Landkreisordnung für Baden-Württemberg

vom 10. Oktober 1955

geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 1965 (GBl. S. 317), § 2;
Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124), Art. 7
Gesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 405), § 2;
Gesetz vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 512), § 2;
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 291), Art. 1 Abs. 2;
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314) § 2;
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314), § 51.

Neubekanntmachung vom 21. Oktober 1971 (GBl. S. 400).

Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1955

 

INHALTSÜBERSICHT

nicht wiedergegeben

 

Der Landtag hat am 29. September 1955 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

ERSTER TEIL
Wesen und Aufgaben des Landkreises

1. Abschnitt
Rechtsstellung.

§ 1. Wesen des Landkreises. (1) Der Landkreis fördert das Wohl seiner Einwohner, unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung:

(2) Der Landkreis ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt; es ist zugleich untere Verwaltungsbehörde: Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt Staatsbehörde.

(4) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde.

§ 2. Wirkungskreis.  (1) Der Landkreis verwaltet in seinem Gebiet unter eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden, öffentlichen Aufgaben; soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Er hat sich auf die Aufgaben zu beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils desselben dienen.

(2) Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungskreises für die Erfüllung einer Aufgabe ausreichende Einrichtungen geschaffen oder übernommen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder mit Wirkung gegenüber den Gemeinden beschließen, daß diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört.

(3) Der Landkreis kann durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung des Landkreises, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaff en.

(4) Pflichtaufgaben können dem Landkreis zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben); das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.

(5) In die Rechte des Landkreises kann nur durch Gesetz eingegriffen werden: Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht von der Landesregierung oder dem Innenministerium erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.

§ 3. Satzungen. (1) Der Landkreis kann die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur dann erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

(2) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen kann keine rückwirkende Kraft beigelegt werden; die Bestimmungen über das Inkrafttreten der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen bleiben unberührt. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 4. Name, Sitz. (1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Die Feststellung oder Änderung des Namens eines Landkreises bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Der Sitz des Landratsamts wird durch Gesetz bestimmt.

§ 5. Wappen, Dienstsiegel. (1) Das Innenministerium kann einem Landkreis auf seinen Antrag das Recht verleihen, ein Wappen zu führen.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das kleine Landeswappen im Dienstsiegel mit der Bezeichnung und dem Namen des Landkreises als Umschrift:

2. Abschnitt.
Gebiet des Landkreises

§ 6. Gebietsbestand. (1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Grundstücke.

(2) Das Gebiet des Landkreises, soll so bemessen sein, daß die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§ 7. Gebietsänderungen. (1) Die Grenzen des Landkreises können aus Gründen des. öffentlichen Wohls geändert werden.

(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlaß des Gesetzes müssen die beteiligten Landkreise und Gemeinden gehört werden.

§ 8. Rechtsfolgen, Auseinandersetzung. (1) Die Rechtsfolgen der Grenzänderung und die Auseinandersetzung sind im Gesetz oder durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Regelung nach Abs. l begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

(3) Für Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebietes eines Landkreises erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden ,nicht ersetzt.

3. Abschnitt
Einwohner des Landkreises

§ 9. Einwohner. Einwohner des Landkreises ist, wer in einer Gemeinde oder in einem gemeindefreien Grundstück des Landkreises wohnt.

§ 10. Wahlberechtigung. (1) Die Einwohner des Landkreises, die Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr im Gebiet des Landkreises wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt.            .

(2) Wer in mehreren Gemeinden :oder gemeindefreien Grundstücken wohnt, ist nur an seinem Hauptwohnort zu den Kreiswahlen wahlberechtigt.

(3) Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind Einwohner,
1. die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft  oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen oder
2. denen durch rechtskräftiges Urteil das Wahlrecht aberkannt ist.

(4) Behindert in der Ausübung der Wahlberechtigung sind Einwohner, die
1. wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder
2. als Strafgefangene oder auf Grund gerichtlicher Anordnung oder Entscheidung in Verwahrung gehalten werden.

(5) Die Wahlberechtigung verliert, wer aus dem Landkreis wegzieht; seinen Hauptwohnort aus dem Landkreis verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes ist. Die Wählberechtigung wird verwirkt durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Aberkennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 11. Ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Die zu den Kreiswahlen wahlberechtigten Einwohner haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit im Landkreis (eine Wahl in den Kreistag, ein Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.

(2) Der Kreisrat bestellt die wahlberechtigten Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Wahlrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit:

(3) Die Vorschriften der §§ 16 bis 19 der Gemeindeordnung vom 25. Juli 1955 (GBl. S.129) finden entsprechende Anwendung. Als wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt auch die Mitgliedschaft im Gemeinderat oder Bürgerausschuß.

§ 12. Einrichtungen. (1) Der Landkreis schafft innerhalb seines Wirkungskreises (§ 2) und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises nach gleichen Grundsätzen zu benützen. Sie sind verpflichtet, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Landkreis ergebenden Lasten zu tragen.

(2) Personen, die in einer Gemeinde oder einem gemeindefreien Grundstück des Landkreises ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht im Landkreis wohnen, sind in derselben Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benützen, die im Landkreis für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet; für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des Landkreises zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(3) Für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten diese Vorschriften entsprechend.

ZWEITER TEIL
Verfassung und Verwaltung des Landkreises

1. Abschnitt
Organe

§ 13. Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag, der Kreisrat und der Landrat.

2. Abschnitt
Kreistag

§ 14. Rechtsstellung und Aufgaben. (1) Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises durch den Kreisrat und den Landrat fest, entscheidet in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten, überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Kreisrat und den Landrat und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Verwaltung des Landkreises für deren Beseitigung.

(2) Der Kreistag kann sich vom Landrat jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises unterrichten lassen, und ein Drittel seiner Mitglieder kann verlangen, daß ihm oder einem von ihm bestellten Ausschuß oder dem Kreisrat Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein.

§ 15. Zuständigkeiten. Der Kreistag ist zuständig für die Beschlußfassung über
1. die Wahl des Kreisrats,
2. die Wahl des Landrats,
3. die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben,
4. den Erlaß von Satzungen,
5. die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises,
6. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
7. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
8. den Erlaß der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung und die Entlastung des Landrats,
9. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
10. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt. aus diesen und
11. Maßnahmen,. die .sich erheblich auf den Haushalt des Landkreises auswirken.

Der Kreistag ist ferner für die Ernennung, Anstellung und Entlassung der leitenden Beamten und Angestellten zuständig; er entscheidet hierbei im Einvernehmen mit dem Landrat. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein.

§ 16. Zusammensetzung. (1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Kreisverordnete). Die Kreisverordneten wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfalle vertreten: Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt der Kreistag.

(2) Die Zahl der Kreisverordneten beträgt mindestens 26; in Landkreisen mit mehr als 50 000 Einwohnern erhöht sich diese Zahl für je weitere 10 000 Einwohner um zwei. Ergibt sich bei der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wählvorschläge der gleichen Wählervereinigung gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, daß einer Wählervereinigung außer den in den Wahlkreisen bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Kreisverordneten für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend.

(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Kreistags maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

§ 17. Amtszeit. (1) Der Kreistag wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden. Die erste Sitzung des Kreistags ist unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags führt der bisherige Kreistag die Geschäfte weiter.

§ 18. Wahlgrundsätze und Wahlverfahren. (1) Die Kreisverordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Kreisverordnete im Wahlkreis (Abs. 4) zu wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wähler hat soviel Stimmen, wie Kreisverordnete im Wahlkreis zu wählen sind. Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Stimmzettel darf höchstens soviel Namen enthalten, wie Kreisverordnete im Wahlkreis zu wählen sind.

(4) Der Landkreis wird für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen; die Bewerber müssen im Wahlkreis wohnen. Jede Gemeinde, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen Wahlkreis; kein derartiger Wählkreis erhält mehr als zwei Fünftel der Sitze. Kleinere Gemeinden werden zu Wahlkreisen zusammengeschlossen, auf die mindestens vier und höchstens acht Sitze entfallen. Bei der Bildung der Wahlkreise sind die geographische Lage und die Struktur der Gemeinden zu berücksichtigen. Zuständig für die Bildung der Wahlkreise ist der Kreisrat.

(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw: geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, wie Kreisverordnete zu wählen sind. Dabei scheiden Wahlkreise von der weiteren Zuteilung aus, sobald auf sie zwei Fünftel aller zu besetzenden Sitze entfallen sind. Zuständig für die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze ist der Kreisrat.

(6) Die Sitze werden zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise im Falle der Verhältniswahl nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen, im Falle der Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Sodann werden die von den Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen auf die Bewerber ihrer Wahlvorschläge vereinigten Gesamtstimmenzahlen durch die Zahl der In diesen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Wählervereinigungen im Wahlgebiet zusammengezählt und die in den Wahlkreisen, in denen Wahlvorschläge eingereicht wurden; zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge der gleichen Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmen zahlen verteilt. Auf die danach den Wählervereinigungen zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 2 solange fortzufahren, bis den Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen zufallen würden.

§ 19. Wählbarkeit. (1) Wählbar in den Kreistag sind die Wahlberechtigten nach § 10 Abs. l, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar sind Einwohner,
1. die von der Wahlberechtigung ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 3),
2. die in der Ausübung der Wahlberechtigung nach §,10 Abs. 4 Nr. l behindert sind,
3. denen durch Urteil .die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder die Wählbarkeit aberkannt ist,
4. die als Kreisverordnete, Gemeinderäte, Gemeindeverordnete oder als Beamte im förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil aus dem Dienst entfernt sind, in den auf die Rechtskraft des Urteils folgenden fünf Jahren oder
5. die von einem deutschen Gericht wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt sind, während der Verbüßung der Strafe und in den auf die Rechtskraft des Urteils folgenden drei Jähren.

§ 20.  Hinderungsgründe. (1) Kreisverordnete können nicht sein:
1. Beamte sowie ständig und voll beschäftigte Angestellte des Landkreises und Beamte des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde und
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Der Kreisrat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Abs. l gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Kreistags festgestellt.

§ 21. Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl. (1) Aus dem Kreistag scheiden die Kreisverordneten aus, die die Wählbarkeit (§ 19) verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund (§ 20) entsteht. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Der Kreisrat stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Ergibt sich nachträglich, daß, ein in den Kreistag Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Kreisrat festzustellen.

(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der FeStstellung des Wählergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.

(3) Ist die Zahl der Kreisverordneten dadurch auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, daß nicht eintretende oder ausgeschiedene Kreisverordnete nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen.

§ 22. Rechtsstellung der Kreisverordneten. (1) Die Kreisverordneten sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Landrat verpflichtet die Kreisverordneten in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

(3) Die Kreisverordneten entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(4) Erleidet ein Kreisverordneter einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

§ 23. Beratende Mitwirkung im Kreistag. (1) Der Kreistag kann sachkundige Einwohner, die zu den Kreiswahlen wahlberechtigt sind, und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

(2) An den Verhandlungen des Kreistags nehmen mit beratender Stimme die dem Kreistag nicht angehörenden Mitglieder des Kreisrats teil.

(3) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistags einem Beamten oder Angestellten des Landkreises oder einem Beamten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde übertragen; auf Verlangen des Kreistags muß er einen solchen Bediensteten zu sachverständigen Auskünften zuziehen.

§ 24. Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht. (1) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Der Kreistag muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller Kreisverordneten oder der Kreisrat unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Kreistags gehören.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Die Kreisverordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 25. Geschäftsgang. Auf den Geschäftsgang des Kreistags finden die Vorschriften der §§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Beschlußfassung im Wege des Umlaufs und der Offenlegung ist unzulässig. Der Landrat hat kein Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist den zu den Kreiswahlen wahlberechtigten Einwohnern gestattet.

3. Abschnitt
Kreisrat

§ 26. Rechtsstellung und Aufgaben. (1) Der Kreisrat entscheidet als Verwaltungsorgan über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit hierfür nicht der Kreistag oder der Landrat kraft Gesetzes zuständig sind oder der Kreisrat dem Landrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Kreisrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und derjenigen des Kreistags. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Kreistagssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Kreisrat an Stelle des Kreistags. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreisverordneten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Kreisrat entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Anstellung und Entlassung der Bediensteten des Landkreises; soweit hierfür nicht der Kreistag nach § 15 Satz 2 zuständig ist. Kommt es zu keinem Einvernehmen; entscheidet der Kreisrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Landrat ist zuständig, soweit der Kreisrat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

(3) Der Kreisrat kann sich vom Landrat jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises unterrichten lassen und kann vom Landrat verlangen, daß ihm oder einem von ihm bestellten. Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird.

(4) Der Kreisrat hat alle Angelegenheiten, über die der Kreistag zu entscheiden hat, vorzuberaten und seine Stellungnahme durch den Landrat dem Kreistag vortragen zu lassen.

(5) Angelegenheiten, für deren Entscheidung der Kreisrat zuständig ist, können von diesem an den Kreistag zur Entscheidung verwiesen werden, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung sind. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, muß der Kreisrat die Angelegenheit entscheiden.

§ 27. Zusammensetzung. (1) Der Kreisrat besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und acht ehrenamtlichen Mitgliedern (Kreisräte). Die Zahl der Kreisräte kann durch Satzung bis auf zwölf erhöht werden. Für die Kreisräte Werden Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt.

(2) Gehört zum Landkreis eine große Kreisstadt, ist ihr Oberbürgermeister von Amts wegen weiteres Mitglied des Kreisrats; er wird im Verhinderungsfalle von seinem allgemeinen Stellvertreter vertreten.

(3) Die Kreisräte wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreisrats im Verhinderungsfalle vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt der Kreisrat.

(4) Der allgemeine Stellvertreter des Landrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreisrats teilzunehmen.

§ 28 Wahl, Amtszeit. (1) Die Kreisräte werden in der ersten Sitzung nach jeder Wahl zum Kreistag für die Dauer der Amtszeit des Kreistags von den Kreisverordneten aus ihrer Mitte bestellt. Dabei sollen die einzelnen Wahlkreise angemessen berücksichtigt werden.

(2) Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Kreisrats nicht zustande, werden die I{Ceisräte von den Kreisverordneten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder Kreisverordnete hat eine Stimme und kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wählvorschläge können bis doppelt soviel Namen enthalten, wie Kreisräte zu wählen sind. Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, hat er vor der Wahl dem Vorsitzenden des Kreistags gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er als Bewerber auftreten will. Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen für die Wahl des Kreistags entsprechend. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt; in diesem Falle hat jeder Kreisverordnete soviel Stimmen, wie Kreisräte zu wählen sind.

(3) Bei Verhältniswahl ist für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags die Reihenfolge der Benennung Im Wahlvorschlag maßgebend; die nichtgewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die Mitglieder ihres Wahlvorschlags. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzleute: Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Der Kreistag entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.

(5) Die Stellvertreter der Kreisräte werden in einem besonderen Wahlgang nach den Vorschriften der Abs. l bis 4 bestellt.

(6) Bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags führt der bisherige Kreisrat die Geschäfte weiter.

§ 29. Ausscheiden, Nachrücken, Ersatzwahl. (1) Aus dem Kreisrat scheidet aus, wer aus dem Kreistag ausscheidet.

(2) Tritt ein gewähltes Mitglied nicht in den Kreisrat ein oder scheidet es im Laufe der Amtszeit aus, rückt der Bewerber nach, der als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.

(3) Können nicht eintretende oder ausgeschiedene Kreisräte nicht mehr im Wege des Nachrückens ersetzt werden; ist der Kreisrat neu zu bilden.

§ 30. Verhandlungen des Kreisrats, Geschäftsgang. (1) Der Landrat beruft den Kreisrat schriftlich mit angemessener Frist zu den Sitzungen ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; in Notfällen kann der Kreisrat ohne Frist und formlos einberufen werden. Der Kreisrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Kreisrat muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt: Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Kreisrats gehören. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben. Angelegenheiten, über die der Kreistag zu entscheiden hat, werden vom Kreisrat in nichtöffentlicher Sitzung vorberaten.

(2) Im übrigen gelten für die Verhandlungen des Kreisrats die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes und der

§§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend. Der Land rat hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 31. Ausschüsse. (1) Der Kreisrat kann durch seine Geschäftsordnung beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Kreisrat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Sie entscheiden anstelle des Kreisrats. Der Kreisrat kann jedoch allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen. Er kann Beschlüsse der Ausschüsse ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.

(2) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Kreisrat beratende Ausschüsse bestellen.

(3) Die Ausschüsse werden aus der Mitte des Kreisrats gebildet. Der Kreisrat kann auch Kreisverordnete, die nicht Kreisräte sind, als stimmberechtigte Mitglieder der Ausschüsse bestellen.

(4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Landrat. Er kann seinen allgemeinen Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses mit seiner Vertretung beauftragen. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Im übrigen gilt für den Geschäftsgang § 30 entsprechend.

4. Abschnitt
Landrat

§ 32. Rechtsstellung des Landrats. (1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags und des Kreisrats und leitet das Landratsamt. Er vertritt den Landkreis.

(2) Der Landrat ist Beamter des Landkreises. Die Amtszeit beträgt acht Jahre, bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit zwölf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt $ich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dienstbezüge des Landrats werden durch Gesetz, geregelt.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde vereidigt und Verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung des Kreistags.

(4) Auf den Landrat finden die für Beamte des Landkreises geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung. Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze entscheidet der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

(5) Auf den Landrat finden die Bestimmungen des § 17 Abs. l bis 3 und des § 18 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.

§ 33. Wählbarkeit. Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 30. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 34. Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren. (1) Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Stelle des Landrats ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen beträgt einen Monat.

(2) Der Kreisrat legt dem Innenministerium die eingegangenen Bewerbungen mit den dazugehörenden Unterlagen unverzüglich vor. Das Innenministerium und der Kreisrat benennen gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamts geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. Können Innenministerium und Kreisrat keine drei Bewerber benennen, ist die Stelle erneut auszuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag auf die Benennung weiterer Bewerber verzichtet.

(3) Den dem Kreistag zur Wahl vorgeschlagenen Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich dem Kreistag vor der Wahl vorzustellen.

(4) Die Kreisverordneten wählen den Landrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisverordneten auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch hierbei kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisverordneten, ist in derselben Sitzung ein dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem der Bewerber gewählt ist, der die höchste Stimmenzahl er reicht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 35. Wahrung der Rechte von Landesbeamten. (1) Ein Landesbeamter, der zum Landrat bestellt wird, ist aus dem Landesdienst entlassen.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit als Landrat oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein früherer Landesbeamter auf Antrag mindestens mit der Rechtsstellung in den Landesdienst zu übernehmen, die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem hatte. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Landrat zu stellen. Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde.

(3) Ist keine entsprechende Planstelle verfügbar, wird der bisherige Landrat als Wartestandsbeamter übernommen. Die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand bleiben unberührt:

§ 36. Stellung im Kreistag und Kreisrat. (1) Der Landrat bereitet die Sitzungen des Kreistags, des Kreisrats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) Der Landrat muß Beschlüssen des Kreistags und des Kreisrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist; daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Landkreis nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung, gegenüber den Kreisverordneten oder Kreisräten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Landrats der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. Auf den Widerspruch hat der Kreisrat zu entscheiden.

(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Kreisratsitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat anstelle des Kreisrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreisräten unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.

§ 37. Leitung des Landratsamts. (1) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamts.

(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Kreisrat übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben ist durch die Geschäftsordnung des Kreisrats zu regeln.

(3) Weisungsaufgaben erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Landkreises.

(5) Allgemeiner Stellvertreter des Landrats ist der erste Landesbeamte beim Landratsamt, der im Benehmen mit dem Landrat bestellt wird. Die Bestimmungen des § 16 Abs. l Satz 2 und des § 27 Abs. 3 Satz 1 bleiben unberührt.

§ 38. Beauftragung, Rechtsgeschäftliche Vollmacht. (1) Der Landrat kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Landratsamts beauftragen.

(2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 39. Verpflichtungserklärungen. (1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen.

(2) Im Falle der Vertretung des Landrats muß die Erklärung durch den allgemeinen Stellvertreter oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Fälle des Abs. 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.,

(4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.

5. Abschnitt
Bedienstete des Landkreises

§ 40. Der Landkreis ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten, Angestellten und Arbeiter einzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 66 und 67 der Gemeindeordnung entsprechend.

DRITTER TEIL
Wirtschaft des Landkreises

§ 41. Anzuwendende Vorschriften. Auf die Wirtschaftsführung des Landkreises finden die für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine andere Regelung getroffen ist.

§ 42. Erhebung von Abgaben, Kreisumlage. (1) Der Landkreis hat das Recht, eigene Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Höhe der Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.

§ 43. Fachbeamter für das Finanzwesen. (1) Im Landkreis muß die Besorgung der Haushaltsplangeschäfte, die Vorbereitung und Aufstellung der Jahresrechnung sowie die Verwaltung des zu erhaltenden Vermögens und der Rücklagenbestände (Finanzwesen) bei einem Beamten (Fachbeamter für das Finanzwesen) zusammengefaßt werden.

(2) Der Fachbeamte für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbeamten (§ 68 der Gemeindeordnung) oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.

VIERTER TEIL
Aufsicht

§ 44. (1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde für den Landkreis ist das Regierungspräsidium, oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(2) Der Vierte Teil der Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen über die Aufsicht auf dem Gebiete des Schulwesens bleiben unberührt.

FÜNFTER TEIL
Staatliche Verwaltung Im Landkreis

§ 45. Personelle Ausstattung, Sachaufwand. (1) Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten werden vom Land, die Angestellten und Arbeiter vom Landkreis gestellt. Jedem Landratsamt wird mindestens ein Landesbeamter mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zugeteilt.

(2) Der Landkreis ist verpflichtet, für die sächlichen Bedürfnisse des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde aufzukommen, die für eine ordnungsmäßig geführte Verwaltung erforderlich sind.

§ 46. Rechtsstellung des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. (1) Als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Landrat dem Land für die ordnungsmäßige Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Dienstaufsicht des Regierungspräsidiums.

(2) Verletzt der Landrat in Ausübung seiner Tätigkeit nach Abs. l die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet das Land.

§ 47. Mitwirkung des Kreisrats. (1) Ist eine Entscheidung oder sonstige Mitwirkung gewählter Vertreter bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde gesetzlich vorgeschrieben, ist hierfür der Kreisrat zuständig.

(2) Der Landrat kann den Kreisrat auch zu Angelegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde hören, in denen eine Mitwirkung gewählter Vertreter nicht vorgeschrieben ist.

§ 48. Zusammenarbeit mit den unteren Sonderbehörden. (1) Die im Gebiet des Landkreises tätigen unteren Sonderbehörden und das Landratsamt haben im Interesse des allgemeinen Wohls zusammenzuarbeiten.

(2) Der    Landrat hat für das Zusammenwirken der in Abs. l genannten Behörden Sorge zu tragen; er ist über Vorgänge und beabsichtigte Maßnahmen, die für den Landkreis von allgemeiner Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten:

(3) Die Regierung kann Grundsätze festlegen, die von den zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden zu beachten sind.

§ 49. Austausch von Beamten. (1) Der Landrat kann Landesbeamte zur Besorgung von Angelegenheiten des Landkreises und Beamte des Landkreises zur Besorgung von Aufgaben. der unteren Verwaltungsbehörde heranziehen. Die nicht nur vorübergehende Heranziehung bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.

(2) Verletzt ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. l die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet bei Erfüllung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde das Land, im übrigen der Landkreis.

SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 50. Weisungsaufgaben. Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Landkreisen nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 4, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörde in bisherigem Umfang besteht.

§ 51. Hauptsatzungen. Die nach bisherigem Recht erlassenen Hauptsatzungen treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 52. Wiedererlangung der Wählberechtigung. Wer infolge von Kriegsereignissen seinen Wohnsitz im Landkreis aufgeben mußte, ist mit der Rückkehr in diesen Landkreis wieder wahlberechtigter Einwohner, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. l vorliegen.

§ 53. Änderungen in der Zusammensetzung des Kreistags und des Kreisrats. (1) Für die Zahl der Kreisverordneten (§ 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 6) und die Ergänzungswahl zum Kreistag (§ 21 Abs. 3) gilt bis zur nächsten regelmäßigen Wahl zum Kreistag das bisherige Recht.

(2) Die Änderung der Zahl der Kreisräte nach § 27 Abs. l ist erst nach der nächsten regelmäßigen Wahl zum Kreistag zu berücksichtigen.

§ 54. Bisher ernannte Landräte. (1) Die im Bereich der früheren Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern vom Land ernannten Landräte, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befinden, verbleiben im Amt. Der Kreistag hat spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen, ob er mit dem Verbleiben des bisherigen Stelleninhabers als Landrat einverstanden ist: In diesem Falle ist er zum Beamten des Landkreises zu bestellen; die Amtszeit beträgt zwölf Jahre.

(2) Stimmt der Kreistag dem Verbleiben des bisherigen ernannten Landrats nicht zu, ist die Stelle nach den Vorschriften der §§ 32-34 zu besetzen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Stelle eines Landrats nach der Verkündung dieses Gesetzes frei wird.

§ 55. Bisher gewählte Landräte. Die im Bereich des früheren Landes Württemberg-Baden vom Kreistag gewählten Landräte, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befinden, verbleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

§ 56. Bisherige Kreisamtmänner im früheren Land Württemberg-Hohenzollern. Die nach Art. 41 der Kreisordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 22. Dezember 1948 (RegBl. 1949 S. 21) bestellten Kreisamtmänner bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

§ 57. Einrichtungen für die Eigenprüfung und die Aufsichtsprüfung. (1) In Landkreisen, in denen ein Rechnungsprüfungsamt noch nicht besteht; ist es bis zum 1. April 1958 einzurichten; ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt für mehrere Landkreise ist zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt muß in diesen Landkreisen die Jahresrechnung in anderer Weise ordnungsmäßig vorgeprüft werden.

(2) Bis zur Errichtung der für die Gemeindeprüfung zuständigen Anstalt üben die bestehenden Einrichtungen für die Aufsichtsprüfung ihre Tätigkeit im bisherigen Umfange aus.

§ 58. Übertritt von Bediensteten des Landes. Angestellte und Arbeiter der Landratsämter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Landes stehen, sind in den Dienst des Landkreises zu übernehmen.

§ 59. Einrichtungen und Dienstgebäude. (1) Das Land ist verpflichtet, die ihm gehörenden beweglichen Sachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Erfüllung von Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde dienen, den Landkreisen unentgeltlich zu übereignen.

(2) Die weitere Bereitstellung und Unterhaltung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den Landratsämtern bei der Wahrnehmung ihrer staatlichen Aufgaben benutzten staatseigenen Dienstgebäude bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. In diese Regelung sind auch die Fälle einzubeziehen, in denen das staatseigene Dienstgebäude des Landratsamts durch Kriegseinwirkung zerstört worden ist.

2. Abschnitt
Vorläufige Angleichung des Rechts der Beamten des Landkreises

§ 60.  Auf den Landrat, die sonstigen Beamten des Landkreises und die Kreisverordneten finden die Vorschriften der §§ 142 bis 146 der Gemeindeordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 61. Sitz des Landratsamts. Der Sitz der Landratsämter bestimmt sich im Bereich der früheren Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern nach dem Sitz der bisherigen Landratsämter, im Bereich des früheren Landes Württemberg-Baden nach dem Sitz der bisherigen Kreisverbandsverwaltungen.

§ 62. Durchführungsbestimmungen. Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung
1. der öffentlichen Bekanntmachung,
2. der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von Wappen und die Ausgestaltung und Führung ,des Dienstsiegels,
3. des Verfahrens bei der Anwendung von Zwangsmitteln bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Einwohner,
4. der Anzeige des Amtsantritts und des Urlaubs des Landrats,
5. der Ausschreibung der Landratsstellen,
6. der Übernahme früherer Landesbeamter,
7. der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Landkreis und
8. der Kassen- und Rechnungsführung für die untere Verwaltungsbehörde und die Sonderbehörden durch den Landkreis.

Die Verordnungen nach Nr. 6 und Nr. 8 ergehen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

siehe hierzu die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 13. Februar 1976 (GBl. S. 181), die durch die Verordnung vom 11. Dezember 2000 ersetzt wurde.

§ 63. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. (1) Das Finanzausgleichsgesetz vom 26. Juli 1954 (GBl. S. 103) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen;

2. im § 8 Abs. l Nr. l b werden die Worte „in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden" gestrichen;

3. § 8 Abs. 1 Nr. l c wird gestrichen;

4. § 18 Abs. 5 wird gestrichen.

(2) Dem Landkreis fließen 15 v. H. der beim Landratsamt als unterer; Verwaltungsbehörde angefallenen Gebühren zu.

§ 64. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft mit Ausnahme des § 54 Abs. 2 Satz 2 und des § 62, die mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1. Im Bereich des gesamten Landes Baden-Württemberg
    Kap. II und III und Art. 31 und 32 des Kap. V des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBl. S.97),
2. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Baden
    a) das Gesetz Nr. 33 Kreisordnung vom 7. März 1946 (RegBl. S.45),
    b) das Gesetz Nr. 328 über die Neuwahl der Gemeinderäte und Bürgermeister, Kreistage und Landräte vorn 23. Oktober 1947 (RegBl. S.102) und die Verordnung Nr. 333 des Innenministeriums zur Durchführung des Gesetzes Nr. 328 vom 4. Dezember 1947 (RegBl. S.185), soweit sich diese Vorschriften auf Mitglieder des Kreistags (Kreisverordnete) und Landräte beziehen,
3. im Bereich des früheren Landes Baden
    das Gesetz über die Landkreisselbstverwaltung in Baden (Landkreisordnung) vom 24. Juni 1939 (GVBl. S. 93) und
4. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern
    die Kreisordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 22. Dezember 1948 (RegBl. 1949 S. 21)
mit ihren Änderungen und mit den durch sie aufrechterhaltenen früheren Bestimmungen.

    Stuttgart, den 10. Oktober 1955

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Veit          Dr. Wolfgang Haußmann
Ulrich      Simpfendörfer      Dr. Frank
Leibfried         Hohlwegler      Fiedler
Dichtel                Dr. Werber


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1955 S. 218
© 22. Oktober 2004

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