Organisationsedict

vom 18. März 1806

aufgehoben durch
Königliche Verordnung, die Organisation des geheimen Raths betreffend vom 8. November 1816, bzw.
Edikt, die Organisation der untern Staatsverwaltung in den Departements der Justiz und des Innern vom 31. Dezember 1818, bzw.
Verfassungsurkunde vom 25. September 1819 (RegBl. S. 634)

Wir, Friedrich,
von Gottes Gnaden König von Württemberg ect. ect.

entbieten Unsern lieben und getreuen Dienern, Vasallen und Unterthanen Unsre königliche Gnade.

Wir finden für nöthig, für die Gesammtheit Unsrer zu einem Ganzen vereinigten alten und neuen Staaten eine durchaus gleichförmige Staatsverwaltung anzuordnen und festzusetzen, und haben daher beschlossen und beschließen wie folgt:

§ 1. Die oberste Staatsbehörde im Königreiche ist das königliche Staatsministerium. Es besteht aus den Chefs sämmtlicher Departements und denjenigen Mitgliedern, welche Wir außer diesen noch zu ernennen für gut finden.

§ 2. Es sind 6 Departements:
1) das Departement der auswärtigen Angelegenheiten,
2) das Departement des Innern,
3) das Justizdepartement,
4) das Kriegsdepartement,
5) das Finanzdepartement,
6) das geistliche Departement.

§ 3. Das Departement der auswärtigen Angelegenheiten, unter der Benennung Kabinetsministerium, hat zu besorgen: alle Verhandlungen mit Auswärtigen, die Aufrechthaltung und genaue Befolgung der bestehenden Tractaten, die Correspondenz mit auswärtigen Ministern, die Ausfertigung der öffentlichen Correspondenz mit auswärtigen Ministern, die Ausfertigung der öffentlichen Correspondenz des Königs mit andern Regenten und Gouvernements, die Angelegenheiten des königlichen Hauses, das Ceremoniel mit Auswärtigen, das Ceremoniel mit Auswärtigen, das Ceremoniel im Innern, die Direction des Postwesens, Ordensangelegenheiten, Standeserhöhungen, die Verwendung für die königlichen Unterthanen im Auslande, Ausfertigung von Pässen und Beurkundung von Documenten, die für dasselbe bestimmt sind.

§ 4. Das Departement des Innern umfaßt das polizeiliche, staatswirthschaftliche und Regiminalfach nach den weiter unten folgenden nähern Bestimmungen.

§ 5. Zu den Ressort des Justizdepartements gehört das Justizwesen in seinem ganzen Umfange. Es führt die Oberaufsicht über sämmtliche Civil- und Criminaljustizstellen, über Advocaten und Notarien, und beschäftigt sich mit dem Vortrage neuer Gesetze und Verordnungen, insofern sie auf rechtliche Verhältnisse und die Justizpflege Bezug haben.

§ 6. Das Kriegsdepartement besorgt alles, was zu Militaireeinrichtungen im Allgemeinen gehört.

§. 7. Das Finanzdepartement begreift unter sich alles, was sich auf Staatseinnahmen, sie mögen Namen haben, welche sie wollen, bezieht, die Oberaufsicht über die Hauptstaatskassen, über das Rechnungswesen, und über alle Staatsausgaben nach dem zu bestimmenden Finanzplane; Verbesserung der Landesadministration in Finanzsachen, die Oberaufsicht über das Forstdepartement, Salinen- und Bergwerksdepartements, über das Münz- und das Postwesen, insofern in Bezug auf das letztere von Einnahmen und Ausgaben die Rede ist.

§ 8. Zu dem Geschäftskreise des geistlichen Departements gehört der Cultus, sowohl der evangelischen als katholischen Religion, und anderer im Staate tolerirten Gemeinden, das Curatorium der Universität, Schulen und überhaupt gelehrte und Bildungsanstalten.

§ 9. Die Chefs der Departements haben Uns den Vortrag bei Besetzung der darunter begriffenen Stellen zu machen, und zwar gemeinschaftlich, je nachdem ein Amt in verschiedener Beziehung unter mehr als ein Departement gehört.

§ 10. Die königlichen Collegien sind angewiesen, die ihnen von dem Staatsministerium zukommenden Befehle aufs genaueste zu befolgen, welche durch den Chef des Departements und zwei andere Mitglieder des Staatsministeriums unterzeichnet sind.

§ 11. Der Chef des Departements hat im Staatsministerium den Vortrag über die zum obenbemerkten Geschäftskreise gehörige Angelegenheiten.

§. 12. Es werden so viele geheime Secretairs angestellt, als Departements sind. Jeder führt das Protocoll in der Session über die in sein Departement einschlagenden Gegenstände, und wird in der Ausarbeitung von den weniger beschäftigten unterstützt. Der erste geheime Secretair empfängt alle einkommende Sachen, führt darüber ein Diarium, numerirt die verschlossen, und stellt die an das Staatsministerium, ohne Bezeichnung des Departements, addressirten der geheimen Registratur, die für einzelne Departements gehörigen aber den Secretairs derselben zu, welche sie den Chef zur Eröffnung und Zrückgabe, um das Diarium der Materie nach suppliren zu können, übergeben. Außerdem sind bei dem Staatsministerium angestellt:
    2 geheime Archivarii,
    2 geheime Registratoren, und
    5 geheime Canzellisten.

§ 13. Zu den Departement der auswärtigen Angelegenheiten oder dem Kabinetsministerium gehören:
    2 Kabinetsminister,
    der Oberceremonienmeister,
    der Chef vom Büreau der auswärtigen Angelegenheiten,
    3 vortragende Räthe,
    3 geheime Legationssecretairs,
    1 geheimer Oberarchivar,
    1 geheimer Registrator,
    3 geheime Kanzellisten.

§ 14. Das dem Kabinetsministerium untergeordnete Ober-Postdirectiorium besteht aus
    1 Ober-Postdirector,
    2 Ober-Posträthen,
    1 Ober-Postsecretair,
    1 Secretair,
    2 Kanzellisten.

§ 15. Dem Minister des Innern ist ein Generalsecretair und ein Kanzellist zugegeben. Der Generalsecretair empfängt die an den Minister besonders einkommenden Sachen, hält ein Diarium darüber, übergiebt die verschlossenen jenem zur Eröffnung und Vertheilung an die nachgesetzten Stellen, und contrasignirt die Expeditionen, welche von dem Minister unterzeichnet werden.

§ 16. Der ganze Umfang der zu diesem Departement gehörigen Geschäfte theilt sich unter folgende Stellen:

I. Ober-Landesregierung.

Diese besteht aus 1 Präsidenten, 8 Räthen, 5 Secretairs, 2 Registratoren und 5 Kanzellisten.

Zu ihren Ressorts gehört das Regiminalfach, besonders die Wahrung der königlichen Souverainetätsrechte, die Landespolizei im Allgemeinen, worunter jedoch die Ortspolizei von den 2 Hauptstädten Stuttgart und Ludwigsburg nicht begriffen ist, die Oberaufsicht über die Landesbeamten und allen Fächern, mit Ausschlusse der Justizverwaltung, Bestätigung der Wahlen zu Magistrats- und andern Stellen, Sachen in Beziehung auf Auswanderung, Ertheilung des Unterthanen- und Bürgerrechts, Bevölkerungstabellen, Gefängnisse, Zucht-, Arbeits- und Waisenhäuser, Armenanstalten, Zünfte und Handwerker, Brandassecuration.

§ 17. Den Lehenhof bilden der Minister des Innern als Lehenpropst, und 2 Referenten in Lehenssachen; dazu gehören 1 Secretair und 1 Registrator. Die Belehnungen selbst aber geschehen vor der Ober-Landesregierung in Gegenwart des Ministers des Innern.

§ 18. Eine besondere Direction besorgt den Straßen-, Brücken- und Wasserbau, Marsch- und Einquartierungssachen. sie besteht aus
    1 Director,
    2 Räthen und
    2 Kunstverständigen in Beziehung auf den Brücken- und Wasserbau,
    1 Secretair,
    1 Kassirer,
    1 Kanzellisten.

§ 19. Zu Versehung der auf die Medicinalanstalten und das Sanitätswesen überhaupt sich beziehenden Geschäfte besteht eine besondere Direction in
    2 Räthen,
    den wirklichen Leibmedicis,
    2 Leibchirurgis und
    2 Thierärzten,
welche 1 Sekretair und 1 Kanzellisten erhalten.

§ 20. II. Ober-Landesöconomiecollegium.

Es hat das staatswirthschaftliche Fach im allgemeinen unter sich. Dazu gehören besonders: Commerz und Landescultur, Manufacturen und Fabriken, die über diese Gegenstände einkommenden periodischen Tabellen und Berichte, Gestüte und Schafzucht, Oeconomie der Communen, piorum Corporum und Spitäler, das Oeconomische der Universität, welches vom Staatsministerium dahin zu geben ist.

§ 21. Dieses Collegium besteht aus
    1 Director,
    6 Räthen,
    6 Rechnungsräthen,
    4 Secretairs,
    1 Registrator,
    4 Kanzellisten.

Nach der Beschaffenheit der Gegenstände wird der Minister des Innern oder der Director Handelsverständige, die Directoren der Fabriken und Manufakturen, und überhaupt Sachverständige in sonstigen Fächern beiziehen.

§ 22. Das Königreich ist in folgende 12 Kreise getheilt:
    1. Kreis Heilbronn.
    2. Kreis Ludwigsburg.
    3. Kreis Stuttgart.
    4. Kreis Maulbronn.
    5. Kreis Schorndorf.
    6. Kreis Urach.
    7. Kreis Rotenburg.
    8. Kreis Calw.
    9. Kreis Rottweil.
    10. Kreis Tuttlingen.
    11. Kreis Zwiefalten.
    12. Kreis Ellwangen.

Die zu jedem Kreise gehörigen Aemter und Ortschaften behalten Wir Uns bevor, hiernächstens bekannt zu machen.

§ 23. Es wird eine zweckmäßige Eintheilung und Vereinigung der Ober- und Stabsämter, Steuereinnehmereien, Kellereien, Verwaltungen u. s. w. nach und nach getroffen werden.

§ 24. Die unter der Kreiseintheilung begriffenen, bisher zu der sogenannten Kammerschreiberei, nur zur Hof- und Domainenkammer gehörigen Aemter und Orte sind nur in Beziehung auf Regiminal-, Justiz- und Polizeiadministration zu den Kreisen gerechnet. Die Einkünfte davon werden nach wie vor unmittelbar an die General-Domainenkasse eingeliefert und auch dahin die Rechnungen gestellt.

§. 25. Jedem Kreise ist ein Kreishauptmann vorgesetzt. Demselben wird ein Actuar zugegeben, der Rechtskenntnisse haben muß, und gegen Uns in Pflichten genommen wird. In allen Regiminal-, Polizei- und staatswirthschaftlichen Sachen, also mit Ausschluß von Gegenständen, die sich auf die Rechtspflege beziehen, senden die Beamte ihre Berichte an den Kreishauptmann, welcher, wenn er nichts dabei zu erinnern findet, sie blos mit seinem vidit, im entgegengesetzten Falle aber mit sienen Bemerkungen begleitet, sich hauptsächlich auf obengenannte Gegenstände im Umfange des ihm untergebenen Kreises. Insbesondere besorgt er Straßensachen, Feuer-, Lösch-, Armen, Bettel- und überhaupt Sicherheitsanstalten. Er dirigirt das Marschwesen und die Conscription. Die zu dem Kreise gehörigen Beamten stehen unter ihm, über deren Amtsführung überhaupt ihm eine strenge Aufsicht zu führen obliegt. Ein bedeutender theil seiner Verrichtungen wird in Commissionen bestehen, welche ihm von den obern Behörden werden übertragen werden.

§ 26. Die adeligen Güter gehören zu demjenigen Kreise, in dem sie gelegen sind, oder an welchen sie mit dem größten Umfange anstoßen. Von den beamten, geistlichen, übrigen Dienern und Hintersassen des Adels wird die Huldigung Unsern königlichen Beamten abgelegt. Die Rittergutsbesitzer schwören den Eid der Treue und des Gehorsams entweder zu  Stuttgart vor dem Minister des Innern oder vor dem Kreishauptmanne. Sie stehen in keiner politischen Verbindung unter sich.

§ 27. Die Rittergutsbesitzer bleiben im Besitz und Genusse ihrer bisher rechtmäßig bezogenen gutsherrlichen und andern Revenüen. Jedoch gebühren Uns alle wesentliche Regalien, besonders auch Zoll, Accise, Umgeld, sowie das Chausseegeld, letzteres gegen Uebernahme der  Chausseekosten.

Wo jedoch das Umgeld aus irgend euben gültigen Rechtstitel oder durch unvordenkliche Verjährung erweislich hergebracht ist, wird wegen dessen Bonification nach einem billigen Durchschnitt eine Uebereinkunft getroffen werden. Eben so wird denjenigen Gutsbesitzern, welche sonst ein nutzbares Regal, außer obgedachten, auf eine rechtsbeständige Weise besitzen, solches unter der Höchsten Aufsicht belassen, und im Falle hierin irgend eine abändernde Maaßregel eintreten sollte, eine Vergütung des jährlichen, nach einer 20jährigen Bilance zu berechnen, Ertrags zugesichert.

§ 28. Die Ingesessenen adeliger Güter genießen die Rechte und Vorzüge Unsrer übrigen königlichen Unterthanen, und sind denselben Pflichten unterworfen, alles unter den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen näheren Bestimmungen. In Absicht der Militairpflichtigkeit, der Einquartierung und Militairfrohnen sind sie den königlichen Unterthanen völlig gleichgestellt, auch in der Regel der Nachsteuer und dem Abzuge unterworfen; so wie die Rittergutsbesitzer selbst mit ihren Angehörigen, wenn das Vermögen in einen Staat exportirt wird, mit welchem kein Freizügigkeitsvertrag besteht.

§ 29. In Beziehung auf gedachte Güter hängen die Ertheilung des Landes-Unterthanenrechts, der Erlaubniß zum Auswandern, die Concession zu Erbauung neuer Gebäude und Ansiedelungen, zu neuen Gewerben, Krämereien, Brauhäusern, Branntweinbrennereien, Wirthshäusern, alle Einrichtungen des Salzverkaufs, so wie überhaupt der obersten Landespolizei, gänzlich von Uns ab.

§ 30. Die Rittergutsbesitzer selbst, nebst ihren Angehörigen, sind den Gesetzen und Landesstellen eben so, wie andere, ohne einen Vorzug unterworfen, außer daß sie ein forum privilegiatum haben, welches weiter unten bestimmt ist.

§ 31. Wir werden für die Rittergutsbesitzer, welche keine Hof- oder sonstigen Stellen bekleiden, auf ihr unterthänigstes Bitten eine eigene Uniform bestimmen, auch denjenigen, welche bisher zu Tragung eines Ritterordens berechtigt waren, eine in den Zeichen abgeänderte Decoration verleihen.

§ 32. Sämmtliche Rittergutsbesitzer sind von Personalsteuern befreit, hingegen von sonstigen Abgaben nicht, und von den gewöhnlichen Grundsteuern nur in Absicht solcher Güter, welche erwiesenermaßen schon vor 60 Jahren ein eigentliches adeliges steuerfreies Hofgut zusammen bildeten; die Freiheit von Einquartierungen findet für Rittergutsbesitzer in Zeiten des Kriegs, bei Lagern, und überhaupt wenn königliche Truppen zusammengezogen werden, nicht Statt.

§ 33. Den Rittergutsbesitzern wird die Forst- und Jagdgerichtsbarkeit, wo sie solche erweislich hergebracht und ungestört ausgeübt haben, in ihren eigenen geschlossenen Jagddistricten, und über ihre eigene sowohl. als zum  Rittergut gehörigen Communwaldungen, zur Ausübung nach den königlichen allgemeinen Forst- und Jagdgesetzen, und unter Oberaufsicht der königlichen Oberforstämter und geeigneten Departemente und Collegien, gelassen.

§ 34. Dem Chef des Justizdepartements ist, wie dem Minister des Innern, ein Generalsecretair und ein Kanzellist zuzegegben. Jener hat in Absicht seiner Functionen das Nämliche zu beobachten, was dem Generalsecretair von dem Departement des Innern in Beziehung auf dasselbe vorgeschrieben ist.

§ 35. Der Justizminister hat bei der Oberaufsicht über sämmtliche Civil- und Criminal-Justizstellen besonders sein Augenmerk darauf zu richten, daß jede Instanz in dem vorgeschriebenen Gange ihrer Geschäfte und Verrichtungen bleibe.

Alle Klagen über verzögerte Justiz müssen zuerst an ihn gebracht werden, und erst dann, wenn keine Abhülfe von seiner Seite geschieht, darf man sich deswegen an Uns unmittelbar wenden.

Wenn dergleichen Beschwerden über Verzögerungen oder Saumseligkeit und Nachlässigkeit der untergeordneten Stellen oder Personen vorkommen; so wird der Minister die Beschaffenheit der Sache sogleich ernstlichuntersuchen, und nach Umständen, wenn die Klage gegründet ist, entweder Verweise geben oder besonders aggravirende Fälle zu Unserer Kenntniß bringen, um mit schärfern Ahndungen stufenweise von Geldstrafen, welche bei solchen Gelegenheiten ad pios usus verwendet werden sollen, bis selbst zu Dimission vorgehen zu können.

§ 36. Unter dem Justizdepartement stehen folgende Collegien:

I. Das Ober-Appellationstribunal

Hiezu gehören: 1 Präsident; 1 Direcotr, 8 Ober-Tribunalräthe, 2 Secretairs, 2 Kanzellisten, 1 Pedell, 1 Bote.

Es entscheidet als oberste Justizbehörde alle Civil-Justizsachen in letzter Instanz, und bildet zugleich die Revisionsbehörde.

§ 37. Mündliche Vorträge der Parteien finden bei diesem Tribunale nicht Statt. Es werden schriftliche Appellationslibelle eingereicht, und es dürfen neue Gründe und Beweise im Appellationsprocesse gebracht werden.

§ 38. In zweifelhaften, wichtigen und weitläufigen Fällen wird dem Referenten ein Coreferent zugegeben, dessen Wahl von dem Präsidium abhängt. In eben solchen Fällen circuliren die Acten weiter bei dem Präsidenten und noch einem Rathe, der durch jenen bestimmt wird.

§ 39. An das Ober-Appellationstribunal wird von dem zweiten Senate des Ober-Justizcollegiums in Sachen, die mehr als den Werth von 200 Gulden betragen, oder welche die Ehre, Gerechtsame oder das ganze Vermögen einer Partei betreffen, appelliert. In letztgedachten Fällen, oder wenn der Betrag der Sache die Summe von 1500 Gulden übersteigt, darf die Revision, nah vorgängiger Hinterlegung der Succumbenzsumme von 100 Reichsthalern (fen Fall der gerichtlich beurkundeten Unvermögenheit ausgenommen, wo die Revision auch ohne diese erlegte Summe Statt finden kann) ergriffen werden, welche sodann nach angeordneter Veränderung der Referenten von eben diesem Tribunale vorgenommen werden wird.

Nach der auf diese Art gefällten Sentenz findet nur in dem außerordentlichen Falle eine weitere Verhandlung Statt, wenn Wir Uns nach unmitelbar eingekommener Beschwerde einer Partei, nach Befund der Umstände, bewogen finden, ein besonderes Cassationstribunal niederzusetzen, um die Sache in endlicher Instanz ohne Gestattung fernerer Rechtsmittel zu entscheiden.

Wenn übrigens bei dem ergriffenen Rechtsmittel der Revision wegen Unvermögenheit keine Summe hinterlegt worden, und die Partei offenbar als muthwilliger oder verwegener Kläger erscheint, so soll die Strafe einer 14tägigen, oder nach Beschaffenheit der Umstände länger dauernden Incarceration gegen dieselben erkannt werden.

§ 40.

II. Ober-Justizcollegium

Dieses teilt sich in 2 Senate. Der erste Senat besorgt das Criminalfach, bestimmt den Fall, wo Gantprocesse Statt finden sollen, und verhandelt die dahin gehörigen Straffälle.

Derselbe besteht aus
    1 Präsidenten,
    8 Räthen oder Assessoren,
    2 Secretairs,
    1 Registrator und
    2 Kanzellisten.

§ 41. Von dem ersten Senate werden alle Straffälle, bei denen unter und bis auf 3monatliche Zuchthaus- und Festungsstrafe erkannt wird, ohne weiteres anbringen erledigt, eben so Geldstrafen, welche jedoch so sparsam wie möglich zu wählen sind, bis inclusive 100 Thaler.

Legalstrafen werden ohne weiteres von diesem Senate erkannt; so wie endlich Commissionsberichte, welche höhere Straffälle betreffen, zur weitern Verhandlung dahin verwiesen werden.

§ 42. Wenn Jemand, gegen welchen der erste Senat eine Strafe erkannt hat, sich darüber beschweren zu können glaubt, oder um deren Nachlaß, Verminderung oder Verwandlung einkommt; so ist von Seiten des Senats der Fall jedesmal dem Justizminister vorzulegen, welcher dann denselben zur höheren Entscheidung bringt.

§ 43. Zu dem Geschäftsumfange des zweiten Senates gehören alle Civil-Appellationsgegenstände, welche von den Oberamtei-, Stadt- und Patrimonialgerichten dahin gebracht werden, die Leitung der Processe bei den untern Gerichtsstellen, ferner Ehesachen, Wechselsachen und Lehensprocesse. Für die eximirten Personen bildet dieser Senat in Absicht der Gerichtsbarkeit die erste Instanz Er besteht aus:
    1 Präsidenten,
    10 Räthen oder Assessoren,
    4 Secretairs,
    1 Registrator und
    4 Kanzellisten.

§ 44.                        III. Die Oberaufsicht über das gesammte Pupillenwesen ist einem besondern Collegium, dem königlichen Tutelarrathe, übergeben.

Der selbe besteht aus
    1 Präsidenten,
    3 Ober-Justizräthen,
    1 Tutellarrathe,
    4 Rechnungsverständigen,
    1 Secretair und
    2 Kanzellisten.

§ 45. Die hienach bemerkten Untergerichte wenden sich in Fällen, wo Consilia eingeholt werden, entweder an die Juristenfacultät in Tübingen, oder an eines der Consulentencollegien, wovon das eine in Stuttgart, das andere in Tübingen errichtet wird, und jedes aus 7 Juristen besteht, deren Einem die Direction übertragen wird. Dagegen ist gedachten Gerichten untersagt, sich an einzelne Rechtsgelehrte oder an auswärtige Facultäten zu Einholung von Gutachten zu wenden.

§ 46. Die Dorf- und Stadtgerichte bleiben vor der Hand an denjenigen Orten, wo sie hergebracht sind.

Wir behalten Uns jedoch vor, diesfalls eine zweckmäßigere Einrichtung seiner Zeit zu treffen.

§ 47. Die Stadtgerichte entscheiden alle Angelegenheiten, die sich bis auf 50 Gulden inclusive belaufen, ohne daß diesfalls eine weitere Appellation Statt finden kann. In Sachen aber, so sich darüber belaufen, wie auch in solchen, welche Ehre, Gerechtsame, Gilden und Rechte überhaupt, ingleichen das ganze Vermögen einer Partei betreffen, kann an den zweiten Senat des Ober-Justizcollegiums appelliert werden. Hingegen cessiren von nun an alle Appellationen an die Stadtobergerichte der drei Hauptstädte Stuttgart, Tübingen und Ludwigsburg.

§ 48. Ueber die Stadtgerichte hat der Oberamtmann die Führung der Direction sich ernstlich angelegen seyn zu lassen, und ist Uns derselbe vorzüglich für schleunige und unparteiische Justizpflege verantwortlich. Um schriftliche Processe so viel möglich zu vermindern, und Streitigkeiten auf dem Wege der Güte zu schlichten, wird sich der Oberamtmann nach der im folgenden § enthaltenen, hierauf sich beziehenden Vorschrift richten.

§ 49. In Ansehung der bürgerlichen Gerichtsbarkeit wird in Aemtern, wo keine Stadtgerichte befindlich sind, die Rechtspflege in erster Instanz von dem Ober- oder Stabsamtmanne, mit Zuziehung und im Beiseyn des Amtsschreibers als Actuars, und zweier Urkundspersonen, wozu er zwei der tauglichsten Magistratspersonen oder Schultheißen zu nehmen hat, an den von ihm an bestimmten Tagen abzuhaltenden Amtstagen ausgeübt.

In sehr bedeutenden Sachen, wo nämlich die Größe oder die Wichtigkeit des streitigen Gegenstandes, oder die Auseinandersetzung schwerer und verwickelter Rechtsfragen es nothwendig machen, hat der Beamte nicht selbst zu entscheiden, sondern entweder von Amtswegen, oder auf Verlangen der streitenden Theile, die Acten entweder an die Juristenfacultät in Tübingen, oder an eines der oben erwähnten Consulentencollegien zum Spruch Rechtens zu senden. In geringern Fällen hingegen, z. B. bei Injurien, Schuldklagen ect., in welchen eigentliche Proceßschriften nicht gewechselt werden, sind die amtlichen Bescheide zu vollziehen, sofern nicht einer der streitenden Theile sogleich oder längstens in drei Tagen um förmliche gerichtliche Verhandlung der Sache bittet.

Der Oberamtmann hat die Parteien, welche zu einem schriftlichen Processe zugelassen werden wollen, erst vorzubescheiden, ihren Streitpunct genau zu bestimmen, und sich Mühe zu geben, den Proceß durch einen Vergleich abzuschneiden. Das hierüber zu führende, und von den Urkundspersionen und Parteien zu unterschreibende Protocoll ist den Processacten anzuschließen. In allen diesen Fällen bezahlen die Parteien die hergebrachten Sporteln, welche aber von dem Oberamte der herrschaftlichen Casse zu verrechnen, und wovon die zwei Urkundenpersonen nach dem vorgeschriebenen oder in dergleichen Fällen sonst üblichen Maaßstabe zu belohnen sind.

Der Gerichtszwang erstreckt sich über den ganzen Bezirk des Ober- oder Stabsamtes, und wo, wie gedacht, keine Stadt- oder Dorfsgerichte eingeführt sind, hat der Ober- oder Stabsamtmann das Recht, die actus volunrariae Iurisdictionis auszuüben.

In Absicht der Appellation von diesen Oberamtsgerichten und der Appellationssumme gelten die nämlichen Bestimmungen, wie bei den Stadtgerichten.

§ 50. In Straffällen dürfen die Ober- oder Stabsbeamten bis auf 10 Thaler und bis auf 8 Tage Incarceration erkennen.

In Krankheits- oder Abwesenheitsfällen ist der Oberamtsactuar der gesetzliche Amtsverweser. Derselbe muß sich aber vor seiner Annahme, die, so wie seine Belohnung und Entlassung, dem Beamten überlassen bleibt, der weiter unten angeordneten Prüfung unterwerfen, und gegen Uns durch den Kreishauptmann in Pflichten genommen und beeidigt werden, welchem letztern auch jede Veränderung mit dem Actuar zeitig anzuzeigen ist.

§ 51. Wo adelige Patrimonialgerichte bestehen, üben diese die Civilgerichtsbarkeit in erster Instanz aus.

Von denselben wird, wie von den vorgedachten Untergerichten, unter gleichen Bestimmungen, an den zweiten Senat des Ober-Justizcollegiums appellirt.

Die anzustellenden Justitiarien müssen vorher sich einer Prüfung über ihre Kenntnisse und sonstige Qualitäten auf die hienach bestimmte Art unterwerfen, die höchste Confirmation abwarten, und besonders dahin verpflichtet werden, in allen ihren Amtshandlungen die königlichen Gesetze und die ihnen von den königlichen Landesstellen zugehenden Verordnungen, zur alleinigen Richtschnur ihres Verfahrens zu nehmen. Wer nicht einen eigenen Justitiarium dieser Art hält und die ihm zustehende Civiljurisdiction ausüben will, hat hiezu, mit Vorwissen des königlichen Ober-Justizcollegiums zweiten Senates, einem benachbarten königlichen Beamten oder bereits bestätigten Justitiario den Auftrag zu erteilen.

§ 52. In Straffällen ist die Befugnis der Justitiarien die nämliche, wie die der übrigen königlichen Beamten; es wäre denn, daß die Ortsherrschaft ein Mehreres in Beziehung auf die Criminaljurisdiction hergebracht hätte, in welchem Falle die Einhohlung von Consilien bei den obengenannten Behörden Statt finden, und die Acten vor der Publication und Vollziehung der Strafe an den ersten Senat Unsers Ober-Justizcollegiums eingeschickt werden sollen, welcher die höhern Fälle zu Unsrer Allerhöchsten Genehmigung vorlegen wird.

§ 53. Sämmtliche Rittergutsbesitzer sind als Privilegiati in  Civil-Jurisdictionsfällen dem zweiten Senate des Ober-Justizcollegiums in erster Instanz, so wie in Criminalfällen dem ersten Senate desselben unterworfen.

§ 54. Der Kriegsminister erhält für die kriegsräthliche und Militairgeschäfte seine eigne Kanzlei.

Das bereits organisirte Kriegscollegiom besteht aus 1 Präsidenten, dem Kriegsminister, dem Vicepräsidenten, zugleich General-Intendant, dem jeweiligen Direcotr des Ober-Finanzdepartements, 1 Ober-Kriegscommissario, 1 Ober-Intendanten, 2 Kriegsräthen, 1 Rechnungscontroleur, 2 Secretairs und 2 Kanzellisten.

§ 55. Unter dem Finanzminister bestehen nachfolgende Behörden, von welchen allen er Präsident ist. Um die stete Communication mit diesen verschiedenen Stellen zu unterhalten und zu erleichtern, sind ihm, neben dem Generalsecretair und einem Kanzellisten, besonders zwei Räthe zugegeben, in Verbindung mit welchen letztern er zugleich die Generalstaatscontrolle bildet, und vierteljährig über alle Zweige der Finanzadministration einen umfassenden Generalbericht erstattet.

I. Ober-Finanzdepartement.

Es besteht aus 1 Director, 1 Procurator, 12 Räthen, 1 Generalkassirer mit Sitz und Stimme im Collegio, welcher 2 Kammerräthe und 2 Buchhalter unter sich hat.

Zu der Rechenbank, worüber 2 Räthe besonders die Aufsicht führen, gehören 24 Kammerräthe, 4 Forst-Kammerräthe, 12 Buchhalter,

zu dem Secretariat und Schreibtisch: 8 Secretairs, 3 Registratoren für die laufenden Acten, 4 Registratoren für die ältern Acten, 8 Kanzellisten.

II. Forst-Direction.

Hiezu gehören: 2 Forstmänner aus den ersten Classen der Forstbeamten, 1 Justizrath, 2 Hofräthe, 4 Forsträthe mit Sitz und Stimme, sodann 2 Secretaris, 1 Registrator, 2 Kanzellisten.

III. Berg-, Salinen- und Münzdirection.

1 Director, 1 Justizrath, 2 Hof- und Finanzräthe, 3 Bergräthe mit Sitz und Stimme, 1 Secretair, 1 Kanzellist.

IV. Ober-Steuerdirection.

1 Director, 1 Rath aus dem Ober-Finanzdepartement, 2 Ober-Steuerräthe, sodann 2 Ober-Steuereinnehmer, 2 Commisssarii oder Kammerräthe, 1 Buchhalter, zugleich Secretair, 1 Kanzellist.

V. Landbaudirection.

Der Finanzminister führt wie bei den obigen Stellen die Oberdirection.

2 Mitglieder aus dem Hofdepartement, 4 Räthe, unter denen der Ober-Wasserbaudirector und Inspector, 1 Hofbaumeister und 6 Landbaumeister mit Sitz und Stimme, sodann 4 Baucontroleurs, 2 Secretairs, 1 Registrator, 3 Kanzellisten.

VI. Tax-, Zoll- und Accisdirection,

welche die Aufsicht und Controle über alle Zoll-, Accis-, Umgeld-, Stempelpapier-, Tax-, Brücken- und Chausseegelteinnahmenführt, bestehend aus
1 Director, 1 Justizrathe, 4 Finanzräthen, sodann 4 Kammerräthen, 8 Buchhaltern, 2 Secretairs, 1 Kanzellisten, 2 Zoll- und 2 Accisschreibern.

VII. Renovations-Revisorat.

1 Renovationsrath, 4 Unterrenovatoren.

§ 56. Die Hof- und Domainenkammer steht unmittelbar unter Uns und besteht aus
    1 Director,
    1 Hof- und Domainenrathe,
    1 Generalkassirer, sodann
    2 Kammerräthen und
    1 Buchhalter.

§ 57. In jedem Kreise wird ein Steuerrath aufgestellt, der dem Kreishauptmanne beigegeben ist. Er führt vorzüglich die Aufsicht über die Rechnungen der Beamten, welche er nach Belieben von Zeit zu Zeit einzusehen hat. Außerdem wird derselbe auch besonders in Commissionssachen gebraucht, die in das Rechnungs- und Abgabenfach einschlagen.

§ 58. Die Ingesessenen von adeligen Gütern entrichten ganz nach dem Maaßstabe, welcher den königlichen Unterthanen überhaupt vorgeschrieben ist, so wie die Rittergutsbesitzer selbst, unter den oben festgesetzten Bestimmungen alle allgemeinen Landeslasten, die Grund- und Gewerbesteuer, so wie sämmtliche übrige eingeführte indirecte Abgaben, in die ihnen anzuweisenden königlichen Cameraleinnehmereien.

Die Steuereinnehmer der bisher sogenannten neuen Lande, die Keller, Verwealter, und überhaupt alle in diese Classe gehörige herrschaftliche Einnehmer, befördern die Einnahmen unmittelbar an die königliche Generalcasse des Ober-Finanzdepartements zu Stuttgart, oder dahin, wohin sie von letzterer angewiesen werden, machen aber jedesmal davon dem betreffenden Steuerrathe des Kreises die Anzeige.

§ 59. Der Chef des geistlichen Departements erhält, wie die vorhergehenden, zu seinen unmittelbaren Geschäften einen Generalsecretair und einen Kanzellisten.

Von diesem Departement ressortiren:

I. Das Ober-Constistorium.

Es führt die Aufsicht über das gesammte evangelische Kirchen- und Schulwesen, so wie über die dabei angestellten Diener, auf gleiche Art auch die übrigen im Königreiche tolerirten Gemeinden, und besteht aus 1 Präsidenten, 1 Director, 3 weltlichen, 3 geistlichen Räthen, 2 Secretairs, 1 Registrator, 2 Kanzellisten.

§ 60.  Bei Besetzung geistlicher Stellen hat der Minister des Departements, wie die übrigen, Uns den Vortrag zu machen.

Alle Candidaten werden vor dem Oberconstistorium examinirt, und über sie sowohl, als über sämmtliche angestellte Decane, Pfarrer und Vicarien wird jährlich eine Liste, unter gewisserhafter Angabe ihres moralischen Betragens, Fleißes und ihrer Talente vorgelegt.

§ 61. In Absicht der vormaligen alten Lande hat es vor der Hand bei der Eintheilung in 4 Generalate sein Verbleiben. In Bezug auf die bisher sogenannten neuen Lande wird ein weiteres Generalat errichtet, unter welchem zunächst die Decanate von Heilbronn und Hall bestehen. Die Decanate Aalen, Eßlingen und Reutlingen werden unter die übrigen Generalate vertheilt.

Die Generalsuperintendenten führen den Charakter als Prälaten.

§ 62. Was die bestehenden evangelischen Seminarien betrifft; so bleibt das theologische Stift in Tübingen unter einer zu bestimmenden, zweckmäßigeren Disciplinareinteilung. Von den Klosterschulen werden die zu Blaubeuren und Bebenhausen aufgehoben, und mit den zu Denkendorf und Maulbronn vereinigt.

§ 63. II. In Ansehung der katholischen Kirche besteht neben dem Bischoffe und dessen Officialate, ein besonderer sogenannter geistlicher Rath zu Besorgung und Wahrung der Souverainetätsrechte. Derselbe wird mit 2 weltlichen und 1 geistlichen katholischen Räten besetzt, und erhält 1 Secertair und 1 Kanzellisten.

§ 64. III. Für die Aufsicht über sämmtliche Lehranstalten, besonders in Beziehung auf die wissenschaftlichen Fächer, ist eine eigene Studien-Oberdirection bestellt; solche besteht aus 1 Präsidenten, 2 weltlichen Räthen, 1 geistlichen Rathe, 1 Secretair und 1 Kanzellisten.

§ 65. Die zu adeligen Gütern gehörigen Kirchen und Schulen sind an alle, in Ansehung der sie betreffenden Gegenstände, ergehende königliche Anordnungen gebunden, und den dazu bestellten Behörden in gleicher Maaße untergeordnet, wie sämmtliche Kirchen und Schulen des Königreichs.

Die Rittergutsbesitzer sollen nur da, wo sie das Patronatsrecht hergebracht haben, dieses ferner durch Ernennung der Subjecte zu Pfarreien und Schulen ausüben, die Ernannten aber, welche Landeseingeborne seyn müssen, von der vorgängigen Prüfung, und zwar die evangelischen vor Unserm Oberconstistorium, die katholischen aber von dem Bischoffe und dessen Officialate unter Unsrer Höchster Oberaufsicht, und endlich von Unsrer jedesmaligen Confirmation abhängen.

§ 66. Wer als Candidat zu irgend einer Stelle, sey es, in welchem Fache es wolle, auftritt oder befördert werden will, so wie Justitiarien, Advocaten, Notarii, Amtsactuarii oder Rechnungssubstituten, ingleichen alle Commundiener, welche Kenntnisse aus dem juristischen oder dem Rechnungsfache besitzen müssen, sind verbunden, sich vorläufig einem Examen zu unterwerfen. Der Candidat meldet sich bei dem Minister des betreffenden Departements, welcher aus demselben 2 Räthe wählt, und sie nach Zeit und Umständen ändert, denen er die Prüfung überträgt, wobei jedoch keine Belohnung der Examinatoren Statt finden soll. Die, nach dem Resultate, auszustellenden Zeugnisse werden von dem Minister und jenen 2 Räthen unterzeichnet, und außerdem noch über die examinirten Subjecte Listen, nach einem besondern, noch zu entwerfenden, Schema geführt, und solche bei den Vorträgen in Dienstersetzungsfällen zu Grunde gelegt.

§ 67. Alle, bis jetzt in den seither sogenannten alten und neuen Landen bestehende, Collegien, Deputationen und permanente Commissionen, die zu der Kanzle im Allgemeinen gehören, sind, nach ihrer gegenwärtigen Form, aufgehoben, und der Geschäftsgang richtet sich ganz nach den niedergesetzten Behörden, und zwar vom 1. Mai dieses Jahres an. Sämmtliche vorangeführte Stellen haben ihren Sitz in Unsrer königlichen Residenzstadt Stuttgart, mit Ausnahme des Oberappellationstirbunals, welches zu Tübingen, und des ersten Senats des Oberjustizcollegiums, welcher in Eßlingen niedergesetzt wird.

Die bisher bestandenen adeligen und gelehrten Banken finden nicht mehr Statt, und die Räthe sitzen nach ihrer Amts-Ancienneté.

§ 68. Die gesammte Masse der vorhandenen Acten wird unter die verschiedenen Stellen nach ihren besondern Bestimmungen vertheilt, nachdem vorher die ältern, auf welche nie oder nur selten recurrirt wird, davon abgesondert seyn werden. Auf die Hinwegschaffung der ganz veralteten und entschieden unbrauchbaren ist vorzügliche Rücksicht zu nehmen; hingegen ist von sämmtlichen ältern, etwa noch brauchbaren Acten ein Hauptdepot zu formiren, worüber 1 Archivarius und 2 Registratoren gesetzt werden.

§ 69. In Absicht der, im Geschäftsgange öfters erforderlichen, Communicationen verschiedener Stellen unter sich, wird verfügt, daß nur in wichtigen und weitläufigen Sachen die Communication schriftlich geschehe. In minder wichtigen Angelegenheiten aber wird der Referent derjenigen Stelle, wo die Hauptsache verhandelt wird, bei der andern, mit welcher die Communication zu pflegen ist, über den einschlagenden Punct, worüber die Vereinigung erzielt werden soll, referiren, und erst, wenn diese nicht zu Stande kommt, tritt hier der Fall der schriftlichen Communication zu weiterer Discussion des Gegenstandes ein.

§ 70. Die Präsidenten und Directoren der Collegien haben ihr vorzügliches Augenmerk darauf zu richten, daß so wenig als möglich Retardate entstehen. Zu diesem Zwecke sollen die einkommenden Sachen, mit Ausnahme der privilegirten und der, ihrer Natur nach, unabfschieblichen, nach der Folge des Diarii vorgenommen, und wenn der Referent, welchen es trifft, zum Vortrag noch nicht vorbereitet ist, der Gegenstand nicht aus der Acht gelassen, sondern die auf solche Art rückstehenden Angelegenheiten besonders nachgeführt, und nach der Ordnung der Zeit, bis wohin sie, zu Folge der Erklärung des Referenten und Entscheidung des Präsidiums oder Directoriums, in Vortrag gebracht werden können, proponirt werden. Außerdem werden sich die Präsidenten und Directoren monatliche Verzeichnisse über die Rückstände vorlegen lassen, um immer von dem Geschäftsgange auf das genaueste unterrichtet zu seyn, die etwa säumigen Referenten zu Beobachtung ihrer Schuldigkeit anzuhalten, und nöthigenfalls darüber an den Minister zu berichten.

§ 71. Schließlich behalten Wir uns vor, jeder Stelle nähere und ins Einzelne gehende Vorschriften, um ihren Geschäftskreis und Befugnisse genauer zu bestimmen, zukommen zu lassen.

    Gegeben unter Unsrer höchsten, eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel in Unsrer königlichen Residenz Stuttgart, den 18. März 1806.

Friedrich.

Graf von Normann Ehrenfels.

Ad Mandatum Sacrae Regiae Majestatit proprium.
von Bellnagel.

Vorstehendes Gesetz hat das neue Königreich Württemberg, das am 1. Januar 1806 durch Annahme der Königswürde durch Kurfürst Friedrich von Württemberg geschaffen wurde, staatsrechtlich zu einem Ganzen vereinigt.
 


Quelle: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1806 S. 1
K.H.L. Pölitz, Die Verfassungen des teutschen Staatenbundes seit dem Jahre 1789, Brockhaus, Leipzig 1847

© 4. September 2004
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