vom 10. Juli 2003
Aufgrund von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur
Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Mai 2003 (GBl. S.
205, ber. S. 320) wird nachstehend der Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in
der sich aus
1. dem Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. 229),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2001 (GBl. S.185,
ber. S. 325 und 386) und
2. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer
Gesetze vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320)
ergebenden, seit 20. Mai 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht.
STUTTGART, den 10. Juli 2003
DR. DÖRING
Landesplanungsgesetz
(LplG)
in der Fassung vom 10. Juli 2003
geändert durch
Gesetz vom 1. April 2004 (GBl. S. 177);
Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469),
Art. 68,
Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.
882), Art. 5,
Gesetz vom 1. Dezember 2005 (GBl. S.
710), Art. 2,
Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl.
S. 338), Art. 1,
Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl.
S.
185), Art. 9.
ERSTER TEIL
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung
§ 1. Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist
1. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die
räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes,
2. die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des
Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren und der der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(öffentliche Stellen), der Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 sowie der
sonstigen Personen des Privatrechts mit den Erfordernissen der Raumordnung,
3. die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2. Leitvorstellung, Gegenstromprinzip. (1)
Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 ist eine nachhaltige
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften,
großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind
1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten,
2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,
3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen,
4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten,
5. die prägende Vielfalt der Regionen und ihrer Teilräume zu stärken,
6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen herzustellen,
7. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Union
und im größeren europäischen Raum zu schaffen.
(2) Die räumliche Entwicklung und Ordnung der Regionen und ihrer Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums des Landes einfügen; die räumliche Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse der Regionen und ihrer Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurden dem § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 folgende Worte angefügt: "und dabei insbesondere die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlung und Verkehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und ökologischer Belange spürbar zurückzuführen."
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 22. Oktober
2008 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 2a. Umweltprüfung. (1) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und
sonstigen Änderung eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans ist eine
Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme (ABl.
EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Hierzu ist als gesonderter Bestandteil
der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument ein
Umweltbericht zu erstellen.
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die
die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige
Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des
räumlichen Geltungsbereichs des Plans entsprechend dem Planungsstand ermittelt,
beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der
Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung
des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden
sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans vernünftigerweise gefordert
werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung
sind.
(3) Der Umweltbericht wird auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden
erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehört
und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans voraussichtlich
berührt ist. In der Regel reicht es aus, bei einem Entwicklungsplan die
betroffenen obersten Landesbehörden und bei einem Regionalplan die betroffenen
höheren Landesbehörden bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des
Umweltberichts zu beteiligen. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über
Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, haben sie diese dem
Träger der Planung zur Verfügung zu stellen.
(4) Von der Umweltprüfung ist bei geringfügigen Änderungen eines
Entwicklungsplans oder eines Regionalplans abzusehen, wenn nach den Kriterien
der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgestellt worden ist, dass die Änderungen
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese
Feststellung ist unter Beteiligung der in Absatz 3 genannten Behörden zu
treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in die Begründung
des Planentwurfs aufzunehmen.
(5) Die Umweltprüfung kann bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für den
Landesentwicklungsplan, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine
Umweltprüfung durchgeführt worden ist. Die Umweltprüfung kann auch mit anderen
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen
Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden.
(6) Die Begründung des Entwicklungsplans und des Regionalplans enthält auch
1. eine zusammenfassende Erklärung,
a) wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden.
b) wie der Umweltbericht sowie die Ergebnisse des
Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 3 bis 7 und § 12 Abs. 2 bis 6 im Plan
berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften
anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans
entscheidungserheblich waren.
2. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die in Abstimmung mit der höheren
Raumordnungsbehörde zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der
Verwirklichung des Plans nach § 28 durchgeführt werden sollen."
§ 3. Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und Regionalpläne. (1) Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes werden nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des § 2 durch Entwicklungspläne und Regionalpläne für den jeweiligen Planungsraum und für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum als Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 des Raumordnungsgesetzes konkretisiert.
(2) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Entwicklungspläne und der Regionalpläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde nach dem § 3 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung vom 22.
Oktober 2008 folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Umweltbericht und die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
sind in die Abwägung einzubeziehen."
§ 4. Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der
Raumordnung. (1) Ziele der Raumordnung eines für verbindlich erklärten
Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei ihren
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei
1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen
über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der
Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen
des Privatrechts.
(2) Grundsätze eines für verbindlich erklärten Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die
Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen,
gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. l und Absatz 2 entsprechend, wenn
1. öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder
2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert
werden.
(4) § 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
§ 5. Planerhaltung. (1) Für die Rechtswirksamkeit
eines Entwicklungsplans und eines Regionalplans ist es unerheblich, wenn
1. die Begründung des Plans unvollständig ist,
2. die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von
Einfluss gewesen sind oder
3. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das
Abwägungsergebnis gewesen ist.
Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über die Bekanntmachung des Entwicklungsplans oder eine Vorschrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Regionalplans verletzt worden ist.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 1 unerheblich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Entwicklungsplans oder des Regionalplans. In dem ergänzenden Verfahren sind die fehlenden Anhörungen und sonstigen Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Bis zur Behebung der jeweiligen Mängel entfaltet der Entwicklungsplan beziehungsweise der Regionalplan keine Bindungswirkung.
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unerheblich oder nach Absatz 2 heilbar ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht wird, und zwar beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständigen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim Regionalplan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen.
(4) In der Rechtsverordnung, durch die ein Entwicklungsplan für verbindlich erklärt wird, und in der öffentlichen Bekanntmachung des Regionalplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 5 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- dem Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurde folgender Halbsatz angefügt:
"; dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden
Begründung nach § 2a Abs. 6, sofern abwägenserhebliche Angaben fehlen."
- im Abs. 4 wurden nach dem Wort "Geltendmachung" die Worte "der Verletzung"
eingefügt.
ZWEITER TEIL
Mittel der Raumordnung und Landesplanung
1. ABSCHNITT
Entwicklungspläne
§ 6. Arten. (1) Entwicklungspläne sind
1. der Landesentwicklungsplan,
2. fachliche Entwicklungspläne.
(2) Der Landesentwicklungsplan ist für das ganze Land aufzustellen.
(3) Fachliche Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche aufgestellt werden.
§ 7. Inhalt des Landesentwicklungsplans. (1) Der Landesentwicklungsplan ist als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raumordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben "Z", die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen.
(2) Der Landesentwicklungsplan legt insbesondere fest
1. die Raumkategorien, nämlich Verdichtungsräume, Randzonen um die
Verdichtungsräume und den Ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen,
2. die höheren Zentralen Orte, nämlich Oberzentren und Mittelzentren, sowie die
Mittelbereiche,
3. die Landesentwicklungsachsen,
4. besondere regionale Entwicklungsaufgaben für Teilräume.
(3) Der Landesentwicklungsplan ist zu begründen.
§ 8. Inhalt fachlicher Entwicklungspläne. (1) Fachliche Entwicklungspläne enthalten Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Entwicklung des Landes in einem oder mehreren Fachbereichen. Fachliche Entwicklungspläne können ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben enthalten, die für das Land von Bedeutung sind. Sie können hierzu Bereiche für besondere Aufgaben sowie vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen oder Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben festlegen.
(2) Fachliche Entwicklungspläne sind zu begründen.
§ 9. Aufstellung und Fortschreibung; Mitwirkung des Landtags. (1) Der Landesentwicklungsplan wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgestellt. Fachliche Entwicklungspläne werden von dem zuständigen Ministerium aufgestellt.
(2) Der Entwurf eines Entwicklungsplans, für den ein Beteiligungsverfahren nach Absatz 3 eingeleitet wird, ist dem Landtag zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Bei der Aufstellung sind, soweit sie berührt sein
können, zu beteiligen
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die Regionalverbände,
3. die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 3,
4. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit,
5. die anerkannten Naturschutzvereine.
Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist.
(4) Die Entwicklungspläne werden von der Landesregierung beschlossen.
(5) Entwicklungspläne sind fortzuschreiben. Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 9 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- in der Überschrift wurden die Worte "Aufstellung und Fortschreibung" ersetzt
durch: "Planungsverfahren".
- im Abs. 2 wurde das Wort "ist" ersetzt durch: "dessen Begründung und der
Umweltbericht sind"
- im Abs. 3 Satz 1 wurde die Nr. 4 gestrichen und die bisherige Nr. 5 wurde Nr.
4.
- im Abs. 3 wurden die folgenden Sätze 3 bis 7 angefügt:
"Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die
schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der
Entwurf des Landesentwicklungsplans oder des fachlichen Entwicklungsplans,
dessen Begründung und der Umweltbericht in das Internet eingestellt werden,
können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung
von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 4 und der
Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektronischen
Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat.
Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden Stelle auf deren Verlangen ein
Entwurf des Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu
übermitteln."
- nach dem Abs. 3 wurden die folgenden Absätze eingefügt:
"(4) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planentwurf samt
Begründung mit Umweltbericht beim zuständigen Ministerium zur Einsichtnahme
während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese
Unterlangen in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung und die
Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.
Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist
gegenüber dem Ministerium Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen
Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen. Personen des
Privatrechts ist das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahme mitzuteilen. Haben
mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt
abgegeben, kann die Ergebnismitteilung durch Auslegung beim Ministerium während
der Sprechzeiten und Hinweis darauf durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen;
Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entwicklungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen. Hierzu sind
dem zuständigen Ministerium oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf,
dessen Begründung und der Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese
Behörden Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen können.
(7) Bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben
können, sind die Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist
bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen
Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.
(8) Für die Abstimmung von Entwicklungsplänen außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes mit dem zuständigen Ministerium gelten die Absätze 3 bis 5
entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligten Stelle zum Verfahren nicht
entgegenstehen."
- die bisherigen Abs. 4 und 5 wurden zu Abs. 9 und 10.
- im neuen Abs. 10 erhielt der Abs. 2 folgende Fassung:
"Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 9
entsprechend."
§ 10. Verbindlicherklärung. (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.
(2) Verbindliche Entwicklungspläne sind mit ihrer Begründung bei dem zuständigen Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
§ 11. Form und Inhalt. (1) Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in beschreibender und zeichnerischer Darstellung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Soweit das für Raumordnung zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung Planzeichen mit einer bestimmten Bedeutung und Form festgelegt hat, sind diese Planzeichen bei der zeichnerischen Darstellung zu verwenden; die Vorschriften über den Inhalt des Regionalplans bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Regionalplan konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne. Er formt diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus.
(3) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der
räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält
der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur
anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen
für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan festzulegen:
1. Unterzentren und Kleinzentren; im Verdichtungsraum kann von der Festlegung
von Kleinzentren abgesehen werden,
2. Entwicklungsachsen, soweit sie nicht im Landesentwicklungsplan festgelegt
sind,
3. Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen eine verstärkte Siedlungstätigkeit
stattfinden soll (Siedlungsbereiche),
4. Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, vor allem aus Rücksicht auf
Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit
stattfinden soll,
5. Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen,
insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe
und sonstige großflächige Handelsbetriebe,
6. Schwerpunkte des Wohnungsbaus,
7. Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete für besondere Nutzungen im
Freiraum, vor allem für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung,
für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für
Erholung,
8. Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen,
9. Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,
10. Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung
von Rohstoffen,
11. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für
Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen.
(4) Bei Festlegungen für die anzustrebende Freiraumstruktur kann zugleich bestimmt werden, dass in dem davon betroffenen Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds an anderer Stelle ausgeglichen oder gemindert werden können.
(5) Der Regionalplan soll auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in den Regionalplan geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Hierzu gehören neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts insbesondere die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsrahmenprogramm und in Landschaftsrahmenplänen auf Grund des Naturschutzgesetzes, der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(6) Aus dem Landesentwicklungsplan werden in den
Regionalplan nachrichtlich übernommen
1. die Raumkategorien, nämlich die Verdichtungsräume, die Randzonen um die
Verdichtungsräume und der Ländliche Raum mit seinen Verdichtungsbereichen,
2. die höheren Zentralen Orte, nämlich die Oberzentren und die Mittelzentren,
sowie die Mittelbereiche,
3. die Landesentwicklungsachsen; die Landesentwicklungsachsen sind im Zuge der
Übernahme zu konkretisieren und auszuformen.
Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind durch den Buchstaben »N« zu kennzeichnen.
(7) Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3, 5, 6, 10 und 11 in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; abweichend hiervon müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 11 als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 bis 9 in der Form von Vorranggebieten und von Vorbehaltsgebieten treffen. Vorranggebiete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten haben bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht. In Ausschlussgebieten sind bestimmte raumbedeutsame Nutzungen, für die zugleich Vorranggebiete festgelegt sind, ausgeschlossen.
(8) Dem Regionalplan ist eine Begründung beizufügen.
(9) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann über den Planungszeitraum und über die Form der Regionalpläne Weisungen erteilen.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 11 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- im Abs. 5 Satz 2 wurden die Worte "Bundeswaldgesetzes und" durch das Wort
"Landeswaldgesetzes," ersetzt und nach den Worten "des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes" die Worte "und des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den
Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für
Baden-Württemberg" angefügt.
§ 12. Aufstellung, Fortschreibung und Änderung. (1) Die Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne sowie eine sonstige Änderung des Regionalplans sind zulässig, soweit wichtige Gründe es erfordern und wenn gewährleistet bleibt, dass sich der Teilplan oder die Änderung nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan in die beabsichtigten Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und zur Infrastruktur nach § 11 einfügt.
(2) An der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen
Änderung des Regionalplans werden, soweit sie berührt sein können, durch
Zuleitung eines Planentwurfs und seiner Begründung beteiligt
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 3,
3. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit,
4. die anerkannten Naturschutzvereine.
Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist.
(3) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Planentwurf und seine Begründung beim Regionalverband und bei den Stadt- und Landkreisen der Region zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- und Landkreise der Region gelten. Die öffentliche Bekanntmachung und die öffentliche Auslegung können auf den Teil der Region beschränkt werden, dessen Belange berührt sein können. Jedermann kann sich spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu dem Plan gegenüber dem Regionalverband äußern; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Stadt- und Landkreise der Region senden bei ihnen eingegangene Äußerungen an den Regionalverband.
(4) Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen und Bedenken mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband, einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region während der Dienststunden ermöglicht und darauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird; Absatz 3 gilt entsprechend. Stammen die im Wesentlichen gleichen Anregungen und Bedenken aus einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region, können die Bekanntmachung und die Gewährung der Einsicht in das Prüfungsergebnis auf den betroffenen Stadtkreis oder Landkreis beschränkt werden.
(5) Die Regionalpläne benachbarter Regionalverbände sind aufeinander abzustimmen. Kommt eine Abstimmung nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Regionalpläne sind auch mit den Regionalplänen benachbarter Planungsräume anderer Länder abzustimmen; besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.
(6) Die Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der Planungen.
(7) Die Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen.
(8) Den zur Genehmigung vorzulegenden Regionalplänen sind die nicht berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme des Regionalverbands anzufügen.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 12 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Planungsverfahren".
- im Abs. 2 Satz 1 wurde die Nr. 3 gestrichen und die bisherige Nr. 4 wurde Nr.
3.
- dem Abs. 2 wurden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:
"Die Beteiligung erfolgt schriftlich, sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die
schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der
Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das
Internet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2
genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung
nach Absatz 3 und der Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im
Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen
Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden
Stelle auf deren Verlangen ein Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und
der Umweltbericht zu übermitteln."
- die Abs. 3 bis 5 wurden durch die folgenden Abs. 3 bis 8 ersetzt:
"(3) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planetenwurf samt
Begründung mit Umweltbericht beim Regionalverband und bei den Stadt- und
Landkreisesn der Region zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat
lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Internet
einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung und die die Internetadresse sind
mindestens eine Woche vorher vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg
sowie in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für öffentliche
Bekanntmachungen der Stadt- und Landkreise der Region gelten. Die öffentliche
Bekanntmachung und die öffentliche Auslegung können auf den Teil der Region
beschränkt werden, dessen Belange berührt sein können. Jedermann kann zu dem
Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht schriftlich, zur
Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem
Regionalverband Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Stadt- und Landkreise der Region senden bei ihnen eingegangene
Stellungnahmen an den Regionalverband.
(4) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis
ist den Absendern mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im
Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der
Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim
Regionalverband, einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region während der
Sprechzeiten ermöglicht und darauf dadurch öffentlich Bekanntmachung hingewiesen
wird; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen der Nachbarregionen
abzustimmen. Hierzu sind den benachbarten Trägern der Regionalplanung der
Planentwurf, dessen Begründung und der Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten,
dass diese Stellung nehmen können. Kommt eine Abstimmung der Regionalpläne
in Baden-Württemberg nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und
Landesplanungsbehörde.
(6) Bei Regionalplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben
können, sind die Behörde des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist
bei Regionalplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat
haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.
(7) Für die Abstimmung von Regionalplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit Vorgaben der
beteiligten Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen.
(8) Besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.
die bisherigen Abs. 6 bis 8 wurden zu Abs. 9 bis 11.
§ 13. Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung. (1) Die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt.
(2) Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan, die Satzung nach § 12 Abs. 7 und die Genehmigung nach Absatz 1 werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstellen hinzuweisen.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 13 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 4 wurden nach dem Wort "Regionalplan" die Worte "mit
Begründung" eingefügt.
3. ABSCHNITT
Umsetzung der Planung
§ 14. Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. (1) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde berät die anderen Ministerien bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, unterrichtet sie über die Erfordernisse der Raumordnung und wirkt darauf hin, dass die Planungen und Maßnahmen miteinander in Einklang stehen. Sie hat ferner darauf hinzuwirken, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit ausländischen Staaten abgestimmt werden.
(2) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die anderen Ministerien unterrichten die Regionalverbände über die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie der Fachplanungen.
(3) Die höheren Raumordnungsbehörden und die Regionalverbände unterrichten und beraten die Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und die sonstigen Personen des Privatrechts, soweit sie betroffen sind, über die Erfordernisse der Raumordnung. Bei Planungen und Maßnahmen, die für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes von Bedeutung sind oder die sich über die Grenzen des Landes hinaus auswirken, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde diese Aufgabe erfüllen.
§ 15. Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne. Die Regionalverbände wirken auf die Verwirklichung der Regionalpläne hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teilräume der Region erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Regionalverbände unterstützen die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, insbesondere durch Städtenetze. Die Regionalverbände können zur Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne vertragliche Vereinbarungen schließen.
§ 16. Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten. (1) Die Regionalverbände können in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist.
(3) Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist.
§ 17. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) Die Regionalverbände unterstützen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in den Nachbarregionen, Nachbarländern und Nachbarstaaten in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere durch die Mitgliedschaft in Körperschaften, Gesellschaften, Zweckverbänden und sonstigen Einrichtungen, die grenzüberschreitend tätig sind.
(2) Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist.
(3) Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist.
§ 18. Raumordnungsverfahren, Aufgaben und Wirkung. (1) Die höhere Raumordnungsbehörde führt für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben), die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch.
(2) Im Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der
Raumordnung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen unmittelbaren und mittelbaren
Auswirkungen des Vorhabens auf
1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische
Umweltverträglichkeitsprüfung).
(3) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die
höhere Raumordnungsbehörde in einer raumordnerischen Beurteilung fest,
1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den
Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, übereinstimmt,
2. wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann
(Raumverträglichkeitsprüfung).
Die raumordnerische Beurteilung schließt die Prüfung der Standort- und Trassenalternativen ein, die der Träger des Vorhabens in das Raumordnungsverfahren eingeführt hat. Sie soll die raumordnerisch günstigste Lösung aufzeigen.
(4) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden,
wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer
raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt
insbesondere, wenn das Vorhaben
1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,
2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung
angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses
Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen
Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame
Vorhaben bestimmt,
3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der
höheren Raumordnungsbehörde festgelegt worden ist oder
4. wegen besonders gelagerter Umstände offensichtlich nur an einem bestimmten
Standort verwirklicht werden kann und sichergestellt ist, dass eine
raumordnerische Prüfung des Vorhabens im Zulassungsverfahren unter Beteiligung
der höheren Raumordnungsbehörde erfolgt.
(5) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ist von den öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Es hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 18 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgender Satz 2 angefügt:
"Für andere raumbedeutsame Vorhaben kann ein Raumordnungsverfahren auf Antrag
des Trägers des Vorhabens durchgeführt werden."
- der Abs. 3 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde
in einer raumordnerischen Beurteilung fest,
1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den
Zielen und Grundsätzen der Raumordnung übereinstimmt,
2. wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann
(Raumverträglichkeitsprüfung)."
§ 19. Raumordnungsverfahren, Ablauf. (1) Wenn Gegenstand des Raumordnungsverfahrens Vorhabenalternativen sind, die in Bezirken mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen, bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde.
(2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.
(3) Der Träger des Vorhabens hat der höheren
Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Sie müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden und der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der
Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der
Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur
und Landschaft,
3. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften
Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe.
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen. Soweit erforderlich berät die höhere Raumordnungsbehörde den Träger des Vorhabens über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Die höhere Raumordnungsbehörde prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach den Absätzen 4 und 5 einleitet. Sie kann weitere Unterlagen nur nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie zur Vermeidung von Abwägungsfehlern bei der raumordnerischen Beurteilung unentbehrlich sind.
(4) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein
können, zu beteiligen
1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,
2. die Regionalverbände,
3. die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 3,
4. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit,
5. die anerkannten Naturschutzvereine.
Ferner können Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist.
(5) Die Öffentlichkeit ist zur Anhörung und Unterrichtung in das Raumordnungsverfahren einzubeziehen; Absatz 7 bleibt unberührt. Dazu sind die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der höheren Raumordnungsbehörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der höheren Raumordnungsbehörde zu. Sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die höhere Raumordnungsbehörde berücksichtigt die Äußerungen bei der raumordnerischen Beurteilung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 und 3. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den betroffenen Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Bei raumbedeutsamen Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. l des Raumordnungsgesetzes ist im Benehmen mit der nach Bundesrecht zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
(7) Bei raumbedeutsamen Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben und darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit in das Raumordnungsverfahren einbezogen wird.
(8) Die Geltungsdauer der raumordnerischen Beurteilung ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung schriftlich beantragt wird; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 19 Abs. 4 mit Wirkung vom 22. Oktober
2008 wie folgt geändert:
- der Satz 1 Nr. 4 erhielt folgende Fassung:
"4. die Nachbarstaaten nach den für die grenzüberschreitende Behörden und
Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung."
- folgende Sätze wurden angefügt:
"Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann zusätzlich oder mit Zustimmung
der jeweiligen Stelle ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche oder die
digitale Information müssen gleichwertig sein."
§ 20. Untersagung raumordnungswidriger Planungen und
Maßnahmen. (1) Die höhere Raumordnungsbehörde kann im Benehmen mit den
berührten öffentlichen Stellen Planungen und Maßnahmen, die von den
Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. l und 3 erfasst
werden, untersagen:
1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der
Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Untersagung wird in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem der Entwicklungsplan oder Regionalplan, in dem die zu sichernden Zielsetzungen enthalten sind, verbindlich wird.
(6) Hat die Untersagung enteignende Wirkung, ist angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend. Entschädigungspflichtig ist das Land. Richtet sich der Entschädigungsanspruch auf Grund anderer Rechtsvorschriften gegen eine Gemeinde oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, erstattet das Land ihr die aus der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen.
§ 21. Planungsgebot. (1) Die Träger der Bauleitplanung können durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot).
(2) Kommt der Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 21 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "und Landesplanung" gestrichen.
§ 22. Klagebefugnis. (1) Der Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf solche Verwaltungsakte beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betreffen.
(2) § 5 a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart bleibt unberührt.
§ 23. Ersatzleistung. (1) Musste eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan auf Grund eines für verbindlich erklärten Entwicklungsplans oder Regionalplans geändert oder aufgehoben hat, erstattet das Land der Gemeinde die aus der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen, sofern die Gemeinde der höheren Raumordnungsbehörde vor der Verbindlicherklärung des Entwicklungsplans oder Regionalplans von der erforderlichen Änderung oder Aufhebung Kenntnis gegeben hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde von einem Begünstigten Ersatz verlangen kann.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst an ihrem Eigentum ein Schaden entstanden ist.
§ 24. Zielabweichungsverfahren. Die höhere Raumordnungsbehörde kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. l des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
§ 25. (1) Die Ministerien sollen Regionalverbände beauftragen, an raumbedeutsamen Fachplanungen (fachlichen Entwicklungsplänen und sonstigen raumbedeutsamen Fachplanungen) des Landes mitzuwirken, insbesondere diese räumlich auszuformen.
(2) Die Regionalverbände können vorschlagen, raumbedeutsame Fachplanungen des Landes aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.
(3) Die Regionalverbände können für die Gemeinden oder die Landkreise ihrer Region Dienstleistungen zu den weisungsfreien kommunalen Planungsaufgaben nach Vereinbarung und gegen Entgelt erbringen. Eine Finanzierung von Aufwendungen für solche Angelegenheiten über die Umlage ist ausgeschlossen.
5. ABSCHNITT
Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte
§ 26. Auskunfts- und Mitteilungspflicht. (1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden Auskunft über die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können.
(2) Sonstige Personen des Privatrechts sind verpflichtet, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.
(3) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 sind verpflichtet, den höheren Raumordnungsbehörden für das Raumordnungskataster unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, sobald geeignete Planunterlagen vorliegen.
(4) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 können bei den höheren Raumordnungsbehörden Auskünfte über den Verfahrensund Sachstand von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einholen.
§ 27. Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
§ 28. Raumordnungskataster. Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält. Die Planungsträger können in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 erhielt der § 28 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008
folgende Fassung:
"§ 28. Raumbeobachtung. (1) Die Raumordnungsbehörden beobachten laufend
die räumliche Entwicklung des Lands (Raumbeobachung).
(2) Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein digitales Raumordnungskataster, das
die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem Bezirk enthält. Die Träger
der Bauleitplanung übermitteln der höheren Raumordnungsbehörde die Bauleitpläne
und deren Änderungen zur Aufnahme in das Raumordnungskataster in einer dafür
geeigneten Form; § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
(3) Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne werden
von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und den Trägern der
Regionalplanung in einem digitalen Informationssystem zusammengeführt.
(4) Die höheren Raumordnungsbehörden überwachen im Rahmen der Raumbeobachtung
die erheblichen Auswirkungen der Entwicklungspläne und der Regionalpläne auf
Umwelt, die auf Grund der Durchführung des Plans eintreten. Sie nutzen dabei die
im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Mitteilungen des
jeweiligen Trägers der Planung über deren Ergebnisse sowie entsprechende
Informationen von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erhebliche
Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt. Die Überwachung sol
besondere unvorhergesehene Auswirkungen der Durchführung des Plans frühzeitig
ermitteln und damit die Voraussetzungen für eine wirksame Abhilfe schaffen. Die
höheren Raumordnungsbehörden teilen ihre Beobachtungen dem jeweiligen träger der
Planung und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt ist."
§ 29. Landesentwicklungsberichte. (1) Die
Landesregierung berichtet dem Landtag über
1. raumbedeutsame Entwicklungen und Entwicklungstendenzen,
2. vorgesehene Änderungen des Landesentwicklungsplans oder raumbedeutsamer
Fachplanungen,
3. Erfordernisse der Raumordnung,
4. den Stand der Raumordnung und Landesplanung sowie der raumbedeutsamen
Fachplanungen.
(2) Die Landesentwicklungsberichte bilden eine Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung von Landesentwicklungsplan und raumbedeutsamen Fachplanungen.
DRITTER
TEIL
Organisation der Raumordnung und Landesplanung
1. ABSCHNITT
Raumordnungsbehörden; Landesplanungsbehörde
§ 30. (1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(2) Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.
§ 31. Regionalverbände und Regionen. (1) Träger der
Regionalplanung sind
1. der Verband Region Stuttgart mit Sitz in Stuttgart für das Gebiet des
Stadtkreises Stuttgart sowie der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen,
Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis,
2. der Regionalverband Heilbronn-Franken mit Sitz in Heilbronn für das Gebiet
des Stadtkreises Heilbronn sowie der Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis,
Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall,
3. der Regionalverband Ostwürttemberg mit Sitz in Schwäbisch Gmünd für das
Gebiet der Landkreise Heidenheim und Ostalbkreis,
4. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein mit Sitz in Karlsruhe für das Gebiet
der Stadtkreise BadenBaden und Karlsruhe sowie der Landkreise Karlsruhe und
Rastatt,
5. der Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald mit Sitz in Mannheim für das Gebiet
der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie der Landkreise
Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis,
6. der Regionalverband Nordschwarzwald mit Sitz in Pforzheim für das Gebiet des
Stadtkreises Pforzheim sowie der Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt,
7. der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Sitz in Freiburg im Breisgau für
das Gebiet des Stadtkreises Freiburg sowie der Landkreise
Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis,
8. der Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg mit Sitz in
Villingen-Schwenningen für das Gebiet der Landkreise Rottweil,
Schwarzwald-Baar-Kreis und Tuttlingen,
9. der Regionalverband Hochrhein-Bodensee mit Sitz in Waldshut-Tiengen für das
Gebiet der Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut,
10. der Regionalverband Neckar-Alb mit Sitz in Mössingen für das Gebiet der
Landkreise Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis,
11. der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben mit Sitz in Ravensburg für das
Gebiet der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen.
(2) Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach ist durch besonderes Gesetz geregelt.
(3) Die Regeln über Regionalverbände im Ersten und Zweiten Teil dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Verband Region Stuttgart.
Durch Gesetz vom 1. Dezember 2005 wurde der § 31 mit Wirkung vom 28. Dezember 2005 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Nr. 5 wurde aufgehoben und die bisherigen Nummern 6 bis 11 wurden
zu den Nummern 5 bis 10.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des
Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach und für das Gebiet der
Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie des Neckar-Odenwald-Kreises und des
Rhein-Neckar-Kreises ist jeweils durch besonderes Gesetz geregelt."
§ 32. Rechtsform. Die Regionalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Die Regionalverbände besitzen das Recht, Beamte zu haben.
§ 33. Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen. (1) Die Regionalverbände können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.
(2) Satzungen sind in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen sind, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg durchzuführen.
§ 34. Organe. Organe des Regionalverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
§ 35. Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalverbands. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist. Die Verbandsversammlung kann sich vom Verbandsvorsitzenden über alle Angelegenheiten des Regionalverbands unterrichten lassen.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreisräten und den Landräten der Landkreise sowie von den Gemeinderäten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise innerhalb von drei Monaten nach jeder regelmäßigen Wahl der Kreisräte und Gemeinderäte gewählt. Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der Mitglieder durchzuführen ist. § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung beträgt mindestens 40, in Regionalverbänden mit mehr als 400 000 Einwohnern in der Region erhöht sich diese Zahl für je weitere angefangene 30 000 Einwohner um zwei, höchstens jedoch auf 80, in Regionalverbänden mit mehr als 2 Millionen Einwohnern in der Region auf 100. Zur Feststellung der in den einzelnen Landkreisen und Stadtkreisen zu wählenden Mitgliedern werden die Einwohnerzahlen der Landkreise und Stadtkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen sind. Die Zahl der danach insgesamt und in den einzelnen Landkreisen und Stadtkreisen zu wählenden Mitglieder wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsvorsitzenden festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Änderungen der maßgeblichen Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.
(4) § 31 Abs. l der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Tritt ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.
(5) Wählbar in die Verbandsversammlung ist jeder, der am Wahltag in den Landtag wählbar ist, seit mindestens drei Monaten in der Region wohnt und dort seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Landräte von Landkreisen in der Region sowie Bürgermeister und Beigeordnete von Gemeinden in der Region sind auch dann wählbar, wenn sie nicht in der Region wohnen.
(6) Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein
1. Beamte und Angestellte des Regionalverbands,
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der
obersten Rechtsaufsichtsbehörde.
(7) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. § 18 Abs. l Nr. 4 und Abs. 2 Nr. l und 4 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit nach § 9 Abs. 3, § 12, § 14 Abs. 3, § 18 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 betrifft.
(8) Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder der Verbandsversammlung einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Verbandsvorsitzenden als Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt die Verbandsversammlung.
(9) Hat der Regionalverband einen Verbandsdirektor, nimmt dieser an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
(10) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. § 29 der Landkreisordnung gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen der Verbandsversammlung die §§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend.
Durch Gesetz vom 1. April 2004
erhielt der § 35 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung vom 8. April 2004 folgende Fassung:
"Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreisräten und den
Landräten der Landkreise sowie von den Gemeinderäten und den Oberbürgermeistern
der Stadtkreise nach jeder regelmäßigen Wahl der Kreisräte und Gemeinderäte
gewählt; gewählt wird innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Amtszeit der
Kreisräte und Gemeinderäte.".
Durch
Gesetz vom 14. Dezember 2004 erhielt der § 35 Abs. 6 Nr. 2 folgende Fassung:
"2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten
Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht
befasst sind."
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 35 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- Abs. 2 Nr. 2 erhielt folgende Fassung:
"2. Beamte und Angestellte der
Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar
mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und
leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt."
- im Abs. 7 Satz 3 wurde die Angabe "§ 18 Abs. 2" ersetzt durch: "§ 19 Abs. 4".
Durch
Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 35 Abs. 6 mit Wirkung vom 9. Mai 2009 wie
folgt geändert:
- in Nr. 1 und 2 wurde jeweils das Wort "Angestellte" ersetzt durch:
"Arbeitnehmer".
- dem Abs. wurde folgender Satz angefügt:
"Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche
Arbeit verrichten."
§ 36. Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung. (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden in den Landkreisen und in den Stadtkreisen auf Grund von Wahlvorschlägen der Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können bis doppelt so viele Namen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In den Wahlvorschlägen soll die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen berücksichtigt werden. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge gelten bei Verhältniswahl die Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats entsprechend. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(2) Bei Verhältniswahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Wahlberechtigte Bewerber sind von der Teilnahme an der Wahl nicht ausgeschlossen. Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nichtgewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die Mitglieder ihres Wahlvorschlags. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nichtgewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in den Stadtkreisen der Gemeinderat; sie stellen auch das Wahlergebnis fest.
§ 37. Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung. (1) Die Verbandsversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
(2) Beschließenden Ausschüssen können von der
Verbandsversammlung bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung
übertragen werden. Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die
Beschlussfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen der Verbandsversammlung, die
Wahl des Verbandsvorsitzenden und die Wahl oder Bestellung seiner Stellvertreter
sowie die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung
seines Stellvertreters,
2. die Feststellung des Regionalplans durch Satzung bei Aufstellung und
Gesamtfortschreibung des Regionalplans sowie bei Teilfortschreibung des
Regionalplans, wenn die Grundzüge der anzustrebenden Ordnung und Entwicklung der
Region wesentlich berührt werden und nicht alle Gemeinden den Zielen der
Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht
begründen,
3. die Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans,
4. den Erlass von Satzungen,
5. den Erlass der Haushaltssatzung,
6. die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des
Verbandsvorsitzenden,
7. Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte.
(4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter nach § 35 Abs. 8 Satz 2 vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen.
(5) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse § 39 Abs. 3 bis 5 und § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 37 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wurden nach dem Wort "Teilfortschreibung" die Worte
"und sonstiger Änderung" eingefügt.
- dem Abs. 3 wurde folgender Satz 2 angefügt:
"Für beschließende Ausschüsse gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung entsprechend."
§ 38. Planungsausschuss. (1) Zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen über die Aufstellung der Regionalpläne und zur Beschlussfassung im Rahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bestellt die Verbandsversammlung einen Planungsausschuss.
(2) Vorsitzender des Planungsausschusses ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen. In den Planungsausschuss können widerruflich als beratende Mitglieder auch Personen berufen werden, die Organisationen angehören, die an der Regionalplanung Anteil haben. Der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Planungsausschusses mit beratender Stimme teil.
(3) Im Übrigen gilt für den Planungsausschuss § 37 Abs. 3 und 5 entsprechend.
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 38 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgender Satz 2 angefügt:
"Die Verbandsversammlung kann dem Ausschuss weitere Aufgabengebiete als
beschließendem oder als beratendem Ausschuss zur dauernden Erledigung
übertragen."
§ 39. Verbandsvorsitzender. (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit als Mitglied der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Für seine Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 35 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.
§ 40. Verbandsdirektor. (1) Der Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung als Beamter auf Zeit gewählt. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Wird die Wahl des Verbandsdirektors wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.
(2) Der Verbandsdirektor vertritt den Verbandsvorsitzenden ständig bei der Erfüllung der in § 39 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 genannten Aufgaben.
(3) Ein Beamter oder Angestellter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen.
(4) Regionalverbände können vereinbaren, dass die Aufgaben des Verbandsdirektors und der Verbandsverwaltung des einen Regionalverbands in dessen Namen und nach dessen Beschlüssen und Anordnungen von dem Verbandsdirektor und der Verbandsverwaltung des anderen Regionalverbands erledigt werden. Eine Vereinbarung des Regionalverbands Rhein-Neckar-Odenwald mit dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar über die gemeinsame Erledigung der Verbandsaufgaben ist ebenfalls zulässig. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
Durch Gesetz vom 1. Dezember 2005 wurde der § 40 Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung vom 28. Dezember 2005 aufgehoben.
§ 41. Bedienstete. (1) Der Regionalverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Regionalverbände können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Bediensteter anderer Regionalverbände bedienen.
§ 42. Wirtschaftsführung. Auf die Wirtschaftsführung des Regionalverbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung sowie der Jahresrechnung, die Finanzplanung, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbeamten für das Finanzwesen. Das Wirtschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen.
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde im § 42 Satz 1 das Wort "Fachbeamten" mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ersetzt durch: "Fachbediensteten".
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 42 mit Wirkung vom 22. Oktober 2008 wie
folgt geändert:
- im Satz 1 wurden die Worte "sowie der Jahresrechnung" ersetzt durch: ", die
Auslegung und die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung
der Jahresrechnung"
Durch
Gesetz vom 4. Mai 2009 wurde der § 42 mit Wirkung vom 9. Mai 2009 wie
folgt geändert:
- im Satz 1 wurden die Worte "die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung, "
gestrichen und die Worte "der Jahresrechnung" ersetzt durch: "des
Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses".
§ 43. Deckung des Finanzbedarfs. (1) Die Regionalverbände erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich einen Zuschuss in Höhe von 0,11 Euro j e Einwohner und 17,90 Euro je Quadratkilometer. Maßgebend sind die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinden im Verbandsbereich. Die Fläche bestimmt sich nach dem Stand zu Beginn des Jahres.
(2) Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den zu ihm gehörenden Landkreisen und Stadtkreisen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Steuerkraftsummen aufgeteilt.
(3) Die Regionalverbände können Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben.
§ 44. Aufsicht. (1) Die Regionalverbände unterliegen in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes. Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(2) Die Regionalverbände unterliegen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.
(3) §§ 118, 120 bis 127 und 129 Abs. l, 2 und 5 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
§ 45. Regionalzweckverbände. (1) Durch Gesetz können die Aufgaben des Regionalverbands auf einen von den Stadt- und Landkreisen gebildeten Regionalzweckverband übertragen werden. Der Regionalverband ist zuvor anzuhören. Voraussetzung ist, dass die zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise die Bildung eines Regionalzweckverbands beschlossen haben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist der Regionalverband aufgelöst.
(2) Dem Regionalzweckverband werden mindestens die Aufgaben der Regionalplanung nach diesem Gesetz und die Landschaftsrahmenplanung nach § 8 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes übertragen.
(3) Mit der Übertragung der Aufgaben auf den Regionalzweckverband gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten des Regionalverbands auf den Regionalzweckverband über. Die vom Regionalverband erlassenen Pläne gelten fort; vom Regionalverband eingeleitete Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung können vom Regionalzweckverband fortgeführt werden.
(4) Für den Regionalzweckverband gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit über Zweckverbände mit der Maßgabe, dass bei Gegenständen der Regionalplanung und bei anderen regionalplanerischen Gegenständen § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit keine Anwendung findet. Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung muss mindestens 40 betragen.
(5) Für den Regionalzweckverband gelten ferner die Bestimmungen über die Regionalplanung im Ersten und Zweiten Teil sowie § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend; für die Aufsicht ist bei Gegenständen der Regionalplanung § 44 anzuwenden. Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften über Regionalverbände in anderen Gesetzen des Landes entsprechend.
(6) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalverbands werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalzweckverbands. Der Regionalzweckverband tritt in die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt seiner Bildung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Möglichkeit, dass die zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise durch Vereinbarung in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten, bleibt unberührt.
(7) Der Personalrat des aufgelösten Regionalverbands besteht unbeschadet des § 19 des Landespersonalvertretungsgesetzes als Personalrat des Regionalzweckverbands bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen fort. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.
(8) Ein Austritt von Mitgliedern aus dem Regionalzweckverband ist nicht zulässig.
(9) Über die Auflösung des Regionalzweckverbands beschließt der Landtag durch Gesetz, sofern die Verbandsversammlung die Auflösung beschließt und einen entsprechenden Antrag stellt. Mit der Auflösung ist ein für diese Region nach § 31 zuständiger Regionalverband zu errichten.
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46. Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft. Haben Regionalverbände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Stadt- oder Landkreisen vereinbart, von diesen weisungsfreie Aufgaben zu übernehmen oder an deren Stelle Schulträger zu werden, können diese Aufgaben weiterhin erfüllt werden. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung dieser Aufgaben kann ein von § 43 abweichender Umlagemaßstab bestimmt werden, sofern für die Kostentragung keine andere Regelung vereinbart worden ist.
§ 47. Richtwerte. Richtwerte in Regionalplänen, die vor dem 20. Mai 2003 verbindlich geworden sind, gelten nicht mehr.
§ 48. Anwendung bisher geltender Vorschriften. (nicht abgedruckt)
§ 49. Grenzüberschreitende Regionalplanung. Für die Regionalplanung in den Teilen des Landes, die an andere Bundesländer angrenzen, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Form und Inhalt der Regionalpläne, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung, das Verfahren und die Kostenerstattung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, soweit eine grenzüberschreitende Regionalplanung dies erfordert.
§ 50. Unterzentren. (nicht abgedruckt)
§ 51. Verwaltungsvorschriften. Das Wirtschaftsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 52. Aufhebung von Rechtsvorschriften. (nicht abgedruckt)
§ 53. Änderung von Gesetzen. (nicht abgedruckt)
§ 54. Inkrafttreten. (nicht abgedruckt)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Oktober 1983 (GBl. S.621).
Durch
Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurden an dieser Stelle mit Wirkung vom 22. Oktober
2008 die Anlagen 1 und 2 eingefügt.
hier nicht wiedergegeben; siehe
GBl. 2008 S. 342