vom 28. Juni 1961
aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen
und ihre Organe in der DDR vom 12. Juli 1973 (GBl. S. 313)
In der Deutschen Demokratischen Republik, dem ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staat, übt die Arbeiterklasse im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der Intelligenz und den anderen werktätigen Schichten unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands die politische Macht aus und baut den Sozialismus auf, entfaltet alle Kräfte des Volkes im Kampf um die Sicherung des Friedens und um die glückliche Zukunft unserer Nation.
Mit der Übernahme der hauptsächlichen Produktionsmittel in die Hände des Volkes wurde die Voraussetzung für die Entwicklung der sozialistischen- Demokratie und für die Entfaltung aller schöpferischen Talente und Fähigkeiten der Menschen geschaffen. Die Arbeiter, die Genossenschaftsbauern, die Angehörigen der Intelligenz und aller anderen Schichten der Bevölkerung schreiten gemeinsam in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland auf dem Wege zum Sozialismus vorwärts und schaffen sich in gemeinsamer Arbeit ein Leben in Frieden, Wohlstand und Glück.
Die sozialistische Staatsmacht ist das Hauptinstrument des werktätigen Volkes beim Aufbau des Sozialismus. Die Volkskammer, die Bezirkstage, die Kreistage, die Stadtverordnetenversammlungen, die Stadtbezirksverordnetenversammlungen sowie die Gemeindevertretungen und deren Organe, die vom Vertrauen des Volkes getragen sind, bilden das einheitliche System der Staatsmacht der Arbeiter und Bauern in der Deutschen Demokratischen Republik. Tätigkeit und Aufbau der Staatsmacht in der Deutschen Demokratischen Republik werden durch die Organe der Werktätigen selbst bestimmt.
Die örtlichen Volksvertretungen sind verantwortlich für die -Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie der Beschlüsse der übergeordneten Volksvertretungen. Sie sind verantwortlich für die politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung in ihrem Verantwortungsbereich.
Die systematische Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung erfolgt auf der Grundlage und in Durchführung der von der Volkskammer beschlossenen Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne und den auf dieser Grundlage beschlossenen Plänen der örtlichen Volksvertretungen.
Die Durchführung der Pläne ist das Werk der Millionen Werktätigen. Die Entfaltung der Initiative, der Aktivität, der Talente und Fähigkeiten der Menschen, und ihre materielle Interessiertheit sind die entscheidenden Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaftsordnung zur Entwicklung der Produktivkräfte, insbesondere zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Sie finden im sozialistischen Wettbewerb, in den sozialistischen Brigaden und Arbeitsgemeinschaften ihren besonderen Ausdruck.
In enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, in der die demokratischen Parteien und Massenorganisationen sowie alle demokratischen Kräfte zusammenwirken, organisieren die staatlichen Organe eine breite Masseninitiative zur Lösung der großen gemeinsamen Aufgaben beim Aufbau des Sozialismus.
Durch die Entwicklung unseres volksdemokratischen Staates sind die örtlichen Organe der Staatsmacht zu breiten Organisationen der Massen geworden.
Die vom Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik in der Programmatischen Erklärung dargelegten Grundsätze sozialistischer Leitungsarbeit heben hervor, daß die sachkundige, wissenschaftliche Leitung der vielfältigsten politischen, ökonomischen, technischen und kulturellen Entwicklung im jeweiligen Gebiet sich mit der Einbeziehung der Werktätigen in die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse- der Volksvertretungen vereinigen und so in zunehmendem Maße die Grundlage der Arbeit der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe werden.
In den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe sind die besten Erfahrungen in der Arbeit aller staatlichen Organe entsprechend den Entwicklungsbedingungen unseres volksdemokratischen Staates bei der Durchführung des Siebenjahrplanes verallgemeinert. Die Ordnungen entstanden im Ergebnis eines großen Erfahrungsaustausches und sind ein Werk schöpferischer Gemeinschaftsarbeit aller Schichten der Bevölkerung und der staatlichen Organe. Sie sind die feste Grundlage, auf der sich nunmehr die Tätigkeit aller örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe entwickelt:
I.
Die Stellung und die Aufgaben des Bezirkstages im System der Organe der
Staatsmacht
l.. Der Bezirkstag wird in demokratischen Wahlen gewählt.
Der Bezirkstag ist in seinem Verantwortungsbereich für die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates, insbesondere für die Durchführung des Volkswirtschaftsplanes, verantwortlich. Er leitet den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Sozialismus im Bezirk. Er nimmt zu den Grundfragen der Nation Stellung und fördert die patriotische Erziehung der Bürger. Der Rat des Bezirkes organisiert die Durchführung der Beschlüsse des Ministerrates und des Bezirkstages.
Die Verantwortung des Bezirkstages umfaßt die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes des Bezirkes, die Entwicklung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Entwicklung und den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und die Wahrung der Rechte der Bürger.
Der Bezirkstag sichert die Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die Entfaltung der Initiative und Mitarbeit der Bürger, besonders der Werktätigen in den sozialistischen Brigaden und in anderen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Er fördert die Mitwirkung der Bürger an der bewußten Gestaltung des politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.
Der Bezirkstag sichert die konsequente Durchsetzung der sozialistischen Kaderprinzipien.
2. Der Bezirkstag leitet die Ausarbeitung des Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes des Bezirkes auf der Grundlage der vom Ministerrat festgelegten Aufgaben und Kennziffern.
Er stützt sich dabei auf die aktive Mitwirkung der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen in den Stadtkreisen, der Betriebe und Einrichtungen sowie der gesamten Bevölkerung des Bezirkes. Er sichert die Abstimmung der Pläne mit den Organen der Staatsmacht der Kreise sowie mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen im Bezirk, Der auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes der Deutschen Demokratischen Republik vom Bezirkstag beschlossene Volkswirtschaftsplan des Bezirkes bestimmt die Tätigkeit des Bezirkstages und seiner Organe.
3. Der Bezirkstag entwickelt unter Führung der Partei der Arbeiterklasse und in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die Aktivität und Schöpferkraft der Werktätigen bei der Verwirklichung des Planes, besonders zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, vor allem durch die Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die Durchsetzung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit, mit dem Ziel, die Produktion so zu steigern, daß die ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung befriedigt werden,
Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen:
a) die Gewährleistung der planmäßigen und proportionalen Entwicklung der von den
örtlichen Organen der Staatsmacht geleiteten Bereiche der Wirtschaft und anderen
Einrichtungen in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten
Vereinigungen Volkseigener Betriebe und den zentralgeleiteten Betrieben und
Einrichtungen sowie den Organen der Staatsmacht der Kreise auf der Grundlage der
zentralen staatlichen Planung;
b) die komplexe Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Betriebe und
Einrichtungen, insbesondere die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen
Fortschritts in Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten Betrieben und
Einrichtungen;
c) die Anleitung und Kontrolle der Kreistage und der
Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise zur Verbesserung ihrer
Leitungstätigkeit und zur Erhöhung ihrer Verantwortung und Initiative bei der
Verwirklichung der staatlichen Aufgaben;
d) die Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in den von den
Räten der Kreise, Städte und Gemeinden geleiteten Betrieben und Einrichtungen in
Übereinstimmung mit den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen und
Gemeindevertretungen;
e) die enge Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen
Deutschland, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend
und den anderen Massenorganisationen mit dem Ziel, alle gesellschaftlichen
Kräfte auf die Lösung der Hauptaufgaben bei der Durchführung des
Volkswirtschaftsplanes zu orientieren;
f) die Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten staatlichen Organen und
Einrichtungen im Bezirk.
4. Der Bezirkstag verwirklicht in seinem Verantwortungsbereich die Grundsätze der Jugendpolitik des Arbeiter-und-Bauern-Staates.
Der Bezirkstag sichert die Ausarbeitung und allseitige Durchführung der staatlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugend, Er unterstützt die Initiative der Jugend bei der Lösung der Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes und fördert die Entwicklung eines interessanten Jugendlebens. Er sorgt für die Durchsetzung der Maßnahmen auf dem Gebiet des
Jugendarbeitsschutzes, des Jugendgesundheitsschutzes und der Jugendrechtspflege im Bezirk. Dabei arbeitet er eng mit dem sozialistischen Jugendverband zusammen.
5. Der Bezirkstag ist das oberste Organ der
Staatsmacht im Bezirk. Er erfüllt seine Aufgaben und verwirklicht seine Rechte
durch
seine Tagungen und Beschlüsse,
die Tätigkeit seines Rates und dessen Fachorgane,
die Tätigkeit seiner ständigen und zeitweiligen Kommissionen
und deren Aktivs,
die Tätigkeit seiner Mitglieder in enger Zusammenarbeit mit
den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front
des demokratischen Deutschland.
6. Die Mitglieder des Bezirkstages üben eine wichtige gesellschaftliche Funktion aus.
Die Leiter der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, die Mitglieder des Bezirkstages bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen, Den Mitgliedern des Bezirkstages dürfen aus ihrer Tätigkeit als Volksvertreter keine beruflichen und materiellen Nachteile erwachsen.
7. Zur Wahrnehmung seiner Verantwortung obliegt es
dem Bezirkstag:
a) Beschlüsse zu fassen, die für den Rat des Bezirkes und seine Fachorgane, die
ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen, die Volksvertretungen der Kreise,
Städte und Gemeinden und deren Räte sowie für die diesen unterstellten Betriebe
und Einrichtungen und für alle Bürger des Bezirkes verbindlich sind;
b) den Rat des Bezirkes zu wählen und abzuberufen. Die Mitglieder des Rates des
Bezirkes sollen Mitglieder des Bezirkstages sein, über große Kenntnisse in der
Leitung des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus des
Sozialismus verfügen, ständig an ihrer politischen und fachlichen Weiterbildung
arbeiten und ein enges Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung haben.
Der Bezirkstag kann auf Vorschlag des Bezirksausschusses der Nationalen Front
des demokratischen Deutschland Bürger zu Mitgliedern des Rates des Bezirkes
wählen, die damit die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Bezirkstages
erhalten.
Der Bezirkstag wählt aus der Mitte des Rates des Bezirkes den Vorsitzenden, die
Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sekretär des Rates;
c) die Vorsitzenden und die Mitglieder der ständigen und zeitweiligen
Kommissionen zu wählen bzw. zu berufen und abzuberufen; ihnen Aufträge zu
erteilen und ihre Tätigkeit zu kontrollieren.
Nachfolgekandidaten sollen zu Mitgliedern der ständigen Kommissionen gewählt
werden;
d) die vom Rat des Bezirkes ausgesprochenen Berufungen und Abberufungen der
Leiter der Fachorgane sowie der Leiter der bezirksgeleiteten Betriebe und
Einrichtungen zu bestätigen;
e) Fragen zu erörtern, die von gesamtstaatlicher Bedeutung sind, und dazu den
zentralen staatlichen Organen Vorschläge zu unterbreiten.
8. Die Anleitung und Kontrolle der Kreistage und der
Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise durch den Bezirkstag erfolgt durch
die Beschlüsse des Bezirkstages,
die Berichterstattung der Kreistage und
Stadtverordnetenversammlungen vor dem Bezirkstag über die Durchführung der
Beschlüsse und die Entwicklung ihrer Leitungstätigkeit,
die Organisierung des Erfahrungsaustausches zwischen den
Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen und zwischen deren ständigen
Kommissionen.
Der Bezirkstag unterstützt die Vorbereitung der Berichterstattung der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen. Auf der Grundlage genauer Analysen der Arbeit des Kreistages oder, der Stadtverordnetenversammlung, die der Rat des Bezirkes zusammen mit Mitgliedern und ständigen Kommissionen des Bezirkstages ausarbeitet, deckt der Bezirkstag die positiven und negativen Seiten der Arbeit der berichterstattenden Volksvertretung auf. Dabei beachtet er die Kritiken und Hinweise der Mitglieder des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung. Er zieht daraus Schlußfolgerungen für die Vervollkommnung der Tätigkeit seiner Organe und der in seinem Verantwortungsbereich wirkenden Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen.
9. Der Bezirkstag nimmt von den Leitern der auf dem Territorium des Bezirkes tätigen zentralgeleiteten Betriebe, Institutionen und Einrichtungen Berichte zu Fragen entgegen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er kann ihnen im Rahmen seines Verantwortungsbereiches Auflagen und Empfehlungen erteilen. Die Leiter sind verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen ihre Stellungnahme zu diesen Empfehlungen an den Vorsitzenden des Rates des Bezirkes einzureichen.
II.
Die Tagungen des Bezirkstages und seine Beschlüsse
1. Alle wichtigen Fragen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Bezirkes sind auf den Tagungen des Bezirkstages zu beraten und zu entscheiden.
Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, die sich aus der Entwicklung ergebenden Probleme dem Bezirkstag darzulegen und Maßnahmen zu ihrer Lösung vorzuschlagen.
Der Bezirkstag tagt mindestens viermal im Jahr. Der Bezirkstag arbeitet nach einem Halbjahresarbeitsplan.
Der Bezirkstag beschließt eine Geschäftsordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen.
2. Zur Behandlung grundsätzlicher Aufgaben, die die Entwicklung des Bezirkes betreffen, führen der Bezirkstag und der Bezirksausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland gemeinsame Tagungen durch.
3. Der Bezirkstag lädt, entsprechend den zu beratenden Problemen, sozialistische Brigaden und Arbeitsgemeinschaiten, Arbeiter- und Bauernforscher, Neuerer, Aktivisten, Ingenieure, Techniker, Wissenschaftler, Ärzte, Pädagogen, Künstler, Fachleute aus dem gewerblichen Mittelstand, Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und andere Spezialisten zu seinen Tagungen ein. Sie tragen dem Bezirkstag ihre Erfahrungen, Forschungsergebnisse, Gutachten und Auffassungen vor. Der Bezirkstag verallgemeinert in den Beschlüssen die besten Erfahrungen für die Verbesserung der staatlichen Leitungstätigkeit.
4. Der Bezirkstag nimmt halbjährlich einen Bericht des Rates des Bezirkes über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen entgegen.
5. Die Tagungen des Bezirkstages sind vom Rat des Bezirkes gemeinsam mit den ständigen und zeitweiligen Kommissionen und mit der Tagungsleitung langfristig vorzubereiten. Die Tagesordnung ist rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben. Beschlußvorlagen können vom Rat des Bezirkes, von den ständigen und zeitweiligen Kommissionen und von den Mitgliedern des Bezirkstages eingebracht werden.
Die mit der Ausarbeitung von Vorlagen beauftragten Mitglieder des Bezirkstages, des Rates des Bezirkes oder der ständigen und zeitweiligen Kommissionen stützen sich auf die Erfahrungen und die Mitwirkung bewährter Praktiker, Wissenschaftler, Spezialisten, Mitarbeiter der Fachorgane sowie der beim Rat des Bezirkes bestehenden Beiräte und Kommissionen.
Wichtige Beschlußentwürfe werden vor ihrer Behandlung im Bezirkstag mit der Bevölkerung beraten. Sie sind in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dein Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend und den anderen Massenorganisationen in Versammlungen, in der Presse, im Rundfunk und in anderen Formen mit der Bevölkerung zu diskutieren, Die Vorschläge und Anregungen sind auszuwerten.
6. Die Tagungsleitung des Bezirkstages wird in jeder Tagung für die nächstfolgende Sitzung des Bezirkstages gewählt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern des Bezirkstages. Ständiges Mitglied der Tagungsleitung ist der Vorsitzende des Rates des Bezirkes.
7. Die Beschlüsse des Bezirkstages sollen enthalten:
a) die Hauptaufgaben, die sich für den Bezirk bei der Verwirklichung des
Volkswirtschaftsplanes und der Beschlüsse der zentralen staatlichen Organe
ergeben;
b) die Maßnahmen und wichtigsten Methoden zur Lösung der Hauptaufgaben. Sie
sollen auf den fortgeschrittenen Erfahrungen und den Vorschlägen der Bürger
beruhen;
c) die wichtigsten Aufgaben für den Rat des Bezirkes und seine Fachorgane,
Aufträge für die ständigen und zeitweiligen Kommissionen und für einzelne
Mitglieder des Bezirkstages. Sie sollen das Zusammenwirken der Fachorgane und
der bezirksgeleiteten Betriebe und Einrichtungen sichern;
d) Festlegungen, welche gesellschaftlichen Kräfte mobilisiert werden, und welche
materiellen und finanziellen Mittel für die Durchführung der Aufgaben
erforderlich sind und wie sie bereitgestellt werden;
e) Maßnahmen für die zur Durchführung der Beschlüsse notwendige
politisch-ideologische und fachliche Qualifizierung der Kader, für die
Vermittlung fortgeschrittener Erfahrungen und für die Verstärkung bestimmter
Arbeitsabschnitte durch qualifizierte Kader;
f) Hinweise an die Nationale Front des demokratischen Deutschland, den Freien
Deutschen Gewerkschaftsbund, die Freie Deutsche Jugend und die anderen
Massenorganisationen zu ihrer Mitarbeit;
g) Empfehlungen für die zentralgeleiteten staatlichen Organe, Betriebe und
Einrichtungen, um ihre Mitwirkung bei der Durchführung der Beschlüsse zu
sichern. Dabei ist von den ihnen gestellten staatlichen Aufgaben auszugehen;
h) Termine für die Kontrolle der Durchführung und Festlegungen, wie der
Bezirkstag die Kontrolle der Durchführung organisiert und ausübt.
8. Die Beschlüsse des Bezirkstages sind nach jeder Tagung unverzüglich vom Vorsitzenden der Tagungsleitung und vom Vorsitzenden des Rates des Bezirkes auszufertigen. In der Regel sind die Beschlüsse umgehend im Mitteilungsblatt, in der Presse und durch den Rundfunk zu veröffentlichen.
9. Bei der Durchführung der Beschlüsse des Bezirkstages ist die zur Vorbereitung der Tagung entwickelte Initiative der Bevölkerung weiter zu entfalten.
Das erfordert vor allem:
a) die gründliche Auswertung der Tagung des Bezirkstages durch den Rat des
Bezirkes, in der Regel unter Hinzuziehung der Vorsitzenden der ständigen
Kommissionen und die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen zur Verwirklichung der
gefaßten Beschlüsse durch den Rat, seine Fachorgane und die ihm unterstellten
Betriebe und Einrichtungen;
b) die Erläuterung der Beschlüsse durch Mitglieder des Bezirkstages sowie
Mitglieder und Mitarbeiter des Rates des Bezirkes vor den Kreistagen und
Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise, um sie zu unterstützen, die
Beschlüsse schöpferisch und eigenverantwortlich durchzuführen;
c) daß in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen -Front des demokratischen
Deutschland, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund. der Freien . Deutschen
Jugend und den anderen Massenorganisationen die Mitglieder des Bezirkstages,
Mitglieder und Mitarbeiter des Rates des Bezirkes in Betrieben,
Produktionsgenossenschaften, Einrichtungen und Wohnbezirken alle wichtigen
Beschlüsse des Bezirkstages erläutern, um die Bevölkerung für die Durchführung
der Beschlüsse zu gewinnen.
Der Rat des Bezirkes stellt den Mitgliedern des Bezirkstages die erforderlichen
Unterlagen und Informationen für ihre Tätigkeit und für die Rechenschaftslegung
vor den Wählern zur Verfügung und organisiert die Zusammenarbeit mit den
gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit der Nationalen Front des
demokratischen Deutschland, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und der
Freien Deutschen Jugend sowie mit den Mitgliedern der Kreistage und der
Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise;
d) die unmittelbare Anleitung, Hilfe und Unterstützung für die Kreistage und
Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise und für die bezirksgeleiteten
Betriebe und Einrichtungen bei der Durchführung der im Beschluß festgelegten
Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates des Bezirkes, die ständigen Kommissionen,
die Mitglieder des Bezirkstages und Mitarbeiter der Fachorgane haben ihnen die
fortgeschrittenen Erfahrungen zu vermitteln und fachkundige Hilfe bei ihrer
Anwendung zu leisten;
e) die Unterstützung des sozialistischen Wettbewerbs, des Erfahrungsaustausches
und des Leistungsvergleiches in und zwischen den Betrieben und Einrichtungen
sowie die Organisierung des Erfahrungsaustausches und des Leistungsvergleiches
zwischen :den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise durch
den Rat des Bezirkes.
Hierfür sind die besten Neuerer der Produktion, Arbeiter- und Bauernforscher,
Wissenschaftler, Spezialisten, Jugendlichen usw. zu gewinnen;
f) daß alle Mitglieder des Bezirkstages ihre Kenntnisse in den Grundfragen der
politischen und ökonomischen Entwicklung vervollkommnen und ihre Fachkenntnisse
vertiefen;
g) die systematische Organisierung einer umfassenden Massenkontrolle über die
Durchführung der Beschlüsse;
h) die Berichterstattung des Rates des Bezirkes über die Durchführung der
Beschlüsse auf jeder Tagung des Bezirkstages. Der Bericht soll die
schwerpunktmäßige Einschätzung über die Verwirklichung des Volkswirtschafts- und
Haushaltsplanes mit den sich daraus ergebenden Aufgaben enthalten;
i) die Rechenschaftslegung der Mitglieder des Bezirkstages, der Mitglieder des
Rates des Bezirkes und der Mitarbeiter der Fachorgane in den Be trieben,
Einrichtungen und Wohngebieten und in Aussprachen mit den verschiedensten
Schichten der Bevölkerung;
k) die ständige Auswertung der Erfahrungen bei der Durchführung der Beschlüsse
für die Leitungstätigkeit des Bezirkstages und seiner Organe.
1. Der Rat des Bezirkes organisiert in seinem Verantwortungsbereich die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates einschließlich der auf ihrer Grundlage ergehenden Anordnungen und Durchführungsbestimmungen sowie der Beschlüsse des Bezirkstages.
Er organisiert die Leitung des sozialistischen Aufbaus im Verantwortungsbereich des Bezirkstages.
Der Rat des Bezirkes ist für seine gesamte Tätigkeit dem Bezirkstag verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er ist zugleich dem Ministerrat rechenschaftspflichtig.
Der Rät des Bezirkes ist für die Anleitung und Kontrolle der Räte der Kreise und Stadtkreise verantwortlich. Er unterstützt die Räte der Kreise und Stadtkreise bei der Verbesserung ihrer Leitungstätigkeit und fördert die Entwicklung ihrer Initiative bei der Verwirklichung der staatlichen; Aufgaben.
2. Der Rat des Bezirkes sichert die volle Entfaltung der Tätigkeit des Bezirkstages auf politischem; wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet.
Der Rat des Bezirkes hat in Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen. und der Tagungsleitung die Tagungen des Bezirkstages vorzubereiten, auszuwerten und die vom Bezirkstag gefaßten Beschlüsse durchzuführen. Er unterstützt die ständigen und zeitweiligen Kommissionen, orientiert ihre Tätigkeit auf die Hauptaufgaben und koordiniert ihre Arbeit, Er leitet die Tätigkeit des Wirtschaftsrates und der Fachorgane.
3. Der Rat des Bezirkes schätzt monatlich den Stand der Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes des Bezirkes nach Schwerpunkten ein und ergreift die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Einmal im Quartal ist die Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes umfassend einzuschätzen.
Er hat mindestens alle 6 Monate dem Bezirkstag darüber zu berichten.
4. Der Rat des Bezirkes faßt zur Verwirklichung seiner Aufgaben Beschlüsse.
Bei Beschlüssen über wichtige Fragen, die den Verantwortungsbereich der Organe der Staatsmacht der Kreise berühren, sind sie vor der Beschlußfassung mit diesen zu beraten.
5. Dem Rat des Bezirkes gehören an:
der Vorsitzende des Rates,
der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
der Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres;
der Stellvertreter des Vorsitzenden und Vorsitzende des
Wirtschaftsrates;
der Stellvertreter des Vorsitzenden für Landwirtschaft,
Erfassung und Forstwirtschaft,
der Stellvertreter des Vorsitzenden für Handel und
Versorgung,
der Stellvertreter des Vorsitzenden für Kultur, Körperkultur
und Sport,
ein weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden, der Sekretär
des Rates,
der Direktor des Bezirksbauamtes,
der Leiter der Abteilung Plankoordinierung, der Leiter der
Abteilung Finanzen
und 7 bis 10 weitere Mitglieder,
6. Um eine wissenschaftliche Leitungstätigkeit zu sichern, ist die Kollektivität des Rates des Bezirkes zu stärken, indem die Erfahrung en und Kenntnisse aller Mitglieder ausgeschöpft werden und ihre persönliche Verantwortung erhöht wird. Der Rat des Bezirkes beschließt eine Ordnung über den Verantwortungsbereich jedes seiner Mitglieder.
Der Rat des Bezirkes sichert durch eine planmäßige Qualifizierung seiner Mitglieder und der Leiter der Fachorgane, daß sie umfassende Kenntnisse in den Grundfragen der politischen, ökonomischen und kulturellen Entwicklung sowie exakte Fachkenntnisse erwerben. Er sorgt für die Heranbildung des Kadernachwuchses für diese Funktionen sowie die richtige Auswahl, zweckmäßige Verteilung, sozialistische Erziehung und Qualifizierung der Kader in den Fachorganen.
7. Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes ist dem Bezirkstag und dem Rat des Bezirkes für die Entwicklung der Kollektivität der Arbeit des Rates besonders verantwortlich. Er sorgt dafür, daß im Rat des Bezirkes die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse sowie die Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Beschlüsse der zentralen staatlichen Organe gründlich durchgearbeitet und der gesamten Tätigkeit des Rates zugrunde gelegt werden. Er ist dafür verantwortlich, daß die Hauptaufgaben, die sich daraus für die Tätigkeit des Rates des Bezirkes ergeben, herausgearbeitet und durchgeführt werden.
8. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Rates des Bezirkes tragen gegenüber dem Bezirkstag die persönliche Verantwortung für die Arbeit des Rates. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Rates des Bezirkes tragen gegenüber dem Rat die persönliche Verantwortung für den ihnen übertragenen Verantwortungsbereich.
Dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes können nur der Vorsitzende des Ministerrates und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates für Koordinierung und Kontrolle Weisungen erteilen. Den Stellvertretern des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes bzw. den Mitgliedern des Rates, die mit der Leitung eines Fachorgans beauftragt sind, können die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Ministerrates im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches Weisungen erteilen.
9. Zur planmäßigen Lösung seiner Aufgaben arbeitet der Rat des Bezirkes nach Halbjahresarbeitsplänen, die auf der Grundlage der Arbeitspläne des Bezirkstages und des Ministerrates aufzustellen sind. Der Rat des Bezirkes unterstützt die ständigen Kommissionen bei der Ausarbeitung ihrer Arbeitspläne, die auf der Grundlage des Arbeitsplanes des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes zu erarbeiten sind.
10. Der Rat des Bezirkes nimmt -vierteljährlich zurn Inhalt und zur Bearbeitung der Eingaben der Bürger Stellung und faßt entsprechende Beschlüsse zur weiteren Verbesserung der Arbeit.
11. Die Anleitung und Kontrolle der Räte der Kreise
und Stadtkreise erfolgt durch
die Beschlüsse des Rates des Bezirkes sowie die
Berichterstattung der Räte der Kreise und Stadtkreise vor dem Rat des Bezirkes;
die Vermittlung des fortgeschrittenen Erfahrungen und die
operative Hilfe des Rates des Bezirkes;
gemeinsame Ratssitzungen des Rates des Bezirkes mit dem Rat
eines Kreises oder Stadtkreises;
Beratungen mit allen Mitgliedern der Räte der Kreise und
Stadtkreise.
Auf dieser Grundlage leitet der Vorsitzende des Rates des
Bezirkes die Vorsitzenden der Räte der Kreise und die Oberbürgermeister an durch
Beratungen;
operative Hilfe an Ort und Stelle;
den organisierten Erfahrungsaustausch zwischen den
Vorsitzenden der Räte der Kreise und den Oberbürgermeistern;
Weisungen.
Die Beratungen mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise und den Oberbürgermeistern sind differenziert durchzuführen.
12. Der Rat des Bezirkes gewährleistet, daß der Rat der Bezirkshauptstadt und die Räte der Stadtkreis e, entsprechend ihren spezifischen Problemen, besondere und differenzierte Anleitung und Hilfe erhalten.
13. Um die Einheitlichkeit des Wirkens der staatlichen Organe zu sichern, sind die Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und die mit der Leitung eines Fachorgans beauftragten Mitglieder des Rates für die Anleitung der Mitglieder der Räte der Kreise und Stadtkreise verantwortlich, die im gleichen Verantwortungsbereich tätig sind,
Diese Anleitung erfolgt durch
Beratungen, die den Charakter eines Erfahrungsaustausches
tragen und der Orientierung in Grundsatzfragen dienen;
die operative Hilfe an Ort und Stelle;
die Weisungen.
Schriftliche Weisungen sind dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes zur Kenntnis zu bringen.
14. Der Rat des Bezirkes hat das Recht, von den Leitern der im Bezirk tätigen zentralgeleiteten Betriebe, Institutionen und Einrichtungen im Rahmen seines Verantwortungsbereiches Berichte zu verlangen. Zur Lösung der gemeinsamen Aufgaben kann der Rat des Bezirkes im Rahmen seines Verantwortungsbereiches Empfehlungen und in besonders begründeten Fällen Auflagen erteilen, Die Leiter sind verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen zu diesen Empfehlungen Stellung zu nehmen.
1. Der Wirtschaftsrat ist sowohl ein Organ des Rates des Bezirkes als auch der Staatlichen Plankommission. Ihm obliegt die Ausarbeitung der Entwürfe der Perspektiv- und Jahrespläne zur Entwicklung der Wirtschaft des Bezirkes. Dazu faßt er die Planvorschläge der Räte der Kreise und der Fachorgane des Rates des Bezirkes zusammen, überprüft und bilanziert die Vorschläge und erarbeitet für den Rat des Bezirkes einen Gesamtplanvorschlag mit Maßnahmen und Vorschlägen für weitere Abstimmungen.
Der Wirtschaftsrat ist verantwortlich für die Koordinierung und Kontrolle des Volkswirtschaftsplanes des Bezirkes und seiner Koordinierung mit den Aufgaben der zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen. Er leitet die dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen in seinem Aufgabenbereich durch seine Fachorgane. Er ist verantwortlich für die Entwicklung der örtlichen Wirtschaft im Bezirk.
Der Wirtschaftsrat arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Bezirkstages, des Rates des Bezirkes und der Staatlichen Plankommission.
2. Der Wirtschaftsrat ist für die Anleitung und Kontrolle der Kreisplankommission verantwortlich. Er unterstützt sie bei der Entwicklung der sozialistischen Planung im Kreis und bei der Ausübung ihrer Leitungstätigkeit gegenüber den dem Rat des Kreises unterstellten Betrieben und Einrichtungen ihres Aufgabenbereiches. Dabei ist vom Wirtschaftsrat zu sichern, daß die besten. Erfahrungen bei der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der sozialistischen Brigadearbeit zur Steigerung der Produktion vermittelt werden. Der Wirtschaftsrat unterstützt die Durchführung des sozialistischen Wettbewerbs.
3. Der Wirtschaftsrat bereitet Beschlüsse in allen Fragen der Planung und territorialen Koordinierung (einschließlich der Koordinierung mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen) für den Rat des Bezirkes vor.
Der Wirtschaftsrat beschließt über Maßnahmen zur operativen Plandurchführung und Kontrolle, soweit sich der Rat des Bezirkes die Beschlußfassung darüber nicht vorbehält. Die Beschlüsse des Wirtschaftsrates sind verbindlich für die im Wirtschaftsrat vertretenen Fachorgane des Rates des Bezirkes, für die Kreisplankommission und die dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen, soweit sie zu seinem Aufgabenbereich gehören.
Die Beschlüsse des Wirtschaftsrates sollen mit den in Betracht kommenden Kreisplankommissionen oder deren Vorsitzenden beraten werden.
4. Weisungsberechtigt gegenüber dem Vorsitzenden des
Wirtschaftsrates sind:
der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission,
der Stellvertreter des Vorsitzenden und Leiter der Abteilung
Bezirke der Staatlichen Plankommission und
der Vorsitzende des Rates des Bezirkes.
Der Wirtschaftsrat wird von seinem Vorsitzenden geleitet, der zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes ist.
Der Rat des Bezirkes beschließt die Arbeitsordnung des Wirtschaftsrates nach den von der Staatlichen Plankommission festgelegten Grundsätzen.
5. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates vom Rat des Bezirkes berufen und abberufen.
Der Wirtschaftsrat setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates (Stellvertreter des
Vorsitzenden des Rates des Bezirkes),
dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates und
Leiter der Abteilung Plankoordinierung,
dem Sekretär des Wirtschaftsrates und Stellvertreter des
Vorsitzenden des Wirtschaftsrates,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes
für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft oder dem Leiter der Abteilung
dieses Aufgabengebietes,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes
für Handel und Versorgung oder dem Leiter der Abteilung dieses Aufgabengebietes,
einem weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden des
Wirtschaftsrates für die Entwicklung von Wissenschaft und Technik und die
Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der
örtlichgeleiteten Wirtschaft,
dem Leiter der Abteilung Finanzen,
dem Direktor des Bezirksbauamtes sowie
den Leitern der wichtigsten Fachorgane des Wirtschaftsrates
auf Beschluß des Rates,
einem Vertreter des Bezirksvorstandes des Freien Deutschen
Gewerkschaftsbundes und
bis zu acht Praktikern, Wissenschaftlern, Spezialisten und
weiteren Personen entsprechend der wirtschaftlichen Struktur des Bezirkes.
Der Leiter der Bezirksstelle für Statistik nimmt beratend an den Sitzungen des Wirtschaftsrates teil. Der Leiter des Staatlichen Vertragsgerichts im Bezirk und der Bezirksbevollmächtigte der Zentralen Kommission für staatliche Kontrolle haben das Recht, an den Beratungen des Wirtschaftsrates teilzunehmen. Die Leiter anderer Institutionen können zu den Beratungen des Wirtschaftsrates hinzugezogen werden.
6. Die Leiter zentralgeleiteter Betriebe und Einrichtungen sowie zentralgeleiteter Vereinigungen Volkseigener Betriebe sind verpflichtet, alle Fragen. ihres Bereiches, die Auswirkungen auf den Bezirk haben, mit den Organen der Staatsmacht des Bezirkes zu beraten und abzustimmen. Auf Verlangen des Wirtschaftsrates sind sie "verpflichtet, an Beratungen des Wirtschaftsrates teilzunehmen, wenn- Probleme ihres Aufgabengebietes, die die Entwicklung des Bezirkes betreffen, behandelt werden.
Der Wirtschaftsrat kann diesen Leitern Empfehlungen geben. Sie sind verpflichtet, zu den Empfehlungen des Wirtschaftsrates innerhalb von 21 Tagen Stellung zu nehmen..
1. Der Rat des Bezirkes leitet und koordiniert die Tätigkeit der Fachorgane.
Den Mitgliedern des Rates des Bezirkes obliegt die Anleitung der Fachorgane ihres Verantwortungsbereiches. Sie erläutern den Mitarbeitern die Hauptrichtung der Arbeit, die sich aus den Beschlüssen des Bezirkstages, des Rates des Bezirkes und der zentralen staatlichen Organe ergibt.
Die Mitglieder des Rates des Bezirkes koordinieren die Arbeit in Ihrem Verantwortungsbereich. In Einzelfragen koordinieren sie die Arbeit der Fachorgane ihres Verantwortungsbereiches mit der Arbeit der Fachorgane anderer Verantwortungsbereiche. Für die Tätigkeit der Fachorgane und für die Qualifizierung der Mitarbeiter sind die Leiter verantwortlich.
Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sind entsprechend ihrem Verantwortungsbereich gegenüber den Leitern der Fachorgane und den Leitern der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen weisungsberechtigt.
Sie sind verpflichtet, die Auswertung der Vorschläge, Hinweise und Beschwerden der Bevölkerung zur Verbesserung der Leitungstätigkeit zu sichern.
2. Die Berufung und Abberufung der Leiter der Fachorgane erfolgt durch den Rat des Bezirkes. Sie bedarf der Bestätigung durch den Bezirkstag.
Wird die Abberufung infolge eines Verstoßes gegen ein Strafgesetz oder die Disziplinarordnung notwendig, kann die Bestätigung durch den Bezirkstag nachträglich erfolgen.
3. Die Fachorgane haben vor allem folgende Aufgaben:
a) Sie organisieren unter Leitung des Rates des Bezirkes und unter Einbeziehung
der Bevölkerung die Ausarbeitung und Durchführung des Planteiles ihres
Aufgabenbereiches, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des
Bezirkstages und des Rates des Bezirkes sowie die Lösung weiterer ihnen vom Rat
des Bezirkes übertragener Aufgaben.
b) Sie erarbeiten Vorschläge für den Rat des Bezirkes zur Durchführung der
Aufgaben, die sich für den Bezirk aus den Beschlüssen der zentralen staatlichen
Organe ergeben. Dabei berücksichtigen sie die Entwicklungsbedingungen im Bezirk.
Sie unterbreiten dem Rat des Bezirkes die in ihrem Verantwortungsbereich
auftretenden Probleme mit Vorschlägen zu ihrer Lösung.
Sie erarbeiten Beschlußvorlagen für den Rat des Bezirkes. Die Beschlußvorlagen
sind vor der Behandlung im Rat dem zuständigen Mitglied des Rates des Bezirkes
vorzulegen. Wichtige Beschlußvorlagen sind mit den betreffenden ständigen
Kommissionen des Bezirkstages zu beraten.
c) Zur Erfüllung des Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes in ihrem
Verantwortungsbereich organisieren sie eine sachkundige Leitung. Sie vermitteln
durch ihre Spezialisten den bezirksgeleiteten Betrieben und Einrichtungen und
halbstaatlichen Betrieben sowie den Organen der Staatsmacht der Kreise die
neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft und die besten Erfahrungen bei der
Organisierung der Produktion und des gesellschaftlichen Lebens. Dabei arbeiten
sie eng mit den sozialistischen Brigaden und Arbeitsgemeinschaften, den
zentralgeleiteten Betrieben, wissenschaftlichen Instituten und anderen
Einrichtungen zusammen.
Sie leiten im Auftrage des Rates des Bezirkes die ihm unterstellten Betriebe und
Einrichtungen ihres Verantwortungsbereiches.
Die Leiter der Fachorgane sind gegenüber den Leitern dieser Betriebe und
Einrichtungen weisungsberechtigt.
Die Leiter der Fachorgane sind nicht berechtigt, den Leitern der entsprechenden
Fachorgane der Räte der Kreise und Stadtkreise Weisungen zu erteilen.
Hiervon bleiben die durch gesetzliche Bestimmungen festgelegten Rechte, z. B. im
Dispatchersystem des Handels, auf dem Gebiet der Materialversorgung, der
Veterinärhygiene usw., unberührt.
d) Sie arbeiten für den Bezirkstag und den Rat des Bezirkes sowie für die
ständigen und zeitweiligen Kommissionen Analysen, Berichte und andere
Materialien aus.
e) Jedes Fachorgan arbeitet für seine Tätigkeit eine Arbeitsordnung aus, die vom
Rat des Bezirkes zu bestätigen ist. Der Arbeitsplan des Fachorgans ist von dem
zuständigen Mitglied des Rates des Bezirkes zu bestätigen.
4. a) Den Leitern der Fachorgane können nur vom
Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und von dem für den jeweiligen
Verantwortungsbereich zuständigen Mitglied des Rates Weisungen erteilt werden.
Die Leiter der Fachorgane sind für die Arbeit des von ihnen geleiteten
Fachorgans und der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen
ihres Verantwortungsbereiches dem zuständigen Mitglied des Rates, dem
Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und dein Rat des Bezirkes verantwortlich.
Sie sind verpflichtet, an den Tagungen des Bezirkstages teilzunehmen.
b) Die Abteilung Plankoordinierung und die Abteilung Finanzen haben gegenüber
den anderen Fachorganen des Rates des Bezirkes im Rahmen ihres
Verantwortungsbereiches koordinierende und kontrollierende Funktionen.
Der Leiter der Abteilung Plankoordinierung ist verpflichtet, eine wirksame
Kontrolle über die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes in materieller und
finanzieller Hinsicht zu organisieren und entstehende territorial-komplexe
Probleme dem Wirtschaftsrat und dem Rat des Bezirkes zur Beratung und
Entscheidung zu unterbreiten. Dabei hat er mit dem Leiter der Abteilung Finanzen
zusammenzuarbeiten.
Der Leiter der Abteilung Plankoordinierung ist berechtigt, den Leitern der
Fachorgane des Rates des Bezirkes in planmethodischen Fragen verbindliche
Weisungen zu erteilen.
Der Leiter der Abteilung Finanzen ist berechtigt, den Leitern der Fachorgane des
Rates des Bezirkes im Rahmen der Aufstellung und Durchführung des Haushalts- und
Valutaplanes des Bezirkes Weisungen zu erteilen.
Diese Weisungen sind dem zuständigen Mitglied des Rates des Bezirkes zur
Kenntnis zu geben.
IV.
Die ständigen und zeitweiligen Kommissionen des Bezirkstages und ihre Aktivs
1. Die ständigen und zeitweiligen Kommissionen sind Organe des Bezirkstages.
Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse das Bezirkstages. Sie organisieren in ihrem Verantwortungsbereich eine breite politische Massenarbeit zur Verwirklichung des, Volkswirtschafts- und Haushaltsplanes und zur Entwicklung des sozialistischen gesellschaftlichen Lebens.
Sie kontrollieren die Durchführung der Beschlüsse des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes durch die Fachorgane, Betriebe und Einrichtungen.
2. Die ständigen Kommissionen verwirklichen ihre Aufgaben durch die Einbeziehung von Mitgliedern sozialistischer Brigaden und Arbeitsgemeinschaften, Neuerern, Arbeiter- und Bauernforschern, von Angehörigen der Intelligenz, von Handwerkern, Gewerbetreibenden, der Jugend, der Frauen und Arbeiterveteranen und in unmittelbarer Verbindung zu den Betrieben, Einrichtungen, Produktionsgenossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen sowie zu allen Schichten der Bevölkerung.
Die ständigen Kommissionen bilden Aktivs für einzelne Gebiete ihres Verantwortungsbereiches. Die Aktivs werden von Mitgliedern der ständigen Kommissionen geleitet.
3. Der Rat des Bezirkes arbeitet eng mit den
ständigen Kommissionen zusammen, leistet ihnen qualifizierte Hilfe, orientiert
die Tätigkeit der ständigen Kommissionen auf die zu lösenden Hauptaufgaben und
koordiniert ihre Arbeit,
a) Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, die Vorsitzenden der ständigen
Kommissionen zur Ratssitzung einzuladen, wenn wichtige Fragen ihres
Verantwortungsbereiches auf der Tagesordnung stehen.
Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen haben das Recht, an den
Ratssitzungen teilzunehmen.
b) Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, Vorschläge und Vorlagen der ständigen
Kommissionen innerhalb von 15 Tagen zu beraten und dazu diejenigen ständigen
Kommissionen einzuladen, die den Vorschlag unterbreitet haben.
c) Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sind verpflichtet, wichtige Vorlagen
für die Ratssitzungen mit den entsprechenden ständigen Kommissionen vor der
Ratssitzung zu beraten. Die ständigen Kommissionen sind bereits bei der
Ausarbeitung dieser Vorlagen einzubeziehen,
Der Rat des Bezirkes und die Fachorgane stellen den Mitgliedern der ständigen
Kommissionen die erforderlichen Unterlagen und Informationen für ihre Tätigkeit
zur Verfügung.
d) Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sind verpflichtet, die ständigen
Kommissionen regelmäßig über die Schwerpunkte der Arbeit des Rates und der
Fachorgane zu informieren, ihnen wichtige Beschlüsse der zentralen staatlichen
Organe zu erläutern.
e) Die Mitglieder des Rates des Bezirkes und Leiter der Fachorgane sind
verpflichtet, auf Verlangen der ständigen Kommissionen an ihren Sitzungen
teilzunehmen.
f) Die Leiter der Fachorgane können als Mitglieder der ständigen Kommission
ihres Verantwortungsbereiches gewählt bzw. berufen werden.
g) Mit den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen führt der Vorsitzende des
Rates des Bezirkes Beratungen und den Erfahrungsaustausch durch,
h) Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes unterrichtet die ständigen
Kommissionen über den Gegenstand und über die Auswertung von; Kritiken der
Bürger an der Arbeit der Mitglieder des Rates, der Leiter der Fachorgane und
anderer verantwortlicher Mitarbeiter.
Die Mitglieder des Rates des Bezirkes sind verpflichtet, vierteljährlich den
ständigen Kommissionen über die Eingaben der Bürger zu berichten.
4. Die Leiter der Fachorgane des Rates des Bezirkes und die Leiter der dem Rat unterstellten und nichtunterstellten Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, den ständigen Kommissionen Auskünfte über Fragen zu geben, die ihren Verantwortungsbereich betreffen.
Die ständigen Kommissionen haben das Recht, über das zuständige Mitglied des Rates des Bezirkes Empfehlungen an die Fachorgane des Rates zu geben.
5. Die ständigen Kommissionen des Bezirkstages arbeiten ei der Lösung ihrer Aufgaben sowohl untereinander als auch mit den auf dem gleichen Arbeitsgebiet tätigen ständigen Kommissionen dar Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen in Stadtkreisen zusammen und führen den Erfahrungsaustausch durch.
6. Die ständigen Kommissionen unterstützen die Mitglieder des Bezirkstages in Ihrer Tätigkeit. Gemeinsam mit dem Rat des Bezirkes sichern sie, daß sich die Mitglieder des Bezirkstages rechtzeitig mit den Hauptfragen vertraut machen und in Durchführung der Aufgaben der ständigen Kommissionen alle Möglichkeiten. erhalten, die Fachorgane bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Arbeit zu kontrollieren.
7. Die ständigen Kommissionen des Bezirkstages können bis zu einem Drittel Mitglieder aufnehmen, die nicht Mitglieder des Bezirkstages sind: Sie werden auf Vorschlag der ständigen Kommissionen vom Bezirkstag berufen.
Diese Mitglieder der ständigen Kommissionen haben in den Kommissionen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Bezirkstages.
8. Der Bezirkstag kann zur Lösung bestimmter Aufgaben zeitweilige, Kommissionen bilden, denen neben Mitgliedern des Bezirkstages auch, Bürger angehören können, die nicht Mitglieder des Bezirkstages sind.
Die zeitweilige Kommission hat über die Durchführung ihres Auftrages dem Bezirkstag zu berichten. Nach Erfüllung des Auftrages löst der Bezirkstag die zeitweilige Kommission auf.
Für die zeitweiligen Kommissionen gelten sinngemäß die Bestimmungen über die ständigen Kommissionen des Bezirkstages.
V.
Der Bezirkstag, das Bezirksgericht und das Bezirksarbeitsgericht
1. Der Bezirkstag orientiert durch seine Beschlüsse das Bezirksgericht auf die Schwerpunkte bei der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes und der Entwicklung des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen im Bezirk.
2. Der Bezirkstag wählt die Richter und Schöffen des Bezirksgerichtes und nimmt ihre Verpflichtungserklärung entgegen. Er beruft die Richter und Schöffen des Bezirksgerichtes ab.
3. Das Bezirksgericht und die Richter sind verpflichtet, vor dem Bezirkstag Rechenschaft über ihre Rechtsprechung zu geben und dem Bezirkstag und seinen Organen regelmäßig Analysen über die Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Entwicklung der Kriminalität im Bezirk, ihrer Ursachen und die Methoden ihrer Bekämpfung darzulegen.
Der Bezirkstag und seine Organe legen gemeinsam mit dem Bezirksgericht zur Lösung der ökonomischen Aufgaben Maßnahmen zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und des Kampfes gegen die Kriminalität sowie zur Festigung der sozialistischen Disziplin, der weiteren Entfaltung der gesellschaftlichen Erziehung zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit fest.
1. Der Bezirkstag wählt die Richter und Schöffen des Bezirksarbeitsgerichtes auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und beruft sie ab.
2. Die Arbeitsrichter sind verpflichtet, vor dem Bezirkstags über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und ständig mit ihm eng zusammenzuarbeiten.
VI.
Die Rechte und Pflichten des Bezirkstages und seiner Organe auf den einzelnen
Aufgabengebieten
A. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Planung
1. Die Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne und die Haushaltspläne des Bezirkes enthalten die wichtigsten politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben des Bezirkes.
Die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes sichert der Bevölkerung ein Leben in Frieden, Wohlstand und Glück.
Im Volkswirtschaftsplan des Bezirkes wird die Aufgabenstellung der bezirks- und kreisgeleiteten Betriebe und Einrichtungen insgesamt festgelegt, während die detaillierten Aufgaben in den Plänen der bezirksgeleiteten Betriebe und Einrichtungen und in den Perspektiv-, Volkswirtschafts- und Haushaltsplänen der Kreise enthalten sind.
Der Rat des Bezirkes arbeitet unter Berücksichtigung der territorialen Bedingungen und der Erfahrungen der Werktätigen Vorschläge für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung des Bezirkes aus. Diese Vorschläge unterbreitet er der Staatlichen Plankommission, damit sie bei der Ausarbeitung der wirtschaftspolitischen Direktive für den Bezirk berücksichtigt werden können.
Zur Sicherung der komplexen Entwicklung der Wirtschaft des Bezirkes sind die VVB (Z) verpflichtet, dem Wirtschaftsrat die wichtigsten Kennziffern der zentralgeleiteten Betriebe nach einer von der Staatlichen Plankommission festgelegten Nomenklatur zu übergeben.
Der Rat des Bezirkes ist für die Versorgung der Bevölkerung seines Territoriums voll verantwortlich. Gleichzeitig hat er zu sichern, daß die sich aus den Bilanzen und Verträger, ergebenden Lieferverpflichtungen gegenüber anderen Bezirken und Kreisen vorrangig erfüllt werden.
2. Auf der Grundlage der vom Ministerrat
festgelegten Zielsetzung sind entsprechend den territorialen Erfordernissen,
nach Abstimmung mit den zentralen staatlichen Organen und den zentralgeleiteten
Betrieben und Einrichtungen, bestimmte Aufgaben der zentralgeleiteten Betriebe
und Einrichtungen in den Volkswirtschaftsplan des Bezirkes aufzunehmen. Dabei
handelt es sich um die Aufgaben der zentralgeleiteten Betriebe und
Einrichtungen, an deren Erfüllung der Bezirkstag und seine Organe verantwortlich
mitzuarbeiten haben, und zwar
a} die ausgewählten Staatsplanvorhaben mit Maßnahmen zur Sicherung ihrer
planmäßigen Durchführung,
b) die vorrangige Versorgung volkswirtschaftlich wichtiger Betriebe und
Einrichtungen mit Arbeitskräften, Facharbeiternachwuchs und
wissenschaftlich-technischen Kadern,
c) weitere volkswirtschaftlich wichtige Aufgaben, die von den zentralgeleiteten
Betrieben und Einrichtungen zu lösen sind.
3. Für das Territorium des Bezirkes ist das System der allseitigen Bilanzierung weitgehend anzuwenden. In Zusammenarbeit mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen sind vor allem die Arbeitskräfte-, die Berufsausbildungs und die Baubilanz auszuarbeiten.
Auf der Grundlage der örtlichen Bilanzierung erteilt der
Rat des Bezirkes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
Standortgenehmigungen. Die von den Räten der Kreise und vom Rat des Bezirkes
bilanzierten und bestätigten Kennziffern, z. B. über
Arbeitskräfte und Berufsausbildung,
Bauvolumen,
Schaffung kultureller und sozialer Einrichtungen sowie
Inanspruchnahme von Gas und Wasser aus dem öffentlichen Netz
und die Transportanforderungen an den örtlichen Kraftverkehr,
sind in die Pläne der zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen aufzunehmen.
Wird im volkswirtschaftlichen Interesse eine Veränderung der vom Rat des Bezirkes bilanzierten Kennziffern notwendig, so müssen gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Rat des Bezirkes von den zentralen Planungsorganen festgelegt werden.
Wird keine Übereinstimmung erzielt, erfolgt eine Konsultation zwischen dem Wirtschaftsrat und der VVB (Z) bzw. dem zentralen staatlichen Organ. Bei unterschiedlicher Auffassung dieser Organe entscheidet die Staatliche Plankommission:
4. Auf der Grundlage der Direktive des Ministerrates für die Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes und der Orientierungsziffern sowie des Perspektivplanes des Bezirkes erarbeitet der Rat des Bezirkes gemeinsam mit allen ständigen Kommissionen die wirtschaftspolitische Direktive und die Orientierungsziffern für die Kreise. Den dem Rat des Bezirkes unterstellten Betrieben und Einrichtungen werden auf dieser Grundlage Orientierungsziffern übergeben. Der Rat des Bezirkes gibt den Räten der Kreise Anleitung bei der Beurteilung der Leistungsangebote des genossenschaftlichen und privaten Handwerks und der Produktionsangebote der privaten Industriebetriebe.
Die Ausarbeitung hat in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Staatsmacht der Kreise, den Betrieben und Einrichtungen zu erfolgen. Dabei sind die Volkswirtschaftlichen Bedürfnisse und konkreten Bedingungen, insbesondere in den Kreisen, sowie die Vorschläge der Räte der Kreise- zu beachten.
5. Der Rat des Bezirkes organisiert mit Unterstützung der ständigen Kommissionen sowie der Massenorganisationen, insbesondere des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, in den ihm unterstellten Betrieben und Einrichtungen sowie Betrieben mit staatlicher Beteiligung die Diskussion zur Ausarbeitung der Planvorschläge und unterstützt die Räte der Kreise. Dabei stützt sich der Rat auf den Wirtschaftsrat und die Fachorgane.
Er vermittelt die besten Erfahrungen, insbesondere bei der Durchsetzung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts, zur ständigen Steigerung der Arbeitsproduktivität und bei der Durchsetzung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit. Hierbei sind weitestgehend die Erfahrungen aus der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit zwischen den örtlichund zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen und in den Betrieben zu nutzen.
Der Rat des Bezirkes nimmt in Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund darauf Einfluß, daß mit den Werktätigen in zentralgeleiteten Betrieben, Einrichtungen und Neubauobjekten während der Plandiskussion such die Fragen beraten werden, die gemeinsam von den örtlichen Organen der Staatsmacht und diesen Betrieben und Einrichtungen zu lösen sind: Er sorgt dafür, daß Maßnahmen zur Ausschöpfung aller Reserven beraten werden:
Vorschläge und Verpflichtungen für Leistungen im Rahmen des NAW sind in den Plan einzuarbeiten. 6. Der Rat des Bezirkes unterstützt die Maßnahmen zu% Einbeziehung . der örtlichgeleiteten Betriebe und Einrichtungen in die internationale wirtschaftliche und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den sozialistischen Ländern. Er sichert die Erfüllung der in Abstimmung `mit der Staatlichen Plankommission auf diesem Gebiet festgelegten Aufgaben.
7. Ergeben sich aus den Orientierungsziffern der zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen, insbesondere bei Kapazitätserweiterung, Auswirkungen auf den Bezirk (Erschließungs- und Folgemaßnahmen), so sind diese Vorhaben mit den staatlichen Organen im Bezirk abzustimmen. Die verantwortlichen zentralen staatlichen `Organe haben im Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium der Finanzen zu gewährleisten, daß die entsprechenden materiellen und finanziellen Fonds in den Volkswirtschaftsplan und Haushaltsplan des Bezirkes aufgenommen werden: In gleicher Weise hat der Rat des Bezirkes gegenüber den Räten der Kreise zu verfahren.
Durch die zentralen staatlichen Organe dürfen keine Maßnahmen begonnen werden, ohne daß alle sich daraus für den Bezirk ergebenden Fragen (vor allem Folgemaßnahmen) mit den staatlichen Organen in den Bezirken geklärt sind. Werden, solche Maßnahmen ohne Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes begonnen, insbesondere wenn diese Maßnahmen regionale Disproportionen hervorrufen, teilt es der Rat des Bezirkes dem Vorsitzenden des Ministerrates. zur Entscheidung mit.
8. Der Rat des Bezirkes kontrolliert den Abschluß langfristiger Kooperations- und Absatzbeziehungen zwischen den örtlichgeleiteten Betrieben und den zentralgeleiteten Betrieben. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Industriebetrieben und Handelsorganen. Er sichert die zweckmäßige und volle Auslastung sowie den Ausbau der Kühl- und Lagerkapazitäten.
9. Der bilanzierte Vorschlag für den Volkswirtschaftsplan und für den Haushaltsplan wird mit Maßnahmen und Vorschlägen für weitere Abstimmungen dem Rat des Bezirkes zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt. Zu den Planvorschlägen des Bezirkes nehmen alle ständigen Kommissionen Stellung. Zu diesen Beratungen können die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise beratend hinzugezogen werden.
Der Rät des Bezirkes entscheidet über offene Probleme, die während der Ausarbeitung des Planvorschlages zwischen Vertretern des Rates des Bezirkes, der Räte der Kreise und der ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen nicht geklärt werden konnten, in der abschließenden Beratung und Beschlußfassung endgültig.
An dieser Beratung nehmen die betreffenden Vorsitzenden` der Räte der Kreise und die Leiter der Betriebe und Einrichtungen teil.
Nach Beschlußfassung durch den Rat des Bezirkes wird der Vorschlag des Volkswirtschaftsplanes der Staatlichen Plankommission und des Haushaltsplanes dem Ministerium der Finanzen übergeben: Die Diskussion über die Planvorschläge ist mit dem Ziel weiterzuführen, die Erfüllung der Planaufgaben, insbesondere der Erhöhung der Arbeitsproduktivität vor allem durch die Verwirklichung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, zu sichern.
10. Nach der Beschlußfassung des Perspektiv-, Jahresvolkswirtschafts- und Staatshaushaltsplanes durch die Volkskammer wird der Perspektiv-, Volkswirtschafts- und Haushaltsplan des Bezirkes ausgearbeitet. Diese Pläne sind mit allen ständigen Kommissionen zu beraten und dem Bezirkstag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen, Die vom Bezirkstag beschlossenen Pläne sind für alle Kreise und die dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen sowie innerhalb des Verantwortungsbereiches des Bezirkstages für die zentralgeleiteten Betriebe und Einrichtungen verbindlich.
11. Der Bezirkstag und seine Organe sichern die
Erfüllung der in den Plänen festgelegten Produktions-, Leistungs- und
Finanzaufgaben durch
a) die Entwicklung der sozialistischen Produktion und die Unterstützung des
sozialistischen Wettbewerbs. Sie organisieren den Leistungsvergleich zwischen
den bezirks- und kreisgeleiteten Betrieben und Einrichtungen. Sie organisieren
den Erfahrungsaustausch zwischen den örtlichgeleiteten Betrieben und
Einrichtungen und mit den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen,
insbesondere auf dem Gebiet der sozialistischer. Gemeinschaftsarbeit, der besten
Leitungsmethoden und der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen
Fortschritts. Dabei sind die fortgeschrittenen Erfahrungen der sozialistischen
Länder, insbesondere der Sowjetunion, auszuwerten.
Der Wirtschaftsrat und die Leiter der Fachorgane arbeiten eng mit den
Leitbetrieben, Fachgruppen und technisch-wissenschaftlichen Zentren der
verschiedenen Industriezweige, den Neuererzentren des Freien Deutschen
Gewerkschaftsbundes, der Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher
Kenntnisse, der Kammer der Technik und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische
Freundschaft zusammen;
b) die Organisierung der ständigen und systematischen Massenkontrolle, um die
wirksamsten Methoden zur Sicherung einer allseitigen termin- und
sortimentsgerechten Erfüllung der Aufgaben des Volkswirtschafts- und
Haushaltsplanes durchzusetzen. Der Rat des Bezirkes organisiert in seinem
Verantwortungsbereich die Kontrolle über die Einhaltung der finanziellen und
qualitativen Kennziffern in allen Betrieben und Einrichtungen;
c) die Durchsetzung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit;
d) eine regelmäßige Berichterstattung des Rates des Bezirkes vor dem Bezirkstag
über den Stand der Planerfüllung und die Veröffentlichung des Standes der
Planerfüllung der Kreise und der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und
Einrichtungen, Hervorragende Kollektiv- und Einzelleistungen werden
ausgezeichnet.
12. Der Rat des Bezirkes sichert durch regionale Bilanzen der Materialwirtschaft die Übereinstimmung zwischen den Produktionsaufgaben, den Leistungen und den materiellen Fonds. Der Bezirkstag und seine Organe organisieren eine breite Bewegung zur Einsparung volkswirtschaftlich wichtiger Rohstoffe und Materialien und sichern die Erfassung und Verarbeitung örtlicher und innerer Rohstoff- und Materialreserven. Dabei ist vor allem die ständige Einsparung von Importmaterialien zu gewährleisten.
Sie sind für die Durchsetzung einer straffen Ordnung auf dem Gebiet der Materialwirtschaft verantwortlich und organisieren dazu die Zusammenarbeit mit den Organen der Materialwirtschaft,
13. Materielle und finanzielle Veränderungen des Volkswirtschaftsplanes des Bezirkes im laufenden Planjahr können nur durch den Ministerrat . oder in dessen Auftrag von der Staatlichen Plankommission beschlossen werden. Diese werden vorher vom Rat des Bezirkes gemeinsam mit den Vertretern der Staatlichen Plankommission mit dem Ziel beraten,: die planmäßige politisch-ökonomische und kulturelle Entwicklung des Bezirkes zu gewährleisten.
Die Notwendigkeit der Planänderung ist vor dem Bezirkstag, den Organen der Staatsmacht in den Kreisen und vor den von der Änderung unmittelbar betroffenen Werktätigen zu begründen.
Zugleich sind Maßnahmen zu beraten, wie durch die Mobilisierung der örtlichen Reserven (Einsatz anderer Materialien, Erschließung zusätzlicher Produktionskapazität) oder andere geeignete Maßnahmen Differenzen zu den ursprünglichen Planzielen, soweit wie möglich, auszugleichen sind.
Ist die Planänderung auf eine Erhöhung der Planziele gerichtet, so sind die notwendigen materiellen und finanziellen Bedingungen zu schaffen und mit den für die Planerfüllung verantwortlichen staatlichen Organen und den Werktätigen die Wege zu beraten, wie die erhöhten Planziele erreicht werden können.
Zusammen mit der Planänderung ist dem Bezirkstag der vom Rat des Bezirkes erarbeitete Vorschlag für den Haushaltsausgleich vorzulegen.
14. Wenn sich während der Plandurchführung zeigt, daß die staatlichen Aufgaben (Staatsplanpositionen, Staatsplanobjekte des Investitionsplanes, Marktproduktion der Landwirtschaft, Bauleistungen, Nichterfüllung des geplanten Sollüberschusses usw.) nicht gedeckt oder nicht entsprechend den im Staatsplan festgelegten Terminen erfüllt werden oder wenn der Rat des Bezirkes andere Verpflichtungen des Planes gegenüber anderen Kreisen und Bezirken nicht erfüllen kann, ist der Rat des Bezirkes verpflichtet, dies dem Ministerrat rechtzeitig mitzuteilen. Die Gründe für die Nichterfüllung und die Auswirkungen sind dabei zu erläutern, und es sind Vorschläge zu unterbreiten, durch welche Maßnahmen die Rückstände. aufgeholt werden können.
15. Werden in zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen während des Planjahres Planänderungen vorgenommen, die Auswirkungen auf den Volkswirtschaftsplan des Bezirkes haben, so müssen diese dem Wirtschaftsrat begründet und von diesem dein Rat des Bezirkes mit Maßnahmen zur Sicherung der örtlichen Belange vorgelegt werden.
Kommt eine Einigung mit dem Rat des Bezirkes nicht zustande, so entscheidet der Ministerrat.
16. Soll ein Betrieb oder eine Einrichtung in das Unterstellungsverhältnis des Rates des Bezirkes eingegliedert oder aus diesem ausgegliedert werden; so bedarf diese Veränderung der Zustimmung des Bezirkstages.
Lehnt der Bezirkstag eine von zentralen staatlichen Organen beantragte Veränderung des Unterstellungsverhältnisses ab, entscheidet der Ministerrat. Bei Gründung und Schließung von volkseigenen Betrieben, die dein Rat des Bezirkes nicht unterstehen, ist eine Stellungnahme des Rates des Bezirkes einzuholen.
Auf dem Gebiet der Planung und Lenkung der Arbeitskräfte
und des Nachwuchses sind der Bezirkstag und seine Organe verantwortlich für:
1. die Planung der Arbeitskräfte und der Berufsausbildung für alle Bereiche der
örtlichen Wirtschaft sowie für die volkswirtschaftlich richtige Lenkung der
Arbeitskräfte und des Nachwuchses im Bezirk und für die Sicherung der Versorgung
der Schwerpunktbetriebe, mit Arbeitskräften;
2. die Ausarbeitung von Arbeitskräftebilanzen und in diesem Zusammenhang die
Bestätigung der Kennziffern der Arbeitskräfteplanvorschläge aller Betriebe und
Einrichtungen;
die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitskräftepläne dieser
Betriebe und Einrichtungen, Insbesondere der Ausnutzung des Arbeitszeitfonds,
der Entwicklung und Anwendung wirksamer Formen des materiellen Anreizes, der
Einhaltung des geplanten Lohnfonds und der planmäßigen Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in allen Betrieben und Einrichtungen;
3. die planmäßige Nutzung und den richtigen Einsatz der Arbeitskräftereserven
und die planmäßige Werbung und Lenkung der Arbeitskräfte und des Nachwuchses.
B. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Finanzen und der Preise
1. Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für die Ausarbeitung, Beschlußfassung und Durchführung des Haushaltsplanes des Bezirkes in Übereinstimmung mit dem Volkswirtschaftsplan des Bezirkes.
2. Der Bezirkstag entscheidet innerhalb des Anteils, der dem Bezirk nach dem Staatshaushaltsgesetz zusteht. über die Beteiligung der Kreise an den Einnahmen aus der volkseigenen Wirtschaft, den Steuern der halbstaatlichen und privaten Betriebe - soweit dieses Recht nicht den Kreisen zusteht - sowie über die Zuweisungen zum Ausgleich der Haushalte der Kreise und über die Verwendung seiner Haushaltsreserve.
Er kann das Verfügungsrecht über die Haushaltsreserve bis zu einer bestimmten Höhe dem Rat des Bezirkes übertragen. Der Rat des Bezirkes kann in diesem Falle das Verfügungsrecht in beschränktem Umfang auf den Leiter der Abteilung Finanzen übertragen.
Der Bezirkstag beschließt über die Verwendung der Mehreinnahmen und Einsparungen, des Rücklagenfonds der Volksvertretung und der NAW-Mittel. Die Beschlüsse sind auf der Grundlage des Gesetzes über den Staatshaushaltsplan des jeweiligen Jahres zu fassen.
Der Bezirkstag bestätigt im Zusammenhang mit der
Beschlußfassung des Haushaltsplanes
den Plan der Finanzierung des Wohnungsbaues,
den Plan der Finanzierung des Baues kultureller und sozialer
Einrichtungen und
den Plan der Entwicklung der Spareinlagen der Bevölkerung.
3. Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
a) die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise auf dem
Gebiet der Finanzen und der Preise in ihrem Verantwortungsbereich.
Sie sind darüber hinaus verantwortlich für den Einzug der Einnahmen für -den
Haushalt der Republik sowie die Finanzierung der planmäßigen Zuführungen an die-
zentral- und bezirksgeleiteten volkseigenen Betriebe;
b) die Koordinierung der Tätigkeit der Organe des einheitlichen Finanzsystems in
ihrem Verantwortungsbereich. Diese Koordinierung erfolgt vor allem im
Finanzbeirat;
c) die Durchsetzung der vom Ministerrat festgelegten Grundsätze der
Preispolitik, die Preisbildung für Erzeugnisse und Leistungen, für die der Rat
des Bezirkes nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist;
d) Maßnahmen zur Aufholung von Mindergewinnen oder außerplanmäßigen Verlusten
der bezirksgeleiteten volkseigenen Betriebe bzw. dis Abdeckung dieser
Mindergewinne oder außerplanmäßigen Verluste Verluste aus dem Haushalt;
e) Maßnahmen zur Beseitigung einer planwidrigen Inanspruchnahme von Krediten
(einschließlich Überbrückungskrediten) bei den bezirksgeleiteten volkseigenen
Betrieben. Sie haben ferner zu entscheiden, aus welchen Quellen diese
zusätzlichen Kredite abzudecken sind;
f) die Gewährung von Überbrückungshilfen an die Räte der Kreise sowie für
Maßnahmen zur, : Rückzahlung der ausgereichten Überbrückungshilfen;
g) die Bestätigung der Stellenpläne in ihrem Verantwortungsbereich im Rahmen des
durch die zentralen staatlichen Organe bestätigten Volumens des Bezirkes. Sie
bestätigen in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise das Volumen
für die Kreise;
h) die Erfassung, Nutzung und Erhaltung des Volkseigentums. Der Bezirkstag
beschließt über Veränderungen des volkseigenen Vermögens.
4. Der Bezirkstag und seine Organe haben zu sichern, daß in allen staatlichen Organen sowie bezirksgeleiteten Betrieben und Einrichtungen eine straffe Finanzdisziplin herrscht und die Prinzipien, der strengsten Sparsamkeit eingehalten werden.
5. Die Bezirksstellen der Deutschen Notenbank; der Deutschen Investitionsbank und der Deutschen Bauernbank sind dem Bezirkstag und seinen Organen zur Berichterstattung über die Erfüllung ihrer Pläne; über die Einhaltung der Kreditbestimmungen sowie über das Ergebnis der Lohnfondskontrolle, auch in den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen, verpflichtet.
Die Bezirksdirektionen der Deutschen Versicherungs-Anstalt haben im Rahmen des Verantwortungsbereiches des Bezirkstages und seiner Organe diesen über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.
6. Der Rat des Bezirkes ist verantwortlich für die
Bestätigung und Durchführung
der Finanzpläne in den bezirksgeleiteten volkseigenen
Betrieben,
des Planes der kurzfristigen Kredite und des Planes der
langfristigen Kredite für die bezirksgeleiteten volkseigenen Betriebe.
Der Rat des Bezirkes kontrolliert
die Durchführung des Planes der Finanzierung des
Wohnungsbaues, die Durchführung des Planes der Finanzierung des Baues
kultureller und sozialer Einrichtungen,
die Ausarbeitung und Abrechnung der Bilanz der Geldeinnahmen
und -ausgaben der Bevölkerung,
die Durchführung des Bargeldumsatzplanes,
die Gesamtentwicklung der Spareinlagen der Bevölkerung bei
allen Geld- und Kreditinstituten.
7. Der Rat des Bezirkes sichert mit Hilfe der Abteilung Finanzen und des Finanzbeirates, daß alle wichtigen Feststellungen (Analysen, Berichte, Kontrollen usw.) aus der Tätigkeit der Filialen der Deutschen Notenbank, der Deutschen Bauernbank, der Deutschen Investitionsbank, der Deutschen Versicherungs-Anstalt und der Finanzrevision zur Ausarbeitung von politischen und ökonomischen Schlußfolgerungen und Maßnahmen für die Sicherung der Planerfüllung ausgenutzt werden.
8. Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes bestätigt die Arbeitspläne der Bezirksinspektion der Abteilung Kontrolle und Revision des Ministeriums der Finanzen. Er ist berechtigt, ihr bestimmte Revisionsaufträge für den Verantwortungsbereich des Rates des Bezirkes zu erteilen.
Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, wichtige Ergebnisse von Finanzrevisionen zu beraten und Maßnahmen und Weisungen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Finanzdisziplin zu beschließen.
9. Der Rat des Bezirkes berät die Abrechnung des Haushaltsplanes und legt sie dem Bezirkstag zur Bestätigung und Beschlußfassung über die Entlastung des Rates vor.
C. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Industrie, des Handwerks und der Energiewirtschaft
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für.
1. die Planung und Leitung der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe,
Leitbetriebe, Kombinate und Einrichtungen auf der Grundlage des
Volkswirtschaftsplanes. Der Bezirkstag und seine Organe sind vor allem dafür
verantwortlich:
a) daß insbesondere durch die Verwirklichung des Planes „Neue
Technik" die Arbeitsproduktivität und die Produktion von Erzeugnissen hoher
Qualität ständig gesteigert und die Selbstkosten pro Erzeugnis gesenkt werden.
Dabei ist die Einhaltung der geplanten Rentabilität, der Termine; des Sortiments
und des geplanten Verhältnisses zwischen der Steigerung der Arbeitsproduktivität
und der Lohnentwicklung zu gewährleisten;
b) daß ein breiter Erfahrungsaustausch mit Neuerern,
sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften sowie Fachleuten aus dem
gewerblichen Mittelstand organisiert wird. Dabei sind die fortgeschrittenen
Erfahrungen im Kampf für den wissenschaftlich-technischen Höchststand, die
besten Methoden zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs und die guten
Erfahrungen aus der Arbeit der sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften
auszuwerten und zu verallgemeinern;
c) daß die überbetriebliche sozialistische
Gemeinschaftsarbeit zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen
Fortschritts ständig unterstützt wird, insbesondere zwischen den
örtlichgeleiteten und den zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen.
Die Hauptaufgaben der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit sind dabei
insbesondere die sozialistische Rekonstruktion, die rationelle Auslastung der
vorhandenen Kapazitäten und die Förderung der Spezialisierung und
Standardisierung;
d) daß die Investitionen in ihrem Verantwortungsbereich
rechtzeitig vorbereitet und planmäßig durchgeführt werden;
e) daß die fortgeschrittenen internationalen
Produktionserfahrungen, insbesondere der UdSSR und der anderen sozialistischen
Länder, ausgewertet und durchgesetzt werden. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit
mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Kammer der Technik, den Hoch-
und Fachschulen, der Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse
und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft herzustellen;
f) daß die dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und
Einrichtungen bei der Entwicklung sozialistischer Planungs- und Leitungsmethoden
unterstützt werden, vor allem bei der Aufschlüsselung der Betriebspläne und der
Anwendung von Materialverbrauchsnormen;
g) daß die Werktätigen allseitig qualifiziert und diese
Maßnahmen den volkswirtschaftlichen Interessen gemäß koordiniert werden. Die
vorhandenen Bildungsmöglichkeiten sind maximal zu nutzen, weitere
Bildungsmöglichkeiten zu schaffen.
Der Rat des Bezirkes trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die erhöhte
Verantwortlichkeit und Initiative der Leiter der Betriebe und Einrichtungen für
die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten;
2. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Planung und
Leitung der ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen, insbesondere zur
Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und zur
Qualifizierung der Werktätigen;
3. die Koordinierung der Entwicklung der Betriebe der örtlichen Industrie aller
Eigentumsformen und des Handwerks im Bezirk durch
a) die Abstimmung der Produktionsprogramme und Kontrolle der
Kooperationsbeziehungen zwischen den Handwerksbetrieben, den Betrieben der
örtlichen Industrie und den zentralgeleiteten Betrieben, soweit sie über die
Kreise hinausgehen;
b) die Festlegung der planmäßigen Entwicklung des Handwerks
nach Wirtschaftszweigen und Hauptberufsgruppen in Abstimmung mit den Organen der
Staatsmacht der Kreise und in Zusammenarbeit mit dem PGH-Beirat sowie durch die
Anleitung und Kontrolle der Arbeit der Organe der Staatsmacht der Kreise mit den
Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Einkaufs- und Liefergenossenschaften
und Arbeitsgemeinschaften der PGH;
die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Entwicklung und
Koordinierung der Reparaturen und Dienstleistungen aller Betriebe;
c) die Unterstützung der dem Rat des Bezirkes zugeordneten
Betriebe mit staatlicher Beteiligung, die Abstimmung der Entwicklung dieser
Betriebe mit den Organen der Staatsmacht der Kreise, die Anleitung und
Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Durchsetzung der
Prinzipien der sozialistischen Leitung in den Betrieben mit staatlicher
Beteiligung;
d) die Unterstützung der Räte der Kreise bei der
Stellungnahme zu den Leistungsangeboten der Privatbetriebe;
4. die Genehmigung der Anträge auf staatliche Beteiligung in Zusammenarbeit mit
den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden;
5. die Ausnutzung aller vorhandenen Kapazitäts- und Materialreserven zur
Produktion industrieller Konsumgüter und ihre Koordinierung in der örtlichen
sowie der zentralgeleiteten Industrie in Abstimmung mit den von der Staatlichen
Plankommission festgelegten bilanzierenden Organen und den zentralgeleiteten
Vereinigungen volkseigener Betriebe;
Der Rat des Bezirkes erteilt den ihm unterstellten Betrieben Auflagen für die
Produktion industrieller : Konsumgüter. In den zentralgeleiteten Betrieben
kontrollieren der Bezirkstag und seine Organe die Produktion zusätzlicher
industrieller Konsumgüter und die Auslastung der Kapazitäten und unterstützen
die Werktätigen bei der Lösung dieser Aufgäben. Werden die Kapazitäten nicht
ausgelastet, so hat der Rat des Bezirkes das Recht, an das dem Betrieb
übergeordnete staatliche Organ entsprechende Forderungen zu stellen. Werden
diese Forderungen nicht erfüllt, hat der Rat des Bezirkes die Entscheidung der
Staatlichen Plankommission herbeizuführen;
6. die Erfüllung der Exportpläne in den bezirksgeleiteten Betrieben und
gemeinsam mit den Räten der Kreise für die Erfüllung dieser Pläne in den
kreisgeleiteten Betrieben;
7. die Genehmigung zur Umsetzung von Produktionsanlagen im Bezirk im
Zusammenwirken mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und den zentralen
staatlichen Organen;
8. die Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Industrie- und Handelskammer
des Bezirkes sowie der Bezirkshandwerkskammer.
Auf dem Gebiet der Energieversorgung sind der Bezirkstag
und seine Organe verantwortlich für:
1. die Koordinierung und Kontrolle der Energiewirtschaft im Bezirk. Das gilt
insbesondere für die Energieerzeugung und die Leistungsbereitstellung in den
Hauptbelastungszeiten, unabhängig von der Unterstellung der
Energieerzeugungsanlagen;
2. die Planung des Bedarfs an Elektroenergie, Gas und Wärme im Bezirk nach den
dafür geltenden Festlegungen;
3. die Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung der Energieerzeugungs-,
Übertragungs- und Verteilungsanlagen der bezirksgeleiteten
Energieversorgungsbetriebe mit dem Ziel, die Versorgung der Wirtschaft und.
Bevölkerung des Bezirkes mit Elektroenergie, Gas und Wärme in Abstimmung mit den
zentralen Organen der Energiewirtschaft, insbesondere der VVB Verbundwirtschaft
und den Organen der Staatsmacht der Kreise, zu sichern;
4. die Planung; Verteilung und Einhaltung des Bezirkskontingentes für
Elektroenergie und Gas sowie für die operativen Kontingentänderungen
entsprechend der Produktionsentwicklung der Industriebetriebe im Rahmen des
Kontingentes des Bezirkes in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der
Kreise;
5. die Sicherung und Kontrolle der wirtschaftlichen Energieanwendung im Bezirk;
6. die Sicherung der planmäßigen Durchführung und Kontrolle der
Energieprogrammvorhaben;
7. die komplexe Projektierung örtlicher Elektroenergie-, Gas- und
Wärmeversorgungsnetze in Koordinierung mit anderen Maßnahmen des kommunalen
Tiefbaues.
D. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Bauwesens
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Bau- und Baustoffbetriebe, der
Baustoffversorgungsbetriebe, des Baumechanikbetriebes, der
Projektierungsbetriebe und der Entwurfsbüros für Gebiets-; Stadt- und
Dorfplanung;
2. die Aufstellung einer Bau-, Baumaterialien- und Arbeitskräftebilanz des
Bezirkes nach Baufachgruppen;
3. die Entwicklung und Vervollkommnung der sozialistischen
Produktionsverhältnisse im Bauwesen des Bezirkes;
4. die Durchführung der Staatsplanvorhaben des Bezirkes und die Unterstützung
der ausgewählten zentralen Staatsplanvorhaben;
5. die Organisierung eines breiten Erfahrungsaustausches mit den Bauämtern der
Kreise und den zentral- und örtlichgeleiteten Bau- und Baustoffbetrieben, die
Organisierung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, die Durchsetzung der
Neuerermethoden im Bauwesen, die Entwicklung der Architektur, die Konzentration
der Baukapazität und die Durchsetzung des komplexen Bauens bei konsequenter
Anwendung von Typen und der industriellen Bauweise, für die Anwendung der
Serienfertigung, des Objektlohnes, für die Durchsetzung der
Wert-Zeit-Mengen-Planung, anderer fortschrittlicher Produktions- und
Leitungsmethoden sowie für die Auswertung der Vorschläge der Werktätigen;
6. die Durchsetzung und rasche Verbreitung der technisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse mit Hilfe des Technisch-Ökonomischen Rates sowie des
technisch-wissenschaftlichen Zentrums des Betriebes;
die Ausarbeitung und ständige Vervollkommnung der Pläne „Neue Technik";
7. die Kontrolle über die Einhaltung des Prinzips der Sparsamkeit bei der.
Projektierung und Baudurchführung auf der Grundlage fortschrittlicher
technisch-ökonomischer Kennziffern und Materialverbrauchsnormen;
die Steigerung der Baustoffproduktion bei höchster Qualität für die Verbesserung
der Versorgung der Bevölkerung mit Baumaterialien und der kontinuierlichen
Verteilung auf die Kreise;
8. die Sicherung des Kapazitätsausgleiches zwischen den Kreisen unter Beachtung
der bestätigten Harmonogramme und der technologischen Erfordernisse und
Bedingungen sowie für den koordinierten Einsatz von Maschinen im Bezirk in
Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise;
9. die Sicherung der Berufsausbildung und die Organisierung eines Systems der
politischen und fachlichen Qualifizierung der Bauschaffenden;
10. die Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der
Kreise, insbesondere
a) bei der Erteilung von Auflagen für die Bau- und
Baustoffbetriebe nach der von der Staatlichen Plankommission festgelegten
Nomenklatur, entsprechend den Aufgaben und vorhandenen Kapazitäten;
b) bei der Verallgemeinerung der besten Erfahrungen bei der
Erschließung örtlicher Arbeitskräfte und Materialreserven für die
Werterhaltungs- und Verschönerungsmaßnahmen und bei der Durchführung der
Rekonstruktionsmaßnahmen zur Bildung sozialistischer Wohngebiete in den Städten
und Gemeinden sowie bei der Vermittlung der besten Erfahrungen im NAW;
c) bei der Durchführung der Schwerpunktbauprogramme mit Hilfe
von Erfahrungsaustauschen über Ausführungsarten und Bauweisen und über Standort-
und Projektierungsfragen;
d) bei der Entwicklung des Bauhandwerks und der Sicherung von
Baureparaturen;
e) in den Fragen der Staatlichen Bauaufsicht;
f) bei der Baulandbeschaffung und Erklärung von
Aufbaugebieten;
g) bei der Sicherung der materiell-technischen Versorgung;
h) bei der besseren Auslastung der Baumaschinen;
i) bei der Aufstellung und Durchführung der Pläne „Neue
Technik".
E. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Verkehrswesens
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die planmäßige Durchführung der Verkehrsaufgaben in ihrem
Verantwortungsbereich zur Befriedigung der Bedürfnisse der Volkswirtschaft und
der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Prinzipien des einheitlichen
sozialistischen Verkehrswesens;
2. die Koordinierung der Transportaufgaben des Personen- und Güterverkehrs im
Bezirk in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und den
zentralen Verkehrsträgern.
Dabei bedienen sie sich des Bezirkstransportausschusses, der sowohl dem
zentralen Transportausschuß als auch dem Rat des Bezirkes unterstellt ist. In
den Fragen, die eine straffe zentrale Verkehrslenkung erfordern, ist der
Bezirkstransportausschuß entsprechend dem Statut an die Weisungen des zentralen
Transportausschusses gebunden;
3. die Verbesserung der Zusammenarbeit der am Gütertransport Mitwirkenden zur
Erreichung einer hohen Kontinuität des Transportprozesses durch Förderung und
Unterstützung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, Bildung von Be- und
Entladebetrieben bzw. -gemeinschaften u. a.;
4. die Mitarbeit an der Gestaltung der Fahrpläne aller Verkehrsträger im Reise-,
Linien- und Berufsverkehr sowie der Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten
und Entwicklung der Einrichtungen im Bereich des Kraftverkehrs in Abstimmung mit
den Organen der Staatsmacht der Kreise;
5. die Planung und Leitung
a) der dem Rat des Bezirkes unterstellten Häfen und
Umschlagbetriebe,
b) der volkseigenen Betriebe und Einrichtungen der
Fahrgastschiffahrt einschließlich der Reparaturbetriebe;
6. die Leitung der Bezirksdirektion für Kraftverkehr und die Koordinierung der
Arbeit der Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetriebe in Abstimmung mit den Organen
der Staatsmacht der Kreise.
Sie sind berechtigt, bei der Lösung volkswirtschaftlich vorrangiger Aufgaben
(Sicherung der Ernteeinbringung, Herbstspitzenverkehr u.- a.) den
zentralgeleiteten Betrieben und Einrichtungen Auflagen zur Bereitstellung von
Transport- und Umschlagmitteln des Werkverkehrs zu erteilen;
7. die gemeinsame Lösung von Grundsatzfragen und die Unterstützung der Organe
der Staatsmacht der Städte bei der Entwicklung des städtischen Nahverkehrs;
8. die Einbeziehung der privaten Fahrgastschiffahrt, der privaten
Güterkraftfahrzeuge und Kraftomnibusse (außer Taxi) sowie des volkseigenen
Werkverkehrs in die Lösung der Transportaufgaben;
9. die Genehmigung der Anträge von Inhabern privater Verkehrsbetriebe auf
staatliche Beteiligung in Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise, Städte und
Gemeinden.
10. die Straßenverwaltung aller in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Straßen
und Straßenbrücken (Planung, Finanzierung, Neu- und Ausbau, Werterhaltung und
Unterhaltung; die Organisierung und Durchführung des Straßenwinterdienstes, der
Staatlichen Bauaufsicht des Straßenwesens u. a.) mit Hilfe des Staatlichen
Straßenbauaufsichtsamtes; die Unterstützung und Kontrolle der Organe- der
Staatsmacht der Kreise bei der Straßenverwaltung. Sie sind berechtigt, von den
Organen der Staatsmacht der Kreise den Aus- und Neubau von Kreisstraßen zu
verlangen. Dabei unterstützen sie diese Organe besonders bei der Bereitstellung
der Baukapazität;
11. die Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Straßenbau- und
-unterhaltungsbetriebe sowie die Koordinierung der Tätigkeit der kreisgeleiteten
Straßenbaubetriebe in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise.
F. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Kommunalwirtschaft
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise zur Entwicklung der
einzelnen Zweige der Kommunalwirtschaft und ihre Unterstützung, insbesondere bei
der Schaffung und dem Ausbau der Einrichtungen für Dienstleistungen und
Reparaturen;
2. die Planung von Spezialausrüstungen und wichtigen Materialien sowie ihre
Verteilung nach Schwerpunkten bzw. eine entsprechende Einflußnahme auf die
jeweiligen Versorgungsorgane im Bezirk;
3, die Koordinierung von Maßnahmen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit
denen anderer Bereiche der Volkswirtschaft sowie von Maßnahmen zwischen den
Kreisen;
4. die Verallgemeinerung der besten Erfahrungen auf dem Gebiet der
Kommunalwirtschaft im Bezirk;
5. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise in Fragen der
Ausbildung und Qualifizierung der Werktätigen und der Berufsausbildung auf dem.
Gebiet der Kommunalwirtschaft.
G. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Abstimmung der Planaufgaben der Wasserwirtschaft des Bezirkes mit den
Wasserwirtschaftsdirektionen in den Großeinzugsgebieten der Hauptwasserläufe und
den Organen der Staatsmacht der Kreise;
die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung
der Bevölkerung und der Betriebe und Einrichtungen mit Trink- und Brauchwasser
nach Menge und Güte und zur Reinhaltung der Gewässer in Zusammenarbeit mit den
Wasserwirtschaftsdirektionen und den Organen der Staatsmacht der Kreise;
die Koordinierung und Kontrolle von Maßnahmen zur
Instandhaltung, und zum Ausbau der Gewässer und Hochwasserschutzanlagen, die von
den Wasserwirtschaftsdirektionen, den Wasserstraßenämtern und den Organen der
Staatsmacht der Kreise durchgeführt werden;
die Durchführung von Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasser-
und Küstenschutzes und der Abwehr akuter, Hochwasser-, Sturmflut- und
Eisgefahren sowie zur Einschränkung von Trockenschäden in Zusammenarbeit mit den
Wasserwirtschaftsdirektionen und den Organen der Staatsmacht der Kreise;
die Koordinierung aller Vorhaben der- Wasserwirtschaft mit
den Vorhaben der Melioration landwirtschaftlicher Nutzflächen, der,
Landschaftsgestaltung und der Fischerei;
2. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht derKreise zur Sicherung der
Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes - Teil Wasserwirtschaft -;
die Organisierung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und
des. Erfahrungsaustausches mit den Wasserwirtschaftsdirektionen, den Hoch- und
Fachschulen, der Kammer der Technik und anderen Organisationen und Einrichtungen
sowie mit Neuerern und Praktikern auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft;.
die Organisierung der Aufklärungsarbeit über die Bedeutung
der wasserwirtschaftlichen Aufgaben und des Gewässerschutzes;
die Organisierung der Mitarbeit der Bevölkerung bei der
Kontrolle über die Instandhaltung der Wasserläufe, bei allen Maßnahmen der
Reinhaltung der Gewässer, des Hochwasserschutzes und einer sparsamen
Wasserverwendung;
die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der
Unterstützung des sozialistischen Wettbewerbs zwischen den örtlichen
Wasserwirtschaftsbetrieben in Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen
Gewerkschaftsbund;
die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der
Kreise in den Fragen der Ausbildung und Qualifizierung der Werktätigen und der
Berufsausbildung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft;;.
3. die Leitung des VEB Gewässerunterhaltung und Meliorationsbau und der
sonstigen den: Rat des Bezirkes unterstellten Wasserwirtschaftsbetriebe und
-einrichtungen;
4. die Kontrolle der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch alle
wassernutzenden Betriebe und Einrichtungen und die Anleitung der Organe der
Staatsmacht der Kreise in Fragen der Staatlichen Bau- und Gewässeraufsicht in
Zusammenarbeit mit den Wasserwirtschaftsdirektionen; die Kontrolle der
Einhaltung aller wasserrechtlichen Bestimmungen,
H. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die maximale Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherung des
volkswirtschaftlichen Bedarfs auf der Grundlage der zentralen Kennziffern und
unter Ausnutzung der Produktionsbedingungen der Kreise;
die Erfüllung der Pläne des staatlichen Aufkommens
landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
die Planung und Kontrolle der Verwendung der Investitionen
der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen der Land- und
Forstwirtschaft;
die Planung und Vorbereitung der Vorhaben des
landwirtschaftlichen Bauprogramms des Bezirkes und die Kontrolle der
Durchführung;
die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der
Kreise bei der Vorbereitung und Durchführung des landwirtschaftlichen
Bauprogramms; die Planung und Koordinierung aller Vorhaben der land- und
forstwirtschaftlichen Meliorationen und Landschaftsgestaltung im Bezirk;
die Planung und Koordinierung der Entwicklung von
Produktionsgürteln für Gemüse und Obst, die über einen Kreis hinaus von
Bedeutung sind;
2. die Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse auf dem Lande;
die weitere Entfaltung der innergenossenschaftlichen
Demokratie in den Produktionsgenossenschaften;
die Entwicklung der schöpferischen Initiative der Werktätigen
auf dem Lande;
die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen
Fortschritts in der Land- und Forstwirtschaft; die Ausschöpfung aller
Produktionsreserven zur maximalen Steigerung der landwirtschaftlichen
Produktion;
3. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Lösung ihrer
Aufgaben zur Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes;
die Organisierung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit mit
den Fach- und Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen und anderen
Einrichtungen, der Deutschen Agrarwissenschaftlichen Gesellschaft sowie mit
Neuerern und erfahrenen Praktikern;
die Auswertung von internationalen, insbesondere Erfahrungen
der UdSSR und der anderen sozialistischen Länder auf dem Gebiet der Land- und
Forstwirtschaft;
die Organisierung der Agrarpropaganda;
die Organisierung des Erfahrungsaustausches zur
Verallgemeinerung der fortschrittlichen Methoden der Leitung sozialistischer
Landwirtschaftsbetriebe und der besten Produktionserfahrungen der Kreise;
die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der
Durchsetzung des sozialistischen Wettbewerbs und seine Auswertung in
Zusammenarbeit mit der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dem
Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der gegenseitigen
Bauernhilfe;
die Anleitung der Organe der Staatsmacht der Kreise bei der
Durchsetzung des sozialistischen Leitungsprinzipien in den sozialistischen
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei der Organisierung des
Vertragssystems für die wechselseitigen Beziehungen der landwirtschaftlichen und
gärtnerischen Produktionsgenossenschaften und Produktionsgenossenschaften
werktätiger Fischer zu anderen sozialistischen Betrieben;
4. die Sicherung der Qualifizierung der Werktätigen der Land- und
Forstwirtschaft in den dem Rat des Bezirkes unterstellten Ausbildungsstätten;
die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der
Kreise in Fragen der Berufsausbildung und der Ausbildung und Qualifizierung der
Werktätigen auf dem Lande;
die allseitige Förderung der landwirtschaftlichen
Intelligenz;
5. die Leitung der dem Rat des Bezirkes unterstellten Betriebe und Einrichtungen
der Land- und Forstwirtschaft;
die Leitung der MTS-Spezialwerkstätten;
die Leitung des gesamten Veterinärwesens und der Tierzucht im
Bezirk;
die Leitung der Vereinigung volkseigener Erfassungs- und
Aufkaufbetriebe auf dem Gebiet der Erfassung und des Aufkaufs
landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie des Handels mit Zucht- und Nutzvieh;
die Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise
über den koordinierten Einsatz der Landtechnik;
die Unterstützung des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und
Kleintierzüchter bei der Lösung seiner Aufgaben;
6. die Kontrolle
der Einhaltung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften, der Statuten in den landwirtschaftlichen und
gärtnerischen Produktionsgenossenschaften und den Produktionsgenossenschaften
werktätiger Fischer;
der Einhaltung der veterinär-medizinischen Bestimmungen im
Bezirk;
der Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe bei der
Lagerung und Verwendung der zentralen Fonds landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Jagd- und
Fischereiwesen;
der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der zum
Verantwortungsbereich der Organe der Staatsmacht : der Kreise gehörenden
nichtstaatlichen Wälder; der Einhaltung der Naturschutzbestimmungen;
7. die Sicherung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die
Bodenordnung und den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr.
I. Die Rechte und Pflichten, auf dem Gebiet des Handels und der Versorgung
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern im Bezirk auf
der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes;
die Ausarbeitung und Beschlußfassung des vollständigen
Versorgungsplanes des Bezirkes;
2. die Differenzierung des Warenumsatzes und der Warenfonds nach politischen und
ökonomischen Schwerpunkten auf die Kreise; die Organisierung einer
wissenschaftlich begründeten Bedarfsforschung und -lenkung;
die Zusammenfassung der Ergebnisse der Bedarfsermittlung für
alle versorgungswichtigen Waren; die Schaffung von vorausschauenden
Versorgungsübersichten und ihre ständige Auswertung;
die Organisierung der Ausarbeitung und die Bestätigung der
Forderungsprogramme des Handels als Grundlage der Planung für die
Konsumgüterproduktion und ihre Durchsetzung in der Produktion im Bezirk;
die Organisierung der Werbung;
die Konkretisierung der Grundsätze für die sozialistische
Rekonstruktion und Rationalisierung und ihre Durchsetzung im Handel, in der
Gastronomie und im Hotelwesen;
die Planung der Entwicklung der Lager der
Großhandelsgesellschaften in Zusammenarbeit mit den Organen der Staatsmacht der
Kreise und sichern , die Durchführung des Planes;
3. die Organisierung der Tätigkeit der Handelsorgane aller Eigentumsformen im
Bezirk einschließlich der Tätigkeit auf dem Gebiet der Gastronomie und des
Hotelwesens;
die Leitung der dem Rat des Bezirkes unterstellten
Handelsbetriebe, Ausbildungsstätten und der Bezirksverwaltung der
Handelsorganisation;
die Anleitung und Kontrolle der örtlichen Organe der
Staatsmacht der Kreise, des Bezirksverbandes der Konsumgenossenschaften und der
Industrieund Handelskammer des Bezirkes in allen Fragen der Planung, Leitung und
Organisierung der Handelstätigkeit und der bedarfsgerechten Versorgung; die
Unterstützung und Kontrolle der zentralgeleiteten Handelsbetriebe und der
Handelsbetriebe mit staatlicher Beteiligung bei der Organisierung der
Handelstätigkeit und der bedarfsgerechten Versorgung;
4. die Organisierung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit mit Hoch- und
Fachschulen, wissenschaftlichen Instituten und Neuerern sowie erfahrenen
Praktikern, insbesondere aus den Brigaden der sozialistischen Arbeit;
die Auswertung und Anwendung der fortgeschrittenen
Erfahrungen, besonders der der UdSSR und der anderen sozialistischen Länder auf
dem Gebiet des Handels und der Versorgung;
die planmäßige Durchführung von Leistungsvergleichen sowie
die Organisierung des Erfahrungsaustausches zur Verallgemeinerung der
fortschrittlichen Leitungs- und Handelsmethoden;
die planmäßige Qualifizierung der auf dem Gebiet des Handels
tätigen Kader;
5. die Kontrolle der Vertragsabschlüsse über die Warenfonds und deren
Realisierung auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes;
die Kontrolle über die planmäßige Bestandsentwicklung und die
Beschleunigung des Warenumschlages im Industriewarengroßhandel;
die Bildung von Bezirksreserven aus überplanmäßiger Erfüllung
der Marktproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Schaffung der dafür
notwendigen lagertechnischen Voraussetzungen;
6. die Organisierung des Dispatcherdienstes im Bereich des Handels und der
Versorgung;
7. die Entscheidung über Anträge privater Besitzer von Handels- und
Gaststättenbetrieben zur Aufnahme staatlicher Beteiligung nach Stellungnahme der
Organe der Staatsmacht der Kreise.
K. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Volksbildung
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes über die sozialistische
Entwicklung des Schulwesens und der Schulordnung sowie für die Verwirklichung
der Grundsätze zur weiteren Entwicklung des Systems der Berufsbildung und der
Maßnahmen zur Förderung der Jugend;
die Anleitung und Kontrolle der Leitung der Bildungs- und
Erziehungsarbeit und der körperlichen Erziehung durch die Organe der Staatsmacht
der Kreise und Stadtkreise;
die Untersuchung von Problemen der Bildungs- und
Erziehungsarbeit;
die Unterstützung der Sicherung der materiellen
Voraussetzungen zur Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Volksbildung;
2. die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit der Schulen
und Volksbildungseinrichtungen mit sozialistischen Betrieben, wissenschaftlichen
Institutionen, Elternbeiräten und Massenorganisationen, besonders mit der
Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und der Freien Deutschen Jugend;
die Unterstützung der Zusammenarbeit der pädagogischen
Wissenschaftler mit Lehrern, Lehrmeistern und Erziehern;
die Entwicklung der pädagogischen Propaganda;
3. die Verwirklichung der Prinzipien der Kaderpolitik auf dem Gebiet der
Volksbildung.
Sie qualifizieren die leitenden pädagogischen Kader in den
Kreisen und Stadtkreisen, Sie entwickeln im Bezirk eine Kaderreserve und sind
für die Auswahl und den Einsatz von Lehrern und Erziehern für Funktionen in den
vom Rat des Bezirkes geleiteten Einrichtungen des Volksbildungswesens
verantwortlich, Sie unterbreiten Vorschläge für den Einsatz in zentralen
Funktionen.
Sie lenken die Werbung des Lehrer- und Erziehernachwuchses
für die Einrichtungen der Volksbildung und die Einweisung der Absolventen der
Lehrer- und Erzieherausbildungsstätten in die Kreise und Stadtkreise.
die Unterstützung und Kontrolle bei der Durchführung der
gesetzlichen Bestimmungen über die Förderung und Rechte der pädagogischen
Intelligenz;
4. die Koordinierung der Arbeit zur Förderung der polytechnischen Bildung und
Erziehung, der Berufsausbildung und -lenkung sowie der Qualifizierung der
Werktätigen;
die Entwicklung und Koordinierung des Netzes der beruflichen
Bildungseinrichtungen in Übereinstimmung mit den Organen der Staatsmacht der
Kreise und Stadtkreise, den Vereinigungen Volkseigener Betriebe und den
zentralen staatlichen Organen;
5. die Leitung der dem Rat des Bezirkes unterstellten Fachschulen und anderen
Einrichtungen der Volksbildung und die Entwicklung der Zusammenarbeit mit
anderen im Bezirk gelegenen Fach- und Hochschulen;
6. die regelmäßige Analyse der Entwicklung der Jugendrechtspflege im Bezirk und
die Einleitung der sich daraus ergebenden Maßnahmen;
7. die Unterstützung und Kontrolle der Jugendförderung, der außerschulischen
Erziehung und der Vorschulerziehung;
8. die Anleitung bei der Durchführung der Feriengestaltung;
9. die Anleitung zur Vorbereitung und Durchführung der Elternbeiratswahlen in
Zusammenarbeit mit dem Bezirksausschuß der Nationalen Front des demokratischen
Deutschland;
10. die Unterstützung bei der Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der
Jugendhilfe.
L. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Kultur
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Entwicklung der sozialistischen Kultur durch ein reiches vom Geiste des
realen Humanismus getragenes kulturelles Leben in Stadt und Land, das die
wachsenden und mannigfachen Bedürfnisse unseres Volkes vielseitig und
interessant befriedigt und zur geistigem Formung des neuen sozialistischen
Menschen beiträgt;
2. die Entwicklung des künstlerischen Schaffens der Werktätigen, insbesondere
die Förderung ihrer Begabungen. die Tätigkeit von Zirkeln und
Arbeitsgemeinschaften auf allen Gebieten der kulturellen Selbstbetätigung, in
enger Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und den anderen
Massenorganisationen.
Sie fördern die Bewegung der „Jungen Talente" und
unterstützen die musische Erziehung an den Schulen und in den außerschulischen
Arbeitsgemeinschaften;
3. die allseitige Unterstützung der Nationalen Front des demokratischen
Deutschland bei der Entwicklung und Festigung der Dorfklubs und der Klubs der
Werktätigen.
Sie unterstützen den Deutschen Kulturbund und die Freie
Deutsche Jugend bei der Bildung, Entwicklung und Arbeit der Klubs der
Intelligenz und der Klubs der Jugend;
4. die systematische Kulturpropaganda und die Verbreitung neuer Formen und
Methoden der Kulturarbeit.
Sie koordinieren die Kulturarbeit und führen den
Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Kultur durch;
5. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und
Stadtkreise bei der Verwirklichung der Kulturpolitik auf dem Gebiet des
Volkskunstschaffens, des Veranstaltungswesens, des Theaterschaffens, des
Lichtspielwesens, des Museums- und Ausstellungswesens, der Denkmalpflege und des
Denkmalschutzes sowie für die Entwicklung des Musiklebens, des Bibliothekwesens
und des Buchhandels;
6. die Anleitung und Kontrolle für die Durchführung von bezirklichen Lehrgängen
und für die Organe der Staatsmacht der Kreise bei der Aus- und Weiterbildung von
Kadern auf kulturellem Gebiet;
7. die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei
der Lösung der kulturpolitischen Aufgaben der Theater und staatlichen Orchester;
die Sicherung des Einsatzes der Filme durch den Filmvertrieb
unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen kulturpolitischen und
wirtschaftlichen Wirksamkeit sowie der Programme des VEB Konzert- und
Gastspieldirektion in Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise;
8. die Leitung der dem Bezirk unterstellten Kultureinrichtungen und Fachschulen.
Alle kulturpolitischen und anderen Maßnahmen, die die
Entwicklung der dem Bezirk unterstellten Kultureinrichtungen betreffen, sind,
soweit sich daraus Verpflichtungen für die Organe der Staatsmacht der Kreise und
Stadtkreise ergeben, vorher mit ihnen abzustimmen;
9. die Pflege und den Schutz der Denkmale, die von Bedeutung für den Bezirk
sind, sowie für ihre Erschließung für die Bevölkerung;
die Vermittlung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse
und praktischen Erfahrungen an alle musealen Einrichtungen im Bezirk;
10: die Förderung der. Entstehung neuer Werke der Literatur und Kunst.
Sie nehmen Einfluß auf die geschmackvolle, den wachsenden
kulturellen Ansprüchen der Werktätigen entsprechende Gestaltung der im Bezirk
hergestellten Industrie- und Kulturwaren;
11. die enge Zusammenarbeit mit den Künstlerverbänden;
das geistig-kulturelle Leben der Intelligenz im Bezirk.
M. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet der Körperkultur und des Sports
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die umfassende Förderung von Körperkultur und Sport in Zusammenarbeit mit den
gesellschaftlichen Organisationen und anderen Einrichtungen, besonders dem
Deutschen Turn- und Sportbund, zur Heranbildung froher, gesunder und kräftiger
Menschen für den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen
Republik;
2. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und
Stadtkreise bei der allseitigen Unterstützung der Entwicklung des Volkssportes
besonders des Kinder- und Jugendsports;
3. die Unterstützung bei der Verwirklichung von geeigneten Maßnahmen des
Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik zur
Förderung des Leistungssports;
4. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und
Stadtkreise bei der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben und
Erhaltungsmaßnahmen für Sporteinrichtungen.
N. Die Rechte und Pflichten auf dem Gebiet, des Gesundheits- und Sozialwesens
Der Bezirkstag und seine Organe sind verantwortlich für:
1. die Sicherung und Leitung der planmäßigen Entwicklung des Gesundheitswesens
zur Verwirklichung der allseitigen und umfassenden Erhaltung und Förderung der
Gesundheit und Leistungsfähigkeit, besonders durch die Förderung der Hygiene und
die Organisierung des Kampfes gegen Krankheiten und Seuchen, sowie die
erforderliche soziale Betreuung im Bezirk;
2. die Koordinierung der Arbeit auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der
sozialen Betreuung im Bezirk in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften, dem
Deutschen Roten Kreuz und anderen Massenorganisationen;
die Koordinierung ihrer Arbeit und der Arbeit der Organe der
Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise mit den zentralgeleiteten und allen
anderen medizinischen Einrichtungen im Bezirk;
die Zusammenarbeit mit der Sozialversicherung des FDGB und
der Deutschen Versicherungs-Anstalt in Fragen der Leistungen für die
gesundheitliche und soziale Betreuung;
3. die Koordinierung und Kontrolle sowie die fachliche Anleitung und Hilfe für
die Organe der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise bei der
medizinischen Betreuung in den verschiedenen
Aufgabenbereichen der Vorbeugung, Behandlung und Nachsorge und den
Rehabilitationsmaßnahmen sowie der sozialen Betreuung der Bevölkerung
4. die regelmäßige Einschätzung und Auswertung des Gesundheitszustandes der
Bevölkerung und der Krankheits- und Unfallursachen;
5. die Entwicklung der Einrichtungen des Gesundheitswesens und der sozialen
Betreuung und die Sicherung der Besetzung mit Fachkräften;
die Leitung und Kontrolle der dem Rat des Bezirkes
unterstellten Einrichtungen;
die Auswahl, Festlegung und Kontrolle der
Gesundheitseinrichtungen, die Aufgaben zur Vermittlung fortgeschrittener
wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen an die
Gesundheitseinrichtungen und an die Fachkräfte durchführen. Die vorherige
Abstimmung mit den Organen der Staatsmacht der Kreise und- Stadtkreise, denen
diese Einrichtungen unterstehen, ist erforderlich;
6. die Entwicklung einer gesunden Lebensweise und die Aufklärung über den
Gesundheitsschutz sowie die Unterstützung der Organe der Staatsmacht der Kreise
und Stadtkreise bei diesen Aufgaben;
7. die Förderung der Hygiene, die Sicherung und Kontrolle der Einhaltung der
Hygienebestimmungen, besonders auf den Gebieten der Lebensmittelversorgung,
Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, sowie die Gewährleistung und
Kontrolle der vorbeugenden und operativen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, Epidemien und Massenerkrankungen in Abstimmung mit
den Organen der Staatsmacht der Kreise und Stadtkreise;
die Ausübung der Kontrollbefugnisse und fachliche
Unterstützung im Gesundheits- und Arbeitsschutz;
8. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der. Kreise und
Stadtkreise bei der Durchführung der gesundheitlichen und sozialen Aufgaben auf
dem. Gebiet des Schutzes von Mutter und Kind und des Jugendgesundheitsschutzes;
9. die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und
Stadtkreise bei der Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Kurund
Bäderwesens und der gesundheitlichen und hygienischen Aufgaben des
Erholungswesens;
10. die bedarfs- und qualitätsgerechte Bereitstellung und Versorgung mit
Arzneimitteln;
die Einflußnahme auf die bedarfs- und qualitätsgerechte
Bereitstellung medizintechnischer Erzeugnisse und des sonstigen Behandlungs-,
Labor-, und Ausstattungsbedarfs;
die Einflußnahme auf die Produktion medizintechnischer und
pharmazeutischer Erzeugnisse in den bezirksgeleiteten Betrieben der
entsprechenden Industriezweige;
die Koordinierung und Kontrolle im Apotheken- und
Arzneimittelwesen;
11. die Förderung und die Unterstützung der Arbeit der Angehörigen der
medizinischen Intelligenz und der anderen Mitarbeiter des Gesundheits- und
Sozialwesens;
die Förderung der medizinisch-wissenschaftlichen Forschungs-
und Entwicklungsarbeit, der Auswertung der Erfahrungen der sozialistischen
Länder, des Erfahrungsaustausches sowie der Anwendung und Verallgemeinerung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen in der
gesundheitlichen und sozialen Betreuung und in der Ausbildung und
Qualifizierung;
12. die Lenkung des Einsatzes der Absolventen der Hochschulen und der
medizinischen Schulen für das Gesundheits- und Sozialwesen;
13. die Sicherung, Anleitung und Kontrolle der planmäßigen und einheitlichen
Ausbildung des mittleren medizinischen Personals an den medizinischen Schulen im
Bezirk;
die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der
Kreise und Stadtkreise bei der Gewährleistung der Ausbildung in den
medizinischen Schulen und Gesundheitseinrichtungen;
14. die Mitwirkung bei der Fortbildung und Qualifizierung der Angehörigen der
medizinischen Intelligenz und die Festlegung der Einrichtungen zur Ausbildung
von Fachärzten und Fachzahnärzten;
die Fortbildung und Qualifizierung des mittleren
medizinischen Personals und anderer Mitarbeiter des Gesundheits- und
Sozialwesens, soweit sie nicht in den Kreisen und Stadtkreisen durchgeführt
werden können;
die Anleitung und Kontrolle bei der Durchführung von
Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen;
15. die Entscheidung über Approbationen und andere staatliche Anerkennungen für
eine Fachtätigkeit im Gesundheits- und Sozialwesen,
O. Die Rechte und Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
1. Der Bezirkstag und seine Organe gewährleisten die
Einhaltung des sozialistischen Rechts, die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit und die Festigung der sozialistischen Moral und
Disziplin;
sie organisieren Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft und der
Wachsamkeit, zum allseitigen Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und zur
Wahrung der Rechte der Bürger;
sie organisieren die Mitwirkung der gesamten Bevölkerung bei der Bekämpfung der
Kriminalität, der Aufdeckung und der Beseitigung ihrer Ursachen, bei der
Erziehung solcher Bürger, die durch rechtswidrige Handlungen die sozialistische
Ordnung verletzen und durch Mißachtung der Disziplin und der Normen des
Zusammenlebens den sozialistischen Aufbau stören,
2. Der Bezirkstag und seine Organe arbeiten zur Lösung der Aufgaben ständig mit dem Bezirksgericht, der Staatsanwaltschaft und den Sicherheitsorganen im Bezirk zusammen, Sie beraten gemeinsam Maßnahmen, wie die einzelnen Organe in ihrem Verantwortungsbereich zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zur Festigung der Moral und Disziplin und zur weiteren Entfaltung der gesellschaftlichen Erziehung zur Einhaltung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens wirksam werden.
3. Der Bezirkstag und seine Organe sind
verantwortlich für:
a) die Leitung des Luftschutzes im Bezirk;
b) die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Katastrophen;
die Organisierung und Durchführung von Brandschutzmaßnahmen;
c) die Durchführung von Maßnahmen zur Verkehrserziehung und zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit;d) die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Bevölkerungsbewegung;
die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der
Kreise und Stadtkreise bei der Eingliederung und Betreuung der Rückkehrer und
Zuziehenden aus Westdeutschland und Westberlin sowie der asylsuchenden Personen;
die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an westdeutsche
Bürger und die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der
Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an westdeutsche Bürger durch die damit
beauftragtenten Organe in den Kreisen und Stadtkreisen;
e) die Durchführung von Maßnahmen, zum Schutz der Jugend;
f) die Anleitung und Kontrolle der Organe der Staatsmacht der Kreise und
Stadtkreise
auf dem Gebiet des Personenstandswesens und der
Staatsangehörigkeit;
bei der Durchführung von Urkunds- und Wirtschaftsmessungen
und der Herstellung von Wirtschaftskarten, der Führung des
Liegenschaftskatasters, des Wirtschaftskatasters und des Grundbuches sowie die
Kontrolle auf dem Gebiet des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs;
auf dem Gebiet des Archivwesens und der Druckgenehmigungen.