Bekanntmachung der Neufassung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg

vom 19. Juni 1987

Auf Grund von Artikel 14 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1987 (GBl. S.161) wird nachstehend der Wortlaut der Landkreisordnung für Baden-Württemberg, zuletzt bekanntgemacht in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 40), in der sich aus dem
1. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 7. Juni 1977 (GBl. S.173, ber. S.372),
2. Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 13. Juni 1978 (GBl. S.302),
3. Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und der Landkreisordnung vom 11. Juli 1979 (GBl. S.280),
4. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26. Juli 1979 (GBl. S.299),
5. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich und anderer Gesetze vom 11. Dezember 1979 (GBl. S.545),
6. Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 12. Februar 1980 (GBl. S.119),
7. Gesetz zur Änderung der Landkreisordnung vom 27. Oktober 1981 (GBl. S.517),
8. Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 11. April 1983 (GBl. S.142),
9. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29. Juni 1983 (GBl. S.229),
10: Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Juli 1983 (GBl. S.369),
11. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 23. Juli 1984 (GBl. S.474),   .
12. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 17. Dezember 1984 (GBl. S.675),
13. Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1987 (GBl. S.161)
ergebenden Fassung bekanntgemacht.

    STUTTGART, den 19. Juni 1987

Innenministerium
SCHLEE

 

Landkreisordnung für Baden-Württemberg
(Landkreisordnung - LKrO)

in der Fassung vom 19. Juni 1987

geändert durch
Gesetz vom vom 5. Dezember 1988 (GBl. S. 398), Art. 2;
Gesetz vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 85), Art. 3 und 4;
Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), Art. 3;
Gesetz vom 8. November 1993 (GBl. S. 657), Art. 2;
Gesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653), Art. 4,
Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S. 761), Art. 2,
Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), Art. 2,
Gesetz vom 8. November 1999 (GBl. S. 435), Art. 3
Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359), Art. 1,
Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), Art. 23
Gesetze vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 882), Art. 2; (GBl. S. 884), Art. 6.
Gesetz vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 579), Art. 2
Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20), Art. 2
Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), Art. 13
Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), Art. 7
Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), Art. 2.

 

INHALTSÜBERSICHT

nicht wiedergegeben

Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde die Inhaltsübersicht mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geändert.

ERSTER TEIL
Wesen und Aufgaben des Landkreises

1. Abschnitt
Rechtsstellung

§ 1. Wesen des Landkreises. (1) Der Landkreis fördert das Wohl seiner Einwohner, unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei, Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Der Landkreis ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt; es ist zugleich untere Verwaltungsbehörde. Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt Staatsbehörde.

(4) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde.

Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde im § 1 Abs. 3 Satz 2 das Wort "Staatsbehörde" mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ersetzt durch: "staatliche Behörde".

§ 2. Wirkungskreis. (1) Der Landkreis verwaltet in seinem Gebiet unter eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Er hat sich auf die Aufgaben zu beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils desselben dienen.

(2) Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungskreises für die Erfüllung einer Aufgabe ausreichende Einrichtungen geschaffen oder übernommen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder mit Wirkung gegenüber den Gemeinden beschließen, daß diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört.

(3) Der Landkreis kann durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung des Landkreises, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(4) Pflichtaufgaben können dem Landkreis zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben); das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.

(5) In die Rechte des Landkreises kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht von der Landesregierung oder dem Innenministerium erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.

§ 3. Satzungen. (1) Der Landkreis kann die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur dann erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen ist, muß sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistags beschlossen werden.

(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Satzungen und andere Rechtsvorschriften des Landkreises, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Landkreises verletzt worden sind,
2. der Landrat dem Beschluß nach § 41 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Landkreises ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

§ 4. Name, Sitz. (1) Die Landkreise führen die in § 1 des Kreisreformgesetzes aufgeführten Namen. Ein Landkreis kann mit Zustimmung der Landesregierung seinen Namen ändern.

(2) Der Sitz des Landratsamts wird durch Gesetz bestimmt.

§ 5. Wappen, Dienstsiegel. (1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einem Landkreis auf seinen Antrag das Recht verleihen, ein Wappen und eine Flagge zu führen.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das kleine Landeswappen im Dienstsiegel mit der Bezeichnung und dem Namen des Landkreises als Umschrift.

2. Abschnitt
Gebiet des Landkreises

§ 6. Gebietsbestand. (1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Grundstücke.

(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, daß die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§ 7. Gebietsänderungen. (1) Die Grenzen des Landkreises können aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden.

(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken bedürfen eines Gesetzes. Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

(3) Vor der Grenzänderung müssen die beteiligten Landkreise und Gemeinden gehört werden.

§ 8. Rechtsfolgen, Auseinandersetzung. (1) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Rechtsverordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Enthält diese Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Landkreise, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Landkreise einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustande kommt.

(2) Im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Gehören die Landkreise, zwischen denen eine Vereinbarung abzuschließen ist, verschiedenen Regierungsbezirken an, wird die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt.

(4) Die Regelung nach Absatz 1 und 2 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

(5) Für Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebiets eines Landkreises erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

Durch Gesetz vom 8. November 1999 erhielt der § 8 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 folgende Fassung:
"(5) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gebiets eines Landkreises erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; ausgenommen sind Vermessungsgebühren und -entgelte. Auslagen werden nicht ersetzt."

3. Abschnitt
Einwohner des Landkreises

§ 9. Einwohner. Einwohner des Landkreises ist, wer in einer Gemeinde oder in einem gemeindefreien Grundstück des Landkreises wohnt.

§ 10. Wahlrecht. (1) Die Einwohner des Landkreises, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Gebiet des Landkreises wohnen, sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt (wahlberechtigte Kreiseinwohner).

(2) Wer in mehreren Gemeinden oder gemeindefreien Grundstücken wohnt, ist nur in dem Landkreis des Landes, in dessen Gebiet er seit mindestens sechs Monaten seine Hauptwohnung hat, und dort nur am Ort seiner Hauptwohnung zu den Kreiswahlen wahlberechtigt. War im Gebiet des Landkreises, in dem sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet.

(3) Bei einer Grenzänderung werden wahlberechtigte Kreiseinwohner, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, wahlberechtigte Kreiseinwohner des aufnehmenden Landkreises; im übrigen gilt für Einwohner des Landkreises, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, das Wohnen in dem Landkreis als Wohnen in dem aufnehmenden Landkreis.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kreiseinwohner,
1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. die entmündigt sind oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft stehen, wenn sie nicht durch eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts nachweisen, daß die Pflegschaft mit ihrer Einwilligung angeordnet ist.

(5) Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Landkreis wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Landkreis verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist. Das  Wahlrecht wird verwirkt durch Aberkennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Durch Gesetz vom 18. Februar 1991 erhielt der § 10 Abs. 4 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. März 1991 folgende Fassung:
"2. die entmündigt sind."

Durch Gesetz vom 18. Februar 1991 erhielt der § 10 Abs. 4 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 folgende Fassung:
"2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.".

Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurde der § 10 mit Wirkung vom 17. November 1993 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 und 2 wurde jeweils das Wort "sechs" ersetzt durch: "drei".
- dem Abs. 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Wer das Wahlrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht.".

Durch Gesetz vom 13. November 1995 wurde der § 10 mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Einwohner des Landkreises, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monate im Gebiet des Landkreises wohnen, sind im Rahmen der gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt (wahlberechtigte Kreiseinwohner)."
- der Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden oder gemeindefreien Grundstücken wohnt, ist in Baden-Württemberg nur in dem Landkreis, in dessen Gebiet er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat, und dort nur am Ort seiner Hauptwohnung zu den Kreiswahlen wahlberechtigt."
- im Abs. 4 Nr. 1 wurden nach dem Wort "Richterspruchs" die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
- im Abs. 5 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Das Wahlrecht verliert, wer an dem Landkreis wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Landkreis in eine andere Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist."

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde der § 10 Abs. 5 Satz 2 mit Wirkung vom 1. August 1998 gestrichen.

§ 11. Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit. (1) Die wahlberechtigten Kreiseinwohner haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit im Landkreis (eine Wahl in den Kreistag, ein Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.

(2) Der Kreistag bestellt die wahlberechtigten Kreiseinwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Wahlrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.

§ 12. Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit. (1) Der wahlberechtigte Kreiseinwohner kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn er
1. ein geistliches Amt verwaltet,
2. einem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder zehn Jahre lang angehört hat,
3. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
4. zehn Jahre lang dem Kreistag angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
5. häufig oder langdauernd von dem Landkreis beruflich abwesend ist,
6. anhaltend krank ist,
7. mehr als 62 Jahre alt ist oder
8. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

Ferner kann ein Kreisrat sein Ausscheiden aus dem Kreistag verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Kreistag gewählt wurde.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.

(3) Der Kreistag kann einem wahlberechtigten Kreiseinwohner, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark auferlegen oder das Wahlrecht zu den Kreiswahlen bis zur Dauer von vier Jahren aberkennen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die Aberkennung des Wahlrechts kann von dem Landkreis unter Anführung der Gründe bekanntgemacht werden.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 erhielt der § 12 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. August 1998 folgende Fassung:
"(3) Der Kreistag kann einem wahlberechtigten Kreiseinwohner, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein ordnungsgeld bis zu 2 000 Deutsche Mark auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben."

Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 wurde im § 12 Abs. 3 Satz 1 die Angabe "2000 Deutsche Mark" mit Wirkung vom 6. August 2005 ersetzt durch: "1000 Euro".

§ 13. Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner. (1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt führen.

(2) Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner darf Ansprüche und Interessen eines andern gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Kreiseinwohner nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Kreisräten der Kreistag, im übrigen der Landrat.

(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Kreiseinwohner diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Kreistags oder Landrats eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 12 Abs. 3.

§ 14. Ausschluß wegen Befangenheit. (1) Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

(2) Dies gilt auch, wenn der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner, im Falle der Nummer 2 auch die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen oder Verwandte ersten Grades,
1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, daß nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß sich der Kreiseinwohner deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,
2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag des Landkreises angehört,
3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag des Landkreises angehört, oder
4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 finden auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung wegen der Wahrnehmung einer Aufgabe des Landkreises eine kreisangehörige Gemeinde betrifft, oder wenn sie Verpflichtungen der kreisangehörigen Gemeinden betrifft, die sich aus der Zugehörigkeit zum Landkreis ergeben und nach gleichen Grundsätzen für die kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt werden.

(4) Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Landrat mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Kreisräten und bei Ehrenbeamten der Kreistag, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuß, sonst der Landrat.

(5) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muß die Sitzung verlassen.

(6) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind oder ein ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Der Beschluß gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, daß der Landrat dem Beschluß nach § 41 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Die Rechtsfolge nach Satz 2 tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. Für Beschlüsse über Satzungen und andere Rechtsvorschriften des Landkreises bleibt § 3 Abs.  4 unberührt.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde der § 14 mit Wirkung vom 1. August 1998 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Nr. 1 erhielt folgende Fassung:
"1. Ehegatten, "
- der Abs. 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten grade Verschwägerten, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht, oder".
- im Abs. 3 wurden die Worte "die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen" ersetzt durch: "Ehegatten".

Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 wurde der § 14 mit Wirkung vom 6. August 2005 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Nr. 1 erhielt die Fassung:
"1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,"
- der Abs. 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder"
- im Abs. 2 wurde nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ", Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes".

§ 15. Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.

(2) Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Kreisräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Kreistags und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.

(4) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.

(5) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.

(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind nicht übertragbar.

§ 16. Einrichtungen. (1) Der Landkreis schafft innerhalb seines Wirkungskreises (§ 2) und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Kreiseinwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises nach gleichen Grundsätzen zu benützen. Sie sind verpflichtet, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Landkreis ergebenden Lasten zu tragen.

(2) Personen, die in einer Gemeinde oder einem gemeindefreien Grundstück des Landkreises ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht im Landkreis wohnen, sind in derselben Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benützen, die im Landkreis für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des Landkreises zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(3) Für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten diese Vorschriften entsprechend.

§ 17. Unterrichtung der Einwohner. (1) Der Kreistag unterrichtet die Einwohner des Landkreises durch den Landrat über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Landkreises und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung des Landkreises.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Landkreises, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den wahlberechtigten Kreiseinwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde im § 17 Abs. 2 Satz 2 das Wort "wahlberechtigten" mit Wirkung vom 1. August 1998 gestrichen.

ZWEITER TEIL
Verfassung und Verwaltung des Landkreises

1. Abschnitt
Organe

§ 18. Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

2. Abschnitt
Kreistag

§ 19. Rechtsstellung und Aufgaben. (1) Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Verwaltung des Landkreises für deren Beseitigung.

(2) Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten des Landkreises; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Landrat ist zuständig, soweit der Kreistag ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. Rechte des Staates bei der Ernennung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

(3) Ein Viertel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, daß der Landrat den Kreistag unterrichtet und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein.

(4) Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Kreistags zu regeln.

(5) Absatz 3 und 4 gilt nicht bei den nach § 42 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 wurde im § 19 Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung vom 1. März 2005 nach dem Wort "schriftliche" das Wort ", elektronische" eingefügt.

Durch Gesetz vom 4. Mai wurde der § 19 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- im Satz 1 wurden die Worte "Angestellten oder Arbeiter" ersetzt durch: "Arbeitnehmer"; außerdem wurden die Worte "der Vergütung oder des Lohnes" ersetzt durch: "des Entgelts".
- im Satz 4 wurden die Worte "Beamten und Angestellten" ersetzt durch: "Bediensteten".

§ 20. Zusammensetzung. (1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Kreisräte). Die Kreisräte wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfalle vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt der Kreistag.

(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt mindestens 26; in Landkreisen mit mehr als 50000 Einwohnern erhöht sich diese Zahl für je weitere 10000 Einwohner um zwei. Ergibt sich bei der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge der gleichen Partei oder Wählervereinigung gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, daß einer Partei oder Wählervereinigung außer den in den Wahlkreisen bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Kreisräte für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend.

(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Kreistags maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

Durch Gesetz vom 8. November 1993 erhielt der § 20 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung vom 17. November 1993 folgende Fassung:
"Die Zahl der Kreisräte beträgt mindestens 26; in Landkreisen mit mehr als 50 000 Einwohnern erhöht sich diese Zahl bis zu 250 000 Einwohnern für je weitere 10 000 Einwohner und über 250 000 Einwohnern für je weitere 20 000 Einwohner um zwei.".

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde im § 20 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. August 1998 die Zahl "26" ersetzt durch: "24" und die Zahl "250 000" jeweils ersetzt durch: "200 000".

§ 21. Amtszeit. (1) Der Kreistag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Kreistags unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags führt der bisherige Kreistag die Geschäfte weiter.

(3) Ist die Wahl von Kreisräten, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Falle des § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugewählten Kreistags, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Kreisräte wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.

§ 22. Wahlgrundsätze und Wahlverfahren. (1) Die Kreisräte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Kreisräte im Wahlkreis (Absatz 4) zu wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind.

(4) Der Landkreis wird für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen; die Bewerber müssen in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt sein (§ 10 Abs. 1 und 2). Jede Gemeinde, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen Wahlkreis. Kleinere benachbarte Gemeinden, die mit einer solchen Gemeinde eine Verwaltungsgemeinschaft bilden, können mit ihr zu einem Wahlkreis zusammengeschlossen werden. Kein Wahlkreis nach den Sätzen 3 und 4 erhält mehr als zwei Fünftel der Sitze. Gemeinden, die keinen Wahlkreis bilden und auch zu keinem Wahlkreis nach Satz 4 gehören, werden zu Wahlkreisen zusammengeschlossen, auf die mindestens vier und höchstens acht Sitze entfallen. Bei der Bildung der Wahlkreise nach Satz 6 sollen neben der geographischen Lage und der Struktur der Gemeinden auch die örtlichen Verwaltungsräume berücksichtigt werden.

(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, wie Kreisräte zu wählen sind. Dabei scheiden Wahlkreise von der weiteren Zuteilung aus, sobald auf sie zwei Fünftel aller zu besetzenden Sitze entfallen sind.

(6) Die Sitze werden zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise im Falle der Verhältniswahl nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen, im Falle der Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen auf die Bewerber ihrer Wahlvorschläge vereinigten Gesamtstimmenzahlen durch die Zahl der in diesen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zusammengezählt und die in den Wahlkreisen, in denen Wahlvorschläge eingereicht wurden, zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge der gleichen Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen verteilt. Auf die danach den Parteien und Wählervereinigungen zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 2 solange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 4 darf die Zahl der Kreisräte, die sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ergibt, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurden im § 22 Abs. 4 Satz 4 die Worte ", die mit einer solchen Gemeinde eine Verwaltungsgemeinschaft bilden," mit Wirkung vom 1. August 1998 gestrichen.

Durch Gesetz vom 17. Juli 2003 erhielt der § 22 Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung vom 29. Juli 2003 folgende Fassung:
"Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen; ein Bewerber kann in höchstens zwei Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählervereinigung aufgenommen werden."

§ 23. Wählbarkeit. (1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner.

(2) Nicht wählbar sind Kreiseinwohner,
1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 4),
2. die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Durch Gesetz vom 13. November 1995 wurde der § 23 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 wie folgt geändert:
- in der Nr. 2 wurden nach dem Wort "Richterspruchs" die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
- folgender Satz wurde angefügt:
"Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen."

§ 24. Hinderungsgründe. (1) Kreisräte können nicht sein
1. a) Beamte und Angestellte des Landkreises und Beamte des Landratsamts,
    b) Beamte und Angestellte eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist,
    c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
    d) Beamte und Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Landkreis verwaltet wird, und
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Gemeindeprüfungsanstalt.

(2) Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Kreistags festgestellt.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 erhielt der § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. August 1998 folgende Fassung:
"a) Beamte und Angestellte des Landkreises sowie Beamte und Angestellte des Landratsamts,".

Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 erhielt der § 24 Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 folgende Fassung:
"2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt."

Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 erhielt der § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c mit Wirkung vom 6. August 2005 folgende Fassung:
"c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, "

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 24 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 wurde jeweils das Wort "Angestellte" ersetzt durch: "Arbeitnehmer".
- folgender Satz wurde angefügt:
"Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."

§ 25. Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl. (1) Aus dem Kreistag scheiden die Kreisräte aus, die die Wählbarkeit (§ 23) verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund (§ 24) entsteht. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Der Kreistag stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 24 zustande gekommen sind, gilt § 14 Abs. 6 entsprechend. Ergibt sich nachträglich, daß ein in den Kreistag Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Kreistag festzustellen.

(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Gewählter, dem ein Sitz nach § 26 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzmann nach Satz 1 nachrückt; ein Ersatzmann wird beim Nachrücken übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch sein Nachrücken auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünftel der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfallen würden.

(3) Ist die Zahl der Kreisräte dadurch auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, daß nicht eintretende oder ausgeschiedene Kreisräte nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde im § 25 mit Wirkung vom 1. August 1998 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 5 folgende Fassung:
"Ergibt sich nachträglich, daß eine in den Kreistag gewählte Person im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Kreistag festzustellen."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Tritt eine gewählte Person nicht in den Kreistag ein, scheidet sie im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß sie nicht wählbar war, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine gewählte Person, die ein Sitz nach § 26 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzperson nach Satz 1 nachrückt; eine Ersatzperson wird beim Nachrücken übergangen, wenn ihr Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch ihre Nachrücken auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünfte der im  Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfallen würden."

§ 26. Rechtsstellung der Kreisräte. (1) Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig. Der Landrat verpflichtet die Kreisräte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Kreisrats zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis; ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Die Kreisräte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(4) Erleidet ein Kreisrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

(5) Auf Kreisräte, die als Vertreter des Landkreises in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 48 dieses Gesetzes und § 105 der Gemeindeordnung) Vergütungen erhalten, finden die für den Landrat geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.

§ 27. Mitwirkung im Kreistag. (1) Der ständige allgemeine Stellvertreter des Landrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistags teilzunehmen.

(2) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistags einem Beamten oder Angestellten des Landkreises oder einem Beamten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde übertragen; auf Verlangen des Kreistags muß er einen solchen Bediensteten zu sachverständigen Auskünften zuziehen.

(3) Der Kreistag kann sachkundige Kreiseinwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

(4) Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 16 Abs. 2 und 3 die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende Stellung. Der Kreistag kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Kreistag vorzutragen (Anhörung); das gleiche gilt für die Ausschüsse. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 27 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- die Worte "Beamten oder Angestellten des Landkreises oder einem Beamten" wurden ersetzt durch: "Bediensteten des Landkreises oder".

§ 28. Ältestenrat. (1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistags berät. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Landrat. Im Verhinderungsfall wird der Landrat von seinem Stellvertreter nach § 20 Abs. 1 Satz 2 vertreten.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats ist in der Geschäftsordnung des Kreistags zu regeln; zu der Regelung der Aufgaben ist das Einvernehmen des Landrats erforderlich.

§ 29. Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht. (1) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Kreisräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Kreistags gehören. Satz 3 und 4 gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 wurde im § 29 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. März 2005 nach dem Wort "schriftlich" das Wort "oder elektronisch" eingefügt.

§ 30. Öffentlichkeit der Sitzungen. (1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Kreistags, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

(2) Die Kreisräte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Landrat von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekanntgegeben worden sind.

§ 31. Verhandlungsleitung, Geschäftsgang. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Kreistags. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

(3) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Kreisrat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Kreistag ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Kreiseinwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.

§ 32. Beschlußfassung. (1) Der Kreistag kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

(2) Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Kreistag beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Ist der Kreistag wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, muß eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlußfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(4) Ist keine Beschlußfähigkeit des Kreistags gegeben, entscheidet der Landrat anstelle des Kreistags nach Anhörung der nichtbefangenen Kreisräte. Ist auch der Landrat befangen, findet § 124 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Kreistag ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Landrats bestellt.

(5) Der Kreistag beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

(6) Der Kreistag stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrat hat kein Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Landrat hat kein Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. Über die Ernennung und Einstellung der Bediensteten des Landkreises ist durch Wahl Beschluß zu fassen; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter.

Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 erhielt der § 32 Abs. 7 Satz 6 mit Wirkung vom 6. August 2005 folgende Fassung:
"Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich."

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 32 Abs. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- im Satz 8 wurden die Worte "Angestellten oder Arbeiter" ersetzt durch: "Arbeitnehmer".

§ 33. Niederschrift. (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muß insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, daß ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Über die hierbei gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den wahlberechtigten Kreiseinwohnern gestattet.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde im § 33 Abs. 2 Satz 5 das Wort "wahlberechtigten" mit Wirkung vom 1. August 1998 gestrichen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 wurde im § 33 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 mit Wirkung vom 1. März 2005 nach dem Wort "fertigen" die Worte ", dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung" eingefügt.

§ 34. Beschließende Ausschüsse. (1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Kreistag, einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags sowie Angelegenheiten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bei leitenden Beamten und Angestellten,
2. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
3. den Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen,
4. längerfristige Planungen für Vorhaben im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1,
5. die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen des Landkreises,
6. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,
7. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
8. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
9. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
10. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
12. den Erlaß der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen, die Feststellung der Jahresrechnung, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,
13. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
14. den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
15. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen und
16. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbständig an Stelle des Kreistags. Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unterbreiten. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unterbreiten kann, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuß. In der Hauptsatzung kann weiter bestimmt werden, daß der Kreistag allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben kann.

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Kreistags aufgeschoben werden kann, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuß an Stelle des Kreistags, Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreisräten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 27 und 29 bis 33 entsprechend. Die beschließenden Ausschüsse sind mit angemessener Frist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; sie sollen jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. In Notfällen können sie ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Im Falle der Vorberatung nach Absatz 4 hat der Landrat Stimmrecht. Ist ein beschließender Ausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung.

Durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 wurde der § 34 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 geändert:
- in der Nr. 9 wurden die Worte "wirtschaftlichen Unternehmen" ersetzt durch: "von Unternehmen".
- in der Nr. 10 wurden die Worte "wirtschaftlichen Unternehmen" ersetzt durch: "öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen".
- in der Nr. 13 wurden die Worte "und Tarifen" gestrichen.

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 34 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurden die Worte "Beamten und Angestellten" ersetzt durch: "Bediensteten".
- die Nr. 12 erhielt folgende Fassung:
"12. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen."

§ 35. Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse. (1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitgliedern. Der Kreistag bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl der Kreisräte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Kreistag sachkundige Kreiseinwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Kreisräten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

(3) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Landrat; er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt der Ausschuß.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde der § 35 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. August 1998 wie folgt geändert:
- im Satz 2 wurden die Worte "in gleicher Zahl" gestrichen.
- im Satz 4 wurde der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Worte angefügt:
"§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend."

§ 36. Beratende Ausschüsse. (1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Kreistag beratende Ausschüsse bestellen. Sie werden aus der Mitte des Kreistags gebildet. In die beratenden Ausschüsse können durch den Kreistag sachkundige Kreiseinwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Vorsitzender der beratenden Ausschüsse ist der Landrat. Er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.

(3) Für den Geschäftsgang der beratenden Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 27, 29, 31 bis 33 und § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 6 entsprechend.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde im § 36 Abs. 1 Satz 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Worte angefügt:
"§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend."

3. Abschnitt
Landrat

§ 37. Rechtsstellung des Landrats. (1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags und leitet das Landratsamt. Er vertritt den Landkreis.

(2) Der Landrat ist Beamter des Landkreises. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dienstbezüge des Landrats werden durch Gesetz geregelt.

(3) Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Landrats weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn der Landrat
1. vor dem Freiwerden seiner Stelle dem Landkreis schriftlich mitgeteilt hat, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
2. des Dienstes vorläufig enthoben ist, oder wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist oder
3. ohne Rücksicht auf gegen die Wahl eingelegte Rechtsbehelfe nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Vorsitzenden des Kreistags nicht wiedergewählt worden ist.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung des Kreistags.

(5) Für den Landrat gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und des § 14 entsprechend.

§ 38. Wählbarkeit. Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 30., aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 39. Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren, Amtsverweser. (1) Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Stelle des Landrats ist spätestens

zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Die Frist für die Einreichung der Bewerbung beträgt einen Monat.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats bildet der Kreistag einen besonderen beschließenden Ausschuß (Ausschuß) ; dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. § 35 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Ausschuß entscheidet über die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Landrats. Er ist ferner zuständig für die Verhandlungen nach Absatz 3 über die Benennung von Bewerbern für die Wahl des Landrats.

(3) Der Ausschuß nach Absatz 2 Satz 1 legt dem Innenministerium die eingegangenen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen unverzüglich vor. Das Innenministerium und der Ausschuß benennen gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamts geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. Können Innenministerium und Ausschuß keine drei Bewerber nennen, so ist die Stelle erneut auszuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Ausschuß auf die Benennung weiterer Bewerber verzichtet. Können sich Innenministerium und Ausschuß nach der zweiten Ausschreibung nicht einigen und deshalb dem Kreistag nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern benennen, entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses, aus welchen Bewerbern der Kreistag den Landrat wählt; dabei sind die Bewerber zu berücksichtigen, über deren Benennung sich Innenministerium und der Ausschuß nach der zweiten Ausschreibung geeinigt haben.

(4) Den dem Kreistag zur Wahl vorgeschlagenen Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich dem Kreistag vor der Wahl vorzustellen.

(5) Die Kreisräte wählen den Landrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch hierbei kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte, ist in derselben Sitzung ein dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem der Bewerber gewählt ist, der die höchste Stimmenzahl erreicht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Ein zum Landrat gewählter Bewerber kann vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum Amtsverweser bestellt werden, wenn der Vorsitzende des Kreistags festgestellt hat, daß der Bewerber gewählt ist, und wenn der Bewerber deshalb nicht zum Landrat bestellt werden kann, weil eingelegte Rechtsbehelfe dem entgegenstehen. Der Amtsverweser ist als hauptamtlicher Beamter auf Zeit des Landkreises zu bestellen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Landrat. Der Amtsverweser führt die Bezeichnung Landrat. Die Amtszeit als Landrat verkürzt sich um die Amtszeit als Amtsverweser.

§ 40. Wahrung der Rechte von Landesbeamten. (1) Ein Landesbeamter, der zum Landrat bestellt wird, ist aus dem Landesdienst entlassen.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit als Landrat oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein früherer Landesbeamter auf Antrag mindestens mit der Rechtsstellung in den Landesdienst zu übernehmen, die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem hatte. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Landrat zu stellen. Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde.

(3) Ist keine entsprechende Planstelle verfügbar, wird der bisherige Landrat als Wartestandsbeamter übernommen. Die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand bleiben unberührt.

Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 40 Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- das Wort "Dienst" wurde ersetzt durch: "Beamtenverhältnis".

§ 41. Stellung im Kreistag und in den beschließenden Ausschüssen. (1) Der Landrat bereitet die Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) Der Landrat muß Beschlüssen des Kreistags widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Landkreis nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Kreisräten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Landrats der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. Auf den Widerspruch hat der Kreistag zu entscheiden.

(4) In dringenden Angelegenheiten des Kreistags, deren Erledigung an Stelle des Kreistags (§ 34 Abs. 4 Satz 2) auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des zuständigen beschließenden Ausschusses (§ 34 Abs. 5 Satz 3) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat an Stelle dieses zuständigen Ausschusses; § 34 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung. Entsprechendes gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.

(5) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen des Landratsamts und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten, die nach § 42 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhalten sind, ist der nach § 45 gebildete Beirat zu unterrichten. Die Unterrichtung des Kreistags über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten ist ausgeschlossen.

§ 42. Leitung des Landratsamts. (1) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamts.

(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 34 Abs. 2), auch nicht dem Landrat übertragen.

(3) Weisungsaufgaben erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; abweichend hiervon ist der Kreistag für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuständig, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn der Landkreis in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Landrat die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.

(4) Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Landkreises.

(5) Ständiger allgemeiner Stellvertreter des Landrats ist der Erste Landesbeamte beim Landratsamt, der im Benehmen mit dem Landrat bestellt wird. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 35 Abs. 3 bleiben unberührt. Für den ständigen allgemeinen Stellvertreter des Landrats gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und des § 14 entsprechend.

§ 43. Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht. (1) Der Landrat kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Landratsamts beauftragen.

(2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 43 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- die Worte "Beamte und Angestellte" wurden ersetzt durch: "Bedienstete".

§ 44. Verpflichtungserklärungen. (1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen.

(2) Im Falle der Vertretung des Landrats muß die Erklärung durch den ständigen allgemeinen Stellvertreter oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatz 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 wurde der § 44 mit Wirkung vom 1. März 2005 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind vom Landrat zu unterzeichnen."
- im Abs. 2 wurde das Wort "handschriftlich" gestrichen.

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 44 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- die Worte "Beamte und Angestellte" wurden ersetzt durch: "Bedienstete".

§ 45. Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten. (1) Der Kreistag kann einen aus den stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags (§ 20 Abs. 1 Satz 2) bestehenden Beirat bilden, der den Landrat in allen Angelegenheiten des § 42 Abs. 3 Satz 2 berät. Dem Beirat kann nur angehören, wer auf die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.

(2) Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. Er hat den Beirat einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der ständige allgemeine Stellvertreter des Landrats ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Für die Beratungen des Beirats gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3, des § 31 Abs. 1 und 3, des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und des § 33 entsprechend.

4. Abschnitt
Bedienstete des Landkreises

§ 46. Einstellung, Ausbildung. (1) Der Landkreis ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten, Angestellten und Arbeiter einzustellen.

(2) Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung wirken die Landkreise mit den zuständigen Landesbehörden zusammen. Für den persönlichen Aufwand, der den Landkreisen entsteht; ist unter ihnen ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Der Landkreis fördert die Fortbildung seiner Bediensteten.

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 46 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- die Worte "Beamten, Angestellten und Arbeiter" wurden ersetzt durch: "Beamten und Arbeitnehmer".

§ 47. Stellenplan. Der Landkreis bestimmt im Stellenplan die Stellen seiner Beamten sowie seiner nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 47 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- die Worte "Angestellten und Arbeiter" wurden ersetzt durch: "Arbeitnehmer".

DRITTER TEIL
Wirtschaft des Landkreises

§ 48. Anzuwendende Vorschriften. Auf die Wirtschaftsführung des Landkreises finden die für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine andere Regelung getroffen ist.

§ 49. Erhebung von Abgaben, Kreisumlage. (1) Der Landkreis hat das Recht, eigene Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Höhe der Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 49 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- die Worte "Einnahmen" wurden ersetzt durch: "Erträge und Einzahlungen".

§ 50. Fachbeamter für das Finanzwesen. (1) Im Landkreis muß die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Beamten zusammengefaßt werden (Fachbeamter für das Finanzwesen).

(2) Der Fachbeamte für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbeamten (§ 58 der Gemeindeordnung) oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.

Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde der § 50 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- in der Überschrift wurde das Wort "Fachbeamter" ersetzt durch: "Fachbediensteter".
- im Abs. 1 wurde das Wort "Beamten" ersetzt durch: "Bediensteten" und das Wort "Fachbeamter" wurde ersetzt durch: "Fachbediensteter".
- im Abs. 2 wurde das Wort "Fachbeamte" ersetzt durch: "Fachbediensteten".

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 50 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Im Landkreis sollen die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des geldvermögens und der Schulden bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen)."

VIERTER TEIL
Aufsicht

§ 51. (1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde für den Landkreis ist das Regierungspräsidium, oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(2) Der Vierte Teil der Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen über die Aufsicht auf dem Gebiet des Schulwesens bleiben unberührt.

FÜNFTER TEIL
Staatliche Verwaltung im Landkreis

§ 52. Personelle Ausstattung, Sachaufwand. (1) Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten werden vom Land, die Angestellten und Arbeiter vom Landkreis gestellt. Jedem Landratsamt wird mindestens ein Landesbeamter mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zugeteilt.

(2) Der Landkreis trägt die unmittelbaren und mittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde. Von den mittelbaren sächlichen Kosten sind ausgenommen
1. die Kosten für die Durchführung der Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Ersatzvornahme,
2. Kosten der unmittelbaren Ausführung von Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung gesetzwidriger Zustände,
3. Entschädigung wegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl, auch wenn sie durch rechtswidrige Eingriffe bewirkt wird,
4. im übrigen Kosten, die im Einzelfall 100 000 DM übersteigen;
sie werden vom Land dem Landkreis erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist.

Durch Gesetz vom vom 5. Dezember 1988 erhielt der § 52 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 folgende Fassung:
"Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes werden vom Land, die übrigen Beamten sowie die Angestellten und Arbeiter vom Landkreis gestellt.".

Durch Gesetz vom 5. Dezember 1988 wurde als Übergangsbestimmung erlassen:
"Art. 3. Übergangsbestimmung. Die Landkreise sind verpflichtet, die bisher für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde vom Land gestellten Beamten, ausgenommen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die Beamten des höheren Dienstes, zum 1. Januar 1990 mit deren Zustimmung in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen."

Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994 wurde der § 52 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte werden, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, vom Land, die übrigen Bediensteten vom Landkreis gestellt.".
- dem Abs. 2 Satz 2 wurde folgende Nr. eingefügt:
"4. Kosten für die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz und für Maßnahmen zur Bekämpfung sonstiger übertragbarer Tierkrankheiten,".
- im Abs. 2 Satz 2 wurde die bisherige Nr. 4 zur Nr. 5.

Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 52 Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- in der Nr. 5 wurden die Worte "die im Einzelfall 100 000 DM übersteigen" ersetzt durch: "die im jeweiligen Erstattungsfall 50 000 Euro übersteigen".
- die Worte "sie werden vom Land dem Landkreis erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist" wurden ersetzt durch: "sie werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist und soweit in den Fällen der Nummern 1 bis 3 die Kosten im jeweiligen Erstattungsfall 10 000 Euro übersteigen".

Durch Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 52 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- die Worte "Angestellte" wurden ersetzt durch: "Arbeitnehmer".

§ 53. Rechtsstellung des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. (1) Als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Landrat dem Land für die ordnungsmäßige Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Dienstaufsicht des Regierungspräsidiums.

(2) Verletzt der Landrat in Ausübung seiner Tätigkeit nach Absatz 1 die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet das Land.

Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 53 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- folgender Satz wurde angefügt:
"Die Kosten, die im jeweiligen Haftungsfall 10 000 Euro übersteigen, werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen ist."

§ 54. Mitwirkung des Kreistags. (1) Ist eine Entscheidung oder sonstige Mitwirkung gewählter Vertreter bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde gesetzlich vorgeschrieben, ist hierfür der Kreistag zuständig.

(2) Der Landrat kann den Kreistag auch zu Angelegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde hören, in denen eine Mitwirkung gewählter Vertreter nicht vorgeschrieben ist.

§ 55. (aufgehoben)

§ 56. Austausch von Beamten. (1) Der Landrat kann Landesbeamte zur Besorgung von Angelegenheiten des Landkreises und Beamte des Landkreises zur Besorgung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde heranziehen.

(2) Verletzt ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet bei Erfüllung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde das Land, im übrigen der Landkreis.

Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde dem § 56 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 folgender Satz angefügt:
"Der Landrat kann Landesbeamte innerhalb des gesamten Aufgabenbereichs der unteren Verwaltungsbehörde einsetzen."

Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 56 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- folgender Satz wurde angefügt:
"Die Kosten, die im jeweiligen Haftungsfall 10 000 Euro übersteigen, werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen ist."

§ 56a. Prüfer bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Für Bedienstete, die überörtliche Prüfungen vornehmen (§§ 113 und 114 der Gemeindeordnung), gilt § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt entsprechend.

SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 57. Weisungsaufgaben. Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Landkreisen nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 4, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörde in bisherigem Umfang besteht.

§ 58. Einrichtungen und Dienstgebäude. (nicht abgedruckt)

2. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 59. Sitz des Landratsamts. (nicht abgedruckt)

§ 60. Durchführungsbestimmungen. Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung
1. der öffentlichen Bekanntmachung,
2. der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,
3. des Verfahrens bei der Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner,
4. der Höchstgrenzen der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit,
5. des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,
6. der Anzeige des Amtsantritts und des Urlaubs des Landrats,
7. der Ausschreibung der Landratsstellen,
8. der Übernahme früherer Landesbeamter,
9. der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Landkreis und
10. der Kassen- und Rechnungsführung für die untere Verwaltungsbehörde und die Sonderbehörden durch den Landkreis.

Die Verordnungen nach Nummer 8 und Nummer 10 ergehen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Durch Gesetz vom 14. Februar 2006 wurde der § 60 Satz 1 mit Wirkung vom 18. Februar 2006 wie folgt geändert:
- in der Nr. 9 wurde das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- in der Nr. 10 wurde der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- folgende Nummer wurde angefügt:
"11. des Verfahrens der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen."

siehe hierzu die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO) vom 11. Dezember 2000.

§ 61. Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von § 3 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise.

§ 62. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft mit Ausnahme des § 54 Abs. 2 Satz 2 und des § 62, die mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:
 

1. Im Bereich des gesamten Landes Baden-Württemberg
    Kap. II und III und Art. 31 und 32 des Kap. V des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 97),
2. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Baden
    a) das Gesetz Nr. 33, Kreisordnung vom 7. März 1946 (RegBl. S.45),
    b) das Gesetz Nr. 328 über die Neuwahl der Gemeinderäte und Bürgermeister, Kreistage und Landräte vorn 23. Oktober 1947 (RegBl. S.102) und die Verordnung Nr. 333 des Innenministeriums zur Durchführung des Gesetzes Nr. 328 vom 4. Dezember 1947 (RegBl. S.185), soweit sich diese Vorschriften auf Mitglieder des Kreistags (Kreisverordnete) und Landräte beziehen,
3. im Bereich des früheren Landes Baden
    das Gesetz über die Landkreisselbstverwaltung in Baden (Landkreisordnung) vom 24. Juni 1939 (GVBl. S. 93) und
4. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern
    die Kreisordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 22. Dezember 1948 (RegBl. 1949 S. 21)
mit ihren Änderungen und mit den durch sie aufrechterhaltenen früheren Bestimmungen.

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207). Die in Absatz 1 genannten § § 54 und 62 beziehen sich auf die ursprüngliche Fassung.


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1987 S. 289
© 23. Oktober 2004 - 9. Januar 2011

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