Zweckverbandsgesetz

vom 24. Juli 1963

geändert durch
Gesetz vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 210), Art. 5;
Gesetz vom 9. Juli 1974 (GBl. S. 266).

Neubekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408).

Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1963

Der Landtag hat am 11. Juli 1963 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

ERSTER TEIL
Öffentlich-rechtliche Formen zwischen gemeindlicher Zusammenarbeit

§ 1. Grundsatz. Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben ausgeschlossen oder hierfür eine besondere Rechtsform vorgeschrieben ist.

ZWEITER TEIL
Zweckverband

1. Abschnitt
Grundlagen des Zweckverbands

§ 2. Verbandsmitglieder. (1) Gemeinden und Landkreise können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen (Freiverband) oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben einer der in Abs. l genannten Körperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglied eines Freiverbands sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglied eines Freiverbands sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

§ 3. Rechtsnatur. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

§ 4. Aufgabenübergang. (1) Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Landkreise zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen auf den Zweckverband über.

(2) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Landkreise an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den hierfür erforderlichen Rechtshandlungen verpflichtet.

§ 5. Rechtsverhältnisse, Satzungen. (1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.

(2) Soweit nicht ein Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften trifft, finden auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Treffen diese Bestimmungen für einzelne Gruppen von Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl oder ihrer Eigenschaft als Stadtkreise, Große Kreisstädte und sonstige Gemeinden unterschiedliche Regelungen, so sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Beteiligten der höheren Ordnung maßgebend sind. Landkreise stehen Stadtkreisen gleich.

(3) Das Recht, Satzungen zu erlassen, steht dem Zweckverband nach Maßgabe der Gemeindeordnung für sein Aufgabengebiet zu. Der örtliche Geltungsbereich der Satzungen kann beschränkt werden.

(4) Auf Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über das Recht der Einwohner, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie über das Verwaltungszwangsverfahren sinngemäß Anwendung.

2. Abschnitt
Bildung des Zweckverbands

§ 6. Verbandssatzung. (1) Zur Bildung des Zweckverbands als Freiverband muß von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden.

(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen
1, die Verbandsmitglieder,
2, die Aufgaben,
3. den Namen und Sitz,
4. die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane und deren Geschäftsgang,
5. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben (§ 16 Abs. l Satz 1),
6. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
7. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbands.

§ 7. Genehmigungsverfahren. (1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 24 Abs. 2). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bildung des Zweckverbands zulässig und die Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. Soll der Zweckverband Weisungsaufgaben erfüllen, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtmäßigem Ermessen.

(2) Ist für die Durchführung einer Aufgabe, zu deren Erfüllung der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, daß die besondere Genehmigung versagt wird.

§ 8. Entstehung des Zweckverbands. (1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Aufsichtsbehörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Aufsichtsbehörde kann in der Bekanntmachung der Genehmigung für die Bekanntmachung der Verbandssatzung eine andere Form bestimmen.

(2) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Werden Genehmigung und Verbandssatzung getrennt bekanntgemacht (Abs. l Satz 2), ist die spätere Bekanntmachung maßgebend.

§ 9. Ausgleich. Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen abschließen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbands ergeben.

§ 10. Pflichtverband. (1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die Aufsichtsbehörde (§ 24 Abs. 2) den beteiligten Gemeinden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbands setzen.

(2) Wird der Zweckverband innerhalb der Frist nicht gebildet, verfügt die Aufsichtsbehörde die Bildung des Zweckverbands und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung (§ 6 Abs. 2). Vor dieser Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen.

(3) Im übrigen finden die §§ 7 Abs. l Satz 3, 8 und 9 sinngemäß Anwendung. Hält die Aufsichtsbehörde einen Ausgleich nach § 9 für erforderlich, so kann sie diesen selbst regeln, wenn die Beteiligten dies beantragen oder sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.

3. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands

§ 11. Organe. (1) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 12 Abs. 5 sinngemäß.

§ 12. Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbands. Sie ist für den Erlaß von Satzungen zuständig.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden oder daß die Vertreter einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen haben.

(3) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat vertreten; im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter. Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden die weiteren Vertreter einer Gemeinde vom Gemeinderat, die weiteren Vertreter eines Landkreises vom Kreisrat gewählt.

(4) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen.

(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sinngemäß. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. l der Gemeindeordnung finden keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der Verbandsmitglieder betrifft, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Zweckverband ergeben und für alle zum Verband gehörenden Mitglieder nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

§ 13. Verbandsvorsitzender. (1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Zweckverband. .

(2) Weisungsaufgaben des Zweckverbands erfüllt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, daß die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden. Verbandsvorsitzender soll in der Regel ein Bürgermeister einer Gemeinde oder ein Landrat eines Landkreises sein, die dem Zweckverband angehören; er muß es sein, wenn der Zweckverband Weisungsaufgaben zu erfüllen hat.

(4) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. Im übrigen gelten für ihre Rechtsverhältnisse die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 12 Abs. 5 Satz 3 sinngemäß.

§ 14. Beamte. (1) Der Zweckverband besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Hauptamtliche Beamte dürfen nur ernannt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist.

§ 15. Wirtschaftsführung. (1) Auf die Wirtschaftsführung des Zweckverbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auflegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie der Jahresrechnung, über das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbeamten für das Finanzwesen.

(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, dessen Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist, kann bestimmen, daß auf die Wirtschaftsführung des Zweckverbands selbst die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung finden; § 22 Abs. 1 Nr. 9 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. An Stelle der Haushaltssatzung ist der Beschluß der Verbandsversammlung über die Feststellung des Wirtschaftsplans und die Höhe der Umlage sowie über die Festsetzung des Gesamtbetrags der äußeren Darlehen und den Höchstbetrag der äußeren Kassenkredite der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Abs. 2 gilt auch für einen Zweckverband, dessen Hauptzweck die Unterhaltung einer Einrichtung ist, die nach den Vorschriften über die Eigenbetriebe  geführt. werden kann (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 des Eigenbetriebsgesetzes).

§ 16. Deckung des Finanzbedarfs. (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Für die Deckung des Kapitalbedarfs kann in der Verbandssatzung ein besonderer Umlagemaßstab bestimmt werden. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.

(3) Das Recht zur Erhebung von Steuern steht dem Zweckverband nicht zu.

4. Abschnitt
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands

§ 17. Verfahren. (1) Die Änderung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie die Auflösung des Zweckverbands können von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich ist. Sie kann ferner bestimmen, daß der Beschluß der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedarf.

(2) Der Beschluß über das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds bedarf dessen schriftlicher Zustimmung; dies gilt nicht, wenn die Verbandssatzung einen Ausschluß vorsieht und die in der Verbandssatzung bestimmten Voraussetzungen für den Ausschluß gegeben sind.

(3) Die Änderung der Verbandssatzung sowie der Beschluß über die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Bei Zweckverbänden, denen nur Gemeinden und Landkreise angehören, ist die Genehmigung außer im Falle der Auflösung nur für Änderungen der Verbandsaufgaben erforderlich; im übrigen sind die Änderungen der Verbandssatzung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für Änderungen der Verbandssatzung, die der Genehmigung bedürfen, und den Beschluß über die Auflösung des Zweckverbands gelten §§ 7 und 8 sinngemäß; Änderungen der Verbandssatzung, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind wie Satzungen des Zweckverbands (§ 5 Abs. 3) zu behandeln.

§ 18. Abwicklung. Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

§ 19. Wegfall von Verbandsmitgliedern. (1) Fallen Gemeinden oder Landkreise, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluß mit einer anderen Körperschaft, durch Auflösung oder aus einem sonstigen Grunde weg, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitglieds ein.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neue Körperschaft ausschließen; in gleicher Weise kann diese ihr Ausscheiden aus dem Zweckverband verlangen. Falls die neue Körperschaft dem Ausschluß widerspricht oder der Zweckverband ihrem Verlangen auf Ausscheiden nicht entspricht, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Aufsichtsbehörde. In diesem Fall regelt die Aufsichtsbehörde auch die aus der Veränderung sich ergebenden Verhältnisse zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß beim Wegfall sonstiger Mitglieder.

§ 20. Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände. (1) Hat nach der Verbandssatzung eines Pflichtverbands die Verbandsversammlung über Änderungen der Verbandssatzung zu beschließen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ist eine der Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbands weggefallen, hat die Aufsichtsbehörde den Zweckverband aufzulösen.

(3) Auf das Verfahren nach Abs. l und 2 finden die Vorschriften des § 7 Abs. l Satz 3 und des § 8, im Falle des Abs. 2 auch die Vorschrift des § 18, sinngemäß Anwendung.

DRITTER TEIL
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 21. Voraussetzung, Verfahren. (1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, daß eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Durch die Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über.

(2) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden.

(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet, so muß sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.

(4) Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen und bedarf der Genehmigung der in § 24 Abs. 2 bestimmten Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Änderungen der Vereinbarung und deren Aufhebung. §§ 7 und 17 Abs. 3 Satz 2 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind mit der Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen. Sie werden am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam, sofern von den Beteiligten kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 22. Ausdehnung der Satzungsbefugnis. (1) Durch die Vereinbarung kann die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln.

(2) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen.

§ 23. Pflichtvereinbarung. (1) Besteht für den Abschluß einer Vereinbarung zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die in § 24 Abs. 2 bestimmte Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Landkreisen eine angemessene Frist zum Abschluß der Vereinbarung setzen.

(2) Wird die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, legt die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung fest (Pflichtvereinbarung). Vor dieser Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen.

(3) § 7 Abs. l Satz 3, § 20 Abs. l und 2, § 21 Abs. l, 2,4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 22 gelten sinngemäß.

VIERTER TEIL
Aufsicht

§ 24. (1) Der Zweckverband steht unter staatlicher Aufsicht. Die §§ 118, 120 bis 127 und 129 der Gemeindeordnung finden sinngemäß Anwendung.

(2) Die Aufsicht über den Zweckverband führt:
1. das Landratsamt, wenn nur Gemeinden beteiligt sind, die seiner Aufsicht unterstehen;
2. das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn an dem Zweckverband andere als die in Nr. l genannten Gemeinden seines Regierungsbezirks oder Landkreise beteiligt sind, die keinem anderen Regierungsbezirk angehören;
3. das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden und Landkreise über einen Regierungsbezirk oder das Land hinaus erstreckt oder wenn das Land oder der Bund beteiligt sind.

(3) Obere Aufsichtsbehörde ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 das Regierungspräsidium:

(4) Oberste Aufsichtsbehörde und im Falle des Abs. 2 Nr. 3 auch obere Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

FÜNFTER TEIL
Anwendung in Sonderfällen

§ 25. Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke. Zweckverbände und Rechtsträger gemeindefreier Grundstücke stehen bei Anwendung dieses Gesetzes den Gemeinden gleich.

§ 26. Anwendung auf sonstige Verbände. (1) Ist durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung bestimmter Aufgaben der Gemeinden oder Landkreise vorgeschrieben oder zugelassen, findet das Zweckverbandsgesetz insoweit Anwendung, als gesetzlich keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Auf Planungsverbände nach § 4 Abs. l bis 7 des Bundesbaugesetzes sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus dem Bundesbaugesetz nichts anderes ergibt.

(3) Stehen nach den für einen sonstigen Verband geltenden sondergesetzlichen Vorschriften einer anderen Behörde Befugnisse zu, so trifft die Aufsichtsbehörde Entscheidungen nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit der anderen Behörde. '

SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 27. Verbandssatzungen bestehender Zweckverbände und sonstiger Verbände sowie bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. (1) Auf bestehende Zweckverbände findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Vierten Teils erst Anwendung, wenn deren Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt ist.

(2) Jeder Zweckverband hat seine Verbandssatzung binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen Vorschriften in Einklang zu bringen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Zweckverband hat die Änderung der Verbandssatzung öffentlich bekanntzumachen, wenn die Aufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder die Verbandssatzung nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für bestehende sonstige Verbände (§ 26) und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen entsprechend.

§ 28. Durchführungsbestimmungen. Das Innenministerium erläßt die Rechtsverordnung zur Regelung der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Zweckverband.

§ 29. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten unbeschadet des § 27 Abs. 1 alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S.979) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;
2. der Zweite Teil der Württ. Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (RegBl. S.45) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;
3. das preuß. Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 (GS. S.115);
4. Art. XI der Bad. Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S.103).

in Kraft getreten am 1. August 1963.

    Stuttgart, den 24. Juli 1963

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger              Dr. Wolfgang Haußmann
Dr. Filbinger           Dr. Hermann Müller            Dr. Leuze
Schüttler         Schwarz


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1963 S. 114
© 24. Oktober 2004

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