Gemeindeordnung
für
Baden-Württemberg
vom 25. Juli 1955
geändert durch
Gesetz vom 16. Juni 1958 (GBl.
S. 155), Art. 1 Nr. 2;
Entscheidung des
Staatsgerichtshofs vom 30. Mai 1959 (GBl. S. 60)
Gesetz vom 22. März 1960 (GBl. S. 94), § 18;
Gesetz
vom 1. August 1962 (GBl. S. 89), § 234;
Gesetz vom 6. Juli 1965 (GBl. S. 165), § 1;
Gesetz vom 16. Juni 1970 (GBl. S. 253), § 3;
Gesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 405), § 1;
Gesetz vom 28. Juli 1970 (GBl. S. 419), § 1;
Gesetz vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 512), Art. I. § 1;
Gesetz vom 2. März 1971 (GBl. S. 43), § 1;
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314), § 1;
Gesetz vom 25. Oktober 1973 (GBl. S. 385), § 7;
Gesetz vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 210), Art. 3;
Gesetz vom 9. Juli 1974 (GBl. S. 237), § 18.
Neubekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 373).
Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1955
§ 1. Begriff der Gemeinde. (1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl Ihrer Einwohner und erfüllt die Ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.
(4) Die Gemeinde Ist Gebietskörperschaft.
§ 2. Wirkungskreis. (1) Die Gemeinden verwalten in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.
(2) Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(3) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben) das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.
(4) In die Rechte der Gemeinden kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht von der Landesregierung oder dem Innenministerium erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.
§ 3. Stadtkreise, Große Kreisstädte. (1) Durch Gesetz können Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern auf Ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.
(2) Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf Ihren Antrag von der Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden.
§ 4. Satzungen. (1) Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen ist, muß sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.
(3) Satzungen sind Öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen kann keine rückwirkende Kraft beigelegt werden; § 101 Abs. 3 und § 103 Abs. 2 bleiben unberührt. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 5. Name und Bezeichnung. (1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Feststellung oder Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Zustimmung des Innenministerium,.
(2) Die Bezeichnung "Stadt" führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Die Landesregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(3) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnunghn weiterführen. Die Landesregierung kann auf Antrag an Gemeinden sonstige Bezeichnungen verleihen, die auf Ihrer geschichtlichen Vergangenheit, ihrer Eigenart oder ihrer heutigen Bedeutung beruhen.
(4) Die Benennung von abgesonderten Gemeindeteilen (Wohnplätze) sowie der innerhalb der bewohnten Gemelndetelle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Plätze und Brücken ist Angelegenheit der Gemeinden.
§ 6. Wappen, Flaggen, Dienstsiegel. (1) Die Gemeinden haben ein Recht auf Ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Das Innenministerium kann Gemeinden auf ihren Antrag das Recht verleihen, neue Wappen und Flaggen zu führen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden da, kleine Landeswappen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.
§ 7. Gebietsbestand. (1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
§ 8. Gebietsänderungen. (1) Gemeindegrenzen können aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden.
(2) Freiwillige Grenzänderungen müssen von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Vor der Beschlußfassung sind die Bürger zu hören, die in dem von der Grenzänderung betroffenen Gebietsteil wohnen. Die Vereinbarung über die Grenzänderung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde (§ 9 Abs. 1).
(3) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können die Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Die Neubildung einer Gemeinde sowie die Änderung von Gemeindegrenzen, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlaß des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die in dem betroffenen Gebietsteil wohnen. Wird durch die Änderung von Gemeindegrenzen das Gebiet von Landkreisen betroffen, sind auch diese zu hören.
(4) Das Nähere über die Anhörung der Bürger, die in dem betroffenen Gebietsteil wohnen, wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
(5) Betrifft im Falle des Abs. 3 die Änderung nur einen unbedeutenden Gebietsteil, wird sie durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde ausgesprochen; die Vorschriften über die Neubildung einer Gemeinde bleiben unberührt. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 9. Rechtsfolgen, Auseinandersetzung. (1) Die beteiligten Gemeinden regeln den Umfang einer freiwilligen Grenzänderung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. In der Vereinbarung sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, das neue Ortsrecht, die neue Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Verliert eine Gemeinde ihre Selbständigkeit, muß die Vereinbarung auch Bestimmungen über eine zu befristende Vertretung der aufgelösten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung enthalten.
(2) Enthält die Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die obere Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.
(3) Bei einer Änderung der Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Rechtsverordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung überlassen, die der Genehmigung nach Abs. 1 bedarf. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt Abs. 2 entsprechend. Wird die Grenzänderung durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde ausgesprochen, sind gleichzeitig die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung zu regeln.
(4) Die Regelung nach Abs. 1 bis 3 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
(5) Für Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die, auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.
§ 10. Rechtsstellung des Einwohners. (1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benützen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(3) Personen, die in der Gemeinde ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben und nicht in der Gemeinde wohnen, sind in derselben Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benützen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend.
(5) Durch Satzung können die Gemeinden ihre Einwohner und die Ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen (Abs. 3 und 4) für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Pflichtaufgaben und für Notfälle zu Gemeindediensten (Hand- und Spanndienste) verpflichten. Der Kreis der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die Dauer der Dienstleistung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen. In der Satzung kann außerdem bestimmt werden, daß bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Bestimmungen Zwangsgeld bis zu 500 DM festgesetzt und bei Weigerung des Verpflichteten Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorgenommen werden. Zwangsgelder und Kosten für die Ersatzvornahme werden Im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 11. Anschluß- und Benutzungszwang. (1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. In gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorgeschrieben werden.
(2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.
(3) § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 12. Bürgerrecht. (1) Bürger der Gemeinde sind Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
(2) Wer in mehreren Gemeinden wohnt, Ist Bürger nur in der Gemeinde, die er zu seinem Hauptwohnort erklärt.
§ 12. Verlust des Bürgerrechts. (1) Das Bürgerrecht verliert, wer aus der Gemeinde wegzieht, seinen Hauptwohnort wechselt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes ist.
(2) Das Bürgerrecht wird verwirkt durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Aberkennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren wieder in der Gemeinde Wohnung nimmt, ist mit der Rückkehr wieder Bürger.
§ 14. Wahlberechtigung. (1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten.
(2) Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung und vom Stimmrecht sind
Bürger,
1. die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft
oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen oder
2. denen durch rechtskräftiges Urteil das Wahlrecht aberkannt
ist.
(3) Behindert in der Ausübung der Wahlberechtigung und des Stimmrechts
sind Bürger, die
1. wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil-
oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder
2. als Strafgefangene oder auf Grund gerichtlicher Anordnung oder Entscheidung
in Verwahrung gehalten werden.
§ 15. Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit. (1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Bürgerausschuß, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.
(2) Der Gemeinderat bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.
§ 16. Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit. (1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen
Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere, wenn der Bürger
1. ein geistliches Amt verwaltet,
2. ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde
feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten
nicht vereinbar ist,
3. zwölf Jahre lang dem Gemeinderat oder Bürgerausschuß
angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
4. häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend
ist,
5. anhaltend krank ist,
6. mehr als 62 Jahre alt ist oder
7. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der
Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.
Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Bürgerausschuß verlangen, wenn er aus der Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Bürgerausschuß gewählt wurde.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.
(3) Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Zwangsgeld bis zu 500 DM auferlegen oder ihm das Bürgerrecht bis zur Dauer von vier Jahren aberkennen. Die Gemeinde kann die Aberkennung des Bürgerrechts unter Anführung der Gründe ortsüblich bekanntgeben. Das Zwangsgeld wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Gegen einen ehrenamtlichen Bürgermeister können die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ergriffen werden.
§ 17. Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger. (1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt führen.
(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines Andern gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemeinderäten und Gemeindeverordneten der Gemeinderat, im übrigen der Bürgermeister.
(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Abs. 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Abs. 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Gemeinderats oder Bürgermeisters eine Vertretung nach Abs. 3 aus, stehen dem Gemeinderat die Befugnisse nach § 16 Abs. 3 zu. Nach sonstigen Vorschriften zulässige disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.
§ 18. Ausschluß wegen Befangenheit.
(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst
oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann:
1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes Statt Verbundenen,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade
Verschwägerten oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(2) Dies gilt auch, wenn der Bürger
1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung
der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
2. persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft
oder Aufsichtsratsmitglied eines privatrechtlichen Unternehmens ist, denen
die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört
(§ 88),
3. Mitglied eines Organs einer an der Angelegenheit beteiligten Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist, die nicht Gebietskörperschaft ist,
sofern er diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört oder
4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft
ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte vorgenommen werden müssen.
(4) Der ehrenamtlich tätige Bürger, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten und bei Ehrenbeamten der Gemeinderat, bei Gemeindeverordneten der Bürgerausschuß, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuß, sonst der Bürgermeister.
(5) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muß die Sitzung verlassen.
(6) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung der Vorsitzende oder ein Mitglied trotz Befangenheit mitgewirkt hat.
§ 19. Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Der ehrenamtlich tätige Bürger hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(2) Ehrenbeamten kann durch Satzung eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind nicht übertragbar.
§ 20. Unterrichtung der Einwohner, Bürgerversammlung. (1) Der Gemeinderat unterrichtet die Einwohner durch den Bürgermeister über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Gemeindeverwaltung.
(2) Wenn die Erörterung wichtiger Gemeindeangelegenheiten mit den Bürgern erforderlich ist, soll der Gemeinderat eine Bürgerversammlung anberaumen. Die Bürgerversammlung wird vom Bürgermeister einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Die Teilnahme an der Bürgerversammlung kann auf die Bürger oder die Einwohner beschränkt werden. Das Wort können nur Bürger erhalten; der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen.
(3) In größeren Gemeinden können Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(4) Die Vorschläge und Anregungen der Bürgerversammlung sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für die Angelegenheit zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden.
§ 21. Bürgerentscheid, Bürgerbegehren. (1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
aller Mitglieder beschließen, daß eine wichtige Gemeindeangelegenheit
der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
Wichtige Angelegenheiten sind:
1. die Entscheidung darüber, ob eine öffentliche Einrichtung
der Gemeinde, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist,
errichtet oder wesentlich erweitert werden soll,
2. die Änderung der Verfassungsform der Gemeinde und
3. die Vereinbarung über die Bildung einer Bürgermeisterei.
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten, die kraft Gesetzes
dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten,
des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne
der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs-
und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
5. die Anerkennung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse
der Eigenbetriebe,
6. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren sowie über
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(3) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Für das Bürgerbegehren sind in Gemeinden bis 40000 Einwohner die Stimmen eines Viertels der Bürger, höchstens jedoch 4000 Stimmen, in Gemeinden mit mehr als 40000 Einwohnern die Stimmen eines Zehntels der Bürger, höchstens jedoch 30000 Stimmen, erforderlich. Der Antrag muß die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gültig zustande gekommen mein. Ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens ist unzulässig, wenn über dieselbe Angelegenheit innerhalb der letzten fünf Jahre ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn die im Bürgerbegehren beantragte Maßnahme von der Gemeinde durchgeführt wird.
(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muß den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden.
(6) Ein Bürgerentscheid ist zustande gekommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten gültig abgestimmt hat. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist nicht die erforderliche Anzahl gültiger Stimmen abgegeben worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von fünf Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(8) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
§ 22. Ehrenbürgerrecht. (1) Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch das Ehrenbürgerrecht verwirkt.
§ 28. (1) Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister (Gemeinderatsverfassung).
(2) In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß zur Verwaltung der Gemeinde neben dem Gemeinderat und dem Bürgermeister ein Bürgerausschuß als Zustimmungsorgan bestellt wird (Bürgerausschußverfassung).
(3) In Gemeinden mit nicht mehr als 200 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß die Verwaltung der Gemeinde bei der Gemeindeversammlung und dem Bürgermeister liegt (Gemeinde mit Gemeindeversammlung).
(4) Eine Regelung nach Abs. 2 und 3 kann jeweils nur zur nächsten regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat eingeführt oder aufgehoben werden; die Aufhebung ist jedoch frühestens nach sechs, im Falle des Abs. 3 nach drei Jahren zulässig. Entfällt durch eine Änderung der maßgebenden Einwohnerzahl die Voraussetzung für eine Verfassungsform nach Abs. 2 und 3, ist diese zur nächsten regelmäßigen Wahl aufzuheben.
(5) Bei einer Änderung der Form der Gemeindeverfassung enden die Amtszeiten aller Gemeinderäte und Gemeindeverordneten mit Ablauf des Monats, in dem die nächste regelmäßige Wahl zum Gemeinderat stattfindet. Im Falle der Einführung der Bürgerausschußverfassung und der Wiedereinführung der Gemeinderatsverfassung endet die Amtszeit der Hälfte der Gemeindeverordneten und Gemeinderäte mit Ablauf des Monats, in dem die auf die Einführung folgende nächste regelmäßige Wahl zum Gemeinderat stattfindet.
§ 24. Rechtsstellung und Aufgaben. (1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen In der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. Rechte des Staates bei der Ernennung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
§ 25. Zusammensetzung. (1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt
in Gemeinden mit nicht mehr als 500 Einwohnern 6,
in Gemeinden mit mehr als 500 aber nicht mehr als 1000 Einwohnern 8,
in Gemeinden mit mehr als 1000 aber nicht mehr als 3000 Einwohnern
10,
in Gemeinden mit mehr als 3000 aber nicht mehr als 5000 Einwohnern
12,
in Gemeinden mit mehr als 5000 aber nicht mehr als 10000 Einwohnern
16,
in Gemeinden mit mehr als 10000 aber nicht mehr als 20000 Einwohnern
20,
in Gemeinden mit mehr als 20000 aber nicht mehr als 30 000 Einwohnern
24,
in Gemeinden mit mehr als 30000 aber nicht mehr als 50000 Einwohnern
30,
in Gemeinden mit mehr als 50 000 aber nicht mehr als 150 000 Einwohnern
36,
in Gemeinden mit mehr als 150 000 aber nicht mehr als 400 000 Einwohnern
48,
in Gemeinden mit mehr als 400 000 Einwohnern 60.
(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderats maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.
§ 26. Wahlgrundsätze. (1) Die Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer. freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt.
(2) Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wähler hat soviel Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Stimmzettel darf höchstens soviel Namen enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
§ 27. Wahlgebiet, Unechte Teilortswahl. (1) Die Gemeinde bildet das Wahlgebiet.
(2) In Gemeinden, die aus mehreren räumlich voneinander getrennten Wohnbezirken bestehen, kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß die Sitze im Gemeinderat nach einem bestimmten Zahlenverhältnis mit Vertretern der verschiedenen Wohnbezirke zu besetzen sind (unechte Teilortswahl). Die Bewerber müssen im Wohnbezirk wohnen. Bei der Bestimmung der auf die einzelnen Wohnbezirke entfallenden Anzahl der Sitze sind die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Das Recht der Bürger zur gleichmäßigen Teilnahme an der Wahl sämtlicher Gemeinderäte wird hierdurch nicht berührt.
(8) Bei unechter Teilortswahl sind die Bewerber in den Wahlvorschlägen getrennt nach Wohnbezirken aufzuführen. Die Wahlvorschläge dürfen für jeden Wohnbezirk nur soviel Bewerber enthalten, wie für den einzelnen Wohnbezirk nach der Hauptsatzung Vertreter zu wählen sind. Findet Verhältniswahl statt, kann der Wahlberechtigte für den einzelnen Wohnbezirk Bewerber, die auf anderen Wahlvorschlägen als Vertreter für den gleichen Wohnbezirk vorgeschlagen sind, übernehmen und einem Bewerber soviel Stimmen geben, wie für den Wohnbezirk Vertreter zu wählen sind, höchstens jedoch drei Stimmen.
(4) Findet bei unechter Teilortswahl Mehrheitswahl statt, muß der Stimmzettel erkennen lassen, welche Personen der Wahlberechtigte als Vertreter der einzelnen Wohnbezirke in den Gemeinderat wählen wollte; der Stimmzettel darf für den einzelnen Wohnbezirk nur soviel Namen enthalten, wie für diesen Wohnbezirk Vertreter in den Gemeinderat zu wählen sind.
§ 28. Wählbarkeit. (1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar sind Bürger,
1. die von der Wählberechtigung ausgeschlossen sind (§ 14
Abs. 2),
2. die in der Ausübung der Wahlberechtigung nach § 14 Abs.
3 Nr. 1 behindert sind,
3. denen durch rechtskräftiges Urteil die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter oder die Wählbarkeit aberkannt ist,
4. die als Gemeinderäte, Gemeindeverordnete oder Mitglieder des
Kreistags oder als Beamte im förmlichen Disziplinarverfahren durch
Urteil aus dem Dienst entfernt sind, in den auf die Rechtskraft des Urteils
folgenden fünf Jahren oder
5. die von einem deutschen Gericht wegen vorsätzlich begangener
Tat zu Gefängnis von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt
sind, während der Verbüßung der Strafe und in den auf die
Rechtskraft des Urteils folgenden drei Jahren.
§ 29. Hinderungsgründe. (1) Gemeinderäte können nicht sein:
1. Beamte sowie ständig und vollbeschäftigte Angestellte
der Gemeinde,
2. leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde,
der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde und
3. in kreisangehörigen Gemeinden leitende Beamte und leitende
Angestellte des Landratsamts und des Landkreises.
(2) Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, können nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, tritt der Bewerber in den Gemeinderat ein, auf den im Falle der Verhältniswahl die höhere Höchstzahl, im Falle der Mehrheitswahl die höhere Stimmenzahl entfallen ist. Bei gleicher Höchst- oder Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Der mit einem Gemeinderat in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Abs. 2 steht, kann nicht nachträglich in den Gemeinderat eintreten.
(4) Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Abs. 2 stehen, können nicht in den Gemeinderat eintreten. Gemeinderäte haben auszuscheiden, wenn ein solches Verhältnis zwischen ihnen und dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten entsteht.
(5) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 bis 4 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats.
§ 30. Amtszeit. (1) Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt sechs Jahre. Von den Gemeinderäten scheidet nach drei Jahren diejenige Hälfte aus, deren volle Amtszeit abgelaufen ist.
(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Die erste Sitzung des Gemeinderats ist unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
(3) Ist die Zahl der Gemeinderäte zu erhöhen, sind die weiteren Mitglieder bei der nächsten regelmäßigen Wahl hinzuzuwählen. Die Hälfte dieser hinzugewählten Gemeinderäte scheidet bei der darauffolgenden regelmäßigen Wahl aus dem Gemeinderat wieder aus.
(4) Ist die Zahl der Gemeinderäte zu verringern, scheiden bei der nächsten regelmäßigen Wahl so viele Mitglieder aus, daß der im Amt verbleibende Teil der Hälfte der neuen gesetzlichen Mitgliederzahl entspricht.
(5) Im Falle der Abs. 3 und 4 scheiden bei Verhältniswahlen die auf Grund der auf sie entfallenen niedrigsten Höchstzahlen Gewählten, bei Mehrheitswahl die mit den geringsten Stimmenzahlen Gewählten aus.
Durch Gesetz vom 16. Juni 1958 erhielt der § 30 folgende Fassung:
"§ 30. Amtszeit. (1) Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt sechs Jahre. Von
den Gemeinderäten scheidet nach drei Jahren diejenige Hälfte
aus, deren volle Amtszeit abgelaufen ist.
(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen
Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde
nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich
nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem
Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft
der Wahl anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats
führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
(3) Ist die Wahl von Gemeinderäten, die ihr Amt bereits angetreten
haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so
führen diese im Falle des § 27 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes
die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs-
oder Neuwahl neugebildeten Gemeinderats, in den Fällen des §
27 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter,
an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird.
Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Gemeinderäte wird
durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.
(4) Ist die Zahl der Gemeinderäte zu erhöhen, sind die weiteren
Mitglieder bei der nächsten regelmäßigen Wahl hinzuzuwählen.
Die Hälfte dieser hinzugewählten Gemeinderäte scheidet bei
der darauffolgenden regelmäßigen Wahl aus dem Gemeinderat wieder
aus.
(5) Ist die Zahl der Gemeinderäte zu verringern, scheiden bei der
nächsten regelmäßigen Wahl so viele Mitglieder aus, daß
der im Amt verbleibende Teil der Hälfte der neuen gesetzlichen Mitgliederzahl
entspricht.
(6) Im Falle der Abs. 4 und 5 scheiden bei Verhältniswahlen die
auf Grund der auf sie entfallenen niedrigsten Höchstzahlen Gewählten,
bei Mehrheitswahl die mit den geringsten Stimmenzahlen Gewählten aus."
§ 31. Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl. (1) Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, die die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. Das gleiche gilt für Mitglieder, bei denen ein Hinderungsgrund (§ 29) Im Laufe der Amtszeit entsteht; § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Der Gemeinderat stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben Ist. Ergibt sich nachträglich, daß ein in den Gemeinderat Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Gemeinderat festzustellen.
(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der als nächster Ersatzmann festgestellte Bewerber nach. War im Falle verschiedener Amtszeiten der Gemeinderäte das ausgeschiedene Mitglied auf die längere Amtsdauer gewählt, rückt der Ersatzmann auf die kürzere Amtszeit nach; das Mitglied, das auf Grund der obersten auf denselben Wahlvorschlag entfallenen Höchstzahl oder auf Grund der höchsten Stimmenzahl auf die kürzere Amtszeit in den Gemeinderat eingerückt ist, verbleibt dann auf die längere Amtszeit.
(8) Ist die Zahl der Gemeinderäte dadurch, daß nichteintretende oder ausgeschiedene Gemeinderäte nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Beträgt die Zahl der fehlenden Gemeinderäte ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl oder weniger, werden die freien Sitze bei der nächsten regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat für den Rest der Amtszeit besetzt.
§ 32. Rechtsstellung der Gemeinderäte. (1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
(4) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
§ 33. Beratende Mitwirkung Im Gemeinderat. (1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil.
(2) Der Gemeinderat kann sachkundige Bürger und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(3) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Gemeinderats einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde übertragen; auf Verlangen des Gemeinderats muß er einen solchen Bediensteten zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
§ 34. Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht. (1) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos einberufen werden. Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben.
(3) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 35. Öffentlichkeit der Sitzungen. (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Der Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet.
§ 36. Verhandlungsleitung, Geschäftsgang. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.
(3) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich tätige Bürger, die zu den Beratungen zugezogen sind.
§ 37. Beschlußfassung. (1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsmäßig geleitet wird.
(3) Sind zu einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung die Gemeinderäte zum zweiten Male nicht in der für die Beschlußfassung erforderlichen Zahl erschienen, kann der Bürgermeister unverzüglich eine dritte Sitzung einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Gemeinderat über die nicht erledigten Angelegenheiten Beschluß faßt. Dasselbe gilt, wenn Beschlußunfähigkeit aus anderen als Befangenheitsgründen eintritt. Bei der Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlußfassung ergibt.
(4) Wird der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, tritt an seine Stelle der Bürgermeister. Dieser hat vor seiner Entscheidung die nichtbefangenen Gemeinderäte zu hören.
(5) Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.
(6) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über die Ernennung und Anstellung von Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluß zu fassen.
§ 38. Niederschrift. (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu. fertigen; sie muß insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, daß ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über die hierbei gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Bürgern gestattet.
§ 39. Beschließende Ausschüsse. (1) Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.
(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen
werden die Beschlußfassung über:
1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats,
der Stellvertreter des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie die
Ernennung, Anstellung und Entlassung der leitenden Beamten und Angestellten,
2. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
3. den Erlaß von Satzungen und Gemeindeverordnungen (ortspolizeiliche
Vorschriften),
4. die Änderung des Gemeindegebiets,
5. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids
oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
6. die Verleihung und den Entzug des Ehrenbürgerrechts,
7. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
8. die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister,
9. die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
10. die Verfügung über Gemeindevermögen, die für
die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
11. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen
Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an
solchen,
12. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen
der Gemeinde und von solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
13. die Aufnahme von Darlehen, die Bestellung von Sicherheiten und
die Übernahme von Schuldverpflichtungen sowie Bürgschaften und
anderen Gewährschaften, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung sind,
14. den Erlaß der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen
sowie die Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung und die Entlastung
des Bürgermeisters,
15. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
16. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung
solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluß
von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung sind,
17. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen
und
18. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbständig an Stelle des Gemeinderat.. Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlußfassung unterbreiten. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß ein Drittel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlußfassung unterbreiten kann, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. In der Hauptsatzung kann weiter bestimmt werden, daß der Gemeinderat allgemein oder im Einzelfalle Weisungen erteilen, Jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben kann.
(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderat. den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.
(5) Für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse gelten die für den Gemeinderat getroffenen Bestimmungen (§§ 33 bis 38) entsprechend. Wird ein beschließender Ausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfählg, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung nach Abs. 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich.
§ 40. Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse. (1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl zum Gemeinderat sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Bürger widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden.
(2) Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(3) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister; er kann einen seiner Stellvertreter oder einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen.
§ 41. Beratende Ausschüsse. (1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bestellen. Sie werden aus der Mitte des Gemeinderats gebildet. In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Bürger widerruflich als Mitglieder berufen werden.
(2) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann den Vorsitz einem seiner Stellvertreter, einem Beigeordneten oder einem Gemeinderat übertragen.
(3) Für den Geschäftsgang der beratenden Ausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 33, 34 und der §§ 36 bis 38 entsprechend. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Ist ein beratender Ausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.
§ 42. Rechtsstellung des Bürgermeisters. (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderat. und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister ist besoldeter Wahlbeamter auf Zeit. In Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß der Bürgermeister Ehrenbeamter ist. Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung nach näherer gesetzlicher Regelung.
(3) Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt.
(4) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre, bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit zwölf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
(5) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
(6) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderats vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.
(7) Auf den Bürgermeister finden die für Gemeindebeamte
geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung mit folgenden Ausnahmen:
1. Die Bestimmungen über den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der
Altersgrenze finden keine Anwendung. Das Recht der Versetzung in den Ruhestand
zu beantragen, bleibt unberührt;
2. die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten
Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
Durch Gesetz
vom 1. August 1962 erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. Rechtsstellung des Bürgermeisters. (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderat. und Leiter
der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. In Gemeinden
mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt
werden, daß der Bürgermeister Ehrenbeamter ist. Hat die Einwohnerzahl
einer Gemeinde, deren Bürgermeister Ehrenbeamter ist, in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren nach dem vom Statistischen Landesamt auf den 31. Dezember fortgeschriebenen
Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung die
Zahl 1000 überschritten, so wird der Bürgermeister mit dem 1.
Juli des darauf folgenden Jahres hauptamtlicher Beamter.
(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre, bei
unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit zwölf Jahre. Die
Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederwahl schließt
sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
(4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der
Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
(5) Der Bürgermeister führt nach Ende seiner Amtszeit die
Geschäfte weiter, bis die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters gegeben sind; sein
Dienstverhältnis besteht insolange weiter. Satz 1 gilt nicht,
1. wenn der Bürgermeister vor dem Ende seiner Amtszeit
a) der Gemeinde schriftlich mitgeteilt hat, daß
er die Weiterführung der Geschäfte ablehne, oder
b) des Dienstes vorläufig enthoben ist oder
wenn gegen ihn die öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben
ist;
2. wenn der Bürgermeister ohne Rücksicht auf Wahlprüfung
und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht
wiedergewählt ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt
worden, so ist das Ergebnis der Neuwahl (§ 45 Abs. 2) entscheidend.
(6) Ein vom Gemeinderat gewählte. Mitglied vereidigt und verpflichtet den
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats."
§ 43. Stellung im Gemeinderat. (1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Der Bürgermeister muß Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat auf den Widerspruch zu entscheiden.
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderäten unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.
(5) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten.
§ 44. Leitung der Gemeindeverwaltung. (1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er b für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab.
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die dauernd Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Gemeinde rat kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht an beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 39 Abs. 2), auch nicht dem Bürgermeister übertragen.
(3) Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.
§ 45. Wahlgrundsätze. (1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat.
(2) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen oder hat der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl zwar die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, aber nicht ein Drittel der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten, findet spätestens am dritten Sonntag nach der Wahl Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Eine nochmalige Stellenausschreibung ist nicht erforderlich.
§ 46. Wählbarkeit, Hinderungsgründe. (1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des Landkreise. können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein, es sei denn, daß sie als gemeinsame Fachbeamte nicht voll beansprucht sind.
(3) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.
Durch Gesetz
vom 1. August 1962 erhielt der § 46 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel
116 des Grundgesetzes, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben, die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
eintreten und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. § 28 Abs.
2 gilt entsprechend."
§ 47. Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung. (1) Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.
(2) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ist die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Das Ende der Frist für die Einreichung von Bewerbungen darf vom Gemeinderat frühestens auf den 15. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Die Gemeinde soll den Bewerbern, deren Bewerbung rechtzeitig eingegangen ist, Gelegenheit geben, sich nach der öffentlichen Bekanntmachung der Bewerbungen den Bürgern in öffentlicher Versammlung vorzustellen.
§ 48. Stellvertreter des Bürgermeisters. (1) In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 49) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl zum Gemeinderat neu bestellt. Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt.
(2) Ist in Gemeinden ohne Beigeordnete die Stelle des Bürgermeisters voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder der Bürgermeister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser bestellen. Der Amtsverweser muß zum Bürgermeister wählbar sein; § 46 Abs. 2 findet keine Anwendung. Der Amtsverweser muß zum Beamten der Gemeinde bestellt werden.
§ 49. Beigeordnete. (1) In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern können, in Stadtkreisen müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Ihre Zahl wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. Außerdem können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.
(2) Einer der Beigeordneten muß die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt, in Stadtkreisen zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Bürgermeister oder ein Bediensteter der Gemeinde diese Voraussetzung erfüllen.
(3) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Bürgermeister kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(4) Der Erste Beigeordnete ist der ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind; die Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.
(5) Wird ein Beigeordneter mit der Verwaltung des Finanzwesens betraut, muß er die für den Fachbeamten für das Finanzwesen in § 116 vorgesehene Vorbildung haben.
§ 50. Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten. (1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre, bei unmittelbarer Wiederbestellung nach Ablauf der Amtszeit zwölf Jahre.
(2) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vor, sollen die Wählervereinigungen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden.
(3) Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 47 Abs. 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.
§ 51. Hinderungsgründe. (1) Beigeordnete können nicht gleichzeitig andere Planstellen der Gemeinde innehaben oder deren Bedienstete sein. Sie können auch nicht Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie des Landratsamts und des Landkreise, sein.
(2) Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Bürgermeister in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und dem Beigeordneten, scheidet der Beigeordnete aus. Im übrigen scheidet, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, der an Dienstjahren Jüngere aus.
§ 52. Besondere Dienstpflichten. Auf den Bürgermeister und die Beigeordneten finden die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 und des § 18 entsprechende Anwendung.
§ 53. Beauftragung, Rechtsgeschäftliche Vollmacht. (1) Der Bürgermeister kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnisse auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.
(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 54. Verpflichtungserklärungen. (1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen.
(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter oder den Ersten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Beigeordnete, Beamte oder Angestellte handschriftlich unterzeichnet werden.
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Abs. 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Die Formvorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form der Abs. 1 bis 3 ausgestellte Vollmacht.
§ 55. Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderats. (1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Zu besonders wichtigen Beschlüssen bedarf der Gemeinderat der Zustimmung des Bürgerausschusses (§ 57 Abs. 1). Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die er ohne Zustimmung des Bürgerausschusses entscheiden kann, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Zustimmung des Bürgerausschusses unterstellen, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeutung sind. Lehnt der Bürgerausschuß die Behandlang ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, muß der Gemeinderat die Angelegenheit allein entscheiden.
(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Bürgerausschußsitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Gemeinderat ohne Zustimmung des Bürgerausschusses. Dem Bürgerausschuß sind in der nächsten Sitzung die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(4) Für die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung gelten die Vorschriften für die Gemeinden mit Gemeinderatsverfassung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Wenn für Beschlüsse des Gemeinderat. die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich ist, verhandelt der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 56. Zusammensetzung und Bildung des Gemeinderats. (1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
(2) In Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung beträgt
die Zahl der Gemeinderäte
in Gemeinden mit mehr als 3000 aber nicht mehr als 5000 Einwohnern
8,
in Gemeinden mit mehr als 5000 aber nicht mehr als 10 000 Einwohnern
10,
in Gemeinden mit mehr als 10 000 aber nicht mehr als 20 000 Einwohnern
12,
in Gemeinden mit mehr als 20000 aber nicht mehr als 30000 Einwohnern
14,
in Gemeinden mit mehr als 30000 aber nicht mehr als 50000 Einwohnern
16,
in Gemeinden mit mehr als 50000 aber nicht mehr als 100000 Einwohnern
20 und
in Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern 24.
(3) Die Gemeinderäte werden gleichzeitig mit den Gemeindeverordneten nach den für die Wahl der Gemeinderäte in Gemeinde. mit Gemeinderatsverfassung geltenden Vorschriften von den Bürgern gewählt.
§ 57. Rechtsstellung und Aufgaben des Bürgerausschusses.
(1) Die Zustimmung des Bürgerausschusses ist erforderlich für
die Beschlüsse des Gemeinderat. über
1. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
2. Satzungen und Gemeindeverordnungen (ortspolizeiliche Vorschriften),
3. die Änderung des Gemeindegebiets,
4. die Durchführung eines Bürgerentscheids,
5. die Verleihung und den Entzug des Ehrenbürgerrecht.,
6. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
7. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen
Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an
solchen,
8. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen der
Gemeinde und von solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
9. den Erlaß der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen
sowie die Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung und die Entlastung
des Bürgermeisters,
10. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen und
11. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.
Er beschließt außerdem über die Zustimmung in den Fällen des § 55 Abs. 2.
(2) Der Bürgerausschuß kann seine Zustimmung nicht an Bedingungen knüpfen, welche die Zuständigkeit des Gemeinderats beschränken. Werden solche Bedingungen gestellt, gilt die Zustimmung als, verweigert.
(3) Durch die Zustimmung des Bürgerausschusees wird der Gemeinderat nicht verpflichtet, seinen Beschluß auszuführen. Sieht er von der Ausführung ab, hat er hiervon den Bürgerausschuß unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
§ 58. Unterrichtung und Antragsrecht des Bürgerausschusses. (1) Ein Viertel der Gemeindeverordneten ist berechtigt, Auskunft über den Vollzug derjenigen Beschlüsse zu verlangen, bei denen der Bürgerausschuß mitgewirkt hat; dabei kann gefordert werden, daß einem vom Bürgerausschuß zu bestellenden Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird.
(2) Die Gemeindeverordneten sind berechtigt, in weisungsfreien Angelegenheiten an den Gemeinderat Anfragen zu richten und Anträge zu stellen. Anfragen sind innerhalb eines Monate schriftlich oder in einer Sitzung des Bürgerausschusses mündlich zu beantworten. Die Beschlußfassung über Anträge muß in der. selben Weise mitgeteilt werden, wenn sie von mindestens einem Sechstel aller Gemeindeverordneten unterstützt wurden. Über den Gegenstand der Anfrage oder des Antrags findet in der Bürgerausschußsitzung, in der die Mitteilung erfolgt, und, wenn die Mitteilung schriftlich erfolgt ist, in der nächsten Sitzung eine Aussprache statt, wenn mindestens ein Drittel der Gemeindeverordneten es verlangt.
§ 59. Zusammensetzung des Bürgerausschusses. (1) Der Bürgerausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem, den Gemeinderäten und den weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeindeverordnete). In Städten führen die Gemeindeverordneten die Bezeichnung Stadtverordneter.
(2) Die Zahl der Gemeindeverordneten beträgt das Doppelte der Zahl der Gemeinderäte. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 60. Wahl und Rechtsverhältnisse der Gemeindeverordneten. Auf die Wahl, die Amtszeit, die Rechtsstellung und die Verpflichtung der Gemeindeverordneten finden die Bestimmungen der §§ 28 bis 32 entsprechende Anwendung.
§ 61. Verhandlungen des Bürgerausschusses. (1) Der Bürgermeister beruft den Bürgerausschuß auf Beschluß des Gemeinderats schriftlich mit angemessener Frist zu den Sitzungen ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Der Bürgerausschuß ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Bürgerausschuß muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiete des Bürgerausschusses (§ 57 Abs. 1 gehören.
(2) Im übrigen finden auf die Durchführung der Sitzungen, die Beschlußfassung und die Niederschrift die Bestimmungen der §§ 33, 34 Abs. 2 und 3 und der §§ 35 bis 38 entsprechende Anwendung. Beschlußfassung im Wege des Umlaufs und der Offenlegung ist unzulässig. Kann über einen zustimmungsbedürftigen Beschluß des Gemeinderats infolge Beschlußunfähigkeit des Bürgerausschusses zum zweiten Male nicht entschieden werden, gilt die Zustimmung als erteilt. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist auf diese Folge hinzuweisen.
§ 62. Ausschüsse des Gemeinderat. (1) Der Gemeinderat kann durch seine Geschäftsordnung beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.
(2) Angelegenheiten, für deren Beschlußfassung die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich ist, können nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.
(3) Für die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse gelten die Vorschriften des § 40 entsprechend. Der Gemeinderat kann auch Gemeindeverordnete als Mitglieder der beschließenden Ausschüsse bestellen. Die Zuziehung sachkundiger Bürger als beratende Mitglieder ist ausgeschlossen.
(4) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat aus seiner Mitte und aus dem Kreis der Gemeindeverordneten beratende Ausschüsse bestellen.
§ 63. Gemischter beschließender Ausschuß. (1) Bestehen in einer Angelegenheit, zu deren Erledigung die Gemeinde gesetzlich verpflichtet und in der die Zustimmung des Bürgerausschusses zu dem Beschluß des Gemeinderat. erforderlich ist, Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Organen, die sich auf anderem Wege nicht beheben lassen, ist die Angelegenheit vom Gemeinderat zur Entscheidung an den gemischten beschließenden Ausschuß zu überweisen.
(2) Dem gemischten beschließenden Ausschuß müssen Gemeinderäte und Gemeindeverordnete in gleicher Zahl angehören. Die Zahl wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Die Gemeinderäte werden vom Gemeinderat, die Gemeindeverordneten vom Bürgerausschuß getrennt gewählt. Im übrigen gilt für die Zusammensetzung und die Bildung des gemischten beschließenden Ausschusses § 40 entsprechend, jedoch ist die Zuziehung sachkundiger Bürger als beratende Mitglieder ausgeschlossen.
(3) Der Bürgerausschuß ist über die Beschlüsse des gemischten beschließenden Ausschusses zu unterrichten. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bürgerausschusses findet eine Aussprache über diese Beschlüsse statt.
§ 64. (1) Auf den Bürgermeister finden die Vorschriften der §§ 42 bis 54 entsprechende Anwendung. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist vom Gemeinderat durch seine Geschäftsordnung zu regeln. Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nach § 62 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann, auch nicht dem Bürgermeister übertragen.
(2) Die Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 48) können nur aus der Mitte des Gemeinderats gewählt werden.
§ 65. (1) Die Gemeindeversammlung besteht aus den Bürgern, die weder von der Wahlberechtigung ausgeschlossen noch in Ihrer Ausübung behindert sind.
(2) Die Gemeindeversammlung tritt an die Stelle des Gemeinderats. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Bürger anwesend ist. Die schriftliche Einberufung der Gemeindeversammlung kann durch ortsübliche Bekanntgabe ersetzt werden. Erscheint weniger als ein Viertel der wahlberechtigten Bürger, kann der Bürgermeister eine zweite Sitzung einberufen, in der die Gemeindeversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen wahlberechtigten Bürger über die nichterledigten Angelegenheiten Beschluß faßt. Hierauf ist bei der erneuten Einberufung der Gemeindeversammlung hinzuweisen.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen für Gemeinden mit Gemeinderatsverfassung entsprechende Anwendung.
§ 66. Einstellung, Ausbildung. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten, Angestellten und Arbeiter einzustellen.
(2) Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung wirken die Gemeinden mit den zuständigen Landesbehörden zusammen. Für den persönlichen Aufwand, der den Gemeinden entsteht, ist unter Ihnen ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(3) Die Gemeinde fördert die Fortbildung Ihrer Bediensteten.
§ 67. Beamte. (1) Die Gemeinde bestimmt durch Satzung die Planstellen ihrer Beamten nach Zahl, Art und Bewertung (Stellensatzung). Bei der Ernennung von Beamten ist die Stellensatzung einzuhalten.
(2) Außer in den gesetzlich bestimmten Fällen hat die Gemeinde in der Regel Beamte zu verwenden, wenn die dauernde Ausübung hoheitlicher Befugnisse ein öffentliche-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis erlangt)
(3) Die Gemeinde kann Beamte verwenden, wenn dauernd Aufgaben von erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der Allgemeinheit wahrzunehmen sind oder wenn die Bedürfnise der Verwaltung unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze oder die Heranziehung der Nachwuchsbeamten es erfordern.
Durch Gesetz vom 1. August 1962 erhielt der § 67
folgende Fassung:
"§ 67. Beamte. Die Gemeinde bestimmt durch Satzung die Planstellen ihrer Beamten nach
Zahl, Art und Bewertung (Stellensatzung). Bei der Ernennung von Beamten
ist die Stellensatzung einzuhalten. Beamtenstellen, die dauernd erforderlich
sind, müssen als Planstellen eingerichtet werden. Sind Beamtenplanstellen
nicht mehr dauernd erforderlich, ist in der Stellensatzung zu bestimmen,
daß sie beim Ausscheiden des Inhabers aus der Planstelle wegfallen
(künftig wegfallende Planstellen)."
§ 68. Gemeindefachbeamter. (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte sollen Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern mindestens einen Beamten mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren Verwaltungs-, Justiz- oder Finanzdienst (Gemeindefachbeamter) anstellen.
(2) Wenn der Bürgermeister nichts anderes bestimmt, kommen die Aufgaben des Ratschreibers auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Gemeinden mit einem eigenen Fachbeamten diesem, sonst dem Bürgermeister zu.
(3) Soweit die Bearbeitung der technischen Aufgaben der Gemeinde ihrem Umfang oder ihrer Bedeutung nach es erfordert, soll sie dafür besonders vorgebildeten technischen Beamten übertragen werden.
§ 69. Gemeinsamer Fachbeamter. (1) Hat eine Gemeinde keinen eigenen Gemeindefachbeamten und hat auch der Bürgermeister nicht die Befähigung zum Gemeindefachbeamten, wird die Gemeinde durch einen gemeinsamen Fachbeamten fachlich betreut.
(2) Der gemeinsame Fachbeamte ist zur fachlichen Beratung und Unterstützung des Gemeinderats und des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten der Gemeinde berufen. Er besorgt die Haushaltsplan-, Steuer- und Rechnungsgeschäfte sowie die sonstigen ihm durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten. Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters bleibt unberührt. Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Landkreises weitere Aufgaben auf den gemeinsamen Fachbeamten übertragen.
(3) Der gemeinsame Fachbeamte kann zu den Sitzungen des Gemeinderat. eingeladen werden. Bei der Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und Nachtragssatzungen sowie über die Anerkennung der Jahresrechnung und auf Verlangen des Gemeinderats oder des Vorsitzenden hat er an den Sitzungen des Gemeinderat. teilzunehmen.
§ 70. Verwaltungsbezirke. (1) Die Gemeinden eines Landkreises, für die ein gemeinsamer Fachbeamter zu bestellen ist, werden vom Landkreis zu Verwaltungsbezirken zusammengefaßt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden eines Verwaltungsbezirks soll 9000, wenn dem gemeinsamen Fachbeamten weitere Verwaltungsfachbeamte beigegeben sind, 15000 nicht übersteigen. Vor der Bildung des Verwaltungsbezirks sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(2) Für jeden Verwaltungsbezirk ist ein gemeinsamer Fachbeamter zu bestellen.
(3) Fällt bei einer Gemeinde der Grund für die Bestellung eines gemeinsamen Fachbeamten weg, bestimmt der Landkreis den Zeitpunkt des Ausscheiden. aus dem Verwaltungsbezirk. Die Gemeinde scheidet jedoch spätestens mit Ablauf des auf den Wegfall des Grundes folgenden Rechnungsjahres aus.
§ 71. Bestellung und Rechtsstellung des gemeinsamen Fachbeamten. (1) Zum gemeinsamen Fachbeamten kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Gemeindefachbeamten nachgewiesen und das 28. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der gemeinsame Fachbeamte ist Beamter des Landkreises und wird im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden bestellt. Er ist in der Regel als voll beanspruchter Beamter anzustellen. Der Landkreis kann dem gemeinsamen Fachbeamten neben den ihm nach § 69 Abs. 2 zukommenden Aufgaben auch seiner Stellung entsprechende weisungsfreie Aufgaben des Landkreise. übertragen.
(3) Ausnahmsweise ist eine Anstellung des gemeinsamen Fachbeamten als nicht voll beanspruchter Beamter zulässig, wenn sich auch unter Einbeziehung von Aufgaben des Landkreises eine Bestellung des gemeinsamen Fachbeamten als voll beanspruchter Beamter nicht rechtfertigen läßt und unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme durch die hauptberufliche Tätigkeit die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgaben des gemeinsamen Fachbeamten gewährleistet ist. Der nicht voll beanspruchte gemeinsame Fachbeamte darf nur als Beamter auf Widerruf bestellt werden.
§ 72. Aufwand für gemeinsame Fachbeamte. (1) Der für die gemeinsamen Fachbeamten eines Landkreises entstehende Aufwand wird zu zwei Dritteln nach dem durch Kreissatzung festzusetzenden angemessenen Schlüssel auf die betreuten Gemeinden umgelegt. Besorgt ein gemeinsamer Fachbeamter auch Aufgaben des Landkreises, ist der hierauf entfallende Teil des Aufwands von der Umlage auszuscheiden.
(2) Der dem Landkreis nach der Zurruhesetzung eines gemeinsamen Fachbeamten erwachsende Aufwand fällt dem Landkreis endgültig zur Last. Dasselbe gilt für den bei einer länger als sechs Monate dauernden Erkrankung entstehenden Aufwand.
§ 73. Bürgermeister in mehreren Gemeinden. Bis zu drei benachbarte Gemeinden desselben Landkreises mit zusammen nicht mehr als 6000 Einwohnern können dieselbe Person zum Bürgermeister wählen, wenn diese die Befähigung zum Gemeindefachbeamten hat. Die Wahl des Bürgermeisters ist in jeder Gemeinde getrennt durchzuführen. Die Amtszeit bestimmt sich für jede Gemeinde nach den hierfür geltenden Vorschriften.
§ 74. Bürgermeisterei. (1) Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können sich durch Vereinbarung zu einer Bürgermeisterei zusammenschließen. Die Vereinbarung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Über die Vereinbarung ist ein Bürgerentscheid durchzuführen.
(2) Der gemeinschaftliche Bürgermeister der Bürgermeisterei muß die Befähigung zum Gemeindefachbeamten haben; er wird von den Bürgern der beteiligten Gemeinden in gemeinsamer Wahl auf dieselbe Amtszeit gewählt. Ist bei der Bildung einer Bürgermeisterei die Stelle des Bürgermeisters einer der beteiligten Gemeinden besetzt, wird die Vereinbarung erst wirksam, wenn dieser Bürgermeister von den Bürgern der anderen Gemeinden in gemeinsamer Wahl gewählt wird. Die Amtszeit als gemeinschaftlicher Bürgermeister der Bürgermeisterei beschränkt sich in diesem Falle auf den Rest seiner ursprünglichen Amtszeit.
(3) Durch die Bildung einer Bürgermeisterei wird die Selbständigkeit der beteiligten Gemeinden nicht berührt. Jede der beteiligten Gemeinden hat als Vertretung ihrer Bürger und als Hauptorgan ihren Gemeinderat. Den Vorsitz im Gemeinderat in allen Gemeinden der Bürgermeisterei führt der gemeinschaftliche Bürgermeister. Zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten können die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten, in denen Beschlüsse nach näherer Bestimmung der Vereinbarung gefaßt werden.
(4) Für jede Gemeinde einer Bürgermeisterei werden besondere Stellvertreter des gemeinschaftlichen Bürgermeisters bestellt. Ein weiterer Stellvertreter kann für die gemeinsamen Angelegenheiten der beteiligten Gemeinden bestellt werden.
(5) Durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden können Verwaltungseinrichtungen innerhalb der Bürgermeisterei zusammengelegt werden.
2. Förderung der Selbstverwaltung in Großstädten und Gemeinden mit räumlich getrennten Wohnbezirken
§ 75. Gemeindebezirke. (1) In Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern können zur Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens durch die Hauptsatzung Stadtbezirke eingerichtet werden. In den Stadtbezirken können Bezirksbeiräte gebildet werden.
(2) In den äußeren Stadtbezirken kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.
(3) In Gemeinden mit räumlich getrennten Wohnbezirken können durch die Hauptsatzung Gemeindebezirke eingerichtet und in den Gemeindebezirken Bezirksbeiräte gebildet werden. Für die Einrichtung von örtlichen Verwaltungen gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 76. Bezirksbeirat. (1) Die Mitglieder des Bezirksbeirats (Bezirksbeiräte) werden vom Gemeinderat aus dem Kreise der im Gemeindebezirk wohnenden wählbaren Bürger nach jeder regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Zahl der Bezirksbeiräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Bei der Bestellung der Bezirksbeiräte soll das Abstimmungsergebnis im Gemeindebezirk bei der letzten regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat berücksichtigt werden.
(2) Der Bezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, zu hören. Der Bezirksbeirat hat ferner die Aufgabe, die örtliche Verwaltung des Gemeindebezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
(3) Vorsitzender des Bezirksbeirats ist der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. Im übrigen finden auf den Geschäftsgang die für beratende Ausschüsse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; die Sitzungen des Bezirksbeirats sind in der Regel nichtöffentlich.
§ 77. Die Gemeindewirtschaft ist so zu führen, daß die stetige Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde gesichert ist. Die Gemeinde hat wirtschaftlich und sparsam zu verwalten, ihre Finanzen gesund zu erhalten und auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
2. Abschnitt
Gemeindevermögen
§ 78. Verwaltung des Vermögens. (1) Das Gemeindevermögen ist pfleglich, wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. Es ist aus Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten; seine Erträge sind diesem zuzuführen.
(2) Das Geldvermögen der Gemeinde ist genügend sicher, ertragbringend und, soweit erforderlich, greifbar anzulegen.
(3) Für die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen gilt das besondere Recht.
§ 79. Erwerb von Vermögen. Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, erweitern oder schaffen, soweit sie der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sind oder in absehbarer Zeit dienlich sein können. Dafür dürfen in der Regel nur Mittel des ordentlichen Haushalts, Rücklagen oder sonstige Vermögensbestände verwendet werden. Darlehen soll die Gemeinde zu diesem Zweck nur aufnehmen, wenn es sich um einen nicht voraussehbaren außerordentlichen Bedarf handelt oder wenn sie aus sonstigen zwingenden Gründen Rücklagen nicht ansammeln konnte oder soweit die Verzinsung und Tilgung durch Erträge aus diesen Vermögensgegenständen gesichert ist.
§ 80. Veräußerung von Vermögen. (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.
(2) Eine unentgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen ist nur zur Erfüllung von Aufgaben oder Anstandspflichten der Gemeinde zulässig.
(3) Will eine Gemeinde Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte veräußern, hat sie den Beschluß der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.
(4) Die Veräußerung von Waldgrundstücken bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese kann die Genehmigung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilen oder versagen.
(5) Die in der Gemeinde erwachsenen Archive und Archivteile dürfen nicht veräußert werden. Dasselbe gilt für Gemeindeeigentum von besonderem wissenschaftlichem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert, das als ortsgebundenes Kulturgut anzusehen ist.
§ 81. Grundsatz der Vermögenserhaltung. (1) Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist in der Regel dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen. Er kann auch zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen, mit denen Vermögen geschaffen worden ist, verwendet werden. Dies gilt nicht für bewegliche Vermögensgegenstände, die zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt sind. Rückflüsse aus Darlehen, die unmittelbar aus Mitteln des ordentlichen Haushalts gewährt worden sind, können diesem zugeführt werden.
(2) Das nach Abs. 1 zu erhaltende Vermögen kann vorübergehend als innerer Kassenkredit oder Zwischenkredit oder als inneres Darlehen in Anspruch genommen werden.
§ 82. Rücklagen. (1) Die Gemeinde soll nach den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung Rücklagen ansammeln.
(2) Rücklagen sollen angesammelt werden für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder aus sonstigen Gründen jeweils ersetzt oder infolge wachsender Aufgaben geschaffen werden müssen.
(3) Die Rücklagen können, sofern es ihre Zweckbestimmung erlaubt, vorübergehend nach § 81 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.
§ 83. Gemeindegliedervermögen. (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleibt es beim bisherigen Recht.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß das Gemeindegliedervermögen von den Berechtigten ordnungsmäßig genutzt wird. Verletzt ein Nutzungsberechtigter gröblich seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Nutzung, ist ihm die Nutzung auf längstens sechs Jahre entschädigungslos zu entziehen.
(3) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, Gemeindevermögen nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
(4) In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern findet eine Aufnahme in das Nutzbürgerrecht und eine Zulassung zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen nicht mehr statt. Die Rechte der im Bürgernutzen befindlichen und der an den Gemeindenutzungen teilnehmenden Bürger bleiben erhalten. Der Wert des einzelnen Nutzungsanteils darf nicht erhöht werden; die freiwerdenden Lose fallen der Gemeinde zu.
(5) Gemeindegliedervermögen kann gegen angemessene Entschädigung in Geld in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde geboten ist.
§ 84. Örtliche Stiftungen. (1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stifter nichts anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist vom übrigen Gemeindevermögen gesondert auszuweisen und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.
(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, sind die Vorschriften des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die Umwandlung des Stiftungszweckes, die Aufhebung der Stiftung sowie die Entscheidung über die Verwendung des Stiftungsvermögens stehen, soweit der Stifter nichts anders bestimmt hat, bei nicht rechtsfähigen Stiftungen der Gemeinde zu; Beschlüsse hierüber sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei rechtsfähigen Stiftungen spricht die Rechtsaufsichtsbehörde die Umwandlung des Stiftungszweckes, die Aufhebung der Stiftung sowie die Entscheidung über die Verwendung des Stiftungsvermögens aus, soweit der Stifter nichts anderes bestimmt hat.
§ 85. Wirtschaftliche Unternehmen. (1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen
oder wesentlich erweitern, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt und
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis
zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf
steht.
(2) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
(3) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind nicht
1. Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet
ist,
2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens,
der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits-
und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher
Art und
3. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs
der Gemeinde dienen.
Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
(4) Bauunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
(5) Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 86. Eigenbetriebe. Die Wirtschaftsführung und Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) wird durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 87. Beteiligung an wirtschaftlichen
Unternehmen. (1) Die Gemeinde darf sich an einem rechtlich selbständig wirtschaftlichen
Unternehmen nur beteiligen wenn
1. die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 vorliegen,
2. der öffentliche Zweck nicht ebensogut durch einen Eigenbetrieb
erfüllt wird oder erfüllt werden kann und
3. für die Beteiligung eine Form gewählt wird, bei der die
Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen
Betrag begrenzt wird.
(2) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn die Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt.
(3) Die Beteiligung der Gemeinde an einem Zweckverband bleibt hiervon unberührt.
§ 88. Vertretung der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen. (1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Angestellten der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden und deren Entsendung zurücknehmen. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen.
(2) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines wirtschaftlichen Unternehmens haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.
§ 89. Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen und Beteiligungen. Die Veräußerung eines wirtschaftlichen Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das wirtschaftliche Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
§ 90. Energieverträge. (1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benützung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überläßt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlußfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.
(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger Verträge.
§ 91. Vorlagepflicht. (1) Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 85 Abs. 1, §§ 87, 89 und 90 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.
(2) Die Gemeinde hat der Rechtsaufsichtsbehörde jährlich die Jahresabschlüsse der Unternehmen mitzuteilen, an denen sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist.
§ 92. Darlehensermächtigung. (1) Die Gemeinde darf Darlehen (Anleihen, Schuldscheine, Darlehen sowie sonstige Kredite mit Ausnahme der Kassen- und Zwischenkredite) nur im Rahmen des außerordentlichen Haushaltsplans aufnehmen. Der Gesamtbetrag der äußeren Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dienen sollen, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 94) ausgesprochen; sie ist zu versagen, soweit sich schon in diesem Zeitpunkt erkennen läßt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme der einzelnen Darlehen nicht vorliegen.
(2) Darlehensermächtigungen im außerordentlichen Haushaltsplan erlöschen mit Ablauf des Rechnungsjahres, soweit nicht die Bestimmung des § 102 Nr.4 anzuwenden oder ein Darlehensvertrag abgeschlossen und die Genehmigung nach § 94 beantragt worden ist.
§ 93. Voraussetzungen für Darlehensaufnahmen.
Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Darlehen nur für
einen außerordentlichen und dringenden Bedarf und nur aufnehmen,
wenn
1. eine anderweitige Deckung wirtschaftlich nicht zweckmäßig
ist und
2. die Darlehensverpflichtungen und die durch die Verwendung des Darlehens
entstehenden fortdauernden Ausgaben mit der dauernden Leistungsfähigkeit
der Gemeinde in Einklang stehen oder Ihre Erfüllung auf andere Weise
gesichert ist.
§ 94. Einzelgenehmigung der Darlehensaufnahmen. (1) Die Gemeinde bedarf zur Aufnahme von äußeren Darlehen, zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung anderer Sicherheiten der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese kann die Genehmigung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilen oder versagen.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. bei der Aufnahme von Darlehen bestimmte Beträge nicht überschritten
oder die Darlehen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder Anstalt zu allgemein üblichen Bedingungen gegeben werden oder
2. sonstige Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 im Rahmen der
laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
§ 95. Sicherheitsleistung. Die Gemeinde darf für den Gläubiger keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann mit der in § 127 bezeichneten Wirkung Ausnahmen zulassen, wenn und soweit die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht. Gegenstände, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein Verbot oder ein öffentliches Interesse entgegensteht, dürfen nicht belastet werden.
§ 96. Tilgungsplan. (1) Die Gemeinde hat für jedes Darlehen einen Tilgungsplan aufzustellen.
(2) Der Tilgungsplan soll eine Tilgung mindestens in der Höhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorsehen. Darlehen zur Befriedigung wiederkehrender Bedürfnisse sollen bis zur Wiederkehr des Bedürfnisses getilgt werden. Allgemein sollen die Tilgungsbeträge um so höher bemessen werden, je geringer der unmittelbare wirtschaftliche Nutzen des Darlehenszweckes ist.
(3) Für äußere Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln und bereitzuhalten (Tilgungsrücklage).
§ 97. Betriebsmittelrücklage, Kassenkredite. (1) Um die rechtzeitige Leistung ihrer Ausgaben zu sichern, hat die Gemeinde eine Betriebsmittelrücklage anzusammeln.
(2) Soweit die Betriebsmittelrücklage nicht ausreicht, darf die Gemeinde Kassenkredite bis zu zwei Sechsteln der im ordentliehen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aufnehmen. Sie kann äußere Kassenkredite aufnehmen, wenn innere Kassenkredite (§ 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 3) nicht bereitgestellt werden können. Der Höchstbetrag der äußeren Kassenkredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im ordentlichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen übersteigt. Äußere Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer Neufestsetzung durch die Haushaltssatzung noch nicht zurückgezahlt sind, werden auf den Höchstbetrag angerechnet. Die Ermächtigung zur Aufnahme von äußeren Kassenkrediten erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahres; die Vorschrift in § 102 Nr.3 bleibt unberührt.
(3) Kassenkredite sind aus ordentlichen Einnahmen bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres oder innerhalb von neun Monaten seit ihrer Aufnahme zurückzuzahlen.
(4) Für Zwecke des außerordentlichen Haushaltsplans dürfen Kassenkredite nicht verwendet werden.
§ 98. Zwischenkredite.
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des außerordentlichen
Haushaltsplans darf die Gemeinde, soweit die Inanspruchnahme innerer Zwischenkredite
(§ 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 8) nicht ausreicht, äußere
Zwischenkredite aufnehmen. Zwischenkredite sind nur zulässig als Vorwegnahme
1. eines Darlehens, das für den gleichen Zweck rechtlich und tatsächlich
gesichert ist,
2. eines Erlöses aus der Veräußerung von Vermögen,
dessen Eingang bis zur Fälligkeit des Zwischenkredits rechtlich und
tatsächlich gesichert ist oder
3. eines Zuschusses, der von einem leistungsfähigen Dritten verbindlich
zugesagt worden ist.
Die Einnahmen nach Nr. 1 bis 3 müssen im außerordentlichen Haushaltsplan veranschlagt sein.
§ 99. Haushaltssatzung. (1) Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde eine Haushaltssatzung zu erlassen. Das Rechnungsjahr der Gemeinde stimmt mit dem Rechnungsjahr des Landes überein.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans,
2. der Steuersätze für die Gemeindesteuern, die nach gesetzlicher
Vorschrift für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind,
3. des Höchstbetrags der äußeren Kassenkredite,
4. des Gesamtbetrags der äußeren Darlehen, die zur Bestreitung
von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind.
(3) Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans ist eine Woche lang zur Einsicht durch die Bürger und Abgabepflichtigen aufzulegen. Über Einwendungen, die von Bürgern und Abgabepflichtigen erhoben werden, entscheidet der Gemeinderat.
§ 100. Haushaltsplan, Erhebung von Abgaben. (1) Der Haushaltsplan gliedert sich in den ordentlichen und in den außerordentlichen Haushaltsplan.
(2) Der Haushaltsplan muß alle Einnahmen und Ausgaben enthalten, die für die ausreichende Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind und voraussichtlich im Rechnungsjahr fällig werden. Er ist unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus den Vorjahren auszugleichen.
(3) Die Gemeinde erhebt Steuern und andere Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.
§ 101. Vorlage und Inkrafttreten der Haushaltssatzung. (1) Die Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen.
(2) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich aufzulegen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Rechnungsjahres in Kraft.
§ 102. Vorläufige Haushaltsführung. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht bekanntgemacht,
darf die Gemeinde
1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamer Verwaltung nötig
sind, um
a) die bestehenden Gemeindeeinrichtungen in geordnetem
Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen
der Gemeinde zu genügen,
b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits
Beträge festgesetzt worden sind,
2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein
Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und anderen Abgaben nach den Sätzen
des Vorjahres forterheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
3. im Rahmen der Festsetzung oder der Genehmigung in der Haushaltssatzung
des Vorjahres nicht in Anspruch genommene äußere Kassenkredite
aufnehmen und
4. im Rahmen der Ansätze des außerordentlichen Haushaltsplans
des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene äußere Darlehen
oder Zwischenkredite aufnehmen.
§ 103. Nachtragssatzung. (1) Die Haushaltssatzung ist durch eine Nachtragssatzung zu ändern,
wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß
1. der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben
auch bei Ausnützung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung
der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder
2. bei Einzelansätzen überplanmäßige oder außerplanmäßige
Ausgaben geleistet werden müssen, die im Verhältnis zu den Gesamtausgaben
des ordentlichen Haushalts erheblich sind.
(2) Nachtragssatzungen können bis zum Ende des Rechnungsjahres beschlossen werden; sie sind spätestens einen Monat nach Ende des Rechnungsjahres bekanntzumachen. Im übrigen gelten für die Nachtragssatzungen die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
§ 104. Ausführung der Haushaltssatzung. (1) Die Verwaltung ist nach der Haushaltssatzung zu führen.
(2) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Bewirtschaftung aller Einnahmen und Ausgaben. Für rechtzeitigen Eingang der Einnahmen ist zu sorgen.
(3) Annahme- und Auszahlungsanordnungen erteilt der Bürgermeister.
§ 105. Vorhaben des außerordentlichen Haushaltsplans. (1) Vorhaben des außerordentlichen Haushaltsplans dürfen erst begonnen werden, wenn der Eingang der für das ganze Vorhaben vorgesehenen Einnahmen gewährleistet ist.
(2) Vorhaben nach Abs. 1 können ausnahmsweise auch dann begonnen
werden, wenn
1. die durch Ausführung des ganzen Vorhabens für die Gemeinde
entstehenden Lasten (§ 98 Nr. 2) mit der dauernden Leistungsfähigkeit
der Gemeinde in Einklang stehen, oder auf andere Weise gesichert ist, daß
die Lasten getragen werden können,
2. der Beginn keinen Aufschub duldet,
3. die Ausführung in zweckmäßigen Abschnitten geplant
ist und
4. nach sorgfältiger Beurteilung damit gerechnet werden kann,
daß die Mittel für die weiteren Abschnitte in angemessener Zeit
bereitstehen.
Für den Beginn des einzelnen Abschnittes gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 106. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans dürfen nur geleistet werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Sind diese Ausgaben im Verhältnis zum Einzelansatz oder zu vergleichbaren Einzelansätzen erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats; außerdem ist ihre Deckung im einzelnen nachzuweisen. Unerhebliche Ausgaben sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, die zum außerordentlichen Haushaltsplan gehören, dürfen nur nach Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden. Können die Ausgaben aus hierfür bestimmten Rücklagen oder Zuweisungen gedeckt werden oder sind sie unerheblich und ist ihre Deckung gewährleistet, können sie mit Zustimmung des Gemeinderats geleistet werden.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen können, für die keine ausreichenden Mittel vorgesehen sind.
§ 107. Haftung bei Verstoß gegen Haushaltsvorschriften. (1) Wer schuldhaft entgegen den Vorschriften dieses Abschnittes eine Ausgabe anordnet oder eine Zahlung leistet, ohne da hierfür Mittel bereitstehen, haftet der Gemeinde für den daraus entstandenen Schaden. Das gleiche gilt, wenn er Verbindlichkeiten für die Gemeinde eingeht, obwohl er erkennen muß, daß die durch später der Haushaltsplan überschritten wird.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden wenn der Bürgermeister einem Beschluß des Gemeinderats oder eines Ausschusses, der gegen die Vorschriften dieses Abschnitte verstößt, nicht widerspricht.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn
1. der Beamte oder Angestellte leicht fahrlässig gehandelt hat
unverzüglich Anzeige erstattet oder die erforderliche Genehmigung
beantragt hat und wenn der Schaden unerheblich ist oder
2. der Beamte oder Angestellte im Interesse der Gemeinde sofort handeln
mußte, dabei nicht über das gebotene Maß hinausgegangen
ist und unverzüglich Genehmigung beantragt hat.
(4) Die Haftung des Beamten oder Angestellten entfällt, wenn der Gemeinderat mit der Genehmigung der Maßnahme darauf verzichtet, den Anspruch auf Schadenersatz zu verfolgen.
§ 108. (1) Alle Kassengeschäfte der Gemeinde sind bei der Gemeindekasse zu vereinigen.
(2) Die Kassengeschäfte führt ein besonderer Kassenverwalter; er hat einen Stellvertreter.
(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. Anordnungsberechtigte Gemeindebedienstete sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.
(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander und zum Bürgermeister, einem Beigeordneten und einem Stellvertreter des Bürgermeisters sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. In Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern kann der Gemeinderat beim Vorliegen besonderer Umstände mit den Stimmen aller Mitglieder Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 bewilligen.
§ 109. (1) Die Jahresrechnung hat das Ergebnis der Kassen-. und Haushaltsführung und der Vermögensverwaltung im Rechnungsjahr nachzuweisen. Sie hat insbesondere erkennen zu lassen, inwieweit der Haushaltsplan eingehalten worden ist, welcher Überschuß oder Fehlbetrag sich ergibt und wie sich das Vermögen und die Schulden der Gemeinde verändert haben.
(2) Die Jahresrechnung ist im ersten Halbjahr des neuen Rechnungsjahres aufzustellen. Sie wird eine Woche lang zur Einsicht durch die Bürger und die Abgabepflichtigen aufgelegt.
(3) Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung fest, in Gemeinden, die ein Rechnungsprüfungsamt haben, nach Abschluß der Eigenprüfung (§ 111). Er entscheidet über Einwendungen, die von Bürgern oder Abgabepfichtigen erhoben worden sind. In Gemeinden, in denen Ausschüsse bestehen, wird die Jahresrechnung von einem Ausschuß vorberaten.
(4) Die Jahresrechnung ist mit der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderats, in Gemeinden mit einem Rechnungsprüfungsamtes auch mit dessen Prüfungs-. und Schlußbericht für die Rechtsaufsichtsbehörde zur Aufsichtsprüfung bereitzustellen. Die Aufsichtsprüfung der Jahresrechnung ist innerhalb von neun Monaten nach der Bereitstellung durchzuführen.
(5) Nach Abschluß der Aufsichtsprüfung (§ 115) beschließt der Gemeinderat über die Entlastung des Bürgermeisters.
§ 110. Rechnungsprüfungsamt. (1) Stadtkreise und Große Kreisstädte müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten. Andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedarf. als dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß hauptamtlicher Beamter sein. Er muß die Befähigung zum Gemeindefachbeamten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen und die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamts kann einem Beamten nur durch Beschluß des Gemeinderats und nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsmäßige Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats gefaßt werden und ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf zum Bürgermeister, einem Beigeordneten und einem Stellvertreter des Bürgermeisters sowie zum Fachbeamten für das Finanzwesen und zum Kassenverwalter und dessen Stellvertreter nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen.
(6) Beamte und Angestellte des Rechnungsprüfungsamtsdürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 111. Eigenprüfung der Jahresrechnung. (1) Das Rechnungsprüfungsamts hat die Jahresrechnung vor der Feststellung
ihres Ergebnisses durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob
1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung
nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in
vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3. der Haushaltplan eingehalten worden ist und
4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Jahresrechnung durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlaßt die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen, der dem Gemeinderat, in Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung auch dem Bürgerausschuß, vorzulegen und vom Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu erläutern ist.
§ 112. Eigenprüfung der Jahresabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmen.
Zur Vorbereitung der Beschlußfassung des Gemeinderats über
den Jahresabschluß der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde
hat das Rechnungsprüfungsamt auf Grund der Unterlagen der Gemeinde
und der wirtschaftlichen Unternehmen zu prüfen, ob
1. die für die Verwaltung der Gemeinde geltenden, auf die wirtschaftlichen
Unternehmen anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse
des Gemeinderats sowie die Anordnungen des Bürgermeisters eingehalten
worden sind,
2. die Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der
Gemeinde für die wirtschaftlichen Unternehmen, der wirtschaftlichen
Unternehmen für die Gemeinde und der wirtschaftlichen Unternehmen
untereinander angemessen ist und
3. das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen
verzinst wird.
§ 113. Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts.
(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 111) und
der Jahresabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmen (§ 112)
obliegt dem Rechnungprüfungsamt:
1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde
zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
2. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der regelmäßigen
und der unvermuteten Kassenprüfungen bei den Kassen der Gemeinde und
Eigenbetriebe und
3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände
der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe.
(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben
übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2. die Prüfung der Vergaben,
3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen
Unternehmen,
4. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Eigenbetrieben,
5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter
oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit
und
6. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde
bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten
hat.
§ 114. Inhalt der Aufsichtsprüfung, Prüfungseinrichtung.
(1) Die Aufsichtsprüfung erstreckt sich darauf, ob
1. bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie der
Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der Vermögensverwaltung
die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und
2. die zweckgebundenen Staatszuschüsse bestimmungsgemäß
verwendet worden sind.
(2) Die für die Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Bei Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern bedient sich die Rechtsaufsichtsbehörde zur Durchführung der Prüfung der für die Gemeindeprüfung zuständigen Anstalt, die durch besonderes Gesetz errichtet wird. Bei Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern kann das Innenministerium die Aufsichtsprüfung dieser Anstalt übertragen. Die Anstalt nimmt die Prüfung im Auftrage der Rechtsaufsichtsbehörde unter eigener Verantwortung und nach den gesetzlichen Bestimmungen vor. Sie erstattet ihre Prüfungsberichte der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Auf Antrag der Gemeinde soll die Prüfungsbehörde die Gemeinde in den Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der Gemeinde beraten.
§ 115. Abschluß der Aufsichtsprüfung. (1) Die Rechtsaufsichtsbehörde teilt der Gemeinde das Ergebnis der Aufsichtsprüfung mit und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Ergibt die Aufsichtsprüfung erhebliche Verstöße, veranlaßt die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
(3) Als Abschluß der Aufsichtsprüfung der Jahresrechnung erteilt die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde die Bestätigung, daß die Aufsichtsprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder daß alle wesentlichen Anstände erledigt sind.
§ 116. (1) In Gemeinden, die nicht von einem gemeinsamen Fachbeamten betreut werden, soll die Besorgung der Haushaltsplangeschäfte, die Vorbereitung und Aufstellung der Jahresrechnung sowie die Verwaltung des nach § 81 zu erhaltenden Vermögens und der Rücklagenbestände (Finanzwesen) bei einem Beamten zusammengefaßt werden.
(2) Hat der Bürgermeister die Befähigung zum Gemeindefachbeamten obliegen ihm die Geschäfte nach Abs. 1. Ist ein Gemeindefachbeamter angestellt, kommt ihm ihre Besorgung zu, sofern hierfür nicht ein besonderer Fachbeamter für das Finanzwesen bestellt ist. In Gemeinden, deren Größe oder besondere Verhältnisse dies erforderlich machen, ist ein besonderer Fachbeamter für das Finanzwesen zu bestellen.
(3) Der Fachbeamte für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbeamten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.
(4) Der Kassenverwalter untersteht dem für die Besorgung des Finanzwesens bestellten Beamten.
8. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 7. Abschnitt
§ 117. Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte. (1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs sind bis zur Erteilung der nach den Vorschriften des Dritten Teils erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung versagt, sind sie nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 80 Abs. 5, § 85 Abs. 5 und § 95 verstoßen, sind nichtig.
§ 118. Wesen und Inhalt der Aufsicht. (1) Die Aufsicht in weisungsfreien Angelegenheiten beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Rechtsaufsicht).
(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben bestimmt sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).
(3) Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.
§ 119. Rechtsaufsichtsbehörden. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
§ 120. Informationsrecht. Soweit es zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten.
§ 121. Beanstandungsrecht. (1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Ein Beschluß der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluß nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.
§ 122. Anordnungsrecht. Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
§ 123. Ersatzvornahme. Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
§ 124. Bestellung eines Beauftragten. Wenn die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfange nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 123 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt.
§ 125. Anfechtung von Verfügungen der Rechtsaufsichtsbehörde. (1) Gegen Verfügungen des Landratsamts auf dem Gebiete der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde an die obere Rechtsaufsichtsbehörde erheben. Gegen Verfügungen des Regierungspräsidiums auf dem gebiete der Rechtsaufsicht ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Einspruch gegeben.
(2) Beschwerde und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. Diese kann versagt werden, wenn der Vollzug der Verfügung ohne Nachteil für das öffentliche Wohl nicht ausgesetzt werden kann.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde und den Einspruch kann die Gemeinde das Verwaltungsgericht anrufen.
Durch Gesetz vom 22. März 1960
erhielt der § 125 folgende Fassung:
"§ 125. Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht. Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde
nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung vom
21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben."
§ 126. Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde. (1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte, Gemeindeverordnete und gegen den Bürgermeister werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.
(2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat, einem Gemeindeverordneten oder dem Bürgermeister sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 127. Zwangsvollstreckung Konkurs. (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, da es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.
§ 128. Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters. (1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amts nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Mißstände in der Verwaltung ein, daß eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden.
(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das förmliche Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt verblieben wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsentschädigung Auf die Dienstbezüge werden zwei Drittel dessen angerechnet, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterläßt.
§ 129. Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht. (1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.
(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach den Vorschriften des § 120 zu. Für Aufsichtsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 121 bis 124, die erforderlich sind, um die ordnungsmäßige Durchführung der Weisungsaufgaben sicherzustellen, ist nur die Rechtsaufsichtsbehörde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 130. Weisungsaufgaben. Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden in bisherigem Umfang besteht.
§ 131. Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte. (1) Gemeinden, die nach bisherigem Recht nicht kreisangehörig waren (Baden-Baden, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm), sind Stadtkreise.
(2) Gemeinden, die nach bisherigem Recht unmittelbare Kreisstädte waren (Aalen, Eßlingen am Neckar, Friedrichshafen, Geislingen an der Steige, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Ravensburg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Schwenningen am Neckar, Tübingen und Tuttlingen) sowie die Städte Backnang, Bruchsal, Fellbach, Kirchheim unter Teck, Konstanz, Kornwestheim, Lahr, Lörrach, Offenburg, Rastatt, Singen (Hohentwiel), Villingen und Weinheim sind Große Kreisstädte. Die Landesregierung wird auch die Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der fortgeschriebenen Einwohnerzahl mehr als 20 000 Einwohner haben, zu Großen Kreisstädten erklären.
§ 132. Hauptsatzungen. Die nach bisherigem Recht erlassenen Hauptsatzungen treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
§ 133. Frühere badische Stadtgemeinden. Gemeinden im Bereich des früheren Landes Baden und des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden, die nach der Badischen Gemeindeordnung vom 5 Oktober 1921 (GVBl. 1922 S. 247) die Bezeichnung Stadtgemeinde geführt haben, dürfen wieder die Bezeichnung Stadt führen. Soweit diese Gemeinden die Bezeichnung Stadt nicht wieder verliehen bekommen haben, muß der Beschluß über die Wiederaufnahme der Bezeichnung innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gefaßt und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
§ 134. Wiedererlangung des Bürgerrechts. Wer infolge von Kriegsereignissen seinen Wohnsitz in einer Gemeinde aufgeben mußte, ist mit der Rückkehr in diese Gemeinde wieder Bürger, sofern im übrigen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.
§ 135. Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderats. (1) Die Änderung der Zahl der Gemeinderäte nach § 25 Abs. 2 ist erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat zu berücksichtigen. § 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) § 27 Abs. 2 Satz 2 findet auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ersatzleute festgestellten Bewerber keine Anwendung.
(3) Befreiungen vom Verbot des Eintritts oder Verbleibens ins Gemeinderat, die nach Art. 10 Abs. 5 des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAR) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 97) erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit dieser Gemeinderäte wirksam.
§ 136. Ortsausschüsse im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern. Die nach den Bestimmungen des § 43a der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 14. März 1947 (RegBl. 1948 S. 1) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 12. Oktober 1948 (RegBl. S. 129) geschaffenen Ortsausschüsse können mit ihren seitherigen Zuständigkeiten bis zu der nächsten regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat aufrechterhalten werden.
§ 137. Bisherige Bürgermeister, Beigeordnete und Gemeindeamtmänner; Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister. (1) Die Amtszeit und die Rechtsverhältnisse der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten (hauptamtliche Mitglieder des Gemeinderats) richten sich unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2 und des § 128 nach den bisherigen Bestimmungen; dies gilt auch für gemeinschaftliche Bürgermeister.
(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister sind besoldete Wahlbeamte auf Zeit. Ist ein Bürgermeister nach den bisherigen Vorschriften Ehrenbeamter, bleibt er in Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern Ehrenbeamter, wenn durch die Hauptsatzung innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt wird, daß der Bürgermeister Ehrenbeamter ist.
(3) Die ehrenamtlichen Beigeordneten nach den Bestimmungen der Badischen Gemeindeordnung vom 23. September 1948 (GVBl. S. 177) und der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Stellvertreter des Bürgermeisters im Sinne von § 48.
(4) Die nach § 51 der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern bestellten Gemeindeamtmänner bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
(5) Für die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeister gelten bis zum Erlaß des in § 42 Abs. 2 genannten Gesetzes die bisherigen Bestimmungen weiter. Im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern ist dabei § 24 der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern in der Fassung vom 14. März 1947 (RegBl. 1948 S. 1) anzuwenden.
§ 138. Gemeindefachbeamte und gemeinsame Fachbeamte in den badischen und hohenzollerischen Landesteilen. (1) Die Bestimmungen der §§ 68 bis 72 müssen im Bereich des früheren Landes Baden, des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden und der hohenzollerischen Lande spätestens am 1. April 1960 durchgeführt sein.
(2) Im Bereich des früheren Landes Baden und des Landesbezirks
Baden des früheren Landes Württemberg-Baden gelten außer
den in § 68 Abs. 1 genannten Personen auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes im Amt befindlichen Ratsschreiber und Kassenverwalter (Gemeinderechner)
als Gemeindefachbeamte, die am 1. April 1960 entweder
1. die Befähigung zum mittleren Verwaltungsdienst haben oder
2. ohne eine Prüfung abgelegt zu haben, mindestens zehn Jahre
als Ratsschreiber oder Kassenverwalter (Gemeinderechner) tätig gewesen
sind.
Dabei werden Zeiten, in denen Ratsschreiber oder Kassenverwalter (Gemeinderechner) in der Gemeindeverwaltung eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben oder in denen sie Bürgermeister waren, angerechnet. Diese. Vorschriften gelten auch für Bürgermeister, die früher Ratsschreiber oder Kassenverwalter (Gemeinderechner) waren, und die bei der Zusammenrechnung der in Betracht kommenden Dienstzeiten die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllen.
(3) Im Bereich des früheren Landes Baden und des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden gelten in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern auch die Personen als Gemeindefachbeamte, die die Prüfung für den Ratsschreiberdienst abgelegt haben.
(4) Personen, die nach Abs. 2 und 3 als Gemeindefachbeamte gelten, können nicht zu gemeinsamen Fachbeamten bestellt werden.
§ 139. Gemeinsame Fachbeamte in den württembergischen und hohenzollerischen Landesteilen. (1) Im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern und des Landesbezirks Württemberg des früheren Landes Württemberg-Baden sind die bisherigen Verwaltungsaktuare gemeinsame Fachbeamte im Sinne des § 69.
(2) Für die nach § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern auf zehn Jahre bestellten Verwaltungsaktuare verbleibt es bei der bisherigen Amtszeit, wenn sie nicht mit ihrem Einverständnis zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
§ 140. Einrichtungen für die Eigenprüfung und die Aufsichtsprüfung. (1) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten, in denen ein Rechnungsprüfungsamt noch nicht besteht, ist es bis zum 1. April 1957 einzurichten.
(2) Bis zur Errichtung der für die Gemeindeprüfung zuständigen Anstalt üben die bestehenden Einrichtungen für die Aufsichtsprüfung ihre Tätigkeit im bisherigen Umfange aus.
§ 141. Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht. Die Bestimmungen über die Aufsicht auf dem Gebiet des Schulwesens und des Forstwesens werden durch § 119 nicht berührt.
2. Abschnitt
Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten
§ 142. Beamtenrechtliche Vorschriften. (1) Auf die Gemeindebeamten finden die für die Landesbeamten in den einzelnen Landesteilen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften für die Gemeindebeamten bestehen oder erlassen werden.
(2) Soweit die Amtsbezeichnungen der Gemeindebeamten nicht gesetzlich festgelegt sind, werden sie durch die Stellensatzung bestimmt Die Amtsbezeichnungen der Gemeindebeamten müssen ihrer Laufbahn und, soweit eine solche nicht vorgeschrieben ist, dem von ihnen versehenen Amt entsprechen. Sie sollen sich von den Amtsbezeichnungen der Landesbeamten unterscheiden.
§ 143. Grundsätze für die Einrichtung von Planstellen. (1) Beamtenstellen, die dauernd erforderlich sind, müssen als Planstellen eingerichtet werden. Sind Beamtenplanstellen nicht mehr dauernd erforderlich, ist in der Stellensatzung zu bestimmen, daß sie beim Ausscheiden des Inhabers aus der Planstelle wegfallen (künftig wegfallende Planstelle).
(2) Beamte, die in eine Planstelle eingewiesen werden, können zu Beamten auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Beamte, die durch ihr Amt nicht voll in Anspruch genommen werden (nicht voll in Anspruch genommene Beamte), sollen zu Beamten auf Zeit ernannt werden.
(3) Beamte, die für vorübergehende Aufgaben eingestellt werden, sind als nichtplanmäßige Beamte zu Beamten auf Widerruf zu ernennen.
§ 144. Anstellungsdauer für Beamte auf Zeit. Die Anstellungsdauer für Beamte auf Zeit beträgt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sechs bis zehn Jahre. Die Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze bleiben unberührt.
§ 145. Dienstbezüge und Versorgung. (1) Die Gemeindebeamten sind angemessen zu besolden. Auf sie finden die in den einzelnen Landesteilen geltenden Vorschriften über die Besoldung der Landesbeamten insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften für die Gemeindebeamten bestehen oder erlassen werden. Die Gemeindebeamten sind in die für die Landesbeamten geltenden Besoldungsgruppen einzureihen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist.
(2) Die Gemeinden dürfen die Dienstbezüge ihrer Beamten nicht günstiger regeln, als es für die vergleichbaren Beamten des Landes zugelassen ist.
(3) Ein besonders bewährter Gemeindebeamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigendem Grundgehalt kann unbeschadet der Laufbahnvorschriften ohne Änderung der Stellensatzung persönlich in die nächsthöhere Besoldungsgruppe vorgerückt werden, wenn der Beamte das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe seiner Planstelle mindestens vier Jahre lang bezogen hat. Die persönliche Vorrückung eines Beamten ist nur einmal zulässig.
(4) Auf die Gemeindebeamten finden die in den einzelnen Landesteilen geltenden Vorschriften über die Versorgung der Landesbeamten insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften für die Gemeindebeamten bestehen oder erlassen werden. Gemeindebeamte erhalten Versorgung jedoch nur insoweit, als sie durch ihr Amt voll in Anspruch genommen sind.
(5) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Ansprüche und vertragliche Rechte bleiben gewahrt.
§ 146. Disziplinarrecht. (1) Auf den Bürgermeister und die sonstigen Gemeindebeamten finden die für Landesbeamte geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften für die Gemeindebeamten bestehen oder erlassen werden.
(2) Auf die Gemeinderäte und Gemeindeverordneten finden die Vorschriften nach Abs. 1 insoweit Anwendung, als sie für Ehrenbeamte gelten.
(3) Die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten werden für den Bürgermeister, die Beigeordneten sowie die Gemeinderäte und die Gemeindeverordneten durch die Rechtsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Für die sonstigen Gemeindebeamten ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter.
(4) Die Aufgaben der Einleitungsbehörde werden durch die Rechtsaufsichtsbehörde wahrgenommen. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten ist für die Gemeindebeamten, ausgenommen die Beigeordneten, der Bürgermeister Einleitungsbehörde.
(5) Die disziplinarrechtlichen Aufgaben des höheren (nächsthöheren) Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde (des obersten Dienstvorgesetzten) werden durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahrgenommen.
§ 147. Maßgebende Einwohnerzahl. (1) Soweit nach diesem Gesetz der Einwohnerzahl rechtliche Bedeutung zukommt, ist die Wohnbevölkerung nach dem Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung maßgebend.
(2) In der Stadt Kehl ist bis zu der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden amtlichen Volkszählung der Stand der Wohnbevölkerung am 1. Juli 1953 maßgebend.
§ 148. Durchführungsbestimmungen.
Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung
1. des Erlasses von Satzungen und der öffentlichen Bekanntmachung,
2. der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von
Bezeichnungen an Gemeinden sowie für die Benennung von Gemeindeteilen
und die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung
des Dienstsiegels,
3. der zuständigen Aufsichtsbehörden bei Grenzstreitigkeiten
und Gebietsänderungen,
4. des bis zur Neuordnung des Kommunalwahlrechts geltenden Verfahrens
für die Anhörung der Bürger, die in dem von der Grenzänderung
betroffenen Gebietsteil wohnen,
5. des Inhalts der Satzung über Hand- und Spanndienste und über
Anschluß- und Benutzungszwang sowie des Verfahrens bei der Anwendung
von Zwangsmitteln und der Höhe des Zwangsgeldes,
6. des Verfahrens bei der Festlegung des Hauptwohnorts,
7. des Verfahrens bei der Anwendung von Zwangsmitteln und der Höhe
des Zwangsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung
der Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger,
8. des Bürgerentscheids und des Bürgerbegehrens, bis das
Nähere durch das Kommunalwahlgesetz geregelt ist,
9. des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,
10. der Anzeige des Amtsantritts des Bürgermeisters,
11. des Registraturwesens und der Archivpflege,
12. der Ausbildung und Prüfung der Gemeindefachbeamten,
13. des finanziellen Ausgleichs für den persönlichen Aufwand
der Gemeinden bei der Ausbildung von Beamten,
14. der dienstlichen Stellung der gemeinsamen Fachbeamten und der Verteilung
des Aufwands für die gemeinsamen Fachbeamten,
15. der Verteilung des Besoldungs- und Versorgungsaufwands für
Bürgermeister in mehreren Gemeinden,
16. der Anlage des Geldvermögens sowie einer von der Vorschrift
des § 81 Abs. 1 abweichenden Verwendung des zu erhaltenden Vermögens,
wenn die finanzielle Lage der Gemeinde es erfordert,.
17. der Voraussetzungen für die Freistellung von Beschlüssen
über die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten von der Vorlagepflicht nach § 80 Abs. 3,
18. der Freistellung von Rechtsgeschäften über die Veräußerung
von Waldgrundstücken von der Genehmigungspflicht, wenn bestimmte Grundstücksgrößen
nicht überschritten werden,
19. des Verfahrens der Umwandlung von Gemeindegliedervermögen
in freies Gemeindevermögen,
20. der Freistellung von Beschlüssen der Gemeinde von der Vorlagepflicht
nach § 91, wenn die dort genannten Maßnahmen und Rechtsgeschäfte
nur eine unwesentliche Auswirkung auf die Gemeindefinanzen haben,
21. der Voraussetzungen für die Freistellung von Darlehensaufnahmen
und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften von der
Genehmigungspflicht nach § 94 Abs. 2,
22. der Grundsätze für die Haushaltsplanung, insbesondere
der Aufstellung, Gliederung und des Inhalts sowie der Ausführung des
Haushaltsplans,
23. der Bildung und Verwendung von Rücklagen und der Zulassung
von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ansammlung einer Tilgungsrücklage,
wenn die Rückzahlung auch ohne rechtzeitige Ansammlung der Rücklage
nach der Wirtschaftskraft der Gemeinde gesichert erscheint,
24. des Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesens,
25. des Nachweises und der Bewertung des Gemeindevermögens,
26. der Prüfung für den Ratschreiberdienst in Gemeinden mit
nicht mehr als 2000 Einwohnern im Bereich des früheren Landes Baden
und des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden
und
27. der Grundsätze für die Einreihung der Gemeindebeamten
in die für die Landesbeamten geltenden Besoldungsgruppen.
Die Verordnungen nach Nr. 13 und 27 ergehen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 149. Weitergeltende Vorschriften. (1) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Eigenbetriebe richtet sich die Verwaltungs- und Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe nach dem bisherigen Recht, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht. Im Bereich des früheren Landes Baden treten an die Stelle von Beiräten Ausschüsse, deren Bildung und Zuständigkeiten in der Hauptsatzung zu regeln sind.
(2) Bis zum Erlaß neuer Vorschriften bleiben die für das
Haushalte-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen geltenden Bestimmungen
in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, insbesondere
1. die Rücklageverordnung vom 5. Mai 1936 (RGBl. I S. 435),
2. im Bereich der früheren Länder Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern die Verordnung über die Aufstellung
und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) vom 4. September
1937 (RGBl. I S. 921), im Bereich des früheren Landes Baden die Verordnung
des Badischen Ministeriums des Innern über die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) vom 5. März 1949 (GVBl.
S. 157),
4. Im Bereich des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden
die Gemeindevoranschlagsordnung vom 30. März 1922 (GVBl. S.301),
5. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern,
ohne die früheren Hohenzollerischen Lande, und im Bereich des Landesbezirks
Württemberg des früheren Landes Württemberg-Baden der Sechste
und Siebente Abschnitt der Württembergischen Gemeindeordnung vom 19.
März 1930 (Reg.Bl. S. 45) einschließlich der dazu ergangenen
Vorschriften der Vollzugsverordnung vom 17. Oktober 1932 (Reg.Bl. S.311),
6. im Bereich der früheren Hohenzollerischen Lande das Preußische
Gemeindefinanzgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS S. 442) und die Verordnung
über ein vereinfachtes Gemeindefinanzgesetz für die ehrenamtlich
verwalteten Gemeinden und Gemeindeverbände vom 24. Februar 1934 (GS
S. 107), jeweils in der Fassung des § 3 der Preußischen Überleitungsverordnung
zur Deutschen Gemeindeordnung vom 30. März 1935 (MBliV S.491),
7. im Bereich der früheren Länder Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern die Verordnung über das Kassen-
und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) vom 2. November 1938 (RGBl. I
S. 1583),
8. im Bereich des früheren Landes Baden die Verordnung des Badischen
Ministeriums des Innern über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden
(KuRVO) vom 5. März 1950 (GVBl. S.223),
9. im Bereich des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden
die Verordnung über die Ordnung des Kassen- und Rechnungswesens der
Gemeinden (GRO) vom 30. März 1922 (GVBl. S. 318) in der Fassung der
Verordnung vom 22. Januar 1934 (GVBI. S. 14),
10. im Bereich des Landesbezirks Württemberg des früheren
Landes Württemberg-Baden und im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern
der Zweite Teil der Württembergischen Gemeindeordnung 1930 einschließlich
der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen für die Zweckverbände,
die ihre Satzungen noch nicht nach § 35 des Zweckverbandsgesetzes
vom 7 Juni 1939 (RGBl. I S. 979) umgestellt haben und
11. im Bereich des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden
und im Bereich des früheren Landes Baden Art. XI der Badischen Überleitungsverordnung
zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S. 103) für
die Zweckverbände, die ihre Satzungen noch nicht nach § 35 des
Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S.979) umgestellt haben.
(3) Im Bereich des früheren Landes Baden und des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden bleiben die durch die Badische Gemeindeordnung vom 23. September 1948 (GVBl. S. 177) und die durch die Badische Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S. 103) aufrechterhaltenen Vorschriften über das Recht der Gemeinden zur Erhebung und Beitreibung von Steuern, Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben bis zur Neuregelung des Kommunalabgabenrechts in Kraft.
§ 150. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft, mit Ausnahme des § 148, der mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen
oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz
ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende
Vorschriften außer Kraft:
1. Im Bereich des gesamten Landes Baden-Württemberg Kap. 1 und
Art. 80 und 33 des Kap. V des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung
des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 97);
2. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Baden
a) die Deutsche
Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935
(RGBl. I S. 49) in der in den beiden früheren Landesbezirken geltenden
Fassung und die hierzu ergangenen Durchführungs- und Überleitungsbestimmungen,
b) das Gesetz Nr. 328 über die Neuwahl der
Gemeinderäte und Bürgermeister, Kreistage und Landräte vom
23. Oktober 1947 (RegBl. S. 102) und die Verordnung Nr. 333 des Innenministeriums
zur Durchführung des Gesetzes Nr. 328 vom 4. Dezember 1947 (Reg.Bl.
S. 185), soweit sich diese Vorschriften auf Gemeinderäte und Bürgermeister
beziehen;
3. im Bereich des früheren Landes Baden die
Badische Gemeindeordnung
vom 23. September 1948 (GVBl. S. 177) mit ihren Änderungen und
4. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern
die Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 14. März
1947 (RegBl. 1948 S. 1) mit ihren Änderungen und mit den durch sie
aufrechterhaltenen früheren Bestimmungen.
Stuttgart, den 25. Juli 1955
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller
Dr. Wolfgang Haußmann Ulrich Simpfendörfer
Dr. Frank Leibfried Hohlwegler Fiedler
Farny Dichtel Dr. Werber