Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

vom 16. Juni 1977

geändert durch
Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I S. 371), hierbei wurden folgende Begriffe allgemein verändert:
 "Arbeitsrechtsverhältnis" wurde zu "Arbeitsverhältnis",
"Werktätiger" wurde zu "Arbeitnehmer",
"Betrieb" wurde zu "Arbeitgeber", soweit es im Sinne einer Partei des Arbeitsvertrages verwendet wird,
"Betriebsleiter" wurde zu "Arbeitgeber",
"Konfliktkommission" wurde zu "Schiedstelle für Arbeitsrecht",
"Rahmenkollektivvertrag" wurde zu "Tarifvertrag",
"Aus- und Weiterbildung" wurde zu "berufliche Weiterbildung",
"Qualifizierungsvertrag" wurde zu "Weiterbildungsvertrag",
"alleinstehend" zu "alleinerziehend".

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

Teile des Gesetzbuches blieben gemäß dem Einigungsvertrag bis spätestens zum 31. Dezember 1993 in Kraft.

In der Deutschen Demokratischen Republik wird die entwickelte sozialistische Gesellschaft gestaltet und werden grundlegende Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus geschaffen. Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik wird von den Werktätigen in Stadt und Land ausgeübt. Sie beruht auf dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln und der ungeteilten Herrschaft der sozialistischen Produktionsverhältnisse.

Entsprechend dem ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus besteht die Hauptaufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines. hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität. Die Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer untrennbaren Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik vollzieht sich entscheidend in der Arbeit, der wichtigsten Sphäre des gesellschaftlichen Lebens. Frei von Ausbeutung und Unterdrückung ist die Arbeit im Sozialismus bewußte, schöpferische Tätigkeit. Die sozialistischen Arbeitsverhältnisse sind durch kameradschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe zwischen den Werktätigen und den Arbeitskollektiven gekennzeichnet. Die Arbeit dient im Sozialismus der steten Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums im Interesse der Arbeiterklasse und der ganzen Gesellschaft sowie jedes einzelnen.

Das Recht als Ausdruck der Macht der Arbeiterklasse ist in seiner Gesamtheit darauf gerichtet, den Sinn des Sozialismus, alles für das Wohl des Volkes zu tun, auf ständig höherer Stufe zu verwirklichen. Das Arbeitsrecht als Teil des einheitlichen Rechts hat die Aufgabe, die Beziehungen der Werktätigen im Arbeitsprozeß entsprechend dem sozialistischen Charakter der Arbeit und den von den Anschauungen der Arbeiterklasse bestimmten Prinzipien der sozialistischen Moral: zu gestalten. Es trägt dazu bei, die schöpferischen Fähigkeiten und Initiativen der Werktätigen zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit, vollen Nutzung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts und Steigerung der Arbeitsproduktivität im sozialistischen Wettbewerb zu entfalten sowie das sozialistische Leistungsprinzip durchzusetzen. Es verfolgt das Ziel, die Arbeits- und Lebensbedingungen planmäßig zu verbessern und die soziale Sicherheit und Geborgenheit der Werktätigen und ihrer Familien zu gewährleisten sowie die demokratischen Rechte und Freiheiten zu verwirklichen. Es fördert die Kollektivität und sozialistische Gemeinschaftsarbeit sowie das verantwortungsbewußte Handeln der Werktätigen zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit.

Das Arbeitsgesetzbuch ist die grundlegende, in sich geschlossene Regelung des sozialistischen Arbeitsrechts. Es bringt die großen Errungenschaften der Arbeiterklasse zum Ausdruck und gewährleistet hohe Rechtssicherheit. Es legt die für alle Werktätigen und Betriebe einheitlich geltenden Rechte und Pflichten fest. Mit ihm werden die verfassungsmäßig garantierten Rechte der Gewerkschaften als der umfassendstem Klassenorganisation der Arbeiterklasse zur Wahrnehmung der Interessen der Werktätigen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft weiter ausgestaltet.

Das Arbeitsgesetzbuch verpflichtet die Betriebe und Werktätigen, ihre wechselseitigen Beziehungen in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung entsprechend den Aufgaben des Arbeitsrechts und dem Inhalt dieses Gesetzes zu gestalten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Präambel aufgehoben.

1. Kapitel
Grundsätze des sozialistischen Arbeitsrechts Aufgaben des Arbeitsrechts

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde das Kapitel 1 aufgehoben und die Überschrift gestrichen.

§ 1. (1) Die Hauptaufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft besteht in der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität. Der Verwirklichung . der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik dient auch das Arbeitsrecht der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Das Arbeitsrecht gestaltet die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte, wie das Recht auf Arbeit, auf Mitbestimmung und Mitgestaltung, auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit, auf Bildung, auf Freizeit und Erholung, auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft, auf Teilnahme am kulturellen Leben, auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität sowie auf materielle Sicherheit bei Krankheit und Unfällen, für die Werktätigen weiter aus: Es fördert die verantwortungsbewußte Wahrnehmung der Grundrechte und der ehrenvollen Pflicht zur Leistung gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit durch die Werktätigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 1 aufgehoben.

§ 2. (1) Das Arbeitsrecht garantiert, daß die Werktätigen ständig entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation freiwillig und bewußt am gesellschaftlichen Arbeitsprozeß teilnehmen können: Es ist auf die Entwicklung und rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, auf die Entfaltung von Schöpfertum und Initiative und die Schaffung solcher Arbeitsbedingungen gerichtet, die die Arbeitsfreude und Einsatzbereitschaft der Werktätigen fördern und ihnen hohe Leistungen zum Wohle der ganzen sozialistischen Gesellschaft und jedes einzelnen ermöglichen.

(2) Das Arbeitsrecht gewährleistet, daß die Werktätigen das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Betrieb mitgestalten und immer umfassender und sachkundiger vor allem durch die Gewerkschaften und deren Organe an der Leitung und Planung mitwirken können.

(3) Das Arbeitsrecht trägt zur konsequenten Verwirklichung :des Prinzips "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung bei. Es sichert, daß den Werktätigen Löhn nach Qualität und Quantität der Arbeit gezahlt wird und daß Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche bei gleicher Arbeitsleistung gleichen Lohn erhalten.

(4) Das Arbeitsrecht ist darauf gerichtet, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in den Betrieben planmäßig zu verbessern, insbesondere den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft zu erhöhen, die soziale und gesundheitliche sowie geistigkulturelle Betreuung auszubauen und die Voraussetzungen für die sinnvolle Freizeitgestaltung und Erholung der Werktätigen zu erweitern. Es garantiert den Werktätigen die materielle Versorgung bei Krankheit, Invalidität und im Alter.

(5) Das Arbeitsrecht fördert die allseitige Entwicklung der sozialistischen Persönlichkeit und das der sozialistischen Lebensweise entsprechende Verhalten und Handeln der Werktätigen in den Betriebs- und Arbeitskollektiven. Es trägt dazu bei, daß die Werktätigen gewissenhaft und ehrlich arbeiten, ihre Verantwortung in vollem Umfange wahrnehmen, das sozialistische Eigentum schützen und mehren und sich in ihren kollektiven Beziehungen noch stärker von gegenseitiger Achtung und Unterstützung, von kameradschaftlicher Hilfe und Rücksichtnahme leiten lassen. Jeder Werktätige hat die Pflicht, die sozialistische Arbeitsdisziplin gewissenhaft einzuhalten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 2 aufgehoben.

Förderung und Schutz der Frauen, der Jugend und bestimmter Personengruppen

§ 3. Der sozialistische Staat gewährleistet, daß überall solche Bedingungen geschaffen werden, die es den Frauen ermöglichen, ihrer gleichberechtigten Stellung in der Arbeit und in der beruflichen Entwicklung immer besser gerecht zu werden und ihre berufliche Tätigkeit noch erfolgreicher mit ihren Aufgaben als Mutter und in der Familie zu vereinbaren. Das Arbeitsrecht trägt zur planmäßigen Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Frauen bei. Es sichert die besondere Förderung und den Schutz der Frauen bei Aufnahme und Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sowie die materielle Versorgung bei Mutterschaft.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 3 aufgehoben.

§ 4. Der sozialistische Staat fördert die allseitige Entwicklung der Jugend und ihre kommunistische Erziehung. Er schafft die Bedingungen für die Herausbildung allseitig entwickelter Persönlichkeiten, die ihre Fähigkeiten und Begabungen zum Wohle der sozialistischen Gesellschaft entfalten, sich durch Arbeitsliebe und Verteidigungsbereitschaft, Gemeinschaftsgeist und das Streben nach hohen kommunistischen Idealen auszeichnen. Der sozialistische Staat unterstützt die Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend. Er sichert den Einfluß der. Arbeitskollektive in den Betrieben auf die klassenmäßige Erziehung der Schuljugend durch die umfassende Verwirklichung des Prinzips der Verbindung von Unterricht und produktiver Arbeit. Das Arbeitsrecht trägt dazu bei, der werktätigen Jugend Verantwortung zu übertragen, ihre Initiative und Schöpferkraft im sozialistischen Wettbewerb zu entfalten sowie ihre Arbeits-, Lern und Lebensbedingungen planmäßig zu verbessern. Es sichert den Einsatz der Jugend entsprechend ihrem Wissen und Können, ihre berufliche Entwicklung und Weiterbildung in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen sowie ihre Teilnahme an der Leitung und Planung im Betrieb. Es gewährleistet den besonderen Schutz der Jugendlichen im Arbeitsprozeß.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 4 aufgehoben.

§ 5. Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus, ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik, Werktätige im höheren Lebensalter und Werktätige, deren Arbeitsfähigkeit gemindert ist, werden bei der Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit besonders gefördert und geschützt. Altersrentnern ist die weitere berufliche Tätigkeit nach ihren Fähigkeiten und Wünschen zu sichern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 5 aufgehoben.

Rechte der Gewerkschaften

§ 6. (1) Die Werktätigen haben das Recht, sich zur Wahrung Ihrer Interessen in den freien Gewerkschaften zusammenzuschließen und aktiv zu betätigen. :

(2) Der sozialistische Staat gewährleistet, daß sich die Gewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, zur Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Rechte entsprechend ihrer Satzung und ihren Beschlüssen frei und ungehindert betätigen können. Die gewerkschaftliche Tätigkeit steht unter dem Schutz des sozialistischen Staates. Alle Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe und Betriebe sind verpflichtet, die Tätigkeit der Gewerkschaften zu fördern und eng mit ihnen zusammenzuarbeiten. Wer die gewerkschaftliche Tätigkeit behindert, wird zur Verantwortung gezogen.

(3) Die Gewerkschaften tragen als Interessenvertreter der Werktätigen eine große Verantwortung für die allseitige Stärkung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und die stabile Entwicklung der sozialistischen Wirtschaft. Die Gewerkschaften organisieren im sozialistischen Wettbewerb die Mitglieder der Arbeitskollektive zum Kampf um hohe Leistungen bei der Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben und wirken für die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen. Sie befähigen die Werktätigen, ihr Recht auf Mitwirkung an der Leitung und Planung bewußt und sachkundig wahrzunehmen. Durch ihre gesamte Tätigkeit festigen sie die sozialistische Einstellung der Werktätigen zur Arbeit und das der sozialistischen Lebensweise entsprechende Verhalten und Handeln der Werktätigen. Die Gewerkschaften unterstützen die Werktätigen bei der politischen und fachlichen Weiterbildung und fördern ein reges geistigkulturelles und sportliches Leben.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 6 aufgehoben.

§ 7. (1) Die Gewerkschaften nehmen an der Vorbereitung und Ausarbeitung der Fünfjahrpläne und der jährlichen Volkswirtschaftspläne teil. Sie fördern die Initiative der Werktätigen zur gezielten Überbietung der staatlichen Aufgaben. Die Gewerkschaften haben das Recht, zu den Planentwürfen Vorschläge zu unterbreiten und Stellung zu nehmen.

(2) Die Leiter der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe und Betriebe sind verpflichtet, die Vorschläge und Stellungnahmen der Gewerkschaften für die weitere Arbeit an den Planentwürfen gründlich auszuwerten, in die Planverteidigung einzubeziehen und über die Verwirklichung der Vorschläge den betreffenden Vorständen oder Leitungen der Gewerkschaften Rechenschaft zu legen. Können Vorschläge nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden, ist das zu begründen. Die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften haben das Recht, gegen die Ablehnung von Vorschlägen beim übergeordneten Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ Einspruch zu erheben.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 7 aufgehoben.

§ 8. (1) Die Gewerkschaften wirken bei der Gestaltung und Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts mit. Der Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes ist berechtigt, der Volkskammer und dem Ministerrat Vorschläge für die Weiterentwicklung des sozialistischen Arbeitsrechts zu unterbreiten. Die Zentralvorstände der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften sind berechtigt, den Ministern und den Leitern der anderen zentralen  Staatsorgane Vorschläge für besondere arbeitsrechtliche Regelungen in den. Zweigen bzw. Bereichen der Volkswirtschaft zu unterbreiten. Die Gewerkschaften besitzen das Recht der gesellschaftlichen Kontrolle über die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen.

(2) Die Gewerkschaften haben das Recht, über alle die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffenden Fragen mit Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen und Betriebsleitern Vereinbarungen abzuschließen.

(3) Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund übt, durch die Arbeitsschutzinspektionen die Kontrolle über den Gesundheits- und Arbeitsschutz in den Betrieben aus.

(4) Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund leitet die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 8 aufgehoben.

Gestaltung und Verwirklichung des Arbeitsrechts

§ 9. (1) Der Ministerrat erläßt im Rahmen seiner Verantwortung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes oder vereinbart sie mit ihm. Er sichert die Einbeziehung der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften sowie der anderen gesellschaftlichen Organisationen in die Ausarbeitung und Verwirklichung der Rechtsvorschriften. Der Ministerrat analysiert die Wirksamkeit des Arbeitsrechts und gewährleistet dessen Übereinstimmung mit den Erfordernissen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.

(2) Der Ministerrat gewährleistet die strikte Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts durch die ihm unterstellten Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe und die Betriebe.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 9 aufgehoben.

§ 10. (1) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane haben gemeinsam mit den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften für die Werktätigen ihrer Verantwortungsbereiche die notwendigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Rahmenkollektivverträgen zu vereinbaren.

(2) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sind berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes bzw. den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften arbeitsrechtliche Bestimmungen, die über ihren Verantwortungsbereich hinaus gelten, zu erlassen, wenn das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder sie durch den Ministerrat hierzu besonders beauftragt sind.

(3) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane haben in Zusammenarbeit mit den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften die Übereinstimmung der Rahmenkollektivverträge und der von ihnen erlassenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen mit den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung zu gewährleisten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 10 aufgehoben.

§ 11. Die zentralen Organe gesellschaftlicher Organisationen und sozialistischer Genossenschaften können mit den zuständigen Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften für die bei ihnen beschäftigten Werktätigen die notwendigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Rahmenkollektivverträgen vereinbaren: Anderen Organen und Einrichtungen kann diese Befugnis durch das für die Bestätigung und Registrierung von Rahmenkollektivverträgen zuständige zentrale Staatsorgan in Übereinstimmung mit dem zuständigen Zentralvorstand der Industriegewerkschaft bzw. Gewerkschaft erteilt werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 11 aufgehoben.

§ 12. Die Betriebsleiter treffen gemeinsam mit den Betriebsgewerkschaftsleitungen entsprechend den betrieblichen Bedingungen die notwendigen arbeitsrechtlichen Regelungen, soweit das in diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften einschließlich der Rahmenkollektivverträge vorgesehen ist. Die betrieblichen Regelungen müssen den Rechtsvorschriften entsprechen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 12 aufgehoben.

§ 13. Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, die örtlichen Räte, die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe und die Betriebsleiter sichern in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung des Arbeitsrechts unter Mitwirkung der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften sowie der anderen gesellschaftlichen Organisationen. Sie haben zu gewährleisten, daß die Leiter und leitenden Mitarbeiter in ihren Verantwortungsbereichen die zur Verwirklichung des Arbeitsrechts erforderliche Qualifikation besitzen und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen den Werktätigen erläutert werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 13 aufgehoben.

§ 14. Rahmenkollektivverträge. (1) In den Rahmenkollektivverträgen sind die besonderen Bestimmungen über den Arbeitslohn, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub sowie weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Intensivierung der Produktion, für die Werktätigen der Zweige bzw. Bereiche der Volkswirtschaft, für bestimmte Personengruppen oder für bestimmte Gebiete zu vereinbaren.

(2) Die Rahmenkollektivverträge einschließlich der Nachträge werden mit der Bestätigung und Registrierung durch das zuständige zentrale Staatsorgan rechtswirksam. Sie treten mit dem Tag der Bestätigung und Registrierung in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart ist, und gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Rahmenkollektivvertrages bzw. Nachtrages.

(3) Rahmenkollektivverträge sind neu abzuschließen, wenn die Anwendung der in ihnen enthaltenen Bestimmungen durch Ergänzung, Änderung oder Aufhebung wesentlich beeinträchtigt ist.

(4) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, die zentralen Organe gesellschaftlicher Organisationen und sozialistischer Genossenschaften und die zum Abschluß von Rahmenkollektivverträgen befugten Organe oder Einrichtungen haben die Rahmenkollektivverträge einschließlich der Nachträge zu veröffentlichen. Sie sind den Gewerkschaftsleitungen durch die Betriebe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen den Werktätigen zugänglich sein.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 14 aufgehoben.

Geltungsbereich

§ 15. (1) Das Arbeitsgesetzbuch gilt für alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich Heimarbeiter, und Lehrlinge (Werktätige) in den sozialistischen Betrieben. Es findet Anwendung auf die zwischen den Werktätigen und den sozialistischen Betrieben durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisse.

(2) Das Arbeitsgesetzbuch findet auch Anwendung auf die Arbeitsrechtsverhältnisse der Werktätigen in Betrieben und Einrichtungen anderer Eigentumsformen und auf Arbeitsrechtsverhältnisse, die zwischen Bürgern begründet werden, soweit dafür keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten vom 18. Januar 1958 wird nicht geändert.

(3) Besonderheiten können für
ä) Zivilbeschäftigte im Bereich der bewaffneten Organe,
b) Werktätige, die im Auftrag ihres Betriebes bzw. des zuständigen Staatsorgans außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik tätig sind,
c) Rehabilitanden,
d) Absolventen von Hoch und Fachschulen,
e) Schüler und Studenten, die während der Ferien arbeiten, geregelt werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. (1) Das Arbeitsgesetzbuch gilt für die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(2) Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte, einschließlich Heimarbeiter und Lehrlinge.
(3) Die Anordnung vom 18. Januar 1958 über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten bleibt unberührt.
(4) Besonderheiten können für
ä) Zivilbeschäftigte in den Bereichen des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung und der Zollverwaltung,
b Arbeitnehmer, die im Auftrag ihres Arbeitgebers oder des zuständigen Staatsorgans außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik tätig sind,
c) Rehabilitanden,
d) Schüler und Studenten, die während der Ferien arbeiten,
in Rechtsvorschriften geregelt werden."

§ 16. Das Arbeitsgesetzbuch findet auch Anwendung auf Arbeitsrechtsverhältnisse zwischen
a) Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und in der Deutschen Demokratischen Republik tätigen internationalen Organisationen bzw. in der Deutschen Demokratischen Republik tätigen Betrieben anderer Staaten,
b) Bürgern anderer Staaten, die ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, und in der Deutschen Demokratischen Republik tätigen internationalen Organisationen,
c) Bürgern anderer Staaten und Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sich der Arbeitsort in der Deutschen Demokratischen Republik befindet.

Das gilt nicht, wenn völkerrechtliche Verträge oder Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik etwas anderes vorsehen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990
- wurde dem § 16 folgender Satz angefügt:
"Arbeitgeber in der Deutschen Demokratischen Republik können mit Arbeitnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland, die vorübergehend in der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt werden, die Anwendung des Arbeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren."

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 16a. Abweichende Vereinbarungen. Soweit es in diesem Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."

§ 17. (1) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle volkseigenen Betriebe und Kombinate sowie sozialistischen Genossenschaften.

(2) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten Staatsorgane und wirtschaftsleitende Organe sowie rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtungen:

(3) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
a) Betriebsteile von volkseigenen Betrieben und Kombinaten= wenn der Leiter des Betriebsteiles vom Direktor des Betriebes bzw. Kombinates mit der Wahrnehmung aller Aufgaben; die sich für den Betriebsleiter aus diesem Gesetz ergeben, im Statut des Kombinates, in Ordnungen des Kombinates bzw. Betriebes oder in Einzelfällen schriftlich beauftragt wurde,
b) nichtrechtsfähige Organe und Einrichtungen, für die es durch den zuständigen  Minister, Leiter eines anderen zentralen Staatsorgans, Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, Kreises bzw. Stadtbezirkes oder durch das zentrale Organ einer gesellschaftlichen Organisation ausdrücklich festgelegt ist.

(4) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Handwerks und Gewerbebetriebe sowie Organisationen und Vereinigungen, die nach den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, Statuten oder Satzungen rechtsfähig sind und Arbeitsrechtsverhältnisse mit Werktätigen begründen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 17 aufgehoben.

2. Kapitel
Leitung des Betriebes und Mitwirkung der Werktätigen, Verantwortung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter

§ 18. Der Betriebsleiter leitet die Arbeit des Betriebskollektivs mit dem Ziel; die geplanten Aufgaben des Betriebes zu erfüllen und gezielt zu überbieten, die Entwicklung der Werktätigen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern und ihre Arbeits- und Lebensbedingungen ständig zu verbessern. Er  trägt die Verantwortung dafür, daß die Werktätigen ihre Fähigkeiten voll entfalten und ihre Arbeit immer effektiver, produktiver und zu ihrer persönlichen Zufriedenheit gestalten können und ihr Denken und Handeln von den Idealen der Arbeiterklasse geprägt wird. Der Betriebsleiter hat die Bewegung "Sozialistisch arbeiten, lernen und leben" zu fördern und zu gewährleisten, daß die Werktätigen aktiv an der Leitung und Planung mitwirken können und die Gewerkschaft ihr Mitbestimmungsrecht im Betrieb voll wahrnehmen kann. Er hat mit der Gewerkschaft, der Freien Deutschen Jugend und anderen gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb eng zusammenzuarbeiten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 18 aufgehoben.

§ 19. (1) Der Betriebsleiter hat das Betriebskollektiv rechtzeitig über die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebes und über besondere Probleme zu informieren. Dabei sind die politischen und ökonomischen Zusammenhänge zu erläutern und die Fragen der Werktätigen zu beantworten. Der Betriebsleiter hat die Initiativen der Werktätigen auf die Lösung der Schwerpunktaufgaben zu lenken und über die besten Lösungswege mit den Werktätigen zu beraten.

(2) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, vor den Werktätigen des Betriebes Rechenschaft zu legen, insbesondere über den Stand der Erfüllung der geplanten Aufgäben, des sozialistischen Wettbewerbs und der Verpflichtungen aus dem Betriebskollektivvertrag. Die Rechenschaftslegung ist in Zusammenarbeit mit der Betriebsgewerkschaftsleitung vorzubereiten und durchzuführen. Sie erfolgt insbesondere in Gewerkschaftsmitgliederversammlungen bzw. Vertrauensleutevollversammlungen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 19 aufgehoben.

§ 20. (1) Der Betriebsleiter hat die Vorschläge und Stellungnahmen der Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihrer Organe, der Freien Deutschen Jugend und anderer gesellschaftlicher Organisationen im Betrieb auszuwerten. Über die Verwirklichung der Vorschläge ist Rechenschaft zu legen: Können Vorschläge nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden, ist das zu begründen.

(2) Der Betriebsleiter hat Vorschläge und Anliegen der Werktätigen auszuwerten und für die Verbesserung der Arbeit zu nutzen: Für die Bearbeitung der Vorschläge und Anliegen der Werktätigen gelten die Rechtsvorschriften über Eingaben.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 20 aufgehoben.

§ 21. Die leitenden Mitarbeiter leiten in ihren Verantwortungsbereichen die Arbeit der Arbeitskollektive nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Betriebsleiter festgelegt sind. Die Aufgabenbereiche und Befugnisse der leitenden Mitarbeiter legt der Betriebsleiter fest.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 21 aufgehoben.

Tätigkeit der Gewerkschaften im Betrieb

§ 22. (1) Die Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihre Organe vertreten die Interessen der Werktätigen im Betrieb.

(2) Die Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihre Organe verwirklichen die verfassungsmäßigen Rechte der Gewerkschaften im Betrieb, indem sie insbesondere
a) unter aktiver Teilnahme aller Werktätigen an der Ausarbeitung anspruchsvoller und realer Pläne mitwirken,
b) den Inhalt der Betriebskollektivverträge mit festlegen, eine kontinuierliche Arbeit zu deren Verwirklichung leisten und die Erfüllung der Verpflichtungen kontrollieren,
c) die Bewegung "Sozialistisch arbeiten, lernen und leben" fördern,
d) den sozialistischen Wettbewerb zur Erfüllung und gezielten Überbietung der Planaufgaben organisieren und führen und dabei vor allem die sozialistische Gemeinschaftsarbeit, die Neuererbewegung und die Bewegung "Messe der Meister von morgen" fördern,
e) bei der Intensivierung der Produktion mitwirken und Einfluß darauf nehmen, daß die Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität mit der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen verbunden werden,
f) bei der Gestaltung der Lohnbedingungen, der Verwendung des Lohnfonds, Prämienfonds, Kultur und Sozialfonds und des Leistungsfonds sowie bei der Auszeichnung von Werktätigen mitbestimmen,   , g) bei der Erhöhung der politischen und fachlichen Qualifikation  der Werktätigen, der kommunistischen Erziehung der Jugend sowie der Berufsausbildung der Lehrlinge mitwirken, die geistigkulturelle Arbeit entfalten und die sportliche Tätigkeit entwickeln,
h) die Arbeitszeit und Urlaubsplanung mitbestimmen, die Arbeiterversorgung und den Bau von sozialen und kulturellen Einrichtungen kontrollieren, den Bau und die Modernisierung von Wohnungen unterstützen sowie bei der Vergabe von Wohnungen mitwirken,
i) auf die Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Einfluß nehmen; die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften kontrollieren und die Aufgaben der Sozialversicherung im Betrieb erfüllen,
j) die Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin fördern und die Massenkontrolle über die Währung, der Gesetzlichkeit sowie über die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit organisieren,
k) bei der Vorbereitung, beim Abschluß, bei der Änderung sowie bei der Auflösung von Arbeitsverträgen, bei Beurteilungen und bei anderen Personalangelegenheiten mitwirken bzw. mitbestimmen.

(3) Der Betrieb hat die notwendigen sachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Betriebsgewerkschaftsorganisation zu schaffen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 22 aufgehoben.

§ 23. Die Gewerkschaftsmitgliederversammlungen bzw. Vertrauensleutevollversammlungen haben das Recht, zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Stellung zu nehmen und vom Betriebsleiter Informationen und Rechenschaft zu verlangen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 23 aufgehoben.

§ 24. (1) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht,
a) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit dem Betriebsleiter abzuschließen,
b) zu Fragen der Leitung und Planung des Betriebes Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben,
c) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen,
d) vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitarbeitern Informationen und Rechenschaft zu verlangen,
e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen auszuüben.

(2) Die Vorsitzenden der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, an Arbeitsberatungen der Leiter teilzunehmen und in betriebliche Unterlägen, einschließlich der Personalakten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bedarf eine Entscheidung des Betriebsleiters entsprechend diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung, ist die Zustimmung Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Entscheidung. Für die Rechtsunwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung oder fristlosen Entlassung wegen fehlender gewerkschaftlicher Zustimmung gilt § 60.

(4) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, bei mangelhafter Erfüllung der Aufgäben, bei Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und bei Mißachtung der Rechte und Vorschläge der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften durch den Betriebsleiter oder leitende Mitarbeiten von dem übergeordneten Leiter zu fordern, daß die Betreffenden zur Verantwortung gezogen werden.

(5) Zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung im Sinne dieses Gesetzes ist die. Betriebsgewerkschaftsleitung, in Betrieben mit Abteilungsgewerkschaftsorganisationen die Abteilungsgewerkschaftsleitung, in Betrieben ohne Betriebsgewerkschaftsleitung die Ortsgewerkschaftsleitung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 24 aufgehoben.

§ 25. Die Vertrauensleute und die anderen Gewerkschaftsgruppenfunktionäre haben das Recht, in ihrem Tätigkeitsbereich zu Fragen der Leitung und Planung Vorschläge zu unterbreiten und Stellung zu nehmen sowie die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu kontrollieren.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 25 aufgehoben.

§ 26. (1) Den Vertrauensleuten und den anderen Gewerkschaftsgruppenfunktionären, den Mitgliedern der Abteilungsgewerkschaftsleitungen darf nur mit vorheriger Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung, den Mitgliedern der Betriebsgewerkschaftsleitung nur mit vorheriger Zustimmung des übergeordneten Gewerkschaftsvorstandes, den Mitgliedern von Gewerkschaftsvorständen nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes, dem sie angehören; fristgemäß gekündigt werden. Das gilt auch bei: fristloser Entlassung. Eine Zustimmung ist in gleicher Weise erforderlich, wenn diesen Gewerkschaftsfunktionären länger als eine Woche eine Arbeit außerhalb des Bereiches übertragen werden soll, für den sie gewählt sind.

(2) Die Mitglieder der Konfliktkommissionen haben den gleichen Kündigungsschutz wie die Mitglieder der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 26 aufgehoben.

§ 27. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Tätigkeit der gewerkschaftlichen Kommissionen, insbesondere der Ständigen Produktionsberatungen und der Neuereraktive, zu unterstützen. Sie haben auf Verlangen der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung an den Beratungen der gewerkschaftlichen Kommissionen teilzunehmen und diesen die für ihre Tätigkeit notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 27 aufgehoben.

Betriebskollektivvertrag

§ 28. (1) Der Betriebskollektivvertrag ist zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung abzuschließen.

(2) In den Betriebskollektivvertrag sind konkrete, abrechenbare und termingebundene Verpflichtungen des Betriebsleiters und der Betriebsgewerkschaftsleitung aufzunehmen. Das betrifft vor allem Verpflichtungen zur Entwicklung und Förderung schöpferischer Initiativen der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb für die Erfüllung und gezielte Überbietung der Planaufgaben, zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie zur Entwicklung eines hohen Kultur und Bildungsniveaus und zur Förderung der sportlichen Tätigkeit der Werktätigen. Außerdem sind in ihm die arbeitsrechtlichen Regelungen zu treffen, die entsprechend den Rechtsvorschriften im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren sind. Der Betriebskollektivvertrag muß den Rechtsvorschriften entsprechen. Festlegungen, die dagegen verstoßen, sind rechtsunwirksam.

(3) Für die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages gelten die vom Ministerrat und vom Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes gemeinsam erlassenen Grundsätze.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 28 aufgehoben.

§ 29. (1) Der Betriebsleiter hat in Zusammenarbeit mit der Betriebsgewerkschaftsleitung die Mitwirkung der Werktätigen an der Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages zu sichern. Die Ausarbeitung ist mit der Plandiskussion zu verbinden. Der Entwurf des Betriebskollektivvertrages ist nach umfassender Diskussion mit den Werktätigen der Gewerkschaftsmitgliederversammlung bzw. Vertrauensleutevollversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Der Betriebsleiter und die Betriebsgewerkschaftsleitung legen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Planerfüllung und die Wettbewerbsergebnisse Rechenschaft über die Erfüllung der Verpflichtungen des Betriebskollektivvertrages vor der Gewerkschaftsmitgliederversammlung bzw. der Vertrauensleutevollversammlung.

(3) Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter haben auf Verlangen vor den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Betriebskollektivvertrag Rechenschaft zu legen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 29 aufgehoben.

§ 30. Frauenförderungsplan. (1) Die Maßnahmen zur Förderung der schöpferischen Fähigkeiten der Frauen im Arbeitsprozeß, zur politischen und fachlichen Aus= und Weiterbildung und zur planmäßigen Vorbereitung auf den Einsatz in leitende Funktionen sowie zur Verbesserung ihrer Arbeits und Lebensbedingungen sind im Frauenförderungsplan festzulegen.

(2) Der Frauenförderungsplan ist zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung als Teil des Betriebskollektivvertrages zu vereinbaren.

(3) Der Betriebsleiter hat in Zusammenarbeit mit der Betriebsgewerkschaftsleitung die Mitwirkung der Frauen an der Ausarbeitung des Frauenförderungsplanes zu sichern. Über die Erfüllung des. Frauenförderungsplanes ist vor den Frauen Rechenschaft zu legen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 30 aufgehoben.

§ 31. Jugendförderungsplan. (1) Zur Verwirklichung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik ist im Betrieb in Übereinstimmung mit den im Plan enthaltenen jugendpolitischen Aufgäben jährlich ein Jugendförderungsplan auszuarbeiten: Er wird durch den Betriebsleiter in Kraft gesetzt.

(2) Der Jugendförderungsplan ist im Zusammenwirken mit der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend sowie in Abstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung, den Leitungen der Betriebssportgemeinschaft und der Gesellschaft für Sport und Technik vorzubereiten und mit der Jugend zu beraten: Er ist im Betrieb zu veröffentlichen.

(3). Der Betriebsleiter hat über die Verwirklichung des Jugendförderungsplanes vor der Jugend Rechenschaft zu legen und auf Verlangen vor der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend sowie der Betriebsgewerkschaftsleitung zu berichten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 31 aufgehoben.

Plandiskussion

§ 32. (1) Der Betriebsleiter hat gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung die Plandiskussion so zu organisieren, daß die schöpferischen Initiativen der Werktätigen auf die Erschließung von Reserven zur Erreichung und gezielten Überbietung, der staatlichen Aufgaben und die Übernahme entsprechender Verpflichtungen gelenkt werden. Den Arbeitskollektiven sind konkrete Aufgaben vorzugeben sowie die Schwerpunkte und Lösungswege zur Überbietung, der staatlichen Aufgaben und die mit der Übernahme hoher Verpflichtungen verbundenen Vorteile materieller Anerkennung zu erläutern.

(2) Der Betriebsleiter hat zu sichern, daß die Vorschläge und Anregungen der Werktätigen ausgewertet und für die weitere Arbeit am Planentwurf genutzt werden. Verpflichtungen zur Überbietung der staatlichen Aufgaben sind mit den Gegenplänen volkswirtschaftlich wirksam zu machen. Hierüber hat der Betriebsleiter vor der Betriebsgewerkschaftsleitung Rechenschaft zu legen. Werden Vorschläge aus der Plandiskussion nicht verwirklicht, ist dies gegenüber den Werktätigen zu begründen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 32 aufgehoben.

§ 33. (1) Die Gewerkschaftsmitgliederversammlung bzw. die Vertrauensleutevollversammlung und die Betriebsgewerkschaftsleitung haben das Recht, zum Planentwurf Stellung zu nehmen.

(2) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die gewerkschaftlichen Stellungnahmen für die weitere Arbeit am Planentwurf auszuwerten, in die Planverteidigung vor dem übergeordneten Organ einzubeziehen und über die Verwirklichung der in ihnen enthaltenen Vorschläge Rechenschaft zu legen. Das gleiche gilt für Vorschläge der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend. Können Vorschläge nicht oder  erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden, ist dies zu begründen:

(3) Der Vorsitzende der Betriebsgewerkschaftsleitung hat das Recht, an der Planverteidigung vor dem übergeordneten Organ teilzunehmen:

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 33 aufgehoben.

Sozialistischer Wettbewerb

§ 34. (1) Die Gewerkschaften organisieren dem sozialistischen Wettbewerb als umfassendsten Ausdruck des Schöpfertums der Werktätigen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft: Die Teilnahme am sozialistischen Wettbewerb ist für jedes Arbeitskollektiv und jeden Werktätigen eine ehrenvolle Verpflichtung.

(2) Der sozialistische Wettbewerb ist auf die Erfüllung und gezielte Überbietung der Volkswirtschaftspläne gerichtet, die von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und der Effektivität der Produktion sind. Er dient der Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten und der Herausbildung einer sozialistischen Lebensweise. Mit dem sozialistischen Wettbewerb lenken die Gewerkschaften die Initiative der Werktätigen darauf, die Intensivierung der Produktion zu vertiefen, die Produktions- und Effektivitätsziele des Planes allseitig zu erfüllen und weitere Reserven für die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und für die Steigerung der Arbeitsproduktivität zu erschließen. Dazu richten sie die Wettbewerbsziele vor allem auf die Beschleunigung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts, auf die sozialistische Rationalisierung, rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, hohe Qualitätsarbeit, den sparsamen Einsatz von Material, Energie, Roh und Hilfsstoffen, die Senkung der Kosten sowie auf die Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit.

(3) Die Leitungen der Grundorganisationen der Freien Deutschen Jugend in den Betrieben haben das Recht, gemeinsam mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen die Aktivität der Jugend im sozialistischen Wettbewerb zu entwickeln und dazu geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 34 aufgehoben.

§ 35. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die wirksame Führung des sozialistischen Wettbewerbs durch die Gewerkschaften und für die Erfüllung der Wettbewerbsziele zu schaffen. Er hat
a) die Ziele des Wettbewerbs vorzugeben und die Betriebsgewerkschaftsleitung bei der Ausarbeitung der Wettbewerbsbeschlüsse und deren Erläuterung zu unterstützen,
b) durch Planaufschlüsselung und Vorgabe beeinflußbarer Kennziffern bis auf das Arbeitskollektiv bzw. den Arbeitsplatz, durch qualifizierte Arbeit mit dem Haushaltsbuch, durch Sicherung einer hohen Kontinuität des Produktionsablaufes und durch Maßnahmen der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation. Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Werktätigen konkrete meß- und abrechenbare Verpflichtungen übernehmen, erfüllen und gezielt überbieten können,
c) die sozialistische Gemeinschaftsarbeit zu entwickeln, die sozialistischen Kollektive bei der Erarbeitung und Verwirklichung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen und gemeinsam mit der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend und der Betriebsgewerkschaftsleitung Jugendbrigaden zu bilden und Jugendobjekte zu übergeben,
d) die öffentliche Führung des Wettbewerbs, den Vergleich der Leistungen, den Austausch der besten Erfahrungen, die regelmäßige Abrechnung der Wettbewerbsergebnisse und die moralische und materielle Anerkennung der Wettbewerbsleistungen zu gewährleisten.

Die erforderlichen Maßnahmen sind im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 35 aufgehoben.

Neuererbewegung

§ 36. (1) Die Werktätigen haben das Recht auf aktive Teilnahme an der Neuererbewegung und auf moralische und materielle Anerkennung ihrer Neuererleistungen.

(Z) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen fördern die schöpferische Mitwirkung der Werktätigen in der Neuererbewegung vor allem als Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs. Sie üben die Kontrolle über die Durchsetzung der Ergebnisse der Neuerertätigkeit und die Wahrung der Rechte der Neuerer in den Betrieben aus.

(3) Einzelheiten über die Organisierung der Neuererbewegung und die moralische und materielle Anerkennung von Neuererleistungen werden in Rechtsvorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 36 aufgehoben.

§ 37. (1) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die bewußte Teilnahme der Werktätigen an der Neuererbewegung zu schaffen und die Einhaltung der Rechte der Neuerer zu gewährleisten. Er hat in Zusammenarbeit mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen
a) die Initiative der Werktätigen in der Neuererbewegung planmäßig zu fördern und auf die Intensivierung der Produktion, vorrangig auf die Lösung von Aufgaben des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts und der sozialistischen Rationalisierung, sowie auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen zu lenken,
b) die kollektive Neuerertätigkeit von Arbeitern und Angehörigen der Intelligenz unter Einbeziehung: der jungen Werktätigen zu organisieren,
c) die Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung und Planung der Neuererbewegung durch Neuererkonferenzen, Tage der Neuerer und andere Formen zu fördern,
d) die Neuerer bei der Erarbeitung und Durchsetzung von Neuerungen umfassend zu unterstützen,
e) gemeinsam mit der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend die schöpferische Aktivität der Jugend in der Bewegung "Messe der Meister von morgen" zu organisieren.

(2) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, regelmäßig den Entwicklungsstand der Neuererbewegung zu analysieren und die Ergebnisse in die Rechenschaftslegungen einzubeziehen: Er hat zu sichern, daß alle Neuerungen auf ihre überbetriebliche Nutzbarkeit geprüft werden. Neuerungen mit überbetrieblichem Charakter sind nach erfolgreicher Erprobung anderen für die Nutzung in Frage kommenden Betrieben anzubieten. Anwendbare Neuerungen aus anderen Betrieben sind zu nutzen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 37 aufgehoben.

3. Kapitel
Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen

§ 38. (1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag).

(2) Die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen zur Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen erfolgt durch Berufung oder Wahl, soweit es in Rechtsvorschriften oder in Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen vorgesehen ist.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 37 Abs. 2 die Worte "zentraler Organe" gestrichen.

§ 39. (1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Arbeitsvertrag mit Jugendlichen ist zulässig, wenn diese bei Aufnahme der Tätigkeit das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Pflicht zum Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erfüllt haben. Mit Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aus den verschiedensten Ursachen nach Entscheidung durch den Direktor vorzeitig die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule verlassen, können Arbeitsrechtsverhältnisse durch Arbeitsvertrag begründet werden.

(2) Mit Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können zur Ausübung einer freiwilligen, produktiven Tätigkeit während eines Teils der Ferien Arbeitsrechtsverhältnisse begründet werden. Die zulässigen Tätigkeiten und besondere Schutzvorschriften werden in Rechtsvorschriften festgelegt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  39 folgende Fassung:
"§ 39. (1) Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag mit Jugendlichen ist zulässig, wenn diese bei Aufnahme der Tätigkeit das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Pflicht zum Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erfüllt haben.
(2) Mit Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet und die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule vorzeitig verlassen haben, und mit Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und während der Ferien arbeiten, können Arbeitsverhältnisse durch Arbeitsvertrag begründet werden. Die zulässigen Tätigkeiten und besondere Schutzvorrichtungen werden in Rechtsvorschriften festgelegt."

Inhalt und Abschluß des Arbeitsvertrages

§ 40. (1) Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren (notwendiger Vertragsinhalt). Weitere Vereinbarungen können im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden.

(2) Als Arbeitsort soll der Betrieb und bei Betrieben mit mehreren örtlich getrennten Betriebsteilen der Betriebsteil, in dem der Werktätige seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen hat, vereinbart werden. Die Vereinbarung mehrerer örtlich getrennter Betriebsteile bzw. territorialer Bereiche als Arbeitsort kann erfolgen, wenn es die Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe erfordert.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  40 folgende Fassung:
"§ 40. Im Arbeitsvertrag sind mindestens die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren."

§ 41. (1) Der Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen des Werktätigen und des Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande. Sollen im Arbeitsvertrag weitere Vereinbarungen getroffen werden, muß sich die Willensübereinstimmung auch auf diese beziehen.

(2) Willensübereinstimmung liegt vor, wenn die vom Werktätigen bzw. Betrieb abgegebene Erklärung vom anderen Partner sofort oder in der festgelegten, Frist ohne Einschränkung und Zusätze angenommen wird. Wird ein angebotener Vertragsabschluß mit Einschränkungen oder Zusätzen oder verspätet angenommen, liegt Willensübereinstimmung vor; wenn der andere Partner damit einverstanden ist.

(3) Arbeitsverträge mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  41 Abs. 1  folgende Fassung:
"(1) Der Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über den Vertragsinhalt zustande."

§ 42. Der Betrieb ist verpflichtet, die mit dem Werktätigen getroffenen Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Außerdem sind im schriftlichen Vertrag mindestens die für die vereinbarte Arbeitsaufgabe zutreffende Lohn oder Gehaltsgruppe und die Dauer des Erholungsurlaubs anzugeben. Der Vertrag ist dem Werktätigen unverzüglich, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme, auszuhändigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  42 folgende Fassung:
"§ 42. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die mit dem Arbeitnehmer getroffenen wesentlichen Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Der Vertrag ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme, auszuhändigen."

§ 43. (1) Der Werktätige ist durch den Betrieb vor Abschluß des Arbeitsvertrages über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis; insbesondere über den Inhalt der Arbeitsaufgabe, die zutreffende Lohn oder Gehaltsgruppe und Lohnform, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub, zu informieren.

(2) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluß eines Arbeitsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  43 folgende Fassung:
"§ 43. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer vor Abschluß des Arbeitsvertrages über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere über den Inhalt der Arbeitsaufgabe, zu informieren."

Rechtsfolgen bei Mängeln des Arbeitsvertrages

§ 44. (1) Der Arbeitsvertrag muß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Werden im Arbeitsvertrag davon abweichende Vereinbarungen oder Festlegungen getroffen, sind sie unwirksam. An ihre Stelle treten die Rechte und Pflichten entsprechend den zutreffenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Hat der Betrieb dem Werktätigen beim Abschluß des Arbeitsvertrages eine höhere als die rechtlich zulässige Lohn- oder Gehaltsgruppe zugesagt, ist er verpflichtet, dem Werktätigen unverzüglich eine zumutbare andere Arbeit anzubieten, die der zugesagten Lohn oder Gehaltsgruppe entspricht. Soweit erforderlich, sind dem Werktätigen Qualifizierungsmaßnahmen vorzuschlagen. Der Betrieb ist verpflichtet, dem Werktätigen bis, zur Übernahme der anderen Arbeit die Differenz zwischen der rechtlich zulässigen und der zugesagten Lohn oder Gehaltsgruppe zu zahlen. Lehnt der Werktätige die Übernahme der anderen Arbeit oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen ab, besteht dieser Anspruch nicht.

(3) Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter sind für rechtswidrige Lohnfestlegungen nach den Bestimmungen der §§ 260 bis 266 materiell verantwortlich zu machen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 44 folgende Fassung:
"§ 44. Die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag dürfen zwingenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nicht widersprechen. Anderenfalls sind sie rechtsunwirksam; an ihre Stelle treten die zwingenden Bestimmungen."

§ 45. Ist im Arbeitsvertrag eine Arbeitsaufgabe vereinbart, die der Werktätige auf Grund von Rechtsvorschriften bzw. einer gerichtlichen Entscheidung ;nicht ausüben oder mit der ihn der Betrieb entsprechend den Rechtsvorschriften nicht beschäftigen darf, schließt ein nichtbefugter Mitarbeiter des Betriebes einen Arbeitsvertrag ab oder fehlt die zum Abschluß des Vertrages in Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung, ist der Mangel zu beseitigen. Kann das nicht erfolgen, ist der Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und 57 bis 59 aufzulösen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  45 folgende Fassung:
"§ 45. Ist im Arbeitsvertrag eine Arbeitsaufgabe vereinbart, die der Arbeitnehmer auf Grund von Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen Entscheidung nicht ausüben oder mit der ihn der Arbeitnehmer entsprechend den Rechtsvorschriften nicht beschäftigen darf oder fehlt die zum Abschluß des Vertrags gemäß § 41 Abs. 3 geforderte Zustimmung und kann der Mangel nicht beseitigt werden, ist der Arbeitsvertrag aufzulösen."

§ 46. Einzelvertrag. (1) Mit Angehörigen der Intelligenz können in Anerkennung ständiger hervorragender Leistungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im Arbeitsvertrag besondere Rechte und Pflichten vereinbart werden (Einzelvertrag). Der Einzelvertrag bedarf der Zustimmung des zuständigen zentralen Staatsorgans.

(2) Einzelheiten zum Abschluß von Einzelverträgen werden in Rechtsvorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der §  46 aufgehoben.

Befristeter Arbeitsvertrag

§ 47. (1) Der Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden
a) bis zur Dauer von 6 Monaten, wenn für den Betrieb zeitweilig ein höherer Arbeitskräftebedarf besteht,
b) für die erforderliche Zeit, wenn Aushilfskräfte für Werktätige eingestellt werden, die von der Arbeit freigestellt sind.

(2) In Rechtsvorschriften können für bestimmte Bereiche oder Personengruppen besondere Regelungen für den Abschluß befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden.

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von 2 Wochen bedarf nicht der schriftlichen Ausfertigung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der §  47 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden
a) in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer (ohne Lehrlinge) beschäftigt werden), deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt.
b) in anderen Betrieben bis zur Dauer von 6 Monaten, oder, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, für längere Zeit."
- folgender Absatz wurde als Abs. 2 eingefügt:
"(2) Der Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, für den gemäß §§ 58 und 59 besonderer Kündigungsschutz besteht, bedarf abweichend von Abs. 1 in jedem Fall eines sachlichen Grundes."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3 und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.

§ 48. (1) Die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages ist bei Vertragsabschluß durch einen Termin zu bestimmen. In diesem Fall endet der Arbeitsvertrag zum vereinbarten Termin. Ist die Festlegung eines Termins nicht möglich, kann die Dauer durch den Zweck der vereinbarten Arbeit begrenzt werden. In diesem Fall hat der Betrieb die Beendigung der Arbeit dem Werktätigen eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Ist der Werktätige bereit, nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages gemäß § 47 Abs. 1 Buchst. b weiterzuarbeiten, ist die Weiterbeschäftigung mit ihm in einem unbefristeten Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Ist die Weiterbeschäftigung nicht möglich, hat der Betrieb den Werktätigen bei der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit in einem anderen Betrieb zu unterstützen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 48 Abs. 2 aufgehoben.

§ 49. Änderungsvertrag. (1) Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen können nur durch Vertrag geändert werden. Der Änderungsvertrag kann auch befristet werden. Der Betrieb ist verpflichtet, die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluß eines Änderungsvertrages zu verständigen. Er hat den Änderungsvertrag schriftlich auszufertigen. Im übrigen gelten die §§ 40 bis 43, 44 Abs. 1 und 45 entsprechend.

(2) Wird ein Änderungsvertrag im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen erforderlich, ist der Betrieb verpflichtet, diesen rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Eintritt der Veränderungen, mit dem Werktätigen abzuschließen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  49 folgende Fassung:
"§ 49. Änderungsvertrag. Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen können durch Vertrag geändert werden. Der Änderungsvertrag kann auch befristet werden. Er ist schriftlich auszufertigen. Im übrigen gelten die §§ 41 bis 45 entsprechend."

§ 50. Delegierungsvertrag. (1) Der zeitweilige Einsatz von Werktätigen in einem anderen Betrieb im Rahmen der sozialistischen Hilfe oder zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben ist zwischen dem Werktätigen, dem Einsatzbetrieb und dem delegierenden Betrieb zu vereinbaren (Delegierungsvertrag).

(2) Im Delegierungsvertrag sind Beginn und Ende des Einsatzes, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort zu vereinbaren. Die beteiligten Betriebe sind verpflichtet, die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen vom beabsichtigten Abschluß eines Delegierungsvertrages zu verständigen. Der delegierende Betrieb hat den Vertrag schriftlich auszufertigen. Ein Delegierungsvertrag bis zur Dauer von 2 Wochen bedarf nicht der schriftlichen Ausfertigung. Im übrigen gelten die §§ 40 bis 43, 44 Abs. 1 und 45 entsprechend.

(3) Während der Delegierung bleiben die Rechte und Pflichten, aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen, soweit in Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt ist.

(4) Während der Delegierung erhält der Werktätige Lohn entsprechend der im Delegierungsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe und den für den Einsatzbetrieb geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Er hat mindestens Anspruch auf den im delegierenden Betrieb erzielten Durchschnittslohn.

(5) Der Delegierungsvertrag kann vorzeitig durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Einsatzbetrieb oder durch fristgemäße Kündigung aufgelöst werden. Die Bestimmungen über die Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrages finden entsprechende Anwendung: Die fristgemäße Kündigung durch den Einsatzbetrieb ist auch zulässig, wenn der für die Delegierung maßgebliche Grund nicht mehr gegeben ist. Nach Beendigung der Tätigkeit im Einsatzbetrieb ist der Werktätige im delegierenden Betrieb entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag weiterzubeschäftigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 50 aufgehoben.

Aufhebungsvertrag und Überleitungsvertrag

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt die Überschrift vor § 51 folgende Fassung:

"Aufhebungsvertrag".

§ 51. (1) Ist die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich, soll sie durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Arbeitsvertrages auf Initiative des Betriebes ist dieser verpflichtet, dem Werktätigen einen Überleitungsvertrag über eine zumutbare andere Arbeit anzubieten: Der Abschluß eines Aufhebungsvertrages auf Initiative des Betriebes setzt voraus, daß der Betrieb dem Werktätigen einen Änderungsvertrag über die Aufnahme einer zumutbaren anderen Arbeit oder, soweit das nicht möglich ist, einen Überleitungsvertrag angeboten und der Werktätige dieses Angebot abgelehnt hat.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  51 folgende Fassung:
"§ 51. Der Arbeitsvertrag kann durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgelöst werden (Aufhebungsvertrag). § 41 gilt entsprechend."

§ 52. (1) Im Aufhebungsvertrag ist der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrages zu vereinbaren.

(2) Der Betrieb ist verpflichtet, die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu verständigen. Er hat den Aufhebungsvertrag schriftlich unter Angabe der Gründe auszufertigen. Im übrigen gelten die §§41 und 43 Abs. 2 Satz ,2 entsprechend.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  52 Abs. 2  folgende Fassung:
"(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Aufhebungsvertrag schriftlich und auf Verlangen des Arbeitnehmers unter Angabe der Auflösungsgründe auszufertigen."

§ 53. (1) Im Überleitungsvertrag sind der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen
sowie
der Beginn der Tätigkeit, die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im neuen Betrieb zu vereinbaren. Weitere Vereinbarungen, wie Verpflichtungen der Betriebe zur Vorbereitung des Werktätigen auf seine neue Arbeitsaufgabe einschließlich notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen und zur Unterstützung bei Wohnungswechsel, können im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden.

(2) Wird ein Überleitungsvertrag im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen erforderlich, hat der bisherige Betrieb zu gewährleisten, daß dieser rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Beginn der neuen Tätigkeit, abgeschlossen wird.

(3) Der bisherige Betrieb ist verpflichtet, den Abschluß des Überleitungsvertrages insbesondere durch eine Aussprache zwischen den beteiligten Partnern vorzubereiten. Die beteiligten Betriebe sind verpflichtet, die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen vom beabsichtigten Abschluß eines Überleitungsvertrages zu verständigen. Der Vertrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe auszufertigen. Im übrigen gel . ten die §§ 40 bis 45 entsprechend.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 53 aufgehoben.

§ 54. Fristgemäße Kündigung. (1) Der Arbeitsvertrag kann durch den Werktätigen und durch den Betrieb fristgemäß gekündigt werden. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten kündigen.

(2) Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn
a) es infolge Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen bzw. Arbeitskräfteplanes des Betriebes notwendig ist,
b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist,
c) Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden können (§ 45).

Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, daß er dem Werktätigen einen Änderungsvertrag über die Aufnahme einer zumutbaren anderen Arbeit oder, soweit das nicht möglich ist, einen Überleitungsvertrag angeboten und der Werktätige dieses Angebot abgelehnt hat.

(3) Der Betrieb darf einen befristeten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn
a) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist,
b) Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden können (§ 45).
Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, daß die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann.

(4) Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe. Werktätige sollen ebenfalls schriftlich unter Angabe der Gründe kündigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielten die Abs. 2 und 3 des § 54 folgende Fassung:
"(2) Für die Kündung durch den Arbeitgeber gilt das Kündigungsschutzgesetz nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Juni 1990 über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 34 S. 357).
(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag kann fristgemäß gekündigt werden, wenn dies vereinbart wurde."

§ 55. Kündigungsfristen und -termine. (1) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden.          .

(2) Für bestimmte Personengruppen können in Rechtsvorschriften besondere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 55 folgende Fassung:
"§ 55. (1) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
(2) Hat der Arbeitsvertrag in demselben Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden, erhöht sich für die Kündigung durch den Arbeitgeber, die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat er zehn Jahre bestanden, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 2 Monate zum Monatsende, hat er zwanzig Jahre bestanden, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Ende des Kalendervierteljahres; bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Kürzere als die im Abs. 2 genannten Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(4) Für die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer darf arbeitsvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(5) Für bestimmte Personengruppen können in Rechtsvorschriften besondere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden."

§ 56. Fristlose Entlassung. (1) Bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder staatsbürgerlicher Pflichten kann der Werktätige fristlos entlassen werden, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. Die fristlose Entlassung ist in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Erziehungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen vorzunehmen.

(2) Die fristlose Entlassung bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe.

(3) Der Betrieb ist verpflichtet, den Werktätigen bei der Aufnahme einer anderen Arbeit zu unterstützen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  56 folgende Fassung:
"§ 56. (1) Der Arbeitsvertrag kann vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsvertrages nicht zugemutet werden kann.
(2) Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebende Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Die fristlose Kündigung bedarf der Schriftform. Der Kündigende hat der anderen Vertragspartei auf Verlangen die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird nach dem beginn der Beschäftigung der Arbeitsvertrag fristlos gekündigt, kann der Arbeitnehmer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Arbeitsentgelts verlangen. Kündigt der Arbeitnehmer, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Arbeitgeber, steht ihm ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Arbeitgeber kein Interesse haben.
(5) Wird die fristlose Kündigung durch vertragswidriges Verhalten der anderen Vertragspartei veranlaßt, ist diese zum Ersatz des durch die Auflösung des Arbeitsvertrages entstehenden Schadens verpflichtet."

§ 57. Gewerkschaftliche Zustimmung. (1) Jede vom Betrieb ausgesprochene fristgemäße Kündigung und fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung:

(2) Bei der fristlosen Entlassung kann ausnahmsweise die Zustimmung innerhalb einer Woche nach erfolgter Entlassung nachgeholt werden.

(3) Verweigert die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung die Zustimmung, entscheidet auf Antrag des Betriebes die übergeordnete Gewerkschaftsleitung bzw. der übergeordnete Vorstand endgültig.

(4) Der Betrieb ist verpflichtet, den Werktätigen über die Zustimmung zu unterrichten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 57 aufgehoben.

Besonderer Kündigungsschutz

§ 58. Der Betrieb darf
a) Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,
b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Absätze 1 und 2 und alleinstehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren,
c) Werktätigen während der Dauer des Grundwehrdienstes, des Dienstverhältnisses als Soldat, Unteroffizier oder Offizier auf Zeit und des Reservistenwehrdienstes,
d) Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, während Quarantäne sowie während des Erholungsurlaubs nicht fristgemäß kündigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  58 folgende Fassung:
"§ 58. Der Arbeitgeber darf
a) Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,
b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Absätze 1 und 2 sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,
c) Arbeitnehmern während der Dauer des Grundwehrdienstes, des Reservistendienstes und des Zivildienstes; des Dienstverhältnisses als Soldat, Unteroffizier oder Offizier auf Zeit, soweit es für eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren begründet wurde,
nicht fristgemäß kündigen.
(2) Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr."

§ 59. (1) Zur fristgemäßen Kündigung und fristlosen Entlassung von
a) Schwerbeschädigten, Tuberkulosekranken und rekonvaleszenten sowie Rehabilitanden,
b). Werktätigen ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters;
c) Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Facharbeitern bis zum Ende des ersten Jahres nach Lehrabschluß
durch den Betrieb ist die vorherige schriftliche Zustimmung des für den Betrieb zuständigen Rates des Kreises bzw. Stadtbezirkes erforderlich, Die Kündigungsfrist für fristgemäße Kündigungen durch den Betrieb beträgt mindestens einen Monat.

(2) Zur fristlosen Entlassung von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus, Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Absätze 1 und 2 und alleinstehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren ist ebenfalls die Zustimmung des für den Betrieb zuständigen Rates des Kreises bzw. Stadtbezirkes erforderlich.

(3) Bei der fristlosen Entlassung kann die Zustimmung des Rates des Kreises bzw. Stadtbezirkes ausnahmsweise innerhalb einer Woche nach erfolgter Entlassung nachgeholt werden.

(4) Der Betrieb ist verpflichtet, den Werktätigen über die Zustimmung zu unterrichten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der §  59 folgende Fassung:
"§ 59. (1) Zur fristgemäßen und fristlosen Kündigung von Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber gilt das Schwerbehindertengesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 381).
(2) Zur fristlosen Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Arbeitnehmer ist die vorherige schriftliche Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes erforderlich. Die Zustimmung kann ausnahmsweise innerhalb einer Woche nach deren Ausspruch nachgeholt werden. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Zustimmung zu unterrichten."

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 59a. (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender eiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach diesem Zeitpunkt des Übergangs fällig, haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person durch Verschmelzung oder Umwandlung erlischt. § 8 des Umwandlungsgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Juni 1990 über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 34 S. 357) bleibt unberührt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsvertrages aus anderen Gründen bleibt unberührt."

§ 60. Einspruchsrecht. (1) Der Werktätige hat das Recht, gegen einen Änderungsvertrag, einen Aufhebungsvertrag, eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag, eine fristgemäße Kündigung oder eine fristlose Entlassung Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. Er muß in jedem Fall Einspruch einlegen, wenn er die Rechtsunwirksamkeit herbeiführen will:

(2) Bei einer fristgemäßen Kündigung und bei einer fristlosen Entlassung beträgt die Einspruchsfrist 2 Wochen. Sie  beginnt jeweils einen Tag nach Zugang. Gegen einen Änderungsvertrag und einen Überleitungsvertrag kann der Werktätige bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Aufnahme der anderen Arbeit, gegen einen Aufhebungsvertrag bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Abschluß des Aufhebungsvertrages Einspruch einlegen,

(3) Wird ein Änderungsvertrag, ein Aufhebungsvertrag, eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag, eine fristgemäße Kündigung oder eine fristlose Entlassung rechtskräftig aufgehoben, ist der Werktätige zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen: Der entgangene Verdienst ist ihm in Höhe des Durchschnittslohnes nachzuzahlen. Auf den Durchschnittslohn ist anzurechnen, was der Werktätige anderweitig verdient oder aus ungerechtfertigten Gründen zu verdienen unterlassen hat.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 60 folgende Fassung:
"§ 60. Einspruchsrecht. (1) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß ein Änderungsvertrag, ein Aufhebungsvertrag oder eine von den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht erfaßte Kündigung unwirksam ist, muß er gegen den Änderungsvertrag innerhalb von 3 Wochen nach Aufnahme der anderen Arbeit, gegen einen Aufhebungsvertrag innerhalb von 3 Wochen nach dessen Abschluß und gegen eine von den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht erfaßte Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang Einspruch bei der Schiedsstelle für Arbeitsrecht bzw. bei der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einlegen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend."

§ 61. Berufung. (1) Die Berufung erfolgt durch die in Rechtsvorschriften oder in Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen festgelegten Leiter bzw. Organe im Einverständnis mit dem Werktätigen,

(2) Dem Werktätigen ist über die Berufung eine Urkunde auszuhändigen. Sie hat insbesondere die Funktion, in die der Werktätige berufen wurde, sowie den Zeitpunkt ihrer Übernahme zu enthalten.

(3) Dem Werktätigen sind mindestens die zutreffende Gehaltsgruppe und die Dauer des Erholungsurlaubs schriftlich mitzuteilen. Mit ihm können Vereinbarungen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 61 Abs. 1 die Worte "zentrale Organe" gestrichen und der Abs. 3 wurde aufgehoben.

Abberufung

§ 62. (1) Arbeitsrechtsverhältnisse, die durch Berufung begründet werden, enden, durch Abberufung. Bedarf die Abberufung der Zustimmung durch ein übergeordnetes Organ, ist die Zustimmung die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abberufung.

(2) Für Abberufungen gilt eine Frist von einem Monat. In der Vereinbarung gemäß § 61 Abs. 3 kann eine längere Frist festgelegt werden. Im Einverständnis mit dem Werktätigen kann bei der Abberufung von der vorgesehenen Frist abgewichen werden,

(3) Die Abberufung ohne Einhaltung einer Frist (fristlose Abberufung) ist nur zulässig, wenn die im § 56 für die frist lose Entlassung genannten Gründe vorliegen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 62 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Sätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"Für Abberufungen gilt eine Frist von einem Monat, wenn nicht eine längere Frist vereinbart wurde."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Abberufung ohne Einhaltung einer Frist (fristlose Abberufung) ist nur wegen schwerwiegender Verletzung von Arbeitspflichten oder staatsbürgerlichen Pflichten zulässig."

§ 63. (1) Der Werktätige hat das Recht, einen Antrag auf Abberufung zu stellen. Über den Antrag ist innerhalb eines Monats unter Berücksichtigung  der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen zu entscheiden.

(2) Dem Antrag muß entsprochen werden, wenn der Werktätige aus gesundheitlichen, altersmäßigen oder anderen zwingenden Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann.

§ 64. (1) Vor der Abberufung ist die Stellungnahme der Betriebsgewerkschaftsleitung einzuholen, Das gilt nicht bei Abberufungen durch den Staatsrat, den Vorsitzenden des Ministerrates, die örtlichen Räte und die gewählten Organe gesellschaftlicher Organisationen,

(2) Die Abberufung bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe. Der von der Entscheidung Betroffene ist über das Beschwerderecht zu informieren.

(3) Der Betrieb hat dem Werktätigen bei einer fristgemäßen Abberufung so rechtzeitig eine zumutbare andere Arbeit anzubieten, daß er sie bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses aufnehmen kann. Bei fristloser Abberufung ist der Betrieb verpflichtet, den Werktätigen bei der Aufnahme einer anderen Arbeit zu unterstützen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden die Abs. 1 und 3 des § 64 aufgehoben.

§ 65. Beschwerderecht. (1) Gegen die Abberufung oder die Ablehnung des Antrages des. Werktätigen auf Abberufung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Leiter oder dem Organ einzulegen, von dem die Entscheidung getroffen wurde, Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter oder dem übergeordneten Organ zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der übergeordnete Leiter oder das übergeordnete Organ hat innerhalb eines weiteren Monats endgültig zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. Sofern in Statuten der gesellschaftlichen Organisationen andere Regelungen enthalten sind, gelten diese.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Abberufung oder Ablehnung des Antrages auf Abberufung durch den Staatsrat, den Vorsitzenden des Ministerrates, die Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane und die Räte der Bezirke.

(3) Die Konfliktkommissionen und die Gerichte sind für die Entscheidung von Streitfällen über die Berufung und Abberufung nicht zuständig. Sie entscheiden jedoch über andere Arbeitsstreitfälle aus diesen Arbeitsrechtsverhältnissen, soweit ihre Zuständigkeit durch Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen ist.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der §  58 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 6 wurde das Wort "endgültig" gestrichen."
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Gegen die Entscheidung des übergeordneten Leiters oder des übergeordneten Organs gemäß Abs. 1 Satz 6 kann Klage bei der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts erhoben werden. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Kündigungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung."

§ 66. Wahl Arbeitsrechtsverhältnisse, die durch Wahl begründet werden, enden grundsätzlich durch Zeitablauf. Im übrigen gelten für die Begründung und Beendigung dieser Arbeitsrechtsverhältnisse sinngemäß die Bestimmungen der §§ 61 bis 65 mit Ausnahme der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 1 und 65 Absätze 1 und 2.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der Satz 2 des §  66 folgende Fassung:
 "Im übrigen gelten für die Begründung und Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse sinngemäß die Bestimmungen über die Berufung und Abberufung mit Ausnahme der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 2 Satz 2 und 65."

Beurteilung

§ 67. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, eine Beurteilung anzufertigen, wenn
a) das Arbeitsrechtsverhältnis oder Lehrverhältnis beendet wird oder sich der Werktätige zürn Studium bewirbt,
b) der Werktätige die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses beabsichtigt, eine andere Arbeitsaufgabe bzw. eine Tätigkeit in einem anderen Arbeitskollektiv übernimmt,
c) der Werktätige in anderen Fällen ein berechtigtes Interesse nachweist und die Anfertigung verlangt.

Die Beurteilung ist dem Werktätigen unverzüglich auszuhändigen, spätestens 2 Wochen nach Mitteilung des Werktätigen, daß eine Beurteilung benötigt wird.

(2) Leistungseinschätzungen müssen dem Werktätigen zur Kenntnis gegeben werden. Sie sind dem Werktätigen auf Verlangen auszuhändigen. Im übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Beurteilung sinngemäß.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 67 folgende Fassung:
 "§ 67. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Beurteilung anzufertigen, wenn das Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis beendet wird, oder in anderen Fällen, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse nachweist und dies verlangt."

§ 68. (1) In der Beurteilung sind die Tätigkeit, die Leistungen und die Entwicklung des Werktätigen während der gesamten Zugehörigkeit zum Betrieb zusammenfassend einzuschätzen. Die Beurteilung muß wahrheitsgemäß sein und Aussagen über die wesentlichen, charakteristischen und ständigen Verhaltensweisen des Werktätigen enthalten.

(2) Der. Betrieb hat zu sichern, daß die Beurteilung im Arbeitskollektiv beraten wird und der Werktätige an der Beratung teilnehmen kann.

(3) Der Betrieb ist verpflichtet, die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung über die vorgesehene Beratung zu verständigen: Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung haben das Recht, an der Beratung teilzunehmen und ihre Auffassung zur Beurteilung darzulegen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden die Abs. 2 und 3 des § 68 aufgehoben.

§ 69. Der Werktätige hat das Recht, gegen den Inhalt der Beurteilung Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt 3 Monate. Sie beginnt nach Aushändigung der Beurteilung.

§ 70. Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. (1) Der Betrieb hat im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die erforderlichen Eintragungen entsprechend den Rechtsvorschriften vorzunehmen.

(2) Der Werktätige hat auf Verlangen den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vorzulegen. Der Ausweis bleibt im Besitz des Werktätigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 70a. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitgeber auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines von dem Arbeitgeber zu vertretenden Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht begründet worden, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß er darauf vertraut, die Begründung des Arbeitsverhältnisses werde nicht wegen eines solchen Verstoßes unterbleiben. Satz 1 gilbt beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auch den Aufstieg kein Anspruch besteht.
(3) Der Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verjährt in zwei Jahren. § 272 ist entsprechend anzuwenden."

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 70b. Ausschreibung eines Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 70a Abs. 1 Satz 2 vorliegt."

4. Kapitel
Arbeitsorganisation und sozialistische Arbeitsdisziplin

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt das 4. Kapitel folgende Überschrift:

"Rechte und Pflichten bei der Durchführung der Arbeit"

Grundsätze

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor dem § 71 gestrichen.

§ 71. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, solche Arbeitsbedingungen zu schaffen, die den Werktätigen hohe Arbeitsleistungen ermöglichen, die bewußte Einstellung zur Arbeit und das Schöpfertum fördern, die Arbeitsfreude erhöhen und zur Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten sowie zur sozialistischen Lebensweise beitragen. Er hat dazu den Arbeitsprozeß unter aktiver Teilnähme der Werktätigen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten und alle Voraussetzungen für eine hohe Arbeitsdisziplin, für Ordnung und Sicherheit im Arbeitsprozeß zu schaffen. Die Initiativen der Werktätigen zur Anwendung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation sind zu fördern sowie moralisch und materiell anzuerkennen.

(2) Der Betrieb hat zu sichern, daß bei der Vorbereitung von Investitionen und der Entwicklung von Erzeugnissen und Verfahren die Erkenntnisse und Methoden der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation mit dem Ziel angewendet werden, Voraussetzungen für eine effektive und persönlichkeitsfördernde Arbeit der Werktätigen zu schaffen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 71 aufgehoben.

§ 72. (1) Die Arbeitskollektive im Betrieb sind unter Einhaltung bestehender Besetzungsnormative so zu bilden, daß die Erfüllung und gezielte Überbietung der Planaufgaben des Kollektivs gewährleistet ist und die Entwicklung der Kollektivität und des Kollektivbewußtseins gefördert wird.

(2) Die Arbeit ist so zu organisieren, daß innerhalb des Arbeitskollektivs eine leistungs und persönlichkeitsfördernde Arbeitsteilung und Zusammenarbeit der Werktätigen besteht: Dabei ist zu gewährleisten, daß die Werktätigen entsprechend der vereinbarten Arbeitsaufgabe eingesetzt werden und ihnen eine andere Arbeit nur in Ausnahmefällen übertragen wird.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 72 folgende Fassung:
"§ 72. Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten und den sich aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen für das Arbeitsverhältnis ergebenden Bedingungen zu beschäftigen."

§ 73. Arbeitsaufgaben. (1) Der Betrieb hat die Arbeitsaufgaben so zu gestalten, daß die vorhandenen Produktionskapazitäten und das Arbeitsvermögen der Werktätigen effektiv genutzt werden, die Werktätigen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten entfalten können und die schöpferischen Elemente der Arbeit zunehmen.

(2) Der Betrieb hat den Inhalt der Arbeitsaufgaben einschließlich der Verantwortungsbereiche der Werktätigen eindeutig zu bestimmen und in Funktionsplänen oder in anderer geeigneter Form schriftlich festzulegen. Die für den Werktätigen zutreffende Festlegung ist ihm bei der Vereinbarung der Arbeitsaufgabe bekanntzugeben und zu erläutern.

(3) Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter haben den Werktätigen klare Aufträge zu erteilen und sie zu deren Lösung zu befähigen und anzuleiten. Sie haben Bedingungen zu schaffen, die es den Werktätigen ermöglichen, ihre Arbeitsaufgabe durch Erweiterung ihrer Kenntnisse; Fähigkeiten und Fertigkeiten im Arbeitsprozeß ständig effektiver zu erfüllen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 73 aufgehoben.

§ 74. Organisation am Arbeitsplatz. (1) Der Betrieb hat die Organisation am Arbeitsplatz, die materielltechnische Versorgung der Arbeitsplätze, die Arbeitsmethoden und verfahren, die innerbetriebliche Arbeitsteilung und Kooperation, die Arbeitskultur und das kollektive Zusammenwirken der Werktätigen im Arbeitsprozeß  planmäßig zu vervollkommnen.

(2) Die Arbeit ist so zu organisieren, daß die Werktätigen ihre Arbeitsaufgaben kontinuierlich erfüllen können. Bei Störungen im Arbeitsablauf sind die Ursachen der damit verbundenen Warte und Stillstandszeiten unter Mitwirkung der Werktätigen unverzüglich aufzudecken und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen.

(3) Der Betrieb hat planmäßig gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen zu vermindern und die Anzahl der Arbeitsplätze mit körperlich schweren sowie einseitig belastenden Arbeiten einzuschränken.

(4) Der Betrieb hat unter Nutzung aller Möglichkeiten Arbeitsplätze einzurichten, die für den Einsatz von Frauen, Jugendlichen, Werktätigen im höheren Lebensalter und Werktätigen, deren Arbeitsfähigkeit gemindert ist, geeignet sind. Das schließt die Schaffung von geschützten Arbeitsplätzen und Betriebsabteilungen für Rehabilitanden ein.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 74 aufgehoben.

Arbeitsnormen und andere Kennzahlen der Arbeitsleistung

§ 75. (1) Arbeitsnormen und andere Kennzahlen der Arbeitsleistung sind gemeinsam mit den Werktätigen auszuarbeiten und einzuführen: Der Betrieb hat die Vorschläge der Werktätigen zur Verbesserung der Technik, Technologie, Produktions- und Arbeitsorganisation zu nutzen.

(2) Vorschläge der Werktätigen zur Senkung des Zeitaufwandes, die zur Veränderung von Arbeitsnormen oder anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung führen, sind entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen materiell anzuerkennen. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuererleistung vor, ist Neuerervergütung entsprechend den Rechtsvorschrif ten zu zahlen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 75 aufgehoben.

§ 76. (1) Der Betrieb hat die Arbeitsbedingungen in Anwendung technischer Kenngrößen der Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände, zweckmäßiger Technologien, moderner Formen der Produktions und Arbeitsorganisation, rationeller Arbeitsmethoden und anderer Erkenntnisse der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation sowie der Arbeitshygiene zu gestalten. Auf dieser Grundlage sind Arbeitsnormen und andere Kennzahlen der Arbeitsleistung festzulegen. Die den Arbeitsnormen und anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung zugrunde liegenden Bedingungen sind in Arbeitscharakteristiken oder in anderer geeigneter Form zu erfassen. Diese sind den Werktätigen bekanntzugeben.

(2) Für Arbeiten, die in einem Wirtschaftszweig bzw. bereich oder in mehreren Betrieben unter gleichen technischtechnologischen, erzeugnismäßigen und arbeitsorganisatorischen Bedingungen verrichtet werden, sind durch die zuständigen Staatsorgane bzw. wirtschaftsleitenden Organe überbetriebliche Grundlagen der Arbeitsnormung, wie Zeitnormative, auszuarbeiten. Sie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Zentralvorstände der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften bzw. der von ihnen beauftragten Vorstände. Überbetriebliche Zeitnormative sind zur Übertragung guter Arbeitserfahrungen bei der Ausarbeitung von betrieblichen Arbeitsnormen und anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung zu nutzen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 76 aufgehoben.

§ 77. (1) Arbeitsnormen und andere Kennzahlen der Arbeitsleistung sind für Arbeiten festzulegen, bei denen die Werktätigen die Möglichkeit haben; Menge und Qualität des Arbeitsergebnisses zu beeinflussen, und bei denen diese Faktoren mit vertretbarem Aufwand meßbar sind. Die Arbeitsnormen und anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung müssen von den Werktätigen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, nach ausreichender Einarbeitung bei voller Nutzung der Arbeitszeit erfüllt werden können. Sie müssen abrechenbar sein.

(2) Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Werktätigen bei der Aneignung der für die Erfüllung der Arbeitsnormen und der anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung  notwendigen Arbeitserfahrungen zu unterstützen: Erfüllt ein Werktätiger diese nicht, sind unverzüglich die Ursachen zu untersuchen und gemeinsam mit dem Werktätigen geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Normerfüllung zu treffen.

(3) Ist bei Einführung neuer Technik oder neuer Technologie eine Einarbeitungszeit erforderlich, sind in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad und Einarbeitungsaufwand gestaffelte Einarbeitungsnormen festzulegen: Diese Normen dürfen während der festgelegten Geltungsdauer nicht zum Nachteil der Werktätigen verändert werden.

(4) Arbeitsnormen und andere Kennzahlen der Arbeitsleistung sind bei vorübergehender Änderung der ihnen zugrunde liegenden Bedingungen, wie Einsatz anderer Roh- oder Hilfsstoffe, Anwendung anderer Verfahren, für die betreffende Zeit entsprechend zu verändern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 77 aufgehoben.

§ 78. (1) Arbeitsnormen und andere Kennzahlen der Arbeitsleistung werden vom Betriebsleiter mit Zustimmung der zu-ständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung in Kraft gesetzt. Sie sind den Werktätigen in der Regel mindestens 2 Wochen vor dem Inkrafttreten bekanntzugeben.

(2) Arbeitsnormen und ändere Kennzahlen der Arbeitsleistung sind bei Veränderung der technischen, technologischen oder organisatorischen Bedingungen des Arbeitsprozesses entsprechend dem Grundsatz „Neue Technik - neue Normen" zu ändern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 78 aufgehoben.

§ 79. Arbeitsklassifizierung. Der Betrieb hat gemeinsam mit den Werktätigen bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen durch Einführung neuer Technik und Technologien sowie bei der Verbesserung der Arbeitsorganisation zu gewährleisten, daß die Arbeit inhaltsreicher wird und entsprechende Arbeitsaufgaben festgelegt werden. Auf dieser Grundlage sind die Anforderungen an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen sowie auftretende Arbeitserschwernisse zu ermitteln und mit den Werk-tätigen die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren sowie Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung der Arbeitserschwernisse zu treffen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 79 aufgehoben.

Arbeitspflichten der Werktätigen

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor dem § 80 gestrichen.

§ 80. (1) Der Werktätige hat seine Arbeitspflichten mit Umsicht und Initiative wahrzunehmen. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erfüllen, die Arbeitszeit und die Produktionsmittel voll zu nutzen, die Arbeitsnormen und anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung zu erfüllen, Geld und Material sparsam zu verwenden, Qualitätsarbeit zu leisten, das sozialistische Eigentum vor Beschädigung und Verlust zu schützen und die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und den Brandschutz sowie über Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzuhalten;

(2) Für Bereiche, in denen wegen der Art ihrer Aufgaben und der Bedeutung für dem sozialistischen Staat besondere Anforderungen an die Werktätigen gestellt werden (z. B. Staatsorgane, Verkehrs- und Nachrichtenwesen), können Rechtsvorschriften über besondere Rechte und Pflichten und die Verantwortlichkeit dieser Werktätigen erlassen werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 80 folgende Fassung:
"§ 80. Pflichten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat die durch den Arbeitsvertrag übernommenen und ihm aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen obliegenden Pflichten mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht zu erfüllen."

§ 81. (1) Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter haben den Kampf der Arbeitskollektive um die Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu fördern.

(2) Bei Verstößen gegen die sozialistische Arbeitsdisziplin ist durch kritische Auseinandersetzung in den Arbeitskollektiven erzieherisch auf den Betreffenden einzuwirken.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 81 aufgehoben.

Weisungsrecht

§ 82. (1) Der Betriebsleiter ist gegenüber allen Betriebsangehörigen, die leitenden Mitarbeiter sind gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Darüber hinaus sind Mitarbeiter weisungsberechtigt, soweit das in Rechtsvorschriften bzw. in der Arbeitsordnung festgelegt ist.

(2) Weisungen sind zulässig zur Konkretisierung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen; insbesondere der Arbeitsaufgabe und des Verhaltens der Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit. Weisungen, mit denen für den Werktätigen weitergehende Arbeitspflichten begründet werden sollen, sind nur zulässig, soweit dies in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt ist. Weisungen müssen den Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Einzelheiten zur Ausübung des Weisungsrechts sind in der Arbeitsordnung zu regeln.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 82 folgende Fassung:
"§ 82. (1) Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsberechtigt.
(2) Weisungen sind zulässig zur Konkretisierung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen, insbesondere der Arbeitsaufgabe und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Arbeit, und im Rahmen der in Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen getroffenen Festlegungen.
(3) Der Arbeitgeber hat, soweit dies nicht offensichtlich ist, in geeigneter Form bekanntzugeben, wer im Betrieb weisungsberechtigt ist.."

§ 83. (1) Der Werktätige ist verpflichtet, Weisungen mit Umsicht und Initiative auszuführen.

(2) Der Werktätige kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem nicht dazu Befugten erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn durch eine Weisung Arbeitspflichten begründet werden sollen, die über die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten hinausgehen. Er ist verpflichtet, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Durchführung eine Straftat darstellt. Die Ablehnung der Ausführung einer Weisung ist dem Anweisenden oder dem übergeordneten Leiter unverzüglich mitzuteilen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 83 folgende Fassung:
"§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers und der anderen Weisungsbefugten auszuführen.
(2) Der Arbeitnehmer kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem nicht dazu Befugten erteilt wurde. Das gleiche gilt für Weisungen, die den in § 82 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht entsprechen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Durchführung eine Straftat darstellt. Die Ablehnung der Ausführung einer Weisung ist denn Anweisenden oder dessen Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen."

Vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit

§ 84. (1) Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die nicht zur vereinbarten Arbeitsaufgabe gehört, oder einer Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort (andere Arbeit) ist unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen sowie der Qualifikation des Werktätigen in den nachfolgend geregelten Ausnahmefällen zulässig. Für Quarantäne gelten besondere Rechtsvorschriften.

(2) Die andere Arbeit soll möglichst der Lohn oder Gehaltsgruppe der vereinbarten Arbeitsaufgabe und der Lohnform des Werktätigen entsprechen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 84 folgende Fassung:
"§ 84. Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die nicht zur vereinbarten Arbeitsaufgabe gehört, oder einer Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort (andere Arbeit) ist unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Interessen sowie der Qualifikation des Arbeitnehmers in den nachfolgend geregelten Ausnahmefällen zulässig. Für Quarantäne gelten besondere Rechtsvorschriften."

§ 85. (1) Im Sinne der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe kann dem Werktätigen eine andere Arbeit im Betrieb (einschließlich eines anderen Betriebsteiles am selben Ort) oder in einem. anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden, wenn das zur Erfüllung wichtiger betrieblicher oder volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist: Die Übertragung einer anderen Arbeit darf in diesen Fällen die Dauer von 4 Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb über 4 Wochen hinaus ist nur mit Einverständnis des Werktätigen zulässig. Beim Einsatz von Werktätigen in einem anderen Betrieb am selben Ort über 4 Wochen hinaus ist ein Delegierungsvertrag gemäß § 50 abzuschließen.

(2) Die Übertragung einer anderen Arbeit in einem Betriebsteil an einem anderen Ort ist nur mit Einverständnis des Werktätigen zulässig.

(3) Werktätigen ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters darf eine andere Arbeit nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 85 folgende Fassung:
"§ 85. (1) Dem Arbeitnehmer kann eine andere Arbeit im Betrieb oder am selben Ort in einem anderen Betriebsteil oder Betrieb des Arbeitgebers übertragen werden. Die Übertragung einer anderen Arbeit über 4 Wochen im Kalenderjahr hinaus ist nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers zulässig.
(2) In Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen können zur Übertragung einer anderen Arbeit abweichende Festlegungen getroffen werden.
(3) Arbeitnehmern ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters darf eine andere Arbeit nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden."

§ 86. Ist der Werktätige infolge Betriebsstörungen, Warte und Stillstandszeiten daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, kann ihm eine andere Arbeit im Betrieb oder, wenn das nicht möglich ist, in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden. Das gleiche gilt, wenn in der Person des Werktätigen liegende Gründe es erfordern, ihn im Interesse der Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes oder der Hygienebestimmungen vorübergehend anderweitig einzusetzen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 86 Satz 1 hinter den Worten "in einem anderen Betrieb" die Worte "des Arbeitgebers" eingefügt.

§ 87. (1) In Rechtsvorschriften kann für bestimmte Gruppen von Werktätigen festgelegt werden, daß ihnen aus wichtigen Gründen eine andere Arbeit am selben oder an einem anderen Ort bis zur Dauer von 6 Monaten, bei Lehrkräften und Erziehern für die Dauer des Schuljahres bzw. Lehrjahres, übertragen werden kann. § 85 Abs. 3 gilt auch in diesen Fällen.

(2) Für Richter und Staatsanwälte gelten besondere Rechtsvorschriften.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 87 aufgehoben.

§ 88. Die ununterbrochene Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb für länger als 2 Wochen bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Die Übertragung einer anderen Arbeit in einem anderen Betrieb am selben Ort bedarf in jedem Fall dieser Zustimmung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 88 aufgehoben.

§ 89. (1) Wird einem Arbeiter eine andere Arbeit übertragen, für die eine höhere Lohn oder Gehaltsgruppe gilt, hat er Anspruch auf Lohn nach der höheren Gruppe.

(2) Wird einem Arbeiter eine andere Arbeit übertragen, für die eine niedrigere Lohn oder Gehaltsgruppe gilt, ist der Lohn für die erreichte Leistung nach der für die vereinbarte Arbeitsaufgabe geltenden Lohngruppe zu berechnen.

(3) Der Arbeiter hat mindestens Anspruch auf seinen bisherigen Durchschnittslohn.

§ 90. (1) Wird einem Angestellten eine andere Arbeit in einer höheren Gehaltsgruppe länger als 4 Wochen übertragen, ist ihm für die gesamte Dauer dieser Tätigkeit eine Gehaltszulage zu zahlen. Bei Urlaubsvertretungen wird keine Gehaltszulage gewährt..

(2) Die Höhe der Gehaltszulage richtet sich nach der Leistung des Angestellten bei der Erfüllung der übertragenen Arbeit: Sie wird vom Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festgelegt. Die Gehaltszulage beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen
a) dem Tarifgehalt der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufgabe und dem Tarifgehalt der übertragenen anderen Arbeit,
b) den Anfangsgehältern bei Tarifen mit Von-Bis-Spannen, wobei das Gehalt des zu Vertretenden nicht überschritten werden darf,
c) den Anfangsgehältern bei Tarifen mit Steigerungssätzen.

(3) Trifft für einen Angestellten bei Übertragung einer anderen Arbeit in einer höheren Gehaltsgruppe die erweiterte materielle Verantwortlichkeit gemäß § 262 Abs. 1 Buchst. b zu, ist ihm in jedem Fall für die Dauer dieser Tätigkeit Gehalt nach der höheren Gehaltsgruppe zu zahlen.

(4) Wird einem Angestellten eine andere Arbeit in einer niedrigeren Gehaltsgruppe übertragen, hat er Anspruch auf seinen bisherigen Durchschnittslohn.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde im § 90 Abs. 2 der Satz 2 gestrichen.

Arbeitsordnung

§ 91. (1) Zur Gewährleistung einer hohen Effektivität der Arbeit, zur Festigung der Arbeitsmoral und -disziplin, zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit sowie zur Entwicklung sozialistischer Kollektivbeziehungen ist im Betrieb eine Arbeitsordnung zu schaffen.

(2) In der Arbeitsordnung sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften insbesondere festzulegen
a) Anforderungen für leitende Mitarbeiter und alle anderen Werktätigen, die eine straffe Ordnung und Disziplin, den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf im Betrieb, die Zusammenarbeit in den Arbeitskollektiven sowie den Gesundheits- und Arbeitsschutz und den Brandschutz gewährleisten,
b) Einzelheiten zur Ausübung des Weisungsrechts und der Disziplinarbefugnis,
c) Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung des persönlichen. Eigentums der Werktätigen, das sie im Zusammenhang mit der Arbeit und der gesellschaftlichen Tätigkeit in den Betrieb mitbringen,
d) Regeln für die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zur kulturellen und sportlichen Betätigung und zur sozialen Betreuung der Werktätigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 91 aufgehoben.

§ 92. (1) Die Arbeitsordnung ist vom Betriebsleiter unter Mitwirkung der Werktätigen auszuarbeiten und mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung zu erlassen:

(2) Die Arbeitsordnung ist den Werktätigen zur Kenntnis zu geben und muß ihnen zugänglich sein.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 92 aufgehoben.

Auszeichnungen

§ 93. (1) Werktätige werden für hervorragende Arbeitsleistungen, insbesondere im sozialistischen Wettbewerb, für vorbildliche Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin und für langjährige gute .Arbeit im Betrieb durch staatliche oder betriebliche Auszeichnungen geehrt.

(2) Betriebliche Auszeichnungen sind insbesondere
a) schriftliche Belobigung,
b) Ehrenurkunden,
c) Würdigung der Leistungen an der Ehrentafel des Betriebes oder des Bereiches,
d) betriebliche Titel, z. B. "Brigade der vorbildlichen Qualitätsarbeit", "Bester Meister", "Bester Neuerer",
e) Geld oder Sachprämien.

Betriebliche Auszeichnungen für vorbildliche Erfüllung der Arbeitsaufgaben werden im Betriebskollektivvertrag vereinbart.

(3) Staatliche Auszeichnungen, die durch den Betriebsleiter verliehen werden, und betriebliche Auszeichnungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Die Vorschläge sind im Arbeitskollektiv zu beraten. Auszeichnungen sind im Anschluß an vollbrachte Leistungen öffentlich und in würdiger Form vorzunehmen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 93 aufgehoben.

§ 94. (1) Werktätige, die staatliche Auszeichnungen erhalten haben, . sind vom Betrieb in ihrer beruflichen Entwicklung besonders zu fördern.

(2) Staatliche Auszeichnungen sind vom Betrieb im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Werktätigen einzutragen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 94 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 94a. Abweichende Vereinbarungen. Abweichende Vereinbarungen von den Bestimmungen der §§ 89 und 90 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart werden."

5. Kapitel
Lohn und Prämie

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt das 5. Kapitel folgende Überschrift:

"Arbeitsentgelt".

Grundsätze

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor dem § 95 gestrichen.

§ 95. (1) Der sozialistische Staat gewährleistet, daß das materielle und kulturelle Lebensniveau der Werktätigen hauptsächlich über das Arbeitseinkommen erhöht und das Leistungsprinzip als Grundprinzip der Verteilung im Sozialismus konsequent durchgesetzt wird sowie das Arbeitseinkommen der Werktätigen in Übereinstimmung mit der Entwicklung der Volkswirtschaft gemäß ihrer Leistung planmäßig wächst. Dem dient die leistungsorientierte Lohnpolitik, die die schöpferische Initiative der Werktätigen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität fördert. Sie schließt die schrittweise Erhöhung der unteren Einkommen im Zusammenhang mit der wachsenden Qualifikation und Leistung der Werktätigen ein.

(2) Die Werktätigen erhalten als Hauptbestandteil ihres Arbeitseinkommens Lohn entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und Verantwortung, der tatsächlichen Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität sowie den Bedingungen ihrer Arbeit. Zusätzlich zum Lohn werden den Werktätigen für hohe individuelle und kollektive Arbeitsleistungen Prämien gewährt:

(3) Die Ansprüche der Werktätigen auf Lohn und Prämie ergeben sich aus den entsprechenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und, soweit in Rechtsvorschriften zugelassen, aus ,den individuellen Festlegungen für den einzelnen Werktätigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 95 folgende Fassung:
"§ 95. Anspruch. auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt.

§ 96. Der sozialistische Staat garantiert vollbeschäftigten Werktätigen einen monatlichen Mindestbruttolohn, dessen Höhe vom Ministerrat in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes festgelegt wird. Teilbeschäftigte haben einen der vereinbarten Dauer der Arbeitszeit entsprechenden Anspruch.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 96 aufgehoben.

Tariflohn

§ 97. Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen werden für die Lohn und Gehaltsgruppen Tariflöhne festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch den Ministerrat gemeinsam mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. Ihre Anwendung wird in den Rahmenkollektivverträgen vereinbart.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 97 aufgehoben.

§ 98. (1) Enthalten Tarifregelungen für Lohn und Gehaltsgruppen Von-Bis-Spannen, ist im Rahmenkollektivvertrag zu vereinbaren, in welcher Form die Spannen für die Leistungsstimulierung zu verwenden sind.

(2) Die Festlegung eines höheren Lohnes innerhalb der Von-Bis-Spanne zur materiellen Anerkennung hoher Leistungen erfolgt durch den Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Das gleiche gilt für die Gewährung eines zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlages innerhalb der Von-Bis-Spanne bei vorübergehend höheren Arbeitsanforderungen. Für die Gewährung von Gehaltsprämien innerhalb der Von-Bis-Spanne gilt § 103 Abs. 3.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 98 aufgehoben.

§ 99. Bei Tarifen mit Steigerungssätzen ist in den Tarifregelungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Werktätige Anspruch auf den jeweiligen Steigerungssatz hat.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 99 aufgehoben.

Eingruppierung

§ 100. Zur Eingruppierung der Arbeitsaufgaben sind zwischen den zuständigen zentralen Staatsorganen und den Zentralvorständen der zuständigen Industriegewerkschaften und Gewerkschaften Eingruppierungsunterlagen als Bestandteile der Rahmenkollektivverträge zu vereinbaren.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 100 aufgehoben.

§ 101. (1) Die Lohn bzw. Gehaltsgruppe für die mit dem Werktätigen vereinbarte Arbeitsaufgabe ergibt sich aus den Eingruppierungsunterlagen. Wird eine Arbeitsaufgabe von den Eingruppierungsunterlagen nicht unmittelbar erfaßt, ist die zutreffende Lohn bzw. Gehaltsgruppe entsprechend den rahmenkollektivvertraglichen Festlegungen zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung zu vereinbaren:

(2) Die im Betrieb vorhandenen Arbeitsaufgaben sind mit den zutreffenden Lohn bzw. Gehaltsgruppen und der erforderlichen Qualifikation in einer Liste oder in anderer geeigneter Form zu erfassen.

(3) Für eine Arbeitsaufgabe ist auch dann nur eine Lohn- bzw. Gehaltsgruppe festzulegen, wenn sie Teilaufgaben mit unterschiedlichem Kompliziertheitsgrad enthält. Für bestimmte Bereiche kann in den Rahmenkollektivverträgen eine andere Regelung getroffen werden, wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 101 aufgehoben.

§ 102. (1) Der Werktätige hat Anspruch auf Lahn nach der Lohn- oder Gehaltsgruppe der vereinbarten Arbeitsaufgabe.

(2) Der Betrieb ist verpflichtet, mit dem Werktätigen eine Arbeitsaufgabe zu vereinbaren, für die er den erforderlichen Qualifikationsgrad eines entsprechenden Ausbildungsberufes besitzt. Ist der erforderliche Qualifikationsgrad noch nicht vorhanden, hat der Betrieb den Werktätigen für die Qualifizierung zu gewinnen und ihm den Abschluß eines entsprechenden Qualifizierungsvertrages anzubieten.

(3) In Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, daß Werktätige mit langjähriger Berufserfahrung den erforderlichen Qualifikationsgrad nicht besonders nachweisen müssen, wenn sie durch ihre Leistungen zeigen, daß sie die für die Ausführung der Arbeitsaufgabe festgelegte Qualifikation besitzen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 102 aufgehoben.

Lohnformen

§ 103. (1) Zur Stimulierung hoher Leistungen der Werktätigen ist diejenige Lohnform anzuwenden, die bei der jeweiligen Art der Arbeit, Technik, Technologie und Produktions- und Arbeitsorganisation das materielle Interesse der einzelnen Werktätigen und der Arbeitskollektive am wirksamsten auf die Intensivierung der Produktion, einen hohen Nutzeffekt der Arbeit und die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität lenkt.

(2) Soweit . das Arbeitsergebnis gemessen und abgerechnet werden kann, ist der Stücklohn oder eine Prämienlohnform anzuwenden. Diese Lohnformen sind so zu gestalten, daß die Werktätigen daran interessiert sind, die Menge und Qualität der Erzeugnisse zu erhöhen, die Grundfonds effektiver auszulasten sowie Energie, Roh und Hilfsstoffe sparsam zu verbrauchen. Die Lohnformen müssen für die Werktätigen übersichtlich und verständlich sein. Aus ihnen muß der Werktätige ersehen können, welche Arbeitsnormen oder andere Kennzahlen der Arbeitsleistung der Lohnberechnung zugrunde gelegt werden und welchen Lohn er in Abhängigkeit von der Erfüllung dieser Leistungsmaßstäbe erhält.

(3) Für Angestellte können leistungsabhängige Gehaltsprämien festgelegt werden, wenn ihr Arbeitsergebnis auf der Grundlage von Kennzahlen der Arbeitsleistung meßbar und abrechenbar ist und der Rahmenkollektivvertrag das vorsieht.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 103 aufgehoben.

§ 104. (1) Die Ausarbeitung der Lohnform erfolgt gemeinsam mit den Werktätigen. Die Lohnforrn und der Termin ihrer Einführung wird zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung vereinbart.

(2) Für Arbeiten, die in einem Wirtschaftszweig bzw. bereich oder in mehreren Betrieben ganz oder teilweise unter den gleichen Bedingungen zu verrichten sind, kann im Rahmenkollektivvertrag vereinbart werden, daß eine bestimmte Lohnform einheitlich gilt oder daß bei der Festlegung der Lohnform im Betrieb bestimmte Normative und Grundsätze anzuwenden sind.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 104 aufgehoben.

§ 105. (1) Der Termin der Einführung einer neuen Lohnform oder einer Lohnformveränderung ist den Werktätigen mindestens 2 Wochen vorher bekanntzugeben. Der Betrieb ist verpflichtet, den Werktätigen Inhalt und Auswirkungen der Lohnform zu erläutern und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Werktätigen unter den neuen Bedingungen bei gleicher Leistung nicht weniger als bisher verdienen.

(2) Wird die Frist gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, haben die Werktätigen für die Dauer von 2 Wochen, vom Tag der Bekanntgabe ab gerechnet, mindestens Anspruch auf den Durchschnittslohn.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 105 aufgehoben.

§ 106. Bei technischen, technologischen, produktions- oder arbeitsorganisatorischen Veränderungen und bei Veränderung anderer Bedingungen, die der Lohnform zugrunde liegen, ist die geltende Lohnform zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu verändern. Die Bestimmungen der §§ 104 und 105 gelten entsprechend.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 106 aufgehoben.

§ 107. Bei Anwendung von Stücklohn oder Prämienlohnformen besteht Anspruch auf Lohn nach der Erfüllung der Arbeitsnormen und anderer Kennzahlen der Arbeitsleistung entsprechend der Lohnform. Bei Anwendung des Zeitlohnes besteht Anspruch auf Tariflohn für die tatsächliche Arbeitszeit.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 107 aufgehoben.

§ 108. Bei Anwendung von Arbeitsnormen oder anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung für ein Arbeitskollektiv hat der Werktätige Anspruch auf Lohn nach der für ihn gemäß den §§ 101 und 102 zutreffenden Lohngruppe; seiner tatsächlichen Arbeitszeit und nach der vom Kollektiv erreichten Erfüllung der Leistungsmaßstäbe: Haben einzelne Kollektivmitglieder durch herausragende Arbeitsleistungen einen besonders hohen Anteil an der Leistung des Kollektivs, kann der Betriebsleiter nach Beratung im Kollektiv die Lohnhöhe der Mitglieder des Kollektivs nach ihrem persönlichen Anteil an der kollektiven Leistung festlegen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 108 aufgehoben.

§ 109. Differenzierung des Lohnes nach der Qualität des Arbeitsergebnisses. (1) Ist die Qualität des Arbeitsergebnisses nicht in der Lohnform . berücksichtigt, erhält der Werktätige bei schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachtem Ausschuß keinen Lohn. Bei schuldhaft verursachter Qualitätsminderung richtet sich der Lohn nach dem Grad der Brauchbarkeit des Arbeitsergebnisses bzw: nach festgelegten Qualitätsstufen oder nach dem durch Nacharbeit erreichten Grad der Brauchbarkeit.

(2) Werktätige, die Ausschuß oder Qualitätsminderung fahrlässig verursachen und dadurch im betreffenden Monat insgesamt nicht 50 % ihres monatlichen Durchschnittslohnes erreichen, haben Anspruch auf Lohn in dieser Höhe, mindestens jedoch auf den Mindestlohn.

(3) Die schuldhafte Verursachung von Ausschuß oder Qualitätsminderung durch den Werktätigen hat der Betrieb nachzuweisen. Bei der Prüfung des Verschuldens sind der Werktätige und der Vertrauensmann zu hören. Erforderlichenfalls ist der Gütekontrolleur oder ein anderer Sachkundiger hinzuzuziehen. Gewährt der Betrieb dem Werktätigen gemäß Abs. 1 keinen oder nur geringeren Lohn, hat er ihm die Gründe dafür, einschließlich der Begründung des Verschuldens, unverzüglich nach Feststellung; spätestens jedoch mit der Lohnabrechnung, mitzuteilen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 109 aufgehoben.

§ 110. Lohnansprüche bei Nichterfüllung von Leistungsmaßstäben. Kann der Werktätige seinen bisherigen Durchschnittslohn nicht erreichen, weil sich die Bedingungen, die den Arbeitsnormen oder den anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung zugrunde liegen, zeitweilig geändert haben, z. B. durch Einsatz anderer Rah und Hilfsstoffe, ist ihm ein Ausgleich bis zum Durchschnittslohn zu zahlen, wenn gemäß § 77 Abs. 4 keine neuen Leistungsmaßstäbe festgelegt werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 110 aufgehoben.

Erschwerniszuschläge

§ 111. (1) Bei besonderen Arbeitserschwernissen erhält der Werktätige für die Dauer der. Arbeit unter diesen Bedingungen einen Erschwerniszuschlag. Die Arbeiten, für die Erschwerniszuschläge zu zahlen sind, und die Höhe der Zuschläge sind in den Rahmenkollektivverträgen (Katalog der Erschwerniszuschläge) zu vereinbaren.

(2) Treffen mehrere Erschwerniszuschläge zusammen, ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 111 aufgehoben.

§ 112. (1) Regelt der Rahmenkollektivvertrag die Höhe des Erschwerniszuschlages in Form einer Von-Bis-Spanne, ist die genaue Höhe des Zuschlages zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung entsprechend den betrieblichen Bedingungen zu vereinbaren.

(2) Die Arbeiten, für die im Betrieb Erschwerniszuschläge gezahlt werden, und die Höhe der Zuschläge sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste der Erschwerniszuschläge ist Anlage des Betriebskollektivvertrages.

(3) Zuschläge für Arbeitserschwernisse, die im Katalog der Erschwerniszuschläge nicht vorgesehen sind, dürfen zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung nur vereinbart werden, wenn das übergeordnete Staatsorgan bzw. wirtschaftsleitende Organ und das zuständige Gewerkschaftsorgan zugestimmt haben.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 112 aufgehoben.

Lohnansprüche bei Arbeitsausfall

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt die Überschrift vor dem § 113 folgende Fassung:

"Ansprüche bei Arbeitsausfall"

§ 113. Bei berufspraktischer Unterweisung während der Arbeitszeit besteht Anspruch auf den Durchschnittslohn, wenn dieser auf Grund der Unterweisung nicht erreicht werden kann.

§ 114. Ist der Werktätige infolge Betriebsstörungen; Warte und Stillstandszeiten daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, hat ihm der Betrieb vorübergehend eine andere Arbeit gemäß § 86 zu übertragen. Ist das nicht möglich, erhält der Werktätige einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes. In den Rahmenkollektivverträgen können andere Regelungen vereinbart werden, wenn es die besonderen Bedingungen der Arbeit oder der Lohngestaltung erfordern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 114 folgende Fassung:
"§ 114. Ist der Arbeitnehmer infolge Betriebsstörungen oder Warte- und Stillstandszeiten daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen und wird ihm keine andere Arbeit übertragen, hat er Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes."

§ 115. Ist der Werktätige auf Grund von Naturereignissen, Verkehrsstörungen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, und erfolgt keine Nacharbeit, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit den Durchschnittslohn. Der Betriebsleiter kann mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung festlegen, daß die ausgefallene Arbeitszeit nachgearbeitet wird, wenn es für den Werktätigenzumutbar ist.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 115 Satz 2 folgende Fassung:
"Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die ausgefallene Arbeitszeit nachgearbeitet wird, wenn es für den Arbeitnehmer zumutbar ist."

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgende Paragrafen eingefügt:

"Fortzahlung des Arbeitsentgelts Im Krankheitsfalle

§ 115a. (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Krankheit) an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, verliert er den Anspruch auf Arbeitsentgelt nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz l für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht.
(2) Einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit steht gleich eine von der Sozialversicherung bewilligte prophylaktische Kur, eine Heil- oder Genesungskur sowie eine sich daran anschließende ärztlich verordnete Schonungszelt, sofern während dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit besteht.
(3) Ein Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung bei Krankheit besteht nicht, wenn
a) der Arbeitsvertrag befristet ist und die Dauer der Befristung vier Wochen nicht überschreitet,
b) für derselben Zeitraum Anspruch. auf Schwangerschafts- und Wochengeld besteht.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Sozialversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(5) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeits-unfähigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf, ist er verpflichtet, auch der Sozialversicherung, bei der er versichert ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der Sozialversicherung die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück, ist er verpflichtet; der Sozialversicherung seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

§ 115b. (1) Als Arbeitsentgelt wird dem Arbeitnehmer der Bruttodurchschnittsverdienst für die durch Krankheit; Kur oder Schonungszeit tatsächlich ausfallende Arbeits-zeit gezahlt.
(2) Arbeitnehmer bei Arbeitgebern, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (ohne Lehrlinge) beschäftigen, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Ihnen hat der Arbeitgeber im Krankheitsfalle einen Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettodurchschnittsverdienst zu zahlen. Der Zuschuß unterliegt nicht der Lohnsteuer und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

§ 115c. (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Abs. 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

§ 115d. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
a) solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 115 a Abs. 4 vorzulegende ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht vorlegt oder den ihm nach § 115 c Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 115 c) verhindert. gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

§ 115e. (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 115 a Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Abs: l bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

§ 115f. Die Bestimmungen der §§ 115 a bis 115 e gelten für die Fortzahlung des Lehrlingsentgelts entsprechend.

§ 115g. Soweit kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß den Bestimmungen der §§ 115 a bis 115 f besteht, erhält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Krankengeld gemäß den Rechtsvorschriften der Sozialversicherung."

Prämien

§ 116. (1) Zur materiellen Stimulierung und Anerkennung hoher individueller und kollektiver Leistungen bei der Erfüllung und gezielten Überbietung der Volkswirtschaftspläne im sozialistischen, Wettbewerb, vor allem bei der Intensivierung, der Steigerung der Arbeitsproduktivität, der Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit, der Durchsetzung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts und der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, werden den Werktätigen Prämien aus dem Prämienfonds entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften gewährt.

(2) Die im Betrieb zur Anwendung kommenden Prämienformen, wie Jahresendprämien, auftragsgebundene Prämien, Initiativprämien und Zielprämien; und die Prämienbedingungen sind im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren.

(3) Über die Gewährung von Prämien und deren Höhe entscheidet der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Bei Kollektivprämien muß sich die Entscheidung auch auf die Höhe der Prämie für das einzelne Kollektivmitglied erstrecken.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 116 aufgehoben.

§ 117. (1) Anspruch auf Jahresendprämie besteht, wenn
    die Zählung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört; im Betriebskollektivvertrag vereinbart ist,
    der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben und
    der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.

(2) Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht in folgenden Fällen:
a) Beendigung einer Tätigkeit bei Berufung oder Wahl in hauptamtliche Funktionen staatlicher Organe oder gesellschaftlicher Organisationen; Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach Beendigung dieser Funktion,
b) Aufnahme des Ehrendienstes in den bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik; Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Beendigung des Ehrendienstes,
c) Aufnahme einer Tätigkeit nach Beendigung der Berufsausbildung,
d) Aufnahme eines Direktstudiums an einer Hoch oder Fachschule; Aufnahme einer Tätigkeit nach Abschluß des Studiums,
e) Betriebswechsel auf Grund gesellschaftlicher Erfordernisse,
f) Beendigung der Berufstätigkeit bei Erreichen des Rentenalters oder Eintritt der Invalidität; Wiederaufnahme bzw. Beendigung einer Tätigkeit im Rentenalter oder während der Invalidität,
g) Beginn der Freistellung nach dem Wochenurlaub entsprechend § 246; Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach dieser Freistellung,
h) Tod des Werktätigen.

Der Betriebsleiter entscheidet mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Gewährung der  anteiligen Jahresendprämie in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen.

(3) War der Werktätige während des Planjahres wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig, erhält er Jahresendprämie entsprechend seiner in diesem Jahr erbrachten Gesamtleistung.

(4) Bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflichten kann die Jahresendprämie entsprechend den Rechtsvorschriften gemindert werden oder entfallen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 117 aufgehoben.

§ 118. (1) Die Voraussetzungen für; die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämie sind entsprechend den Rechtsvorschriften im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren.

(2) Die Jahresendprämie für den  einzelnen Werktätigen wird vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt. Die Festlegung bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

(3) Schwangerschafts- und Wochenurlaub, Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie Freistellungen von der Arbeit zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen, zur Pflege erkrankter Kinder, zur Ableistung des Reservistenwehrdienstes, zur Teilnahme an Einsätzen im Interesse der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, zur Durchführung des Dienstes in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse sowie im Rahmen der Zivilverteidigung, zur Teilnahme an Lehrgängen und Schulungen führen nicht zur Minderung der Jahresendprämie. Für diese Zeit ist dem Werktätigen als Erfüllung der Leistungskriterien die Durchschnittsleistung seines Arbeitskollektivs anzurechnen. Das gleiche gilt für andere Freistellungen, für die das in Rechtsvorschriften geregelt ist.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 118 aufgehoben.

§ 119. (1) Die Leistungsziele für die Gewährung auftragsgebundener Prämien sowie deren Höhe und die Zahlungstermine werden zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Kollektiv, für das die Prämie vorgesehen ist, vereinbart. Die Mitglieder des Kollektivs haben Anspruch auf die in der Vereinbarung vorgesehene Prämie, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden.

(2) Die auftragsgebundene Prämie für das einzelne Mitglied des Kollektivs wird entsprechend den ihm vorgegebenen Leistungskriterien bzw. der Einschätzung seiner Leistung vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt: Die Festlegung bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

(3) Für die Gewährung der auftragsgebundenen Prämie gelten im übrigen die Bestimmungen des § 117 Absätze 2 bis 4 und § 118 Abs. 3 sinngemäß. Anspruch auf anteilige auftragsgebundene Prämie besteht auch, wenn der Werktätige eine andere Arbeit im Betrieb übernimmt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 119 aufgehoben.

§ 120. Für die Erschließung volkswirtschaftlicher Reserven, für die Einsparung von Material und Rohstoffen und für sonstige besondere Leistungen können die Werktätigen entsprechend den Rechtsvorschriften prämiiert werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 120 aufgehoben.

§ 121. Überbrückungsgeld. (1) Werktätige, die infolge Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen eine andere Arbeit im Betrieb oder in Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Rat in einem anderen Betrieb übernehmen und dadurch in absehbarer Zeit ihren bisherigen Durchschnittslohn auch durch Qualifizierungsmaßnahmen nicht wieder erreichen können, erhalten ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der Jahressumme der voraussichtlichen Minderung des Durchschnittslohnes. Bei Übernahme einer Arbeit in einem anderen Betrieb wird das Überbrückungsgeld vom bisherigen Betrieb gezahlt.

(2) In Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, daß Werktätige bei Vorliegen besonderer Bedingungen ein höheres Überbrückungsgeld erhalten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 121 aufgehoben.

§ 122. Entschädigungszahlungen. Der Werktätige erhält Entschädigungszahlungen für die im Zusammenhang mit der Arbeit auftretenden notwendigen Mehraufwendungen, insbesondere bei Montageeinsätzen, Dienstreisen, angeordneter Teilnahme an Lehrgängen und Schulungen, arbeitsbedingter doppelter Haushaltsführung und Wohnungswechsel im Interesse des Betriebes. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 122 folgende Fassung:
"§ 122. Entschädigungszahlungen. Der Arbeitnehmer erhält Entschädigungszahlungen für die im Zusammenhang mit der Arbeit auftretenden notwendigen Mehraufwendungen."

§ 123. Berechnung des Durchschnittslohnes. Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet. Einzelheiten der Berechnung des Durchschnittslohnes werden in Rechtsvorschriften geregelt.

Lohnabrechnung und -auszahlung

§ 124. (1) Die Lohnabrechnungsperiode ist der Kalendermonat.

(2) Zur Sicherung einer richtigen Lohnberechnung hat der Werktätige die Arbeitsauftragsscheine oder anderen Unterlagen mit Beendigung der betreffenden Arbeit, spätestens 2 Wochen danach, abzurechnen. Das Verfahren der Abrechnung ist in der Arbeitsordnung zu regeln. Überschreitet der Werktätige schuldhaft die Abrechnungsfrist, erhält er für die auf die Arbeit entfallende Zeit den Tariflohn.

(3) Werden innerhalb einer Lohnabrechnungsperiode Abschlagszahlungen vorgenommen, haben diese mindestens 90 % des Nettolohnes der letzten Lohnzahlungsperiode zu betragen.

(4) Der Betrieb hat alle in einer Lohnabrechnungsperiode entstandenen Ansprüche des Werktätigen innerhalb des nächsten Monats, in Ausnahmefällen bis zum Ablauf des darauffolgenden Monats, abzurechnen und auszuzahlen.

(5) Bei der Lohnzahlung ist dem Werktätigen ein verständlicher Nachweis über die Lohnberechnung auszuhändigen und auf Verlangen zu erläutern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden die Abs. 2 und 3 des § 124 aufgehoben.

§ 125. (1) Die Lohnzahlungsperioden und die Lohnzahltage sind in der Arbeitsordnung festzulegen.

(2) Fällt der Lohnzahltag auf, einen gesetzlichen Feiertag, ist der Lohn am Tag vorher zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Freitag, Sonnabend oder Sonntag, ist der Lohn spätestens am vorhergehenden Donnerstag zu zahlen.

(3) Der Lohn ist während der Arbeitszeit zu zahlen. Ausnahmen können in den Rahmenkollektivverträgen vereinbart werden. Befindet sich der Werktätige am Lohnzahltag nicht im Betrieb, ist ihm der Lohn an diesem Tag auf Kosten des Betriebes zuzustellen, wenn der Werktätige es wünscht.

(4) Soweit der Werktätige seinen Lohn auf ein Konto überweisen läßt, ist der Betrieb verpflichtet, die Überweisung so rechtzeitig vorzunehmen, daß der Werktätige am Zahltag über den Lohn verfügen kann.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 125 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Die Lohnzahlungsperioden und die Lohnzahltage sind betrieblich festzulegen."

§ 126. Lohnrückforderung. (1) Der Betrieb kann zuviel ausgezahlten Lohn zurückfordern, wenn
a) bei Vorauszahlungen die Voraussetzungen für den Anspruch nicht eingetreten sind,
b) vom Werktätigen verursachte Ausschußarbeit oder Qualitätsminderung erst nach Abschluß der Lohnabrechnungsperiode festgestellt wird,
c) Lohn fehlerhaft errechnet oder unrichtig ausgezahlt wurde.

Das gleiche gilt für die Rückförderung von Prämien, Ausgleichs und Entschädigungszahlungen.

(2) Zahlt der Werktätige zuviel erhaltenen Lohn nicht freiwillig zurück oder erklärt er sich nicht schriftlich hierzu bereit, ist die Rückforderung innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts geltend zu machen.

(3) Hat der Werktätige die Überzahlung schuldhaft verursacht oder war sie so erheblich und dadurch offensichtlich, daß er sie erkennen mußte, kann die Rückforderung bis zum Ablauf der Frist nach § 128 erfolgen. Hat er die Überzahlung durch eine Straftat verursacht, gelten die weitergehenden Fristen für die Verjährung der Strafverfolgung.

(4) Nach Ablauf der Fristen gemäß den Absätzen 2 und 3 erlischt der Anspruch auf Rückforderung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 126 Abs. 1 hinter dem Buchstabe b) folgende Worte eingefügt:
"bei Akkord- oder Prämienentlohnung vereinbart ist, nur mangelfreie Arbeitsleistungen zu vergüten, und".

§ 127. Lohneinbehaltung. (1) Der Betrieb ist berechtigt und verpflichtet, vom Lohn des Werktätigen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Rechtsvorschriften einzubehalten und abzuführen.

(2) Weitere Lohneinbehaltungen sind nur zulässig
a) auf Grund einer Pfändungsanordnung,
b) auf Grund eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch des Betriebes gegen den Werktätigen,
c) bei Lohnabtretungen der Werktätigen, die für den Betrieb nach den Rechtsvorschriften verbindlich sind,
d) nach Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb.

Lohn darf nur im Rahmen der Pfändungsbestimmungen einbehalten werden.

§ 128. Verjährung. (1) Die Ansprüche des Werktätigen auf Arbeitseinkommen sowie die Rückzahlungsansprüche des Betriebes unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt am 1. Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann.

(2) . Mit Ablauf der Verjährungsfrist kann die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr mit Hilfe der Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen durchgesetzt werden: In  Ausnahmefällen können die Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen den Betrieb verpflichten, Ansprüche des Werktätigen auf Arbeitseinkommen auch nach eingetretener Verjährung zu erfüllen, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und es im Interesse des Werktätigen dringend geboten erscheint.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt erneut bei
a) schriftlicher Anerkennung des Anspruchs,
b) Einigung über den Anspruch vor einem Organ zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen,
c) teilweiser Erfüllung des Anspruchs.

(4) In die Verjährungsfrist wird nicht eingerechnet die Zeit
a) von der Geltendmachung eines Anspruchs vor einem Organ zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Rücknahme des Antrages bzw. der Klage;
b) in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist.

(5) Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist erbrachte Leistung kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß der Anspruch verjährt war.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 128a. Abweichende Vereinbarungen. Von den Bestimmungen der §§ 113 bis 115 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart werden."

6. Kapitel
Berufsausbildung

Grundsätze

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor § 129 gestrichen.

§ 129. (1) Die Berufsausbildung wird vom sozialistischen Staat geleitet und erfolgt unmittelbar in Betrieben und Einrichtungen der Berufsausbildung. Sie ist als planmäßiger und

 systematisch gestalteter Bildungs- und Erziehungsprozeß zu verwirklichen. Sie wird in Einheit von praxisverbundener theoretischer und berufspraktischer Ausbildung durchgeführt und baut auf den Bildungs-  und Erziehungsergebnissen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule auf.

(2) Das Ziel der Ausbildung besteht darin, die Lehrlinge im vereinbarten Ausbildungsberuf zu allseitig entwickelten, klassenbewußten und hochqualifizierten Facharbeitern heranzubilden. In den Klassen Berufsausbildung mit Abitur erwerben die Lehrlinge gleichzeitig mit der Facharbeiterqualifikation die Hochschulreife.

(3) Die Berufsausbildung erfolgt im Rahmen eines Lehrverhältnisses als Arbeitsrechtsverhältnis besonderer Art.

(4) Die Lehrlinge sind auf der Grundlage der staatlichen Lehrpläne so auszubilden und zu erziehen, daß sie das Ausbildungsziel in der festgelegten Zeit erreichen und im Lernund Arbeitsprozeß produktive Leistungen erbringen. Das schließt ein, die effektivsten Ausbildungsmethoden anzuwenden, die Lehrlinge an der modernen Technik auszubilden sowie ihnen die fortgeschrittensten Arbeitserfahrungen und Arbeitsmethoden zu vermitteln und sie in erfahrene Arbeitskollektive einzubeziehen.

(5) Die Ausbildungsberufe und die Ausbildungsdauer werden in Rechtsvorschriften über die Systematik der Ausbildungsberufe festgelegt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 129 folgende Fassung:
"§ 129. Grundsätze. (1) Die Berufsausbildung erfolgt im Rahmen eines Lehrverhältnisses als Arbeitsverhältnis besonderer Art.
(2) Die Ausbildungsberufe und die Ausbildungsdauer werden in Rechtsvorschriften über die Systematik der Ausbildungsberufe festgelegt. .
(3) Das Ziel der Berufsausbildung ist die Facharbeiterqualifikation. In den Klassen Berufsausbildung mit Abitur erwerben die Lehrlinge gleichzeitig mit der Facharbeiterqualifikation die Hochschulreife."

§ 130. (1) Der Betrieb trägt für die Leitung und Planung der Berufsausbildung die Verantwortung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Berufsausbildung, Berufsberatung und Gewinnung des Facharbeiternachwuchses hat der Betrieb eng mit dem Rat des Kreises bzw. Stadtbezirkes, den zuständigen Organen der Gewerkschaften, der Freien Deutschen  Jugend und anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie mit den Erziehungsberechtigten zusammenzuarbeiten. Er ist für die Erfüllung der staatlichen Lehrpläne verantwortlich. Der Betrieb hat die erforderlichen Voraussetzungen; vor allem die materiellen, personellen und finanziellen Bedingungen, zu schaffen, damit die Lehrlinge den vereinbarten Ausbildungsberuf erlernen können.

(2) Der Betrieb hat alle Voraussetzungen zu schaffen, daß der gemeinsam von den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend organisierte Berufswettbewerb als Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs geführt wird: und die Lehrlinge hohe Ergebnisse beim Lernen und Arbeiten erreichen: Der Betrieb hat die schöpferische Initiative der Lehrlinge vor allem in der Bewegung „Messe der Meister von morgen" zu fördern:

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 130 aufgehoben.

Rechte und Pflichten des Betriebes und des Lehrlings

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor § 131 aufgehoben.

§ 131. (1) Der Betrieb hat dem Lehrling auf der Grundlage der staatlichen Lehrpläne solides, anwendungsbereites Wissen und Können zu vermitteln und ihn zur schöpferischen Arbeit im Beruf zu befähigen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles hat der Betrieb dem Lehrling lehrplangerechte Arbeiten zu übertragen, damit er mit der Beendigung der Berufsausbildung die an einen Facharbeiter gestellten Leistungsanforderungen erreicht.

(2) Die Lehrlinge sind über die Anforderungen, die sich aus der Durchführung der theoretischen und berufspraktischen Ausbildung, des Berufswettbewerbs und der außerunterrichtlichen Tätigkeit ergeben, regelmäßig im Lehrjahr zu informieren.

(3) Erfolgt die theoretische Ausbildung des Lehrlings in einer Einrichtung der Berufsbildung außerhalb des Betriebes; ist der Betrieb verpflichtet, mit dieser Einrichtung zusammenzuarbeiten.

(4) Wird der Lehrling. zur Ausbildung in einen anderen Betrieb delegiert, ist für die Erfüllung der sich aus dem Lehrverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber dem Lehrling der Betrieb verantwortlich, der den Lehrvertrag abgeschlossen hat.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 131 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Pflichten des Arbeitgebers. ".
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Arbeitgeber hat insbesondere
a) dafür zu sorgen, daß dem Lehrling die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgegebenen -Ausbildungszeit erreicht werden kann,
b) dem Lehrling kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind."
- der Abs. 2 wurde aufgehoben."

§ 132. (1) Der Lehrling hat das Recht, sich umfassende berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen und seine Allgemeinbildung zu vervollkommnen.

(2) Der Lehrling ist berechtigt, an der Leitung und Planung des Bildungs- und Erziehungsprozesses und der Erfüllung der betrieblichen Aufgaben mitzuwirken sowie am sozialistischen Berufswettbewerb und an der Bewegung "Messe der Meister von morgen" aktiv teilzunehmen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 132 aufgehoben.

§ 133. (1) Der Lehrling hat die Pf licht, nach hohen Leistungen beim Lernen und Arbeiten zu streben, die Festlegungen. zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit strikt einzuhalten und die Weisungen der Leiter, Lehrkräfte und Erzieher sowie der Lehrfacharbeiter zu befolgen. Er hat regelmäßig an, der theoretischen und berufspraktischen Ausbildung teilzunehmen.

(2) Der Lehrling ist  verpflichtet, während des Lehrverhältnisses an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen, sich militärpolitische und militärfachliche Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen bzw. an den Maßnahmen der Zivilverteidigung mitzuwirken.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 133 wie folgt geändert:
- der § erhielt folgende Überschrift: "Pflichten des Lehrlings. ".
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.

§ 134. Begründung des Lehrverhältnisses. (1) Die Begründung des Lehrverhältnisses ist zwischen dem Jugendlichen und dem Betrieb zu vereinbaren (Lehrvertrag). (2) Ein Lehrvertrag kann mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die bei Beginn der Berufsausbildung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Abschluß eines Lehrvertrages ist auch mit Jugendlichen zulässig, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aus den verschiedensten Ursachen nach Entscheidung durch den Direktor vorzeitig die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule verlassen.

(3) Für den Lehrvertrag gelten die Bestimmungen über den Abschluß, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsvertrages entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 134 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
"Der Abschluß eines Lehrvertrages ist auch mit Jugendlichen zulässig, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule vorzeitig verlassen."

Inhalt und Abschluß des Lehrvertrages

§ 135. (1) Im Lehrvertrag sind zu vereinbaren:
a)  der Ausbildungsberuf und die Spezialisierungsrichtung entsprechend der Systematik  der Ausbildungsberufe bzw. die Ausbildung auf Teilgebieten von Ausbildungsberufen,
b) der Beginn des Lehrverhältnisses,
c) der jeweilige Ausbildungsort der theoretischen und berufspraktischen Ausbildung.

(2) Im Lehrvertrag können weitere Vereinbarungen im Rahmen der Rechtsvorschriften getroffen werden.

(3) Der Betrieb kann mit dem Lehrling vereinbaren, daß die Berufsausbildung ganz oder teilweise in einem anderen Betrieb durchgeführt wird, wenn das zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist und dadurch eine höhere Effektivität bei der Ausbildung erreicht werden kann.

(4) Im Lehrvertrag sind das Ausbildungsziel, die grundlegenden Rechte und Pflichten des Betriebes und des Lehrlings, die Ausbildungsdauer, die Höhe des Lehrlingsentgelts und die Dauer des Erholungsurlaubs anzugeben.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 135 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde nach dem Wort "sind" das Wort "mindestens" eingefügt.
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.

§ 136. (1) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Dem Lehrling ist der Lehrvertrag unverzüglich nach Abschluß auszuhändigen.

(2) Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung und die Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend sind durch den Betrieb vom beabsichtigten Abschluß des Lehrvertrages zu verständigen. Das gleiche gilt für eine beabsichtigte Änderung, Verlängerung oder vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 136 Abs. 2 aufgehoben.

§ 137. Änderung des Lehrvertrages. (1) Die im Lehrvertrag getroffenen Vereinbarungen können durch Vertrag geändert werden, wenn das aus wichtigen  persönlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist. Der Änderungsvertrag bedarf der Schriftform.

(2) Zum Abschluß des Änderungsvertrages ist die vorherige Zustimmung des für den Betrieb zuständigen Rates des Kreises bzw. Stadtbezirkes erforderlich.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 137 Abs. 2 aufgehoben.

§ 138. Verlängerung des Lehrvertrages. (1) Kann der Lehrling aus gesundheitlichen oder anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen zeitweilig nicht am Bildungs- und Erziehungsprozeß teil nehmen und wird dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet, hat der Betrieb dem Lehrling . die Verlängerung des Lehrvertrages anzubieten. Der Lehrvertrag kann bis zur Dauer von 2 Jahren verlängert werden.

(2) Der Betrieb hat die Verlängerung des Lehrvertrages auch anzubieten; wenn der Lehrling die Facharbeiterprüfung nicht bestanden hat. Der Lehrvertrag kann bis zur Dauer von 6 Monaten verlängert werden.

(3) Die Verlängerung des Lehrvertrages ist zwischen dem Lehrling und dem Betrieb zu vereinbaren. Sie bedarf der Schriftform.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 138 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Kann der Lehrling aus gesundheitlichen oder anderen gerechtfertigten Gründen zeitweilig nicht an der Berufsausbildung teilnehmen und wird dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet, hat der Arbeitgeber dem Lehrling die Verlängerung des Lehrvertrages anzubieten."

Auflösung des Lehrvertrages

§ 139. Der Lehrvertrag endet entsprechend der für den Ausbildungsberuf bestimmten Ausbildungsdauer zu den in Rechtsvorschriften festgelegten Terminen. Bei Verlängerung endet der Lehrvertrag mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer.

§ 140. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, dem Lehrling mindestens 6 Monate vor Beendigung des Lehrvertrages den Abschluß des Arbeitsvertrages mit einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Arbeitsaufgabe im Betrieb anzubieten.

(2) Kann dem Lehrling im Ausnahmefall keine dem Ausbildungsberuf entsprechende Arbeit im Betrieb angeboten werden, hat der Betrieb in Zusammenarbeit mit dem für ihn zuständigen Rat des Kreises bzw: Stadtbezirkes die Aufnahme einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden zumutbaren Arbeit in einem anderen Betrieb zu ermöglichen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der junge Facharbeiter im Betrieb zu beschäftigen und entsprechend seinem Ausbildungsberuf als Facharbeiter zu entlohnen.

(3) Bei nichtbestandener Facharbeiterprüfung ist der Betrieb verpflichtet, dem Werktätigen eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit im Betrieb anzubieten. Ist dies nicht möglich; hat der Betrieb in Abstimmung mit dem für ihn zuständigen Rat des Kreises bzw. Stadtbezirkes dem Werktätigen eine zumutbare Arbeit in einem anderen Betrieb anzubieten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 140 folgende Fassung:
"§ 140. Kann dem Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses keine dem Ausbildungsberuf entsprechende Arbeit vom Arbeitgeber angeboten werden, hat der Arbeitgeber darüber das zuständige Arbeitsamt einen Monat vor Beendigung des Lehrverhältnisses zu informieren."

§ 141. (1) Der Lehrvertrag kann in Ausnahmefällen vorzeitig aufgelöst werden, wenn hierfür wichtige persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen und eine Änderung des Lehrvertrages nicht zustande kommt.

(2) Die vorzeitige Auflösung soll zwischen dem Lehrling und dem Betrieb vereinbart werden (Aufhebungsvertrag). Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe.

(3) Der Lehrvertrag kann vom Betrieb durch fristgemäße Kündigung vorzeitig aufgelöst werden. Die fristgemäße Kündigung ist zulässig, wenn der Lehrling aus gesundheitlichen oder fachlichen Gründen oder auf Grund wiederholter grober Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin bzw. schwerwiegender Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten für den vereinbarten Ausbildungsberuf nicht geeignet ist. Eine fristlose Entlassung des Lehrlings ist ausgeschlossen.

(4) Bei vorzeitiger Auflösung des Lehrvertrages ist der Betrieb verpflichtet, in Abstimmung mit dem für den Betrieb zuständigen Rat des Kreises bzw. Stadtbezirkes dem Jugend liehen die Aufnahme einer anderen beruflichen Ausbildung oder, wenn das nicht möglich ist, einer zumutbaren Arbeit anzubieten: Das gilt auch bei vorzeitiger Auflösung des Lehrvertrages auf Initiative des Lehrlings.

(5) Die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages bedarf der vorherigen Zustimmung des für den Betrieb zuständigen Rates des Kreises bzw. Stadtbezirkes: Die Zustimmung ist durch den Betrieb einzuholen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 140 folgende Fassung:
"§ 141. (1) Der Lehrvertrag kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gekündigt werden, wenn eine Änderung des Lehrvertrages nicht zustande kommt.
(2) Der Arbeitgeber und der Lehrling können den Lehrvertrag innerhalb eines Monats nach Beginn des Lehrverhältnisses fristgemäß kündigen. Danach kann der Lehrvertrag durch fristgemäße Kündigung aufgelöst werden
a) durch den Arbeitgeber, wenn der Lehrling aus gesundheitlichen, fachlichen oder schwerwiegenden anderen Gründen für den vereinbarten Ausbildungsberuf nicht geeignet ist,
b) durch den Lehrling, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
(3) Der Lehrvertrag kann vom Arbeitgeber und vom Lehrling aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. § 56 Absätze 1, 2 und 4, gelten entsprechend."
(4) Die Kündigung des Lehrvertrages bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe.".

§ 142. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen :zum Abschluß, zur Änderung und zur Verlängerung des Lehrvertrages sowie zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 140 folgende Fassung:
"§ 142. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen zum Abschluß, zur Änderung, zur Verlängerung und zur Kündigung des Lehrvertrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten."

§ 143. Lehrlingsentgelt. (1) Lehrlinge haben Anspruch auf monatliches Lehrlingsentgelt. Sie erhalten Prämien entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen:

(2) Während der berufspraktischen Ausbildung erhalten Lehrlinge Zuschläge zum Lehrlingsentgelt entsprechend den Rechtsvorschriften.

(3) Bei der materiellen Verantwortlichkeit des Lehrlings gilt anstelle des monatlichen Tariflohnes das monatliche Lehrlingsentgelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 143 Abs. 1 Satz 2 gestrichen.

§ 144. Auf das Lehrverhältnis finden die Bestimmungen über die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit und die erweiterte materielle Verantwortlichkeit bei Verlust von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder vom Sachwerten keine Anwendung.

7. Kapitel
Aus- und Weiterbildung

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt das 7. Kapitel folgende Überschrift:

"Berufliche Weiterbildung".

Grundsätze

§ 145. (1) Die Aus und Weiterbildung der Werktätigen im Arbeitsrechtsverhältnis dient der Erweiterung und dem Erwerb hoher Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten bzw. einer vorgesehenen anderen Arbeitsaufgabe: Sie wird in Übereinstimmung mit den Aufgaben und der Entwicklung des Betriebes durchgeführt. Durch die Aus und Weiterbildung werden die Werktätigen befähigt, die Effektivität ihrer Arbeit zu erhöhen und mit größerer Sachkenntnis schöpferisch an der Leitung des Betriebes mitzuwirken: Sie trägt zur Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten bei.

(2) Die Aus und Weiterbildung der Werktätigen erfolgt auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der fortgeschrittensten Erfahrungen der Praxis in Einheit von beruflichfachlicher und politischideologischer Bildung und Erziehung. Sie wird im Arbeitsprozeß und in Einrichtungen der Aus und Weiterbildung durchgeführt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 145 folgende Fassung:
"§ 145. Grundsätze. (1) Berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die berufliche Fortbildung, und die berufliche Umschulung im Arbeitsverhältnis.
(2) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.
(3) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen."

§ 146. (1) Der Betrieb ist für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus und Weiterbildung der Werktätigen entsprechend dem Betriebsplan verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendige Aus und Weiterbildung der Werktätigen ist so zu planen und durchzuführen, daß die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen:

(2) Der Betrieb hat die erforderlichen Voraussetzungen, vor allem die materiellen, personellen und finanziellen Bedingungen, für die erfolgreiche Durchführung der Aus und Weiterbildung zu schaffen.

(3) Bei der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Aus und Weiterbildung der Werktätigen haben der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zusammenzuarbeiten. Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, geeignete Werktätige für die Aus und Weiterbildung vorzuschlagen und die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen zu kontrollieren.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 146 aufgehoben.

§ 147. (1) Der Betrieb hat Werktätige für geplante Qualifizierungsmaßnahmen zu gewinnen. Hierbei sind die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit, die Persönlichkeitsentwicklung, die Qualifikation, die Berufs und Lebenserfahrungen sowie das Leistungsvermögen und die Interessen der Werktätigen zu berücksichtigen.

(2) Der Betrieb hat Werktätige, die sich für die Übernahme einer anderen Arbeitsaufgabe qualifizieren, nach erfolgreicher Beendigung der dazu vereinbarten Aus oder. Weiterbildung entsprechend ihrer Qualifikation und ihren Fähigkeiten sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Erfordernisse einzusetzen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 147 aufgehoben.

§ 148. (1) Bei der Aus und Weiterbildung sind Frauen besonders zu fördern. Vor allem sind Produktionsarbeiterinnen planmäßig zu Facharbeiterinnen zu qualifizieren. Es sind mehr Frauen zur Ausübung leitender Funktionen zu befähigen. Im Frauenförderungsplan sind entsprechende Maßnahmen zu vereinbaren.

(2) Die Jugend ist vorrangig in die Weiterbildung einzubeziehen. Für gesellschaftlich aktive und bewährte junge Werktätige sind unter Mitwirkung der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend besondere Förderungsmaßnahmen festzulegen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 148 aufgehoben.

§ 149. (1) Jeder Werktätige hat im Interesse der effektiven Teilnahme am Arbeitsprozeß die ehrenvolle Pflicht, sich entsprechend den höheren Anforderungen, die sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere dem wissenschaftlichtechnischen Fortschritt, ergeben, ständig weiterzubilden.

(2) Der Werktätige ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, die zu seiner Arbeitsaufgabe gehören.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 149 aufgehoben.

Rechte und Pflichten bei der Aus- und Weiterbildung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt die Überschrift vor dem § 150 folgende Fassung:

"Rechte und Pflichten aus der beruflichen Weiterbildung".

§ 150. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, mit Werktätigen, die an der betrieblich geplanten Aus und Weiterbildung teilnehmen sollen, Qualifizierungsgespräche zu führen. In den Gesprächen sind vor allem die Notwendigkeit, das Ziel und die Durchführung der Aus oder Weiterbildung und der Einsatz des Werktätigen zu erörtern.

(2) Der Betrieb ist verpflichtet, Werktätige, die an der Aus- und Weiterbildung teilnehmen, durch die individuelle Gestaltung der Arbeitszeit, durch Freistellung von der Arbeit, Patenschaften, Erfahrungsaustausch, Erstattung persönlicher Aufwendungen und durch andere geeignete Maßnahmen entsprechend den, Rechtsvorschriften und den im Betriebskollektivvertrag und Qualifizierungsvertrag getroffenen Festlegungen zu unterstützen. Gute Leistungen der Werktätigen in der Aus und Weiterbildung sind ideell und entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten materiell anzuerkennen.

(3) Dem Werktätigen ist über eine erfolgreich beendete Aus oder Weiterbildung ein schriftlicher Nachweis auszuhändigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 150 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde aufgehoben.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmer, die an der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen."

§ 151. Der Werktätige ist verpflichtet, die Aus oder Weiterbildung gewissenhaft durchzuführen, insbesondere die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen, hohe Lernergebnisse anzustreben und an den vorgesehenen Prüfungen teilzunehmen. Er hat die Freistellung von der Arbeit und die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Mittel für die Qualifizierung zu nutzen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 151 folgende Fassung:
"§ 151. Der Arbeitnehmer ist insbesondere verpflichtet, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen und an den vorgesehenen Prüfungen teilzunehmen. Er hat die Freistellung von der Arbeit und die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel für die berufliche Weiterbildung zu nutzen."

§ 152. Kosten der Aus- und Weiterbildung. (1) Die Kosten für die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen der Aus und Weiterbildung der Werktätigen hat der Betrieb entsprechend den Rechtsvorschriften zu tragen. Diese Kosten dürfen dem Werktätigen nicht auferlegt werden.

(2) Die in Rechtsvorschriften festgelegten Gebühren für die Teilnahme an einem Studium oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen, die Reisekosten für die Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen sowie die Kosten für die Anschaffung der notwendigen Literatur und persönlichen Arbeitsmittel sind vom Werktätigen zu tragen.

(3) Bei der Aus und Weiterbildung im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen hat der Betrieb dem Werktätigen die im Abs. 2 genannten Gebühren und Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen, an denen der Werktätige auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen teilzunehmen hat. Im Betriebskollektivvertrag oder im Qualifizierungsvertrag kann festgelegt werden, daß dem Werktätigen auch in anderen Fällen Gebühren und Kosten ganz oder teilweise erstattet. werden. Bei der Festlegung sind die sozialen Bedingungen; die Studienleistungen sowie die gesellschaftliche Bedeutung der Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 152 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 wurden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
- als Abs. 4 wurde angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit ein anderer Kostenträger Leistungen erbringt."

Qualifizierungsvertrag

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt die Überschrift vor dem § 153 folgende Fassung:

"Weiterbildungsvertrag".

§ 153. (1) Die Teilnahme an der geplanten Aus oder Weiterbildung ist zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen zu vereinbaren (Qualifizierungsvertrag). Die im Qualifizierungsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten sind Bestandteil des Arbeitsrechtsverhältnisses.

(2) Der Betrieb ist verpflichtet, Qualifizierungsverträge schriftlich auszufertigen, wenn
a) die Qualifizierung der Vorbereitung auf eine andere Arbeitsaufgabe dient,
b) der Werktätige zum Facharbeiter oder Meister ausgebildet bzw. zum Fern oder Abendstudium an Hoch oder Fachschulen vom Betrieb delegiert wird,
c) für die Dauer der Aus oder Weiterbildung eine Änderung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten erfolgen soll.

(3) Qualifizierungsverträge sind nicht erforderlich für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 149 Abs. 2.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 153 folgende Fassung:
"§ 153. (1) Die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren (Weiterbildungsvertrag).
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Weiterbildungsvertrag schriftlich auszufertigen, wenn
a) die berufliche Weiterbildung der Vorbereitung auf eine andere Arbeitsaufgabe dient,
b) der Arbeitnehmer zum Facharbeiter oder Meister ausgebildet wird bzw. am Fern- oder Abendstudium an einer Hoch- oder Fachschule teilnimmt,
c) für die Dauer der Weiterbildung eine Änderung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten erfolgen soll."

§ 154. (1) Im Qualifizierungsvertrag sind Ziel, Beginn und Ende sowie Art der Durchführung der Aus oder Weiterbildung zu vereinbaren.

(2) Im Qualifizierungsvertrag können weitere Vereinbarungen getroffen werden, wie Arbeitszeitverlagerungen, stundenweise Freistellung von der Arbeit, wenn diese zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen notwendig und die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gewährleistet ist, Einsatz von Betreuern, Information und Rechenschaftslegung über die Erfüllung des Qualifizierungsvertrages.

(3) In den schriftlichen Qualifizierungsvertrag sind die für den Werktätigen zutreffenden Bestimmungen über Freistellung von der Arbeit, Höhe der Ausgleichszahlung und andere arbeitsrechtliche Ansprüche aufzunehmen.

(4) Der schriftliche Qualifizierungsvertrag ist unverzüglich auszufertigen und dem Werktätigen auszuhändigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 154 folgende Fassung:
"§ 154. (1) Im Weiterbildungsvertrag sind mindestens Ziel, Beginn und Ende sowie Art der Durchführung der beruflichen Weiterbildung zu vereinbaren.
(2) Der schriftliche Weiterbildungsvertrag ist unverzüglich auszufertigen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen."

§ 155. Die im Qualifizierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen können nur durch Vertrag geändert werden. Der Betrieb ist verpflichtet, die Änderung von Qualifizierungsverträgen gemäß § 153 Abs. 2 unverzüglich schriftlich auszufertigen und dem Werktätigen auszuhändigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 155 folgende Fassung:
"§ 155. Die im Weiterbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen können durch Vertrag geändert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Änderung eines schriftlichen Weiterbildungsvertrages unverzüglich auszufertigen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen."

§ 156. (1) Der Qualifizierungsvertrag endet mit Erreichen des vereinbarten Qualifizierungszieles oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Wird das Qualifizierungsziel bis zum vereinbarten Endtermin nicht erreicht, kann die Verlängerung des Qualifizierungsvertrages vereinbart werden. Kann der Werktätige aus gesundheitlichen oder anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen zeitweilig nicht an der Qualifizierung teilnehmen und erreicht er dadurch das Qualifizierungsziel nicht zum vereinbarten Endtermin, hat ihm der Betrieb eine Verlängerung des Qualifizierungsvertrages anzubieten. Mit der Auflösung des Arbeitsvertrages endet gleichzeitig der Qualifizierungsvertrag.

(2) Ist die vorzeitige Auflösung des Qualifizierungsvertrages erforderlich, soll sie zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb vereinbart werden. Der Betrieb ist verpflichtet, diese Vereinbarung bei Qualifizierungsverträgen gemäß § 153 Abs. 2 schriftlich auszufertigen.

(3) Der Qualifizierungsvertrag kann durch den Werktätigen und den Betrieb gekündigt werden. Er endet mit Zugang der Kündigung.

(4) Die Kündigung des Qualifizierungsvertrages durch den Betrieb ist nur zulässig, wenn der Werktätige
a) sich für die Arbeitsaufgabe, für die er sich qualifiziert, als ungeeignet erweist,
b) seine Pflichten aus dem Qualifizierungsvertrag, andere Arbeitspflichten oder staatsbürgerliche Pflichten grob verletzt,
c) trotz umfassender Hilfe ungenügende Lernergebnisse erreicht,
d) wegen Strukturveränderungen in absehbarer Zeit nicht wie geplant im Betrieb eingesetzt werden kann; eine zumutbare Arbeit entsprechend der .Vorgesehenen Qualifikation in einem anderen Betrieb ablehnt und wenn es die gesellschaftlichen Interessen erfordern.

Die Kündigung bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 156 folgende Fassung:
"§ 156. (1) Der Weiterbildungsvertrag endet mit Erreichen des vereinbarten Zieles oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Wird das Ziel bis zum vereinbarten Endtermin nicht erreicht, kann die Verlängerung des Weiterbildungsvertrages vereinbart werden. Konnte der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen oder anderen gerechtfertigten Gründen zeitweilig nicht an der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und erreicht er dadurch das Ziel nicht zum vereinbarten Endtermin, soll ihm der Arbeitgeber eine Verlängerung des Weiterbildungsvertrages anbieten. Mit der Auflösung des Arbeitsvertrages endet gleichzeitig der Weiterbildungsvertrag.
(2) Die vorzeitige Auflösung des Weiterbildungsvertrages kann zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Vereinbarung schriftlich auszufertigen.
(3) Der Weiterbildungsvertrag kann durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gekündigt werden. Er endet mit Zugang der Kündigung.
(4) Die Kündigung des Weiterbildungsvertrages durch den Arbeitgeber, ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer
a) sich für die Arbeitsaufgabe, für die er sich weiterbildet, als ungeeignet erweist,
b) seine Pflichten aus dem Weiterbildungsvertrag bzw. andere Arbeitspflichten grob verletzt,
c) ungenügende Lernergebnisse aufweist,
d) vom Arbeitgeber wegen Strukturveränderungen in absehbarer Zeit nicht wie vorgesehen eingesetzt werden kann.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe."

§ 157. (1) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom vorgesehenen Abschluß, von der beabsichtigten Änderung oder vorzeitigen Auflösung des Qualifizierungsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann sind berechtigt; an Gesprächen mit Werktätigen über ihre Qualifizierung teilzunehmen.

(2) Die Kündigung des Qualifizierungsvertrages durch den Betrieb bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 157 aufgehoben.

§ 158. Der Werktätige hat das Recht; gegen die Kündigung eines Qualifizierungsvertrages innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 158 folgende Fassung:
"§ 158. Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Kündigung eines Weiterbildungsvertrages innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Einspruch bei der Schiedsstelle für Arbeits-recht bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. § 5 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend."

§ 159. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen zum Abschluß, zur Änderung und zur vorzeitigen Auflösung einschließlich der Kündigung des Qualifizierungsvertrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

8. Kapitel
Arbeitszeit

§ 160. Dauer der Arbeitszeit. (1) Die Politik des sozialistischen Staates ist auf den weiteren schrittweisen Übergang zur 40StundenArbeitswoche durch die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit ohne Lohnminderung bei Beibehaltung der 5TageArbeitswoche gerichtet.

(2) Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit wird entsprechend dem Entwicklungstempo der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität durch den Ministerrat in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes in Rechtsvorschriften festgelegt.

(3) Für Mehrschichtarbeiter und vollbeschäftigte Mütter mit mehreren Kindern bis zu 16 Jahren bzw. mit einem schwerstgeschädigten Kind sowie für Werktätige, die besonders schwere Arbeit leisten oder unter bestimmten gesundheitsgefährdenden Bedingungen arbeiten, gilt entsprechend den Rechtsvorschriften eine kürzere Arbeitszeit als für die übrigen Werktätigen. Für die durch Verkürzung entfallende Arbeitszeit erhält der Werktätige den Durchschnittslohn.

(4) Mit Alters und Invalidenrentnern ist auf deren Wunsch Teilbeschäftigung zu vereinbaren. Frauen, die auf Grund besonderer familiärer Verpflichtungen vorübergehend verhindert sind, ganztägig zu arbeiten, ist entsprechend den betrieblichen Bedingungen für die erforderliche Zeit die Möglichkeit zu geben, ihr Recht auf Arbeit durch Teilbeschäftigung wahrzunehmen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 160 folgende Fassung:
"§ 160. Dauer der Arbeitszeit. (1) Die in Rechtsvorschriften festgelegte Dauer der Arbeitszeit gilt als Höchstarbeitszeit.
(2) Der Arbeitgeber darf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."

5-Tage-Arbeitswoche

§ 161. (1) Für die Werktätigen gilt die 5-Tage-Arbeitswoche.

(2) Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

§ 162. (1) Für Werktätige, die im Dreischichtsystem oder in einem durchgehenden Schichtsystem arbeiten, ist auf der Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eine solche Arbeitszeitregelung festzulegen, die diesen Werktätigen im Prinzip die gleiche zusammenhängende arbeitsfreie Zeit wie den anderen Werktätigen sichert.

(2) Werktätigen der Bereiche, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden und denen der arbeitsfreie Sonnabend nicht gewährt werden kann, ist der arbeitsfreie Tag an einem anderen Werktag der Woche zu gewähren, der nicht mit dem Sonntag zusammenhängen muß. Die erforderlichen Arbeitszeitregelungen sind in den Rahmenkollektivverträgen zu vereinbaren.

(3) In Zweigen bzw. Bereichen der Volkswirtschaft, in denen auf Grund der Vegetation und anderer Besonderheiten der Arbeit (z. B. in der Landwirtschaft, Schiffahrt, Hochseefischerei) den Werktätigen nicht in Wer Woche ein arbeitsfreier Werktag gewährt werden kann, ist die Arbeitszeit so festzulegen, daß ihnen im Jahresdurchschnitt die gleiche arbeitsfreie Zeit gewährt wird wie anderen Werktätigen. Die erforderlichen Arbeitszeitregelungen sind in den Rahmenkollektivverträgen zu vereinbaren.

(4) Für Werktätige, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht regelmäßig auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, ist die jährliche Mindestzahl der arbeitsfreien Tage, die zusammenhängend mit einem Sonntag zu gewähren sind, in den Rahmenkollektivverträgen zu vereinbaren.

(5) Für die Lehrer der, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die Lehrer in den Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen sowie die Lehrkräfte der Universitäten, Hoch und Fachschulen gilt die 6-Tage-Unterrichtswoche.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 162 folgende Fassung:
"§ 162. (1) Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit abweichend vom § 161 Abs. 2 ist zulässig für
a) Arbeitnehmer, die im Dreischichtsystem oder einem durchgängigen Schichtsystem arbeiten,
b) Arbeitnehmer in Bereichen, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind,
c) Arbeitnehmer in Zweigen und Bereichen, in denen es auf Grund der Vegetation oder Besonderheiten der Arbeit erforderlich ist,
d) Arbeitnehmer in Bildungseinrichtungen.
(2) Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht regelmäßig auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, haben Anspruch darauf; daß jährlich mindestens 13 der arbeitsfreien Tage zusammenhängend mit jeweils einem Sonntag gewährt werden."

Verteilung der Arbeitszeit

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor dem § 163 gestrichen.

§ 163. (1) Die wöchentliche Arbeitszeit ist gleichmäßig auf die Arbeitstage zu verteilen.

(2) Eine unterschiedliche Dauer der täglichen Arbeitszeit darf nur festgelegt werden, wenn es das Schichtsystem, die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, die Verkehrsbedingungen oder die Vegetation und andere Besonderheiten der Arbeit erfordern, Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. In begründeten Fällen können in den Rahmenkollektivverträgen andere Höchstgrenzen vereinbart werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 163 folgende Fassung:
"§ 163. Wird die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig verteilt, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 56 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb von 6 Wochen auszugleichen."

§ 164. Für Werktätige kann eine unterschiedliche Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt werden, wenn es das Schichtsystem, die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, die Verkehrsbedingungen oder die Vegetation und andere Besonderheiten der Arbeit erfordern. Die Arbeitszeit der einzelnen Woche darf 56 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit muß sich innerhalb von 6 Wochen ausgleichen. In begründeten Fällen können in den Rahmenkollektivverträgen andere Höchstgrenzen vereinbart werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 164 aufgehoben.

§ 165. Arbeitspausen. (1) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Werktätigen durch ausreichende Pausen zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Werktätige darf nicht länger als 41/2 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.

(2) Die Mindestdauer einer Pause beträgt 15 Minuten. Die Pause zur Einnahme der Hauptmahlzeit muß mindestens 30 Minuten betragen.

(3) Ist die Einhaltung der im Abs. l genannten Pausen infolge der ununterbrochenen Produktion oder der Arbeit im Dreischichtsystem nicht möglich, sind dem Werktätigen während der täglichen Arbeitszeit Kurzpausen zu gewähren. Die Kurzpausen müssen für vollbeschäftigte Werktätige zusammen mindestens 20 Minuten betragen. Sie gelten als Arbeitszeit. Für diese Zeit erhält der Werktätige den Durchschnittslohn.

§ 166. Arbeitsfreie Zeit. (1) Die arbeitsfreie Zeit zwischen 2 Arbeitswochen hat in der Regel mindestens 48 Stunden zu umfassen.

(2) Die arbeitsfreie Zeit eines Werktätigen zwischen 2 Arbeitsschichten hat in der Regel mindestens 12 Stunden zu betragen.

(3) Für Jugendliche unter 18 Jahren muß die arbeitsfreie Zeit zwischen 2 Arbeitsschichten mindestens 13 Stunden betragen.

§ 167. Arbeitszeitplan. (1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Werktätigen sind im Betrieb so festzulegen, daß die Planaufgaben erfüllt, die Produktionsmittel, insbesondere die moderne Technik, voll genutzt, die Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verwirklicht und günstige Bedingungen für die Teilnahme am Berufsverkehr, für die Unterbringung der Kinder entsprechend den Öffnungszeiten der Vorschuleinrichtungen, die Erholung, die Weiterbildung und die kulturelle und sportliche Betätigung der Werktätigen geschaffen werden: Der Betrieb hat die vorgesehenen Regelungen mit den zuständigen örtlichen Räten und Verkehrsbetrieben abzustimmen.

(2) Die betriebliche Regelung der Arbeitszeit ist in Arbeitszeitplänen zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu vereinbaren. Der Betrieb ist verpflichtet, die Arbeitszeitpläne den Werktätigen mindestens eine Woche vor dem Inkrafttreten bekanntzugeben.

(3) Für Werktätige mit schöpferischen wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten kann in den Rahmenkollektivverträgen vereinbart werden, daß sie zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Arbeitszeit ganz oder teilweise eigenverantwortlich einteilen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 167 folgende Fassung:
"§ 167. Bekanntgabe der Arbeitszeit Festlegungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sollen dem Arbeitnehmer mindestens eine Woche vor deren Inkrafttreten bekanntgegeben werden."

Sonntags und Feiertagsarbeit

§ 168. (1) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe.

(2) Gesetzliche Feiertage sind der 1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, 1, Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 7. Oktober sowie 25. und 26. Dezember.

(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, der ununterbrochene Produktionsablauf, die volle Ausnutzung von Anlagen oder die Durchführung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben erfordern.

(4) Als Sonntags bzw. Feiertagsarbeit gilt die Arbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr und bei Schichtarbeit die gesamte Schicht des Werktätigen, die an diesen Tagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr beginnt. In den Rahmenkollektivverträgen können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 168 folgende Fassung:
"§ 168. (1) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe.
(2), Gesetzliche Feiertage ,sind der 1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Bußtag sowie 25. und 26. Dezember und weitere in Rechtsvorschriften sowie regional festgelegte Feiertage.
(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist zulässig
1. in Notfällen,
2. zur Versorgung der Bevölkerung,
3. zur Befriedigung berechtigter Freizeitinteressen der Bevölkerung,
4. wenn eine Arbeitsunterbrechung aus technischen oder zwingenden Gründen des Betriebsablaufes un-möglich ist oder unverhältnismäßige Schäden hervorrufen würde,
5. wenn die Arbeit aus zwingenden Gründen des Ge-meinwohls erforderlich ist.
(4) Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die Arbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr und bei Schichtarbeit die gesamte Schicht des Arbeitnehmers, die an diesen Tagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr beginnt."

§ 169. (1) Für Sonntagsarbeit, die nicht im Arbeitszeitplan vorgesehen war, ist ein Zuschlag von 50 % und für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 100 %  des Tariflohnes zu zahlen.

(2) Für die durch Feiertage ausfallende Arbeitszeit erhalten die Werktätigen einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes: Nachtarbeit.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 169 Abs. 1  folgende Fassung:
"(1) Für Sonntagsarbeit, die nicht mindestens eine Woche im voraus angekündigt war, ist ein Zuschlag von 50 % und für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 100 % des Tariflohnes zu zahlen."

§ 170. (1) Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet wird. In Ausnahmefällen können im Arbeitszeitplan Abweichungen bis zu 30 Minuten vorgesehen werden.

(2) Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren in der Zeit vom 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist verboten. Lehrlinge ab Vollendung des 16. Lebensjahres können in dieser Zeit beschäftigt werden, wenn es die Ausbildung erfordert. Die Beschäftigung dieser Lehrlinge in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist nur mit vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten, des Betriebsarztes und der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zulässig.

(3) Tuberkulosekranke und rekonvaleszenten, Altersrentner und Rehabilitanden können Nachtarbeit ablehnen. Das gleiche gilt für andere Werktätige, wenn sie pflegebedürftige Haushaltsangehörige zu betreuen haben und die Betreuung nicht anderweitig gesichert ist: Die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(4) Schwerbeschädigte dürfen nur unter Berücksichtigung der Art und des Grades ihres Körperschadens zur Nachtarbeit herangezogen werden. Nachtarbeit ist für Schwerbeschädigte nicht zulässig, wenn ärztlich festgestellt wird, daß sie diese auf Grund ihres Körperschadens nicht leisten können.

(5) Für Schwangere, stillende Mütter und Frauen mit Kindern im Vorschulalter gilt § 243.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 170 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet wird. Abweichungen bis zu 30 Minuten sind zulässig."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist verboten. Lehrlinge ab Vollendung des 16. Lebensjahres können in dieser Zeit beschäftigt wenden, wenn es die Ausbildung erfordert und die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie des Betriebsarztes vorliegt."
- der Abs. 3 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Altersrentner können Nachtarbeit ablehnen:"
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Für Nachtarbeit von Schwerbehinderten gilt das Schwerbehindertengesetz."

§ 171. (1) Für Nachtarbeit von mindestens 6 Stunden je Schicht wird eine Schichtprämie entsprechend den Rechtsvorschriften gezahlt. In den Rahmenkollektivverträgen können andere Regelungen vereinbart werden, wenn es die Besonderheiten der Arbeit erfordern.

(2) Besteht kein Anspruch auf Schichtprämie, ist für Nachtarbeit ein Zuschlag von 100/o des Tariflohnes zu zahlen: Ist die Nachtarbeit dem Werktätigen nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt worden, beträgt der Zuschlag 50 % des Tariflohnes.

(3) Besteht Anspruch auf Nachtzuschlag in Höhe von 50 % des Tariflohnes und ist der Zuschlag höher als die Schichtprämie, ist dieser Zuschlag als Schichtprämie zu zahlen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 171 Abs. 1 Satz 2 gestrichen.

Überstundenarbeit

§ 172. (1) Überstundenarbeit darf nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden.

(2) Ausnahmefälle gemäß Abs. 1 sind:
a) Notfälle (z. B. Katastrophen, Verkehrs und Betriebsstörungen, unmittelbare Gefahren, die abzuwenden oder zu beseitigen sind),
b) saisonbedingte Bergung und Verarbeitung von Nahrungsgütern,
c) besonders wichtige betriebliche Aufgaben zur Versorgung und Betreuung der Bevölkerung,
d) unaufschiebbare Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Produktion und zur termingerechten Erfüllung besonders wichtiger betrieblicher Planaufgaben.

(3) Überstundenarbeit gemäß Abs. 2 Buchstaben b bis d ist dem Werktätigen in der Regel mindestens 48 Stunden vorher anzukündigen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 172 aufgehoben.

§ 173. (1) Überstundenarbeit dürfen der Betriebsleiter und die nach der Arbeitsordnung befugten leitenden Mitarbeiter anordnen.

(2) Die zur Anordnung von Überstundenarbeit erforderliche Zustimmung der zuständigem betrieblichen Gewerkschaftsleitung ist vor der Anordnung einzuholen. Im Antrag auf die Zustimmung ist die Notwendigkeit  der Überstundenarbeit eingehend zu begründen. Die nachträgliche Einholung der Zustimmung ist nur zulässig, wenn Überstunden in Notfällen oder auf Arbeitsstellen, die außerhalb des Sitzes des Betriebes liegen, notwendig waren.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 173 aufgehoben.

§ 174. (1) Für den Werktätigen dürfen für 2 aufeinanderfolgende Tage nicht mehr als 4 und jährlich nicht mehr als 120 Überstunden angeordnet werden. Ausgenommen sind Überstunden bei Notfällen.Für einzelne Bereiche können in den Rahmenkollektivverträgen für die jährliche Überstundenzahl andere Höchstgrenzen vereinbart werden.

(2) Für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren sind für 2 aufeinanderfolgende Tage nicht mehr als 2 und jährlich nicht mehr als 60 Überstunden zulässig.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 174 Abs. 1  folgende Fassung:
"(1) Für den Arbeitnehmer dürfen für 2 aufeinanderfolgende Arbeitstage nicht mehr als 4 Überstunden angeordnet wenden. Ausgenommen sind Überstunden bei Notfällen."

§ 175. (1) Für Jugendliche unter 16 Jahren und für Lehrlinge ist Überstundenarbeit verboten.

(2) Tuberkulosekranke und rekonvaleszenten, Altersrentner und Rehabilitanden können Überstundenarbeit ablehnen. Das gleiche, gilt für andere Werktätige, wenn sie pflegebedürftige Haushaltsangehörige zu betreuen haben und die Betreuung nicht anderweitig gesichert ist. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(3) Schwerbeschädigte dürfen nur unter Berücksichtigung der Art und des Grades ihres Körperschadens zur Überstundenarbeit herangezogen werden, Überstundenarbeit ist für Schwerbeschädigte nicht zulässig, wenn ärztlich festgestellt wird, daß sie diese auf Grund ihres Körperschadens nicht leisten können.

(4) Für Schwangere, stillende Mütter, und Frauen mit Kindern im Vorschulalter gilt § 243.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 175 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Altersrentner können Überstundenarbeit ablehnen."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Für Überstundenarbeit von Schwerbehinderten gilt das Schwerbehindertengesetz."

§ 176. (1) Überstundenarbeit ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit, die über die in den Arbeitszeitplänen festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgeht: In den Rahmenkollektivverträgen können abweichende Regelungen vereinbart werden, wenn es die Eigenart der Arbeit erfordert.

(2) Bei Teilbeschäftigten liegt dann Überstundenarbeit vor, wenn die gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.

(3) Überstunden bis zur Dauer von 30 Minuten gelten als halbe Überstunden und bei einer Dauer von über 30 Minuten als volle Überstunden. In den Rahmenkollektivverträgen können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 176  folgende Fassung:
"§ 176. (1) Überstundenarbeit ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit, die über die entsprechend der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§§ 160 Abs. 1, 163) für den Arbeitnehmer festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgeht.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigten liegt dann Überstundenarbeit vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 160 Abs. 1 überschritten wird."

§ 177. (1) Für Überstundenarbeit ist ein Zuschlag von 25 % des Tariflohnes zu zahlen.

(2) Hat der Werktätige Anspruch auf Bezahlung der Überstundenarbeit, kann ihm für Überstundenarbeit entsprechende Freizeit gewährt werden, wenn er damit einverstanden ist. Der Überstundenzuschlag ist auch in diesem Fall zu zahlen.

§ 178. (1) Betriebsleiter, leitende Mitarbeiter und andere Mitarbeiter mit besonders hoher Verantwortung haben keinen Anspruch auf Lohn und Zuschläge für die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit sowie auf Zuschläge für Sonntags, Feiertags und: Nachtarbeit. Für Sonntags und Feiertagsarbeit wird entsprechende Freizeit gewährt: Dieser Personenkreis ist in den Rahmenkollektivverträgen zu vereinbaren.

(2) Angestellte, die nicht im Abs. l erfaßt sind und deren Arbeitsaufgaben Hoch bzw. Fachschulqualifikation erfordern, haben keinen Anspruch auf Lohn und Zuschläge für Überstundenarbeit sowie auf Zuschläge für Sonntags, Feiertagsund Nachtarbeit. Ihnen wird für Überstunden, Sonntags und Feiertagsarbeit entsprechende Freizeit gewährt.

(3) Für Meister, Lehrkräfte, Erzieher, Ärzte, Künstler und andere Gruppen von Angestellten können in Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 178 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 letzter Satz wurde gestrichen.
- der Abs. 3 wurde aufgehoben.

§ 179. Treffen mehrere Zuschläge aus Überstunden, Sonntags, Feiertags oder Nachtarbeit zusammen; wird nur der höchste Zuschlag gewährt.

§ 180. Arbeitsbereitschaft. (1) Wenn es zur Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, zur Sicherung des ungestörten Produktionsablaufes oder zur Einleitung von Maßnahmen bei unvorhergesehenen Ereignissen notwendig ist, kann festgelegt werden, daß sich der Werktätige im Betrieb oder außerhalb des Betriebes über seine Arbeitszeit hinaus zur Arbeit bereitzuhalten hat. Planmäßige Arbeitsbereitschaft ist im Arbeitszeitplan zu vereinbaren. Die Anordnung von außerplanmäßiger Arbeitsbereitschaft bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

(2) Die Arbeitsbereitschaft ist zu vergüten. Das gilt nicht für den im §178 Abs. 1 erfaßten Personenkreis; soweit Rahmenkollektivverträge keine anderen Regelungen enthalten. Anstelle einer Vergütung kann in den Rahmenkollektivverträgen eine angemessene Freizeitgewährung vereinbart werden.

(3) Während der Arbeitsbereitschaft geleistete Arbeit ist wie Überstundenarbeit zu behandeln.

(4) In den Rahmenkollektivverträgen ist die Höchstdauer und die Vergütung der Arbeitsbereitschaft zu vereinbaren.

(5) Die Bestimmungen der §§ 175 und 243 gelten für Arbeitsbereitschaft entsprechend.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 180 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Arbeitsbereitschaft ist zu vergüten. Das gilt nicht für den im § 178 Abs. 1 erfaßten Personenkreis. Anstelle der Vergütung kann angemessene Freizeit vereinbart werden."
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.

Freistellung von der Arbeit

§ 181. Der Werktätige hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, soweit das in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist der Anspruch terminlich nicht eindeutig bestimmt, hat der Betrieb die Zeit der Freistellung so festzulegen, daß der Zweck der Freistellung erfüllt wird und die Wünsche des Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden.

§ 182. (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen, soweit deren Ausübung außerhalb der. Arbeitszeit nicht möglich ist:

(2) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt zur
a) Teilnahme an Aus und Weiterbildungsmaßnahmen, die im staatlichen Interesse liegen;
b) Ableistung des Reservistenwehrdienstes und zur Erfüllung der Pflichten, die sich für Wehrpflichtige außerhalb des Wehrdienstes ergeben, entsprechend den Rechtsvorschriften,
c) Teilnahme an Einsätzen im Interesse der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, zur Durchführung des Dienstes in den. Kampfgruppen der Arbeiterklasse sowie im Rahmen der Zivilverteidigung und der vormilitärischen Ausbildung, soweit diese Aufgaben nicht außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind,
d) Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen zur politischen und fachlichen Weiterbildung, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können,
e) Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Fern und Abendstudium entsprechend den Rechtsvorschriften und zur Qualifizierung entsprechend den Festlegungen im Qualifizierungsvertrag gemäß § 154 Abs. 2;
f) Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen entsprechend den Rechts-Vorschriften.

(3) Jugendliche sind zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht im erforderlichen Umfang von der Arbeit freizustellen. Die Freistellung hat für einen vollen Arbeitstag zu erfolgen, wenn die Berufsschulzeit, einschließlich der Fahr- und Wegezeit, mindestens 6 Stunden beträgt.

(4) Für die Dauer der Freistellung wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes gezahlt: Das gilt nicht bei Freistellungen zur Aus und Weiterbildung, wenn Stipendien gewährt werden. Bei Ableistung des Reservistenwehrdienstes richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielten die Abs. 1, 2 und 4 des § 182 folgende Fassung:
"(1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt zur Wahrnehmung staatlicher oder im allgemeinen Interesse liegender Funktionen, soweit deren Ausübung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist.
(2) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt zur
a) Teilnahme an Aus- und. Weiterbildungsmaßnahmen, die im staatlichen oder betrieblichen Interesse liegen, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können,
b) Ableistung des Reservistenwehrdienstes oder des Zivildienstes und zur Erfüllung der Pflichten, die sich für Wehrpflichtige außerhalb des Wehrdienstes oder für Zivildienstpflichtige außerhalb des Zivildienstes ergeben,
c) Teilnahme von Angehörigen der örtlichen freiwilligen. Feuerwehren an Einsätzen zur Bekämpfung, von Bränden und zur Beseitigung von Gemeingefahren.
(4) Für die Dauer der Freistellung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen, Aus-gleich in Höhe des Durchschnittslohnes, wenn nicht eine Entschädigung durch einen anderen Kosterträger gezahlt, wird."

§ 183. (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, wenn der Werktätige
a) auf Grund arbeitsrechtlicher oder anderer Bestimmungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten ärztlich untersucht oder behandelt wird,
b) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder wegen des Verdachts einer Berufskrankheit medizinische Behandlung in Anspruch nehmen oder ärztlich untersucht werden muß,
c) sich in Rechtsvorschriften festgelegten oder angeordneten Untersuchungen, Gesundheitskontrollen bzw. medizinischen Behandlungsmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten sowie in Rechtsvorschriften festgelegten oder staatlich allgemein empfohlenen Schutzimpfungen oder anderen Schutzanwendungen unterzieht,
soweit die medizinische ,Betreuung während der Arbeitszeit stattfinden muß. Für die Dauer der Freistellung erhält der Werktätige einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes.

(2) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt; wenn der Werktätige während der Arbeitszeit sofort einen Arzt in Anspruch nehmen muß. Für die Dauer der Freistellung erhält der Werktätige. einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes.

(3) Muß der Werktätige andere ärztliche Untersuchungen und notwendige Behandlungsmaßnahmen während der Arbeitszeit in Anspruch nehmen; hat der Betrieb ihm die Möglichkeit zu geben, die ausfallende Arbeitszeit vor bzw. nachzuarbeiten. Ist die Vor- bzw. Nacharbeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder für den Werktätigen nicht zumutbar, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes. Die Entscheidung darüber, ob die Vor bzw. Nacharbeit für den Werktätigen zumutbar ist, trifft der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

(4) Für die Freistellung von der Arbeit zur Schwangeren- und Mütterberatung gilt § 248.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 183 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Für die Dauer der Freistellung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes, soweit der Ausgleich nicht durch einen anderen Kostenträger gezahlt wird."
- Abs. 3 letzter Satz wurde gestrichen.

§ 184. (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt:
a) bei eigener Eheschließung und bei Niederkunft der Ehefrau für die Dauer eines Arbeitstages;
b) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt innerhalb des Wohnortes für die Dauer eines Arbeitstages, nach einem anderen Wohnort für die Dauer von 2 Arbeitstagen,
e) für Werktätige, die physisch schwerst- oder psychisch schwergeschädigte Haushaltsangehörige zur medizinischen Betreuung in den vom Arzt oder von der zuständigen Fürsorgeeinrichtung bescheinigten Fällen begleiten müssen, für die erforderliche Zeit;
d) beim Tod des Ehegatten, eines Elternteils, eines Kindes oder eines zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedes für die Dauer von 2 Arbeitstagen,
e) für Werktätige, die vor ein Gericht oder ein staatliches Untersuchungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorgan oder ein für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren zuständiges Organ geladen werden, für die erforderliche Zeit.

Für die Dauer der Freistellung erhält der Werktätige einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes.

(2) Bei Ladung vor ein Gericht,  ein staatliches Untersuchungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorgan oder ein für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren zuständiges Organ wird die Ausgleichszahlung nicht gewährt, wenn der Werktätige
a) den ausgefallenen Arbeitslohn durch das betreffende Organ erstattet erhält,
b) wegen einer von ihm begangenen Straftat, Verfehlung oder Ordnungswidrigkeit geladen wurde,
c) Kläger oder Verklagter bzw. Antragsteller oder Antragsgegner in zivil oder familienrechtlichen Streitfällen ist.

§ 185. (1) Vollbeschäftigte werktätige Frauen mit eigenem Haushalt erhalten monatlich einen Hausarbeitstag, wenn
a) sie verheiratet sind,
b) Kinder bis zu 18 Jahren zum Haushalt gehören,
c) pflegebedürftige Familienangehörige zum Haushält gehören und die Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigt ist, d) sie das 40. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Hausarbeitstag ist im. laufenden Monat zu gewähren und zu nehmen. Zwischen der werktätigen Frau und dem Betrieb wird der Tag, an dem der Hausarbeitstag genommen wird, vereinbart.

(3) Der Hausarbeitstag wird im laufenden Monat nicht gewährt, wenn die werktätige Frau der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Hat die werktätige Frau im laufenden Monat den Hausarbeitstag bereits in Anspruch genommen, wird dieser im darauffolgenden Monat nicht gewährt.

(4) Der Hausarbeitstag wird auch
a) vollbeschäftigten alleinstehenden Vätern mit Kindern bis zu 18 Jahren, wenn es die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder erfordert,
b) vollbeschäftigten. Männern bei ärztlich bescheinigter Pflegebedürftigkeit der Ehefrau, wenn es die Erfüllung der Aufgaben im Haushalt erfordert, gewährt. Die Entscheidung trifft der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

(5) Für die durch den Hausarbeitstag ausfallende Arbeitszeit wird ein Ausgleich in Höhe des Tariflohnes gezahlt: Eine Abgeltung des Hausarbeitstages in Geld ist nicht zulässig.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde im § 185 Abs. 4 der letzte Satz gestrichen.

§ 186. (1) Werktätige sind von der Arbeit freizustellen., wenn es zur ärztlich bescheinigten Pflege ihres erkrankten Kindes oder . zum Arztbesuch ihres Kindes erforderlich ist. Das gleiche gilt, wenn die Betreuung des Kindes wegen vorübergehender Quarantäne für die Kinderkrippe oder den Kindergarten erforderlich und durch andere nicht möglich ist.

(2) Alleinstehende Werktätige erhalten bei Freistellung zur Pflege ihres erkrankten Kindes von der Sozialversicherung eine Unterstützung in Höhe von 90 % des Nettodurchschnittsverdienstes bis zu 2 Arbeitstagen.

(3) Müssen alleinstehende Werktätige länger von der Arbeit fernbleiben, zahlt die Sozialversicherung im Anschluß an die im Abs. 2 genannte Leistung eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes, auf das der Werktätige bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hat.

(4) Die Dauer der Unterstützung gemäß Abs. 3 und die Gewährung einer Unterstützung in weiteren Fällen wird in Rechtsvorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 186 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Für die Dauer der Freistellung wird von der Sozialversicherung eine Unterstützung entsprechend den Rechtsvorschriften gezahlt."
- die Abs. 3 und 4 wurden aufgehoben.

§ 187. (1) Werktätige sind für die erforderliche Zeit von der Arbeit freizustellen, wenn bei Erkrankung des Ehegatten. die notwendige Betreuung der zum Haushalt gehörenden Kinder durch diesen entsprechend ärztlicher Bescheinigung oder durch andere nicht möglich ist.

(2) Werktätige, deren Ehegatte nicht berufstätig ist; erhalten für die Dauer der Freistellung, längstens für 4 Wochen im Kalenderjahr, eine Unterstützung von der Sozialversicherung in Höhe des Krankengeldes, auf das sie bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7: Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch haben.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 187 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht berufstätig ist, wird für die Dauer der Freistellung von der Sozialversicherung eine Unterstützung entsprechend den Rechtsvorschriften gezahlt."

§ 188. Werktätige können in Ausnahmefällen aus dringenden familiären oder anderen gerechtfertigten Gründen stunden oder tageweise unbezahlt freigestellt werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 188 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 188a. Abweichende Vereinbarungen. Von den Bestimmungen der §§ 160 Abs. 2, 161 166 Absätze 1 und 2, 168 Abs. 4, 169 Abs. 1, 171, 176 Abs. 1, 177, 178, 179, 180, 183 Abs. 3 und 185 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart werden."

9. Kapitel
Erholungsurlaub Grundsätze

§ 189. Zur Verwirklichung des Rechts auf Erholungsurlaub sind die Betriebe verpflichtet, durch die effektive Nutzung und den planmäßigen Ausbau von Erholungsmöglichkeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund immer bessere Voraussetzungen zu schaffen, damit die Werktätigen ihren Erholungsurlaub unter vorbildlichen gesundheitlichen, kulturellen und sozialen Bedingungen verbringen können. Dabei ist die Familienerholung besonders zu unterstützen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 189 aufgehoben.

§ 190. (1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub.

(2) Die Dauer des Erholungsurlaubs ergibt sich aus dem Grundurlaub sowie Zusatzurlaub; der entsprechend den in Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen gewährt wird.

Zusatzurlaub

§ 191. (1) Werktätige, die überwiegend besonderen  Arbeitserschwernissen oder Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind oder eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausüben, erhalten einen arbeitsbedingten Zusatzurlaub: Besteht aus mehreren Gründen Anspruch auf arbeitsbedingten Zusatzurlaub, wird nur der höchste Zusatzurlaub gewährt.

(2) Die Tätigkeiten, für die arbeitsbedingter Zusatzurlaub zu gewähren ist, und die Dauer des Zusatzurlaubs sind in den Rahmenkollektivverträgen (Urlaubskatalog) zu vereinbaren:

(3) Die Tätigkeiten, für die im Betrieb auf der Grundlage des Urlaubskatalogs arbeitsbedingter Zusatzurlaub gewährt wird, und die Dauer des Zusatzurlaubs sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs ist Anlage des Betriebskollektivvertrages.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 191 aufgehoben.

§ 192. Für bestimmte Personengruppen wird entsprechend den Rechtsvorschriften Zusatzurlaub gewährt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 192 aufgehoben.

§ 193. Schwerbeschädigte, Tuberkulosekranke und rekonvaleszenten sowie Blinde haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub wird nur aus einem der genannten Gründe gewährt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 193 aufgehoben.

§ 194. Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus haben Anspruch auf einen erhöhten jährlichen Erholungsurlaub.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 194 aufgehoben.

§ 195. Anteilurlaub. (1) Werktätige, die nur während eines Teils des Kalenderjahres in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhalten einen entsprechenden Anteilurlaub.

(2) Scheidet ein Werktätiger aus dem Betrieb aus, ist ihm auf Verlangen der zustehende Anteilurlaub zu gewähren: Wird der Anteilurlaub nicht genommen, hat ihn der nachfolgende Betrieb zu gewähren.

(3) Wird ein Werktätiger, fristlos entlassen bzw. fristlos abberufen, ist ihm der aus diesem Arbeitsrechtsverhältnis zustehende Anteilurlaub vom Nachfolgebetrieb zu gewähren, wenn er innerhalb des Kalenderjahres ein anderes Arbeitsrechtsverhältnis begründet.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 195 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist ihm der zustehende Anteilurlaub zu gewähren."
- der Abs. 3 wurde aufgehoben.

Gewährung des Erholungsurlaubs

§ 196. (1) Der Erholungsurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen kann festgelegt werden, daß der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres angetreten wird.

(2) Für die Gewährung des Erholungsurlaubs im Zusammenhang mit dem Schwangerschafts- und Wochenurlaub gilt § 245.

§ 197. (1) Beginn und Ende des Erholungsurlaubs sind im Urlaubsplan des Betriebes festzulegen. Der Betrieb ist verpflichtet, die Urlaubszeit der Werktätigen so festzulegen, daß der Erholungsurlaub auf alle Monate des Jahres verteilt und die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gesichert wird sowie die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden. Dem Werktätigen sind zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 3 Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren.

(2) Der Urlaubsplan ist vom Betrieb zu Beginn des Jahres aufzustellen. Er bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

(3) Der Urlaubsplan ist für den Betrieb und für den Werktätigen verbindlich. Änderungen des Urlaubsplanes aus zwingenden betrieblichen Gründen sind nur mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zulässig.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 197 folgende Fassung:
"§ 197. Bei der zeitlichen Festlegung des Erholungsurlaubs sind, die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es , sei denn, daß dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten der. Vorrang verdienen, entgegenstehen. Einer der Teile des Erholungsurlaubs hat mindestens zwei zusammenhängende Wochen zu."

§ 198. (1) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden.

(2) Bei angeordneter Unterbrechung oder vorfristiger Beendigung hat der Werktätige Anspruch auf Verlängerung des Erholungsurlaubs bis zu 2 Arbeitstagen. Die Dauer der Urlaubsverlängerung legt der Betriebsleiter mit vorheriger Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung fest.

(3) Die durch die Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs entstehenden unvermeidbaren Kosten sind dem Werktätigen vom Betrieb zu erstatten. Das gilt auch, wenn die im Urlaubsplan festgelegte Urlaubszeit des Werktätigen aus betrieblichen Gründen geändert wird.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 198 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "und mit Zustimmung der zuständigenbetrieblichen Gewerkschaftsleitung" gestrichen.
- im Abs. 2 wurde Satz 2 gestrichen.
- im Abs. 3 wurden die Worte "im Urlaubsplan" gestrichen.

§ 199. Urlaubsvergütung. (1) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Urlaubsvergütung wird für die durch den Erholungsurlaub tatsächlich ausfallende Arbeitszeit. gewährt.

(2) Die Urlaubsvergütung ist auf Antrag vor Antritt des Erholungsurlaubs zuzahlen.

§ 200. Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld. Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld besteht nur dann, wenn
a) die Gewährung des Erholungsurlaubs infolge Invalidität nicht mehr möglich ist,
b) der Werktätige den: Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit, Quarantäne oder Freistellung von der Arbeit nicht antreten konnte,
c) bei befristeten Arbeitsrechtsverhältnissen der Erholungsurlaub infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit, Quarantäne oder Freistellung von der Arbeit bis zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 200 durch folgenden Buchstaben ergänzt:
"d) der Erholungsurlaub wagen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann."

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 200a. Abweichende Vereinbarungen. (1) Von den Bestimmungen der §§ 190 und 195 bis 203, mit Ausnahme das § 190 Abs. 1, sowie von den Bestimmungen über den Erholungsurlaub in anderen Rechtsvorschriften kann mit der Maßgabe in Tarifverträgen abgewichen werden, daß der jährliche Erholungsurlaub mindestens 20 Arbeitstage beträgt. Die Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß dem Schwerbehindertengesetz sowie über den Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus bleiben unberührt
(2) Die abweichenden Bestimmungen in Tarifverträgen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart."

10. Kapitel
Gesundheits- und Arbeitsschutz Grundsätze

§ 201. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes als Bestandteil der Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses zu verwirklichen. Dabei haben sie die aktive Mitwirkung der Werktätigen zu fördern:

(2) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die ehrenamtlichen Arbeitsschutzinspektoren, die Arbeitsschutzkommissionen und die Arbeitsschutzobleute haben das Recht, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten zur Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu überprüfen, Ermittlungen Und Untersuchungen über Ursachen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen und Arbeitserschwernissen durchzuführen und die Beseitigung von Mängeln zu fordern. Sie sind berechtigt, zu Projekten für neue oder zu rekonstruierende Arbeitsmittel und Arbeitsstätten Erläuterungen zu verlangen, Stellung zu nehmen, die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu fordern und Vorschläge zu seiner weiteren Verbesserung zu unterbreiten. Der Betriebsleiter hat der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung die Einsichtnahme in die entsprechenden wissenschaftlichtechnischen Arbeitsunterlagen zu ermöglichen:

(3) Der Betrieb hat entsprechend den Rechtsvorschriften Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens zu schaffen und zu unterhalten: Zur Erfüllung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz hat der Betriebsleiter mit dem Leiter der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens eng zusammen zuarbeiten: Der Betrieb hat die Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 201 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gestrichen und der Abs. 2 wurde aufgehoben.

§ 202. (1) Die Anforderungen, die bei der Gestaltung und Anwendung von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten zur Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen zu erfüllen sind, werden in Rechtsvorschriften festgelegt. .

(2) Die Rechtsvorschriften des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes sind durch betriebliche Regelungen zu konkretisieren, soweit es entsprechend den Bedingungen des Betriebes zur Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen erforderlich ist. Die Regelungen sind unter Teilnahme der Werktätigen auszuarbeiten, mit dem Leiter der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens abzustimmen und vom Betriebsleiter mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung zu erlassen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 202 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
"Die Regelungen hat der Arbeitgeber nach Abstimmung mit dem Leiter der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens zu erlassen."

§ 203. (1) Der Betrieb hat den Krankenstand und das Unfallgeschehen gemeinsam mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens regelmäßig zu untersuchen und auszuwerten und erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen durchzuführen sowie die Entwicklung der gesunden Lebensführung zu fördern. Dabei sind die Erfahrungen der Arbeitskollektive und der Gesundheitshelfer zu berücksichtigen.

(2) Der Betriebsleiter hat gemeinsam mit dem Leiter der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens und Vertretern der Betriebsgewerkschaftsleitung monatliche Kontrollberatungen durchzuführen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 203 aufgehoben.

§ 204. In den Betrieben sind zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Sicherheitsinspektoren einzusetzen oder Sicherheitsinspektionen bzw. andere Organe zu bilden, die den Betriebsleiter bei der Erfüllung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz unterstützen und ihm direkt unterstellt sind. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 204 folgende Fassung:
"§ 204. In den Betrieben sind, zur Wahrnehmung vor Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Sicherheitsfachkräfte zu bestellen, die den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz unterstützen und ihm direkt unterstellt sind. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften geregelt."

Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Körperschutzmittel

§ 205. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten so zu entwickeln, zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu unterhalten und instand zu setzen, daß die geforderte Arbeitssicherheit gewährleistet ist: Körperlich schwere und gesundheitsgefährdende Arbeit ist planmäßig einzuschränken, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten sind zunehmend sicherer und erschwernisfrei zu gestalten.

(2) Die Inbetriebnahme und Nutzung von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten bedürfen der Zustimmung, Beaufsichtigung oder Überwachung durch die zuständigen staatlichenOrgane, soweit dafür besondere Rechtsvorschriften bestehen.

(3) Der Betrieb hat entsprechend den Erfordernissen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes die Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen und planmäßig zu verbessern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 205 Abs. 1 und 3 jeweils das Wort "planmäßig" gestrichen.

§ 206. (1) Den Werktätigen sind durch den Betrieb die erforderlichen Körperschutzmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb hat die ständige Verwendungsfähigkeit und den bestimmungsgemäßen Einsatz der Körperschutzmittel zu sichern.

(2) Die Werktätigen sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten Körperschutzmittel zweckentsprechend zu verwenden und pfleglich zu behandeln.

Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 207. Werktätige, die eine körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeit übernehmen sollen, sind vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen entsprechend den Rechtsvorschriften ärztlich zu untersuchen. Das gleiche gilt für Werktätige, die eine Tätigkeit ausüben, für die die ständige gesundheitliche Überwachung in Rechtsvorschriften festgelegt ist. Die Untersuchungen sind für die Werktätigen kostenlos.

§ 208. Der Betrieb hat zu gewährleisten, daß Werktätige mit besonderen Arbeitsbeanspruchungen„ Werktätige ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters und Werktätige, deren Gesundheitszustand es erfordert, in die arbeitsmedizinische Dispensairebetreuung einbezogen werden.

§ 209. (1) Wird ärztlich festgestellt, daß ein Werktätiger für die vereinbarte Arbeitsaufgabe gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, darf er mit, dieser nicht weiter beschäftigt werden. Der Betrieb hat ihm eine seinen Fähigkeiten und seiner gesundheitlichen Eignung entsprechende zumutbare andere Arbeit im Betrieb oder, wenn das nicht möglich ist, in einem anderen Betrieb anzubieten.

(2) Ist der Werktätige auf Grund einer arbeitsbedingten Gesundheitsschädigung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe gesundheitlich, nicht mehr geeignet und übernimmt er die angebotene andere Arbeit, hat der Betrieb eine erforderliche Qualifizierung zu gewährleisten und dem Werktätigen die Qualifizierungskosten zu erstatten.

(3) Werktätigen im höheren Lebensalter, die aus Altersgründen eine andere Tätigkeit übernehmen möchten, hat der Betrieb eine ihren Fähigkeiten und ihrer gesundheitlichen Eignung entsprechende zumutbare andere Arbeit Im Betrieb oder, wenn das nicht möglich ist, in einem anderen Betrieb anzubieten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 209 aufgehoben.

§ 210. Besonderer Schutz der werktätigen Frauen und Jugendlichen. (1) Die Gesundheit und Arbeitskraft der Frauen und der Jugendlichen unter 18 Jahren werden besonders, geschützt.

(2) Die Arbeitsbedingungen sind entsprechend dien physischen und physiologischen Besonderheiten der. Frau und dem körperlichen Entwicklungsstand der Jugendlichen zu gestalten.

(3) Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn vorher ärztlich festgestellt ist, daß sie für die Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind. Während ihrer Beschäftigung sind sie regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu untersuchen.

(4) Frauen und Jugendliche dürfen nicht mit körperlich schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden. Diese Arbeiten sind in Rechtsvorschriften festzulegen. Befähigung der Werktätigen im Gesundheits- und Arbeitsschutz

§ 211. (1) Der Betrieb hat zu sichern, daß die Werktätigen die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz besitzen, Den Werktätigen sind die zutreffenden Bestimmungen zugänglich zu machen und zu erläutern. Das Streben der Werktätigen nach gesunder Lebensführung ist durch Vermittlung des notwendigen Wissens zu unterstützen.

(2) Die Werktätigen sind verpflichtet, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz zu erwerben und die notwendigen Prüfungen abzulegen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 211 Abs. 1 Satz 3 gestrichen.

§ 212. Werktätige, an die auf Grund ihrer Arbeitsaufgabe erhöhte Anforderungen zur Verwirklichung des. Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes gestellt sind, wie Projektanten, Konstrukteure, Technologen und Lehrkräfte, haben sich über die für ihre speziellen Aufgaben zutreffenden Bestimmungen und Erkenntnisse zu informieren und diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.

§ 213. (1) Der Betrieb hat die leitenden Mitarbeiter zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes und zur Förderung der gesunden Lebensführung in ihren Verantwortungsbereichen zu befähigen und ihre ständige Weiterbildung zu sichern. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, sich über die für ihre Bereiche zutreffenden Bestimmungen ständig zu informieren.

(2) In Bereichen der Produktion und Produktionsvorbereitung sowie in anderen Bereichen mit erhöhten Anforderungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes dürfen als leitende Mitarbeiter nur Werktätige beschäftigt werden, die ihre Befähigung auf diesem Gebiet nachgewiesen haben.

(3) Die Befähigung ist regelmäßig in Abständen von 2 bis 4 Jahren und bei grundlegenden Veränderungen der Technik, Technologie und Arbeitsorganisation erneut nachzuweisen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 213 Abs. 1 aufgehoben.

§ 214. Arbeiten, zu deren Ausführung nach den Rechtsvorschriften eine besondere Berechtigung erforderlich ist, dürfen nur solchen Werktätigen übertragen werden, die diese Berechtigung besitzen.

§ 215. (1) Die Werktätigen sind in regelmäßigen Abständen über die für sie zutreffenden Rechtsvorschriften und betrieblichen Festlegungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, über Maßnahmen und Methoden zur Abwendung möglicher arbeitsbedingter Gefahren sowie über das zur Vermeidung von Schäden erforderliche Verhalten zu belehren. Darüber hinaus sind Belehrungen durchzuführen bei Arbeitsaufnahme, bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit, bei Veränderung der Arbeitsbedingungen sowie nach besonderen Vorkommnissen. Die Durchführung der Belehrungen ist schriftlich nachzuweisen und vom übergeordneten Leiter zu kontrollieren.

(2) Die Belehrungen sind während der Arbeitszeit durchzuführen,. Wenn es die Technologie erfordert, können sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Für die Zeit der Belehrung erhalten die Werktätigen den Durchschnittslohn.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 215 Abs.1 letzten Satz die Worte "und vom übergeordneten Leiter zu kontrollieren" gestrichen.

§ 216. Schonarbeit. (1) Wird ärztlich festgestellt, daß der Werktätige wegen vorübergehender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder zum vorbeugenden Gesundheitsschutz die vereinbarte Arbeitsaufgabe unter den bisherigen Bedingungen zeitweilig nicht ausführen kann, hat der Betrieb durch Einschränkung der Arbeitsaufgabe, Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz oder Veränderung der Arbeitszeit die Weiterbeschäftigung des Werktätigen mit dieser Arbeitsaufgabe zu ermöglichen oder ihm eine zumutbare andere Arbeit zu übertragen (Schonarbeit).

(2) Die Dauer der Schonarbeit wird durch den behandelnden Arzt in Abstimmung mit dem Betrieb festgelegt und kann bis zu 12 Wochen betragen. Mit Zustimmung der Ärzteberatungskommission kann die Dauer der Schonarbeit bis zu weiteren 12 Wochen verlängert werden.

(3) Bei Schonarbeit erhält der Werktätige mindestens den Durchschnittslohn.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 216 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "soweit die betrieblichen Bedingungen das zulassen."
- als Abs. 4 wurde angefügt:
"(4) Der Arbeitgeber hat gegenüber der Sozialversicherung Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer während der Schonarbeit erreichten Entgelt für die Arbeitsleistung und dem gemäß Abs. 3 gezahlten Durchschnittslohn. Die Bestimmungen über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (§§ 115 a bis 115 g) bleiben unberührt."

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

§ 217. (1) Der Betrieb hat Unfallgefahren bei der Arbeit und andere arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu beseitigen oder, wenn das nicht sofort möglich ist, weitestgehend zu mindern.

(2) Die Werktätigen haben festgestellte Mängel im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz und Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden und bei Feststellung von Unfallgefahren erste Sicherungsmaßnahmen, wie Kenntlichmachung und Absichern der Gefahrenstelle, zu ergreifen.

(3) Die Arbeit ist einzustellen, wenn das Leben von Werktätigen unmittelbar gefährdet ist oder wenn die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung besteht.

(4) Der Betrieb hat zu sichern, daß Werktätigen bei Verletzungen und plötzlichen Erkrankungen unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird.

§ 218. Der Betrieb hat Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Zusammenwirken mit dem betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens unverzüglich zu untersuchen und ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen zu beseitigen. Die Ergebnisse der Untersuchungen und die erforderlichen Maßnahmen sind schriftlich festzulegen und im Arbeitskollektiv auszuwerten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 218 aufgehoben.

§ 219. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, dem Werktätigen bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Unterstützung und Hilfe zu gewähren: Er hat ihm, wenn er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, eine seinen Fähigkeiten und seiner gesundheitlichen Eignung entsprechende zumutbare andere Arbeit Im Betrieb oder, wenn. das nicht möglich ist, in einem anderen Betrieb anzubieten.

(2) Beim Tode eines Werktätigen durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist den Hinterbliebenen Hilfe zu gewähren. Sie sind, soweit sie nicht berufstätig sind und eine Arbeit aufnehmen möchten, dabei zu unterstützen.

(3) Für die materielle Sicherheit bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit gelten weiterhin die Bestimmungen über Schadenersatzleistungen des Betriebes (§§ 267 bis 269) und über Sach- und Geldleistungen der Sozialversicherung (§§ 280 bis 290).

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 219 folgende Fassung:
"§ 219. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie beim Tode eines Arbeitnehmers durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit den Hinterbliebenen im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe zu gewähren."

§ 220. (1) Ein Arbeitsunfall ist die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Die Verletzung muß durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein.

(2) Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle.

(3) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften festgelegt.

(4) Durch Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik erlittene Körper und Gesundheitsschäden gelten als Folge eines Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit.

(5) Ein Unfall, als dessen Ursache Alkoholmißbrauch des Werktätigen festgestellt wird, gilt nicht als Arbeitsunfall.

§ 221. Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch arbeitsbedingte Einflüsse bei der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten bzw. Arbeitsaufgaben hervorgerufen wird und die in der „Liste der Berufskrankheiten" genannt ist. Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften festgelegt.

§ 222. Die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit vorliegt, trifft die Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung beim Kreisvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 222 folgende Fassung:
"§ 222. Die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, trifft die zuständige Stelle der Sozialversicherung."

11. Kapitel
Geistigkulturelles und sportliches Leben und soziale Betreuung der Werktätigen im Betrieb

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt das 11. Kapitel folgende Überschrift:

"Soziale Betreuung"

Geistigkulturelles Leben, Körperkultur und Sport

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor dem § 223 gestrichen.

§ 223. (1) Zur Verwirklichung des Rechts auf Teilnahme am kulturellen Leben, an Körperkultur und Sport ist der Betrieb verpflichtet,
a) die geistigkulturelle und sportliche Betätigung der Werktätigen des Betriebes, ihre weltanschauliche, ökonomische und ästhetische Bildung und Erziehung sowie die Entwicklung des geistigkulturellen Lebens mit der Bewegung "Sozialistisch arbeiten, lernen und leben" zu fördern,
b) die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und Arbeitskollektive bei der Erhöhung des Niveaus des geistigkulturellen Lebens zu unterstützen und alle Bedingungen für die Förderung des kulturellen Schöpfertums der Werktätigen zu schaffen,
c) die regelmäßige sportliche Betätigung der Werktätigen zu fördern und die Grundorganisation des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR, insbesondere die Betriebssportgemeinschaft, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
d) die Bedingungen für eine vielseitige kulturelle, sportliche und touristische Betätigung der Jugend, insbesondere zur Förderung der Freizeitgestaltung in den Jugendkollektiven, unter Nutzung der Initiativen der Jugend zu schaffen.

(2) Der Betriebsleiter hat die Aufgaben zur planmäßigen Entwicklung des geistigkulturellen und sportlichen Lebens gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung, der Leitung der Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend und des Deutschen Turn und Sportbundes der DDR sowie der anderen gesellschaftlichen Organisationen zu lösen. Dabei ist eng mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten zusammenzuarbeiten.

(3) Den Familienangehörigen der Werktätigen ist entsprechend den betrieblichen Bedingungen die Möglichkeit zu geben, am geistigkulturellen und sportlichen Leben des Betriebes teilzunehmen.

§ 224. (1) Der Betrieb hat zu gewährleisten, daß die betrieblichen Kultur, Jugend und Sporteinrichtungen und die finanziellen Fonds zur Entwicklung des geistigkulturellen und sportlichen Lebens zweckentsprechend eingesetzt und effektiv genutzt werden. Die kulturellen und sportlichen Interessen der Jugend sind besonders zu berücksichtigen.

(2) Der Betrieb hat die materiellen, finanziellen und personellen Voraussetzungen für die Unterhaltung und Instandhaltung der betrieblichen Kultur, Jugend und Sporteinrichtungen zu schaffen und die dafür erforderlichen Maßnahmen in den Plan, aufzunehmen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten den planmäßigen Ausbau dieser Einrichtungen zu gewährleisten.

(3) Betriebe ohne ausreichende eigene Kultur, Jugend und Sporteinrichtungen haben im Zusammenwirken mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten sowie mit anderen Betrieben zu gewährleisten, daß ihre Werktätigen deren Einrichtungen zur kulturellen und sportlichen Betätigung nutzen können. Dazu sind entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

§ 225. (1) Der: Werktätige hat das Recht, am geistigkulturellen und sportlichen Leben des Betriebes teilzunehmen, es mitzugestalten und die betrieblichen Kultur, Jugend und Sporteinrichtungen zu nutzen.

(2) Der Werktätige ist verpflichtet, die Einrichtungen pfleglich zu behandeln und Weisungen hinsichtlich der Benutzung einzuhalten. Er soll bei der Schaffung und Erhaltung der Einrichtungen mitwirken.

§ 226. (1) Die Kultureinrichtungen des Betriebes, wie Kulturhäuser, Klubs und Bibliotheken, stehen der Betriebsgewerkschaftsorganisation unentgeltlich zur Verfügung. Die Betriebsgewerkschaftsleitung leitet die kulturpolitische Arbeit, bestimmt den Leiter sowie die kulturpolitischen Mitarbeiter und entscheidet über die Nutzung der Einrichtungen.

(2) Die Werktätigen des Betriebes, die Grundorganisation der Freien Deutschen Jugend, die Grundorganisation des Deutschen Turn und Sportbundes der DDR und andere gesellschaftliche Organisationen im Betrieb sind berechtigt, die Kultur und Sporteinrichtungen des Betriebes unentgeltlich zu nutzen. Das gilt auch für Werktätige anderer Betriebe, die Vereinbarungen gemäß § 224 Abs. 3 abgeschlossen haben.

Soziale Betreuung

§ 227. Grundsätze. Die soziale Betreuung der Werktätigen ist Aufgabe des Betriebes. Sie ist gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung und den Leitungen anderer gesellschaftlicher Organisationen planmäßig entsprechend den sozialpolitischen Erfordernissen unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeiter, der Werktätigen mit mehreren Kindern, der Werktätigen im höheren Lebensalter und der Werktätigen mit geminderter Arbeitsfähigkeit zu verwirklichen. Dabei ist eng mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten sowie mit anderen Betrieben zusammenzuarbeiten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 227 folgende Fassung:
"§ 227. Grundsätze. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten für die soziale Betreuung der Arbeitnehmer zu sorgen. Das gilt insbesondere für eine angemessene Verpflegung. "

§ 228. Arbeiterversorgung. (1) Der Betrieb hat die Versorgung der Werktätigen im Betrieb nach ernährungswissenschaftlichen Grundsätzen mit einer vollwertigen warmen Hauptmahlzeit und einer Zwischenverpflegung sowie mit Erfrischungen zu sichern. Er hat insbesondere für Schichtarbeiter eine den spezifischen Arbeitsbeanspruchungen entsprechende Versorgung zu gewährleisten: Betriebe ohne ausreichende Versorgungseinrichtungen haben die Versorgung ihrer Werktätigen durch andere Betriebe in Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten. vertraglich zu sichern.

(2) Der Betrieb ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten und mit Dienstleistungs- und Versorgungsbetrieben den Werktätigen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. und den Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs zu erleichtern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 228 aufgehoben.

§ 229. Soziale und sanitäre Einrichtungen. Der Betrieb ist verpflichtet, soziale und sanitäre Einrichtungen, wie Speiseräume, Umkleideräume, Waschanlagen und Ruheräume, entsprechend den hygienischen Normativen und den Erfordernissen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu schaffen bzw. zu gestalten. Bei allen Investitions- und Rationalisierungsvorhaben ist die Einhaltung dieser Normative zu sichern.

§ 230. Berufsverkehr. Der Betrieb hat mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten sowie den Verkehrsbetrieben. eng zusammenzuarbeiten, um den Werktätigen günstige Bedingungen im Berufsverkehr zu sichern.

§ 231. Wochenend- und Naherholung. Den Werktätigen sind die betrieblichen Erholungseinrichtungen für die Wochenend- und Naherholung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind Schichtarbeiter und Werktätige mit Kindern vorrangig zu berücksichtigen. In den Erholungseinrichtungen sind den Werktätigen Voraussetzungen für ihre geistigkulturelle und sportliche Betätigung zu schaffen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 231 folgende Fassung:
"§ 231. Betriebliche Erholungseinrichtungen. Den Arbeitnehmern sind die vorhandenen betrieblichen Erholungseinrichtungen für den Urlaub sowie für die Wochenend- und Naherholung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind Schichtarbeiter und Arbeitnehmer mit Kindern vorrangig zu berücksichtigen."

§ 232. Unterstützung bei der Wohnraumversorgung. Der Betrieb fördert entsprechend seinen Möglichkeiten die Versorgung der Werktätigen mit Wohnraum. Et hilft vor allem Arbeitern, Familien mit Kindern und jungen Eheleuten bei der Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse. Der Betrieb ist insbesondere verpflichtet,
a) die Werktätigen, die infolge Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen planmäßig eine Arbeit an einem anderen Ort aufnehmen, bei der Wohnraumbeschaffung und beim Umzug,
b) die Werktätigen beim Bau bzw. Um und Ausbau von Wohnungen, vor allem im Rahmen des genossenschaftlichen Arbeiterwohnungsbaus, sowie beim Bau von Eigenheimen
zu unterstützen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 232 folgende Fassung:
"§ 232. Unterstützung bei der Wohnraumversorgung. Der Arbeitgeber fördert entsprechend seinen Möglichkeiten die Versorgung der Arbeitnehmer mit Wohnraum. Er unterstützt vor allem Familien mit Kindern und junge Eheleute bei der Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse, :insbesondere nm Rahmen des genossenschaftlichen Wohnungsbaus."

Betreuung der Kinder von Betriebsangehörigen und sozialistische Erziehung der Schuljugend

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor dem § 233 aufgehoben.

§ 233. (1) Der Betrieb hat in Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Räten an der planmäßigen Schaffung und Unterhaltung von Kindereinrichtungen mitzuwirken. Er hat die Werktätigen bei der Unterbringung der Kinder in den Kindereinrichtungen zu unterstützen.

(2) Der Betrieb hat die Werktätigen bei der Sicherung der Pflege erkrankter Kinder zu unterstützen und dabei mit den Organen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 233 folgende Fassung:
"§ 233. Betreuung der Kinder von Betriebsangehörigen. Der Arbeitgeber hat entsprechend seinen Möglichkeiten die Arbeitnehmer bei der Unterbringung ihrer Kinder in Kindereinrichtungen zu unterstützen und den Kindern der Betriebsangehörigen die Teilnahme an Ferienlagern zu ermöglichen."

§ 234. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, unter Ausnutzung aller Möglichkeiten den Kindern seiner Werktätigen eine erholsame Feriengestaltung in Betriebsferienlagern oder durch andere Formen der Kinderferienerholung zu sichern.

(2) Die betrieblichen Kultur, Jugend und Sporteinrichtungen stehen für die außerunterrichtliche Tätigkeit und Freizeitgestaltung der Schüler unentgeltlich zur Verfügung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 234 aufgehoben.

§ 235. Betreuung der Wehrpflichtigen. Der Betrieb hat die zum aktiven Wehrdienst einberufenen Betriebsangehörigen in würdiger Form zu verabschieden und mit ihnen und ihren Angehörigen enge Verbindung zu halten. Vorbildliche Leistungen von Betriebsangehörigen während ihres aktiven Wehrdienstes sind zu würdigen. Den Angehörigen ist die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Sie sind in das gesellschaftliche Leben des Betriebes einzubeziehen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 235 aufgehoben.

§ 236. Betreuung der Arbeitsveteranen. Der Betrieb ist verpflichtet, die Arbeitsveteranen in das geistigkulturelle Leben des Betriebes sowie in die soziale Betreuung einzubeziehen. Die Arbeitsveteranen haben das Recht, die Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens in Anspruch zu nehmen und am Werkküchenessen im Betrieb teilzunehmen. Sie sind bei der Vergabe von Ferienplätzen zu berücksichtigen. Der Betrieb hat ihnen entsprechend seinen Möglichkeiten bei der Instandhaltung ihrer Wohnung Hilfe zu gewähren.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 236 folgende Fassung:
"§ 236. Betreuung ehemaliger Betriebsangehöriger. Der Arbeitgeber hat ehemalige Betriebsangehörige, die aus gesundheitlichen oder aus Altersgründen aus der Berufstätigkeit ausgeschieden sind, entsprechend seinen Möglichkeiten in die soziale Betreuung einzubeziehen."

§ 237. Finanzierung des geistigkulturellen und sportlichen Lebens und der sozialen Betreuung. (1) Zur Förderung des geistigkulturellen und sportlichen Lebens und zur sozialen Betreuung der Werktätigen wird im Betrieb entsprechend den Rechtsvorschriften ein Kultur und Sozialfonds gebildet.

(2) Die vorgesehene Verwendung der Mittel des Kultur und Sozialfonds ist im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. Auf dieser Grundlage entscheidet über die Verwendung der Mittel im einzelnen der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

(3) Ist in Rechtsvorschriften die Finanzierung von Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigkulturellen und sportlichen Lebens sowie der sozialen Betreuung der Werktätigen aus anderen Fonds zugelassen, bedarf die Verwendung dieser Mittel der Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 237 aufgehoben.

§ 238. Finanzielle Unterstützungen. Betriebsangehörige können auf Antrag aus dem Kultur- und Sozialfonds finanzielle Unterstützungen erhalten, wenn es ihre soziale Lage erfordert. Über die Gewährung entscheidet der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 238 aufgehoben.

§ 239. Sicherung mitgebrachter Gegenstände. Der Betrieb ist verpflichtet, für die von den Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit und der gesellschaftlichen Tätigkeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten bereitzustellen. Das gilt nicht für Kraftfahrzeuge. Soweit der Betrieb Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, sind die Einzelheiten in der Arbeitsordnung festzulegen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 239 folgende Fassung:
"§ 239. Sicherung mitgebrachter Gegenstände. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die von den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten bereitzustellen. Das gilt nicht für Kraftfahrzeuge."

12. Kapitel
Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter

§ 240. Grundsatz. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, werktätigen Frauen mit Kindern durch die planmäßige Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen immer bessere Möglichkeiten zu schaffen, ihre berufliche Tätigkeit und Entwicklung mit ihren Aufgaben als Mutter und in der Familie zu vereinbaren.

(2) Für die Dauer der Arbeitszeit vollbeschäftigter Mütter mit mehreren Kindern bis zu 16 Jahren bzw. mit einem schwerstgeschädigten Kind gilt § 160 Abs. 3.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 240 folgende Fassung:
"§ 240. Grundsatz. Der Arbeitgeber soll die Arbeitsbedingungen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer so gestalten, daß die sich aus Beruf und Elternschaft ergebenden Pflichten miteinander vereinbart werden können."

§ 241. Aus- und Weiterbildung. (1) Für Frauen, zu deren Haushalt Kinder bis zu 16 Jahren gehören, werden in Rechtsvorschriften besondere Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung. bei der Aus und Weiterbildung festgelegt.

(2), Der Betrieb ist verpflichtet, ,Frauen, zu deren Haushalt Kinder bis zu 16 Jahren gehören, bei der Aus und Weiterbildung jede erforderliche Unterstützung gemäß den Bestimmungen des § 150 Abs. 2 zu gewähren. Bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen hat der Betrieb Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die erforderliche Qualifizierung der Frauen soweit wie möglich während der Arbeitszeit stattfindet.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 241 folgende Fassung:
"§ 241. Berufliche Weiterbildung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Frauen, zu deren Haushalt Kinder bis zu 16 Jahren gehören, bei der beruflichen Weiterbildung zu unterstützen. Soweit für diese Frauen die berufliche Weiterbildung infolge Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen erforderlich wird, hat er dafür Sorge zu tragen, daß die Weiterbildung soweit wie möglich während der Arbeitszeit stattfinden kann."

Besonderer Schutz der werktätigen Frau im Interesse der Mutterschaft

§ 242. (1) Schwangere, stillende Mütter und Mütter mit Kindern im Alter bis zu einem Jahr dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(2) Schwangere, stillende Mütter und Mütter mit Kindern im Alter bis zu einem Jahr dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach Feststellung des Betriebsarztes oder des Arztes der Schwangerenberatung das Leben oder die Gesundheit der Frau bzw. des Kindes gefährden könnten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Betrieb für die betreffende Zeit der Werktätigen eine andere zumutbare Arbeit zu übertragen. Für diese Arbeit erhält die Werktätige mindestens den Durchschnittslohn.

§ 243. (1) Nacht und Überstundenarbeit ist für Schwangere und stillende Mütter verboten.

(2) Frauen, zu deren Haushalt Kinder im Vorschulalter gehören, können Nacht und Überstundenarbeit ablehnen.

§ 244. (1) Frauen erhalten Schwangerschaftsurlaub für die Dauer von 6 Wochen vor der Entbindung und Wochenurlaub für die Dauer von 20 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen beträgt der Wochenurlaub 22 Wochen.

(2) Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich der Wochenurlaub um die Zeit des nicht in Anspruch genommenen Schwangerschaftsurlaubs. Bei verspäteter Entbindung wird der Schwangerschaftsurlaub bis zum Tag der Entbindung verlängert.

(3) Befindet sich das Kind nach Ablauf von 6 Wochen nach der Entbindung noch in stationärer Behandlung oder beginnt zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf des Wochenurlaubs eine stationäre Behandlung :des Kindes, hat die Mutter das Recht, den Wochenurlaub zu unterbrechen und im Interesse der Pflege des Kindes die restliche Zeit des Wochenurlaubs ab Beendigung des stationären Aufenthaltes des Kindes in Anspruch zu nehmen. Der restliche Wochenurlaub muß spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung angetreten werden.

(4) Für die Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs erhalten die Frauen Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes von der Sozialversicherung.

§ 245. (1) Frauen ist auf Verlangen der jährliche Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren.

(2) Mütter, die nach dem Wochenurlaub das Recht auf Freistellung gemäß § 246 Abs. 1 in Anspruch nehmen, erhalten für das Kalenderjahr, in dem die Freistellung beginnt, den vollen Jahresurlaub.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 245 Abs. 2 aufgehoben.

Freistellung nach dem Wochenurlaub

§ 246. (1) Mütter sind auf Verlangen nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des 1: Lebensjahres des Kindes von der Arbeit freizustellen.

(2) Kann dem Antrag der Mutter auf einen Krippenplatz nicht entsprochen werden, ist sie berechtigt, über das 1. Lebensjahr des Kindes hinaus bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes; längstens bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes, Freistellung in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Freistellung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann auch von anderen Werktätigen in Anspruch genommen werden, wenn sie anstelle der Mutter die Erziehung und Betreuung des Kindes übernehmen.

(4) Mütter erhalten während der Freistellung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entsprechend den Rechtsvorschriften eine monatliche Mütterunterstützung von der Sozialversicherung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erfolgt die Freistellung ohne Ausgleichszahlung.

§ 247. (1) Während der Freistellung von der Arbeit gemäß § 246 haben die Frauen das Recht auf soziale Betreuung durch den Betrieb. Der Betrieb hat die Voraussetzungen zu schaffen, daß die Frauen die Zeit der Freistellung zur Aus und Weiterbildung nutzen können. Die Betriebszugehörigkeit wird durch die Freistellung nicht unterbrochen.

(2) Nach Ablauf der Freistellung ist der Betrieb verpflichtet, die Frau entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag weiterzubeschäftigen. Verlangt die Frau die Wiederaufnahme der Arbeit vor Ablauf der vorgesehenen Freistellungszeit, hat der Betrieb innerhalb von 2 Wochen die Weiterbeschäftigung entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zu sichern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 247 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Der Arbeitgeber hat Frauen während der Freistellung von der Arbeit gemäß § 246 über notwendige Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere über Umschulungsmaßnahmen, zu informieren und entsprechend seinen Möglichkeiten die Teilnahme zu gewähren. Die Betriebszugehörigkeit wird durch die Freistellung nicht unterbrochen."

§ 248. Freistellung zur Schwangeren und Mütterberatung. (1) Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, wenn entsprechend den Rechtsvorschriften
a) die Frau die Schwangerenberatung aufsucht,
b) der Werktätige sein Kind der Mütterberatung vorstellt und die Betreuung durch diese Einrichtungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist.

(2) Für die Dauer der Freistellung wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes gezahlt.

§ 249. Stillpausen. Stillenden Müttern sind bei Vorlage einer Stillbescheinigung täglich 2 Stillpausen von je 45 Minuten zu gewähren. Die Stillpausen können zusammenhängend zu Beginn oder Ende der täglichen Arbeitszeit genommen werden: Für diese Zeit erfolgt eine Ausgleichszahlung in Höhe des Durchschnittslohnes.

§ 250. Besonderer Kündigungsschutz. Für Schwangere und Mütter gilt ein besonderer Kündigungsschutz entsprechend den Bestimmungen der §§ 58 und 59.

§ 251. Vergünstigungen für alleinstehende Väter. Die für vollbeschäftigte werktätige Mütter, geltenden Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs finden auch für vollbeschäftigte alleinstehende Väter Anwendung, wenn es die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder erfordert: Die Entscheidung trifft der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichem Gewerkschaftsleitung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 251 letzter Satz gestrichen.

13. Kapitel
Arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit der Werktätigen

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt das 13. Kapitel folgende Überschrift:

"Materielle Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers".

Grundsätze

§ 252. (1) Der Betrieb hat bei Arbeitspflichtverletzungen und Schäden am sozialistischen Eigentum unverzüglich die Ursachen und begünstigenden Bedingungen unter Mitwirkung der Werktätigen aufzudecken und zu beseitigen sowie Maßnahmen festzulegen; um weitere Arbeitspflichtverletzungen und Schäden zu vermeiden.

(2) Werktätige, die schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) gegen die Arbeitsdisziplin verstoßen bzw. das sozialistische Eigentum geschädigt haben, können disziplinarisch bzw. materiell zur Verantwortung gezogen werden; wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Fahrlässig handelt, wer aus mangelnder Sorgfalt, Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Gründen seine Arbeitspflichten verletzt bzw. das sozialistische Eigentum schädigt, obwohl er die Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten bzw. zur Verhütung des Schadens hatte.

(4) Vorsätzlich handelt, wer seine Arbeitspflichten bewußt verletzt bzw. das sozialistische Eigentum bewußt schädigt oder sich mit diesen Folgen seines Handelns bewußt abfindet.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 252 aufgehoben.

§ 253. Bei der Anwendung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit ist die Gesamtheit aller Umstände zu beachten. Dazu gehören die Art und Weise der Begehung der Arbeitspflichtverletzung, ihre gesellschaftlichen Folgen, Ursachen und Bedingungen, die Höhe des Schadens und seine volkswirtschaftlichen Auswirkungen, die Art und Schwere der Schuld, die bisherigen Leistungen des Werktätigen, sein Verhalten vor und nach der Arbeitspflichtverletzung bzw. dem Eintritt des Schadens und die bisherigen erzieherischen Maßnahmen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 253 aufgehoben.

Disziplinarische Verantwortlichkeit

§ 254. (1) Wenn ein Werktätiger seine Arbeitspflichten schuldhaft verletzt und andere Formen der Erziehung nicht ausreichen, kann eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden:
    Verweis
    strenger Verweis
    fristlose Entlassung.
Für die fristlose Entlassung gelten die Bestimmungen der §§ 56, 57 und 59.

(2) Eine Disziplinarmaßnahme darf nur vom Disziplinarbefugten ausgesprochen werden.

(3) Disziplinarbefugter ist der Betriebsleiter. Für den Ausspruch eines Verweises oder strengen Verweises kann die Disziplinarbefugnis leitenden Mitarbeitern über tragen werden. Die Übertragung ist in der Arbeitsordnung festzulegen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 254 aufgehoben.

§ 255. (1) Über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ist in einem Disziplinarverfahren zu entscheiden. Bei einer fristlosen Entlassung kann von einem Disziplinarverfahren abgesehen werden, wenn sich der Werktätige in einem anderen rechtlich geregelten Verfahren verantworten mußte.

(2) Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entscheidet der Disziplinarbefugte. Sie ist dem betreffenden Werktätigen unter Angabe der ihm zur Last gelegten Arbeitspflichtverletzung mitzuteilen: Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung ist davon zu verständigen.

(3) Der Disziplinarbefugte ist berechtigt, bei Arbeitspflichtverletzungen einen Antrag bei der Konfliktkommission auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens zu stellen, wenn er es für angemessen hält.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 255 aufgehoben.

§ 256. (1) Der Disziplinarbefugte hat ein Disziplinarverfahren unmittelbar nach Bekanntwerden der Arbeitspflichtverletzung einzuleiten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und das Verfahren in der Regel innerhalb eines Monats abzuschließen.

(2) Ein Disziplinarverfahren darf nicht mehr eingeleitet werden, wenn seit der Arbeitspflichtverletzung eine Frist von 5 Monaten vergangen ist: Wird die Arbeitspflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit, Verfehlung oder Straftat verfolgt, kann ein Disziplinarverfahren noch innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der abschließenden Entscheidung des zuständigen Organs eingeleitet werden.

(3) Der Disziplinarbefugte hat das Disziplinarverfahren unter Mitwirkung der Werktätigen so durchzuführen, daß der Werktätige seine Fehler erkennen kann und künftig seine Arbeitspflichten ordnungsgemäß wahrnimmt.

(4) Der Werktätige ist im Disziplinarverfahren zu hören. Kann er nicht gehört werden, ist ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Das Disziplinarverfahren kann auch durchgeführt werden, wenn der Werktätige die Möglichkeit der mündlichen bzw. schriftlichen Stellungnahme nicht wahrnimmt.

(5) Das Disziplinarverfahren ist unter Mitwirkung eines Vertreters der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung oder des Vertrauensmannes durchzuführen.

(6) Kann der Werktätige wegen der ihm zur Last gelegten Arbeitspflichtverletzung nicht mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe weiterbeschäftigt werden, ist der Betrieb berechtigt, ihm bis zum Abschluß des Disziplinarverfahrens eine andere Arbeit zu übertragen. Für die Entlohnung finden die Bestimmungen der §§ 89 und 90 Anwendung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 256 aufgehoben.

§ 257. (1) Das Disziplinarverfahren ist ohne Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zu beenden, wenn der erzieherische Zweck bereits durch das Verfahren erreicht wurde: Es ist einzustellen, wenn festgestellt wurde, daß der Werktätige keine Arbeitspflichtverletzung begangen oder nicht schuldhaft gehandelt hat< Dem Werktätigen ist die Beendigung bzw. Einstellung mitzuteilen.

(2) Die im Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgesprochene Disziplinarmaßnahme bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe.

(3) Der Werktätige hat das Recht, gegen eine ausgesprochene Disziplinarmaßnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen:

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 257 aufgehoben.

§ 258. (1) Verweis und strenger Verweis erlöschen mit Ablauf eines Jahres, eine fristlose Entlassung erlischt mit Ablauf von 2 Jahren nach ihrem Ausspruch. Der Disziplinarbefugte kann die Disziplinarmaßnahme vorzeitig löschen, wenn der Werktätige eine, vorbildliche Arbeitsdisziplin gezeigt hat.

(2) Erlischt eine Disziplinarmaßnahme, gilt sie von diesem Zeitpunkt ab als nicht ausgesprochen. Die durch eine fristlose Entlassung erfolgte Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses wird dadurch nicht rückgängig gemacht:

(3) Erlischt eine Disziplinarmaßnahme, ist die Eintragung aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Der Werktätige ist darüber zu informieren.

(4j Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung bzw. Gewerkschaftsgruppe ,kann dem Disziplinarbefugten die vorzeitige Löschung einer Disziplinarmaßnahme vorschlagen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 258 aufgehoben.

§ 259. In Rechtsvorschriften über besondere Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit der Werktätigen gemäß § 80 Abs. 2 kann die disziplinarische Verantwortlichkeit anders geregelt werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 259 aufgehoben.

Materielle Verantwortlichkeit

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde die Überschrift vor dem § 260 gestrichen.

§ 260. (1) Der Werktätige ist dem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er durch Verletzung seiner Arbeitspflichten schuldhaft einen Schaden verursacht.

(2) Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Das gilt nicht, wenn der Werktätige den Schaden auf. Grund einer Vereinbarung mit dem Betrieb selbst behebt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 260 folgende Fassung:
"§ 260. (1) Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er durch Verletzung seiner Arbeitspflichten schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) einen Schaden verursacht.
(2) Fahrlässig handelt, wer aus mangelnder Sorgfalt, Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Gründen seine Arbeitspflichten verletzt und einen Schaden verursacht, obwohl er die Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten bzw. zur Verhütung des Schadens hatte.
(3) Vorsätzlich handelt, wer seine Arbeitspflichten bewußt verletzt und bewußt einen Schaden verursacht oder sich mit diesen Folgen seines Handelns bewußt abfindet.
(4) Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Schaden auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber selbst behebt."

§ 261. (l) Schaden ist jede Minderung des dem Betrieb anvertrauten sozialistischen Eigentums. Hierzu gehören der Verlust von Geld und Sachen, notwendige Kosten für die Beseitigung von Beschädigungen,, entgangene Geldforderungen und entstandene Zahlungsverpflichtungen.

(2) Für einen fahrlässig verursachten Schaden ist der Werktätige bis zur Höhe des monatlichen Tariflohnes, den er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erhalten hat, materiell verantwortlich.

(3) Für einen vorsätzlich verursachten Schaden ist der Werktätige in voller Höhe materiell verantwortlich.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 261 Abs. 1 Satz 1 die Worte "dem Betrieb anvertrauten sozialistischen" ersetzt durch: "betrieblichen".

§ 262. (1) Für einen fahrlässig verursachten Schaden ist der Werktätige bis zur Höhe des Dreifachen seines monatlichen Tariflohnes materiell verantwortlich (erweiterte materielle  Verantwortlichkeit), wenn er den Schaden herbeigeführt hat durch
a) den Verlust von Werkzeugen, Körperschutzmitteln oder anderen Gegenständen, die ihm vom Betrieb zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wunden;
b) den Verlust von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder von Sachwerten, die er ständig oder zeitweilig allein in Gewahrsam hat.

(2) Die materielle Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 Buchst. b setzt voraus, daß der Betrieb den Werktätigen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit nachweisbar belehrt, sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten hat und daß nur der Werktätige Zugang zu den anvertrauten Werten hatte. In den Rahmenkollektivverträgen kann vereinbart werden, daß die materielle Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 Buchst: b auch Anwendung findet, wenn ein Werktätiger vereinbarungsgemäß mit einem, anderen Werktätigen Geld, andere Zahlungsmittel oder Sachwerte ständig in Gewahrsam hat und die Arbeitsaufgabe das erfordert.

(3) Der Schaden gemäß Abs, 1 Buchstaben a und b gilt als vom Werktätigen fahrlässig verursacht„ wenn der Betrieb nachgewiesen hat, daß alle im Abs. 1 Buchstaben a und b und im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen erfüllt wurden und der Schaden nicht durch andere Umstände eingetreten sein kann.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 262 Abs. 2 Satz 2 die Worte "In den Rahmenkollektivverträgen" ersetzt durch: "Es".

§ 263. Für einen fahrlässig verursachten Schaden ist der Werktätige bis zur vollen Höhe materiell verantwortlich, wenn der Schaden durch eine unter Alkoholeinfluß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt wurde und diese gleichzeitig eine Straftat darstellt, für die der Werktätige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.

§ 264. (1) Haben mehrere Werktätige gemeinsam einen Schaden am sozialistischen Eigentum verursacht, ist jeder nach Art und Umfang seiner Beteiligung und der Art und dem Grad seines Verschuldens materiell verantwortlich. Soweit der Anteil des einzelnen nicht festzustellen ist, sind sie im gleichen Verhältnis materiell verantwortlich.

(2) Haben mehrere Werktätige durch eine gemeinschaftlich begangene Straftat vorsätzlich einen Schaden verursacht, kann der Betrieb den gesamten Schadenersatz von einem Beteiligten voll oder von mehreren Beteiligten in beliebigen Anteilen verlangen. Durch die Konfliktkommission bzw. das Gericht kann in Ausnahmefällen der Anteil jedes Beteiligten nach den Bestimmungen des Abs. 1 festgelegt werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 264 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "am sozialistischen Eigentum" gestrichen.
- im Abs. 2 wurde der Satz 2 gestrichen.

§ 265. (1) Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Schadens, geltend gemacht wird. Wird die Schädigung des sozialistischen Eigentums durch schuldhafte Arbeitspflichtverletzung als Straftat verfolgt, kann die materielle Verantwortlichkeit noch innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der abschließenden Entscheidung des zuständigen Organs geltend gemacht wenden.

(2) Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ist vor der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts oder im Strafverfahren geltend zu machen. Das ist nicht erforderlich bei Schäden bis zu 10 % des : monatlichen Tariflohnes des Werktätigen, wenn dieser sich schriftlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet hat.

(3) Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung ist von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu informieren.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 265 folgende Fassung:
"§ 265. Die materielle Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn de nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Schadens, gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht wird. Wird die Eigentumsschädigung als Straftat verfolgt, kann die materielle Verantwortlichkeit noch innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der abschließenden Entscheidung des zuständigen Organs geltend d gemacht werden."

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 265a. Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gemäß den Bestimmungen der §§ 260 bis 265 unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt am 1. Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Arbeitgeber die materielle Verantwortlichkeit gemäß § 265 geltend gemacht hat."

§ 266. (1) Der Betrieb kann auf den Schadenersatzanspruch verzichten, wenn der Werktätige einen angemessenen Teil der Schadenersatzsumme vereinbarungsgemäß gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsdisziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird.

(2) Mit der Verzichtserklärung erlischt der Schadenersatzanspruch des Betriebes in der angegebenen Höhe. Der Verzicht ist dem Werktätigen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 266 aufgehoben.

14. Kapitel
Schadenersatzleistungen des Betriebes

Schadenersatz bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

§ 267. (1) Bei einem Arbeitsunfall gemäß § 220 Abs. 1 oder einer Berufskrankheit hat der Betrieb dem Werktätigen den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Eine Schadenersatzpflicht bei einem Arbeitsunfall besteht nicht, wenn der Werktätige trotz ordnungsgemäßer Belehrung, Unterweisung und Kontrolle aus grober Mißachtung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz diese vorsätzlich verletzt, dadurch der Arbeitsunfall herbeigeführt worden ist und der Betrieb dafür keine Ursache gesetzt hat.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurden im § 267 Abs. 2 die Worte "aus grober Mißachtung" gestrichen und das Wort "seiner" wurde in das Wort "seine geändert. Das Wort "diese" wurde gestrichen.

§ 268. (1) Der Schadenersatzanspruch des Werktätigen umfaßt
a) die entgangenen und noch entgehenden auf Arbeit beruhenden Einkünfte, einschließlich der Minderung der Rentenansprüche,
b) die notwendigen Mehraufwendungen, insbesondere zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit und zur Teilnahme am  Arbeitsprozeß und am gesellschaftlichen Leben,
c) den Sachschaden.

(2) Auf den Anspruch gegen den Betrieb werden die Leistungen der Sozialversicherung, Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und aus sonstigen Versorgungen angerechnet, die der Werktätige im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit erhält. Das gleiche gilt für Einkünfte, die der Werktätige auf Grund ihm zumutbarer Arbeit erhält oder trotz Zumutbarkeit zu verdienen unterläßt (z. B. Ablehnung einer beruflichen Rehabilitation oder eines Qualifizierungs-, Änderungs- oder Überleitungsvertrages).

(3) Leistungen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik aus Versicherungsverhältnissen zugunsten des Werktätigen oder seiner Hinterbliebenen haben auf die Höhe des Anspruchs keinen Einfluß.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 268 wie folgt gestrichen:
- im Abs. 2 Satz 2 erhielt der in Klammern gesetzte Satzteil folgende Fassung:
"(z. B. Ablehnung einer beruflichen Rehabilitation oder eines Weiterbildungs- oder Änderungsvertrages).
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Leistungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Versicherungsverhältnissen zugunsten des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen haben auf die Höhe des Anspruchs keinen Einfluß."

§ 269. (1) Tritt infolge eines Arbeitsunfalles gemäß § 220 Abs. 1 oder einer Berufskrankheit der Tod des Werktätigen ein, ist der Betrieb verpflichtet, den Hinterbliebenen den durch Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Betrieb hat die Bestattungskosten zu tragen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 267 Abs. 2 und 268 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 269a. Der Arbeitgeber hat für Schadensersatzverpflichtungen gemäß §§ 260 bis 269 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen."

Schadenersatz in anderen Fällen

§ 270. (1) Verletzt der Betrieb Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis oder bei der Vorbereitung des Arbeitsvertrages und wird dadurch dem Werktätigen Schaden zugefügt, hat der Betrieb dem Werktätigen den entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte.

(3) Für den Umfang des Schadenersatzanspruchs finden die Bestimmungen der §§ 268 und 269 sinngemäß Anwendung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielten die Abs. 1 und 2 des § 270 folgende Fassung:
"(1) Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder bei der Vorbereitung des Arbeitsvertrages und, wird dadurch dem Arbeitnehmer Schaden zugefügt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Schadenersatz gemäß Abs. 1 besteht in dem Umfang nicht, in dem der Arbeitnehmer nach der der §§ 260 biss 264 materiell verantwortlich wäre."

§ 271. (1) Setzt sich der Werktätige aus gesellschaftlicher Verantwortung dafür ein, im Interesse des Betriebes Schäden zu verhüten oder zu mindern oder Gefahren abzuwehren, hat er Anspruch gegenüber dem Betrieb auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für, erforderlich halten konnte, sowie auf Entschädigung für eingetretene Nachteile.

(2) Verwendet der Werktätige mit betrieblicher Genehmigung persönliches Eigentum zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe, hat der Betrieb ihm Schadenersatz zu leisten; wenn das persönliche Eigentum dabei beschädigt oder zerstört wird. Anspruch auf Schadenersatz besteht in dem Umfang nicht, in dem der Werktätige nach den Bestimmungen der §§ 260 bis 264 materiell verantwortlich wäre.

§ 272. Verjährung. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Betrieb unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt am 1. Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erlangt. Hat der Betrieb Schadenersatz in Form wiederkehrender Leistungen zu gewähren, verjähren nur die fällig gewordenen Teilleistungen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 128 Absätze 2 bis 5.

§ 273. Ersatzansprüche an Dritte. Soweit der Betrieb Schadenersatz leistet; gehen Schadenersatzansprüche des Werktätigen gegenüber Dritten auf den Betrieb über. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche des Werktätigen gegen den Schädiger werden dadurch nicht berührt.

15. Kapitel
Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde das 15. Kapitel aufgehoben dune die Überschrift gestrichen.

Leitung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten durch den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund

§ 274. (1) Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten ist ein wichtiger Bestandteil sozialistischer Sozialpolitik. Sie gewährt als Pflicht und freiwillige Versicherung Sach- und Geldleistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall und Mutterschaft sowie Rentenleistungen bei Invalidität, Arbeitsunfall, im Alter und für Hinterbliebene mit dem Ziel, die Werktätigen, Rentner und deren Familienangehörige umfassend sozial zu betreuen.

(2) Die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wird vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund geleitet. Sie ist ein wichtiges Arbeitsgebiet der Gewerkschaften bei der allseitigen Vertretung der Interessen der Werktätigen. Die Leitung erfolgt entsprechend den Prinzipien, des demokratischen Zentralismus durch die gewählten Organe des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Satzung und Beschlüsse des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie der Gesetze und anderer, Rechtsvorschriften.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 274 aufgehoben.

§ 275. (1) Die Betriebsgewerkschaftsleitungen führen in den Betrieben die Aufgaben des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes auf dem Gebiet der Sozialversicherung durch. Sie treffen in den ihnen durch Rechtsvorschriften und Richtlinien des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes übertragenen Fällen die notwendigen Entscheidungen, sofern der Betrieb die Geldleistungen der Sozialversicherung auszahlt.

(2) Die Betriebsgewerkschaftsleitungen kontrollieren, daß
a) die Betriebe die sich aus den Rechtsvorschriften und Betriebskollektivverträgen auf dem Gebiet der Sozialversicherung ergebenden Verpflichtungen, insbesondere bei der richtigen Berechnung und Auszahung der Geldleistungen der Sozialversicherung sowie bei der termingerechten Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Unfallumlage, erfüllen und gemeinsam mit dem Betriebsgesundheitswesen den vorbeugenden Gesundheitsschutz verbessern,
b) die Betriebsleiter regelmäßig den Krankenstand und das Unfallgeschehen im Betrieb auswerten und Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheits- und Unfallursachen festlegen.

(3) Die Betriebsgewerkschaftsleitungen lösen ihre Aufgaben mit Hilfe der Räte für Sozialversicherung und der in den Gewerkschaftsgruppen gewählten Bevollmächtigten für Sozialversicherung. Sie gewährleisten die aktive Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung und Durchführung der Aufgaben der Sozialversicherung.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 275 aufgehoben.

§ 276. Beim Freien Deutschen Gewerkschaftsbund besteht eine Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB. Sie führt im Auftrag des Bundesvorstandes sowie der Bezirks, Kreis bzw. Stadtvorstände des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes die Aufgaben der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten durch. Sie gewährt die Geldleistungen und trifft die notwendigen Entscheidungen in den ihr durch Rechtsvorschriften und Richtlinien des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes übertragenen Fällen, sofern die Geldleistungen nicht im Betrieb ausgezahlt werden. Sie ist verantwortlich für die Berechnung und Auszahlung der Renten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 276 aufgehoben.

§ 277. Verantwortung der Betriebe. (1) Die Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung im Betrieb zu schaffen und die Betriebsgewerkschaftsleitungen sowie die Räte und Bevollmächtigten für Sozialversicherung bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Betriebsleiter sargen gemeinsam mit den Betriebsgewerkschaftsleitungen für eine umfassende Aufklärung der Werktätigen des Betriebes über die freiwillige Zusatzrentenversicherung und für die Werbung aller in Frage kommenden Werktätigen.

(2) Die Betriebe sind zur termingemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Unfallumlage verpflichtet. Betriebe, in denen die Geldleistungen der Sozialversicherung ausgezahlt werden, sind für deren ordnungsgemäße Berechnung und Auszahlung verantwortlich.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 277 aufgehoben.

Pflichtversicherung, Versicherungsschutz und Beiträge

§ 278. (1) Alle Werktätigen sind während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert. Sie und ihre Familienangehörigen erhalten umfassenden Versicherungsschutz und haben Anspruch auf die in diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften festgelegten Sach- und Geldleistungen sowie Rentenleistungen. Die Befreiung von der Sozialpflichtversicherung bei Tätigkeiten mit geringfügigem Umfang wird besonders geregelt.

(2) Werktätige, deren Bruttoverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 M, im Kalendermonat übersteigt, können entsprechend den Rechtsvorschriften der freiwilliger! Zusatzrentenversicherung beitreten. Sie sichern sich damit einen Anspruch auf Zusatzrente sowie auf Krankengeld gemäß § 282 Abs. 2.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 278 aufgehoben.

§ 279. (1) Die für die Leistungen der Sozialversicherung bereit gestellten und ständig steigenden finanziellen Mittel sind mit hoher Effektivität zur materiellen, sozialen und gesundheitlichen Betreuung der Werktätigen, Rentner und deren Familienangehörigen zu verwenden.

 (2) Die Ausgaben der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten werden durch den sozialistischen Staat, durch Beiträge und Unfallumlage der Betriebe sowie durch Beiträge der Werktätigen finanziert. Die Höhe der Beiträge und der Unfallumlage wird in Rechtsvorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 279 aufgehoben.

Sach- und Geldleistungen der Sozialversicherung

§ 280. Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie bei Mutterschaft gewährt die Sozialversicherung den Werktätigen und ihren anspruchsberechtigten Familienangehörigen unentgeltlich insbesondere folgende Sachleistungen:
a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie stationäre Behandlung in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen ahne zeitliche Begrenzung,
b) Arzneimittel sowie andere Heil und Hilfsmittel,
c) prophylaktische Kuren sowie Heil und Genesungskuren.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 280 aufgehoben.

§ 281. Die Sozialversicherung gewährt folgende Geldleistungen:
a) Krankengeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie bei Quarantäne,
b) Schwangerschafts- und Wochengeld,
c) Mütterunterstützung,
d) Unterstützung für alleinstehende Werktätige bei Pflege erkrankter Kinder,
e) Unterstützung für Werktätige mit Kindern bei Erkrankung des nichtberufstätigen Ehegatten,
f) Bestattungsbeihilfe.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 281 aufgehoben.

§ 282. (1) Werktätige, die auf Grund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Arbeit befreit sind, erhalten bis zur Dauer von 6 Wochen im Kalenderjahr Krankengeld in Höhe von 90 % des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes.

(2) Werktätige, deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 M nicht übersteigt, sowie Werktätige, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehören, erhalten ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Im Kalenderjahr Krankengeld in folgender Höhe:
Werktätige
ohne Kinder bzw. mit einem Kind      70%
mit 2 Kindern                                    75 %
mit 3 Kindern                                    80 %
mit 4 Kindern                                    85%
mit 5 und mehr Kindern                     90%
des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes.

(3) Werktätige mit 2 und mehr Kindern, deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600M übersteigt und die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht angehören, erhalten ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Kalenderjahr Krankengeld in folgender Höhe:
Werktätige
mit 2 Kindern                  65 %
mit 3 Kindern                  75% 
mit 4 Kindern                  80 %
mit 5 und mehr Kindern   90%
des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes.

(4) Werktätige ohne bzw. mit einem Kind, deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 M übersteigt und die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht angehören, erhalten ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Kalenderjahr Krankengeld in Höhe von 50 % des auf einen Arbeitstag entfallenden beitragspflichtigen Bruttodurchschnittsverdienstes.

(5) Für die Dauer der stationären bzw. halbstationären Behandlung in einer Tuberkulose-Heilstätte oder einer gleichgestellten Einrichtung besteht ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr Anspruch auf ein um 10% des Nettodurchschnittsverdienstes höheres Krankengeld als im Abs. 2 festgelegt, maximal in Höhe von 90 % des Nettodurchschnittsverdienstes.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 282 aufgehoben.

§ 283. Lehrlinge, die auf Grund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Teilnahme an der Berufsausbildung befreit sind, erhalten Krankengeld in Höhe des Nettolehrlingsentgelts.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 283 aufgehoben.

§ 284. Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten Krankengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes. Das gilt auch bei Quarantäne.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 284 aufgehoben.

§ 285. Werktätige, die auf Grund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit von der Arbeit befreit sind, erhalten Krankengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes, Lehrlinge in Höhe. des Nettolehrlingsentgelts.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 285 aufgehoben.

§ 286. (1) Krankengeld wird auf Grund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vom 1. Arbeitstag der Arbeitsbefreiung bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Eintritt der Invalidität oder bis zur Festsetzung der Unfallrente, längstens für 78 Krankheitswochen, gezahlt.

(2) Krankengeld wird auch bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern oder anderen Gesundheitseinrichtungen sowie bei Durchführung einer prophylaktischen Kur, einer Heiloder Genesungskur gezahlt.

(3) Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 286 aufgehoben.

§ 287. Bei ärztlich angeordnetem Fernbleiben vom Arbeitsplatz bzw. von der Berufsausbildung wegen Ansteckungsgefahr (Quarantäne) erhalten
a) Werktätige Krankengeld in Höhe von 90 % des Nettodurchschnittsverdienstes,
b) Lehrlinge Krankengeld in Höhe des Nettolehrlingsentgelts
für die Dauer der Quarantäne, sofern während dieser Zeit nach den Rechtsvorschriften keine Verpflichtung zur Übernahme einer anderen Arbeit besteht.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 287 aufgehoben.

§ 288. Die Berechnung des Nettodurchschnittsverdienstes und des beitragspflichtigen Bruttodurchschnittsverdienstes für die Gewährung von Geldleistungen der Sozialversicherung erfolgt auf der Grundlage des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Verdienstes. Einzelheiten der Berechnung werden in Rechtsvorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 288 aufgehoben.

§ 289. Die Erhaltung, Festigung und Wiederherstellung der Gesundheit liegt im sozialistischen Staat im Interesse jedes Werktätigen und der gesamten Gesellschaft. Jeder Werktätige hat zur Erhaltung, Festigung und Wiederherstellung seiner Gesundheit beizutragen. Er ist verpflichtet, bei Erkrankung die ärztlich verordneten Behandlungsmaßnahmen gewissenhaft zu befolgen, durch sein gesamtes Verhalten den Heilungsprozeß zu fördern und jeglichen Mißbrauch von Leistungen der Sozialversicherung zu unterlassen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Pflichten können die Betriebsgewerkschaftsleitungen bzw. die Verwaltungen der Sozialversicherung entsprechend den Rechtsvorschriften entscheiden, daß Leistungen der Sozialversicherung ganz oder teilweise nicht gewährt bzw. zurückgefordert werden.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 289 aufgehoben.

§ 290. Rentenleistungen. Die Sozialversicherung gewährt aus der Pflichtversicherung und freiwilligen Zusatzrentenversicherung entsprechend den Rechtsvorschriften folgende Rentenleistungen:
a) Rente bei Erreichen der in Rechtsvorschriften festgelegten Altersgrenzen,
b) Rente bei Invalidität, bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie bei Wechsel des Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Berufskrankheit,
c) Rente an Hinterbliebene und Unterhaltsrente,
d) Pflege, Sonderpflege und Blindengeld,
e) Zusatzrente im Alter, bei Invalidität und an Hinterbliebene, wenn der Werktätige der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten ist.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 290 aufgehoben.

16. Kapitel
Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsrechts

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt das 16. Kapitel folgende Überschrift:

"Kontrolle des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch staatliche Organe".

§ 291. Staatliche und betriebliche Kontrolle. (1) Die Minister, die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe und die Betriebsleiter haben im Rahmen ihrer Leitungstätigkeit die Einhaltung des Arbeitsrechts in ihren Verantwortungsbereichen zu kontrollieren. Sie sind verpflichtet, bei Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Gesetzlichkeit wiederherzustellen, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen zu treffen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen und deren Räte tragen eine hohe Verantwortung für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für die Festigung der Sicherheit und Ordnung im Territorium und üben hierzu die Kontrolle aus. Sie nutzen dabei die Kontrollergebnisse der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion. Die Räte der Bezirke und Kreise bzw. Stadtbezirke kontrollieren die Einhaltung des Arbeitsrechts in ihrem Territorium unabhängig von der Unterstellung der Betriebe. Sie sind berechtigt, bei Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom zuständigen Leiter oder Organ die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu verlangen. Sie können fordern, daß die Verantwortlichen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften disziplinarisch bzw. materiell zur Verantwortung gezogen oder andere geeignete Erziehungsmaßnahmen angewendet werden.

(3) Die Staatsanwaltschaft sowie andere staatliche Kontroll- und Aufsichtsorgane kontrollieren im Rahmen der ihnen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Einhaltung des Arbeitsrechts.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 291 aufgehoben.

§ 292. Gesellschaftliche Kontrolle. (1) Die Gewerkschaften üben durch ihre Vorstände und Leitungen und andere gewerkschaftliche Organe sowie durch den Einsatz von Arbeiterkontrolleuren die gesellschaftliche Kontrolle über die Einhaltung des Arbeitsrechts aus.

(2) Die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften sind berechtigt, von den zuständigen Leitern Auskünfte und Stellungnahmen anzufordern und in Unterlagen einzusehen. Sie können bei Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen fordern, daß die Gesetzlichkeit wiederhergestellt wird und die Verantwortlichen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften disziplinarisch oder materiell zur Verantwortung gezogen, Ordnungsstrafverfahren eingeleitet oder andere geeignete Erziehungsmaßnahmen angewendet werden. Der zuständige Leiter hat innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen, was auf Grund der gewerkschaftlichen Forderung veranlaßt wurde bzw. aus welchen Gründen ihr nicht gefolgt werden kann.

(3) Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend haben das Recht, gemeinsam mit den Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung und zum Schutz der werktätigen Jugend zu kontrollieren.

(4) Die Gewerkschaften und die Leitungen der Freien Deutschen Jugend führen ihre Kontrollen über die Einhaltung des Arbeitsrechts in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion durch.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 292 aufgehoben.

§ 293. Kontrolle des Gesundheits und Arbeitsschutzes durch die Gewerkschaften. (1) Die Kontrolle über den Gesundheits- und Arbeitsschütz in den Betrieben wird vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund durch die Arbeitsschutzinspektionen ausgeübt.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben haben die Arbeitsschutzinspektoren des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes das Recht, Arbeitsstätten; Betriebsanlagen und -einrichtungen jederzeit zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und Auskünfte zu verlangen sowie Ermittlungen über Ursachen von Gefährdungen für Leben und Gesundheit, von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen durchzuführen.

(3) Die Arbeitsschutzinspektoren sind berechtigt dem Betriebsleiter Auflagen zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erteilen und ihn zu beauftragen, Arbeitsmittel einschließlich Anlagen unverzüglich stillzulegen, wenn das Leben von Werktätigen unmittelbar gefährdet ist oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung besteht.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 293 aufgehoben.

§ 294. Kontrolle des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch staatliche Organe. (1) Die Kontrolle, Anleitung und Überwachung auf bestimmten Gebieten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes wird durch spezielle staatliche Organe ausgeübt. Sie haben im Rahmen ihrer in Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeit insbesondere das Recht, Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen jederzeit zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und Auskünfte zu verlangen, Ermittlungen durchzuführen und an Untersuchungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt, dem Betriebsleiter Auflagen zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erteilen und ihn zu beauflagen, Arbeitsmittel einschließlich Anlagen unverzüglich stillzulegen, wenn das Leben von Werktätigen unmittelbar gefährdet ist oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung besteht.

(2) Die staatlichen Organe des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind verpflichtet, mit den gewerkschaftlichen Kontrollorganen und den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion eng zusammenzuarbeiten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 294 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Kontrolle, Anleitung und Überwachung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes wird durch staatliche Organe ausgeübt."
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.

§ 295. Verantwortlichkeit bei Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter, die schuldhaft arbeitsrechtliche Bestimmungen verletzen, werden entsprechend den Rechtsvorschriften disziplinarisch, materiell, ordnungsstrafrechtlich bzw. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 295 folgende Fassung:
"§ 295. Arbeitgeber, die schuldhaft Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verletzen, werden entsprechend den Rechtsvorschriften oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen."

17. Kapitel
Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und von Streitfällen auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde das 17. Kapitel aufgehoben dune die Überschrift gestrichen.

§ 296. Grundsätze. (1) Werktätige und Betriebe haben das Recht, die Hilfe der Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und Sozialversicherungsstreitfällen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Organe _zur Entscheidung vom Arbeitsstreitfällen und Sozialversicherungsstreitfällen haben die Aufgabe, zur Festigung und Entwicklung sozialistischer Arbeitsverhältnisse in

den Betrieben beizutragen, indem sie Streitfälle untersuchen, entscheiden und auswerten: In ihrer gesamten Tätigkeit haben sie darauf hinzuwirken, das sozialistische Arbeitsrecht durchzusetzen, die gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen zu sichern, das Rechtsbewußtsein der Werktätigen zu erhöhen und dem Entstehen von Streitfällen, Rechtsverletzungen und Verstößen gegen die sozialistische Arbeitsmoral vorzubeugen.

(3) Die Untersuchung, Entscheidung und Auswertung von Arbeitsstreitfällen erfolgt unter Mitwirkung der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften. Sozialversicherungsstreitfälle werden unmittelbar durch gewerkschaftliche Organe entschieden.

(4) Die Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und Sozialversicherungsstreitfällen haben die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten zu beraten und bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Die Beteiligten an Streitfällen haben das Recht und die Pflicht, am Verfahren teilzunehmen und an der Feststellung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Sie haben Anspruch darauf, von dem für die Entscheidung zuständigen Organ gehört zu werden. Alle Entscheidungen sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu treffen und mit einem Hinweis auf bestehende Einspruchsmöglichkeiten zu versehen.

(5) Die Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und Sozialversicherungsstreitfällen haben Beteiligte an Streitfällen, die unverschuldet eine Frist zur Einlegung eines Einspruchs versäumen, auf Antrag von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu befreien. Ein verspäteter Einspruch eines Werktätigen kann auch dann als rechtzeitig eingelegt behandelt werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und dies im Interesse des Werktätigen dringend geboten ist.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 296 aufgehoben.

Organe zur Entscheidung von. Arbeitsstreitfällen

§ 297. Arbeitsstreitfälle werden auf der Grundlage eines Antrages, eines Einspruchs oder einer Klage in einem rechtlich geregelten Verfahren durch
a) die Konfliktkommissionen,
b) die Kreisgerichte,
c) die Bezirksgerichte und
d) das Oberste Gericht entschieden. Dazu bestehen bei den Kreisgerichten Kammern und bei den Bezirksgerichten sowie beim Obersten Gericht Senate für Arbeitsrecht.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 297 aufgehoben.

§ 298. (1) Die Wahl, Zuständigkeit und Arbeitsweise der Konfliktkommissionen werden durch Rechtsvorschriften geregelt.

(2) Der Werktätige bzw. der Betrieb kann gegen einen Beschluß der Konfliktkommission in Arbeitsstreitfällen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Einspruch beim Kreisgericht einlegen,

(3) Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts oder des Bezirksgerichts, wenn dieses als Gericht 1. Instanz entschieden hat, kann der Werktätige bzw. der Betrieb innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung Berufung einlegen.

(4) Die Tätigkeit der staatlichen Gerichte in Arbeitsrechtssachen wird durch Rechtsvorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 298 aufgehoben.

Rechte der Gewerkschaften

§ 299. (1) Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund hat das Recht, dem Minister der Justiz die Vorschläge für die Wahl der Richter der Kammern und Senate für Arbeitsrecht der Kreis und Bezirksgerichte zu unterbreiten.

(2) Die Schöffen der Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte werden in öffentlichen Versammlungen in den Betrieben durch die wahlberechtigten Werktätigen auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes gewählt. Die Schöffen der Senate für Arbeitsrecht der Bezirksgerichte werden auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes durch die Bezirkstage gewählt. Die Schöffen des Senats für Arbeitsrecht des Obersten Gerichts werden auf Vorschlag des Staatsrates durch die Volkskammer gewählt. Sie werden vom Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes dem Staatsrat vorgeschlagen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 299 aufgehoben.

§ 300. (1) Die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, an der Durchführung und Auswertung von Beratungen der Konfliktkommissionen mitzuwirken und ihren Standpunkt zur Rechtsverletzung bzw. zum Rechtsstreit darzulegen.

(2) Die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen können vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitarbeitern die Auswertung von Konfliktkommissionsberatungen und Gerichtsverfahren im Betrieb bzw. in Bereichen des Betriebes fordern.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 300 aufgehoben.

§ 301. (1) Die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften haben das Recht, zur Wahrung der Rechte der Werktätigen in arbeitsrechtlichen Verfahren vor den Gerichten Prozeßvertretungen zu übernehmen.

(2) Die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften haben das Recht, in Arbeitsrechtssachen mitzuwirken, insbesondere Stellung zu nehmen, Empfehlungen zur Sachaufklärung zu gehen und Beweisanträge zu stellen. Sie haben das Recht, eine Gerichtskritik sowie eine besondere Verfahrensauswertung durch das Gericht zu beantragen.

(3) Die Gerichte berichten den Vorständen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes ihres Territoriums über Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit und über die gewerkschaftliche Mitwirkung in Arbeitsrechtssachen sowie über die Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Betrieben. Die Vorstände des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes haben das Recht, diese Berichterstattung in regelmäßigen Abständen zu verlangen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 301 aufgehoben.

Organe zur Entscheidung von Streitfällen auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten

§ 302. Streitfälle auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie Streitfälle über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall bzw. einer Krankheit als Berufskrankheit werden in einem rechtlich geregelten Verfahren auf der Grundlage eines Einspruchs oder eines Antrages entschieden durch
a) Kreisbeschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes,
b) Bezirksbeschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes,
c) die Zentrale Beschwerdekommission für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 302 aufgehoben.

§ 303. (1) Der Werktätige kann bei der Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes Einspruch gegen eine Entscheidung der Betriebsgewerkschaftsleitung oder der Verwaltung der Sozialversicherung beim Kreisvorstand , des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes aus der Anwendung der Bestimmungen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten einlegen. Das gleiche gilt für den Betrieb bei Entscheidungen über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall oder einer Krankheit als Berufskrankheit. Der Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes werden durch eine gemeinsame Richtlinie des Ministerrates und des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes geregelt:

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 303 aufgehoben.

§ 304. Mitwirkung des Staatsanwalts. Der Staatsanwalt ist befugt, bei den Konfliktkommissionen. Gerichten und Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes selbständig arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtliche Verfahren einzuleiten. Er kann Einspruch bzw. Protest gegen Entscheidungen dieser Organe einlegen und in allen Verfahren mitwirken und Anträge stellen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 304 aufgehoben.

§ 305. Verfahrenskosten. (1) Alle Verfahren vor den Organen zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und Sozialversicherungsstreitfällen sind gebührenfrei. Auslagen dieser Organe (z: B: Entschädigungen von Zeugen und Sachverständigen) werden den Beteiligten nicht in Rechnung gestellt.

(2) In arbeitsrechtlichen Verfahren vor den Konfliktkommissionen und Gerichten trägt jeder Beteiligte die ihm entstehenden Aufwendungen bzw. außergerichtlichen Kosten selbst. Unterliegt der Betrieb ganz oder teilweise, hat er dem Werktätigen die notwendigen Aufwendungen bzw. außergerichtlichen Kosten zu erstatten. In anderen Fällen kann der Betrieb dem Werktätigen Aufwendungen erstatten.

(3) In Verfahren vor den Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sind dem Werktätigen die notwendigen Aufwendungen aus dem Haushalt der Sozialversicherung zu erstatten.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde der § 305 aufgehoben.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am sechzehnten Juni neunzehnhundertsiebenundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den sechzehnten Juni neunzehnhundertsiebenundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1977 S. 185
© 2. Februar 2005 - 3. April 2005

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