Vom 1. September 1983
Auf Grund von Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 11. April 1983 (GBl. S. 142) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes, zuletzt bekanntgemacht in der Fassung vom 6. März 1980 (GBl. S. 217), in der sich aus dem Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 11. April 1983 (GBl. S. 142) ergebenden Fassung bekanntgemacht.
STUTTGART, den 1. September 1980
Innenministerium
DR. HERZOG
Kommunalwahlgesetz
(KomWG)
in der Fassung vom 1. September 1983
geändert durch
Gesetz vom 18. Mai 1987 (GBl. S. 161), Art. 3
Gesetz vom 8. November 1993 (GBl. S. 657), Art. 3
Gesetz vom
7. Februar 1994 (GBl. S. 92), Art. 6
Gesetz vom
13. November 1995 (GBl. S. 761), Art. 3,
Gesetz vom
20. März 1997
(GBl. S. 101), Art. 2,
Gesetz vom
16. Juli 1998 (GBl. S. 418), Art. 3,
Gesetz vom
19. Juli1999
(GBl. S. 292), Art. 7,
Gesetz vom
17. Juli 2003
(GBl. S. 359),
Art. 2,
Gesetz vom
11.
März 2004 (GBl. S. 99),
Gesetz vom 28. Juli 2005 (GBl.
S. 578), Art. 3,
Gesetz vom 18. November 2008 (GBl.
S. 385), Art. 1.
INHALTSVERZEICHNIS
hier nicht wiedergegeben
Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 wurde das Inhaltsverzeichnis mit Wirkung vom 6. August 2005 geändert.
Durch Gesetz vom 18. November 2008 wurde das Inhaltsverzeichnis mit Wirkung vom 22. November 2008 geändert.
1.ABSCHNITT
Geltung des Kommunalwahlgesetzes
§ 1. Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), für die Wahl der Kreisräte sowie für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf eine Bürgerversammlung, den Bürgerantrag, das Bürgerbegehren und die Durchführung des Bürgerentscheids.
Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurden im § 1 nach dem Wort "Ortschaftsräte" die Worte ", der Bezirksbeiräte" und nach den Worten "für die Wahl der Kreisräte" die Worte ", für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart" eingefügt.
2.
ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane
1.
Unterabschnitt
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl
§ 2. Wahltag. (1) Die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte finden in der Zeit zwischen dem 20. September und dem 20. November statt. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.
(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag den Wahltag.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.
Durch Gesetz vom 8. November 1993
erhielt der § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte finden in der Zeit
zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt; sie können am Tag der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführt werden.".
§ 3. Bekanntmachung der Wahl. (1) Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der Kreisräte hat der Landrat spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekanntzumachen.
Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 wurden im § 3 Abs. 1 die Angabe "55." mit Wirkung vom 6. August 2005 ersetzt durch: "69."
2.
Unterabschnitt
Wahlbezirke
§ 4. Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Der Bürgermeister bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
3.
Unterabschnitt
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und
Wahlscheine
§ 5. Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts. (1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann
durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann
1. durch persönliche Stimmabgabe bei den Gemeindewahlen in jedem Wahlbezirk des
Wahlgebiets, bei der Wahl der Kreisräte in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises, in
dem der Wahlschein ausgestellt ist,
oder
2. durch Briefwahl wählen.
§ 6. Wählerverzeichnis. (1) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Wahltag öffentlich auszulegen. Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist ihre Berichtigung beantragen.
(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister. Gegen diese Entscheidung können der Antragsteller und der Betroffene, gegen eine Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Durch
Gesetz vom
11.
März 2004 erhielt der § 6 Abs. 2 folgende
Fassung:
"(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16.
Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und
Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu
überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte
Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1
des Meldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Hält
der Wahlberechtigte das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, kann
er innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums die Berichtigung beantragen."
§ 7. Wahlscheine. (1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Bei Versagung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 7 mit Wirkung vom 22. November 2008 wie
folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er" ersetzt durch: "der im Wählerverzeichnis".
4.
Unterabschnitt
Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern
§ 8. Wahlvorschläge. (1) Jeder Wahlvorschlag für die
Wahl der Gemeinderäte muß
in Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern von 100,
in Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden über 200 000 Einwohnern von 250
im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen
unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Kreisräte muß von 50 im
Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags zur Wahl der Kreisräte in einer
Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag
vertreten sind, und für Parteien, die bisher schon in dem zu wählenden Organ
vertreten waren; dies gilt entsprechend für mitgliedschaftlich organisierte
Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren,
wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung
Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des
Wahlvorschlags noch angehören. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche
Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag
zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich für
dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein
Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge
unterzeichnen.
(2) Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge prüft und über
ihre Zulassung beschließt
1. bei der Wahl der Gemeinderäte der Gemeindewahlausschuß,
2. bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuß.
(3) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner des Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Mehrere für dieselbe Wahl zugelassene Wahlvorschläge sind bei der Wahl der Gemeinderäte vom Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte vom Landrat spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl stattfindet.
Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurde im § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "Einreichung" ersetzt durch: "Unterzeichnung".
Durch
Gesetz vom
13. November 1995
wurde der § 8 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Unionsbürger haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen
Wahlausschusses an Eides Statt zu versichern, daß sie die Staatsangehörigkeit
ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre
Wählbarkeit nicht verloren haben. Sofern sie nach § 22 des Meldegesetzes von der
Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind. haben sie
ferner an Eides Statt zu versichern. seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung,
bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung
haben; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren
Anschriften anzugeben. Die Erklärung nach Satz 1 und 2 ist mit dem Wahlvorschlag
einzureichen. § 9 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der
Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 hat der Unionsbürger auf
Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen. mit der bestätigt wird, daß er in diesem
Mitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder daß dieser Behörde ein
solcher Verlust nicht bekannt ist."
- die bisherigen Abs. 2 bis 4 wurden Abs. 3 bis 5.
Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurden im § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 die Worte "mitgliedschaftlich organisierte" gestrichen.
Durch
Gesetz vom
17. Juli 2003
erhielt der § 8 Abs. 1 Satz 5 folgende Fassung:
"Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl, ausgenommen im Fall des § 22 Abs. 4
Satz 2 der Landkreisordnung, nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen;
ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge
unterzeichnen."
§ 9. Aufstellung von Bewerbern. (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs stattfinden muß, in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung dieser Partei vorgesehenen Verfahren gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber sowie über die Festlegung der Reihenfolge mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben auf der Niederschrift unterschriftlich zu bestätigen, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteisatzung durchgeführt worden ist.
(2) Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte können in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei in der Gemeinde gewählt werden, wenn die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Ortschaft nicht zur Bildung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen entsprechend.
(4) Als Bewerber in anderen Wahlvorschlägen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der Unterzeichner des Wahlvorschlags in den letzten 15 Monaten vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs stattfinden muß, in geheimer Abstimmung von der Mehrheit der anwesenden Unterzeichner gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Über die Wahl der Bewerber sowie über die Festlegung der Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Unterzeichner und das Abstimmungsergebnis angegeben sind. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben auf der Niederschrift unterschriftlich zu bestätigen, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge den Anforderungen der Sätze 1 und 2 entsprechend zustande gekommen sind.
Durch
Gesetz vom 18. Mai 1987 wurde der § 9 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden nach dem Wort "Wahlgebiet" die Worte ", bei der Wahl
der Kreisräte im Wahlkreis" eingefügt.
- nach Abs. 2 Satz 1 wurde folgender Satz eingefügt:
"Bewerber eines Wahlkreises für die Wahl der Kreisräte können in einer
Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei im
Landkreis gewählt werden, wenn die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in
diesem Wahlkreis nicht zur Bildung einer Mitgliederversammlung ausreicht.".
Durch Gesetz vom 8. November 1993
wurde der § 9 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden,
wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten
Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlkreis
(Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer
Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die
Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer
Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In
gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der
Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die
Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die
nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muß, stattfinden. Über
die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine
Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der
erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben
sind; aus der Niederschrift muß sich ergeben, daß das in der Satzung der Partei
vorgesehene Verfahren eingehalten worden ist. Die Niederschrift ist mit dem
Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben
die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden
des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 2) an Eides Statt zu versichern, daß
die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer
Abstimmung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen
Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt
zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.".
- im Abs. 2 wurden in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach den Worten "in einer
Versammlung der" die Worte "zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts" eingefügt.
- der Abs. 4 Satz 5 erhielt folgende Fassung:
"Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu
unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen
Wahlausschusses (§ 8 Abs. 2) an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der
Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung
durchgeführt worden sind.".
- dem Abs. 4 wurde folgender Satz angefügt:
"Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen
Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156
des Strafgesetzbuches.".
Durch Gesetz vom 13. November 1995 wurde im § 9 jeweils der Klammerzusatz (§ 8 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz ("§ 8 Abs. 3)" ersetzt.
Durch
Gesetz vom
16. Juli 1998 wurde der § 9 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Als Bewerber in einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt
werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts
wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte
im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer
Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter
(Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für
die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung
der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge
der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate,
die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des
Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs
erfolgen muß, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer
Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der
Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter
und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muß sich
ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der
Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder
in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag
einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die
Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des
zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, daß die
Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung
und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteisatzung durchgeführt worden
sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer
solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von
§ 156 des Strafgesetzbuches."
- der Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen.
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung im Wahlgebiet,
bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis, in den letzten 15
Monaten vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl
des zu wählenden Organs stattfinden muß, in geheimer Abstimmung von der Mehrheit
der anwesenden Anhänger gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die
Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Über die Wahl der Bewerber sowie über die
Festlegung der Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und
Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Anhänger und das
Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muß sich ergeben, ob
Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung
behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer
Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu
unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen
Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der
Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung
durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist
zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als
Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches. Absatz 2 gilt entsprechend."
- folgender Absatz 5 wurde angefügt:
"(5) Bewerber in gemeinsamen Wahlvorschlägen können in getrennten Versammlungen
der beteiligten Parteien und Wählvereinigungen oder in einer gemeinsamen
Versammlung gewählt werden. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend."
5.
Unterabschnitt
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl
§10. Die bei der Gemeinde rechtswirksam eingereichten. und nicht wieder rechtswirksam zurückgenommenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sind vom Bürgermeister am 17. Tag, für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung am zehnten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen und bei der Herstellung der Stimmzettel zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber nicht wählbar ist; darüber entscheidet der Gemeindewahlausschuß.
Durch
Gesetz vom 18. Mai 1987 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. (1) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl können innerhalb der
Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die
Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung oder, wenn eine
solche nicht stattgefunden hat, der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl. Das
Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor
dem Wahltag festgesetzt werden.
(2) Die Einreichungsfrist für neue Bewerbungen zur Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der
Gemeindeordnung beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl; ihr Ende darf
vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl
festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der
ersten Wahl zugelassenen Bewerbungen zurückgenommen werden.
(3) Der Gemeindewahlausschuß beschließt über die Zulassung der Bewerbungen
spätestens am 16. Tag, für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung
spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Der Gemeindewahlausschuß hat eine
Bewerbung zurückzuweisen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht
gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Über
den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung
entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister spätestens am 15. Tag,
für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 8. Tag vor
dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.".
Durch
Gesetz vom
13. November 1995
wurde der § 10 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. "
- die bisherigen Abs. 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5.
- im neuen Abs. 4 Satz 2 wurde folgender Halbsatz angefügt:
"; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen. wenn er die
eidesstattliche Versicherung nicht abgibt. daß er in seinem
Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die
verlangte Bescheinigung über die Wählbarkeit nicht vorlegt (§ 8 Abs. 7)."
Durch
Gesetz vom
20. März 1997 wurde der § 10 wie folgt
geändert:
- die Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl müssen in Gemeinden über 20 000 bis zu 50
000 Einwohnern von 50, in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern von 100, in
Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern von 150, in Gemeinden über 200000 Einwohnern
von 250 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen
unterzeichnet sein; dies gilt nicht für den Bürgermeister, der sich um seine
Wiederwahl bewirbt. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere
Bewerbungen unterzeichnen. Für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung
ist die für die erste Wahl nach § 143 Satz 1 der Gemeindeordnung maßgebende
Einwohnerzahl heranzuziehen.
(4) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers
anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Für die Erstellung der
Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine Gebühr erheben. Die Bewerber
haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides
Statt zu versichern, daß sie nicht nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung von der
Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 3 bis 5 sind
entsprechend anzuwenden."
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 5; deren Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Gemeindewahlausschuß hat eine Bewerbung zurückzuweisen, wenn die Form oder
Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist, seine
Person nicht feststeht, wenn er die erforderliche Zahl von
Unterstützungsunterschriften nach Absatz 3 Satz 1 oder die
Wählbarkeitsbescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 nicht vorlegt oder wenn er die
eidesstattliche Versicherung nach Absatz 4 Satz 3 nicht abgibt; die Bewerbung
eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die eidesstattliche
Versicherung nicht abgibt, daß er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine
Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach §
8 Abs. 2 Satz 5 nicht vorlegt."
- der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 6.
6.
Unterabschnitt
Wahlorgane
§ 11. Gemeindewahlausschuß. (1) Dem Gemeindewahlausschuß obliegt die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.
(2) Der Gemeindewahlausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zähl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder Vertrauensmann für einen Wahlvorschlag oder sind im Fall einer sonstigen Verhinderung des Bürgermeisters auch alle seine Stellvertreter verhindert, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten.
(3) Der Gemeindewahlausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.
(4) Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.
Durch Gesetz vom 8. November 1993
wurde der § 11 Abs. 2 wie folgt geändert:
- der Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen
Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und
Gemeindebediensteten.".
- es wurde folgender Satz angefügt:
"Für den Fall, daß bei einer sonstigen Verhinderung des Bürgermeisters auch alle
seine Stellvertreter verhindert sind, kann der Gemeinderat einen oder mehrere
stellvertretenden Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses aus den
Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten wählen.".
§ 12. Kreiswahlausschuß. (1) Dem Kreiswahlausschuß obliegt die Leitung der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Landrat hat Stimmrecht.
Durch Gesetz vom 8. November 1993
erhielt der § 12 Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung:
"(3) § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."
§ 13. Wahlkreisausschüsse für die Wahl der Kreisräte. (1) Bei der Wahl der Kreisräte wird für jeden Wahlkreis, der sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzt, ein Wahlkreisausschuß gebildet, der die Wahl innerhalb des Wahlkreises leitet und das Wahlergebnis im Wahlkreis feststellt.
(2) Der Wahlkreisausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Der Kreistag kann die Aufgaben des Wahlkreisausschusses dem Gemeindewahlausschuß einer Gemeinde übertragen. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuß die Aufgaben des Wahlkreisausschusses wahr.
§ 14. Wahlvorstände. (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(2) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand), wenn die zu erwartende Zahl von Wahlbriefen dies rechtfertigt. Ist dies nicht der Fall, bestimmt der Bürgermeister, daß ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis des Wahlbezirks feststellen.
(3) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuß gleichzeitig die Aufgaben des Wahlvorstandes wahr und stellt auch das Briefwahlergebnis fest. Dies gilt für die Wahl der Ortschaftsräte nur, wenn diese lediglich in einer Ortschaft und nicht gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte stattfindet.
(4) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung des Wahlvorstandes die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.
Durch
Gesetz vom 18. Mai 1987 erhielt der § 14 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder
mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand), wenn die zu
erwartende Zahl von Wahlbriefen dies rechtfertigt, oder bestimmt, daß ein oder
mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im
Wahlbezirk feststellen. Die Aufgaben eines Wahlvorstandes oder
Briefwahlvorstandes können auch vom Gemeindewahlausschuß mit wahrgenommen
werden.
(3) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Gemeindewahlausschuß
zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnehmen und auch das
Briefwahlergebnis feststellen.".
Durch Gesetz vom 8. November 1993
erhielt der § 14 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister
bestimmen, daß der Gemeindewahlausschuß zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands
wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.".
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 14 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(5) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum
Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu
verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten,
die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen
verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen
hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen
dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der
Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion
erhoben und weiterverabeitet werden.
(6) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die
Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname,
Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der
Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde
wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und
den Empfänger zu benachrichtigen."
§ 15. Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände. Die Mitglieder der Ausschüsse und Wahlvorstände nach § § 11 bis 14 außer dem Bürgermeister und dem Landrat, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 15 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- der bisherige Text wurde Absatz (1).
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die SChriftführer
sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit üebr
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
verpflichtet."
§ 16. Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte. (1) Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Bürgermeister.
(2) Die laufenden Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Landrat.
7.
Unterabschnitt
Wahlräume
§ 17. Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.
8.
Unterabschnitt
Stimmzettel und Wahlumschläge
lDurch Gesetz vom 18. November 2008 wurden in der Überschrift des 8. Unterabschnitts das Wort "Wahlumschläge" mit Wirkung vom 22. November 2008 ersetzt durch: "Stimmzettelumschläge".
§ 18. (1) Bei den Gemeindewahlen und bei der Wahl der Kreisräte wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Stimmzettel müssen innerhalb des Wahlgebiets von gleicher Farbe sein.
(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte werden den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1) spätestens einen Tag vor dem Wahltag zugesandt. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters darf zur persönlichen Stimmabgabe nur im Wahlraum ausgehändigt werden. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) werden die Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.
(3) Die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Gemeinde gestellt.
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 18 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- im Abs. 3 wurde das Wort "Wahlumschläge" ersetzt durch:
"Stimmzettelumschläge".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(4) Die Verwendung eines Stimmzettelumschlags entfällt bei der Wahl des
Bürgermeisters, soweit durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum gewählt wird
und bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen nicht nach § 37 Abs. 4 Satz
4 bestimmt ist, dass der Stimmzettel in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag
abzugeben ist."
3.
ABSCHNITT
Wahlhandlung
§ 19. Stimmabgabe. (1) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.
(2) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der
Weise ab, daß er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
1. Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem
vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise
ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
2. Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer "2"
oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst
eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk, bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind.
(3) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der
Weise ab, daß er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,
1. auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem
vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige
Weise,
2. auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens
als gewählt kennzeichnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der
Stimmzettel vorgedruckte Namen enthält, bei der Wahl des Bürgermeisters jedoch
nur dann, wenn der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen enthält.
(4) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im Wahlbrief den verschlossenen Wahlumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, daß er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, daß der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet hat.
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 19 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "durch körperliche Gebrechen" ersetzt durch:
"wegen einer körperlichen Beeinträchtigung".
- im Abs. 4 Satz 1 wurde das Wort "Wahlumschlag" ersetzt durch:
"Stimmzettelumschlag".
§ 20. Wahlzeit. Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
Durch Gesetz vom 8. November 1993
wurde dem § 20 folgender Satz angefügt:
"Werden die Wahlen der Gemeinderäte und Kreisräte am Tag der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Wahlzeit für die Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.".
4.
ABSCHNITT
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 21. Öffentlichkeit. Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
§ 22. Zurückweisung von Wahlbriefen. (1) Bei der
Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag für dieselbe Wahl mehrere Wahlumschläge, aber nicht die
gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides Statt
versehener Wahlscheine enthält,<
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung
an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Wahlumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter
Wahlumschlag benutzt worden ist,
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich
fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(2) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 22 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 wurde jeweils das Wort "Wahlumschlag"
ersetzt durch: "Stimmzettelumschlag" und "Wahlumschläge" ersetzt durch:
"Stimmzettelumschläge".
§ 23. Ungültige Stimmzettel. (1) Ungültig sind
Stimmzettel, die
1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder die in einem für eine andere Wahl
bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden sind,
2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich
fühlbaren Gegenstand enthält,
3. nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis
gültig sind,
4. keine gültigen Stimmen enthalten,
5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
6. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder
einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten oder
wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet,
7. mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.
(2) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende
Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Wahlumschlag
enthaltenen Stimmzettel, die für dieselbe Wahl gelten, miteinander überein, gilt
folgendes:
1. Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen,
2. von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer
zu werten,
3. nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger
Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.
Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im ganzen gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 23 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Ungültig sind Stimmzettel, die
1. nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis
gültig sind,
2. keine gültigen Stimmen enthalten,
3. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
4. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder
einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten,
5. mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat,
6. in einem für eine andere Wahl bestimmten Stimmzettelumschlag abgegeben worden
sind,
7. nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 4,
8. in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, in dem sich eine Äußerung
im Sine von Nummer 4 befindet oder
9. die in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in
einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen
deutlich fühlbaren Gegenstand enthält."
- in den Abs. 2 und 3 wurde jeweils das Wort "Wahlumschlag" ersetzt durch:
"Stimmzettelumschlag".
§ 24. Ungültige Stimmen. (1) Ungültig sind Stimmen,
1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des
Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem
Gewählten ein Vorbehalt beigefügt oder im Falle der unechten Teilortswahl nicht
ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,
2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung
an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen
Bewerber abgegeben worden sind oder
4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf
keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets, im Falle der Einteilung des
Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises, stehen oder die im Falle der unechten
Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den
gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.
(2) Hat bei unechter Teilortswahl der Wähler in einem Wohnbezirk mehr Bewerbern Stimmen gegeben, als für den Wohnbezirk Vertreter zu wählen sind, so sind die Stimmen für alle Bewerber dieses Wohnbezirks ungültig.
§ 25. Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl. (1) Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte vom Gemeindewahlausschuß auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in er Weise verteilt, daß diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (d'Hondt'sches System). Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
(2) Im Falle der unechten Teilortswahl werden zunächst die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Sodann werden die auf jeden Wahlvorschlag im Wahlgebiet entfallenden Gesamtstimmenzahlen ermittelt und die im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 verteilt. Auf die danach den Wahlvorschlägen zukommenden Sitze werden die in den Wohnbezirken zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einem Wahlvorschlag in den Wohnbezirken insgesamt mehr Sitze zugeteilt, als ihm nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Fall ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 5 so lange fortzufahren, bis den Wahlvorschlägen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an den Wahlvorschlag, der Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 7 darf die Zahl der Gemeinderäte, die sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung oder aus der Hauptsatzung der Gemeinde ergibt, höchstens verdoppelt werden.
(3) Bei der Wahl der Kreisräte werden die Sitze vom Kreiswahlausschuß auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 22 Abs. 6 der Landkreisordnung nach Absatz 1 verteilt.
§ 26. Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl. (1) Die bei der Wahl der Gemeinderäte auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 1 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach den Sätzen 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festzustellen.
(2) Im Falle der unechten Teilortswahl sind die auf die Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entfallenen Sitze für die einzelnen Wohnbezirke den Bewerbern dieser Wahlvorschläge für die Wohnbezirke in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zuzuweisen. Haben mehrere dieser Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach den Sätzen 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wohnbezirk festzustellen. Die auf die Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entfallenen weiteren Sitze werden den nach den Sätzen 1 und 2 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Bewerber, auf die nach Satz 4 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festzustellen; Ersatzleute im Sinne des Satzes 3 bleiben auch die Bewerber; denen ein Sitz nach Satz 4 zugeteilt wird.
(3) Bei der Wahl der Kreisräte werden die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 der Landkreisordnung auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zugeteilt. Die Bewerber, auf die nach Satz 1 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wahlkreis festzustellen. Die den Parteien und Wählervereinigungen nach § 22 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 der Landkreisordnung zugefallenen weiteren Sitze werden den nach Satz 1 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten, durch die Zahl der in ihrem Wahlkreis zu wählenden Bewerber geteilten Stimmenzahlen (gleichwertige Stimmenzahlen) zugeteilt; ein Bewerber wird bei der Zuteilung übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch diese Zuteilung auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünftel der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfielen. Die Bewerber, auf die nach Satz 3 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten gleichwertigen Stimmenzahlen als Ersatzleute ihrer Partei oder Wählervereinigung festzustellen; Ersatzleute im Sinne des Satzes 2 bleiben auch die Bewerber, denen ein Sitz nach Satz 3 zugeteilt wird.
(4) Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte auf einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte auch auf eine Partei oder Wählervereinigung mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.
Durch Gesetz vom 8. November 1993
wurde der § 26 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 erhielt folgende Fassung:
"bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los."
- der bisherige Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wurde Satz 4.
- der bisherige Abs. 3 Satz 4 wird Satz 5.
- folgender Abs. wurde angefügt:
"(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden auch Gewählte, die wegen eines
Hinderungsgrundes nicht in die Vertretungskörperschaft eintreten können oder
ausscheiden müssen, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzleute ihres Wahlvorschlags.".
Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde im § 26 Abs.1 bis 3 und 5 jeweils das Wort "Ersatzleute" ersetzt durch: "Ersatzpersonen".
Durch
Gesetz vom
17. Juli 2003
wurde der § 26 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 3 wurde folgender Abs. eingefügt:
"(3a) Entfällt bei der Wahl der Kreisräte auf einen Bewerber, der in zwei
Wahlvorschläge aufgenommen worden ist (§ 22 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der
Landkreisordnung), in beiden Wahlkreisen ein Sitz nach Absatz 3 Satz 1, wird ihm
der Sitz in dem Wahlkreis zugeteilt, in dem er die höhere gleichwertige
Stimmenzahl erreicht hat; der Sitz in dem anderen Wahlkreis wird dem nicht zum
Zuge gekommenen Bewerber dieses Wahlvorschlags mit der nächsthohen Stimmenzahl
zugeteilt. Entfällt auf einen Bewerber, der in zwei Wahlvorschläge aufgenommen
worden ist, in beiden Wahlkreisen ein weiterer Sitz nach Absatz 3 Satz 3, gilt
Satz 1 entsprechend."
- im Abs. 5 wurde die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt durch: "Absätze 1 bis
3a".
§ 27. Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl. (1) Findet bei der Wahl der Gemeinderäte Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute festzustellen.
(2) Findet im Falle der unechten Teilortswahl Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber des einzelnen Wohnbezirks in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute für den Wohnbezirk festzustellen.
(3) Findet bei der Wahl der Kreisräte in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute für den Wahlkreis festzustellen.
Durch Gesetz vom 8. November 1993
wurde dem § 27 folgender Absatz angefügt:
"(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 26 Abs. 5 entsprechend.".
Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde im § 27 Abs.1 bis 3 jeweils das Wort "Ersatzleute" ersetzt durch: "Ersatzpersonen".
§ 28. Wahlergebnis. Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuß unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Kreisräte.
5.
ABSCHNITT
Prüfung und Anfechtung von Wahlen
§ 29. Absage der Wahl. Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müßte, so sagt die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl ab. Bei Gemeindewahlen macht der Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte der Landrat dies öffentlich bekannt mit dem Hinweis, daß die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird.
§ 30. Wahlprüfung. (1) Die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisräte ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen. Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wahl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Tag der Entscheidung über den letzten Einspruch. Bei Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist (Sätze 1 und 3) für ungültig erklärt werden.
(2) Gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde kann der von ihr betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungsklage erheben.
Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurden im § 30 Abs. 1 Satz 3 die Worte "dem Tag" gestrichen.
§ 31. Wahlanfechtung. (1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.
(2) Soweit auf einen Einspruch die Wahl oder die Zuteilung eines Sitzes für ungültig erklärt oder die Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben wird, hat bei einer Gemeindewahl die Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte der Landkreis dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis hatte. Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
§ 32. Grundsätze für die Wahlprüfung und
Wahlanfechtungsgründe. (1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr
Ergebnis dadurch beeinflußt werden konnte, daß
1. der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§
107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, § 108d Satz 2, § 240 des
Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende
Wahlbeeinflussung begangen haben oder
2. wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder
über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben
sind.
(2) Die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters ist für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das gleiche gilt, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, § 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.
(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
(4) Die Gewählten können ihr Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl und ihrer Wählbarkeit antreten. Gemeinderäte und Kreisräte treten ihr Amt jedoch schon nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an.
§ 33. Teilweise Ungültigkeit. Wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur im Wahlkreis oder im Wahlbezirk für ungültig erklärt werden. War das Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk unrichtig, kann nur die ganze Wahl, bei der Wahl der Kreisräte auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.
6.
ABSCHNITT
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses
§ 34. Wiederholungs- und Neuwahlen. (1) Soweit die Wahl für ungültig erklärt wird, hat bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn die Wahl nicht auf Grund der Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder von Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden ist. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Die Wählerverzeichnisse sind insoweit zu berichtigen, als sich bei den am Tag der Hauptwahl wahlberechtigten Personen Wahlausschließungsgründe ergeben haben. Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren haben. Eine Wiederholungswahl ist jedoch nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der Hauptwahl an zulässig.
(2) Wird die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt oder ist die Frist des Absatzes 1 Satz 5 verstrichen, ist Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen.
(3) Wird die nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung durchgeführte Wahl eines Bürgermeisters nicht nur teilweise für ungültig erklärt, ist stets Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen; Hauptwahl ist die Wahl nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung.
§ 35. Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit. (1) Ist die Wahl im Wahlkreis für ungültig erklärt worden, ist die Wiederholungswahl oder Neuwahl im Wahlkreis durchzuführen. Ist die Wahl nur in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt worden, findet in diesem nur Wiederholungswahl statt; ist eine Wiederholungswahl wegen Ablaufs der Frist des § 34 Abs. 1 Satz 5 nicht mehr durchführbar, gilt die gesamte Wahl, bei der Wahl der Kreisräte die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, als ungültig mit der Maßgabe, daß in diesem Gebiet Neuwahl durchzuführen ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk durchzuführen, so ist das gesamte Ergebnis der Wahl neu festzustellen; im übrigen gilt § 34 entsprechend.
§ 36. Neufeststellung des Wahlergebnisses. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß, bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 28 Anwendung.
7.
ABSCHNITT
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
§ 37. Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte. (1) Die Bekanntmachung der Wahl der Ortschaftsräte wird mit der Bekanntmachung der Wahl der Gemeinderäte (§ 3 Abs. 1) verbunden.
(2) Der Gemeindewahlausschuß für die Wahl der Gemeinderäte ist auch für die Wahl der Ortschaftsräte zuständig. Die Einteilung in Wahlbezirke, die Wahlräume, die Wählerverzeichnisse und die Wahlvorstände sind für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte dieselben. Für die Feststellung des Briefwahlergebnisses sind für jede Ortschaft ein oder mehrere Briefwahlvorstände nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zu bilden oder ein oder mehrere Wahlvorstände nach § 14 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen. Für beide Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen.
(3) Für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen:
(4) Für die Wahl der Ortschaftsräte sind in jeder Ortschaft besondere Stimmzettel zu verwenden. Sie müssen sich in der Farbe von den Stimmzetteln für die Wahl der Gemeinderäte unterscheiden. Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind jeweils in besonderen Wahlumschlägen abzugeben; diese müssen von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sein. Abweichend von Satz 3 kann der Bürgermeister bestimmen, daß die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl der Ortschaftsräte in einem Wahlumschlag abzugeben sind. Bei Briefwahl ist für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl der Ortschaftsräte nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.
Durch
Gesetz vom 18. Mai 1987 erhielt der § 37 Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:
"Werden für die Wahl der Gemeinderäte und Ortschaftsräte jeweils besondere
Wahlumschläge verwendet (Absatz 4 Satz 3), so können mit der Feststellung des
Briefwahlergebnisses jeder Wahl unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
verschiedene Wahlvorstände oder Briefwahlvorstände betraut werden.".
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 37 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 3 wurde das Wort "Wahlumschläge" ersetzt durch:
"Stimmzettelumschläge".
- im Abs. 4 wurde das Wort "Wahlumschlägen" ersetzt durch
"Stimmzettelumschlägen" und das Wort "Wahlumschlag" wurde ersetzt durch:
"Stimmzettelumschlag".
§ 38. Wahl der Kreisräte. (1) Die Wahl der Kreisräte kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte durchgeführt werden.
(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Kreisräte gilt § 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die nur für die Wahl der Kreisräte Wahlberechtigten sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.
Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 6. August
2005 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 38a. Wahl des Bürgermeisters. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die
Wahl des Bürgermeisters am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Landtags, der Mitglieder der
Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der
Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und der Bezirksbeiräte durchgeführt wird. § 37
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 38a mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- im Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
"der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel für die Wahl des
Bürgermeisters auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem
gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4
abzugeben ist."
8.
ABSCHNITT
Wahlkosten
§ 39. (1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.
(2) Die Kosten für die Wahl der Kreisräte trägt der Landkreis; soweit die Kosten bei den Gemeinden entstehen, trägt sie die Gemeinde.
9.
ABSCHNITT
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
§ 40. Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen. Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung, die der Gemeinde obliegt, finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Grenzänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gebietsteils anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Gemeindewahlausschusses beauftragen. Für mehrere an demselben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Gemeindewahlausschuß und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt, kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit abweichend von § 20 festsetzen; sie muß mindestens drei Stunden betragen. Im Fall des § 8 Abs. 3 und 6 der Gemeindeordnung kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung der Bürger bestimmen.
§ 41. Antrag auf Bürgerversammlung, Bürgerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid. (1) Der Antrag auf eine Bürgerversammlung, der Bürgerantrag und das Bürgerbegehren können nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags wahlberechtigt sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das Wählerverzeichnis vom Stande dieses Tages maßgebend; das Wählerverzeichnis wird zu diesem Zweck nicht ausgelegt.
(2) Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Bürgerversammlung, eines Bürgerantrags und eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechend.
Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurden in § 41 Abs. 1 Satz 1 die Worte "am Tag des Eingangs des Antrags" ersetzt durch: "im Zeitpunkt der Unterzeichnung".
Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde der § 41 Abs. 1 Satz 2 gestrichen.
Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 wurde dem § 41 Abs. 3 mit Wirkung vom 6. August
2005 folgende Sätze angefügt:
"Der Bürgerentscheid kann am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags,
des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung der Region Stuttgart, der
Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des
Bürgermeisters durchgeführt werden. § 37 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 41 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- im Abs. 3 Satz 3 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
"der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel auch bei der
persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag
für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist."
Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Abschnitt und Unterabschnitt eingefügt:
"10.
Abschnitt.
Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart
1. Unterabschnitt
Wahlrechtliche Vorschriften"
Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde die Überschrift zum 1. Unterabschnitt gestrichen.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 42. Regionalversammlung. Die Zahl der Mitglieder der
Regionalversammlung beträgt 80."
Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 42 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 43. Wahl der Regionalversammlung. (1) Die Mitglieder der
Regionalversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt. Wahlgebiet ist das Verbandsgebiet.
(2) Gewählt wird in Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit
Listenwahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Bewerber
enthalten, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis nach Absatz 5 zu
wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder
Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet
Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht
der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur
so vielen Personen eine Stimme geben, wie Mitglieder der Regionalversammlung im
Wahlkreis zu wählen sind.
(4) Für die Wahl der Regionalversammlung bilden die Stadt Stuttgart sowie die
Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems- Murr-Kreis je
einen Wahlkreis. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen;
die Bewerber müssen in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt sein (§
44).
(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden
die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier
usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen
werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder der Regionalversammlung
zu wählen sind."
Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 43 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 44. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet seine einzige, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
Bei mehreren Wohnungen kann das Wahlrecht nur am Ort der Hauptwohnung ausgeübt
werden. War die bisherige einzige Wohnung ebenfalls im Verbandsgebiet, wird die
bisherige Wohndauer angerechnet. Wer das Wahlrecht durch Wegzug oder Verlegung
der Hauptwohnung aus dem Verbandsgebiet verloren hat und vor Ablauf von drei
Jahren seit dieser Veränderung wieder in das Verbandsgebiet zuzieht oder dort
seine Hauptwohnung begründet, besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur
durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(3) Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Wahlgebiet wegzieht, seine Hauptwohnung
aus dem Wahlgebiet verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist."
Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 44 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 45. Wählbarkeit. (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 2),
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt."
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 46. Hinderungsgründe. (1) Mitglieder der Regionalversammlung können
nicht sein
1. Beamte und Angestellte des Verbandes Region Stuttgart und
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der
Gemeindeprüfungsanstalt.
(2) Die Regionalversammlung stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1
gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der
Einberufung der ersten Sitzung der neuen Regionalversammlung."
Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 45 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 47. Amtszeit. (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Regionalversammlung
beträgt fünf Jahre.
(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Wahl zur
Regionalversammlung stattfindet. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht
beanstandet wurde, ist die erste Sitzung der Regionalversammlung unverzüglich
nach Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der
Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen.
Bis zum Zusammentreten der neugewählten Regionalversammlung führt die bisherige
Regionalversammlung die Geschäfte weiter.
(3) Ist die Wahl von Mitgliedern der Regionalversammlung, die ihr Amt bereits
angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im
Falle des § 32 Abs. 1 die Geschäfte bis zum Zusammentreten der auf Grund einer
Wiederholungs- oder Neuwahl neugewählten Regionalversammlung, in den Fällen des
§ 32 Abs. 2 und 3 bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte
Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit
dieser Mitglieder der Regionalversammlung wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl
nicht berührt.
(4) Für das Ausscheiden aus der Regionalversammlung, das Nachrücken oder eine
Ergänzungswahl gilt § 25 Abs. 1 und 3 der Landkreisordnung entsprechend. Tritt
ein Gewählter nicht in die Regionalversammlung ein, scheidet er im Laufe der
Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der nächste
noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach."
Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 47 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 48. Rechtsstellung. (1) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind
ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte
maßgebenden Vorschriften und § 26 Abs. 7 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes
entsprechend. Im übrigen findet § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 der
Gemeindeordnung keine Anwendung, wenn die Entscheidung gesetzliche
Verpflichtungen der Gemeinden oder der Landkreise betrifft, der Wahrnehmung der
Aufgaben des Verbandes dient und für alle Gemeinden und Landkreise nach gleichen
Grundsätzen getroffen wird.
(2) Der Vorsitzende der Regionalversammlung verpflichtet die Mitglieder in der
ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten,
nachdem er zuvor von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied verpflichtet worden
ist.
(3) § 26 Abs. 2 bis 5 der Landkreisordnung findet entsprechende Anwendung."
Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde der § 48 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Unterabschnitt eingefügt:
"2.
Unterabschnitt
Wahlverfahrensrechtliche Vorschriften"
Durch Gesetz vom 7. Februar 1994 wurde die Überschrift zum 2. Unterabschnitt gestrichen.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 49. Wahltag, Anwendung von Rechtsvorschriften. (1) Die regelmäßigen
Wahlen der Mitglieder der Regionalversammlung werden gemeinsam mit den
regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte durchgeführt. Im übrigen bestimmt die
Regionalversammlung den Wahltag.
(2) Soweit in den §§ 50 bis 54 nichts anderes bestimmt ist, finden die
Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahlen der Kreisräte auf die Wahl der
Mitglieder der Regionalversammlung entsprechende Anwendung. Die Wahl der
Mitglieder der Regionalversammlung hat der Hauptverwaltungsbeamte des Verbandes
spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen."
Durch Gesetz vom 28. Juli 2005 wurden im § 49 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "55." mit Wirkung vom 6. August 2005 ersetzt durch: "69."
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 50. Wahlvorschläge. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 muß ein
Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung von 250 im
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags in einer Gemeinde des
Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
(2) Der Verbandswahlausschuß prüft die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und
beschließt über ihre Zulassung."
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 51. Wahlorgane, Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte. (1) Dem
Verbandswahlausschuß obliegt die Leitung der Wahl der Mitglieder der
Regionalversammlung im Wahlgebiet sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Er
besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten des Verbandes als Vorsitzenden und
mindestens sechs Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl
wählt die Regionalversammlung aus den Wahlberechtigten. Der Vorsitzende wird
durch den stellvertretenden Hauptverwaltungsbeamten vertreten. § 11 Abs. 3 und 4
gilt entsprechend.
(2) Für jeden Wahlkreis, der sich aus den Gemeinden des jeweiligen Landkreises
zusammensetzt, obliegt dem Kreiswahlausschuß nach § 12 die Leitung der Wahl und
die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. Für den Wahlkreis der Stadt
Stuttgart nimmt der Gemeindewahlausschuß diese Aufgaben wahr.
(3) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Mitglieder zur
Regionalversammlung mit den Kommunalwahlen gilt 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Die nur für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung Wahlberechtigten
sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.
(4) Es besorgen
1. die örtlichen Wahlgeschäfte der Bürgermeister,
2. die laufenden Wahlgeschäfte in den Wahlkreisen der Landrat,
3. die laufenden Geschäfte der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung der
Hauptverwaltungsbeamte des Verbandes.
(5) Das Innenministerium kann dem Verband Region Stuttgart, der Verband Region
Stuttgart kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 52. Stimmabgabe. (1) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme
in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf
sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben
will.
(2) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er
Bewerber, denen er eine Stimme geben will,
1. auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem
vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige
Weise,
2. auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens
als gewählt kennzeichnet. Enthält der Stimmzettel vorgedruckte Namen, kann der
Wähler seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er diesen ohne Kennzeichnung
oder nach Absatz 1 im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber,
dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 53. Sitzverteilung. (1) Die Sitze werden vom Verbandswahlausschuß
zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise im Falle der Verhältniswahl nach dem
Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmenzahlen entsprechend dem
Verfahren in 25 Abs. 1, im Falle der Mehrheitswahl in der Reihenfolge der
höchsten Stimmenzahlen verteilt. Sodann werden die von den Parteien und
Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen durch
die Zahl der in diesen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen
Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet
zusammengezählt und die in den Wahlkreisen, in denen Wahlvorschläge eingereicht
wurden, zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge der gleichen Parteien und
Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen
gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen entsprechend dem Verfahren in § 25 Abs. 1
verteilt. Auf die danach den Parteien und Wählervereinigungen zukommenden Sitze
werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei
oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem
Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden,
bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von
Sitzen nach Satz 2 solange fortzufahren, bis den Parteien und
Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem
Verhältnis der gleichwertigen Gesamtstimmenzahl zufallen würden
(Ausgleichsitze). Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei
oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von
Sitzen nach Satz l bis 4 darf die Zahl der Mitglieder der Regionalversammlung
nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.
(2) Die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 6
zugefallenen weiteren Sitze werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der
von der Partei oder Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen erreichten
gleichwertigen Stimmenzahlen (Absatz 1 Satz 2) entsprechend dem Verfahren in §
25 Abs. 1 verteilt.
(3) Die nach Absatz 1 und 2 auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen
entfallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Benennung auf
dem Wahlvorschlag zugeteilt. Die nicht gewählten Bewerber sind Ersatzleute ihres
Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag; dabei
werden auch Gewählte, die wegen eines Hinderungsgrundes nicht in die
Regionalversammlung eintreten können oder ausscheiden müssen, in der Reihenfolge
ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag Ersatzleute ihres Wahlvorschlags."
Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 wurde im § 53 Abs. 3 das Wort "Ersatzleute" ersetzt durch: "Ersatzpersonen".
Durch
Gesetz vom
19. Juli1999 erhielt der § 53 folgende Fassung:
"§ 53. Sitzverteilung. .(1) Im Falle der Verhältniswahl werden die Sitze
zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise nach dem Verhältnis der auf die
Wahlvorschläge entfallenen Stimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.
Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen
Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen zusammengezählt und die von ihnen im
Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet
zugefallenen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. l verteilt.
(2) Im Falle der Mehrheitswahl werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen
Wahlkreise in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Soweit in den
einzelnen Wahlkreisen Wahlvorschläge verschiedener Parteien und
Wählervereinigungen zugelassen worden sind, werden sodann die von den Parteien
und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen
durch die Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Bewerber geteilt, diese
gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im
Wahlgebiet zusammengezählt und die von ihnen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze
nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen
Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.
(3) Findet in einzelnen Wahlkreisen Mehrheitswahl und in den übrigen Wahlkreisen
Verhältniswahl statt, werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen
Wahlkreise entsprechend Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 verteilt. Sodann
werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen
mit Mehrheitswahl erreichten Stimmenzahlen durch die jeweilige Zahl der in
diesen Wahlkreisen zu wählenden Bewerber geteilt und diese gleichwertigen
Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen mit den von ihnen in
den Wahlkreisen mit Verhältniswahl erreichten Stimmenzahlen zusammengezählt;
anschließend werden die von den Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet
zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen
Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.
(4) Auf die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 1 bis 3 im
Wahlgebiet zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze
angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr
Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im
Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist
mit der Verteilung von Sitzen im Wahlgebiet nach Absatz 1 bis 3 so lange
fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten
haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden
(Ausgleichsitze). Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei
oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von
Sitzen nach Satz 1 bis 3 darf die Zahl der Mitglieder der Regionalversammlung
nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.
(5) Die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 4 zugefallenen
Ausgleichsitze werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der von der Partei
oder Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen,
bei Mehrheitswahl der gleichwertigen Stimmenzahlen (Absatz 2 Satz 2),
entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.
(6) Die nach Absatz 1 bis 5 auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen
entfallenen Sitze werden den Bewerbern bei Verhältniswahl in der Reihenfolge
ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der
höchsten Stimmenzahlen, zugeteilt. Die nicht gewählten Bewerber sind
Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags, bei Verhältniswahl in der Reihenfolge ihrer
Benennung auf dem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der
höchsten Stimmenzahlen; dabei werden auch Gewählte, die wegen eines
Hinderungsgrundes nicht in die Regionalversammlung eintreten können oder
ausscheiden müssen, in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag
oder der höchsten Stimmenzahlen Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags.
Durch Gesetz vom 8.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 54. Wahlkosten. Die Kosten für die Wahl der Mitglieder der
Regionalversammlung trägt der Verband Region Stuttgart. Soweit die Kosten bei
den Gemeinden und den Landkreisen entstehen, tragen diese die Kosten.".
10.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurde "10. ABSCHNITT" zum "11. ABSCHNITT".
§ 42. Kommunalwahlordnung. (1) Das Innenministerium
erläßt durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere nähere
Bestimmungen über
1. die öffentliche Bekanntmachung der Wahl,
2. die Bildung von Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung,
3. die Aufstellung, die öffentliche Auslegung, die Berichtigung und den Abschluß
des Wählerverzeichnisses sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
4. die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die
Voraussetzungen dazu,
5. die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit
ihnen einzureichenden Nachweise, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen,
ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche
Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
6. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
7. die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume,
8. die Form und den Inhalt der Stimmzettel sowie die Wahlumschläge und
Briefwahlumschläge,
9. den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl,
10. die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen
Anstalten, Justizvollzugsanstalten und gesperrten Wohnstätten,
11. die Ermittlung, Feststellung, öffentliche Bekanntmachung und statistische
Auswertung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
12. die Wahlprüfung und Wahlanfechtung,
13. die Vorbereitung und Durchführung von Wiederholungswahlen und Neuwahlen,
14. das Verfahren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen,
15. das Verfahren für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag
auf eine Bürgerversammlung, den Bürgerantrag, das Bürgerbegehren und die
Durchführung eines Bürgerentscheids.
(2) Das Innenministerium kann in der Kommunalwahlordnung
bestimmen,
1. daß für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten,
die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können,
Sonderwahlbezirke gebildet werden können, in denen nur mit Wahlschein gewählt
werden darf;
2. daß in besonderen Fällen Wahlscheine auch von Amts wegen ausgegeben werden
können;
3. daß bei der Wahl der Gemeinderäte eine Nachfrist zur Einreichung weiterer
Wahlvorschläge zu gewähren ist, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden
sind und diese zusammen, im Falle der unechten Teilortswahl für einen der
Wohnbezirke, weniger Bewerber als `das Eineinhalbfache der Zahl der zu
besetzenden Sitze enthalten;
4. daß beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die Wahlzeit anders festgesetzt
werden kann.
Durch Gesetz vom 8. November 1993
wurde der § 42 zum § 55 und wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis,
dessen Aufstellung, öffentliche Auslegung, Berichtigung und Abschluß sowie die
Benachrichtigung der Wahlberechtigten,";
- nach der Abs. 1 Nr. 5 wurde folgende Nummer eingefügt:
"6. die Einreichung, die Zurücknahme, den Inhalt und die Form der Bewerbungen
zur Bürgermeisterwahl, die Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen
Bewerbungen und die öffentliche Bekanntmachung,";
- die bisherigen Nr. 6 bis 15 des Abs. 1 wurden die Nr. 7 bis 16.
Durch
Gesetz vom
13. November 1995
wurde der § 55 Abs. 1 Satz 2 wie folgt geändert:
- in Nr. 3 wurden vor den Worten "die einzelnen Voraussetzungen" die Worte "den
Nachweis des Wahlrechts," eingefügt.
- in Nr. 6 wurden nach dem Wort "Bürgermeisterwahl" die Worte "sowie der mit
ihnen einzureichenden weiteren Nachweise" eingefügt.
Durch Gesetz vom
20. März 1997 erhielt der § 55 Abs. 1 Nr. 6
folgende Fassung:
"6. die Einreichung, die Zurücknahme, den Inhalt und die Form der Bewerbungen
zur Bürgermeisterwahl sowie der mit ihnen einzureichenden weiteren Nachweise,
ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Feststellung der Reihenfolge der
zugelassenen Bewerbungen und die öffentliche Bekanntmachung,".
Durch Gesetz vom 11. März 2004 wurden im § 55 Abs. 1 Nr. 3 die Worte ""öffentliche Auslegung" ersetzt durch: "Einsichtnahme".
Durch
Gesetz vom 18. November 2008 wurde der § 55 mit Wirkung vom 22. November 2008
wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 wurde das Wort "Wahlumschläge" ersetzt durch:
"Stimmzettelumschläge".
siehe hierzu Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983 (GBl. S. 459), geändert durch Verordnungen vom 18. November 1987 (GBl. S. 739), vom 17. Februar 1989 (GBl. S. 114), vom 24. August 1989 (GBl. S. 424), vom 28. Januar 1994, vom 27. November 1995, vom 5. Mai 1997, vom 22. Juli 1998, vom 31. Mai 1999, vom 21. Februar 2000 (Art. 2), vom 23. März 2004, vom 29. Juli 2005 (ber.), vom 25. November 2008.
Durch Gesetz vom 8. November 1993
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 56. Fristen und Termine. (1) Die in diesem Gesetz und in der
Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung
der Wahl oder Abstimmung verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der
letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
gesetzlichen Feiertag fällt.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.".
Durch Gesetz vom 8. November 1993
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"§ 57. Maßgebende Einwohnerzahl. Für die Wahlen der Gemeinderäte und
Kreisräte ist das auf den 30. September des zweiten der Wahl vorhergehenden
Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der
Bevölkerung maßgebend. § 143 Satz 2 der Gemeindeordnung ist entsprechend
anzuwenden.".
§ 43. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103).
Durch Gesetz vom 8. November 1993 wurde der § 43 zum § 58.