vom 17. November 1837
geändert und ergänzt durch
Gesetz vom 28. Mai 1852, die Benützung des
Wassers betreffend
Gesetz vom 28. Mai 1852, die Bewässerungs-
und Entwässerungsunternehmungen betreffend
Gesetz vom 28. Mai 1852, den Uferschutz betreffend
Gesetz vom 20. März 1869, das Bergwesen
betreffend
Art. 6 des Gesetzes vom 29. April 1869, die Einführung
einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend
Art. 41 der Reichsverfassung vom 16. April
1871
Reichsgesetz vom 21. Dezember 1871, die Beschränung
des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen betreffend
Gesetz vom 23. März 1872, die Ergänzung
des Pfedebedarfs für das kgl. Heer im Falle der Mobilisirung betreffend
Reichsgesetz vom 6. März 1875, Maßregeln
gegen die Reblaus betreffend
Gesetz vom 15. April 1875
Art. 8 Z. 10, Art. 9 und Art. 47 des Gesetzes
vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend
Art. 45 - 55 des Gesetzes vom 23. Februar 1879,
die Ausführung der Reichs-Civilprozeß-Ordnung und Concursordnung
betreffend
Reichsgesetz vom 23. Juni 1880, über
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
Gesetz vom 21. März 1881, zur Ausführung
des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
Reichsgesetz vom 3. Juli 1883, Maßregeln
gegen die Reblaus betreffend
das Flurbereinigungsgesetz vom 29. Mai 1886
Gesetz vom 26. Mai 1892, die Entschädigung
für Vieverluste in Folge von Milzbrand betreffend
Reichsgesetz vom 1. Mai 1894, über die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche vom 18. August 1896
Art. 139 und 166 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 9. Juni 1899
Reichsgesetz vom 18. Dezember 1899, betreffend
Telegraphenwege
Art. 3ff. des Flurbereinigungsgesetzes vom 30.
Juli 1899
Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten betreffend.
Gesetz vom 20. Juli 1900, das Bergwesen betreffend
Reichsgesetz vom 6. Juli 1904, Maßregeln
gegen die Reblaus betreffend.
Gesetz vom 20. Mai 1906, die Ausführung
des Reichsgestzes, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend
Wassergesetz vom 23. März 1907
Fischereigesetz vom 16. August 1908
nachfolgend das Gesetz in der Fassung aus dem Jahr 1907
Ludwig
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog
von Bayern, Franken und in Schwaben ectl. ect.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsraths mit Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reiches, in Abänderung des vierten Absatzes des § 8 im Tit. IV. der Verfassungs-Urkunde und mit Beobachtung der in dem Tit. X. § 7 derselben Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen, wie folgt:
I. Titel.
Allgemeine Bestimmungen
Art. I. Eigenthümer können angehalten werden, unbewegliches Eigenthum für öffentliche, nothwendige und gemeinnützige Zwecke abzutreten, oder mit einer Dienstbarkeit beschweren zu lassen, letzteres jedoch nur insoferne, als der Eigenthümer nicht vorzieht, auf Abtretung des zum Zwecke der Dienstbarkeit in Anspruch genommenen Theiles seines Grundeigenthumes zu bestehen. Diese Abtretung kann übrigens nur eintreten:
B. in Fällen öffentlichen Nothstandes, nämlich bei Feuers- und Wassergefahr, Erdbeben und Erdfällen, sowie in Kriegs- und anderer dringender Noth, ohne vorgängiges förmliches Verfahren und ohne Aufhalt, jedoch gegen nachträgliche volle Entschädigung.
Die Lehens-Fideicommiß- oder Stammesguts-Eigenschaft steht der Zwangsabtretung nicht entgegen.
siehe hinsichtlich des lit. A. Nr. 14 a) die Art. 7, 8 Ziffer 10, Art. 9 Abs. 2 und Art. 47 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Vefahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, der Übergang der Zuständigkeit des Staatsrates auf den Verwaltungsgerichtshof und das Gesamtstaatsministerium
Art. II. In Beziehung auf unkörperliche Rechte findet eine
Zwangs-Entäusserung nur insoferne statt, als diese Rechte dem für
das Unternehmen zu verwendenden Grund-Eigenthume ankleben, und es muß
in solchem Falle der Entwehrungs-Berechtigte
1. nutzbare Rechte auf andern unbeweglichen Sachen, welche aktiv mit
dem Entwehrungs-Gegenstande verbunden sind, auf Verlangen des Eigenthümers
gegen volle Entschädigung des letzteren übernehmen;
2. nutzbare Rechte, welche passiv auf dem Entwehrungs-Gegenstande ruhen,
durch volle Entschädigung ihrer Besitzer ablösen, wenn diese
darauf dringen, oder die Ausübung jener Rechte mit der neuen Bestimmung
des Gegenstandes nicht mehr vereinbarlich ist.
Art. III. Bei Gegenständen, deren Theilung nachtheilig auf die Benützbarkeit des Gesammt-Gegenstandes zurückwirkt, kann nicht wider Willen des Eigenthümers auf theilweise Abtretung erkannt werden. - Insbesondere darf die Theilung eines Gebäude-Complexes, oder die Trennung der zu dem Umfange desselben grhörigen Gärten und Hofraithen oder eines Theiles derselben von dem Gesammt-Complexe nur mit Einwilligung des Eigenthümers stattfinden.
Art. IV. Die Entwehrung kann unter den Voraussetzungen des Art.
I. in Anspruch genommen werden:
1. von öffentlichen Stellen und Behörden;
2. von Gemeinden und von denjenigen Gesellschaften und Privaten, denen
von der Regierung unter Bedingungen, welche die Erreichung des Zweckes
und seiner Gemeinnützigkeit sichern, die Ausführung einzelner
im Art. I. aufgezählten Unternehmungen eingeräumt wird.
II. Titel.
Von der Entschädigung und dem Maaßstabe derselben
Art. V. Die Entschädigung für jede zwangsweise Abtretung
von Grundeigenthum muß enthalten:
1. den gemeinen Werth des abzutretenden Gegenstandes;
2. Vergütung für die dem Eigenthümer durch die Abtretung
zugehenden sonstigen Nachtheile, namentlich:
a) Ersatz des Mehrwerthes, den der abzutretende
Gegenstand durch seine bisherige Benützungsweise für den Eigenthümer
behauptet;
b) Ersatz der Werthsminderung, welche durch die
Abtretung dem übrigen Grundbesitze desselben Eigenthümers zugeht;
c) Ersatz des unvermeidlichen Verlustes, welcher
dem Eigenthümer durch die Abtretung vorübergehend oder bleibens
in seinem Gewerbe erwächst; jedoch darf die hiedurch sich ergebende
Mehrung der Entschädigung 30 Prozent des Schätzungs-Werthes nicht
übersteigen;
d) Ersatz für die Früchte, deren Erndte
durch die Zwangsabtretung gehindert wird;
3. den Betrag derjenigen Entschädigung, welche dem Pächter
oder sonstigen Nutzungs-Berechtigten nach Gesetz oder Vertrag zu leisten
ist.
Art. VI. Für die mit dem Entwhrungsgegenstande verbundenen
im Art. II. bezeichneten Rechte ist die Entschädigung nach folgenden
Normen zu leisten:
1. Gewähren diese Rechte ständige Renten, so hat die Entschädigung
in dem 30fachen Betrage des jährlichen Rein-Ertrages zu bestehen;
2. Bey unständigen Renten ist der jährliche Reinertrag nach
einer Durchschnitts-Berechnung aus der jüngst verflossenen, durch
gütliche Uebereinkunft oder richterliches Ermessen mit Rücksicht
auf die Natur des Reichnisses zu bestimmenden Periode festzusetzen, und
mit dem 25fachen Betrage zu Kapital zu erheben;
3. Sonstige standes-, guts- und gerichtsherrliche, dann alle Nutzungs-
und Servituts-Rechte unterliegen besonderer SChätzung, wenn sich die
Partheien nicht über die dafür zu leistende Entschädigung
zu verständigen.
Die Entschädigung muß besonders für den Eigenthümer und besonders für den Inhaber solcher Rechte ermittelt und ebenso Jedem besonders verabreicht werden.
Zu dem Zwecke sind den Taxatoren, bevor sie zur Schätzung des Eigenthums schreiten, die sämmtlichen auf demselben lastenden nutzbaren Rechte anzuzeigen. Bei der Schätzung des Eigenthums ist dann zunächst der Ertrag, welcher nach Abzug der Lasten noch übrig bleibt, in Anschlag zu bringen, außerdem aber auch alle die im Art. V. Nro. 2 bezeichneten dem Eigenthümer zugehenden Nachtheile.
Art. VII. Nach vorstehenden Normen ist die Entschädigung auch in den Art. I. lit B. bezeichneten Nothfällen nachträglich, jedoch möglichst bald zu ermitteln und zu leisten.
Art. VIII. Bei zwangsweiser Beschwerung des Grundeigenthums mit einer Dienstbarkeit für öffentliche Zwecke ist die Entschädigung nach der Natur und dem Umfange der Dienstbarkeit durch gütliche Uebereinkunft der Betheiligten, oder durch richterliches Ermessen zu bestimmen.
Art. IX. Werths-Erhöhungen, welche dem ganz oder theilweise abzutretenden Gegenstande erst in Folge des die Abtretung veranlassenden Unternehmens zuwachsen oder zuwachsen könnten, kommen der der Entschädigungs-Ermittlung nicht in Anschlag.
Art. X. In Fällen, wo dem Empfänger der Entschädigungs-Summe das Recht der freien Verfügung darüber entweder gar nicht oder nicht allein zusteht, ist nach den bestehenden Gesetzen zu verfahren.
siehe hierzu den Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juni 1898, das Unschädlichkeitszeugnis betreffend
Art. XI. Die auf dem Abtretungsgegenstande ruhenden Hypotheken, und die in Beziehung auf denselben im Hypothekenbuche etwa eingetragenen Verfügungs-Beschränkungen erlöschen durch dessen Entwehrung; die Forderungen, für welche sie bestellt waren, gehen jedoch auf dei Entschädigungs-Summe über, und des muß diese Summe, welche, soweit sie reicht, und wenn sie die hypothecarischen Forderungen überseigt, bis zum Betrage jener Hypotheken und deren Zinsen bei Gericht zu hinterlegen ist, an den Gläubiger ausbezahlt, oder nach gesetzlicher Ordnung oder nach Uebereinkunft der Betheiligten, an diese vertheilt werden.
Handelt es sich nur von Beschwerung mit einer Dienstbarkeit, so tritt Gleiches in Bezug auf den Uebergang der hypothekarischen Forderung nach eingetragenen Verfügungs-Beschränkungen auf die Entwehrungs-Summe und auf die Verwendung derselben ein, jedoch bestehen die hypothekarischen Forderungen und Verfügungs-Beschränkungen, insoweit sie aus der Entschädigungs-Summe nicht befriediget oder beseitiget werden könnten, auf dem nunmehr mit der Dienstbarkeit beschwerten Grundeigenthume fort.
hinsichtlich des Hypothekenbuches und des Hypothekenamtes wurde nach Einführung des Grundbuches durch Reichsgesetz vom 24. März 1897 (RGBl. S. 139) das Grundbuch und das Grundbuchamt zuständig.
Art. XII. Nach rechtsförmlich vollzogener Zustellung der Ladung (Art. XV.) darf der Eigenthümer des zur Entwehrung angesprochenen Gegenstandes nur noch unverschiebliche Ausbesserungen, sowie alle, die regelmäßige Bewirtschaftung bedingenden Handlungen und Unternehmungen, jedoch keine einseitige Beränderung in der Wesenheit desselben nicht vornehmen.
Aus solchen einseitig vorgenommenen Veränderungen können nicht nur keine Entschädigungen abgeleitet werden, sondern dieselben begründen auch bei erfolgender Abtretung außer dem auf Verlnagen auszusprechenden Nichtbestande der Rechtshandlung auch die Verbindlichkeit zur Wiederherstellung des Gegenstandes in den vorigen Stand, soferne die getroffene Veränderung erweislich nachtheilig für den neuen Erwerber ist, oder zur Vergügung des durch dei Veränderung bewirkten Minderwerthes desselben-
Sollte die Eigenthums-Abtretung aus irgend einem Grunde nicht zu Stande kommen, so ist der Entwehrungsberechtigte verpflichtet, allen Schaden und jeden Nachtheil zu ersetzen, welche aus dieser Dispositions-Beschränkung dem Eigenthümer erweislich zugegangen sind.
Sollte aber nach erfolgter Abtretung das Unternehmen selbst rückgängig werden, so ist der entwehrte Eigenthümer befugt, gegen Rückgabe des empfangenen Preises sein Eigenthum zurück zu verlangen.
III. Titel.
Von dem Verfahren bei der Zwangsabtretung
Art. XIII. Die Verhandlungen über Zwangsentäusserungen in den Art. I. lit. A. bezeichneten Fällen sind protokollarisch, mündlich unter Zulassung von Anwälten und mit Ausschluß jedes Schriftwechsels zu führen; für die Kosten der ersten Verhandlung aht der anrufende Theil angemessenen Vorschuß zu leisten. Die Stellen und Behörden sind zur möglichsten Beschleunigung des Verfahrens verpflichtet.
Art. XIV. Jeder Antrag auf Zwangsabtretung ist mit sämmtlichen auf das Unternehmen bezüglichen Urkunden, Rissen und Kostenvoranschlägen von den Antrag stellenden Behörden, Gemeinden; Gesellschaften oder Privaten der betreffenden Kreisregierung vorzulegen, welche alsdann nach Einvernahme der einschlägigen Distrikts-Polizei-Behörden, wo solche noch erforderlich, ohne Verzug die Weisung des Staatsministeriums des Innern zur wirklichen Einleitung des Zwangs-Entäußerungs-Verfahrens erholt.
nach dem Gesetz vom 29. Mai 1886, die Flurbereinigung betreffend, war anstatt des Staatsministeriums des Innern für Enteignungen in Bezug auf eine Flurbereinigung die Flurbereinigungskommission zuständig
Art. XV. Im Falle bejahender Weisung hat die einschlägige
Distrikts-Polizeibehörde sämmtliche Betheiligte im Bemehmen mit
den betreffenden Rent- und Hypotheken-Aemtern sorgfältig zu ermitteln.
Sie bestimmt sofort eine Tagesfahrt zur Verhandlung der Sache, erläußt
die Ladung hierzu unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Ortes der
Tagsfahrt, und bringt dieselbe 14 Tage von dem angeraumten Termine durch
Anschlagung an dem Gerichtssitze und in sämmtlichen betheiligten Gemeinden,
dann durch schriftliche Mittheilung an jeden einzelnen Betheiligten und
an die Antragsteller oder deren Vertreter mit dem Bemerkunen zur allgemeinen
Kennniß, daß die Pläne bei Amte zur Einsicht bereit liegen.
Die in dem Ladungsdekrete gleichfalls ausdrücklich zu erwähnende
rechtliche Folge des Richterscheinens ist:
1) für die Anrufenden Wiederaufnahme der Tagsfahrt auf ihre Kosten
und Schadloshaltung der erschienenen Betheiligten in Bezug auf Auslagen
und Versäumnisse mit Androhung des Rechtsnachtheiles, daß bei
abermaligem Ausbleiben die Verzichtleistung auf die angesprochene Zwangsabtretung
werde angenommen werden;
2) für die Abtretungspflichtigen, in der Voraussetzung des Erschienenseyns
der Anrufenden, Wiederaufnahme der Tagsfahrt auf ihre Kosten und Schadloshaltung
der erschienenen Anrufenden mit Androhung des Rechtsnachtheiles, daß
bei wiederholtem Ausbleiben derselben die Einwilligung in die angesprochene
Abtretung würden angenommen werden;
3) für die übrigen Betheiligten, in der Voraussetzung des
Erschienenenseins der Anrufenden, Ausschließung mit den etwaigen
Einwendungen gegen die angesprochene Abtretung.
Die schrifltiche Mittheilung an die Betheiligten und die Antragsteller oder deren Vertreter durch die Gemeindebehörde oder durch die Post gegen Nachweis zuzustellen. Die Zustellung unterbleibt, wenn der Wohnort der zu ladenden Person nicht bekannt ist.
Soweit die im Art. XI. bezeichneten Betheiligten nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden sie nur berücksichtigt, wenn sie Erben eines eingetragenen Berechtigten sind oder wenn ihre Rechte angemeldet und auf Verlangen der Distriktspolizeibehörde glaubhaft gemacht sind. Die Rechtswirksamkeit der Ladung ist bei den im Art. XI. bezeichnete Betheiligten von der Zustellung der schriftlichen Mittheilung nur abhängig, wenn der Betheiligte sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet und erforderlichen Falles sein Recht glaubhaft gemacht hat.
Durch Art. 139 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gsetzbuches vom 9. Juni 1899 erhielten im Art. XV. Absatz 1 die Worte "durch Anschlagung an dem Gerichtssitze und in sämmtlichen betheiligten Gemeinden" ersetzt durch die Worte "durch Veröffentlichung in dem ihr zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte und durch Anheftung in den betheiligten Gemeinden" und in Absatz 1 Ziffer 2 wurde das Wort "Angerufenen" ersetzt durch: "Abtretungspflichtigen".
Art. XVI. Der Nachweis richtig vollzogener Zustellung ist dem betreffenden Hypothekenamte ungesäumt mitzuteilen und bezüglich der in Anspruch genommenen Gegenstände die Vormerkung der durch Art. XII. ausgesprochenen Dispositions-Beschränkung im Hypothekenbuche zu veranlassen.
Durch Art. 139 des Gesetzes zur Ausführung
des Bürgerlichen Gsetzbuches vom 9. Juni 1899 erhielt der Artikel
XVI. folgende Fassung:
"Art. XVI. Die Distriktspolizeibehörde
hat, sobald die Ladung erfolgt ist, bezüglich der in Anspruch genommenen
Gegenstände die Vormerkung der durch Art. XII. ausgesprochenen Dispositions-Beschränkung
im Hypothekenbuche zu veranlassen."
Art. XVII. Bei der Tagsfahrt hat die Distrikts-Polizei-Behörde vor Allem eine gütliche Vereinigung der Betheiligten über die Abtretungsfrage und über die zu leistende Entschädigung zu versuchen, und im Falle Gelingens für den alsbaldigen rechtsförmlichen Abschluß des Vergleiches zu sorgen. Kommt eine Uebereinkunft nicht zustande, so wird unter allseitigen Betheiligungen nach Art. XIII. protokollarisch verhandelt, und es werden sodann nach allenfallsiger Einvernahme der betreffenden Gemeinde und vollzogenem Augenscheine die geschlossenen Akten mit Bericht der zuständigen Kreisregierung Kammer des Innern vorgelegt.
Art. XVIII. Die Kreisregierung Kammer des Innern, entscheidet über die Abtretungsfrage gemäß Art. I., II. und III. in erster und der versammelte Staatsrath in zweiter und letzter Instanz. Hinsichtlich des Verfahrens bleibt es bei den bestehenden Bestimmungen über das Verfahren in administrativ-contentiösen Sachen, jedoch ist jedes Erkenntniß mit Entscheidungs-Gründen zu versehen und auf eine Berufungs-Summe keine Rücksicht zu nehmen.
siehe hinsichtlich der "administrativ-contentiösen Sachen" die Art. 8 Ziffer 10 und Art. 47 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Vefahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend
Art. XIX. bis Art. XXI. aufgehoben durch Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 in der Fassung vom 26. Juni 1899 (GVBl. S. 406) und Art. 139 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 9. Juni 1899 (GVB. Beilage zu Nr. 28 S. 38).
IV. Titel.
Schlußbestimmungen
Art. XXII. Gegenwärtiges Gesetz, welches als ein Grundgesetz
des Reiches betrachtet werden und eben dieselbe Wirkung haben soll, als
wären die Bestimmungen desselben in der Verfassungs-Urkunde enthalten,
tritt mit dem Tage der Bekanntmachung für die sieben Kreise dießseits
des Rheins in Wirksamkeit; desgleichen auch für den Rheinkreis unter
Aufhebung des Gesetzes vom 8. März 1810 und zwar unter folgenden Bestimmungen:
1) die Competenz, welche das gegenwärtige Gesetz den Distrikts-Polizei-Behörden
zugewiesen hat, steht den königlichen Land-Commissariaten zu.
2) Zusatz zu Art. XI.
Gleiches gilt von den Privilegien und Resolutions-Rechten.
Letztere begründen ein privilegirtes Recht auf den Preis, insoferne
sie vor der Auszahlung an den Entwehrten, oder vor der gütlichen oder
gerichtlichen Vertheilung durch Opposition angemeldet worden sind
Die Hinterlegung des Preises richtet sich nach den
im Rheinkreise geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Zwangs-Enteignungs-Procedur vertritt die
Stelle der gewöhnlichen Purgationen.
3) Zu Art. XII.
Unter Ladung ist blos eine Mittheilung zu verstehen,
wie sie im Art. XV. dieses Gesetzes vorgeschrieben ist.
4) Zu Art. XV.
Im Rheinkreise müssen die Besitzer hauptsächlich
aus den Sections-Registern ermittelt werden.
5) Zu Art. XX.
Die competente Stelle ist das Bezirksgericht, welches
auf Ansuchen des fleißigsten Theiles ohne vorgängigen Vermittlungs-Versuch
zu entscheiden hat.
6) Zu Art. XXI.
Das Verfahren richtet sich nach dem im Rheinkreise
gesetzlichen Instanzenzuge.
Durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. April 1869, die Einführung einer Prozeß-Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend wurden in Art. XXII. die Ziffern 5 und 6 aufgehoben.
das durch Gesetz vom 8. März 1810 aufrechterhaltene französische Gesetz vom 16. September 1807 galt in der Pfalz nach oberstrichterlicher Entscheidung aber fort und wurde auch durch Art. 111 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) aufrechterhalten.
Art. XXIII. Uebrigens bleiben alle bei Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes in den Gebietstheilen sowohl dießseits als jenseits des Rheins geltenden Gesetze, Verordnungen, Local-Statuten und Local-Observanzen über Eigenthums-Beschränkungen, in dem Rayon bestehender oder im Baue begriffener Festungen und festen Plätze ihrem vollen Umfange nach aufrecht erhalten. -
Unsere Staatsministerien der Justiz und des Innern sind mit der Bekanntmachung und dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
hierzu siehe auch das franz. Gesetz vom 10. Juli 1791, das auch 1909 in der Pfalz noch gültig war.
Ludwig
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Gise,
Frhr. v. Schrenk, v. Wirschinger, Frhr. v. Hertling
Staatsrath v. Abel
Den Entwurt in Betreff der Zwangs-Abtretung von Grund-Eigenthum für öffentliche Zwecke, sanktioniren Wir mit den von den Ständen vorgeschlagenen Modifikationen und lassen hierüber das unter Ziffer III. anliegende Gesetz ausfertigen (ursprüngliche Fassung des vorstehenden Gesetzes) .
Hiebei setzen Wir ausdrücklich voraus, daß zufolge dieses Gesetzes in den eigenthümlichen Verhältnissen der Brand-Versicherung, der Kriegs-Peräquation, des Salpeterwesens, des Bergbaues und des Strassenbaues hinsichtlich der Kiesgruben, so wie überhaupt in allen anderen dergleichen Sachen, über welche neben der Verordnung vom 14. August 1815, dann im Rheinkreise neben dem Gesetze vom 8. März 1810, besondere Gesetze und Verordnungen bestanden und vollzogen worden sind, weder in formeller, noch in materieller Hinsicht eine Aenderung eintrete.
Die Art. XIX. bis Art. XXI. des ursprünglichen Gesetzes wurden durch die Artikel 17 bis 26 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 in der Fassung vom 26. Juni 1899 ersetzt, die wie folgt lauteten:
Art. 17. Wird die Abtretung des angesprochenen Grundeigenthums nicht verweigert oder ist über die Verpflichtung zur Abtretung von der zuständigen Administrativjustizstelle ein rechtskräftiges Erkenntniß erlassen, so hat auf Antrag des Abtretungsberechtigten die Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde zu erfolgen. Dern Antrag hat die genaue Bezeichnung des abzutretenden Grundstücks sowie die Angabe des Abtretungspflichtigen und der sonstigen Betheiligten zu enthalten. Der Antrag soll soweit thunlich für die in demselben Verwaltungsbezrike belegenen Grundstücke gleichzeitig gestellt werden.
Wird die Einleitung des Schätzungsverfahrens bezüglich eines zur Abtretung angesprochenen Gegenstandes nicht binnen sechs Monaten von der freiwilligen Anerkennung der Abtretungspflicht oder dem hierüber ergangenen rechtskräftigen Erkenntniß an von Seite des Abtretungsberechtigten beantragt, so ist der Abtretungspflichtige zur Stellung des Antrags befugt.
Art. 18. Die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt sofort einen Termin zur Abschätzung der in dem Antrage bezeichneten Gegenstände. Nach Lage der Sache können zur Abschätzung einzelner Gegenstände oder bestimtmer Gruppen derselben gesonderte Termine bestimmt werden.
Zu dem Termine sind die Betheiligten zu lasen sowie drei Sachverständige als Schätzleute entweder für alle zur Abschätzung bestimmten Gegenstände oder für einzelne Gegenstände oder einzelne Arten derselben beizuziehen. Auf die Ladung finden die Vorschriften des Art. XV. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 des Gesetzes vom 17. November 1837 entsprechende Anwendung; schriftliche Mittheilung erfolgt nur an den Abtretungsberechtigten, die Abtretungspflichtigen und die sonstigen Betheiligten, die sich zur Theilnahme an dem Schätzungsverfahren bei der Distriktsverwaltungsbehörde gemeldet haben. Die Schätzleute sind, sofern sich nicht die Betheiligten über deren Wahl geeinigt und spätestens eine Woche vor dem Termine hievon Anzeige gemacht haben, von der Distriktsverwaltungsbehörde zu ernennen. Personen, welche als Entschädigungsberechtigte von der Enteignung betroffen sind oder welche an der Feststellung der Entschädigungssumme sonst ein rechtliches Interesse haben, können nicht als Schätzleute bestimmt werden.
Art. 19. In dem Abschätzungstermine hat zunächst mit ZUziehung der Schätzleute Einnahme des Augenscheins und Vernehmung der Betheiligten über etwaige besondere auf die Werhtsbestimmung Einfluß äußernde Verhältnisse sowie über die von den Abtretungspflichtigen beanspruchten und von dem Abtretungsberechtigten angebotenen Summen zu Protokoll zu erfolgen und ist unter den Betheiligten eine gütliche Einigung zu versuchen. Im Falle des Nichtzustandekommens derselben wird sodann nach Beeidigung und entsprechender Belehrung der Schätzleute zur protokollarischen Aufnahme der Schätzungen geschritten. Für die Schätzung sind die im Tit. II. des Gesetzes vom 17. November 1837 aufgestellten Grundsätze maßgebend.
Den Schätzleuten kann nach Lage der Sache auch eine kurze Frist zur schriftlichen Abgabe der Schätzung eröffnet werden. In diesem Falle sind die zu beantwortenden Fragen zum Protokolle festzustellen und den Schätzleuten in Abschrift zu übergeben.
Art. 20. Auf Grund der von den Schätzleuten abgegebenen Erklärungen hat die Distriktsverwaltungsbehörde die Entschädigungssummen für die einzelnen Abtretungsgegenstände auszusprechen. Hiebei ist dieselbe, falls die Werthsbestimmung der Schätzleute übereinstimmen, an den hienach sich ergebenden Betrag gebunden. Besteht Meinungsverschiedenheit unter den Schätzleuten, so ist die Entschädigungssumme unter Würdigung der Begründung der verschiedenen Werthsangaben, jedoch innerhalb der Grenze derselben, festzustellen.
Art. 21. Gegen die Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde steht sowohl den Abtretungspflichtigen als auch dem Abtretungsberechtigten innerhalb einer von Bekanntgabe der festgestellten Beträge an laufenden Ausschlußfrist von einem Monate die Betretung des Rechtswegs behufs richterlicher Entscheidung über den Betrag der zu leistenden Entschädigung offen.
Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das abzutretende Grundstück liegt.
Auf Verlangen einer Partei ist eine neue Schätzung vorzunehmen. Die Schätzleute, welche den Abtretungsgegenstand im Verfahren vor der Distriktsverwaltungsbehörde geschätzt haben, dürfen ohne Zustimmung der Parteien nicht als Sachverständige ernannt werden.
Art. 22. Nach Feststellung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde ist der Abtretungsberechtigte ohne Rücksicht darauf, ob die Frist zur Betretung des Rechtswegs noch läuft oder derselbe betreten wurde, befugt, gegen Erlage der festgestellten Entschädigungssumme und des Betrags der dem Abtretungspflichtigen erwachsenen Kosten die Einweisung in den Besitz der Abtretungsgegenstände durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu erwirken und sodann über dieselben nach Maßgabe der Zweckbestimmung frei zu verfügen, insoweit dies nicht auf Antrag des Abtretungspflichtigen nach Anordnung des angerufenen Gerichts von vorheriger Sicherheitsleistung für den Falle der Erhöhung der Entschädigungssumme durch richterliches Urtheil abhängig gemacht wird. Ist der Abtretungsberechtigte der Staat, so kann an Stelle der Einweisung in den Besitz die sofortige Zwangsabtretung erwirkt werden; zu einer Sicherheitsleistung ist der Staat nicht verpflichtet.
Art. 23. Die Kosten des nach Art. XIII bis XVII des Gesetzes vom 17. November 1837 und nach vorstehenden Art. 16 bis 22 stattfindenden Administrativverfahrens sowie die Vergütung der den Betheiligten hiedurch verursachten nothwendigen Auslagen fallen dem Abtretungsberechtigten zur Last. Das Administrativverfahren ist gebührenfrei.
Ueber Tragung der durch die anhängig gemachten Prozesse erwachsenden Kosten haben die Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der Civilprozeßordnung zu entscheiden.
Art. 24. An der Entschädigungssumme stehen den Betheiligten, deren Rechte nach Art. XI des Gesetzes vom 17. November 1837 auf die Entschädigungssumme übergegangen sind, dieselben Rechte zu, die sie im Falle des Erlöschens ihrer Rechte durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse haben würden. Der bisherige Eigenthümer und jeder Berechtigte kann die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen.
Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amtswegen das Grundbuchamt um die im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen.
Als Betheiligte im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten diejenigen, für welche zur Zeit der Ertheilung der beglaubigten Abschirft des Grundbuchblatts ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; die in Folge der Zwangsabtretung erfolgten Rechtsänderungen bleiben außer Betracht. Als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des angeführten Gesetzes ist die Zwangsabtretung, im Falle der Einweisung des Abtretungsberechtigten in den Besitz die Einweisung anzusehen.
Art. 25. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechend eAnwendung, wenn es sich um zwangsweise Beschwerung des Grundeigenthums mit einer Dienstbarkeit für öffentliche Zwecke oder um REchte handelt, welche mit dem zu entwehrenden Grundeigenthume verbunden sind (Art. II. des Gesetzes vom 17. November 1837).
Art. 26. Eine gütliche Einigung der Betheiligten über
die Abtretung oder über die zu leistende Entschädiggun wird mit
der Protokollierung durch die Distriktsverwaltungsbehörde rechtswirksam.
Vor dieser kann auch die Auflassung erklärt werden.