Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik
-Jugendgesetz der DDR-

vom 28. Januar 1974

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889)

In der Deutschen Demokratischen Republik stimmen die grundlegenden Ziele und Interessen von Gesellschaft, Staat und Jugend überein. Geführt von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, haben die Arbeiterklasse, alle anderen Werktätigen und die Jugend den Staat der Arbeiter und Bauern geschaffen. Gemeinsam gestalten sie die Deutsche Demokratische Republik, ihr sozialistisches Vaterland.

Die sozialistische Gesellschaftsordnung, in der Ausbeutung und Unterdrückung des Menschen für immer beseitigt sind, garantiert der Jugend ihre entscheidenden Rechte. Die 1946 von der Freien Deutschen Jugend proklamierten Grundrechte der jungen Generation - die politischen Rechte, das Recht auf Arbeit und Erholung, das Recht auf Bildung und das Recht auf Freude und Frohsinn - sind in der Deutschen Demokratischen Republik seit langem Gesetz und gesellschaftliche Praxis.

Die entwickelte sozialistische Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik mitzugestalten und im festen Bruderbund mit der Sowjetunion an der allseitigen Integration der sozialistischen Staatengemeinschaft mitzuwirken - das sind revolutionäre Aufgaben der heutigen Jugend. Das ist ihr grundlegendes Recht und ihre grundlegende Pflicht. Für jeden jungen Menschen sind, entsprechend den in der sozialistischen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten humanistischen Prinzipien, die Bedingungen gegeben, seine Talente und Fähigkeiten frei und schöpferisch zu entfalten, sich als Persönlichkeit zu entwickeln und ein glückliches Leben zu führen. Alles zu tun für die Sicherung des Friedens, für das Wohl des Menschen, für das Glück des Volkes, für die Interessen der Arbeiterklasse und aller Werktätigen - darin bestehen Sinn und Inhalt des Lebens der Jugend.

Anliegen der sozialistischen Gesellschaft ist es, alle jungen Menschen für diese Aufgabe zu befähigen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen und umfassende Verantwortung zu übertragen. Sie fördert den Willen und die Bereitschaft der Jugend und ihrer einheitlichen sozialistischen Jugendorganisation, der Freien Deutschen Jugend, hohe Leistungen für den Sozialismus zu vollbringen.

Um die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft allseitig zu gewährleisten und die Jugend dabei zu fördern, beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:

I.
Die Entwicklung der Jugend zu sozialistischen Persönlichkeiten

§ 1. (1) Vorrangige Aufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es, alle jungen Menschen zu Staatsbürgern zu erziehen, die den Ideen des Sozialismus treu ergeben sind, als Patrioten und Internationalisten denken und handeln, den Sozialismus stärken und gegen alle Feinde zuverlässig schützen. Die Jugend trägt selbst hohe Verantwortung für ihre Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten.

(2) Aufgabe jedes jungen Bürgers ist es, auf sozialistische Art zu arbeiten, zu lernen und zu leben, selbstlos und beharrlich zum Wohle seines sozialistischen Vaterlandes - der Deutschen Demokratischen Republik - zu handeln, den Freundschaftsbund mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Bruderländern zu stärken und für die allseitige Zusammenarbeit der sozialistischen Staatengemeinschaft zu wirken. Es ist ehrenvolle Pflicht der Jugend, die revolutionären Traditionen der Arbeiterklasse und die Errungenschaften des Sozialismus zu achten und zu verteidigen, sich für Frieden und Völkerfreundschaft einzusetzen und antiimperialistische Solidarität zu üben. Alle jungen Menschen sollen sich durch sozialistische Arbeitseinstellung und solides Wissen und Können auszeichnen, hohe moralische und kulturelle Werte ihr eigen nennen und aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben, an der Leitung von Staat und Gesellschaft teilnehmen. Ihr Streben, sich den Marxismus-Leninismus, die wissenschaftliche Weltanschauung der Arbeiterklasse, anzueignen und sich offensiv mit der imperialistischen Ideologie auseinanderzusetzen, wird allseitig gefördert. Die jungen Menschen sollen sich durch Eigenschaften wie Verantwortungsgefühl für sich und andere, Kollektivbewußtsein und Hilfsbereitschaft, Beharrlichkeit und Zielstrebigkeit, Ehrlichkeit und Bescheidenheit, Mut und Standhaftigkeit, Ausdauer und Disziplin, Achtung vor den Älteren, ihren Leistungen und Verdiensten sowie verantwortungsbewußtes Verhalten zum anderen Geschlecht auszeichnen. Sie sollen sich gesund und leistungsfähig halten.

§ 2. (1) Die Entwicklung der jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten ist Bestandteil der Staatspolitik der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht. Sie wird gewährleistet durch die Abgeordneten, die Leiter und Mitarbeiter der zentralen und örtlichen staatlichen Organe, der wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter der Betriebe, Kombinate; Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften, die ihnen unterstehenden Leiter und Mitarbeiter (im folgenden Staats- und Wirtschaftsfunktionäre) sowie durch die Lehrer und Erzieher. Sie wirken dabei mit allen Bürgern und allen in der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik vereinten Parteien und Massenorganisationen - vor allem mit der Freien Deutschen Jugend - zusammen.

(2) Für die Arbeiterklasse ist es Ehre und Klassenpflicht, die heranwachsende Generation sozialistisch zu erziehen. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre unterstützen die vielfältigen Aktivitäten der Arbeiter und ihrer Kollektive.

(3) Die Eltern tragen gegenüber der Gesellschaft große Verantwortung für die sozialistische Erziehung ihrer Kinder, für ihre geistige, moralische und körperliche Entwicklung, für ihre Vorbereitung auf die Arbeit und das Leben im Sozialismus. Die Gesellschaft achtet und anerkennt das Wirken der Eltern und ihrer gewählten Vertretungen bei der sozialistischen Erziehung und gewährleistet, daß die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder in der Familie beraten und wirksam unterstützt werden.

(4) Gesellschaft und Staat fördern die Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, bei der sozialistischen Erziehung der Jugend mit der Freien Deutschen Jugend zusammenzuwirken. Sie berücksichtigen in ihrer Tätigkeit die Beschlüsse der Freien Deutschen Jugend.

§ 3. (1) Die Jugend hat die Aufgabe, aktiv an der Gestaltung der sozialistischen Demokratie mitzuwirken und ihre Fähigkeit zur Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben zu erhöhen. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher befähigen die jungen Menschen, ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Sie beziehen sie - entsprechend den Prinzipien der sozialistischen Demokratie - in ihre Arbeit ein.

(2) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre fördern die Aktivität der jungen Abgeordneten. Sie entwickeln deren Erfahrungsaustausch und unterstützen ihre politische und.. berufliche Entwicklung:

(3) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre bereiten planmäßig Jugendliche, die sich in der politischen und beruflichen Tätigkeit bewähren, für die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft vor.

§ 4. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend der Jugend die Politik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu erläutern und ihr die politische Bedeutung der Aufgaben zu erklären; die ihr übertragen werden. Sie entwickeln und fördern das Bedürfnis der Jugend, sich mit politischen Grundfragen der Gesellschaft vertraut zu machen.

(2) Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, die Qualität und die Anzahl von Veröffentlichungen, Sendungen und Produktionen zu erhöhen, die den vielseitigen Interessen der Jugend und den Erfordernissen sozialistischer Jugenderziehung entsprechen.

(3) Die Verlage sind verpflichtet, im größeren Umfang solche Publikationen herauszugeben, die die politische, weltanschauliche, naturwissenschaftlich-technische, moralische, ästhetische und staatsbürgerliche Bildung und Entwicklung der Jugend fördern. Die Vorschläge des Zentralrates der Freien Deutschen Jugend sind dabei zu berücksichtigen.

§ 5. (1) Das internationalistische Handeln der Jugend zur Festigung des Bruderbundes mit der Sowjetunion und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft ist von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären umfassend zu unterstützen. Die Jugend ist über die Aufgaben und Entwicklungsprozesse bei der Gestaltung der allseitigen Zusammenarbeit und der sozialistischen ökonomischen Integration zu informieren, ihr sind planmäßig Aufgaben in eigene Verantwortung zu übertragen.

(2) Aufgäbe der Jugendlichen ist es, ihre Kenntnisse und Erfahrungen über die Entwicklung und das Leben in der Sowjetunion und in den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft zu vertiefen, Die Festigung der Beziehungen der Jugendorganisationen der Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft und das gemeinsame Wirken der Jugend ist durch die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher zu fördern.

§ 6. (1) Die Jugend achtet die Gesetze der Deutschen Demokratischen. Republik und handelt entsprechend den Normen des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen. Die Staatsund Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher vermitteln der Jugend Kenntnisse über Staat, Demokratie und Recht im Sozialismus. Sie fördern die Aktivität der Freien Deutschen Jugend bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts. Gemeinsam mit den Eltern und den gesellschaftlichen Organisationen erziehen sie die Jugend zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit.

(2) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher gewährleisten den wirksamen. Schutz der Jugendlichen vor allen Einflüssen, die ihre Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten gefährden. Die örtlichen Volksvertretungen, die zentralen und örtlichen staatlichen Organe, die wirtschaftsleitenden Organe (im folgenden staatliche und wirtschaftsleitende Organe), die Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften. sichern die Einhaltung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zum Schutz der Jugend und üben die Kontrolle darüber aus.

§ 7. Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, Lehrer, Erzieher und Eltern sowie andere Bürger; die sich um die sozialistische Erziehung der Jugend besonders verdient gemacht haben; sind zu -würdigen und mit staatlichen Auszeichnungen zu ehren.

II.
Die Förderung der Initiative der werktätigen Jugend

§ 8. (1) Die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert, daß die werktätige Jugend - gemeinsam mit allen Werktätigen - an der Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes mitwirkt. Die jungen Arbeiter, Genossenschaftsbauern, Angehörigen der Intelligenz, Angestellten, Mitglieder von Produktionsgenossenschaften und Lehrlinge richten ihre Initiative auf ein hohes Entwicklungstempo der sozialistischen Produktion, die Erhöhung der Effektivität, den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und das Wachstum der Arbeitsproduktivität. Durch fleißige Arbeit, hohes berufliches Können und durch ständige Qualifizierung mehren sie den gesellschaftlichen Reichtum des Volkes und dienen damit auch ihrer eigenen Entwicklung.

(2) Die Arbeiterjugend als Teil und Nachwuchs der führenden Klasse hat die Aufgabe, durch ihre Haltung, ihr Schöpfertum und ihre Leistungen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik beispielhaft zu wirken.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften (im folgenden Leiter und Vorstände) fördern im Zusammenwirken mit der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und anderen gesellschaftlichen Organisationen die vielfältigen Initiativen der werktätigen Jugend - besonders der Arbeiterjugend - zur Erfüllung der Pläne.

§ 9. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre sind verantwortlich, die Leistungen der werktätigen Jugend entsprechend dem sozialistischen Leistungsprinzip zu entlohnen, zu prämieren und auf vielfältige Art und Weise moralisch zu würdigen. Sie sichern, daß der Lohn und die Prämie die werktätige :Jugend daran interessieren, hohe Arbeitsleistungen zu vollbringen, höhere Verantwortung zu übernehmen und die erforderliche Qualifikation zu erwerben.

§ 10. (1) Die werktätige Jugend nimmt aktiv am sozialistischen Wettbewerb teil. Die Leiter und Vorstände sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Freien Deutschen Jugend die werktätige Jugend umfassend in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen und ihr auf der Grundlage aufgeschlüsselter Pläne abrechenbare Aufgaben zu übertragen. Die Teilnahme der Jugend an der Neuererbewegung ist besonders zu fördern. Es sind der Leistungsvergleich und der Erfahrungsaustausch innerbetrieblich und überbetrieblich zu organisieren. In Rechenschaftslegungen der Leiter und Vorstände sowie bei Abrechnungen des sozialistischen Wettbewerbs sind die Leistungen der Jugend einzuschätzen und zu würdigen.

(2) Die Leiter und Vorstände gewährleisten, daß die werktä tige Jugend in die Plandiskussion einbezogen wird. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend haben das Recht, den örtlichen Volksvertretungen, den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie den Leitern und Vorständen Vorschläge zu den Plänen zu unterbreiten.

(3) Die Freie Deutsche Jugend hat das Recht, in enger Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und in Abstimmung mit den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen volkswirtschaftliche Masseninitiativen der werktätigen Jugend zur Erfüllung und Übererfüllung der Fünfjahr- und Jahrespläne auszulösen und zu organisieren. Sie sind durch die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre zu fördern.

Zur Förderung und Anerkennung der volkswirtschaftlichen Initiativen der Jugend wird ein "Konto junger Sozialisten" gebildet. Das Konto umfaßt finanzielle Mittel, die von der Jugend zusätzlich zum Plan bzw. durch spezielle Jugendinitiativen erwirtschaftet werden. Diese Mittel werden auf Vorschlag der Freien Deutschen Jugend vor allem zur Unterstützung politischer, kultureller, sportlicher, touristischer und anderer Initiativen der, Jugend sowie zur planmäßigen Erweiterung der materiellen Bedingungen für die Jugendarbeit eingesetzt. Zuführung und Verwendung der Mittel des „Kontos junger Sozialisten" sind durch den Ministerrat in Übereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend zu regeln.

§ 12. (1) Die werktätige Jugend nimmt aktiv an der Bewegung "Sozialistisch arbeiten, lernen und leben" teil. Die Leiter und Vorstände fördern in allen Arbeitskollektiven das Streben der werktätigen Jugend zur sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Sie erweitern planmäßig die Bedingungen zur Teilnahme junger Menschen an den verschiedenen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und sichern dabei die enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen älteren und jüngeren Werktätigen.

(2) Die Leiter und Vorstände schaffen langfristig und planmäßig alle Voraussetzungen für die Bildung von Jugendbrigaden und die Übergabe von Jugendobjekten. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes haben das Recht, Vorschläge für die Bildung von Jugendbrigaden und Jugendobjekten sowie für deren Entwicklung zu unterbreiten: Die Leiter und Vorstände vereinbaren mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend die politischen; ökonomischen und kulturellen Zielstellungen sowie die Leitung und Förderung der. Jugendbrigaden und Jugendobjekte. Die Auflösung von Jugendbrigaden und Jugendobjekten ist mit den zuständigen Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes abzustimmen.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe können auf der Grundlage der Fünfjahr- und Jahrespläne mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend vereinbaren, volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben als Jugendobjekte zu übergeben.

§ 13. (1) Die werktätige Jugend in der sozialistischen Landwirtschaft leistet einen aktiven Beitrag zur planmäßigen Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft mit landwirtschaftlichen Produkten. Die Vorstände der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, die Direktoren der volkseigenen Güter und die Leiter kooperativer Einrichtungen fördern besonders die aktive Mitarbeit der jungen Genossenschaftsmitglieder und jungen Arbeiter der Landwirtschaft an der weiteren sozialistischen Intensivierung und dem planmäßigen Übergang der Landwirtschaft zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Weg der Kooperation. Sie sind verpflichtet, die Jugendlichen und Jugendkollektive rechtzeitig für die Arbeit an modernen Maschinen und industriemäßigen Anlagen vorzubereiten und planmäßig in Jugendbrigaden und Jugendobjekten einzusetzen. Ihre politische und fachliche Qualifizierung ist entsprechend den Erfordernissen für die industriemäßige Produktion zu sichern.

(2) Die Vorstände der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften sorgen in Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen Jugend dafür, daß junge Genossenschaftsbauern für die Wahl in die Vorstände und Kommissionen vorgeschlagen und für die Ausübung dieser Funktionen befähigt werden.

§ 14. (1) Die Teilnahme der Jugend an der Bewegung "Messe der Meister von morgen" (MMM) ist von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären zu fördern. Die Leiter und Vorstände stellen der Jugend aus den Fünfjahr- und Jahresplänen, insbesondere aus den Plänen Wissenschaft und Technik, .Aufgaben und gewinnen erfahrene Facharbeiter, Ingenieure und Wissenschaftler zu ihrer Unterstützung. Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände sind für die Nutzung der Ergebnisse der Bewegung MMM verantwortlich.

(2) Für die Leitung und Planung der Bewegung MMM sind die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände verantwortlich. Sie sichern die politischen, organisatorisch-technischen und materiellen Voraussetzungen. Sie arbeiten mit den gesellschaftlichen Trägerorganisationen der Bewegung MMM - der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Kammer der Technik und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft - zusammen.

(3) Die Messen der Meister von morgen werden als Leistungs- und Lehrschauen des wissenschaftlich-technischen Schaffens der Jugend in den Betrieben, Genossenschaften, Schulen und Einrichtungen sowie in Gemeinden, in den Städten, Kreisen und Bezirken jährlich durchgeführt. Der Ministerrat veranstaltet gemeinsam mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend, dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, dem Präsidium der Kammer der Technik und dem Zentralvorstand der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft die Zentrale Messe der Meister von morgen.

(4) Ausgezeichnete Ergebnisse werden durch die "Medaille für hervorragende Leistungen in der -Bewegung Messen der Meister von morgen" anerkannt. Der Ministerrat, die Ministerien und andere zentrale staatliche Organe fördern hervorragende wissenschaftlich-technische Leistungen durch Ehrenpreise.

§ 15. (1) Die werktätige Jugend nimmt aktiv an der sozialistischen ökonomischen Integration teil. Sie leistet einen konkreten Beitrag für die Verwirklichung des RGW-Komplexprogramms und hilft mit, die Exportverpflichtungen und Aufgaben der ökonomischen Kooperation mit der Sowjetunion und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Die Leiter und Vorstände, die im Rahmen des RGW-Komplexprogramms sowie staatlicher Abkommen Vereinbarungen und Verträge mit Betrieben und Einrichtungen der sozialistischen Bruderländer abgeschlossen haben, übergeben den Jugendlichen volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben als Jugendobjekte. Sie fördern die Zusammenarbeit der Jugend der Partnerbetriebe durch Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleiche. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre unterstützen die Jugend bei der Auswertung und Anwendung von Arbeits- und Neuerermethoden der Sowjetunion und der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft.

(3) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände delegieren hervorragende junge Werktätige zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, internationalen Messen, Fachtagungen, Kongressen und im Rahmen des Austausches von Arbeitsbrigaden in die Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft.

§ 16. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände schaffen in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen und dem wachsenden Lernbedürfnis der Jugend Voraussetzungen für ihre ständige Qualifizierung. Dabei sind besonders die Aufgaben zur speziellen beruflichen Bildung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz festzulegen. Die Weiterbildung von Mädchen und jungen Frauen ist besonders zu fördern.

(2) Die Leiter und Vorstände sind verantwortlich, daß mit jedem jungen Werktätigen - vor Abschluß der Berufsausbildung oder eines Studiums sowie mit Beendigung des Ehrendienstes in den bewaffneten Organen - seine gesellschaftliche und berufliche Entwicklung beraten wird und dazu entsprechende Maßnahmen festgelegt werden:

(3) Die Leiter und Vorstände sorgen dafür, daß befähigte junge Facharbeiterinnen und Facharbeiter sowie ..Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften für ein Studium an Universitäten, Hoch- bzw. Fachschulen gewonnen, vorbereitet und delegiert werden. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes haben das Recht, den Leitern und Vorständen Vorschläge zu unterbreiten. Die Delegierung zum Studium erfolgt in Abstimmung mit ihnen.

§ 17. (1) Hervorragende persönliche und kollektive Leistungen der werktätigen Jugend sind mit Orden und anderen staatlichen Auszeichnungen zu würdigen.

(2) Der Ministerrat verleiht jährlich den Titel "Hervorragendes Jugendkollektiv der Deutschen Demokratischen Republik".

III.
Die Förderung der Initiative der lernenden und studierenden Jugend

§ 18. Aufgabe aller jungen Menschen ist es, zu lernen, sich hohes Wissen und Können anzueignen, sich auf die Anforderungen. im Beruf gut vorzubereiten, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten stets zu vervollkommnen und das erworbene Wissen zum Nutzen der sozialistischen Gesellschaft anzuwenden. Der sozialistische Staat sichert der Jugend eine allseitige Bildung und Erziehung und schafft planmäßig die dafür notwendigen Bedingungen.

Bildung und Erziehung der Schuljugend

§ 19. (1) Die allseitige sozialistische Bildung und Erziehung der Schuljugend ist das gemeinsame Anliegen der Schule, der Eltern, der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und aller Werktätigen. Es ist eine enge Zusammenarbeit von Schule und Betrieb zu gewährleisten.

(2) Die Direktoren und Pädagogenkollektive an den Schulen sichern durch Vermittlung einer soliden Allgemeinbildung und durch eine hohe Wirksamkeit der sozialistischen Erziehung die allseitige Entwicklung der Persönlichkeit der Schüler. Sie gewährleisten einen auf hohem Niveau stehenden wissenschaftlichen, parteilichen und lebensverbundenen Unterricht sowie eine inhaltsreiche und interessante außerunterrichtliche Tätigkeit.

(3) Die Freie Deutsche Jugend und die Pionierorganisation "Ernst Thälmann" verwirklichen ihr< Mitverantwortung an der Schule, indem sie in ihren Kollektiven für hohe Anforderungen an das sozialistische Lernen, Arbeiten und Verhalten aller Schüler, eintreten, Ihre Initiativen zur Entwicklung des politischen und geistig-kulturellen  Lebens im Schülerkollektiv, zur Sicherung von Ordnung, .Disziplin und Hygiene und zur Vervollkommnung der Lern- Arbeitsbedingungen sind von den Direktoren und Pädagogenkollektiven allseitig zu fördern.

(4) Die Direktoren und Pädagogenkollektive an den Schulen fördern und nutzen die Vorschläge und Aktivitäten der FDJ-Grundorganisationen und Pionierfreundschaften. Sie beraten regelmäßig mit den Leitungen der FDJ-Grundorganisationen, den Freundschaftspionierleitern und den Freundschaftsräten über die gemeinsamen Aufgaben im Schülerkollektiv. Mit

Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte unterstützen sie die FDJ und Pionierkollektive bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben sowie bei der Durchführung der Bewegung "Messe der Meister von morgen", vielfältiger Wettstreite und Leistungsvergleiche. In enger Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen Jugend und der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" organisieren sie die Tätigkeit der Arbeits- und Interessengemeinschaften.

(5) Die Direktoren der Schulen gewährleisten - bei Beachtung der Sicherheit und Aufsichtspflicht -, daß die an den Schulen vorhandenen Möglichkeiten, wie Räume, Einrichtungen, Anlagen und Mittel, den FDJ-Grundorganisationen der Schulen und den Pionierfreundschaften für ihre Arbeit zur Verfügung stehen.

§ 20. (1) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände sowie die Leiter der wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen und anderen Einrichtungen unterstützen zusammen mit den Eltern die Schule, die Freie Deutsche Jugend und die Pionierorganisation „Ernst Thälmann" bei der außerunterrichtlichen Tätigkeit und bei der Gestaltung der Ferien. Sie gewinnen und delegieren dafür befähigte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Helfer. Sie stellen Räumlichkeiten, Materialien und Mittel zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung.

(2) Die staatlichen Organe, die Direktoren der Schulen, die Leiter und Vorstände unterstützen die Ausschüsse für Jugendweihe und die FDJ-Grundorganisationen der Schulen bei der Verwirklichung des Jugendstundenprogramms und bei der würdigen Gestaltung der Jugendweihefeiern.

(3) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände erweitern - in Zusammenarbeit mit den Direktoren der Schulen und den Leitungen der Freien Deutschen Jugend - die Möglichkeiten, daß Schüler mit vollendetem 14. Lebensjahr in Lagern der Erholung und. Arbeit, in FDJ-Schülerbrigaden und anderen Formen gesellschaftlich nützliche und produktive Arbeit leisten können.

(4) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände sowie die Direktoren der Schulen sind in enger Zusammenarbeit mit den Eltern für eine langfristige Berufsorientierung und Berufsberatung entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, das Netz der Berufsberatungszentren und -kabinette zu erweitern.

(5) Hervorragende Leistungen von Schülern und Schülerkollektiven sind zu würdigen und durch Auszeichnungen anzuerkennen. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.

§ 21. Bildung und Erziehung der Lehrlinge. (1) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände gewährleisten, daß die Lehrlinge zu, klassenbewußten sozialistischen Facharbeitern ausgebildet und erzogen werden, die sich ihrer Verantwortung für die weitere Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bewußt sind. Die Leiter und Vorstände, besonders die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung, arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lehrlinge eng mit der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Sie garantieren die Erfüllung der staatlichen Lehrpläne.

(2) Die Leiter und Vorstände sowie die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung sorgen für eine würdige Aufnahme der Schulabgänger in die Ausbildungsstätten. Sie tragen dazu bei, daß Arbeitskollektive enge Beziehungen zu den Lehrlingen herstellen, Einfluß auf ihre Ausbildung und ihre klassenmäßige Erziehung nehmen sowie ihre Liebe zum Beruf und ihre Verbundenheit zum Betrieb festigen. Die Ausbildung der Lehrlinge ist so zu gestalten, daß sie mit Beendigung ihrer Lehre die Facharbeiterleistung erreichen. Die Aufnahme der jungen Facharbeiter in ihre Arbeitskollektive ist würdig zu gestalten.

(3) Der Berufswettbewerb ist Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs und wird von den Leitern und Vorständen sowie den Leitern der Einrichtungen der Berufsbildung in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes organisiert. Im Berufswettbewerb entwickeln die Lehrlinge ihre Initiativen zur Verwirklichung abrechenbarer Aufgaben auf der Grundlage der staatlichen Lehrpläne, der Wettbewerbskonzeptionen der Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften sowie der Ziele und Vorhaben der Freien Deutschen Jugend.

(4) Die Leiter und Vorstände sind für den Einsatz befähigter Lehrer, Lehrmeister, Lehrausbilder, Lehrbeauftragter und Erzieher in den Lehrlingswohnheimen sowie für deren ständige politische, fachliche und pädagogische Qualifizierung verantwortlich.

(5) Die Lern- und Arbeitsergebnisse der Lehrlinge sind entsprechend dem Leistungsprinzip materiell und moralisch anzuerkennen. Die unteren Lehrlingsentgelte sind schrittweise zu erhöhen. ^

(6) Allen Lehrlingen wird ein Grundurlaub von 24 Werktagen gewährt.

(7) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände sowie die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung sind für die weitere Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Lehrlinge, besonders in den Lehrlingswohnheimen, verantwortlich. Sie unterstützen entsprechende Initiativen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und berücksichtigen deren Vorschläge.

(8) Hervorragende Leistungen der Lehrlinge sind durch staatliche Auszeichnungen zu würdigen. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes haben das Recht, dafür Vorschläge zu unterbreiten.

Bildung und Erziehung der Studenten

§ 22. (1) Das Studium an einer Universität, Hoch- oder Fachschule ist eine hohe gesellschaftliche Anerkennung und für jeden Studenten persönliche Verpflichtung gegenüber der Arbeiterklasse und dem sozialistischen Staat.

(2) Die Zulassung zum Studium erfolgt nach den erforderlichen fachlichen und gesellschaftlichen Leistungen in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der sozialistischen Gesellschaft und unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend sind berechtigt, über die Zulassung zum Studium mitzuentscheiden.

§ 23. (1) Die Rektoren der Hochschulen, Direktoren der Fachschulen sowie die Hoch- und Fachschullehrer tragen die Verantwortung für die klassenmäßige Erziehung und wissenschaftliche Bildung der Studenten. Sie befähigen die Studenten, ihre Verantwortung für die Aneignung solider Grundlagenkenntnisse der Wissenschaft des Marxismus-Leninismus und auf ihrem Fachgebiet, für hohe Studienleistungen und die Anwendung des erworbenen Wissens in der Praxis des Sozialismus sowie für die sozialistische Entwicklung ihrer Persönlichkeit wahrzunehmen. Dem Streben der Studenten, sich die modernsten Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Sowjetwissenschaft, anzueignen, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gemeinsam mit den Leitern und Vorständen fördern die Rektoren und Direktoren das Bemühen der Studenten, sozialistische Beziehungen zur Praxis und besonders zur Arbeiterjugend herzustellen und zu vertiefen.

(2) Die Leiter an den Hoch- und Fachschulen sind verpflichtet, Probleme, die die Studenten betreffen, mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend zu beraten und deren Vorschläge zu berücksichtigen. Sie sichern, daß die Studenten über das Erziehungs- und Ausbildungsziel, über Inhalt und Anforderungen des Studiums regelmäßig informiert werden. Die Freie Deutsche Jugend hat das Recht, an der Arbeit der Beratungsgremien auf allen Leitungsebenen des Hoch- und Fachschulwesens mitzuwirken.

(3) Die Rektoren der Hochschulen, die Direktoren der Fachschulen und die Hoch- und Fachschullehrer sind dafür verantwortlich, daß die Studenten während der Ausbildung in vielfältigen Formen wissenschaftlich-produktiv tätig sind. Den Studenten und jungen Wissenschaftlern sind Aufgaben aus Forschung und Ausbildung als Jugendobjekte zu übertragen. Dabei arbeiten die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen eng mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend zusammen.

(4) An den Hoch- und Fachschulen sind unter Mitwirkung der Freien Deutschen Jugend Wettstreite der Studenten und jungen Wissenschaftler auf wissenschaftlichem, kulturellkünstlerischem, sportlichem und wehrsportlichem Gebiet durchzuführen. An den Hoch- und Fachschulen finden jährlich Studententage der Freien Deutschen Jugend und Leistungsschauen der Studenten und jungen Wissenschaftler statt.

(5) Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen fördern die Bewegung für den Erwerb des Titels „Sozialistisches Studentenkollektiv" und verleihen den besten kollektiven diesen Ehrentitel gemeinsam mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend.

(6) Die staatlichen Organe, die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen sind für die weitere Verbesserung der Studien-, Arbeits- und Lebensbedingungen der Studenten und jungen Wissenschaftler und für die effektive Nutzung der dafür zur Verfügung gestellten materiellen und finanziellen Mittel verantwortlich. Sie fördern die Aktivitäten der Studenten zur Verbesserung der Studien-, Arbeits- und Lebensbedingungen, besonders in den Wohnheimen.

(7) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen schaffen erforderliche Voraussetzungen für den planmäßigen Einsatz von FDJ-Studentenbrigaden in volkswirtschaftlichen Schwerpunkten und bei der Verbesserung der Studien-, Arbeits- und Lebensbedingungen an den Hoch- und Fachschulen sowie für den internationalen Austausch von Studentenbrigaden. Die Leiter und Vorstände der Einsatzbetriebe sichern den Einsatz der FDJ-Studentenbrigaden.

(8) Hervorragende Leistungen der, Studenten sind durch staatliche Auszeichnungen, Leistungs- und Sonderstipendien, Studien- und Praktikumseinsätze in der- Sowjetunion und anderen sozialistischen Staaten sowie durch weitere Formen der Anerkennung zu würdigen. Die besten Studenten sind durch besondere Maßnahmen zu fördern. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend haben das Recht, Vorschläge für Auszeichnungen und zur Förderung der Studenten zu unterbreiten.

(9) Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen sowie die Leiter und Vorstände der Einsatzbetriebe sorgen dafür, daß die Absolventen entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen, ihren Fähigkeiten und unter Berücksichtigung persönlicher Interessen eingesetzt werden. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend sind berechtigt, an der Absolventenvermittlung teilzunehmen.

IV.
Das Recht und die Ehrenpflicht der Jugend zum Schutz des Sozialismus

§ 24. Die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes und der sozialistischen Staatengemeinschaft ist Recht und Ehrenpflicht aller Jugendlichen. Aufgabe der Jugend ist es, wehrpolitische Bildung, vormilitärische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben sowie in der Nationalen Volksarmee und den anderen Organen der Landesverteidigung zu dienen. Dieser Ehrendienst wird durch die sozialistische Gesellschaft hoch geachtet.

§ 25. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind für die Vorbereitung der Jugend auf den Schutz des Sozialismus verantwortlich. Sie fördern die wehrpolitische Bildungs- und Erziehungsarbeit, die vormilitärische und Zivilverteidigungsausbildung sowie den Wehrsport an der Schule, den Einrichtungen der Berufsbildung, in der Freien Deutschen Jugend, in der Gesellschaft für Sport und Technik und die Sanitätsausbildung im Deutschen Roten Kreuz der Deutschen Demokratischen Republik. Der Gewinnung und Vorbereitung des Nachwuchses für militärische Berufe ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(2) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher unterstützen die Freie Deutsche Jugend und die Gesellschaft für Sport und Technik bei der Organisierung vielfältiger Formen der wehrpolitischen und wehrsportlichen Betätigung der Jugend. Sie fördern die Wehrspartakiaden der Gesellschaft für Sport und Technik. Hervorragende Leistungen in der sozialistischen Wehrerziehung sind durch staatliche Auszeichnungen zu würdigen.

(3) Die Reservisten der Nationalen Volksarmee nehmen aktiv an der sozialistischen Wehrerziehung der Jugend teil. Ihre politischen und militärischen Kenntnisse und Erfahrungen sind besonders für die Tätigkeit als Propagandisten, Ausbilder der Gesellschaft für Sport und Technik, Leiter von Arbeitsgemeinschaften und Klubs in der Freien Deutschen Jugend und in der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" zu nutzen.

(4) Die Leiter und Vorstände sind verpflichtet, gemeinsam mit den Arbeitskollektiven und FDJ-Kollektiven ständig Verbindung mit den Jugendlichen ihrer Bereiche, die ihren Ehrendienst in den bewaffneten Organen leisten, zu halten und sich um deren Angehörige zu sorgen. Sie unterstützen die Reservisten der Nationalen Volksarmee bei der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind nach vorbildlicher Erfüllung ihres Dienstes im Beruf und beim Studium besonders zu fördern.

(5) Die Vorgesetzten in den bewaffneten Organen sind verpflichtet, die Initiativen der Jugend zur Erhöhung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft in den Truppenteilen, Einheiten und Dienststellen zu unterstützen. Dabei wirken sie eng mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend in den bewaffneten Organen zusammen.

§ 26. Für die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände ist die sozialistische Wehrerziehung fester Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit. Sie sichern die materiellen Bedingungen für die vormilitärische Ausbildung und den Wehrsport, insbesondere für den militärischen Mehrkampf,, das Sportschießen und den Modellsport. Die Gesellschaft für Sport und Technik hat das Recht, Vorschläge zur planmäßigen Entwicklung der vormilitärischen Ausbildung und des Wehrsports zu unterbreiten. Die örtlichen Räte koordinieren die Tätigkeit der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Genossenschaften und der gesellschaftlichen Organisationen auf diesem Gebiet.

V.
Die Entfaltung eines kulturvollen Lebens der Jugend

§ 27. Kultur und Kunst bereichern das Leben der Jugend in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, sind unentbehrlicher Bestandteil ihres Wirkens und tragen zur allseitigen Persönlichkeitsentwicklung bei. Anliegen und Aufgabe der Jugendlichen ist es, ihr Leben kulturvoll zu gestalten, ihre Freizeit sinnvoll zu nutzen, sich kulturell-künstlerisch zu betätigen und schöpferisch an der Entwicklung von Kultur und Kunst mitzuwirken. Der Staat fördert das Streben der Jugend, sich die sozialistische Kunst und Literatur der Deutschen Demokratischen Republik, der Sowjetunion und der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft, die humanistische Kunst und Literatur der Völker der Welt sowie die Schätze des proletarisch-revolutionären und demokratisch-humanistischen Erbes anzueignen.

§ 28. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände fördern die ständige Erhöhung des sozialistischen Kulturniveaus der Jugend und unterstützen die kulturellen und künstlerischen Initiativen der Freien Deutschen Jugend. Sie übertragen der Jugend Aufgaben zur Gestaltung des kulturellen Lebens in eigene Verantwortung. Sie sichern entsprechend dem Plan die materiellen und finanziellen Voraussetzungen für die kulturvolle Freizeitgestaltung der Jugend. Die Möglichkeiten für die kulturelle Betätigung aller Jugendlichen, besonders der jungen Schichtarbeiter und der auf dem Lande arbeitenden und lebenden Jugendlichen, sind zu erweitern.

(2) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre sind verpflichtet, im engen Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes das Streben der Jugend zur Gestaltung der sozialistischen Arbeitskultur zu fördern. Sie unterstützen die Entwicklung der Jugendbrigaden zu Vorbildern einer kulturvollen Lebensweise. Sie beziehen die jungen Arbeiter und Genossenschaftsbauern in die Gestaltung des kulturellen Lebens ein, berücksichtigen ihre vielseitigen Interessen und Bedürfnisse und fördern ihre aktive Mitwirkung bei Betriebs- und Dorffestspielen und weiteren kulturellen Gemeinschaftserlebnissen.

(3) Die Leiter der Kultureinrichtungen (Theater, Filmtheater, Verlage, Bibliotheken, Buchhandlungen, Orchester, Museen, Klub- und Kulturhäuser, künstlerische Hoch- und Fachschulen sowie andere Bildungsstätten und Einrichtungen) gewährleisten eine wirkungsvolle Literatur- und Kunstpropaganda und fördern durch geeignete Programmgestaltung und spezielle Jugendveranstaltungen das Interesse und die Freude der Jugend an der Kunst. Sie arbeiten dabei eng mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, besonders in den Betrieben und Genossenschaften, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik, der Verbände der Kultur- und Kunstschaffenden und der Gesellschaft "URANIA" zusammen.

§ 29. (1) Zur Förderung der vielseitigen Interessen und Aktivitäten der Jugend für eine sozialistische Freizeitgestaltung sind Jugendklubs zu schaffen und weiter zu entwickeln. Die in den Jugendklubs bestehenden FDJ-Aktivs sind in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

(2) Die Leiter der staatlichen Klub- und Kulturhäuser, der Kultureinrichtungen und wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend bei ihren Einrichtungen Jugendklubs zu bilden und ihre Tätigkeit zu fördern.

(3) Die Leiter und Vorstände haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und in Abstimmung mit den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden die Initiativen der Freien Deutschen Jugend zur Schaffung von Jugendklubs zu fördern, sie einzurichten und bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

§ 30. Das Bedürfnis der Jugend nach Geselligkeit, Tanz und Unterhaltung, ihr Streben nach niveauvollen Veranstaltungen zum Bereicherung ihrer vielseitigen Freizeitgestaltung sind zu fördern und immer besser zu befriedigen. Die zuständigen staatlichen Organe sichern - in Zusammenarbeit mit dem Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler sowie dem Schriftstellerverband der Deutschen Demokratischen Republik - das Entstehen und die Verbreitung von Tanzmusik und Unterhaltungsprogrammen mit hoher künstlerischer Qualität. Die Räte der Kreise sind verpflichtet, stärkeren Einfluß auf die gesellschaftliche Aktivität und künstlerische Entwicklung der Tanzkapellen zu nehmen. Sie unterstützen gemeinsam mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend die Qualifizierung der Amateurtanzkapellen sowie der Leiter und Sprecher von Diskotheken. Die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden gewährleisten, daß Anzahl und Niveau von Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen erhöht werden.

§ 31. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, die Lehrer und Erzieher sowie die Leiter der Kultureinrichtungen fördern das künstlerische Schaffen der Jugend, insbesondere der Arbeiterjugend, auf allen Gebieten. Sie garantieren im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik und der Verbände der Kultur- und Kunstschaffenden die systematische Entdeckung und planmäßige Förderung der künstlerischen Talente unter der Jugend. Die Besten sind für ein Studium an künstlerischen Hoch- und Fachschulen zu* gewinnen. Gemeinsam mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend werden Wettstreite, Galerien, Leistungsvergleiche und Werkstattveranstaltungen durchgeführt und solche Formen künstlerischer Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend wie die Singebewegung, die Treffen junger Talente und die Galerien der Freundschaft unterstützt: Gute Leistungen der jungen Talente sind zu popularisieren.

(2) Die Leiter der Kultureinrichtungen gewinnen geeignete Berater und Leiter für künstlerische Arbeits- und Interessengemeinschaften, Volkskunstkollektive und Ensembles junger Talente.

§ 32. (1) Die Künstler und Kulturschaffenden sind aufgefordert, Kunstwerke aller Genres für die Jugend zu schaffen, die die Eigenschaften und Ideale der Arbeiterklasse, ihr revolutionäres Schöpfertum und die Größe und Schönheit ihres Kampfes sowie bedeutsame Lebensprozesse der Jugend künstlerisch überzeugend zum Ausdruck bringen. Die staatlichen Organe, die Leiter und Vorstände fördern - im Zusammenwirken mit den Verbänden der Kultur- und Kunstschaffenden und den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik - das Entstehen solcher Werke durch Aufträge, Wettbewerbe und Ausstellungen.

(2) Presse, Rundfunk, Fernsehen, Verlage und VEB Schallplatte haben die Aufgabe, neue Werke des sozialistischen Kunstschaffens zu verbreiten, um den wachsenden Interessen und Bedürfnissen der Jugend nach sozialistischer Kultur; Kunst, Unterhaltung und Geselligkeit zu entsprechen.

§ 33. (1) Die Volksvertretungen und ihre Räte in den Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden leiten und planen die Entwicklung des kulturellen Lebens der Jugend in Abstimmung mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend. Die Räte koordinieren - in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und anderer gesellschaftlicher Organisationen - die Tätigkeit aller für das kulturelle Leben der Jugend verantwortlichen gesellschaftlichen Kräfte, der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften, der Kultureinrichtungen und der gesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel, eine hohe kulturpolitische Wirksamkeit im Territorium zu erreichen.

(2) Die zuständigen staatlichen Organe und die Leiter von Kultureinrichtungen gewährleisten die politisch-ideologische, kulturelle und künstlerisch-ästhetische Aus- und Weiterbildung der in der Kulturarbeit unter der Jugend tätigen Leiter und Mitarbeiter. Die spezifische Aus- und Weiterbildung der Leiter von Jugendklubs ist zu gewährleisten: Mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend ist die Einbeziehung der Kulturfunktionäre der Freien Deutschen Jugend in die staatlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren.

(3) Bei der Verleihung staatlicher Preise an Kultur- und Kunstschaffende sind Werke zu würdigen, die für die sozialistische Erziehung der Jugend vorbildlich sind. Besondere Leistungen junger Künstler und Schriftsteller sind durch staatliche Auszeichnungen und Preise anzuerkennen. Das volkskünstlerische Schaffen der Jugend ist ideell und materiell zu würdigen.

VI.
Die Entwicklung von Körperkultur und Sport unter der Jugend

§ 34. Körperkultur und Sport gehören zum Leben der Jugend in der sozialistischen Gesellschaft. Die regelmäßige sportliche Betätigung ist Anliegen und Aufgäbe jedes jungen Menschen für seine Persönlichkeitsentwicklung: Der sozialistische Staat gewährleistet Körperkultur und Sport in allen Bereichen des Lebens der Jugend und fördert die Tätigkeit des Deutschen Turn- und Sportbundes als Initiator und Organisator des Sports.

§ 35. Die Bereitschaft und die Initiativen der Jugend, im Deutschen Turn- und Sportbund, in der Freien Deutschen Jugend, im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, in der Gesellschaft für Sport und Technik, in den Schulsportgemeinschaften und in den Kollektiven der werktätigen, der lernenden und studierenden Jugend Sport zu treiben, wird von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären und von den Lehrern und Erziehern gefördert. Aufgaben zur Förderung von Körperkultur und Sport sind in die Jahres- und Betriebspläne sowie Betriebskollektivverträge aufzunehmen. Der Deutsche Turn- und Sportbund hat das Recht, Vorschläge zur planmäßigen Förderung des Sports zu unterbreiten. Die Leiter und Vorstände anerkennen und fördern die gesellschaftliche Tätigkeit im Sport. Hervorragende Verdienste um die - Entwicklung von Körperkultur und Sport und hohe sportliche Leistungen sind mit staatlichen Auszeichnungen zu würdigen. Die Vorstände des Deutschen Turn- und Sportbundes haben das Recht, dazu Vorschläge zu unterbreiten.

§ 36. Die staatlichen Organe sind verpflichtet, die Kinder- und Jugendspartakiaden zu unterstützen. Gemeinsam mit den Trägern der Spartakiadebewegung - dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und dem Ministerium für Volksbildung, seinen Organen und Einrichtungen - erhöhen sie den Massencharakter der örtlichen und das Leistungsniveau der zentralen Spartakiaden. Die Entwicklung des sportlichen Nachwuchses im Deutschen Turn- und Sportbund ist zu fördern. Die Spartakiadekomitees koordinieren das Zusammenwirken der für die Spartakiadebewegung verantwortlichen Kräfte.

§ 37. (1) Die Teilnahme der Jugend am gemeinsamen Sportprogramm des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Turn- und Sportbundes, die Wettbewerbe um die Wanderpokale der Freien Deutschen Jugend, die wehrsportlichen Wettstreite der Gesellschaft für Sport und Technik und andere vielseitige Formen des Sports und der aktiven Erholung sind von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären und von den Lehrern und Erziehern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und der Gesellschaft für Sport und Technik umfassend zu fördern. Die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände sichern die planmäßige Erweiterung der Bedingungen für den Sport der werktätigen Jugend in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen, Genossenschaften, Wohn-, Erholungs- und Urlaubsgebieten.

(2) Die zuständigen staatlichen Organe und die Leiter der Bildungseinrichtungen gewährleisten die Durchführung der staatlichen Sportlehrpläne auf hohem Niveau. Sie tragen dazu bei, die allseitige körperliche Bildurig der Schüler, Lehrlinge und Studenten als einheitlichen Prozeß von Sportunterricht und freiwilliger sportlicher Betätigung zu verwirklichen.
a) Die Direktoren der Schulen sorgen mit Hilfe des Deutschen Turn- und Sportbundes, der Freien Deutschen Jugend und der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" dafür, daß der freiwillige Sport der Schüler in den Schulsportgemeinschaften breiter entwickelt wird. Sie unterstützen die Aufnahme der Schulabgänger in die Sportgemeinschaften des Deutschen Turn- und Sportbundes.
b) Die Leiter und Vorstände sowie die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung sorgen gemeinsam mit dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund dafür, daß die sportliche Betätigung der Lehrlinge in der Freizeit gewährleistet wird und vielseitige sportliche Aktivitäten entfaltet werden. Sie unterstützen die Gewinnung der Lehrlinge für die Teilnahme am organisierten Sport im Deutschen Turn- und Sportbund.
c) Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen unterstützen den Deutschen Turn- und Sportbund und die Freie Deutsche Jugend bei der Gewinnung der Studenten für die sportlichen Studentenwettstreite und für die freiwillige sportliche Betätigung in den Hoch- und Fachschulsportgemeinschaften des Deutschen Turn- und Sportbundes.

(3) Das Sportabzeichenprogramm der Deutschen Demokratischen Republik „Bereit zur Arbeit und zur Verteidigung der Heimat" ist Bestandteil der Erziehung und Bildung der werktätigen Jugend, der Schüler, Lehrlinge und Studenten.

§ 38. (1) Der, Ministerrat legt in Abstimmung mit dem Bundesvorstand des Deutschen Turn- und Sportbundes die staatlichen Aufgaben von. Körperkultur und Sport fest und sichert die Aufnahme der zentralen Vorhaben zur Entwicklung ihrer materiellen Bedingungen in die Volkswirtschaftspläne. Für die Durchführung und Kontrolle dieser Aufgaben ist das Staatssekretariat für Körperkultur und Sport als Organ des Ministerrates verantwortlich. Der Bundesvorstand des Deutschen Turn- und Sportbundes hat das Recht, dem Ministerrat Vorschläge für die Berufung des Staatssekretärs für Körperkultur und Sport zu unterbreiten.

(2) Die zuständigen staatlichen Organe führen verbindliche Normative für ganzjährig nutzbare Sport-, Erholungs- und Wehrsporteinrichtungen ein. Die Produktion und Bereitstellung von Sportausrüstungen und Sportkleidung sowie das qualitäts- und sortimentsgerechte Angebot sind ständig zu vervollkommnen.

(3) Die staatlichen Organe sowie die Leiter und Vorstände sind für die planmäßige Errichtung und Werterhaltung der Einrichtungen für Körperkultur, Sport und Wehrsport verantwortlich. Sie stützen sich dabei auf die Initiativen der Jugend und der Sportler und fördern ihre Bereitschaft, dafür Leistungen zu erbringen. Sportgruppen des Deutschen Turn- und Sportbundes, der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann", des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands, der Gesellschaft für Sport und Technik, des Deutschen Roten Kreuzes der Deutschen Demokratischen Republik sowie der Schulsportgemeinschaften nutzen alle Sporteinrichtungen kostenlos. Die Kapazitätsverteilung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Deutschen Turn- und Sportbund durch die zuständigen staatlichen Organe.

VII.
Die Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Jugend

§ 39. In der sozialistischen Gesellschaft werden die Arbeits- und Lebensbedingungen aller Bürger planmäßig verbessert. Die Jugend leistet dazu durch hohe Arbeitsergebnisse und schöpferische Initiativen ihren Beitrag. So hilft sie mit, für sich selbst die Voraussetzungen für Lebensfreude und persönliches Glück zu schaffen.

§ 40. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher fördern - gemeinsam mit den Eltern und den gesellschaftlichen Organisationen - die Befähigung, die Bereitschaft und die Aktivität der Jugend zu einer gesunden Lebensweise, zu geistigem und körperlichem Training, zu aktiver Erholung, gesunder Ernährung und die Ablehnung des Mißbrauchs von Genußmitteln.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände sorgen für gesunde Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen der Jugend und für die planmäßige Entwicklung ihres Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Sie unterstützen die Mitwirkung der Jugend bei der Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes.

(3) Die staatlichen Organe gewährleisten die kontinuierliche gesundheitliche Überwachung und medizinische Betreuung der Jugend. Die gesundheitliche Betreuung der Studenten ist zu vervollkommnen. In Fortführung der regelmäßigen Reihenuntersuchungen der Schüler sind weitere Voraussetzungen zu schaffen, damit alle werktätigen Jugendlichen bis 18 Jahre einmal jährlich untersucht werden. Für Jugendliche bis 18 Jahre ist schrittweise eine einheitliche Gesundheitsdokumentation einzuführen.

(4) Die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände fördern die Persönlichkeitsentwicklung gesundheitlich geschädigter Jugendlicher; ihre medizinische und soziale Betreuung, ihre berufliche Entwicklung und ihre aktive Mitwirkung in der Gesellschaft.

(5) Die Schulspeisung, das Mensaessen der Studenten= und die Verpflegung der Jugendlichen in Internaten sind weiter planmäßig, entsprechend den Erfordernissen einer gesunden Ernährung, zu verbessern.

§ 41. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher helfen - gemeinsam mit den Eitern, der Freien Deutschen Jugend und den anderen gesellschaftlichen Organisationen - den Jugendlichen, sich verantwortungsbewußt und durch Ausprägung sozialistischer Verhaltensweisen auf die Ehe, das Familienleben und die Erziehung ihrer Kinder vorzubereiten. Sie fördern die harmonische Entwicklung junger Ehen.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen und die staatlichen Organe unterstützen junge Eheleute entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durch Kredite sowie durch finanzielle und andere Maßnahmen bei der Gewinnung von Wohnraum und bei der Ausstattung der Wohnung. junge Eheleute mit Kindern erhalten besondere Unterstützung. Die Bedingungen für die Betreuung der Kinder und die Dienstleistungen sind planmäßig zu verbessern. Die gesellschaftliche und berufliche Ent wicklung junger Mütter ist besonders zu fördern.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände fördern die Initiativen der Freien Deutschen Jugend zur Schafft ung von Wohnraum, zur Erweiterung sozialer Einrichtungen und zur Verbesserung von Dienstleistungen. Der durch Initiativen der Jugend zusätzlich geschaffene Wohnraum wird vorrangig jungen Familien, zur Verfügung gestellt.

§ 42. (1) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind für die Entwicklung, die Herstellung und das Angebot von solchen Konsumgütern verantwortlich, die dem spezifischen Bedarf der Jugend entsprechen. Die Anzahl der Verkaufsstellen mit einem spezifischen Angebot für die Jugend und das Netz von Ausleiheinrichtungen für Sport-, Touristik- und Kulturwaren sind zu erweitern.

(2) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe gewährleisten die planmäßige Produktion und Bereitstellung von technischen Geräten und Ausrüstungen, Instrumenten und anderen Materialien für die Ausstattung der Kinder- und Jugendeinrichtungen und für die Kulturarbeit der Jugend.

§ 43. (1) Die örtlichen Räte und die Leiter und Vorstände erschließen alle für die Freizeitgestaltung der Jugend nutzbaren Einrichtungen und Räume in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden. Der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation "Ernst Thälmann", dem Deutschen Turn- und Sportbund und der Gesellschaft für Sport und Technik sind zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie anderen Organisationen bei Veranstaltungen zur sozialistischen Erziehung der Jugend Einrichtungen und Räume zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Maßnahmen und Veranstaltungen, die der sozialistischen Erziehung und Freizeitgestaltung der Jugend dienen, sind staatliche Vergünstigungen und Preisnachlässe zu gewähren. Alle von der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation "Ernst Thälmann", dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Gesellschaft für Sport und Technik, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Roten Kreuz der Deutschen Demokratischen Republik organisierten Jugend- und Sportveranstaltungen sind steuerfrei.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände gewährleisten die Pflege, Erhaltung und die planmäßige Erweiterung der ihnen unterstehen den Kinder- und Jugendeinrichtungen (Jugendklubhäuser, Klubs der Jugend und Sportler, Jugendklubs, Jugendzimmer, Pionierhäuser, Stationen junger Techniker, Stationen junger Naturforscher, Jugendherbergen, Jugendcampingplätze, Jugenderholungszentren, Ferienlager, Wanderquartiere, Pionierlager und Touristenstationen) sowie der Einrichtungen der Freien Deutschen Jugend, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Spart und Technik. Sie stützen sich dabei auf die Initiativen der Jugend und fördern deren Bereitschaft; Leistungen dafür zu erbringen.

(4) Die zweckentfremdete Nutzung von Kinder-, Jugend- und Sporteinrichtungen ist untersagt.

(5) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände realisieren bei der planmäßigen: Entwicklung der Städte und Gemeinden den Neubau bzw. die Rekonstruktion von Kinder- und Jugendeinrichtungen. Dazu sind entsprechende Normative zu schaffen. Werden Kinder- und Jugendeinrichtungen neu geschaffen oder ausgebaut, ist vorher über deren Projekte und Ausstattungen sowie über die Mitwirkung der Jugend mit der Freien Deutschen Jugend zu beraten.

(6) Die Räte der Kreise und Gemeinden sorgen dafür, daß - mit Unterstützung der FDJ-Grundorganisationen - in den Dörfern planmäßig Jugendräume mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden. Sie sind dabei von den Leitern und Vorständen zu unterstützen.

§ 44. Für Gruppenfährten von Kindern, Jugendlichen und Sportlern werden im Einvernehmen mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik Fahrpreisermäßigungen gewährt.

VIII.
Die Feriengestaltung und Touristik der Jugend

§ 45. Die sozialistische Gesellschaft ermöglicht der Jugend die erlebnisreiche und sinnvolle Gestaltung der Ferien, des Urlaubs und der Touristik. Anliegen der Jugend ist es, sich bei vielfältiger kultureller, sportlicher und touristischer Betätigung zu erholen und zu bilden, ihrer Lebensfreude Ausdruck zu geben und ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Die Jugend wirkt bei der Erhaltung und Erweiterung der gesellschaftlichen Einrichtungen für Ferien, Touristik und Urlaub aktiv mit.

§ 46. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände, besonders die Direktoren der Schulen, sind für die Vorbereitung und Durchführung der organisierten Feriengestaltung für alle Schüler verantwortlich. Sie wirken dabei mit der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann", dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, anderen gesellschaftlichen Organisationen und den Eltern zusammen.

(2) Der Ministerrat und die örtlichen Räte koordinieren durch ihre Ferienausschüsse die Tätigkeit der Leiter und Vorstände und das Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen bei der Feriengestaltung.

§ 47. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe, die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen gewährleisten die aktive Erholung der Studenten in den Ferien. Sie fördern die Initiative der Freien Deutschen Jugend für die Durchführung von Studentenlagern und für den internationalen Austausch von Studentenkollektiven während der Ferien.

(2) Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen schaffen im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend Voraussetzungen, um die Studentenwohnheime und -Internate für die Feriengestaltung der Studenten zu nutzen.

§ 48. (1) Die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände erweitern im Zusammenwirken mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes planmäßig die Bedingungen und Kapazitäten für den Urlaub der werktätigen Jugend und der Lehrlinge. Dafür sind Ferienheime, Campingplätze, Internate und der internationale Urlauberaustausch zu nutzen.

(2) Der Winterurlaub für die Landjugend ist durch die zuständigen staatlichen Organe, die Leiter und Vorstände im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu gestalten.

§ 49. (1) Die Jugendtouristik der Deutschen Demokratischen Republik ist von den staatlichen Organen in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik planmäßig zu entwickeln. Sie fördern das Bedürfnis der Jugend, ihre sozialistische Heimat, die Sowjetunion und die anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft besser kennenzulernen.

(2) Die vielfältigen Formen touristischer Betätigung der Jugend sind zu erweitern, kollektive Formen sind vorrangig zu entwickeln. Das Angebot von Wochenend- und Kurzreisen sowie von Urlaubsreisen in der Deutschen Demokratischen Republik und in die Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft ist zu erhöhen und preisgünstig zu gestalten. Der Austausch von Freundschaftszügen der Freien Deutschen Jugend ist zu unterstützen.

(3) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände zeichnen Jugendliche und Jugendkollektive für hervorragende Leistungen mit Reisen in die Sowjetunion und die anderen sozialistischen Bruderländer aus.

§ 50. Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände sind im Zusammenwirken mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und in Abstimmung mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend für die planmäßige Erhaltung und Erweiterung der personellen, materiell-technischen und finanziellen Voraussetzungen für Ferien, Touristik und Urlaub der Jugend verantwortlich. Sie stützen sich dabei auf die aktive Mitarbeit der Jugend. Schrittweise sind weitere Jugenderholungszentren zu schaffen.

IX.
Die Leitung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik

§ 51. In der sozialistischen Gesellschaft sind die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik Bestandteil der staatlichen Leitung und Planung.

§ 52. (1) Der Ministerrat legt in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse im , Auftrag der Volkskammer die staatlichen Aufgaben zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik fest. Er gewährleistet, daß die Erfordernisse der sozialistischen Jugendpolitik bei der staatlichen Leitung und Planung berücksichtigt werden, und leitet, gestützt auf seine Organe, ihre einheitliche Durchführung. Der Ministerrat sichert, daß die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend abgestimmt und in die Fünfjahr- und Jahrespläne aufgenommen werden. Er legt jährlich zentrale Maßnahmen zur Verwirklichung des Jugendgesetzes fest. Er beschließt den langfristigen Plan der Jugendeinrichtungen und der Jugendversorgung. Das Amt für Jugendfragen sichert als Organ des Ministerrates die Kontrolle über die Durchführung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik.

(2) Der Zentralrat der Freien Deutschen Jugend hat das Recht, dem Ministerrat Vorschläge für Beschlüsse und Verordnungen zur sozialistischen Jugendpolitik einzureichen. Er ist berechtigt, dem Ministerrat Vorschläge für die Berufung des Leiters des Amtes für Jugendfragen zu unterbreiten.

(3) Zur Ausarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für die sozialistische Jugendpolitik ist die Jugendforschung planmäßig zu entwickeln. Das Amt für Jugendfragen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik ist das wissenschaftsleitende Organ der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 53. (1) Die Verwirklichung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik wird durch die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände geleitet und geplant. Sie
- nehmen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in die langfristigen Pläne, Fünfjahr- und Jahrespläne sowie in andere Beschlüsse und Entscheidungen auf und machen sie mit zum Gegenstand der Planverteidigung;
- wirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend zusammen, unterstützen deren Tätigkeit, informieren sie über die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik und deren Durchführung in ihrem Verantwortungsbereich und unterbreiten Vorschläge zur allseitigen Entwicklung der Initiativen der Jugend;
- koordinieren die Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik im Territorium;
- leiten die nachgeordneten Organe bzw. Leiter bei der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik an;
- kontrollieren die Durchführung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik und nehmen Rechenschaftslegungen über die Durchführung dieser Aufgaben entgegen;
- sichern die Aus- und Weiterbildung der Leiter für ihre Tätigkeit zur Durchführung der sozialistischen Jugendpolitik.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände sind für die Auswertung und Anwendung praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der sozialistischen Jugendpolitik verantwortlich. Sie nutzen die Erfahrungen der Sowjetunion und anderer Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik. Erfahrungen und Ergebnisse bei der Verwirklichung des Jugendgesetzes sind zu popularisieren.

§ 54. (1) Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend haben das Recht,
- den örtlichen Volksvertretungen, den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und den Leitern und Vorständen Vorschläge für Beschlüsse und Entscheidungen auf jugendpolitischem Gebiet zu unterbreiten und an der Vorbereitung von grundsätzlichen Beschlüssen und Entscheidungen, die Einfluß auf das Leben der Jugend haben, mitzuwirken;
- die Durchführung des Jugendgesetzes zu kontrollieren;
- Vorschläge für die Wahl der für Jugendfragen, Körperkultur und Sport zuständigen Mitglieder der örtlichen Räte zu unterbreiten.

Der Einsatz von Leitern der Jugendeinrichtungen erfolgt in Übereinstimmung mit der zuständigen Leitung der Freien Deutschen Jugend.

(2) Die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend sind Bestandteil der gesellschaftlichen Kontrolle in der Deutschen Demokratischen Republik und wirken eng mit der Arbeiterund-Bauern-Inspektion zusammen, Sie tragen dazu bei, die Initiativen der Jugend zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben zu entfalten, und nehmen an der Kontrolle staatlicher Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik teil, Die Leiter und Vorstände sind verpflichtet, die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zur Auswertung der Kontrollergebnisse haben die Leitungen der Freien Deutschen Jugend das Recht, den Leitern und Vorständen Empfehlungen und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 55. (1) Zur Durchführung des Jugendgesetzes werden jährlich Jugendförderungspläne ausgearbeitet. Sie werden durch die Volksvertretungen der Kreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden und die Mitgliederversammlungen der Genossenschaften beschlossen bzw. durch die Leiter der Betriebe und Einrichtungen in Kraft gesetzt.

(2) Die Jugendförderungspläne sind im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und in Abstimmung mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Turn- und Sportbundes sowie der Gesellschaft für Sport und Technik vorzubereiten. Sie sind mit den Jugendlichen zu beraten und zu veröffentlichen. Über ihre Verwirklichung ist vor der Jugend Rechenschaft abzulegen:

§ 56. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände unterstützen die Freie Deutsche Jugend bei der Gestaltung gesellschaftlicher Ereignisse und Höhepunkte im politischen Leben der Jugend.

(2) Jährlich wird in. der Deutschen Demokratischen Republik die „Woche der Jugend und Sportler" durchgeführt. In der "Woche der Jugend und Sportler" ist öffentlich über die Ergebnisse bei der Verwirklichung des Jugendgesetzes Bilanz zu ziehen. Es finden kulturelle, sportliche und wehrsportliche Veranstaltungen sowie Leistungsvergleiche der Jugend statt. Hervorragende Jugendliche und Jugendkollektive werden mit staatlichen Auszeichnungen und Orden geehrt.

X.
Schlußbestimmungen

§ 57. (1) Junge Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes können für junge Bürger aus dem Ausland, die zeitweilig in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten und studieren, Anwendung finden, soweit sich aus ihrer Staatsbürgerschaft sowie aus zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen nichts anderes ergibt.

§ 58. Der Ministerrat sichert den Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.

§ 59. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1974 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Gesetz vom 4. Mai 1964 über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport - Jugendgesetz der DDR - (GBl. I Nr. 4 S. 75),
- Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1967 "Jugend und Sozialismus" (GBl. I Nr. 4 S. 31),
- Zweite Durchführungsbestimmung vom 17. Mai 1985 zum Jugendgesetz der DDR - Woche der Jugend und Sportler - (GBl. II Nr. 56 S. 381),
- Sechste Durchführungsbestimmung vom 19. August 1970 zum Jugendgesetz der DDR - Die Planung der Aufgaben zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik - (GBl. II Nr. 73 S. 519),
- Siebente Durchführungsbestimmung vom 28. Oktober 1970 zum Jugendgesetz der DDR - Weiterentwicklung der Bewegung "Messe der Meister von morgen" - (GBl. II Nr. 90 S. 634),
- Absatz 2 des § 140 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik in der Neufassung vom 23. November 1966 (GBl. I Nr. 15.S. 127).

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am achtundzwanzigsten Januar neunzehnhundertvierundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den achtundzwanzigsten Januar neunzehnhundertvierundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen, Demokratischen Republik
Stoph


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1974 Teil I. S. 45
© 30. Januar 2005

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