Gesetz Nr. 15
über die Vorläufige Volksvertretung für Württemberg-Baden
vom 10. Januar 1946
Bis zum Zusammentritt eines ordentlichen vom Volk gewählten Landtags wird eine Vorläufige Volksvertretung für Württemberg-Baden gebildet.
Art. 1. Die Vorläufige Volksvertretung besteht aus 124 Abgeordneten, die durch den Ministerpräsidenten berufen werden.
Art. 2. Die Abgeordneten setzen sich
zusammen aus dem Präsidenten der Vorläufigen Volksvertretung,
dem Ministerpräsidenten,
dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und 7 Ministern,
48 Vertretern der 4 zugelassenen politischen Parteien, und
zwar sowohl für Württemberg wie für Baden aus je 4 mal 6 Vertretern,
20 Vertretern der Berufsstände, und zwar aus je 4 Vertretern
der Gewerkschaften, der Industrieund Handelskammern und der Handwerkskammer, von
denen je 2 auf Württemberg und je 2 auf Baden entfallen, und aus 8 Vertretern
der Landwirtschaft, von denen je 4 auf Württemberg und auf Baden entfallen,
4 Vertretern der Hochschulen, und zwar je aus einem Vertreter
der Universität Heidelberg, der Technischen Hochschule Stuttgart, der
Technischen Hochschule Karlsruhe und der Landwirtschaftlichen Hochschule
Hohenheim,
6 Vertretern der Kirchen, und zwar sowohl für Württemberg,
wie für Baden aus je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholischen
Kirche und für Württemberg und Baden gemeinsam je einem Vertreter der
Israelitischen Religionsgemeinschaft und der Evangelischen Freikirchen,
28 Vertretern der Landkreise, und zwar 19 Landräten aus
Württemberg und 9 Landräten aus Baden,
8 Vertretern der kreisfreien Städte, und zwar den
Oberbürgermeistern von Stuttgart, Heilbronn, Ulm, Karlsruhe, Mannheim,
Heidelberg, Bruchsal und Pforzheim.
Art. 3. Abgeordnete können nur sein Personen, die nach der Gemeindeordnung für die Gemeindevertretung wählbar sind.
Art. 4. Die Berufung der Vertreter der Parteien, Berufsstände und Kirchen durch den Ministerpräsidenten erfolgt auf Grund von Vorschlagslisten, die von den zuständigen Körperschaften und Organisationen einzureichen sind.
Art. 5. Die Vorläufige Volksvertretung ist berufen, zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung und zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung zu nehmen, sowie ihrerseits der Staatsregierung Empfehlungen und Ratschläge einzureichen.
Art. 6. Die Vorläufige Volksvertretung tritt in der Regel monatlich einmal zusammen.
Art. 7. Die Verhandlungen der Vorläufigen Volksvertretung werden durch einen Präsidenten geleitet, der durch den Ministerpräsidenten berufen wird.
Art. 8. Die Vorläufige Volksvertretung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Art. 9. Solange die Vorläufige Volksvertretung nicht versammelt ist, tritt zur Erledigung dringender Arbeiten ein ständiger Ausschuß an ihre Stelle.
Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten der Vorläufigen Volksvertretung, welcher die Sitzung des Ausschusses leitet, und 11 Mitgliedern, nämlich sowohl für Württemberg wie für Baden aus je einem Vertreter der 4 anerkannten politischen Parteien und den Oberbürgermeistern der Städte Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim.
Art. 10. Die Minister und ihre Bevollmächtigten haben zu den Beratungen der Vorläufigen Volksvertretung und des Ausschusses stets Zutritt und müssen jederzeit gehört werden.
Art. 11. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen werden durch den Ministerpräsidenten erlassen.
Insbesondere setzt der Ministerpräsident im Benehmen mit dem Präsidenten der Vorläufigen Volksvertretung auch eine Geschäftsordnung für die Verhandlungen der Vorläufigen Volksvertretung fest und regelt die Aufwandsentschädigungen der Abgeordneten.
Art. 12. Das Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 10. Januar 1946
Das Staatsministerium:
Dr. Reinhold Maier Dr. Heinr. Köhler
Josef Beyerle
Fritz Ulrich
Theodor Heuß
Cahn-Garnier
Joseph Andre
Otto Steinmayer