Landesbeamtengesetz
(LBG)

vom 1. August 1962

geändert durch
Gesetz vom 25. Februar 1964 (GBl. S. 79), § 82;
Gesetz vom 8. Februar 1966 (GBl. S. 5)
Gesetz vom 2. April 1968 (GBl. S. 127).

Neubekanntmachung vom 9. Juli 1968 (GBl. S. 259)

geändert durch
Gesetz vom 25. Juli 1969 (GBl. S. 163), § 4;
Gesetz vom 30. Juni 1970 (GBl. S. 321), § 5;
Gesetz vom 17. November 1970 (GBl. S. 491);
Gesetz vom 13. Mai 1971 (GBl. S. 51).

Neubekanntmachung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225)

geändert durch
Gesetz vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 413);
Gesetz vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 426);
Gesetz vom 14. Dezember 1971 (GBl. S. 494);
Gesetz vom 27. Dezember 1971 (GBl. 1972 S. 19);
Gesetz vom 29. Dezember 1972 (GBl. 1973 S. 1);
Gesetz vom 2. April 1974 (GBl. S. 153);
Gesetz vom 26. November 1974 (GBl. S. 508);
Gesetz vom 4. November 1975 (GBl. S. 726);
Gesetz vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 851);
Gesetz vom 3. März 1976 (GBl. S. 230);
Gesetz vom 9. März 1976 (GBl. S. 310);
Gesetz vom 7. Juni 1977 (GBl. S. 169);
Gesetz vom 22. November 1977 (GBl. S. 557);
Gesetz vom 12. September 1978 (GBl. S. 473);
Gesetz vom 3. April 1979 (GBl. S. 134).

Neubekanntmachung vom 8. August 1979 (GBl. S. 397)

geändert durch
Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529);
Gesetz vom 9. Dezember 1980 (GBl. S. 595);
Gesetz vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 666);
Gesetz vom 19. März 1985 (GBl. S. 71);
Gesetz vom 3. Februar 1986 (GBl. S. 21);
Gesetz vom 9. Juni 1986 (GBl. S. 181);
Gesetz vom 18. Mai 1987 (GBl. S. 161);
Gesetz vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397);
Verordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101);
Verordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101);
Gesetz vom 16. Juli 1990 (GBl. S. 225);
Gesetz vom 25. April 1991 (GBl. S. 227);
Gesetz vom 19. November 1991 (GBl. S. 681);
Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 854);
Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73);
Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 85);
Gesetz vom 6. Juli 1994 (GBl. S. 349);
Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 21).

Neubekanntmachung vom 19. März 1996 (GBl. S. 285)

geändert durch
Gesetz vom 21. Oktober 1996 (GBl. S. 649);
Gesetz vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 522);
Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GBl. S. 557), Art. 2;
Gesetz vom 20. April 1998 (GBl. S. 249);
Gesetz vom 28. März 2000 (GBl. S. 361), § 5 Abs. 1;
Gesetz vom 4. April 2000 (GBl. S. 364);
Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 750);
Gesetz vom 25. Februar 2003 (GBl. S. 117), Art. 2;
Gesetz vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 66) Art. 1;
Gesetz vom 1 . Juli 2004 (GBl. S. 469), Art. 17;
Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), Art. 2;
Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 891), Art. 5;
Gesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), Art. 10;
Gesetz vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321), Art. 1;
Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 650), Art. 2;
Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670), Art. 3;
Gesetz vom 1. Dezember 2005 (GBl. S. 710, Bek.), Art. 5;
Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), Art. 5;
Gesetz vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 296), Art. 2;
Gesetz vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), Art. 4;
Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), Art. 10;
Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), Art. 2;
Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435), Art. 4;
Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 801), Art. 1;
 

Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1962

 

INHALTSÜBERSICHT

nicht wiedergegeben

 

Der Landtag hat am 20. Juli 1962 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

ABSCHNITT I
Einleitende Vorschriften

§ 1. Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2. Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3. Verleihung der Dienstherrnfähigkeit. Eine Satzung, durch die einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben, verliehen wird, bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 4. Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter. (1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(3) Wer Dienstvorgesetzter ist, kann das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, soweit nicht eine gesetzliche Regelung getroffen ist.

(4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

ABSCHNITT II
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 5. Sachliche Voraussetzungen. (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 6. Persönliche Voraussetzungen. (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

(2) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern.

(3) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

§ 7. Arten. (1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
4. auf Widerruf, wenn der Beamte
    a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
    b) nur nebenbei (durch das Amt nicht voll in Anspruch genommen) oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(3) Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(4) Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums kann zugelassen werden, daß für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anstelle von Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden. Die Berufung dieser Beamten auf Zeit ist beim gleichen Dienstherrn nur einmal und nur für eine Zeitdauer von höchstens drei Jahren zulässig.

(5) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 8. Beamter auf Lebenszeit. (1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. sich
    a) als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
    b) als anderer Bewerber
    in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

2. Ernennung

§ 9. Arten der Ernennung. Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung), 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung.

§ 10. Zuständigkeit für die Ernennung. (1) Die Beamten des Landes werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Ministerpräsidenten ernannt.

(2) Die Beamten des Landtags werden von dem Präsidenten des Landtags im Einvernehmen mit dem Präsidium ernannt.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

§ 11. Auslese der Bewerber. (1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Freie Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Dies gilt nicht
1. für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
2. für die Laufbahngruppen des einfachen und des mittleren Dienstes,
3. für die Stellen der leitenden Beamten der Ministerien und der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden,
4. für die Stellen der leitenden Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Landespersonalausschuß kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung zulassen.

§ 12. Form und Wirksamkeit der Ernennung. (1) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, „auf Probe", „auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamter",
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses (§ 9 Nr. 2) der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(2) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt in der Urkunde lediglich der Zusatz „auf Lebenszeit", „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, „auf Probe" oder „auf Widerruf", so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf; bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes behält der Beamte seinen bisherigen allgemeinen Rechtsstand. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz „auf Zeit" ohne Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten, so gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 13. Nichtigkeit der Ernennung. (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich bestätigt wird.

(2) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
2. entmündigt war oder
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Nichtigkeit ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen; sie ist vom Ministerpräsidenten festzustellen, wenn die Ernennung von ihm ausgesprochen wurde. Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 14. Rücknahme der Ernennung. (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.

(2) Die Ernennung ist auch zurückzunehmen, wenn sie ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen wurde und ihr der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nicht nachträglich zustimmt.

(3) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmündigten die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.

(4) Die Ernennung kann auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgenommen werden.

§ 15. Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte, Fristen für die Rücknahme der Ernennung. (1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte, sobald er vom Grund der Nichtigkeit Kenntnis erlangt, dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 14 kann die Ernennung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; sie wird vom Ministerpräsidenten erklärt, wenn die Ernennung von ihm ausgesprochen wurde. Die Erklärung der Rücknahme ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen.

§ 16. Wirkung der Rücknahme. (1) Die Rücknahme nach § 14 hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an nicht zustande gekommen ist.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge können belassen werden.

3. Laufbahnen

a) Allgemeines

§ 17. Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. (1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach den folgenden Grundsätzen.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von den Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen.

§ 18. Begriff und Gliederung der Laufbahnen. (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten- als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

b) Laufbahnbewerber

§ 19. Voraussetzungen für die Zulassung. (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen ist mindestens zu fordern
1. für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder ein entsprechender Bildungsstand,
2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder ein entsprechender Bildungsstand,
3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Hochschulprüfung.

(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) nachzuweisen.

(3) Die Laufbahnvorschriften können für die Zulassung zu den Laufbahnen Mindest- und Höchstaltersgrenzen bestimmen.

§ 20. Dienstanfänger. (1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod
1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
2. durch Entlassung.

(2) Im übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 39 Satz 2 und der §§ 65, 88, 94, 95 entsprechend anzuwenden.

(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung.

§ 21. Vorbereitungsdienst. (1) Laufbahnbewerber haben einen Vorbereitungsdienst abzuleisten. Der Vorbereitungsdienst dauert
1. in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in der Regel sechs Monate,
2. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens ein Jahr,
3. in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes mindestens drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nr. 3 kann auf eine kürzere Dauer festgesetzt werden, wenn die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es mit Rücksicht auf die Dauer eines vorgeschriebenen Studiums, einer vorgeschriebenen technischen oder sonstigen Fachbildung oder einer vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit zwingend erfordern.

(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 22. Laufbahnprüfung. (1) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.

(2) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.

(3) Die Laufbahnvorschriften regeln die Zeugnisstufen nach Möglichkeit einheitlich.

§ 23. Besondere Fachrichtungen. Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann eine von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung abweichende Regelung getroffen werden, soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern.

§ 24. Probezeit. (1) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Sie dauert in den Laufbahnen
1. des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr,
2. des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre,
3. des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate,
4. des höheren Dienstes mindestens drei Jahre. Sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Prüfung (§ 22) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann.

c) Andere Bewerber

§ 25. Voraussetzungen für die Zulassung. (1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 2) sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Ein anderer Bewerber soll nur berücksichtigt werden, wenn er das zweiunddreißigste Lebensjahr, in den Laufbahnen des höheren Dienstes das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als fünfundvierzig Jahre ist.

§ 26. Feststellung der Befähigung. Die Befähigung der anderen Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuß festgestellt.

§ 27. Probezeit. (1) Die Probezeit der anderen Bewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) dauert in den Laufbahnen
1. des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,
2. des gehobenen Dienstes drei bis vier Jahre,
3. des höheren Dienstes drei bis fünf Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann.

d) Anstellung, Beförderung und Aufstieg

§ 28. Anstellung. Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen, wenn die Anstellung im Eingangsamt im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige berufliche Tätigkeit eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 29. Beförderung. (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert.

(2) Eine Beförderung (Absatz 1) ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen.

Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.

(5) Die Laufbahnvorschriften können für die Beförderung in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und ,des höheren Dienstes Mindestdienstzeiten und Mindestaltersgrenzen vorsehen.

§ 30. Aufstieg. Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

4. Versetzung und Abordnung

§ 31. Versetzung. (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein :dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und denselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Versetzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich :des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

§ 32. Abordnung. (1) Der Beamte kann vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, bei Beamten auf Widerruf oder auf Probe die Dauer von zwei Jahren, überschreitet; § 31 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte :der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

5. Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

§ 33. (1) Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so kann ein Beamter einer beteiligten Behörde, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt :derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Er erhält auch in dem neuen Amt sein bisheriges Grundgehalt und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf. Die Versetzung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Rechtsverordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder der Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn seine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung der Behörde Planstellen eingespart werden. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

6. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Beendigungsgründe

§ 34. (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung (§§ 35 bis 43),
2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 60 bis 63),
3. Entfernung aus dem Dienst nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 44 bis 59) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

(3) In den Laufbahnvorschriften oder in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann :bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf mit der Ablegung der Laufbahnprüfung endet.

b) Entlassung

§ 35. Entlassung kraft Gesetzes. (1) Der Beamte ist entlassen,
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
2. wenn er ohne die Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder
3. wenn er als Beamter auf Probe oder auf Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Beamter auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt oder
4. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nach Absatz 4 Satz 2 angeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

(2) Ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.

(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.

(4) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und bei Landesbeamten außerdem im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden.

§ 36. Entlassung ohne Antrag. (1) Der Beamte ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen oder
2. wenn er dienstunfähig (§ 47) ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder
3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
4. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt. Entsprechendes gilt, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtags war und die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 112) vorliegen.

(2) Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 gilt nicht für beamtete Lehrkräfte an wissenschaftlichen Hochschulen und Beamte ohne Dienstbezüge.

§ 37 Entlassung auf Antrag. (1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Muß sie hinausgeschoben werden, so darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.

§ 38. Entlassung des Beamten auf Probe. Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarstrafe zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
2. wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt oder
3. wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist. Die Entlassung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.

§ 39. Entlassung des Beamten auf Widerruf. Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

§ 40. Zuständigkeit. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

§ 41. Fristen. (1) Bei der Entlassung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 38) und des Beamten auf Widerruf (§ 39) sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
    bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,
    von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,
    von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß des Kalendervierteljahres.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.

(3) Im Falle des § 38 Nr. 1 können der Beamte auf Probe und der Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

§ 42. Eintritt der Entlassung. (1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.

(2) Im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 1 tritt die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein.

§ 43. Folgen der Entlassung. Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 98 Abs. 3 erteilt ist.

c) Eintritt in den Ruhestand

aa) Ruhestand

§ 44. Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes. (1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Für Lehrer an öffentlichen Schulen außer wissenschaftlichen Hochschulen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie erst mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem das Schuljahr oder Semester endet.

§ 45. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand. Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Bei Beamten, die vom Ministerpräsidenten ernannt werden, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand der Ministerpräsident auf Antrag der obersten Dienstbehörde.

§ 46. Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 47. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd urifähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

§ 48. Versetzung in den Ruhestand auf Antrag. (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 47 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 49. Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag. (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 52 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 52 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

§ 50. Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. (1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden, wenn er mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestands, ihn erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde zur Prüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

(4) Der Ruhestand endet, wenn der Beamte in ein seiner früheren Rechtsstellung voll entsprechendes Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.

§ 51. Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand. (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 47) geworden ist. Als Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Lehrtätigkeit im Ausland, für die der Beamte mit Genehmigung der zuständigen obersten Dienstbehörde und mit Zustimmung des Auswärtigen Amts beurlaubt worden ist:

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Verfügung bedarf bei Landesbeamten, soweit nicht der Ministerpräsident zuständig ist, der Zustimmung des Finanzministeriums.

(3) Die §§ 48 bis 50 gelten entsprechend.

§ 52. Zuständigkeit. Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 53. Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt. (1) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 44, 45 und 49 Abs. 5 Satz 3, mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnitts V. bb) Einstweiliger Ruhestand

§ 54. Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand. Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 55. Beginn des einstweiligen Ruhestands. Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.

§ 56. Dienstbezüge. (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Dienstbezüge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands. Mit Aufhören der Dienstbezüge erhält der Beamte Ruhegehalt.

(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Aufhören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 175 Abs. 5), so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer des Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag dieses Einkommens. § 181 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 57. Stellenvorbehalt. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

§ 58. Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis Folge zu leisten; § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 59. Endgültiger Eintritt in den Ruhestand. Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

d) Verlust der Beamtenrechte

§ 60. Verlustgründe. Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet oder im Land Berlin
1. zu Zuchthaus oder
2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder
3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staatsgefährdender oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis von sechs Monaten oder längerer Dauer
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 61. Folgen des Verlusts. Endet das Beamtenverhältnis nach § 60, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 62. Gnadenerweis. (1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte (§§ 60 und 61) das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 63 entsprechend.

§ 63. Wiederaufnahmeverfahren. (1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der, Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung, aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 38 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

ABSCHNITT III
Rechtliche Stellung des Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 64. Amtsführung. (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 65. Diensteid. (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, daß ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Gestattet das geltende Recht den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, anstelle der Worte „Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformeln sprechen.

(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 66. Politische Betätigung. Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 67. Besondere Beamtenpflichten. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 68. Pflichten gegenüber Vorgesetzten. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 69. Verantwortung für Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen. (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das ihm aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für den Beamten ohne weiteres erkennbar ist oder wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird, sofern die Anordnung nicht die Menschenwürde verletzt. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, daß dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich seinem Vorgesetzten gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Vollzugsbeamte im Sinne dieses Absatzes sind Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben.

§ 70. Beamtenrechtliche Folgen bei Ausübung eines Mandats oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag oder im Landtag oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet der Vorschriften des § 36 Abs. 1 Nr. 4, des § 105 Abs. 3 und des § 186 Abs. 3, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

b) Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 71. Unparteilichkeit bei Amtshandlungen. (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht wegen familienrechtlicher Beziehungen zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 72. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten, wenn nicht gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verbots zu hören.

c) Amtsverschwiegenheit

§ 73. Umfang. (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, so wird die Genehmigung vom Innenministerium erteilt. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 74. Aussagegenehmigung. (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 75. Auskünfte an die Presse. Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.

d) Nebentätigkeit

§ 76. Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit. Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf- nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 77. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 76 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
1. zur Übernahme eines Nebenamts, einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufs,
3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinträchtigen, den dienstlichen Belangen oder dem öffentlichen Interesse aus anderen Gründen zuwiderlaufen würde. Sie kann bedingt oder befristet erteilt werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 38. Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. (1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. die ehrenamtliche Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft und in den Ausschüssen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, sowie die Verwaltung des Vermögens des Ehegatten und der minderjährigen Kinder,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
6. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und gemeinnützigen Wohnungsunternehmen.

(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.

§ 79. Regreßanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit. Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 80. Erlöschen der Nebentätigkeiten. Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 81. Ausführungsverordnung. Die zur Ausführung der §§ 76 bis 80 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat.

e) Annahme von Belohnungen

§ 82. Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

f) Arbeitszeit

§ 83. Dauer der Arbeitszeit. (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten wird von der Landesregierung festgesetzt. Die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen keine andere durchschnittliche Wochenarbeitszeit festsetzen, als sie für Landesbeamte besteht.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm innerhalb angemessener Zeit Dienstbefreiung zu gewähren:

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum darf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten werden, es sei denn, daß die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt oder im Anschluß an den Bereitschaftsdienst eine Freizeit von gleicher Dauer gewährt wird.

§ 84. Fernbleiben vom Dienst. (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Ordnet der Dienstvorgesetzte die Untersuchung durch einen beamteten Arzt an, so hat der Dienstherr die Kosten der Untersuchung zu tragen.

(2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

g) Wohnung

§ 85. Wohnort. (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 86. Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts. Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.

h) Dienstkleidung

§ 87. (1) Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es sein Amt erfordert.

(2) Für Landesbeamte erläßt die Landesregierung die näheren Bestimmungen. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 88. Begriff des Dienstvergehens; Verfahren. (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
3. gegen § 73 oder gegen § 82 verstößt oder
4. entgegen § 50 Abs. 1 oder § 58 einer erneuten Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die disziplinarrechtlichen Vorschriften.

§ 89. Verpflichtung zum Schadenersatz; Rückgriff. (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der Dienstherr von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.

(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 90. Allgemeines. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Er gewährt ihm insbesondere auch Schutz vor jeder politischen Einflußnahme von außen, die geeignet oder bestimmt ist, ihn in der pflichtgemäßen Verwaltung seines Amts zu beeinträchtigen.

§ 91. Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter 18 Jahren.

§ 92. Beihilfen. (1) Den Beamten sowie Empfängern von Versorgungsbezügen werden zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen gewährt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung, in der insbesondere zu bestimmen ist,
1. welche Personen beihilfeberechtigt sind,
2. welche Aufwendungen beihilfefähig sind,
3. unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann,
4. wie die Beihilfe unter Berücksichtigung des Familienstands zu bemessen ist.

(2) Die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die zu leistenden Beihilfen auch durch den Abschluß einer entsprechenden Versicherung gewähren. Soweit die durch den Abschluß einer Versicherung erzielten Leistungen die nach Absatz 1 zu gewährenden Beihilfen nicht erreichen, ist der Unterschiedsbetrag als ergänzende Beihilfe zu zahlen.

§ 93. Ersatz von Sachschaden. (1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne daß ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können.

(2) Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle,
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. (3) Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Über die Ersatzleistung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Das Finanzministerium erläßt Richtlinien.

§ 94. Unterhaltszuschuß des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) erhält einen Unterhaltszuschuß. Dieser beträgt mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung.

§ 95. Jubiläumsgabe. (1) Den Beamten ist anläßlich des 25-, 40- und 50jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe zu zahlen.

(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 96. Weihnachtszuwendung. (1) Die Beamten und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Weihnachtszuwendung.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, die Höhe der Weihnachtszuwendung festzusetzen, den anspruchsberechtigten Personenkreis näher abzugrenzen und die Höhe der Zuwendung beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche oder Anspruchsberechtigter zu regeln.

b) Amtsbezeichnung

§ 97. Festsetzung der Amtsbezeichnung. (1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(2) Die Amtsbezeichnungen der Landesbeamten werden durch den Ministerpräsidenten festgesetzt, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind. Der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. Er kann einem Beamten eine andere als die für sein Amt vorgesehene Amtsbezeichnung verleihen.

(3) Die Amtsbezeichnungen der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen der Besoldungsgruppe und der Laufbahn dieser Beamten und, soweit eine solche nicht vorgeschrieben ist, ihrem Aufgabenkreis entsprechen. Die Amtsbezeichnungen sind so festzusetzen, daß sie mit den Amtsbezeichnungen der Landes- und der Bundesbeamten nicht verwechselt werden können. Bei Gemeinden und Landkreisen werden die Amtsbezeichnungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, durch die Stellensatzung bestimmt.

§ 98. Führen der Amtsbezeichnung. (1) Der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Neben der Amtsbezeichnung darf der Beamte nur staatlich verliehene Titel und akademische Grade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(3) Einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Dienstbezüge

§ 99. Anspruch und Höhe. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Dienstbezüge nach den Vorschriften des Besoldungsrechts.

(2) Hat der Beamte mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter bei demselben oder bei verschiedenen Dienstherren inne, so erhält er, wenn nicht einheitliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge nur aus einem Amt. Die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten das Finanzministerium, bestimmt das Amt, aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind; gehört eines der Ämter dem Dienst eines anderen Dienstherrn an, so ist das Einvernehmen mit diesem herbeizuführen.

(3) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungsähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 175 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3) nach Beendigung einer Tätigkeit bei diesen Einrichtungen während einer Verwendung als Beamter bei einem der in § 1 genannten Dienstherren abzuführen oder auf die Dienstbezüge anzurechnen sind, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Beamten beruhen.

§ 100. Verzicht. Auf laufende oder künftige Dienstbezüge kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 101. Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung. (1) Der Beamte kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 102. Änderung von Versorgungsbezügen. Werden die Dienstbezüge der Beamten allgemein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.

§ 103. Übergang des Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn. Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung
verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 104. Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

e) Urlaub

§ 105. (1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Zur Ausübung eines Mandats im Bundestag oder im Landtag oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren. f) Personalakten

§ 106. (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personalakten zu nehmen.

(2) Auf Antrag des Beamten ist auch einem von ihm bevollmächtigten Beamten, Rechtsanwalt oder Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes Einsicht in die Personalakten zu gewähren. Anderen Bevollmächtigten kann Einsicht gewährt werden.

g) Vereinigungsfreiheit

§ 107. (1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer : Gewerkschaft oder einem Berufsverband oder wegen seiner Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.

h) Dienstzeugnis

§ 108. (1) Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Außerdem ist auf Antrag zum Zweck der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.

(2) Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

3. Verfahren bei Beschwerden und bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 109. Beschwerde. (1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 110. Vertretung des Dienstherrn. (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957, BGBl. I S. 667) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das Finanzministerium.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Gesetzblatt für Baden-Württemberg zu veröffentlichen.

(4) § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Landesanwaltschaften bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. März 1960 (GBl. S. 99) bleibt unberührt.

§ 111. Zustellung. Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 30. Juni 1958 (GBl. S. 165) zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

4. Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Landesverbände

§ 112. Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande zu beteiligen, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die kommunalen Landesverbände sind in diesen Fällen zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren.

ABSCHNITT IV
Landespersonalausschuß

§ 113. Unabhängigkeit. Der Landespersonalausschuß übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 114. Zusammensetzung. (1) Der Landespersonalausschuß besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Vorsitzender ist der Präsident des Rechnungshofs, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter im Hauptamt.

(3) Weitere Mitglieder sind:
1. die Leiter der Personalrechtsabteilungen des Innenministeriums und des Finanzministeriums,
2. zwei von den kommunalen Landesverbänden zu benennende Vertreter,
3. zwei von den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften zu benennende Vertreter. Die Leiter der Personalrechtsabteilungen sind ständige ordentliche Mitglieder für die Dauer der Bekleidung des Hauptamts. Die übrigen vier weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Antrag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen.

(4) Sämtliche Mitglieder müssen Beamte nach den Vorschriften dieses Gesetzes sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mitglieder müssen der gleichen Behörde wie diese angehören.

§ 115. Rechtsstellung. (1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie dienstlich nicht bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Landespersonalausschuß außer durch Zeitablauf (§ 114 Abs. 3) nur aus,
1. wenn sein Beamtenverhältnis oder die Zugehörigkeit zur Behörde (§ 114 Abs. 4 Satz 2) oder zur vertretenen Organisation beendet ist,
2. wenn es zu einem Dienstherrn versetzt worden ist, für den dieses Gesetz nicht gilt,
3. wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 32 findet für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

§ 116. Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 115 ergebenden Beschränkungen.

§ 117. Aufgaben. (1) Der Landespersonalausschuß hat außer den in den vorstehenden Bestimmungen oder in den Laufbahnvorschriften vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:
1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
3. bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen mitzuwirken,
4. zu Ausnahmen von den Vorschriften über die Laufbahnen sich gutachtlich zu äußern, sofern die Laufbahnvorschriften dies vorsehen,
5. zu Beschwerden von Beamten und abgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
6. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuß ist berechtigt, den Ministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen.

§ 118. Geschäftsordnung. Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 119. Verfahren. (1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbände muß, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuß die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen. sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 117 Abs. 1 Nr. 5.

(3) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit müssen außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens vier Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 120. Geschäftsstelle. Zur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Landespersonalausschuß einer Geschäftsstelle, die beim Staatsministerium eingerichtet wird.

§ 121. Amtshilfe. Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuß Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

ABSCHNITT V
Versorgung

1. Arten der Versorgung

§ 122. Die Versorgung umfaßt: Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge, Abfindung, Übergangsgeld.

2. Ruhegehalt

a) Allgemeines

§ 123. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 124. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Regelfall. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Bezüge,
2. der Ortszuschlag nach dem Besoldungsrecht,
3. sonstige Bezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

§ 125. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus Beförderungsstellen. (1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amts nicht mindestens ein Jahr erhalten, so sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts ruhegehaltfähig; hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 124 fest. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Jahresfrist einzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amts mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht in den Fällen des § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes und des § 130 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 126. Dienstzeiten im Beamtenverhältnis. (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nicht überwiegend beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendigung eines den öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs zugestanden ist,
6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.

(2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 60 bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, sind nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlusts der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen,

(3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nachversicherung beruhende Rente auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Ministeramts im Bundesgebiet oder im Lande Berlin,
3. die als Staatssekretär oder Staatsrat (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung) zurückgelegte Zeit, und zwar ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2,
4. die nicht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Amts bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder einem Verband von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (Art. 140 des Grundgesetzes),
5. die Zeit eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Bundesgebiet oder im Lande Berlin nach § 20 oder entsprechenden Bestimmungen.

§ 127. Erhöhung der Dienstzeit. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 126 erhöht sich um die Zeit, die
1. ein Ruhestandsbeamter in einer eine volle Arbeitskraft beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter oder Richter im Dienst des Dienstherrn, aus dessen Dienst er in den Ruhestand getreten ist, zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. auf Grundgewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist,
3. ein in den dauernden Ruhestand getretener Beamter nach § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 130 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes im einstweiligen Ruhestand verbracht hat, jedoch nicht über fünf Jahre hinaus.

§ 128. Berufsmäßige Dienstzeiten in der Bundeswehr, im Vollzugsdienst der Polizei und vergleichbare Zeiten. (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, oder
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.

(2) § 126 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie § 127 Nr. 2 gelten entsprechend.

§ 129. Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, Reichsarbeitsdienstes, Polizeivollzugsdienstes, Zeiten einer Kriegsgefangenschaft. Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.

Das gleiche gilt für Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams, wenn unmittelbar geltendes Bundesrecht eine Berücksichtigung vorschreibt.')

§ 130. Dienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder eines Verbandes von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (Art. 140 des Grundgesetzes) im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit.

(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Für Beschäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden sind, gilt § 126 Abs. 3 entsprechend.

(3) § 123 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 131. Weitere Dienstzeiten. (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
    b) im nichtöffentlichen Schuldienst oder
    c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder
    d) hauptberuflich im Dienst eines kommunalen Verbands
tätig gewesen ist oder
2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtung gestanden hat oder
3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amts bilden, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit zu Nummer 1 Buchst. a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(2) § 123 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 132. Ausbildungszeiten. Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende Zeit
1. einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, oder
2. einer praktischen Tätigkeit oder eines Besuches einer Pädagogischen Hochschule, Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule, die Voraussetzung für die Ablegung der Abschlußprüfung an diesen Schulen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amts gefordert wird. Die Zeit einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und nach Abschluß der Vorbildung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis gefordert wird oder an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt oder auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden ist. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung.

§ 133. Dienstzeiten in Ländern mit gesundheitsschädigendem Klima. Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

d) Höhe des Ruhegehalts

§ 134. Ruhegehalt im Regelfall. Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr
    bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert,
    von da ab um eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr. Als Ruhegehalt wird mindestens ein Betrag in Höhe des Mindestruhegehalts nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt.

§ 135. Ruhegehalt bei einstweiligem Ruhestand. Bei einem nach § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 130 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten ist das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestands aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Endstufe der Besoldungsgruppe; in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat, zu berechnen. Dieses Ruhegehalt beträgt bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zu zehn Jahren fünfzig vom Hundert und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr bis zum vollendeten zwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1.

§ 136. Ruhegehalt nach Übertragung eines Amts mit geringeren Dienstbezügen. Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amts nicht übersteigen.

3. Unterhaltsbeitrag

§ 137. Einem Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 36 Abs. i Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 3), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

4. Hinterbliebenenversorgung

a) Sterbemonat

§ 138. (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.

(2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.

(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 139 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

b) Sterbegeld

§ 139. (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen erhalten der überlebende Ehegatte, die ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlinge des Beamten sowie die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder Sterbegeld; das gleiche gilt für die unehelichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbezügen und deren Abkömmlinge. Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Kinderzuschläge und der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte in einer Summe zu zahlen. Beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.

(2) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und Stiefkindern, die zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben, oder deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

c) Witwen- und Waisengeld

§ 140. Anspruch auf Witwengeld. Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das siebzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte oder 3. die eheliche Gemeinschaft beim Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben war.

§ 141. Höhe des Witwengeldes. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 135 findet keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 134 Satz 2) sind zu berücksichtigen.

§ 142. Witwenabfindung. (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.

(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des Witwengeldes des Monats, in dem sich die Witwe wiederverheiratet; ist bei Anwendung des § 133 Abs. 1 Nr. 2 das Witwengeld nicht in voller Höhe zu zahlen, so ist der zu zahlende Betrag der Witwenabfindung zugrunde zu legen. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt das Witwengeld nach § 180 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Witwengeldes liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 143. Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen. (1) In den Fällen des § 140 Satz 2 Nr. 2 und 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes bewilligt werden.

(2) Der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

§ 144. Anspruch auf Waisengeld; Unterhaltsbeitrag. (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich erklärten oder die an Kindes Statt angenommenen Kinder eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld: Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben sowie für die unehelichen Kinder einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.

(2) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes zu bewilligen.

(3) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie erst nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten für ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenommen worden sind. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags für uneheliche Kinder.

§ 145. Höhe des Waisengeldes. (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 135 findet keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 134 Satz 2) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 143 in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kindes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist als das bisherige; das bisherige Waisengeld erlischt in diesem Falle.

(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch sowohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere Waisengeld gezahlt.

§ 146. Höchstbetrag der gesamten Hinterbliebenenversorgung. (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 141 oder § 145 erhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 143 Abs. 2 oder 3 oder § 144 Abs. 2 gewährt wird. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen Bezüge in einem den Umständen angemessenen Verhältnis zu kürzen.

(4) Unterhaltsbeiträge nach § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 147. Witwengeld bei großem Altersunterschied der Ehegatten. (1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld (§ 141) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 141 in Verbindung mit § 134) zurückbleiben.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.

(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 146 auszugehen.

§ 148. Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Probe. Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 143 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 137 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 140 bis 143 vorgesehene Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

§ 149. Beginn der laufenden Hinterbliebenenbezüge. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 143, 144 oder 148 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab.

§ 150. Witwergeld. Die §§ 140 bis 149 gelten entsprechend für den Witwer oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein, als sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

d) Bezüge bei Verschollenheit

§ 151. (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach den §§ 140 bis 149 Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 138 und 139 gelten nicht.

(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird der Verschollene für tot erklärt, oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt, oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunkts neu festzusetzen.

5. Unfallfürsorge

a) Allgemeines

§ 152. (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

(3) Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle,
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die Nummer 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.

(4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen wird.

(6) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der für eine Lehrtätigkeit im Ausland mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit verletzt wird.

b) Unfallfürsorgeleistungen

§ 153. Umfang der Unfallfürsorge. (1) Die Unfallfürsorge umfaßt
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 154),
2. Heilverfahren (§§ 155 und 156),
3. Unfallausgleich (§ 153),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 158 bis 161),
5. Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 162 bis 166).

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts V.

§ 154. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen. Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 155. Heilverfahren. (1) Das Heilverfahren umfaßt
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege (§ 156).

(2) Anstelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte hat sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(5) Die Ausführung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 156. Pflege. (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

(2) Nach dem Beginn des Ruhestands ist dem Verletzten anstelle der Kostenerstattung nach Absatz 1 auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 158, 159) zu gewähren.

§ 153. Unfallausgleich. (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt werden.

(2) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung amtsärztlich oder polizeiärztlich untersuchen zu lassen.

(3) Während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege im Rahmen eines Heilverfahrens (§ 155) wird der Unfallausgleich nicht gewährt.

§ 158. Unfallruhegehalt. (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Hat der Beamte nach den allgemeinen Vorschriften bereits ein Ruhegehalt von siebenundvierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hundertsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

(2) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich für einen Verletzten, der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe ein aufsteigendes Gehalt bezogen hat, nach der Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er bis zur Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Als Unfallruhegehalt wird mindestens ein Betrag in Höhe des Mindestunfallruhegehalts nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.

§ 159. Erhöhtes Unfallruhegehalt. Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe mit der nächsthöheren Ordnungszahl zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als fünfzig vom Hundert beschränkt ist. Bei Beamten des Vollzugsdienstes werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 bemessen.

§ 160. Unfallfürsorgeansprüche entlassener Beamter. (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 1 Nr. 2, §§ 33, 38 oder 39 entlassen ist, erhält auf Antrag neben dem Heilverfahren (§§ 155 und 156) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5, mindestens jedoch fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 156 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Beamte unter Umständen entlassen worden ist, die in einem Disziplinarverfahren zur 'Entfernung aus dem Dienst geführt hätten. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(5) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 124. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen.

§ 161. Unfallfürsorge für frühere Beamte. (1) Erhält ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, der weder in den Ruhestand versetzt noch nach § 160 zu behandeln ist, keine Versorgung, so kann ihm als Unfallfürsorge
1. das Heilverfahren nach den §§ 155 und 156,
2. für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten völligen Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann bis zu sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 124), jedoch höchstens nach der dritten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, in der der Beamte sich zuletzt befunden hat, bewilligt werden. Für einen früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge gilt § 160 Abs. 5 Satz 2.

(3) § 160 Abs. 6 findet Anwendung.

§ 162. Unfallhinterbliebenenversorgung. (1) Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfallhinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehalts (§§ 158, 159).
2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 144) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.

(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach den §§ 138 bis 151 zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

§ 163. Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie. Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oderüberwiegend durch den Verstorbenen (§ 162 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 158 Abs. 3 genannten Betrags. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 164. Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamten und Beamten auf Widerruf. (1) Ist in den Fällen des § 160 der frühere Beamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.

(2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwenund Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des

Unterhaltsbeitrags ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten auf Widerruf gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Beamte an den Unfallfolgen verstorben ist.

§ 165. Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene früherer Beamter. In den Fällen des § 161 kann auch den Hinterbliebenen des früheren Beamten ein entsprechend bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

§ 166. Höchstbetrag der gesamten Unfallhinterbliebenenversorgung. Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 162 bis 165) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. § 146 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 157) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 156 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 160 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 164 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 146 außer Betracht.

c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge

§ 167. (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie kann von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine grobe Fahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des Dienstunfalles beigetragen hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt, und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienstbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der Verletzte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte.

d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren

§ 168. (1) Dienstunfälle sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Dienstunfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Dienstunfall bei der für den Wohnort des Verletzten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der Anmeldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienstunfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Verletzte oder seine Hinterbliebenen von der Anmeldung durch außerhalb ihres Willens liegende Umstände abgehalten worden sind. Die Anmeldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Anmeldung ab gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mitzuteilen.

e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

§ 169. (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 152 bis 166 geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt oder übernommen worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.

(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBI. I S: 674) Anwendung.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

6. Abfindung

§ 170. (1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder auf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält auf Antrag eine Abfindung. Das gleiche gilt für eine Beamtin, die ihre Entlassung mit Rücksicht auf die bevorstehende Eheschließung beantragt und die Ehe innerhalb von drei Monaten seit dem Entlassungstag geschlossen hat.

(2) Der Antrag auf Zahlung einer Abfindung ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Entlassung oder der Eheschließung schriftlich zu stellen.

(3) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und steigt vom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um je einen Monatsbetrag.

(4) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamtin, Richterin, Angestellte oder Arbeiterin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch Gewährung einer anderen Abfindung oder durch Gewährung eines Ruhegehalts abgegolten ist. Als Dienstzeit gilt bei Lehrerinnen auch die Dienstzeit, die nach dem Privatschulgesetz vom 15. Februar 1956 (GBl. S. 28) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar ist. In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer ehrenamtlichen Tätigkeit und die Zeit einer Tätigkeit, durch die die Arbeitskraft der Beamtin nicht überwiegend in Anspruch genommen war, nicht einbezogen.

(5) Durch die Abfindung werden alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge (§ 161) kann gewährt werden.

(6) Die Abfindung ist bei verheirateten Beamtinnen nach der Entlassung, im übrigen nach der Eheschließung in einer Summe zu zahlen.

(7) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Beamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der Verlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst gezahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach der Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder nach der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

3. Übergangsgeld

§ 171. (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich der in § 1 genannten Dienstherren oder der Verwaltung, deren Aufgaben sie übernommen haben. '

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. der Beamte auf Grund des § 35, des § 36 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder des § 38 Nr. 1 entlassen wird oder
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 137 bewilligt wird oder
3. die Anrechnung der Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 127 Nr. 1 zu einer Erhöhung von Versorgungsbezügen führt.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Altersgrenze (§ 44) erreicht hat. Beim Tod des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Hat der Entlassene während des Bezugs des Übergangsgeldes ein neues Beamten- oder Richterverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit begründet, so wird für dessen Dauer die Zahlung des Übergangsgelds unterbrochen. 8. Gemeinsame Vorschriften

a) Zahlung der Versorgungsbezüge

§ 172. Zuständigkeit, Verfahren. (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Das Finanzministerium kann zu den §§ 130 bis 133, 137, 143, 144, 146, 148, 150, 154, 160, 161, 164, 165 und 180 Richtlinien erlassen. Es kann für die darin geregelten Fragen auf seine Beteiligung verzichten. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von Dienstunfällen, trifft die Anordnung nach § 157 Abs: 2 und § 160 Abs. 6, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers:

(2) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Absatz 1 Satz 1 und 4 können auf andere Behörden übertragen werden. Bei Landesbehörden bedarf es hierzu einer Rechtsverordnung der Landesregierung.

(3) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen und Vereinbarungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 131 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

§ 173. Kinderzuschlag. Für die Gewährung von Kinderzuschlägen stehen Unterhaltsbeiträge dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gleich. Kann in Anwendung des § 146 Abs. 4 ein Unterhaltsbeitrag nach § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 3 nicht bewilligt werden, so wird dadurch die Gewährung des Kinderzuschlags nicht berührt.

§ 174. Abtretung, Pfändung, Verpfändung, Aufrechnung und Verzicht. (1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 139), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 155) und der Pflege (§ 156) sowie auf Unfallausgleich (§ 157) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überhebungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen (§ 35 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes) können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

(2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gelten §§ 100 und 101 entsprechend.

b) Ruhen der Versorgungsbezüge

§ 175. Verwendung im öffentlichen Dienst. (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und für Witwen
    die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das Ruhegehalt berechnet ist,
2. für Waisen
    vierzig vom Hundert der unter Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge.

(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort der Verwendung maßgebenden Satz und Kinderzuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfallausgleich (§ 157) und Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten die oberste Dienstbehörde.

(4) Ist bei Ruhensberechnungen für Ruhestandsbeamte und Witwen die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Höchstgrenze niedriger als das Eineinviertelfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1, so gilt dieser Betrag als Höchstgrenze. Entsprechend bemißt sich die Höchstgrenze für Waisen (Absatz 2 Nr. 2).

(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet und ihrer Verbände. Ihr stehen gleich
1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet,
2. die Beschäftigung bei kommunalen Verbänden, 3. die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten die oberste Dienstbehörde.

§ 136. Verlust der Eigenschaft als Deutscher, Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland. (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Versorgungsberechtigte
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beamte berufen worden ist, ohne daß er Deutscher war (§ 6 Abs. 3). Ob die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu ruhen haben, entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulassen. Bei Versorgungsberechtigten des Landes trifft die Entscheidungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidungen trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin, so kann die oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Bundesgebiet oder im Lande Berlin abhängig machen.

c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

§ 177. (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 175 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 175 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.

(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Festsetzung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt,
2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt berechnet ist.

(3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr Ruhegehalt nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der Witwe zurückbleiben.

(4) Inwieweit Versorgungsbezüge oder versorgungsähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 175 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3) abzuführen oder auf die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurechnen sind, regelt, soweit erforderlich, die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Beamten beruhen.

d) Erlöschen der Versorgungsbezüge

§ 138. Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter. (1) Ein Ruhestandsbeamter,
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 60 zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin im ordentlichen Strafverfahren
    a) zu Zuchthaus oder
    b) zu Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von mindestens drei Jahren oder
    c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staatsgefährdender oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis auf die Dauer von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung s eine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 62 und 63 gelten entsprechend.

§ 179. Zeitweiliger Verlust des Ruhegehalts. Ein Ruhestandsbeamter verliert seine Versorgungsbezüge, solange er entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 1 und des § 58 einer Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 180. Erlöschen und Wiederaufleben des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung. (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt,
2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
3. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin im ordentlichen Strafverfahren zu Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staatsgefährdender oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis auf die Dauer von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.

Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. Die §§ 62 und 63 gelten entsprechend.

(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine ledige Waise,
1. die in einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung steht, bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,
2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus.

Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person der Waise liegt, über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus, so kann das Waisengeld entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt werden.

(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhaltsoder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

e) Anzeigepflicht

§ 181. (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 171 Abs. 5, §§ 175, 177) hat der Behörde, der die Anweisung und Regelung der Versorgungsbezüge obliegt (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 176 Abs. 1 Nr. 1),
2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach einem Ort im Ausland (§ 176 Abs. 1 Nr. 2),
3. den Bezug eines Einkommens (§ 175) oder einer Versorgung (§ 177), die Witwe und Waise auch die Verheiratung (§ 180 Abs. 1 Nr. 1),
4. die Begründung eines neuen Beamten-, Richteroder Arbeitsverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit (§ 171 Abs. 5),
5. die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 130 Abs. 2) unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm in Absatz 2 Nr. 3 und 5 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

f) Geltungsbereich

§ 182. Für die Anwendung des Unterabschnitts 8 gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 137, 160, 161 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 148, 164, 165 als Witwen- oder Waisengeld,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 143 und 163 als Witwengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 144 Abs. 2 und 3 als Waisengeld,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 62, 178, 180 Abs. 1 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

g) Oberste Dienstbehörde für Versorgungsberechtigte

§ 183. (1) Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Landes die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 110 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Bei Ansprüchen von Versorgungsberechtigten des Landes nach §§ 92, 96, § 130 Abs. 2, §§ 173, 175 bis 178, 180 und 181 werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von der obersten Landesbehörde wahrgenommen, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

9. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften

§ 184. Entziehung der Versorgungsbezüge. (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen. Zur Durchführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Versorgungsberechtigte ist zu den Vernehmungen zu laden. Er ist zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(2) § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleiben unberührt.

§ 185. Vergütung bei Verwendung von Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst. Wird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen Dienst (§ 175 Abs. 5) verwendet, so sind seine Bezüge aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

ABSCHNITT VI
Besondere Beamtengruppen

1. Beamte auf Zeit

a) Allgemeines

§ 186. Allgemeines. (1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sowie § 36 Abs. 1 Nr. 4 finden keine Anwendung.

(3) Die allgemeine Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit wird durch die Annahme seiner Wahl in den Bundestag nicht berührt.

§ 187. Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit. (1) Der Beamte auf Zeit tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 126 von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder
3. das zweiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.

(2) Der Beamte auf Zeit tritt nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 188. Beendigung des Beamtenverhältnisses. Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 189. Übergangsgeld. Der Beamte auf Zeit mit Dienstbezügen, der nicht in den Ruhestand tritt, erhält ein Übergangsgeld in Höhe der Dienstbezüge des letzten Monats auf die Dauer von so viel Monaten, als er in seinem letzten Dienstverhältnis als Beamter auf Zeit volle Dienstjahre zurückgelegt hat, höchstens jedoch auf die Dauer von vierundzwanzig Monaten. § 171 Abs. 3 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3 finden Anwendung. Die Zahlung des Ubergangsgeldes ruht insoweit, als die steuerpflichtigen Einkünfte des Bezugsberechtigten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit fünfundzwanzig vom Hundert der Dienstbezüge, mindestens aber 1500 DM im Jahr übersteigen.

§ 190. Beendigung des einstweiligen Ruhestands. Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

b) Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte

§ 191. Bürgermeister. Auf den hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Bürgermeister die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung mit folgender Maßgabe:
1. Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt.
2. Die Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze finden keine Anwendung. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist ein hauptamtlicher Bürgermeister auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
3. Der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 37 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung vorliegt. § 210 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
4. Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 168 Abs. 3 nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.
5. Im Falle des § 187 Abs. 1 Nr. 3 tritt für den hauptamtlichen Bürgermeister das sechzigste Lebensjahr an Stelle des zweiundsechzigsten Lebensjahrs.
6. Im Falle des § 210 Abs. 2 trifft die Entscheidung der Gemeinderat.
7. Hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter zu versehen. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab, so treten sie nicht nach § 187 Abs. 1 in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
8. Das Ruhegehalt der Bürgermeister, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt nach zwölfjähriger Amtszeit mindestens fünfzig vom Hundert und steigt für jedes weitere Jahr um zwei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
9. Hauptamtliche Bürgermeister, die nach Ablauf ihrer Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl nicht wiedergewählt werden und nicht in den Ruhestand treten, erhalten ein Übergangsgeld nach folgenden Vorschriften:
    a) Das Übergangsgeld wird für die Dauer eines Jahres, bei einer Amtszeit von mehr als acht Jahren für die Dauer von zwei Jahren gewährt.
    b) Das monatliche Übergangsgeld beträgt während des ersten Jahres hundert vom Hundert, während des zweiten Jahres fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats der Amtszeit.
    c) § 171 Abs. 3 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3 finden Anwendung.
    d) Die Zahlung des Übergangsgeldes ruht vom siebten Monat an insoweit, als die steuerpflichtigen Einkünfte des Bezugsberechtigten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit fünfundzwanzig vom Hundert der Dienstbezüge, mindestens aber 1500 DM im Jahr, übersteigen.

§ 192. Beigeordnete. Auf den Beigeordneten finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung. § 191 Nr. 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend, Nr. 7 mit der Maßgabe, daß die Erklärung auf Aufforderung des Bürgermeisters abzugeben ist. Über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze entscheidet der Gemeinderat.

§ 193. Landräte. Auf den Landrat finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung mit folgender Maßgabe:
1. Die Ernennungsurkunde für den Landrat wird vom stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags ausgestellt und dem Landrat beim Amtsantritt ausgehändigt. Im übrigen nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 168 Abs. 3 nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.
2. § 191 Nr. 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
3. Über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze entscheidet der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Die Frist nach § 45 darf ein Jahr übersteigen.

2. Polizeibeamte

§ 194. Allgemeines. (1) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen als Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

(2) Auf die Polizeibeamten der Gemeinden findet § 97 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung.

§ 195. Laufbahn. (1) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften über die Laufbahn der Polizeibeamten.

(2) Die Laufbahn der Polizeibeamten kann abweichend von den §§ 18 bis 24 und 29 Abs. 2 und 3 geregelt werden.

§ 196. Gemeinschaftsunterkunft. (1) Der Polizeibeamte kann während des Dienstes in der Bereitschaftspolizei zum gemeinschaftlichen Wohnen in einer Polizeiunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden; dies gilt nicht für das Stammpersonal. Den zum gemeinschaftlichen Wohnen in einer Polizeiunterkunft verpflichteten Polizeibeamten wird die Unterkunft unentgeltlich gewährt.

(2) Der Polizeibeamte, der zum gemeinschaftlichen Wohnen in einer Polizeiunterkunft verpflichtet ist, bedarf zur Eheschließung der Erlaubnis des Dienstvorgesetzten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Polizeibeamte eine ununterbrochene Dienstzeit von vier Jahren abgeleistet oder das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 197. Heilfürsorge. (1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge.

(2) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.

§ 198. Dienstkleidung. (1) Die uniformierten Polizeibeamten erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten Kleidergeld; dasselbe gilt für uniformierte Polizeibeamte, die nach Anordnung der obersten Dienstbehörde den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.

(2) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung des Kleidergeldes.

§ 199. Polizeibeamte auf Probe. Der Polizeibeamte steht bis zur Ernennung zum Beamten auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er wird, sofern er seine Laufbahn bei der Bereitschaftspolizei begonnen hat, in der Regel nach einem Jahr, sonst nach Ablegung der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt.

§ 200. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. (1) Die für die Ernennung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 72 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verbots zu hören.

§ 201. Polizeidienstunfähigkeit. (1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).

(2) Der Polizeibeamte soll anstelle der Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 31 in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 202. Versetzung. Der Polizeibeamte kann ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch bei einem anderen Dienstherrn in Baden-Württemberg, versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 31 erfüllt sind. Der Polizeibeamte ist vor der Versetzung zu hören.

§ 203. Eintritt in den Ruhestand. Der Polizeibeamte auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des auf das Erreichen der Altersgrenze folgenden 31. März oder 30. September in den Ruhestand. Die Altersgrenze wird auf den Tag festgesetzt, an dem der Polizeibeamte das sechzigste Lebensjahr vollendet.

§ 204.  Ausgleich. (1) Der nach § 203 in den Ruhestand tretende Polizeibeamte erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 8000 DM. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in voller Höhe auszuzahlen.

(2) Stirbt der Polizeibeamte auf Lebenszeit nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, jedoch vor dem darauffolgenden 1. April oder 1. Oktober, so gilt er für die Anwendung des Absatzes 1 als mit dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

§ 205. Unterhaltsbeitrag für entlassene Polizeibeamte auf Widerruf. Wird ein Polizeibeamter auf Widerruf wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen und liegen die Voraussetzungen des § 159 vor, so darf der Unterhaltsbeitrag nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben.

3. Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz

§ 206. Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten § 159 Satz 2, die §§ 195 und 197, § 198 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 2 und die §§ 201 bis 205 entsprechend.

4. Forstbeamte

§ 207. (1) Wird ein Forstbeamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit entlassen und liegen die Voraussetzungen des § 159 vor, so gilt § 205 entsprechend.

(2) Die nach § 87 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuß.

(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.

5. Beamte des Strafvollzugsdienstes

§ 208. (1) Für Beamte auf Lebenszeit des Aufsichts- und Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten gelten die §§ 203 und 204 entsprechend.

(2) Die Beamten des Aufsichts- und Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten erhalten freie Dienstkleidung. Das Justizministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung.

(3) Wird ein Beamter auf Widerruf des Strafvollzugsdienstes wegen Dienstunfähigkeit entlassen und liegen die Voraussetzungen des § 159 vor, so gilt § 205 entsprechend.

6. Beamte der Berufsfeuerwehr

§ 209. Für Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr gelten § 159 Satz 2, § 197, § 198 Abs. 1 und die §§ 201, 203 bis 205 entsprechend.

7. Ehrenbeamte

§ 210. (1) Für Ehrenbeamte (§ 7 Abs. 5) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
2. Keine Anwendung finden § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4, §§ 31, 32, 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4, §§ 44 bis 59, 77, 83, 85, 92, 99 bis 102, Abschnitt V und § 187. § 98 Abs. 3 gilt für verabschiedete Ehrenbeamte entsprechend.
3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 152), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§§ 155 und 156). Außerdem kann ihm und seinen Hinterbliebenen von der obersten Dienstbehörde, bei Ehrenbeamten des Landes im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 154) sowie ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.

8. Lehrer an Kunsthochschulen

§ 211. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und die Arbeitszeit gelten nicht für die beamteten Lehrer an den Staatlichen Hochschulen für Musik und an den Staatlichen Akademien der bildenden Künste.

9. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen

§ 212. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und die Arbeitszeit gelten nicht für die beamteten Lehrer an Pädagogischen Hochschulen.

(2) Auf Dozenten an Pädagogischen Hochschulen, die als solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, finden die für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand und die Hinterbliebenenversorgung entsprechende Anwendung.

(3) Auf die Assistenten an Pädagogischen Hochschulen, die als solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen keine Anwendung. § 51 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

10. Beamtinnen mit Teilzeitbeschäftigung

§ 213. Allgemeines. (1) Verheiratete Beamtinnen auf Probe oder auf Lebenszeit können auf ihren Antrag von der Stelle, die für ihre Ernennung zuständig wäre, unter Aufrechterhaltung ihres Beamtenverhältnisses für eine Gesamtdauer bis zu fünfzehn Jahren in eine Teilzeitbeschäftigung übergeführt werden.

(2) Verheiratete frühere Beamtinnen auf Probe oder auf Lebenszeit können nach Maßgabe des Absatzes 1 sogleich in eine Teilzeitbeschäftigung übernommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nichtverheiratete Beamtinnen, die in häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Kinde, das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch in der Ausbildung steht, oder einer anderen pflegebedürftigen Person leben, für die sie aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung sorgen.

(4) Der Unterrichtsauftrag einer Lehrerin mit Teilzeitbeschäftigung muß wöchentlich mindestens die Hälfte einer vollen Unterrichtsverpflichtung erreichen und darf diese Mindestgrenze um nicht mehr als vier Wochenstunden überschreiten. Für die übrigen Beamtinnen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, was Teilzeitbeschäftigung ist.

(5) Die Beamtin kann auf Antrag oder von Amts wegen in die Vollbeschäftigung zurückgeführt werden. Die Rückführung ist vorzunehmen, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Voraussetzungen für die Begründung einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erfüllt sind oder eine Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung von fünfzehn Jahren erreicht ist. Die Entscheidung trifft die nach Absatz 1 zuständige Stelle.

§ 214. Dienstbezüge. Beamtinnen mit Teilzeitbeschäftigung erhalten die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Vollbeschäftigung zustehen würden, zu dem Teil, der dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Beschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht.

§ 215. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge. Tritt eine Beamtin mit Teilzeitbeschäftigung in den Ruhestand, so sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge so festzusetzen, wie wenn die Beamtin zuletzt die bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Dienstbezüge erhalten hätte.

§ 216. Ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Zeit einer Tätigkeit als Beamtin mit Teilzeitbeschäftigung ist zur Hälfte ruhegehaltfähig.

§ 217. Abfindung. Die Abfindung bemißt sich nach den bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Dienstbezügen des letzten Monats. Bei der Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit einer Tätigkeit als Beamtin mit Teilzeitbeschäftigung zur Hälfte angerechnet.

ABSCHNITT VII
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 218.Überleitung. Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
2. Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.
3. Beamte auf Widerruf, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen, erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz. Beamte auf Widerruf, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe nach diesem Gesetz.
4. Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.
5. Wartestandsbeamte gelten als in den einstweiligen Ruhestand versetzt; bei Anwendung des § 127 Nr. 3 und des § 135 gilt die bisherige Wartestandszeit als im einstweiligen Ruhestand verbracht.

§ 219. Richter. (1) Für Richter gelten bis zum Inkrafttreten eines Landesrichtergesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. § 45 findet keine Anwendung.

(2) In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Justizministeriums mit. Im übrigen treten für die in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten an die Stelle der nicht ständigen Mitglieder des Landespersonalausschusses vier auf Antrag des Justizministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom Ministerpräsidenten zu berufende Richter, von denen zwei von den Spitzenorganisationen der Richter zu benennen sind.

§ 220. Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen. Für Lehrer, wissenschaftliche Assistenten und Lektoren an wissenschaftlichen Hochschulen gelten bis zum Inkrafttreten eines Hochschulgesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; die Sondervorschriften der §§ 105 bis 113 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) sind insolange als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Weitere Sondervorschriften über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten, bleiben unberührt.

§ 221. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen. Für die beamteten Lehrer an Pädagogischen Hochschulen gelten in Abweichung von § 212 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach Einführung der sechssemestrigen Ausbildung die Vorschriften dieses Gesetzes über die Abordnung und die Versetzung.

§ 222. Mitglieder des Rechnungshofs. Für die Mitglieder des Rechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein. § 45 findet keine Anwendung.

§ 223. Eintritt in den Ruhestand. (1) Abweichend von § 44 Abs. 1 treten in den Ruhestand Beamte und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit, die
1. vor dem 1. September 1962 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem sie das sechsundsechzigste Lebensjahr vollendet haben,
2. in der Zeit vom 1. September 1962 bis 30. November 1963 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, am 30. November 1963.

(2) Für Lehrer an öffentlichen Schulen außer wissenschaftlichen Hochschulen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie erst mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem das Schuljahr oder Semester endet.

(3) Dem Antrag eines Beamten oder Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit nach § 46 ist zu entsprechen, wenn der Beamte oder Richter das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(4) Für Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit bleibt § 45 unberührt.

§ 224. Polizeibeamte, Beamte der Berufsfeuerwehr und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz. (1) Abweichend von § 203 treten in den Ruhestand Polizeibeamte und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, die
1. vor dem 1. April 1901 geboren sind, mit Ablauf des 30. September 1962,
2. in der Zeit vom 1. April 1901 bis 31. März 1902 geboren sind, mit Ablauf des 31. März 1963,
3. in der Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1903 geboren sind, mit Ablauf des 30. September 1963,
4. in der Zeit vom 1. April 1903 bis 30. September 1903 geboren sind, mit Ablauf des 31. März 1964.

(2) Verfügungen, durch die nach bisherigem Recht der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wurde, bleiben unberührt.

(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 in den Ruhestand tretenden Beamten mindert sich der Ausgleich nach § 204 um jeweils ein Zehntel für jedes halbe Jahr, das der Beamte über den 31. März oder 30. September, der auf das Erreichen seines sechzigsten Lebensjahrs folgte, hinaus Dienst geleistet hat.

(4) Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz (§ 206).

§ 225. Beamte des Aufsichts- und Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. (1) Abweichend von § 208 Abs. 1 treten in den Ruhestand Beamte des Aufsichts- und Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, die
1. vor dem 1. Januar 1898 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben,
2. in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1898 geboren sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1962,
3. in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1899 geboren sind, mit Ablauf des 30. Juni 1963,
4. in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1900 geboren sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1963,
5. in der Zeit vom 1. Januar 1901 bis 30. Juni 1902 geboren sind, mit Ablauf des 30. Juni 1964,
6. in der Zeit vom 1. Juli 1902 bis 31. Dezember 1903 geboren sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1964,
7. in der Zeit vom 1. Januar 1902 bis 31. Dezember 1904 geboren sind, mit Ablauf des 30. Juni 1965.

(2) § 224 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 226. Versorgungsrechtliche Überleitungsvorschriften. (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge das Land oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Die Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsatz) bleibt unverändert; das Ruhegehalt und das Unfallruhegehalt betragen jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Versorgungsempfängern, die gemäß § 89 Deutsches Beamtengesetz bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres mehr als 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhalten, werden die Versorgungsbezüge bis 31. Dezember 1963 in der bisherigen Höhe gewährt. § 127 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden.
2. In den nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit um bisher nicht berücksichtigte, nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahrs liegende Zeiten nach den §§ 128, 129, 227 Abs. 2 und 3, 229 und 230 Abs. 1 zu erhöhen. Der Hundertsatz des Ruhegehalts auf Grund der erhöhten ruhegehaltfähigen Dienstzeit bemißt sich nach dem bisherigen Recht, beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Soweit Zeiten im Sinne der §§ 128, 129, 227 Abs. 2 und 3, 229 und 230 Abs. 1 bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend berücksichtigt worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
3. § 147 gilt, wenn das Witwengeld nach dem bis zum 30. Juni 1937 geltenden Recht wegen Altersunterschieds der Ehegatten zu kürzen war, mit der Maßgabe, daß der bisherige Kürzungssatz nicht überschritten werden darf. Im übrigen ist § 147 nur anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein gesetzlicher Anspruch auf Witwengeld nicht bestanden hat.
4. § 151 Abs. 1, 2 und 5 ist nicht anzuwenden, wenn Hinterbliebenenversorgung wegen Verschollenheit des Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsempfängers gewährt ist.
5. Für die Anerkennung eines Unfalls, der sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, als Dienstunfall gilt das bisherige Recht. Die bisher nach dem bis zum 30. Juni 1937 geltenden Recht auf Grund eines im Dienst oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Unfalls bewilligten Versorgungsbezüge werden weitergewährt.
6. Die §§ 159 und 205, § 207 Abs. 1 und § 208 Abs. 3 sind anzuwenden, wenn sich der Dienstunfall nach dem 8. Mai 1945 ereignet hat.
7. § 228 ist anzuwenden, falls nicht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch auf Versorgung nach den bisherigen Unfallfürsorgebestimmungen bestanden hat. Der Versorgungsberechtigte kann jedoch erklären, daß er die Versorgung nach § 228 beziehen wolle; diese Erklärung wirkt vom Ersten des Monats, in dem sie abgegeben worden ist. Sie ist unwiderruflich und gilt auch für eine spätere Hinterbliebenenversorgung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Hinterbliebene, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Versorgung erhalten haben, aber bei Anwendung des § 140 Satz 2 Nr. 2, des § 143 Abs. 2 und 3, des § 144 oder des § 180 Abs. 2 und 3 versorgungsberechtigt sind. Die Versorgungsbezüge werden auf Antrag gewährt und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.

(3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen früheren Beamten, deren Versorgungsbezüge das Land oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen gelten §§ 62, 63, 160, 161, 164, 165, 178 Abs. 2, 180 Abs. 1 Satz 3 und 228 nach Maßgabe des Absatzes 1.

§ 227. Versorgungsrechtliche Übergangsregelungen. (1) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhestand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.

(2) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter oder als Lehrbeauftragter bei einer wissenschaftlichen Hochschule hauptberuflich tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung; § 131 bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat.

(3) Die Dienstzeit der ehrenamtlichen Bürgermeister im Regierungsbezirk Südbaden in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 und im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis 30. September 1951 gilt als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 126.

(4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(5) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um
1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren Kriegsjahre für Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen vor 1914 und an dem ersten und zweiten Weltkrieg,
2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis oder im Militärdienst verbrachten Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate betragen hat und nicht als Kriegsjahr oder nach § 133 erhöht anrechenbar ist.

(6) Zeiten, die nach bisherigem Recht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar waren, können mit Zustimmung des Finanzministeriums als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(7) Für die Anwendung der §§ 172, 175 bis 177 und 181 gelten die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder des Rechnungshofs als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes als Höchstgrenze im Sinne des § 175 Abs. 2 Nr. 1.

(8) Bei einem Beamten, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und ununterbrochen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Beamter oder Richter im Geltungsbereich dieses Gesetzes war, ist das Ruhegehalt oder Unfallruhegehalt mindestens mit dem Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berechnen, der sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nach den bisherigen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und den Ruhegehaltsatz ergeben hätte. Der Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert darf jedoch nicht überschritten werden.

§ 228. Versorgung bei Unfällen im ersten und zweiten Weltkrieg. (1) Ist der Beamte infolge eines Unfalls (§ 107 Absatz 2 bis 4 des Deutschen Beamtengesetzes), den er während eines Beamtenverhältnisses im ersten oder zweiten Weltkrieg in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter oder in einer Kriegsgefangenschaft des ersten oder zweiten Weltkriegs erlitten hat, dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten oder verstorben, so werden Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe gewährt, daß sich der Hundertsatz des Ruhegehalts um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert erhöht; der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 134 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert. Zu den im Rahmen des § 107 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes bestimmten Krankheiten treten in den Fällen einer Kriegsgefangenschaft die nach § 181 b Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bestimmten weiteren Krankheiten. Ist der Beamte in der Kriegsgefangenschaft verstorben, so gilt der Tod als infolge eines Unfalls eingetreten.

(2) Steht Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Unfall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilverfahren und ein Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 155 bis 157 neben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt gewährt.

(3)  Ist der verletzte Beamte oder Ruhestandsbeamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfalls verstorben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den ehelichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen bis zu dreißig vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Betrags. § 163 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1 verletzten früheren Beamten gelten §§ 160, 161, für seine Hinterbliebenen §§ 164, 165 entsprechend mit den Maßgaben, daß an Stelle von "sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert", „fünfundfünfzig vom Hundert" tritt und Heilverfahren nur in Betracht kommt, wenn Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht zusteht.

(5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 bis 4 gelten §§ 166 bis 169 entsprechend. An die Stelle der in § 168 bezeichneten Ausschlußfrist tritt jedoch eine Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes, die der Beamte während eines Beamtenverhältnisses im ersten oder zweiten Weltkrieg erlitten hat, gilt im Sinne des Beamtenrechts als Beschädigung, die sich der Beamte bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat. Beamte mit Dienstbezügen, die infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tag des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand versetzt:

§ 229. Reichsgebiet. Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

§ 230. Dienst außerhalb des Reichsgebiets; Dienstunfälle bei anderen Dienstherrn. (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 125, 126, 128 bis 130, 170 und 227 Abs. 2 stehen gleich
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn in den nach dem 31. Dezember 1937 angegliederten oder besetzten Gebieten,
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.

(2) § 169 findet auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger (§ 226) auch Anwendung, wenn sie den Dienstunfall bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlitten haben. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 231. Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche und Versicherungsverträge. (1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(2) Die Ansprüche und vertraglichen Rechte auf Versorgung, die durch § 145 Abs. S der Gemeindeordnung gewahrt sind, bleiben weiterhin unberührt.

§ 232. Beihilfebestimmungen. Bis zum Inkrafttreten der nach § 92 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die zur Zeit bestehenden Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,  Geburts- und Todesfällen weiter.

§ 233. Beamtinnen mit Teilzeitbeschäftigung. § 213 Abs. 2 gilt auch für frühere Beamtinnen auf Widerruf, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt haben.

§ 234. Änderungen der Gemeindeordnung. (1) Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) wird wie folgt geändert:

1. § 42 erhält folgende Fassung:
"§ 42. Rechtsstellung des Bürgermeisters. (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. In Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß der Bürgermeister Ehrenbeamter ist. Hat die Einwohnerzahl einer Gemeinde, deren Bürgermeister Ehrenbeamter ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach dem vom Statistischen Landesamt auf den 31. Dezember fortgeschriebenen Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung die Zahl 1000 überschritten, so wird der Bürgermeister mit dem 1. Juli des darauf folgenden Jahres hauptamtlicher Beamter.
(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre, bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit zwölf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
(4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
(5) Der Bürgermeister führt nach Ende seiner Amtszeit die Geschäfte weiter, bis die gesetzlichen Voraussetzungen für den Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters gegeben sind; sein Dienstverhältnis besteht insolange weiter. Satz 1 gilt nicht,
1. wenn der Bürgermeister vor dem Ende seiner Amtszeit
    a) der Gemeinde schriftlich mitgeteilt hat, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne, oder
    b) des Dienstes vorläufig enthoben ist oder wenn gegen ihn die öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist;
2. wenn der Bürgermeister ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der Neuwahl (§ 45 Abs. 2) entscheidend.
(6) Ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats."

2. § 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend."

3. Dem § 67 Abs. 1 werden als Sätze 3 und 4 angefügt:
"Beamtenstellen, die dauernd erforderlich sind, müssen als Planstellen eingerichtet werden. Sind Beamtenplanstellen nicht mehr dauernd erforderlich, ist in der Stellensatzung zu bestimmen, daß sie beim Ausscheiden des Inhabers aus der Planstelle wegfallen (künftig wegfallende Planstellen)."

4. § 67 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

5. §§ 142 bis 144 und § 145 Abs. 4 werden aufgehoben.
"(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind vom Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats an hauptamtliche Beamte auf Zeit."

§ 235. Änderungen der Landkreisordnung. Die Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207) wird wie folgt geändert:

1. § 33 erhält folgende Fassung:
"§ 33. Wählbarkeit. Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend."

2. § 32 Abs. 4 wird aufgehoben.

§ 236. Änderung des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes. (1) Das Gesetz über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes vom 22. Februar 1954 (GBl. S. 23) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes vom 21. Juli 1958 (GBl. S. 188) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte „und Entlassung" gestrichen.

2. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1. Dem Ministerpräsidenten steht das Recht zu, die Richter und Beamten zu ernennen und zu versetzen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 und 3 auf andere Behörden übertragen wird."

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 im Absatz 1 erhalten folgende Fassung:
"1. die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes anzustellen, auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern,
2. die Beamten auf Widerruf, die Richter und Beamten auf Probe und die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein solches auf Probe umzuwandeln,".
b) § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Versetzungen aus dem Bereich eines Ministeriums in den Bereich eines anderen Ministeriums verfügt das abgebende Ministerium im Einverständnis mit dem aufnehmenden Ministerium. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären."

4. In § 3 werden
a) in Nr. 2 die Worte „den Landesversorgungsämtern" ersetzt durch die Worte „dem Landesversorgungsamt",
b) in Nr. 3 Buchstabe a) die Worte „und Entlassung" gestrichen,
c) in Nr. 4 die Worte „der Verwaltungsgerichtshöfe, der Landesarbeitsgerichte und dem Präsidenten" ersetzt durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofs, des Landesarbeitsgerichts und",
d) die Nr. 5 Buchstabe c) wie folgt neu gefaßt:
"c) für alle Beamten im Vorbereitungsdienst sowie für die sonstigen Beamten auf Widerruf und auf Probe des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes das Recht zur Einstellung und zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Probe".

5. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Das Recht zur Ernennung umfaßt auch die Befugnis, Beamte und Richter in eine Planstelle einzuweisen."

6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

(2) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, das Gesetz über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes in der bisher geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 237. Änderung des Landesbesoldungsgesetzes. (1) Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Juli 1961 (GBl. S. 278) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Für die übrigen Beamten, die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind, ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend."

2. § 27 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Berechnung des Ruhegehalts ist der Ortszuschlag für die Ortsklasse zugrunde zu legen, die sich nach dem letzten dienstlichen Wohnsitz (§ 14) des Beamten ergibt, mindestens jedoch der Ortszuschlag für die Ortsklasse A."

3. § 27 Abs. 3 wird gestrichen.

(2) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten in den Laufbahnen
1. des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung (z. A.)",
2. des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(3) Absatz 2 tritt mit dem Inkrafttreten der Laufbahnvorschriften (§ 17 Abs. 1) außer Kraft.

§ 238. Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften. (1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich innerhalb des Landes Baden-Württemberg aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
1. Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 577), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 20. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1645), des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646), des Art. 2 S 2 des Sechsten Gesetzes über die Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107),
2. die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) in der Fassung der 2. DVO vom 13. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1421), der 4. DVO vom 12. November 1941 (RGBl. I S. 715), der 9. DVO vom 22. Juni 1943 (RGBl. I S. 367) und der 11. DVO vom 12. März 1945 (RGBl. I S. 38),
3. die Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten (Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der gemeindlichen Zweckverbände) vom 2. Juli 1937 (RGBl. I S. 729),
4. die Ausführungsbestimmungen zu Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes vom 30. Juni 1937 (RBB S. 211),
5. die Verordnung über die Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in außereuropäischen Ländern und auf Seereisen in außerheimischen Gewässern vom 2. August 1937 (RGBl. I S. 883),
6. die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580),
7. das Gesetz Nr. 36, Beamtengesetz für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249) in der Fassung des Gesetzes Nr. 352 vom 30. November 1948 (RegBl. 1949, S. 4), des Gesetzes Nr. 558 vom 3. August 1950 (RegBl. S. 71), des Gesetzes Nr. 399 vom 5. Oktober 1950 (RegBl. S. 99), des Gesetzes Nr. 3022 vom 2. August 1951 (RegBl. S. 63), des Gesetzes Nr. 577 vom 2. August 1951 (RegBl. S. 65); sowie des Gesetzes vom 3. Mai 1954 (GBl. S. 62),
8. die Verordnung Nr. 173, Erste Verordnung der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Durchführung des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 6. August 1947 (RegBl. S. 98),
9. die Verordnung Nr. 1009, Zweite Verordnung der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Durchführung des Beamtengesetzes vom 7. Juli 1948 (RegBl. S. 96),
10. das Gesetz Nr. 338 über den Eintritt von Beamten auf Zeit in den Ruhestand und die Gewährung von Übergangsgeld vom 2. April 1948 (RegBl. S. 63),
11. die Verordnung Nr. 1028, Zweite Verordnung der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 25. November 1948 (RegBl. S. 176),
12. die (badische) Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen - Erste Sparverordnung - vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 174),
13. die Zweite (badische) Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 29. März 1949 (GVBl. S. 70),
14. das (badische) Landesgesetz zur Regelung von Rechtsverhältnissen badischer Beamter vom 8. Mai 1951 (GVBl. S. 79),
15. das (württ.-hohenz.) Beamtengesetz vom 8. April 1949 (RegBl. S. 169) in der Fassung der Gesetze vom 16. Dezember 1949 (RegBl. 1950 S. 19) und vom 14. Februar 1950 (RegBl. S. 200),
16. die (württ.-hohenz.) Verordnung des Staatsministeriums zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen (Sparordnung) vom 22. ; Dezember 1948 (RegBl. 1949 S. 13),
17. die (württ.-hohenz.) Verordnung des Staatsministeriums über die Gewährung von Abfindung an mit Rücksicht auf ihre Verheiratung entlassene Beamtinnen vom 21. Dezember 1949 (RegBl. 1950 S. 85),
18. das (württ.-hohenz.) Kommunalbeamtengesetz vom 17. Oktober 1951 (RegBl. S. 109),
19. das Gesetz über die Bildung eines Landespersonalausschusses vom 3. Mai 1954 (GBl. S. 62); der auf Grund dieses Gesetzes gebildete Landespersonalausschuß wird mit Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes aufgehoben,
20. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeibeamten vom 21. November 1955 (GBl. S. 245) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Oktober 1957 (GBl. S. 123),
21. das Gesetz über Abfindungen für Beamtinnen vom 5. März 1957 (GBl. S. 18),
22. die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Kommunalbeamten (Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindlichen Zweckverbände) auf Zeit vom 29. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1424),
23. § 18 Abs. 2 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 6. Februar 1956 (GBl. S. 19) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1960 (GBl. S. 85),
24. das Gesetz über die Versorgung der in den Jahren 1954 und 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 1. März 1954 (GBl. S. 29) und das Gesetz über die Versorgung der nach dem 31. Dezember 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 14. Oktober 1957 (GBl. S. 123). Soweit Bedienstete aus diesen Gesetzen Rechte oder eine Anwartschaft auf Übergangsgeld erworben haben, finden auf sie die Vorschriften dieser Gesetze weiterhin Anwendung,
25. das Gesetz über die Altersgrenze der Beamten und Richter vom 21. Juli 1958 (GBl. S. 187), mit Ausnahme des § 5,
26. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Versorgungsrechts der Beamten vom 9. März 1959 (GBl. S. 20).

Das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (RGBl. I S. 563) tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem die entsprechenden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Kraft treten.

(2) Bis zu einer anderweitigen Regelung bleiben folgende Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz und aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen in Kraft:
1. Die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893),
2. die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371),
3. die Verordnung der Regierung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 7. Dezember 1953 (GBl. S.213),
4. die Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 (RGBl. I S. 787),
5. die Verordnung über die Nebentätigkeit der beamteten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 3. Mai 1938 (RGBl. I S. 501),
6. die Anordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung eines Landespersonalausschusses vom 31. Januar 1955 (GABl. S. 65),
7. die Verordnung des Innenministeriums zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeibeamten vom 4. Dezember 1956 (GBl. S. 174) in der Fassung der Verordnung vom 6. März 1959 (GBl. S. 42),
8. die Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahnen der Polizeibeamten (LVPol) vom 31. März 1958 (GBl. S. 103),
9. die Verordnung des Innenministeriums über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge für Polizeibeamte (Heilfürsorge-VO) vom 10. März 1960 (GBl. S.101).

(3) Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bleiben, auch soweit sie als Verwaltungsvorschriften ergangen sind, unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz und der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Laufbahnvorschriften (§ 13 Abs. 1) in Kraft.

(4) Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften auf die außer Kraft getretenen Vorschriften des Beamtenrechts verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.

§ 239. Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs das Innenministerium oder das Finanzministerium, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 240. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft. Die Vorschriften in § 134 Satz 2 und § 237 Abs. 1 Nr. 2 sind mit Wirkung ab 1. Januar 1962, die Vorschriften in § 142, § 150, § 158 Abs. 3, § 159, § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 170, § 175 Abs. 2 und 4, § 173 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, § 180 Abs. 3, § 205, § 206 hinsichtlich des § 205, § 203 Abs. 1, § 208 Abs. 3, § 209 hinsichtlich des § 205, § 226 Abs. 1 Nr. 6 und § 228 sind mit Wirkung vom 1. Juli 1962 entsprechend anzuwenden.

    Stuttgart, den 1. August 1962

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger       Dr. Wolfgang Haußmann
Dr. Filbinger           Dr. Storz
Dr. Hermann Müller                Dr. Leuze
Leibfried         Schüttler         Schwarz


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1962 S. 89
© 2. November 2004 - 11. Januar 2011

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