Gesetz Nr. 161
über die Sonntage, Festtage und Feiertage
vom 29. Oktober 1947
faktisch geändert durch
Gesetz über die Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I. S.
479)
geändert durch
Gesetz Nr. 1057 vom 5. November 1951 (RegBl. S. 91)
Neu bekannt gemacht auf Grund des Art. 9 des Gesetzes vom 5. November 1951 (RegBl. S. 91) am 5. November 1951 (RegBl. S. 92, ber. S. 100)
aufgehoben durch
Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz) vom 13. Dezember 1954 (GBl. S.
167)
Der Landtag hat am 17. Oktober 1947 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
in der Neubekanntmachung 1951 ist der einleitende Satz weggefallen.
§ 1. Inhalt. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Sonntage, Festtage und Feiertage sowie für diejenigen Werktage, die einen besonderen Schutz genießen.
§ 2. Festtage. (1) Festtage im Sinn dieses Gesetzes
sind
Neujahr,
Palmsonntag,
Karfreitag,
Ostern (Ostersonntag und Ostermontag),
1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingsten (Pfingstsonntag und Pfingstmontag),
Fronleichnam,
Evangelischer Landesbußtag,
Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent)
1. Adventsonntag,
Weihnachten (erster und zweiter Weihnachtstag),
ferner im Landesbezirk Württemberg das Erscheinungsfest (6. Januar).
(2) Karfreitag ist im Landesbezirk Baden nur geschützt in den Gemeinden, in denen dieser Tag herkömmlicherweise als Festtag gefeiert wird, und in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem evangelischen Bekenntnis angehören.
(3) Fronleichnam ist nur geschützt in den Gemeinden, in denen dieser Tag herkömmlicherweise als Festtag gefeiert wird, und in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem katholischen Bekenntnis angehören.
(4) Der evangelische Landesbußtag ist nur geschützt in den Gemeinden, in denen dieser Tag herkömmlicherweise als Festtag gefeiert wird, und in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem evangelischen Bekenntnis angehören.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 wurde der § 2 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Evangelischer Landesbußtag" ersetzt durch.
"Allgemeiner Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des
Kirchenjahres)" und die Worte "ferner im Landesbezirk Württemberg das
Erscheinungsfest (6. Januar)" ersetzt durch: "ferner im Landesbezirk Württemberg
in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem katholischen Bekenntnis
angehören, das Erscheinungsfest (6. Januar)".
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Der Allgemeine Buß- und Bettag ist nur geschützt in den Gemeinden, deren
Einwohner überwiegend dem evangelischen Bekenntnis angehören."
§ 3. Feiertage. (1) Feiertage im Sinne dieses
Gesetzes sind
Josefsfest (19. März),
Gründonnerstag,
Peter und Paul (29. Juni),
Mariä Himmelfahrt (15. August),
Allerheiligen (1. November),
Mariä Empfängnis (8. Dezember),
ferner im Landesbezirk Baden das Erscheinungsfest.
(2) Das Josefsfest, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Mariä Empfängnis sind nur geschützt in den Gemeinden, in denen diese Tage herkömmlicherweise als Feiertage gefeiert werden, und in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem katholischen Bekenntnis angehören.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 wurden im § 3 Abs. 1 wurden die Worte "ferner im Landesbezirk Baden das Erscheinungsfest" ersetzt durch: "ferner im Landesbezirk Württemberg in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem evangelischen Bekenntnis angehören, sowie im Landesbezirk Baden das Erscheinungsfest".
§ 4. Entscheidung in Zweifelsfällen. Entstehen in gemischten Gemeinden Zweifel über den Schutz eines Tages, so entscheidet nach Anhörung der zuständigen kirchlichen Behörden der Kreisrat, in den kreisfreien Städten der Gemeinderat.
§ 5. Karwoche, Advent- und Fastenzeit. (1) Die Werktage in der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) genießen Schutz gemäß dem Vierten Abschnitt.
(2) Die Adventszeit ist die Zeit vom 1. Adventsonntag bis 24. Dezember, die Fastenzeit die Zeit von Aschermittwoch bis Karsamstag.
§ 6. Feiertage im Rechtsleben. Als Feiertage im
Rechtsleben (allgemeine oder bürgerliche Feiertage) gelten in allen Gemeinden
des Staatsgebiets:
1. die Festtage einschließlich Erscheinungsfest (Dreikönigstag), Karfreitag und
Fronleichnam;
2. die Feiertage Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 erhielt der § 6 Ziffer 1 folgende Fassung:
"1. die Festtage einschließlich Erscheinungsfest (Dreikönigstag), Karfreitag,
Fronleichnam und des Allgemeinen Buß- und Bettags;"
Zweiter
Abschnitt
Lohnzahlungspflicht an Festtagen
§ 7. Für die Arbeitszeit, die an den Festtagen ausfällt, haben die Arbeitgeber den regelmäßigen Arbeitsverdienst zu zahlen; dies gilt nicht, wenn ein Festtag auf einen Sonntag fällt. Für den 1. Mai ist der auf einen Werktag entfallende regelmäßige Arbeitsverdienst auch dann zu bezahlen, wenn dieser Tag ein Sonntag ist. Was als regelmäßiger Arbeitsverdienst anzusehen ist, wird durch die Tarif- und Dienstordnungen bestimmt.
Durch das (Bundes-)Gesetz über die Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 wurde der § 7 faktisch aufgehoben.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Die Lohnzahlungspflicht an Festtagen bestimmt sich nach dem
Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951
(BGBl. I. S. 479). Dabei gelten als gesetzliche Feiertage im Sinne dieses
Gesetzes die in § 2 des Gesetzes über die Sonntage, Festtage und Feiertage
aufgeführten Festtage."
Dritter
Abschnitt
Sondervorschriften für die Feiertage im Rechtsleben
§ 8.(1) Die in § 6 genannten Tage gelten als Feiertage im Rechtsleben auch für Frist- und Terminbestimmungen in Verwaltungsakten und Rechtsgeschäften des öffentlichen Rechts.
(2) An den Sonntagen und den Feiertagen im Rechtsleben (§ 6) sind Dienstgeschäfte bei Behörden nur in Fällen zulässig, die keinen Aufschub gestatten, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Für Fronleichnam, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen sowie im Landesbezirk Baden für das Erscheinungsfest kann die zuständige Behörde für Gemeinden, in denen die Feier dieser Tage durch Arbeitsruhe nicht üblich ist, Ausnahmen zulassen.
(3) Den Unterricht regelt das zuständige Ministerium.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 erhielt der § 8 Abs. 2 Satz 2 erhielt folgende
Fassung:
"Für Fronleichnam, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und den
Allgemeinen Buß- und Bettag, sowie im Landesbezirk Baden für das
Erscheinungsfest, kann die zuständige Behörde für Gemeinden, in denen die Feier
dieser Tage durch Arbeitsruhe nicht üblich ist, Ausnahmen zulassen."
Vierter
Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen
§ 9. Allgemeines Gewerbe. (1) Die Sonntagsfeier verlangt von jedermann ein dem Wesen der Sonn- und Festtage entsprechendes äußeres Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und die Vermeidung von Ärgernissen. Grobe Verstöße in dieser Richtung werden verhindert und geahndet.
(2) An den Sonn- und Festtagen herrscht, soweit nicht für Sonderfälle eine anderweitige Regelung besteht oder zugelassen ist, Arbeitsruhe bzw. Arbeitsbeschränkung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Gewerbeordnung und der Arbeiterschutzgesetze. Auch soweit keine völlige Arbeitsruhe angeordnet ist, sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, es sei denn, daß durch Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Auch bei zulässigen Arbeiten ist ruhestörendes Geräusch nach Möglichkeit zu vermeiden.
(3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht
1. für den Post-, Eisenbahn- und Straßenbahnbetrieb, den Omnibuslinien-,
Gelegenheits- und Mietdroschkenverkehr sowie die Hilfseinrichtungen des
Straßenverkehrs, wie Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze u. dgl.;
2. für unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung eines erheblichen Schadens an
Gesundheit oder Eigentum;
3. für leichtere Arbeiten in Haus und Garten, die von den Besitzern selbst oder
ihren Angehörigen vorgenommen werden.
(4) Offene Verkaufsstellen jeder Art mit Ausnahme der Apotheken, Wirtschaften und der in Abs. 3 Nr. 1 genannten Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift weitergehende oder völlige Arbeitsruhe angeordnet ist, während des Hauptgottesdienstes am Vormittag geschlossen zu halten.
(5) Das Auf- und Abladen von Waren und anderen Gegenständen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie deren An- und Abfuhr durch Verkehrsbetriebe ist während des Hauptgottesdienstes am Vormittag und Nachmittag verboten.
(6) Soweit Jahrmärkte am Sonntag zugelassen sind, dürfen sie erst nach dem Hauptgottesdienst am Vormittag beginnen. Neue Jahrmärkte am Sonntag dürfen nicht zugelassen werden. Öffentliche Versteigerungen sind verboten.
§ 10. Land- und Forstwirtschaft, Jagd. (1) Land- und
forstwirtschaftliche Arbeiten dürfen an den Sonn- und Festtagen nicht
vorgenommen werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
1. Arbeiten, die sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen, sofern sie von dem
Betriebsinhaber, seinen Hausgenossen und Landarbeitern verrichtet werden;
2. die unaufschiebbaren Arbeiten, insbesondere der Ernte und der Weinlese;
3. das Hüten des Viehs auf der Weide;
4. das Austreiben des Viehs zur Weide außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes
am Vormittag;
5. sämtliche zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch erforderlichen Arbeiten.
(2) Das öffentliche Aufstellen von Vieh zum Verkauf ist verboten; ebenso die Beförderung von Vieh durch den Ort während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vor- und Nachmittag.
(3) Das Abhalten von Treibjagden ist an Sonn- und Festtagen verboten.
§ 11. (1) An den Sonntagen und Festtagen ist in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden jede geräuschvolle Handlung zu unterlassen, die den Gottesdienst zu stören geeignet ist. Polizeilicher Schutz wird gewährleistet.
(2) An den Sonntagen und Festtagen sind während des
Hauptgottesdienstes am Vormittag und Nachmittag untersagt:
1. lärmendes Zechen und Spielen und andere geräuschvolle Tätigkeiten in
Wirtschaftsräumen;
2. Lärmen in den Ortsstraßen.
(3) An den Sonntagen und Festtagen bedürfen während des
Hauptgottesdienstes am Vormittag einer Genehmigung des Landrates, in den
kreisfreien Städten des Oberbürgermeisters:
1. Öffentliche Versammlungen, die nicht dem Gottesdienst oder der
seelisch-geistigen Erhebung dienen.
2. Öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, sowie
Feuerwehrübungen.
3. Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen,
Diese Bestimmungen gelten nicht für den 1. Mai.
(4) An den nicht auf einen Sonntag fallenden Feiertagen gelten die Vorschriften in Abs. 1 und Abs. 2 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und mit Beschränkung des polizeilichen Schutzes auf die Beseitigung eingetretener Störungen.
(5) Vereinsmäßig angesetzte sportliche Übungen sind während des Hauptgottesdienstes am Vormittag verboten: Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtstag, Fronleichnam, Landesbußtag und Totengedenktag.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 wurden im § 11 Abs. 5 die Worte "evangelischen Landesbußtag" ersetzt durch: "Allgemeinen Buß- und Bettag".
C. Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen
§ 12. (1) An den Sonntagen, an Neujahr, Christi Himmelfahrt; Mariä Himmelfahrt und im Landesbezirk Württemberg am Erscheinungsfest dürfen öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, einschließlich sportlicher Wettspiele ohne Genehmigung erst nach Beendigung des Hauptgottesdienstes am Vormittag stattfinden. Für Feuerwehrübungen gilt § 11 Abs. 3 Nr. 2.
(2) In der Karwoche, mit Ausnahme des Karfreitags, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. Adventsonntag, 1. Weihnachtstag und an Fronleichnam sind öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen nach Beendigung des Hauptgottesdienstes am Vormittag insoweit zulässig, als sie der Bedeutung des Tages angepaßt sind; sie können verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind. Wenn ein Nachmittagshauptgottesdienst gehalten wird, dürfen öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen erst nach dessen Beendigung stattfinden; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nicht auf künstlerische Darbietungen in Musikaufführungen, Theatern und Lichtspielen.
(3) Am Karfreitag, evangelischen Landesbußtag und Totengedenktag sind öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen sowie die in § 11 bezeichneten Betätigungen während des ganzen Tages verboten mit folgenden Ausnahmen: 1. Am Karfreitag und evangelischen Landesbußtag sind Darbietungen von Werken kirchlicher Tonkunst nach Beendigung des Hauptgottesdienstes am Nachmittag gestattet; 2. am Totengedenktag sind öffentliche Aufzüge und Versammlungen sowie öffentliche Darbietungen ernster Art gestattet, soweit sie der Pflege des Gedächtnisses der Toten dienen oder sonst der Bedeutung des Tages angepaßt und nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes beschränkt sind.
(4) Die Darbietungen der Landestheater regelt das Kultministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. (1) Am Karfreitag, Allgemeinen Buß- und Bettag und Totengedenktag
sind während des ganzen Tages verboten:
1. sportliche und turnerische Wettkämpfe,
2. in Räumen mit Schankbetrieb musikalischer Darbietungen jeder Art,
3. alle anderen öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen mit Ausnahme von
Darbeitungen ernster Art, die der Bedeutung des Tages angepaßt sind, nach
Beendigung des Hauptgottesdienstes am Vormittag.
(2) An den übrigen Sonntagen und Festtagen, mit Ausnahme des 1. Mai, dürfen
öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, einschließlich sportlicher und
turnerischer Veranstaltungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die
Eintrittsgeld erhoben wird, ohne Genehmigung des Landratsamts, in kreisfreien
Städten und in unmittelbaren Kreisstädten des Bürgermeisteramts, erst nach
Beendigung des Hauptgottesdienstes am Vormittag stattfinden. Für
Feuerwehrübungen gilt § 11 Abs. 3 Ziffer 2.
(3) Die Darbietungen der Staatstheater regelt das Kultministerium."
§ 13. Öffentliche Tanzunterhaltungen Öffentliche Tanzunterhaltungen sind in der Karwoche, am Totengedenktag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, evangelischen Landesbußtag, Vorabend des Weihnachtsfestes, am ersten Weihnachtstag, an Fronleichnam und den Sonntagen der Advents- und Fastenzeit verboten, an den übrigen Sonn-, Fest- und Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai nur gestattet, wenn sie der Landrat nach Anhörung des Bürgermeisters, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister genehmigt. Für die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und Nachmittag darf die Genehmigung nicht erteilt werden.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 wurden im § 13 die Worte "evangelischen Landesbußtag" ersetzt durch: "Allgemeinen Buß- und Bettag".
§ 14. Tanzunterhaltungen geselliger Vereine und geschlossener Gesellschaften. Tanzunterhaltungen geselliger Vereine und geschlossener Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind in der Karwoche, am Totengedenktag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, evangelischen Landesbußtag, Fronleichnam und am 1. Weihnachtstag verboten.
Durch Gesetz vom 5. November 1951 wurden im § 14 die Worte "evangelischen Landesbußtag" ersetzt durch: "Allgemeinen Buß- und Bettag".
§ 15. Ausdehnung von Tanzunterhaltungen. Soll eine an einem Werktag beginnende, von einer Erlaubnis des Bürgermeisters abhängige Tanzunterhaltung (§ 17 WürttPolStG., §§ 60, 61 BadPolStGB.) in einen Sonn- oder Festtag ausgedehnt werden, so ist der Landrat auch zur Genehmigung des auf den Werktag fallenden Teils der Tanzunterhaltung zuständig.
§ 16. (1) Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird vom Bürgermeister im Benehmen mit den Pfarrämtern bekanntgemacht. Sie soll je eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung des Gottesdienstes einschließen.
(2) Die Schutzbestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Gottesdienste, die nach 15z Uhr stattfinden. § 11 Abs. 1 bleibt jedoch unberührt,
§ 17. Das Innenministerium kann in Ausnahmefällen von den Vorschriften dieses Abschnitts befreien und diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§ 18. Soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greifen, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft, wer den Vorschriften des Vierten Abschnitts zuwiderhandelt.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 19. Aufhebung von Rechtsvorschriften. Aufgehoben
werden:
1, die württembergische Verordnung des Staatsministeriums über den polizeilichen
Schutz der Sonn-, Fest- und Feiertage (polizeiliche Sonntagsordnung) von 15.
Dezember 1928 (RegBl. S. 462) in der Fassung der Verordnung des
Staatsministeriums vom 9. Dezember 1931 (RegBl. S. 626);
2. die badische Verordnung, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage
betreffend, vom 16. Juni 1892 in deren mehrfach ergänzter und abgeänderter
Fassung;
3. die Vorschriften unter A für Württemberg und unter B für Baden in der
Verordnung Nr. 18 des Staatsministeriums über den polizeilichen Schutz der Sonn-
und Feiertage in Württemberg und Baden vom 20. Dezember 1945 (RegBl. 1946 S.
39);
4. die württembergische Verordnung des Staatsministeriums über die Sonn-, Fest-
und Feiertage im Rechtsleben und in der staatlichen Verwaltung (bürgerliche
Sonntagsordnung) vom 15. Dezember 1928 (RegBl. S. 466);
5. die badische Verordnung des Staatsministeriums über die Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit zusammenhängender Gesetze (allgemeine
Ausführungsverordnung) vom 26. November 1926 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.
361) in der Fassung der Verordnung vom 20, Juli 1933 (Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 133);
6. die Verordnung Nr. 112 des Staatsministeriums über die Lohnzahlungspflicht an
gesetzlichen Feiertagen vom 18. Juni 1946 (RegBl. S. 207).
§ 20. Durchführungsbestimmungen. Die Regierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 21. Inkrafttreten. Das Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.
Durch die Neubekanntmachung 1951
wurde der § 21 in folgender Fassung bekannt gemacht:
"§ 21. Inkrafttreten. Das Gesetz tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß im
Landesbezirk Württemberg der Festtagsschutz des Allgemeinen Buß- und Bettags mit
Wirkung vom 1. Januar 1952 Gesetzeskraft erlangt. Im Landesbezirk Baden tritt
das Gesetz mit der Verkündung in Kraft."
Stuttgart, den 29. Oktober 1947
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier Dr. Köhler J. Beyerle
Fritz Ulrich Th.
Bäuerle Stooß
R. Kohl
Otto Steinmayer