Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg

vom 3. Mai 1954

Der Landtag hat auf Grund von Art. 24 Abs. 2 der Verfassung am 28. April 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es wird als großes und als kleines Landeswappen geführt.

(2) Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Der Schild wird von einem goldenen Hirsch und einem goldenen Greif, die rot bewehrt sind, gehalten.

(3) Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).

§ 2. Für die Gestaltung des Landeswappens sind die beigefügten Muster 1 und 2 maßgebend. Die Urmuster werden im Hauptstaatsarchiv Stuttgart verwahrt.

§ 3. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt die Regierung. Sie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.

siehe hierzu die Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954 (GBl. S. 139), geändert durch Verordnungen vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 418) und vom 21. November 2000.

§ 4. (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die früheren Bestimmungen über Landeswappen (Staatswappen) und Dienstsiegel außer Kraft.

in Kraft getreten am 21. Mai 1954.

    Stuttgart, den 3. Mai 1954

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller
Fr. Ulrich        Simpfendörfer          Dr. Frank
Leibfried            Hohlwegler               Fiedler
Farny                    Dichtel           Dr. Werber

 


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1967 S. 69
© 13. September 2004

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