Gesetz über die Kirchen

vom 3. März 1924

geändert durch
Gesetz vom 17. Februar 1927 (RegBl. S. 117)
Gesetz vom 14. April 1928 (RegBl. S. 93).
Gesetz vom 4. September 1951 (RegBl. S. 101); für das Land Württemberg-Hohenzollern (ohne die Hohenzollerschen Lande)
Gesetz vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33); für den Landesbezirk (Nord-)Württemberg des Landes Württemberg-Baden
Gesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1)
Gesetze vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 98, 99);
Gesetz vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408);
Gesetz vorn 30. Mai 1978 (GBl. S. 286)

ergänzt durch
Gesetz über die Erhebung der Landeskirchensteuern vom 15. März 1934 (RegBl. S. 127)
Gesetz über die Kirchensteuer vom 3. Juni 1937 (RegBl. S. 45)
Gesetz
(des Landes Württemberg-Baden) über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33)
Gesetz
(des Landes Württemberg-Hohenzollern) über die Verwaltung von Kirchensteuern im Lande Württemberg-Hohenzollern vom 8. April 1952 (RegBl. S. 32)
alle drei Gesetze aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1)

Das Gesetz ist nur gültig auf dem Gebiet des ehemaligen (Landes) Freien Volksstaates Württemberg (also nicht im Gebiet des früheren Landes Baden, nicht im Gebiet des früheren preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen und nicht im früher zu Hessen gehörigen Gebiet der Gemeinde Bad Wimpfen).

I. Die kirchlichen Rechtspersonen

1. Öffentliche Körperschaften

§ 1. (1) Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Kirchen im Sinn dieses Gesetzes sind die evangelische, die katholische Kirche und die israelitische Religionsgemeinschaft.

§ 2. (1) Die Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Gemeinden der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche und der israelitischen Religionsgemeinschaft mit Einschluß der rechtsfähigen Tochter- und Gesamtgemeinden.

(3) Neue Kirchengemeinden erlangen die Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung auf Grund eines Antrags der Oberkirchenbehörde. Die Anerkennung ist öffentlich bekanntzumachen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 2 Abs. 3 aufgehoben.

§ 3. (1) Die Oberkirchenbehörden sind verpflichtet, vor der Vornahme von Änderungen in dem Bestand der Kirchengemeinden oder der Begrenzung ihrer Bezirke den Oberämtern, deren Bezirk die beteiligten Kirchengemeinden oder Teile derselben angehören, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Änderungen sind von den Oberkirchenbehörden den beteiligten Oberämtern mitzuteilen.

(3) Die vermögensrechtlichen Folgen der Änderung werden von der Oberkirchenbehörde nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts, in Ermangelung solcher Grundsätze nach billigem Ermessen geregelt, wenn nicht die beteiligten Kirchengemeinden eine gültige Vereinbarung treffen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 3 Abs. 1 und 2 aufgehoben.

§ 4. (1) Verbände mehrerer Kirchengemeinden, die zur Förderung gemeinsamer Zwecke durch Übereinkunft oder Satzung der Kirche gebildet werden, erlangen die Rechtsfähigkeit auf Antrag der Oberkirchenbehörde durch staatliche Verleihung (kirchliche Gemeindeverbände).

(2) Die Gemeindeverbände, die aus den Kirchengemeinden der evangelischen Dekanatsbezirke gebildet sind, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der § 4 aufgehoben.

§ 5. Das Domkapitel und die Landkapitel der katholischen Kirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde dem § 5 folgende Sätze angefügt:
"Neubildungen von Landkapiteln erlangen diese Rechtsstellung durch Anerkennung des Ministeriums für Kultus und Sport. § 24 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes gilt entsprechend.".

§ 6. Auf die Bildung neuer Verbände der Kirchengemeinden evangelischer Dekanatsbezirke (§ 4 Abs. 2) und neuer katholischer Landkapitel finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3, auf Änderungen der evangelischen und katholischen Dekanatsbezirke die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der § 6 aufgehoben.

2. Stiftungen und Anstalten

§ 7. (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts ist die staatliche Genehmigung auf Grund eines Antrags der Oberkirchenbehörde erforderlich.

(2) Pfarr- oder Pfründstiftungen, sonstige Stiftungen zur Ausstattung von Kirchenstellen und Kirchenpflegen werden von dem Kultministerium, andere kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts von dem Staatsministerium auf Antrag des Kultministeriums genehmigt. Versagt das Kultministerium die Genehmigung, so kann die Oberkirchenbehörde das Staatsministerium anrufen. Die Genehmigung ist öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die bestehenden Pfarreien der evangelischen Kirche und die bestehenden Pfründstiftungen und Kirchenpflegen der katholischen Kirche erlangen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsfähigkeit, soweit sie nicht schon bisher rechtsfähig gewesen sind. Wenn in einer katholischen Kirchengemeinde mehrere Einzelpflegen bestehen, so gelten sie im Sinn dieser Bestimmung als eine Kirchenpflege; der Kirchenpflege einer rechtsfähigen Teil- oder Tochtergemeinde kommt jedoch die Rechtsfähigkeit zu. Sonstige Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsverhältnisse am Ortskirchenvermögen, werden durch die Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht berührt.

(4) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind auch die Anstalten.

Durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 wurde der § 7 aufgehoben; siehe jetzt u. a. § 24 des Stiftungsgesetzes vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408).

§ 8. (1) Die Aufhebung einer öffentlichen kirchlichen Stiftung oder die Umwandlung ihres Zwecks unterliegt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, den Grundsätzen des für alle öffentlichen Stiftungen geltenden Rechts. Die Verfügung steht der Oberkirchenbehörde mit staatlicher Genehmigung zu.

(2) Soweit eine kirchliche Stiftung für gottesdienstliche oder ihnen gleichgestellte Zwecke (Abs. 5) bestimmt ist, sind für die Zulässigkeit der Umwandlung oder Aufhebung die Grundsätze des kirchlichen Rechts maßgebend. Zur Aufhebung einer Stiftung oder zur Umwandlung einer nicht rechtsfähigen Stiftung ist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn sie ausschließlich solchen Zwecken dient.

(3) Der Umwandlung einer nicht rechtsfähigen Stiftung steht es gleich, wenn Teile des Grundstocksvermögens einer Stiftung auf eine andere Stiftung übertragen oder Erträge einer Stiftung vorübergehend für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Bei der Umwandlung des Zwecks ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen.

(5) Den Ausgaben für gottesdienstliche Zwecke stehen gleich die Ausgaben für die kirchliche Verwaltung, die Geistlichen und ihre Hinterbliebenen sowie sonstige Ausgaben für die Seelsorge und die religiöse Unterweisung durch Angestellte der Kirchen.

(6) Die Erhaltung und stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen, die nicht ausschließlich für gottesdienstliche oder ihnen gleichgestellte Zwecke bestimmt sind, ist auf Verlangen der Staatsbehörde nachzuweisen. Die nähere Regelung bleibt der Verordnung vorbehalten.

Durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 wurde der § 8 aufgehoben; siehe jetzt u. a. § 26 des Stiftungsgesetzes vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408).

§ 9. (1) Mit dem Erlöschen einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung fällt ihr Vermögen an die von der Oberkirchenbehörde zu bezeichnende juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn nicht die Stiftungsurkunde eine Bestimmung über die Anfallberechtigung enthält.

(2) Der Berechtigte hat das ihm angefallene Vermögen tunlichst in einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.

Durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 wurde der § 9 aufgehoben; siehe jetzt u. a. § 26 des Stiftungsgesetzes vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408).

3. Religiöse Genossenschaften

§ 10. Religiöse Genossenschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

II. Die Mitglieder der Kirchen.

1. Der Austritt Bekenntnismündiger.

§ 11. (1) Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann aus seiner Kirche mit bürgerlicher Wirkung durch eine Erklärung austreten, die von ihm persönlich zu Protokoll des Standesbeamten abzugeben ist.

(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Austretende seinen Wohnsitz (vergl. § 27) oder in Ermangelung eines württembergischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Wer wegen körperlicher Gebrechen vor dem Standesbeamten nicht erscheinen kann, kann die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form bei ihm einreichen; die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der Standesbeamte entgegennimmt.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 11 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 12. (1) Die Absicht des Austritts ist mindestens einen Monat vor der Erklärung der Kirchengemeinde mitzuteilen, in deren Bezirk der Austretende seinen Wohnsitz (vergl. § 27) oder in Ermangelung eines württembergischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Mitteilung ist von dem Austretenden selbst mündlich oder schriftlich an den Vorsitzenden der Kirchengemeindevertretung oder den von ihr bestellten besonderen Vertreter zu richten.

(2) Der Vertreter der Kirchengemeinde ist verpflichtet, dem Austretenden binnen drei Wochen eine Bescheinigung über den Empfang der Mitteilung zu übermitteln. Die Bescheinigung darf aus dem Grund versagt werden, weil der Austretende seine Zugehörigkeit zu der Kirchen nicht nachzuweisen vermag.

(3) Der Standesbeamte ist verpflichtet, vor der Entgegennahme der Austrittserklärung den urkundlichen Nachweis zu verlangen, daß die Kirchengemeinde die vorschriftsmäßige Mitteilung rechtzeitig erhalten hat und seit dem Empfang der Mitteilung nicht mehr als drei Monate verstrichen sind.

(4) Der Standesbeamte benachrichtigt von der Abgabe der Austrittserklärung unverzüglich die Kirchengemeinde. Dem Austretenden ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Erklärung des Austritts zu erteilen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 12 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

2. Der Austritt Bekenntnisunmündiger.

§ 13. (1) Für ein Kind unter 14 Jahren können die Eltern den Austritt aus der Kirche erklären, soweit sie zur Sorge für die Person des Kindes berechtigt sind. Zu der Erklärung ist die Einwilligung des Kindes erforderlich, wenn es das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Erklärung ist unwirksam, wenn sich die Änderung des Erziehungsbekenntnisses nach Feststellung des Vormundschaftsgerichts als ein Mißbrauch des Erziehungsrechts darstellt, der das geistige Wohl des Kindes gefährdet (§ 1666 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(3) Solange die Eltern gemeinschaftlich zur Sorge für die Person des Kindes berechtigt sind, kann der Standesbeamte die Erklärung eines Elternteils nur entgegennehmen, wenn dieser die Einwilligung des andern Elternteils Nachweis oder eine wirksame Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorlegt, die ihn zu der Änderung des Erziehungsbekenntnisses ermächtigt.

(4) Der Vormund oder Pfleger des Kindes bedarf zu der Erklärung des Vormundschaftsgerichts; die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sie nicht gegen die Bestimmungen über das religiöse Erziehungsrecht (§ 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939) verstößt.

(5) Die Vorschriften der §§ 11 und 12 finden entsprechende Anwendung. Der Standesbeamte kann jedoch für das Kind, die in § 12 Abs. 3 vorgeschriebene Nachweisung nicht verlangen, wenn der Vater oder die Mutter den Austritt zu gleicher Zeit für sich selbst und für das Kind erklärt.

(6) Solange das Kind noch nicht in die Schule aufgenommen ist, können die Eltern sein Bekenntnis ändern, ohne daß es einer Austrittserklärung bedarf.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 13 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

3. Sonstige Bestimmungen.

§ 14. Will ein Mitglied einer Kirche zu einer anderen Kirche übertreten, so ist diese verpflichtet, vor der Aufnahme die Vorlegung einer Austrittsbescheinigung des Standesbeamten zu verlangen, es sei denn, daß der Übertritt in Todesgefahr erfolgt.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 14 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 15. (1) Ist der Ausgetretene in eine andere Religionsgemeinschaft aufgenommen oder in die Kirchen zurückgetreten, so hat der Standesbeamten auf seinen Antrag oder auf Antrag der beteiligten Kirche dem Protokoll über die Erklärung des Austritts und der Austrittsbescheinigung einen Vermerk über die Aufnahme beizufügen.

(2) Die Aufnahme ist dem Standesbeamten durch eine Bescheinigung der Religionsgesellschaft nachzuweisen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 15 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 16. (1) Für die Tätigkeit des Standesbeamten und die in § 12 genannten Bescheinigungen sind Gebühren oder Sporteln nicht zu erheben. Für die Erteilung einer weiteren Austrittsbescheinigung des Standesbeamten ist die Gebühr zu entrichten, die für Auszüge aus den Standesregistern erhoben wird. Postgebühren trägt der Austretende.

(2) Die Tätigkeit des Standesbeamten wird von dem Amtsgericht beaufsichtigt. § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23) findet Anwendung.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 16 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

III. Das Besteuerungsrecht der kirchlichen Körperschaften.

1. Die Voraussetzungen der Besteuerung.

Ortskirchensteuer.

§ 17. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, für ihre Bedürfnisse oder die Bedürfnisse eines kirchlichen Gemeindeverbands Steuern zu erheben, wenn nicht nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung andere Mittel beschafft werden können.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 17 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 18. Über die Erhebung der Ortskirchensteuer beschließt eine Vertretung der Kirchengenossen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 18 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 19. (1) Der Bestand, die Geschäftsordnung und die Befugnisse der ortskirchlichen Steuervertretung, insbesondere auch ihre Beteiligung an der Feststellung des Haushaltsplans und der Rechnungsprüfung sowie das Recht der Kirchengemeindegenossen auf Einsichtnahme in den Haushaltsplan und die Rechnungen werden durch Satzung der Kirche geordnet.

(2) Die Satzung bedarf der staatlichen Anerkennung. Gegen die Versagung der Anerkennung kann das Staatsministerium angerufen werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 19 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 20. (1) Der Steuerbeschluß kann vollzogen werden, wenn er nach Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde von dem Oberamt für vollziehbar erklärt ist. Mit dem Beschluß ist dem Oberamt der Haushaltsplan der Kirchengemeinde vorzulegen.

(2) Soweit der Steuerbeschluß der staatlichen Genehmigung (vergl. §§ 21 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2, 31 Abs. 2, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1) nicht bedarf, kann er vollzogen werden, wenn das Oberamt nicht binnen eines Monats nach der durch Empfangsbescheinigung nachgewiesenen Vorlegung Einsprache erhebt.

(3) Versagt das Oberamt die Vollziehbarkeitserklärung, so steht der Kirchengemeinde binnen eines Monats nach der Eröffnung die Beschwerde an das Kultministerium zu. Für die Einhaltung der Beschwerdefrist gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Beschwerden des Gemeinderats gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden.

(4) Soweit der Steuerbeschluß der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, kann das Oberamt die Vollziehbarkeit nur versagen, wenn er gegen das Gesetz verstößt. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Kultministeriums steht der Kirchengemeinde in solchen Fällen die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485) zu.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 20 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 21. (1) Der Steuerbeschluß kann durch eine Anordnung der Oberkirchenbehörde ersetzt werden, wenn die Bildung einer Steuervertretung nicht gelingt oder die Kirchengemeinde die Erfüllung einer anerkannten oder durch vollstreckbare Entscheidung (vergl. § 59 Abs. 1) festgestellten Verbindlichkeit innerhalb der von der Oberkirchenbehörde bestimmten Frist unterläßt.

(2) Die Anordnung bedarf der staatlichen Genehmigung.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 21 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

Bezirksumlagen.

§ 22. (1) Die Gemeindeverbände, die aus den Kirchengemeinden der evangelischen Dekanatsbezirke gebildet sind, sind innerhalb der Schranken der Satzung der Kirche berechtigt, von den Kirchengemeinden des Bezirks Umlagen für ihre gemeinsamen Bedürfnisse zu erheben.

(2) Der Umlagebeschluß bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern er sich nicht auf die Kosten der Bezirksvertretung oder solche Kosten beschränkt, die durch Verordnung diesen gleichgestellt sind.

(3) Über die Erhebung der Umlage beschließt eine Vertretung der Kirchengemeinden. Die Vorschriften des § 19 gelten sinngemäß.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 22 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

Landeskirchensteuer.

§ 23. Die Kirchen sind berechtigt, für ihre Bedürfnisse Steuern zu erheben, soweit ihnen weder Leistungen des Staats oder Dritter noch kirchliche Mittel zur Verfügung stehen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 23 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 24. (1) Die Erhebung der Landeskirchensteuer setzt einen Beschluß einer gewählten Vertretung der Kirchengenossen voraus.

(2) Der Bestand, die Geschäftsordnung und die Befugnisse der landeskirchlichen Steuervertretung, insbesondere auch ihre Beteiligung an der Feststellung des Haushaltsplans und der Rechnungsprüfung, werden durch Satzung der Kirche geordnet. Die Satzung bedarf der staatlichen Anerkennung; die nähere Regelung der Geschäftsordnung durch die Steuervertretung ist ausgenommen. Gegen die Versagung der Anerkennung kann das Staatsministerium angerufen werden.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß ein Teil der Mitglieder, jedoch nicht mehr als ein Achtel der Gesamtzahl, auf andere Wiese als durch unmittelbare oder mittelbare Wahl der Kirchengenossen bestellt wird.

Durch Gesetz vom 15. März 1934 wurde bestimmt:
"Einziger Artikel. Das Kultministerium wird ermächtigt, bei der Festsetzung der Landeskirchensteuern für die Rechnungsjahre 1934 bis 1936 Ausnahmen von den Bestimmungen des § 24 des Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93) zuzulassen."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 24 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 25. (1) Der Steuerbeschluß kann vollzogen werden, wenn er von dem Kultministerium auf Antrag der Oberkirchenbehörde für vollziehbar erklärt ist.

(2) Mit dem Steuerbeschluß ist dem Ministerium der Haushaltsplan der Kirche vorzulegen.

(3) Soweit der Steuerbeschluß der Zustimmung des Finanzministeriums nicht bedarf, kann das Kultministerium die Vollziehbarkeit nur versagen, wenn er gegen das Gesetz verstößt. Gegen die Versagung der Vollziehbarkeit steht der Kirche in solchen Fällen die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 59 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes) zu.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 25 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

Forterhebung der Steuer.

§ 26. Solange ein vollziehbarer Steuerbeschluß noch nicht vorliegt, dürfen die kirchlichen Körperschaften die Kirchensteuer des abgelaufenen Steuerjahrs als Vorauszahlung für das laufende Steuerjahr vorläufig forterheben. Diese Befugnis kann in der Erklärung über die Vollziehbarkeit des früheren Steuerbeschlusses ausgeschlossen werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 26 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

2. Steuerpflicht.

§ 27. (1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der besteuernden Kirche angehört. Personen, die dem Bekenntnis einer auswärtigen evangelisch-lutherischen, reformierten oder unierten Kirche angehören, stehen den Angehörigen der evangelischen Landeskirche gleich, sofern sie nicht einer andern Religionsgesellschaft des Landes angehören.

(2) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber der Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in deren Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines württembergischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Pflichtige im Bezirk mehrerer württembergischer Kirchengemeinden einen Wohnsitz, so teilen sich diese in das Besteuerungsrecht nach den Vorschriften der Steuersatzung der Kirche.

(3) Mit Rücksicht auf zwischenstaatliche Verhältnisse kann die Steuerpflicht für besondere Fälle unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit durch Verordnung des Staatsministeriums abweichend geregelt werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 27 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 28. (1) Der Eintritt in die Kirche und der Austritt aus der Kirche wird für die Steuerpflicht mit dem Beginn des folgenden Rechnungsjahrs wirksam.

(2) Wer die Einrichtungen einer Kirche nach dem Austritt weiter benützt, kann wie ein Angehöriger derselben besteuert werden.

(3) Wird die in § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung von dem Vertreter der Kirchengemeinde nicht binnen der gesetzlichen Frist erteilt, so kann der Pflichtige die Entrichtung der Kirchensteuer verweigern, wie wenn er mit dem Ablauf der Frist aus der Kirche ausgetreten wäre.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 28 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 29. (1) Ortskirchensteuerpflichtig sind außerdem juristische Personen des bürgerlichen Rechts, sofern Ortskirchensteuern für Aufwendungen auf Herstellung oder Unterhaltung von Kirchen mit regelmäßigem pfarrlichem Gottesdienst samt Einrichtung und von Gebäuden für die Pfarrgeistlichen (Bausteuer) erhoben werden.

(2) Das Nähere wird durch besonders Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 29 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

3. Der Besteuerungsmaßstab.

§ 30. (1) Die Landeskirchensteuer wird als Zuschlag zu der reichsgesetzlichen Einkommersteuer erhoben. Neben diesem Zuschlag können die Kirchen einen Zuschlag zu der reichsgesetzlichen Vermögensteuer erheben.

(2) Die Ortskirchensteuer wird als Zuschlag zu der reichsgesetzlichen Einkommen- und Vermögensteuer und der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer des Stats in einem einheitlichen Hundertsatz dieser Steuern erhoben. Wegen besonderer Verhältnisse kann die Staatsbehörde Abweichungen genehmigen.

(3) Die reichsgesetzliche Zuschlag zu der Vermögensteuer (vergl. § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes vom 8. April 1922, RGBl. I. S. 335) gilt nicht als Vermögensteuer im Sinn der §§ 30, 34 und 37.

Durch Gesetz vom 17. Februar 1927 erhielt der § 30 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Ist die Einkommensteuer eines Pflichtigen wegen der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ermäßigt (vergl. § 57 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925, RGBl. I. S. 189), so ist der kirchliche Zuschlag aus der ungekürzten Einkommensteuer zu berechnen."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 30 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 31. (1) Die Zuschläge werden von den kirchlichen Körperschaften für alle Pflichtigen auf den gleichen Hundertsatz der bürgerlichen Steuer festgesetzt.

(2) Bei besonderen Verhältnissen kann das Oberamt zulassen, daß die Kirchensteuer für alle Steuerpflichtigen oder für einen Teil nach Klassen festgestellt wird, in die die Kirchengenossen nach ihrern Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereiht werden.

(3) Für die Personen, deren Einkommensteuer ohne Veranlagung erhoben wird, können die Zuschläge zur Einkommensteuer durch Verordnung besonders geregelt werden.

(4) Würde die ortskirchliche Steuerschuld eines Pflichtigen die Hälfte des durch Steuer zu deckenden Abmangels der Kirchengemeinde übersteigen, so werden die auf ihn entfallenden ortskirchlichen Zuschläge um den entsprechenden Betrag gekürzt, sofern nicht die Steuersatzung der Kirche die Kürzung beschränkt oder ausschließt.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 31 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 32. (1) Für die Pflichtigen eines Nebenorts werden die ortskirchlichen Zuschläge anders als für die übrigen Mitglieder der Kirchengemeinde bemessen, wenn die Beteiligung des Nebenorts an dem Aufwand der Kirchengemeinde durch Vereinbarung oder Herkommen außer Kraft setzen.

(2) Wenn ein Nebenort an den Einrichtungen der Kirchengemeinde nur in beschränktem Maße teilnimmt oder der Kirchengemeinde besondere Aufwendungen für einen Nebenort erwachsen, so kann die Kirchengemeinde von den Pflichtigen des Nebenorts einen niedereren oder höheren Hundertsatz erheben als von ihren übrigen Mitgliedern. Die Erhebung eines höheren Hundertsatzes ist jedoch nur zulässig, wenn die für den Nebenort bestellte besondere Vertretung zustimmt oder ihre Zustimmung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde ersetzt wird.

(3) Mutter- und Tochtergemeinde teilen den durch Steuer zu deckenden Aufwand für gemeinschaftliche Einrichtungen nach dem Maß ihrer Teilnahme an diesen, wenn nicht die Deckung des Aufwands durch gültige Vereinbarung oder Herkommen anderweitig geregelt ist.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 32 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 33. Die Steuersatzung der Kirche kann den Kirchengemeinden gestatten, die auf ihre Mitglieder entfallende Landeskirchensteuerschuld aus dem Ertrag des Ortskirchenvermögens oder aus freiwilligen Zuwendungen zu entrichten.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 33 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 34. (1) Soweit mehrere Kirchensteuerpflichtige zusammen zur Einkommen- und Vermögensteuer veranlagt werden, wird auch der kirchliche Zuschlag zu diesen Steuern einheitlich festgesetzt. Sie haften als Gesamtschuldner.

(2) Werden Ehegatten, die nicht derselben Kirche steuerpflichtig sind, zu diesen Steuern zusammen veranlagt, so bemißt die besteuernde Kirche oder Kirchengemeinde den Zuschlag des pflichtigen Ehegatten nach dem halben Einkommen- und Vermögensteuer beider Ehegatten. Für den Zuschlag haftet auch der andere Ehegatte als Gesamtschuldner.

(3) Soweit ein Haushaltungsvorstand zusammen mit seinen Kindern (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920, RGBl. S. 359) zur Einkommensteuer veranlagt wird und die Beteiligten nicht derselben Kirche steuerpflichtig sind, ist der Zuschlag der Kinder nach ihrem Anteil an der gemeinschaftlichen Einkommensteuer zu bemessen. Der Anteil ist nach dem Verhältniszahlen zu berechnen, die sich ergeben, wenn jeder von ihnen getrennt mit seinem Einkommen veranlagt worden wäre. Die Beteiligten sind verpflichtet, über das Anteilsverhältnis Auskunft zu geben; für die Verpflichtung und ihre Verletzung gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung. Der Haushaltungsvorstand und die mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau haften für die Zuschläge der Kinder als Gesamtschuldner.

Durch Gesetz vom 17. Februar 1927 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. (1) Soweit Ehegatten oder Eltern und minderjährige Kinder zusammen zu einer bürgerlichen Steuer veranlagt werden, wird auch der kirchliche Zuschlag einheitlich festgesetzt. Sie haften für den gemeinschaftlichen Zuschlag als Gesamtschuldner.
(2) Sind Ehegatten nicht derselben Kirche steuerpflichtig, so erhebt die besteuernde Kirche oder Kirchengemeinde von dem pflichtigen Teil die Hälfte der Kirchensteuer, die auf beide Gatten entfiele, wenn der andere Teil derselben Kirche angehörte. Für den Zuschlag haftet auch der andere Ehegatte als Gesamtschuldner.
(3) Soweit zu einer bürgerlichen Steuer Eltern und minderjährige Kinder zusammen veranlagt werden, sind die Zuschläge der Beteiligten, wenn sie nicht derselben Kirche steuerpflichtig sind, nach ihrem Anteil an der gemeinschaftlichen Steuer zu bemessen. Der Anteil ist nach den Verhältniszahlen zu berechnen, die sich ergeben, wenn jeder von ihnen getrennt veranlagt worden wäre. Die Beteiligten sind verpflichtet, über das Anteilsverhältnis Auskunft zu geben; für die Verpflichtung und ihre Verletzung gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung. Die Eltern haften für die Zuschläge der Kinder als Gesamtschuldner.
(4) Als Kinder im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder samt ihren Abkömmlingen. Für Ehegatten, die dauernd getrennt leben, und für Eltern und Kunder, die nicht zu einer gemeinsamen Haushaltung gehören, gelten die Bestimmungen nicht.
"

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 34 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 35. (1) Werden zu der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer mehrere Personen zusammen veranlagt, so sind die kirchlichen Zuschläge zu der Steuer nach den Anteilen der Pflichtigen an der gemeinschaftlichen Steuer festzusetzen. Wenn der Veranlagungsbehörde nicht etwas anders nachgewiesen oder bekannt ist, sind gleiche Anteile anzunehmen.

(2) Für Ehegatten und für Haushaltungsvorstände und Kinder gilt § 34 sinngemäß.

Durch Gesetz vom 17. Februar 1927 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Werden in anderen Fällen als denen des § 34 mehrere Personen zusammen veranlagt, so sind die kirchlichen Zuschläge nach den Anteilen der Pflichtigen an der gemeinschaftlichen Steuer festzusetzen. Wenn der Veranlagungsbehörde nicht et was anderes nachgewiesen oder bekannt ist, so sind gleiche Anteile anzunehmen."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 35 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 36. Wird die Veranlagung der dem kirchlichen Zuschlag zugrunde liegenden bürgerlichen Steuer auf Grund eines Rechtsmittels oder aus anderen Rechtsgründen geändert, so ändert sich der kirchliche Zuschlag ohne weiteres in demselben Verhältnis.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 36 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 37. (1) Die landeskirchlichen Zuschläge zur Einkommen- und Vermögensteuer dürfen je 10. v. H. dieser Steuern nicht übersteigen. Wenn zu einer dieser Steuern ein Zuschlag von mehr als 5. v. H. erhoben werden soll, ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.

(2) Die Ortskirchensteuer bedarf der staatlichen Genehmigung, wenn die Zuschläge zu den bürgerlichen Steuern 5. v. H. übersteigen.

(3) Die Erhebung eines ortskirchlichen Zuschlags, der 10. v. H. der zugrunde liegenden bürgerlichen Steuer übersteigt, kann nur ausnahmsweise unter besonderen Verhältnissen genehmigt werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 37 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 38. (1) Das Oberamt kann der Kirchengemeinde die Erhebung einer Kopfsteuer von den volljährigen Steuerpflichtigen gestatten. Der Höchstbetrag dieser Steuer wird durch Verordnung bestimmt.

(2) Die Kopfsteuer kann auch von den Pflichtigen, die einen Wohnsitz im Bezirk mehrerer Kirchengemeinden haben, im vollen Betrag erhoben werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 38 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 39. Der Maßstab der Kirchensteuer ist den Pflichtigen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung mitzuteilen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 39 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

4. Die Verwaltung der Steuern.

§ 40. (1) Die Kirchen und Kirchengemeinden können die Verwaltung der Kirchensteuern durch Vereinbarung der bürgerlichen Gemeinden übertragen, soweit die Verwaltung nicht von den kirchlichen Körperschaften selbst besorgt oder auf Antrag der Oberkirchenbehörden gemäß § 19 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung von den Reichsfinanzbehörden übernommen wird.

(2) Die Kirchensteuern werden nach den Grundsätzen der Reichsabgabenordnung beigetrieben.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 40 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 41. (1) Die kirchlichen Behörden sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Für diese Verpflichtung gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§§ 10 und 376) entsprechend.

(2) Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den kirchlichen Behörden bei der Feststellung der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung und bei der Aufstellung der Wählerlisten für die Steuervertretung, soweit erforderlich, die Einsichtnahme der Akten zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 41 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 42. (1) Gegen die Festsetzung der Steuerschuld ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Steuervertretung der besteuerungsberechtigten Kirchengemeinde.

(2) Wenn die Steuervertretung den Einspruch zurückweist oder nicht binnen dreier Monate bescheidet, so kann der Steuerpflichtige gegen die Festsetzung der Steuerschuld bei dem Oberamt Beschwerde erheben, dessen Aufsicht die Steuervertretung untersteht. Gegen die Entscheidung des Oberamts steht dem Pflichtigen und die Steuervertretung die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege) zu.

(3) Der Einspruch ist binnen eines Monats nach dem Empfang eines schriftlichen Steuerbescheids, die Beschwerde und Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach der Eröffnung der Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung zu erheben. Für die Einhaltung der Frist gelten die §§ 234 und 64 ff. der Reichsabgabenordnung; der Einspruch soll bei der Kirchengemeinde angebracht werden. Die Frist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn der Steuerbescheid oder die Entscheidung nicht eine zutreffende Belehrung darüber enthält, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.

(4) Die Satzung der Kirche über die ortskirchliche Steuervertretung kann die Befugnisse, die nach den Vorschriften des Abs. 1 und 2 dieser Vertretung zustehen, einem Ausschuß der Vertretung übertragen. Wenn die Bildung einer Steuervertretung nicht gelingt, werden diese Befugnisse von der durch die Satzung bestimmten kirchlichen Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(5) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Oberamt nach Einlegung des Einspruchs die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids, geeignetenfalls gegen Sicherheitsleistung, anordnen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 42 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 43. (1) Zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Kirchensteuer ist die Kirchengemeinde verpflichtet. Über die Verpflichtung entscheidet auf Antrag des Berechtigten das Oberamt. Gegen die Entscheidung des Oberamts steht dem Berechtigten und der Kirchengemeinde die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach den Vorschriften des § 42 zu.

(2) Für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Landeskirchensteuer haftet neben der Kirchengemeinde die Kirche.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 43 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 44. Wird die Kirchensteuer nicht rechtzeitig entrichtet, so können die kirchlichen Körperschaften Zuschläge für Steuerrückstände und Steuerzinsen im Rahmen der Vorschriften verlangen, die für die reichsgesetzliche Einkommensteuer gelten.

Durch Gesetz vom 17. Februar 1927 erhielt der § 44 folgende Fassung:
"§ 44. (1) Wird die Kirchensteuer nicht rechtzeitig entrichtet, so können die kirchlichen Körperschaften Verzugs- und Stundungszinsen im Rahmen der Vorschriften verlangen, die für die reichsgesetzliche Einkommensteuer gelten.
(2) Für die Zinsen gelten die §§ 42 und 43 mit der Abweichung, daß das Oberamt endgültig entscheidet."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 44 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 45. (1) Die Steueransprüche der kirchlichen Körperschaften verjähren nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung. Die Verjährungsfirst beträgt fünf Jahre; bei hinterzogenen Beträgen läuft sie zehn Jahre.

(2) Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kirchensteuer verjähren nach den Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Gebühren (vergl. Art. 141 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 45 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 46. Die Verwendung der erhobenen Steuern ist auf Verlangen der Staatsbehörde nachzuweisen. Die nähere Regelung bleibt der Verordnung vorbehalten.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 46 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

5. Steuersatzungen.

§ 47. Die Kirchen können im Rahmen dieses Gesetzes und der Vollzugsverordnungen mit staatlicher Genehmigung Steuersatzungen erlassen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 47 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

IV. Sammlungen und Gebühren

1. Sammlungen

§ 48. (1) Die kirchlichen Körperschaften sind befugt, in oder vor den kirchlichen Räumen, bei kirchlichen Feiern oder durch öffentlichen Aufruf für kirchliche oder milde Zwecke zu sammeln.

(2) Weitergehende Befugnisse, die einzelnen Kirchengemeinden nach örtlichem Herkommen zustehen, bleiben unberührt.

(3) Kirchliche Haus- oder Straßensammlungen unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, RegBl. S. 391 (jetzt § 13 des Sammlungsgesetzes vom 13. Januar 1969 (GBl. S. 1)).

(4) Kirchliche Körperschaften im Sinne der §§ 48 bis 50 und 55 sind die Kirchen, kirchlichen Gemeindeverbände und Kirchengemeinden des Landes.

2. Gebühren

§ 49. (1) Für die Erteilung beglaubigter Auszüge aus den vor dem 1. Januar 1876 geführten Kirchenbüchern (vgl. § 73 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, RGBl. S. 23 (jetzt § 70 Abs. 2 des Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 (RGBl. I. S. 1146) in Verbindung mit der 1. Durchführungsverordnung hierzu vom 19. Mai 1938 (RGBl. I. S. 533)) gilt der Gebührentarif zu diesem Reichsgesetz entsprechend. Auf Erhebungen aus den Kirchenbüchern, zu denen eine amtliche Verpflichtung nicht besteht, insbesondere auf die Herstellung von Stammbäumen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(2) Die vor dem 1. Januar 1876 geführten Kirchenbücher sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Soweit nicht durch Verordnung etwas bestimmt wird, ist der genannte Tarif auch für die Vorlegungsgebühr maßgebend.

(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über die diese Kirchenbücher betreffenden Verpflichtungen gegenüber bürgerlichen Behörden, bleiben der Verordnung vorbehalten.

§ 50. (1) Die Ansprüche der Geistlichen oder kirchlichen Beamten und der kirchlichen Körperschaften oder Stiftungen auf die in § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 oder durch kirchliche Satzung festgesetzten Gebühren für einzelne von den Beteiligten gewünschte Amtshandlungen der Kirchendiener und für die Benützung kirchlichen Eigentums oder kirchlicher Einrichtungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht und vollstreckt. Nach denselben gesetzlichen Vorschriften werden Ansprüche auf herkömmliche Leistungen der Kirchengenossen für den Dienst der Mesner oder andere kirchliche Zwecke geltend gemacht und vollstreckt. Gebühren, die dem bürgerlichen Recht unterstehen, sind von dieser Vorschrift ausgenommen; ob Gebühren öffentlich-rechtlich sind, bestimmt sich nach dem Grund der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Kirchliche Gebührensatzungen bedürfen der staatlichen Genehmigung, wenn sie für Personen, die der beteiligten Kirche nicht angehören, jedoch nach dem öffentlichen Recht die Teilnahme an einer kirchlichen Einrichtung oder einer Dienstleistung eines Kirchendieners beanspruchen können (vgl. Ziff. III Nr. 1 und IV der K. Verordnung vom 12. September 1818 (RegBl. S. 497), höhere Gebühren vorsehen, als für die Kirchengenossen. Die Genehmigung wird für ortskirchliche Satzungen von dem Oberamt erteilt.

V. Kirchliche Beamte

§ 51. (1) Wird ein im öffentlichen Kirchendienst verwendeter Geistlicher oder ein kirchlicher Beamter durch Erkenntnis eines kirchlichen Gerichts wegen einer dienstlichen Verfehlung vom Amt entfernt oder von einem kirchlichen Gericht oder der Oberkirchenbehörde mit einer Geldstrafe belegt oder wegen Dienstunfähigkeit ohne seine Zustimmung vom Amt enthoben, so kann das Kultministerium die Entscheidung auf Antrag der Oberkirchenbehörde für vollstreckbar erklären, wenn sie einer zwangsweisen Vollstreckung bedarf.

(2) Das Oberamt trifft auf Ersuchen der Kirchenbehörde die Maßnahmen, die zur Durchführung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung erforderlich sind. Die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche sind entsprechend anzuwenden.

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 51 Abs. 1 das Wort "Kultministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Kultus und Sport".

§ 52. (1) Ist zur Durchführung einer dienstlichen Untersuchung gegen einen Geistlichen oder kirchlichen Beamten die staatliche Mitwirkung erforderlich, so kann das Kultministerium auf Antrag der Oberkirchenbehörde das Oberamt beauftragen, einzelne Beweise zu erheben. In Untersuchungen wegen der Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nicht statt.

(2) Für die Zulässigkeit der Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen, das Recht der Verweigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder Eides und die Art der Beeidigung gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Die baren Auslagen, die durch die Beweiserhebung erwachsen, sind der Staatskasse von der Kirche zu erstatten.

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 52 Abs. 1 das Wort "Kultministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Kultus und Sport".

§ 63. (1) Die kirchlichen Disziplinarbehörden sind berechtigt, in dienstlichen Untersuchungen gegen Geistliche oder kirchliche Beamte Zeugen und Sachverständige zu laden.

(2) Einem kirchlichen Disziplinargericht kann durch Verordnung die Befugnis verliehen werden, in der mündlichen Verhandlung Zeugen und Sachverständige mit bürgerlicher Wirkung zu beeidigen, sofern nach der Satzung der Kirche mindestens der vierte Teil der an der Verhandlung und Entscheidung teilnehmenden Mitglieder, jedoch mindestens zwei, ein richterliches Hauptamt bekleiden und für die Dauer des Hauptamts in das kirchliche Gericht berufen werden.

(3) Das Ausbleiben eines Zeugen oder Sachverständigen und die Verweigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder Eides hat keine bürgerlichen Rechtsfolgen.

§ 54. (1) Wenn ein Geistlicher oder kirchlicher Beamter infolge strafgerichtlicher Verurteilung zur Bekleidung öffentlicher Ämter unfähig wird, verliert er für die Dauer der Unfähigkeit die mit dem Kirchenamt verbundene staatsrechtliche Stellung, sowie die Befugnis zur Beteiligung an der kirchlichen Besteuerung.

(2) Wird gegen einen Geistlichen oder kirchlichen Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich ziehen kann, so kann das Kultusministerium den vorläufigen Eintritt der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen verfügen. Sie treten kraft des Gesetzes ein, wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, das die Unfähigkeit Zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich zieht. Die Dauer dieser vorläufigen Rechtsfolgen bestimmt sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung über die vorläufige Dienstenthebung der Gemeindebeamten.

§ 55. (1) Die Amtsbezeichnungen, die die kirchlichen Körperschatten innerhalb ihrer Zuständigkeit den Geistlichen und kirchlichen Beamten verleihen, werden als öffentliche Amtsbezeichnungen anerkannt.

(2) Die Amtsbezeichnungen der kirchlichen Beamten müssen ihre Eigenschaft als kirchliche Beamte erkennen lassen und den sachlichen Aufgaben des Amts entsprechen.

§ 56. Die mit dem Kirchenamt verbundene staatsrechtliche Stellung, sowie die Befugnis der Geistlichen und kirchlichen Beamten zur Mitwirkung bei der kirchlichen Besteuerung setzt den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit voraus.

Durch Gesetz vom 14. April 1928 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 56a. (1) Kirchliche Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die Angestellten der kirchlichen Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 1 bis 7), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ohne die Geistlichen.
(2) Ob ein Dienstverhältnis dieser Körperschaften und Stiftungen dem öffentlichen Recht angehört, bestimmt sich nach der kirchlichen Ordnung, soweit sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Dienstverhältnisses nicht unmittelbar aus den §§ 1 bis 7 ergibt. Ist jedoch eine kirchliche Stelle ganz oder überwiegend für andere als die in § 8 Abs. 5 genannten Zwecke bestimmt, so bedarf die öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Dienstverhältnisses der staatlichen Anerkennung; sie kann ur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Meinungsverschiedenheiten der staatlichen und kirchlichen Behörden über die Notwendigkeit der staatlichen Anerkennung werden nach § 61 Abs. 1 und 2 entschieden.
"

Durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 erhielt der § 56a folgende Fassung:
"§ 56a. Kirchliche Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die Angestellten der kirchlichen Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ohne die Geistlichen."

Vl. Der Verwaltungsrechtsschutz kirchlicher Körperschaften und Stiftungen

1. Verpflichtungen kirchlicher Körperschaften

§ 57. (1) 1 Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen kirchlichen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Stiftungen derselben Kirche, für die nicht die Zuständigkeit bürgerlicher Gerichte, Verwaltungsgerichte oder Verwaltungsbehörden begründet ist, wird im kirchlichen Verwaltungsverfahren entschieden. Gegen die Entscheidung, die die Oberkirchenbehörde in solchen Streitigkeiten oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 trifft, können die beteiligten Körperschaften oder Stiftungen nach den Vorschriften des § 62 Abs. 2 den Verwaltungsgerichtshof (jetzt die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) anrufen, sofern seine Anrufung nicht durch Satzung der Kirche ausgeschlossen wird.

(Z) Für Streitigkeiten, die die Besteuerung betreffen (§§ 27 Abs. 2 und 32 Abs. 3), kann die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs (jetzt die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) nicht ausgeschlossen werden.

§ 58. Stellt die Oberkirchenbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts eine öffentliche vermögensrechtliche Verbindlichkeit einer kirchlichen Körperschaft oder Stiftung fest, so steht dieser in den Grenzen des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485) (jetzt die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu, sofern sie nicht durch Satzung der Kirche ausgeschlossen wird. Die Vorschritten über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 59ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (jetzt die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17)) finden entsprechende Anwendung.

§ 59. (1)  Die Oberkirchenbehörden sind berechtigt, die in den §§ 57. 58 und 60 bezeichneten kirchlichen Entscheidungen auf Grund einer Bescheinigung des Verwaltungsgerichtshofs über die Zulässigkeit der Vollstreckung nach den für Entscheidungen der Verwaltungsbehörden geltenden Vorschritten zu vollstrecken, sofern nicht die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs oder die Rechtsbeschwerde durch kirchliche Satzung (§§ 57 Abs. 1 und 58) oder Stiftungsbestimmung (§ 60) ausgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.

2. Streitigkeiten über Stiftungen

§ 60. (1) Über die Berechtigung zum Genuß öffentlicher kirchlicher Stiftungen wird im kirchlichen Verwaltungsverfahren entschieden, wenn nicht der Stifter eine andere Bestimmung getroffen hat. Gegen die Entscheidung der Oberkirchenbehörde ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nach den Vorschriften des § 62 Abs. 2 zulässig. Der Stifter kann die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ausschließen.

(2) Soweit die Stiftung für gottesdienstliche oder ihnen gleichgestellte Zwecke (§ 8 Abs. 5) bestimmt ist, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 wurde der § 60 aufgehoben; siehe jetzt das Stiftungsgesetz vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408).

§ 61. (1) Über die kirchliche Eigenschaft einer öffentlichen Stiftung (vergl. bezüglich der örtlichen Stiftungen Art. 30 und 31 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und Art. 22 und 23 des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes) entscheidet in Streitigkeiten über ihre Verwaltung auf Anrufung eines Beteiligten das Kultministerin. Wenn der Zweck der Stiftung den Geschäftskreis eines anderen Ministeriums berührt, ist die Entscheidung im Benehmen mit diesem Ministerium zu treffen.

(2) Gegen die Entscheidung des Kultministeriums steht den Beteiligten die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege) zu.

(3) Als Beteiligte gelten die bürgerlichen oder kirchlichen Behörden oder Anstalten, die die Verwaltung oder Beaufsichtigung der Stiftung beanspruchen, der Vorstand der Stiftung und der Stifter und seine Erben.

Durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 wurde der § 61 aufgehoben; siehe jetzt das Stiftungsgesetz vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408).

3. Streitigkeiten zwischen bürgerlichen und kirchlichen Gemeinden

§ 62. (1) Entstehen Streitigkeiten zwischen bürgerlichen und kirchlichen Gemeinden oder Stiftungen
1. auf Grund des § 76 Abs. 2,
2. auf Grund der genehmigten Ausscheidung des Ortskirchenvermögens und des Mesner- und Organisteneinkommens (Art. 32 und 48 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Satz 2 des gegenwärtigen Gesetzes und Art. 13 bis 10 des Lehrereinkommensgesetzes vorn 8. August 1907, RegBl. S. 338),
3. auf Grund der Art. 31 bis 41, 43, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 bis 3 und 7 und 49 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Satz 2 des gegenwärtigen Gesetzes und
4. auf Grund des Art. 23 des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes, so entscheidet auf Anrufung der beteiligten Körperschaften oder Stiftungen das Oberamt, auf ihre Beschwerde das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Kultministerium. Für die Beschwerdefrist gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3.

(2) Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern können die beteiligten Körperschaften oder Stiftungen binnen eines Monats nach der Eröffnung den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Für die Anrufung gelten entsprechend die Vorschriften über die Rechtsbeschwerdefrist (vgl. Art. 59 und 60 des Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege (jetzt die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17)), für das weitere Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in erster Instanz (vgl. Art. 17 ff. des genannten Gesetzes).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erstreckt sich auf die Kosten des Verwaltungsverfahrens.

(3) Das Oberamt kann in dringenden Fällen auf Antrag vorläufige Anordnungen über die in § 76 Abs. 2 geregelten Benützungsrechte treffen.

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 62 Abs. 1 das Wort "Kultministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Kultus und Sport".

4. Wirksamkeit kirchlicher Satzungen

§ 63. (1) Gegenüber einer Verfügungen des Kultministeriums, die eine Bestimmung einer kirchlichen Satzung, einen Beschluß einer kirchlichen Körperschaft oder eine Verordnung einer kirchlichen Behörde für unwirksam erklärt steht der Oberkirchenbehörde die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Art. 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege) zu.

(2) Die Verfügung ist zulässig, wenn die kirchliche Festsetzung mit den Gesetzen, den auf Grund der Gesetze erlassenen allgemeinen staatlichen Vorschriften oder den in § 66 Abs. 2 bezeichneten kirchlichen Satzungen im Widerspruch steht. Sie erfolgt durch Eröffnung an die Oberkirchenbehörde.

(3) Statt die Verfügung zu treffen, kann das Kultministerium eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Wirksamkeit der kirchlichen Festsetzung herbeiführen. Der Verwaltungsgerichtshof verfährt nach den für die Rechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen.

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 63 Abs. 1 und 3 das Wort "Kultministeriums" bzw. "Kultministerium" ersetzt durch: "Ministeriums für Kultus und Sport" bzw. "Ministerium für Kultus und Sport".

VII. Sonstige Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

§ 64. Soweit andere Religionsgesellschaften oder gleichstehende Vereinigungen (Art. 137 Abs. 7 der Reichsverfassung) nach den Bestimmungen der Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder durch Beschluß des Staatsministeriums die Rechtsstellung öffentlicher Körperschaften erhalten, werden ihre staatsrechtlichen Verhältnisse im Sinne dieses Gesetzes durch Verordnung geregelt.

VIII. Schlußbestimmungen

1. Verordnungen und Satzungen

§ 65. (1) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die ausdrücklich vorbehaltenen oder zu seinem Vollzug erforderlichen Verordnungen nach Anhörung der Oberkirchenbehörde von dem Kultministerium, soweit sie die Kirchliche Besteuerung betreffen, im Einvernehmen mit dein Finanzministerium, soweit sie Verpflichtungen bürgerlicher Gemeinden berühren, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, in den Fällen der §§ 49 Abs. 3 und 53 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.

(2) Verordnungen über die in diesem Gesetz vorgesehenen Verrichtungen der Standesbeamten werden von dem Justizministerium im Einvernehmen mit dem Kultministerium erlassen.

(3) Soweit dieses Gesetz auf die Vorschriften oder Grundsätze anderer Gesetze Bezug nimmt, kann die entsprechende Anwendung dieser Gesetze durch Verordnung näher geregelt werden. Vorschriften über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

Durch Gesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern vom 4. September 1951 und Gesetz des Landes Württemberg-Baden (für den Landesbezirk Württemberg) vom 1. April 1952 wurde der § 65 mit Wirkung vom 1. April 1951 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Das Kultministerium kann mit Zustimmung des Finanzministeriums die Voraussetzungen bestimmen, unter denen kirchliche Steuer- und Umlagebeschlüsse als im voraus genehmigt und für vollziehbar erklärt gelten können (vgl. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2, 37 Abs. 2 und 86a Abs. 1 Buchst. a und c und Abs. 3)."
- die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden Abs. 3 und 4.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 65 Abs. 2 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 65 Abs. 1 bis 3 das Wort "Kultministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Kultus und Sport".

siehe hierzu auch
- die Verordnung des Justizministeriums über die Verrichtungen der Standesbeamten beim Austritt aus einer Kirche vom 31. März 1924 (RegBl. S. 239), geändert durch Verordnung vom 9. August 1928 (RegBl. S. 305).
- die Verordnung des Kultministeriums über die Kirchensteuern vom 21. März 1927 (RegBl. S. 119), geändert durch Verordnung vom 5. April 1956 (GBl. S. 89);
beide aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1)
- die Verordnung des Kultministeriums über die neueren Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 14. Juli 1928 (RegBl. S. 216).

§ 66. (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen der Kirchen werden im Sinn dieses Gesetzes erst wirksam, wenn sie durch das kirchliche Amtsblatt, heim Mangel eines Amtsblatts in der üblichen Weise bekanntgemacht sind.

(2) Soweit für kirchliche Satzungen die staatliche Genehmigung oder Anerkennung erforderlich ist, dürfen die Satzungen oder spätere Änderungen derselben erst nach der Erteilung der Genehmigung oder Anerkennung verkündet werden.

2. Zuständigkeit der Behörden

§ 67. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt, werden die Befugnisse, die es dem Staat vorbehält, von dem Kultministerium wahrgenommen. Das Kultministerium kann Entscheidungen auf Grund der §§ 8 Abs. 3, 30 Abs. 2 Satz 2 und 37 Abs. 2 und 3 den Oberämtern übertragen; im Falle des § 37 Abs. 3 ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.

(2) Das Kultministerium bedarf zur Erteilung der Genehmigung in den Fällen der §§ 37 Abs. 3 und 47 der Zustimmung des Finanzministeriums, in den Fällen des § 8, wenn ein anderes Ministerium mitbeteiligt ist, der Zustimmung dieses Ministeriums, sofern nicht durch Verordnung des Staatsministeriums etwas anderes bestimmt wird.

(3) In der Handhabung der Gesetze über die kirchlichen Körperschaften und Stiftungen sind die Oberämter dem Kultministerium unmittelbar untergeordnet.

(4) Das Kultministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die Behörde bestimmen, die für den Stadtbezirk Stuttgart die in diesem Gesetz den Oberämtern zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

Durch Gesetz vom 14. April 1928 erhielt der erste Halbsatz des § 67 Abs. 2 folgende Fassung:
"Das Kultministerium bedarf zur Erteilung der Genehmigung in den Fällen der §§ 37 Abs. 3 und 47 der Zustimmung des Finanzministeriums, in den Fällen des § 56a Abs. 2 der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums, in den Fällen des § 8, wenn ein anderes Ministerium mitbeteiligt ist, der Zustimmung dieses Ministeriums, sofern nicht durch Verordnung des Staatsministeriums etwas anderes bestimmt wird."

Durch Gesetz vorn 4. Oktober 1977 erhielt der § 67 folgende Fassung:
"§ 67. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Befugnisse, die es dem Staat vorbehält, von dem Kultusministerium wahrgenommen."

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 67 das Wort "Kultusministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Kultus und Sport".

§ 68. (1) Die Oberkirchenbehörde kann namens der Kirchengemeinden die Rechtsbehelfe geltend machen, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, und die Kirchengemeinden in dem Verfahren vertreten.

(2) Vor der Entscheidung über die in den § § 20, 61 und 62 bezeichneten Rechtsbehelfe und die in den §§ 42 und 43 vorgesehenen Rechtsbeschwerden ist die Oberkirchenbehörde zu hören.

(3) Die kirchliche Oberbehörde, der die in diesem Gesetz der Oberkirchenbehörde zugewiesenen Verrichtungen zustehen, wird von der Kirche bestimmt.

IX. Gesetzesänderungen und Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Die Bestimmungen über die Religionsgesellschaften, die nach der Reichs- und Landesverfassung noch gelten, treten außer Kraft, soweit sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehen.

(2) Das Gesetz, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche, vom 30. Januar 1862 (RegBl. S. 59), Art. 1 des Gesetzes, betreffend die religiösen Dissidentenvereine, vom 9. April 1872 (RegBl. S. 151), die Gesetze, betreffend das Disziplinarverfahren gegen evangelische Geistliche, vom 18. Juli 1895 (RegBl. S. 233), und betreffend das kirchliche Gesetz über Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörigkeit des Königs zu einer anderen als der evangelischen Konfession, vom 28. März 1898 (RegBl. S. 75), sowie das Gesetz, betreffend die israelitische Religionsgemeinschaft, vom 8. Juli 1912 (RegBl. S. 224), werden aufgehoben.

§ 70. Das Evangelische Konsistorium als Staatsbehörde wird aufgehoben.

§ 71. (1) Soweit das bisherige Recht in Streitigkeiten über kirchliche Bauten zwischen einer Kirchengemeinde oder kirchlichen Stiftung und einer bürgerlichen Gemeinde (vgl. Art. 39 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes), dem Staat oder einem Dritten die Feststellung des Baubedürfnisses dem Evangelischen Konsistorium zugewiesen hat, kommt diese Feststellung der evangelischen Oberkirchenbehörde mit der Maßgabe zu, daß sich die Anfechtung der Feststellung nach dem bisherigen Recht bestimmt.

(2) In Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899 (RegBl. S. 423) werden die Worte „(Evangelisches Konsistorium, Bischöfliches Ordinariat)" gestrichen.

(3) Verordnungen über die Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche, die nach der Reichs- und Landesverfassung noch gelten und mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht im Widerspruch stehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.

§ 72. (1) Der Katholische Kirchenrat ist auf Antrag des Bischöflichen Ordinariats durch Verordnung des Staatsministeriums aufzuheben. Bis zur Aufhebung des Katholischen Kirchenrats gilt für die Verwaltung der Pfründen der katholischen Kirche das bisherige Recht.

(2) Art. 66 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 17. August 1909 (RegBl. S. 178) erhält die Fassung: „Die Oberschulbehörde für die katholischen Volksschulen ist der Katholische Oberschulrat."

§ 73. (1) Die evangelisch-theologischen Seminare und die katholischen Konvikte werden durch Vereinbarung des Kultministeriums mit der Oberkirchenbehörde in die Leitung und Verwaltung der Oberkirchenbehörde überführt, soweit diese Anstalten der Erziehung und Verpflegung der Zöglinge und ihrer besonderen Vorbildung zum Kirchendienst dienen. Die entgegenstehenden Bestimmungen werden durch Verordnung aufgehoben.

(2) Soweit die niederen evangelischen Seminare für die allgemeine Vorbildung der künftigen Geistlichen bestimmt sind, werden ihre staatsrechtlichen Verhältnisse samt den Staatsleistungen im Einvernehmen mit der Oberkirchenbehörde durch Verordnung geregelt.

(3) Die entsprechenden Vereinbarungen und Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums, soweit sie die Staatsleistungen betreffen.

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 73 Abs. 1 das Wort "Kultministeriums" ersetzt durch: "Ministeriums für Kultus und Sport".

§ 74. (1) Solange die Staatsleistungen für kirchliche Zwecke nicht abgelöst oder nach unveränderlichem Maßstab für die Dauer begrenzt sind, gelten folgende Bestimmungen:
1. Stiftungen, die zum Unterhalt der Geistlichen bestimmt sind, dürfen diesem Zweck ohne staatliche Genehmigung nicht entfremdet werden.
2. Die Kirchen sind verpflichtet, dem Kultministerium über den Vermögensstand, die Einnahmen und Ausgaben der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen kirchlichen Stiftungen die verlangte Auskunft zu erteilen und die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Erhebungen vorzunehmen, sowie die erforderlichen Nachweise vorzulegen, soweit die Auskunft, Erhebung oder Vorlegung wegen der Bemessung der Staatsleistungen verlangt wird.

(2) Die Vorschriften des § 25 Abs. 3 finden insolange keine Anwendung.

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 74 Abs. 1 das Wort "Kultministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Kultus und Sport".

§ 75. (1) Das Evangelische Kirchengemeindegesetz und das Katholische Pfarrgemeindegesetz i. d. F. vom 22. Juli 1906 (RegBl. S. 255 und 294) nebst den Gesetzen, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte, vom 23. Juli 1910 (RegBl. S. 411) und, betreffend die Neuwahl der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte, vom 13. August 1919 (RegBl. S. 223) treten außer Kraft, soweit § 76 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Bestimmungen dieser Gesetze über den Bestand, die Geschäftsordnung und die Befugnisse der das Kirchengemeindevermögen und die ortskirchlichen Stiftungen verwaltenden Vertretungskörper gelten fort, bis sie durch Satzung der Kirche ersetzt werden. Die Satzung ist dem Kultministerium zur vorgängigen Kenntnisnahme vorzulegen. Das Kultministerium kann gegen die Satzung Erinnerung erheben, wenn sie nicht eine ausreichende Vertretung der Kirchengemeindegenossen und ein sachgemäßes Zusammenwirken des Verwaltungskörpers mit der ortskirchlichen Steuervertretung gewährleistet. Die Vorschriften der §§ 63 Abs. 2 und 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Wahlzeit der Mitglieder der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte wird bis zum Inkrafttreten dieser Satzung, längstens bis zum 31. Dezember 1925 verlängert. Sie führen ihr Amt auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Neubildung der genannten Vertretungskörper fest.

(4) Bis zur Neubildung der das Ortskirchenvermögen verwaltenden Vertretungskörper wird in den evangelischen und katholischen Kirchengemeinden die Aufgaben der ortskirchlichen Steuervertretung von den Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräten wahrgenommen. Das Recht der Kirchengemeindegenossen auf Einsicht in den Haushaltsplan der Kirchengemeinde und in die Kirchenpflegrechnung bestimmt sich insolange nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften.

(5) Der Zeitpunkt, in dem die in Abs. 2 genannten Bestimmungen außer Kraft treten, wird durch Verordnung bekanntgegeben. Für die Zwischenzeit können durch Verordnung Überleitungsbestimmungen über die ortskirchliche Vermögensverwaltung und Besteuerung getroffen werden, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 75 Abs. 2 bis 5 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 75 Abs. 2 das Wort "Kultministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Kultus und Sport".

§ 76. (1) Die Art. 30 bis 49 und 51 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und die Art. 22 und 23 des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes bleiben in Kraft. Die Art. 32 bis 49 und 51 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes gelten für die katholischen Kirchengemeinden sinngemäß.

(2) Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes erhält folgende Fassung:
„An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 46 Abs. 3) für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht."

(3) Art. 48 Abs. 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und Art. 15 Abs. 2 des Lehrereinkommensgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 338) erhalten die Fassung: „Die Ausscheidung und Abfindung unterliegt der Genehmigung der staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden."

§ 77. (1) Für Änderungen der israelitischen Kirchenverfassung, die den Bestand, die Geschäftsordnung oder die Befugnisse der das Ortskirchenvermögen verwaltenden Vertretungskörper betreffen, gelten die Vorschriften des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Allgemeine Vorschriften der israelitischen Religionsgemeinschaft über die Dienstbezüge ihrer Rabbiner und landeskirchlichen Beamten unterliegen in demselben Umfang der staatlichen Genehmigung wie die entsprechenden Vorschriften der evangelischen Kirche. Den Rabbinern stehen die Religionslehrer und Vorsänger gleich.

§ 78. (1) Für die Aufsicht der Staatsbehörden über die Bewirtschaftung der Waldungen der Kirchengemeinden und der ortskirchlichen Stiftungen bleiben die Vorschriften des Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 (RegBl. S. 45) maßgebend. Die Aufsicht der Staatsbehörden über die Bewirtschaftung der Waldungen anderer kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlicher kirchlicher Stiftungen wird durch Verordnung des Staatsministeriums geregelt.

(2) Bei der Anwendung des Körperschaftsforstgesetzes auf kirchliche Körperschaften und Stiftungen tritt an die Stelle des Oberamts die kirchliche Aufsichtsbehörde; die nähere Bestimmungen treffen die Kirchen im Einvernehmen mit dem Kultministerium und dem der Körperschaftsforstdirektion vorgesetzten Ministerium.

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 (Waldgesetz) wurde der § 78 aufgehoben.

Durch Gesetz vorn 30. Mai 1978 wurde im § 78 Abs. 2 das Wort "Kultministerium" ersetzt durch: "Ministerium für Kultus und Sport".

§ 79. Das Körperschaftspensionsgesetz vom 7. Mai 1914 (RegBl. S. 195) in der Fassung der Gesetze vom 25. Januar und 28. April 1921 (RegBl. S. 65 und 185) wird durch nachstehende Bestimmungen geändert:

1. Der Art. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Beamten und Unterbeamten der Kirchen, Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zum Beitritt als freiwillige Mitglieder berechtigt, wenn das Amt ihren Hauptberuf bildet."

2. Der Art. 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt bei den Angestellten der Berufsgenossenschaften durch das Oberversicherungsamt, bei den Ortsvorstehern, den beamten der Gemeinde- und Bezirksverbände, Amtskörperschaften, Landarmenverbände sowie bei den Angestellten der in Art. 3 Abs. 3 und 7 genannten Körperschaften, sowohl nicht das Oberversicherungsamt zuständig ist, durch die Kreisregierung, bei den Angestellten der Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen durch die Kreisregierung, bei den Angestellten der Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen durch die kirchlichen Behörde (vergl. jedoch Art. 65 Abs. 3), bei den übrigen Kassenmitgliedern durch die für ihre Wahl zuständige Behörde."

3. Dem Art. 27 Abs. 2 wird folgender Satz beigefügt:
"Verfügungen kirchlicher Behörden bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats."

4. Dem Art 53 Abs. 3 werden an Stelle des zweiten Satzes folgende Bestimmung beigefügt:
"Wenn der Verwaltungsrat der Pensionskasse seine Zustimmung zur Zurruhesetzung oder Amtsenthebung versagt (Art. 27 Abs. 2 und 54 Abs. 3), sowie im Falle es Nichtgewährung oder Entziehung eines Ruhegehalts, ist auch die Oberkirchenbehörde zur Erhebung der Beschwerde befugt. Das Recht der Angestellten zu Beschwerden gegen Entschließungen der kirchlichen Behörden regeln die Kirchen. Im falle des Art. 27 Abs. 2 Satz 3 findet gegen eine zustimmende Entschließung des Verwaltungsrats keine Beschwerde statt.

5. Dem Art. 54 wird folgender Abs. 3 beigefügt:
"Die Entschließungen kirchlicher Behörden über die Versetzung von Kassenmitgliedern in den Ruhestand bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.
"

Durch Gesetz vom 14. April 1928 wurde der § 79 aufgehoben.

§ 80. (1) Art. 10 Nr. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege wird aufgehoben.

(2) Art. 10 Nr. 12, 14 und 18 des Gesetzes findet auf Kirchengemeinden oder kirchliche Stiftungen keine Anwendung.

(3) In Art. 10 Nr. 17 des Gesetzes werden die Worte "Kirchen und" gestrichen.

(4) Auf die Vollstreckung des Vorbescheids, den die kirchliche Aufsichtsbehörde einem Kirchendiener nach Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes erteilt, finden die Bestimmungen des § 51 entsprechende Anwendung.

Obsolete Bestimmung, da das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege spätestens mit dem Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsrechtspflege vom 10. Oktober 1946 bzw. die Rechtsanordnung (des französischen Oberkommandos in Deutschland) vom 19. August 1946 außer Kraft getreten ist.

§ 81. In den Art. 52 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899 (RegBl. S. 423) wird folgende Nr. 7b eingefügt:
"7 b) die nach § 13 abs. 2 des Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93) in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftsgericht zustehende Feststellung über die Änderung des Erziehungsbekenntnisses."

Obsolete Bestimmung, da das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899 das gleichnamige Gesetz vom 26. November 1974 (GBl. S. 498) ersetzt wurde.

§ 82. (1) Die K. Verordnung, betreffend die Vorschriften über das Verfahren bei Religionsänderungen, vom 30. Juli 1819 (I. Ergänzungsband zum RegBl. S. 310) wird aufgehoben.

(2) Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 4. März 1879 (RegBl. S. 50) tritt bezüglich der Geistlichen und kirchlichen Beamten, Art. 47 der Gerichtskostenordnung vom 30. Dezember 1921 (RegBl. S. 621) bezüglich der Kirchenbücher außer Kraft.

Abs. 2 ist obsolete Bestimmung, da das Ausführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 4. März 1879 durch das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868) ersetzt wurde.

§ 83. (1) Die Gesetze und Verordnungen über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken (jetzt Denkmalschutzgesetz vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 209)  mit Ausnahme des § 11 Nr. 2 der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 25. Mai 1920 (RegBl. S. 317) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Verpflichtungen des Staats zu Leistungen für kirchliche Zwecke wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Durch kirchliche Maßnahmen als solche werden diese Verpflichtungen nicht erweitert.

§ 84. Auf die Kongregationen, denen die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erteilt worden ist, finden die Vorschriften der §§ 25 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Diese Bestimmung tritt am 1. April 1925 in Kraft.

§ 85. Für die Vollziehbarkeitserklärung oder Genehmigung kirchlicher Steuerbeschlüsse und die Genehmigung oder Anerkennung kirchlicher Satzungen auf Grund dieses Gesetzes werden Sporteln nicht erhoben.

§ 86. (1) Wenn die Steuergesetze des Reichs oder des Landes geändert werden, kann das Staatsministerium durch Verordnung Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die kirchliche Besteuerung zulassen, die zur Anpassung der kirchlichen Besteuerung an die Änderungen erforderlich sind.

(2) Soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert, kann das Staatsministerium in den Rechnungsjahren 1924 bis 1926 durch Verordnung Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die kirchliche Besteuerung zulassen.

(3) Während dieser Übergangszeit (vergl. Abs. 2) findet die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. Zum Zweck der Anpassung an den Geldwert werden die Hundertsätze der Steuer, die für die Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten, insolange durch Verordnung bestimmt.

(4) Die Verordnungen des Staatsministeriums sind dem Landtag zur Kenntnisnahme mitzuteilen und auf sein Verlangen aufzuheben.

Durch Gesetz vom 17. Februar 1927 erhielt der § 86 folgende Fassung:
"§ 86. (1) Werden die Reichs- oder Landessteuergesetze geändert, so kann das Staatsministerium die Steuervorschriften dieses Gesetzes durch Verordnung den Änderungen anpassen.
(2) Solche Verordnungen sind dem Landtag mitzuteilen und auf sein Verlangen aufzuheben.
"

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 86 aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

Durch Gesetz vom 17. Februar 1927 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 86a. (1) In den Rechnungsjahren 1927 bis 1936 gelten für die Kirchensteuern folgende Bestimmungen:
a) Der Maßstab der Landeskirchensteuer wird von den Kirchen, der Maßstab der Ortskirchensteuer von den Ortskirchensteuervertretungen festgesetzt. Der Maßstab bedarf der staatlichen Genehmigung.
    Die Vorschriften der §§ 20 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 bis 3, 37 Abs. 1 Satz 1 und 38 sind nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen über kirchliche Zuschläge zu bürgerlichen Steuern gelten sinngemäß auch für Kirchensteuern, die nicht als Zuschläge zu bürgerlichen Steuern erhoben werden; ihre sinngemäße Anwendung kann durch Verordnung näher geregelt werden.
b) Die Kirchengemeinden können mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde die auf ihre Mitglieder entfallende Summe der Landeskirchensteuer durch Ortskirchensteuer aufbringen.
    Bei der Vorlegung des ortskirchlichen Steuerbeschlusses ist dem Oberamt durch eine Bescheinigung der Oberkirchenbehörde nachzuweisen, daß die in den Haushaltsplan der Kirchengemeinde eingestellte Landeskirchensteuerschuld dem Maßstab der Landeskirchensteuer entspricht.
c) Statt eine Landeskirchensteuer zu erheben, können die Kirchen die Bedarfssumme unter den Voraussetzungen der §§ 23 und 24 mit staatlicher Genehmigung auf die Kirchengemeinden umlegen. Der Maßstab, nach dem die Summe auf die Kirchengemeinden umgelegt wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Der Teil der Ortskirchensteuer, der nach b und c an Stelle einer Landeskirchensteuer erhoben wird, wird bei der Anwendung der §§ 31 Abs. 4 und 37 Abs. 2 und 3 nicht berücksichtigt.
(3) Zur Genehmigung des Maßstabs der Kirchensteuern und einer Umlage auf die Kirchengemeinden (Abs. 1 Buchstabe a und c) bedarf das Kultministerium der Zustimmung des Finanzministeriums. Die Genehmigung des Maßstabes der Ortskirchensteuer kann das Kultministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums den Oberämtern übertragen.
"

Durch Gesetz vom 3. Juni 1937 wurde bestimmt:
"Einziger Artikel. § 86a des Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93) in der Fassung des Art. 4 des Änderungsgesetzes vom 17. Februar 1927 (RegBl. S. 117) sowie das Gesetz über die Erhebung der Landeskirchensteuern vom 15. März 1934 vom 15. März 1934 (RegBl. S. 127) werden über den 31. März 1937 hinaus verlängert."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde der § 86a aufgehoben; ersetzt durch das Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1).

§ 87. Dieses Gesetz ist dringlich und tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem 1. April 1924 in Kraft.

    Stuttgart, den 3. März 1924

Das Staatsministerium.
Hieber.            Bolz.            Schall.            Beyerle.


Quelle: Regierungsblatt für Württemberg 1924 S. 93, 482
© 11. September 2004

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