Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

vom 20. Dezember 1965

aufgehoben (mit Übergangsbestimmungen) durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889), Anlage I. Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II. 1. (Art. 234 EGBGB)

 

I.
Übergangsbestimmungen

§ 1. Inkrafttreten des Familiengesetzbuches. Das Familiengesetzbuch tritt am 1. April 1966 in Kraft.

§ 2. Geltungsbereich des Familiengesetzbuches. Die Bestimmungen des Familiengesetzbuches gelten für alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden familienrechtlichen Verhältnisse, soweit in den §§ 3 bis 8 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§ 3. Änderung des Familiennamens. (1) ist eine Ehe nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen worden, können die Ehegatten bis zum 30. Juni 1966 beantragen, daß der von der Frau bis zur Eheschließung geführte Name gemeinsamer Familienname sein soll. Die Namensänderung wird durch den Rat des Bezirkes genehmigt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

(2) Der Antrag ist beim Leiter des Standesamtes zu erklären, das die Eheschließung beurkundet hat, oder beim Leiter des Standesamtes I von Groß-Berlin, wenn die Eheschließung nicht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte.

Vermögensregelung bei bestehender Ehe

§ 4. Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuches wird auch das vor diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Familiengesetzbuch erfüllt sind. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 14 Familiengesetzbuch zulässig.

§ 5. Die Berechnung des Ausgleiches gemäß § 40 Familiengesetzbuch erfolgt vom Zeitpunkt der Eheschließung an.

§ 6. Vermögensausgleich bei beendeter Ehe. (1) Wurde eine Ehe vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches beendet, eine Auseinandersetzung über die Vermögensansprüche der Ehegatten gegeneinander aber noch nicht durchgeführt, so finden nicht die Bestimmungen des Familiengesetzbuches, sondern die aus der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung von Mann und Frau unmittelbar abgeleiteten Grundsätze über den Ausgleichsanspruch der Frau Anwendung. Dieser Anspruch kann jedoch nach dem 31. März 1967 nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Wurde in diesen Fällen eine Auseinandersetzung über den Hausrat noch nicht durchgeführt, findet §39 Familiengesetzbuch entsprechende Anwendung.

§ 7. Unterhalt. (1) Die Abänderung von Unterhaltsurteilen oder Unterhaltsvereinbarungen, die bei Inkrafttreten des Familiengesetzbuches -bestanden, kann im Wege der Klage verlangt werden, wenn der Anspruch nach den Bestimmungen des Familiengesetzbuches nicht besteht oder wesentlich höher oder niedriger ist als nach dem bisherigen Recht. Der § 22 Familiengesetzbuch findet entsprechende Anwendung.

(2) Von. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, die vor dem 1. Januar 1956 rechtskräftig festgestellt oder vertraglich übernommen wurden; kann der Verpflichtete ganz oder teilweise nur befreit werden, wenn die weitere Unterhaltszahlung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten mit den Prinzipien des sozialistischen Familienrechts unvereinbar ist. Die Befreiung kann ab Klageerhebung ausgesprochen werden.

(3) Die Bestimmung des § 20 Ab s. 2 Familiengesetzbuch findet auch auf Rückstände Anwendung, die eine vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches liegende Zeit betreffen, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht bis zum 30. September 1966 Klage auf Zahlung erhebt.

§ 8. Wirkungen bisheriger Vaterschaftsfeststellungen und Unterhaltsverpflichtungen. (1) Hat vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches ein Mann seine Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt oder ist er durch Urteil, gerichtlichen Vergleich oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde zur Leistung vom Unterhalt an ein Kind verpflichtet worden, mit dessen Mutter er nicht verheiratet war, so hat dies die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung gemäß § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder § 57 Familiengesetzbuch.

(2) Wurde vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches die Unterhaltsklage eines Kindes mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, daß der verklagte Mann nicht als Vater des Kindes gelte, kann die Feststellung der Vaterschaft dieses Mannes nicht verlangt werden.

(3) Entscheidungen und die in öffentlichen Urkunden nach Abs. 1 enthaltenen Erklärungen können nach Maßgabe der §§ 59, 60 Familiengesetzbuch angefochten werden. Die Frist zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bisher abgegebenen Vaterschaftsanerkennung beginnt frühestens mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuches.

II.
Anpassung gesetzlicher Bestimmungen

Erbrechtliche Bestimmungen

§ 9. (1) Ein Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde, erbt beim Tode seines Vaters oder seiner Großeltern väterlicherseits, solange es minderjährig ist, wie ein während der Ehe geborenes Kind.

(2) Nach Abs. 1 erbt auch das im Zeitpunkt des Erbfalles volljährige Kind,
1. wenn es noch unterhaltsbedürftig ist,
2. wenn der Vater bis zur Volljährigkeit das Erziehungsrecht hatte,
3. wenn es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder mit ihm im Zeitpunkt des Erbfalles in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Das volljährige Kind erbt auch, wenn beim Tode des Vaters dessen Ehefrau, Eltern. während der Ehe geborene Kinder und deren Abkömmlinge nicht mehr leben oder das Erbrecht verloren haben. Lebt nur ein Elternteil des Vaters, so erbt das Kind neben diesem.

(4) Der Vater und seine Verwandten werden nur dann gesetzliche Erben des Kindes, wenn der Vater das Erziehungsrecht für das Kind bis zur Volljährigkeit hatte, wenn es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder zum Zeitpunkt des Erbfalles mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

(5) Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Erblassers, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten, nicht berührt.

§ 10. (1) Bei Beendigung einer Ehe durch Tod öder Todeserklärung erbt der überlebende Ehegatte wie ein Erbe erster Ordnung neben den Kindern des Erblassers oder deren Abkömmlingen,  jedoch mindestens ein Viertel.

(2) Er erbt allein, wenn erbberechtigte Kinder des Erblassers oder deren Abkömmlinge nicht vorhanden sind. War jedoch der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalles den eigenen Eltern unterhaltspflichtig, so sind diese neben dem Ehegatten gesetzliche Erben. In diesem Falle erbt der Ehegatte die Hälfte. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen auf die Eltern und; wenn nur ein Elternteil erbberechtigt ist, auf diesen über.

(3) Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Erblassers, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten, nicht berührt.

§ 11. Berichtigung des Grundbuches. (1) Wurde durch den Übergang von Grundstücken oder Häusern in das gemeinschaftliche Vermögen gemäß § 13 Familiengesetzbuch und § 4 dieses Gesetzes das Grundbuch unrichtig; ist von den Ehegatten dessen Berichtigung zu beantragen. Der als- Alleineigentümer eingetragene Ehegatte ist zur Mitwirkung am Berichtigungsverfahren verpflichtet.

(2) Die Berichtigung des Grundbuches erfolgt gebührenfrei, sofern sie von den Ehegatten bis zum 30. September 1966 gemeinsam beantragt wird:

§ 12. Eintragung beim Erwerb von Grundstücken durch Ehegatten. (1) Erwirbt ein verheirateter Bürger nach dem 31. März 1966 durch Kauf, Tausch oder im Wege der Zwangsversteigerung ein Haus oder Grundstück, soll die Auflassung an beide Ehegatten erfolgen oder der Erwerber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form beantragen, beide Ehegatten als gemeinschaftliche Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Erwerber eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Erklärung des anderen Ehegatten, nach der nur er Eigentümer sein soll, oder eine rechtskräftige Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 Familiengesetzbuch vorlegt.

(3) Der andere Ehegatte ist zur Abgabe einer Erklärung gemäß Abs. 2 verpflichtet, wenn das Grundstück gemäß § 13 Abs. 2 Familiengesetzbuch oder hach einer Vereinbarung der Ehegatten gemäß §14 Familiengesetzbuch alleiniges Eigentum des Erwerbers wird.

§ 13. Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken. (1) Werden zwischen den Ehegatten gemäß § 14 Familiengesetzbuch Vereinbarungen über die Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken oder Häusern getroffen, sind diese nur wirksam, wenn sie beurkundet werden. Das gleiche gilt für Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über den Eigentumsübergang an Grundstücken und Häusern gemäß § 39 Abs. 3 Familiengesetzbuch nach Beendigung der Ehe oder gemäß § 41 Abs. 1 Familiengesetzbuch bei vorzeitiger Aufhebung der Vermögensgemeinschaft und für die Aufhebung der Vermögensgemeinschaft an sonstigen Grundstücksrechten.

(2) Wird eine gemäß § 41 Familiengesetzbuch aufgehobene  Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 Familiengesetzbuch wieder hergestellt, so gelangen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Familiengesetzbuch erfüllt sind, die in der Zwischenzeit von einem Ehegatten erworbenen Vermögenswerte in das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten, sofern sie keine andere Vereinbarung treffen. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. Wurde durch den Übergang von Grundstücken oder Häusern in das gemeinschaftliche Eigentum das Grundbuch unrichtig, ist von den Ehegatten seine Berichtigung zu beantragen. Der als Alleineigentümer eingetragene Ehegatte ist zur Mitwirkung am Berichtigungsverfahren verpflichtet.

§ 14. Anwendung anderer Gesetze. Wird in anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund von Durchführungsbestimmungen zum Familiengesetzbuch aufgehoben oder geändert werden, gelten die entsprechenden neuen Bestimmungen.

III.
Internationales Familienrecht

§ 15. Eheschließung. (1) Die Voraussetzungen für die Eingehung einer Ehe bestimmen sich für jeden der beiden Eheschließenden nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt. Eheschließungen zwischen  Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Bürgern eines anderen Staates bedürfen einer Genehmigung der für Fragen des Personenstandswesens zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik, auch wenn die Ehe außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen, werden soll.

(2) Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach den Gesetzen, die am Ort der Eheschließung gelten.

(3) Wird eine Ehe außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen, so genügt die Einhaltung der Form, die nach den Gesetzen des Staates vorgesehen ist, dem einer der Eheschließenden angehört.

§ 16. Persönliche und vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten. Die persönlichen Beziehungen, die Unterhaltsansprüche und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bestimmen sich nach den Gesetzen des Staates, dem die Ehegatten angehören. Gehören die Ehegatten verschiedenen Staaten an, finden die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.

§ 17. Beendigung der Ehe. (1) Die Scheidung einer Ehe richtet sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Bürger die Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung sind. Sind die Ehegatten Bürger verschiedener Staaten, so sind die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.

(2) Die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik finden unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung auch dann Anwendung, wenn einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und sie vor Verwirklichung -des Gleichberechtigungsprinzips im Staatsangehörigkeitsrecht im Zusammenhang mit der Eheschließung verloren hat.

(3) Soweit nach Abs. 1 auf eine Rechtsordnung verwiesen wird, die eine Beendigung der Ehe durch Scheidung nicht oder nur unter außerordentlich schwierigen Umständen gestattet, kommt das Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Anwendung.

(4) Die Nichtigkeitserklärung einer Ehe richtet sich nach den Gesetzen; die gemäß § 15 für ihre Eingehung maßgebend waren.

§ 18. Abstammung des Kindes. Die Abstammung eines Kindes sowie die Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft bestimmen sich nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft das Kind mit der Geburt erworben hat:

§ 19. Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern. Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem Kinde bestimmt sich nach den Gesetzen des Staates, dem das Kind angehört.

§ 20. Annahme an Kindes Statt. (1) Die Annahme an Kindes Statt, ihre Wirkungen und ihre Aufhebung bestimmen sich nach den Gesetzen des Staates, dem der Annehmende zur Zeit der Annahme oder der Aufhebung angehört. Wird ein Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen und ist ein Ehegatte Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, so finden die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.

(2) Die Annahme eines Kindes, das Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist, durch den Bürger eines anderen Staates bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des zuständigen Staatsorgans der Deutsehen Demokratischen Republik. Die Annahme ist ferner nur wirksam, wenn die nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Einwilligungserklärungen erteilt sind.

§ 21. Vormundschaft und Pflegschaft. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft bestimmen sich nach den Gesetzen des Staates, dem das Mündel oder der Pflegebedürftige angehört.

(2) Eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft kann auch über den Bürger eines anderen Staates nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet werden; wenn er der alsbaldigen Fürsorge/ bedarf und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik hat.

(3) Das Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel sowie zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem richtet sich nach den Gesetzen des Staates, von dessen Organen der Vormund oder Pfleger bestellt worden ist.

§ 22. Rückverweisung. Sind nach dem Recht eines anderen Staates, dessen Gesetze in den vorstehenden Bestimmungen für maßgebend erklärt sind, die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden, so finden diese Gesetze Anwendung.

§ 23. Staatenlose und Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit. (1) Sind nach den vorstehenden Bestimmungen die Gesetze des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt, so finden, falls die Person staatenlos ist, die Gesetze des Staates Anwendung, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat.

(2) Sind nach den vorstehenden Bestimmungen die Gesetze des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt und gehört die Person mehreren Staaten an, so finden, wenn sie auch Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist, die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik, andernfalls die Gesetze des Staates Anwendung, zu dem die Person engere Beziehungen hat, oder, falls dies nicht feststellbar ist; die Gesetze des Staates, dessen Staatsbürgerschaft sie zuletzt erworben hat.

§ 24. Nichtanwendung von Gesetzen anderer Staaten. Gesetze anderer Staaten werden nicht angewendet, wenn die Anwendung mit den Grundprinzipien der staatlichen Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik unvereinbar ist.

§ 25. Internationale Vereinbarungen. Soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat oder denen sie beigetreten ist, eine andere Regelung vereinbart ist, finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 21 und 26 dieses Gesetzes keine Anwendung.

IV.
Anerkennung von Entscheidungen anderer Staaten

§ 26. (1) Ist eine Ehe nicht durch ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik geschieden, für nichtig erklärt oder sonst getrennt oder ist das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden, so ist die Entscheidung in der Deutschen Demokratischen Republik nur wirksam, wenn der Minister der Justiz festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind; Entscheidungen der Gerichte der westdeutschen Bundesrepublik und Westberlins sind ohne Anerkennung wirksam, sofern nicht der Minister der Justiz auf Antrag festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit nicht gegeben sind.

(2) Die nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik fehlende Zuständigkeit des Gerichts steht der Möglichkeit der Anerkennung nicht entgegen; wenn eine der Parteien in der Deutschen Demokratischen Republik wohnt und die Anerkennung beantragt hat.

(3) Einer Anerkennung bedarf es `nicht, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Staat des erkennenden Gerichts angehört haben.

(4) Für das Anerkennungsverfahren wird eine Gebühr von 50 MDN bis 500 MDN erhoben. Der Minister der Justiz setzt die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten fest. Er kann von der Erhebung einer Gebühr absehen.

V.
Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen 

§ 27. Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuches werden folgende gesetzliche Bestimmungen aufgehoben:
1. das 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195);
2. die §§ 10 und 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
3. die §§ 1931 bis 1934, 2050 Abs. 1, 2077 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
4. die Artikel 13 bis 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch; anstelle der Artikel 27, 29 und 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind in Familiensachen die §§ 22 bis 24 dieses Gesetzes anzuwenden;
5. das Gesetz für  Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. I S. 633);
6. der § 2 Abs. 2 der Anordnung vom 30. August 1954 über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht (ZBl. S. 431);
7. die Verordnung vom 24. November 1955 über Eheschließung und Eheauflösung (GBl. I S.849);
8. die Verordnung vom 29. November 1956 über die Annahme an Kindes Statt (GBl. I S.1326);
9. die Erste Durchführungsverordnung vom 27. Juli 1938 zum Ehegesetz (RGBl. I S. 923);
10. die Zweite Durchführungsverordnung vom 28. September 1938 zum Ehegesetz (RGBl. I S. 1323);
11. die Dritte Durchführungsverordnung vom 29. Oktober 1940 zum Ehegesetz (RGBl. I S.1488);
12. die Vierte Durchführungsverordnung vom 25: Oktober 1941 zum Ehegesetz (RGBl. I S. 654);
13. die Fünfte Durchführungsverordnung vom 18. März 1943 zum Ehegesetz (RGBl. I S. 145);
14. die Sechste Durchführungsverordnung vom 21. Oktober 1944 zum Ehegesetz (RGBl. I S. 256);
15. das Gesetz vom 12. April 1938 über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen (RGBl. I S.380); Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt unberührt;
16. die Verordnung vom 23. April 1938 zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen (RGBl. I S.417);
17. die §§ 2, 3 Abs. 2, 45, 218, 219 Abs. 2 und 236 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877;
18. der § 29 Abs. 4 des Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938 (RGBl. I S. 973).

VI.
Schlußbestimmungen

§ 28. Durchführungsbestimmungen zum Familiengesetzbuch und zur Anpassung der Bestimmungen über das Verfahren in Familiensachen, der Verordnung vom 22. April 1965 über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (GBl. II 5.359) und der Bestimmungen über das Verfahren in Personenstandsangelegenheiten erläßt der Ministerrat. Der Ministerrat hat das Recht, auf Antrag eines Bürgers im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahmefälle zu regeln, soweit nicht eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist.

§ 29. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Familiengesetzbuch am 1. April 1966 in Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zwanzigsten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1966 Teil I S. 19
© 11. Dezember 2004

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