die Berufsausbildung der Lehrlinge und sichert die Durchführung der Berufsbildung und Berufsberatung in den ihm und den Räten der Städte und Gemeinden unterstellten Betrieben und Einrichtungen ,sowie in den Genossenschaften und in deren Einrichtungen der Berufsbildung und Berufsberatung, Er kontrolliert und koordiniert die Maßnahmen zur kommunistischen Erziehung und beruflichen Bildung der Lehrlinge in den nicht unterstellten  Betrieben und Einrichtungen., Der. Rat des Kreises entwickelt kooperative "Formen der Aus und Weiterbildung. Er ist berechtigt, im Rahmen der Rechtsvorschriften Auflagen zu erteilen.

(4). Der Kreistag und der Rat des Kreises beschließen„ im Rahmen der Pläne die Aufgaben zur Schaffung der erforderlichen personellen, materiellen und finanziellem Bedingungen für die planmäßige Bildungs-, und Erziehungsarbeit in den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen sowie in Betrieben; Genossenschaften und Einrichtungen und für das Berufsberatungszentrum des Territoriums. Der Rat des Kreises ist für die politischpädagogische Anleitung und Kontrolle aller Einrichtungen der Berufsbildung im Territorium verantwortlich. Der Rat des Kreises leitet und plant in Übereinstimmung mit dem Rat des Bezirkes die Entwicklung des Netzes der Bildungseinrichtungen im Kreis.

(5) Der Kreistag bestätigt die vom Rat des Kreises vorgenommene Berufung und Abberufung von Direktoren ;der ihm unterstellten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und kommunalen Berufsschulen Der Rat des Kreises ist entsprechend den Rechtsvorschriften für den Einsatz und die Weiterbildung der Lehrkräfte und Erzieherin den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen des Territoriums verantwortlich.

(6) Der Rat des Kreises ist für die Wahl der Elternvertretungen und deren regelmäßige schulpolitische Orientierung verantwortlich. Er sichert die Zusammenarbeit der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen mit den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen und deren Elternvertretungen.

§ 52. Kultur. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises leiten und planen im Zusammenwirken mit dem FDGB, der FDJ und dem Kulturbund sowie mit anderen gesellschaftlichen Organisationen die Entwicklung des geistigkulturellen Lebens Sie fördern die Vergäbe von gesellschaftlichen Aufträgen zur Schaffung neuer sozialistischrealistischer Kunstwerke und die Entwicklung künstlerischer Talente.

(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises sichern auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen und der Jahreskulturpläne die Verbreitung von Kunst und Literatur, die Wahrung, Pflege und Aneignung des revolutionären und humanistischen Erbes unseres Volkes. Sie, organisieren in vielfältigen Formen die Teilnahme der Bürger, insbesondere der Jugend, am Kulturleben sowie am künstlerischen und kulturellen Volksschaffen.

(3) Der Rat des Kreises ist in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden für eine hohe kulturpolitische Wirksamkeit der unterstellten Kultur und Kunsteinrichtungen sowie für die planmäßige Erhaltung, Rekonstruktion und Modernisierung dieser Einrichtungen verantwortlich. Er nimmt Einfluß auf die effektive Nutzung der Kultureinrichtungen der nicht unterstellten Betriebe und Genossenschaften zur Entwicklung des geistigkulturellen Lebens im Kreis. Er gewährleistet den Schutz des Kulturgutes und beschließt über Denkmalschutzgebiete und über Denkmale mit Gebietscharakter.

§ 53. Jugendfragen. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind für  die Durchführung der staatlichen Aufgäben der sozialistischen Jugendpolitik im Kreis verantwortlich und arbeiten dazu eng mit der FDJ zusammen. Der Kreistag beschließt jährlich den Jugendförderungsplan des Kreises Im engen Zusammenwirken mit der FDJ fördern der Kreistag und der Rat des Kreises die kommunistische Erziehung der ° Jugend, sichern deren aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, unterstützen die Initiativen zur allseitigen Stärkung sowie zur Verteidigung des Sozialismus und gewährleisten die planmäßige Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Jugend.

(2) Der Rat des Kreises gewährleistet, daß alle Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen die ökonomischen Initiativen der FDJ, die Entwicklung der Jugendbrigaden, Jugendforscherkollektive und Jugendobjekte fördern. Er ist im Zusammenwirken mit dem sozialistischen, Jugendverband und anderen gesellschaftlichen Organisationen für die Bewegung der Messe der. Meister von morgen verantwortlich und führt die Kreismesse der Meister von morgen durch.

(3) Der Rat des Kreises ist für die Feriengestaltung der Kinder und Jugendlichen, einschließlich der Lager der Erholung und Arbeit, sowie für die kollektive Urlaubsgestaltung der Lehrlinge verantwortlich. Er, unterstützt die planmäßige Erhaltung sowie den Aus und Neubau der Einrichtungen der Jugendtouristik, der vormilitärischen Ausbildung, des Wehrsports, der Feriengestaltung und der Jugendklubeinrichtungen und sichert die Durchführung dieser Aufgaben in den ihm unterstellten Einrichtungen Er fördert die niveauvolle Programmgestaltung in diesen Einrichtungen.

§ 54. Körperkultur, Sport und Erholungswesen. (1) Der Kreistag und der Rat des. Kreises sind für die Verwirklichung  der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport verantwortlich. Sie fördern im engen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen die sportliche, wehrsportliche und touristische Betätigung der Bürger und gewährleisten die planmäßige Erhaltung und Erweiterung der rnateriell-technischen Bedingungen.

(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind für die Anleitung und Unterstützung der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen bei der Förderung von Körperkultur und Sport verantwortlich. Sie koordinieren und kontrollieren den zweckmäßigen ,Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds und sichern in Übereinstimmung mit dem DTSB die effektive Nutzung aller Sporteinrichtungen im Territorium.

(3) Der Kreistag und der Rat des Kreises sichern im Zusammenwirken mit dem FDGB und anderen gesellschaftlichen Organisationen sowie den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen auf der Grundlage der Pläne die Leitung und Planung des Erholungswesens und Tourismus und die komplexe Versorgung und Betreuung der Urlauber und Touristen im Territorium sowie der Bürger in den Naherholungsgebieten.

(4) Der Kreistag und der Rat des Kreises kontrollieren die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse des Bezirkstages und seines Rates bei der Errichtung, der Rekonstruktion, der; Modernisierung und bei der Erweiterung von betrieblichen Erholungseinrichtungen sowie bei Baumaßnahmen der Bürger und ihren Gemeinschaften für Erholungs- und andere persönliche Zwecke. Der Rat des Kreises registriert die Verträge über die Bildung dieser Gemeinschaften.

§ 55. Gesundheits- und Sozialwesen. (1) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind im Zusammenwirken  mit dem Deutschen Roten Kreuz der DDR, der Volkssolidarität sowie mit anderen gesellschaftlichen Organisationen und gesellschaftlichen Kräften für die medizinische und soziale Betreuung der Bürger verantwortlich. Sie gewährleisten die ambulant und stationärmedizinische Grundbetreuung, die medizinische Hilfe im Notfall und die breite Anwendung des Hausarztprinzips. Sie schaffen Voraussetzungen, für die weitere Ausgestaltung des vorbeugenden Gesundheitsschützes sowie für die Erweiterung der Betreuungsleistungen zur Verhütung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten und erfüllen Aufgaben in der spezialisierten medizinischen Betreuung. Sie treffen Maßnahmen zur Gewährleistung ; des Gesundheitsschutzes der Werktätigen in "den Betrieben; zur Sicherung eines hohen Niveaus des Mütter-, Kinder- und Jugendgesundheitsschutzes und fördern eine gesunde Lebensweise der Bürger.

(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises sichern die Erziehung und Betreuung der Kinder in. den Kinderkrippen und in anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, die Unterstützung der Familien mit mehreren Kindern, anderer Bürger; die medizinische und soziale Betreuung der Bürger im höheren Lebensalter sowie die Rehabilitation gesundheitlich geschädigter Bürger und fördern ihre Teilnahme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben Der Rat des Kreises entscheidet im Zusammenwirken mit den Räten der Städte und Gemeinden über die Aufnahme von älteren und pflegebedürftigen Bürgern in die unterstellten Feierabendund Pflegeheime.  

(3) Der Rat des Kreises entscheidet in Abstimmung mit den Räten der, Städte und Gemeinden über die Schaffung und Entwicklung von medizinischen und sozialen Einrichtungen sowie  über die territorialen Bereiche der medizinischen und sozialen Betreuung. Er fördert die kontinuierliche Qualifizierung der Kader. Er sichert im Rahmen der Pläne die personellen,, materiellen und finanziellen Bedingungen für die Erfüllung der Aufgaben durch die unterstellten Einrichtungen der ambulantmedizinischen Betreuung und andere unterstellte Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie deren planmäßige Erweiterung Der Rat des Kreises gewährleistet das Zusammenwirken zwischen den. medizinischen und sozialen Einrichtungen und den Betrieben, Genossenschaften und anderen Einrichtungen im Kreis. Er sichert die staatliche Kontrolle der medizinischen und sozialen Betreuung.

(4) Der Rat des Kreises gewährleistet die Verwirklichung von Maßnahmen zur hygienischen Gestaltung der Arbeitsund Lebensbedingungen, zur gesundheitsfördernden Ernährung der Bürger, zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und chronischen Krankheiten und Epidemien, zur Abwehr allgemeiner Infektionsgefahren sowie zur Beratung der Bürger über gesundheitsgerechtes Verhalten.

§ 56. Ordnung und Sicherheit. (1) Der Kreistag und, der Rat des Kreises gewährleisten in  Zusammenarbeit mit der  Staatsanwaltschaft, den Gerichten und Staatlichen Notariaten, den Sicherheitsorganen sowie den Organen der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle des Kreises die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie eine hohe Ordnung und Sicherheit. Sie erfüllen Aufgaben zum Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht, zur aktiven Nutzung des sozialistischen Rechts für die Lösung, der wachsenden Aufgaben der Volkswirtschaft und zur Herausbildung sozialistischer Beziehungen zwischen den Men sehen. Dazu trifft der Rat des Kreises, Maßnahmen zum Schutz der Staatsgrenze, zum Schutz des sozialistischen Eigentums, zur Verhütung von Unfällen, Havarien, Bränden und anderen Störungen sowie für eine hohe Verkehrssicherheit und  zur Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen.

(2) Der Kreistag und der Rat des Kreises organisieren die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin, und Sicherheit und entwickeln gemeinsam mit den gesellschaftlichen, Organisationen die Rechtspropaganda und Rechtserziehung. Der Kreistag beschließt langfristige Programme. Hervorragende Initiativen und vorbildliche Ergebnisse finden öffentliche Anerkennung und Würdigung.

(3) per Kreistag nimmt vom Direktor und den Richtern des Kreisgerichts, Berichte über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung entgegen. Der Kreistag und der Rat des Kreises gewährleisten, daß die ihnen übermittelten Erfahrungen und Schlußfolgerungen aus der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft,  der Gerichte, der Sicherheitsorgane sowie der Organe der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle des Kreises für die Tätigkeit der Volksvertretungen und ihrer Organe ausgewertet werden Der Kreistag und sein Rat sichern die Auswertung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte.

(4) Der Kreistag und der Rat des Kreises sind berechtigt; zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und Staatlichen Notariaten, den Sicherheitsorganen sowie den Organen  der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle im Kreis Auskünfte und Informationen zu verlangen.

(5) Der Rat des Kreises hat im Zusammenwirken mit den Räten der Städte bzw. Gemeinden die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger, die Erziehung von Bürgern, die die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens mißachten, und die gesellschaftliche, Eingliederung von Bürgern; die ihren Wohnsitz außerhalb der DDR hätten, zu gewährleisten. Er erfüllt Aufgaben in Angelegenheiten des Personenstandswesens, der Staatsbürgerschaft und in Ordnungs- und Genehmigungsangelegenheiten sowie des Archivwesens.

Besondere Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe im Stadtkreis

§ 57. (1) Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt im Stadtkreis haben durch die Leitung und Planung Bedingungen zu schaffen, daß die Städte ihrer  Funktion als Zentren der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung, der Versorgung, der Bildung; des geistigkulturellen und sportlichen Lebens, der medizinischen und sozialen Betreuung immer wirksamer gerecht werden.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt entsprechend der n Orientierungen des Rates des, Bezirkes die langfristige Konzeption zur Entwicklung der Stadt einschließlich des Generalbebauungsplanes, der langfristigen Wohnungsbaukonzeption und der komplexen Erschließungskonzeption für die gesamte Stadt sowie den Generalverkehrsplan. Die Stadtverordnetenversammlung und ihr Rat verwirklichen die komplexe und einheitliche Leitung der Stadtentwicklung im engen Zusammenwirken mit den  angrenzenden Kreisen, Städten und Gemeinden. Sie sichern die planmäßige städtebaulicharchitektonische Entwicklung der Stadt, den Wohnungsbau in der Einheit von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung sowie den Gesellschaftsbau. Sie sind verantwortlich für die bedarfsgerechte Entwicklung und Profilierung der ihnen unterstellten Betriebe des Bauwesens, des Verkehrswesens und der Wohnungswirtschaft. Sie gewährleisten den öffentlichen Personennahverkehr, koordinieren den Berufs-, Linien- und Schülerverkehr und optimieren die Transport-, Umschlag- und Lagerprozesse in der Stadt.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt legen die sich aus den Maßnahmen zur Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen für die planmäßige Stadtentwicklung ergebenden Aufgaben fest, koordinieren und kontrollieren ihre Durchführung. Die langfristigen Konzeptionen der Energiekombinate, der Wasserwirtschaft, der Nahverkehrsbetriebe und des Post und Fernmeldewesens bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt. Er kontrolliert die Wärme und Wasserversorgung und, nimmt Einfluß auf die rationelle Nutzung der Ressourcen.

(4)  Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt leiten und planen die Gestaltung und dem Schutz der Umwelt Der Rät der Stadt koordiniert und kontrolliert die Maßnahmen der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen zur Reinhaltung der Luft, des Bodens, des Wassers und der Gewässer, zur Minderung des Lärms, zum Schutz der Bäume und Grünanlagen und ist für die Verwertung und Beseitigung Von Siedlungsabfällen verantwortlich. Er ist berechtigt, dazu Auflagen zu erteilen.

(5) Im Stadtkreis ohne Stadtbezirke haben die Stadtverordnetenversammlung und der Rät der Stadt darüber hinaus entsprechend ihren Bedingungen die Aufgäben, Rechte und Pflichten wahrzunehmen; die in diesem Gesetz für die Stadtverordnetenversammlung und den Rät der kreisangehörigen Stadt festgelegt sind.

§ 58. Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt im Stadtkreis mit Stadtbezirken gewährleisten die Anleitung und Kontrolle der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Räte. Sie richten ihre Leitungstätigkeit darauf, die Verantwortung der Staatsorgane in den Stadtbezirken bei Sicherung der einheitlichen Stadtentwicklung zu erhöhen. Sie sind verpflichtet, die Stadtbezirksversammlungen und ihre Räte in die Vorbereitung der Entscheidungen, die Auswirkungen auf die gesellschaftliche Entwicklung im Stadtbezirk haben, einzubeziehen. Das betrifft vor allem den Jahresplan und den Haushaltsplan, den Generalbebauungsplan und den Generalverkehrsplan, weitere langfristige Konzeptionen der Stadtentwicklung und der territorialen Rationalisierung sowie den Jugendförderungsplan der Stadt.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe

§ 59. (1) Die Stadtbezirksversammlung und der Rat des Stadtbezirkes leiten und planen im Rahmen der einheitlichen Stadtentwicklung das gesellschaftliche Leben im Stadtbezirk. Sie wirken an. der langfristigkonzeptionellen Arbeit in der Stadt mit Sie sind berechtigt, der Stadtverordnetenversammlung und dem Rat der Stadt Vorschläge zur gesellschaftlichen Entwicklung des Stadtbezirkes zu unterbreiten.

(2) Die Stadtbezirksversammlung ,beschließt auf Vorschlag ihres Rates nach Beratung in den ständigen Kommissionen den Jahresplan, den Haushaltsplan und den Jugendförderungsplan des Stadtbezirkes. Der Rät des Stadtbezirkes organisiert gemeinsam mit dem Stadtbezirksausschuß der Nationalen Front die Bürgerinitiative „Schöner unsere Städte und Gemeinden  Mach mit !".

(3) Der Stadtbezirksversammlung und dem Rat des Stadtbezirkes obliegen entsprechend ihren Bedingungen die Aufgaben, Rechte und Pflichten, die in diesem Gesetz für die Stadtverordnetenversammlung und den Rat der kreisangehörigen. Stadt festgelegt sind; soweit nicht die einheitliche Leitung und Planung des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt deren Wahrnehmung durch die Stadtverordnetenversammlung und den Rat der Stadt erfordern.

(4) Durch die Stadtbezirksversammlung und den Rät des Stadtbezirkes sind Aufgaben; Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die gemäß diesem Gesetz der Stadtverordnetenversammlung und dem Rat der Stadt im Stadtkreis obliegen. Das betrifft insbesondere
a) die Leitung und Planung der territorialen Rationalisierung mit Ausnahme der Maßnahmen, die auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung oder des Rates der Stadt realisiert werden;
b) die territoriale Planabstimmung mit nicht unterstellten  Betrieben und Einrichtungen entsprechend den Festlegungen des Rates der Stadt. Der Rat des Stadtbezirkes erhält vom Rat der Stadt Informationen über ausgewählte Aufgaben zur Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Kombinate und Betriebe;
c) den rationellen Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, die Beratung und Unterstützung von Bürgern zur Sicherung ihres Rechts auf Arbeit;
d) Aufgaben, Rechte und Pflichten zur Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik, insbesondere der kommunistischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und anderen Einrichtungen der. Volksbildung und der Berufsbildung.

(5) Der Rat des Stadtbezirkes ist berechtigt, Kommunalverträge abzuschließen.

In den Stadtkreisen mit Stadtbezirken legt die Stadtverordnetenversammlung die detaillierten Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in einer Ordnung fest. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind so festzulegen, daß durch die Stadtbezirksversammlungen. und ihre Organe eine hohe Effektivität der staatlichen Leitungstätigkeit erreicht und die Mitarbeit der Bürger bei der Lösung der staatlichen  Aufgaben  weiter entwickelt werden.

Kapitel VI
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volksvertretungen und ihrer Organe in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden

§ 61. Stellung der Volksvertretungen und der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. (1) Die Stadtverordnetenversammlungen und die Gemeindevertretungen sowie die Räte der Städte und die Räte der Gemeinden (im folgenden Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden genannt) sind für die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Territorium verantwortlich und unterstützen die Leistungsentwicklung der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen. Sie schaffen immer günstigere Bedingungen für die ständig bessere Befriedigung der materiellen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger und fördern ihre Leistungsbereitschaft zur Lösung volkswirtschaftlicher und kommunaler Aufgaben. Sie festigen die Verbundenheit der Bürger mit dem sozialistischen Staat und vertiefen ihr sozialistisches Heimatgefühl.

(2) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden beschließen die Stadt- bzw. Gemeindeordnungen und gewährleisten im engen Zusammenwirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front und allen gesellschaftlichen Kräften sowie mit Unterstützung der Deutschen Volkspolizei deren Einhaltung. In Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften regeln sie darin Rechte und Pflichten von Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen und der Bürger zur Förderung sozialistischer Verhaltensweisen; des Wohlbefindens der Bürger und zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit. Insbesondere betrifft das Aufgaben zur Sauberhaltung der Wohngebiete, zur Gestaltung, Pflege und Nutzung von Parks, Gartenanlagen und Erholungsgebieten, zur Gewährleistung der Ortshygiene und des Umweltschutzes sowie zur Koordinierung bei Baumaßnahmen.

(3) Die Volksvertretungen der, Städte und Gemeinden haben das Recht, zur Durchführung vereinbarter volkswirtschaftlicher und kommunaler Aufgaben in Gemeindeverbänden zusammenzuarbeiten und Zweckverbände zu bilden. Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen können sich auf verträglicher Grundlage an der Lösung von Aufgaben des Zweckverbandes beteiligen Unter Wahrung ihrer Eigenverantwortung entscheiden die Volksvertretungen über das Statut, über die im Gemeinde oder Zweckverband zu lösenden Aufgaben, die dafür aus ihrem Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stellenden Fonds und Kapazitäten sowie die Organisation der Gemeinschaftsarbeit. Die Bildung der Gemeindeverbände bedarf der Bestätigung durch den Kreistag.

(4) Den Stadtverordnetenversammlungen und Räten der Kreisstädte und  anderer größerer kreisangehöriger Städte können durch Beschluß des Kreistages über die Bestimmungen dieses Kapitels hinausgehende Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Leitung des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere auf dem Gebiet des Bau und Wohnungswesens, der Versorgung und Betreuung sowie der Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Stadt übertragen werden. Sie erarbeiten langfristige Konzeptionen zur Stadtgestaltung  und zur Wahrnehmung ihrer Umlandfunktion und beschließen in Abstimmung mit dem Rat des Kreises und dem Rat des Bezirkes Generalbebauungspläne. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind den Räten dieser Städte Betriebe und Einrichtungen zu unterstellen bzw. Kapazitäten und finanzielle Fonds zum eigenverantwortlichen und effektiven Einsatz zuzuordnen.

§ 62. Bürgermeister. (1) Im Auftrage der Volksvertretungen und der Räte der Städte und Gemeinden tragen die Bürgermeister eine hohe Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Kommunalpolitik. Die Bürgermeister gewährleisten eine lebensverbundene, initiativreiche und kollektive Arbeitsweise der Räte und treffen alle zur Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates erforderlichen Entscheidungen.  Sie festigen das Vertrauensverhältnis zwischen dem sozialistischen Staat und seinen Bürgern, entwickeln eine ideenreiche Öffentlichkeitsarbeit und organisieren die aktive Einbeziehung der Bürger in die Lösung der staatlichen Aufgaben. Zur Einhaltung der Stadt- und Gemeindeordnungen sind die Bürgermeister berechtigt, den Betrieben, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen sowie Bürgern Auflagen zu erteilen.

(2) Der Vorsitzende des Rates des Kreises ist für die Anleitung und Qualifizierung  der Bürgermeister verantwortlich. Er berät die Durchführung der Beschlüsse der zentralen Staatsorgane, des Bezirks- und Kreistages und ihrer Räte mit den Bürgermeistern. Er informiert sie über alle Aufgaben, die ihr Territorium betreffen, und gewährt ihnen allseitig Hilfe und Unterstützung bei deren Lösung. Der Rat des Kreises ist verpflichtet, in Abstimmung mit den Räten der Städte und Gemeinden geeignete Kader für die Funktion des Bürgermeisters auszuwählen und auf ihre verantwortungsvolle Tätigkeit vorzubereiten

(3) In Ortsteilen von Städten und Gemeinden sowie in Dörfern können Ratsmitglieder als ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister durch den Rat der Stadt bzw. Gemeinde berufen werden. Sie sind durch die Volksvertretung in ihrer Funktion zu bestätigen und in Einwohnerversammlungen vorzustellen. Die ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister verwirklichen im Auftrage  und auf der Grundlage der  Beschlüsse der Volksvertretungen der Städte und Gemeinden und ihrer Räte staatliche Aufgaben im Zusammenwirken mit den Bürgern. Gemeinsam mit allen gesellschaftlichen Kräften führen sie in regelmäßigen Abständen Einwohnerversammlungen durch und fördern das politische und gesellschaftliche Leben im Ortsteil und im Dorf.

§ 63. Planung und sozialistische Gemeinschaftsarbeit. (1) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden beschließen auf Vorschlag ihrer Räte und nach Beratung in den ständigen Kommissionen die Jahrespläne und Haushaltspläne der Städte und Gemeinden. Sie entwickeln, gestützt auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Abgeordneten, vielfältige Aktivitäten zur Lösung der kommunalpolitischen Aufgaben und kontrollieren die kontinuierliche Plandurchführung. Sie organisieren gemeinsam mit den Ausschüssen der Nationalen Front die Bürgerinitiative „Schöner unsere Städte und Gemeinden. Mach mit!".

(2) Die Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden erarbeiten in Übereinstimmung mit dem Rat des Kreises unter Teilnahme der Bürger die Grundlinien der langfristigen Entwicklung  der Städte und Gemeinden.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden koordinieren die Maßnahmen zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen ;im Territorium Sie sind berechtigt, von den Betrieben, Genossenschaften  und Einrichtungen Informationen .über über planmäßig vorgesehene Aufgaben zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen zu fordern, und übergeben ihnen Informationen über geplante Maßnahmen im  Territorium. Der Planteil Arbeits- und Lebensbedingungen der Betriebe und Genossenschaften ist mit den Räten der Städte und Gemeinden abzustimmen.

(4) Die Räte der Städte und Gemeinden entwickeln die sozialistische Gemeinschaftsarbeit mit den nicht unterstellten Betrieben, Betriebsteilen, Einrichtungen sowie Genossenschaften. In die Kommunalverträge sind Aufgaben zur territorialen Rationalisierung, zur Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen und zur Entwicklung des gesellschaftlichpolitischen und geistigkulturellen Lebens aufzunehmen. Über die Realisierung der Kommunalverträge ist vor den Volksvertretungen der Städte und Gemeinden Rechenschaft, zu legen.

(5) Die Räte der Städte Und Gemeinden sind für die Erteilung von Standortgenehmigungen verantwortlich. Sie erteilen die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung. von Bauwerken der Bürger Sie nehmen Einfluß auf die rationelle Verwendung des Baulandes, den effektiven Materialeinsatz sowie im Zusammenwirken mit dem Rat des Kreises auf die städtebaulicharchitektonische Gestaltung der Bauwerke.

§ 64. Haushalts und Finanzwirtschaft. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden entscheiden über die Haushalts und Finanzwirtschaft in den Städten und Gemeinden. Sie finanzieren ihre planmäßigen Aufgaben aus Abführungen der unterstellten Betriebe sowie aus den eigenen Einnähmen des Rates und der unterstellten Einrichtungen. Sie erhalten Anteile an den Gesamteinnahmen . des Staatshaushaltes bzw. an den Einnahmen des Haushaltes des Bezirkes. Diese Anteile können für zwei oder mehrere Jahre festgelegt werden. Eine Kürzung des für das einzelne Jahr festgelegten Anteils ist nur zulässig, wenn
- Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse des Ministerrates Auswirkungen, auf die geplanten Einnahmen und Ausgaben haben,
- eine Veränderung in der Unterstellung von Betrieben und Einrichtungen erfolgt oder
- sich die staatlichen Planauflagen für die unterstellten Betriebe und Einrichtungen verändern.

(2) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden sind auf der Grundlage von Rechtsvorschriften berechtigt, Gemeindeabgaben, einschließlich Vergnügungsteuer und Kurtaxe, zu erheben sowie Kredite in Anspruch zu nehmen. Sie verfügen über weitere Einnahmen, die zweckgebunden zu verwenden sind; wie Einnahmen aus Wettspielumsätzen gemäß der Aufteilung durch die übergeordneten Volksvertretungen, Einnahmen aus Lotterien und Tombolen, sowie über finanzielle Mittel aus Kommunalverträgen, mit Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen.

(3) Aus Mehreinnahmen und nicht verbrauchten Mitteln, die aus effektiver Wirtschaftstätigkeit und Haushaltsdurchführung resultieren, wird nach Abführung der dem zentralen Haushalt zustehenden Mittel und Sicherung des geplanten Kassenbestandes der Fonds der Volksvertretung gebildet. Über seine Verwendung entscheidet die Volksvertretung. Zur Sicherung der Finanzierung gesellschaftlich nützlicher Initiativen und zur weiteren Verbesserung der Wohn, Arbeitsund Lebensbedingungen der Bürger können den Fonds der Volksvertretungen, der Städte und Gemeinden Mittel aus den Fonds der übergeordneten Volksvertretungen zugeführt werden.

§ 65. Preiskontrolle. (1) Die Volksvertretungen und die Räte. der Städte und Gemeinden haben entsprechend der ihnen durch staatliche Entscheidungen übertragenen Verantwortung die gesellschaftliche Preiskontrolle. zur Einhaltung der Preisdisziplin vorwiegend im Reparatur und Dienstleistungsbereich, im Handel und in den Gaststätten zu organisieren und durchzuführen. Sie arbeiten dabei eng mit der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, den Arbeiterkontrolleuren der Gewerkschaft, den Preisaktivs der Betriebe und anderen gesellschaftlichen Gremien zusammen.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden können bei erfolgreicher Arbeit zur Sicherung einer hohen Preisdisziplin vom Rat des Kreises .zusätzliche finanzielle Mittel aus den außerplanmäßigen Einnähmen des Kreises erhalten.

§ 88. Bauwesen, Städtebau und Architektur. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sichern im Rahmen der langfristigen planmäßigen Entwicklung der Städte und Gemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben zur Realisierung des Wohnungsbauprogramms.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden legen die Rang und Reihenfolge bei der Durchführung von Baumaßnahmen zur Erhaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen fest und nutzen die Initiative der Bürger für die Verschönerung der Städte und Gemeinden. Im Zusammenwirken mit den Räten der Kreises sichern sie die Pflege und Erhaltung von Baudenkmalen.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung sowie den wirksamsten Einsatz der ihnen unterstellten Kapazitäten im Rahmen der ,staatlichen Plankennziffern verantwortlich. Änderungen des Einsatzes der dem Rat der Stadt bzw. Gemeinde planmäßig zur Verfügung stehenden Baukapazitäten durch den Rat des Kreises, die Auswirkungen auf die Erfüllung des Jahresplanes der Stadt oder Gemeinde haben, bedürfen der, Zustimmung der Volksvertretung der Stadt bzw. Gemeinde Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt Rechenschaft von den ihnen nicht unterstellten Kombinaten und Betrieben des Bauwesens zu verlangen, die in ihrem Territorium Maßnahmen des Neubaus, der Rekonstruktion, der Modernisierung und der Erhaltung von Wohn und Gesellschaftsbauten  durchführen.

(4) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen den Bau von Eigenheimen durch die Auswahl erschließungsgünstiger Standorte und die Ausnutzung. örtlicher Materialaufkommen und -reserven. Sie beraten und unterstützen die Bürger bei der Durchführung von Baumaßnahmen zur Verbesserung der Wohnbedingungen. Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt ; zur Modernisierung sowie zur Erhaltung von Wohn und Gewerberaum den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern Auflagen zu erteilen.

§ 67. Wohnraumlenkung und Wohnungswirtschaft. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Lenkung des Wohnraumes in ihrem  Territorium verantwortlich. Sie haben den Wohnraum exakt zu erfassen, die für die Versorgung der Bürger notwendigen Entscheidungen zu treffen und die zweckbestimmte Nutzung des Wohnraumes zu kontrollieren. Sie bilden örtliche Wohnungskommissionen und organisieren die enge Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen in den Betrieben und Einrichtungen sowie mit den Vorständen der LPG und den Ausschüssen der Nationalen Front.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden beschließen jährlich namentliche Wohnraumvergabepläne, die von den Volksvertretungen, zu bestätigen sind. Die Säte der Städte und Gemeinden erteilen die Zustimmung zu Wohnraumvergabeplänen der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, denen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wohn raumlenkung übertragen wurden, und bestätigen die Wohnraumverteilungspläne der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften. Sie beziehen die örtlichen und gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen in die Ausarbeitung der Wohnraumvergabepläne ein. Die Räte der Städte und Gemeinden legen über die Realisierung der Wohnraumvergabepläne jährlich vor den Volksvertretungen Rechenschaft ab.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden haben zur Erschließung von Wohnraumreserven und zur besseren Auslastung des Wohnraumes den Wohnungstausch zu fördern. Dazu entwickeln sie in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die Bereitschaft der Bürger zum Wohnungstausch und gewähren ihnen Unterstützung.

(4) Die Räte der Städte und Gemeinden vereinbaren in den Kommunalverträgen mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die Übernahme von Aufgaben der Rekonstruktion, Modernisierung sowie der Erhaltung von Wohnungen im Territorium.

(5) Die den Räten der Städte und Gemeinden unterstellten Betriebe der Wohnungswirtschaft sind zu Zentren der Instandhaltung und Bewirtschaftung der Wohngebäude zu entwickeln Die Räte der Städte und Gemeinden sichern, daß die Kapazitäten der Betriebe der Wohnungswirtschaft für die Instandhaltung von Wohngebäuden eingesetzt und Klein und Kleinstreparaturen kurzfristig durchgeführt werden Sie fördern die Eigenleistungen der Bürger für die Erhaltung der Wohnungen und gewährleisten die enge Zusammenarbeit der Betriebe der Wohnungswirtschaft mit den Hausgemeinschaftsleitungen.

§ 68. Handel und Versorgung. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen und kontrollieren die Verkaufsstellen und Gaststätten und beziehen dabei die Kundenbeiräte des volkseigenen Einzelhandels sowie die Verkaufsstellenausschüsse und Beiräte der Konsumgenossenschaften ein. Sie fördern die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, von den Betrieben, Betriebsteilen, Einrichtungen und Konsumgenossenschaften; die Versorgungsaufgaben Im Territorium durchführen, Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen. Änderungen, der Versorgungsaufgaben sowie die Eröffnung und Schließung von Verkaufsstellen und Gaststätten bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt bzw. Gemeinde Über zeitweilige Schließungen und die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Gaststätten entscheidet der Rat der Stadt bzw. Gemeinde. Die Räte der Städte und Gemeinden legen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit in den Handelseinrichtungen fest.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit den Betrieben, Betriebsteilen, Einrichtungen und Genossenschaften im Territorium die Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere die Arbeiterversorgung sowie die altersgerechte Schüler und Kinderspeisung. Sie sind berechtigt, dazu Gaststätten sowie Betrieben, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen, die über Kapazitäten für Gemeinschaftsverpflegung verfügen, Auflägen zu erteilen.

§ 69. Örtliche Versorgungswirtschaft, Sekundärrohstoffwirtschaft. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen Einfluß auf die Sicherung der Versorgung der. Bevölkerung und gesellschaftlicher Bedarfsträger mit Dienst, Reparatur und anderen Versorgungsleistungen und treffen Maßnahmen zur Verbesserung des Kundendienstes und zur Erweiterung des Annahmestellennetzes. Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen des Planes den Dienstleistungs- und Reparaturbetrieben, den PGH und privaten Handwerkern sowie Gewerbetreibenden Auflagen zur. vollen und bedarfsgerechten Nutzung ihrer Kapazitäten für die Versorgung der Bevölkerung zu erteilen. Sie treffen Festlegungen. über die Öffnungszeiten und in Abstimmung mit dem Rat des Kreises über die Urlaubsplanung in den Kundendiensteinrichtungen der Dienstleistungs- und Reparaturbetriebe sowie für die PGH, die privaten Handwerker und Gewerbetreibenden.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden sichern die Leitung und Planung der ihnen unterstellten Dienstleistungsbetriebe. Sie sind berechtigt, von den Leitern der ihnen nicht unterstellten Betriebe der örtlichen Versorgungswirtschaft und den Vorsitzenden der PGH Rechenschaft über die Erfüllung der in den Plänen festgelegten Aufgaben zu verlangen, die in ihren Territorien realisiert werden. Sie unterstützen die Betriebe und PGH bei der Erweiterung und Rekonstruktion von Gewerberäumen.. Entscheidungen über die Einstellung von Dienstleistungen und Reparaturen bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt bzw. der Gemeinde.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Sauberhaltung der Straßen, Wege, Plätze sowie die Pflege der Grünanlagen und für die kommunalen Anlagen in den Städten und Gemeinden verantwortlich. Sie wirken bei der Organisierung der geordneten Mülldeponie und Fäkalienabfuhr mit.

(4) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden fördern im Zusammenwirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front sowie den gesellschaftlichen Organisationen die Bereitschaft der Bürger zur Sammlung und Abgabe vom Sekundärrohstoffen. Die. Räte der Städte und Gemeinden unterstützen die Entwicklung des Annahmestellennetzes durch die Festlegung geeigneter Standorte und die Bereitstellung von Räumen. Sie legen die Öffnungszeiten der Annahmestellen aller Eigentumsformen für Sekundärrohstoffe fest und kontrollieren deren Einhaltung. Die Räte der Städte und Gemeinden kontrollieren die regelmäßige Beräumung der Schrottsammelplätze.

§ 70. Landwirtschaft. {1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen die LPG und VEG bei der Erfüllung ihrer Produktionsaufgaben durch die Erschließung und den Einsatz örtlicher Reserven für eine hohe Leistungsentwicklung in der Pflanzen und Tierproduktion. Sie organisieren gemeinsam mit den Ortsvorständen der VdgB  und anderen gesellschaftlichen Organisationen die Hilfe mit Kräften und Mitteln des Territoriums zur Realisierung von Schwerpunktaufgaben in den LPG und VEG Im Zusammenwirken mit den LPG und VEG sichern sie die Lösung kommunaler Aufgaben zur weiteren Verbesserung der, Arbeitsund Lebensbedingungen in den Städten und Gemeinden. Sie  organisieren mit aktiver Unterstützung der Räte der Kreise, gemeinsam mit den LPG, VEG, deren Abteilungen und Brigaden; den Sparten des VKSK und anderen Kleinproduzenten, sowie den Handels und Versorgungseinrichtungen die stabile Bereitstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, vor allem, von Obst und Gemüse, für die Eigenversorgung.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen  zu den Planvorschlägen der LPG lind VEG bzw. deren Abteilungen und Brigaden ihres Territoriums Stellung. Sie nehmen Zielstellungen der  landwirtschaftlichen Produktion, Maßnahmen zu deren Verwirklichung, zur Erschließung von Futterreserven und zur Eigenversorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, in die Pläne auf und schätzen den Erfüllungsstand regelmäßig ein Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden beschließen über das Aufkommen aus der landwirtschaftlichen Kleinproduktion.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz des landwirtschaftlichen Bodens und sichern die umfassende Nutzung der im Territorium vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, einschließlich der Nutzung; Pflege und Bewirtschaftung aller; für die landwirtschaftliche Produktion geeigneten Flächen.

§ 71. Verkehrswesen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen Einfluß auf die Koordinierung und Gewährleistung der Beförderungs-, Transport- und Umschlagprozesse im Territorium und die gemeinschaftliche Lösung von Verkehrsaufgaben im Rahmen der Transportrationalisierung.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden haben die zweckmäßige Gestaltung ihrer Parkflächen, Straßen und Gehwege zu gewährleisten. Sie wirken an der Erarbeitung der Fahrpläne und der Festlegung der Linienführung in ihrem. Territorium mit und bestätigen die Haltestellen.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Verwaltung ihrer Straßen und anderen Verkehrsanlagen verantwortlich Sie gewährleisten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Wartungs- und Pflegemaßnahmen deren öffentliche Nutzung und erfüllen die Aufgaben des Straßenwinterdienstes unter Mitwirkung der Betriebe, Genossenschaften und Bürger Sie unterbreiten dem. Rat des Kreises Vorschläge für die Rang und Reihenfolge der Maßnahmen der Instandsetzung, Modernisierung und Erweiterung ihrer Straßenverkehrsanlagen.

§ 72. Stadttechnische Versorgung, Energiewirtschaft. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden  kontrollieren die stadttechnische Versorgung und die Leistungen des Post und Fernmeldewesens. Die Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die Versorgungsleistungen mit den Räten der Städte und Gemeinden abzustimmen, zu koordinieren und ihre planmäßigen Bau, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten von den Räten der Städte und Gemeinden bestätigen zu lassen. Die Räte der Städte und Gemeinden sind über auftretende Störungen unverzüglich zu informieren. Die Leiter der Betriebe und ,Einrichtungen sind gegenüber den Räten der Städte und Gemeinden über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Territorium rechenschaftspflichtig.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sind für den sparsamen und rationellen Einsatz der Energie in den unterstellten Betrieben und Einrichtungen sowie in den Genossenschaften verantwortlich Sie kontrollieren die Wärmeversorgung von zentralbeheizten Wohngebäuden und öffentlichen Einrichtungen sowie die Versorgung der Bevölkerung mit festen Brennstoffen. Die Räte der Städte  und Gemeinden sind berechtigt, Festlegungen zur, stabilen Versorgung der Bevölkerung mit festen Brennstoffen zu treffen. Sie nehmen Einfluß auf den sparsamen und rationellen Umgang mit Energieträgern in den nicht unterstellten Betrieben und Einrichtungen sowie in den Genossenschaften.

§ 73. Gestaltung und Schutz der Umwelt, Wasserwirtschaft. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der. Städte und Gemeinden nehmen Einfluß auf die Gestaltung und Verbesserung der Umweltbedingungen sowie auf die effektive Nutzung und den Schutz der natürlichen Ressourcen. Sie organisieren dazu auf der Grundlage der Pläne die Zusammenarbeit mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen im Territorium und kontrollieren Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Bodens, des Wassers und der Gewässer, zur Minderung des Lärms und zum Schutz der Wälder.

(2) Die Volksvertretungen und. die Räte der Städte und Gemeinden kontrollieren die Lösung wasserwirtschaftlicher Aufgaben, insbesondere zur stabilen Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, zur Abwasserableitung und -behandlung sowie zur rationellen Wasserverwendung. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben zum Unwetter und Hochwasserschutz, zur effektiven Nutzung und Erhaltung wasserwirtschaftlicher Grundfonds sowie zur Instandhaltung der Gewässer im Territorium.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden organisieren gemeinsam mit den Ausschüssen, der Nationalen Front und den gesellschaftlichen Organisationen sowie den Betrieben und Genossenschaften die Initiativen. der Bürger zur Verbesserung der Umweltbedingungen, der Trinkwasserversorgung sowie der Abwasserableitung und -behandlung.

§ 74. Bildungswesen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte  und Gemeinden unterstützen die kommunistische Erziehung, den polytechnischen Unterricht, die Berufsberatung und die berufliche Aus und Weiterbildung in den staatlichen und gesellschaftlichen Bildungseinrichtungen sowie in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen Berichte der Direktoren der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen, der  Direktoren und Leiter anderer Bildungseinrichtungen ihres Territoriums über die Erfüllung ihrer Aufgaben beider Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik entgegen. Sie nehmen Einfluß auf die Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der Familie. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, für. die Wahl der Elternvertretungen und unterstützen deren Tätigkeit.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden ermöglichen für alle Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben; die Betreuung und Erziehung im Kindergarten. Sie haben das Recht, unabhängig von der Unterstellung der Einrichtungen die Einweisung der Kinder in Kindergärten in Wohnnähe vorzunehmen.

(4) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden gewährleisten im Zusammenwirken mit den Räten der Kreise die Anleitung und Kontrolle der Berufsbildung und Berufsberatung in den ihnen unterstellten Betrieben und Einrichtungen. Sie fördern die Entwicklung kooperativer Formen der Aus und Weiterbildung.

(5) Die Räte der Städte und Gemeinden tragen im Rahmen der Pläne die Verantwortung für die Sicherung der erforderlichen Voraussetzungen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und den anderen Einrichtungen der Volksbildung; in den kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung sowie in den ihnen unterstellten Betrieben und Einrichtungen. Sie sichern die effektive Nutzung und Bewirtschaftung dieser Einrichtungen, die Pflege, Instandhaltung, Instandsetzung und Ausrüstung der Gebäude und baulichen Anlagen sowie der dazugehörigen Freiflächen. Sie leiten die jährlichen, Objektbegehungen in diesen Bildungseinrichtungen, werten sie aus und führen die entsprechenden Nachkontrollen durch.

(6) Die Räte der Städte und Gemeinden nehmen Einfluß auf die Erziehung und Entwicklung familiengelöster, elternloser und gefährdeter Kinder und Jugendlicher. Sie schaffen die Bedingungen für einen gesicherten Lebensweg dieser Jugendlichen nach Erreichen der Volljährigkeit.

§ 75. Kultur. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden organisieren auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen und der Jahreskulturpläne ein reges  geistigkulturelles Leben und gestalten Festtage und Feiern. Sie wirken dabei mit den Ausschüssen. der Nationalen Front den gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Betrieben, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen eng zusammen und beziehen die Bürger aktiv ein. Sie nehmen Einfluß auf die zweckmäßige Nutzung der materiellen und finanziellen Mittel der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen für kulturelle Zwecke. Sie entwickeln das kulturelle und künstlerische Volksschaffen und fördern künstlerische Talente.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden fördern das Wirken der ortsansässigen Schriftsteller, Künstler und Kulturschaffenden und beziehen sie !n das Kulturleben des Territoriums ein. Sie fördern das gesellschaftliche Auftragswesen und die Verbreitung von Kunst und Literatur. Sie sind dafür verantwortlich, das revolutionäre und humanistische Erbe zu pflegen, die Ortschronik zu führen sowie örtliche Traditionen zu bewahren und weiterzuentwickeln.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden, sichern, eine, wirksame kulturpolitische Arbeit der unterstellten Kultureinrichtungen, der Klubs der Werktätigen und der Dorfklubs und unterstützen die Tätigkeit der Jugendklubs der FDJ. Sie sind berechtigt, die wirksame Nutzung aller für kulturelle Zwecke geeigneten Einrichtungen und Kapazitäten unabhängig von deren Unterstellung zu verlangen

§ 76. Jugendfragen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sichern im engen Zusammenwirken mit der FDJ die Durchführung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik. Die Volksvertretungen beschließen jährlich den Jugendförderungsplan des Territoriums.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen die Teilnahme der Jugend an den ökonomischen Initiativen der FDJ sowie die Entwicklung der Jugendbrigaden, Jugendforscherkollektive und Jugendobjekte. Sie nehmen Einfluß auf die Führung der Bewegung Messe der Meister von morgen und arbeiten dabei mit der FDJ und anderen gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Leitungen der Betriebe und Vorständen der Genossenschaften zusammen.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden legen Maß nahmen zur Feriengestaltung der Kinder und Jugendlichen, einschließlich der Lager der Erholung und Arbeit, fest Sie unterstützen eine niveauvolle Programmgestaltung in den Jugendklubeinrichtungen.

§ 77. Körperkultur, Sport und Erholungswesen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden schaffen Im engen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen, mit Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen Voraussetzungen für eine vielgestaltige sportliche, . wehrsportliche und touristische Betätigung der Bürger, und sichern, dazu die planmäßige Vervollkommnung und Erweiterung der materielltechnischen Bedingungen im Territorium.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, die Erfüllung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet von. Körperkultur und Sport und den zweckmäßigen Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds für Körperkultur und Sport in den ihnen nicht unterstellten Betrieben und Einrichtungen sowie in den Genossenschaften zu kontrollieren und Auflagen zur Sicherung der Funktionstüchtigkeit und Erhaltung von Sporteinrichtungen zu erteilen.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind verantwortlich für die Vergabe und die effektive Nutzung aller Sporteinrichtungen im, Territorium in Übereinstimmung mit den Rechtsträgern und den zuständigen Leitungen des DTSB und treffen Festlegungen über deren Öffnungszeiten. Sie gewährleisten das Zusammenwirken von Sport, Kultur und Erholungseinrichtungen zur umfassenden Teilnahme der Bürger am sportlichen Leben.

(4) Die Volksvertretungen, und die Räte der Städte und Gemeinden haben gemeinsam mit umliegenden Städten und Gemeinden die Möglichkeiten für die Naherholung der Bürger zu erweitern Sie sind für die planmäßige Entwicklung und effektive Nutzung der ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen des Erholungswesens und Tourismus verantwortlich Die Räte der Städte und Gemeinden sind verpflichtet, zur komplexen Versorgung und Betreuung der Urlauber, Touristen und der anderen Bürger in den Naherholungsgebieten beizutragen.

§ 78. Gesundheits- und Sozialwesen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen entsprechend den territorialen Erfordernissen und Möglichkeiten Einfluß auf die medizinische und soziale Betreuung der Bürger sowie die Förderung ihrer gesunden Lebensweise Sie kontrollieren die Erfüllung der Aufgaben durch die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in ihren Territorien Die Leiter dieser Einrichtungen sind ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig Veränderungen in der Aufgabenstellung und der Funktionsweise von  Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,  die Betreuungsaufgaben für die Bürger der Städte und Gemeinden erfüllen, sowie die Festlegung von Öffnungszeiten, der Einrichtungen sind nur mit Zustimmung der Räte der Städte  und Gemeinden zulässig.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen im Zusammenwirken mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie mit den gesellschaftlichen Kräften die Sicherung und Verbesserung der materiellen Voraussetzungen für die medizinische und soziale Betreuung der Bürger.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden treffen Maßnahmen zur Unterstützung von Familien mit mehreren Kindern, zur Betreuung von Bürgern !m höheren Lebensalter sowie der Rehabilitation gesundheitsgeschädigter Bürger und fördern deren Teilnahme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben. Sie entscheiden auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über die Gewährung sozialer Leistungen, einschließlich der Aufnahme von Kindern !n Kinderkrippen. Sie entscheiden im Zusammenwirken mit dem Rat des Kreises über die Aufnahme von Bürgern in die unterstellten Feierabend- und Pflegeheime

(4) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte. und Gemeinden treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung, Sauberkeit und Hygiene.

§ 79. Ordnung und Sicherheit. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden gewährleisten eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, den Schutz des sozialistischen Eigentums und die Wahrung der Rechte der Bürger und unterstützen die Maßnahmen zum Schutz der Staatsgrenze Sie sichern die Auswertung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte nehmen regelmäßig  Berichte der Schiedskommissionen entgegen und unterstützen ihre Tätigkeit.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen, fördern die Initiativen der Bürger zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit und nutzen die Mittel der Rechtserziehung und Rechtspropaganda.

(3) Die Volksvertretungen< und die Räte der Städte und Gemeinden sind verantwortlich für die Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger und die Erziehung von Bürgern, die die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens mißachten. Sie führen Aufgaben auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Archivwesens durch Die Räte der Städte und Gemeinden haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Staatlichen Notariaten, den Sicherheitsorganen im Kreis sowie von den in der Stadt bzw. Gemeinde, tätigen staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen zu  verlangen.

(4) Die Volksvertretungen und die Räte der  Städte  und Gemeinden Verwirklichen Aufgaben zur Verhütung und Bekämpfung von Unfällen, Havarien, Bränden und Störungen sowie zur  Erhöhung der Verkehrssicherheit. Sie sichern die Tätigkeit der örtlichen freiwilligen Feuerwehren und deren Zusammenwirken mit den betrieblichen Feuerwehren.

Kapitel VII
Veränderungen der territorialen Gliederung, Vertretung im Rechtsverkehr

§ 80. (1) Über die Veränderung von Bezirksgrenzen beschließt der Staatsrat auf Vorschlag des Ministerrates.

(2) Über die Bildung und Auflösung von Stadt und Landkreisen und die Veränderung ihrer Grenzen beschließt der Bezirkstag. Über die Bildung und Auflösung von Stadtbezirken und die Veränderung ihrer Grenzen beschließt die Stadtverordnetenversammlung. Über die Bildung und Auflösung von Städten und Gemeinden und die Veränderung ihrer Grenzen beschließt der Kreistag. Diese Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministerrates. Entsprechende Anträge sind dem Ministerrat vom zuständigen Rat des Bezirkes zu unterbreiten.

(3) Vorgesehene Veränderungen der territorialen Gliederung sind in den betreffenden Volksvertretungen und mit den Bürgern zu beraten. Über die Auswirkungen beschlossener Veränderungen der territorialen Gliederung sind die Bürger eingehend zu unterrichten.

(4) Über die Bildung von Volksvertretungen im Zusammenhang mit der Veränderung der territorialen Gliederung während einer Wahlperiode trifft der Staatsrat die entsprechenden Festlegungen.

(5) Der Staatsrat kann auf Vorschlag des Ministerrates Gemeinden den Status einer Stadt verleihen.

§ 81. Der Rat als Staatsorgan ist juristische Person. Er wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden vertreten. Bei seiner Abwesenheit vertritt ihn der beauftragte Stellvertreter Die Ratsmitglieder können den Rat lm Rahmen ihrer Verantwortungsbereiche Vertreten. Andere Personen können den Rat aufgrund von Vollmachten vertreten.

Kapitel VIII
Schlußbestimmungen

§ 82. Der Staatsrat und der Ministerrat erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

§ 83. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1985 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 32 S. 313) außer Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am vierten Juli neunzehnhundertfünfundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den vierten Juli neunzehnhundertfünfundachtzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker


Quellen Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1985 Teil I S. 225
© 17. Februar 2005

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