vom 20. Dezember 1965
siehe hierzu auch das Einführungsgesetz hierzu vom gleichen Tage (GBl. I S. 19)
geändert durch
Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 19. Juni
1975 (GBl. I S. 517),
Gesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 1038)
aufgehoben (mit Übergangsbestimmungen) durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889), Anlage I. Kapitel III,
Sachgebiet B, Abschnitt II. 1. (Art. 234 EGBGB)
Inhaltsverzeichnis
hier nicht wiedergegeben
Die Familie ist die kleinste Zelle der Gesellschaft. Sie beruht auf der für das Leben geschlossenen Ehe und auf den besonders engen Bindungen, die sich aus den Gefühlsbeziehungen zwischen Mann und Frau und. den Beziehungen gegenseitiger Liebe, Achtung und gegenseitigen Vertrauens zwischen allen. Familienmitgliedern ergeben.
Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik sind die feste Grundlage für die sozial gesicherte Existenz der Familie. Mit dem Aufbau des Sozialismus entstanden gesellschaftliche Bedingungen, die dazu führen, die Familienbeziehungen von den Entstellungen und Verzerrungen zu befreien, die durch die Ausbeutung des Menschen, die gesellschaftliche und rechtliche Herabsetzung der Frau, durch materielle Unsicherheit und andere Erscheinungen der bürgerlichen Gesellschaft bedingt waren.
Mit der sozialistischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik entstehen Familienbeziehungen neuer Art. Die von Ausbeutung freie schöpferische Arbeit; die auf ihr beruhenden kameradschaftlichen Beziehungen der Menschen, die gleichberechtigte Stellung der Frau auf allen Gebieten des Lebens und die ,Bildungsmöglichkeiten für alle Bürger sind wichtige Voraussetzungen, die Familie zu festigen und sie dauerhaft und glücklich zu gestalten. Harmonische Beziehungen in Ehe und Familie haben einen großen Einfluß auf die Charakterbildung der heranwachsenden Generation und auf das persönliche Glück und die Lebens- und Arbeitsfreude des Menschen.
In der Deutschen Demokratischen Republik hat die Familie große gesellschaftliche Bedeutung. Sie entwickelt sich zu einer Gemeinschaft, in der die Fähigkeiten und Eigenschaften Unterstützung und Förderung finden, die das Verhalten des Menschen als Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft bestimmen.
Es ist die Aufgabe des Familiengesetzbuches, die Entwicklung der Familienbeziehungen in der sozialistischen Gesellschaft zu fördern. Das Familiengesetzbuch soll allen Bürgern, besonders auch den jungen Menschen, helfen, ihr Familienleben bewußt zu gestalten. Es dient dem Schutz der Ehe und Familie und dem Rechte jedes einzelnen Mitgliedes der Familiengemeinschaft. Es soll Familienkonflikten vorbeugen und auftretende Konflikte überwinden helfen. Es regelt in diesem Zusammenhang Pflichten und Aufgaben der staatlichen Organe und Institutionen.
Das Familiengesetzbuch lenkt die Aufmerksamkeit der Bürger, der sozialistischen Kollektive und der gesellschaftlichen Organisationen auf die große persönliche und gesellschaftliche Bedeutung von Ehe und Familie und auf die Aufgaben jedes einzelnen und der gesamten Gesellschaft, zum Schutz und zur Entwicklung jeder Familie beizutragen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde die Präambel aufgehoben.
§ 1. (1) Der sozialistische Staat schützt und fördert Ehe und Familie. Staat und Gesellschaft nehmen durch vielfältige Maßnahmen darauf Einfluß, daß die mit der Geburt, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Familie verbundenen Leistungen anerkannt und gewürdigt werden. Staat und Gesellschaft tragen zur Festigung der Beziehungen zwischen Mann und Frau und zwischen Eltern und Kindern sowie zur Entwicklung der Familie bei. Die Bürger haben ein Recht auf staatlichen Schutz ihrer Ehe und Familie, auf Achtung der ehelichen und familiären Bindungen.
(2) Die sozialistische Gesellschaft erwartet von allen Bürgern ein verantwortungsvolles Verhalten zur Ehe und Familie.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. (1) Die Familie ist eine grundlegende Einheit der Gesellschaft. Ehe
und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Kinder, Frauen und
Männer haben unabhängig von ihrem gesetzlichen Familienstand das Recht auf
Achtung ihrer familiären bzw. ehelichen Bin-dungen sowie auf staatliche Hilfe
und Unterstützung.
(2) Die kommunalen und anderen staatlichen Einrichtungen, insbesondere die
Jugendämter, die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, die Ehe- und
Familienberatungsstellen und die anderen Beratungsdienste sowie die
entsprechenden Einrichtungen konfessioneller und freier Träger haben die
Aufgabe, den Ehegatten für die Gestaltung ihrer Familienbeziehungen und den
Eltern für die Erziehung ihrer Kinder Unterstützung anzubieten. Besondere
Unterstützung und Förderung gelten kinderreichen Familien, Familien mit
behinderten Kindern und alleinerziehenden Müttern und Vätern."
§ 2. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau bestimmt entscheidend den Charakter der Familie in der sozialistischen Gesellschaft. Sie verpflichtet die Ehegatten, ihre Beziehungen zueinander so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten zum eigenen und gesellschaftlichen Nutzen voll wahrnehmen können. Sie erfordert zugleich, die Persönlichkeit des anderen zu respektieren und ihn bei der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu unterstützen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. Die Gleichstellung von Frau und Mann bestimmt entscheidend den
Charakter der Familie. Sie verpflichtet die Partner, ihre Beziehungen zueinander
so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten voll
wahrnehmen können und erfordert die gegenseitige Respektierung der
Persönlichkeit und Unterstützung des anderen."
§ 3. (1) Die Bürger gestalten ihre familiären Bindungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. Es ist die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder in vertrauensvollem Zusammenwirken mit staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu aktiven Erbauern des Sozialismus zu erziehen.
(2) Die Erziehung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft. Deshalb gewährleistet der sozialistische Staat durch seine Einrichtungen und Maßnahmen, daß die Eltern ihre Rechte und Pflichten bei der Erziehung ihrer Kinder ausüben können. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Hilfe für kinderreiche Familien und für alleinstehende Mütter und Väter.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Die Bürger gestalten ihre familiären Beziehungen so, daß sie die
Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. Es ist das natürliche Recht und
die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu Menschen zu erziehen, die auf
ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsbezogenes Leben vorbereitet sind.
Eine solche Entwicklung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der
gesamten Gesellschaft."
§ 4. (1) Die staatlichen Organe, insbesondere die Organe der Volksbildung, der Jugendhilfe und des Gesundheits- und Sozialwesens, und die Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, in geeigneter Weise die Ehegatten bei der Entwicklung ihrer Familienbeziehungen zu unterstützen und den Eltern bei der Erziehung der Kinder zu helfen. Dabei sollen die gesellschaftlichen Organisationen, Arbeitskollektive und Elternbeiräte entsprechend ihren Möglichkeiten mitwirken.
(2) Durch die staatlichen Organe sind in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen Ehe- und Familienberatungsstellen einzurichten, in denen lebenserfahrene, sachkundige Bürger denen Rat und Hilfe gewähren, die vor einer Eheschließung stehen oder sich sonst in Familienangelegenheiten an sie wenden. Die Mitarbeiter der Ehe- und Familienberatungsstellen sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen vorgetragenen Anliegen verpflichtet.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. (1) Die. Städte und Kreise sollen Ehe- und Familienberatungsstellen
einrichten und die entsprechende Beratungstätigkeit konfessioneller und freier
Träger sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen unterstützen. In den Ehe- und
Familienberatungsstellen wird denen interdisziplinär kostenlos Rat und Hilfe
gewährt, die sich in Angelegenheiten der Familie und der Partnerschaft an sie
wenden.
(2) Berater in der Ehe- und Familienberatung unterliegen der Schweigepflicht.
Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, daß sie nur von den Beratern
eingesehen werden können. Die wissenschaftliche und publizistische Auswertung
der Erfahrungen der Beratungstätigkeit ist unter Beachtung der Erfordernisse des
Datenschutzes nur insoweit zulässig, als nicht Einzelheiten und Namen konkreter
Fälle offenbart werden."
Erstes Kapitel
Eheschließung und Familiengemeinschaft
Erster Abschnitt
Die Eheschließung
§ 5. Grundsatz. (1) Mit der Eheschließung begründen Mann und Frau eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft, die auf gegenseitiger Liebe, Achtung und Treue, auf Verständnis und Vertrauen und uneigennütziger Hilfe füreinander beruht.
(2) Aus der Ehe soll eine Familie erwachsen, die ihre Erfüllung im gemeinsamen Zusammenleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung der Eltern und Kinder zu charakterfesten, allseitig gebildeten Persönlichkeiten findet.
(3) Vor der Eheschließung sollen die Partner ernsthaft prüfen, ob von ihren Charaktereigenschaften, Auffassungen und Interessen sowie ihren gesamten Lebensumständen her die Voraussetzungen gegeben sind, einen Bund fürs Leben zu schließen und eine Familie zu- gründen. Der Wille zu dieser Prüfung kann durch ein Verlöbnis zum Ausdruck gebracht werden.
(4) Die Eheschließung ist zulässig, wenn Mann und Frau das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 5 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Aus der Ehe soll eine Familie erwachsen, die ihre Erfüllung im gemeinsamen
Zusammenleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung
der Eltern und Kinder findet."
§ 6. Form der Eheschließung. (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die künftigen Eheleute gegenüber dem Leiter des Standesamtes erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen und dieser daraufhin in ihrer Gegenwart die Eheschließung in das Ehebuch einträgt. Die Eheschließung soll in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form erfolgen, an der auf Wunsch der Ehegatten Angehörige, Freunde und Arbeitskollegen teilnehmen.
(2) Die Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des Standesamtes im Kreise eines gesellschaftlichen Kollektivs vorgenommen werden.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Form der Eheschließung. (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß
die künftigen Eheleute gegenüber dem Leiter des Standesamtes erklären, daß sie
die Ehe miteinander eingehen wollen, und dieser daraufhin in ihrer Gegenwart die
Eheschließung in das Ehebuch einträgt.
(2) Die Eheschließung soll in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form
erfolgen. Auf Wunsch der Ehegatten können Angehörige und Freunde teilnehmen. Die
Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des
Standesamtes vorgenommen werden. "
§ 7. Familienname. (1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen. Sie können dem Namen des Mannes oder den Namen der Frau wählen. Die Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen.
(2) Die Entscheidung der Ehegatten über ihren Familiennamen ist bei der Eheschließung zu erklären und in das Ehebuch einzutragen. Die Erklärung ist unwiderruflich.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde
im § 7 folgender Absatz 2 neu eingefügt und der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3:
"(2) Der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum gemeinsamen Familiennamen
bestimmt wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes dem
gemeinsamen Familiennamen den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen
voranstellen."
§ 8. Eheverbote. Eine Ehe darf nicht schließen:
1. wer schon verheiratet ist,
2. wer mit dem anderen in gerader Linie verwandt oder dessen Bruder, Schwester,
Halbbruder oder Halbschwester ist,
3. wer mit dem anderen in einem durch die Annahme an Kindes Statt begründeten
Eltern-Kind-Verhältnis steht,
4. wer entmündigt ist.
Zweiter Abschnitt
Die eheliche Gemeinschaft
§ 9. Grundsätze. (1) Die Ehegatten sind gleichberechtigt. Sie leben zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens und der Entwicklung des einzelnen werden von ihnen in beiderseitigem Einverständnis geregelt.
(2) Die eheliche Gemeinschaft erfährt ihre volle Entfaltung und. findet ihre Erfüllung durch die Geburt und die Erziehung der Kinder. Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 9 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die eheliche Gemeinschaft erfährt ihre natürliche Erweiterung und findet
ihre besondere Erfüllung durch die Geburt und die Erziehung der Kinder. Die
Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus."
§ 10. (1) Beide Ehegatten tragen ihren Anteil bei der Erziehung und Pflege der Kinder und der Führung des Haushalts. Die Beziehungen der Ehegatten Ehegatten zueinander sind so zu gestalten, daß die Frau ihre berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit mit der Mutterschaft vereinbaren kann.
(2) Ergreift der bisher nichtberufstätige Ehegatte einen Beruf oder entschließt sich ein Ehegatte, sich weiterzubilden oder gesellschaftliche Arbeit zu leisten, unterstützt der andere in kameradschaftlicher Rücksichtnahme und Hilfe das Vorhaben seines Ehegatten.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. (1) Beide Ehegatten tragen ihren Anteil bei der Erziehung und
Pflege der Kinder und der Führung des Haushalts. Ihre Beziehungen zueinander
sind so zu gestalten, daß beide die Elternschaft mit beruflicher Tätigkeit
vereinbaren können.
(2) Ergreift ein bisher nichtberufstätiger Ehegatte einen Beruf ®der entschließt
sich ein Ehegatte, sich weiterzubilden, respektiert der andere diese
Entscheidung und gibt ihm Unterstützung."
§ 11. Gegenseitige Vertretung. Jeder Ehegatte ist berechtigt, den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens zu vertreten. Aus Rechtsgeschäften, die in diesem Rahmen abgeschlossen worden sind, kann jeder Ehegatte in Anspruch genommen werden.
§ 12. Aufwendungen für die Familie. (1) Die ,Aufwendungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Ehegatten, der minderjährigen und der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder werden von den Ehegatten und den Kindern entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen und ihren sonstigen Mitteln durch Geld, Sachund Arbeitsleistungen gemeinsam erbracht. Das gilt auch, wenn die Ehegatten vorübergehend getrennt wohnen.
(2) Ein Ehegatte, der keine eigenen Einkünfte oder Mittel hat, leistet seinen Beitrag allein durch Arbeit im Haushält und die Betreuung der Kinder. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, au den Familienaufwendungen beizutragen, hat der andere sie allein zu erbringen.
(3) Soweit die Ehegatten und die volljährigen Kinder zum Familienaufwand durch Geldleistungen beizutragen haben, finden die Bestimmungen über den Unterhalt entsprechende Anwendung.
Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten
§ 13. (1) Die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse gehören beiden Ehegatten gemeinsam. "Den Arbeitseinkünften sind Einkünfte aus Renten, Stipendien oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt.
(2) Jedem Ehegatten allein gehören die vor der Eheschließung erworbenen, die ihm während der Ehe als Geschenk oder als Auszeichnung zugewendeten und die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte. Desgleichen sind Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen unverhältnismäßig groß ist.
§ 14. Von den Regelungen des § 13 abweichende Vereinbarungen der Ehegatten sind zulässig. Sie sollen schriftlich getroffen werden, Über Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie, dienen, können keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. (1) Von den Regelungen des § 13 abweichende Vereinbarungen der
Ehegatten über einzelne Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und
Vermögens sowie des Alleineigentums sind möglich. Sie sollen schriftlich
getroffen werden. Vereinbarungen über Grundstücke und Gebäude bedürfen der
Beurkundung, über eingetragene Rechte an Grundstücken und Gebäuden der
Beglaubigung.
(2) Die Ehegatten können ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse sowohl vor
als auch nach der Eheschließung abweichend von § 13 durch Vertrag (Ehevertrag)
regeln. Sie können den Ehevertrag nachträglich aufheben oder ändern. Der
Ehevertrag sowie seine Aufhebung oder Änderung bedürfen der Beurkundung. Aus
einem Ehevertrag können Einwendungen gegenüber einem Dritten nur hergeleitet
werden, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Gerichts
eingetragen oder dem Dritten zu dem Zeitpunkt bekannt war, als das
Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, auf das sich die Einwendungen beziehen."
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 14a. (1) Das Güterrechtsregister wird bei dem Kreisgericht geführt, in
dessen Bereich die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder ihren letzten
gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz
begründet, ist das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zuständig.
(2) Die Eintragung eines Ehevertrages und jeder Änderung erfolgt auf Antrag
eines oder beider Ehegatten. Sie ist gebührenpflichtig.
(3) Das Güterrechtsregister ist öffentlich. Es kann von jedem, der darum
ersucht, während der Öffnungszeiten des Gerichts eingesehen werden. Wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, ist auch Einsicht in die Verträge
zu gewähren.
(4) In das Güterrechtsregister sind
a) Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der Ehegatten,
b) Datum und Ort der Eheschließung,
c) der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten, in Ermangelung eines solchen der
Wohnsitz jedes Ehegatten,
d) Datum des Ehevertrages und evtl. weiterer Eheverträge sowie die wesentlichen
Charakteristika und
e) Veränderungen des gemeinsamen Wohnsitzes einzutragen.
(5) Verlegen Ehegatten, für die ein gültiger Ehevertrag eingetragen ist, ihren
gemeinsamen Wohnsitz, sind sie verpflichtet, die Verlegung unter Mitteilung des
neuen Wohnsitzes dem registerführenden Gericht mitzuteilen. In diesem Fall sind
die Eintragungen unter Angabe des neuen Wohnsitzes zu schließen und die Verträge
an das nunmehr zuständige Gericht zur Eintragung abzugeben. Die Abgabe
unterbleibt, wenn der neue gemeinsame Wohnsitz im Ausland begründet wird.
(6) Die Führung des Güterrechtsregisters obliegt dem Justizsekretär. Werden
gegen Maßnahmen des Sekretärs Einwendungen erhoben, entscheidet er darüber durch
Beschluß. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig. Auf das Verfahren über
die Beschwerde finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung Anwendung."
§ 15. (1) Verfügungen über Sachen und Vermögensrechte des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens treffen die Ehegatten im beiderseitigen Einverständnis. Gegenüber Außenstehenden kann jeder Ehegatte die Gemeinschaft allein vertreten; die Verfügung ist jedoch unwirksam, wenn dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäftes ein entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt ist.
(2) Über Häuser und Grundstücke können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen. Für Verfügungen über Einlagen bei Sparkassen oder Bänken gelten die Vorschriften des Sparkassen- und Bankverkehrs.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde
der § 15 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Über Häuser, Grundstücke und Gegenstände des ehelichen Haushalts können die
Ehegatten nur gemeinsam verfügen. Für Verfügungen über Einlagen bei Sparkassen
oder Banken gelten die Vorschriften des Sparkassen- und Bankverkehrs."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Über im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Gegenstände des ehelichen
Haushalts kann er nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt."
§ 16. (1) Für während der Ehe entstandene persönliche Verbindlichkeiten und für Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten haftet nach seinem persönlichen Vermögen auch das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen.
(2) Widerspricht der andere Ehegatte der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Wahrung seiner Rechte und der Rechte des widersprechenden Ehegatten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bei Beendigung einer Ehe (§ 39) festzulegen, inwieweit Teile des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Haftung unterliegen.
(3) Bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens für persönliche Verbindlichkeiten oder Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft verlangen, wenn es zum Schutz der Interessen eines Ehegatten oder minderjähriger Kinder erforderlich ist (§ 41).
Dritter Abschnitt
Unterhalt bei bestehender Ehe
§ 17. Leben die Ehegatten getrennt, weil einer von ihnen die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen will oder beide dazu nicht bereit sind, so bleiben die durch die Ehe begründeten Pflichten weiter bestehen. Die Regelung der Unterhaltsbeziehungen zwischen den Ehegatten folgt dem Grundsatz, daß die materiellen Lebensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten und der bei ihm lebenden minderjährigen oder wirtschaftlich noch nicht selbständigen volljährigen Kinder ihren Lebensbedingungen bei gemeinsamer Haushaltsführung entsprechen sollen.
§ 18. (1) Unterhaltsberechtigt ist der Ehegatte, der wegen Alters, Krankheit, der Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich durch Arbeit oder aus anderem Einkommen die Mittel zu -einer den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten entsprechendem Lebensführung selbst zu verschaffen.
(2) Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Beruf erlernt, kann er " für die Dauer einer Berufsausbildung Unterhalt fordern und darf nicht auf die Übernahme einer anderen Arbeit verwiesen werden.
(3) Der Unterhaltsverpflichtete hat dem Unterhaltsberechtigten, soweit er unter Berücksichtigung seiner eigenen Bedürfnisse und seiner sonstigen Verpflichtungen dazu in der Lage ist, diese Mittel oder einen entsprechenden Zuschuß als Unterhalt zu gewähren.
(4) Ein Ehegatte, der mit den Trennung gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten schwer verstößt oder durch einen solchen Verstoß dem anderem Anlaß zur Trennung gibt, kann Unterhalt nicht beanspruchen.
§ 19. (1) Befindet sich ein Kind im Haushalt nur eines Elternteils, hat der andere den auf ihn entfallenden Anteil zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes als Unterhalt zu gewähren. Zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs wird das Kind von dem Elternteil vertreten, bei dem es lebt.
(2) Befindet sich ein Kind weder im Haushalt der Eltern noch eines Elternteils; haben beide Eltern Unterhalt zu leisten. Die Gesamthöhe des Unterhalts bestimmt sich nach den Verhältnissem beider Ehegatten.
§ 20. (1) Der Unterhaltsanspruch entsteht mit der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten: Der Unterhalt ist monatlich im voraus in Geld zu leisten: Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Verpflichteten kann ein anderer Zeitraum vereinbart oder vom Gericht festgelegt werden.
(2) Bleibt der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Leistungen im Rückstand; so kann der Unterhaltsberechtigte die Zahlung rückwirkend höchstens für ein Jahr gerichtlich geltend machen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung entzogen hat.
§ 21. (1) Der Unterhaltsberechtigte kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichten.
(2) Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht nach und treten deshalb andere unterhaltspflichtige Verwandte, staatliche Organe oder andere Personen für den Zahlungspflichtigen ein; so geht insoweit der Anspruch auf sie über.
§ 22. (1) Ein rechtskräftiges Urteil, ein Vergleich, ein Ver trag oder eine sonstige Verpflichtung über die Leistung von Unterhalt kann abgeändert oder aufgehoben werden; wenn sich die für die Bemessung der Höhe und Dauer des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse wesentlich und nicht nur für kurze Zeit geändert haben. Bedürfen Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres bei Erkrankung der Pflege durch den erziehungsberechtigten Elternteil, ist eine Erhöhung des Unterhalts auch für kurze Zeitabschnitte zulässig.
(2) Der Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die Änderung der Verhältnisse dem Unterhaltsverpflichteten zur Kenntnis gelängt ist. § 20 Abs. 2 ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Herabsetzung des- Unterhalts besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die Änderung der Verhältnisse dem Unterhaltsberechtigten zur Kenntnis gelangt ist. Eine Rückerstattung. bereits geleisteter Unterhaltsbeträge findet nicht statt.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 22a. (1) Ist infolge erheblicher Veränderungen der allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der vollstreckbaren Verpflichtungen
zur Zahlung von laufendem Unterhalt erforderlich, bestimmt der Ministerrat nach
Maßgabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Einkommen
und des Lebensbedarfs durch Verordnung den Prozentsatz, um den der laufende
Unterhalt für noch nicht volljährige Kinder zu erhöhen oder herabzusetzen ist
sowie das Verfahren zur Durchführung dieser Anpassung.
(2) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle
Deutsche Mark festzusetzen, und zwar bei Beträgen unter 50 Pfennig gerundet nach
unten, sonst nach oben.
(3) Liegt der aufgrund der Anpassung zu leistende monatliche Unterhalt
wesentlich unter dem Betrag, der. der Unterhaltsberechtigte gemäß der bei ihm
oder bei dem Unterhaltsverpflichteten eingetretenen Veränderungen der für die
Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse fordern könnte, kann er
verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag heraufgesetzt wird.
§ 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Übersteigt der aufgrund der Anpassung zu leistende monatliche Unterhalt
wesentlich den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete leisten müßte, kann er
verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird.
Eine Rückerstattung bereits geleisteter höherer Unterhaltsbeträge findet nicht
statt."
Zweites Kapitel
Die Beendigung der Ehe
§ 23. Gründe für die Beendigung der Ehe. Eine Ehe
wird beendet, wenn
1. ein Ehegatte stirbt,
2. die Ehe geschieden wird,
3. die Nichtigkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wird,
4. ein Ehegatte für tot erklärt wird.
Erster Abschnitt
Scheidung der Ehe
§ 24. Grundsätze. (1) Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht festgestellt hat, daß solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt; daß diese Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat.
(2) Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen. Dabei ist besonders zu prüfen, ob die Interessen minderjähriger Kinder der Scheidung entgegenstehen und ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. (1) Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht
festgestellt hat, daß sie gescheitert ist.
(2) Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht besonders
zu prüfen, ob die Interessen, minderjähriger Kinder der Scheidung entgegenstehen
und ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen
würde."
Entscheidungen über das Erziehungsrecht der Eltern und den Unterhalt der Kinder
§ 25. (1) Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht, welchem der Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder übertragen wird. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder. Das Gericht setzt ferner die Höhe des Unterhalts fest, den der nichterziehungsberechtigte Elternteil für die Kinder zu zahlen hat. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erziehungsberechtigte seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes ganz oder teilweise durch die Betreuung und Erziehung leistet. Für den Unterhalt gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht und den Unterhalt unterbreiten die Eltern- dem Gericht Vorschläge. Das Gericht hat Feststellungen über den erzieherischen Einfluß der Eltern, das Verhältnis der Kinder zu ihnen, die Umstände der Ehescheidung und die Lebensverhältnisse der Eltern zu treffen. Haben die Eltern keine übereinstimmenden Vorschläge- zum Erziehungsrecht unterbreitet oder hält das Gericht im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht hierzu weitere Feststellungen. für erforderlich, so fordert es das Organ der Jugendhilfe zur Stellungnahme auf. Diese Stellungnahme ist. mit einem Vorschlag zur Übertragung des Erziehungsrechts zu verbinden.
(3) Das Organ der Jugendhilfe kann auch ohne Aufforderung durch das Gericht entsprechende Vorschläge machen oder einen. Antrag auf Entziehung des Erziehungsrechts gemäß § 26 Abs. 1 stellen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. (1) Über das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen
Kinder entscheidet das Gericht nur auf Antrag eines Elternteils.
(2) Das Gericht kann das Erziehungsrecht ganz oder teilweise beiden Elternteilen
belassen oder es der Mutter oder dem Vater übertragen.
(3) Maßgeblich für die Entscheidung ist das Wohl der Kinder; hierbei sind deren
Beziehungen, insbesondere zu Eltern und Geschwistern, zu berücksichtigen.. Von
einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen;
wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist.
(4) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes
bzw. von Ehe- und Familienberatungsstellen gemäß § 4 einholen. Das Jugendamt
bzw. die Ehe- und Familienberatungsstellen können sich auch ohne Aufforderung
durch das Gericht am Verfahren beteiligen und Anträge stellen.
0) Das Gericht kann nach der Scheidung auf Antrag eines Elternteils eine
Entscheidung über das Erziehungsrecht treffen oder ändern, wenn das Wohl des
Kindes dies erfordert. Im Interesse des Kindes kann dieser Antrag auch vom
Jugendamt gestellt werden.
(6) Auf Antrag setzt das Gericht die Höhe des Unterhalts fest. Für den Unterhalt
gelten die Bestimmungen des §§ 19 bis 22 entsprechend."
§ 26. (1) Kann das Gericht keinem der Ehegatten das Erziehungsrecht übertragen, weil durch schwere schuldhafte Versäumnisse der Eltern die Entwicklung des Kindes gefährdet ist, so hat es im Scheidungsurteil den Entzug des Erziehungsrechts auszusprechen (§ 51).
(2) Kann, ohne daß schwere schuldhafte Versäumnisse vorliegen, infolge der mit dem Ehestreit zusammenhängenden Umstände aus anderen Gründen zunächst keinem Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht übertragen werden, ist im Urteil anzuordnen, daß die Ehegatten bis zur Dauer eines Jahres das elterliche Erziehungsrecht nicht ausüben dürfen. Für die Kinder ist eine Vormundschaft anzuordnen (§ 88). Nach Ablauf der Frist hat das Gericht nach Anhören des Organs der Jugendhilfe endgültig eine Entscheidung über das Erziehungsrecht zu treffen.
(3) Bei jeder Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 hat das Gericht auch ohne Antrag über den Unterhaltsanspruch der Kinder zu entscheiden.
§ 27. (1) Nach der Scheidung behält der nichterziehungsberechtigte Elternteil die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Es ist Sache der Eltern, sich über die Art und Weise des Umgangs zu einigen und ihn so zu regeln, daß die Erziehung und Entwicklung des Kindes gefördert wird. Auf diese Einigung soll in geeigneten Fällen bereits im Scheidungsverfahren hingewirkt werden.
(2) Das Organ der Jugendhilfe hat die Eltern auf Antrag zu unterstützen, eine Einigung über den Umgang herbeizuführen. Es kann die Befugnis zum Umgang für bestimmte oder unbestimmte Zeit ausschließen, wenn durch die Ausübung der Befugnis die Erziehung des Kindes gestört oder seine Entwicklung gefährdet wird. Das Kind ist vom Organ der Jugendhilfe zu hören, wenn es die erforderliche geistige Reife besitzt und die Anhörung für die Herbeiführung der Einigung oder die Entscheidung über den Ausschluß der Befugnis zum Umgang notwendig ist.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. (1) Für den Fall, daß nach der Scheidung nur ein Elternteil das
Erziehungsrecht im ganzen innehat, behält das Kind das Recht, regelmäßige
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen. Es ist Sache der Eltern, sich über die Art und Weise dieser Beziehungen
zu einigen und sie so zu regeln und zu verwirklichen, daß die Erziehung und
Entwicklung des Kindes durch beide Eltern gefördert und jede Beeinträchtigung
des Verhältnisses des Kindes zu einem Elternteil unterlassen wird. Während des
Aufenthalts des Kindes bei dem Elternteil, der das Erziehungsrecht nicht ausübt,
bestimmt dieser über den Umgang des Kindes mit Dritten.
(2) Erfolgt keine Regelung der Beziehungen und Kontakte durch gerichtliche
Einigung, entscheidet das Gericht darüber durch Beschluß, der im
Scheidungsverfahren der Eltern zugleich mit der Bestätigung der Einigung über
das elterliche Erziehungsrecht oder der Entscheidung gemäß § 25 ergehen soll.
Das Gericht kann die Beziehungen und Kontakte für bestimmte oder unbestimmte
Zeit einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich
ist. Das Gericht kann auch über die Beziehungen und Kontakte des Kindes mit
Dritten entscheiden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.
(3) Auf Wunsch des Kindes oder eines Elternteils ist das Jugendamt verpflichtet,
die Beteiligten bei der Realisierung der Regelung der Beziehungen und Kontakte
zu unterstützen.
(4) Auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils oder des Jugendamtes kann das
für den Wohnsitz des Kindes zu-ständige Gericht jederzeit eine Einigung oder
einen Beschluß gemäß Absatz 2 ändern, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht.
Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Das Gericht
kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn
dieses nicht selbst den Antrag gestellt hat.
(5) Der Elternteil, der das Erziehungsrecht nicht ausübt, kann bei berechtigtem
Interesse von dem anderen Elternteil und den mit der Betreuung und Ausbildung
des Kindes betrauten Einrichtungen regelmäßig Auskunft über die Entwicklung und
die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen.
(6) Verletzt ein Elternteil das Recht des Kindes auf Beziehungen und Kontakte
gemäß Absatz 1 durch Verstoß gegen die Regelung in einer verbindlichen
gerichtlichen Einigung oder einem rechtskräftigen Beschluß, kann ihm auf Antrag
des Kindes, des anderen Elternteils oder des Jugendamtes nach ergebnisloser
Androhung und Fristsetzung ein angemessenes Zwangsgeld auferlegt werden. Die
Androhung und Auferlegung des Zwangsgeldes können wiederholt werden.
(7) Über das Zwangsgeld entscheidet das Gericht nach mündlicher Verhandlung
durch Beschluß."
§ 28. Familienname der geschiedenen Ehegatten. Die Ehegatten behalten ihren bisherigen Familiennamen. Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes einen Familiennamen wieder annehmen, den er vor der Ehe getragen hat.
Unterhalt der geschiedenen Ehegatten
§ 29. (1) Ist ein geschiedener Ehegatte wegen Krankheit, wegen der Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich durch Arbeit oder aus sonstigen Mitteln zu unterhalten, hat das Gericht den anderen geschiedenen Ehegatten für eine Übergangszeit, jedoch nicht für länger als 2 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung eines nach den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts zu verpflichten, soweit dies unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, der Entwicklung der Ehe und der Umstände, die zur Scheidung; geführt haben, gerechtfertigt erscheint.
(2) Die Unterhaltsverpflichtung kann auch unbefristet ausgesprochen werden, wenn vorauszusehen ist, daß sich der Unterhaltsberechtigte keinen eigenen Erwerb schaffen kann und. wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die unbefristete Zahlung zumutbar ist.
(3) Der Antrag auf Unterhaltszahlung kann nur im Scheidungsverfahren gestellt werden. Auf Unterhalt kann ausnahmsweise noch danach, jedoch nicht später als 2 Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geklagt werden, wenn die ihn rechtfertigenden Gründe in ihrem vollen Ausmaß erst nach Beendigung des Scheidungsverfahrens erkennbar wurden. In diesen Fällen darf der Unterhalt nur vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zugesprochen und nicht höher festgelegt werden, als die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten im Zeitpunkt der Scheidung es zugelassen hätten.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde
der § 29 wie folgt geändert::
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Ist ein geschiedener Ehegatte wegen
1. Krankheit,
2. Alters,
3. häuslicher Betreuung und Erziehung der Kinder, soweit diese von den Eltern
vereinbart wurde oder wegen in der Person eines Kindes liegender Gründe
notwendig ist, oder
4. anderer sich aus der Entwicklung oder Scheidung der Ehe ergebender Gründe
nicht oder nicht vollständig in der Lage, seinen Unterhalt durch eine
angemessene Erwerbstätigkeit .oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten, hat das
Gericht den anderen geschiedenen Ehegatten für eine Übergangszeit; höchstens für
die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung eines nach
den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts oder
Unterhaltszuschusses zu verpflichten."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Der Antrag auf Unterhalt kann nur im Scheidungsverfahren gestellt werden.
Unterhalt kann ausnahmsweise noch danach, jedoch nicht später als zwei Jahre
nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden, wenn die ihn
rechtfertigenden Gründe erst nach Rechtskraft der Scheidung auftraten oder
erkennbar wurden und unter Berücksichtigung aller Umstände dem
Unterhaltsverpflichteten die Zahlung des Unterhalts oder des
Unterhaltszuschusses zugemutet werden kann. In diesen Fällen kann der Unterhält
nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten und nicht
höher bestimmt werden, als die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten
zum Zeitpunkt der Scheidung es zugelassen hätten."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(4) Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der
Scheidung Vereinbarungen treffen."
§ 30. (1) Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn die Eheleute vor der Erhebung der Klage mindestens ein Jahr verheiratet waren und zusammengelebt haben oder ein Kind geboren wurde oder besondere Umstände vorliegen.
(2) Hat der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Scheidung vorübergehend kein Einkommen, so wird die Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach ausgesprochen. Tritt die Leistungsfähigkeit in der im Scheidungsurteil festgesetzten Zeit ein, so sind Höhe und Beginn der Unterhaltszahlung auf Antrag eines der geschiedenen Ehegatten durch das Gericht festzusetzen. Der Unterhalt ist der Höhe und der Zeit nach schon im Scheidungsurteil zu bestimmen, wenn der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Leistungsfähigkeit und ihr Umfang feststeht oder das Verhalten des Unterhaltsverpflichteten zeigt, daß er sich der Unterhaltspflicht entziehen will.
(3) Vereinbarungen über die Zahlung von Unterhalt an einen Ehegatten, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, können rechtswirksam nur im Scheidungsverfahren getroffen werden.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde der § 30 Abs. 3 aufgehoben.
§ 31. (1) Stellt sich heraus, daß die Fortdauer der Unterhaltszahlung erforderlich ist, weil der Unterhaltsberechtigte sich keinen eigenen Erwerb schaffen konnte und ist dem Unterhaltsverpflichteten eine weitere Unterhaltszahlung zuzumuten, hat das Gericht auf Klage unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortdauer der Unterhaltszahlung auszusprechen. Die Klage ist spätestens 6 Monate nach Ablauf der Frist, für die der Unterhalt zugesprochen war, zu erheben. Auch für diese Klage gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Fortdauer der Unterhaltszahlung kann entweder. für eine bestimmte Zeit oder zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden. Wird die Fortdauer der Unterhaltszahlung für eine bestimmte Zeit ausgesprochen, kann nach deren Ablauf unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auf weitere Fortdauer der Unterhaltszahlung geklagt werden. Auf diese Klage findet die Bestimmung des Abs. l Satz 2 Anwendung.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Stellt sich heraus, daß die Fortdauer einer befristeten
Unterhaltszahlung aus den Gründen des § 29 Abs. 1 erforderlich ist, kann die
befristete oder unbefristete Fortdauer der Unterhaltszahlung verlangt werden,
wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände dem Unterhaltsverpflichteten
zugemutet werden kann. Die Fortdauer ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der
Frist, für die der Unterhaltsanspruch festgelegt worden war, oder, falls die
Unterhaltszahlung über diese Frist hinaus fortgesetzt wurde, nach Einstellung
der Zahlungen geltend zu machen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann nur die
Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen, nicht jedoch die ununterbrochene
Fortdauer verlangt werden. Die Wiederaufnahme kann jedoch nur verlangt werden,
wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und ihre Versagung grob unbillig
wäre."
§ 32. (1) Auf den Unterhalt der geschiedenen Ehegatten finden die Bestimmungen des §20 Abs. 1 Satz 2 und 3 und des § 21 Abs. 2 Anwendung.
(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten.
§ 33. Ändern sich die Umstände, die zur Festsetzung des Unterhalts geführt haben, wesentlich, so hat das Gericht auf Klage den Wegfall der Unterhaltszahlung oder ihre Herabsetzung zu bestimmen. Eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages ist nur zulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete im Zeitpunkt der Scheidung ein sein normales Einkommen wesentlich unterschreitendes Einkommen gehabt hat. Die Bestimmungen des § 22 sind entsprechend anzuwenden.
§ 34. (1) Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen soll, entscheidet, erforderlichenfalls nach Anhören des für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs - bei AWG-Wohnungen nach Anhören seines Vorstandes -, das Gericht auf Antrag darüber, welcher der Ehegatten die Ehewohnung zu räumen hat und regelt die Rechtsverhältnisse. Es kann eine Räumungsfrist festlegen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht - das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Umstände der Ehescheidung zu berücksichtigen.
(2) Bewohnen die Ehegatten auf Grund des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten eine Dienst- oder Werkwohnung, trifft das Gericht die Entscheidung nach Anhören des für die Zuweisung der Wohnung zuständigen Organs oder Betriebes, Ist die Nutzung der Wohnung an die Ausübung einer bestimmten Funktion gebunden, kann das Gericht sie dem anderen Ehegatten nur mit Zustimmung des für die Zuweisung dieser Wohnung zuständigen Organs oder Betriebes zusprechen.
(3) Verfügungen des für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs über die ehemalige Ehewohnung werden durch das Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht ausgeschlossen.
Zweiter
Abschnitt
Feststellung der Nichtigkeit der Ehe
§ 35. Gründe und Geltendmachung der Nichtigkeit. (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie entgegen einem Eheverbot (§ 8) geschlossen worden ist.
(2) Die Nichtigkeit kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Die Klage kann vom Staatsanwalt, von jedem der :Ehegatten und im Falle der Doppelehe (§8 Ziff. l) auch von dem Ehegatten der früheren Ehe erhoben werden.
(3) Ist die Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder aus einem anderen, Grunde bereits beendet, kann: nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben oder das Verfahren fortsetzen.
§ 36. Folgen der Nichtigkeit. (1) Ein Kind aus einer für nichtig erklärtem Ehe hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Kind aus geschiedener Ehe:
(2) Wegen des Unterhalts der Ehegatten für die Zukunft und der Entscheidung über die Ehewohnung sind die für den Fall der Scheidung der Ehe geltenden Bestimmungen (§§ 29 bis 34) entsprechend anzuwenden. Jedoch hat ein Ehegatte, der den Nichtigkeitsgrund bei der Eheschließung kannte, keinen Anspruch auf Unterhalt.
(3) Der Ehegatte, der den Nichtigkeitsgrund bei der Eheschließung kannte, hat keinen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 40.
(4) Die Ehegatten behalten ihren bisherigen Familiennamen. Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes einen Familiennamen annehmen, den er vor der Eheschließung getragen hat.
Dritter
Abschnitt
Beendigung der Ehe durch Todeserklärung
§ 37. Mit der Rechtskraft der Todeserklärung wird die Ehe beendet. Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat.
§ 38. (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch und hat der andere eine neue Ehe geschlossen, ist diese auf gemeinsame Klage der Ehegatten der früheren Ehe zu scheiden. Die Klagerücknahme durch einen Ehegatten wirkt auch gegenüber dem anderen Ehegatten. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils entsteht die frühere Ehe erneut.
(2) Die Klage kann nur innerhalb eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt für beide Ehegatten mit dem Zeitpunkt, in dem der für tot erklärte Ehegatte von der Wiederverheiratung des anderen Kenntnis erlangt hat Liegt der Zeitpunkt, in dem der Wiederverheiratete Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt , später, so beginnt die Frist erst mit diesem x Zeitpunkt.
Vierter Abschnitt
Beendigung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
§ 39. Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens. (1) Bei Beendigung der Ehe wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt. Über die Verteilung entscheidet, falls eine Einigung nicht zustande kommt, das Gericht unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten. Es kann insbesondere einem der Beteiligten das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten zusprechen und ihm die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen auferlegen, soweit dessen Anspruch nicht durch Zuteilung anderer Sachen oder Vermögensrechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen abgegolten wird.
(2) Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festlegen. Das gilt insbesondere, wenn ein Ehegatte eines größeren Anteils an den Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bedarf, weil gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei ihm leben, oder wenn ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat. In besonderen Fällen kann das Gericht einem Beteiligten das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zusprechen:
(3) Mit der Einigung der Beteiligten oder der Rechtskraft der Entscheidung wird jeder Beteiligte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögensrechte. Wird bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Scheidung bzw. Nichtigkeitserklärung ein Antrag auf Vermögensteilung nicht gestellt; so wird nach Ablauf dieser Frist jeder Beteiligte Alleineigentümer derjenigen beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die sich in seinem Besitz befinden.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 39a. Zuteilung von Haushaltsgegenständen. Haushaltsgegenstände, die im
Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann das Gericht dem anderen Ehegatten
als Alleineigentum zuteilen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist
und dem Eigentümer die Übertragung zugemutet werden kann. In diesem Falle ist
über die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu entscheiden."
§ 40. Ausgleich. (1) Hat ein Ehegatte zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des Vermögens des anderen Ehegatten wesentlich beigetragen, kann ihm das Gericht bei Beendigung der Ehe außer seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen auch einen Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten zusprechen.
(2) Der Anteil kann sich bis zur Hälfte dieses Vermögens erstrecken. Der Anspruch verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe; er ist nicht übertragbar.
(3) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so steht dem anderen Ehegatten der Anspruch neben seinem Erbteil zu.
(4) Der Anspruch ist nicht vererblich. Hinterläßt jedoch ein Ehegatte, der nach Abs. 1 einen Ausgleichsanspruch hätte, nach seinem Tode Kinder, die nicht zu den gesetzlichen Erben des anderen Ehegatten gehören, so kann das Gericht diesen Kindern den Ausgleich oder einen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des überlebenden Ehegatten und der Interessen gemeinschaftlicher Kinder zu bemessenden Teil des Ausgleiches zusprechen. Der Anspruch verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe.
§ 41. Vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. (1) Das Gericht hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 39 Absätze 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 auf Klage eines Ehegatten die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft schon während des Bestehens der Ehe aufzuheben, wenn es zum Schutz der Interessen des klagenden Ehegatten oder minderjähriger Kinder erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, weil einer oder beide nicht gewillt sind, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen.
(2) Die nach Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft erworbenen Sachen und Vermögensrechte gehören jeweils dem Ehegatten, der sie erworben hat. Lebten die Ehegatten bei der Aufhebung der Vermögensgemeinschaft getrennt, treten die Wirkungen des § 13 mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft wieder ein, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Im übrigen bedarf es zum Wiedereintritt der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch der Anspruch- auf Zahlung. des Ausgleiches gemäß § 40 schon vor Beendigung der Ehe geltend gemacht werden.
Dritter Teil
Eltern und Kinder
Erstes Kapitel
Die elterliche Erziehung
Grundsätze
§ 42. (1) Die Erziehung der Kinder ist eine bedeutende staatsbürgerliche Aufgabe der Eltern, die dafür staatliche und gesellschaftliche Anerkennung und Würdigung finden.
(2) Das Ziel der Erziehung der Kinder ist, sie zu geistig und moralisch hochstehenden und körperlich gesunden Persönlichkeiten heranzubilden, die die gesellschaftliche Entwicklung bewußt mitgestalten. Durch verantwortungsbewußte Erfüllung ihrer Erziehungspflichten, durch eigenes Vorbild und durch übereinstimmende Haltung gegenüber den Kindern erziehen die Eltern ihre Kinder zur sozialistischen Einstellung zum Lernen und zur Arbeit, zur Achtung vor den arbeitenden Menschen, zur Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens, zur Solidarität, zum sozialistischen Patriotismus und Internationalismus.
(3) Die Erziehung der Kinder ist untrennbar mit der Herausbildung solcher Eigenschaften und Verhaltensweisen wie Bescheidenheit, Ehrlichkeit, Hilfsbereitschaft und der Achtung vor dem Alter verbunden. Die Erziehung der Kinder umfaßt auch ihre Vorbereitung zu einem späteren verantwortungsbewußten Verhalten zur Ehe und Familie.
(4) Die Eltern sollen bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben und zur Gewährleistung einer einheitlichen Erziehung eng und vertrauensvoll mit der Schule, anderen Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen, mit der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und der Freien Deutschen Jugend zusammenarbeiten und diese unterstützen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. (1) Das Ziel der Erziehung ist es, die Persönlichkeit, die
Begabung sowie die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder voll zur
Entfaltung zu bringen und sie auf ein verantwortungsbewußtes Leben in Freiheit,
Würde und Solidarität vorzubereiten. Durch verantwortungsbewußte Erfüllung ihrer
Erziehungspflichten, durch eigenes Vorbild, durch übereinstimmende Haltung und
unter Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeit und des wachsenden Bedürfnisses
der Kinder zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln erziehen die Eltern
ihre Kinder zur Achtung vor den Menschenrechten, den nationalen Werten aller
Kulturen und der natürlichen Umwelt sowie zur Friedensliebe, zur Freundschaft
mit allen Völkern und zur Liebe zur Heimat. Die Eltern besprechen Fragen der
Ausbildung, Berufswahl sowie der weltanschaulichen bzw. religiösen Bildung und
Erziehung mit den Kindern und streben unter Berücksich-tigung der Eignung und
Neigung der Kinder Einvernehmen über die zu treffenden Entscheidungen an.
(2) Die Eltern erziehen ihre Kinder zur Gleichberechtigung der Geschlechter,
Toleranz, Bescheidenheit, Ehrlichkeit, Fleiß, Hilfsbereitschaft, Achtung vor den
eigenen Eltern und vor dem Alter. Die Erziehung der Kinder umfaßt auch ihre
Vorbereitung auf Ehe und Familie.
(3) Die Eltern haben das Recht, in geeigneter Form durch Elternvertretungen auf
die Erziehung und die Gestaltung der Lebensbedingungen ihrer Kinder in den
Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen Einfluß zu nehmen."
§ 43. Zu den Rechten und Pflichten der Eltern gehören auch die Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes, seine Betreuung, seine Beaufsichtigung, seine rechtliche Vertretung, das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen, die Pflicht, für seinen Unterhalt zu sorgen und erforderlichenfalls Vermögensangelegenheiten des Kindes in seinem Interesse zu regeln. Die Eltern können Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend machen.
§ 44. Die staatlichen, Organe; insbesondere die Organe der Volksbildung, des Gesundheits- und Sozialwesens, sowie die gesellschaftlichen Organisationen, die Arbeitskollektive, die Elternbeiräte und Hausgemeinschaften haben die Aufgabe, die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde der § 44 aufgehoben.
Erziehungsberechtigte
§ 45. (1) Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus und treffen auch ihre Entscheidungen gemeinsam. Ist ein Elternteil verhindert, so ist der andere berechtigt, das Erziehungsrecht allein wahrzunehmen. Bei einer Verhinderung für voraussichtlich nur kurze Zeit beschränkt sich die Berechtigung auf die Wahrnehmung nicht aufschiebbarer Angelegenheiten.
(2) Stirbt ein Elternteil oder verliert er das elterliche Erziehungsrecht, hat der andere dieses allein. Sind beide Eltern verstorben oder haben sie das Erziehungsrecht verloren, so kann das Erziehungsrecht, durch das Organ der Jugendhilfe den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden.
(3) Wird die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt, entscheidet das Gericht, welchem der Ehegatten das Erziehungsrecht zu übertragen ist (§ 25). Stirbt danach der Erziehungsberechtigte oder verliert er das Erziehungsrecht, kann das Organ der Jugendhilfe dieses dem anderen Elternteil übertragen.
(4) Leben die Eltern getrennt, weil ein Elternteil die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen will oder beide dazu nicht bereit sind und können sie sich über die Ausübung des Erziehungsrechts nicht einigen, bestimmt auf Klage eines Elternteils das Gericht, welcher Elternteil während der Trennung das Erziehungsrecht ausüben soll.
(5) Der Erziehungsberechtigte kann die Zuführung des Kindes -von jedem verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 45 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Wird die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt, findet § 25
Anwendung. Stirbt danach ein alleinerziehungsberechtigter Elternteil oder
verliert er das Erziehungsrecht, kann das Jugendamt dieses dem anderen
Elternteil übertragen, es sei denn, daß das Wohl des Kindes dem entgegensteht."
§ 46. (1) Sind die Eltern des Kindes bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das Erziehungsrecht allein. Die Sicherung der materiellen und kulturellen Lebensbedürfnisse des Kindes erfolgt im Rahmen der Aufwendungen der Familie der Mutter (§ 12) und durch Unterhaltszahlung des Vaters entsprechend seinen Kräften, seinem Einkommen und seinen sonstigen Mitteln. Im übrigen finden die §§ 19, 20 Abs. 1 und die §§ 21 und 22 Anwendung.
(2) Stirbt die Mutter oder verliert sie das Erziehungsrecht, kann dieses durch das Organ der Jugendhilfe dem Vater, den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden. Das Erziehungsrecht kann diesen Personen auch dann übertragen werden, wenn die Mutter ihre Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gegeben hat.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde
der § 46 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Das Kind hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Es ist Sache der
Eltern, sich über die Art und Weise der Beziehungen und Kontakte zu einigen und
sie so zu regeln und zu verwirklichen, daß die Erziehung und Entwicklung des
Kindes durch beide Eltern gefördert und jede Beeinträchtigung des Verhältnisses
des Kindes zu einem Elternteil unterlassen wird."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(3) Auf Wunsch des Kindes oder eines Elternteils ist das Jugendamt
verpflichtet, die Beteiligten bei der Herbeiführung einer Einigung über die
Regelung der persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakte zu
unterstützen. Ist eine Einigung nicht möglich, regelt das für den Wohnsitz des
Kindes zuständige Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des
Jugendamtes die Beziehungen und Kontakte nach mündlicher Verhandlung durch
Beschluß. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des
Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat. Das
Gericht kann die Beziehungen und Kontakte für bestimmte oder unbestimmte Zeit
einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Im übrigen findet § 27 entsprechende Anwendung.
(4) Auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern kann das Gericht nach Anhörung
des Jugendamtes entscheiden, daß beide Eltern das Erziehungsrecht gemeinsam
ausüben, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Die §§ 45 und 25 Abs. 5 finden
entsprechende Anwendung. Das Erziehungsrecht ist auf den Vater allein zu
übertragen, wenn beide Eltern dies gemeinsam beantragen.
(5) Stirbt die Mutter oder verliert sie das Erziehungsrecht oder hat sie ihre
Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gegeben, kann das Erziehungsrecht durch
gerichtliche Entscheidung nach Anhörung des Jugendamtes dem Vater, und wenn das
nicht möglich ist oder das Wohl des Kindes dies erfordert einem Großelternteil,
dem Ehegatten (§ 47 Abs. 3) oder Lebenspartner der Verstorbenen zum Zeitpunkt
des Todes übertragen werden."
§ 47. (1) Jeder Ehegatte soll sich für die Erziehung und Pflege auch derjenigen minderjährigen Kinder des anderen verantwortlich fühlen, die nicht von ihm abstammen, aber im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben.
(2) Er hat seinen Ehegatten bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts zu unterstützen: Für die Erfüllung der den Eltern im Interesse der Erziehung und Gesundheit der Kinder durch andere Gesetze auferlegten staatlichen Pflichten, insbesondere die Sicherung der Schulund Impfpflicht, sind beide Ehegatten in gleicher Weise verantwortlich.
(3) Stirbt der erziehungsberechtigte Elternteil, so kann auf Antrag durch das Organ der Jugendhilfe das Erziehungsrecht dem Ehegatten des Verstorbenen übertragen werden. Dies gilt entsprechend, wenn dem Erziehungsberechtigten das Erziehungsrecht entzogen worden ist. Stammt das Kind aus einer geschiedenen Ehe, so kann eine Übertragung des Erziehungsrechts nur mit Zustimmung des nichterziehungsberechtigten Elternteils erfolgen. Wird diese verweigert, kann das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Erziehungsrecht übertragen, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten des nichterziehungsberechtigten Elternteils ergibt, daß ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind oder die Verweigerung der Erziehung und Entwicklung des Kindes entgegensteht.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 haben auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber seinen Verwandten keinen Einfluß.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 47 Abs. 3 Satz 3 folgende Fassung:
"Die Übertragung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils."
§ 48. (1) Die nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen sollen nur geändert werden, wenn eine anderweitige Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes unabweisbar ist.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 48. (1) Eine Einigung der Eltern über das elterliche Erziehungsrecht
oder eine Entscheidung des Gerichts oder des Jugendamtes über die Ausübung des
elterlichen Erziehungsrechts gemäß §§ 25 und 45 bis 47 kann geändert werden,
wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist.
(2) Die Entscheidung trifft das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht
auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamtes. Das Gericht kann
vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses
den Antrag nicht selbst gestellt hat. "
Erziehungshilfe, Entzug und Ausschluß des elterlichen Erziehungsrechts
§ 49. (1) Die Verantwortung der Eltern für die moralische, geistige und physische Entwicklung ihrer Kinder stellt an sie hohe Anforderungen. Sie sollen danach streben, ihre für die Erziehung und Pflege der Kinder erforderlichen Kenntnisse zu erweitern und die dafür vorgesehenen staatlichen und gesellschaftlichen Möglichkeiten nutzen.
(2) Bei Schwierigkeiten in der Erziehung ihrer Kinder können sich die Eltern vertrauensvoll an die Einrichtungen der Vorschulerziehung und des Gesundheits- und Sozialwesens, die Schule, den Elternbeirat, die Organe der Jugendhilfe, die gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive oder die Ehe- und Familienberatungsstellen wenden und deren Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde der § 49 Abs. 2 aufgehoben.
§ 50. Sind die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet und auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert, hat das Organ der Jugendhilfe nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen. Das gilt auch dann, wenn wirtschaftliche Interessen des Kindes gefährdet sind. Das Organ der Jugendhilfe kann den Eltern oder dem Kind Pflichten auferlegen oder Maßnahmen zu seiner Erziehung treffen, die zeitweilig auch außerhalb des Elternhauses durchgeführt werden können: Das Organ der Jugendhilfe kann das Kind in einzelnen Angelegenheiten selbst vertreten oder zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einen Pfleger bestellen.
§ 51. (1) Bei schwerer schuldhafter Verletzung der elterlichen Pflichten durch den Erziehungsberechtigten kann ihm, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist, als äußerste Maßnahme das Erziehungsrecht entzogen werden. Über den Entzug entscheidet auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Gericht.
(2) Der Entzug des elterlichen Erziehungsrechts entbindet nicht von der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, Im Verfahren über den Entzug des Erziehungsrechts hat das Gericht, auch wenn kein Antrag gestellt wird, zugleich über den Unterhalt des Kindes zu entscheiden und seine Höhe festzusetzen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 entsprechend.
(3) Bestehen die Gründe für den Entzug des elterlichen Erziehungsrechts nicht mehr und entspricht es den Interessen des Kindes, ist auf Antrag des Organs der Jugendhilfe oder auf Klage des ehemals Erziehungsberechtigten diesem das Erziehungsrecht wieder zu übertragen.
§ 52. Das elterliche Erziehungsrecht kann nicht ausüben, wer nicht voll geschäftsfähig ist. Er ist aber verpflichtet, das Kind zu betreuen, für seine Gesundheit zu sorgen und seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen oder Unterhaltsleistungen zu erbringen.
§ 53. Vor allen Entscheidungen über das elterliche Erziehungsrecht ist das Kind durch das Organ der Jugendhilfe zu hören, wenn es für die Entscheidung notwendig ist und das Kind die erforderliche geistige Reife besitzt. Die Anhörung eines Kindes durch das Gericht ist nur zulässig, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 53 folgende Fassung:
"§ 53. (1) Vor allen Entscheidungen, die das elterliche Erziehungsrecht,
die persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakte des Kindes, die Annahme
an Kindes Statt oder die Änderung des Familiennamens betreffen, hört das Gericht
das Kind persönlich an oder verschafft sich auf andere Weise einen unmittelbaren
Eindruck von dem Kind. Das Gericht kann davon absehen, wenn weder die Neigungen;
Bindungen oder der Wille des Kindes noch der unmittelbare Eindruck für die
Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist es stets persönlich
anzuhören. Bei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht Nachteile für seine
Entwicklung und Erziehung zu befürchten sind, über den Gegenstand des Verfahrens
in geeigneter Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Von der Anhörung des Kindes, darf nur aus schwerwiegenden Gründen
abgesehen werden.
(3) Die Anhörung des Kindes kann außerhalb der mündlichen Verhandlung durch das
Gericht oder den Richter allein erfolgen, wenn Bedenken gegen die Anwesenheit
der Eltern oder anderer Personen bestehen. In diesem Fall ist in der mündlichen
Verhandlung über die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung zu informieren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit durch die
Jugendämter Entscheidungen zu treffen sind."
Zweites Kapitel
Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft, Familienname des Kindes
Erster Abschnitt.
Feststellung der Vaterschaft
§ 54. Grundsätze. (1) Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet oder wurde im Falle der Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig festgestellt, daß ihr Ehemann nicht der Vater des Kindes ist (§ 61), so wird der Vater durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt.
(2) Als Vater kann festgestellt werden, wer mit der Mutter innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Das gilt nicht, wenn der Verkehr nicht zur Empfängnis geführt haben kann oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist, ist die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher, kann dieser als Vater festgestellt werden.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor der Geburt des Kindes mit Einschluß der beiden genannten Tage. Es kann der Nachweis geführt werden, daß die Empfängnis außerhalb dieser Zeit stattgefunden haben kann.
(4) Heiraten die Eltern eines vor der Eheschließung geborenen Kindes, so erlangt es mit der Eheschließung die Rechtsstellung eines während der Ehe geborenen Kindes.
(5) Wurde ein Kind bis zum Ablauf des dreihundertundzweiten Tages nach Beendigung einer Ehe geboren, gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Ist jedoch die Mutter des Kindes im Zeitpunkt seiner Geburt erneut verheiratet, gilt der Ehemann dieser Ehe als Vater.
§ 55. Die Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung. (1) Die Vaterschaft wird durch die nach der Geburt des Kindes mit Zustimmung der Mutter erklärte Anerkennung des Vaters festgestellt. Ist die Mutter nicht voll geschäftsfähig, muß auch ihr gesetzlicher Vertreter zustimmen, Hat das Kind einen Vormund, ist zur Wirksamkeit der Anerkennung auch dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Der Vater soll sich entsprechend seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (§ 46) zugleich mit der Vaterschaftsanerkennung in vollstreckbarer Form zu bestimmten monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichten. Die Höhe des festgelegten Betrages kann auf Klage der Mutter, des Vormunds oder des Vaters des Kindes vom Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft und geändert werden.
(3) Die Anerkennung der Vaterschaft, die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung und die Zustimmungserklärungen sind zu beurkunden. Die Beurkundung erfolgt durch das Organ der Jugendhilfe oder das Staatliche Notariat. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen können auch von dem Leiter des Standesamtes beurkundet werden, wenn sie in Vorbereitung oder in Verbindung mit der Eheschließung der Eltern des Kindes abgegeben werden.
Die Feststellung der Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren
§ 56. (1) Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt auf Klage der Mutter oder des Vormundes des minderjährigen Kindes. Ist das Kind volljährig, kann es selbst klagen.
(2) Die Klage des volljährigen Kindes ist nur binnen Jahresfrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Tatsachen, die für die Vaterschaft des Verklagten sprechen, frühestens jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes.
(3) Das Gericht hat von Amts wegen alle für ;die Feststellung der Vaterschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 57. Im Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft kann der Verklagte die Anerkennung der Vaterschaft zu Protokoll des Gerichts erklären. Klagt der Vormund des Kindes, ist die Anerkennung erst wirksam, wenn die Mutter ihr zugestimmt hat.
§ 58. Die Wirkung der Feststellung der Vaterschaft. Ist die Vaterschaft durch Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden, kann kein anderer Mann als Vater festgestellt. werden, solange die Feststellung nicht :gerichtlich für unwirksam erklärt worden ist (§§ 59 und 60).
§ 59. Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft. (1) Werden nach Anerkennung der Vaterschaft (§§ 55 und 57) Tatsachen bekannt, die gegen die Vaterschaft sprechen, kann auf Klage der Mutter, des Vormundes des Kindes oder des bisher als Vater festgestellten Mannes die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung festgestellt werden, wenn die Vaterschaft dieses Mannes auszuschließen oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Der Vormund bedarf zur Erhebung der Klage der Zustimmung des Organs der Jugendhilfe.
(2) Die Klage ist nur binnen Jahresfrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Kläger die Tatsachen, die gegen die Vaterschaft sprechen, zur Kenntnis gelangt sind. Das Gericht hat die
Klage auch nach Fristablauf zuzulassen, wenn der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
(3) Nach Fristablauf kann im Interesse des Kindes der Staatsanwalt die Klage erheben.
§ 60. Unwirksamkeit der durch gerichtliche Entscheidung getroffenen Vaterschaftsfeststellung. Ist die Vaterschaft durch Urteil festgestellt worden, kann der Staatsanwalt die Aufhebung des Urteils beantragen, wenn nach der Rechtskraft Tatsachen bekannt werden, die gegen die festgestellte Vaterschaft sprechen.
Zweiter Abschnitt
Anfechtung der Vaterschaft
§ 61. Grundsätze. (1) Soll geltend gemacht werden, daß ein während der Ehe oder bis zum Ablauf des dreihundertundzweiten Tages nach ihrer Beendigung geborenes Kind nicht vom Ehemann abstammt, kann die Vaterschaft durch ihn selbst, die Mutter des Kindes oder den Staatsanwalt im Wege der Klage angefochten werden. Im Anfechtungsverfahren ist durch das Gericht zu prüfen, ob der Ehemann als Vater auszuschließen ist.
(2) Der Anfechtung bedarf es nicht, wenn der Ehemann der Mutter für tot erklärt wurde und das Kind später als 362 Tage nach dem in der Todeserklärung festgestellten Todeszeitpunkt geboren worden ist.
§ 62. Anfechtungsfristen. (1) Die Anfechtungsklage ist nur binnen Jahresfrist zulässig, Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die dafür sprechen, daß der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes. Das Gericht hat auch nach dem Fristablauf die Anfechtungsklage zuzulassen, wenn der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
(2) Der Staatsanwalt kann die Anfechtungsklage im Interesse des Kindes jederzeit erheben.
§ 63. Wirkungen der Anfechtung. (1) Durch die rechtskräftige Entscheidung wird festgestellt, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater ihres Kindes ist.
(2) Ist im Falle des § 54 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig festgestellt worden, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, so gilt der Ehemann aus der früheren Ehe als Vater. Für ihn beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(3) Solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann von niemandem geltend gemacht werden, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater ist. Jedoch können Verwandte eines Ehegatten, der verstorben ist, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, in Unterhalts- und Erbstreitigkeiten diesen Einwand erheben.
Dritter Abschnitt
Familienname des Kindes
§ 64. Grundsätze. (1) Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Eltern führen.
(2) Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Mutter führt. Schließen die Eltern nach der Geburt des Kindes die Ehe, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern führen.
§ 65. Annahme eines anderen Familiennamens. (1) Trägt der Erziehungsberechtigte einen anderen Familiennamen als das Kind, kann auf seine Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes das Kind seinen Familiennamen annehmen.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist auch seine Einwilligung zur Namensänderung erforderlich.
(3) Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist ferner die Einwilligung des nichterziehungsberechtigten Elternteils erforderlich. Die Einwilligung kann durch rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 65 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist die Einwilligung
des anderen Elternteils erforderlich. Auf Antrag des Kindes, des
erziehungsberechtigten Elternteils oder des Jugendamtes kann die Einwilligung
ersetzt werden, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens
erfordert. Die Ersetzung erfolgt nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß des
für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gerichts. Das Gericht kann vor der
Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag
nicht selbst gestellt hat."
Drittes Kapitel
Annahme an Kindes Statt
§ 66. Grundsätze. Die Annahme an Kindes Statt gibt dem angenommenen Kind ein neues Elternhaus und ermöglicht seine Erziehung in einer Familie. Sie stellt zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis her und schafft die gleichen Rechtsbeziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kind bestehen,
§ 67. Voraussetzungen. (1) Der Annehmende muß volljährig sein. Nur ein Minderjähriger darf an Kindes Statt angenommen werden. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. Ehegatten sollen Kinder nur gemeinschaftlich an Kindes Statt annehmen.
(2) Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft steht, kann kein Kind an Kindes Statt annehmen.
§ 68. Entscheidung. (1) Die Entscheidung über eine Annahme an Kindes Statt erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß des Organs der Jugendhilfe. Dem Annehmenden ist über die Annahme eine Urkunde auszuhändigen.
(2) Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn die Annahme an Kindes Statt dem Wohl des Kindes entspricht und der Annehmende in der Lage ist, das elterliche Erziehungsrecht in vollem Umfange wahrzunehmen.
Einwilligung der Eltern
§ 69. (1) Zu einer Annahme an Kindes -Statt ist die Einwilligung der Eltern des Kindes und, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, auch des Kindes erforderlich. Die Einwilligung des Vaters eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist nur erforderlich,. wenn ihm das elterliche Erziehungsrecht übertragen wurde. Hat das Kind einen anderen gesetzlichen Vertreter, ist auch dessen Einwilligung notwendig.
(2) Die Einwilligung ist vor dem Organ der Jugendhilfe oder in notariell beurkundeter Form zu erklären. Sie ist unwiderruflich.
(3) Die Einwilligung kann erteilt werden, ohne daß die Eltern des Kindes die Person und den Namen des Annehmenden erfahren.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde der § 69 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben.
§ 70. (1) Verweigert ein Elternteil die Einwilligung und steht die Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegen oder ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten, daß ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind, kann die Einwilligung dieses Elternteils auf Klage des Organs der Jugendhilfe durch das Gericht ersetzt werden.
(2) Dem Antrag kann auch ohne Einwilligung eines Elternteils entsprochen werden, wenn dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande ist, ihm das Erziehungsrecht entzogen wurde oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann.
§ 71. Name des Kindes. (1) Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an, erhält es den Familiennamen der Ehegatten. Auf Wunsch des Annehmenden kann das Kind einen weiteren Vornamen erhalten,
(2) Das Organ der Jugendhilfe kann in besonderen Fällen bewilligen, daß das Kind seinen bisherigen Familiennamen behält.
§ 72. Verhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. (1) Die Annahme an Kindes Statt begründet zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden wie auch zwischen den Abkömmlingen des Kindes und dem Annehmenden und seinen Verwandten die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie zwischen leiblichen Verwandten bestehen.
(2) Ein Eheverbot zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden wird durch die Annahme an Kindes Statt nicht begründet.
§ 73. Verhältnis zu den leiblichen Verwandten des Kindes. (1) Mit der Annahme an Kindes Statt erlöschen alle aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten aufsteigender Linie sich ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an Kindes Statt annimmt, so findet Abs. l auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Ehegatten und dessen Verwandten keine Anwendung. Wird in diesen Fällen die Ehe vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes beendet, kann das Organ der Jugendhilfe auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß die Annahme an Kindes Statt aufheben, wenn ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis nicht mehr besteht.
§ 74. Aufhebung auf Klage der leiblichen Eltern. (1) Ist eine erforderliche elterliche Einwilligung nicht eingeholt worden, konnte der Aufenthalt der Eltern nicht ermittelt werden oder waren sie zur Abgabe einer Erklärung außerstande, kann das Gericht auf Klage der Eltern oder eines Elternteils die Annahme an Kindes Statt aufheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
(2) Das Gericht trifft die Entscheidung nach Anhören des Organs der Jugendhilfe. Die Klage ist nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Annahme an Kindes Statt Kenntnis erlangt hat oder die Fähigkeit zur Abgabe einer Willenserklärung wiederhergestellt ist.
§ 75. Aufhebung auf Klage der Jugendhilfe. (1) Hat der Annehmende die elterlichen Pflichten schuldhaft so schwer verletzt, daß die Entwicklung des Kindes dadurch gefährdet ist, kann das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe die Annahme an Kindes Statt aufheben.
(2) Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen, so kann im Interesse des Kindes die Annahme an Kindes Statt auch aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. i nur bei einem Ehegatten vorliegen.
§ 76. Aufhebung auf Klage des Annehmenden. (1) Das
Gericht kann auf Klage des Annehmenden die Annahme an Kindes Statt aufheben,
a) wenn sich innerhalb von 5 Jahren seit der Annahme an Kindes Statt
herausstellt, daß das Kind an einer schweren unheilbaren Krankheit leidet, die
das Entstehen oder den Bestand eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses unmöglich
macht,
b) wenn das Kind einen schweren Angriff auf das Leben oder die Gesundheit des
Annehmenden, dessen Ehegatten oder deren Kinder verübt hat.
(2) Das Gericht trifft die Entscheidung nach Anhören des Organs der Jugendhilfe. Die Klage ist nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Annehmende die ihn zur Klage berechtigenden Tatsachen erfahren hat.
(3) Ist das Kind durch ein Ehepaar angenommen worden, können beide Annehmenden die Klage nur ge meinsam erheben. Nach dem Tode eines Ehegatten kann die Klage durch den überlebenden Ehegatten erhoben werden.
§ 77. Aufhebung nach Volljährigkeit des Angenommenen. (1) Ist der an Kindes Statt Angenommene volljährig geworden, so kann das Staatliche Notariat in besonderen Ausnahmefällen auf gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen die Annahme am Kindes Statt aufheben.
(2) Wurde das Kind durch ein Ehepaar angenommen, kann der Antrag nach dem Tode eines Ehegatten von dem Angenommenen und dem überlebenden Ehegatten gestellt werden.
§ 78. Wirkung der Aufhebung. (1) Mit der Aufhebung der Annahme an Kindes Statt erlöschen die zwischen dem Annehmenden und dessen Verwandten einerseits und dem Angenommenen und seinen Abkömmlingen andererseits bestehenden rechtlichen Beziehungen.
(2) Gleichzeitig leben die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten aufsteigender Linie mit Ausnahme des elterlichen Erziehungsrechts wieder auf; das Kind erlangt seinen früheren Familiennamen zurück.
(3) Ist das Kind noch minderjährig, so kann das Gericht im Aufhebungsverfahren auf Antrag des Organs der. Jugendhilfe den Eltern oder einem Elternteil das Erziehungsrecht übertragen.
Vierter Teil
Verwandtschaftliche Beziehungen
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 79. Verwandtschaft. Personen, deren eine von der anderen abstammt (Kinder, Eltern, Großeltern usw.), sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen (z. B. Geschwister), sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
§ 80. Schwägerschaft. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmt sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Zweites Kapitel
Unterhalt zwischen Verwandten
§ 81. Grundsätze. (1) Volljährige haben ihren unterhaltsbedürftigen Eltern und Großeltern Unterhalt zu gewähren und können, wenn sie selbst unterhaltsbedürftig sind, von ihren Eltern und Großeltern Unterhalt verlangen.
(2) Die Großeltern haben ihren minderjährigen Enkeln Unterhalt zu gewähren, wenn er weder durch die Eltern noch aus dem Arbeitseinkommen oder Vermögen des Enkels ausreichend gedeckt werden kann.
Art und Maß des Unterhalts
§ 82. (1) Der Unterhalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Diese bestimmt sich insbesondere nach seinem Einkommen, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Minderjährigen, seinen im Zusammenhang mit der Erfüllung besonderer gesellschaftlicher und beruflicher Aufgaben und der beruflichen Weiterbildung stehenden notwendigen Aufwendungen und sonstigen besonderen Belastungen.
(2) Der Unterhält kann geringer bemessen oder in besonderen Fällen versagt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit selbst verschuldet, eine frühere Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzigen Unterhaltsverpflichteten nicht oder nur teilweise erfüllt oder sich einer schweren Verfehlung gegen den jetzigen Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht hat.
(3) Der Unterhalt kann durch Geldzahlungen oder dadurch, daß der Unterhaltsbedürftige im beiderseitigen Einverständnis in den Haushalt des Unterhaltsverpflichteten aufgenommen wird, gewährt werden. Leben die Beteiligten in einem gemeinschaftlichen Haushalt, ist der Unterhalt hauptsächlich durch Sachleistungen, leben sie getrennt, durch Geldzahlungen zu gewähren. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können Sachleistungen durch Geldzahlungen oder Geldzahlungen durch Sachleistungen ersetzt werden.
§ 83. Die Aufwendungen der Eltern für die materiellen und kulturellen Bedürfnisse volljähriger Kinder, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen für dauernd oder für eine nicht absehbare Zeit wirtschaftlich nicht selbständig sind, beschränken sich auf ihre Unterhaltspflicht gemäß den §§ 81 und 82.
Verhältnis mehrerer Unterhaltsverpflichteter
§ 84. (1) Kinder und Enkel des Unterhaltsberechtigten sind vor dessen Eltern und Großeltern unterhaltspflichtig.
(2) Die Kinder sind vor den Enkeln und die Eltern vor den Großeltern zur Unterhaltsgewährung verpflichtet. Sind mehrere gleichnahe Verwandte vorhanden, bestimmt sich ihre Unterhaltspflicht nach ihrer Leistungsfähigkeit.
(3) Ist die Rechtsverfolgung gegen den zunächst verpflichteten Verwandten erheblich erschwert, so sind die übrigen Verwandten in der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Reihenfolge zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.
§ 85. Der Ehegatte des Unterhaltsberechtigten ist vor dessen Verwandten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, sind die Verwandten vor dem Ehegatten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet. Die Bestimmung des § 84 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 86. Verhältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter. (1) Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltsverpflichtete außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, s© gehen die Kinder und Enkel den Eltern und Großeltern des Unterhaltsverpflichteten vor. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten im gleichen Rang ist die verfügbare Unterhaltssumme unter sie entsprechend ihrer Bedürftigkeit zu verteilen:
(2) Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten steht dem der Kinder gleich und geht dem der übrigen Verwandten vor, auch wenn die Ehe aufgelöst ist.
§ 87. Anzuwendende Bestimmungen. Der Unterhaltsanspruch entsteht mit der Aufforderung zur Unterhaltsleistung. Im übrigen finden die §§ 20 bis 22 entsprechende Anwendung.
Fünfter Teil
Vormundschaft und Pflegschaft
Erstes Kapitel
Vormundschaft über Minderjährige
§ 88. Grundsätze. (1) Hat für einen Minderjährigen niemand das elterliche Erziehungsrecht, wird die Vormundschaft angeordnet und ihm ein Vormund bestellt. Die Vormundschaft dient der Erziehung, der Entwicklung und dem Schutz der Interessen der Minderjährigen.
(2) Für die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung des Vormundes für einen Minderjährigen und die Kontrolle seiner Tätigkeit sind die Organe der Jugendhilfe zuständig.
Auswahl des Vormundes
§ 89. (1) Als Vormund werden in erster Linie Verwandte oder Bürger aus dem engeren Lebenskreis des Minderjährigen bestellt, die durch erzieherische Fähigkeiten und ihr eigenes Vorbild in der Lage sind, dem Kind die elterliche Erziehung zu ersetzen.
(2) Ist keiner der Angehörigen geeignet, wird die Person ausgewählt, die nach ihren Eigenschaften und ihren Beziehungen zum Kind am besten geeignet erscheint; die fehlende elterliche Erziehung zu ersetzen. Nach Möglichkeit sollen hierfür Vorschläge der gesellschaftlichen Organisationen oder Kollektive eingeholt werden.
(3) Das Organ der Jugendhilfe kann die Vormundschaft selbst führen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde der § 89 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben.
§ 90. (1) Findet das Kind Aufnahme in einer Familie, sollen die annehmenden Ehegatten gemeinsam als Vormund bestellt werden. In diesem Falle können sie nur gemeinsam Entscheidungen treffen und das Kind vertreten.
(2) Ist ein Ehegatte verhindert, so ist der andere berechtigt, die Vormundschaft allein auszuüben. Dauert die Verhinderung voraussichtlich nur kurze Zeit, beschränkt sich diese Berechtigung auf die Vornahme unaufschiebbarer Angelegenheiten.
(3) Treten zwischen den Ehegatten Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Vormundschaft auf, trifft das Organ der Jugendhilfe auf Antrag die im Interesse des Kindes liegende Entscheidung:
Rechte und Pflichten des Vormundes
§ 91. (1) Die Führung der Vormundschaft ist eine ehrenvolle Aufgabe. Der Vormund ist berechtigt und verpflichtet, die sonst den Eltern kraft ihres Erziehungsrechts obliegenden Aufgaben zu erfüllen oder für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Dazu gehören die Erziehung, die Betreuung und die Beaufsichtigung des Kindes, die Wahrnehmung seiner Interessen, die Verwaltung seines Vermögens und seine gesetzliche Vertretung.
(2) Der Vormund kann Ansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend machen. Eine Unterhaltspflicht des Vormundes besteht nicht.
§ 92. (1) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Vormund mit allen an der Erziehung beteiligten Kräften, insbesondere mit der Einrichtung der Vorschulerziehung, der Schule und der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zusammenzuarbeiten.
(2) Der Vormund hat sich vor wichtigen Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes und die Wahrung seiner Interessen von Bedeutung sind, mit dem Organ der Jugendhilfe zu beraten.
(3) Das Organ der Jugendhilfe unterstützt die Tätigkeit des Vormundes in allen Angelegenheiten. Dabei ist die persönliche Verantwortung des Vormundes zu wahren.
(4) Ist der Vormund auf Vorschlag einer gesellschaftlichen Organisation oder eines Kollektivs bestellt worden, so ist es auch deren Aufgabe, den Vormund zu unterstützen. In diesem Zusammenhang können sie von ihm Auskunft über die Entwicklung, die Erziehung und die Berufsausbildung des Kindes verlangen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde der § 92 Abs. 4 aufgehoben.
Vermögen des Kindes
§ 93. (1) Der Vormund hat das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhandene oder später dem Kind zufallende Vermögen zu verzeichnen und die Aufstellung mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Organ der Jugendhilfe einzureichen.
(2) Ist das Verzeichnis ungenügend, so ist es auf Antrag des Organs der Jugendhilfe durch das Staatliche Notariat aufzunehmen.
§ 94. (1) Bei der Verwaltung des Vermögens hat der Vormund stets die Interessen des Kindes zu wahren.
(2) Das Organ der Jugendhilfe kann zur Sicherung des Vermögens besondere Anordnungen über dessen Verwaltung und Verwahrung treffen und die Vertretungsbefugnisse in bezug auf das Vermögen einschränken.
(3) Bei, einer umfangreichen Vermögensverwaltung kann dem Vormund vom Organ der Jugendhilfe aus dem Vermögen des Kindes eine angemessene Vergütung bewilligt werden.
(4j Für notwendige Aufwendungen im Interesse des Kindes kann der Vormund nach Entscheidung des Organs der Jugendhilfe Ersatz verlangen. Dieser ist, soweit esnicht von einem Unterhaltspflichtigen zu erlangen ist; vorrangig aus dem Vermögen des Kindes und bei Vermögenslosigkeit aus öffentlichen Mitteln zu leisten.
Aufsicht durch das Organ der Jugendhilfe
§ 95. Ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert oder ein Vormund noch nicht bestellt oder liegt eine Gefährdung des Kindes oder seiner Interessen vor, trifft das Organ der Jugendhilfe unverzüglich die im Interesse des Kindes erforderlichen vormundschaftlichen Maßnahmen.
§ 90. (1) Der Vormund hat dem Organ der Jugendhilfe
a) auf Verlangen Auskunft über die Führung- der Vormundschaft und über die
persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen,
b) alljährlich über die Entwicklung, die Erziehung, den Gesundheitszustand, die
Berufsvorbereitung und Ausbildung, des Kindes zu berichten und über die
Vermögensverwaltung eine geordnete, mit Belegen versehene Abrechnung vorzulegen.
(2) Das Organ der Jugendhilfe kann in geeigneten Fällen gestatten, daß die Berichterstattung mündlich zu Protokoll erfolgt.
(3) Das Staatliche Notariat ist auf Antrag des Organs der Jugendhilfe verpflichtet, dieses bei der Kontrolle der Vermögensverwaltung und der Klärung vermögensrechtlicher, Angelegenheiten des Kindes zu beraten und ihm Amtshilfe zu gewähren.
§ 97 .Beendigung der Vormundschaft und Entlassung des Vormundes. (1) Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegfall der im § 88 für die Anordnung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
(2) Das Organ der Jugendhilfe kann den Vormund auf seinen Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es hat den Vormund zu entlassen, wenn. dieser durch pflichtwidriges Verhalten das Wohl und die Interessen des Kindes gefährdet oder sich sonst als ungeeignet erweist.
(3) Nach Beendigung der Vormundschaft oder nach, seiner Entlassung berichtet der Vormund, dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten, dem Organ der Jugendhilfe und der gesellschaftlichen Organisation oder dem Kollektiv, das ihn für das Amt vorgeschlagen hat, über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und legt dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten vor dem Organ der Jugendhilfe über die. Verwaltung seines Vermögens Rechnung. Wird die Abrechnung als richtig anerkannt, soll das Anerkenntnis vom Organ der Jugendhilfe beurkundet werden.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990
erhielt der § 97 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Nach Beendigung der Vormundschaft oder nach Entlassung des Vormundes
berichtet er dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt über
die Ergebnisse seiner Tätigkeit und legt dem Kind oder seinem
Erziehungsberechtigten vor dem Jugendamt über die Verwaltung des Vermögens
Rechnung. Wird die Abrechnung als richtig anerkannt, soll das Anerkenntnis vom
Jugendamt beurkundet werden."
Zweites Kapitel
Vormundschaft über Volljährige
§ 98. Voraussetzungen. (1) Die Vormundschaft über Volljährige dient dem Schutz und der umfassenden Sorge für Bürger, die nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
(2) Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er entmündigt worden ist.
(3) Für die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung des Vormundes für einen Volljährigen sowie für die Kontrolle seiner Tätigkeit ist das Staatliche Notariat zuständig.
§ 99. Vorläufige Vormundschaft. Das Staatliche Notariat kann einen Volljährigen, dessen Entmündigung beantragt worden ist, für die Dauer des Entmündigungsverfahrens durch Beschluß unter vorläufige Vormundschaft stellen, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen oder seiner Familie notwendig ist.
§ 100. Anzuwendende Bestimmungen. Auf die Vormundschaft über einen Volljährigen und auf die vorläufige Vormundschaft sind die Bestimmungen über die Vormundschaft über einen Minderjährigen entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 101 bis 103 etwas anderes ergibt.
§ 101. Auswahl des Vormundes. (1) Als Vormund wird in erster Linie der Ehegatte, der Vater oder die Mutter, sonst ein anderer Angehöriger des Mündels bestellt.
(2) Kann kein Angehöriger als Vormund bestellt werden, so wird eine geeignete andere Person ausgewählt.
§ 102. Aufgaben des Vormundes. Der Vormund. hat das Vermögen des Mündels zu verwalten und sich um dessen persönliches Wohl zu kümmern, insbesondere für eine Heilbehandlung und gegebenenfalls für die Unterbringung des Mündels zu sorgen.
§ 103. Ende der Vormundschaft. (1) Die Vormundschaft über einen Volljährigen endet mit dem Tode oder der Todeserklärung des Mündels oder mit der rechtskräftigen Aufhebung der Entmündigung.
(2) Die vorläufige Vormundschaft ist aufzuheben, wenn das Mündel des vorläufigen Schutzes nicht mehr bedarf. Sie endet mit der Rücknahme oder der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Entmündigung oder mit der Bestellung eines Vormundes.
Voraussetzungen
§ 104. (1) Das Organ der Jugendhilfe bestellt für einen Minderjährigen einen Pfleger, wenn der Minderjährige zwar erziehungsberechtigte Eltern oder einen Vormund hat, die Eltern oder der Vormund aber an der Ausübung des Erziehungsrechts oder an der Erledigung bestimmter Pflichten für den Minderjährigen tatsächlich verhindert sind oder der Minderjährige bei einem Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit zwischen dem Minderjährigen einerseits und dem Erziehungsberechtigten, seinem Ehegatten, einem seiner Verwandten oder einer anderen von ihm vertretenen Person andererseits vertreten werden muß.
(2) Bereits vor der Geburt eines Kindes kann durch das Organ der Jugendhilfe ein Pfleger bestellt werden, wenn die Eltern an der Wahrung seiner künftigen Rechte tatsächlich oder rechtlich verhindert sind.
(3) Im Rahmen seines Wirkungskreises ist der Pfleger anstelle des Erziehungsberechtigten gesetzlicher Vertreter.
§ 105. (1) Ein Pfleger für einen volljährigen Bürger
kann durch das Staatliche Notariat bei Vorliegen eines persönlichen oder
gesellschaftlichen. Fürsorgebedürfnisses bestellt werden,
a) wenn der Vormund des Bürgers an der Erledigung bestimmter Angelegenheiten
tatsächlich oder rechtlich verhindert ist,
b) wenn der Aufenthalt des Bürgers unbekannt ist und er dadurch seine
Vermögensangelegenheiten nicht wahrnehmen kann oder wenn sein Aufenthalt
bekannt, er aber an der Erledigung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
c) wenn unbekannt oder ungewiß ist, wer bei einer Vermögensangelegenheit der
Beteiligte ist.
(2) Ist ein Bürger infolge körperlicher Gebrechen nicht imstande, seine Angelegenheiten zu besorgen, so kann ihm beim Vorliegen eines Fürsorgebedürfnisses ein Pfleger bestellt werden. Wenn ein Bürger infolge geistiger Gebrechen einzelne oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, kann ihm für diese ein Pfleger bestellt werden: Ist eine Verständigung mit dem Gebrechlichen möglich, kann die Pflegschaft nur angeordnet werden, wenn er einwilligt.
(3) Im Rahmen des festgelegten Wirkungskreises des Pflegers steht der Pflegebedürftige einer nicht geschäftsfähigen Person gleich: Insoweit ist der Pfleger sein gesetzlicher Vertreter.
§ 106. Beendigung der Pflegschaft. (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, sobald der Grund für die Anordnung weggefallen ist. Das gleiche gilt, wenn der Gebrechliche in den Fällen des § 105 Abs. 2 seine Einwilligung widerruft.
(2) Der Pfleger Wann so lange rechtswirksam für den Pflegebedürftigen handeln, bis ihm vom Organ der Pflegschaft mitgeteilt worden oder auf andere Weise bekannt geworden ist, daß der Grund der Anordnung weggefallen ist.
§ 107. Anzuwendende Bestimmungen. Im übrigen sind die Bestimmungen über die Vormundschaft auf die Pflegschaft entsprechend anzuwenden.
Sechster Teil
Verjährungsbestimmungen
§ 108. Verjährung von Unterhaltsforderungen. Soweit nicht im § 20 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, verjähren Unterhaltsforderungen in 4 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 109. Hemmung der Verjährung. (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist während der Dauer der Ehe gehemmt. Das gleiche gilt für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.
(2) Diese Bestimmung findet auf Unterhaltsansprüche keine Anwendung:
§ 110. Anzuwendende Bestimmungen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des Zivilrechts.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurden im gesamten Gesetz die Worte "Organ der Jugendhilfe" ersetzt durch: "Jugendamt".
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den zwanzigsten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht