Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht

vom 18. Januar 1957

geändert durch
Erlaß des Staatsrates der DDR zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe vom 28. Juni 1961 (GBl. I. S. 51),
Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 (GBl. S. 89).

aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. Juli 1973 (GBl. S. 313)

In der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt sich die volksdemokratische Ordnung, in der die Arbeiterklasse im Bündnis mit der werktätigen Bauernschaft und anderen werktätigen Schichten die politische Macht ausübt und den Sozialismus aufbaut.

Die Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik entstand im Kampf um die politische und ökonomische Befreiung des Volkes durch die Entmachtung der Monopolherren und Junker. Sie entstand auf der Grundlage der Einheit der Arbeiterklasse und ihres festen Bündnisses mit der werktätigen Bauernschaft sowie in enger Zusammenarbeit mit allen demokratischen und nationalen Kräften des Volkes. Sie bewährte und festigte sich im Kampf um die Überführung der wichtigsten Produktionsmittel in die Hand des Volkes, um die Durchführung der Bodenreform und um die Brechung des Bildungsmonopols der Besitzenden.

Der Weg wurde frei gemacht zu einer tiefgreifenden revolutionären Umgestaltung des gesamten gesellschaftlichen Lebens. Zum ersten Male in der Geschichte des deutschen Volkes konnten sich die Talente und Fähigkeiten der Volksmassen frei entfalten. Es vollzog sich ein gewaltiger Aufschwung der Bewußtheit, der Initiative, der Aktivität und der Arbeitsdisziplin der Arbeiter; Bauern und aller Werktätigen. Sie lernten ihren Staat leiten und ihr. zu einem wirksamen Instrument des wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus zu machen.

Die werktätigen Massen wurden zu den Herren des Landes und gestalteter. die politische und ökonomische Entwicklung nach dem Willen und im Interesse der Mehrheit des Volkes. Darin drückt sich die sozialistische Demokratie aus, die der bürgerlichen Demokratie überlegen ist. Die sozialistische Demokratie ist der Ausdruck der Souveränität des Volkes. Sie ist auch die Grundlage der staatlichen Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik.

Der Aufbau des Sozialismus führt zu einer immer bewußteren und aktiveren Teilnahme der werktätigen Massen an der Lösung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufgaben.

In der Deutschen Demokratischen Republik wird der Wille des Volkes durch die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählten Volksvertretungen und deren Organe verwirklicht. Durch die Volksvertretungen nimmt die gesamte Bevölkerung an der Leitung des Staates teil. Die Volksvertretungen stützen sich in ihrer Arbeit auf die Nationale Front des demokratischen Deutschland, in der die demokratischen Parteien und Massenorganisationen sowie alle demokratischen Kräfte zusammenarbeiten.

Die Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik und die Organe des Staatsapparates bilden als beschließende und durchführende Organe das einheitliche System der Arbeiter-und-Bauern-Macht. Die Volksvertretungen sind in ihrem Zuständigkeitsbereich die obersten Organe der Staatsmacht und leiten den gesamten politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau. Deshalb gilt es, die Staatsmacht als das wichtigste Instrument beim Aufbau des Sozialismus weiter zu stärken.

Die Arbeiter-und-Bauern-Macht hat der Deutschen Demokratischen Republik den Weg in die Familie der Staaten des sozialistischen Lagers eröffnet. In der engen Zusammenarbeit mit allen befreiten Völkern des sozialistischen Lagers liegt eine der Quellen der unzerstörbaren Kraft unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht.

Die Festigung und Entwicklung der Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik ermöglicht dem deutschen Volke den Aufbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung, die für alle werktätigen Menschen Frieden und Freiheit, Wohlstand und Glück bedeutet.

Erster Teil. Grundsätze

§ 1. (1) Die örtlichen Volksvertretungen sind in ihrem Zuständigkeitsbereich - dem Bezirk, dem Stadtkreis, dem Landkreis, dem Stadtbezirk, der Stadt oder der Gemeinde - die obersten Organe der Staatsmacht.

(2) Die Volkskammer leitet die örtlichen Volksvertretungen an, übt die Aufsicht über ihre Tätigkeit aus, leistet ihnen Hilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt dazu bei, ihre Verantwortlichkeit zu erhöhen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 1 aufgehoben.

§ 2. Die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik sind
im Bezirk - der Bezirkstag,
im Stadtkreis - die Stadtverordnetenversammlung,
im Landkreis - der Kreistag,
im Stadtbezirk - die Stadtbezirksversammlung,
in der Stadt - die Stadtverordnetenversammlung,
in der Gemeinde - die Gemeindevertretung.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 2 aufgehoben.

§ 3. Die örtlichen Volksvertretungen werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Die Durchführung der Wahlen regelt ein Gesetz.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 3 aufgehoben.

§ 4. Die örtlichen Volksvertretungen wählen als ihre vollziehenden - und verfügenden Organe die Räte, und zwar
der Bezirkstag - den Rat des Bezirkes,
die Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises - den Rat der Stadt,
der Kreistag - den Rat des Kreises,
die Stadtbezirksversammlung - den Rat des Stadtbezirkes,
die Stadtverordnetenversammlung - den Rat der Stadt,
die Gemeindevertretung - den Rat der Gemeinde.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 4 aufgehoben.

§ 5. (1) Der Aufbau der Organe der Staatsmacht in der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf dem Prinzip des demokratischen Zentralismus.

(2) Die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse der Volkskammer, des Ministerrats und der höheren Volksvertretungen sind für die unteren Volksvertretungen und ihre Organe verbindlich.

(3) Beschlüsse unterer Volksvertretungen, die gegen Gesetze oder Verordnungen oder gegen Beschlüsse der Volkskammer, des Ministerrats oder höherer örtlicher Volksvertretungen verstoßen, sind von den höheren Volksvertretungen aufzuheben, soweit sie nicht von den unteren Volksvertretungen selbst aufgehoben werden.

(4) Beschlüsse der höheren örtlichen Räte sind für die unteren Räte verbindlich.

(5) Beschlüsse der unteren Räte, die gegen Gesetze, Verordnungen und andere für sie verbindliche Bestimmungen verstoßen, sind von den höheren Räten aufzuheben, soweit sie nicht von den unteren Räten selbst aufgehoben werden.

(6) Die höheren Räte haben das Recht, die Durchführung von Beschlüssen unterer Volksvertretungen, die gegen Gesetze oder Verordnungen oder gegen Beschlüsse der Volkskammer, des Ministerrates oder höherer örtlicher Volksvertretungen verstoßen, bis zur Entscheidung der Volksvertretungen nach Abs. 3 auszusetzen. Diese Entscheidung ist in der nächsten Tagung der Volksvertretung herbeizuführen:

(7) Die örtlichen Volksvertretungen haben das Recht, gegen Beschlüsse höherer örtlicher Räte Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann bei der Volksvertretung, deren Rat den Beschluß gefaßt hat, oder bei dem diesem übergeordneten Rat eingelegt werden. Über den Einspruch, der keine aufschiebende Wirkung hat, ist unverzüglich zu entscheiden.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 5 aufgehoben.

Zweiter Teil. Die örtlichen Volksvertretungen

Abschnitt 1. Aufgaben und Rechte der örtlichen Volksvertretungen

§ 6. (1) Die örtlichen Volksvertretungen leiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Rechte auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze sowie der Beschlüsse der Volkskammer, des Ministerrats und der höheren örtlichen Volksvertretungen den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Sozialismus in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und die Stärkung der Bereitschaft zur Verteidigung der Heimat;
b) die Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Gewährleistung der Rechte der Bürger;
c) den Volkswirtschaftsplan und den Haushaltsplan für ihren Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes sowie der entsprechenden Pläne der höheren Volksvertretungen zu beschließen; die Durchführung der Pläne zu gewährleisten, Berichte über die Erfüllung dieser Pläne entgegenzunehmen und dem Rat für die Haushaltsführung Entlastung zu erteilen;
d) die Steigerung der Produktion der volkseigenen örtlichen Industrie, insbesondere der Produktion von Massenbedarfsgütern, die Entwicklung und Festigung der örtlichen volkseigenen Industrie-, Dienstleistungs- und Versorgungsbetriebe;
e) die Entwicklung und Festigung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und anderer genossenschaftlicher Formen, die Förderung der Arbeit des Handwerks bei der Produktion von hochwertigen Bedarfsgütern sowie bei Reparatur- und Dienstleistungen, vor allem bei der Werterhaltung;
f) die Förderung der Produktion von wichtigen Industrieerzeugnissen, vor allem Massenbedarfsgütern, durch die privaten Betriebe mit und ohne staatliche Beteiligung;
g) die Steigerung der tierischen und pflanzlichen Produktion in der Landwirtschaft und die Sicherung der Erfüllung der Erfassungs- und Aufkaufpläne für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
h) die Entwicklung und Festigung der Maschinen-Traktoren-Stationen und volkseigenen Güter;
i) die Förderung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, der ständigen Arbeitsgemeinschaften der Einzelbauern und die Unterstützung der Einzelbauern;
k) der Städtebau und das ländliche Bauwesen, insbesondere der Wohnungsbau, der Bau von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, der Bau und die Unterhaltung sozialer und kultureller Einrichtungen, der Bau und die Unterhaltung von öffentlichen Gebäuden, Straßen Wegen, Brücken und Anlagen;
l) die Erschließung und Ausnutzung aller örtlichen Reserven;
m) die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung;
n) die Entwicklung und Festigung des staatlichen und genossenschaftlichen Handels und die Unterstützung des privaten Einzelhandels;
o) die Entwicklung des Schul-, Kultur- und Bildungswesens;
p) der Schutz der Volksgesundheit und die Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung;
q) die Förderung der Körperkultur und des Sports;
r) die Förderung der Jugend, des Wanderns und der Touristik.

(3) Die höheren örtlichen Volksvertretungen leiten die unteren Volksvertretungen an, leisten ihnen Hilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen dazu bei, ihre Verantwortlichkeit zu erhöhen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 6 aufgehoben.

§ 7. Den örtlichen Volksvertretungen obliegt es,
a) den Rat zu wählen und abzuberufen sowie die Arbeit des Rates zu leiten und zu kontrollieren. Sie bestimmen aus der Mitte des Rates den Vorsitzenden und entsprechend den Richtlinien des Ministerrats über die Zusammensetzung der Räte die (den) Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sekretär des Rates;
b) den Vorsitzenden und die Mitglieder der ständigen und zeitweiligen Kommissionen aus der Mitte der Abgeordneten (in kleinen Gemeinden auch aus dem Kreis der übrigen Bürger) zu wählen und abzuberufen, ihnen Aufträge zu erteilen und ihre Tätigkeit zu kontrollieren;
c) die vom Rat ausgesprochenen Berufungen und Abberufungen der Leiter der Fachorgane zu bestätigen;
d) Beschlüsse zu fassen, die für die ihnen unterstellten Organe, Betriebe und Einrichtungen sowie für die Bürger in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindlich sind.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 7 aufgehoben.

§ 8. (1) Die im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Volksvertretungen tätigen Organe der Justiz, der Staatsanwaltschaft, der Staatssicherheit, der Volkspolizei, der Nationalen Volksarmee und der Staatskontrolle, die den Volksvertretungen nicht unterstellten volkseigenen Betriebe sowie die ihnen nicht unterstellten Einrichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Handels, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Bank- und Versicherungswesens, haben eng mit den örtlichen Volksvertretungen zusammenzuarbeiten und, sie als oberste Machtorgane in ihrem Zuständigkeitsbereich zu achten und zu stärken. Die örtlichen Volksvertretungen haben die Pflicht, diese Organe, Betriebe und Einrichtungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen haben das Recht, von den Leitern der im Abs. 1 genannten Organe, Betriebe und Einrichtungen Auskünfte über solche Fragen zu verlangen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit liegen.

(3). Die örtlichen Volksvertretungen haben das Recht, Kritik zu üben, wenn durch Mängel in der Tätigkeit der den Volksvertretungen nicht unterstellten Organe, Betriebe und Einrichtungen die Lösung der Aufgaben der örtlichen Volksvertretungen, der Aufbau des Sozialismus in ihrem Zuständigkeitsbereich und die Entfaltung des demokratischen Lebens gehemmt werden. Die von einer örtlichen Volksvertretung kritisierten Stellen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen zu dieser Kritik Stellung zu nehmen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 8 aufgehoben.

Abschnitt II. Arbeitsweise und Arbeitsorganisation der örtlichen Volksvertretungen

§ 9. Die örtlichen Volksvertretungen erfüllen ihre Aufgaben und verwirklichen ihre Rechte durch ihre Tagungen, durch die Tätigkeit ihrer ständigen und zeitweili gen Kommissionen, durch die Arbeit ihrer Abgeordneten und durch die Tätigkeit ihrer vollziehenden und verfügenden Organe.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 9 aufgehoben.

§ 10. (1) Die örtlichen Volksvertretungen sind verpflichtet, regelmäßig zu Tagungen zusammenzutreten, Die Bezirkstage haben mindestens vierteljährlich und alle übrigen örtlichen Volksvertretungen mindestens alle zwei Monate zu tagen.

(2) Die Tagungen der örtlichen Volksvertretungen sind durch den Rat einzuberufen. Die Einberufung muß auch erfolgen, wenn es ein Drittel der Abgeordneten verlangt.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 10 aufgehoben.

§ 11. (1) Für die gründliche und rechtzeitige Vorbereitung der Tagungen der Volksvertretungen ist der Rat verantwortlich. Er hat die Tagungen in Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen vorzubereiten.

(2) Vorlagen für die Tagungen der Volksvertretungen können vom Rat, von den ständigen und zeitweiligen Kommissionen, von den Abgeordnetengruppen der Wahlkreise und von den Abgeordneten eingebracht werden.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 11 aufgehoben.

§ 12. (1) Für jede Tagung der Volksvertretungen ist eine für die Dauer der Tagung tätige Tagungsleitung zu wählen. Sie besteht in der Regel aus drei Abgeordneten, von denen einer den Vorsitz führt.

(2) Die Tagungsleitung bestimmt die Protokollführung der Tagung.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 12 aufgehoben.

§ 13. (1) Die Tagungen der Volksvertretungen sind öffentlich. Bürgern, die an der Tagung teilnehmen, kann das Wort zur Tagesordnung erteilt werden. Die Volksvertretungen können im Einzelfall den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen.

(2) Abgeordnete der Volkskammer und der höheren örtlichen Volksvertretungen sowie Mitglieder der Räte der höheren örtlichen Volksvertretungen können mit dem Recht der Beratung an den Tagungen teilnehmen.

(3) Die Mitglieder des Rates und die Leiter der Fachorgane sind verpflichtet, an den Tagungen der Volksvertretungen tellzunehmen. Die Leiter der den betreffenden örtlichen Organen unterstellten Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, auf Einladung an den Tagungen teilzunehmen. Sie haben auf Anfragen der Abgeordneten im Rahmen ihres Aufgabengebietes Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen der Volksvertretungen Rechenschaft zu legen.

(4) Die Leiter der im § 8 Abs. 1 genannten Organe, Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, auf Einladung an den Tagungen der örtlichen Volksvertretungen teilzunehmen und im Rahmen des § 8 Abs. 2 Auskünfte zu erteilen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 13 aufgehoben.

§ 14. (1) Die Volksvertretungen sind beschlußfähig, wenn in der Tagung mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.

(2) Bei Beschlußunfähigkeit ist frühestens am nächsten Tage, spätestens innerhalb von sieben Tagen eine neue Tagung einzuberufen, die in jedem Falle als beschlußfähig gilt.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 14 aufgehoben.

§ 15. (1) Die Volksvertretungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kann die Beschlußvorlage noch ein zweites Mal zur Beratung vorgelegt werden.

(2) Die Beschlüsse sind am Ende der Tagung vom Vorsitzenden der Tagungsleitung und vom Vorsitzenden des Rates auszufertigen, In der Regel sind sie in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Beschlüsse treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft, soweit die Volksvertretungen nichts anderes bestimmen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 15 aufgehoben.

§ 16. Die örtlichen Volksvertretungen geben sich eine Geschäftsordnung.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 16 aufgehoben.

Abschnitt III. Die ständigen und die zeitweiligen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen

§ 17. (1) Die Volksvertretungen haben entsprechend den örtlichen Verhältnissen für die einzelnen Gebiete des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus ständige Kommissionen zu wählen.

(2) Die ständigen Kommissionen sind Organe der Volksvertretungen und die wichtigste Organisationsform der Tätigkeit der Abgeordneten zwischen den Tagungen.

(3) Die ständigen Kommissionen werden von den Volksvertretungen geleitet und sind ihnen verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(4) Die ständigen Kommissionen wirken mit bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Volksvertretungen und unterbreiten den Volksvertretungen ihre Vorschläge. Sie kontrollieren die Durchführung der Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und anderen staatlichen Anordnungen durch den Rat und die Fachorgane.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 17 aufgehoben.

§ 18. (1) Die ständigen Kommissionen sind verpflichtet, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Bevölkerung zu lösen.

(2) Als eine der wichtigsten Formen der Zusammenarbeit mit der Bevölkerung hat sich jede ständige Kommission ein Aktiv von Bürgern zu schaffen, die befähigt und interessiert sind, die ständige Kommission bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 18 aufgehoben.

§ 19. (1) Der Rat, seine Fachorgane und die Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die ständigen Kommissionen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Vorschläge und Hinweise zu beachten.

(2) Der Rat ist insbesondere verpflichtet, Vorschläge der ständigen Kommissionen, die einer Entscheidung des Rates bedürfen, innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang zu beraten. Wenn sich der Rat den Vorschlägen der ständigen Kommission nicht anschließt, hat er dies zu begründen.

(3) Die Mitglieder der ständigen Kommissionen haben das Recht, an denjenigen Sitzungen des Rates teilzunehmen, in. denen Vorschläge dieser ständigen Kommissionen beraten werden.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 19 aufgehoben.

§ 20. (1) Die örtlichen Volksvertretungen können zur Durchführung bestimmter Aufgaben zeitweilige Kommissionen wählen.

(2) Für die Bildung und Tätigkeit der zeitweiligen Kommissionen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 entsprechend.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 20 aufgehoben.

Abschnitt IV. Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 21. Die Abgeordneten haben das Recht,
a) im Auftrage ihrer Volksvertretung oder einer ständigen oder zeitweiligen Kommission die Durchführung staatlicher Anordnungen zu kontrollieren;
b) der Volksvertretung und dem Rat die Beratung bestimmter Fragen vorzuschlagen;
c) während der Tagungen der Volksvertretung an die Mitglieder des Rates und die Leiter der Fachorgane schriftliche und mündliche Anfragen zu richten, die von diesen in der gleichen Tagung oder spätestens innerhalb von sechs Tagen mündlich oder schriftlich zu beantworten sind;
d) außerhalb der Tagungen der Volksvertretung Anfragen an die Mitglieder des Rates und an die Leiter der Fachorgane zu richten, die diese innerhalb von sechs Tagen mündlich oder schriftlich zu beantworten haben;
e) mit beratender Stimme an denjenigen Sitzungen des Rates teilzunehmen, die von ihnen dem Rat vorgelegte Fragen behandeln;
f) an Tagungen unterer Volksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 22. Die Abgeordneten haben die Pflicht,
a) sich auf die Tagungen der Volksvertretung vorzubereiten und an ihnen teilzunehmen;
b) in der ständigen Kommission mitzuarbeiten, in die sie gewählt worden sind;
c) die ihnen von der Volksvertretung übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen;
d) eine enge und ständige Verbindung mit der Bevölkerung zu halten, ihr die staatliche Politik und insbesondere die Gesetze zu erläutern sowie sie zur aktiven Mitarbeit bei der Durchführung der staatlichen Aufgaben zu gewinnen;
e) Wähleraufträge und Empfehlungen der Wähler schnell und sorgfältig zu bearbeiten;
f) regelmäßig öffentliche Sprechstunden abzuhalten;
g) mindestens einmal jährlich der Bevölkerung Rechenschaft über die Tätigkeit der Volksvertretung und über ihre eigene Arbeit als Abgeordnete zu legen und laufend über den Stand der Erfüllung der Wähleraufträge und der an sie herangetragenen Wünsche, Vorschläge und Beschwerden der Bürger zu berichten;
h) ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland durchzuführen.

§ 23. (1) Die Leiter der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die Abgeordneten auf deren Wunsch unverzüglich zu empfangen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

(2) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen dürfen nicht wegen ihrer Abstimmung oder wegen der in Ausübung ihrer. Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für Verleumdungen im Sinne des Strafgesetzbuches.

§ 24. (1) Die Abgeordneten bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keines Urlaubs.

(2) Den Abgeordneten dürfen aus ihrer Abgeordnetentätigkeit keine beruflichen und materiellen Nachteile erwachsen.

(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, öffentliche Verkehrsmittel m dem Zuständigkeitsbereich ihrer Volksvertretung (in Großstädten im Stadtgebiet) unentgeltlich zu benutzen.

§ 25. (1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt
a) bei Beendigung der Tätigkeit der Volksvertretung;
b) durch Tod des Abgeordneten;
c) durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) Die Volksvertretung stellt in den Fällen des Abs. 1 b) und c) die Tatsache des Erlöschens des Mandats eines Abgeordneten fest.

§ 26. (1) Die Wähler sind berechtigt, in ordnungsgemäß einberufenen Wählerversammlungen die Abberufung eines Abgeordneten zu verlangen, der das in ihn gesetzte Vertrauen der Wähler nicht rechtfertigt oder seine Pflichten als Abgeordneter nicht erfüllt.

(2) Das Verfahren der Abberufung wird besonders geregelt.

§ 27. (1) Abgeordnete können aus wichtigen Gründen ihr Mandat niederlegen.

(2) Über die Anerkennung der Niederlegung des Mandats entscheidet die Volksvertretung.

Dritter Teil. Die örtlichen Räte

Abschnitt I. Rechtliche Stellung und Bildung der örtlichen Räte

§ 28. (1) Die Räte sind die vollziehenden und verfügenden Organe der Volksvertretungen. Sie sind der Volksvertretung für ihre gesamte Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Sie sind dem Ministerrat und den höheren Räten unterstellt und rechenschaftspflichtig.

(2) Die Räte sind Kallegialorgane.

(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Räte tragen gegenüber der Volksvertretung die persönliche Verantwortung für die Arbeit des Rates.

(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Räte tragen gegenüber dem Rat die persönliche Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgabengebiete.

(5) Die Räte werden im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder durch das von diesem beauftragte Mitglied des Rates vertreten.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 28 aufgehoben.

§ 29. (1) Die Räte werden von der Volksvertretung gewählt.

(2) Dem Rat gehören an:
    der Vorsitzende des Rates,
    die (der) Stellvertreter des Vorsitzenden,
    die weiteren  Mitglieder des Rates und
    der Sekretär.

(3) In den Stadtkreisen trägt der Vorsitzende des Rates die Bezeichnung Oberbürgermeister, in den Stadtbezirken Bezirksbürgermeister, in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Bürgermeister. Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Rates in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden tragen die Bezeichnung Stadtrat beziehungsweise Gemeinderat.

(4) Die Mitglieder der Räte sollen Abgeordnete sein.

(5) Die Zusammensetzung der Räte wird durch Richtlinien des Ministerrats geregelt.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 29 aufgehoben.

siehe hierzu die Erlasse des Staatsrates der DDR vom 31. Juli 1963 (GBl. S. 107), vom 2. Juli 1965 (GBl. S. 152) und vom 30. September 1965 (GBl. II. S. 701).

§ 30. (1) Die Räte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit des Vertrauens der Volksvertretung. Der Rat oder einzelne Mitglieder des Rates können von der Volksvertretung abberufen werden.

(2) Ein Mitglied des Rates, dessen Abgeordnetenmandat nach §§ 25 bis 27 endet, scheidet aus dem Rat aus.

(3) Im Falle der Abberufung des Rates oder des Ausscheidens einzelner Mitglieder führt die Volksvertretung eine Neu- beziehungsweise Nachwahl durch.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 30 aufgehoben.

§ 31. (1) Nach Beendigung der Tätigkeit der Volksvertretung führt der Rat seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Rates weiter.

(2) Der Rat hat die neugewählte Volksvertretung innerhalb von zwei Wochen nach der Neuwahl einzuberufen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 31 aufgehoben.

Abschnitt II. Aufgaben und Rechte der örtlichen Räte

§ 32. (1) Die Räte haben auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung sowie der Gesetze, Verordnungen und anderer für sie verbindlicher Bestimmungen die Durchführung der der Volksvertretung: gemäß § 6 obliegenden Aufgaben zu. organisieren.

(2) Dazu haben die Räte insbesondere
a) in Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen die Tagungen der Volksvertretung vorzubereiten;
b) die Abgeordneten sowie die ständigen und die zeitweiligen Kommissionen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Unterstützung durch die Fachorgane zu gewährleisten;
c) die einheitliche Leitung ihrer Fachorgane und der ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen zu gewährleisten;
d) unter Beachtung der Verantwortlichkeit der unteren Räte diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
e) den Entwurf des Volkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes auszuarbeiten und, der Volksvertretung zur Beschlußfassung vorzulegen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 32 aufgehoben.

§ 33. (1) Die Räte haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben eng mit der Bevölkerung zusammenzuarbeiten. Sie sind verpflichtet, die Erfahrungen, Anregungen und Kritiken der Bevölkerung zu beachten und für die Verbesserung ihrer Arbeit auszuwerten.

(2) Die Räte sind verpflichtet, die ständige Zusammenarbeit ihrer Fachorgane mit der Bevölkerung zu gewährleisten.

(3) Die Räte der Stadtkreise, Stadtbezirke, Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die Haus- und Straßenvertrauensleute zur ständigen Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Aufgaben heranzuziehen,

(4) Die Räte sind verpflichtet, über die Durchführung ihrer Aufgaben vor der Bevölkerung zu berichten.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 33 aufgehoben.

§ 34. (1) Die Räte haben das Recht,
a) Mitgliedern des Rates die Leitung bestimmter Aufgabengebiete des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus zu übertragen;
b) im Rahmen der vom Ministerrat beschlossenen Struktur- und Stellenplangrundsätze Fachorgane (Abteilungen, selbständige Referate, Sachgebiete, Kommissionen, Komitees) zu bilden;
c) die Leiter der Fachorgane zu berufen und abzuberufen;
d) von den unteren Räten über die Durchführung ihrer Aufgaben Bericht zu verlangen;
e) Verwaltungskommissionen zu bilden, die den Rat bei der Lösung einzelner Aufgaben unterstützen und beraten;
f) Beschlüsse zu fassen, die für ihre Fachorgane, die ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen für die unteren Räte sowie für die Bürger m ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich verbindlich sind.

(2) Der Rat ist berechtigt, von den Leitern der ihm nicht unterstellten Organe, Betriebe und Einrichtungen im Rahmen der Zuständigkeit der Volksvertretung nach § 8 Absatz 2 Auskünfte zu verlangen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 34 aufgehoben.

Abschnitt III. Arbeitsweise und Arbeitsorganisation der örtlichen Räte

§ 35. Die örtlichen Räte erfüllen ihre Aufgaben und verwirklichen ihre Rechte durch Beratung und Entscheidung, durch die Tätigkeit ihrer Mitglieder und durch ihre Fachorgane.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 35 aufgehoben.

§ 36. (1) Die Räte treten in der Regel zweimal im Monat zu Sitzungen zusammen.

(2) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden des Rates einzuberufen und werden von ihm geleitet.

(3) Jedes Mitglied des Rates ist berechtigt, Vorlagen für die Sitzungen des Rates einzubringen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 36 aufgehoben.

§ 37. (1) Bürger können auf Einladung an den Sitzungen der Räte teilnehmen. Ihnen kann das Wort erteilt werden.

(2) Mitglieder des Ministerrats und der höheren örtlichen Räte können mit dem Recht der Beratung an den Sitzungen der unteren Räte teilnehmen.

(3) Mitglieder der ständigen Kommissionen und andere Abgeordnete der Volksvertretung, die nicht Mitglieder des Rates sind, können auf der Grundlage der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und des § 21 Buchstabe e) an den Sitzungen der Räte teilnehmen.

(4) Andere Personen können an den Sitzungen der Räte teilnehmen, soweit sie von den dazu berechtigten Organen hierzu ermächtigt sind.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 37 aufgehoben.

§ 38. (1) Die Räte sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von drei Tagen eine neue Sitzung einzuberufen, die in jedem Falle als beschlußfähig gilt.

(3) Die Räte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kann die Beschlußvorlage noch ein zweites Mal zur Beratung vorgelegt werden.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 38 aufgehoben.

§ 39. (1) Die Vorsitzenden der Käte leiten die Arbeit des Rates.

(2) Die Vorsitzenden der Räte leiten das ihnen vom Rat übertragene Aufgabengebiet. Sie sind für die Kaderpolitik des Rates verantwortlich und Disziplinarvorgesetzte des vom Ministerrat festgelegten Personenkreises.

(3) Die Vorsitzenden der Räte sind gegenüber den Leitern der Fachorgane sowie gegenüber den Leitern unterstellter Betriebe und Einrichtungen weisungsberechtigt.

(4) Die Vorsitzenden der Räte haben das Recht, zur Durchführung der ihnen durch Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse höherer staatlicher Organe Übertragenen Aufgaben den Vorsitzenden der unteren Räte Weisungen zu erteilen.

(5) Die Vorsitzenden der Räte haben das Recht, zwischen zwei Sitzungen des Rates an dessen Stelle Entscheidungen zu treffen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden, und die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rates eine nicht vertretbare Verzögerung bedeuten würde. Dem Rat sind in der nächsten Sitzung diese Entscheidungen zur Bestätigung vorzulegen.

(6) Die Vorsitzenden der Räte haben im Falle ihrer Verhinderung einen Stellvertreter des Vorsitzenden mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dauert die Verhinderung länger als drei Monate, so hat die Volksvertretung den ständigen Stellvertreter zu bestimmen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 39 aufgehoben.

§ 40. (1) Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte leiten das ihnen vom Rat übertragene Aufgabengebiet. Sie sind für die Durchführung der Beschlüsse des Rates und der von den höheren Organen gestellten Aufgaben durch die Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen in ihrem Aufgabengebiet verantwortlich.

(2) Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben das Recht, in ihrem Aufgabengebiet den Leitern der Fachorgane sowie den Leitern unterstellter Betriebe und Einrichtungen Weisungen zu erteilen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 40 aufgehoben.

§ 41. (1) Die Sekretäre der Räte leiten das ihnen vom Rat übertragene Aufgabengebiet.

(2) Die Sekretäre der Räte organisieren insbesondere die Unterstützung der Volksvertretung, der ständigen und zeitweiligen Kommissionen und der Abgeordneten durch alle Mitglieder des Rates und durch die Fachorgane.

(3) Die Sekretäre der Räte sind für die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Rates verantwortlich. Sie haben die enge Zusammenarbeit der Fachorgane mit der Bevölkerung zu gewährleisten und für die ständige Verbesserung der Arbeitsweise und Arbeitsmethoden des Rates und seiner Fachorgane zu sorgen.

(4) Die Sekretäre der Räte haben das Recht, den Leitern der ihnen unterstellten Organe Weisungen zu erteilen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 41 aufgehoben.

§ 42. Die weiteren Mitglieder der Räte haben die ihnen vom Rat übertragenen Aufgaben zu erfüllen, Sie sind insbesondere verpflichtet, die, Arbeit des Rates durch die Anwendung der Kenntnisse und Erfahrungen aus ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Tätigkeit in enger Verbindung mit der Bevölkerung zu verbessern.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 42 aufgehoben.

§ 43. Die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen der Räte und die Tätigkeit der Mitglieder der Räte sind im einzelnen durch Arbeitsordnungen der Räte zu regeln.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 43 aufgehoben.

Abschnitt IV. Die Fachorgane der örtlichen Räte

§ 44. (1) Die Fachorgane der Räte unterstehen dem Rat. (2) In der Regel sind sie doppelt unterstellt, indem sie außer dem Rat in solchen Fragen, die eine einheitliche zentrale Regelung zwingend erfordern, dem zuständigen Fachorgan des höheren Rates beziehungsweise dem fachlich zuständigen zentralen staatlichen Organ unterstehen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 44 aufgehoben.

§ 45. Die Fachorgane der Räte haben in ihrer Tätigkeit eng mit der Bevölkerung zusammenzuarbeiten.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 45 aufgehoben.

§ 46. (1) Die Fachorgane der Räte werden individuell geleitet, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind.

(2) Die Leiter der Fachorgane sind vom Rat zu berufen und bedürfen der Bestätigung durch die Volksvertretung. Sie können vom Rat abberufen werden. Die Abberufung ist vor der Volksvertretung zu begründen und bedarf ihrer Bestätigung.

(3) Die Leiter der Fachorgane sind für deren Arbeit dem Rat verantwortlich. Sie sind im Rahmen des § 44 Abs. 2 dem Leiter des zuständigen Fachorgans des höheren Rates beziehungsweise dem Leiter des fachlich zuständigen zentralen staatlichen Organs rechenschaftspflichtig.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 46 aufgehoben.

§ 47. (1) Die Anordnungen der Mitglieder des Ministerrats sind in ihrem Fachbereich für die Fachorgane der örtlichen Räte verbindlich.

(2) Die Leiter der Fachorgane der Räte sind berechtigt, den Leitern der unterstellten Fachorgane Weisungen zu erteilen.

(3) Die Leiter der Fachorgane der Räte haben dem für ihr Aufgabengebiet zuständigen Mitglied des Rates alle wichtigen Maßnahmen und Weisungen der zuständigen Fachorgane der höheren Räte und der fachlich zuständigen zentralen staatlichen Organe unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Räte haben das Recht, gegen Weisungen übergeordneter Fachorgane Einspruch zu erheben, Der Einspruch ist bei dem Rat einzulegen, dessen Fachorgan die Weisung erlassen hat, Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Leiter der Fachorgane der Räte sind verpflichtet, bei Beschlüssen der unteren Räte, die gegen Gesetze, Verordnungen und andere für diese verbindliche Bestimmungen verstoßen, bei ihrem Rat die Aufhebung der Beschlüsse zu beantragen.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 47 aufgehoben.

Vierter Teil. Schlußbestimmungen

§ 48. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen der "Ständige Ausschuß für die örtlichen Volksvertretungen" beziehungsweise der Ministerrat.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 48 aufgehoben.

siehe hierzu u. a. die Durchführungsbestimmungen vom 13. Februar 1957 (GBl. I S. 165), (2.) vom 1. April 1957 (GBl. I S. 321), (3.) vom 30. November 1957 (GBl. I S. 655) und (5.) vom 27. Mai 1959 (GBl. I. S. 652 - Abberufungsverfahren).

siehe auch das Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen vom 17. Januar 1957 (GBl. S. 72, ber. S. 120).

§ 49. (1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes treten außer Kraft
a) die Kreisordnungen der Länder
    Mecklenburg (vom 13. Januar 1947, RgBl. Meckl. 1947, S. 9);
    Mark Brandenburg (vom 19. Dezember 1946. GVBl. Brdbg. 1 1947 S. 1);
    Sachsen (vom 16. Januar 1947, GVBl. Sa. 1947 S. 22);
    Sachsen-Anhalt (vom 18. Dezember 1946, GBI. Sa.-Anh. I 1947 S. 16);
    Thüringen (vom 20, Dezember 1946, RgBl. Thür. I 1947 S. 5),
und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen;
b) die Gemeindeordnungen der Länder
    Mecklenburg (vom 20. September 1946. ABI. Meckl. 1946 S. 113);
    Mark Brandenburg (vom 14. September 1946, GVBl. Brdbg. II 1947 S. 307);
    Sachsen (vom 6. Februar 1947, GVBl. Sa. 1947 S. 54);
    Sachsen-Anhalt (vom 5. Oktober 1946, VOBl. Prov. Sa. 1946 S. 437);
    Thüringen (vom 22, September 1946, RgBl. Thür. I 1946 S. 138),
und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen;
c) Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Bezirke (vom 24. Juli 1952, GBl. DDR 1952 S. 621);  Verordnung über die Änderung der Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Bezirke (vom 6. Januar 1955, GBl. DDR I 1955 S. 18);
d) Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise (vom 24. Juli 1952, GBl. DDR 1952 S. 623); Verordnung über die Änderung der Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise (vom 6. Januar 1955, GBl. DDR I 1955 S. 18); Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen (vom 8. Januar 1953, GBl. DDR 1953 S. 53); Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe in den Stadtbezirken (vom 8. Januar 1953, GBl. DDR 1953 S. 60).

(2) Alle anderen diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind abzuändern oder aufzuheben.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 49 aufgehoben.

§ 50. Dieses Gesetz tritt am 25. Januar 1957 in Kraft.

Durch Beschluß der Volkskammer vom 17. April 1963 wurde der § 50 aufgehoben.

Das vorstehende vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem dreiundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsiebenundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den sechsundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck

Das Gesetz wurde größtenteils durch Beschluss der Volkskammer vom 17. April 1963 aufgehoben, nachdem durch den Erlaß des Staatsrates der DDR  zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe vom 28. Juni 1961(GBl. I. S. 51), sowie die auf deren Grundlage erlassenen Ordnungen:
- Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Bezirkstages und seiner Organe (GBl. S. 52, ber. S. 180),
- Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Kreistages und seiner Organe (GBl. S. 75, ber. S. 180),
- Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und ihrer Organe in den Stadtkreisen (GBl. S. 99, ber. S. 180),
- Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und ihrer Organe in den kreisangehörigen Städten (GBl. S. 123, ber. S. 180),
- Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Gemeindevertretung und ihrer Organe (GBl. S. 139, ber. S. 180),
sowie der Erlaß des Staatsrates der DDR zu den Ordnungen über die Aufgaben und Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in der Hauptstadt der DDR, Berlin und den Stadtkreisen mit Stadtbezirken vom 7. September 1961 (GBl. S. 169 und Sonderdrucke Nr. 341 bis 347) diese Bestimmungen bereits im wesentlichen aufgehoben hatte.

Das Kommunalverfassungsrecht der DDR hat deshalb bis 1973 faktisch nur auf Erlassen des Staatsrates geruht.


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1957 Teil I S. 65
© 22. November 2004

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