vom 11. November 1953
geändert durch Gesetz
vom 7. Dezember 1959 (GBl. S. 171),
vom 8. Februar 1967 (GBl. S. 7),
vom 11. Februar 1969 (GBl. S. 15),
vom 17. März 1970 (GBl. S. 83),
vom 17. November 1970 (GBl. S. 492),
vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 313),
vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 425),
vom 16. Mai 1974 (GBl. S. 186),
vom 19. November 1974 (GBl. S. 454),
vom 4. November 1975 (GBl. S. 726),
vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 98),
vom 3. März 1976 (GBl. S. 176),
vom 6. Februar 1979 (GBl. S. 65),
vom 11. April 1983 (GBl. S. 141),
vom 14. Mai 1984 (GBl. S. 301),
vom 12. Februar 1991 (GBl. S. 81)
vom 15. Februar 1995 (GBl.
S. 269)
vom 23. Mai 2000 (GBl
S. 449)
und vom 6. Mai 2008 (GBl
S. 119)
Im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen, das Gemeinschaftsleben nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, und entschlossen, ein neues demokratische Bundesland als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland zu gestalten, hat sich das Volk von Baden-Württemberg in feierlichem Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und den Grundrechten der Deutschen kraft seiner verfassunggebenden Gewalt durch die Verfassunggebende Landesversammlung diese Verfassung gegeben.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1995
(GBl. 1995 S. 269) erhielt der Vorspruch folgende Fassung:
"Im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott
und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des
Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen, das Gemeinschaftsleben nach
den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen
Fortschritt aller zu fördern, und entschlossen, dieses demokratische
Land als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland in einem vereinten
Europa, dessen Aufbau föderativen Prinzipien und dem Grundsatz der
Subsidiarität entspricht, zu gestalten und an der Schaffung eines
Europas der Regionen sowie der Förderung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit aktiv mitzuwirken, hat sich das Volk von Baden-Württemberg
in feierlichem Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten und den Grundrechten der Deutschen kraft seiner verfassunggebenden
Gewalt durch die Verfassunggebende Landesversammlung diese Verfassung gegeben."
Artikel 1. (1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.
(2) Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. Er faßt die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Artikel 2. (1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.
(2) Das Volk von Baden Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.
hier sind insbesondere gemeint, die Artikel 1 bis 21, 28, 33, 34, 38, 101, 103, 104, 116, 117 und 137 des Grundgesetzes.
Durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Februar 1995 (GBl. S. 269) wurden im Artikel 2 die Worte "vom 23. Mai 1949" gestrichen.
Durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Februar 1995
(GBl. S. 269) wurde nach dem Artikel 2 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 2a. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden."
Artikel 3. (1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.
(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.
siehe hierzu das Feiertagsgesetz vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 167) in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450).
Durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Februar 1995
(GBl. S. 259) wurde nach dem Artikel 3 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3a. Der Staat schützt auch
in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2000
(GBl. S. 449) wurden nach dem Artikel 3a folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 3b. Tiere werden als Lebewesen
und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
geachtet und geschützt.
Artikel 3c. (1) Der Staat und die Gemeinden
fördern das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie
der Träger.
(2) Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst,
der Geschichte und der Natur genießen öffentlichen Schutz und
die Pflege des Staates und der Gemeinden."
Artikel 4. (1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.
(2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
Artikel 5. Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung.
Artikel 6. Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.
Artikel 7. (1) Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach gewährleistet.
(2) Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt.
(3) Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden.
Artikel 8. Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.
siehe hierzu
für Baden-Württemberg: das
Reichs-Konkordat vom 20. Juli
1933 (RGBl. II S. 679; umstritten, ist im Gültigkeitsverzeichnis des
Landesrechts nicht enthalten !!!) sowie die Römisch-katholische
Kirchenvereinbarung vom 31. Oktober 2007 (GBl.
2008 S. 10) und der Evangelische Kirchenvertrag vom 17. Oktober 2007 (GBl.
2008 S. 2); die Kirchenverträge von 2007 haben die vorherigen einzelnen
Verträge anerkannt.
für Baden: Konkordat vom 12. Oktober
1932 mit Zusatzprotokoll vom 7. Oktober 1932 (Bad. GVBl. 1933 S. 19) und
Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-Protestantischen
Landeskirche Badens vom 14. November 1932 (Bad. GVBl. 1933 S. 31);
für die Hohenzollerschen Lande (frühere
Landkreise Hechingen und Sigmaringen):
Konkordat vom 14. Juni 1929 (Preuß.
GS 1929 S. 151) und Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen
Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (Preuß. GS 1931 S. 107);
für Württemberg gibt es kein
gesondertes Konkordat oder einen Kirchenvertrag, es gilt das Württembergische
Gesetz über die Kirchen vom
3. März 1924 (Württ. RegBl. S. 93, berichtigt S. 482; geändert
durch Gesetze vom 17. Februar 1927, RegBl. S. 117, vom 14. April 1928,
RegBl. S. 93, vom 4. September 1951, RegBl. S. 101 (für Südwürttemberg),
vom 1. April 1952, RegBl. S. 33 (für Nordwürttemberg),
vom 18. Dezember 1969, GBl. 1970 S. 1, vom 10. Februar 1976, GBl. S. 98,
vom 4. Oktober 1977, GBl. S. 408 und vom 30. Mai 1978, GBl. S. 286).
Artikel 9. Die Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen.
Artikel 10. Die Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.
Artikel 11. (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.
(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
siehe hierzu
- das Schulgesetz vom 5. Mai 1964
(GBl. S. 235) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), geändert
durch Gesetz vom 10. Oktober 1983 (GBl. S. 71), Anpassungsverordnung vom
19. März 1985 (GBl. S. 71), Gesetz vom 22. Februar 1998 (GBl. S. 53),
Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), Gesetz vom 24.
April 1991(GBl. S. 213), Gesetz vom 4. Juni 1991(GBl. S. 299), Gesetz vom
17. Mai 1993 (GBl. S. 261), Gesetz vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 485), Gesetz
vom
18.
Dezember 1995, Gesetze vom
16.
Dezember 1996 (2
Gesetze), Anpassungsverordnung vom
17.
Juni 1997, Gesetze vom
15.
Dezember 1997, vom
8.
November 1999, vom
25.
Juli 2000, vom
11.
Dezember 2002, vom
17.
Juli 2003, vom
1.
April 2004, vom
1.
Juli 2004 (Art. 48), vom
11.
Oktober 2005 (Art. 1), vom
18. Dezember 2006, vom
8.
Januar 2008 (ber.), vom
14.
Oktober 2008 (Art. 27), vom
14.
Oktober 2008 (Art. 11), vom
18.
November 2008 (Art. 1) und vom
30.
Juli 2009 sowie
- die §§ 15 bis 19 des
Finanzausgleichsgesetzes (siehe Hinweise bei Art. 71) samt der
Schullastenverordnung vom 21. Februar 2000 (GBl. S. 181), geändert durch
Verordnungen vom
15. Juni 2001, vom
19. Juni 2002, vom
5. Juni 2003, vom
7. Oktober 2004, vom
28. Juni 2005, vom
13. April 2006, vom
16. März 2007, vom
22.
Februar 2008, vom
20.
März 2009 und vom
20.
Mai 2010.
- das
Schulbauförderungsgesetz vom 5. Dezember 1961 (GBl. S. 357), zuletzt geändert
durch Verordnung vom
17. Juni 1997.
- das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf
dem Gebiete des Schulwesens ("Hamburger Abkommen") vom 25. Juli 1955 (GBl. S.
115) in der Neufassung vom 28. Oktober 1964 (GBl. 1967 S. 74), geändert durch
Abkommen vom 14. Oktober 1971 (GBl. 1972 S. 126).
- das Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung
(Jugendbildungsgesetz) vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 109) in der Fassung vom
8. Juli 1996, geändert durch Gesetz vom
1.
Juli 2004 (Art. 51).
siehe auch Hinweise zu Art. 15.
Artikel 12. (1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.
siehe auch Artikel 7 des Grundgesetzes.
siehe zu Abs. 2
- in Bezug auf die Eltern: den Artikel 6 des
Grundgesetzes.
- in Bezug auf den Staat: die Schulaufsicht nach §§ 32-37 des Schulgesetzes
(siehe Hinweise zu Art. 11)
- in Bezug auf die Religionsgemeinschaften siehe insbesondere das Gesetz für die
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz, siehe Hinweise zu
Art. 14)
Artikel 13. Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. Staat und Gemeinden schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.
siehe hierzu das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I. S. 965; siehe Hinweise zu Artikel 6 des Grundgesetzes) sowie die Landes-Verordnung zu deren Durchführung vom 12. Oktober 1987 (GBl. S. 498), geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, Art. 141) und Verordnung vom 25. April 2007 (Art. 84) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg vom 4. Juni 1991 in der Fassung vom 14. April 2005, geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (Art. 18), Gesetze vom 14. Oktober 2008 (Art- 41) und vom 4. Mai 2009 (Art. 7).
Artikel 14. (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden den durch die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit entstehenden Ausfall und Mehraufwand zu ersetzen. Die Schulträger können an dem Ausfall und Mehraufwand beteiligt werden. Näheres regelt ein Gesetz.
Durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Februar 1967
(GBl. 1967 S. 7) wurde dem Artikel 14 Absatz 2 nach dem Satz 3 folgender
Satz eingefügt:
"Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger
Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Artikel 15 Abs. 2."
siehe hierzu u. a. die §§ 72 bis 87 (Schulpflicht) und 93 und 94 (Lernmittelfreiheit) des Schulgesetzes (siehe Hinweise zu Art. 11) und §§ 17 und 18 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) vom 5. Mai 1964 in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), geändert durch Gesetze vom 13. November 1995, vom 18. Dezember 1995, vom 16. Dezember 1996, Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997, Gesetze vom 25. Juli 2000, vom 1. Juli 2004 (Art. 49), vom 19. Oktober 2004, vom 1. März 2005 (Art. 4) und vom 7. März 2006, vom 23. Juli 2008, vom 30. Juli 2009 (Art. 2), vom 17. Dezember 2009 (Art. 15) und vom 29. Juli 2010.
siehe auch Hinweise zu Art. 15.
Artikel 15. (1) Die Formen der Volksschule bleiben in den einzelnen Landesteilen nach den Grundsätzen und Bestimmungen erhalten, die am 9. Dezember 1951 gegolten haben.
(2) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muß bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden. Das Nähere regelt ein Schulgesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf.
Durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Februar 1967
(GBl. 1967 S. 7) erhielt der Artikel 15 folgende Fassung:
"Artikel 15. (1) Die öffentlichen
Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen
Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am
9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem
Charakter gegolten haben.
(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und
Hauptschulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März
1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der
Erziehungsberechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen
desselben Bekenntnisses umgewandelt werden. Das Nähere regelt ein
Gesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf.
(3) Das natürliche Recht der Eltern, die
Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muß bei der Gestaltung
des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden. "
siehe hierzu
- das Gesetz zur Ausführung
des Artikels 15 Absatz 2 der Verfassung vom 8. Februar 1967 (GBl. S. 7),
geändert durch Anpassungsverordnungen vom 19. März 1985 (GBl. S.
71) und vom 17.
Juni 1997.
- das Schulgesetz (siehe Hinweise zu Art. 11).
- das Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz; siehe
Hinweise zu Art 14).
- das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 10. März 1964
(GBl. S. 107).
- das
Gesetz über die Medienzentren vom 6. Februar 2001, geändert durch Gesetz
vom
1.
Juli 2004.
- die
Verordnung über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und
schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen vom 10. Juli 2008 als Ersatz
für die Verordnung über statistische Erhebungen an den Schulen vom 17. September
1993 (GBl. S. 607).
- die
Verordnung über die Zuständigkeit für schulorganisatorische Maßnahmen vom
18. Oktober 2000, geändert durch Verordnung vom
11. Februar 2010..
- die Konferenzordnung vom 5. Juni 1984 (GBl. S. 423), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 25. November 1993 (GBl. S. 740),
vom
5.
Februar 2004 und vom
11. November 2009.
- die Schulkonferenzordnung vom 8. Juni 1976 (GBl. S. 523), zuletzt geändert
durch Verordnung vom
4. Juli 1995.
- die Schülerzeitschriftenverordnung vom 8. Juni 1976 (GBl. S. 524).
- die Elternbeiratsverordnung vom 16. Juli 1985 (GBl. S. 236), geändert durch
Änderungsverordnungen vom 18. November 1988 (GBl. 1989 S. 25), vom
27. Juni 1998, vom
28. September 2001
und vom
11. November 2009.
- die
Landesschulbeiratsverordnung vom 24. Februar 1999, geändert durch Verordnung
vom
11. November 2009.
- die Verordnung über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung
(SMV-Verordnung) vom 8. Juni 1976 (GBl. S. 524), zuletzt geändert durch
Verordnung vom
19. Oktober 1995, vom
17. Juni 1997 (Art. 10), vom
8. September 2004
und vom
11. November 2009.
- die Verordnung über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324), zuletzt
geändert durch Verordnungen vom
9. August 2002,
vom
23.
März 2004 und vom
11. November 2009.
- die Schulbesuchsverordnung vom 21. März 1982 (GBl. S. 176), zuletzt geändert
durch Verordnung vom
27. April 2001
und vom
10. Mai 2009.
- die Hausunterrichtsverordnung vom 8. August 1983 (GBl. S. 499).
- die Ferienverordnung vom 20. November 1986 (GBl. S. 450), geändert durch
Verordnungen vom 18. August 1992 (GBl. S. 666) und vom
31. März 2005.
- die
Lernmittelverordnung vom
19. April 2004 (berichtigt).
- die
Schulbuchzulassungsverordnung
vom 4. Juni 2004
und vom
11. November 2009.
- die Verordnung über Öffnungsklauseln zu den Stufentafeln der
allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen (Stundentafel-Öffnungsverordnung)
vom 27. Juni 1998, geändert durch Verordnung vom
3. August 2004.
- die Schulstiftungsverordnung vom 7. November 1977 (GBl. S. 701), zuletzt
geändert durch Verordnung vom
12. April 2000.
- die
Evaluationsverordnung vom 10. Juni 2008.
- das
Schulbauförderungsgesetz (siehe Hinweise zu Art. 11).
- die Privatschulbauverordnung vom
13. März 2007, als Ersatz zu der Privatschulbauverordnung vom
28. Januar 1997, geändert durch Verordnung vom
7. Juni 1999.
Artikel 16. (1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
(2) Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.
(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben.
Artikel 17. (1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik.
(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.
(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden.
(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 18. Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.
siehe hierzu die §§ 96 ff. des Schulgesetzes (weitere Hinweise bei Art. 11).
Artikel 19. Für die Ausbildung der Lehrkräfte an den Volksschulen werden neben Ausbildungsstätten mit simultanem solche mit konfessionellem Charakter eingerichtet. Näheres regelt ein Gesetz.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1969
(GBl. S. 15) erhielt der Artikel 19 folgende Fassung:
"Artikel 19. (1) Die Ausbildung der Lehrer
für die öffentlichen Grund- und Hauptschulen muß gewährleisten,
daß die Lehrer zur Erziehung und zum Unterricht gemäß
den in Artikel 15 genannten Grundsätzen befähigt sind. An staatlichen
Einrichtungen erfolgt sie mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fächer
gemeinsam.
(2) Die Dozenten für Theologie und Religionspädagogik
werden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung berufen."
siehe hierzu u. a. das Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen vom 22. November 1977 (GBl. S. 557) in der Fassung vom 1. Februar 2000, geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000, vom 11. Dezember 2002 und vom 28. Mai 2003; aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005, geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2005, vom 19. Dezember 2005 (Art. 2; Ber.), vom 20. November 2007 (Art. 1), vom 14. Oktober 2008 (Art. 12), vom 3. Dezember 2008 (Art. 2), vom 14. Juli 2009 (Art. 3), vom 17. Dezember 2009 (Art. 14), vom 15. Juni 2010 (Art. 1) und vom 29. Juli 2010 (Art. 12).
Artikel 20. (1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.
(2) Die Hochschule hat unbeschadet der staatlichen Aufsicht das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.
(3) Bei der Ergänzung des Lehrkörpers wirkt sie durch Ausübung ihres Vorschlagsrechts mit.
siehe hierzu u. a.
- das
Universitätsgesetz
vom 22. November 1977 (GBl. S. 473) in der Fassung vom 1.
Februar 2000. geändert durch Gesetze vom
19.
Dezember 2000, vom
11.
Dezember 2002 und vom
28.
Mai 2003.
- das
Fachhochschulgesetz vom 22. November 1977 (GBl.
S. 592) in der Fassung vom 1.
Februar 2000, geändert durch Gesetze vom
11.
Juli 2000, vom
19.
Dezember 2000, vom
11.
Dezember 2002 und vom
28.
Mai 2003 und vom
17.
Februar 2004 (Art. 8).
- das
Kunsthochschulgesetz in der Fassung vom 1.
Februar 2000, geändert durch Gesetz vom
19.
Dezember 2000.
- das Gesetz über die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg (Berufsakademiegesetz) vom 4. Mai 1982 (GBl.
S. 133) in der Fassung vom 1.
Februar 2000, geändert durch Gesetze vom
19.
Dezember 2000 und vom
28. Mai 2003 (Art. 6);
alle aufgehoben und ersetzt durch
das
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (siehe Hinweise bei
Art. 19).
- das
Landeshochschulgebührengesetz vom 6. Dezember 1999 (ber.),
geändert durch Gesetz vom
28. Mai 2003; aufgehoben und
ersetzt durch das
Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 1. Januar 2005,
geändert durch Gesetz vom
19. Dezember 2005 (Art. 1;
Ber.) und vom
3. Dezember 2008 (Art. 7)..
- das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg vom
22. März 1993 (GBl. S. 201) in der Fassung vom
15. September 2005, geändert durch Gesetze vom
20, November 2007 (Art. 3) und vom
15. Juni 2010 (Art. 2) sowie der
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GBl.
2000 S. 401).
- das
Studentenwerksgesetz (StWG) vom 19. Juli 1999 in der Fassung vom
15. September 2005, geändert durch Gesetze vom
12. Dezember 2006 und vom
3. Dezember2008 (Art. 10).
- das Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
(Landesgraduiertenförderungsgesetz - LGFG) vom
23. Juli 2008 als Ersatz für das
Gesetz vom 23. Juli 1984 (GBl. S. 477),
geändert durch Verordnungen vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533, Art. 26) und vom
17. Juni 1997 (Art. 17).
Artikel 21. (1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.
(2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.
siehe hierzu die §§62ff. des Schulgesetzes (weitere Hinweise bei Art. 11) sowie die Verordnung über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung) vom 8. Juni 1976 (weitere Hinweise bei Art. 15).
Artikel 22. Die Erwachsenenbildung ist vom Staat, den Gemeinden und den Landkreisen zu fördern.
siehe hierzu u. a. das Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens vom 16. Dezember 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1980 (GBl. S. 249), geändert durch Anpassungsverordnungen vom 4. Juli 1983 (GBl. S. 265), vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), Gesetz vom 18. Dezember 1995, Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 und Gesetz vom 1. Juli 2004 (Art. 57); konsolidierte Fassung.
Artikel 23. (1) Das Land Baden-Württemberg ist ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) Das Land ist ein Glied der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 24. (1) Die Landesfarben sind Schwarz-Gold.
(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.
siehe hierzu u. a. das Gesetz über das Wappen des Landes vom 3. Mai 1954 (GBl. S. 69).
Artikel 25. (1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(3) Die Gesetzgebung steht den gesetzgebenden Organen zu. Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Verwaltung liegt in der Hand von Regierung und Selbstverwaltung.
Artikel 26. (1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der seinen Wohnsitz im Lande hat und am Tage der Wahl oder der Abstimmung das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Vom Wahl- und Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht oder sich nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte befindet.
(3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.
(4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim.
(5) Bei Volksabstimmungen wird mit Ja oder Nein gestimmt.
(6) Der Wahl- oder Abstimmungstag muß ein Sonntag sein.
(7) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann die Wahl- und Stimmberechtigung von einer bestimmten Dauer des Wohnsitzes abhängig machen.
Durch den Artikel I des Gesetzes vom 17. März
1970 (GBl. S. 83) erhielt der Artikel 26 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche,
der seinen Wohnsitz im Lande hat und am Tage der Wahl oder der Abstimmung
das 18. Lebensjahr vollendet hat."
Durch den Artikel I des Gesetzes vom 16. Mai 1974
(GBl. S. 186) erhielt der Artikel 26 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Vom Wahl- und Stimmrecht ist ausgeschlossen,
wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder
wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht oder infolge Richterspruchs
das Wahlrecht nicht besitzt."
Durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April
1983 (GBl. S. 141) wurde der Artikel 26 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche,
der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am
Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat."
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Ausgeschlossen vom Wahl- und Stimmrecht
ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahl- und
Stimmrecht nicht besitzt;
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen
Gebrechens unter Pflegschaft steht, wenn er nicht durch eine Bescheinigung
des Vormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft mit seiner
Einwilligung angeordnet ist."
- Absatz 7 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Es kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten
Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Wahl- und Stimmberechtigte
mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig machen, daß seine
Hauptwohnung im Lande liegt."
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1991 (GBl. S. 81) wurde der Artikel 26 Absatz 2 aufgehoben.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1995
(GBl. S. 270) wurde dem Artikel 26 folgender Absatz angefügt:
"(8) Für Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden
und Kreisen gilt Artikel 72."
siehe hierzu
- das Volksabstimmungsgesetz
vom 15. Februar 1966 (GBl. S. 14) in der Fassung vom
27. Februar 1984 (GBl. S. 178) sowie die
Durchführungsverordnung hierzu (Landesstimmordnung) vom 27. Februar 1984 (GBl.
S. 199), geändert durch Verordnungen vom 14. Mai 1991 (GBl. S. 309), vom
23. Januar 1995 und vom
21. Februar 2000.
- das Landtagswahlgesetz vom 9. Mai 1955 (GBl. S. 71) in der
Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S.
384), geändert durch Gesetze vom
7. März 2006, vom
19. Oktober 2009, vom
20. Januar 2010 und vom
29. Juli 2010; konsolidierte
Fassung; sowie die Durchführungsverordnung hierzu (Landeswahlordnung) vom 7.
September 1983 (GBl. S. 526) in der Fassung vom
2. Juni 2005,
geändert durch Verordnung vom
16. August 2010.
- das Kommunalwahlgesetz samt der Kommunalwahlordnung (weitere Hinweise bei
Art. 72).
Artikel 27. (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus und überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung.
(3) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
siehe hierzu
- das Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz) vom
12. September 1978 (GBl. S. 473), geändert durch Gesetze vom 14. November
1979 (GBl. S. 483), vom 11. April 1983 (GBl. S. 161), vom 23. Juli 1984
(GBl. S. 475), vom 14. Juli 1986 (GBl. S. 225), vom 27. Juli 1987 (GBl.
S. 223), vom 12. September 1988 (GBl. S. 249), vom 27. Oktober 1989 (GBl.
S. 481), vom 16. Juli 1990 (GBl. S. 229), vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 469),
vom 15. Dezember 1992 (GBl. S. 797), vom
9.
Juni 1995, vom
24.
Juli 1995, vom
23.
Juni 1997, vom
19.
Juli 1999, vom
25.
Juli 2000, vom
20. November 2001, vom
23.
Juli 2002, vom
19.
Oktober 2004, vom
11.
Oktober 2005, vom
6.
Mai 2008, vom
3.
Dezember 2008 und vom
29.
Juli 2010 (Art. 1); konsolidierte
Fassung.
- das Gesetz über die Rechtsstellung und
Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg vom
12. Dezember 1994, geändert durch Gesetz vom
20. November 2001 (Art. 39), vom
16. März 2010, vom
29.
Juli 2010 (Art. 2), .
Frühere Gesetze:
- Gesetz über die Entschädigung der
Abgeordneten vom 6. Juli 1953 (GBl. S. 89), ersetzt durch
Gesetz vom 2.
August 1966 (GBl. S. 141).
- Gesetz über die Rechtsstellung der in
den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 25. Juli
1955 (GBl. S. 112)
- Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
vom 1. August 1967 (GBl. S. 125), aufgehoben durch Gesetz vom
3. Juli 1995, Art. 2.
Artikel 28. (1) Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes abhängig gemacht werden.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann die Zuteilung von Sitzen davon abhängig machen, daß ein Mindestanteil der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Der geforderte Anteil darf fünf vom Hundert nicht überschreiten.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März
1970 (GBl. S. 83) erhielt der Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der
das 21. Lebensjahr vollendet hat."
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November
1974 (GBl. S. 454) erhielt der Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Wählbar ist jeder Wahlberechtigte."
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 1983
(GBl. S. 141) erhielt der Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:
"Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten
Dauer der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts im Lande abhängig
gemacht werden."
siehe hierzu
- das Landtagswahlgesetz (weitere Hinweise bei Art. 26);
- die Landeswahlordnung (weitere Hinweise bei Art. 26).
Artikel 29. (1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig.
Artikel 30. (1) Die Wahlperiode des Landtags dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl.
(2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden.
(3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und geleitet.
(4) Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung es verlangt.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1995 (GBl. S. 270) wurde im Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 das Wort "vier" ersetzt durch: "fünf".
Artikel 31. (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
siehe hierzu
- das Gesetz über die Prüfung der Landtagswahlen (Landeswahlprüfungsgesetz)
vom 7. November 1955 (GBl. S. 231), geändert durch Gesetze vom 6.
April 1970 (GBl. S. 111), vom 26. Juni 1979 (GBl. S. 238) und vom 11. April
1983 (GBl. S. 161);
konsolidierte
Fassung.
- das Gesetz über den
Staatsgerichtshof (weitere Hinweise bei Art. 68).
Artikel 32. (1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer; sie bilden das Präsidium. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten geändert werden kann.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude aus. Ohne seine Zustimmung darf im Sitzungsgebäude keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(3) Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er vertritt das Land im Rahmen der Verwaltung des Landtags. Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Einvernehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.
(4) Bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtags führt der bisherige Präsident die Geschäfte fort.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1984
(GBl. S. 301) erhielt der Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Landtag wählt seinen Präsidenten
und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium
bilden, sowie die Schriftführer."
siehe hierzu die Geschäftsordnung des Landtages von 1965 in der Fassung vom 1. Juni 1989 (GBl. S. 250) geändert durch Bekanntmachungen vom 9. Dezember 1992 (GBl. 1993 S. 43), vom 11. Dezember 1997 und vom 19. Juni 2002; konsolidierte Fassung.
Artikel 33. (1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Landtag es auf Antrag von zehn Abgeordneten oder eines Mitglieds der Regierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. Der Landtag gilt als beschlußfähig, solange nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder vom Präsidenten festgestellt wird, daß weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.
(3) Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.
siehe zu Abs. 3 den § 11 Abs. 5 des Gesetzes über die Presse (Landespressegesetz) vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11), geändert durch Gesetze vom 6. April 1970 (GBl. S. 111), vom 7. April 1970 (GBl. S. 124), vom 26. November 1974 (GBl. S. 508), vom 3. März 1976 (GBl. S. 216), vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286), vom 19. November 1991 (GBl. S. 681), vom 18. Dezember 1995, vom 21. Juli 1997, vom 24. November 1997, vom 20. November 2001, vom 4. Februar 2003, vom 14. Februar 2007 (Art. 7) und vom 17. Dezember 2009 (Art. 4),
Artikel 34. (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten und der Vorsitzenden der Ausschüsse.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März
1976 (GBl. S. 176) erhielt der Artikel 34 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten
haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt
und müssen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt
des Präsidenten und der Vorsitzenden der Ausschüsse. Der Zutritt
der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten zu den Sitzungen der
Untersuchungsausschüsse und ihr Rederecht in diesen Sitzungen wird
durch Gesetz geregelt."
siehe zu Art. 34 Abs. 2 Satz 3 (Fassung von 1976) das Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen (weitere Hinweise bei Art. 35).
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1995
(GBl. S. 270) wurde nach dem Artikel 34 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 34a. (1) Die Landesregierung
unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über
alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land
von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen
des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur
Stellungnahme.
(2) Bei Vorhaben, die Gesetzgebungszuständigkeiten
der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung
die Stellungnahmen des Landtags. Entsprechendes gilt bei der Übertragung
von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.
(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung
des Landtags bleiben einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag
vorbehalten."
siehe hierzu die Vereinbarung zwischen Regierung und Landtag von Baden-Württemberg in Ausführung von Artikel 34a Abs.3 Landesverfassung vom 13. Dezember 1995.
Artikel 35. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluß genau festzulegen.
(2) Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, welche sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Der Landtag regelt das Verfahren durch eine Geschäftsordnung.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, das Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(5) Die Gerichte sind frei in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhalts, welcher der Untersuchung zugrunde liegt.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März
1976 (GBl. S. 176) erhielt der Artikel 35 folgende Fassung:
"Artikel 35. (1) Der Landtag hat das Recht
und auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluß genau
festzulegen.
(2) Die Ausschüsse erheben in öffentlicher
Verhandlung die Beweise, welche sie oder die Antragsteller für erforderlich
erachten. Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder
des Ausschusses beantragt werden. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind
zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Das Nähere über die Einsetzung,
die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird
durch Gesetz geregelt. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis
bleiben unberührt.
(5) Die Gerichte sind frei in der Würdigung
und Beurteilung des Sachverhalts, welcher der Untersuchung zugrunde liegt."
siehe hierzu das Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen vom 3. März 1976 (GBl. S. 194), geändert durch Gesetze vom 12. Dezember 1983 (GBl. S. 834), vom 11. Oktober 1993 (GBl. S. 605) und vom 11. Oktober 2005 (Art. 5).
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1979
(GBl. S. 65) wurde nach dem Artikel 35 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 35a. (1) Der Landtag bestellt
einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 2 Abs.
1 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten
Bitten und Beschwerden obliegt. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung
des Landtags können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuß
überwiesen werden.
(2) Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur
Überprüfung von Bitten und Beschwerden werden durch Gesetz geregelt."
siehe hierzu das Gesetz über den Petitionsausschuß des Landtags vom 20. Februar 1979 (GBl. S. 85); andere Quelle.
Artikel 36. (1) Der Landtag bestellt einen Ständigen Ausschuß, der die Rechte des Landtags gegenüber der Regierung vom Ablauf der Wahlperiode oder von der Auflösung des Landtags an bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtags wahrt. Der Ausschuß hat in dieser Zeit auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Ministerpräsidenten sowie der Anklage von Abgeordneten und von Mitgliedern der Regierung, stehen dem Ausschuß nicht zu.
siehe hierzu
- die Geschäftsordnung des Landtags (weitere Hinweise bei Art. 32)
- § 16 des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 22. Oktober 1991 (GBl. S. 639) in
der Fassung vom
5. Dezember 2005, das den Ständigen Ausschuss als Kontrollausschuss für
den Verfassungsschutz einsetzte.
- aber das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Art.
10 Grundgesetz vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 79), geändert durch Gesetze vom 6.
Oktober 1970 (GBl. S. 459), vom 24. Juli 1979 (GBl. S. 293) und vom
11. Oktober 2005 (Art. 2), das eine
gesonderten G-10-Kommission einsetzte.
- aber die Hinweise zu Art. 62.
Artikel 37. Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Landtag, in einem Ausschuß, in einer Fraktion oder sonst in Ausübung seines Mandats getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 38. (1) Ein Abgeordneter kann nur mit Einwilligung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung oder aus sonstigen Gründen zur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Verübung einer strafbaren Handlung oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(2) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Wahlperiode aufzuheben.
siehe hierzu aber
- die Hinweise zu Art. 42.
- § 43 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (weitere Hinweise bei
Art. 68).
Artikel 39. Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern. Personen, deren Mitarbeit ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben. Soweit Abgeordnete und ihre Mitarbeiter dieses Recht haben, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 40. Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. Sie haben innerhalb des Landes das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Näheres bestimmt ein Gesetz.
siehe hierzu das Abgeordnetengesetz (weitere Hinweise bei Art. 27).
Artikel 41. (1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die rechtliche Stellung eines Abgeordneten mit der Annahme der Wahl. Der Gewählte kann die Wahl ablehnen.
(2) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist von ihm selbst dem Präsidenten des Landtags schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.
(3) Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.
Artikel 42. (1) Erhebt sich der dringende Verdacht, daß ein Abgeordneter seine Stellung als solcher in gewinnsüchtiger Absicht mißbraucht habe, so kann der Landtag beim Staatsgerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel beantragen, ihm sein Mandat abzuerkennen.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags betragen muß.
Artikel 43. (1) Der Landtag ist vor Ablauf der Wahlperiode durch die Regierung aufzulösen, wenn es von 200.000 Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der Wahlberechtigten diesem Verlangen beitritt.
(2) Die Neuwahl findet binnen sechzig Tagen nach der Volksabstimmung statt.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1974
(GBl. S. 186) erhielt der Artikel 43 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Landtag ist vor Ablauf der Wahlperiode
durch die Regierung aufzulösen, wenn es von einem Sechstel der Wahlberechtigten
verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung
die Mehrheit der Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt."
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1995
(GBl. S. 270) erhielt der Artikel 43 folgende Fassung:
"Artikel 43. (1) Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluß,
der der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen.
Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens drei Tage liegen.
(2) Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn
die Auflösung von einem Sechstel der Wahlberechtigten verlangt wird
und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit
der Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt."
Ein Sechstel der Wahlberechtigten war 1974 ca. 1.000.000 Bürger, 2001 aber bereits 1.220.000 Bürger (Vergleich: in der Schweiz (Bundesebene) reichen bei einer Einwohnerzahl von 7.4 Millionen (abzgl. 20 % Ausländeranteil) gerade 50000 Wahlberechtigte, bei Verfassungsänderungen 100000).
siehe hierzu
- das Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (weitere Hinweise bei
Art.
26)
- die Landesstimmordnung (weitere Hinweise bei Art. 26).
Artikel 44. Die Vorschriften der Artikel 29 Abs. 2, 37, 38, 39 und 40 gelten für die Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses sowie deren erste Stellvertreter auch für die Zeit nach Ablauf der Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtags.
Artikel 45. (1) Die Regierung übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Als weitere Mitglieder der Regierung können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte ernannt werden. Die Zahl der Staatssekretäre darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. Staatssekretären und Staatsräten kann durch Beschluß des Landtags Stimmrecht verliehen werden.
(3) Die Zahl der Minister und die Geschäftsbereiche der Ministerien werden durch Gesetz bestimmt.
(4) Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November
1970 (GBl. S. 492) erhielt der Artikel 45 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Die Regierung beschließt unbeschadet
des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche
ihrer Mitglieder. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Landtags."
siehe
- zu Abs. 2 das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung
(Ministergesetz) sowie das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen
Staatssekretäre (weitere Hinweise bei Art. 53)
- zu Abs. 3 die
Bekanntmachung
der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche
der Ministerien vom 24. Juli 2001 (geändert durch Bekanntmachungen vom
23. März 2004, vom
14. Juni 2005, vom
4. Juli 2006
und vom
16.
März 2010), welche die frühere Bekanntmachung der
Landesregierung vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 404) und die Bekanntmachung der
vorläufigen Regierung vom 8. Juli 1952 (GBl. S. 21) ersetzte. Ein im Art.
45 Abs. 3 ursprüngliche Fassung vorgesehenes Gesetz ist nicht erlassen worden;
siehe aber das Landesverwaltungsgesetz vom 7. November 1955 (weitere Hinweise bei
Art. 70).
Artikel 46. (1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Ministerpräsident beruft und entläßt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter.
(3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluß muß mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags.
Artikel 47. Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst.
siehe hierzu den Art. 55 Abs. 2.
Artikel 48. Die Mitglieder der Regierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid vor dem Landtag. Er lautet:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel 49. (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Er führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte nach einer von der Regierung zu beschließenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.
(2) Die Regierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Ministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.
(3) Die Regierung beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet.
siehe hierzu die Geschäftsordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg vom 6. März 2007 (GBl. S. 185), geändert durch Beschlüsse vom 18. August 2009, vom 16. März 2010 und vom 27. Juli 2010.
Artikel 50. Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags.
siehe hierzu auch den Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes.
Artikel 51. Der Ministerpräsident ernennt die Richter und Beamten des Landes. Dieses Recht kann durch Gesetz auf andere Behörden übertragen werden.
siehe hierzu
- Artikel 32 Absatz 3 Satz
3 dieser Verfassung.
- das Gesetz über die Ernennung der Richter
und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz) vom 22. Februar 1954 (GBl. S.
23) in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), geändert durch
Gesetze vom
12. Dezember 1994, vom
20.
April 1998, vom
15.
Dezember 1998, vom
6.
Dezember 1999, vom
28.
März 2000, vom
4.
April 2000, vom
14.
März 2001, vom
19.
November 2002 (Art. 3), vom
1.
Juli 2004 (Art. 7), vom
23.
November 2004 (Art. 1), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 3), vom
1.
Januar 2005 (Art. 9), vom
11.
Oktober 2005 (Art. 2), vom
7.
März 2006 (Art. 1), Verordnung vom
25.
April 2007 (Art. 2), Gesetze vom
14.
Oktober 2008 (Art. 5), vom
3.
Dezember 2008 (Art. 5),
vom
9. November 2010 (Art. 4).
Artikel 52. (1) Der Ministerpräsident übt das Gnadenrecht aus. Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Regierung auf andere Behörden übertragen.
(2) Ein allgemeiner Straferlaß und eine allgemeine Niederschlagung anhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen werden.
siehe hierzu die Anordnung des Ministerpräsidenten über Ausübung des Gnadenrechts vom 25. September 2001, welche die Anordnung vom 8. Dezember 1970 (GBl. S. 518) bzw. die Anordnung vom 18. Juni 1954 (GBl. S. 81) und die Anordnung vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 7) ersetzte.
Artikel 53. (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Regierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung der Minister und Staatssekretäre, regelt ein Gesetz.
(2) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Ausnahmen kann der Landtag zulassen.
siehe hierzu
- das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz) vom 13.
Dezember 1954 (GBl. S. 163) in der Fassung vom 20. August 1991 (GBl. S.
533, berichtigt S. 611), geändert durch Gesetze vom
15.
Dezember 1997, vom
20.
November 2001, vom
29.
Oktober 2003 (Art. 2), vom
9.
Dezember 2003 und vom
11.
Dezember 2007 (Art. 3).
- das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre
vom 19. Juli 1972 (GBl. S. 392), geändert durch Gesetz vom 3. März 1976
(GBl. S. 230).
Artikel 54. (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung gemäß Artikel 46 Abs. 3 bestätigt.
(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.
Artikel 55. (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.
Artikel 56. Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags muß der Ministerpräsident ein Mitglied der Regierung entlassen.
Artikel 57. (1) Die Mitglieder der Regierung können wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes auf Beschluß des Landtags vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags unterzeichnet werden. Der Beschluß erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags betragen muß. Der Staatsgerichtshof kann einstweilen anordnen, daß das angeklagte Mitglied der Regierung sein Amt nicht ausüben darf. Die Anklage wird durch den vor oder nach ihrer Erhebung erfolgten Rücktritt des Mitglieds der Regierung oder durch dessen Abberufung oder Entlassung nicht berührt.
(3) Befindet der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so kann er dem Mitglied der Regierung sein Amt aberkennen; Versorgungsansprüche können ganz oder teilweise entzogen werden.
(4) Wird gegen ein Mitglied der Regierung in der Öffentlichkeit ein Vorwurf im Sinne des Absatzes 1 erhoben, so kann es mit Zustimmung der Regierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragen.
siehe hierzu die §§ 30 bis 42 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (weitere Hinweise bei Art. 68).
Artikel 58. Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.
Artikel 59. (1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung oder von Abgeordneten eingebracht.
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1974
(GBl. S. 186) erhielt der Artikel 59 folgende Fassung:
"Artikel 59. (1) Gesetzesvorlagen werden
von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksbegehren eingebracht.
(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter
und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren
ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten
gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme
unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
(3) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch
Volksabstimmung beschlossen."
siehe hierzu
- das Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (weitere Hinweise bei
Art.
26)
- die Landesstimmordnung (weitere Hinweise bei Art.
26).
siehe zu Abs. 3 aber auch die Art. 62 und 68 Abs. 4 Satz 2.
Artikel 60. (1) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.
(2) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.
(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlußabstimmung zu stellen. Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.
(4) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1974
(GBl. S. 186) erhielt der Artikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. (1) Eine durch Volksbegehren
eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der
Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. In diesem
Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung
mitvorlegen.
(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes
Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein
Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung
unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut
beschließt.
(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags
es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag
abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.
(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist
innerhalb von zwei Wochen nach der Schlußabstimmung zu stellen. Die
Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu
entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.
(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn
mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.
(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze
und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt."
siehe hierzu
- das Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (weitere Hinweise bei
Art.
26)
- die Landesstimmordnung (weitere Hinweise bei Art.
26).
Artikel 61. (1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
(2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Regierung.
siehe hierzu das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen (weitere Hinweise bei Art. 63).
Artikel 62. (1) Die Regierung verkündet bei unmittelbarer Gefahr für den Bestand des Staates den Staatsnotstand. Sie trifft mit Gesetzeskraft die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen, wenn der Landtag verhindert ist, sich alsbald zu versammeln. Die Anordnungen dürfen dem geltenden Verfassungsrecht nicht widersprechen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Landtag oder die Regierung können den Staatsnotstand für beendet erklären oder die getroffenen Maßnahmen aufheben.
(3) Während der Dauer des Staatsnotstandes dürfen politische Wahlen nicht stattfinden. Die Amtsdauer der in Betracht kommenden Personen und Körperschaften verlängert sich in diesem Falle bis zur Durchführung von Neuwahlen.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1975
(GBl. S. 726) erhielt der Artikel 62 folgende Fassung:
"Artikel 62. (1) Ist bei drohender Gefahr
für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung
sowie bei einem Notstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders
schweren Unglückfalls der Landtag verhindert, sich alsbald zu versammeln,
so nimmt ein Ausschuß des Landtags als Notparlament die Rechte des
Landtags wahr. Die Verfassung darf durch ein von diesem Ausschuß
beschlossenes Gesetz nicht geändert werden. Die Befugnis, dem Ministerpräsidenten
das Vertrauen zu entziehen, steht dem Ausschuß nicht zu.
(2) Solange eine Gefahr für den Bestand
oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes droht, finden
durch das Volk vorzunehmende Wahlen und Abstimmungen nicht statt. Die Feststellung,
daß Wahlen und Abstimmungen nicht stattfinden, trifft der Landtag
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Ist der Landtag
verhindert, sich alsbald zu versammeln, so trifft der in Absatz 1 Satz
1 genannte Ausschuß die Feststellung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder. Die verschobenen Wahlen und Abstimmungen sind
innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Landtag festgestellt hat, daß
die Gefahr beendet ist, durchzuführen. Die Amtsdauer der in Betracht
kommen den Personen und Körperschaften verlängert sich bis zum
Ablauf des Tages der Neuwahl.
(3) Die Feststellung, daß der Landtag verhindert
ist, sich alsbald zu versammeln, trifft der Präsident des Landtags."
zumeist sind die Mitglieder des Präsidiums des Landtags gleichzeitig Mitglieder des Ständigen Ausschuss des Landtages.
Artikel 63. (1) Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden durch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und binnen Monatsfrist im Gesetzblatt des Landes verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und mindestens der Hälfte der Minister unterzeichnet. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie sofort ausgefertigt und verkündet werden.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet.
(3) Verordnungen, die auf Grund des Artikels 62 erlassen sind, werden von der Regierung ausgefertigt und, falls eine Verkündung im Gesetzblatt nicht möglich ist, auf andere Weise öffentlich bekanntgemacht.
(4) Gesetze und Rechtsverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt ausgegeben worden ist.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1975
(GBl. S. 726) erhielt der Artikel 63 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Gesetze nach Artikel 62 werden, falls eine
rechtzeitige Verkündung im Gesetzblatt nicht möglich ist, auf
andere Weise öffentlich bekanntgemacht. Die Verkündung im Gesetzblatt
ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen."
siehe zu Abs. 2 das
Gesetz über die Verkündung von
Rechtsverordnungen vom 11. April 1983 (GBl. S. 131), geändert durch Gesetz
vom
16. Juli 1998.
Früheres Gesetz:
Gesetz über die Verkündung von
Rechtsverordnungen vom 1. März 1954 (GBl. S. 27).
Artikel 64. (1) Die Verfassung kann durch Gesetz geändert werden. Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats nicht widersprechen. Die Entscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag der Regierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags der Staatsgerichtshof.
(2) Die Verfassung kann vom Landtag geändert werden, wenn bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muß, es beschließt.
(3) Die Verfassung kann durch Volksabstimmung geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt hat und eine Mehrheit der Abstimmungsberechtigten die Änderung beschließt.
(4) Ohne vorherige Änderung der Verfassung können Gesetze, welche Bestimmungen der Verfassung durchbrechen, nicht beschlossen werden.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1974
(GBl. S. 187) erhielt der Artikel 64 Absatz 3 folgende Fassung.
"(3) Die Verfassung kann durch Volksabstimmung
geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Landtags dies beantragt hat. Sie kann ferner durch eine Volksabstimmung
nach Artikel 60 Abs. 1 geändert werden. Das verfassungsändernde
Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt."
siehe zu Abs. 3
- das Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (weitere Hinweise bei
Art.
26)
- die Landesstimmordnung (weitere Hinweise bei Art.
26).
Artikel 65. (1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Landes errichtet sind.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
siehe hierzu
- das Landesrichtergesetz
(weitere Hinweise bei Art. 66),
- das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in
Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz) vom 3. März 1976 (GBl. S. 199),
geändert durch Gesetze vom 19. November 1991 (GBl. S. 68, Art. 22) und vom
12. Dezember 1994 (Art. 1).
Artikel 66. (1) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(2) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so kann auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Im übrigen wird die Rechtsstellung der Richter durch ein besonderes Gesetz geregelt. Das Gesetz bestimmt auch den Amtseid der Richter.
siehe
- zu Abs. 2 den Art. 98 Abs. 5 des
Grundgesetzes in Verbindung mit den §§ 58 bis 62 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.
- zu Abs. 3 das Landesrichtergesetz
vom 25. Februar 1964 in der Fassung vom 22. Mai
2000 (GBl
S. 503), geändert durch
Gesetz vom 19.
Dezember 2000 (Art. 3), vom
1. Juli 2004 (Art. 61) und vom
3. Mai 2005 (Art. 3), vom
14. Februar 2006, vom
11.
Dezember 2007, vom
14.
Oktober 2008, vom
17.
Dezember 2009 (Art. 14), vom
29. Juli 2010 (Art. 7) sowie die
Wahlordnung zum Landesrichtergesetz vom 9. April 1964 (GBl. S. 219) in der Fassung vom 2. Oktober 1972 (GBl. S.
559).
Artikel 67. (1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
(2) Über Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden Verwaltungsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gesetzlich begründet ist.
(3) Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im ersten Rechtszug ist ein Rechtsmittel zulässig.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
durch Bundesrecht überlagert; siehe das
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (GBl. S.
94) in der Fassung vom
14.
Oktober 2008.
Früheres Landesrecht:
Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16.
Oktober 1946 (RegBl. S. 221), deren Geltungsbereich durch das Gesetz vom 12. Mai
1958 (GBl. S. 140) auf das gesamte Land Baden-Württemberg ausgedehnt wurde und
als Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
(Verwaltungsgerichtsgesetz) betitelt wurde.
Artikel 68. (1) Es wird ein Staatsgerichtshof gebildet. Er entscheidet
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten
über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans
oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung
des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet
sind,
2. bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit
von Landesrecht mit dieser Verfassung,
3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung,
nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat,
4. in den übrigen durch diese Verfassung oder durch Gesetz ihm
zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Antragsberechtigt sind in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 die obersten Landesorgane oder die Beteiligten
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1,
2. des Absatzes 1 Nr. 2 ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder
die Regierung.
(3) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
drei Berufsrichtern,
drei Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt
und
drei Mitgliedern, bei denen diese Voraussetzung
nicht vorliegt.
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag auf die Dauer
von neun Jahren gewählt. Aus jeder Gruppe ist ein Mitglied alle drei
Jahre neu zu bestellen. Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird für
den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Zum Vorsitzenden
ist einer der Berufsrichter zu bestellen. Die Mitglieder dürfen weder
dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen
eines Landes angehören.
(4) Ein Gesetz regelt das Nähere, insbesondere Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs. Es bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
siehe hierzu das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171), geändert durch Gesetze vom 16. Oktober 1963 (GBl. S. 143), vom 3. April 1973 (GBl. S. 74), vom 9. März 1976 (GBl. S. 310) und vom 6. Mai 2008 (Art. 2).
Artikel 69. Die Verwaltung wird durch die Regierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.
Artikel 70. (1) Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.
(2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Regierung, auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den Ministern.
siehe hierzu u. a.
- die Neufassung des Landesverwaltungsgesetz
vom 14. Oktober 2008 (GBl.
S. 225, Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Verwaltungsstrukturreform).
- das Landesplanungsgesetz vom 10. Oktober 1983 (GBl. S. 621)
in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl.
S. 385), geändert durch Gesetz vom
1. April 2004, vom
1.
Juli 2004 (Art. 68), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 5), vom
1.
Dezember 2005 (Art. 2, hierzu Bekanntmachung,
GBl S. 710), vom
14.
Oktober 2008 (Art. 1), vom
4.
Mai 2009 (Art. 9).
- Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (weitere
Hinweise bei Art. 71).
- das Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.
895), geändert durch Gesetz vom
14. Oktober 2008 (Art. 17).
- das Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg vom 3. Juli 2007 (GBl.
S. 293), geändert durch Gesetz vom
30. Juli 2009 (Art. 2).
- das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz) vom 12. März 1974 (GBl. S. 93), geändert
durch Gesetze vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227, § 103), vom 4. Oktober 1977 (GBl.
S. 401, Art. 7), vom 18. Juli 1983 (GBl. S. 369, Art. 12), vom 24. April 1991
(GBl. S. 223, Art. 6), vom
7. Februar 1994 (Art. 2), vom
18. Dezember 1995 (Art. 9), vom
1.
Juli 2004 (Art. 20) und vom
14.
Dezember 2004 (Art. 13).
- das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz) vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227) in der
Fassung vom 12. April 2005 (GBl.
S. 450), geändert durch Gesetze vom
14. Oktober 2008 (Art. 12), vom
4. Mai 2009 (Art. 10) vom
30. Juli 2009 (Art. 1) und vom
17. Dezember 2009 (Art. 2)..
- das
Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung
des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG)
vom 1. Juli 2004 (GBl.
S. 469, ber.).
- das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform vom 14. Oktober
2008 (GBl.
S. 313).
Früheres Landesrecht:
-
Landesplanungsgesetz vom 19.
Dezember 1962 (GBl. 1963 S. 1).
- Landesgebührengesetz vom 21. März
1961 (GBl. S. 59), geändert durch Gesetze vom 18. Februar 1964 (GBl. S. 71), vom
6. April 1970 (GBl. S. 111), vom 8. Juni 1971 (GBl. S. 217), vom 26. November
1974 (GBl. S. 508, Art. 29), vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 401, Art. 6), vom 25.
April 1978 (GBl. S. 224, Art. 2), vom 4. Juli 1983 (GBl. S. 265), vom
18. Dezember 1995 (Art. 26) und vom
29. Juni 1998 (Art. 2).
- das Landesverwaltungsgesetz
vom 7. November 1955 (GBl. S. 225) in der Fassung vom
3. Februar 2005 (GBl.
S. 159, ber.
S. 319), geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2005 (Art. 2).
- das Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg vom 30. Juni 1958 (GBl.
S. 165), geändert durch Gesetze vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 867), vom 19.
März 1985 (GBl. S. 71), vom 25. April 1991 (GBl. S. 223, Art. 5), vom 23. Juli
1993 (GBl. S. 533), vom
24. November 1997 (Art. 2) und vom
23. Juli 2002.
Artikel 71. (1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.
(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(4) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören.
siehe hierzu
- die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) in der Fassung vom
24. Juli 2000 (GBl.
S. 582, ber.),
geändert durch Gesetze vom
19. Dezember 2000 (§ 25), vom
28. Mai 2003 (Art. 2), vom
1.
Juli 2004 (Art. 22), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 1), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 5), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 8), vom
28. Juli 2005 (Art. 1), vom
1. Dezember 2005 (Art. 1), vom
14.
Februar 2006 (Art. 1), vom
14.
Oktober 2008 (Art. 4), vom
4.
Mai 2009 (Art. 1), vom
29.
Juli 2010 (Art. 6).
- die Landkreisordnung für Baden-Württemberg
vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207) in der Fassung vom
19. Juni 1987 (GBl. S.
289), geändert durch Gesetze vom 5. Dezember 1988 (GBl. S. 398), vom 18. Februar
1991 (GBl. S. 85), vom 12. Dezember 1991(GBl. S. 860), vom 8. November 1993
(GBl. S. 657), vom
12. Dezember 1994 (Art. 4), vom
13. November 1995 (Art. 2), vom
16. Juli 1998 (Art. 2), vom
8. November 1999 (Art. 3), vom
17. Juli 2003 (Art. 1) und vom
1.
Juli 2004 (Art. 23), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 2), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 6), vom
28. Juli 2005 (Art. 2), vom
14. Februar 2006 (Art. 2), vom
14.
Oktober 2008 (Art. 13)), vom
14.
Oktober 2008 (Art. 7), vom
4.
Mai 2009 (Art. 2).
- das Vierte Gesetz zur Verwaltungsreform (Nachbarschaftsverbandsgesetz)
vom 9. Juli 1974 (GBl. S. 261), geändert durch Gesetz vom
7. Februar 1994 (Art. 3).
- Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
vom 7. Februar 1994 (GBl.
S. 92), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995
(GBl.
S. 417,
ber.), Anpassungsverordnung
vom
17. Juni 1997, Gesetze vom
18. Oktober 1999, vom
8. Mai 2003 (Art. 2), vom
23. November 2004, vom
14.
Dezember 2004 (Art. 4), vom
14.
Oktober 2008 (Art. 2), vom
4.
Mai 2009 (Art. 8); konsolidierte
Fassung.
- Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 24. Juli
1963 (GBl. S. 114) in der Fassung vom 16. Juli 1974
(GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460), geändert durch Gesetze vom 10. Februar 1976
(GBl. S. 149), vom 7. Juni 1977 (GBl. S. 173), vom 29. Juni 1983 (GBl. S. 229),
vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), vom
16. Juli 1998 (Art. 4), vom
1.
Juli 2004 (Art. 25), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 7), vom
4.
Mai 2009 (Art. 7).
-
Gesetz zur Befreiung von kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards
(Standardbefreiungsgesetz - StaBefrG) vom 1. Juli 2004 (Art. 16
VRG); dieses Gesetz ist gemäß seinem § 3 am 31. Dezember 2009 außer Kraft
getreten.
siehe zu Abs. 3 Satz 3 das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (weitere Hinweise bei Art. 73).
Artikel 72. (1) In den Gemeinden und Kreisen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Wird in einer Gemeinde mehr als eine gültige Wahlvorschlagsliste eingereicht, so muß die Wahl unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl erfolgen. Durch Gemeindesatzung kann Teilorten eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden. In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1995
(GBl. S. 270) erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Artikel 72. (1) In den Gemeinden und Kreisen muß das Volk
eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen
und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden
sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht
der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie
bei Abstimmung stimmberechtigt.
(2) Wird in einer Gemeinde mehr als eine gültige
Wahlvorschlagliste eingereicht, so muß die Wahl unter Berücksichtigung
der Grundsätze der Verhältniswahl erfolgen. Durch Gemeindesatzung
kann Teilorten eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden. In kleinen
Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung
treten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz."
siehe hierzu das Kommunalwahlgesetz vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103) in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429), geändert durch Gesetze vom 18. Mai 1987 (GBl. S. 161), vom 8. November 1993 (GBl. S. 657), vom 7. Februar 1994 (Art. 6), vom 13. November 1995 (Art. 3), vom 20. März 1997 (Art. 2), vom 16. Juli 1998 (Art. 3), vom 19. Juli1999 (Art. 7), vom 17. Juli 2003 (Art. 2), vom 11. März 2004, vom 28. Juli 2005 (Art. 3), vom 18. November 2008 (Art. 1).
Artikel 73. (1) Das Land sorgt dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Gemeinden und Kreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Landes an dessen Steuereinnahmen beteiligt. Näheres regelt ein Gesetz.
Durch Gesetz vom 6. Mai
2008 (GBl. S. 119) erhielt der Artikel 73 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Den Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann durch
Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben
übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu
treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres
Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land
veranlasste Änderungen der Kosten aus der Erledigung übertragener
Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden
oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu
schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige
Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder
besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener
Aufgaben begründet. Das Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten
Zusammenschlüsse zu einer Kostenfolgenabschätzung kann durch Gesetz oder eine
Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden."
siehe
- zu Abs. 2 das Kommunalabgabengesetz
vom 17. März 2005 (GBl. S.
206), geändert durch Gesetz vom
4.
Mai 2009 (Art. 10).
- zu Abs. 3 das
Gesetz über den kommunalen
Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz)
vom
28. November 1961 (GBl. S. 345) in der Fassung
vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), geändert durch Gesetze vom
6. Februar 2002 (GBl. S. 91), vom
11. Dezember 2002 (GBl. S. 470), vom
8. April 2003 (GBl. S. 161), vom
17. Februar 2004 (Art. 4), vom
1.
Juli 2004 (Art. 12), vom
14. Dezember 2004 (Art. 4), vom
1. März 2005 (Art. 2), vom
1.
Dezember 2005, vom
12.
Februar 2007 (Art. 3), vom
14.
Oktober 2008 (Art. 15), vom
3. März 2009 (Art. 2), vom
4.
Mai 2009 (Art. 11), vom
1. März 2010 (Art.
1).
Früheres Landesrecht:
-
Gesetz über den Finanzausgleich
zwischen dem Land und den Gemeinden sowie den Gemeindeverbänden in
Baden-Württemberg vom 26. Juli 1954 (GBl. S. 103).
- das Kommunalabgabengesetz
vom 18. Februar 1964 (GBl. S. 71) in der Fassung vom
28. Mai 1996, geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 2004 (Art. 12).
Artikel 74. (1) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung oder durch Gesetz geändert werden. Vor Erlaß eines Gesetzes muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
(2) Änderungen des Gebiets von Gemeindeverbänden bedürfen eines Gesetzes.
(3) Für Änderungen, die nur unbedeutende Gebietsteile betreffen, kann durch Gesetz die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden begründet werden.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971
(GBl. S. 313) erhielt der Artikel 74 folgende Fassung:
"Artikel 74. (1) Das Gebiet von Gemeinden
und Gemeindeverbänden kann aus Gründen des öffentlichen
Wohls geändert werden.
(2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung
der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden
gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Änderung des Gemeindegebiets
muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört
werden.
(3) Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung
von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."
siehe hierzu
- die §§ 8 und 9 des Gemeindeordnung (weitere Hinweise bei Art. 71) sowie § 7
und 8 der Landkreisordnung (weitere Hinweise bei Art. 71).
- das Erste Gesetz zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz)
vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314), geändert durch Gesetze vom 25. Oktober 1973
(GBl. S. 385), vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 864), vom 25. Juli 1979 (GBl. S.
298) und vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505).
- das Zweite Gesetz zur Verwaltungsreform (Regionalverbandsgesetz) vom 26. Juli
1971 (GBl. S. 336), welches das Landesplanungsgesetz (weitere Hinweise bei
Art.
70) änderte.
- das Gesetz zur Vorbereitung des Abschlusses der Gemeindereform vom vom 25.
Oktober 1973 (GBl. S. 385)
- das Dritte Gesetz zur Verwaltungsreform (Allgemeines
Gemeindereformgesetz) vom 9. Juli 1974 (GBl. S. 237) sowie
- das Gesetz zum Abschluß der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes
Gemeindereformgesetz) vom 9. Juli 1974 (GBl. S. 248).
- Bekanntmachung des Innenministeriums über die Gemeinden und
Verwaltungsgemeinschaften nach Abschluß der Gemeindereform vom 22. Dezember 1977
(GBl. 1978 S. 117).
Artikel 75. (1) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Übernahme von Schuldverpflichtungen und Gewährschaften sowie die Veräußerung von Vermögen von der Zustimmung der mit der Überwachung betrauten Staatsbehörde abhängig gemacht werden und daß diese Zustimmung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.
(2) Bei der Übertragung staatlicher Aufgaben kann sich das Land ein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.
siehe hierzu die §§ 117 bis 129 der Gemeindeordnung (weitere Hinweise bei Art. 71)
Artikel 76. Gemeinden und Gemeindeverbände können den Staatsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, daß ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze.
siehe hierzu den Art. 88 sowie den § 54 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (weitere Hinweise bei Art. 68).
Artikel 77. (1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Treueverhältnis stehen.
(2) Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Sachwalter und Diener des ganzen Volkes.
siehe hierzu
- den Art. 33 Abs. 4 des
Grundgesetzes.
- das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S.
794).
- die Landesdisziplinarordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.
343), geändert durch Gesetz vom
9. November 2010 (Art. 5).
- das Landesbesoldungsgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S.
826).
- das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S.
911).
früheres Landesrecht:
- das Landesbeamtengesetz vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) in der Fassung vom
19. März 1996 (GBl. S. 286), geändert durch Gesetze vom
21. Oktober 1996 (Art. 1), vom
15. Dezember 1997, vom
17. Dezember 1997 (Art. 2), vom
20. April 1998 (Art. 1), vom
28. März 2000 (§ 5), vom
4. April 2000 (Art. 1), vom
19. Dezember 2000 (Art. 1), vom
25. Februar 2003 (Art. 2), vom
17. Februar 2004 (Art. 1), vom
1. Juli 2004 (Art. 17), vom
14. Dezember 2004 (Art. 2), vom
14.
Dezember 2004 (Art. 5), vom
1.
Januar 2005 (Art. 10), vom
3. Mai 2005 (Art. 321), vom
10. Oktober 2005 (Art. 2), vom
10. Oktober 2005 (Art. 3), vom
1. Dezember 2005 (Art. 5), Verordnung vom
25. April 2007 (Art. 3), Gesetze vom
3. Juli 2007 (Art. 2), vom
20. November 2007 (Art. 4), vom
14. Oktober 2008 (Art. 10), vom
14. Oktober 2008 (Art. 2), vom
3. Dezember 2008 (Art. 4), vom
17. Dezember 2009
(Art. 1).
- das Landesbesoldungsgesetz vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 17) in der Fassung vom
12. Dezember 1999 (GBl.
2000 S. 1)
- die Landesdisziplinarordnung vom 1. August 1962 (GBl. S. 141) in der Fassung
vom 25. April 1991 (GBl. S. 227), geändert durch Gesetze vom 19. November 1991
(GBl. S. 681), vom
7. Februar 1994 (Art. 5), vom
18. Dezember 1995 (Art. 18) und vom
15. Dezember 1997.
Artikel 78. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:
für die Landesrichter gilt Art. 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 des Landesrichtergesetzes (weitere Hinweise bei Art. 66).
Artikel 79. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er soll in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Im übrigen dürfen in das Haushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen werden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes oder ihre Verwaltung beziehen.
(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplans nachzuweisen.
(4) Der Landtag kann durch besonderes Gesetz beschließen, daß der Haushaltsplan für eine Zeit von zwei Jahren aufgestellt wird.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1971
(GBl. S. 425) erhielt der Artikel 79 folgende Fassung:
"Artikel 79. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben
des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben
und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan soll in Einnahme
und Ausgabe ausgeglichen sein.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr
oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Die Feststellung soll vor Beginn des Rechnungsjahres, bei
mehreren Rechnungsjahren vor Beginn des ersten Rechnungsjahres erfolgen.
(3) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften
aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes
und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen
wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften
erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei
Ermächtigungen nach Artikel 84 zu einem späteren Zeitpunkt außer
Kraft treten.
(4) Das Vermögen und die Schulden sind in
einer Anlage des Haushaltsplans nachzuweisen."
siehe hierzu u. a. die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), geändert durch Gesetze vom 7. Juni 1982 (GBl. S. 150), vom 18. Oktober 1982 (GBl. S. 461), vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), vom 19. Oktober 1987 (GBl. S. 445), vom 25. April 1991 (GBl. S. 223), vom 30. November 1994 (Art. 1), Verordnung vom 17. Juni 1997 (Art. 23), Gesetze vom 11. November 1998 (§ 28), vom 15. Dezember 1998, vom 8. Mai 2003 (Art. 3) und vom 1. Dezember 2005 (Art. 3, Bek.).
Artikel 80. (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres
weder der Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr festgestellt
worden noch ein Nothaushaltsgesetz ergangen, so kann bis zur gesetzlichen
Regelung die Regierung diejenigen Ausgaben leisten, die nötig sind,
um
1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit die auf besonderem Gesetz beruhenden Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die in Absatz 1 genannten Ausgaben nicht decken, kann die Regierung den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Kredit beschaffen. Dieser darf ein Viertel der Endsumme des letzten Haushaltsplans nicht übersteigen.
siehe zu Abs. 2 Satz 1 den Art. 84; hier handelt es sich um eine Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 84.
Artikel 81. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Genehmigung des Landtags ist nachträglich einzuholen.
Artikel 82. Beschlüsse des Landtags, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Regierung. Die Deckung muß gesichert sein.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1971
(GBl. S. 425) erhielt der Artikel 82 folgende Fassung:
"Artikel 82. (1) Beschlüsse des Landtags,
welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue
Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Regierung.
Das gleiche gilt für Beschlüsse des Landtags, die Einnahmenminderungen
mit sich bringen. Die Deckung muß gesichert sein.
(2) Die Regierung kann verlangen, daß der
Landtag die Beschlußfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall
hat die Regierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme
zuzuleiten."
Artikel 83. (1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Landes jährlich Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof geprüft, dessen Mitglieder die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter besitzen. Die Haushaltsrechnung sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sind dem Landtag mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Erteilung der Entlastung unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfung wird durch Gesetz geregelt.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1971
(GBl. S. 425) erhielt der Artikel 83 folgende Fassung:
"Artikel 83. (1) Der Finanzminister hat
dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen
und die Schulden des Landes zur Entlastung der Regierung jährlich
Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung sowie die gesamte Haushalts-
und Wirtschaftsführung des Landes werden durch den Rechnungshof geprüft.
Seine Mitglieder besitzen die gleiche Unabhängigkeit wie die Richter.
Die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs
bedarf der Zustimmung des Landtags. Der Rechnungshof berichtet jährlich
unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Regierung. Im
übrigen werden Stellung und Aufgaben des Rechnungshofs durch Gesetz
geregelt."
siehe hierzu
- das Gesetz über den Rechnungshof
Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 426);
andere Quelle.
- die Landeshaushaltsordnung für Baden Württemberg
(weitere Hinweise bei Art. 79).
Artikel 84. Kredite dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Jede Kreditaufnahme sowie jede Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Landes bedarf der Ermächtigung durch ein Gesetz.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1971
(GBl. S. 426) erhielt der Artikel 84 folgende Fassung:
"Artikel 84. Die Aufnahme von Krediten
sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen
Gewährleistungen bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz.
Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind
nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."
siehe hierzu die Landeshaushaltsordnung für Baden Württemberg (weitere Hinweise bei Art. 79).
Artikel 85. Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in ihrem Bestand erhalten.
Artikel 86. Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie der Landschaft genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1976
(GBl. S. 98) erhielt der Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die natürlichen Lebensgrundlagen,
die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur
genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und
der Gemeinden."
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1995 (GBl. S. 270) wurden im Artikel 86 die Worte "natürlichen Lebensgrundlagen, die" gestrichen.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449) wurde der Artikel 86 aufgehoben.
Artikel 87. Die Wohlfahrtspflege der freien Wohlfahrtsverbände wird gewährleistet.
siehe hierzu das Gesetz über die Landeswohlfahrtsverbände (Landeswohlfahrtsverbändegesetz) vom 23. April 1963 (GBl. S. 35), die durch das Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände vom 1. Juli 2004 (geändert durch Gesetze vom 14. Oktober 2008 (Art. 44), vom 20. Dezember 2010 (Art. 2)) aufgelöst und gemäß dem Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Jugend- und Sozialverbandsgesetz) vom 1. Juli 2004 (geändert durch Gesetze vom 7. März 2006 (Art. 2), vom 14. Oktober 2008 (Art. 5), vom 4. Mai 2009 (Art. 6)) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch einen Kommunalverband ersetzt wurde.
siehe hierzu das Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Jugend- und Sozialverbandsgesetz) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 572), geändert durch Gesetz vom 3. März 2006 (GBl. S. 53)
Artikel 88. Landesrecht im Sinne der Artikel 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 76 ist auch das vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltende Recht.
sog. vorkonstitutionelles Recht.
Artikel 89. Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 68 Abs. 3 zu bestellenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs wird je ein Mitglied der genannten drei Gruppen auf die Dauer von sechs Jahren, je ein weiteres Mitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
obsolete Übergangsbestimmung; siehe hierzu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (weitere Hinweise bei Art. 68).
Artikel 90. Die Organisation der Polizei bleibt im Grundsatz bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestehen.
obsolete Übergangsbestimmung; Polizeigesetz vom 21. November 1955 (GBl. S. 249).
Artikel 91. Bei den Ministerien und sonstigen obersten Landesbehörden sollen Beamte aus den bisherigen Ländern in angemessenem Verhältnis verwendet werden.
obsolete Übergangsbestimmung.
Artikel 92. Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtags" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags berechnet.
Artikel 93. (1) Die Abgeordneten der nach § 13 des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 283 ff.) gewählten Verfassunggebenden Landesversammlung bilden nach Inkrafttreten dieser Verfassung den ersten Landtag.
(2) Die Wahlperiode dieses Landtags endet am 31. März 1956.
obsolete Übergangsbestimmung.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1959
(GBl. S. 22) wurde nach dem Artikel 93 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 93a.
Die wegen Ablaufs der
am 1. April 1956 begonnenen Wahlperiode notwendige Neuwahl des Landtags
kann abweichend von Artikel 30 Abs. 2 spätestens am sechzigsten Tage
nach Ablauf dieser Wahlperiode stattfinden. Wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, so beginnt die neue Wahlperiode am 1. Juni 1960."
Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 119) erhielt der
Artikel 93a folgende Fassung:
"Artikel 93a. Abweichend
von Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 endet die am 1. Juni 2006 begonnene Wahlperiode des
14. Landtags am 30. April 2011, es sei denn, der Landtag wird vorher aufgelöst.
Im Übrigen bleibt Artikel 30 Abs. 1 unberührt."
Verlängerung der Wahlperiode des, als Verfassunggebende Landesversammlung gewählten Landtags. Von der Übergangsbestimmung wurde Gebrauch gemacht; seither beginnt, da bisher keine Auflösung stattgefunden hat, jede Wahlperiode des Landtags an einem 1. Juni, die des dreizehnten Landtages am 1. Juni 2006; ab der Landtagswahl 2011 beginnt die Wahlperiode am 1. Mai.
Artikel 94. (1) Die von der Verfassunggebenden Landesversammlung beschlossene Verfassung ist von ihrem Präsidenten auszufertigen und von der vorläufigen Regierung im Gesetzblatt des Landes zu verkünden.
(2) Die Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Verfassungen der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern außer Kraft.
(3) Sonstiges Recht der bisherigen Länder bleibt, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht, in seinem Geltungsbereich bestehen. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen Organe der bisherigen Länder genannt sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Organe des Landes Baden-Württemberg.
Die Verfassung ist am 19. November 1953 in Kraft getreten.
Ausgefertigt
Stuttgart, den 11. November 1953
Dr. Neinhaus
Präsident der Verfassunggebenden Landesversammlung
von Baden-Württemberg
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 16. November 1953
Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg
Dr. Gebhard Müller
Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann
Fr. Ulrich
Simpfendörfer
Dr. Frank
Leibfried
Hohlwegler
Fiedler
Farny
Anton Dichtel
Dr. Werber