Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport

vom 4. Mai 1964

aufgehoben durch
Jugendgesetz der DDR vom 28. Januar 1974 (GBl. I. S. 45)

I.
Die junge Generation der Deutschen Demokratischen Republik und die Zukunft Deutschlands

In der Deutschen Demokratischen Republik haben Staat und junge Generation zum erstenmal in der deutschen Geschichte gemeinsame Interessen und Ziele. Die Jugend hat maßgeblich mitgeholfen, den Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse zu erringen und die Arbeiter-und-Bauern-Macht zu festigen. Sie vollbrachte große Leistungen im wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Leben. Das „Gesetz vom 8. Februar 1950 über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung", in dem die Grundrechte der jungen Generation festgelegt wurden, ist in unserem Leben voll und ganz verwirklicht.

Die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands stellte auf dem VI. Parteitag mit ihrem Programm die Grundaufgabe, den umfassenden Aufbau des Sozialismus zu vollenden. Die junge Generation von heute ist berufen, in der vordersten Reihe zu arbeiten und zu kämpfen, damit dieses große Ziel verwirklicht wird. Darum sollen alle erwachsenen Bürger der Jugend Vertrauen schenken, ihr Verantwortung übertragen, ihre schöpferische Initiative und ihren Lerneifer fördern.

Die Deutsche Demokratische Republik verkörpert das sozialistische Zeitalter in Deutschland und verheißt der ganzen Nation: eine glückliche Zukunft: Die heutige Jugend unserer Republik ist die Generation, die die materiellen und geistigen Grundlagen des Kommunismus schaffen wird und die tatkräftig mithilft, das einheitliche und sozialistische Deutschland zu schaffen. Frieden und soziale Sicherheit, Menschenwürde und Brüderlichkeit, Freiheit und Gerechtigkeit, Menschlichkeit und Lebensfreude haben in der Deutschen Demokratischen Republik ihre feste Heimstatt gefunden. Alle humanistischen und fortschrittlichen Traditionen unserer Geschichte werden in unserem Staat geachtet und bewahrt, Unter der bewährten Führung der Partei der geeinten Arbeiterklasse gestalteten die Werktätigen den erstem Friedens- und Rechtsstaat auf deutschem Baden zu einem der leistungsfähigsten Industriestaaten der Welt:

Gemeinsam errichten alt und jung im Geburtsland von Karl Marx und Friedrich Engels den Sozialismus. Die Arbeiter-und-Bauern-Macht kämpft in brüderlicher Gemeinsamkeit mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Ländern, mit allen friedliebenden Kräften der Welt für eine Politik des Friedens, der Entspannung und der Völkerverständigung. Sie hat dein deutschen Imperialismus und Militarismus unüberwindliche Grenzen gesetzt und tritt seinen Revanche- und Aggressionsplänen konsequent entgegen.

Für jeden Jugendlichen ist es ein großes Glück, in dieser Zeit zu leben und in unserem Staat - dem Vaterland der deutschen Jugend - alle Möglichkeiten zur Bewährung seines Tatendranges zu besitzen.

Die Aufgabe der Mädchen und Jungen, der jungen Frauen und. Männer ist es, Schmiede. der Zukunft, Bauherren des Sozialismus und Pioniere der Nation zu sein. Das bestimmt den Inhalt ihres Lebens. Ihnen eröffnet sich auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens ein unbegrenztes Feld für schöpferische Tätigkeit, für kluge Gedanken und ihre Verwirklichung sowie frühzeitige Bewährung. Die ®nationale Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik wird auf der Grundlage des höchsten Standes von Wissenschaft und Technik gestaltet. Das setzt voraus, daß auch die Jugend dieses große Ziel zu ihrem eigenen macht und sie die ökonomischen Gesetzmäßigkeiten verstehen und beherrschen lernt. Das ganze Können und die Kraft der Jugend sind erforderlich, um in den führenden Zweigen der: Volkswirtschaft die festgelegte Entwicklung zu erreichen, die Aufgaben der technischen Revolution zu lösen und in der Landwirtschaft zu industriemäßigen Arbeits- und Leitungsmethoden überzugehen.

Noch nie stand eine junge Generation in Deutschland vor einer so begeisternden, aber auch verpflichtenden Aufgabe. Das verlangt von jedem Jugendlichen ohne Unterschied . der Weltanschauung und des -Glaubens, daß er ehrlich arbeitet und sich ausgezeichnete Fachkenntnisse aneignet, charakterliche Stärke und Kampfesmut erwirbt. Alle Mädchen und jungen sollen eine hohe Bildung erwerben, in die Gesetzmäßigkeiten von Natur und Gesellschaft eindringen und sich nie mit dem erworbenen Wissen zufriedengeben.

In friedlicher Arbeit will die Jugend den Reichtum unseres Volkes mehren, das Ansehen unseres Staates erhöhen, die Produktivität und die Qualität der Arbeit steigern, den wissenschaftlich-technischen Fortschritt meistern und durchsetzen. Sie ist bereit, den Frieden und die sozialistischen Errungenschaften des Volkes zu schützen. Im Leben und Schaffen für das Glück der Gesellschaft erfüllt sich zugleich das persönliche Glück jedes jungen Bürgers unserer Republik. Leuchtendes Vorbild sind für unsere junge Generation die kampferprobten Revolutionäre der deutschen und internationalen Arbeiterklasse, die Neuerer, Arbeiterforscher und Helden der Arbeit in allen Wirtschaftszweigen, hervorragende Lehrer und Wissenschaftler, Soldaten und Offiziere, Künstler und Sportler. Ihr Beispiel beflügelt die jungen Menschen zu großen Leistungen.

Unsere Jugend und die gesamte Gesellschaft empfinden Dankbarkeit und Achtung gegenüber den Müttern und Vätern, die die Jugendlichen auf das Leben im Sozialismus vorbereiten.

Die Jugend unserer Republik erkennt den Sinn ihres Lebens in den Idealen des Sozialismus, in der fleißigen Arbeit, die dem Frieden dient und neue Werte schafft, in einer hohen Bildung und im Schaffen für den Wohlstand und das Glück aller; Immer stärker bilden sich solche moralischen Eigenschaften der jungen Generation heraus wie sozialistischer Patriotismus und Internationalismus, Kollektivgeist, humanistisches Denken, hohes Verantwortungsbewußtsein, Disziplin und das Bestreben, das eigene Fach zu meistern und kulturvoll und gesund zu leben.

Den Jugendlichen, die berufen sind, in den kommenden Jahrzehnten als qualifizierte_ Facharbeiter und Ingenieure, als Wissenschaftler und Künstler, als Staatsund Wirtschaftsfunktionäre die Aufgaben der technischen Revolution zu meistern und die Zukunft der Nation zu gestalten, gehört die Fürsorge der sozialistischen Staatsmacht und der ganzen Gesellschaft.

Alle Staats- und Wirtschaftsorgane betrachten die allseitige Erziehung, Bildung und Förderung jedes jungen Menschen zu einer sozialistischen Persönlichkeit als eine ihrer wichtigsten Aufgaben. Gemeinsam mit den in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinten Kräften - vor allem mit der Freien Deutschen Jugend - schaffen die Staats- und Wirtschaftsorgane allen Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten, für die sozialistische Menschengemeinschaft zu lernen und zu arbeiten. Sie helfen der Jugend, sich frühzeitig auf die produktive Arbeit, die verantwortliche Teilnahme an der Leitung des Staates, insbesondere an der Planung und Leitung der Volkswirtschaft, vorzubereiten und ein. kulturvolles :und geselliges Leben zu führen. Sie vertrauen dabei auf die Talente und Fähigkeiten der jungem Menschen, auf ihre Bereitschaft zu guten Taten und auf ihren Lerneifer. Sozialistische Jugendpolitik in der Deutschen Demokratischen Republik bedeutet:
- das selbständige Denken und Handeln der Jugendlichen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu fördern und sie kameradschaftlich bei der Überwindung, von Schwierigkeiten zu unterstützen;
- den Jugendlichen entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten ständig höhere Verantwortung in der Arbeit, beim Lernen, Lehren und Forschen zu übertragen und ihren Sinn für die sozialistische Gemeinschaftsarbeit auszubilden;
- die aktive Mitwirkung den Jugend bei der Leitung des Staates und der Volkswirtschaft zu gewährleisten;
- der Jugend bei der Gestaltung eines interessanten und, inhaltsvollen geistigen, kulturellen und sportlichen Lebens zu helfen;
- das eigene Bemühen der Jugend, moralische und charakterliche Eigenschaften zu erwerben, die dein sozialistischen Menschenbild und einer gesunden Lebensführung entsprechen, zu fördern;
- die Beziehungen zwischen Mädchen und Jungen sowie zwischen alt und jung auf der Grundlage menschlicher Anerkennung und Achtung und des ,Grundsatzes der Gleichberechtigung zu gestalten.

Das Mitentscheidungs- und Mitspracherecht der Jugend ist auf allen Gebieten des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens gesichert. Alle Fragen der jungen Menschen sind geduldig und überzeugend zu beantworten. Das gilt besonders für die Fragen und Probleme derjenigen Mädchen und Jungen, die in den Kreis der Erwachsenen aufgenommen werden.

Die Jugend der Deutschen Demokratischen Republik hat alle Möglichkeiten, sich- die geistigen Reichtümer unseres Volkes und der fortschrittlichen Menschheit zu erwerben. Durch ihre eigenen Leistungen wird sie die geistigen und materiellen Güter unseres Volkes mehren und die sozialistischen Errungenschaften der Deutschen Demokratischen Republik bereichern und schützen.

II.
Die Teilnahme der Jugend an der Entwicklung der Volkswirtschaft

§ 1. (1) Die Jugend trägt mit großer Initiative dazu bei; die Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes zu lösen, den wissenschaftlich-technischen Höchststand in der Produktion zu erreichen und mitzubestimmen. Alle Staats- und Wirtschaftsorgane haben diese Initiative in jeder Hinsicht zielstrebig zu fördern.

(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, die Leiter der Betriebe und die Vorstände der Genossenschaften sorgen dafür, daß die Jugend an der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und der Ausarbeitung, Erfüllung und Kontrolle der Pläne teilnimmt.

(3) Die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften haben zu sichern, daß die Jugendlichen ihres Verantwortungsbereiches über den Welthöchststand auf ihrem Gebiet, die Kennziffern der Planung und den jeweiligen Stand der Planerfüllung genau informiert werden und Gelegenheit haben, dazu ihre Meinung zu sagen.

§ 2. (1) Die Jugend kämpft im sozialistischen Wettbewerb um die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität: Sie trägt dazu bei, den wissenschaftlich-technischen Höchststand zu erreichen und die Qualität der Erzeugnisse bei niedrigsten -Kosten auf der Grundlage von technisch begründeten Arbeitsnormen und Bestwerten zu verbessern. Sie setzt sich für die gründliche Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Investitionsvorhaben ein. Die von ihr erreichten Ergebnisse sind von. den Staats- und Wirtschaftsorganen auszuwerten und für die Leitung der Volkswirtschaft zu nutzen.

(2) Die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich, daß in ihrem Verantwortungsbereich
- die Bereitschaft der Jugendlichen zur bewußten Teilnahme am sozialistischen Wettbewerb, an der Neuererbewegung und an der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit geweckt und gefördert wird;
- ausgehend von der Perspektive des Wirtschaftszweiges mit den Jugendlichen regelmäßig die spezifischen Aufgaben ihres Bereiches beraten werden; dabei sind den Jugendlichen die ökonomischen Gesetze des Sozialismus zu erläutern, die Produktions-, Forschungs- und Leitungsprozesse zu erklären und die besten Arbeitserfahrungen der Jugend zu verallgemeinern;
- die Jugendlichen an die Nutzung der bestehenden Informations- und Dokumentationsdienste über den Welthöchststand in Konstruktion, Technologie, Qualität und Kosten der betreffenden Produktion herangeführt werden;
- die besten jungem Neuerer, Arbeiter- und Bauernforscher und Rationalisatoren am betrieblichen. und überbetrieblichen Erfahrungsaustausch teilnehmen. Ihre Erfahrungen müssen unverzüglich und unbürokratisch allen Werktätigen des Betriebes bekanntgemacht und in die Produktion eingeführt werden;
- die von der Jugend selbst entwickelten Formen und Methoden zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, zur Senkung der Selbstkosten und zur Verwirklichung der strengen Sparsamkeit gefördert werden;
- die jungen Werktätigen entsprechend dem sozialistischen Leistungsprinzip entlohnt und prämiiert werden.

(3) Die Leiter der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe sind dafür verantwortlich, daß durch entsprechende Vorschläge an die Gewerkschaftsleitungen die betriebliche Mitbestimmung von Jugendlichen in den Produktionskomitees, den Produktionsberatungen und in anderer Form gesichert wird.

§ 3. (1) Das Streben der Jugendlichen nach eigener Verantwortung ist durch die Bildung von Jugendbrigaden, Jugendbereichen, Jugendobjekten und anderen Jugendkollektiven entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu unterstützen: Die Leiter der Betriebe und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich, daß diese Kollektive fest umrissene Produktionsaufgaben und eine gute Unterstützung erhalten. Die Jugendkollektive sind zu Zentren des Forschens und Erfindens, des Projektierens, des Strebens nach wissenschaftlich-technischem Höchststand und besten Arbeitsergebnissen, des Kampfes um höchste Arbeitsproduktivität, hervorragende Arbeitsdisziplin und die beste Arbeitsorganisation zu entwickeln.

(2) Den Jugendkollektiven sind Entwicklungs- und Perspektivaufgaben zu übertragen, an deren Lösung Angehörige der jungen Intelligenz als Mitglieder dieser Kollektive mitarbeiten.

(3) Junge Arbeiterinnen und  Arbeiter, Genossenschaftsmitglieder und Angehörige der Intelligenz sind in die Tätigkeit der sozialistischen Arbeits- und Forschungsgemeinschaften einzubeziehen und in dieser Arbeit zu unterstützen.

§ 4. (1) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik kann der Jugend Objekte übergeben, die für die Lösung von Schwerpunktaufgaben, besonders in den führenden Zweigen der Volkswirtschaft, bedeutsam sind. Die Übergabe erfolgt nach Vereinbarung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend. Der Ministerrat schafft die notwendigen Bedingungen, damit die Jugend in diesen Jugendobjekten die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Jugendobjekte müssen vorbildlich geleitet werden.

(2) Die Leiter der zentralen und örtlichen staatlichen Organe können der Jugend gleichfalls Jugendobjekte übergeben. Dabei arbeiten sie nach den gleichen Grundsätzen wie der Ministerrat.

§ 5. (1) Die Vorstände der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften gewährleisten die Gewinnung von Jugendlichen als Mitglieder der Genossenschaften.

(2) Die Vorstände der Genossenschaften setzen sich dafür ein, daß jugendliche Mitglieder für die Wahl in die Vorstände und Kommissionen vorgeschlagen werden. In den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ist die Mitarbeit von Jugendlichen in den Spezialistengruppen zu fördern. Diesen Jugendlichen ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben besonders zu helfen.

§ 6. (1) Die. Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften haben die Aufgabe, entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen qualifizierte Fachkräfte, besonders aus den Reihen bewährter junger Arbeiterinnen und Arbeiter und junger Genossenschaftsmitglieder, planmäßig und systematisch heranzubilden. Ihnen sind verantwortliche Aufgaben und Funktionen zu übertragen, durch die sie sich, gestützt auf die Erfahrungen der älteren Werktätigen, zu Leitern von sozialistischen Arbeitskollektiven entwickeln.

(2) Jungen Fachkräften, die eine Tätigkeit in den Schwerpunkten der landwirtschaftlichen Produktion übernehmen, ist besondere Unterstützung durch die Staats- und Wirtschaftsorgane zu geben.

(3) Vertreter der jungen Intelligenz, hervorragende junge Neuerer, Arbeiter- und Bauernforscher, Rationalisatoren und Erfinder und junge Leiter von sozialistischen Arbeitskollektiven sind zu Fachtagungen, Kongressen sowie internationalen Veranstaltungen zu delegieren.

§ 7. (1) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften übergeben den Klubs und Zirkeln junger Techniker und Neuerer-Aufgaben aus dem Plan Neue Technik als Forschungs- und Arbeitsaufträge. Auch den Arbeitsgemeinschaften der oberen Klassen der Oberschulen und den außerschulischen Einrichtungen sind geeignete Teilaufgaben aus dem Plan Neue Technik zu übertragen. Sie sind bei ihrer Arbeit tatkräftig zu unterstützen.

(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane und der Betriebe, die Vorstände der Genossenschaften und die Leiter der staatlichen Einrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen sind dafür verantwortlich, daß die jungen Arbeiter- und Bauernforscher, die sozialistischen Forschungs- und Arbeitsgemeinschaften der Jugend, die Klubs und Zirkel junger Techniker und Neuerer in Industrie, Landwirtschaft und anderen Zweigen der Volkswirtschaft alle Möglichkeiten erhalten, ihre Initiative und Schöpferkraft zu entfalten. Ihnen sind die bestehenden Einrichtungen für die allgemeine technische Information sowie die Informations- und Dokumentationsmaterialien des Neuerer-, Patent-, Muster- und Zeichenwesens zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Leiter der Verlage und der Redaktionen von Fachzeitschriften haben zu gewährleisten, daß die Jugend die Möglichkeit hat, sich in Fachbüchern und Fachzeitschriften umfassend über den Höchststand von Wissenschaft und Technik zu informieren.

§ 8. (1) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich, daß die besten Arbeitsergebnisse der Jugendkollektive; der Klubs junger Techniker und Neuerer sowie einzelner Jugendlicher jährlich in Lehr- und Leistungsschauen der Jugend - wie auf den Messen der Meister von Morgen (MMM) - popularisiert werden. Sie arbeiten dabei mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammen.

(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane sichern, daß hervorragende Leistungen der Jugendlichen und Jugendkollektive; besonders der jungen Arbeiterinnen, Arbeiter, Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern, durch staatliche Anerkennungen und Auszeichnungen gewürdigt werden. Die Vorschläge dafür unterbreiten die Leiter der Betriebe und Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften gemeinsam mit der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund.

Alle bedeutenden Aufgaben und Probleme, die sich aus der Mitverantwortung der Jugend in der Produktion und bei der Leitung der Volkswirtschaft ergeben, sind von den Leitern der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und von den Vorständen der Genossenschaften mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu beraten.

III.
Die Ausbildung und Qualifizierung der jungen Generation

§ 10. (1) Alle Jugendlichen der Deutschen Demokratischen Republik haben das gleiche Recht auf Bildung. Durch das einheitliche sozialistische Bildungssystem wird die Jugend allseitig - geistig, moralisch und körperlich - gebildet und erzogen. Aus unseren Schulen gehen junge Menschen hervor, die bewußt das gesellschaftliche Leben gestalten und die Natur verändern.

(2) Die Begabungen und Talente der Schüler und Lehrlinge sind dem sozialistischen Leistungsprinzip entsprechend im Unterricht, in der Produktion und in der außerunterrichtlichen Tätigkeit frühzeitig zu fördern und zu entwickeln.

(3) Durch eine hohe Allgemeinbildung, die polytechnische Bildung und die Berufsbildung wird die Jugend befähigt, zum Wohle der Gesellschaft körperlich und geistig zu arbeiten und sich am gesellschaftlichen Leben aktiv zu beteiligen. Die gemeinsame Arbeit von Schule, Elternhaus, Betrieb, Freier Deutscher Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann" ist auf das Ziel zu richten, junge Sozialisten zu erziehen, die umfassende Kenntnisse besitzen, die jede Arbeit und den arbeitenden Menschen achten. Die Bildung und Erziehung in den Schulen und allen anderen Bildungseinrichtungen sind eng mit der Praxis des sozialistischen Aufbaus zu verbinden.

(4) Die Körpererziehung ist ein fester Bestandteil des einheitlichen Systems der Bildung und Erziehung der jungen Generation. Sie dient der allseitigen körperlichen Grundausbildung der Mädchen und Jungen. Alle Lehrkräfte und Erzieher sowie die gesellschaftlichen Organisationen haben die Körpererziehung zu fördern.

(5) Die Jugendweihe ist ein fester Bestandteil der Vorbereitung der jungen Menschen auf das Leben und die Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft. Die Durchführung der Jugendstunden und der Jugendweihe ist von den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen, den sozialistischen Betrieben, den Genossenschaften und den Schulen zu unterstützen.

§ 11. (I) Die außerunterrichtliche Tätigkeit gehört zum einheitlichen System der Bildung und Erziehung der jungen Generation. Für alle Schüler und Lehrlinge sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie ihre Freizeit sinnvoll gestalten, sich erholen und entsprechend ihren Neigungen, Fähigkeiten, Begabungen und Talenten auf allen Gebieten der Wissenschaft, der Technik, des Sports und der Kultur vielseitig betätigen können. Die außerunterrichtliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Mathematik, der Naturwissenschaften und der Technik ist dabei vorrangig zu entwickeln.

(2) Die Leiter von Oberschulen, Einrichtungen der Berufsbildung und des Hoch- und Fachschulwesens haben in enger Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann" Lehrkräfte, Erzieher und Helfer für die außerunterrichtliche Tätigkeit zu gewinnen und einzusetzen.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe, die Leiter der Betriebe, der wissenschaftlichen und künstlerischen Institutionen sowie die Vorstände der Genossenschaften helfen den Oberschulen, den Einrichtungen der Berufsbildung und den außerschulischen Einrichtungen, die außerunterrichtliche Tätigkeit zu entwickeln, indem sie Fachkräfte gewinnen und Materialien und Räumlichkeiten bereitstellen.

(4) Die Leiter der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung sind für die zweckmäßige Verwendung und Pflege der materiellen Mittel verantwortlich.

§ 12. (1) Die jungen Lehrkräfte und Erzieher streben danach, ihre politische, fachliche und pädagogische Bildung zu vervollkommnen, um die Jugendlichen klug und feinfühlig, mit Liebe und Umsicht zu sozialistischen Menschen zu bilden und zu erziehen.

(2) Die jungen Lehrkräfte und Erzieher sind so auszubilden, daß sie den besten Lehrkräften und pädagogischen Neuerern nacheifern und dem Neuen Bahn brechen. Sie sind durch die Einrichtungen der Weiterbildung allseitig und planmäßig zu unterstützen.

(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe, die pädagogischen Räte der Oberschulen und der Einrichtungen der Berufsbildung helfen gemeinsam mit der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund insbesondere den jungen Lehrkräften, Erziehern und Pionierleitern bei ihrer -verantwortungsvollen Tätigkeit.

(4) Die Staats- und Wirtschaftsorgane unterstützen besonders die auf dem Lande tätigen jungen Lehrer und Erzieher.

(5) Die Leiter der Oberschulen haben zu sichern, daß die Lehrkräfte und Erzieher ihre wichtigste gesellschaftliche Arbeit, die Bildung und Erziehung der Schüler und Lehrlinge, ungestört und mit hoher Qualität durchführen können. Die Staats- und Wirtschaftsorgane sind verpflichtet, die Leiter der Oberschulen dabei zu unterstützen.

§ 13. (1) Die Berufsbildung hat als wichtiger Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems die Aufgabe, die Jugend auf ihre künftige Tätigkeit als Facharbeiter vorzubereiten und sie entsprechend den steigenden Anforderungen zu qualifizieren. Der Inhalt der Berufsbildung wird vom wissensehaftlich-technischen Fortschritt und von der Perspektive der sozialistischen Produktion bestimmt.

(2) Die Staatliche Plankommission ist für die Einheitlichkeit der Berufsbildung und für die Festlegung der Grundsätze über den Inhalt, die Planung und die Leitung der Berufsbildung verantwortlich. Sie sorgt dafür, daß in der Planung der Volkswirtschaft und ihrer Zweige, entsprechend den Anforderungen von Wissenschaft und Technik, die Einheit des sozialistischen Systems der Bildung und Erziehung mit den Erfordernissen des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses hergestellt wird: Auf der Grundlage wissenschaftlicher Analysen über die Entwicklung von Wissenschaft und Technik arbeitet sie die Grundsätze für die Berufsbilder aus. Die Staatliche Plankommission bestimmt die Grundsätze über den Inhalt, die Entwicklung, die Organisation und Finanzierung der Berufsberatung, der beruflichen Ausbildung der Oberschüler, der Berufsbildung der Lehrlinge und des Berufswettbewerbs.

Die Leiter der zentralen staatlichen Organe und die Leiter der Betriebe sind entsprechend dem Produktionsprinzip für die Berufsbildung auf ihrem Gebiet verantwortlich.

Die Staatliche Plankommission. arbeitet in Fragen der Berufsbildung mit ihnen und den VVB direkt zusammen. Die von der Staatlichen Plankommission erlassenen Grundsätze sind für alle Staats- und Wirtschaftsorgane verbindlich.

(3) In allen Wirtschaftszweigen sind die Leiter der Betriebe entsprechend den zu lösenden Perspektivaufgaben für die Gewinnung, Ausbildung und Qualifizierung des Facharbeiternachwuchses verantwortlich.

(4) Die Lehrlinge sind mit der modernen Technik und den fortgeschrittensten Technologien vertraut zu machen, Ihnen sind Produktionsaufgaben in eigene Verantwortung zu übertragen. Die Leiter der Betriebe und die Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaften teilen den Schülern und Lehrlingen eine ihrem Berufsziel entsprechende Lehrproduktion zu. Durch die theoretische und praktische Berufsbildung sind die jungen Menschen so zu qualifizieren, daß sie allseitig gebildete und - wie es die technische Revolution erfordert - vielseitig einsetzbare Facharbeiter der sozialistischen Wirt-schaft werden, die fähig und bereit sind, Qualitätsarbeit zu leisten. Das Streben der Mädchen und jungen Frauen nach hohen beruflichen Kenntnissen ist besonders zu fördern.

§ 14. (1) Die Leiter der Industrieabteilungen des Volkswirtschaftsrates sind auf der Grundlage der wissenschaftlich-technischen Entwicklung ihres Zweiges für die Planung eines qualifizierten Facharbeiternachwuchses verantwortlich. Sie bestimmen. die Hauptrichtung der Berufsbildung in ihrem Verantwortungsbereich und gewährleisten die ständige Erhöhung der Qualifikation der Jugendlichen, besonders der jugendlichen Facharbeiter.

(2) Die Vereinigungen Volkseigener Betriebe
- sind für die Ausarbeitung der Perspektiv- und Jahrespläne der Berufsbildung verantwortlich;
- legen die Qualifikationsanforderungen der Berufe fest, arbeiten die Berufsbilder und Ausbildungsunterlagen ihres Zweiges unter Einbeziehung der wissenschaftlich-technischen Zentren und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen aus und bestätigen sie;
- sind für die Schaffung von Voraussetzungen für eine moderne technische Ausrüstung der Ausbildungsplätze, für die Gewährleistung der Ausbildung der Lehrlinge und Schüler an der modernen Technik und nach den fortgeschrittensten Technologien verantwortlich. Die Methoden der Neuerer sind der beruflichen Ausbildung der Jugendlichen zugrunde zu legen;
- sorgen für die Einrichtung neuer Ausbildungsstätten und die Schaffung neuer Ausbildungs- sowie Wohnungskapazitäten, für die Auslastung der Ausbildungsstätten und Wohnheime, für die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungs- und Erziehungskräften;
- sind für die Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten Leiter der Betriebe und Einrichtungen in allen Fragen der Erziehung, der polytechnischen und beruflichen Bildung, des Berufswettbewerbs sowie der Berufsberatung verantwortlich.

§ 15. (I) Die Staatliche Plankommission leitet die Ämter für Arbeit und Berufsberatung an und kontrolliert ihre Tätigkeit. Mit ihrer Hilfe ist eine frühzeitig einsetzende weitsichtige Berufsorientierung und Berufsberatung auf der Grundlage des Perspektivplanes der Volkswirtschaft zu sichern.

(2) Die Staatliche Plankommission ist dafür verantwortlich, daß ein umfassender Katalog aller , in der Deutschen Demokratischen Republik erlernbaren volkswirtschaftlich wichtigen Berufe ausgearbeitet wird, der jährlich auf den neuesten Stand zu bringen ist.

(3) Die Ämter für Arbeit und Berufsberatung sind für die Nachwuchslenkung verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit den Betrieben und Genossenschaften und den Oberschulen zusammen. Die Mädchen sind bei der Berufswahl und Berufsbildung besonders zu unterstützen. Sie sollen verstärkt für technische Berufe gewonnen werden.

(4) Die Lehrkräfte und Erzieher der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung wirken bei der Berufsorientierung eng mit Eltern, Genossenschaften, Hoch- und Fachschulen, Ämtern für Arbeit und Berufsberatung und gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Die Schüler und Lehrlinge sind gründlich und rechtzeitig über die Möglichkeiten und die Wege der weiteren Qualifizierung zu informieren.

(5) Alle sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft und die Produktionsleitungen der Landwirtschaftsräte sind für die Gewinnung, Ausbildung und Qualifizierung ihres Facharbeiternachwuchses verantwortlich: Sie sind . hierbei von den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie von den Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung zu unterstützen: Die Ausbildung ist nach den besten Erfahrungen der genossenschaftlichen Arbeit zu organisieren.

(6) Durch die örtlichen Volksvertretungen und ihre  Organe sind in enger Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer Jugendliche für volkswirtschaftlich wichtige und traditionelle Berufe des Handwerks zu gewinnen. Die Ausbildung soll besonders in solchen Produktionsgenossenschaften des Handwerks und Handwerksbetrieben erfolgen, die eine hochenteickelte technische Ausrüstung besitzen und nach sozialistischen Prinzipien der Arbeitsorganisation arbeiten, um zu sichern, daß die Jugendlichen während der Ausbildung und bei ihrer Qualifizierung exakte Kenntnisse und vielseitige Fertigkeiten erwerben.

(7) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich daß der Berufswettbewerb der Lehrlinge und der Schüler, die eine berufliche Ausbildung erhalten; als Bestandteil des sozialistischen Massenwettbewerbs durchgeführt wird. Der Berufswettbewerb ist so zu gestalten, daß die Fachkenntnisse der Lehrlinge und Schüler erhöht werden und ihre schöpferische Aktivität durch die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der Produktions- und Arbeitspläne entwickelt wird.

(8) Das sozialistische Leistungsprinzip "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" ist in geeigneter, Weise und entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten in allen Formen der beruflichen Ausbildung für die Lehrlinge und Schüler anzuwenden.

§ 16. Die Jugendlichen, die ihre berufliche und allgemeine Bildung im System der Qualifizierung der Werktätigen erweitern, sind durch die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften allseitig zu unterstützen. Zugleich sind in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen mehr Jugendliche für die Weiterbildung zu gewinnen. Dies gilt besonders für Jugendliche, die keine systematische Berufsbildung erhalten haben und diejenigen, die nachträglich den Abschluß der 10. oder 13. Klasse der Oberschule erwerben wollen. In allen Betrieben und Genossenschaften ist mit den Jugendlichen„ die ihre Facharbeiterprüfung abgeschlossen haben, ihre weitere Qualifizierung zu vereinbaren, kontrollierbar festzulegen und durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

§ 17. Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben zu sichern, daß die vielseitigen Probleme, die sich aus der aktiven Teilnahme der jungen Generation am umfassenden Aufbau des Sozialismus ergeben, wissenschaftlich erforscht und die Ergebnisse für die Vervollkommnung der Bildung und Erziehung der Jugend genutzt werden. Zu diesem Zweck sind an Wissenschaftler der verschiedenen Zweige der Gesellschafts- und Naturwissenschaften exakte Forschungsaufträge zu erteilen, die in Gemeinschaftsarbeit mit Lehrkräften, Erziehern, Staats- und Wirtschaftsfunktionären, Vertretern anderer Fachgebiete und Kulturschaffenden gelöst werden sollen. Dabei sind in den Mittelpunkt der Untersuchungen Probleme zu stellen, wie: Die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins, die Erziehung zur ordentlichen Arbeit; die Verantwortlichkeit und Selbständigkeit der Jugend; die Herausbildung neuer gesellschaftlicher Beziehungen zwischen den jungen Menschen; das Verhältnis zwischen jung und alt in der sozialistischen Gesellschaft; die technischen und kulturellen Interessen der Jugend; die neuen Entwicklungsmöglichkeiten der Mädchen und jungen Frauen im gesellschaftlichen Leben; die Rolle der Freien Deutschen. Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst, Thälmann" im Prozeß der Bildung und Erziehung. Die Forschungsergebnisse sind den gesellschaftlichen Organisationen; insbesondere der Freien Deutschen Jugend, zur Verfügung zu stellen und öffentlich auszuwerten.

§ 18. (1) Jeder junge Bürger der Deutschen Demokratischen Republik kann sich zum Studium an einer Universität, Hoch- oder Fachschule bewerben. Die Zulassung zum Studium erfolgt nach dem Leistungsprinzip. Vor allem sind solche Jugendlichen zu berücksichtigen und zu fördern, die für bestimmte Fachgebiete besonders begabt und zu außergewöhnlichen Leistungen fähig sind. Für das Studium in den technischen und mathematischnaturwissenschaftlichen Fachrichtungen sind mehr Mädchen zu gewinnen.

(2) Die Leiter der staatlichen Organe, denen Universitäten, Hoch- und Fachschulen unterstehen, sind dafür verantwortlich, daß die Studenten, entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft ausgebildet werden. Hierzu sind eine  umfassende Grundausbildung sowie eine organisch mit der Praxis verbundene Spezialausbildung erforderlich. Während. des gesamten Studiums dient die sozialistische Erziehung dem Ziel, die Studenten, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Weltanschauung, zu hohen politischen und fachlichen Kenntnissen zu führen und sie mit den Grundsätzen und den Vorzügen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit vertraut zu machen.

(3) Die Initiative von Studenten und Fachschülern zur Bildung von wissenschaftlichen Studentenzirkeln, studentischen Forschungsgemeinschaften und gesellschaftlichen Konstruktionsbüros ist zu unterstützen.

(4) Die Studenten und Fachschüler sind darauf vorzubereiten und dafür zu gewinnen, ihre Tätigkeit entsprechend den staatlichen Plänen für den Einsatz von Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen dort aufzunehmen, wo sie der allseitigen Entwicklung unserer, Republik am besten dienen. In Übereinstimmung mit diesen Plänen sind zwischen den Betrieben und anderen Einrichtungen und den Studenten und Fachschülern spätestens ein Jahr vor Abschluß des Studiums Arbeitsvorverträge abzuschließen. Bei der Gewährung von Stipendien und beim Einsatz der Absolventen ist das Leistungsprinzip anzuwenden.

(5) Zur Förderung des Studiums, der wissenschaftlichen Arbeit, der künstlerischen Selbstbetätigung und des Sports sind Studentenwettstreite durchzuführen.

§ 19. (1) Beim Einsatz von Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen sind durch die Leiter der jeweiligen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe und staatlichen Einrichtungen die besten Erfahrungen bei, der Qualifizierung, von Nachwuchskadern anzuwenden. Sie sind entsprechend ihrem Leistungsvermögen einzusetzen. Ihre Betreuung durch erfahrene Werktätige, insbesondere- Wissenschaftler, ist zu sichern: Den Absolventen sind solche verantwortliche Aufgaben zu übertragen; die ihre selbständige und schöpferische Arbeit fördern. Besondere Beachtung ist der Weiterentwicklung der weiblichen Absolventen zu widmen.

(2) An die wissenschaftlichen Institutionen sind vorwiegend solche jungen Wissenschaftler zu berufen, die über gute praktische Erfahrungen auf ihrem Fachgebiet und in der sozialistischen Leitungstätigkeit verfügen.

(3) Die besten Wissenschaftler und Techniker sollen talentierte junge Menschen durch ihre unmittelbare Betreuung zu wissenschaftlicher und technischer Meisterschaft führen.

§ 20. Die Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann" ist in allen Bildungseinrichtungen von den Lehrkräften und Erziehern zu fördern. Die gesellschaftliche Kraft der Jugend- und Kinderorganisation ist bei der Erziehung der Jugend zum Verantwortungsbewußtsein sowie zur Verbesserung des Lernens und der Disziplin zu nutzen.

IV.
Die Entwicklung einer gesunden, kulturvollen und lebensfrohen Generation

§ 21. (1) Die junge Generation verändert mit dem umfassenden Aufbau des Sozialismus ihre Lebensweise. Sie ist daran interessiert, Verständnis für Literatur, Musik, bildende Kunst, Theater und Film zu gewinnen und sich selbst sinnvoll und künstlerisch zu betätigen.

(2) Die Staats- und Wirtschaftsorgane fördern in- enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und Künstlerverbänden das Streben der Jugendlichen, die Werke der Kunst und Literatur kennen und verstehen zu lernen. Den Jugendlichen sind in vielfältigen Formen die humanistischen Werke der Weltkultur, :besonders die Werke der sozialistisch-realistischen Kunst zu vermitteln.

(3) Die staatlichen Organe wirken darauf hin, daß in Büchern, Filmen; Theaterstücken, Kompositionen, Werken der bildenden Kunst, in Rundfunk- und Fernsehprogrammen und in der Presse die Gegenwartsprobleme der Jugend gestaltet werden.

(4) Die Intendanten der Theater sind dafür verantwortlich, daß in die Spielpläne mehr Kinder- und Jugendstücke, die besonders Gegenwartsprobleme behandeln, aufgenommen werden. Durch Verträge mit jungen Dramatikern und Komponisten ist das Entstehen neuer Werke und deren Aufführung zu fördern.

(5) Die Kinder- und Jugendtheater haben die verantwortungsvolle Aufgabe, den Mädchen und Jungen entsprechend ihren Interessen Schätze der dramatischen Kunst und Musik nahe zu bringen.

§ 22. (1) Die Entwicklung der sozialistischen Kinder- und Jugendliteratur ist von den verantwortlichen staatlichen Organen gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen und Künstlerverbänden zu fördern. Dabei gilt es,
- geeignete Lesestoffe zu entwickeln und entsprechende Werke ausländischer Autoren zu übersetzen;
- die besten Neuerscheinungen und Nachauflagen unter allen Kindern, Jugendlichen, Lehrkräften und Erziehern, besonders durch die Entwicklung der Kinder- und Jugendbuchgemeinschaft zu verbreiten;
- wissenschaftliche Untersuchungen zur Theorie und Praxis der Kinder- und Jugendliteratur durch geeignete Fachkräfte durchzuführen und eine zentrale Dokumentation durch das Ministerium für Kultur einzurichten.

Für die Lösung dieser Aufgaben sind bewährte Schriftsteller, Bibliothekare, Übersetzer und Pädagogen zu gewinnen und mit Aufträgen zu betrauen.

(2) Für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und -Jugendliteratur werden Staatspreise verliehen.

(3) In den öffentlichen Bibliotheken ist ausreichend Kinder- und Jugendliteratur bereitzustellen. An den Oberschulen sind mit Unterstützung der öffentlichen Bibliotheken Schülerbüchereien einzurichten und regelmäßig zu vervollständigen. Die Leiter der Bibliotheken haben unter der Jugend neue Leser zu werben und Literaturveranstaltungen für die Jugend durchzuführen.

§ 23. (1) Die Künstler und alle Kulturschaffenden tragen eine große Verantwortung für die Weiterentwicklung der sozialistischen deutschen Nationalkultur, Die Ausbildung des Nachwuchses an den künstlerischen Lehranstalten ist eng mit den gesellschaftlichen Erfordernissen des Lebens in unserer Republik zu verknüpfen.

(2) Befähigte Jugendliche, die sich in der Kulturarbeit der Freien Deutschen Jugend oder im künstlerischen Laienschaffen bewährt haben, sind für das Studium an künstlerischen Lehranstalten zu delegieren bzw. zu gewinnen.

(3) Das Ministerium für Kultur und die Leiter der kulturellen Einrichtungen und Institutionen sind dafür verantwortlich, daß junge Nachwuchskünstler auf die Übernahme leitender Funktionen in den Kunstinstituten planmäßig vorbereitet werden,

(4j Die verantwortlichen staatlichen Organe und die Leiter der kulturellen Einrichtungen und Institutionen fördern die Anleitung junger Künstler und sorgen dafür; daß bei der Auftragserteilung befähigte junge Kräfte berücksichtigt werden. Die Ausstellungen von Werken junger bildender Künstler sind zu unterstützen. Die besten Leistungen junger Künstler sollen öffentlich diskutiert und durch Presse, Funk und Fernsehen propagiert werden,

§ 24. (1) Das Streben der Jugendlichen, sich in Jugendklubs, Arbeitsgemeinschaften und Zirkeln fachlich-wissenschaftlich zu vervollkommnen, sich schöpferisch auf kulturellem Gebiet zu betätigen und ihre sportlichen und touristischen Fähigkeiten auszubilden, ist durch die Staats- und Wirtschaftsorgane gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen und Künstlerverbänden allseitig zu fördern. Die Tätigkeit der naturwissenschaftlich-technischen Zirkel und Arbeitsgemeinschaften ist auf volkswirtschaftliche Schwerpunkte zu lenken.

(2) Durch die Leiter von kulturellen Einrichtungen und künstlerischen, wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Institutionen ist die Bildung von Jugendklubs zu gewährleisten, um die Neigungen und Talente der Jugend besonders zu entwickeln.

(3) Die Leiter der Jugend-, Sport-, Kultur- und Erholungseinrichtungen haben zu sichern, daß Jugendliche für die Tätigkeit in Klubräten, Aktivs, Fachkommissionen und andere Formen der ehrenamtlichen Arbeit gewonnen werden.

(4) Die Leiter und Mitarbeiter von Klubs, Jugendeinrichtungen,  Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften. sind planmäßig zu qualifizieren.

(5) Die Leiter der kulturellen Einrichtungen und künstlerischen Institutionen haben das künstlerische Laienschaffen der Jugendlichen zu fördern. Dafür sind auch Berufskünstler  zu gewinnen.

§ 25. (1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe, die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften unterstützen die Jugendklubs, Zirkel, Interessen- und Arbeitsgemeinschaften auf technisch-naturwissenschaftlichem und kulturell-künstlerischem Gebiet in den Betrieben, Genossenschaften, Schulen, Wohngebieten, Kulturhäusern und außerschulischen Einrichtungen, Im Rahmen der vorhandenen Mittel sind Fachkräfte, Räumlichkeiten und Material bereitzustellen und die bestehenden Jugend- und Sporteinrichtungen unter Ausnutzung der örtlichen und betrieblichen Reserven weiter auszubauen und zu vervollkommnen. Sie gewährleisten, daß diese Einrichtungen instand gehalten werden und gewinnen Jugendliche und Sportler zu freiwilligen Arbeiten im Nationalen Aufbauwerk.

(2) Werden Jugendklubs und Jugendräume usw. neu geschaffen oder ausgebaut, ist vorher über deren Standorte und Einrichtungen mit den Jugendlichen zu beraten.

(3) Die zweckentfremdete Nutzung von Jugend-, Kultur- und Sporteinrichtungen ist untersagt.

§ 26. (1) Für Maßnahmen und Veranstaltungen, die der sozialistischen Erziehung der Jugend dienen, sind staatliche Vergünstigungen zu gewähren. Alle ton der Freien Deutschen Jugend oder ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann", dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Gesellschaft für Sport und Technik, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und den Komitees für Touristik und Wandern organisierten Jugend- und Sportveranstaltungen sind steuerfrei,

(2) Für Fahrten von Jugendlichen und Sportlern werden im . Einvernehmen mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik durch die staatlichen Organe des Verkehrswesens Fahrpreisermäßigungen gewährt.

§ 27. (1) Die Ausbildung physischer Grundeigenschaften bestimmt den Inhalt der körperlichen Erziehung der jungen Generation, . Dem dient auch der Erwerb des Sportabzeichens der Deutschen Demokratischen Republik "Bereit zur Arbeit und zur Verteidigung der Heimat":

(2) Das Bestreben des Deutschen Turn- und Sportbundes, alle jungen Menschen zu gewinnen, regelmäßig Sport zu treiben, ist durch die Staats- und Wirtschaftsorgane zu unterstützen. Alle bedeutenden Fragen des sozialistischen Volkssports sind mit den Leitungen des Deutschen Turn- und Sportbundes zu beraten. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe und die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen helfen den Leitungen des Deutschen Turn- und Sportbundes und den Sportgemeinschaften, ein vielseitiges, interessantes und regelmäßiges sportliches Leben zu organisieren.

(3) Durch die verantwortlichen staatlichen Organe und die Leiter der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung ist zu gewährleisten, daß im Turnunterricht und in den Schulsportgemeinschaften die allseitige körperliche Grundausbildung im Vordergrund steht. Es ist zu sichern, daß alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren Schwimmen lernen: Jährlich sind Wettkämpfe um die Urkunde des Vorsitzenden des Staatsrates und Schulmeisterschaften für alle Schüler durchzuführen. Der Erwerb des Sportabzeichens der Deutschen Demokratischen Republik für Kinder und Jugendliche ist systematisch zu organisieren.

(4) An den Universitäten, Hoch- und Fachschulen ist die obligatorische Körpererziehung zu sichern und der freiwillige Studentensport systematisch zu entwickeln. Durch die Hoch- und Fachschulsportgemeinschaften wird ein vielseitiger, regelmäßiger Sportbetrieb mit alljährlichen Sportfesten organisiert.

§ 28. Das Streben der Sportjugend nach hohen sportlichen Leistungen und die Heranbildung junger Leistungssportler sowie die weitere Entwicklung und Vertiefung von Beziehungen der Sportler der Deutschen Demokratischen Republik mit Sportlern anderer Staaten sind durch die staatlichen Organe zu fördern.

§ 29. (1) Auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes ist zu sichern, daß verstärkt Sportmaterialien und -geräte sowie Ausrüstungsgegenstände für Touristik und Wandern produziert und bereitgestellt werden.

(2) Zur Förderung des Volkssports in den Wohngebieten, Gemeinden und Erholungszentren sind durch die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe gemeinsam mit dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Gesellschaft für Sport und Technik, der Freien Deutschen Jugend und den anderen in der Nationaler Front des demokratischen Deutschland vereinten gesellschaftlichen Kräften Kleinstsportanlagen und Ausleihstationen für Sportmaterialien und -geräte zu schaffen sowie die Tätigkeit der Trainer und Betreuer zu unterstützen. Bei der Städte- und Dorfplanung ist zu berücksichtigen, daß Sportanlagen und -einrichtungen sowie Einrichtungen des Erholungswesens geschaffen werden.

§ 30. (1) Für alle Wandergebiete sind durch die örtlichen Staatsorgane in Verbindung mit den Komitees für Touristik und Wandern Wanderkataloge herauszugeben. Diese sollen die sozialistische Entwicklung der Gebiete und die Schwerpunkte der ökonomischen Entwicklung darstellen, Gedenkstätten der Arbeiterbewegung und Kulturdenkmäler historisch erläutern und auf die Schönheiten der Natur hinweisen. Um den erzieherischen und bildenden Wert der Touristik zu erhöhen, sind in geeigneten Produktionsbetrieben und auf Großbaustellen des Sozialismus Betriebsführungen zu ermöglichen.

(2) Die verantwortlichen staatlichen Organe und die Leiter der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Komitees für Touristik und Wandern, daß interessante und inhaltsreiche Schulwanderungen stattfinden.

(3) Für die internationale Jugendtouristik sind besonders Mädchen und Jungen mit hervorragenden Leistungen beim sozialistischen Aufbau zu berücksichtigen.

(4) Der Landjugend sind in den Jugendherbergen, besonders in den Wintermonaten, ausreichend Plätze zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Ausstattung der Jugendherbergen und anderer Touristenunterkünfte sowie der Zeltplätze ist weiter zu vervollkommnen. Die Bereitschaft der Jugendlichen, an der Erhaltung und Vervollkommnung dieser Einrichtungen mitzuwirken, ist zu fördern. In den Sommerund Winterferien sind durch die verantwortlichen staatlichen Organe zusätzliche Wanderquartiere in Schulen, Internaten und anderen geeigneten Objekten bereitzustellen,

§ 31. (1) In ihren Ferien sollen sich die Schüler und Lehrlinge in der Gemeinschaft lebensfroher und selbstbewußter junger Menschen kräftigen und erholen. Diesem Zweck dient die Feriengestaltung für die Schüler der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung. Träger der Feriengestaltung sind die Staats- und Wirtschaftsorgane, die sozialistischen Betriebe und Genossenschaften. Sie wirken dabei eng mit den Eltern, der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zusammen.

(2) In den Schuljahresarbeitsplänen sind für alle Ferienzeiten die Aufgaben festzulegen.

§ 32. (1) Durch die Staats- und Wirtschaftsorgane ist gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Eltern die Erziehung der Jugend zur gesunden Lebensführung und zu hygienischen Verhaltensweisen durch zweckmäßige Maßnahmen und Aufklärung zu sichern. Dazu gehört eine ständige Aufklärung über die gesundheitsschädigenden Folgen des Mißbrauchs von Nikotin und Alkohol.

(2) Das Ministerium für Gesundheitswesen und das Ministerium für Volksbildung sind für den weiteren Ausbau und die planmäßige Durchführung des Jugendgesundheitsschutzes verantwortlich. Die Maßnahmen des Jugendgesundheitsschutzes sind auf die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Jugendlichen, auf die Verminderung von Infektionskrankheiten und anderer im Jugendalter häufig auftretender Erkrankungen und Gesundheitsstörungen zu konzentrieren,

(3) Aus der wissenschaftlichen Beobachtung der gesundheitlichen Entwicklung und des Krankheitsgeschehens Jugendlicher sind Schlußfolgerungen für vorbeugende und rehabilitative Maßnahmen zu ziehen und zu verwirklichen.

(4) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich, daß in ihren Bereichen die Aufgaben auf dem Gebiet des Jugendgesundheitsschutzes verwirklicht werden.

§ 33. (1) Die Staats- und Wirtschaftsorgane, die Lehrkräfte und Erzieher haben in Verbindung mit den Eltern kameradschaftlich und verständnisvoll zu helfen, daß sich bei den jungen Menschen ein Verhalten herausbildet, das den sozialistischen Lebensformen entspricht.

(2) Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, in Zusammenarbeit mit den Eltern und den gesellschaftlichen Organisationen den jungen Menschen die Bedeutung und den Inhalt der Ehe in der sozialistischen Gesellschaft als einer auf gegenseitiger Liebe und Achtung, Gleichberechtigung, gemeinsamer Erziehung der Kinder, kameradschaftlicher Zusammenarbeit und Hilfsbereitschaft beruhenden Lebensgemeinschaft zu erklären.

(3) Durch die örtlichen staatlichen Organe sind in Verbindung mit den gesellschaftlichen Organisationen die jungen Eheleute in Wohnungsfragen, bei Problemen der Kindererziehung und in ihrer beruflichen Weiterbildung zu beraten und zu unterstützen.

(4) Die Staats- und Wirtschaftsorgane, insbesondere die Organe der Volksbildung, des Gesundheitswesens und der Kultur, sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit der Schule und den gesellschaftlichen . Organisationen eine wirksame pädagogische Aufklärung zur Hilfe für die Eltern bei der sozialistischen Erziehung ihrer Kinder zu entwickeln,

V.
Die Mitwirkung der Jugend an der Leitung des Staates und die Verantwortung der Staats- und Wirtschaftsorgane für die Verwirklichung der Grundsätze der sozialistischen Jugendpolitik

§ 34. (1) Die Jugend der Deutschen Demokratischen Republik nimmt voller Tatendrang am umfassenden Aufbau des Sozialismus teil und trägt in der Produktion und bei der Leitung von Staat und Wirtschaft mit Verantwortung für das Ganze. Die Jugend erfüllt bewußt ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten und wirkt auf vielfältige Weise aktiv an der Leitung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mit.

(2) Die Talente der Jugend, ihre Fähigkeiten und. ihr schöpferisches Vorwärtsdrängen sind von allem Staatsund Wirtschaftsorganen zu nutzen, um die, Qualität der Leitungstätigkeit ständig zu vervollkommnen,  Die Staats- und Wirtschaftsorgane fördern vor allem die Initiative der Freien Deutschen Jugend zur Verwirklichung des Volkswirtschaftsplanes. Sie fördern die sozialistische Einstellung der jungen Menschen zur Arbeit und zu ihrem Staat.

(3) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, Lehrkräfte und Erzieher haben die Pflicht, dje Jugend bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen und für deren strikte Einhaltung zu sorgen. Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane haben Maßnahmen, die die Jugend betreffen, zuvor mit Jugendlichen zu beraten, deren Vorschläge und Meinungen und die Beschlüsse des Zentralrates der FDJ zu berücksichtigen.

(4) Die Staats- und Wirtschaftsorgane sind dafür verantwortlich, daß besonders die Mädchen und jungen Frauen unterstützt werden, damit sie die auf politischem; wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten besser nutzen können.

§ 35. (1) Die Erziehung, Bildung und Förderung der Jugend sind gemeinsames Anliegen der Organe. des sozialistischen Staates, der Eltern, und aller in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinten Kräfte. Grundsätzliche Probleme der jungen Generation sind in der Öffentlichkeit zu behandeln und gemeinsam mit allen gesellschaftlichen Kräften, vor allem der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zu lösen.

(2) Im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung jedes jungen Menschen sind die Volksvertretungen und ihre Organe, die Leiter der Betriebe, die Vorstände der Genossenschaften und die Lehrkräfte und Erzieher verpflichtet, gemeinsam mit den Eltern und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen die Jugend zum aktiven Kampf gegen die imperialistische Ideologie zu befähigen. E5" ist die Pflicht aller Staatsund Wirtschaftsorgane, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Jugend bei der Überwindung alter überlebter kapitalistischer Gewohnheiten zu unterstützen:

(3) Bei den zentralen Staats- und Wirtschaftsorganen sind beratende Organe wie Jugendarbeitsgruppen und Jugendaktivs zu bilden, die den Leitern bei der Ausarbeitung und Lösung der Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in ihrem Bereich helfen. Mitglieder dieser Organe sollen hervorragende Jugendliche, vor allem aus der Produktion, und erfahrene Funktionäre sein. Für die Bildung dieser Organe tragen die Leiter die Verantwortung.

§ 36. (1) Die örtlichen Volksvertretungen haben alle Organe ihres Verantwortungsbereiches auf, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik zu orientieren.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen
- gewährleisten in ihrer Tätigkeit, daß bei der Lösung aller Aufgaben die Grundsätze der sozialistischen Jugendpolitik berücksichtigt und verwirklicht werden und insbesondere Jugendliche für die Beratung und Durchführung aller Aufgaben gewonnen werden;
- gewährleisten, daß der Anteil qualifizierter Jugendlicher, insbesondere aus den Reihen der Arbeiterjugend, der jungen Genossenschaftsmitglieder, der Mädchen und jungen Frauen in den Ständigen Kommissionen und deren Aktivs erhöht wird.

§ 37. (1) Die jungen Abgeordneten wirken bei der Lösung aller Aufgaben der jeweiligen Volksvertretung aktiv mit. Sie treten insbesondere dafür ein, daß die Vorschläge, Probleme und Hinweise der Jugendlichen in der gesamten Tätigkeit der Volksvertretungen beachtet werden.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe fördern durch besondere Maßnahmen die Initiative und Aktivität der jungen Abgeordneten.

(3) Im Rahmen der regelmäßigen Rechenschaftslegung ist zu sichern, daß die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen auch vor jungen Wählern und noch nicht wahlberechtigten Jugendlichen auftreten.

§ 38. Hervorragende junge Arbeiter, Genossenschaftsmitglieder, Angehörige der Intelligenz und andere junge Werktätige sind durch die Staats- und Wirtschaftsorgane mit Unterstützung der Leiter der Betriebe und der Vorstände der Genossenschaften auf die Übernahme leitender Funktionen in den Staats- und Wirtschaftsorganen vorzubereiten. Befähigte Mädchen und junge Frauen sind dabei besonders zu fördern.

§ 39. (1) Alljährlich werden Maßnahmen zur Förderung der Jugend und des Sports in den, Volksvertretungen der Kreise, Städte; Stadtbezirke und Gemeinden beschlossen und in den Betrieben, staatlichen Einrichtungen und Genossenschaften durch die Leiter bzw. Vorstände festgelegt. Diese Maßnahmen dienen der aktiven Teilnähme der Jugend am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben.

(2) In den Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden werden diese Maßnahmen durch die jeweiligen Räte gemeinsam mit den ständigen Kommissionen, den Jugendlichen und den entsprechenden Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen vorbereitet. Die Räte sind verpflichtet, vor den Volksvertretungen, vor der Jugend und den Sportlern Rechenschaft über die Verwirklichung der Maßnahmen abzulegen.

(3) In den Betrieben, staatlichen Einrichtungen und Genossenschaften arbeiten die Leiter und Vorstände bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen mit der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Deutschen Turn- und Sportbund und anderen gesellschaftlichen Organisationen und mit allen Jugendlichen und Sportlern zusammen. Sie sichern, daß die Maßnahmen mit Hilfe der Jugend und Sportler verwirklicht werden und erstatten vor ihnen Bericht.

§ 40. Die Volksvertretungen und ihre Organe in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden, die Leiter der Betriebe und Bildungsstätten sowie die Vorstände der Genossenschaften gewährleisten gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen, daß die jährliche „Woche der Jugend und Sportler" zu einem Höhepunkt der Aktivität der Jugend gestaltet wird.

§ 41. Die Staats-; und Wirtschaftsfunktionäre, die Leiter der Betriebe und Bildungseinrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften erziehen gemeinsam mit den Eltern und gesellschaftlichen Organisationen die Jugend zur Achtung und bewußten Einhaltung der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik. Sie sichern, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Förderung und den Schutz der Jugend strikt eingehalten werden. Sie fördern die Bereitschaft der Jugendlichen, Rechtsverletzungen zu verhüten und die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu festigen. Die Organe der Rechtspflege müssen in besonderem Maße dazu beitragen, der Jugend das sozialistische Recht zu erläutern und sie zu einem hohen Staats- und Rechtsbewußtsein zu erziehen.

§ 42. (1) Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben zu gewährleisten, daß die politische, geistige, körperliche und moralische Entwicklung der Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen wirksam geschützt wird.

(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind in ihrem Verantwortungsbereich für den Schutz der Arbeitskraft der Jugendlichen verantwortlich, Sie wirken dabei mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zusammen.

(3) Der Jugendarbeitsschutz ist in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der modernen Produktion und mit dem Wissen und Können der jungen Facharbeiter, Lehrlinge und Schüler weiter zu vervollkommnen: Den jungen Facharbeitern, Lehrlingen und! Schülern sind die Bestimmungen für den Jugendarbeitsschutz regelmäßig und gründlich zu erläutern.

(4) Die Leiter und Besitzer von Gaststätten und die Leiter von anderen öffentlichen Einrichtungen sind dafür verantwortlich, daß in ihren Gaststätten und Einrichtungen die Bestimmungen zum Schutze der Jugend streng eingehalten werden. Die staatlichen Organe kontrollieren die Einhaltung dieser Bestimmungen.

(5) Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben in enger Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Kräften, insbesondere den Eltern, Ursachen und begünstigende Faktoren, die zu Verletzungen der gesellschaftlichen Disziplin durch Jugendliche oder zu strafbaren Handlungen Jugendlicher führen können, zu beseitigen.

§ 43. (1) Die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend sind fester Bestandteil des Systems der Arbeiter-undBauern-Inspektion. Sie helfen; die sozialistische Gesetzlichkeit zu wahren , und zu entwickeln, indem sie für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, für neue Arbeitsmethoden und Verbesserungsvorschläge sowie gegen Gleichgültigkeit, Schlendrian, Bürokratismus und Formalismus kämpfen.

(2) Die Hinweise der Kontrollposten sind von den verantwortlichen Staats- und Wirtschaftsfunktionären entsprechend dem Festlegungen über die Behandlung von Eingaben der Bürger zu bearbeiten und für die Verbesserung der Leitungstätigkeit auszuwerten:

(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe, die Leiter der Betriebe und die Vorstände der Genossenschaften sichern, daß die -Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend und Jugendliche, die in anderen Einrichtungen der gesellschaftlichen und staatlichen Kontrolle mitarbeiten, in ihrer Tätigkeit unterstützt werden

§ 44. (1) Die Staats= und Wirtschaftsfunktionäre; die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der, Genossenschaften sind verpflichtet, die Bereitschaft er Jugend zu fördern, die sozialistische Heimat gegen alle Angriffe des Imperialismus zu verteidigen. Sie haben den Jugendlichen unter aktiver Beteiligung der Freien Deutschen Jugend, der Gesellschaft für Sport und Technik und des Deutschen Roten Kreuzes zu ermöglichen, sich bereits vor Ableistung des Wehrdienstes militärische, technische und medizinische Kenntnisse anzueignen und mit den Jugendlichen ihres Bereiches, die ihren Wehrdienst ableisten, eine enge Verbindung zu halten:

(2) Die Kommandeure aller Einheiten der bewaffneten Kräfte der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, die Initiative der jungen Angehörigen ihrer Einheiten allseitig zu fördern, sie zu Bürgern mit sozialistischer Moral im Geiste des, Patriotismus, des sozialistischen Internationalismus und der Völkerfreundschaft zu erziehen und ihnen hohe militärische Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

VI.
Schlußbestimmungen

§ 45. (1) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik legt auf der Grundlage dieses Gesetzes die Hauptaufgaben der staatlichen Jugendpolitik fest und ,kontrolliert, wie die Staats- und Wirtschaftsorgane sie erfüllen. Er ist für die einheitliche Durchführung der staatlichen Jugendpolitik verantwortlich.

(2) Der Ministerrat erläßt die zur Durchführung die ses Gesetzes erforderlichen gesetzlichem Bestimmungen.

§ 46. Die Leiter der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane sind verpflichtet, alljährlich, in der Regel in der "Woche der Jugend und Sportler", öffentlich darüber Rechenschaft abzulegen, wie die Grundsätze und Aufgaben dieses Gesetzes in ihrem Bereich verwirklicht worden sind. Diese Rechenschaftsberichte sind vom Amt für Jugendfragen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik zusammenzufassen und öffentlich auszuwerten.

§ 47. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle jungen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anwendung.

§ 48. (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 8. Februar 1950 über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung (GBl. S. 95) außer Kraft.

in Kraft getreten am 6. Mai 1964.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am vierten Mai neunzehnhundertvierundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den vierten Mai neunzehnhundertvierundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1964 Teil I. S. 75
© 7. Dezember 2004 - 30. Januar 2005

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