Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
Durch Gesetz vom 8. Juni 1995 wurde der Überschrift die amtliche Abkürzung "(GVRS)" angefügt.
vom 7. Februar 1992
geändert durch
Gesetz vom 8. Juni 1995 (GBl. S.
417, ber.
S. 604), Art. 5 Abs. 1;
Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl.
S. 278), Art. 20;
Gesetz vom 18. Oktober 1999 (GBl.
S. 409), Art. 1;
Gesetz vom 8. Mai 2003 (GBl.
S. 205), Art. 2;
Gesetz vom 23. November 2004 (GBl.
S. 800), Art. 2
Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl.
S. 882), Art. 4
Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl.
S. 338), Art. 2;
Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl.
S. 185), Art. 8.
1. Abschnitt
Errichtung, Verbandsgebiet
§ 1. Errichtung, Rechtsform und Name. (1) Zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung des Verbandsgebiets und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit wird ein Verband mit dem Namen „Verband Region Stuttgart" errichtet.
(2) Der Verband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Der Verband besitzt das Recht, Beamte zu haben.
§ 2. Verbandsgebiet. Die Zuständigkeit des Verbands erstreckt sich auf das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart und der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis.
2. Abschnitt
Aufgaben des Verbands
§ 3. Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben. (1) Der
Verband hat folgende Pflichtaufgaben:
1. Trägerschaft der Regionalplanung,
2. Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans,
3. Regionalverkehrsplanung,
4. regionalbedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr nach Maßgabe des § 4,
5. Abfallentsorgung nach Maßgabe des § 6a Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 4 des
Landesabfallgesetzes,
6. Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Wirtschaftsförderung,
7. Trägerschaft und Koordinierung des regionalen Tourismus-Marketing.
(2) Der Verband kann nach Maßgabe des § 6 a Abs. 2 Satz 1 des Landesabfallgesetzes weitere Teilaufgaben der Abfallentsorgung übernehmen.
(3) Der Verband kann folgende weitere Aufgaben übernehmen:
1. Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer neuer Messen und
Messebeteiligungen,
2. Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Kongresse, Kultur- und
Sportveranstaltungen. Für die Übernahme dieser Aufgaben ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder der Regionalversammlung erforderlich.
Durch Gesetz vom 8. Juni 1995 wurde
dem § 3 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 folgender Satz angefügt:
"3. Trägerschaft für regionalbedeutsame Schienenpersonennahverkehre, die nach §
6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die
Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8.
Juni 1994 (GBl. S. 417) in der Trägerschaft mehrerer Aufgabenträger
liegen."
Durch Gesetz vom 18. Oktober 1999
wurde der § 3 mit Wirkung vom 30. Oktober 1999 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde nach der Nr. 2 folgende Nr. 2a eingefügt:
"2a. Konzeption und Planung eines Landschaftsparks Mittlerer Neckar,".
- im Abs. 1 Nr. 4 wurden nach der Angabe "des § 4" die Worte "dieses Gesetzes
sowie des § 5 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des
öffentlichen Personenannahverkehrs (ÖPNVG)" eingefügt.
- im Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wurden die Worte "des Gesetzes über die Planung,
Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8. Juni
1995 (GBl. S. 417) ersetzt durch: "ÖPNVG".
- im Abs. 3 Satz 2 wurden nach dem Wort "erforderlich" die Worte ", ausgenommen
für Vorhaben nach Satz 1 Nr. 2, die nicht umlagerelevant sind." eingefügt.
Durch
Gesetz vom 23. November 2004 wurde der § 3 mit Wirkung vom 27. November 2004 wie
folgt geändert:
- Abs. 1 Nr. 2a erhielt folgende Fassung:
"2a. Konzeption und Planung eines Landschaftsparks Region Stuttgart,"
- nach Abs. 3 Nr. 3 wurde folgende Nr. eingefügt:
"4. Trägerschaft eines Landschaftsparks Region Stuttgart, soweit die Gemeinden,
auf deren Gebiet der Landschaftspark errichtet werden soll, zustimmen und
gewährleistet ist, dass mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten von den Gemeinden
übernommen werden. Zuwendungen Dritter werden jeweils zur Hälfte auf die Kosten
des Verbands Region Stuttgart und der Kommunen angerechnet."
- Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen.
§ 4. Regionalbedeutsamer öffentlicher
Personennahverkehr. (1) Die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 umfaßt
1. nach Abschluß der Bahnstrukturreform des Bundes sowie der Regionalisierung
des öffentlichen Personennahverkehrs die Gewährleistung und Finanzierung des
Schienenpersonennahverkehrs der Eisenbahnen des Bundes, insbesondere der S-Bahn
und der in den Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart einbezogenen sonstigen Züge,
2. die Aufgaben, zu denen sich die Landeshauptstadt Stuttgart und die Landkreise
Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis in den in der Anlage zu
diesem Gesetz genannten Verträgen über den Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart
verpflichtet haben, sowie die Aufgaben des am 29. Juni 1992 vereinbarten
Zweckverbands Nahverkehr Region Stuttgart (StAnz. Nr. 63 vom 5. August 1992);
der Verband und die kommunalen Gebietskörperschaften wirken auf eine Übertragung
dieser Aufgaben einschließlich der Finanzierungsregelungen nach Maßgabe dieser
Verträge auf den Verband hin; dies gilt entsprechend für Verträge, die der
Zweckverband Nahverkehr Region Stuttgart abgeschlossen hat oder in die er
eingetreten ist.
(2) Die Finanzierungsanteile der Landeshauptstadt Stuttgart und der am Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart beteiligten Landkreise an den Lasten für den öffentlichen Personennahverkehr in der Region Stuttgart werden nach Abschluß der Bahnstrukturreform des Bundes sowie der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Gesetz neu geregelt mit dem Ziel eines gerechten Vorteilsausgleichs in der Region. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 22 Abs. 2 und 3 gelten für den Landkreis Göppingen erst, wenn er in den Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart einbezogen ist.
(4) Das Nähere einschließlich der Auflösung des Zweckverbands Nahverkehr Region Stuttgart wird nach Abschluß der Bahnstrukturreform des Bundes sowie der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Gesetz geregelt. Unabhängig davon erfolgt eine Regelung nach Absatz 2 mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 1995.
Durch Gesetz vom 8. Juni 1995 erhielt
der § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 (bzw. in Bezug auf die § 4 Abs. 2 und 3
vom 1. Januar 1996) folgende Fassung:
"§ 4. Regionalbedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr. (1) Die
Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 umfaßt
1. die Gewährleistung und Finanzierung des S-Bahn-Verkehrs;
2. die Aufgaben des am 29. Juni 1992 vereinbarten Zweckverbands Nahverkehr
Region Stuttgart (StAnz. Nr. 63 vom 5. August 1992).
Der Verband und die Mitglieder des Zweckverbands Nahverkehr Region Stuttgart
wirken auf eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Zweckverbands unter
Beibehaltung der Finanzierungsregelungen auf den Verband hin. Sofern eine
vertragliche Regelung nach Maßgabe des Satzes 2 bis
zum 31. Dezember 1995 nicht zustande kommt, gehen die Rechte und Pflichten des
Zweckverbands Nahverkehr Region Stuttgart unter Beibehaltung der
Finanzierungsregelung des § 12 der Zweckverbandssatzung auf den Verband Region
Stuttgart über.
(2) Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält vom Verband ab dem Jahr 1995 als
Ausgleich für Lasten bei der Durchführung des schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehrs durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG einen jährlichen
Betrag in Höhe von 27 Millionen DM in vier gleichen Jahresraten. Satz 1 gilt
nicht, wenn eine vertragliche Regelung zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart
und den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis über
den Verkehrslastenausgleich besteht. Absatz 1 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 22 Abs. 2 und 3 gelten für den Landkreis
Göppingen erst, wenn er in den Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart einbezogen
ist.
(4) Der Zweckverband Nahverkehr Region Stuttgart wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1996 aufgelöst."
Durch Gesetz vom 18. Oktober 1999
wurde der § 4 mit Wirkung vom 30. Oktober 1999 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhielt folgende Fassung:
"1. die Aufgabenträgerschaft gemäß § 5 ÖPNVG für den S-Bahn-Verkehr und für
weitere regional bedeutsame Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und
Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets;"
- Nach Abs. 1 Satz 1 wurde folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Verband kann anstelle von Schienenpersonennahverkehren, für die er
Aufgabenträger ist, auch andere Verkehrsleistungen oder Investitionen im
öffentlichen Personennahverkehr finanzieren."
- im neuen Satz 4 wurden die Worte "des Satzes 2" ersetzt durch: "des Satzes 3".
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 1999
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Oktober 1999 folgender § eingefügt:
"§ 4a. Übernahme von weisungsfreien Planungsaufgaben. (1) Der Verband
Region Stuttgart kann mit den Gemeinden und Landkreisen der Region vereinbaren,
dass er von ihnen weisungsfreie kommunale Planungsaufgaben mit Ausnahme der
Bauleitplanung übernimmt, wenn der Aufgabenübergang für die Entwicklung und
Versorgung des Verbandsbereichs oder eines größeren Teils des Verbandsbereichs
förderlich ist. Ein Aufgabenübergang ist ausgeschlossen, wenn die Erfüllung der
Aufgabe durch den Verband Region Stuttgart umlagerelevant ist.
(2) Die Vereinbarung des Aufgabenübergangs muss mit der Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder der Regionalversammlung beschlossen werden; sie bedarf der
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Durch die Vereinbarung geht die Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung auf den
Verband Region Stuttgart über. Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung
sind mit der Genehmigung von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Die
Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten
öffentlichen Bekanntmachung wirksam, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist."
Durch Gesetz vom 18. Oktober 1999 erhielt die Überschrift zum 3. Abschnitt mit Wirkung vom 30. Oktober 1999 folgende Fassung:
"3. Abschnitt.
Satzungen, Klagebefugnis"
§ 5 Satzungen, öffentliche Bekanntmachungen. (1) Der Verband kann die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.
(2) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist:
(3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, im Staatsanzeiger.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 1999
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Oktober 1999 folgender § eingefügt:
"§ 5a. Klagebefugnis. Der Verband kann ungeachtet einer ihm nach § 42
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch
Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht,
dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des
Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind."
4. Abschnitt
Verfassung des Verbands
§ 6. Organe. Organe des Verbands sind die Regionalversammlung, der Verbandsvorsitzende und der Regionaldirektor.
§ 7. Regionalversammlung. (1) Die Regionalversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbands fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende oder der Regionaldirektor zuständig sind oder die Regionalversammlung dem Regionaldirektor bestimmte Angelegenheiten überträgt. Die Regionalversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(2) Die Regionalversammlung entscheidet im Einvernehmen mit dem Regionaldirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet die Regionalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Regionaldirektor ist zuständig, soweit die Regionalversammlung ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.
Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurden im § 7 Abs. 2 Satz 1 die Worte "Angestellten oder Arbeiter" mit Wirkung vom 9. Mai 2009 ersetzt durch: "Arbeitnehmer und die Worte "der Vergütung oder des Lohnes" wurde ersetzt durch: "des Entgelts".
§ 8. Wahl der Regionalversammlung. (1) Die Regionalversammlung hat 80 Mitglieder. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlgebiet ist das Verbandsgebiet.
(2) Gewählt wird in Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Bewerber enthalten, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis nach Absatz 5 zu wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis zu wählen sind.
(4) Für die Wahl der Regionalversammlung bilden die Stadt Stuttgart sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis je einen Wahlkreis. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen; die Bewerber müssen in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt sein (§ 9).
(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder der Regionalversammlung zu wählen sind.
§ 9. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt ist, wer am
Wahltag
1. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet seine einzige, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
Bei mehreren Wohnungen kann das Wahlrecht nur am Ort der Hauptwohnung ausgeübt werden. War die bisherige einzige Wohnung ebenfalls im Verbandsgebiet, wird die bisherige Wohndauer angerechnet. Wer das Wahlrecht durch Wegzug aus dem Verbandsgebiet verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dem Wegzug wieder im Verbandsgebiet Wohnung nimmt, besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur
durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(3) Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Wahlgebiet wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
§ 10. Wählbarkeit. (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2),
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 11. Hinderungsgründe. (1) Mitglieder der
Regionalversammlung können nicht sein
1. Beamte und Angestellte des Verbands Region Stuttgart und
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der
obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Die Regionalversammlung stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung der neuen Regionalversammlung.
Durch
Gesetz vom 14. Dezember 2004 erhielt der § 11 Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 folgende Fassung:
"2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten
Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht
befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der
Gemeindeprüfungsanstalt."
Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurden
der § 11 Abs. 1 mit Wirkung vom 9. Mai 2009 wie folgt geändert:
- in den Nummern 1 und 2 wurde jeweils das Wort "Angestellte" ersetzt durch:
"Arbeitnehmer".
- folgender Satz wurde angefügt:
"Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche
Arbeit verrichten."
§ 12. Amtszeit. (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Regionalversammlung beträgt fünf Jahre.
(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Wahl zur Regionalversammlung stattfindet. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung der Regionalversammlung unverzüglich nach Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten der neugewählten Regionalversammlung führt die bisherige Regionalversammlung die Geschäfte weiter.
(3) Ist die Wahl von Mitgliedern der Regionalversammlung, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Falle des § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten der auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugewählten Regionalversammlung, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder der Regionalversammlung wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.
(4) Für das Ausscheiden aus der Regionalversammlung, das Nachrücken oder eine Ergänzungswahl gilt § 25 Abs. 1 und 3 der Landkreisordnung entsprechend. Tritt ein Gewählter nicht in die Regionalversammlung ein, scheidet er im Lauf der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags, nach.
Durch Gesetz vom 8. Juni 1995 wurden im § 12 Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung vom 23. Juni 1995 nach dem Wort "Regionalversammlung" die Worte "vom bisherigen Verbandsvorsitzenden" eingefügt.
§ 13. Rechtsstellung. (1) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften und § 26 Abs. 7 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes entsprechend. Im übrigen findet § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung keine Anwendung, wenn die Entscheidung gesetzliche Verpflichtungen der Gemeinden oder der Landkreise betrifft, der Wahrnehmung der Aufgaben des Verbands dient und für alle Gemeinden und Landkreise nach gleichen Grundsätzen getroffen wird.
(2) Der Vorsitzende der Regionalversammlung verpflichtet die Mitglieder in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten, nachdem er zuvor von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied verpflichtet worden ist.
(3) § 26 Abs. 2 bis 5 der Landkreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Durch Gesetz vom 8. Juni 1995 erhielt
der § 13 Abs.1 Satz 3 mit Wirkung vom 23. Juni 1995 folgende Fassung:
"Im übrigen findet § 18 Abs.1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung keine
Anwendung, wenn die Entscheidung wegen der Wahrnehmung einer Aufgabe des
Verbands eine Gemeinde oder einen Landkreis in der Region Stuttgart betrifft
oder wenn die Entscheidung gesetzliche Verpflichtungen der Gemeinden oder
Landkreise betrifft, die nach gleichen Grundsätzen für die betroffenen Gemeinden
oder Landkreise festgesetzt werden."
Durch Gesetz vom 23. November 2004 wurde im § 13 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 27. November 2004 die Angabe "§ 26 Abs. 7 Satz 3" ersetzt durch: "§ 35 Abs. 7 Satz 3".
§ 14. Geschäftsgang. (1) Die Regionalversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. § 29 der Landkreisordnung gilt entsprechend.
(2) Für die Verhandlungen der Regionalversammlung, insbesondere für die Beschlußfähigkeit, für Abstimmungen und Wahlen, für die Aufgaben des Vorsitzenden und für die Niederschriften gelten § 33 Abs. 1 bis 3 sowie §§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Bürgermeisters vom Vorsitzenden wahrgenommen werden.
(3) Der Regionaldirektor nimmt an den Sitzungen der Regionalversammlung mit beratender Stimme teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Er kann sonstige Beamte und Angestellte des Verbands hinzuziehen.
Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurden
der § 14 Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung vom 9. Mai 2009 wie folgt geändert:
- die Worte "Beamte und Angestellte" ersetzt durch: "Bedienstete".
§ 15. Ausschüsse. (1) Die Regionalversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluß beratende Ausschüsse bilden. Zur Vorbereitung der Verhandlungen über die Aufstellung des Regionalplans gilt § 29 des Landesplanungsgesetzes entsprechend (Planungsausschuß).
(2) Beschließenden Ausschüssen können von der
Regionalversammlung bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung
übertragen werden. Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die
Beschlußfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen der Regionalversammlung, die
Wahl des Verbandsvorsitzenden und die Wahl oder Bestellung seiner
Stellvertreter, die Ernennung und Entlassung des Regionaldirektors und der
Bediensteten nach § 18 Abs. 2 sowie die Bestellung des Stellvertreters des
Regionaldirektors,
2. die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderungen des Regionalplans,
3. den Erlaß eines Planungsgebots nach § 15a des Landesplanungsgesetzes,
4. die Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans,
5. die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderungen des
Regionalverkehrsplans,
6. die Übernahme weiterer Teilaufgaben der Abfallentsorgung nach § 3 Abs. 2,
7. den Erlaß von Satzungen,
8. den Erlaß der Haushaltssatzung,
9. die Feststellung der Jahresrechnung,
10. Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt die Regionalversammlung widerruflich aus ihrer Mitte. Für beschließende Ausschüsse gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.
(4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; er ist stimmberechtigtes Mitglied. Die Ausschüsse wählen in der Reihenfolge der Stellvertretung aus ihrer Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
(5) Für den Geschäftsgang der beratenden und beschließenden Ausschüsse gelten § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und § 14 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie § 33 Abs. 1 bis 3, §§ 36 bis 38 und 39 Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Gemeindeordnung, für beschließende Ausschüsse außerdem §§ 35 und 39 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Bürgermeisters vom Vorsitzenden des Ausschusses wahrgenommen werden.
(6) Durch die Regionalversammlung können sachkundige Personen widerruflich in beschließende Ausschüsse als beratende Mitglieder, in beratende Ausschüsse als Mitglieder berufen werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder nach Absatz 3 nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig.
Durch Gesetz vom 8. Mai 2003 wurde
der § 15 mit Wirkung vom 20. Mai 2003 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurde das Wort "Zur" ersetzt durch: "Für die Aufstellung des
Regionalplans, insbesondere für die".
- der Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erhielt folgende Fassung:
"2. die Feststellung des Regionalplans durch Satzung bei Aufstellung und
Gesamtfortschreibung des Regionalplans, wenn die Grundzüge der anzustrebenden
Ordnung und Entwicklung der Region wesentlich berührt werden und nicht alle
Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie
voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen, "
Durch
Gesetz vom 23. November 2004 wurde der § 15 mit Wirkung vom 27. November 2004
wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurde die Angabe "§ 29" ersetzt durch: "§ 38".
- im Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wurde die Angabe "§ 15a" ersetzt durch: "§ 21".
Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurden
der § 15 Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- in Nr. 9 wurden die Worte "Beamte und Angestellte" ersetzt durch:
"Bedienstete".
§ 16. Verbandsvorsitzender. (1) Die Regionalversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder der Regionalversammlung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der
Regionalversammlung. Er bereitet die Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer
Ausschüsse vor. Beschlüsse der Regionalversammlung, die
1. die Durchführung der Geschäftsordnung,
2. die Geltendmachung von Ansprüchen des Verbands gegen den Regionaldirektor und
3. die Amtsführung des Regionaldirektors
betreffen, werden abweichend von § 17 Abs. 4 vom Verbandsvorsitzenden vollzogen.
(4) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Regionaldirektors und der Bediensteten des Verbands nach § 18 Abs. 2. Die Ernennungsurkunde für den Regionaldirektor und die Bediensteten nach § 18 Abs. 2 wird vom Verbandsvorsitzenden ausgestellt und ausgehändigt.
§ 17. Regionaldirektor. (1) Der Regionaldirektor wird von der Regionalversammlung als Beamter auf Zeit gewählt. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Wird die Wahl des Regionaldirektors wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.
(2) Der Regionaldirektor führt nach Freiwerden seiner
Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Regionaldirektors
weiter; sein Dienstverhältnis besteht solange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Regionaldirektor
1. vor dem Freiwerden seiner Stelle dem Verband schriftlich mitgeteilt hat, daß
er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
2. des Dienstes vorläufig enthoben ist oder
3. wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist.
(3) Der Verbandsvorsitzende vereidigt den Regionaldirektor in öffentlicher Sitzung im Namen der Regionalversammlung.
(4) Der Regionaldirektor vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und vollzieht die Beschlüsse der Regionalversammlung und der Ausschüsse. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Regionalversammlung übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Regionaldirektor ist durch Satzung zu regeln. Die Regionalversammlung kann die Erledigung von Angelegenheiten, die sie nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 15 Abs. 2), auch nicht dem Regionaldirektor übertragen.
(5) Der Regionaldirektor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Verbands. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt. (6) Der Regionaldirektor muß Beschlüssen der Regionalversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Verband nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber dem Verbandsvorsitzenden ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Verbandvorsitzende hat unter Angabe der Widerspruchsgründe unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Regionaldirektors der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. Auf den Widerspruch hat die Regionalversammlung zu entscheiden.
(8) In dringenden Angelegenheiten der Regionalversammlung, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Regionalversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Regionaldirektor im Benehmen mit dem Verbandsvorsitzenden anstelle der Regionalversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist den Mitgliedern der Regionalversammlung unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.
5. Abschnitt
Verwaltung, Wirtschaftsführung
§ 18. Verwaltung. (1) Der Verband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Der Verband kann Bedienstete für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die Amtszeit beträgt acht Jahre, im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Ihre Zahl ist nach den Erfordernissen des Verbands durch Satzung zu bestimmen.
(3) Der Regionaldirektor kann den in Absatz 1 und 2 genannten Bediensteten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
§ 19. Wirtschaftsführung. Auf die Wirtschaftsführung des Verbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung, die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung der Jahresrechnung, die Auslegung der Jahresrechnung und das Rechnungsprüfungsamt.
Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 erhielt
der § 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
"§ 19. Wirtschaftsführung. Auf die Wirtschaftsführung des Verbands finden
die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme
der Vorschriften über die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die
Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Auslegung des
Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie der Vorschriften über das
Rechnungsprüfungsamt."
§ 20. Gebühren. Der Verband kann Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben.
§ 21. Deckung des Finanzbedarfs für die Regionalplanung. Der Verband erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Regionalplanung vom Land jährlich einen Zuschuß. § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes gilt entsprechend.
Durch Gesetz vom 23. November 2004 wurde im § 21 Satz 2 mit Wirkung vom 27. November 2004 die Angabe "§ 34 Abs. 1" ersetzt durch: "§ 43".
Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde im § 21 Satz 2 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 die Angabe "§ 43" ersetzt durch: "§ 43 Abs. 1".
§ 22. Verbandsumlage. (1) Der Verband kann, soweit sein Finanzbedarf nicht über Gebühren und Zweckzuweisungen gedeckt wird, von den Gemeinden des Verbandsgebiets eine Umlage (Verbandsumlage) erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Die Umlage wird in einem Hundertsatz der Steuerkraftsummen bemessen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Umlagen zur Deckung des Finanzbedarfs für den regionalbedeutsamen öffentlichen Personennahverkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4) von der Stadt Stuttgart und den Landkreisen erhoben.
(3) Die Finanzierung der Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 erfolgt durch eine Umlage, welche die Landkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des vorangegangenen Jahres aufbringen.
(4) Abweichend von Absatz 1 erhebt der Verband für seine durch Benutzungsgebühren nicht gedeckten Kosten für die Abfallentsorgung (§ 6a des Landesabfallgesetzes) eine Umlage bei der Stadt Stuttgart und den Landkreisen. Umlagegrundlage ist die Einwohnerzahl am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.
Durch Gesetz vom 23. November 2004 wurde im § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 27. November 2004 nach der Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 4" die Angabe ", § 3 Abs. 3 Nr. 3" eingefügt.
6. Abschnitt
Prüfung, Aufsicht
§ 23. Prüfung. Die Prüfung der Wirtschaftsführung des Verbands erfolgt durch die Gemeindeprüfungsanstalt.
§ 24. Aufsicht. (1) Der Verband unterliegt in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) Der Verband unterliegt nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Fachaufsichtsbehörde für die Regionalverkehrsplanung und den regionalbedeutsamen öffentlichen Personennahverkehr ist das Verkehrsministerium. Im übrigen richtet sich die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben nach den hierfür erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).
(3) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach § 120 der Gemeindeordnung zu.
(4) §§ 118, 120 bis 127 und 129 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Durch Verordnung vom 17. Juni 1997 wurde im § 24 Abs. 2 die Bezeichnung "Verkehrsministerium" mit Wirkung vom 30. Juli 1997 ersetzt durch: "Ministerium für Umwelt und Verkehr".
Durch Gesetz vom 18. Oktober 1999
wurde der § 24 Abs. 2 mit Wirkung vom 30. Oktober 1999 wie folgt geändert:
- in Satz 1 wurde die Angabe "§ 8 Abs. 4" ersetzt durch: "§ 8
Abs. 5".
- der Satz 2 wurde gestrichen.
Durch Gesetz vom 8. Mai 2003 wurde im § 24 die Angabe "§ 8 Abs. 5" mit Wirkung vom 20. Mai 2003 ersetzt durch: "§ 8 Abs. 9".
Durch Gesetz vom 23. November 2004 wurde im § 24 mit Wirkung vom 27. November 2004 die Angabe "§ 8 Abs. 9" ersetzt durch: "§ 11 Abs. 9".
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25. Übergangs- und Schlußbestimmungen. (1) Das Innenministerium beruft die erste Sitzung der Regionalversammlung nach der erstmaligen Wahl ihrer Mitglieder ein.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 2 stellt die Regionalversammlung nach der ersten Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung selbst fest, ob bei den gewählten Mitgliedern ein Hinderungsgrund nach § 11 Abs. 1 vorliegt.
(3) Solange die Regionalversammlung die vorläufige Geschäftsführung nicht selbst regelt und ein Regionaldirektor nicht bestellt ist, obliegen die Aufgaben des Regionaldirektors einstweilen dem Beamten des Verbands, dem das am höchsten besoldete Amt übertragen ist.
(4) Für die vorläufige Haushaltsführung des Verbands bis zum Erlaß der ersten Haushaltssatzung gilt als Haushaltssatzung des Vorjahres die Haushaltssatzung des Regionalverbands Stuttgart für das Haushaltsjahr 1993.
in Kraft getreten (gemäß Artikel 13 des Gesetzes über die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart) am 1. Oktober 1994.
Anlage
zu § 4 Abs. 1 Nr. 2
Vertrag über die Grundlagen des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart - Grundvertrag - zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart vom 19. Dezember 1977 und Beitrittserklärungen der Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis (GABl. 1993 S. 1295).
Vertrag über den Ausgleich von Lasten aus dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart - Finanzierungsvertrag - zwischen dem Land Baden-Württemberg, den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis, der Landeshauptstadt Stuttgart und der Stuttgarter Straßenbahnen AG vom 19. Dezember 1977 (GABl. 1993 S. 1295).
Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart vom 29. Juni 1992 zur Ergänzung des Finanzierungsvertrags vom 29. Dezember 1977 (GABl. 1993 S. 1295).
Finanzierungsvertrag zur Einführung des Gemeinschaftstarifs im gesamten Verbundraum (tarifliche Vollintegration) zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Landeshauptstadt Stuttgart und den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis vom 29. Juni 1992 (GABl. 1993 S. 1295).