Gesetz Nr. 155
über die Entschädigung der Abgeordneten des Württemberg-Badischen Landtags
vom 23. April 1947
Auf Grund des Artikels 51 der Verfassung für Württemberg-Baden hat der Landtag am 26. Februar 1947 das folgende Gesetz erlassen:
Art. l. Die Mitglieder des Württ.-Bad. Landtags
erhalten
1. für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag und die folgenden zwei Wochen
freie Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen des Landes
Württemberg-Baden, soweit sie zum Bereich der Reichsbahndirektion Stuttgart
gehören;
2. auf Antrag eine Entschädigung für Benutzung von Kraftfahrzeugen, sofern die
Fahrt unumgänglich notwendig war. Die Entscheidung über den Antrag trifft der
Präsident. Die Höhe der Entschädigung wird durch Ausführungsbestimmungen
geregelt, die der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat erläßt;
3. von dem Tage vor dem ersten Zusammentritt des Landtags bis zum Ende des
Monats, in dem der Landtag aufgelöst wird oder seine Wahldauer abläuft, eine
Aufwandsentschädigung von 250 RM monatlich. Die Aufwandsentschädigung ist am
Ersten jeden Monats im voraus zahlbar. Nach dem ersten Zusammentritt des
Landtags eintretende Mitglieder erhalten die Aufwandsentschädigung vom Tage vor
ihrem Eintritt an. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder erhalten sie bis zum
Ablauf des Monats, in dem sie ausscheiden;
4. für jede Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses, an der sie
teilnehmen, neben der Aufwandsentschädigung ein Sitzungstaggeld von
10 RM für die im Stadtkreis Stuttgart,
20 RM für die außerhalb des Stadtkreises Stuttgart wohnhaften
Abgeordneten.
Nimmt ein Abgeordneter an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, so wird das
Sitzungsgeld nur einmal gewährt;
5. Ersatz des durch die Teilnähme an den Sitzungen entstandenen Lohn- oder
Gehaltsausfalls.
Art. 2. Die Anwesenheit in einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, daß das Mitglied sich während der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt. Dem Eintrag in die Liste steht die durch die Sitzungsniederschrift nachgewiesene Anwesenheit gleich. Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, sowie über die Durchführung des Art. 1 Ziff. 5 trifft der Präsident.
Art. 3. Der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf Ersatz der durch die Benutzung vor. Verkehrsmitteln entstandenen Unkosten und auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar.
Art. 4. Im Falle des Ablebens eines Abgeordneten können die ihm zustehenden Bezüge an seine Hinterbliebenen bezahlt werden. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt der Präsident:
Art. 5. Der Präsident des Landtags erhält während seiner Amtsdauer neben der in Art. 1 Ziff. 3 festgesetzten Vergütung als Ersatz für Dienstaufwand eine Entschädigung von 500 -9J( monatlich. Die Entschädigung ist am Ersten jeden Monats im voraus zahlbar. Angefangene Monate werden dabei voll gerechnet.
Die Stellv. Präsidenten werden für ihre Tätigkeit außerhalb der Voll- und Ausschußsitzungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Art. 1 Ziff. 4 und 5 entschädigt.
Art. 6. Die nach Art. i Ziff. 3 und 4, sowie Art. 5 zu gewährenden Entschädigungen bleiben steuerfrei.
Art. 7. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1946 in Kraft.
Stuttgart, den 23. April 1947
Das Staatsministerium:
Dr. Reinhold Maier Dr. Heinrich Köhler
Josef Beyerle
Fritz Ulrich
Stooß
Kamm
Otto Steinmayer