vom 15. Februar 1966
geändert durch
Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 680)
Neubekanntmachung vom 17. März 1976 (GBl. S. 342)
Gesetz vom 11. April 1983 (GBl. S. 161)
Neubekanntmachung vom 27. Februar 1984 (GBl. S. 178)
Der Landtag hat am 27. Januar 1966 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
Art. l. Anwendungsbereich. Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Art. 43 Abs. l, 60 Abs. l, 60 Abs. 2 und 64 Abs. 3 der Landesverfassung.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
erhielt der Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Anwendungsbereich. Dieses Gesetz findet Anwendung in den
Fällen der Artikel 43 Abs. l, 59 Abs. 2, 60 Abs. l,
60 Abs. 2, 60 Abs. 3 und 64 Abs. 3 der Landesverfassung."
ZWEITER ABSCHNITT
Volksabstimmungen
Art. 2. Stimmrecht. (1) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist. Ruht das Wahlrecht, so ruht auch das Stimmrecht.
(2) Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er in ein Stimmberechtigtenverzeichnis (Art. 7) eingetragen ist oder einen Stimmschein (Art. 8) hat.
(3) Wer in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen
ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen
Stimmberechtigtenverzeichnis er geführt wird. Wer einen Stimmschein hat, kann
entweder
a) durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des
Abstimmungsgebiets
oder
b) durch Briefabstimmung
abstimmen.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 wurde der Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gestrichen.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurden die Bezüge in Art. 2 Abs. 2 in den Klammern "(Art. 7)" und "(Art. 8)" ersetzt durch: "(Artikel 8)" und "(Artikel 9)".
Art. 3. Gliederung des Abstimmungsgebiets. (1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise, Gemeindestimmgebiete und Stimmbezirke.
(2) Stimmkreise sind die jeweils für die Landtagswahlen gebildeten Wahlkreise.
(3) Jede Gemeinde, die nicht selbst einen oder mehrere Stimmkreise bildet, ist ein Gemeindestimmgebiet.
(4) In größeren Gemeinden sind Stimmbezirke zu bilden. Das Nähere über ihre Bildung und Bekanntmachung regelt die Stimmordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderstimmbezirken treffen, in denen nur mit Stimmschein (Art. 8) abgestimmt werden kann.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde im Art. 3 Abs. 4 der Bezug in der Klammer "(Art. 8)" ersetzt durch: "(Artikel 9)".
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 3 folgende Fassung:
"Artikel 3. Gliederung des Abstimmungsgebiets. (1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in
Stimmkreise und Stimmbezirke.
(2) Stimmkreise sind die Stadtkreise und
Landkreise.
(3) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk; in
größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden. Das Nähere über die
Bildung der Stimmbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung regelt die
Stimmordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von
Sonderstimmbezirken treffen, in denen nur mit Stimmschein (Artikel 9)
abgestimmt werden kann."
Art. 4. Abstimmungsorgane. (1) Abstimmungsorgane sind
der Landesabstimmungsleiter und der
Landesabstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet,
je ein Kreisabstimmungsleiter und ein
Kreisabstimmungsausschuß für jeden Stimmkreis,
je ein Gemeindeabstimmungsleiter und ein
Gemeindeabstimmungsausschuß für jedes Gemeindestimmgebiet,
je ein
Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksausschuß für jeden Stimmbezirk,
mindestens je ein Abstimmungsvorsteher für die
Briefabstimmung und ein Abstimmungsausschuß für die Briefabstimmung für jeden
Stimmkreis.
(2) Für die Zusammensetzung, die Bestellung, den Sitz, die Bekanntmachung und die Beschlußfähigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die Abstimmung und die Stellvertretung, für die Bereitstellung von Hilfskräften und Hilfsmitteln und für die ehrenamtliche Tätigkeit in Abstimmungsorganen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts entsprechend.
(3) Die Abstimmungsorgane bleiben bis zu ihrer Neubestellung bestehen. Einzelne Mitglieder der Ausschüsse können aus wichtigem Grunde auch vor deren Neubestellung entpflichtet oder ersetzt werden.
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. Abstimmungsorgane. (1) Abstimmungsorgane sind
der Landesabstimmungsleiter und der
Landesabstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet,
ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuß
für jeden Stimmkreis,
ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand
für jeden Stimmbezirk,
mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein
Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für
jeden Stimmkreis.
(2) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, daß
Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere
Gemeinden einzusetzen sind.
(3) Wieviel Briefabstimmungsvorstände einzusetzen sind,
bestimmt der Kreisabstimmungsleiter.
(4) Für die Zusammensetzung, die Berufung, den Sitz, die
Bekanntmachung und die Beschlußfähigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die
Abstimmung und die Stellvertretung, für die Bereitstellung von Hilfskräften und
Hilfsmitteln und für die ehrenamtliche Tätigkeit in Abstimmungsorganen gelten
die Vorschriften des Landtagswahlrechts entsprechend.
(5) Die Abstimmungsorgane bestehen bis zur öffentlichen
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (Artikel 18) fort. Im Falle der
Wiederholung der Volksabstimmung werden sie neu berufen. Mitglieder der
Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände können aus wichtigem Grund
entpflichtet oder ersetzt werden.".
Art. 5. Abstimmungstag. (1) Sind die Voraussetzungen für eine Volksabstimmung eingetreten, so hat die Regierung unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen und ihn im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzugeben. Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(2) Die Regierung muß die Volksabstimmung auf einen Tag
festsetzen, der
a) in den Fällen des Art. 60 Abs. l und 60 Abs. 2 der
Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tage ihrer Anordnung (Art. 60
Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung),
b) im Falle des Art. 64 Abs. 3 der
Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Eingang des Antrags bei der
Regierung
liegt.
(3) Die Sechswochenfrist im Falle des Art. 43 Abs. l der Landesverfassung beginnt am Tage nach der Bekanntgabe des Eintragungsergebnisses im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (Art. 33).
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde der Art. 5 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Sind die Voraussetzungen für eine Volksabstimmung
eingetreten, so hat die Regierung unverzüglich den Abstimmungstag zu
bestimmen.".
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Regierung muß die Volksabstimmung auf einen Tag
festsetzen, der
a) im Falle des Artikels 60 Abs. l der Landesverfassung
spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der Landtag die Gesetzesvorlage abgelehnt oder ihr mit
Änderungen zugestimmt hat,
b) in den Fällen des Artikels 60 Abs. 2 und 3 der
Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tag ihrer Anordnung (Artikel 60
Abs. 4 Satz 2 der Landesverfassung),
c) im Falle des Artikels 64 Abs. 3 der Landesverfassung
spätestens drei Monate nach dem Eingang des Antrags bei der Regierung
liegt.".
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 5a. Bekanntgabe des Tages und des Gegenstands der
Volksabstimmung. (1) Die Regierung gibt unverzüglich nach der Festsetzung
des Abstimmungstages den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und
den Inhalt des Stimmzettels im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
(2) Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der
Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzugeben. Er ist den
Stimmberechtigten von den Gemeinden vor dem Abstimmungstag zuzusenden.".
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 5a zum Artikel 6.
Art. 6. Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden. Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksabstimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Innenministerium kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 6 zum Artikel 7.
Art. 7. Stimmberechtigtenverzeichnisse. (1) Zur Durchführung einer Volksabstimmung sind Stimmberechtigtenverzeichnisse aufzustellen. Die Aufstellung obliegt den Gemeinden.
(2) In das Stimmberechtigtenverzeichnis einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die voraussichtlich am Abstimmungstage das Stimmrecht und einen Wohnsitz in der Gemeinde haben werden. Personen, die mehrere Wohnsitze im Abstimmungsgebiet haben, werden nur an ihrem Hauptwohnsitz in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen. In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken ist das Stimmberechtigtenverzeichnis nach Stimmbezirken zu gliedern.
(3) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse sind mindestens eine Woche lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung muß spätestens mit dem Ablauf des 14. Tages vor der Abstimmung beendet sein. Die Stimmberechtigtenverzeichnisse sind spätestens am Tage vor der Abstimmung mittags 12 Uhr abzuschließen.
(4) Für die Berichtigung der Stimmberechtigtenverzeichnisse auf Antrag oder von Amts wegen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wählerverzeichnisse entsprechend.
(5) Das Nähere zu Absatz 1 bis 3 regelt die Stimmordnung.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
erhielt der Art. 7 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse sind in der Regel
vom 20. bis zum 16. Tage vor der Abstimmung öffentlich auszulegen. Die
Stimmberechtigtenverzeichnisse sind spätestens am Tage vor der Abstimmung
mittags 12 Uhr abzuschließen."
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 7 zum Artikel 8.
- im Abs. 2 wurde das Wort "Abstimmungstage" ersetzt durch: "Abstimmungstag".
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
der Art. 8 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgendes angefügt:
"Sie führen für jeden Stimmbezirk ein
Stimmberechtigtenverzeichnis.".
- die Absätze 2 bis 4 erhielten folgende Fassung:
"(2) In die
Stimmberechtigtenverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen,
die voraussichtlich am Abstimmungstag das Stimmrecht und in der Gemeinde ihre
Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort sonst
gewöhnlich aufhalten.
(3) Das Stimmberechtigtenverzeichnis ist an den Werktagen
vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung öffentlich auszulegen.
(4) Für die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluß
der Stimmberechtigtenverzeichnisse und deren öffentliche Auslegung sowie für
das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des
Landtagswahlrechts über Wählerverzeichnisse entsprechend.".
- der Absatz 5 wurde aufgehoben.
Art. 8. Stimmscheine. (1) Ein Stimmberechtigter, der in ein
Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein,
a) wenn er sich am Abstimmungstag während der
Abstimmungszeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbezirks aufhält,
b) wenn er nach Ablauf der Auslegungsfrist (Art. 7 Abs. 3)
seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt,
c) wenn er infolge eines
körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist
und durch den Stimmschein die Möglichkeit erhält, sein Stimmrecht auszuüben.
Ein Stimmberechtigter, der in keinem
Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Stimmschein,
a) wenn er erst nach Ablauf der Auslegungsfrist das
Stimmrecht erlangt oder durch den Wegfall eines Ausschließungsgrundes
wiedererlangt hat,
b) wenn er die Berichtigung des
Stimmberechtigtenverzeichnisses nicht rechtzeitig beantragen konnte, weil er
sich während der Auslegungsfrist außerhalb seines Wohnsitzes aufhielt,
c) wenn das Stimmrecht erst nach Abschluß des
Stimmberechtigtenverzeichnisses auf seinen Antrag durch eine Entscheidung im
Berichtigungsverfahren (Art. 7 Abs. 4) festgestellt worden ist.
Wer Anspruch auf Erteilung eines Stimmscheins hat, erhält auf Antrag mit dem Stimmschein auch die weiteren Unterlagen zur Ausübung der Briefabstimmung ausgehändigt.
(2) Für die Ausgabe von Stimmscheinen und Unterlagen zur Ausübung der Briefabstimmung gelten im übrigen die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wahlscheine und Briefwahlunterlagen entsprechend.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde der Art. 8 wie folgt geändert:
- in Satz 1 Buchst. b wurde das Wort "Ablauf" ersetzt durch das
Wort "Beginn".
- Satz 2 Buchst. b) erhält folgende Fassung:
"b) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden
versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses
zu beantragen,".
- in Satz 2 Buchst. c wurden nach dem Wort "festgestellt"
die Worte "oder diese Entscheidung der Gemeindebehörde mitgeteilt" eingefügt.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976
- wurde der Artikel 8 zum Artikel 9.
- der Bezug "(Art. 7 Abs. 3)" im Abs. 1 lit. b) wurde ersetzt durch: "(Artikel 8
Abs. 3)".
- der Bezug "(Art. 7 Abs. 4)" im Abs. 2 lit. c) wurde ersetzt durch: "(Artikel 8
Abs. 4)".
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 9 folgende Fassung:
"Artikel 9.
Stimmscheine. (1) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem
Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen
ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das
Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag
einen Stimmschein.
(2) Für die Erteilung und Ausgabe von Stimmscheinen und
Briefabstimmungsunterlagen sowie für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren
gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wahlscheine und
Briefwahlunterlagen entsprechend.".
Art. 9. Abstimmungsräume und deren Ausstattung. (1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.
(2) Das Nähere über die Ausstattung der Abstimmungsräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Abstimmungsumschläge regelt die Stimmordnung.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 9 zum Artikel 10.
Art. 10. Abstimmungszeit. (1) Im Stimmbezirk kann am Abstimmungstag von 8 Uhr bis 18 Uhr abgestimmt werden. Die Stimmordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Abstimmungszeit zulassen.
(2) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem sein Stimmschein ausgestellt ist, den Abstimmungsbrief so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser spätestens am Abstimmungstage bis 18 Uhr beim Kreisabstimmungsleiter eingeht.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 10 zum Artikel 11.
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde der Art. 11 Abs. 2 aufgehoben.
Art. l l. Öffentlichkeit der Abstimmung. (1) Die Abstimmungshandlung im Stimmbezirk ist öffentlich.
(2) Der Gemeindeabstimmungsleiter oder Stimmbezirksvorsteher hat für den geordneten Ablauf der Abstimmungshandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Verwarnung aus dem Abstimmungsraum und den Zugängen zum Abstimmungsraum verweisen. Ist ein von dieser Maßnahme Betroffener in das Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen oder im Besitz eines Stimmscheins, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Abstimmung zu geben.
(3) Als Störung der Ordnung gilt auch die Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Bild oder Schrift im Abstimmungsraum oder in den Zugängen zum Abstimmungsraum.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 11 zum Artikel 12.
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 12 folgende Fassung:
"Artikel 12. Öffentlichkeit der Abstimmung. (1) Die
Abstimmungshandlung ist öffentlich.
(2) Der Stimmbezirksvorstand hat für den
geordneten Ablauf der Abstimmungshandlung zu sorgen. Er kann insbesondere
Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus
dem Abstimmungsraum und den Zugängen zum Abstimmungsraum verweisen. Ist der
Betroffene in das Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen
oder hat er einen Stimmschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Abstimmung zu
geben.".
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 12a. Unzulässige Werbung, unzulässige
Veröffentlichung von Befragungen der Stimmberechtigten. (1) In dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum
befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder
Bild verboten.
(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der
Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung
ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. Wer hiergegen verstößt, handelt
ordnungswidrig. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit gilt
Artikel 50 b Abs. 2 und 3 des Landtagswahlgesetzes entsprechend.".
Art. 12. Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses. Die zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Stimmordnung. Der Gemeindeabstimmungsleiter oder Stimmbezirksvorsteher hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 12 zum Artikel 13.
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 13 Satz 2 folgende Fassung:
"Der Stimmbezirksvorsteher und der Vorsteher für die Briefabstimmung haben
die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.".
Art. 13. Stimmzettel und Abstimmungsumschläge. (1) Zur Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel in amtlich abgestempelten Abstimmungsumschlägen verwendet werden. Stimmzettel und Abstimmungsumschläge müssen innerhalb eines Stimmkreises in Form und Farbe einheitlich sein.
(2) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt die Regierung. Er ist so zu fassen, daß die Abstimmenden durch Einsetzen eines Kreuzes in einen der jeweils neben den Worten Ja und Nein befindlichen Kreise mit Ja oder Nein stimmen können. Der Stimmzettel soll, wenn ein Gesetz oder eine Gesetzesvorlage den Gegenstand der Abstimmung bildet, den Text des Gesetzes oder der Gesetzesvorlage enthalten, sofern dessen Wiedergabe auf dem Stimmzettel nicht seiner Länge wegen untunlich ist.
(3) Der Inhalt des Stimmzettels ist gleichzeitig und in gleicher Weise wie der Abstimmungstag (Art. 5 Abs. l) bekanntzugeben. Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 ist der Text des Gesetzes oder der Gesetzesvorlage auch dann mit bekanntzugeben, wenn er nicht in den Stimmzettel aufgenommen ist; in diesem Falle muß der Inhalt des Stimmzettels auf die Bekanntgabe des Gesetzes oder der Gesetzesvorlage im Staatsanzeiger verweisen.
(4) Die Stimmordnung kann weitere Bestimmungen über Form oder Inhalt des Stimmzettels und über die Beschaffenheit der Abstimmungsumschläge treffen.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde der Art. 13 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt die Regierung. Er
ist so zu fassen, daß die Abstimmenden mit Ja oder Nein stimmen können. Stehen im Falle des
Artikels 60 Abs. l der Landesverfassung mehr als eine Gesetzesvorlage zur
Abstimmung, so muß der Stimmzettel für jede Vorlage eine eigene Fragestellung
enthalten.".
- Absatz 3 wurde aufgehoben.
- der bisherige Absatz 4 wurde
Absatz 3.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 13 zum Artikel 14.
Art. 14. Stimmabgabe. (1) Wer seine Stimme im Abstimmungsraum abgibt, erhält dort einen Stimmzettel mit einem Abstimmungsumschlag. Er kann erforderlichenfalls weitere Stimmzettel und Abstimmungsumschläge nachfordern.
(2) Der Stimmberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Stimmberechtigte, die des Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, allein abzustimmen, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
(3) Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Weise aus, daß er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten Ja und Nein befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Abstimmungsumschlag zu legen. Einschränkungen, Vorbehalte und solche Zusätze, die gegen die guten Sitten oder die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder auf die Person des Abstimmenden hinweisen, sowie jede Kennzeichnung des Abstimmungsumschlags machen die Stimmabgabe ungültig.
(4) Bei der Abstimmung im Abstimmungsraum überwacht der Gemeindeabstimmungsleiter oder Stimmbezirksvorsteher oder der von ihm bestimmte Beisitzer den Einwurf des Abstimmungsumschlags in die Stimmurne. Er vermerkt die Stimmabgabe des Stimmberechtigten im Stimmberechtigtenverzeichnis und nimmt die Stimmscheine entgegen.
(5) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Stimmbezirk ergeben, entscheidet der Gemeindeabstimmungsausschuß oder Stimmbezirksausschuß.
(6) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem Kreisabstimmungsleiter im Abstimmungsbrief den verschlossenen Abstimmungsumschlag, der den ausgefüllten Stimmzettel enthält, sowie den Stimmschein zu übersenden.
Auf dem Stimmschein ist durch Unterschrift eidesstattlich zu versichern, daß der Abstimmende den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 2 Satz 2 ausgefüllt hat.
(7) Im einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefabstimmung durch die Stimmordnung geregelt.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 14 zum Artikel 15.
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
der Art. 15 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Ein
Stimmberechtigter, der nicht lesen kann oder durch körperliche Gebrechen
gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Person
seines Vertrauens bedienen.".
- der Absatz 3 Satz 3 wurde gestrichen.
- der Absatz 4 wurde aufgehoben. Die bisherigen Absätze 5 bis
7 wurden Absätze 4 bis 6.
- im neuen Absatz 4 wurden die Worte "Gemeindeabstimmungsausschuß" oder "Stimmbezirksausschuß"
ersetzt durch das Wort „Stimmbezirksvorstand".
- der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem auf
dem Abstimmungsbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreisabstimmungsleiter
oder Bürgermeister im Abstimmungsbrief den verschlossenen Abstimmungsumschlag,
der den Stimmzettel enthält, sowie den Stimmschein so rechtzeitig zu
übersenden, daß er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Auf
dem Stimmschein ist durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, daß der
Abstimmende den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 2 Satz 2 ausgefüllt
hat.".
Art. 15. Ungültigkeit der Stimmabgabe. (1) Ungültig ist die
Stimmabgabe auf Stimmzetteln,
a) die nicht in einem amtlich abgestempelten
Abstimmungsumschlag abgegeben worden sind (Art. 13 Abs. l Satz 1),
b) die in gekennzeichneten Abstimmungsumschlägen abgegeben
worden sind (Art. 14 Abs. 3 Satz 3),
c) die als nicht amtlich erkennbar sind (Art. 13 Abs. l
Satz 1),
d) die Einschränkungen, Vorbehalte oder unzulässige
Zusätze enthalten (Art. 14 Abs. 3 Satz 3),
e) die keine Eintragung enthalten oder deren ganzer Inhalt
durchgestrichen ist,
f) aus deren Inhalt der Wille des Abstimmenden nicht
eindeutig zu erkennen ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1).
(2) Bei der Briefabstimmung ist die Stimmabgabe außerdem
ungültig, wenn
a) der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist
(Art. 10 Abs. 2),
b) sowohl der Abstimmungsbrief als auch der
Abstimmungsumschlag unverschlossen übersandt worden sind (Art. 14 Abs. 6 Satz
1),
c) dem Abstimmungsumschlag kein oder kein mit der
vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Stimmschein beigefügt
ist (Art. 14 Abs. 6 Satz 2).
(3) Leer abgegebene Abstimmungsumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Abstimmungsumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde der Art. 15 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 wurde der Punkt hinter Buchstabe f durch
einen Beistrich ersetzt und folgendes angefügt:
"g) die bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden
Gesetzesvorlagen mehrmals Ja enthalten.".
- in Absatz 2 wurde Buchstabe a gestrichen. Die bisherigen
Buchstaben b und c werden Buchstaben a und b.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 15 zum Artikel 16.
- der Bezug "(Art. 13 Abs. 1 Satz 1)" im Abs. 1 lit. a) und c) wurde ersetzt
durch: "(Artikel 14 Abs. 1 Satz 1)".
- der Bezug "(Art. 14 Abs. 3 Satz 3)" im Abs. 1 lit. b) und d) wurde ersetzt
durch: "(Artikel 15 Abs. 3 Satz 3)".
- der Bezug "(Art. 14 Abs. 3 Satz 1)" im Abs. 1 lit. f) wurde ersetzt durch:
"(Artikel 145Abs. 3 Satz 1)".
- der Bezug "(Art. 14 Abs. 6 Satz 1)" im Abs. 2 lit. a) wurde ersetzt durch:
"(Artikel 15 Abs. 6 Satz 1)".
- der Bezug "(Art. 14 Abs. 6 Satz 2)" im Abs. 1 lit. b) wurde ersetzt durch:
"(Artikel 15 Abs. 1 Satz 2)".
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 16 folgende Fassung:
"Artikel 16.
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen. (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag abgegeben
worden ist,
2. in einem Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist, der
offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht öder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
3. nicht amtlich hergestellt ist,
4. keine Kennzeichnung
enthält,
5. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
6. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder
durchgeschnitten ist;
7. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden
oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich
in dem Abstimmungsumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
(2) Leer abgegebene Abstimmungsumschläge werden als
ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Abstimmungsumschlag abgegebene
Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind
oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener
Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.
(3) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe
zurückzuweisen, wenn
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger
Stimmschein beiliegt,
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag
beiliegt,
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der
Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehrere
Abstimmungsumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die
vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Stimmschein nicht
unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist,
8. ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der
offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden
nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der
Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem
oder am Abstimmungstag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein
Abstimmungsrecht nach Artikel 2 Abs. l in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 des
Landtagswahlgesetzes verliert.".
Art. 16. Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses. (1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksausschüsse das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk und die Gemeindeabstimmungsausschüsse das Ergebnis der Abstimmung im Gemeindestimmgebiet.
Gleichzeitig ermitteln die Abstimmungsausschüsse für die Briefabstimmung das Ergebnis der Briefabstimmung im Stimmkreis. Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die Abstimmungsergebnisse der Gemeinden und das Ergebnis der Briefabstimmung zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellen dieses fest. Der Landesabstimmungsausschuß faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und stellt dieses fest.
(2) Die Stimmbezirksausschüsse und Abstimmungsausschüsse für die Briefabstimmung haben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und über sonstige sich ergebende Fragen zu entscheiden. Die Kreisabstimmungssauschüsse können diese Entscheidungen abändern. Der Landesabstimmungsausschuß kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.
(3) Festzustellen sind die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, die Zahlen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen. Der Landesabstimmungsausschuß stellt weiterhin fest, ob das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz oder die Gesetzesvorlage oder das Verlangen auf Auflösung des Landtags die nach der Landesverfassung erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat.
(4) Das Abstimmungsergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
erhielt der Art. 16 Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung:
"Der Landesabstimmungsausschuß stellt weiterhin fest, ob das zur Volksabstimmung
gebrachte Gesetz oder eine Gesetzesvorlage oder das Verlangen auf Auflösung des
Landtags die nach der Landesverfassung und diesem Gesetz erforderliche
Stimmenmehrheit erlangt hat."
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 16 zum Artikel 17.
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 17 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die
Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig
ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den
ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen
die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die
Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirksvorstände und der
Briefabstimmungsvorstände zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis
zusammen und stellen dieses fest. Der Landesabstimmungsausschuß faßt die von den
Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise
zu einem Abstimmungergebnis des Landes zusammen und stellt dieses fest.
(2) Die Abstimmungsvorstände und die
Briefabstimmungsvorstände haben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der
Feststellung des Abstimmungsergebnisses sich ergebende Fragen zu entscheiden.
Die Kreisabstimmungsausschüsse haben die Feststellungen der
Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können
fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können
sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuß kann Zählfehler und andere
offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.".
Art. 17. Mitteilung und öffentliche Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses. Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuß festgestellte Ergebnis der Abstimmung im Lande dem Landtag und der Regierung mit und gibt es im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 17 zum Artikel 18.
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
im Art. 18
- in der Überschrift das Wort "Bekanntgabe" ersetzt durch: "Bekanntmachung".
- das Wort "gibt" ersetzt durch: "macht".
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 17a. Ergebnis der Volksabstimmung über mehrere Gesetzesvorlagen. Haben bei einer
Abstimmung über mehrere Gesetzesvorlagen, die den gleichen Gegenstand
betreffen, mehrere Vorlagen die nach Artikel 60 Abs. 5 der Landesverfassung
erforderliche Mehrheit erlangt, so ist das Gesetz beschlossen, für das die
meisten Ja-Stimmen abgegeben wurden. Ist die Zahl der Ja-Stimmen für mehrere
Gesetzesvorlagen gleich, so ist das Gesetz beschlossen, das nach Abzug der auf
es entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich
vereinigt.".
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 17a zum Artikel 19.
Art. 18. Anfechtung einer Volksabstimmung. (1) Volksabstimmungen können beim Staatsgerichtshof mittels Einspruchs angefochten werden. Der Einspruch kann auf die Anfechtung der Volksabstimmung in einzelnen Stimmkreisen, Gemeindestimmgebieten oder Stimmbezirken beschränkt werden.
(2) Einspruchsberechtigt ist jeder Stimmberechtigte, in amtlicher Eigenschaft auch der Landesabstimmungsleiter. Der Einspruch muß binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses (Art. 17) schriftlich beim Staatsgerichtshof eingereicht werden; er ist zu begründen.
(3) Wer Einspruch eingelegt hat, ist Antragsteller im Sinne von § 9 Abs. l des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171). Prozeßbeteiligte im Sinne dieser Vorschrift sind außerdem das Innenministerium, der Landesabstimmungsleiter, auch wenn er nicht Antragsteller ist, und der oder die zuständigen Kreisabstimmungsleiter, wenn Maßnahmen oder Entscheidungen auf der Kreis- oder Gemeindestufe zu der Anfechtung der Volksabstimmung Veranlassung gegeben haben.
(4) Der Staatsgerichtshof hat Volksabstimmungen auf
Einspruch insoweit für ungültig zu erklären, als der Erfolg der Abstimmung
(Art. 16 Abs. 3 Satz 2) dadurch beeinflußt worden sein kann, daß
a) bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Volksabstimmung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Stimmordnung
unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind
oder
b) in bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen
im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a oder 108 b in Verbindung mit §
108 d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.
(5) Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt das Land. Die Prozeßbeteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 18 zum Artikel 20.
- der Bezug "(Art. 17) in Abs. 2 wurde ersetzt durch: "(Artikel 18)".
- der Bezug "(Art. 17 Abs. 3 Satz 2) in Abs. 4 wurde ersetzt durch: "(Artikel 17
Abs. 3 Satz 2)".
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
im Art. 20
- in Abs. 1 Satz 2 das Wort "Gemeindestimmgebieten" gestrichen.
- in Abs. 2 Satz 2 das Wort "Bekanntgabe" ersetzt durch: "Bekanntmachung".
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 20a. Nachabstimmung. (1) Steht fest, daß die
Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund in einem
Stimmkreis oder einem Stimmbezirk nicht durchgeführt werden kann, oder wird ein
offenkundiger, vor der Abstimmung nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt,
wegen dem die Abstimmung im Fall ihrer Durchführung ganz oder teilweise für
ungültig erklärt werden müßte, sagt der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung
ganz oder teilweise ab und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, daß
eine Nachabstimmung stattfinden wird.
(2) Ist in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk die
Abstimmung nicht durchgeführt worden, findet eine Nachabstimmung statt. Die
Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung
stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Landesabstimmungsleiter.
(3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften
und auf denselben Grundlagen wie die Hauptabstimmung statt.
(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der
Nachabstimmung bestimmt die Stimmordnung.".
Art. 19. Wiederholung der Volksabstimmung. (1) Wird im Anfechtungsverfahren die Volksabstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholung der Volksabstimmung wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Anfechtungsverfahren und sofern seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verstrichen sind, auf Grund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie bei der für ungültig erklärten Abstimmung abgestimmt.
(3) Die Wiederholung der Volksabstimmung muß spätestens 60 Tage nach der Verkündung oder der Zustellung (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof) der Entscheidung, durch welche die Volksabstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden ist, stattfinden; maßgebend ist die Zustellung an den Landesabstimmungsleiter. Den Tag, an dem die Volksabstimmung wiederholt wird, bestimmt der Landesabstimmungsleiter. Auf Grund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 19 zum Artikel 21.
Art. 20. Kosten der Volksabstimmung. (1) Die Kosten einer Volksabstimmung trägt das Land. Es erstattet den Landkreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung einschließlich der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluß der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art. Für die Inanspruchnahme von Räumen und Gebäuden der Landkreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.
(2) Das Innenministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, ob die Kosten der Volksabstimmung durch Gewährung einer Pauschalentschädigung oder auf Nachweis der entstandenen tatsächlichen Kosten erstattet werden.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
erhielt der Art. 20 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Art und Höhe des Kostenersatzes bestimmt das Innenministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium.".
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 20 zum Artikel 22.
DRITTER ABSCHNITT
Volksbegehren
Art. 21. Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens. (1) Volksbegehren bedürfen der Zulassung durch das Innenministerium. Sie werden durch Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden durchgeführt.
(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Dabei ist mitzuteilen, in welchen Gemeinden Eintragungslisten aufgelegt werden sollen. Der Antrag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung auf weitere Gemeinden ausgedehnt werden.
(3) Der Antrag bedarf der Unterschriften von mindestens 10 000 Unterzeichnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen.
(4) In dem Antrag sollen mindestens zwei Vertrauensleute benannt werden, die ermächtigt sind, namens der Antragsteller verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt die Benennung, so gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensleute. Von mehreren Vertrauensleuten ist im Zweifel jeder für sich allein ermächtigt.
(5) Das Nähere regelt die Stimmordnung.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde der Art. 21 wie folgt geändert:
- hinter Absatz 2 wurde folgendes eingefügt:
"(3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung
einer Gesetzesvorlage, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter und mit Gründen
versehener Gesetzentwurf beizufügen.".
- die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 wurden Absätze 4, 5
und 6.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 21 zum Artikel 23.
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 23 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) In dem Antrag sollen zwei Vertrauensleute benannt
werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten
Unterzeichner des Antrags als Vertrauensleute. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche
Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und Erklärungen von Abstimmungsorganen
entgegenzunehmen. Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der
Mehrheit der Unterzeichner des Antrags an das Innenministerium abberufen und
durch andere ersetzt werden.".
Art. 22. Unterrichtung des Landtags und der Regierung. Das Innenministerium setzt den Landtag und die Regierung vom Eingang des Antrags in Kenntnis.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 22 zum Artikel 24.
Art. 23. Zulassung des Volksbegehrens. (1) Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist. Es hat über den Antrag binnen drei Wochen nach seinem Eingang zu entscheiden.
(2) Von der Entscheidung sind der Landtag, die Regierung und die Vertrauensleute der Antragsteller zu benachrichtigen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so können die Vertrauensleute der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung hiergegen den Staatsgerichtshof anrufen. Das Innenministerium ist Prozeßbeteiligter im Sinne von § 9 Abs. l des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
erhielt der Art. 23 Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn
a) der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist und
b) im Falle des Artikels 21 Abs. 3 die Gesetzesvorlage dem Grundgesetz und der
Landesverfassung nicht widerspricht."
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 23 zum Artikel 25.
Art. 24. Öffentliche Bekanntgabe der Zulassung. (1) Wird dem Antrag entsprochen, so veröffentlicht das Innenministerium die Zulassung des Volksbegehrens im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und gibt gleichzeitig die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden, sowie die Frist bekannt, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung in die Listen unterstützt werden kann. Die Eintragungsfrist darf frühestens zwei Wochen nach der Veröffentlichung beginnen und soll in der Regel 14 Tage dauern.
(2) Das Innenministerium unterrichtet die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufzulegen sind. Die Gemeinden haben ihrerseits den Gegenstand des beantragten Volksbegehrens, die Eintragungsfrist, den Ort, wo die Eintragungslisten aufgelegt werden, und die Tageszeit, innerhalb der die Eintragung vorgenommenen werden kann, in ortsüblicher Weise bekanntzugeben und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung (Art. 27) und der Ausübung des Eintragungsrechts (Art. 28) hinzuweisen.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde der Art. 24 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, höchstens sechs Wochen nach der
Veröffentlichung beginnen und soll in der Regel 14 Tage dauern."
- Es wird folgendes angefügt:
"(3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung
einer Gesetzesvorlage, so ist der Wortlaut des Gesetzentwurfs und seine
Begründung in die Bekanntgabe nach Absatz 1 und Absatz 2 aufzunehmen.".
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 24 zum Artikel 26.
- der Bezug "(Art. 27)" in Abs. 2 wurde ersetzt durch: "(Artikel 29)".
- der Bezug "(Art. 28)" in Abs. 2 wurde ersetzt durch: "(Artikel 30)".
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
der Art. 26 wie folgt geändert:
- in der Überschrift sowie im Abs. 3 wurde das Wort "Bekanntgabe" ersetzt durch:
"Bekanntmachung".
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wird dem Antrag entsprochen, so macht das
Innenministerium die Zulassung des Volksbegehrens im Staatsanzeiger für BadenWürttemberg öffentlich bekannt. Es macht gleichzeitig die Gemeinden, in
denen Eintragungslisten aufgelegt werden, sowie die Frist bekannt, innerhalb
der das Volksbegehren durch Eintragung in die Listen unterstützt werden kann.
Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, höchstens sechs Wochen nach der
öffentlichen Bekanntmachung beginnen und soll in der Regel 14 Tage dauern.".
- in Abs. 2 Satz 2 wurde das Wort "bekanntzugeben" ersetzt durch: "bekanntzumachen".
Art. 25. Zurücknahme des Zulassungsantrags. (1) Der Zulassungsantrag kann bis zum achten Tage vor dem Beginn der Eintragungsfrist zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme muß dem Innenministerium von den Vertrauensleuten in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, daß dadurch die Zahl der Unterzeichner unter 10000 sinkt.
(2) Die Zurücknahme ist vom Innenministerium dem Landtag und der Regierung mitzuteilen und, falls bereits die Zulassung des Volksbegehrens öffentlich bekanntgegeben worden ist, in gleicher Weise bekanntzugeben.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 25 zum Artikel 27.
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
der Art. 27 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Zurücknahme muß dem Innenministerium durch gemeinsame
schriftliche Erklärung der Vertrauensleute mitgeteilt werden.".
- im Abs. 2 wurde das Wort "bekanntzugeben" ersetzt durch: "bekanntzumachen".
Art. 26. Eintragungslisten. (1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten. Die Form der Eintragungslisten wird durch die Stimmordnung geregelt.
(2) Die Eintragungslisten sind den Gemeinden von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsmäßigen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungsfrist nach den näheren Bestimmungen der Stimmordnung zur Eintragung durch Eintragungsberechtigte öffentlich aufzulegen und dabei die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 26 zum Artikel 28.
Art. 27. Eintragungsberechtigte. Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist. Ruht das Wahlrecht, so ruht auch das Eintragungsrecht.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 wurde der Art. 27 Satz 2 gestrichen.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 27 zum Artikel 29.
Art. 28. Ausübung des Eintragungsrechts. (1) Das Eintragungsrecht kann nur in Gemeinden ausgeübt werden, in denen Eintragungslisten aufgelegt sind (Art. 24 Abs. l Satz 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 2).
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder
Eintragungsberechtigte das Eintragungsrecht an seinem Hauptwohnsitz ausüben,
wenn er
a) in das zuletzt benutzte Wähler- oder
Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und sein Wahl- oder Stimmrecht am
Eintragungstag fortbesteht und nicht ruht
oder
b) den nachträglichen Erwerb des Eintragungsrechts
nachweist.
(3) Außerhalb seines Hauptwohnsitzes kann sein Eintragungsrecht nur ausüben, wer einen Eintragungsschein (Art. 29) hat.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 wurden in Art. 28 Abs. 2 Buchst. a die Worte "und nicht ruht" gestrichen.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 28 zum Artikel 30.
- der Bezug "(Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 2)" in Abs. 1 wurde
ersetzt durch: "(Artikel 26 Abs. 1 Satz 1, Artikel 28 Abs. 2 Satz 2)".
- der Bezug "(Art. 29)" in Abs. 3 wurde ersetzt durch: "(Artikel 31)".
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielten der Art. 30 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder
Eintragungsberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder in der er sich
sonst gewöhnlich aufhält.
(3) In einer anderen Gemeinde kann sein Eintragungsrecht
nur ausüben, wer einen Eintragungsschein (Artikel 31) hat.".
Art. 29. Eintragungsscheine. (1) Einen Eintragungsschein erhalten auf Antrag Eintragungsberechtigte, die sich während der gesamten Dauer der Eintragungsfrist aus wichtigem Grunde außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten, wenn in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, Eintragungslisten aufzulegen sind (Art. 24 Abs. 2 Satz 1).
(2) Das Nähere über die Ausgabe von Eintragungsscheinen regelt die Stimmordnung.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 29 zum Artikel 31.
- der Bezug "(Art. 24 Abs. 2 Satz 1)" im Abs. 1 wurde ersetzt durch: "(Artikel
26 Abs. 2 Satz 1)".
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 31 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Einen Eintragungsschein erhalten auf Antrag Eintragungsberechtigte,
die sich während der gesamten Dauer der Eintragungsfrist aus wichtigem Grund
außerhalb der nach Artikel 30 Abs. 2 maßgebenden Gemeinde aufhalten, wenn in
dieser Gemeinde Eintragungslisten aufzulegen sind (Artikel 26 Abs. 2 Satz 1).".
Art. 30. Rechtsmittel. Eintragungsberechtigte, die nicht zur Eintragung zugelassen werden oder denen ein beantragter Eintragungsschein versagt wird, können nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S.17) Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 30 zum Artikel 32.
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurden im Artikel 32 Satz 1 die Worte "vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 16) gestrichen.
Art. 31. Eintragung. (1) Die Eintragung muß persönlich und eigenhändig vollzogen werden. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Unterschrift von Personen, die erklären, daß sie des Schreibens unkundig sind, durch eine Erklärung zur Niederschrift der Behörde ersetzt wird.
(2) Die Eintragung muß enthalten
a) den Vor- und Zunamen des Eintragungsberechtigten, bei
Frauen auch deren Geburtsnamen,
b) den Geburtstag des Eintragungsberechtigten,
c) den Wohnort und die Wohnung des
Eintragungsberechtigten.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 31 zum Artikel 33.
- der Bezug auf "Art. 14 Abs. 2 Satz 2" in Abs. 1 wurde ersetzt durch: "Artikel
15 Abs. 2 Satz 2".
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
der Art. 33 wie folgt geändert
- in Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „eigenhändig" ersetzt durch das Wort
„handschriftlich".
- in Absatz 2 wurde das Wort „Zunamen" ersetzt durch das Wort „Familiennamen".
Art. 32. Ungültige Eintragungen. (1) Ungültig sind
Eintragungen,
a) die die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei
erkennen lassen,
b) die von nichteintragungsberechtigten Personen
herrühren,
c) die nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten oder
verspätet gemacht sind.
(2) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft der Landesabstimmungsausschuß.
(3) Das Nähere regelt die Stimmordnung.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 32 zum Artikel 34.
Art. 33. Feststellung, Mitteilung und öffentliche Bekanntgabe des Eintragungsergebnisses. (1) Die Gemeinden schließen die Eintragungslisten nach Ablauf der Eintragungsfrist ab und übersenden sie dem Kreisabstimmungsleiter. Dieser prüft die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens und übersendet die gesamten Eintragungslisten des Stimmkreises dem Landesabstimmungsleiter.
(2) Der Landesabstimmungsausschuß ermittelt die Gesamtzahl der rechtsgültigen Eintragungen und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.
(3) Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuß festgestellte Ergebnis dem Landtag und der Regierung mit und gibt es im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1975
wurde dem Art. 33 Abs. 2 folgender Satz angefügt:
"Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn die Zahl der rechtsgültigen
Eintragungen mindestens ein Sechstel der Zahl der bei der letzten Landtagswahl
oder Volksabstimmung Wahlberechtigten erreicht."
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 33 zum Artikel 35.
Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurde
im Art. 35
- in der Überschrift das Wort "Bekanntgabe" ersetzt durch: "Bekanntmachung".
- in Abs. 3 das Wort "gibt" ersetzt durch: "macht".
Art. 34. Anfechtung des Eintragungsverfahrens. Die Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist (Art. 33 Abs. 2), kann durch Einspruch beim Staatsgerichtshof angefochten werden. Art. 18 gilt entsprechend.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 34 zum Artikel 36.
- der Bezug "(Art. 33 Abs. 2) wurde ersetzt durch: "(Artikel 35 Abs. 2).
- der Bezug auf "Art. 18" wurde ersetzt durch: "Artikel 20".
Art. 35. Kosten des Volksbegehrens. (1) Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellern zur Last. Die Kosten der Entscheidung über den Zulassungsantrag und die Kosten der Feststellung des Eintragungsergebnisses trägt das Land. Den Gemeinden werden die ihnen entstehenden Kosten vom Land erstattet. Art. 20 gilt entsprechend,
(2) Führt die Volksabstimmung zur Auflösung des Landtags, so sind den Antragstellern die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Eintragungslisten und ihrer Versendung vom Land zu erstatten.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 35 zum Artikel 37.
- der Bezug auf "Art. 20" in Abs. 1 wurde ersetzt durch: "Artikel 22".
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Art. 36. Stimmordnung. Das Innenministerium erläßt eine Stimmordnung, welche die in diesem Gesetz vorgesehen weiteren Rechtsvorschriften sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes enthält. In der Stimmordnung können auch Sonderbestimmungen über das Abstimmungsverfahren in Krankenhäusern, Pflegeanstalten, Klöstern und Gefangenenanstalten sowie für solche Stimmberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits- oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.
Durch Neubekanntmachung vom 17. März 1976 wurde der Artikel 36 zum Artikel 38.
Durch Gesetz vom 11. April 1983
erhielt der Art. 38 folgende Fassung:
"Artikel 38. Stimmordnung. Das Innenministerium erläßt durch
Rechtsverordnung (Stimmordnung) die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu
seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften. In der Stimmordnung
`können auch Sonderbestimmungen über das Abstimmungsverfahren in
Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten sowie für solche Stimmberechtigte getroffen werden,
deren Wohnstätten aus gesundheits- oder viehseuchenpolizeilichen Gründen
gesperrt sind.".
siehe hierzu die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Landesstimmordnung) vom 8. März 1971 (GBl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1977 (GBl. S. 375), ersetzt durch Verordnung vom 27. Februar 1984 (GBl. S. 199), geändert durch Verordnungen vom 15. Mai 1991 (GBl. S. 309), vom 23. Januar 1995 und vom 21. Februar 2000.
Art. 37. Inkrafttreten. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Durch Neubekanntmachung
vom 17. März 1976 wurde
- der Artikel 37 zum Artikel 39.
- dem Artikel wurde folgende amtliche Bemerkung gemacht:
"Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 25. Februar 1966 in Kraft
getreten (GBl. S. 14)."
STUTTGART, den 15. Februar 1966
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR.
KIESINGER DR. FILBINGER
DR. HAHN DR. WOLFGANG
HAUSSMANN DR: HERMANN MÜLLER
LEIBFRIED SCHÜTTLER SCHWARZ
Der Art.2 des Gesetzes vom 21.
Oktober 1975 lautete:
"Artikel 2. Neufassung des Volksabstimmungsgesetzes. Das Innenministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des
Volksabstimmungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung mit neuem Datum bekanntzugeben, dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
beseitigen und die Artikelfolge zu ändern."
aufgrund dieser Ermächtigung wurde das Volksabstimmungsgesetz durch Bekanntmachung vom 17. März 1976 (GBl. S. 342) neu bekannt gemacht.
Der Art. 5 des Gesetzes vom 11. April
1983 lautete:
"Artikel 5. Neubekanntmachung des Landtagswahlgesetzes und des
Volksabstimmungsgesetzes. Das Innenministerium wird ermächtigt, den Wortland
des Landtagswahlgesetzes und des Volksabstimmungsgesetzes in der im Zeitpunkt
der Bekanntmachung geltenden Fassung mit Inhaltsübersicht und neuer Artikelfolge
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berücksichtigen sowie
jeweils die Bezeichnung "Artikel" durch die Bezeichnung "§" zu ersetzen.
aufgrund dieser Ermächtigung wurde das Volksabstimmungsgesetz durch Bekanntmachung vom 27. Februar 1984 (GBl. S. 178) neu bekannt gemacht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
STUTTGART, den 3. März 1976
Die Regierung des Landes
Baden-Württemberg:
DR. FILBINGER DR. HAHN SCHIESS
GLEICHAUF DR. EBERLE DR. BRÜNNER
GRIESINGER DR. MAHLER