vom 1. August 1967
geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. S. 301);
Gesetz vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 216);
Gesetz vom 14. Dezember 1976 (GBl. S. 622);
Gesetz vom 15. Juli 1985 (GBl. S. 217).
aufgehoben durch
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes vom 3. Juli 1995 (GBl.
S. 509), Art. 2.
Der Landtag hat am 20. Juli 1967 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Grundsätze und Umfang der Erstattung. (1) Die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfs sind Parteien, die sich an der Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, zu erstatten. Die Wahlkampfkosten werden mit einem Betrag von 1,50 Deutsche Mark je Wahlberechtigten dieser Landtagswahl insgesamt pauschaliert (Wahlkampfkostenpauschale).
(2) Das Wahlkampfkostenpauschale wird auf Parteien verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 2,5 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.
(3) Der Anteil an dem Wahlkampfkostenpauschale (Erstattungsbetrag) bemißt sich nach dem Verhältnis der im Land erreichten Stimmen.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde im § 1 Abs. 2 die Zahl "2,5" ersetzt durch: "1".
Durch Gesetz vom 25. Mai 1971 wurde im § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahl "1,50" mit Wirkung vom 23. April 1972 ersetzt durch: "2,50".
Durch Gesetz vom 14. Dezember 1976
erhielt der § 1 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 folgende Fassung:
"Die Wahlkampfkosten werden je Wahlberechtigten dieser Landtagswahl mit
dem in § 18 Abs. 1 Parteiengesetz festgelegten Betrag insgesamt pauschaliert
(Wahlkampfkostenpauschale)."
Durch Gesetz vom 15. Juli 1985 wurde
dem § 1 folgender Absatz mit Wirkung vom 1. Januar 1984 angefügt:
"(4) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach § 18 Abs. 6 Parteiengesetz.".
Durch Gesetz vom 15. Juli 1985 wurde
dem § 1 folgender Absatz mit Wirkung vom 1. Juni 1985 angefügt:
"(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einzelbewerber (§ 1 Abs. 1
Landtagswahlgesetz), sofern sie mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Für jede erreichte Stimme wird der
Betrag erstattet, der sich errechnet für jede bei der Wahlkampfkostenerstattung
zu berücksichtigende Stimme, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der
nachgewiesenen Wahlkampfaufwendungen für diese Wahl. Diese Zahlungen sind vor
der Festsetzung der Erstattungsbeträge für Parteien zunächst von der
Wahlkampfkostenpauschale abzuziehen."
§ 2. Erstattungsverfahren. (1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages (Anteils an dem Wahlkampfkostenpauschale) ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.
(2) Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen nach nach § 3 sind anzurechnen und, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen, zurückzuzahlen.
§ 3. Abschlagszahlungen. (1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausgegangenen Landtagswahl Wahlergebnisse erreicht hatten, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 erfüllt hatten, sind auf Antrag Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag zu gewähren. Die Abschlagszahlungen dürfen im zweiten Jahr der Wahlperiode des Landtags 10 vom Hundert, im dritten Jahr 15 vom Hundert und im vierten Jahr 35 vom Hundert des Erstattungsbetrages nicht übersteigen.
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen.
(3) Endet die Wahlperiode des Landtags vorzeitig, so hat der Präsident des Landtags vor der Landtagswahl Abschlagszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe zu gewähren, daß sie 60 vom Hundert der Erstattungsbeträge nicht übersteigen dürfen.
Durch
Gesetz vom 18. Dezember 1969 wurde dem § 3 folgender Absatz angefügt:
"(4) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den
Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden
ist."
Durch Gesetz vom 14. Dezember 1976
erhielt der § 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juni 1985 folgende Fassung:
"(1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausgegangenen Landtagswahl
Wahlergebnisse erreicht hatten, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 erfüllt
hätten, sind auf Antrag Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag zu
gewähren. Die Abschlagszahlungen dürfen im zweiten Jahr der Wahlperiode des
Landtags 10 vom Hundert, im dritten Jahr 15 vom Hundert und im vierten Jahr 35
vom Hundert des nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu erstattenden
Betrags nicht übersteigen. Der Berechnung der Abschlagszahlungen ist der während
des betreffenden Abrechnungszeitraums geltende Betrag je Wahlberechtigten
zugrunde zu legen."
Durch Gesetz vom 15. Juli 1985
erhielt der § 3 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 folgende Fassung:
"Abschlagszahlungen können im zweiten und dritten Jahr der Wahlperiode des
Landtags sowie im Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen jeweils 20 vom Hundert der
Gesamtsumme nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu erstattenden Betrages
nicht überschreiten."
§ 4. Pflicht zur Rechenschaftslegung. Der Präsident des Landtags darf Zahlungen nach § 1 bis 3 nicht leisten, solange ein den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entsprechender Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht eingereicht worden ist.
Durch Gesetz vom 15. Juli 1985 wurde
der § 4 mit Wirkung vom 1. Juni 1985 wie folgt geändert:
- nach dem Wort "darf" wurden die Worte "an Parteien" eingefügt und das Wort
"Fünften" ersetzt durch: "Sechsten".
- folgender Satz 2 wurde angefügt:
"Zahlungen an Einzelbewerber dürfen erst geleistet werden, wenn der Nachweis
nach § 1 Abs. 5 Satz 2 gegenüber dem Präsidenten des Landtags geführt ist."
§ 5. Bereitstellung von Landesmitteln. (1) Die nach §§ 1 und 3 erforderlichen Mittel sind im Staatshaushaltsplan des Landes -Einzelplan 01: Landtag- auszubringen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Steile die Wahlkampfkosten entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes erstattet hat.
§ 6. Übergangsvorschrift für die Landtagswahl1968. (1) Für die Landtagswahl1968 sind den Parteien, die bei der vorausgegangenen Landtagswahl Wahlergebnisse erreicht haben, die den Voraussetzungen nach 5 1 Abs. 1 und 2 entsprochen haben, auf Antrag noch vor der Landtagswahl Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags zu gewähren.
(2) Die Vorschrift des § 4 findet auf die Kostenerstattung für die Landtagswahl 1968 keine Anwendung.
§ 7. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
in Kraft getreten am 19. August 1967.
STUTTGART, den 1. August 1967
Die Regierung des Landes
Baden-Württemberg :
KRAUSE
In Vertretung des Ministerpräsidenten
DR. HAHN DR. SCHIELER
LEIBFRIED
SCHÜTTLER DR. SEIFRIZ