Vertrag
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
über die Herstellung der Einheit Deutschlands
-Einigungsvertrag-

vom 31. August 1990

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Anlage I

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Anlage II

geändert durch
Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrags über die Herstellung der Einheit Deutschlands -Einigungsvertrag)
vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 4

ergänzt durch
Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrags über die Herstellung der Einheit Deutschlands -Einigungsvertrag)
vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3
 

Inhaltsverzeichnis

A. Vorbemerkungen

B. Geschäftsbereiche
Kapitel I                                                 Bundesminister des Auswärtigen
Kapitel II                                                         Bundesminister des Innern
Kapitel III                                                          Bundesminister der Justiz
Kapitel IV                                                    Bundesminister der Finanzen
Kapitel V                                                    Bundesminister für Wirtschaft
Kapitel VI        Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kapitel VII                                                                                        - - -
Kapitel VIII                          Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Kapitel IX                                               Bundesminister der Verteidigung
Kapitel X        Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Kapitel XI                                                       Bundesminister für Verkehr
Kapitel XII Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Kapitel XIII                      Bundesminister für Post und Telekommunikation
Kapitel XIV    Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Kapitel XV                         Bundesminister für Forschung und Technologie
Kapitel XVI                           Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Kapitel XVII                                                                                      - - -

C. Besondere Sachgebiete
Kapitel XVIII                                                                                Statistik
Kapitel XIX    Recht des öffentl. Dienstes einschl. des Rechts der Soldaten

 

Besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik

Vorbemerkungen:

Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel 12 des Vertrages.

Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, geändert oder ergänzt.

Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit den dort bestimmten Maßgaben in Kraft.

Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird; treten an ihre Stelle grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist; findet Artikel 129 des Grundgesetzes entsprechend Anwendung.

Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der Deutschen Demokratischen Republik zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusätzliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben in Kraft.

Kapitel I
Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen

Abschnitt I

Folgende Verträge der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 12 des Vertrages gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiter:

1. Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Inspektionen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mit mittlerer und kürzerer Reichweite vom 11. Dezember 1987

(Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, (GBl. II Nr. 2 S. 21)

2. Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite und auf das dazugehörige Protokoll über Inspektionen

(Quelle für den Notenwechsel: Staatsarchiv)

Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern

zur Statistik und zum Recht des öffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 1-4 wurde das Kapitel II ergänzt.

Sachgebiet A: Staats- und Verfassungsrecht

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

Länderwahlgesetz - LWG - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 960)

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) mit folgenden Änderungen:

In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990.

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

§§ 20 a und 20 b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben:

a) Die Kommission unterliegt der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Bundesregierung beruft nach Wirksamwerden des Beitritts im Benehmen mit dem Bundestagspräsidenten sechs weitere Mitglieder der Kommission. Die Bundesregierung kann von dem Wirksamwerden des Beitritts an im Benehmen mit dem Bundestagspräsidenten bis zu einer Entscheidung des 12. Deutschen Bundestages Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund abberufen und Ersatzmitglieder berufen.

b) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Buchstabe a) die Einrichtung der Kommission und das Verfahren regeln.

c) Die Kommission leitet über die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 15. Januar 1991 einen Zwischenbericht zu.

d) Die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 wird der auf Grundlage des Gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gebildeten Treuhandanstalt übertragen. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätze im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den in § 20 a Abs. 2 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt. Die Treuhandanstalt nimmt die vorbezeichneten Aufgaben im Einvernehmen mit der Kommission wahr.

Amtl. Anmerkung zum Buchst. d): Die Parteien gehen davon aus, daß es sich bei dieser Regelung nicht um Enteignung handelt, sondern darum, daß die materielle Rechtslage bzw. der dieser Rechtslage entsprechende Rechtszustand zugunsten der früher Berechtigten wiederhergestellt wird.

Sachgebiet B: Verwaltung

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255)

Amtl. Anmerkung: Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, daß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos ist, soweit er nach der für den 13. November 1990 zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist."

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik- Ausländergesetz - vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 149) mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 3 Satz 2, des § 7 Abs. 3 Satz 2 und des § 9 sowie mit folgenden Maßgaben:

a) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

b) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bezeichneten Voraussetzungen entzogen werden; die Wörter „oder für ungültig erklärt" finden keine Anwendung.

c) Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.

d) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III; Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben.

e) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

2. Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ausländeranordnung - AAO -) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154) mit folgender Maßgabe:

Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik- Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten Aufenthaltes (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869) mit folgenden Maßgaben:

a) Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

b) In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

c) Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

d) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

4. Anordnung vom 21. Dezember 1989 über die Erfüllung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26 S. 274) mit folgender Maßgabe:

Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft.

5. Das Amt für Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder bis spätestens zum 31. Dezember 1992 weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.

Sachgebiet C: Öffentliche Sicherheit

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281), mit folgenden Maßgaben:

a) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:

§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2; §§ 10, 14,15,17, Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2; § 28 Abs. 2 und 5, §§ 29 und 30.

b) § 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen vertreten lassen."

c) Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§ 7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes.

2. Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1489) mit folgender Maßgabe:

Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 erhielt die Anlage II Kapitel II Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2 folgende Fassung:
"2. Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1489) mit folgenden Maßgaben:
a) Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Ländern in Kraft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.
b) Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 außer Kraft."

Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 5-8 wurde das Kapitel III ergänzt.

Sachgebiet A: Rechtspflege

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)

2. Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332)

3. Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom    September 1990 (GBl. I Nr. 61 S.     )

4. Verordnung über die Ausbildung von Juristen in der Deutschen Demokratischen Republik (noch zu erlassen)

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 erhielt die Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 4 folgende Fassung:
"Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436).".

5. Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)

6. Durchführungsverordnung zum Richtergesetz vom 1. August 1990 - Disziplinarordnung - (GBl. I Nr. 52 S. 1061)

7. Erste Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1267)

8. Zweite Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Wahlordnung für ehrenamtliche Richter- (noch zu erlassen)

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 erhielt die Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 folgende Fassung:
"8. Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz - Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter - vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553)

9. Dritte Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Berufung ehrenamtlicher Richter - (noch zu erlassen)

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurde die Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 9 gestrichen.

10. Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88)

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurde die Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 10 zur Nr. 9.

11. Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101).

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurde die Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 11 zur Nr. 10.

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen, Änderungen, Ergänzungen und Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geändert durch die Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990, (GBl. I Nr. 45 S. 782) mit folgenden Maßgaben:

a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.

b) Sie wird wie folgt geändert:

    aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Gesamtvollstreckungsordnung"

    bb) Der Satz vor § 1 wird gestrichen.

    cc) § 1 wird wie folgt geändert:

        - Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

„Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oderjuristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person  oder einem Nachlaß auch im Falle der Überschuldung."

        - Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

        - In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Verordnung über die Gesamtvollstreckung" durch das Wort „Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.

        - In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „dieser Verordnung" durch die Worte „dieses Gesetzes" ersetzt.

    dd) § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

„Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen."

    ee) In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Werktätigen" durch das Wort „Arbeitnehmern" ersetzt.

    ff) In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „abgeschlossen" durch das Wort „vorgenommen" ersetzt.

    gg) § 12 wird wie folgt gefaßt:

§ 12. Eigentums- und Pfandrechte Dritter. (1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen.

(2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen.

(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu verteilen."

    hh) § 13 wird wie folgt gefaßt:

"§ 13. Vorab zu begleichende Ansprüche. (1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen:
1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben einschließlich derjenigen, die durch den Abschluß oder die Erfüllung von Verträgen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten entstehen;
2. die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
3. mit gleichem Rang
    a) Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des Schuldners beschäftigt waren, höchstens für einen nicht länger als sechs Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum sowie für den Zeitraum, für den sie von ihrer Beschäftigung infolge einer Kündigung durch den Verwalter freigestellt sind;
    b) die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung.
    (2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprüche für einen vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung liegenden Zeitraum nach § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so werden sie mit dem Rang gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben."

    ii) § 15 wird wie folgt geändert:

        - In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Forderungsbeträge" die Worte „dieser Gläubiger" eingefügt.

        - In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „eines Zwangsvergleichs" durch die Worte „eines Vergleichs" ersetzt. In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Forderungsbeträge" die Worte „dieser Gläubiger" eingefügt.

    kk) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

        - Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

„1. mit gleichem Rang
a) Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu zwölf Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung,
b) die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rückstände für die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen;
c) Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplanforderungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von drei Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu verteilenden Erlöses nicht übersteigt; entsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen,
soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen sind;"

        - Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

    ll) § 20 wird wie folgt gefaßt:

"§ 20. Rechtsmittel. Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde zu."

    mm) § 21 wird wie folgt gefaßt:

"§ 21. Ergänzende Vorschriften. (1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gesamtvollstreckungssachen einem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist: Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152) gilt bis zu ihrer Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort."

    nn) In § 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird. Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden."

    oo) In § 23 werden die Worte „Bei Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte „Am 1. Juli 1990" ersetzt.

    pp) § 24 wird gestrichen.

c) Wird in übergeleitetem Bundesrecht auf die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten, soweit möglich, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren.

d) Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung befindliche Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in solches Vermögen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierüber sind nicht zulässig.

2. Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782) mit folgenden Maßgaben:

a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.

b) Sie wird wie folgt geändert:

    aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"

    bb) Der Satz vor § 1 wird gestrichen.

    cc) In § 1 werden die Worte „Diese Verordnung" durch die Worte „Dieses Gesetz" und das Wort „Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort „Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.

    dd) In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Beschwerde" das Wort „sofortige" eingefügt.

    ee) § 7 wird wie folgt geändert:

        - In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort „Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort „Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte „im Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte „im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.

        - In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort „Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.

    ff) In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort „Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort ;,Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.

    gg) §§ 10 und 11 werden gestrichen.

3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Maßgabe y) zum Deutschen Richtergesetz;- Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III - mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S.    ) mit folgenden Maßgaben:

a) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Senat für Anwaltssachen beim Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; an die Stelle des Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.

b) Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

c) Die nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Rechtsanwaltskammern gehören der Bundesrechtsanwaltskammer an. Vorschriften über den Zusammenschluß von Rechtsanwaltskammern nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik entfallen.

d) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Minister der Justiz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, tritt an seine Stelle der Bundesminister der Justiz.

e) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes hat oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.

f) Vorschriften über die überörtliche Sozietät und die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung entfallen. Sie sind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 erhielt die Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe f) folgende Fassung:
"f) Vorschriften über die überörtliche Sozietät entfallen. Sie sind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden."

2. Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328) mit folgenden Maßgaben:

a) Soweit der Senat für Notarsachen bei dem Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs.

b) Die Notarkammern gehören der Bundesnotarkammer an.

c) Soweit auf Vorschriften des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen Demokratischen Republik verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Recht des Disziplinarverfahrens gegen Bundesbeamte; soweit auf Vorschriften des Gesetzes zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, gelten an deren Stelle für das Verfahren §§ 33, 35 Abs. 1 und 2, §§ 36, 37 und 38 Abs. 4 bis 6 und für die Kosten §§ 179 bis 182 des Rechtsanwaltsgesetzes entsprechend.

d) § 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

§ 2. Stellung und Aufgaben des Notars. (1) Der Notar nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Funktionen wahr. Er ist unparteiischer Betreuer der Rechtsuchenden.

(2) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften; Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen.

(3) Die Notare sind auch zuständig; Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(4) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(6) lm übrigen sind die Notare zuständig für die Wahrnehmung der in den §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung bezeichneten Aufgaben."

e) Die dem Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik nach § 18 Abs. 3 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328); obliegende Aufgabe geht auf den Bundesminister der Justiz über.

3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.

Abschnitt IV

In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten folgende Besonderheiten:

1. Folgende Vorschriften gelten nicht:

a) Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S.             )

b) Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328)

c) Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 11.52)

d) Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332)

2. Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren gelten mit folgenden ergänzenden Maßgaben:

a) An die Stelle des Kreisgerichts tritt das Amtsgericht.

b) Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollsstreckungsverfahren sind auch dann anzuwenden; wenn eine Zuständigkeit von Gerichten in dem Teil des Landes Berlin begründet ist, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.

c) § 21 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung ermächtigt auch zur Zuweisung von Streitigkeiten nach der Gesamtvollstreckungsordnung an ein Amtsgericht in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.

Sachgebiet B: Bürgerliches Recht

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1. § 2 Abs. 4 der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes vom 5: Oktober 1949 (ZVOBl. I Nr. 89 S. 765)

2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718)

3. Zweite Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S.1260)

 

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten die folgenden Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:

4. Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik

5. Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen:

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen in Kraft:

1. Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. I978 I Nr. 5 S. 73), zuletzt geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524)

a) § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgehoben.

b) §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

c) § 7 erhält folgende Fassung:

„Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landratsämter und die Stadtverwaltungen zuständig."

d) §§ 8 bis 15 werden aufgehoben.

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Maßgaben als Landesrecht fort:

a) Die Präambel wird gestrichen.

b) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ."

c) § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften."

d) § 2 erhält folgende Fassung: „Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen."

e) § 6a erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absätze folgende Fassung:

„Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und juristischen Personen, nachdem über ihre Beschwerde entschieden worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird."

f) § 7 wird gestrichen.

g) § 9 erhält folgende Fassung:

„(1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer.
(2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und vorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden."

h) § 10 erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absätze folgende Fassung:

„Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben."

Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1. §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik -StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), . geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),

2. §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),

3. §§ 5, 8, 16, 21, 23 der Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. i Nr. 14 S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 39 S. 542),

4. § 1 Abs. 2 bis § 4 Abs. 1 sowie § 5 des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I Nr. 5 S. 89),

5. § 1 bis § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 bis § 9 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I1 Nr. 12 S. 149).

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Änderung in Kraft:

§ 191a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 ü Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S: 526)

§ 191 a wird wie folgt gefaßt:

§ 191a. Verursachung einer Umweltgefahr. (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens mit schädlichen Stoffen Krankheitserregern in bedeutendem Umfang verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer gegen eine Rechtsvorschrift, eine vollzieh Untersagung, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz des Bodens vor Verunreinigungen dient."

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345) mit folgender Maßgabe:

Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.

Sachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht

Abschnitt I

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:

1. Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung:

2. Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 593)

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu verlängern.

Kapitel IV
Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 9-18 wurde das Kapitel IV ergänzt.

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1. Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567)

2. Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GB. I Nr. 39 S. 543)

3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S.906)

4. Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501)

5. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:

Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens

..."

6. Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1076)

7. Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)

8. Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333)

9. Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 809)

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft: 1: Das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 504)

a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

„(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. § 13 bleibt unberührt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages:"

b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.

    bb) Nummer 2 wird gestrichen:

    cc) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

    dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Kreditinstituten" die Worte „, insbesondere des Sparkassensektors" angefügt.

c) § 7 wird aufgehoben

d) § 13 wird wie folgt gefaßt:

„(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung; die der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.

(2) Vor dem Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank und der beteiligten Rechtsträger zu hören.

(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam: Das Vermögen der Bank geht einschließlich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Bank. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben."

e) Nach § 13 wird folgender § 13 a angefügt:

§ 13a. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über."

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Demokratischen Republik für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Haushaltsjahres 1990 (Haushaltsgesetz 1990) vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 787) gilt als Teil des Bundeshaushalts 1990 nach Maßgabe folgender Bestimmungen fort:

a) In § 5 Abs. 1 ist die Zahl „8 000 000 000" durch die Zahl „12 000 000 000" zu ersetzen:

b) In § 11 Abs. 2 treten an die Stelle des § 35 der Haushaltsordnung der Republik und der Betragsgrenze gemäß § 35 Abs. 3 Satz 4 der Haushaltsordnung der Republik § 37 der Bundeshaushaltsordnung und § 5 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1990.

c) In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle von § 21 der Haushaltsordnung der Republik § 23 der Bundeshaushaltsordnung.

d) In § 15 Abs. 1 werden die Worte „22. Juli 1990" durch die Worte "1. Juli 1990" ersetzt.

2. Das Gesetz vom 6: Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise- Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660) mit folgender Maßgabe:

a) Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. I990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen.

b) In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt."

3. Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621) mit der Maßgabe, daß diese Verordnung im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes als Bundesrecht gilt.

4. Die Verordnung vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutsche Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin (GBl. I Nr. 42 S. 662) mit folgender Maßgabe:

Alle Kostenfragen sind entsprechend den Festlegungen zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 des Einigungsvertrages zu behandeln.

5. Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. März 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 251), geändert durch Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S.1426) mit folgender Maßgabe:

Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die Verordnungsermächtigung auf den Bundesminister der Finanzen über.

6. Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1325) mit folgender Maßgabe:

Das Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

7. Die Durchführungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S.1327) mit folgender Maßgabe:

Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.

8. §§ 2 bis 4 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1270) mit folgender Maßgabe:

Sie bleiben in Kraft.

9. §§ 2 und 3 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269) mit folgender Maßgabe:

Sie bleiben in Kraft.

10. §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269) mit folgender Maßgabe:

Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

11. §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung von Kulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269) mit folgender Maßgabe:

Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft:

Kapitel V
Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 18-23 wurde das Kapitel V ergänzt.

Sachgebiet A: Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472) mit folgenden Maßgaben:

a) § 2 Abs. 1 ist anzuwenden im Bereich

    aa) der Wasserwirtschaft bis 31. Dezember 1990,

    bb) der Energiewirtschaft, soweit sie sich auf Elektroenergie, Gas und feste Brennstoffe bezieht, bis 31. Dezember 1990, soweit sie sich auf Wärmeenergie bezieht, bis 30. Juni 1991,

    cc) des Verkehrswesens (ohne Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) bis 31. Dezember 1991,

    dd) der Mieten und Pachten, soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, bis 31. Dezember 1991, soweit sie sich auf andere als Wohnräume beziehen, bis 31. Dezember 1990.

b) § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Bereich der Post und des Fernmeldewesens.

c) § 2 Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 1990, wobei erforderliche Regelungen vom jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden.

2. Die Zweite Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 785) gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.

3. Die §§ 4 und 10 der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gelten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen Fünftes Buch Sozialgesetzbuch fort.

4. Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164) mit folgender Maßgabe:

Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.

5. Anordnung über kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-; Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 32 S. 316) mit folgender Maßgabe:

Die Anordnung tritt zum 31. Dezember 1992 außer Kraft.

6. Verordnung über die Förderung des Erwerbs von Grund und Boden durch kleine und mittelständische Unternehmen der DDR vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 665)

Die Verordnung tritt zum 31. Dezember 1990 außer Kraft.

Sachgebiet D: Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft

1. a) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchführung ergangenen Vorschriften erlassen worden sind und Regelungen enthalten; die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden können, gelten als Verordnungen im Sinne des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes mit folgenden Maßgaben:

    aa) In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64 Abs. 3,

    bb) in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68. Abs. 2 die § 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.

b) Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgültig eingestellt waren, gelten bis zum Erlaß entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.

2. Die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 57) gilt bis zum 31. Dezember 1995.

3. Die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 61) gilt bis zum 31. Dezember 1995.

4. Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812) sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung-Anpassungsvorschriften vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423) mit folgenden Maßgaben:

a) Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten bis zum 31. März 1991 fort.

b) Die §§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fort. Für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, gilt dies nur bis zum 31. Dezember 1991, soweit nicht bereits vorher ein wirksamer Konzessionsvertrag abgeschlossen wird. Ein nach diesen Vorschriften bestehendes Mitbenutzungsrecht bedarf zur Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Sachgebiet E: Außenwirtschaftsrecht

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen oder Maßgaben in Kraft:

1. §§ 8 und 50 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)

a) § 8 wird wie folgt gefaßt:

„Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.

Die Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfüllt werden können:

Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt, sind die Gebietsansässigen untergerechter Abwägung ihrer Interessen und der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschädigen."

b) § 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.

2. Der Beschluß des Ministerrates zur „Finanzierung und Verrechnung des Handels mit RGW-Ländern" in Verbindung mit dem Beschluß des Ministerrats vom 11. Juli 1990 „Einstellung der Verrechnungen mit den Mitgliedsländern des RGW in transferablen Rubeln ab 1. Januar 1991" gilt bis zum 31. März 1991 fort.

3. Die „Richtlinie über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im 2. Halbjahr 1990" vom 27. Juni 1990 gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.

Kapitel VI
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1. Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik -Landwirtschaftsanpassungsgesetz- vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)

a) In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wirtschaftsgebäuden" ein Komma und die Worte „Milchreferenzmengen, Lieferungsrechte für Zuckerrüben" eingefügt.

b) § 53 Abs. 3 wird gestrichen.

c) § 69 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wird gestrichen.

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Fördergesetz - vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 633) sowie die darauf gestützten Anordnungen mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz und die darauf gestützten Anordnungen finden nur Anwendung, soweit nicht das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) anzuwenden ist.

b) § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die darauf gestützten Anordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

2. Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483), mit folgender Maßgabe:

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

Sachgebiet B: Treuhandvermögen

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1. Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 899):

a) § 4 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 wird Absatz 4. b) § 8 wird gestrichen.

Sachgebiet C: Forstwirtschaft

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom September 1987 - TGL 27249-03 - mit folgenden Maßgaben:

a) Soweit für Vermehrungsgut das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), während der in der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a) festgelegten Übergangszeit oder auf Grund einer Rechtsverordnung zu diesem Vertrag nicht angewendet wird, gilt der Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom September 1987 - TGL 27249-03.

b) Die im Fachbereichsstandard enthaltenen Herkunftsgebiete gelten als Herkunftsgebiete nach § 5 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut, soweit die Baumarten dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen und die Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut angewendet werden.

Kapitel VII
Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen

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Kapitel VIII
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 24 wurde das Kapitel VI ergänzt.

Sachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1. § 115 b des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

a) § 115b Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Für den in § 115a Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Auslösungen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer Akkordlohn oder eine sonstige auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen.

(2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarif-vertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden."

b) § 115 b Abs. 2 wird § 115 b Abs. 4 und gilt bis zum 30. Juni 1991.

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

a) §§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten fort.

b) § 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er

    aa) für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde, sowie

    bb) für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor.

c) §§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.

d) § 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

e) § 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.

f) §§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.

g) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.

2. § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort.

3. Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendung mit folgenden Maßgaben:

a) § 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn
1. sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden;
2. der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;
3. der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet hat."

b) Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12: Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.

4. Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.

Sachgebiet C: Sozialer Arbeitsschutz

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

a) § 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.

b) § 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.

c) § 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

2. § 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.

3. Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.

4. § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 8. Juli 1986 zur Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern (GBl. I Nr. 24 S. 349) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.

5. Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S. 281) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe. Sachgebiet D: Übergreifende Vorschriften des Sozialrechts

Sachgebiet E: Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort:

1. Folgende vom Minister für Arbeit und Soziales der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990 in Kraft gesetzte Anordnungen zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gelten als Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fort:

a) Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) (GBl. I Nr. 53 S. 1083),

b) Anordnung über die Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubildenden (A FdB) (GBl. I Nr. 53 S. 1095),

c) Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) (GBl. I Nr. 53 S. 1090),

d) Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA - Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1098),

e) Anordnung über die Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung aus Mitteln der Arbeitsverwaltung (ABM-Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1115),

f) Anordnung über Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer (Anordnung nach § 99 AFG) (GBl. I Nr. 53 S. 1119) und

g) Anordnung über das Verfahren bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug-Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1114). An die Stelle der in diesen Anordnungen genannten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und der hierzu erlassenen Anordnungen treten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der dazu erlassenen Anordnungen und des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Die Anordnungen nach Satz 1 können von der Bundesanstalt für Arbeit geändert und aufgehoben werden. Die in diesen Anordnungen vorgesehenen Regelungen über die Verwaltungszuständigkeit werden durch die in den entsprechenden Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit vorgesehenen Regelungen ersetzt; bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsämter.

2. Die Durchführungsbestimmung vom 13: Juni 1990 zur Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen ausländischer Bürger, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden (GBl. I Nr. 42 S. 666), gilt als Verwaltungsvorschrift fort.

3. Anordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S.1396)

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Folgende Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403):

a) Folgende Regelungen gelten fort:

    aa) § 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 68, 69, 72 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, §§ 155 bis 161, 186e Satz 1 und 2, § 249b Abs. 4 bis zum 31. Dezember 1990.

    bb) § 91 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 166 Abs. 3 Satz 2.

    cc) §§ 165, 166 a bis zum 31. Dezember 1991.

    dd) § 118 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie Satz 2 und 3 ist für Empfänger von Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Bergmannsvollrente oder Altersrente im Sinne es Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, weiterhin anzuwenden. Den Alters- oder Invalidenrenten stehen an ihrer Stelle gezahlte Versorgungen gleich, § 118 Satz 3 ist bei der Arbeitslosenhilfe nicht anzuwenden.

    ee) Für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1991 in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zurückgelegt werden, ist anstelle des § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. § 249 b Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gilt entsprechend.

b) Folgende Regelungen gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben fort:

    aa) § 40 c Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt für Arbeit durch Anordnung bestimmen kann, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die Ausbildungsjahre 1990/91 und 1991/92 Ausbildungsmaßnahmen in über-betrieblichen Einrichtungen ohne die Beschränkung auf Maßnahmen, die im ersten Jahr einer Ausbildung beginnen, gefördert worden können; an die Stelle der in dieser Vorschrift genannten Absätze 1 und 2 treten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582). Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei ungünstiger. Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch frühestens am 1. September 1992 in Kraft tretende Anordnung bestimmen, daß die Förderung nach Satz 1 auch auf Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1992/93 erstreckt wird.

    bb) § 63 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß nach Satz 6 folgende Sätze 7 bis 11 angefügt werden:

„Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) vor, so wird Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, anstelle des Unterhaltsgeldes Kurzarbeitergeld gezahlt, das
1. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1        73 v. H.,
2. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2        65 v. H.,
des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts beträgt. Die Vorschriften des § 44 Abs. 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gelten entsprechend. Teilnehmer, denen Kurzarbeitergeld nach Satz 7 gezahlt wurde, erhalten nach dem Auslaufen der Regelung des § 63 Abs. 5 bis zur Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld mindestens in Höhe des zuletzt bezogenen Kurzarbeitergeldes. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlängern, wenn dies zur Vermeidung von Entlassungen erforderlich und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."

    cc) § 67 Abs. 2 Nr. 3, soweit dieser den § 63 Abs. 5 in Bezug nimmt, mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Bezugsfrist nach § 67 Abs. 1 für die Fälle des § 63 Abs. 5 bis zum 30. Juni 1991, bei Verlängerung der Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlängern kann. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    dd) § 70 in Verbindung mit § 118 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch § 118 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.

    ee) Bis zum 31. Dezember 1990 gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 155a mit der Maßgabe, daß an die Stelle der fünften Woche einer Sperrzeit die vierte Woche einer Sperrzeit tritt.

    ff) Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1992 entstehen, ist § 242 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiterhin anzuwenden. An die Stelle des Nettodurchschnittslohnes tritt für Ansprüche, die nach dem 31. Dezember 1990 entstanden sind, das für das Arbeitslosengeld nach § 111 maßgebende Arbeitsentgelt. Sätze 1 und 2 gelten für das Eingliederungsgeld, das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie für das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld entsprechend. Anspruch auf Sozialzuschlag besteht längstens bis zum 30. Juni 1995.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurden in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd) nach dem Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten gewährt werden; der Altersrente gleichstellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Er hat dabei zu bestimmen, ob die Lohnersatzleistung des Arbeitsförderungsgesetzes voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht."

2. Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit ausländischen Bürgern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden, vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 398) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) die Vertretung der Belegschaft des Betriebes.

b) In § 4 Abs. 2 werden die Worte ;,und, wenn dies nicht möglich ist, eines Überleitungsvertrages" und in § 4 Abs. 3 die Worte „oder ein Überleitungsvertrag" sowie die Worte „ , gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik," gestrichen.

c) § 6 Abs. 2 Buchstabe d wird in folgender Fassung angewendet:

„d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz;".

d) § 7 wird gestrichen.

3. Die Anordnung über die Förderung der Beschäftigung von Bürgern, die in ihrem Sozialverhalten gestört sind, vom 29. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 364) gilt mit der Maßgabe, daß nur Personen gefördert werden, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in eine Fördermaßnahme eingetreten sind.

4. Die Verordnung über finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung ausländischer Bürger in' Unternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813) gilt mit der Maßgabe, daß Unternehmen Anträge auf Erstattung oder Bereitstellung der Aufwendungen aus dem Bundeshaushalt an das Bundesministerium der Finanzen stellen können. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

5. Die Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) gilt für Arbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, weiter mit der Maßgabe, daß

a) das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften über das Arbeitslosengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,

b) das Vorruhestandsgeld 65 v. H., des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate beträgt,

c) die Höhe des Nettoarbeitsentgeltes nach Buchstabe b) durch die für das in Artikel 3 des Vertrages I genannte Gebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,

d) §§ 112 a, 115 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) entsprechend anzuwenden sind,

e) eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange unterbleibt, bis der nach Buchstabe b) festzulegende Betrag das vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld übersteigt.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 erhielt der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe c) folgende Fassung:
"c) das für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts maßgebende Arbeitsentgelt durch die für das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,"

Sachgebiet F: Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß die dem Minister für Arbeit und Soziales übertragenen Ermächtigungen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wahrzunehmen sind, wobei die Ausführung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt, soweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes eine Zustimmung erforderlich ist.

2. Folgende Paragraphen des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit folgenden Maßgaben:

a) § 39 Satz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

b) Die §§ 7, 10, 13, 18 bis 23, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, §§ 29, 40 bis 42, 47 Abs. 1 §§ 51, 70, 72, 78, 79 und 80 Abs. 2 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, wobei § 10 für den Versicherungszweig Krankenversicherung nicht anzuwenden ist. § 42 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 1991 3 000 Deutsche Mark beträgt.

c) Die §§ 10, 15 bis 17, 35 bis 38 und 70 sind bis zum 31. Dezember 1991 für selbständige Künstler und Publizisten anzuwenden, wobei für die Leistungen der Krankenversicherung, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

d) Die §§ 43 bis 46 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Unfallumlage für das Jahr 1991 als Vorschuß zu betrachten ist.

e) Die §§ 48 bis 50 bleiben bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen mit folgenden Maßgaben in Kraft:

    aa) Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 10. des Monats fällig; der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; dies gilt auch, wenn in diesem Monat nur Abschläge auf Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.

    bb) Entrichten Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig, hat durch die Finanzämter eine Mahnung zu erfolgen. Bevor den Unternehmen eine Mahnung zugestellt wird, ist die Berechtigung der Absendung der Mahnung zu prüfen.

Es ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen auf 100 DM abgerundeten Sozialversicherungsbeitrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurde in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b) nach dem Satz 1 folgender Satz angefügt:
"§ 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Unfallversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten für den Staat, im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in einem Hilfeleistungsunternehmen versichert sind."

3. Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35:S. 391) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter' und Angestellten - SVO - vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis e) nichts Abweichendes bestimmt ist:

b) § 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist.

c) §§ 62 und 63 gelten mit der Maßgabe, daß sie nicht auf Personen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1990 eine solche Beschäftigung aufnehmen:

d) §§ 1, 4, 5 Und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 17. November 1977 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß sie nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind.

e) § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe unter Buchstabe d).

4. Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über. die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S.23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b) Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

c) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 32 und 47 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

d) Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 4 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

5. Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 942), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) und c) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b) §§ 1 bis 5, 7, 10, 20 Abs. 5 und 7, §§ 27 bis 29 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

c) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9: Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 1 bis 8, 10, 11 und 18 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

6. Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), einschließlich der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen zur Rentenversorgung zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziales und der Kirchen sowie der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 413; Ber. (GBl. I. 1980 Nr. 10 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung einschließlich der genannten Vereinbarungen und die Erste Durchführungsbestimmung bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b) Es werden

    aa) bei der Berechnung von Renten Zeiten nicht berücksichtigt, die von einem anderen Versicherungsträger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind,

    bb) auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu berechneten Renten gewährt werden, Renten angerechnet, die von einem anderen Versicherungsträger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger geleistet werden.

7. Folgende Paragraphen der Zweiten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281) mit folgenden Maßgaben:

a) Die §§ 4, 12 bis 14 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

b) Bei Anwendung von Buchstabe a) gilt die Erste Durchführungsbestimmung zur 2. Rentenverordnung vom 8. April 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 115).

8. Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) einschließlich der auf der Grundlage des § 29 erlassenen Regelungen zur Überführung der zusätzlichen Versorgungssysteme mit folgenden Maßgaben:

a) Leistungen nach §18 werden nur für Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 bewilligt und längstens bis 30: Juni 1995 gezahlt.

b) An § 32 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an angefügt:

„Das gilt nicht, wenn vor dem 31. Dezember 1950 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen eine Eheschließung nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Erfolgte die Rückkehr aus der Emigration bzw. die Entlassung aus der Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 1945, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1950 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr. Die Einstellung der Zahlung von Hinterbliebenenpensionen hat keinen Einfluß auf die Zahlung bereits festgesetzter Renten der Sozialversicherung."

c) Die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
    - dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,
    - der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,
    - dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,
    - der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,
    - der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986begünstigten Personen gelten in dem durch die jeweilige Vereinbarung eingeräumten Umfang und ab dem sich daraus ergebenden Zeitpunkt als Berechtigte oder Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, soweit sie auch mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen haben.

d) Die Rentenanpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurde in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 folgende Buchstaben angefügt:
"e) § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ansprüche und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat,"
f) Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ehrenpensionen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 gekürzt oder entzogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt den Kommissionen gemäß § 27 Abs. 2.".

9. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S.1075) mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung bleibt bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen in Kraft.

10. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Nummern 2 bis 9 genannten Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1990 in vollem Umfang weiter. Dies gilt nicht, soweit gemäß Anlage I Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, übergeleitet worden sind.

Sachgebiet G: Krankenversicherung - Gesundheitliche Versorgung

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. § 71 Buchstabe c des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990, (GBl. I Nr. 39 S. 486) und die Vorschriften über die Gewährung dieser Leistung durch Krankenkassen gelten bis zum 30. Juni 1991.

2. § 83 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni 1991.

3. Die in §§ 19 und 20 des Krankenkassen-Vertragsgesetzes (noch nicht verabschiedet) enthaltenen Regelungen über nicht erstattungsfähige Arzneimittel und über Festbeträge für Arzeimittel gelten bis zum 31. Dezember 1993.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 erhielt die Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 3 folgende Fassung:
"„Die in §§ 19 und 20 des Gesetzes über die vertraglichen Beziehungen der Krankenversicherung zu den Leistungserbringern - Krankenkassen-Vertragsgesetz - vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1533) enthaltenen Regelungen über nicht erstattungsfähige Arzneimittel und über Festbeträge für Arzneimittel gelten bis zum 31. Dezember 1993.
§ 15 gilt bis zum 31. Dezember 1991."

Sachgebiet H: Gesetzliche Rentenversicherung

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung. - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung und die §§ 13, 14, 16, 17 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) sind bis zum 31: Dezember 1991 anzuwenden.

b) Es gilt; die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

2. Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner- Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigen der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989) mit folgenden Maßgaben:

a) Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

3. Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post - PostDienst-Verordnung (PDVO) - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973; zuletzt geändert durch Weisung des Ministers für Post- und Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988, mit folgenden Maßgaben:

a) Die §§ 16 bis 20 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

4. Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9: März 1954 (GBl. Nr. 30 S. 301) mit folgenden Maßgaben:

a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

c) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

5. Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt geändert durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an Hinterbliebene werden weitergezahlt.

b) Ansprüche und Anwartschaften können entsprechend § 27 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) gekürzt werden, wenn der Berechtigte in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurde die Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b) gestrichen.

6. Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983 mit folgenden Maßgaben:

a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

b) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

7. Folgende Paragraphen der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 mit folgenden Maßgaben:

a) §§ 1 und 7 bleiben in Kraft;

b) ab dem 1. Januar 1991 gilt ein Beitragssatz von 18,7 vom Hundert und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße;

c) bei der Anwendung von Buchstabe a) gelten die §§ 2 und 7 der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung (GBl. I Nr. 80 S. 823) und die §§ 2, 3 und 10 der dazu erlassenen Ersten Durchführungsbestimmung vom 6. Juli 1953 (GBl. I Nr. 86 S. 865).

8. Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) mit folgenden Maßgaben:

a) Eine bestehende Versicherung kann fortgeführt werden.

b) Bei der Anwendung der Verordnung sind die Erste Durchführungsbestimmung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 161) ,'und § 39 Abs. 2 der Verordnung vom 17. November 1977 über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - (GBl. I Nr. 35 S. 395) zu berücksichtigen.

9. Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme) mit folgenden Maßgaben:

a) Die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme sind bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen; Neueinbeziehungen sind vom 3. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig. Bis zur Schließung sind die versicherungs- und beitrags-rechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Sie sind den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzupassen.

b) Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen waren. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.

c) Die Versorgungssysteme werden bis zur Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung weitergeführt. Verantwortlich sind die jeweiligen Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Vertrages (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger haben ;die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme zu schließen und die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung durchzuführen.

d) Soweit die Einnahmen und das wirtschaftlich verwertbare Vermögen der Versorgungssysteme nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken, die vor der Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in. die Rentenversicherung anfallen, werden die erforderlichen Mittel von den jeweiligen Funktionsnachfolgern aufgebracht. Die der Rentenversicherung durch die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften entstehenden Mehraufwendungen werden ihr vom Bund erstattet. Die Aufwendungen des Bundes nach Satz 2 werden von den anderen Funktionsnachfolgern dem Bund erstattet, soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger ist. Soweit eine Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen Funktionsnachfolgern nicht möglich ist, erfolgt die Erstattung anteilig durch die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder nach deren Einwohnerzahl.

e) Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen über Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Übergangsrente oder vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 außer Kraft. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990 die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen erfüllt haben und bis zum 31. Dezember 1990 entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Versorgungsleistungen werden nach Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach Buchstabe b) Satz 1 von der Rentenversicherung ausgezahlt, sobald die Maßnahmen nach Buchstabe b) Satz 3 durchgeführt sind. Die der Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ihr vom Bund erstattet; Buchstabe d) Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

f) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 erhielt die Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b) Satz 3 Nr. 2 folgende Fassung:
"2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat."

Sachgebiet I: Gesetzliche Unfallversicherung

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Die Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß der erweiterte Versicherungsschutz auf die in § 2 genannten Tätigkeiten eingeschränkt wird.

2. Die Achte Durchführungsbestimmung vom 2. Januar 1957 zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung - Deckung der Lasten aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten - (GBl. I Nr. 3 S. 21; Ber. (GBl. I Nr. 9 S. 88); zuletzt geändert durch die Neunte Durchführungsbestimmung vom 14. Januar 1958 (GBl. I Nr. 8 S. 82), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

3. Der § 24 mit Anlage der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

4. Die §§ 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

5. Die Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 137) und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten- Liste der Berufskrankheiten vom 21. April 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 139; Ber. (GBl. I Nr. 25 S. 312) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

Kapitel IX
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

siehe Kapitel XIX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten

 

Kapitel X
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 25-29 wurde das Kapitel X ergänzt.

Sachgebiet A: Frauenpolitik

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. §§ 242, 243 Abs. i , §§ 248 und 249 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), mit folgender Maßgabe:

Diese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1990.

2. § 24 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit der Maßgabe wie zu Nummer 1.

3. Arbeitsschutzanordnung 5 - Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche - vom 9. August 1973 (GBl. I Nr. 44 S. 465), soweit sie Schwangere und Stillende betrifft, mit der Maßgabe wie zu Nummer 1.

4. §§ 244, 245 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185); zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S.371), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vorschriften bleiben bis 31. Dezember 1990 in Kraft und gelten über diesen Zeitpunkt hinaus nur für Geburten vor dem 1: Januar 1991.

b) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. (GBl. I I 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) berechnet.

5. § 25 Abs. 1 Buchstabe b, § 71 Buchstabe b des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.

6. § 44 und 45 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.

7. § 15 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.

8. §§ 63 bis 65 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.

9. § 42 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9: Dezember 1977 (GBl. I978 I Nr. 1 S. 23), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.

10. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1037) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 33 S. 416) mit folgender Maßgabe:

Diese Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft und gilt über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch für Geburten vor dem 1. Januar 1991.

11. Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen - vom 10. Februar 1953 (GBl. I Nr. 31 S. 390) mit der Maßgabe wie zu Nummer 10.

12. Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschütz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen - vom 1. März 1954 (GBl. I Nr. 25 S. 233) mit der Maßgabe wie zu Nummer 10.

Sachgebiet B: Jugend

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1. Anordnung des Ministeriums für Jugend und Sport vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Stiftung „Demokratische Jugend" (GBl. I Nr.... S....).

Durch die Vereinbarung vom 18. September 1990 wurde die Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 1 wie folgt berichtigt:
Die Nr. 1 wurde wie folgt gefaßt:
"1. Anordnung vom 20. Juli 1990 über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" (GBl. I Nr. 60 S. 1473)."

2. Erste Durchführungsbestimmung vom 5: Januar 1966 zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher- Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - Fürsorge- und Aufsichtsordnung - (GBl. II Nr. 5 S. 19).

3. § 2 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1968 zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem- Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden- (GBl. II 1969 Nr. 3 S. 33).

4. Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung und deren Durchführungsbestimmungen.

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

§§ 3 bis 5 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 141) in der Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom 17. Dezember 1984 der Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1985 Nr. 1 S. 6) mit folgender Maßgabe:

Die dort genannten Pflegegeldbeträge gelten als Mindestbeträge.

Sachgebiet D: Gesundheitspolitik

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zur Überführung oder Abwicklung des Zentralen Suchtmittelbüros nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2.

2. § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Unterstellte Substanzen, Erlaubnisse, Abgabe- und Bezugsberechtigungen, Ein-, Aus- und Durchfuhr- vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts.

3. § 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabeordnung - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum 30. Juni 1991, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Durchführungsbestimmung bis zum 31. Dezember 1991, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 8, § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 3 dieser Durchführungsbestimmung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts sowie § 10 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung bis auf Widerruf.

4. § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 3 Und Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Aufbewahrung, Nachweisführung, Berichterstattung, Kontrolle - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 161) bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts.

5. §§ 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Teil II, A Buchstabe b Nrn. 4 - 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Neufassung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 21. Januar 1983 (GBl. I Nr. 7 S. 69), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen. über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), mit folgender Maßgabe:

Die dort aufgeführten Zubereitungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1991 wie bisher verschrieben und von den Apotheken abgegeben werden.

6. Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34) mit folgenden Maßgaben:

Sie gilt für Schäden weiter, die auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen sind, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts durchgeführt wurden. Als Dauerleistungen bewilligte Entschädigungsleistungen werden weiter gewährt. Die Zahlung der Entschädigungsleistungen wird durch die zuständigen Landesbehörden durchgeführt.

7. Gemeinsame Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen und des Ministers für Hoch- und Fachhochschulwesen zur Durchführung des Vorpraktikums vor Aufnahme des Medizin- bzw. Stomatologiestudiums vom 12. September 1983 (Verf. u. Mitt. MfGE Nr. 7 S. 57), jedoch nur, soweit sie Personen betrifft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts das Vorpraktikum ableisten.

8. Anweisung zur Durchführung des Klinischen Praktikums im 6. Jahr des Medizinstudiums (Pflichtassistenz) an medizinischen Hochschuleinrichtungen und staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 10. September 1976 (Verf. u. Mitt. MfGE 1977 Nr. 1. S. 1) in der Fassung der Änderungsanweisung vom 30. Juni 1977 (Verf. u. Mitt. MfGE 1978 Nr. 1 S. 6) mit der Maßgabe:

§§ 6 bis 8 gelten bis zum 31. Dezember 1990.

Sachgebiet H: Familie und Soziales

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1. §§ 6 bis 19 der Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129).

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 erhielt die Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I folgende Fassung:

"Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129), geändert durch die Zweite Unterhaltssicherungsverordnung vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1432)."

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. § 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vorschriften sind ab dem 1: Januar 1991 nur noch für Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 1991 geboren sind.

b) Sie gelten bis zum 31. Dezember 1993.

c) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. (GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), berechnet.

2. §§ 26, 46 bis 55 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.

3. §§ 45, 66 bis 73 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1); geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (G BI. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.

4. §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jedes weiteren - Kindes und für verheiratete werktätige Mütter mit drei und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 193) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.

5. §§ 1 bis 6a und § 11 der Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 241), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 28. Juni 1990 über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.

6. Verordnung über die Erhöhung der staatlichen Geburtenhilfe und die Verlängerung des Wochenurlaubs vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 314) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.

7. § 25 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 b, Satz 2, § 71 e des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.

8. §§ 6 bis 8 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243) mit folgender Maßgabe:

Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.

9. § 71 Buchstabe f und g des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit folgender Maßgabe:

Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.

10. Sozialfürsorgeverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch das Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 392), mit folgender Maßgabe:

Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.

11. Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 392) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.

12. Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.

13. Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe- Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.

14. Dritte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.

15. § 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159) mit folgender Maßgabe:

Er gilt bis zum 31. Dezember 1994.

16. § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 125) mit folgender Maßgabe:

Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.

17. Richtlinie des Ministers für Gesundheitswesen und des amtierenden Direktors der Verwaltung der Sozialversicherung zur Finanzierung der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 19. Juni 1990 mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1990:

Kapitel XI
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr

Sachgebiet A: Eisenbahnverkehr

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33) mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

2. Anordnung vom 13. Mai 1982 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 1080 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel i des Vertrages genannten Länder zuständig.

3. Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBI. SB) mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

4. Anordnung vom 5. Januar 1979 über die Qualitätsfeststellung an Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn und für die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen (GBl. I Nr. 5 S. 54) mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.

5. Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn - (Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.

6. Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108) mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

7. Anordnung vom 4. Juli 1974 über die Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Anschlußbahnen - Allgemeine Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) - (GBl. I Nr. 38 S. 357), zuletzt geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 7. August 1984 (GBl. I Nr. 24 S. 290), mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.

8. Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBl. II Nr. 37 S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6a).

9. Verordnung vom 25. Juni 1943 über die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (RGBl. II Nr. 27 S. 285), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage 1 Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 7).

10. Anordnung vom 9. März 1949 betreffend Übernahme des Betriebes von nicht reichsbahneigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch die Deutsche Wirtschaftskommission - Generaldirektion Reichsbahn (Zentralverordnungsblatt Teil I Nr. 23 S. 183), mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben. Sachgebiet B: Straßenverkehr

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBl. I Nr. 40 S. 580) mit folgenden Maßgaben:

a) § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 1992.

b) In § 70 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des 31. Oktober 1990 der 31. Dezember 1990.

c) In § 70 Abs. 1 Satz 3 entfallen die Worte „bis 31. Juli 1990".

d) In § 71 tritt an die Stelle des 30. September 1990 der 31. Dezember 1990.

2. Durchführungsbestimmung zu § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Güterkraftverkehr vom 16. August 1990 (TVA Nr. 24 vom 30. August 1990) mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Höchstzahlen nach § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit vorläufige Höchstzahlen festzusetzen.

3. § 11 Abs. 2 sowie die Vorschriften der § 2 Buchstabe g, §§  7 und 11, die sich auf den Gelegenheitsverkehr einschließlich des Taxen- und Mietwagenverkehrs beziehen, der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den gewerblichen Personenverkehr (PBefVO) (GBl. I Nr. 40 S. 574) mit folgender Maßgabe:

Sie gelten bis zum 31. Dezember 1992.

4. Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417); mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.

b) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 gilt über den 31. Dezember 1990 fort.

c) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt für die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und c der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976), bezeichneten Kraftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 1992.

d) § 12 Abs. 2 Buchstabe c gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bis zum 31. Dezember 1991.

e) Die Verkehrszeichen der Anlage 2 Bilder 215 (Wendeverbot), 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), 421 (nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) und 422 (gültig bei Nässe) behalten ihre bisherige Bedeutung.

f) Zuwiderhandlungen gegen die in den Buchstaben a bis d genannten Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen das mit Bild 215 angeordnete Verbot sowie gegen eine jeweils zusammen mit Bild 422 angeordnete Beschränkung stehen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummmer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), gleich.

5. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 26. November 1981 (GBl. I 1982 Nr. 1 S. 6) mit folgenden Maßgaben:

a) Die Bestimmungen über Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe gelten bis zum 31. Dezember 1993.

b) Die Bestimmungen zur Verlängerung von bereits erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen gelten bis zum 31. Dezember 1991.

c) Die Bestimmungen zur Genehmigung von Nachträgen zu bereits erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen gelten bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis, längstens jedoch bis 30. Juni 1994, fort.

6. Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 29. März 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 355) mit folgender Maßgabe:

Die sich auf Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe erstreckenden Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1993 fort.

7. Anordnung über amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr - Kfz-Sachverständigen-Anordnung - vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 365) mit folgender Maßgabe:

Die Anordnung gilt bis zum 31. März 1991 fort.

Sachgebiet C: Binnenschiffahrt und Wasserstraßen

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Anordnung vom 21. Dezember 1977 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrs-Ordnung (BGVO) - (Sonderdruck Nr. 951 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (Sonderdruck Nr. 951/1 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

2. Anordnung vom 5. Mai 1989 über die Regelung des Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen - Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) - (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe:

Die Fortgeltung bezieht sich ausschließlich auf die Grenzgewässer der Oder und Neiße.

Sachgebiet D: Straßenbau

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

2. Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522) mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

3. Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 14. Mai 1984 - Sperrordnung (GBl. I Nr. 20 S. 259) mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig. Sachgebiet E: Allgemeine verkehrliche Bestimmungen

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung vom 21. Juli 1988 über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 205) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

2. Erste Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 210) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

3. Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG)- Meldepflicht bzw. Melde- und Begleitpflicht bestimmter gefährlicher Güter- (GBl. I Nr. 18 S. 213) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

4. Dritte Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) - Transport von Giften - (GBl. I Nr. 18 S. 215) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

5. Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) vom 30. Januar 1979 (TVA Nr. 153/20/79) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

6. Ordnung über den Seetransport und Hafenumschlag gefährlicher Güter (OSHG) vom 4. Juni 1987 (TVA Nr. 170/18/87) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

7. Ordnung über den Lufttransport gefährlicher Güter (OLTG) vom 13. Februar 1979 (TVA Nr. 190/18/85) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

8. Anordnung vom 27. Februar 1979 über die Mitnahme gefährlicher Güter in öffentliche Beförderungsmittel (GBl. I Nr. 11 S. 86) in der Fassung der Personenbeförderungsverordnung (PBVO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 25) mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

Kapitel XII
Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 30 wurde das Kapitel XII ergänzt.

Abschnitt III

Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik

1. Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) mit folgenden Maßgaben:

Folgende Regelungen gelten fort:

a) Artikel 1 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit

    aa) Anlage 1 zu Artikel 1

        aaa) Nummer 1 f) aa) (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (1. StörfaIIVwV) vom 26. August 1988 (GMBl. S. 398)

        bbb) Nummer 1 f) bb) (Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (2. StörfaIIVwV) vom 27. April 1982 (GMBl. S. 205)

        ccc) Nummer 1 h) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202)

        ddd) Nummer 1 i) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli 1968); übergeleitet gemäß § 66 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

        eee) Nummer 2 c) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Benzinqualitätsangabeverordnung vom 6. November 1985 (Bundesanzeiger vom 13. November 1985)

    bb) Anlage 2 zu Artikel 1 Nr. 7 und 8

b) Artikel 1 § 4 Abs. 3 in folgender Fassung:

„Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage vor dem i. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Erwerbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens bis zum 31. Dezember 1991 gestellt sein. Die Haftung auf Grund privatrechtlicher Ansprüche bleibt unberührt."

c) Artikel 2 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 2 Nr. 6 und 7

d) Artikel 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 3 Nr. 3

e) Artikel 4

    aa) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 4 Nr. 4

    bb) § 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu Artikel 4 Nr. 3 mit folgender Maßgabe:

Die in den Nummern 9 und 10 dieser Anleitung genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr.

f) Artikel 4 § 3 in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 in der oben geänderten Fassung.

2. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. (GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) mit folgender Maßgabe:

Die Vorschriften gelten fort für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Präsidenten dieses Amtes treten die zuständigen Stellen.

3. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347) mit der in Nummer 2 genannten Maßgabe.

4. Anordnung vom 2. Februar 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164) mit folgender Maßgabe:

Die Anordnung tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft.

Kapitel XIII
Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation

Sachgebiet B: Postwesen

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Anordnung über den Postdienst - Post-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 69), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postdienst - 2. Post-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 818), mit folgender Maßgabe:

Die §§ 55 und 56 entfallen.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurden in der Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 die Worte "geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postdienst - 2. Post-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 818)" ersetzt durch: "zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1451).

2. Anordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen - Postzeitungsvertriebs-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 96) mit folgenden Maßgaben:

a) § 5 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 2 entfallen.

b) Die in den §§ 3 und 4 getroffenen Zulassungsvoraussetzungen gehen nicht über die entsprechenden Voraussetzungen der Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBl. I S. 950), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2065), hinaus.

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 wurden in der Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 nach der Klammer im einleitenden Satz die Worte ", geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1478)" angefügt.

3. Anordnung über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. 9 Nr. 9 S. 102), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postscheckdienst- Postscheck-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1409), mit folgender Maßgabe-

§ 4 Abs. 5 und § 14 entfallen.

4. Anordnung über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 87), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1410), mit folgender Maßgabe:

§ 4 Abs. 3 und § 16 entfallen.

5. Anordnung über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 429), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1408), mit folgender Maßgabe:

§ 2 Abs. 3 und Abs. 5 und § 13 entfallen.

Sachgebiet C: Fernmeldewesen

Abschnitt I

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1. Anordnung über den Telegrammdienst - Telegramm-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 12 S. 173), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Telegrammdienst - 2. Telegramm-Anordnung - vom 20: Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 817)

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Anordnung über den Fernsprechdienst - Fernsprech-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133), zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 über den Fernsprechdienst - 3. Fernsprech-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813), mit folgenden Maßgaben:

a) In § 8 Abs. 3 Satz 2 entfallen die Worte „nach Abstimmung mit den örtlichen Räten"

b) In § 11 entfallen die Worte ,„in Zusammenwirken mit den örtlichen Räten".

2. Anordnung über den Telex-Dienst-Telex-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 12 S. 166), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 23. April 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 269), mit folgender Maßgabe:

In § 6 Abs. 1 entfallen die Worte „durch Staatsorgane und Betriebe, mit denen bereits ein Telex-Teilnehmerverhältnis besteht".

3. Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe:

Die Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden keine Anwendung.

4. §§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II und III der Anordnung über das Herstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernseh-Rundfunk - Rundfunk-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) Gemäß dem Beschluß des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. August 1990 werden

     aa) die Hör- und Fernsehrundfunkgebühren ab 1. Oktober 1990 wie folgt erhöht
        - Hör-Rundfunk von zwei Deutsche Mark auf vier Deutsche Mark
        - Fernseh-Rundfunk (I. Programm) von fünf Deutsche Mark auf neun Deutsche Mark
        - Fernseh-Rundfunk (II. Programm) von drei Deutsche Mark auf sechs Deutsche Mark.

    bb) Aus sozialen Gründen wird auf Antrag gegenüber dem zuständigen Postamt Gebührenbefreiung gewährt.
        -Bezieher eines Gesamteinkommens von unter 500 Deutsche Mark monatlich sind von der Gebührenzahlung befreit.
        - Empfänger von Renten, Vorruhestandsgeld, Arbeitslosengeld und Sozialhilfe sind von der Gebührenzahlung befreit, wenn diese Einkünfte monatlich 750 Deutsche Mark unterschreiten. Liegen bei diesem Personenkreis die monatlichen Einkünfte zwischen 750 Deutsche Mark und 1 000 Deutsche Mark, so beträgt die Gebühr monatlich zehn Deutsche Mark (für Hör-Rundfunk zwei Deutsche Mark, für Fernseh-Rundfunk acht Deutsche Mark).
        - Schwerstbeschädigte ab Stufe III aufwärts sind von der Gebühr befreit.
        - Alleinerziehende zahlen monatlich zehn Deutsche Mark, wenn ihr Einkommen monatlich 1 000 Deutsche Mark unterschreitet.
        - Die genannte Gebührenbefreiung bzw. Teilbefreiung erfolgt nicht für Besitzer von Fernseh-Rundfunk-Empfängern, die mit Ehegatten, verwandten Personen oder verschwägerten oder diesen rechtlich gleichgestellten oder anderen Personen mit eigenem Arbeitseinkommen in einem Haushalt zusammenleben, soweit diese Personen nicht selbst zum Kreis der Berechtigten gehören.

    cc) Ab 1. Januar 1991 setzen sich die Gebühren analog den Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland aus einer Grundgebühr in Höhe von sechs Deutsche Mark und einer Fernseh-Gebühr in Höhe von 13 Deutsche Mark zusammen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Gebühren vierteljährlich - und zwar jeweils in der Mitte des Vierteljahres - zu entrichten.

b) Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebührengläubiger erstattet.

Durch die Vereinbarung vom 18. September 1990 wurde die Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe a) wie folgt berichtigt:
Der Buchstabe a) wurde wie folgt gefaßt:
"a) Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449)."

Kapitel XIV
Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 31-32 wurde das Kapitel XIV ergänzt.

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894) mit folgenden Maßgaben:

a) Es gilt auch für die am 1. September 1990 noch als volkseigen 'bestehenden Wohnungen, soweit oder solange sie nicht auf private Eigentümer zurückzuübertragen sind.

b) Es tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.

c) In § 17 Abs. 1 entfällt die Mindestandrohung von 1 000 Deutsche Mark.

Kapitel XV
Geschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie

Abschnitt II

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben:

1. Beschluß über die weitere Tätigkeit der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 in Verbindung mit der Verordnung über die Akademie der Wissenschaften der DDR vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)

2. Beschluß über das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 (Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 14/23/90 vom 27. Juni 1990)

3. Statut des Ministeriums für Wissenschaft und Technik als Arbeitsgrundlage vom 21: Dezember 1989 (Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 7/10/89 vom 21. Dezember 1989)

4. Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik und an Universitäten und Hochschulen, insbesondere der Forschungskooperation mit den Kombinaten - Forschungsverordnung - vom 12. Dezember 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 12)

5. Beschluß über Grundsätze für die Gestaltung ökonomischer Beziehungen der Kombinate der Industrie mit den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften sowie des Hochschulwesens vom 12. September 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 9)

6. Verordnung über die Planung, Errichtung und Nutzung von Versuchsanlagen und Experimentalbauten vom 1. November 1972 (GBl. II Nr. 70 S. 805)

7. Anordnung über Leistungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik, für die Honorare gezahlt werden - Honorarordnung Wissenschaft und Technik - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 19 S. 177)

8. Anordnung über die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik vom 2. März 1990 (GBl. I Nr. 19 S. 176)

9. Anordnung über das Pflichtenheft für Aufgaben der Forschung und Entwicklung vom 29. Dezember 1989 (GBl. I 1990 Nr. 2 S. 5)

10. Anordnung über die Teilnahme am internationalen automatisierten Informationsaustausch der Mitgliedsländer des RGW vom 18. März 1988 (GBl. I Nr. 8 S. 77)

11. Anordnung über Festlegungen zur Anwendung von Musterverträgen in der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der UdSSR vom 8. Januar 1987 (Sekretariat des Ministerrates)

12. Anordnung über Grundsätze für das einheitliche Herangehen an die Ermittlung, Planung und Nachweisführung des Nutzens und der Effektivität der Maßnahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts - Nutzensanordnung - vom 19. Dezember 1986 (GBl. I 1987 Nr. 1 S. 1)

13. Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR vom 11. November 1986 (Sonderdruck Nr. 765/1 des Gesetzblattes)

14. Anordnung zur Bereitstellung von Informationen über wissenschaftlich-technische Ergebnisse vom 20. Juni 1979 (GBl. I Nr. 19 S. 164)

15. Anordnung über die Registrierpflicht der Informationseinrichtungen für Wissenschaft und Technik vom 7. Mai 1974 (GBl. I Nr. 26 S. 263)

16. Anordnung über die Verbindlichkeit der „Ordnung der Information über Wissenschaft und Technik für die Leitung und Planung der Volkswirtschaft" vom 5. April 1972 (GBl. I1 Nr. 19 S. 223).

Kapitel XVI
Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft

Durch Vereinbarung vom 18. September 1990 (GBl. I. S. 1979), Art. 3 Nr. 33 wurde das Kapitel XVI ergänzt.

Sachgebiet A: Ausbildungsförderung

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 232),

2. Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),

3. Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),

4. Anordnung Nr. 2 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen (Stipendienanordnung Nr. 2) vom 17. August 1990 (GBl. I Nr... S...),

5. Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542) und

6. § 6 der Anordnung über die Durchführung einjähriger Bildungsgänge für Jugendliche an Berufsschulen vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1413) jeweils mit folgender Maßgabe:

Die aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1990 anzuwenden.

Sachgebiet B: Berufliche Bildung

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Verordnung über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 15. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 170) mit folgender Maßgabe:

Diese Verordnung gilt so lange; als für die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen tarifvertragliche Regelungen noch nicht getroffen sind.

Kapitel XVII
Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Kapitel XVIII
Statistik

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:

§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:

1. für das Jahr 1990
    - Berufstätigenerhebung
    - Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks
    - Kostenstrukturstatistik
    - Dienstleistungen
    - Viehbestände und deren Reproduktion
    - Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben, 2. für das 4. Quartal 1990
    - Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)
    - Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten
    - Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen - Kostenstrukturerhebung der Industrie
    - Abrechnung fertiggestellter Wohnungen
    - Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr
    - Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes
    - Bruttoanlageninvestitionen
    - Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse
    - Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.

Kapitel XIX
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten

Sachgebiet A: Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 15.

2. Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - Personalvertretungsgesetz, Wahlordnung - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1030) nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16.

Sachgebiet B: Recht der Soldaten

Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1. § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 und Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit dem Beschluß über die Musterung und Einberufung zum Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem Wehrdienst im 1. Halbjahr 1990 vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 8 S. 44) mit folgender Maßgabe:

Diese Bestimmungen gelten für die Wehrpflichtigen, die als Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts Grundwehrdienst leisten.

2. Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) in der Fassung vom 15. August 1990 mit folgenden Maßgaben:

a) Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung der Bundesrates bedarf, die Leistungen auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, bis zum 30. September 1992 die Leistungen der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung anzupassen.

b) Die Regelungen über Einmalzahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst in Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum 31: Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld oder Übergangsgeld nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist, ist es auf die Einmalzahlungen anzurechnen. Laufende Übergangszahlungen nach Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen.

3. Mutterschutzregelungen für weibliche Soldaten der Nationalen Volksarmee auf der Grundlage der DV 010/0/007 Urlaub, Ausgang, Dienstbefreiung - Urlaubsvorschrift - vom 12. April 1990 mit folgender Maßgabe:

Die Mutterschutzregelung gilt bis zum 31. Dezember 1990.

4. § 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12S. 221) in Verbindung mit Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990 mit folgenden Maßgaben:

Es gelten die Festlegungen über die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Zeit- und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee; die Regelung findet nur auf den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der Soldaten, Abschnitt 11 Nummer 2 §§ 3 bis 7 genannten Personenkreis Anwendung.

 

Anlage III


Quellen Bundesgesetzblatt 1990 Teil II S. 1148
Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1990 Teil I S. 1888
© 24. April 2005

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