Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre

vom 19. Juli 1972

geändert durch
Gesetz vom 3. März 1976 (GBl. S. 230), Art. II.
 

Der Landtag hat am 18. Juli 1972 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Aufgabe. Dem Ministerpräsidenten und den Ministern kann zur Unterstützung ein Staatssekretär, der nicht Mitglied der Landesregierung ist (politischer Staatssekretär), beigegeben werden.

§ 2. Rechtsstellung. (1) Der politische Staatssekretär steht zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den politischen Staatssekretär die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz) entsprechend. § 22 des Ministergesetzes findet keine Anwendung. Im Falle des § 5 Abs. l Satz 3 des Ministergesetzes entscheidet an Stelle des Landtags die Landesregierung.

§ 3. Ernennung. (1) Der politische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten ernannt. Die Ernennung bedarf des Einvernehmens des Ministers, dem der politische Staatssekretär beigegeben wird.

(2) Der politische Staatssekretär erhält über seine Ernennung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde; aus dieser soll hervorgehen, wem er zur Unterstützung beigegeben wird. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

§ 4. Eidesleistung. Der politische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten oder dem Minister, dem er zur Unterstützung beigegeben wird, den in Artikel 48 der Landesverfassung vorgesehenen Eid zu leisten.

§ 5. Amtsbezüge. Der politische Staatssekretär erhält die Amtsbezüge eines Staatssekretärs nach Artikel 45 der Landesverfassung.

§ 6. Beendigung und Entlassung. (1) Das Amtsverhältnis des politischen Staatssekretärs endet mit dem Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten oder des Ministers, dem er zur Unterstützung beigegeben ist.

(2) Der politische Staatssekretär kann jederzeit vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Minister, dem er zur Unterstützung beigegeben ist, entlassen werden. Er kann jederzeit seine Entlassung verlangen.

§ 7. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 22. Juli 1972.

    STUTTGART, den 19. Juli 1972

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. FILBINGER           DR. HAHN           SCHIESS
DR. BENDER      GLEICHAUF        DR. EBERLE
DR. BRÜNNER    GRIESINGER        ADORNO
DR. MAHLER      DR. MOCKER


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1972 S. 392
© 3. Oktober 2004

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