(Anhang I. zu dem § 103 des Edicts über die äußern Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern in Beziehung auf Religion und Kirchliche Gesellschaften in der Beylage II. zu dem Tit. IV § 9 der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern)
vom 5. Juni 1817
aufgehoben durch Art. 15 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924, ratifiziert durch Gesetz vom 15. Januar 1925 (GVBl. S. 53)
Wir, Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
thun andurch Jedermann kund und zu wissen.
Nachdem zwischen dem Staats-Secretaire Seiner Päbstlichen Heiligkeit Cardinal Consalvi an Unserm bevollmächtigten Minister, Freyherrn von Häffelin, Bischof von Chersones, über die Katholischen Kirchen-Verhältnisse in Unserm Königreiche am 5ten des Monats Junius 1817 eine Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, folgenden Inhalts:
Uebereinkunft
zwischen
Sr. Heiligkeit Pabst Pius VII. und Sr. Majestät, Maximilian Joseph,
König von Baiern.
Im Namen der allerheiligsten Dreieinigkeit.
Seine Heiligkeit Pabst Pius VII. und Seine Majestät Maximilian Joseph, König von Baiern, von gleichem Verlangen beseelt, die Katholischen Kirchen-Verhältnisse im Königreiche Baiern und den dazu gehörigen Landen auf eine bestimmte und bleibende Weise zu ordnen, haben beschlossen, hierüber eine feyerliche Uebereinkunft zu treffen.
Zu diesem Ende haben Seine Heiligkeit Pabst Pius VII. zu Ihrem Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Eminenz, den Herrn Hercules Consalvi, der
heiligen Römischen Kirche Cardinal-Diaconen zu St. Agatha ad suburram,
Ihren Staatssecretaire;
und Seine Majestät, Maximilian Joseph, König von Baiern, Seine Excellenz den Freiherrn Casimir von Häffelin, Bischof von Chersones, Allerhöchst Ihren bevollmächtigten Minister bei dem heiligen Stuhle; welche nach Auswechslung ihrer beiderseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:
Artikel I. Die Römisch katholische-apostlische Religion wird in dem ganzen Umfange des Königreiches Baiern und in den dazu gehörigen Gebieten unversehrt mit jenen Rechten und Prärogativen erhalten werden, welche sie nach göttlicher Anordnung und den canonischen Satzungen zu genießen hat.
Artikel II. Seine päbstliche Heiligkeit werden mit Beobachtung der erforderlichen Rücksichten die Diöcesen des Königreichs Baiern in folgender Art bestimmen:
Den bischöflichen Sitz in Freising wird nach München verlegt, und zum Metropolitan-Sitze erhoben. Sein Sprengel bleibt der dermalige Umfang der Freisinger Diöces, und die Vorsteher dieser Kirche werden den Namen eines Erzbischofs von München und Freising führen.
Diesem Erzbischofe werden die bischöflichen Kirchen von Augsburg, Passau und Regensburg, letztere mit Aufhebung ihrer Metropolitan-Eigenschaft als Suffragan-Kirchen untergeordnet. Jedoch soll der jetzt lebende Bischof von Passau das Privilegium der Exemtion auf seine Lebensdauer genießen.
Die bischöfliche Kirche von Bamberg wird zur Metropolitan-Kirche erhoben, und derselben werden die bischöflichen Kirchen von Würzburg, Eichstädt und Speyer als Suffragan-Kirchen zugetheilt.
Das vormals zur Mainzer, gegenwärtig zur Regensburger Diöces gehörige Gebiet von Aschaffenburg und der Antheil der Fuldaer Diöces in Baiern werden mit der Würzburger Diöces vereinigt.
Der in Baiern gelegene Theil der Diöces Konstanz wird nebst dem exemten Bezirke von Kempten der Augsburger Diöces einverleibt.
Auf gleiche Weise wird der Baierische Theil der Salzburger Diöces, und das Gebiet der exemten Probstey Berchtesgaden, theils mit der Passauer, theils mit der Münchner Diöces vereinigt werden.
Mit letzterer wird auch der Beirk des Bisthums Chiemsee, welches ganz aufgehoben wird, verbunden.
Die neuen Grenzen der einzelnen Diöcesen werden, so weit es nöthig befunden wird, noch bestimmter ausgeschieden werden.
Artikel III. Die Capitel der Metropolitan-Kirchen bestehen aus zwei Dignitarien, nämlich dem Probste und den Dechanten, und aus zehn Canonikern. Auch die Capitel der bischöflichen Kirchen werden zwey Dignitarien, nämlich einen Probst, und einen Dechant und acht Canoniker haben. Nebst diesen werden bey jedem sowohl Metropolitan- als bischöflichen Capitel wenigsten sechs Präbendirte oder Vicare angestellt werden. Sollten aber in Zukunft die Renten dieser Kirchen durch neue Stiftungen oder sonstige Vermehrung ihres Gutes einen solchen Zuwachs erhalten, daß mehrere Präbenden errichtet werden können; so wird die Zahl der Canoniker und Vicare noch weiter vermehrt werden.
Bei jedem Capitel werden die Erzbischöfe und Bischöfe nach Vorschrift des heiligen Conciliums von Trient aus den Canonikern einen als Theologen und einen zweyten als Pönitentiar aufstellen.
Alle Dignitarien und Canoniker werden nebst dem Chordienste den Erzbischöfen und Bischöfen in Verwaltung ihrer Diöcese als Räthe dienen. Doch soll es den Erzbischöfen und Bischöfen frey stehen, deren Verwendung zu den einzelnen besondern Verrichtungen und Geschäften ihres Amtes nach Gutbefinden zu bestimmen. Ebenso werden sie auch den Vicaren ihre Amtsverrichtungen anweisen.
Seine Königliche Majestät werden übrigens denjenigen, welche die Stelle eines General-Vicars bekleiden, jährlich 500 fl; jenen aber, welche das Amt eines bischöflichen Secretaire's übertragen ist, 200 fl. auswerfen.
Artikel IV. Die Einkünfte zum Unterhalte der Erzbischöfe und Bischöfe werden auf Güter und ständige Fonds gegründet werden, welche der freyen Verwaltung der Erzbischöfe und Bischöfe übergeben werden.
In gleicher Art werden auch die erzbischöflichen und bischöflichen Capitel, und die bey denselben angestellten Vicare oder Präbendirten ihre Ausstattung mit dem Rechte der Selbstverwaltung erhalten.
Der Betrag der jährlichen Einkünfte, nach Abzug der Lasten wird folgender seyn:
Diöces München (Dioecesis Monacensis)
Für den Erzbischof 20,000 fl.
Für den Probst 4,000 fl.
Für den Dechant 4,000 fl.
Für jeden der fünf ältren Canoniker
2,000 fl.
Für jeden der fünf jüngern Canoniker
1,600 fl.
Für jeden der drey ältern Vicare 800 fl.
Für jeden der drey jüngern Vicare 600 fl.
Diöces Bamberg (Dioecesis Bambergensis)
Für den Erzbischof 15,000 fl.
Für den Probst 3,500 fl.
Für den Dechant 3,500 fl.
Für jeden der fünf ältren Canoniker
1,800 fl.
Für jeden der fünf jüngern Canoniker
1,400 fl.
Für jeden der drey ältern Vicare 800 fl.
Für jeden der drey jüngern Vicare 600 fl.
Diöcesen Augsburg, Regensburg und Würzburg (Dioeceses
Augustana, Ratisbonensis et Herbipolensis)
Für den Bischof 10,000 fl.
Für den Probst 3,000 fl.
Für den Dechant 3,000 fl.
Für jeden der vier ältren Canoniker 1,600
fl.
Für jeden der vier jüngern Canoniker 1,400
fl.
Für jeden der drey ältern Vicare 800 fl.
Für jeden der drey jüngern Vicare 600 fl.
Diöcesen Passau, Eichstädt und Speyer (Dioeceses Passaviensis,
Eichstettensis et Spirensis)
Für den Bischof 8,000 fl.
Für den Probst 2,500 fl.
Für den Dechant 2,500 fl.
Für jeden der vier ältren Canoniker 1,600
fl.
Für jeden der vier jüngern Canoniker 1,400
fl.
Für jeden der drey ältern Vicare 800 fl.
Für jeden der drey jüngern Vicare 600 fl.
Alle diese Einkünfte solle in ihrem Betrage stets vollständig und ungeschmälert erhalten werden, und die Güter und Fonds weder veräußert, noch in Geld-Besoldungen verwandelt werden können. Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhls, der Dignitäten, Canonikate, Präbenden oder Vicarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum Besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten.
Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitarien, den älteren Canonikern und den älteren Vicaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen werden.
Für die erzbischöfliche und bischöfliche Curie, für das Capitel und das Archiv werden Seine Majestät ein geeignetes Gebäude bestimmen.
Zu dem Vollzuge des Geschäfts der Anweisung dieser Einkünfte, Fonds und Güter, welches innerhalb eines Vierteljahres nach Ratification gegenwärtiger Uebereinkunft, wenn es thunlich ist, oder wenigstens innerhalb eines halben Jahres beendigt seyn soll, wird jeder der beyden contrahirenden Theile Commissarien ernennen, und Seine Majestät werden von dem förmlichen Acte der vorerwähnten Anweisung drey Exemplare in authentischer Form ausfertigen lassen, eines für das Königliche Archiv, das andere für den apostolischen Nuntius, das dritte endlich für die Archive der betreffenden Kirchen.
Andere Beneficiaten werden, wo solche vorhanden sind, erhalten werden.
Da für die Diöces Speyer wegen besonderer Verhältnisse gegenwärtig keine Güter und ständigen Fonds angewiesen werden können; so werden Seine Majestät einstweilen und bis eine solche Anweisung möglich seyn wird, durch Aussetzung von Jahres-Gehalten Fürsorge treffen, nämlich:
Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der bischöflichen Kirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden, und wenn dieselben zur Unterhaltung der Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zu den Gehalten der nöthigen Diener nicht zureichen, so werden Seine Majestät den Abgang decken.
Artikel V. In jeder Diöcese sollen die bischöflichen Seminarien erhalten, und mit einer hinreichenden Dotation in Gütern und ständigen Fonds versehen werden; in jenen Diöcesen aber, in welchen solche Anstalten nicht vorhanden sind, sollen sie ehestens mit einer Dotation der nämlichen Art hergestellt werden.
In die Seminarien werden jene Candidaten aufgenommen und darin nach Vorschrift des heiligen Conciliums von Trient gebildet und unterrichtet, deren Aufnahme die Erzbischöfe und Bischöfe nach dem Bedürfnisse oder Nutzen der Diöcese für gut finden werden. Die innere Einrichtung, der Unterricht, die Leitung und die Verwaltung der Seminarien werden nach den canonischen Formen der vollkommen freyen Aufsicht der Erzbischöfe und Bischöfe untergeben.
Die Vorsteher und Lehrer in diesen Seminarien werden von den ERzbischöfen und Bischöfen ernannt, und, so wie es für sie nöthig oder nützlich erachten sollten, auch wieder entfernt werden.
Da den Bischöfen obliegt, über die Glaubens- und Sittenlehre zu wachen, so werden sie in Ausübung dieser Amtspflicht auch in Beziehung auf die öffentlichen Schulen keineswegs gehindert werden.
siehe hierzu aber die §§ 39, 76 lit. d), 77 und 78 des Edikts vom 26. Mai 1818, über die äußeren Rechtsverhältnisse des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften
Artikel VI. Seine Majestät werden mit Beyrathe der Erzbischöfe und Bischöfe für die Herstellung eines hinlänglich dotirten Hauses sorgen, in welchem kranke und alte wohlverdiente Geistliche Unterstützung und Zuflucht finden können.
Artikel VII. Seine Königliche Majestät werden in Anbetracht der Vortheile, welche die religiösen Orden der Kriche und dem Staate gebracht haben, und in der Folge auch noch bringen könnten, und um einen Beweis Allerhöchst Ihrer Bereitwilligkeit gegen den heiligen Stuhl zu geben, einige Klöster der geistlichen Orden beyderley Geschlechts entweder zum Unterrichte der Jugend in der Religion und den Wissenschaften, oder zur Aushülfte in der Seelsorge, oder zur Kranken-Pflege, im Benehmen mit dem heiligen Stuhle mit angemessener Dotation herstellen zu lassen.
siehe hierzu aber die §§ 76 lit. c), 77 und 78 des Edikts vom 26. Mai 1818, über die äußeren Rechtsverhältnisse des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften
Artikel VIII. Die Güter der Seminarien, Pfarreyen, Beneficien, Kirchen-Fabriken und aller übrigen Kirchen-Stiftungen werden stets und ungeschmälert erhalten, und können weder veräußert noch in Pensionen verwandelt werden.
Die Kirche wird auch das Recht haben, neue Besitzungen zu erwerben, und was sie neu erwirbt, soll ihr Eigenthum und gleicher Rechte mit den ältern Kirchenstiftungen theilhaftig seyn, welche so wenig als die künftig zu errichtenden ohne Zustimmung des apostolischen Stuhls jemals eingezogen, oder vereinigt werden können, jedoch mit Vorbehalt der Rechte, welche den Bischöfen nach dem heiligen Concilium von Trient zustehen.
Artikel IX. Seine Heiligkeit werden in Erwägung der aus gegenwärtiger Uebereinkunft für die Angelegenheiten der Kirche und der Religion hervorgehenden Vortheile Seiner Majestät dem Könige Maximilian Joseph und Seinen Katholischen Nachfolgern durch apostolische Briefe, welche sogleich nach der Ratification dieser Uebereinkunft ausgefertigt werden sollen, auf ewige Zeiten das Indult verleihen, zu den erledigten erzbischöflichen und bischöflichen Stühlen im Königreiche Baiern würdige und taugliche Geistliche zu ernennen, welche die nach den canonischen Satzungen dazu erforderlichen Eigenschaften besitzen. Denselben wird Seine Heiligkeit nach den gewöhnlichen Formen die canonische Einsetzung ertheilen. Ehe sie aber diese erhalten haben, sollen sie sich auf keine Weise in die Leitung oder Verwaltung der Krichen, zu welchen sie ernannt sind, einmischen können. Die Annaten und Canzley-Taxen werden nach dem Maaßstabe der jährlichen Einkünfte eines jeden Bischofs von Neuem festgesetzt werden.
Artikel X. Die Probsteyen, sowohl bey den Metropolitan- als den bischöflichen Kirchen wird Seiner Heiligkeit verliehen. Die Ernennung der Dechanten steht Seiner Königlichen Majestät zu, Allerhöchstwelche auch zu den Canonicaten in den sechs apostolischen oder päbstlichen Monaten ernennen werden. Von den übrigen sechs Monaten werden in drey die Erzbischöfe und Bischöfe, in den andern drey aber die Capitel zu denselben ernennen.
In die Capitel der erzbischöflichen und bischöflichen Kirchen können nur Landeseingebohrne aufgenommen werden. Diese sollen neben den vom heiligen Concilium zu Trient geforderten Eigenschaften in der Seelsorge und andern Kirchendiensten rühmlich gearbeitet, oder den Erzbischöfen und Bischöfen in der Verwaltung der Diöcese Beyhülfe geleistet, oder sich sonst durch Tugend und Wissenschaften Verdienste und Auszeichnung erworben haben. Die Stellen der Vicare in den Metropolitan- und Cathedral-Kirchen werden von den Erzbischöfen und Bischöfen frey besetzt.
Jedoch wird für den gegenwärtigen Fall, wo die Capitel noch nicht bestellt sind, folglich die Bestimmungen dieses Artikels noch nicht sämmtlich beobachtet werden können, der apostolische Nuntius im Einverständnisse mit Seiner Majestät und mit Rücksicht auf die einschlägigen Interessen die neuen Capitel einsetzen. Das nämliche gilt auch von den Vicaren.
So wie den Dignitarien, Canonicern und allen zur Residenz verpflichteten Beneficiaten der Besitz mehrerer Beneficien für eine Person nach den canonischen Satzungen untersagt ist, so sind sie auch nach der Strenge dieser Vorschriften zur Residenz, unbeschadet jedoch der Autorität des apostolischen Stuhles, durchaus verbunden.
Artikel XI. Der König von Baiern wird auf allen Pfarreyen, Curat- und einfache Beneficien präsentiren, auf welche Seine Vorfahrer die Herzoge und Churfürsten aus gültigem Patronats-Rechte, es mag sich dieses nun auf Dotation, Fundation oder Bauführung gründen, präsentirt haben.
Außerdem werden Seine Majestät zu allen jenen Beneficien präsentiren, zu welchen geistliche Corporationen, die gegenwärtig nicht mehr bestehen, präsentiren.
Die Unterthanen Seiner Majestät, welche sich im rechtmäßigen Besitze des Patronats-Rechts nach obigen Titeln befinden, werden ferner zu den Pfarreyen oder Curat- und einfachen Beneficien die unter ihrem Patronats-Rechte stehen, präsentiren.
Die Erzbischöfe und Bischöfe aber werden den präsentirten Geistlichen, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, nach vorgängiger Prüfung über Wissenschaft und Sitten, welche die Bischöfe selbst vorzunehmen haben, wenn es sich um Pfarreyen oder Curat-Benefizien handelt, die canonische Einsetzung ertheilen.
Uebrigens muß die Präsentation zu allen diesen Beneficien innerhalb der nach den canonischen Vorschriften bestimmten Zeit geschehen, außerdem werden sie frey von den Erzbischöfen und Bischöfen vergeben werden.
Alle übrige Pfarreyen, Curat- und einfachen Beneficien, welche die vorigen Bischöfe der nunmehrigen acht Kirchen in Baiern frey besetzt haben, werden von den Erzbischöfen und Bischöfen an Personen, die von Seiner Majestät genehmigt werden, frey vergeben.
siehe hierzu aber den § 64 lit. g) des Edikts vom 26. Mai 1818, über die äußeren Rechtsverhältnisse des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften
Artikel XII. In Leitung der Diöcesen sind die Erzbischöfe
und Bischöfe befugt, alles dasjenige auszuüben, was ihnen vermöge
ihres Hirtenamtes Kraft der Erklärung oder Anordnung der canonischen
Satzungen nach der gegenwärtigen und vom heiligen Stuhle bestätigten
Kirchen-Disciplin zusteht, und insbesondere:
a) zu Vicaren, Rathgebern und Gehülften in ihrer Verwaltung Geistliche,
welche sie immer hiezu tauglich finden werden, aufstellen;
b) Alle diejenigen in den geistlichen Stand aufzunehmen, und mit den
canonischen Titeln zu den höhern Weihen zu befördern, welche
sie für ihre Diöcese nothwendig und nützlich erachten, wenn
dieselben vorher die von den Erzbischöfen und Bischöfen selbst
oder ihren Vicaren mit Beyziehung der Snodal-Examinatoren vorzunehmende
Prüfung bestanden haben, dagegen diejenigen, welche sie unwürdig
finden, vom Empfange der Weihen auszuschließen, ohne daß sie
hierin unter irgend einem Vorwande gehindert werden können;
c) Geistliche Sachen und insbesondere Ehesachen, welche nach dem Canon
12, Sess. 23 des heiligen Conciliums von Trient vor den geistlichen Richter
gehören, bey ihrem Gerichte zu verhandeln und zu entscheiden. Ausgenommen
davon sind die reinbürgerlichen Angelegenheiten der Geistlichen, z.
B. Verträge, Schuld- und Erbschafts-Sachen, worüber den weltlichen
Richtern die Verhandlung und Entscheidung zusteht;
d) Gegen Geistliche, welche eine Ahnund verdienen, oder keine ehrbare
geistliche, ihrem Stande und ihrer Würde anständige Kleidung
tragen, die von dem heiligen Concilium von Trient bestimmten oder ihnen
sonst zweckmäßig erscheinenden Strafen unter Vorbehalt des canonischen
Recurses zu verhängen, und dieselben in die Seminarien oder andere
dazu bestimmte Häuser zu versetzen, auch gegen jeden der Gläubigen,
welche sich der Uebertretungen der Kirchensatzungen und der heiligen Canonen
schuldig machen, kirchliche Censuren anzuwenden;
e) Nach Erforderniß des geistlichen Hirtenamts sich dem Clerus
und dem Volke der Diöcese mitzutheilen, und ihren Unterricht und ihre
Anordnungen in kirchlichen Gegenständen frey kund zu machen; übrigens
bleibt die Communication der Bischöfe, des Clerus und des Volkes mit
dem heiligen Stuhle in geistlichen Dingen und kirchlichen Angelegenheiten
völlig frey;
f) Im Einverständnisse mit Seiner Königlichen Majestät,
besonders wegen Anweisung angemessener Bezüge, Pfarreyen zu errichten,
zu theilen, und zu vereinigen;
g) Oeffentliche Gebete und andere fromme Uebungen vorzuschreiben und
anzusagen, wenn dieses das Wohl der Kirche, des Staates, oder des Volkes
erheischt, und darauf zu sehen, daß bey den kirchlichen Verrichtungen
besonders aber in der Messe und der Ausspendung der Sacramente die lateinischen
Kirchenformels gebraucht werden.
siehe
- in Bezug auf lit. b) aber den § 38
lit f)
- in Bezug auf lit. c) aber die §§
38 lit. h), 39, 60, 63-70, 71 und 72,
- in Bezug auf lit. d) aber die §§
43, 69, 70-73, 76 lid. d), 77 und 78,
- in Bezug auf lit. e) aber die §§
58 und 59,
- in Bezug auf lit. f) aber den § 76
lit. e),
- in Bezug auf lit. g) aber die §§
55, 76 lit. a) und b), 77, 78 und 79
des Edikts
vom 26. Mai 1818, über die äußeren Rechtsverhältnisse
des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften;
durch Reichsrecht teilweise überlagert.
Artikel XIII. Wenn die Erzbischöfe und Bischöfe der Regierung Anzeige erstatten, daß Bücher in dem Königreiche gedruckt oder eingeführt worden seyen, deren Inhalt dem Glauben, den guten Sitten oder der Kirchenzucht zuwider ist; so wird dieselbe Sorge tragen, daß deren Verbreitung in den gesetzlichen Weise verhindert werde.
siehe auch Titel IV. § 11 der Verfassungsurkunde und des Edikts vom 26. Mai 1818 und des Edikts vom 4. Juni 1848 über die Freiheit der Presse und des Buchhandels; durch Reichsrecht teilweise überlagert.
Artikel XIV. Seine Majestät werden nicht zugeben, daß die Katholische Religion, ihre Gebräuche und Liturgie durch Worte, Thaten oder Schriften verächtlich gemacht, oder daß die Vorsteher oder Diener der Kirche in Ausübung ihres Amtes, besonders in Wahrung der Glaubens- und Sitten-Lehre und der Kirchen-Zucht gehindert werden. Da Seine Königliche Majestät ferner wollen, daß den Dienern der Religion die ihnen nach göttlichen Geboten gebührende Achtung bezeigt werden; so werden Allerhöchstdieselben nicht gestatten, daß irgend etwas zu deren Herabwürdigung oder Verachtung geschehe, sondern vielmehr verfügen, daß ihnen von allen Obrigkeiten bey jeder Gelegenheit mit besonderer Achtung, und in der ihrem Stande gebührenden Art begegnet werde.
siehe hierzu aber die §§ 30 und 81 des Edikts vom 26. Mai 1818, über die äußeren Rechtsverhältnisse des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften
Artikel XV. Die Erzbischöfe und Bischöfe werden in die Hände Seiner Königlichen Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen:
Artikel XVI. Durch gegenwärtige Uebereinkunft werden die bisher in Baiern gegebenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, in so weit sie derselben entgegen sind, als aufgehoben angesehen werden.
Artikel XVII. Alles Uebrige, was kirchliche Gegenstände und Personen betrifft, wovon in diesen Artikeln nicht ausdrückliche Meldung geschehen ist, wird nach der Lehre der Kirche und nach der bestehenden und angenommenen Disciplin derselben behandelt werden. Sollte aber in Zukunft sich ein Anstand ergeben, so behalten Sich Seine Heiligkeit und Seine Königliche Majestät vor, Sich darüber zu benehmen, und die Sache auf freundschaftliche Weise beyzulegen.
Artikel XVIII. Beyde contrahirende Theile versprechen für Sich und Ihre Nachfolger die genaue Beobachtung alles dessen, worüber man in diesen Artikeln gegenseitig übereingekommen ist, und Seine Königliche Majestät werden gegenwärtige Uebereinkunft als Staats-Gesetz erklären.
Ferner versprechen Seine Königliche Majestät für Sich und Ihre Nachfolger, nie aus ihrend einem Grunde den Artikeln dieser Uebereinkunft etwas beyzufügen, oder daran etwas abzuändern, oder dieselben auszulegen ohne Dazwischenkunft und Mitwirkung des apostolischen Stuhles.
Artikel XIX. Die Auswechselung der Ratificationen gegenwärtiger Uebereinkunft soll innerhalb 40 Tagen vom Tage der Unterzeichnung an, oder früher, wenn es geschehen kann, erfolgen.
Gegeben zu Rom den 5. des Monats Junius im Jahre 1817
Hercules, Cardinal Consalvi Casimir Häffelin, Bischof von Chersones
So haben wir vorstehende Uebereinkunft mit allen ihren ARtikeln angenommen, ratificirt und bestätigt, und versprechen zugleich fest, daß Wir Alles, worüber sonach übereingekommen worden, genau einhalten und Sorge tragen werden, daß dasselbe von allen Unsern Untergebenen streng beobachtet werden.
Zu dessen Beglaubigung haben Wir gegenwärtige Urkunde Allerhöchsteigenhändig unterzeichnet, und mit Unserem Königlichen Insiegel versehen lassen.
Gegeben in unserem Königlichen Palaste zu München am Vier und zwanzigsten October im Jahre des Herrn Ein Tausend Acht hundert und siebenzehn Unserer Königlichen Regierung im Zwölften.
Das vorstehende Konkordat wurde erst als Anhang I. zu dem § 103 des Edictes über die äußeren Rechtsverhältnise der Einwohner des Königreichs Baiern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften in der Beylage II. zu dem Titel IV. § 9 der Verfassungs-Urkunde des Königreiches durch das Gesetzblatt für das Königreich Baiern, ausgegeben am 22. Juli 1818; entgegen des Artikels XVIII. des Konkordates wurde das Konkordat durch folgende Erklärungen und Entschließungen durch den König ausgelegt:
Königliche Erklärung, die II. Verfassungs-Beilage und deren Anhänge betreffend
vom 7. November 1818
Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern.
Das Unserer Verfassungs-Urkunde beigefügte Edict über die äußern Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften vom 25. Mai 1818 ist, wie desselben Aufschrift zeigt, und der § 103 ausdrücklich ausspricht, für sämmtliche Einwohner des Reichs, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit ihrer Glaubens-Bekenntnisse, ein allgemein verbindliches Staats-Grundgesetz; wogegen das die innere katholischn Kirchenangelegenheiten ordnende - mit Seiner päpstlichen Heiligkeit Pius VII. am 5. Juni 1817 abgeschlossene und am 24. October desselben Jahres radificirte Concordat, so wie das Edict über die innern kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Gesammtgemeinde in dem Königreiche vom 26. Mai 1818, als besondere eine jede der genannten beiden Kirchen betreffende Staatsgesetze zu betrachten sind; - die von Unserem Gesandten zu Rom am 27. September 1818 an Seine päpstliche Heiligkeit abgegebene Erklärung, daß das Unserer Verfassungs-Urkunde angehängte Edict blos für diejenigen, welche sich nicht zur katholischen REligion bekennen, gelte, kann demnach nur von den besonders die protestantischen kirchlicehn Angelegenheiten ordnende Gesetze, aber nicht von dem oben angeführten allgemeinen - alle Einwohner des Staats ohne Unterschied ihrer besonder Glaubensbekenntnisse - gleich verbindenden Staatsgesetze verstanden werden; - welches hierdurch - zur Beseitigung aller Mißverständnisse und unrichtigen Auslegungen - erklärt wird. -
Wir weisen Unsere sämmtlichen Landesstellen bei dieser Veranlassung wiederholt nachdrücklich an, jedes der angeführten Edicte nach ihren Bestimmungen pünktlich zu befolgen, und zu wachen, damit von keinem Unserer Unterthanen dagegen gehandelt werde. -
Wir haben in der Verfassungs-Urkunde den in Unserem Königreiche bestehenden Kirchen-Gesellschaften die feierliche Versicherung ertheilt, daß die geistliche Gewalt in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung in rein geistlichen Gegenständen der Religionslehre und des Gewissens sich nicht einmischen dürfe, als insoweit das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht dabei eintritt; - Wir werden, wie Unser Gesandte in Rom in Unserem Namen mehrmals versichert hat, die mit dem heiligen Stuhle abgeschlossene Uebereinkunft treu und gewissenhaft in allen ihren Bestandtheilen als ein verbindliches Staats-Gesetz vollziehen lassen; dagegen bestehen Wir unabänderlich darauf: daß das Unsere unveräußerlichen Majestäts-Rechte sichernde - und die äußern Rechtsverhältnisse der verschiedenen Kirchen-Gesellschaften bestimmende allgemeine Staatsgrundgesetz von Unseren sämmtlichen Unterthanen genau befolgt und der von denselben auf die Verfassungs-Urkunde geleistete Eid, da dieser auf Gegenstände der Religionslehre keine Beziehung hat, gewissenhaft werden beobachtet werden.
Königliche Allerhöchste Entschließung, den Vollzug des Concordats betreffend
(Tegernseer Erklärung)
vom 15. September 1821
Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem die wichtigsten Anstände, welche bisher in den Vollzug des mit dem päbstlichen Stuhle unterm 5. Juny 1817 abgeschlossenen, und von Uns unterm 24. Oktober des nämlichen Jahres ratificirten Concordats verzögert haben, nunmehr beseitiget sind, so ist es Unser Wille, daß dasselbe in allen seinen Theilen in volle Ausübung gebracht, und daß hiernach der Publikation und Vollziehung der zur Ausführung der Circumscription der neuen Diöcesen in Unserm Königreiche unterm 1. April 1818 ergangenen päbstlichen Bulle, welche anfängt mit den Worten:
Zugleich fügen Wir zur Beseitigung aller Mißverständnisse über den Gegenstand und die Beschaffenheit des von Unsern katholischen Unterthanen auf die Constitution abzulegenden Eides die Erklärung bey, daß, indem Wir Unsern getreuen Unterthanen die Constitution gegeben haben, Unsere Absicht nicht gewesen sey, dem Gewissen derselben im Geringsten einen Zwang anzuthun, daß daher nach den Bestimmungen der Constitution selbst der von Unsern katholischen Unterthanen auf dieselbe abzulegende Eid lediglich auf die bürgerlichen Verhältnisse sich beziehe, und daß sie dadurch zu nichts werden verbindlich gemacht werden, was den göttlichen Gesetzen oder den katholischen Kirchensatzungen entgegen wäre. Auch erklären wir neuerdings, daß das Concordat, welches als Staatsgesetz gilt, als solches angesehen, und vollzogen werden soll, und daß allen Behörden obliege, sich genau nach seinen Bestimmungen zu achten.