Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik

vom 12. Juli 1973

aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213)

 

Inhaltsverzeichnis

nicht wiedergegeben

 

In der Deutschen Demokratischen Republik übt die Arbeiterklasse im festen Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der sozialistischen Intelligenz und allen anderen Werktätigen die politische Macht aus. Das. Hauptinstrument der Arbeiterklasse bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ist der sozialistische Staat. Die weitere Festigung der sozialistischen Staatsmacht und der Ausbau der sozialistischen Demokratie erfordern, in konsequenter Verwirklichung des demokratischen Zentralismus die Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe zu erhöhen und die Rolle und Autorität der Abgeordneten zu stärken. Als die gewählten staatlichen Machtorgane in den Territorien haben die örtlichen Volksvertretungen das Zusammenwirken aller politischen und gesellschaftlichen Kräfte bei der Erfüllung der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe zu organisieren, die Vertiefung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Bürgern und den Staatsorganen zu gewährleisten und die Entwicklung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung allseitig zu fördern. Zur Gestaltung: der Aufgaben, Rechte und Pflichten der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Abgeordneten, Kommissionen und ihrer Räte in den Bezirken; Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:

Kapitel I
Grundsätze

§ 1. (1) Die örtlichen Volksvertretungen sind die Organe der sozialistischen Staatsmacht der Arbeiter und Bauern in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden der Deutschen Demokratischen Republik: Die örtlichen Volksvertretungen werden von den wahlberechtigten Bürgern gewählt. Sie verwirklichen unter Führung der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften in ihrem Territorium in enger Verbindung mit den Werktätigen und den gesellschaftlichen Organisationen die Staatspolitik der Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Örtliche Volksvertretungen sind -
- in der Hauptstadt der DDR, Berlin         die Stadtverordnetenversammlung
- im Bezirk                                               der Bezirkstag
- im Stadtkreis                                         die Stadtverordnetenversammlung
- im Stadtbezirk                                        die Stadtbezirksversammlung
- im Landkreis                                          der Kreistag
- in der kreisangehörigen Stadt                  die Stadtverordnetenversammlung
- in der Gemeinde                                     die Gemeindevertretung.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen entscheiden entsprechend den Prinzipien des demokratischen Zentralismus ausgehend von den gesamtstaatlichen Interessen und den zu ihrer Wahrung erlassenen Gesetzen und Verordnungen in eigener Verantwortung über alle grundlegenden Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen. Die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen sind für die nachgeordneten Volksvertretungen verbindlich, In Übereinstimmung mit den erlassenen Gesetzen und Verordnungen fassen die örtlichen Volksvertretungen Beschlüsse, die für alle im Territorium gelegenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen sowie für die Bürger verbindlich sind.

(4) Die örtlichen Volksvertretungen wählen als ihre Organe den Rat und die Kommissionen.

§ 2. (1) Die örtlichen Volksvertretungen tragen mit ihrer Tätigkeit zur ständigen Festigung des Bündnisses zwischen der Arbeiterklasse, der Klasse der Genossenschaftsbauern, der sozialistischen Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes bei und fördern die demokratische Mitarbeit der Bürger. Sie leiten und planen die staatliche, ökonomische, kulturelle und soziale Entwicklung in .ihrem Territorium mit dem Ziel, einen maximalen Beitrag zur weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität zu leisten.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen vervollkommnen ständig die staatliche Leitung und Planung in ihrem Verantwortungsbereich. Sie gewährleisten, daß bei der Ausarbeitung der Pläne von den Bedürfnissen der Bevölkerung, der Wirtschaft und den Erfordernissen des sozialistischen Staates ausgegangen wird, und organisieren und kontrollieren ihre Durchführung. Unter Nutzung der Vorzüge der sozialistischen Gesellschaftsordnung sorgen sie für eine ständige Erhöhung der Ökonomie der ihnen übertragenen Grundfonds, setzen ihre materiellen und finanziellen Mittel rationell und effektiv ein und sichern den ökonomischen Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen gewährleisten eine stabile und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Leistungen auf : der Grundlage des Planes: Sie sind verantwortlich für die Werterhaltung, Rekonstruktion und Modernisierung des Wohnraumes, den Neu- und Ausbau sowie eine den Grundsätzen des sozialistischen Staates entsprechende Verteilung von Wohnungen. Sie gestalten auf der Grundlage der Pläne und durch die Nutzung der vielfältigen örtlichen Bedingungen die sozialistische Landeskultur, einschließlich des Umweltschutzes, erschließen weitere Erholungsmöglichkeiten und fördern die soziale Betreuung und Unterstützung. Sie treffen notwendige Entscheidungen zur Entwicklung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Arbeitskultur, des geistig-kulturellen Lebens der Bürger und zur Förderung der Jugend, der Körperkultur und des Sports.

(4) Die örtlichen Volksvertretungen sichern entsprechend ihrer Verantwortung die kadermäßigen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen und Bedingungen für die Entwicklung eines hohen Bildungs- und Kulturniveaus der Bürger. Sie gewährleisten die kontinuierliche Entwicklung des Bildungswesens, sichern die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Bürger und fördern eine hohe sozialistische Arbeitsmoral und -disziplin. Ihre Tätigkeit ist auf die Entwicklung der sozialistischen Verhaltens- und Lebensweise in allen Klassen und Schichten der Bevölkerung sowie auf die Förderung der Familie gerichtet.

(5) Die örtlichen Volksvertretungen vertiefen die unverbrüchliche Freundschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Staaten und organisieren zielstrebig die Erfüllung, der sich aus der sozialistischen Integration für sie ergebenden Aufgaben und Verpflichtungen. Sie fördern die Solidarität mit der Arbeiterklasse in den kapitalistischen Ländern und mit allen anderen antiimperialistischen Kräften.

(6) Die örtlichen Volksvertretungen tragen eine hohe Verantwortung für den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums sowie der Rechte: der Bürger. Sie sorgen für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für die Festigung der Sicherheit und Ordnung im Territorium und üben; hierzu die Kontrolle aus. Sie nutzen in ihrer Tätigkeit die Kontrollergebnisse der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und fördern die Entwicklung der Volkskontrolle.

(7) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Landesverteidigung, einschließlich der Zivilverteidigung, und der Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften.

(8) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe leiten und planen die sozialistische Wehrerziehung in ihrem Verantwortungsbereich. Sie fördern die Bereitschaft und die Fähigkeit der Bürger zur Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes. Die Räte der Bezirke, Kreise und Stadtbezirke koordinieren die Tätigkeit der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Genossenschaften und der gesellschaftlichen Organisationen auf diesem Gebiet.

§ 3. (1) Die örtlichen Volksvertretungen haben in Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes alle territorialen Möglichkeiten und Reserven auszunutzen und für die Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen wirksam zu machen. Sie organisieren die umfassende Mitwirkung der Bürger, fördern allseitig ihre Initiative, Ihren Ideenreichtum, ihr Organisationstalent und ihre hohe Einsatzbereitschaft und unterstützen den sozialistischen Wettbewerb. Dabei arbeiten sie unmittelbar mit den Gewerkschaften zusammen, stimmen wichtige Aufgaben, insbesondere des Volkswirtschaftsplanes, mit ihren Vorständen ab und informieren sie über den Stand der Durchführung der staatlichen Aufgaben. Sie wirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front zusammen.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe gewährleisten, daß die Bürger ihre Rechte auf Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung staatlicher Aufgaben umfassend wahrnehmen können, Sie organisieren die rechtzeitige und gründliche Information der Bürger über staatliche Beschlüsse und Maßnahmen sowie den Stand ihrer Verwirklichung. Sie haben die Eingaben der Bürger, ihre Vorschläge  und kritischen Hinweise unverzüglich zu bearbeiten, zu beantworten, auszuwerten und daraus für ihre Tätigkeit erforderliche Schlußfolgerungen zu ziehen.

(3) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden organisieren gemeinsam mit den Ausschüssen der Nationalen Front den Wettbewerb in den Wohngebieten, Städten und Gemeinden.

§ 4. (1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte arbeiten mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen mit dem Ziel zusammen, auf die effektivste Weise die erforderlichen territorialen Voraussetzungen für deren Tätigkeit zur Erfüllung der gesamtstaatlichen Aufgaben zu schaffen und dazu gleichzeitig im Rahmen ihrer Verantwortung eine harmonische mit der Entwicklung der Zweige und Bereiche abgestimmte politische, ökonomische, kulturelle und soziale Entwicklung im Territorium zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere Fragen der massenpolitischen Arbeit in den Wohngebieten, der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, der Standortverteilung der Produktivkräfte, der Entwicklung der Infrastruktur, der rationellen Inanspruchnahme territorialer Ressourcen, des rationellen Einsatzes des Arbeitsvermögens und der sozialistischen Landeskultur, einschließlich des Umweltschutzes.  Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte unterbreiten hierzu den für die Leitung der Zweige, und Bereiche verantwortlichen staatlichen Organen Vorschläge und treffen in Übereinstimmung mit den für die Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen verantwortlichen zentralen Staatsorganen verbindliche Entscheidungen.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte sind verpflichtet, die Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für die Werktätigen. der in ihrem Territorium befindlichen Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen entsprechend den Möglichkeiten zu unterstützen und zu koordinieren. Sie sind berechtigt, mit den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen Vereinbarungen zur planmäßigen und effektiven Nutzung solcher Mittel und Kapazitäten zu treffen, die diesen zur Versorgung und Betreuung der Werktätigen und zur Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens zur Verfügung stehen, bzw. entsprechend den Rechtsvorschriften Auflagen zu erteilen: Die Vereinbarungen bzw. Auflagen sind insbesondere auf die Verbesserung der Arbeiterversorgung - und der Wohnbedingungen, der Schulspeisung, des Berufsverkehrs, der Aus- und Weiterbildung, einschließlich des polytechnischen Unterrichts, der Kinderbetreuung, der Reparatur- und Dienstleistungen, der gesundheitlichen und sozialen Betreuung, des Umweltschutzes und des Ferien- und Erholungswesens zu richten. Sofern davon Rechte der Gewerkschaften berührt werden, sind sie mit den zuständigen Gewerkschaftsvorständen bzw. -leitungen abzustimmen.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte unterstützen die Betriebe, Kombinate und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Durchführung von Rationalisierungs- und anderen Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, bei der Einhaltung der Arbeitskräftepläne und bei der Produktion von Konsumgütern. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte haben das Recht; die Verwirklichung der von ihnen getroffenen Entscheidungen, die Erfüllung der Pläne der Konsumgüterproduktion, der Reparaturen und Dienstleistungen für die Bevölkerung, die Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie die Durchführung der Auflagen zum rationellen Einsatz und zur Freisetzung von Arbeitskräften zu kontrollieren.

(4) Die Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten zu unterbreiten:

Kapitel II
Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Räte, Kommissionen und Abgeordneten

§ 5. Arbeitsprinzipien der örtlichen Volksvertretungen. (1) Die örtlichen Volksvertretungen verwirklichen als arbeitende Körperschaften durch ihre Tagungen, ihre Räte, ihre Kommissionen, durch das Wirken der Abgeordneten in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen sowie in den Wohngebieten die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle.

(2) Die Beschlüsse enthalten die für die Wahrnehmung- der Verantwortung der örtlichen. Volksvertretungen wichtigsten Aufgaben und sind für die Bürger verständlich zu gestalten: Sie bilden die Grundlage für das einheitliche und koordinierte Handeln der an ihrer Verwirklichung Beteiligten: Die Beschlüsse der Volksvertretung sind vom Rat spätestens: innerhalb von 7 Tagen den für die Durchführung verantwortlichen Betrieben und Einrichtungen sowie den Bürgern bekanntzumachen.

(3) Die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen sind durch den Rat im Zusammenwirken mit den Kommissionen unter Auswertung der besten Erfahrungen sowie der Vorschläge und Hinweise der Bürger gründlich vorzubereiten. Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, vor allem den Gewerkschaften und der Nationalen Front, zu.

(4) Die übergeordneten Organe haben zu sichern, daß den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten bilanzierte und aufeinander abgestimmte staatliche Plankennziffern und andere verbindliche Vorgaben rechtzeitig und vollständig, übergeben werden.

(5) Die nachgeordneten Volksvertretungen sind in die Ausarbeitung von Entscheidungen einzubeziehen, welche die materiellen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse der Bürger ihres Territoriums berühren.

§ 6. Einberufung und Leitung der Tagungen. (1) Die örtlichen Volksvertretungen sind verpflichtet, regelmäßig Tagungen durchzuführen. Die Bezirkstage tagen mindestens vierteljährlich, die anderen örtlichen Volksvertretungen mindestens einmal in 2 Monaten.

(2) Die Tagungen werden von den -Räten einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es ein Drittel der Abgeordneten fordert: Die Einberufung der ersten Tagung der neugewählten Volksvertretung erfolgt durch den Rat der vorangegangenen Legislaturperiode nicht später als 4 Wochen nach der Wahl.

(3) Für jede Tagung ist eine Tagungsleitung zu wählen. Sie wirkt an der Vorbereitung der Tagung mit und leitet . die Durchführung der Tagung: Ständiges Mitglied der Tagungsleitung ist der Vorsitzende des, Rates bzw. der Oberbürgermeister oder Bürgermeister.

(4) Die Tagung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten gefaßt.

(5) Die Tagungen der örtlichen Volksvertretungen sind öffentlich. Entsprechend der Aufgabenstellung der Tagung und im Einvernehmen mit den Kommissionen können durch den Rat Gäste, vor allem an der Entscheidungsvorbereitung beteiligte Bürger und Vertreter gesellschaftlicher Organisationen, zur Teilnahme eingeladen werden. Die Durchführung geschlossener Tagungen bedarf eines Beschlusses der Volksvertretung:

(6) Die Leiter der Betriebe; Kombinate und Einrichtungen sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften sind verpflichtet,  auf Einladung an den Tagungen der örtlichen Volksvertretungen teilzunehmen. Sie haben auf Anfragen der Abgeordneten Auskünfte zu erteilen und über Aufgaben, die den Verantwortungsbereich der örtlichen Volksvertretung betreffen, Bericht zu erstatten. Soweit Anfragen der Abgeordneten nicht während der Tagung beantwortet werden können; hat die Beantwortung innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu erfolgen.

§ 7. Ausschließliche Kompetenz der örtlichen Volksvertretungen. (1) Ausschließlich durch die örtliche Volksvertretung werden Entscheidungen getroffen über:
a) die Feststellung der Gültigkeit der Wahl der jeweiligen Volksvertretung und des Rechts der Abgeordneten auf Mitgliedschaft in der Volksvertretung, die Anträge auf Abberufung von Abgeordneten, die Bestätigung von Mandatsveränderungen auf Antrag des Abgeordneten oder des entsprechenden Ausschusses der Nationalen Front;
b) die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Rates sowie der Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommissionen, die Bestätigung der Rechenschaftsberichte der Räte und der Kommissionen;
c) die Pläne für die ökonomische, kulturelle und soziale Entwicklung, die Pläne für den Städtebau und die Siedlungsentwicklung, die Haushaltspläne und Haushaltsrechnungen, die Entlastung des Rates für die Durchführung des Haushaltsplanes sowie notwendige Veränderungen dieser Pläne;
d) die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte und der Direktoren und Richter der Kreisgerichte, die Abberufung der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirks- und Kreisgerichte, die Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Schiedskommissionen in Wohngebieten der Städte und in den Gemeinden; die Bestätigung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirkskomitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion;
e) die Bestätigung der Beschlüsse des Rates über die Berufung und Abberufung von Leitern der Fachorgane;
f) die Verwendung des Fonds der Volksvertretung und des Fonds für Grundmittel. Die örtlichen Volksvertretungen  können das Recht zur Verfügung über Bestandteile dieser Fonds auf den Rat übertragen. Einschränkungen des Rechts der Volksvertretung auf Verfügung- über den Fonds der Volksvertretung sind nur durch Gesetz zulässig;
g) die Beteiligung an Gemeinde- und Zweckverbänden sowie die Veränderung von Kreis-, Stadt- und Gemeindegrenzen auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften;
h) ihre Geschäftsordnung.

(2) Die Volksvertretungen sind berechtigt, Beschlüsse, der ihnen nachgeordneten Volksvertretungen aufzuheben; wenn diese gegen Gesetze, andere Rechtsvorschriften öder Beschlüsse der höheren Volksvertretungen verstoßen: Die übergeordneten Räte können bis zur Entscheidung durch die Volksvertretung die Durchführung der Beschlüsse der nachgeordneten Volksvertretung aussetzen.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte sind berechtigt, über die Durchführung ihrer Entscheidungen, die im Rahmen der ihnen übertragenen Rechte Aufgaben für die ihnen nicht unterstellten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie die Genossenschaften enthalten, von den Leitern und Vorständen Rechenschaft zu fordern. Im Falle der Nichterfüllung von Beschlüssen können sie von den zuständigen übergeordneten Organen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Durchführung der Beschlüsse und die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen fordern.

§ 8. Stellung der örtlichen Räte. (1) Die Räte sind ihrer Volksvertretung und dem übergeordneten Rat für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(2) Die Räte bestehen aus dem Vorsitzenden des Rates, dem Ersten. Stellvertreter des Vorsitzenden: den Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern. In den Städten und Gemeinden richtet sich die Zusammensetzung der Räte nach der Größe der Stadt bzw. Gemeinde. Die Mitglieder des Rates sollen Abgeordnete sein.

(3) Die Räte sind kollektiv arbeitende Organe. Für die kollektive Tätigkeit, die Vorbereitung der Beschlüsse und deren Durchführung ist jedes Mitglied des Rates gegenüber der Volksvertretung und dem Rat persönlich verantwortlich.

(4) Im Auftrag der Volksvertretungen leiten die Räte den staatlichen, wirtschaftlichen; sozialen und kulturellen Aufbau in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der Beschlüsse der Volksvertretung und der übergeordneten Staatsorgane. Sie haben im Zusammenwirken mit den Kommissionen die Tagungen der Volksvertretungen gründlich vorzubereiten. Sie sind dafür verantwortlich, daß die für die Beschlußfassung erforderlichen Informationen rechtzeitig erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, exakte Analysen und Berechnungen den Entscheidungsvorschlägen zugrunde liegen und die fortgeschrittensten Erfahrungen ausgewertet und genutzt werden.

(5) Die Räte haben das Recht, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse der Volksvertretung über alle Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen, zu entscheiden, soweit nicht die ausschließliche Kompetenz der Volksvertretung gegeben ist. Die Beschlüsse der örtlichen Räte können durch die zuständigen Volksvertretungen, die übergeordneten Räte und den Ministerrat aufgehoben werden.

§ 9. Verantwortung des Ministerrates für die Arbeit der örtlichen Räte. (1) Der Ministerrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Bezirke verantwortlich und sichert das einheitliche Wirken der örtlichen Räte zur Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates. Die Räte der Bezirke sind in die Ausarbeitung solcher Beschlüsse einzubeziehen, die die materiellen, sozialen und kulturellen Erfordernisse ihrer Territorien berühren.

(2) Der Ministerrat sichert zur Herbeiführung der Übereinstimmung der territorialen und der zweiglichen Entwicklung das Zusammenwirken der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke und trifft grundsätzliche Entscheidungen. In seinem Auftrag organisiert die Staatliche Plankommission, daß bei der Ausarbeitung der Pläne der Zweige und Territorien deren Übereinstimmung herbeigeführt wird, und kontrolliert die Berücksichtigung der territorialen Erfordernisse bei der Plandurchführung.

Arbeitsprinzipien der örtlichen Räte

§ 10. (1) Die örtlichen Räte werden durch den Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende des Rates ist dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der übergeordneten Volksvertretungen und ihrer Räte ausgewertet und der gesamten Arbeit zugrunde gelegt werden. Er hat die kollektive Arbeit des Rates zu gewährleisten. Er ist berechtigt, den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane des Rates und den Leitern der dem Rat unterstellten Betriebe und Einrichtungen Weisungen zu erteilen und deren Durchführung zu kontrollieren. Er ist für die Arbeit mit den Vorsitzenden der Kommissionen der Volksvertretung verantwortlich.

(2) Die Mitglieder des Rates leiten die ihnen vom Rat übertragenen Aufgabengebiete. Sie gewährleisten durch ihre Anleitung und Kontrolle, daß die zu ihrem Aufgabengebiet gehörenden Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen die ihnen übertragene Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse voll wahrnehmen: Im Rahmen ihrer Kompetenz sind sie berechtigt, Weisungen zu erteilen.

(3) Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates vor den Bürgern zu erläutern und mit ihnen ihre Durchführung zu beraten.

§ 11. (1) Der Rat hat die nachgeordneten Räte bei der Durchführung ihrer Aufgaben anzuleiten; zu unterstützen und zu kontrollieren. Er hat sich dabei auf die Vermittlung der fortgeschrittensten Erfahrungen und die sachkundige Hilfe bei ihrer Anwendung zu konzentrieren.

(2) Der Rat hat die nachgeordneten Räte in die Vorbereitung von Entscheidungen, die Auswirkungen auf die gesellschaftliche Entwicklung im Verantwortungsbereich der nachgeordneten Räte haben, einzubeziehen.

(3) Dem Vorsitzenden des Rates obliegt die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der nachgeordneten Räte. Er ist berechtigt, den Vorsitzenden der nachgeordneten Räte Weisungen zu erteilen. Bezüglich der Vorsitzenden de Räte der Bezirke obliegen diese Aufgaben und Rechte dem Vorsitzenden des Ministerrates.

§ 12. (1) Der Rat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachorgane. Er legt die Aufgaben der Fachorgane fest und kontrolliert ihre Tätigkeit. Die Fachorgane werden nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen des Aufgabengebietes geleitet.

(2) Im Auftrag des Rates verwirklichen die Fachorgane die Anleitung und Kontrolle der dem Rat unterstehenden Betriebe und Einrichtungen. Die Leiter der Fachorgane sind berechtigt, Im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenz den Leitern der dem Rat unterstehenden Betriebe und Einrichtungen Weisungen zu erteilen. Sie sind verantwortlich für eine wissenschaftlich begründete Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen für den Rat. Die Fachorgane haben die Erfüllung der Beschlüsse, insbesondere des Planes, gründlich. einzuschätzen, fortgeschrittene Erfahrungen auszuwerten und mit den Bürgern wichtige Fragen der Beschlußvorbereitung zu beraten. Sie haben die Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates zielgerichtet zu organisieren und zu kontrollieren, die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie die Festigung der Sicherheit und Ordnung, zu gewährleisten. Die Leiter der Fachorgane sind dafür verantwortlich, daß die Mitarbeiter sich gegenüber den Sorgen und Wünschen der Bürger aufmerksam verhalten und deren Angelegenheiten gewissenhaft und sorgfältig bearbeiten. Sie sichern, daß in den festgelegten Fristen eine klare Entscheidung getroffen wird.

(3) Die Fachorgane unterstehen ihrem Rat und dem zuständigen Fachorgan des übergeordneten Rates bzw. dem zuständigen Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan. Die übergeordneten Leiter leiten die Fachorgane an, unterstützen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben; vermitteln ihnen fortgeschrittene Erfahrungen und beziehen sie in die Entscheidungsvorbereitung ein. Sie haben das Recht der Kontrolle über die Tätigkeit der Fachorgane. Die Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane hat durch den Rat nach Abstimmung mit dem übergeordneten Leiter zu erfolgen. Zur Sicherung der einheitlichen staatlichen Leitung können die übergeordneten Leiter den Leitern der Fachorgane der örtlichen Räte im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenz Weisungen erteilen: In die von den örtlichen Volksvertretungen  beschlossenen Pläne darf mit Weisungen nicht eingegriffen werden. Die Leiter der Fachorgane sind verpflichtet, über erhaltene Weisungen den Vorsitzenden des Rates zu informieren.

§ 13. Kaderarbeit und Organisation. (1) Die örtlichen Räte sind verantwortlich für die klassenmäßige Stärkung der örtlichen Staatsorgane. Sie haben dafür Sorge zu trägen, daß für verantwortungsvolle Tätigkeiten in den örtlichen Staatsorganen befähigte Bürger, insbesondere aus der Arbeiterklasse, gewonnen, rechtzeitig vorbereitet und eingesetzt werden. Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die Räte dabei zu unterstützen: Die Räte berufen die Leiter der unterstellten Betriebe und Einrichtungen und andere leitende Mitarbeiter entsprechend den festgelegten Nomenklaturen. Die örtlichen Räte sind für die sozialistische Erziehung und Weiterbildung der Kader verantwortlich.

(2) Die örtlichen Räte organisieren die Rationalisierung der Verwaltungsarbeit mit dem Ziel, ihre Aufgaben mit hoher Effektivität zu erfüllen, die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen zu fördern und die unbürokratische Bearbeitung der Anliegen und Anträge der Bürger :zu sichern. Sie sind verantwortlich für die Durchsetzung einer wissenschaftlichen Arbeitsorganisation, die exakte Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die Anwendung moderner Mittel und Methoden in: der Leitungstätigkeit sowie die Senkung des Verwaltungsaufwandes. Sie arbeiten dabei eng mit den Gewerkschaftsleitungen zusammen.

Bildung und Stellung der Kommissionen

§ 14. (1) Die örtlichen Volksvertretungen bilden zur Durchführung ihrer Aufgaben für die Dauer der Wahlperiode ständige Kommissionen und für die Lösung zeitlich begrenzter Aufgaben zeitweilige Kommissionen (nachstehend Kommissionen genannt). Die Kommissionen sind der Volksvertretung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen sind von der Volksvertretung gewählte Abgeordnete und Nachfolgekandidaten sowie von der Volksvertretung berufene Bürger. Die berufenen Mitglieder haben in den  Kommissionen die . gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordneten und Nachfolgekandidaten. In den Kommissionen der Bezirkstage müssen mindestens zwei Drittel, in den Kommissionen der Kreistage mindestens die Hälfte der Mitglieder Abgeordnete und Nachfolgekandidaten sein: In den Kommissionen der Städte und Gemeinden kann der Anteil der Abgeordneten und Nachfolgekandidaten geringer sein.

(3) Der Vorsitzende der Kommission ist Abgeordneter. Er wird von der Volksvertretung gewählt.

(4) Die in die Kommissionen berufenen Bürger sind zur Wahrnehmung ihrer damit verbundenen Aufgaben von der beruflichen Arbeit freizustellen. Die Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen. Es darf keine Einkommensminderung eintreten.

(5) Die Kommissionen können zur Durchführung von Aufgaben Aktivs bilden: Das Aktiv ,wird von einem Mitglied der Kommission geleitet.

§ 15. (1) Die Kommissionen organisieren die Mitwirkung der Bürger und von Vertretern gesellschaftlicher Organisationen bei der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse der Volksvertretung.

(2) Die Kommissionen kontrollieren die Durchführung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der Volksvertretung durch den Rat und seine Fachorgane. sowie durch die Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen im Verantwortungsbereich der Volksvertretung und nutzen dabei die Ergebnisse der Volkskontrolle: Die nachgeordneten Räte, die Leiter der Fachorgane des Rates und die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sind den Kommissionen gegenüber auskunftspflichtig. Die Kommissionen sind berechtigt, die Teilnahme der Mitglieder des Rates, der Leiter der Fachorgane, der Leiter der Betriebe und Einrichtungen sowie der Vorsitzenden der Genossenschaften an ihren Sitzungen zu fordern.

(3) Die Kommissionen haben das Recht, der Volksvertretung und dem Rat Vorlagen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben das Recht, an Ratssitzungen teilzunehmen, soweit ihren Aufgabenbereich betreffende Fragen oder von ihnen :eingebrachte Vorlagen oder Vorschläge beraten werden.

(4) Die Räte haben die Arbeit der Kommissionen zu koordinieren, sie in die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse einzubeziehen. Sie haben innerhalb von 14 Tagen zu Vorlagen und Vorschlägen der Kommissionen Stellung zu nehmen:

(5) Die Kommissionen arbeiten mit den Kommissionen nachgeordneter Volksvertretungen zusammen.

§ 16. Stellung der Abgeordneten. (1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern entsprechend dem Wahlgesetz gewählt: Sie erfüllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle des werktätigen Volkes.

(2) Auf den Tagungen der örtlichen Volksvertretungen erörtern und entscheiden die Abgeordneten kollektiv alle grundlegenden Fragen, die zur Kompetenz der Volksvertretung gehören.

(3) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen stellen eine enge und ständige Verbindung mit den Arbeitskollektiven in den Betrieben und den Bürgern in den Wohngebieten her, erläutern ihnen die Politik des sozialistischen Staates sowie die Beschlüsse der Volksvertretung und ihres Rates und gewinnen, sie für die aktive Mitarbeit bei der Durchführung der staatlichen Aufgaben. Sie nehmen Vorschläge und Empfehlungen ihrer Wähler entgegen. Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere die Gewerkschaften im Betrieb und die Ausschüsse der Nationalen Front im Wohngebiet.

(4) Die Räte und ihre Fachorgane sind verpflichtet, den Abgeordneten die erforderliche Hilfe und Unterstützung in ihrer Arbeit zu geben und sie über Maßnahmen zu informieren, die auf Grund kritischer Hinweise und Vorschläge der Abgeordneten eingeleitet worden sind: Sie fördern das Studium der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie der Arbeitserfahrungen der Volksvertretungen durch " die Abgeordneten.

(5) Die Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften sind verpflichtet, mit den, Abgeordneten zusammenzuarbeiten, sie durch Informationen und Beratungen in ihrer Abgeordnetentätigkeit, insbesondere bei ihrem öffentlichen Auftreten sowie bei der Durchführung von Sprechstunden zu unterstützen. Sie haben die Bedingungen dafür zu schaffen, daß die Abgeordneten in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen ihre Verantwortung voll wahrnehmen können.

Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 17. (1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind berechtigt und verpflichtet,
- an der Vorbereitung der Entscheidungen der Volksvertretung mitzuarbeiten,
- an der Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretung aktiv mitzuwirken,
- in einer Kommission entsprechend dem Beschluß der Volksvertretung mitzuwirken, soweit sie nicht Ratsmitglieder sind;
- den Erfahrungsaustausch durchzuführen, an Schulungen und Lehrgängen teilzunehmen,
- bei der Feststellung von Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit die Beseitigung dieser Rechtsverletzungen von den zuständigen Leitern zu fordern.

(2) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind berechtigt,
- Beschlußvorlagen einzubringen und der Volksvertretung, dem Rat und den Kommissionen die Beratung bestimmter Fragen vorzuschlagen,
- während der Tagungen der örtlichen Volksvertretung an den Rat und an die Leiter der Fachorgane des Rates, die anwesenden Leiter, der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie an die Vorsitzenden der Genossenschaften Anfragen zu richten, die von diesen auf der gleichen Tagung mündlich oder innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu beantworten sind,
- von den Leitern der Fachorgane des Rates, den Leitern anderer Staatsorgane und den Leitern der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie den Vorständen der Genossenschaften ihres Territoriums die Beantwortung von Fragen und die Klärung von Problemen zu fordern, Die Beantwortung hat spätestens innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Erforderlichenfalls kann der Abgeordnete eine persönliche Aussprache verlangen,
- an Tagungen nachgeordneter Volksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind verpflichtet,
- die ihnen von der Volksvertretung übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
- mindestens zweimal jährlich, entsprechend den Festlegungen ihrer Volksvertretung, in den Betrieben und Wohngebieten Rechenschaft über die Tätigkeit der Volksvertretung und über die eigene Arbeit als Abgeordnete zu legen und ihren Wählern zu jeder Zeit Auskunft zu geben, wie sie ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle der Arbeiterklasse und aller Werktätigen erfüllen,
- mit den gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb und den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front zusammenzuarbeiten,
- ständig engen Kontakt mit ihren Wählern zu halten, Sprechstunden durchzuführen, die Bearbeitung der an sie gerichteten Eingaben mit Unterstützung der zuständigen Organe zu gewährleisten und über die Eingabenbearbeitung die Kontrolle auszuüben,
- Wachsamkeit zu üben sowie Staats- und Dienstgeheimnisse zu wahren.

(4) Die Nachfolgekandidaten haben die Rechte und Pflichten der Abgeordneten, mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts der Einbringung von Beschlußvorlagen.

§ 18. (1) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind in ihrer, gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern. Aus ihrer Abgeordnetentätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen oder sonstigen persönlichen Nachteile entstehen.

(2) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert, von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen, es darf keine Einkommensminderung eintreten. Ohne Zustimmung der örtlichen Volksvertretungen darf der Betrieb keine einseitige Beendigung oder Veränderung des Arbeitsrechtsverhältnisses des Abgeordneten vornehmen, Entsprechendes gilt für die Genossenschaften.

(3) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Abgeordnete nicht strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind berechtigt, über Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut wurden, die Aussage zu verweigern. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 1 S. 1) über die Anzeige von Straftaten bleiben unberührt.

(5) Die Abgeordneten sind berechtigt, im Zuständigkeitsbereich ihrer Volksvertretung, bei Stadtbezirken im gesamten Stadtkreis, bei Zugehörigkeit der Stadt oder Gemeinde zu einem Gemeindeverband im Gebiet des Gemeindeverbandes, öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich zu benutzen.

(6) Die Abgeordneten erhalten einen Ausweis.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Nachfolgekandidaten entsprechend.

§19. Beginn und Beendigung der Abgeordnetentätigkeit. (1) Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen beginnen mit ihrer Wahl und enden am Tag der Wahl zur Volksvertretung der neuen Wahlperiode.

(2) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt mit Ende der Wahlperiode der Volksvertretung,, durch Tod, durch Abberufung oder durch Verlust der Wählbarkeit. Die Volksvertretung stellt bei Tod oder Verlust der Wählbarkeit die Tatsache des Erlöschens des Mandats fest.

(3) Abgeordnete können die Aufhebung ihres Mandats in Abstimmung mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen  Frönt beantragen. Die Aufhebung des Mandats kann auch vom zuständigen Ausschuß der Nationalen Front beantragt werden: Die Volksvertretung entscheidet über die Anträge.

(4) Die Wähler sind berechtigt, in Wählerversammlungen, die durch den zuständigen Ausschuß der Nationalen Front einberufen werden, die Abberufung eines Abgeordneten zu verlangen, der das in ihn gesetzte Vertrauen der Wähler nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Abberufung des Abgeordneten trifft die Volksvertretung.

(5) Erlischt das Mandat eines Abgeordneten, wird die Wahl eines Abgeordneten für ungültig erklärt oder wird das: Mandat aufgehoben, tritt an die Stelle des Abgeordneten ein Nachfolgekandidat. Das Nachrücken eines" Nachfolgekandidaten wird in Übereinstimmung mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front durch Beschluß der Volksvertretung festgestellt.

Kapitel III
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bezirkstages und seiner Organe

§ 20. Leitung und Planung. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Bezirk zu leiten und zu planen.

(2) Der Bezirkstag beschließt auf Vorschlag des Rates des Bezirkes den Fünfjahrplan, den Jahresplan und den Haushaltsplan des Bezirkes. Die vom Bezirkstag beschlossenen Pläne bilden die Grundlage für die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung im Territorium in Übereinstimmung mit der festgelegten Entwicklung der zentralgeleiteten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen im Bezirk. Die Erschließung der vorhandenen territorialen Ressourcen und deren rationelle Nutzung ist zu sichern. In den Plänen sind insbesondere Aufgaben für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, zur Entwicklung der Produktion und der Leistungen in den örtlichen Verantwortungsbereichen, für die Standortverteilung der Produktion, die mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft, die Infra- und Siedlungsstruktur, die Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes festzulegen.

(3) Der Rat des Bezirkes ist auf der Grundlage zentraler staatlicher Plankennziffern und anderer , Festlegungen des Ministerrates für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle des Fünfjahrplanes, des Jahresplanes und des Haushaltsplanes des Bezirkes verantwortlich. Er sichert gemeinsam mit den Gewerkschaften in den ihm unterstellten Betrieben und Kombinaten die Plandiskussion und die Führung des sozialistischen Wettbewerbs. Zur koordinierten Ausarbeitung der Planentwürfe und territorialen Bilanzen arbeitet er mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen, den wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen zusammen mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Entwicklung der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen mit der gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung im Territorium sowie des Umweltschutzes und des ökonomischen Einsatzes der Ressourcen im Territorium zu gewährleisten. Er plant langfristig die gesellschaftliche Entwicklung im Territorium und erarbeitet unter Einbeziehung der Räte der Kreise Vorschläge zur Standortverteilung der Produktivkräfte für die langfristige Planung im gesamtvolkswirtschaftlichen Maßstab.

(4) Der Rat des Bezirkes erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Baubilanzierung und der Erteilung von Standortbestätigungen und -genehmigungen. Er prüft die Pläne der Kapazitätsentwicklung und  der Investitionen der Wasserwirtschaft und des Post- und Fernmeldewesens im Bezirk sowie den komplex-territorialen Energiebedarfsplan auf ihre Übereinstimmung mit der geplanten Entwicklung des Bezirkes und unterbreitet hierzu Vorschläge. Die Übereinstimmung zwischen Zweig- und Territorialentwicklung ist Voraussetzung für die Bestätigung der Pläne durch die zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe der Wasserwirtschaft, des Post- und Fernmeldewesens und der Energiewirtschaft.

§ 21. Arbeitskräfteplanung und -lenkung, Lohnpolitik. (1) Der Rat des Bezirkes plant und lenkt auf der Grundlage zentraler staatlicher Plankennziffern den Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens im Bezirk. Er nimmt Einfluß darauf, daß die Arbeitskräfte entsprechend den Erfordernissen der planmäßigen proportionalen Entwicklung der Volkswirtschaft mit höchstem Nutzeffekt eingesetzt werden.

(2) Auf der Grundlage der Arbeitskräftebilanz des Bezirkes trifft der Rat des Bezirkes nach Abstimmung mit der. Staatlichen Plankommission und den zuständigen Ministerien Bilanzentscheidungen, die für die Räte der Kreise, die wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen verbindlich sind: Der Rat des Bezirkes legt fest, für welche wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen der Rat des Kreises die Bilanzentscheidungen zu treffen hat.

(3) Der Rat des Bezirkes kontrolliert in Abstimmung mit den Räten der Kreise in den wirtschaftsleitenden Organen sowie in Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen, unabhängig von deren Unterstellung, die Einhaltung der Bilanzentscheidungen zum Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, den rationellen Einsatz der Arbeitskräfte, die Entwicklung der Lohn- und Einkommensrelationen und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Er hat das Recht, in den Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen erforderliche Untersuchungen durchzuführen. Der Rat des Bezirkes ist berechtigt, bei Überschreitung des Arbeitskräfteplanes gemäß den Rechtsvorschriften Sanktionen auszusprechen. Er kann Einstellungsbeschränkungen bzw. Auflagen zur Gewinnung von Arbeitskräften für andere volkswirtschaftlich wichtige Aufgaben erteilen.

(4) Der Rat des Bezirkes koordiniert die Durchführung zentraler Festlegungen auf dem Gebiet Arbeit, Löhne und Sozialpolitik im Bezirk.

§ 22. Haushalts- und Finanzwirtschaft. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft Im Bezirk.

(2) Der Bezirkstag finanziert die planmäßigen Aufgaben aus Abführungen unterstellter Betriebe und Kombinate, aus Einnahmen seiner Organe und unterstellten Einrichtungen, aus Anteilen an Steuern und Abgaben des zentralen Haushaltes sowie aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes. Der Bezirkstag entscheidet über die Anteile der Kreise an den Steuern und Abgaben des zentralen Haushaltes und an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes, die dem Bezirk nach dem Gesetz über den Staatshaushaltsplan zustehen, sowie über die Anteile der Kreise an den Einnahmen des Bezirkes.

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes setzen ihre finanziellen Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben ein. Die Finanzierung zusätzlicher Investitionen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für Rationalisierungs- und Werterhaltungsmaßnahmen ist zulässig, wenn dafür materielle Reserven erschlossen werden und die Erfüllung der bestätigten Investitions- und Werterhaltungspläne gesichert ist.

(4) Verfügt der Bezirkstag am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und, Maßnahmen der Werterhaltung zu verwenden, Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind, dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen.

(5) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Kreditinstituten in ihrem Territorium zusammen: Sie nützen die ihnen übermittelten Informationen und Vorschläge, insbesondere aus der Kontrolltätigkeit der Banken, für ihre Arbeit.

§ 23. Preisbildung und, Preiskontrolle. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes verwirklichen im Bezirk auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften die staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Preise.

(2) Der Rat des Bezirkes hat entsprechend der ihm durch zentrale staatliche Entscheidungen übertragenen Verantwortung für die Preisbildung zu sichern, daß bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Preise die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie und die Rechtsvorschriften zur Sicherung der Stabilität der Verbraucherpreise, eingehalten werden.

 (3) Der Rat des Bezirkes ist verantwortlich für die Preiskontrolle im Territorium, insbesondere zur Sicherung der Stabilität der Verbraucherpreise bei Erzeugnissen und Leistungen für den Bevölkerungsbedarf. Der Rat des Bezirkes organisiert und- koordiniert die staatliche und gesellschaftliche Preiskontrolle. Er hat mit der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, der Staatlichen Finanzrevision, den Kontrollorganen der Gewerkschaften und des Handels sowie anderen Kontrollorganen zusammenzuarbeiten.

§ 24. Örtlichgeleitete Industrie. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes für die Leitung und Planung der örtlichen Industrie in ihrem Territorium verantwortlich.

(2) Der Rat des Bezirkes fördert die sozialistische Rationalisierung, die Konzentration, Spezialisierung und Erzeugnisgruppenarbeit. Er arbeitet dabei mit VVB und Kombinaten zusammen. Er gewährleistet unter Ausnutzung aller Reserven die Steigerung der Produktion, des Exportes und der Arbeitsproduktivität in den unterstellten Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen:

(3) Der Rat des Bezirkes ist berechtigt, auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes den wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben; Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen seines Territoriums Vorschläge zur Gewährleistung der Reparaturleistungen an technischen Konsumgütern und anderer I Dienstleistungen zu unterbreiten bzw. bei Nichteinhaltung der  staatlichen Plankennziffern die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Einhaltung zu verlangen.

§ 25. Handel, Versorgung und Dienstleistungen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die Versorgung mit Konsumgütern auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes verantwortlich. Sie haben im Zusammenwirken mit den Räten der Kreise im Bezirksversorgungsplan Aufgaben zur Sicherung des planmäßigen Aufkommens und der Warenbereitstellung bei Konsumgütern; einschließlich Baustoffe sowie grundlegende Anforderungen an die Handelstätigkeit, Dienst- und Reparaturleistungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeiterversorgung, der Schul- und Kinderspeisung festzulegen.

(2) Der Rat des Bezirkes ist für die Leitung und Planung der ihm unterstellten wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe und Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels verantwortlich. Er koordiniert die Tätigkeit aller an der Versorgung der Bevölkerung beteiligten Betriebe und Einrichtungen im Bezirk unabhängig von ihrer Unterstellung.

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die Grundlinie der Entwicklung des gesamten Handelsnetzes in ihrem Territorium verantwortlich und legen Maßnahmen zur Entwicklung des Lagernetzes fest. Sie sind verpflichtet, in Abstimmung mit den Räten der Kreise langfristige Maßnahmen zur Entwicklung des Handels festzulegen. Sie bestätigen bedeutsame und langfristige Rationalisierungsvorhaben. Veränderungen in der Organisation oder Zuordnung der zentralgeleiteten Handelsbetriebe sowie der Verkaufseinrichtungen der Vertriebsorganisationen der Industrie bedürfen der Zustimmung des Rates des Bezirkes.

(4) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes legen die langfristige Entwicklung der Dienstleistungen sowie des Repara turwesens in ihrem Territorium fest. Sie beschließen Maßnahmen der Konzentration; Spezialisierung und Zentralisation in Abstimmung mit den zuständigen Räten und unterstützen die Arbeit der Versorgungsgruppen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und Reparaturen.

(5) Der Rat des Bezirkes nimmt im Zusammenwirken mit den Räten der Kreise und Städte Einfluß auf die Reparatur technischer Konsumgüter durch die Industrievertriebe der Industriezweige, unterstützt und kontrolliert die Konzentration und Spezialisierung der volkseigenen Kapazitäten sowie die Erfüllung der Pläne auf diesem Gebiet.

§ 26. Bauwesen, Städtebau und Wohnungspolitik. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes verwirklichen im Bezirk die einheitlichen staatlichen Grundsätze auf dem Gebiet des Bauwesens, des Städtebaues und der Wohnungspolitik.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes- haben entsprechend dem volkswirtschaftlich begründeten Baubedarf die kontinuierliche Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Bauwesens im Bezirk zu sichern und dazu die erforderlichen Kapazitäten der Bau- und Baumaterialienindustrie im Rahmen der staatlichen Plankennziffern zu entwickeln. Dem Rat des Bezirkes sind Betriebe, Kombinate und Einrichtungen des Bauwesens unterstellt.

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes haben; ausgehend von der zentralen Orientierung, die Grundlinie zur städtebaulich-architektonischen Entwicklung auszuarbeiten und durchzusetzen. Auf dieser Grundlage legen sie fest, für welche Städte Generalbebauungspläne auszuarbeiten sind.

(4) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes legen die Grundsätze für die Leitung und Planung des komplexen Wohnungsbaues, der Wohnraumverteilung und zur rationellen Nutzung .,und Bewirtschaftung des Wohnungsfonds fest und sichern die schrittweise Verbesserung der Wohnbedingungen der Bevölkerung, insbesondere der Arbeiter, kinderreicher Familien und junger Eheleute. Im Rahmen der geplanten Entwicklung des Wohnungsbaues ist der genossenschaftliche und individuelle Wohnungsbau zu fördern.

(5) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes tragen die Verantwortung für die einheitliche komplexe Leitung und Planung des Neubaues, der Modernisierung, des Um- und Ausbaues von Wohngebäuden und Gebäuden und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke sowie der Baureparaturen an diesen Gebäuden und baulichen Anlagen. Mit dem Wohnungsbau ist gleichzeitig der Bau von Schulen, Kindergärten und -krippen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur und des Sports sowie von Versorgungseinrichtungen zu gewährleisten. Der Rat des Bezirkes hat die Vorbereitung und Durchführung der im Plan festgelegten Investitionen des komplexen Wohnungsbaues zu leiten und zu kontrollieren:

(6) Der, Rat des Bezirkes entscheidet über die Bildung von Betrieben und Einrichtungen des Bauwesens und der Wohnungswirtschaft des Bezirkes, der Kreise und Städte. Der Rat des Bezirkes kann das Recht der Entscheidung den Räten der Kreise übertragen.

§ 27. Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind in Verwirklichung der Agrarpolitik des sozialistischen Staates für die staatliche Leitung und Planung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im- Bezirk verantwortlich mit dem Ziel, die Bevölkerung mit Nahrungsgütern und die Industrie mit Rohstoffen bedarfsgerecht zu versorgen. Sie gewährleisten dazu auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes die komplexe Entwicklung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft.

(2) Der Rat des Bezirkes leitet und plant mit seiner Produktionsleitung für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft die sozialistische Intensivierung und den schrittweisen Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Wege der Kooperation. Er sichert dazu das koordinierte Zusammenwirken mit den Räten der Kreise sowie den zuständigen Organen und Einrichtungen auf dem Gebiet des Handels, des Aufkaufs, der Verarbeitung und Lagerung im Bezirk. Er gewährleistet entsprechend den vorhandenen natürlichen und ökonomischen Bedingungen sowie unter Ausnutzung aller Reserven die Steigerung der Produktion und Arbeitsproduktivität in den ihm unterstellten Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft. Er gewährleistet . die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen auf dem Lande in Übereinstimmung mit der Produktionsentwicklung.

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes entscheiden im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Nutzung des Bodenfonds und die fischereiwirtschaftliche Nutzung der Wasserflächen. Sie gewährleisten den Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodenfonds und sorgen für seine effektive Nutzung. Sie sind verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Jagdwesens und des Schutzes der Natur sowie der Landschaftsgestaltung.

(4) Der Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes ist ein kollektives Beratungsorgan des Rates des Bezirkes. Er unterstützt den Rat des Bezirkes bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Entscheidungen zur Verwirklichung der sozialistischen Agrarpolitik im Bezirk. Er fördert die aktive Teilnahme der Klasse der Genossenschaftsbauern und der anderen Werktätigen an der staatlichen Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft.

§ 28. Verkehr, Energie, Geologie, , Umweltschutz und Wasserwirtschaft. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes legen die Aufgaben- und die Entwicklung des örtlichgeleiteten Verkehrswesens fest und beschließen den Generalverkehrsplan für den Bezirk. Sie koordinieren und kontrollieren die Aufgaben des zentral- und örtlichgeleiteten Verkehrswesens in ihrem Territorium.

(2) Der Rat des Bezirkes gewährleistet die Einbeziehung aller Transport-, Umschlags- und Beförderungskapazitäten zur Erfüllung der Verkehrsaufgaben und wirkt auf deren effektivste Nutzung im Territorium ein: Er trifft gemeinsam mit den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeiterberufs-, Schüler-, Linien- und Erholungsverkehrs und genehmigt den Linienverkehr mit öffentlichen und betrieblichen Verkehrsmitteln.

(3) Der Rat des Bezirkes ist für den Ausbau und die Erhaltung der von ihm verwalteten Straßen verantwortlich. Ihm sind Betriebe und Kombinate des Kraftverkehrs, der Kraftfahrzeuginstandsetzung, des Straßenwesens und andere Betriebe des Verkehrswesens unterstellt.

(4) Der Rat des Bezirkes kontrolliert die planmäßige Bereitstellung der Wärme für zentralbeheizte Wohngebäude im Bezirk sowie Maßnahmen zur rationellen Energieanwendung und zum sparsamen Umgang mit Energieträgern im Verantwortungsbereich. Er nimmt im Bezirk die ihm übertragenen Aufgaben auf energiewirtschaftlichem Gebiet wahr, insbesondere zur Deckung des Bedarfs an festen Brennstoffen:

(5) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die Leitung und Planung - der sozialistischen Landeskultur zur komplexen Entwicklung und Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk, insbesondere in den Zentren der Arbeiterklasse, verantwortlich. Der Rat des Bezirkes koordiniert und kontrolliert die Maßnahmen zur Durchsetzung der staatlichen Aufgaben der Geologie und der mineralischen Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft, der Wasserwirtschaft, insbesondere der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, der wirtschaftlichen Wassernutzung in den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen und der Abwasserbehandlung im Bezirk. Er legt Maßnahmen zum Schutz der Trinkwassergewinnung sowie für den Hochwasserschutz fest.

§ 29. Bildungswesen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik im Bezirk verantwortlich. Sie haben die sozialistische Bildung und- Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und in den anderen Einrichtungen des Bildungswesens zu sichern. Sie gewährleisten die Berufsbildung und Berufsberatung, einschließlich der Weiterbildung der Werktätigen; in Übereinstimmung mit den politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernissen. Der Rat des Bezirkes ist für die Leitung und Planung der ihm unterstellten Bildungs- und Erziehungseinrichtungen verantwortlich.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes treffen Entscheidungen zur planmäßigen Entwicklung der personellen, materiellen und finanziellen Bedingungen zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben für die Bildung und Erziehung im Bezirk. Sie haben zu sichern; daß die erforderlichen Räume und ihre entsprechende Ausstattung für die unterstellten Bildungs- und Erziehungseinrichtungen geschaffen und instand gehalten werden.

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes haben zur Lösung der Aufgaben bei der Bildung und Erziehung der Kinder; Jugendlichen und Erwachsenen die Zusammenarbeit der Betriebe, Kombinate und Genossenschaften mit den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen und- die Einbeziehung der gesellschaftlichen Organisationen und anderer gesellschaftlicher Kräfte zu fördern. Der Rat des Bezirkes ist berechtigt, Maßnahmen der wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen auf dem Gebiet der Berufsbildung und Berufslenkung sowie des polytechnischen Unterrichts zu koordinieren und zu kontrollieren.

(4) Der Rat des Bezirkes hat mit den im Bezirk gelegenen Hoch- und Fachschulen sowie anderen zentralen Bildungseinrichtungen zusammenzuarbeiten sowie ihre Tätigkeit für die Weiterbildung der Bürger im Bezirk zu koordinieren. Er unterstützt die Verwirklichung der Aufgaben der Hoch- und Fachschulen auf dem Gebiet der Erziehung, Aus- und. Weiterbildung sowie der Forschung und fördert sie als Zentren des geistig-kulturellen Lebens im Territorium.

§ 30. Jugendfragen. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes leiten und planen die staatlichen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik im Bezirk: Sie sind für ihre Durchführung verantwortlich und sichern ein enges Zusammenwirken mit der Freien Deut-, sehen Jugend. Sie fördern die Entwicklung der jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten und gewährleisten ihre verantwortliche. Einbeziehung bei der Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens. Sie fördern die sozialistische Verteidigungsbereitschaft der Jugend. Sie sichern die planmäßige Weiterentwicklung der Lebensbedingungen der Jugend.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes kontrollieren die Verwirklichung der staatlichen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen.

(3) Der Rat des Bezirkes ist für die Entwicklung der Bewegung "Messe der Meister von morgen" und für die Vorbereitung und Durchführung der Bezirksmesse verantwortlich. Er unterstützt und kontrolliert die Feriengestaltung der Kinder und Jugendlichen und leitet das Jugendherbergswesen im Bezirk.

§ 31. Kultur. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind verantwortlich für die Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens. Sie fördern die Schaffung neuer sozialistischer Kunstwerke und die Pflege und Vermittlung des kulturellen Erbes. Sie arbeiten mit dem FDGB, der FDJ, dem Kulturbund der DDR, den Künstlerverbänden und- anderen gesellschaftlichen Organisationen im Bezirk zusammen. Dem Rät des Bezirkes sind Kultureinrichtungen unterstellt.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind für die Erarbeitung von langfristigen Plänen zur Entwicklung und Verbreitung von Kunst und- Literatur verantwortlich und sichern in Zusammenarbeit mit Künstlern, Schriftstellern und Kulturschaffenden deren Verwirklichung. Bei der Gestaltung des Kulturlebens beziehen sie die Kunst der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Länder sowie die fortschrittliche Kultur anderer Völker ein:

(3) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes fördern die Teilnahme der Bürger am Kulturleben, dem kulturellen und künstlerischen Volksschaffen. Sie sind in Zusammenarbeit mit den Volksvertretungen und Räten der Kreise für die Erhaltung und den Ausbau des Netzes kultureller Einrichtungen und des Denkmalbestandes verantwortlich.

§ 32. Körperkultur, Sport, Erholungswesen und Fremdenverkehr. (1) Der Bezirkstag und. der Rat des Bezirkes sind verantwortlich für die Leitung und Planung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport. Sie arbeiten dabei eng mit dem DTSB, dem FDGB, der FDJ, der GST und anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Dem Rat des Bezirkes sind Sporteinrichtungen unterstellt. Die Nutzung der Sportstätten erfolgt in Übereinstimmung mit dem DTSB.

(2) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes fördern die sportliche und touristische Betätigung der Bürger. Sie sind verantwortlich für, die Verwirklichung des staatlichen Sportprogramms und unterstützen die Entfaltung des sportlichen Leistungsstrebens und der Spartakiadebewegung der Kinder und Jugendlichen sowie die breite Entwicklung des Wehrsports und der vormilitärischen Ausbildung.

(3) Der Rat des Bezirkes ist für die Leitung und Planung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Erholungswesens und des Fremdenverkehrs verantwortlich. Er hat im Zusammenwirken mit den Gewerkschaften, anderen gesellschaftlichen Organisationen, zentralen staatlichen Organen, wirtschaftsleitenden Organen sowie mit Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen die Erhöhung des Niveaus der  Urlaubererholung einschließlich des Auslandstourismus und der Naherholung ständig zu verbessern und die vollständige Nutzung der Kapazitäten, die Schaffung, Erhaltung, Ausstattung und den Ausbau von Erholungseinrichtungen, insbesondere für Arbeiter und  Familien mit mehreren Kindern, zu sichern. Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes haben das Recht und die Pflicht, entsprechend den Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, daß für alle Bürger die Erholungsmöglichkeiten an den Gewässern und ihren Uferzonen erhalten bleiben. Sie legen die dazu erforderlichen Maßnahmen fest.

§ 33. Hygiene, medizinische und soziale Betreuung. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes gewährleisten in Verwirklichung der staatlichen Gesundheits- und Sozialpolitik die planmäßige Verbesserung der gesundheitlichen und sozialen Betreuung der Bürger. Sie fördern die Entwicklung der sozialistischen Familie. Sie schaffen Voraussetzungen für die Erweiterung und Vervollkommnung der Leistungen bei der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten; sichern die hygienische Gestaltung der Arbeitsund Lebensbedingungen, fördern die gesunde Lebensweise der Bürger, die Betreuung und Erziehung der Kinder in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und die Teilnahme der Bürger im höheren Lebensalter sowie der gesundheitlich geschädigten Bürger am gesellschaftlichen und beruflichen Leben.

(2) Der Rat des Bezirkes entscheidet nach Abstimmung mit den zuständigen Ministerien und mit den Räten  den Kreise über die Entwicklung der wichtigsten Einrichtungen der medizinischen und sozialen Betreuung und über deren Leistungsprofil. Er bestimmt die Standorte von Zentren spezialisierter medizinischer Diagnostik und Behandlung. Er koordiniert die Nutzung aller im Bezirk gelegenen medizinischen und sozialen Einrichtungen , für die Betreuung: der Bevölkerung, legt gemeinsam mit den Räten der Kreise die Betreuungsbereiche fest. Er gewährleistet die staatliche Kontrolle der medizinischen und sozialen Betreuung.

(3) Der Rat des Bezirkes ist für die Leitung und Planung der ihm unterstellten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verantwortlich. Er sichert die materiellen und finanziellen Bedingungen zur Erfüllung der Aufgaben der medizinischen und sozialen Betreuung.

(4) Der Rat des Bezirkes gewährleistet, daß Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, von Epidemien und Massenerkrankungen und zum Schutz der Bürger bei Katastrophen durchgeführt werden. Er leitet die staatlichen Inspektionen auf dem Gebiet der Hygiene.

§ 34. Sicherheit und Ordnung, Zivilverteidigung. (1) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes organisieren in Zusammenarbeit mit den Organen der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Sicherheitsorganen sowie den: Organen der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle des Bezirkes zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie zur Festigung von Sicherheit und Ordnung
- den Schutz des sozialistischen Eigentums, des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Bürger,
- die Verhütung und Bekämpfung von Bränden; Havarien und anderen Schadensfällen,
- Maßnahmen zur Gewährleistung, der Verkehrssicherheit, - Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen, vor allem zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen.

(2) Der Rat des Bezirkes ist für den Liegenschaftsdienst und für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet des Personenstandswesens, der Staatsbürgerschaft, der Ordnungs- und Genehmigungsangelegenheiten verantwortlich.

(3) Die vom Bezirkstag und dem Rat des Bezirkes getroffenen Entscheidungen über Sicherheit und Ordnung sind für alle wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen und die Bürger im Bezirk verbindlich. Sie kontrollieren die Durchführung der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

(4) Der Bezirkstag nimmt von den gewählten Richtern des Bezirksgerichts Berichte über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung entgegen. Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes gewährleisten, daß die ihnen übermittelten Erfahrungen und Schlußfolgerungen aus der Tätigkeit der Organe der Staatsanwaltschaft, der Sicherheitsorgane sowie der Organe der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle des Bezirkes für die Tätigkeit der Volksvertretungen und ihrer Organe ausgewertet werden.

(5) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung von den Organen der Staatsanwaltschaft, den Gerichten; den Sicherheitsorganen sowie den Organen der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle im Bezirk Auskünfte und Informationen zu verlangen.

(6) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirkes verwirklichen die ihnen übertragenen Aufgaben der Zivilverteidigung zum Schutz der Bevölkerung, der Volkswirtschaft, der lebensnotwendigen Einrichtungen  und der kulturellen Werte vor Katastrophen und  den Folgen vom militärischen Aggressionshandlungen sowie zur Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Sie koordinieren die Tätigkeit der Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe im Bezirk in allen Fragen der Zivilverteidigung, die die Organisierung des Schutzes der Bürger und des Territoriums betreffen.

Kapitel IV
Aufgaben, Rechte und Pflichten  der Volksvertretungen und ihrer Organe in den Stadt- und Landkreisen

§ 35. Leitung und Planung. (1) Die Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises und der Kreistag sowie der Rat der Stadt und der Rat des Kreises (im folgenden Volksvertretung und Rat des Kreises genannt) haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Kreis zu leiten und zu planen. Ein Hauptanliegen des Kreistages und des Rates des Kreises besteht darin, die Tätigkeit der Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden anzuleiten und zu unterstützen.

(2) Die Volksvertretung beschließt auf Vorschlag des Rates des Kreises den Fünfjahrplan, den Jahresplan und den Haushaltsplan des Kreises. Die von der Volksvertretung beschlossenen Pläne sind die verbindliche Grundlage für die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung im Territorium in Übereinstimmung mit der festgelegten Entwicklung der zentralgeleiteten und bezirksgeleiteten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen. Die vorhandenen territorialen Ressourcen sind rationell zu nutzen. In den Plänen werden die -Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und zur effektiven Entwicklung der unterstellten Bereiche festgelegt.

(3) Der Rat des Kreises ist auf der Grundlage: der staatlichen Plankennziffern und der Beschlüsse des Rates des Bezirkes für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle des Fünfjahrplanes, des Jahresplanes und des Haushaltsplanes des Kreises verantwortlich. Er sichert gemeinsam mit den Gewerkschaften in den ihm unterstellten Betrieben die Plandiskussion und die Führung des sozialistischen Wettbewerbs.

(4) Der Rat des Kreises erfüllt die ihm übertragenen Auf- gaben auf dem Gebiet der Baubilanzierung und der Erteilung von Standortbestätigungen und -genehmigungen und sichert dabei die Berücksichtigung der natürlichen geologischen Bedingungen. Er fördert die Durchführung gemeinsamer Investitionen der örtlichen Räte, Betriebe und Einrichtungen und organisiert die gemeinsame Erschließung von Baugelände. Er hat das Recht; die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen; von Baureparaturen an Gebäuden und Anlagen der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und: Einrichtungen zu koordinieren und für die zeitliche Einordnung in die Pläne in Abstimmung mit den zuständigen wirtschaftsleitenden Organen verbindliche Festlegungen zu treffen.

(5) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises sichern durch ihre Planungstätigkeit in Zusammenarbeit mit den Volksvertretungen und den Räten der Städte und Gemeinden, daß die wichtigsten Aufgaben der Entwicklung, der Städte und Gemeinden in den Fünfjahrplan des Kreises aufgenommen und beschlossen werden.

§ 36. Arbeitskräfteplanung und -lenkung. (1) Der Rat des Kreises plant und lenkt auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern des Bezirkes den Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens im Kreis. Er trägt Verantwortung dafür, daß allen Werktätigen in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Möglichkeiten ein ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz gesichert wird und die Arbeitskräfte entsprechend den Erfordernissen eingesetzt werden.

(2) Auf der Grundlage der Arbeitskräftebilanz des Kreises trifft der Rat des Kreises für die vom Rat des Bezirkes festgelegten wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen Bilanzentscheidungen.

(3) Der Rat des Kreises ist verantwortlich dafür, daß Bürger, die eine Berufstätigkeit aufnehmen oder ihre Arbeits=stelle bzw. den Beruf wechseln, beraten und unterstützt werden.

(4) Der Rat des Kreises kontrolliert in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes die Einhaltung der Bilanzentscheidungen zum Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, den rationellen Einsatz der Arbeitskräfte und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen in wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen. Der Rat des Kreises ist berechtigt,  bei Überschreitung des Arbeitskräfteplanes Sanktionen gemäß den Rechtsvorschriften auszusprechen. Er kann Einstellungsbeschränkungen und Auflagen zur Gewinnung von Arbeitskräften für andere volkswirtschaftlich wichtige Aufgaben erteilen.

(5) Der Rat des Kreises kontrolliert und koordiniert die Durchführung zentraler Festlegungen auf dem Gebiet Arbeit, Löhne und Sozialpolitik entsprechend den vom Rat des Bezirkes vorgegebenen Schwerpunkten.

§ 37. Haushalts- und Finanzwirtschaft. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft im Kreis.

(2) Die Volksvertretung finanziert die planmäßigen Aufgäben aus Abführungen der unterstellten: Betriebe, aus Einnahmen ihrer Organe und unterstellten Einrichtungen, aus Anteilen an Steuern und Abgaben des zentralen Haushaltes sowie aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes und den Einnahmen des Bezirkes. Die Volksvertretung des Kreises entscheidet über die Anteile der Städte und Gemeinden an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes und den Einnahmen des Bezirkes, soweit sie dem Kreis entsprechend dem Beschluß des Bezirkstages zustehen. Sie hat für die Haushalte der Städte und Gemeinden einen für mehrere Jahre gleichbleibenden Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes festzulegen. Erhöhungen des Anteils auf der Grundlage der im Volkswirtschaftsplan vorgesehenen Entwicklung sind mit der Beschlußfassung über den Jahreshaushaltsplan des Kreises festzulegen. Eine Kürzung ist nur zulässig, wenn
- Gesetze der Volkskammer, Verordnungen oder Beschlüsse des Ministerrates Auswirkungen auf die geplanten Einnahmen und Ausgaben haben,
- eine Änderung in der Unterstellung von Betrieben und Einrichtungen erfolgt,
- sieh die staatlichen Auflagen für die unterstellten Betriebe und Einrichtungen in den Folgejahren wesentlich verändern.

(3) Der Rat des Kreises hat die nach den Rechtsvorschriften von ihm einzuziehenden Einnahmen des zentralen Haushaltes vollständig und termingerecht zu realisieren und an den zentralen Haushalt abzuführen. Er hat Ausgaben des zentralen Haushaltes. entsprechend den Rechtsvorschriften zu leisten, abzurechnen und deren zweckentsprechende Verwendung zu kontrollieren.

(4) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises setzen ihre finanziellen Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben ein. Die Finanzierung zusätzlicher Investitionen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für Rationalisierungs- und Werterhaltungsmaßnahmen ist zulässig, wenn dafür materielle Reserven erschlossen werden und die Erfüllung der bestätigten Investitions- und Werterhaltungspläne gesichert ist.

(5) Verfügt die Volksvertretung am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Maßnahmen der Werterhaltung zu verwenden. Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen.

(6) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Kreditinstituten in ihrem Territorium zusammen. Sie nutzen die ihnen übermittelten Informationen und Vorschläge, insbesondere aus der Kontrolltätigkeit der Banken, für ihre Arbeit.

§ 38. Preisbildung und Preiskontrolle. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises verwirklichen im Kreis auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes die staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Preise.

(2) Der Rat des Kreises hat entsprechend der ihm übertragenen Verantwortung für die Preisbildung zu sichern, daß bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Preise und Entgelte für Erzeugnisse und Leistungen die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

(3) Der Rat des Kreises führt in seinem Territorium die staatliche Preiskontrolle in den Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen durch und arbeitet dabei eng mit den Preisaktivs der Betriebe sowie der Städte und Gemeinden zusammen: Er konzentriert sich vorrangig auf die Betriebe der Konsumgüterproduktion, die Handwerks-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe, die Betriebe der Bauwirtschaft und des Handels sowie die Gaststätten: Er organisiert und koordiniert die staatliche und gesellschaftliche Preiskontrolle und arbeitet mit der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, der Staatlichen Finanzrevision, den Kontrollorganen der Gewerkschaften und des Handels sowie anderen Kontrollorganen zusammen.

§ 39. Örtlichgeleitete Industrie, Handel, Versorgung und Dienstleistungen. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises legen in Durchführung des Volkswirtschaftsplanes und des Bezirksversorgungsplanes Maßnahmen zur Verbesserung der Warenbereitstellung, insbesondere bei Waren des täglichen Bedarfs, der Handelstätigkeit, der Arbeiterversorgung, der Schul- und Kinderspeisung und der Versorgung mit Reparatur- und Dienstleistungen sowie Baustoffen fest.

(2) Der Rat des Kreises legt gemeinsam mit den Räten der Städte und Gemeinden langfristige Maßnahmen für die Entwicklung des Netzes des Einzelhandels, der Gaststätten, Hotels und Pensionen fest. Er gewährleistet die Entwicklung des Netzes der Reparatur- und Dienstleistungen. Er bestätigt Rationalisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsleistungen im Kreis.

(3) Der Rat des Kreises koordiniert die Tätigkeit der Betriebe, Betriebsteile, Einrichtungen und Genossenschaften, deren Produktion und Handels- und Dienstleistungstätigkeit vorwiegend oder ausschließlich für die Versorgung der Bevölkerung im Kreis wirksam wird und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Betriebe, Betriebsteile, Einrichtungen und Genossenschaften haben ihre Pläne auf Verlangen des Rates des Kreises mit ihm abzustimmen und über die Durchführung der Pläne und Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung vor der Volksvertretung und dem Rat des Kreises Rechenschaft zu legen. Der Rat des Kreises kann die Einsetzung und die Abberufung der Leiter der genannten Betriebe, Betriebsteile und Einrichtungen entsprechend einer Nomenklatur von seiner Zustimmung abhängig machen.

(4) Dem Rat des Kreises sind Betriebe der örtlichen Industrie und Versorgungswirtschaft unterstellt. Er entwickelt die sozialistische Gemeinschaftsarbeit der Reparatur- und Dienstleistungsbetriebe im Rahmen von Versorgungsgruppen und organisiert die Nutzung der örtlichen Reserven und der Sekundärrohstoffe.

(5) Der Rat des Kreises ist verantwortlich für die Leitung, Planung und Kontrolle der Tätigkeit der PGH und der privaten Handwerker sowie Gewerbetreibenden auf dem Gebiet der Dienst- und Reparaturleistungen und anderer unmittelbarer Versorgungsleistungen für die Bevölkerung. Er übt die staatliche Aufsicht über die Einhaltung .der Statuten der PGH aus. Er nimmt Einfluß auf die Tätigkeit der Einrichtungen der Handwerkskammer des Bezirkes im Kreis. Er ist berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse von Mitgliederversammlungen der PGH sowie deren genossenschaftlicher Organe, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.

§ 40. Bauwesen, Städtebau und Wohnungswesen. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises sind für die städtebaulich-architektonische Entwicklung der Städte und Gemeinden ihres Territoriums entsprechend der hierzu vom Bezirkstag und vom Rat des Bezirkes festgelegten Grundlinie verantwortlich. Sie sichern die Ausarbeitung von Generalbebauungsplänen für Städte und erarbeiten hierzu Vorgaben.

(2) Die- Volksvertretung und der Rat des Kreises sind für die bedarfsgerechte Entwicklung der Kapazitäten des Bauwesens im Kreis verantwortlich. Dem Rat des Kreises sind Bau- und Baureparaturbetriebe unterstellt. Er sichert, daß die ihm unterstellten Betriebe sowie die Produktionsgenossenschaften und Handwerksbetriebe für die im Plan vorgesehenen Aufgaben eingesetzt, örtliche Reserven erschlossen werden und die Initiative der Bevölkerung hierfür entwickelt wird. Änderungen des Einsatzes der dem Rat des Kreises planmäßig zur Verfügung stehenden Bau- und Baureparaturkapazitäten durch übergeordnete Fachorgane sind unzulässig. Eine Veränderung des Einsatzes kann nur auf Beschluß des Rates des Kreises oder Rates des Bezirkes erfolgen.

(3) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises sind für die einheitliche Leitung und Planung der dem Kreis übertragenen Aufgaben des Neubaues, der Modernisierung, des Um- und Ausbaues von Wohngebäuden, Gebäuden und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke sowie der Baureparaturen verantwortlich: Der Rat des Kreises gewährleistet die Vorbereitung und Durchführung der geplanten Investitionen des komplexen Wohnungsbaues des Kreises. Ersichert die ständige Verbesserung der Wohnbedingungen der Bevölkerung und kontrolliert die Verteilung des Wohnraumes durch die Räte der Städte und Gemeinden: Der Rat des Kreises fördert im Rahmen der geplanten Entwicklung des Wohnungsbaues den genossenschaftlichen und individuellen Wohnungsbau. Er trägt die Verantwortung für die Entwicklung der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und unterstützt die Bürger bei der Errichtung von Eigenheimen.

(4) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises sichern in ihrem Verantwortungsbereich die effektive Nutzung der baulichen Grundfonds. Sie legen in Abstimmung mit den Räten der Städte und Gemeinden die Rang- und Reihenfolge der Durchführung der Maßnahmen zur Erhaltung dieser Gebäude und baulichen Anlagen fest: Dem Rat des Kreises können Betriebe und Einrichtungen der Wohnungswirtschaft unterstehen.

§ 41. Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises sind in Verwirklichung der Agrarpolitik des sozialistischen Staates für die staatliche Leitung und Planung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im Kreis verantwortlich mit dem Ziel, die Bevölkerung mit Nahrungsgütern und die Industrie mit Rohstoffen bedarfsgerecht zu versorgen. Sie organisieren die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen auf dem Lande in Übereinstimmung mit der Produktionsentwicklung.

(2) Der Rat des Kreises leitet und plant- mit seiner Produktionsleitung für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft die sozialistische Intensivierung und den schrittweisen Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Wege der Kooperation. Er koordiniert die Vertragsabschlüsse zwischen den Industrie- und Handelsbetrieben und den LPG, VEG, GPG und deren kooperativen Einrichtungen. Er bestätigt die Betriebspläne und kontrolliert die Wirtschaftstätigkeit der LPG, GPG und deren kooperativen Einrichtungen. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen der LPG, GPG sowie anderer genossenschaftlicher Organe auf dem Gebiet der Landwirtschaft, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.

(3) Der Rat des Kreises übt die Kontrolle über die effektive Nutzung. des Bodens im Kreis aus, ergreift Maßnahmen zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodenfonds und entscheidet über den Verkehr mit Grundstücken. Er ist für die Durchführung der Aufgaben des Jagdwesens, des Schutzes der Natur sowie der Landschaftsgestaltung verantwortlich.

(4) Der Rät für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises ist ein kollektives Beratungsorgan des Rates des Kreises. Er unterstützt den Rat des Kreises bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Entscheidungen zur Verwirklichung der sozialistischen Agrarpolitik im Kreis. Er fördert die aktive Teilnahme der Klasse der Genossenschaftsbauern und der anderen Werktätigen an der staatlichen Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft.

§ 42. Verkehr, Energie, Umweltschutz und Wasserwirtschaft. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises legen auf der Grundlage des Generalverkehrsplanes Maßnahmen zur Organisierung des Verkehrswesens und zur effektiven Nutzung aller Transport-, Umschlags- und Beförderungskapazitäten fest. Der Rat des Kreises ist für die ständige Verbesserung des Arbeiterberufs- und des Schülerverkehrs, die Koordinierung der Verkehrsträger sowie, die Bestätigung der Linienführung der öffentlichen und betrieblichen Verkehrsmittel in Abstimmung mit verkehrstechnischen und organisatorischen Maßnahmen der Städte und Gemeinden verantwortlich. Beim Linien- und Erholungsverkehr arbeitet er an der Gestaltung der Fahrpläne mit: Die Volksvertretung und der Rat des Kreises treffen Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Energieträgern in diesem Verantwortungsbereich und zur Versorgung der Bevölkerung mit festen Brennstoffen.

(2) Der Rat des Kreises ist für den Ausbau und die Erhaltung der ;von ihm verwalteten Straßen verantwortlich. Ihm sind Betriebe des Nahverkehrs, des Straßenwesens und andere Betriebe des Verkehrswesens unterstellt.

(3) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises leiten und planen die Entwicklung der sozialistischen Landeskultur, einschließlich des Umweltschutzes, in ihrem Territorium. Der Rat des Kreises koordiniert und kontrolliert die Durchführung von Maßnahmen zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung. Er kontrolliert die den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen obliegenden Pflichten zum Umweltschutz, , die Abwasserbehandlung, Instandhaltung der Gewässer und Maßnahmen zum Schutz der Trinkwassergewinnung sowie .für den Hochwasserschutz. Er ist berechtigt, dazu auf der Grundlage von Rechtsvorschriften an Betriebe, Kombinate, Betriebsteile; Genossenschaften und Einrichtungen Auflagen über Maßnahmen zur planmäßigen Verbesserung des Umweltschutzes zu erteilen.

§ 43. Bildungswesen. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises haben die einheitliche sozialistische Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen durch die allgemeinbildenden Schulen, anderen Einrichtungen der Volksbildung, der Berufsbildung und der Betriebe zu sichern. Sie gewährleisten die zehnklassige Oberschulbildung für alle Kinder und die den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende Berufsberatung und Berufsbildung. Sie beschließen die Aufgaben zur Sicherung der staatlichen Bildungspolitik, vor allem zur Schaffung der erforderlichen Bedingungen für die Gewährleistung eines lehrplangerechten Unterrichts und der sozialistischen Erziehung der Schüler in den Einrichtungen der Volksbildung und der Berufsbildung.

(2) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises haben die Zusammenarbeit der Betriebe und Einrichtungen, die Einbeziehung der gesellschaftlichen Organisationen und anderer gesellschaftlicher Kräfte in die Lösung der Aufgaben zur Bildung und Erziehung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern.

(3) Der Rat des Kreises nimmt Einfluß auf die Pläne der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen, koordiniert und kontrolliert die Maßnahmen der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen auf den Gebieten der Berufsbildung, des polytechnischen Unterrichts und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen und organisiert in Zusammenarbeit mit ihnen die überbetriebliche Nutzung der Einrichtungen zur Berufsbildung; Ans- und Weiterbildung.

(4) Die Volksvertretung bestätigt die vom Rat des Kreises vorgenommene Berufung und Abberufung von Direktoren der ihm unterstehenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Der Rat des Kreises ist verantwortlich für den Einsatz der Lehrer und Erzieher und für die Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Kaderpolitik in den ihm unterstehenden Einrichtungen des Bildungswesens im Kreis. Er leitet und plant die Entwicklung des Netzes der Bildungseinrichtungen im Kreis.

§ 44. Jugendfragen. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises sind für die Durchführung der staatlichen  Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik im Kreis verantwortlich. Sie arbeiten mit der Freien Deutschen Jugend zusammen.

(2) Die Volksvertretung beschließt den Jugendförderungsplan des Kreises. Die Volksvertretung und der Rat des Kreises unterstützen und kontrollieren die Verwirklichung der staatlichen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in den Städten und Gemeinden, Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen.

(3) Der Rat des Kreises koordiniert in Zusammen arbeit mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen die Bewegung „Messe der Meister von morgen" im Kreis und führt die Kreismesse der Meister von morgen durch. Er ist für die Feriengestaltung der Kinder und Jugendlichen verantwortlich. Der Rat des Kreises sichert die planmäßige Entwicklung der Jugendeinrichtungen.

§ 45. Kultur. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises fördern gemeinsam mit den Volksvertretungen und den Räten in den Städten und Gemeinden und den gesellschaftlichen Organisationen ein vielseitiges geistig-kulturelles Leben: Sie unterstützen die Teilnahme der Bürger am geistig-kulturellen Leben und am kulturellen und künstlerischen Volksschaffen in den Betrieben, Kombinaten; Genossenschaften und Einrichtungen sowie in den Wohngebieten und pflegen die Herstellung von Kontakten mit  Künstlern, Schriftstellern und Kulturschaffenden. Die Volksvertretung und der Rat des Kreises nehmen in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Betriebe und Einrichtungen sowie mit den gewerkschaftlichen Leitungen Einfluß auf die Entwicklung der Arbeitskultur und die ästhetische Gestaltung der Umwelt.

(2) Dem Rat des Kreises sind Kultureinrichtungen unterstellt. Er koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Kultureinrichtungen im Kreis mit dem Ziel hoher kulturpolitischer Wirksamkeit. Dazu arbeitet er mit den Räten der Städte und Gemeinden, den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften: und Einrichtungen zusammen. Der Rat des Kreises unterstützt die Räte der Städte und Gemeinden bei der Kontrolle der zweckmäßigen Nutzung der materiellen und finanziellen Mittel der Betriebe, Kombinate; Genossenschaften und Einrichtungen für kulturelle Zwecke und nimmt Einfluß auf deren rationellen Einsatz.

§ 46. Körperkultur, Sport  und Erholungswesen. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises sind verantwortlich für die Leitung und Planung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport im Kreis. Sie schaffen in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen Voraussetzungen für die sportliche und touristische Betätigung der Bürger und fördern die Durchsetzung des staatlichen Sportprogramms und die Spartakiadebewegung der Kinder und Jugendlichen sowie die breite Entwicklung des Wehrsports und der vormilitärischen Ausbildung.

(2) Der Rat des Kreises hat im Zusammenwirken mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften, Einrichtungen, Gewerkschaften und anderen gesellschaftlichen Organisationen die Erhöhung des Niveaus der Naherholung und des Fremdenverkehrs, die vollständige Nutzung der Kapazitäten, die Schaffung, Erhaltung, Ausgestaltung und den Ausbau von Erholungseinrichtungen, insbesondere für Arbeiter und Familien mit mehreren Kindern, zu sichern. Die Volksvertretung, und der Rat des Kreises haben das Recht und die Pflicht, entsprechend den :Rechtsvorschriften ,dafür zu sorgen, daß für alle Bürger die Erholungsmöglichkeiten an den Gewässern und ihren Uferzonen erhalten bleiben. Sie legen die dazu erforderlichen Maßnahmen fest.

(3) Dem Rat des Kreises sind Sport- und Erholungseinrichtungen unterstellt. Die Nutzung der Sportstätten erfolgt in Übereinstimmung mit dem DTSB. Der Rat des Kreises unterstützt die Räte der Städte und Gemeinden bei der Kontrolle über den zweckmäßigen Einsatz der materiellen und finanziellen Mittel der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und. Einrichtungen für sportliche Zwecke.

§ 47. Hygiene, medizinische und soziale Betreuung. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises schaffen die Voraussetzungen für die planmäßige Verbesserung der gesundheitlichen und sozialen Betreuung der Bürger, für die Erweiterung und Vervollkommnung der medizinischen Leistungen bei der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten. Sie sichern die ambulante und stationäre medizinische Grundbetreuung und erfüllen die übertragenen Aufgaben der spezialisierten medizinischen Betreuung.  Sie gewährleisten die hygienische Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen, fördern die gesunde Lebensweise der Bürger und die Entwicklung der sozialistischen Familie. Sie sichern die Betreuung und Erziehung der Kinder in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und fördern in Zusammenarbeit mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften, Einrichtungen und den gesellschaftlichen Organisationen die aktive Teilnahme der Bürger im höheren Lebensalter sowie der gesundheitlich geschädigten Bürger am gesellschaftlichen und beruflichen Leben.

(2) Der Rat des Kreises entscheidet in Abstimmung mit den Räten der Städte -und Gemeinden über die Entwicklung der Einrichtungen der medizinischen und sozialen Betreuung im Kreis und über deren Versorgungs- und Betreuungsbereiche. Der Rat des Kreises ist für die Leitung und Planung der ihm unterstellten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verantwortlich und sichert die materiellen und finanziellen Bedingungen zur Erfüllung der Aufgaben der medizinischen und sozialen Betreuung: Er gewährleistet das Zusammenwirken der medizinischen und sozialen Einrichtungen im  Kreis und sichert die staatliche Kontrolle über die medizinische und soziale Betreuung. Er entscheidet über Anträge zur Aufnahme von älteren und pflegebedürftigen Bürgern in den unterstellten Feierabend- und Pflegeheimen.

(3) Der Rat des Kreises organisiert die Durchführung operativer Maßnahmen zur Verhütung und, Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, von Epidemien, Massenerkrankungen und zum Schutz der Bürger bei Katastrophen. Er übt mit Hilfe seiner staatlichen Hygieneorgane die Kontrolle über die Einhaltung der Hygienebestimmungen in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen, insbesondere auf dem Gebiet der Kommunalhygiene und im Verkehr mit Lebensmitteln aus.

§ 48. Sicherheit und Ordnung, Zivilverteidigung. (1) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Organen der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Sicherheitsorganen sowie den Organen der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle des Kreises zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie zur Festigung von Sicherheit und Ordnung
- den Schutz des sozialistischen Eigentums, des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Bürger,
- Maßnahmen zur Gewährleistung der. Verkehrssicherheit;
- die Verhütung und Bekämpfung von Bränden, Havarien und anderen Schadensfällen,
- Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen, vor allem zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen,
- die Rechtserziehung der Bürger, insbesondere mit den Mitteln der Rechtspropaganda.

(2) Die von der Volksvertretung und dem Rat des Kreises getroffenen Entscheidungen üb r Sicherheit und Ordnung sind für die wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen sowie die Bürger im Kreis verbindlich. -Sie kontrollieren die Durchführung, der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

(3) Die Volksvertretung nimmt von den gewählten Richtern des Kreisgerichts Berichte über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung entgegen. Die Volksvertretung und der Rat des Kreises gewährleisten, daß die ihnen übermittelten- Erfahrungen und Schlußfolgerungen aus der Tätigkeit der Organe der Staatsanwaltschaft, der Sicherheitsorgane sowie der Organe der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle des Kreises für die Tätigkeit der Volksvertretungen und ihrer Organe ausgewertet werden.

(4) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung von den Organen der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Sicherheitsorganen sowie den Organen der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle im Kreis Auskünfte und Informationen zu verlangen.

(5) Der Rat des Kreises ist verantwortlich für die Wiedereingliederung Strafentlassener, die Erziehung von Bürgern, die die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens mißachten, die gesellschaftliche Eingliederung von Bürgern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hatten. Er erfüllt Aufgaben in Angelegenheiten des Personenstandswesens, der Staatsbürgerschaft und in Ordnungs- und Genehmigungsangelegenheiten.

(6) Die Volksvertretung und der Rat des Kreises verwirklichen die ihnen übertragenen Aufgaben der Zivilverteidigung zum Schutz der Bevölkerung, der Volkswirtschaft, der lebensnotwendigen Einrichtungen und der kulturellen - Werte vor Katastrophen und den Folgen von militärischen Aggressionshandlungen sowie zur Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Sie schaffen Voraussetzungen für Maßnahmen der Rettung und Hilfeleistung.

Besondere Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe im Stadtkreis

§ 49. (1) Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt im Stadtkreis haben durch die Leitung und Planung Voraussetzungen zu schaffen, daß die Städte als Zentren der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung, der Versorgung, des geistig-kulturellen Lebens, der Bildung, der gesundheitlichen und sozialen Betreuung und des Fremdenverkehrs entsprechend den politischen, ökonomischen, kulturellen und sozialen Erfordernissen und den Bedürfnissen der Bevölkerung umfassend wirksam werden.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt im Stadtkreis planen auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung zur langfristigen Planung die spezifischen Aufgaben der Stadtentwicklung im engen Zusammenwirken mit den angrenzenden Kreisen, Städten und Gemeinden. Sie gewährleisten insbesondere die planmäßige, städtebaulicharchitektonische Entwicklung der Stadt, die langfristige Vorbereitung der Wohnungsbaustandorte, neuer Wohnkomplexe und umfassender baulicher Rekonstruktionsmaßnahmen. Sie sind verantwortlich für die Entwicklung des Nahverkehrs. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die langfristige Konzeption zur Entwicklung der Stadt; einschließlich des Generalbebauungsplanes, des Planes der stadttechnischen Versorgung und des Generalverkehrsplanes.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt im Stadtkreis haben für die Sicherung der planmäßigen Gesamtentwicklung der Stadt Maßnahmen der Betriebe, Kombinate, Betriebsteile und Einrichtungen, soweit sie die Infrastruktur betreffen, zu koordinieren und zu kontrollieren. Die Konzeptionen zur langfristigen Entwicklung der Wasserwirtschaft und des Post- und Fernmeldewesens der Stadt bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt. Der Rat der Stadt bestätigt die Bilanzen der Wasserversorgung, kontrolliert die Durchführung der Wärme- und Wasserversorgung und erteilt Auflagen zur rationellen Nutzung der Ressourcen. Er ist berechtigt, an Betriebe, Kombinate und Einrichtungen Auflagen über Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes zu erteilen.

(4) Im Stadtkreis ohne Stadtbezirke haben die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt darüber hinaus die Aufgaben, Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die im Kapitel V dieses Gesetzes für die Stadtverordnetenversammlung und den Rat der Stadt festgelegt sind.

§ 50. (1) Die Stadtverordnetenversammlung und der Rat der Stadt in Stadtkreisen, mit Stadtbezirken gewährleisten die Anleitung und Kontrolle der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Räte. Sie haben ihre Leitungstätigkeit insbesondere darauf zu richten, bei Sicherung einer einheitlichen Stadtentwicklung die Verantwortung der Staatsorgane in den Stadtbezirken , zu erhöhen und dazu die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Sie sind verpflichtet, die Stadtbezirksversammlungen und ihre Räte in die Vorbereitung der Entscheidungen  einzubeziehen, sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen fortgeschrittene Erfahrungen zu vermitteln.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Vorschlag des Rates der Stadt mit dem Fünfjahrplan und dem Jahresplan der Stadt die Aufgabenstellung für die Jahrespläne der Stadtbezirke und trifft Festlegungen zur einheitlichen Durchsetzung der Staatspolitik auf dem Territorium der Stadt.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe

§ 51. (1) Die Stadtbezirksversammlung und der Rat des Stadtbezirkes haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Stadtbezirk unter Beachtung der einheitlichen Stadtentwicklung zu leiten und zu planen.

(2) Die Stadtbezirksversammlung beschließt auf Vorschlag ihres Rates den Jahresplan und den Haushaltsplan des Stadtbezirkes.

(3) Die Stadtbezirksversammlung ist verantwortlich für Aufgaben
- zur Verbesserung der Wohnbedingungen durch die konsequente Anwendung der Grundsätze sozialistischer Wohnungspolitik, effektiven Auslastung vorhandenen Wohnraumes; zum Um- und Ausbau sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung,
- der Baureparaturen und Instandhaltungen an Gebäuden und baulichen Anlägen für gesellschaftliche Zwecke,
- zur Entwicklung des Einzelhandels- und Gaststättennetzes, der Versorgung mit Dienst- und Reparaturleistungen sowie der Schul- und Kinderspeisung,
- zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung, zur Verwirklichung der einheitlichen sozialistischen Bildungspolitik, bei der Weiterentwicklung des geistig-kulturellen Lebens, der Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit sowie der Entwicklung von Körperkultur und Sport, der Naherholung sowie des Umweltschutzes,
- bei der Erschließung örtlicher Reserven, insbesondere durch den koordinierten Einsatz der Handwerkerkapazitäten zur Erhöhung der Reparaturleistungen für die Bevölkerung,
- für die gemeinsame Verwendung von Fonds für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen und Einrichtungen sowie der Wohn- und Lebensbedingungen -in den Wohngebieten,
- der sozialistischen Wehrerziehung, der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie der Zivilverteidigung,
- des Straßenwinterdienstes.

(4) Der Rat des Stadtbezirkes ist über die in den Plänen der ihm nicht unterstellten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Genossenschaften enthaltenen Aufgaben für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu informieren, und er ist berechtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, auch im Interesse des Territoriums, abzuschließen.

(5) Die Rechte und Pflichten beim gemeinsamen Einsatz materieller und finanzieller Fonds sind vertraglich zu vereinbaren.

§ 52. (1) Die Stadtbezirksversammlung und  der Rät des Stadtbezirkes entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft im Stadtbezirk und finanzieren ihre planmäßigen Ausgaben aus Einnahmen ihrer Organe und unterstellten Einrichtungen; aus dem Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes und den Einnahmen des Bezirkes.

(2) Die Stadtbezirksversammlung verfügt zusätzlich zu ihren Fonds gemäß Abs. 1 über
- Mittel aus den Fonds der Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen, die ihr auf Grund von Verträgen entsprechend den Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden,
- Mittel aus Wettspielumsätzen gemäß der Aufteilung durch die Stadtverordnetenversammlung.

(3) Der Rat des Stadtbezirkes kann bei erfolgreicher Arbeit zur Sicherung einer hohen Preisdisziplin vom Rat der Stadt zusätzliche finanzielle Mittel aus den außerplanmäßigen; Einnahmen der Stadt erhalten.

(4) Verfügt die Stadtbezirksversammlung am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus den geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Werterhaltungen zu verwenden. Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen.

§ 53. In den Stadtkreisen mit Stadtbezirken legt die Stadtverordnetenversammlung die detaillierten Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in einer Ordnung fest. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind so festzulegen, daß durch die Stadtbezirksversammlungen und ihre Organe eine hohe Effektivität der staatlichen Leitungstätigkeit erreicht und stabile Formen der Mitarbeit der Bürger bei der Lösung der staatlichen Aufgaben entwickelt werden.

Kapitel V
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volksvertretungen und ihrer Organe in den Städten und Gemeinden

§ 54. Stellung der Volksvertretungen und der Räte der Städte und Gemeinden. Die Stadtverordnetenversammlung und die Gemeindevertretung sowie der Rat der Stadt und der Rat der Gemeinde (im folgenden Volksvertretungen und Räte der Städte und Gemeinden genannt) haben in Durchführung der Politik des sozialistischen Staates die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens im Territorium zu leiten und zu planen. Den Räten der Städte und Gemeinden sind Betriebe und Einrichtungen der örtlichen Versorgungswirtschaft unterstellt. Soll ein Betrieb oder eine Einrichtung der Stadt oder Gemeinde unterstellt oder aus dem Unterstellungsverhältnis ausgegliedert werden, bedarf das der Zustimmung der Volksvertretung.

§ 55. Leitung und Planung. (1) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden beschließen auf Vorschlag ihrer Räte die Jahrespläne und die Haushaltspläne der Städte und Gemeinden. Die Räte der Städte und Gemeinden sind auf der Grundlage der vom Rat des Kreises übergebenen staatlichen Plankennziffern für die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle der Jahres- und Haushaltspläne verantwortlich.

(2) Die. Volksvertretungen der Städte und ihre Räte haben unter Berücksichtigung zentraler Aufgabenstellungen in Übereinstimmung mit dem Rat des Bezirkes und dem Rat des Kreises die langfristige Stadtentwicklung herauszuarbeiten. Sie  gewährleisten insbesondere die planmäßige städtebauliche Gestaltung der Stadt, die langfristigen Rekonstruktions- und Werterhaltungsrnaßnahmen sowie die verkehrs- und stadttechnischen Aufgaben.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind über die in den Plänen der ihnen nicht unterstellten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Genossenschaften enthaltenen Aufgaben für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu informieren, und sie sind berechtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, auch im Interesse des Territoriums, abzuschließen.

(4) Die Rechte und Pflichten beim gemeinsamen Einsatz materieller und finanzieller Fonds sind vertraglich zu vereinbaren.

(5) Die Räte der Städte und Gemeinden sind zur Durchsetzung einer rationellen Standortverteilung der Investitionen im Territorium auf der Grundlage der Rechtsvorschriften für die Erteilung  von Standortgenehmigungen verantwortlich. Sie fördern die Durchführung gemeinsamer Investitionen der Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen im Territorium.

(ß) Die Stadtverordnetenversammlung und die Gemeindevertretung beschließen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften Stadtordnungen oder Ortssatzungen und kontrollieren deren Einhaltung. Sie sind berechtigt,  auf der Grundlage der Rechtsvorschriften den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen in ihrem Territorium sowie den Bürgern Auflagen. zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu erteilen.

§ 56. Haushalts- und Finanzwirtschaft. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden entscheiden auf der Grundlage der Staatshaushaltsordnung über die Haushalts- und Finanzwirtschaft in den Städten und Gemeinden. Sie sind berechtigt, auf der Grundlage von Rechtsvorschriften Gemeindeabgaben, einschließlich Kurtaxe, zu erheben.

(2) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden erhalten Haushaltsmittel und können andere finanzielle Fonds, einschließlich Kredite, in Anspruch nehmen, um die planmäßigen Aufgaben zu finanzieren und die Initiative der Bürger zur Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wirksam zu fördern. Zur Erhöhung der Stabilität ihrer Haushaltswirtschaft haben die Städte und Gemeinden Anspruch auf einen für mehrere Jahre gleichbleibenden Anteil an den Gesamteinnahmen des Staatshaushaltes oder an den Einnahmen des Bezirkes.

(3) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden verfügen zusätzlich zu ihren Einnahmen gemäß . Abs. 2 über
- Mittel aus den Fonds der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen, die ihnen auf Grund von Verträgen entsprechend den Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden,
- Kurtaxe und Vergnügungsteuer,
- Mittel aus Wettspielumsätzen gemäß der Aufteilung durch die höheren Volksvertretungen.

 (4) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden setzen ihre finanziellen Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben ein. Die Finanzierung zusätzlicher Investitionen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für Rationalisierungs- und Werterhaltungsmaßnahmen ist zulässig, wenn dafür materielle Reserven erschlossen werden und die Erfüllung der bestätigten Investitions- und Werterhaltungspläne gesichert ist.

(5) Verfügen die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden am Jahresende über nicht verbrauchte Mittel aus geplanten Investitionen und Werterhaltungsmaßnahmen, die den geplanten Kassenbestand übersteigen, sind sie auf den Fonds für Grundmittel zu übertragen. Die Mittel dieses Fonds sind zur Finanzierung von Investitionen und Werterhaltungen zu verwenden: Alle weiteren über den geplanten Kassenbestand hinaus vorhandenen Mittel- sind dem Fonds der Volksvertretung zuzuführen.

§ 57. Preisbildung und Preiskontrolle. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung bei der Preisbildung und Preiskontrolle die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu sichern: Sie organisieren und koordinieren die gesellschaftliche Preiskontrolle zur Einhaltung der Preisdisziplin im Handel und in den Gaststätten, in den Reparatur- und Dienstleistungsbetrieben sowie in den kulturellen, sozialen und sportlichen Einrichtungen im Territorium: Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden arbeiten dabei mit den Volkskontrollausschüssen, den Gruppen der Volkskontrolle, den Arbeiterkontrolleuren der Gewerkschaft, den Preisaktivs der Betriebe und Einrichtungen sowie mit den Verkaufsstellenausschüssen und den HO-Beiräten zusammen.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden können bei erfolgreicher Arbeit zur Sicherung einer hohen Preisdisziplin vom Rat des Kreises zusätzliche finanzielle Mittel aus den außerplanmäßigen Einnahmen des Kreises erhalten.

§ 58. Bauwesen, Städtebau und Wohnungswesen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sichern die Einordnung der Maßnahmen des Neubaues, der Modernisierung, des Um- und Ausbaues sowie der Baureparaturen in die planmäßige Entwicklung der Stadt und Gemeinde.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden erfüllen auf der Grundlage des Planes die ihnen übertragenen Aufgaben beim Neubau, bei der Modernisierung und beim Um- und Ausbau von Wohnungen, Schulen, Kindergärten und -krippen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur und des Sports, von Versorgungseinrichtungen, stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetzen. Sie legen die Rang- und Reihenfolge bei der Durchführung von Baureparaturen an diesen Gebäuden und baulichen Anlägen fest. Die Räte der Städte und Gemeinden sind verantwortlich für die Durchführung von Baureparaturen an Wohngebäuden und gesellschaftlich genutzten Gebäuden, die sich in ihrer Rechtsträgerschaft bzw. Verwaltung befinden.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden haben für die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit zu sorgen und dazu das Recht gegenüber den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern von Gebäuden und Grundstücken Anweisungen zu geben. Zur Durchführung von Baureparaturen, zur Modernisierung, zum Um- und Ausbau von Wohn- und Gewerberaum dürfen sie- den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern entsprechende Auflagen erteilen. Im Zusammenwirken mit den Ausschüssen der Nationalen Front haben die Räte der Städte und Gemeinden Maßnahmen zur Verschönerung der Städte und Gemeinden festzulegen und deren Verwirklichung zu organisieren.

(4) Den Räten der Städte und Gemeinden können Bau- und Baureparaturbetriebe unterstellt sein. Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden entscheiden auf der Grundlage des Planes über den effektiven Einsatz und die bedarfsgerechte Entwicklung der ihnen unterstellten Bau- und Baureparaturbetriebe sowie der Produktionsgenossenschaften und Handwerksbetriebe in ihrem Territorium. Änderungen des Einsatzes der dem hat der Stadt bzw. Gemeinde planmäßig zur Verfügung stehenden Bau- und Baureparaturkapazitäten durch übergeordnete Fachorgane sind unzulässig. Sie können auf Beschluß des Rates der Stadt oder der Gemeinde bzw. des Rates des Kreises vorgenommen werden.

(5) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden fördern die Tätigkeit der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften. Sie unterstützen den Bau von Eigenheimen durch die Auswahl erschließungsgünstiger Standorte und die Ausnutzung örtlicher Materialaufkommen und -reserven. Sie fördern die Initiative und Aktivität der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und der Bürger für die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und den Um- und Ausbau sowie den Bau von Wohnungen, Gebäuden und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke und für die ständige Verschönerung der Städte und Gemeinden.

(6) Den Volksvertretungen und den Räten der Städte und Gemeinden obliegt die Lenkung und Kontrolle der Nutzung des gesamten Wohn- und Gewerberaumes. Sie organisieren die Mitarbeit der gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Gewerkschaften, der Betriebe, bei der Verteilung des Wohnraumes und beim Wohnungstausch sowie die öffentliche Kontrolle über die Verteilung des Wohnraumes. Sie sichern insbesondere die Verbesserung der Wohnbedingungen der Arbeiter, kinderreicher Familien und junger Eheleute.

(7) Den Räten der Städte sind betriebe und Einrichtungen der Wohnungswirtschaft unterstellt. Den Räten der Gemeinden können solche Betriebe und Einrichtungen unterstellt sein.

§ 59. Handel und Versorgung. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden organisieren die staatliche und gesellschaftliche Kontrolle über die Versorgung der Bevölkerung. Sie nehmen Einfluß auf die Entwicklung des Netzes der Verkaufseinrichtungen und Gaststätten, einschließlich der Sortimentsgestaltung und bestätigen die entsprechenden Maßnahmen, der Handelsbetriebe und Konsumgenossenschaften nach Beratung mit der Bevölkerung. Sie sind berechtigt, von den Betrieben, Betriebsteilen, Einrichtungen und Konsumgenossenschaften, die die Versorgung des Territoriums sichern, Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen. Die Räte der Städte und Gemeinden sind befugt, für Einrichtungen des Einzelhandels Festlegungen über die Öffnungszeiten, die Verkaufskultur und die Urlaubspläne zu treffen.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden organisieren  in Zusammenarbeit mit den Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Genossenschaften und Einrichtungen Im Territorium die Entwicklung der Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere der Arbeiterversorgung, der Schul- und Kinderspeisung. Sie sind berechtigt, den Gaststätten sowie Betrieben, Kombinaten, Betriebsteilen, Einrichtungen und Genossenschaften; die über Kapazitäten für Gemeinschaftsverpflegung verfügen, Auflagen zu erteilen.

§ 60. Dienstleistungen und Reparaturen. (1)  Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden haben die Versorgung der Bevölkerung und gesellschaftlichen Bedarfsträger mit Dienstleistungen und Reparaturen auf der Grundlage des Bedarfs nach den vom Rat des Kreises vorgegebenen Planaufgaben zu sichern. Sie gewährleisten insbesondere die Verbesserung des Kundendienstes, die Erweiterung des Annahmestellennetzes und den Ausbau der stadtwirtschaftlichen Dienstleistungen; die Beseitigung des Siedlungsmülls und die Müllverwertung. Sie haben das Recht, den Dienstleistungs- und Reparaturbetrieben, den PGH und privaten Handwerkern auf dem Gebiet der Dienst- und Reparaturleistungen Auflagen zu erteilen.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden bestätigen unter Beachtung der Entscheidungen des Rates des Kreises die Maßnahmen der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften zur Konzentration und Spezialisierung auf, dem Gebiet der Dienstleistungen und Reparaturen. Entscheidungen über die Einstellung von Dienstleistungen: und- Reparaturen sind mit den Räten der Städte und Gemeinden abzustimmen.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden fördern die Bildung von PGH. Sie unterstützen die PGH und die privaten Handwerker bei der Erhöhung ihrer Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung.

§ 61. Landwirtschaft. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen die LPG, VEG, GPG und deren kooperative Einrichtungen unter Ausnutzung der örtlichen, Reserven bei der Durchführung ihrer Produktionsaufgaben, bei der sozialistischen Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion und dem schrittweisen Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Wege der Kooperation. Sie fördern die genossenschaftliche Demokratie. Sie. beschließen, über das Aufkommen der landwirtschaftlichen Kleinproduktion.

(2) Die. Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen zu den Planvorschlägen der LPG und GPG Stellung. Maßnahmen, die Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben im Territorium haben, bedürfen ihrer Zustimmung. Die Direktoren der VEG, die Vorsitzenden der LPG und GPG sowie die Leiter der kooperativen Einrichtungen sind über die Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber den Volksvertretungen rechenschaftspflichtig.

(3) Die Volksvertretungen  und die Räte der Städte und Gemeinden haben die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die rationelle Bodennutzung, den Schutz des landwirtschaftlichen Bodenfonds und die Einhaltung des Statuts und der Betriebsordnung der LPG und GPG zu kontrollieren.

§ 62. Städtischer Verkehr und stadttechnische Versorgung. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden haben den Arbeiterberufs-, Linien- und Schülerverkehr in den Städten und stadtnahen Gebieten durch den koordinierten Einsatz aller Verkehrsträger zu sichern. Sie arbeiten mit an der Gestaltung der Fahrpläne, an der Festlegung der Linienführung auf dem Territorium der- Stadt oder Gemeinde und bestätigen die Haltestellen, Die Räte der Städte und Gemeinden sind für den Ausbau und die Erhaltung der von ihnen verwalteten Straßen verantwortlich. Ihnen können Betriebe des städtischen. Nahverkehrs und des Straßenwesens unterstellt werden.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden kontrollieren die stadttechnische Versorgung, insbesondere die Wärmeversorgung. der zentralbeheizten Wohngebäude, die Versorgung der Bevölkerung und der Betriebe mit Wasser, festen Brennstoffen und Leistungen des Post- und Fernmeldewesens sowie die Abwasserbehandlung und die Instandhaltung der Wasserläufe, Die Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die Versorgungsleistungen, ihre planmäßigen Bau-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten in den Städten und Gemeinden mit den Räten der Städte und Gemeinden rechtzeitig abzustimmen, sie über Störungen und auftretende Schwierigkeiten zu informieren und ihnen über die Erfüllung ihrer Aufgaben Rechenschaft zu legen.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sind für Aufgaben der sozialistischen Landeskultur, einschließlich des Umweltschutzes, in ihrem Territorium verantwortlich.

§ 63. Bildungswesen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen die sozialistische Bildung und Erziehung in den staatlichen und gesellschaftlichen Bildungseinrichtungen.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden tragen im Rahmen der Pläne die Verantwortung für die Sicherung der erforderlichen Voraussetzungen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Schulen, kommunalen Berufsschulen und Vorschuleinrichtungen Im Territorium, Sie organisieren die Instandhaltung und Verwaltung der Einrichtungen der Volksbildung und der kommunalen Berufsschulen. Sie entscheiden über die Verteilung der Plätze in den Kindergärten und sichern deren ständige Auslastung.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen Berichte der Leiter von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen ihres Territoriums über die Erfüllung ihrer Aufgaben entgegen, Sie nehmen Einfluß auf die staatsbürgerliche Erziehung der Kinder und Jugendlichen und auf die sozialistische Erziehung in der Familie. Sie unterstützen die Wahl und Tätigkeit der Elternvertretungen an den Schulen und Vorschuleinrichtungen.

§ 64. Jugendfragen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Durchführung der staatlichen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in ihrem Territorium verantwortlich. Sie arbeiten mit der Freien Deutschen Jugend zusammen.

(2) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden beschließen den Jugendförderungsplan, Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen und kontrollieren die Durchführung der staatlichen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden legen Maßnahmen für die Feriengestaltung der Kinder und Jugendlichen fest. Sie sichern die planmäßige Entwicklung der Kinder- und Jugendeinrichtungen. Ihnen sind Jugendherbergen unterstellt. Die Räte der Städte und Gemeinden unterstützen die Bewegung "Messe der Meister von morgen".

§ 65. Kultur. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit dem FDGB, der FDJ, dem Kulturbund der DDR, anderen gesellschaftlichen Organisationen, den Ausschüssen der Nationalen Front, sowie mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen ein vielfältiges Kulturleben. Sie fördern die Entwicklung der Arbeitskultur in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen sowie die Gestaltung kultureller Höhepunkte,. Festtage und Feiern und die Entwicklung des kulturellen und künstlerischen Volksschaffens. Sie unterstützen die Tätigkeit der Klubs der Werktätigen, die Jugend- und Dorfklubs und fördern das Zusammenwirken der Einrichtungen der Kultur, des Sports, der Volksbildung und des Handels.

(2) Den Räten der Städte und Gemeinden sind Kultureinrichtungen unterstellt. Sie koordinieren die Tätigkeit aller Kultureinrichtungen ihres Territoriums. Die Räte der Städte und Gemeinden kontrollieren die zweckmäßige Nutzung der materiellen und finanziellen Mittel der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen für kulturelle Zwecke und nehmen Einfluß auf deren rationellen Einsatz.

§ 66. Körperkultur, Sport und Erholungswesen. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der -Städte und. Gemeinden sind für die Durchführung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport im Territorium verantwortlich. Sie fördern die regelmäßige sportliche Betätigung sowie die Erholung der Werktätigen. Sie sorgen für eine interessante und sinnvolle Freizeitgestaltung. Dabei sichern sie ein sinnvolles Zusammenwirken der kulturellen Einrichtungen mit den Sport- und Erholungseinrichtungen.

(2) Den Räten der Städte und Gemeinden sind Sport- und Erholungsstätten unterstellt. Die Nutzung der Sportstätten erfolgt in Übereinstimmung mit dem DTSB. Die Räte der Städte und Gemeinden kontrollieren den zweckmäßigen Einsatz der materiellen und finanziellen Mittel der Betriebe, Kombinate, Betriebsteile, Genossenschaften und Einrichtungen für sportliche Zwecke.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden haben das Recht und die. Pflicht, entsprechend den Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, daß für alle Bürger die Erholungsmöglichkeiten an den Gewässern und ihren Uferzonen erhalten bleiben. Sie legen die dazu erforderlichen Maßnahmen fest.

§ 67. Hygiene, medizinische und soziale Betreuung. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden gewährleisten die Durchführung der für das Territorium notwendigen Maßnahmen zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung der Bürger sowie zur Betreuung und Erziehung der Kinder in den Kindereinrichtungen, des Gesundheits- und Sozialwesens. Sie unterstützen im Zusammenwirken mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen die hygienische Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen, nehmen ihr Kontrollrecht wahr und fördern die gesunde Lebensweise der Bürger.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden fördern die Verbesserung der ambulanten medizinischen und sozialen Betreuung. Die Räte der Städte und Gemeinden sind für die Leitung und Planung der ihnen unterstellten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verantwortlich, sichern die materiellen und finanziellen Bedingungen für diese Einrichtungen und gewährleisten die gesellschaftliche Kontrolle der medizinischen und sozialen Betreuung der Bürger. Sie treffen Maßnahmen für die Betreuung kinderreicher Familien, gewährleisten die soziale Betreuung älterer sowie hilfsbedürftiger Bürger und fördern die aktive Teilnahme der Bürger im höheren Lebensalter sowie der gesundheitlich geschädigten Bürger am gesellschaftlichen und beruflichen Leben. Sie entscheiden im Zusammenwirken mit dem Rat des Kreises über die Verteilung der Plätze in den Kinderkrippen, Wochenheimen, Feierabend- und Pflegeheimen.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit und der Hygiene.

§ 68. Sicherheit und Ordnung, Zivilverteidigung. (1) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden gewährleisten eine wirksame staatliche und gesellschaftliche Kontrolle über die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, den Schutz des sozialistischen Eigentums und die Einhaltung der Rechte der Bürger. Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden nehmen Berichte der Schiedskommissionen der Wohngebiete und Gemeinden entgegen und unterstützen deren Tätigkeit.

(2) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit den in den Städten und Gemeinden tätigen gesellschaftlichen Gerichten und Sicherheitsorganen sowie den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen. Sie sind verantwortlich für die Wiedereingliederung Strafentlassener, die Erziehung von Bürgern, die die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens mißachten, sowie die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet des Personenstandswesens. Sie haben das Recht; im Rahmen ihrer Verantwortung Auskünfte von den Organen der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Sicherheitsorganen im Kreis sowie, den in der Stadt oder Gemeinde tätigen staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen zu verlangen.

(3) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden sichern die Tätigkeit der örtlichen Brandschutzorgane. Sie verwirklichen Aufgaben zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Schutzes vor Brandgefahren.

(4) Die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden verwirklichen die ihnen durch Gesetz und andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben der Zivilverteidigung zum Schutz der Bevölkerung, der Volkswirtschaft, lebensnotwendigen Einrichtungen und der kulturellen Werte vor Katastrophen und den Folgen von militärischen Aggressionshandlungen sowie die Durchführung von Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und, gesellschaftlichen Lebens und der Organisierung von Rettungs- und Instandsetzungsarbeiten dienen.

§ 69. Zweckverbände. (1) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden können zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben auf bestimmten Gebieten der gesellschaftlichen, insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung, Zweckverbände bilden. Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen können sich an Zweckverbänden beteiligen.

(2) Die vom Zweckverband gebildeten Betriebe oder Einrichtungen sind dem Rat einer der beteiligten Städte und Gemeinden zu unterstellen. Der Rat ist verpflichtet, die Einhaltung der Plan- und Finanzdisziplin in diesen Betrieben und Einrichtungen zu gewährleisten.

(3) Der Zweckverband arbeitet auf der Grundlage eines von den Volksvertretungen beschlossenen Statuts und der Beschlüsse der Volksvertretungen.

Gemeindeverbände

§ 70. (1) Die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden haben das Recht, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der langfristigen staatlichen Siedlungspolitik und der Entwicklung der Industrie und der Landwirtschaft Gemeindeverbände zu bilden. Die Bildung bedarf der Bestätigung durch den Kreistag nach Zustimmung des Rates des Bezirkes.

(2) Voraussetzungen für die Bildung von Gemeindeverbänden sind die Bereitschaft der Bürger, die Erfahrungen und Erfolge in der Gemeinschaftsarbeit der Städte und Gemeinden.

(3) Die Gemeindeverbände haben die Vorteile der Gemeinschaftsarbeit zur weiteren Hebung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bürger zu nutzen, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, der Versorgung, der Reparatur- und Dienstleistungen sowie der kulturellen und sozialen Betreuung.

§ 71. (1) Der Gemeindeverband arbeitet auf der Grundlage eines von den Volksvertretungen der beteiligten Städte und Gemeinden beschlossenen Statuts.

(2) Die Volksvertretungen der beteiligten Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich über die Bildung gemeinsamer Organe des Gemeindeverbandes, über die schrittweise Übertragung von Aufgaben und Befugnissen sowie von materiellen und finanziellen Fonds auf die Organe des Gemeindeverbandes. Sie beschließen mit zunehmender Konzentration von Aufgaben, Befugnissen und Fonds bei den Organen des Gemeindeverbandes über die Unterstellung von Betrieben und Einrichtungen sowie die Planung im Gemeindeverband.

(3) Das Verfahren der Bildung der Organe des Gemeindeverbandes und der Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Fonds auf die Organe des Gemeindeverbandes wird in den zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsvorschriften geregelt.

Kapitel VI
Veränderungen der territorialen Gliederung

§ 72. (1) Über die Bildung und Auflösung von Kreisen beschließt der Bezirkstag. Über die Bildung und Auflösung von Stadtbezirken in Stadtkreisen beschließt die Stadtverordnetenversammlung. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Ministerrat.

(2) Über die Bildung und den Zusammenschluß von Städten und Gemeinden beschließt der Kreistag auf Vorschlag der Volksvertretungen der beteiligten Städte und Gemeinden und nach vorheriger Beratung in Einwohnerversammlungen, in Belegschaftsversammlungen der Betriebe und Mitgliederversammlungen der Genossenschaften. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Rat des Bezirkes.

(3) Über Änderungen von Kreisgrenzen beschließt der Bezirkstag auf Vorschlag der Volksvertretungen der beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden. Über Änderungen von Stadt- und Gemeindegrenzen beschließt der Kreistag auf Vorschlag der Volksvertretungen der beteiligten Städte und Gemeinden.

(4) Über beabsichtigte Änderungen von Kreisgrenzen bzw. die beabsichtigte Bildung oder den Zusammenschluß von Städten und Gemeinden ist der Ministerrat durch den Rat der  für die Beschlußfassung zuständigen Volksvertretung unter Angabe der Auswirkungen mindestens 4 Wochen vorher zu informieren:

Kapitel VII
Schlußbestimmungen

§ 73. Der Ministerrat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsvorschriften erlassen.

§ 74. (1) Dieses Gesetz tritt am 1: August 1973 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Verordnung vom 28. August 1952 über die Kooptierung von Mitgliedern des Kreistages und seiner ständigen Kommissionen (GBl. Nr. 120 S. 791);
2. Verordnung vom 8. Januar 1953 über die. Kooptierung von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen, ihren Ständigen Kommissionen und die Bildung von vorläufigen Stadtbezirksversammlungen (GBl. Nr. 4 S. 66);
3. Gesetz vom 17. Januar 1957 über die  örtlichen Organe der Staatsmacht (GBl. I Nr. 8 S, 65; Ber. S: 120);
4. Gesetz vom 17. Januar 1957 über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen (GBl. I Nr. 8 S. 72; Ber. S. 120);
5. Zweite Durchführungsbestimmung vom 1. April 1957 zum Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht (GBl. I Nr. 41 S. 321);
6. Richtlinie vom 28. August 1957 für die Geschäftsordnungen der Tagungen der örtlichen Volksvertretungen (GBl. I Nr. 57 S. 473);
7. Richtlinie vom 28. August 1957 für die Ordnung der Arbeit der ständigen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen (GBl. I Nr. 57 S. 477);
8. Dritte Durchführungsbestimmung vom 30. November 1957 zum Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht : (GBl. I Nr. 79 S. 655);
9. Beschluß vom 27: März 1958 über die Organisations-Instrukteur-Abteilungen bei den Räten der Bezirke und. Kreise (GBl. I Nr. 23 S: 305);
10. Richtlinie vom 27. Mai 1959 für die Ordnung der Tätigkeit der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen (GBl. I Nr. 48 S. 649);
11. Fünfte Durchführungsbestimmung vom 27. Mai 1959- zum Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht - Abberufungsverfahren - (GBl. I Nr. 48 S. 652);
12. Beschluß vom 18. Februar 1960 über die Struktur des Rates und des Wirtschaftsrates des Bezirkes Neubrandenburg (GBl. I Nr. 13 S. 127);
13. Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Januar 1961 über die weitere Entwicklung der Rechtspflege (GBl. I Nr. 2 S. 3);
14. Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1961 zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe (GBl. I Nr. 6 S. 51) und die auf seiner Grundlage erlassenen Ordnungen:
    - Ordnung vom 28. Juni 1961 über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Bezirkstages und seiner Organe (GBl. I Nr. 6 S. 52; Ber. S. 180);
    - Ordnung vom 28. Juni 1961 über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Kreistages und seiner Organe (GBl. I Nr. 7 S. 75; Ber. S. 180) ;
    - Ordnung vom 28. Juni 1961 über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen. (GBl. I Nr. 8 S. 99; Ber. S. 180) ;
    - Ordnung vom 28. Juni 1961 über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den kreisangehörigen Städten (GBl. I Nr. 9 S. 123; Ber. S. 180);
    - Ordnung vom 28. Juni 1961 über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Gemeindevertretung und ihrer Organe (GBl. I Nr. 10 S.139; Ber. S. 180);
15. Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. September 1961 zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, und den Stadtkreisen mit Stadtbezirken (GBl. I Nr. l6 5.169 und Sonderdrucke Nr. 341 bis 347 des Gesetzblattes);
16. Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1961 über die Festigung der territorialen Gliederung der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden (GBl. I Nr. 13 S. 157; Ber. GBl. II S. 327) ;
17. Gesetz vom 20. September 1961 zur Änderung des Gesetzes vom 17. Januar 1957 über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen (GBl. I Nr. 18 S. 178);
18. Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. April 1963 über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege (GBl. I Nr. 3 S. 21);
19. Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Juli 1963 über die Zusammensetzung der Bezirkstage (GBl. I Nr. 8 S. 107);
20. Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 2: Juli 1965 über die Zusammensetzung der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen (GBl. I Nr. 11 S. 152);
21. Beschluß vom 30. September 1965 über die Zusammensetzung der Räte der Stadtbezirke und der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (GBl. II Nr. 99 S. 701);
22. Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 2: Juli 1965 über Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe unter den Bedingungen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft (GBl. I Nr. 12 S. 159);
23. Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Oktober 1965 über die einheitliche Regelung der Erstattung von Auslagen der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen;
24. Beschluß vom 16. März 1967 über das System der Ausarbeitung, Bestätigung und Kontrolle der Industrie- und Einzelhandelsverkaufspreise -Kurzfassung- (GBl. II Nr. 25 S. 153);
25. Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen  Republik vom 16. April 1970 "Die weitere Gestaltung des Systems der Planung und Leitung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, der Versorgung und Betreuung der Bevölkerung in den Bezirken, Kreisen, Städten und Gemeinden" zur Entwicklung sozialistischer Kommunalpolitik- (GBl. I Nr. 10 S. 39);
26. § 6 des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. November 1971 über die Ausweise und das Recht auf freie Fahrt der Abgeordneten der Volkskammer und über Rechte der Nachfolgekandidaten der Volkskammer und der Bezirkstage (GBl. I Nr. 12 S. 200).

(3) Der § 27 Abs. 3 der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 2 S. 49) wird wie folgt ergänzt:
"Für das Recht der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen, die Aussage zu verweigern, gilt §18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 32 S. 313)."

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am, zwölften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zwölften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1973 Teil I S. 313
© 6. Januar 2005 - 16. Februar 2005

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