Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Land und den Gemeinden sowie den Gemeindeverbänden in Baden-Württemberg
(Finanzausgleichsgesetz, - FAG -)

vom 26. Juli 1954

geändert durch
Gesetz vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207), § 63;
Gesetz vom 26. November 1956 (GBl. S. 169)
Gesetz vom 13. Januar 1958 (GBl. S. 7).

Neubekanntmachung vom 21. Januar 1958 (GBl. S. 10)

geändert durch
Gesetz vom 23. November 1959 (GBl. S. 168)

aufgehoben durch
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich vom 28. November 1961 (GBl. S. 345) mit Ausnahme von § 15.

Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1954

Der Landtag hat am 22. Juli 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht

nicht wiedergegeben

 

Abschnitt I
Schullasten

§ 1. Allgemeines. (1) Die persönlichen Schulkosten für die Lehrkräfte an den von Gemeinden, Landkreisen und Schulverbänden (Schulträgern) unterhaltenen Volksschulen, Mittelschulen, höheren Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen trägt das Land. Die Schulträger leisten ihm dazu Beiträge nach Maßgabe des § 2.

(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen fließen die Einnahmen aus den Schulgeldern zu. Das Land gibt, nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans, leistungsschwachen Schulträgern Zuschüsse zu den Baukosten für öffentliche Schulen. Die Zuschüsse können auch zur Bildung von Rücklagen für Schulhausbauten gegeben werden.

(3) Persönliche Schulkosten sind insbesondere Dienst- und Versorgungsbezüge, Übergangsgelder, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Umzugskosten, Reisekosten und Beiträge zur Sozialversicherung. Zwischen planmäßigen und nichtplanmäßigen Lehrkräften wird dabei nicht unterschieden.

§ 2. Beiträge der Schulträger zu den persönlichen Schulkosten. (1) Der nach § 1 Abs. l Satz 2 von dem einzelnen Schulträger dem Lande zu leistende Beitrag zu den persönlichen Schulkosten wird für jedes Rechnungsjahr und für jede der in § 1 Abs. l Satz 1 bezeichneten Schularten besonders berechnet. Er beträgt für jede am Stichtag (Abs. 2) in den Schulen des Schulträgers besetzte Lehrerstelle
a) an Volksschulen             30 v: H.,
b) an Mittelschulen             50 v. H.,
c) an höheren Schulen        60 v. H.,
d) an Berufsschulen            40 v. H.,
e) an Berufsfachschulen      50 v. H.
des durchschnittlichen persönlichen Aufwands, der sich für die einzelne Schulart ergibt, wenn der gesamte persönliche Schulaufwand (§ 1 Abs. 3) des Landes im vorangegangenen Rechnungsjahr geteilt wird durch die Gesamtzahl der am Stichtag im Lande besetzten Lehrerstellen. Dabei werden vorbehaltlich der endgültigen Regelung durch ein Schulgesetz Lehrerstellen an Aufbauklassen von Volksschulen wie Lehrerstellen an Mittelschulen behandelt.

(2) Stichtag für die Beitragspflicht des Schulträgers und 'für die Berechnung des Stellenbeitrags ist der 1. Juli des laufenden Jahres.

(3) Der Stellenbeitrag nach Abs. l ist nicht zu leisten, soweit dies für eine Schule wegen ihrer besonderen Aufgaben im Staatshaushaltsplan bestimmt ist.

§ 3. Gastschülerbeiträge. (1) Wird eine Mittelschule, eine höhere Schule oder eine Berufsfachschule auch von auswärtigen Schülern (Abs. 2) besucht, so _erhält der Schulträger für jeden dieser auswärtigen Schüler aus dem Gesamtanteil der Gemeinden, Stadtkreise Und Landkreise an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 7 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten der Schule (Gastschülerbeitrag). Den Mittelschulen stehen insoweit die Aufbauklassen von Volksschulen (Mittelschulzüge) gleich.

(2) Auswärtiger Schüler im Sinne des Abs. l ist jeder Schüler, dessen Erziehungsberechtigter am Stichtag (Abs. 4) seinen für die Besteuerung maßgebenden Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Schulträgers hatte.

(3) Der für einen dieser auswärtigen Schüler an den Schulträger zu leistende Gastschülerbeitrag wird, für jedes Rechnungsjahr und für jede der in Abs. l bezeichneten drei Schul-. arten besonders, vom Kultministerium festgesetzt, und zwar auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der für die einzelne Schulart von allen Schulträgern des Landes für das vorausgegangene, Rechnungsjahr -geleisteten und um die Schulgeldeinnahmen gekürzten Stellenbeiträge (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs: 3, § 2) geteilt wird durch die Zahl aller Schüler, die am Stichtag die von diesen Schulträgern unterhaltenen Schulen dieser Schulart besucht haben.

(4) Stichtag für den Beitragsanspruch (Abs. l und 2) und für die Berechnung des Beitrags (Abs. 3) ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorausgegangenen Kalenderjahres.

(5) Die Vorschriften in Abs. l-4 gelten entsprechend für die auswärtigen Schüler der Landwirtschaftsschulen in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden.

(6) Die Vorschriften in Abs. l-4 gelten für die auswärtigen Schüler einer Hilfsschule entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den persönlichen Schulkosten auch die Kosten der Reinigung, Heizung und Beleuchtung der Schulräume mit in die Berechnung des Gastschülerbeitrags einbezogen werden.

§ 4. Ausführungsvorschriften. Das Nähere über, die Berechnung und Abführung der Stellenbeiträge (§ 1 Abs. l Satz 2 und Abs. 3 § 2) und der Gastschülerbeiträge (§ 3) bestimmt eine Verordnung des Innenministeriums, des Kultministeriums und des Finanzministeriums: In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, a) welche Schulen als Berufsschulen und Berufsfachschulen im Sinne von § 1 Abs. l Satz 1 und § 2 Abs. l Buchst. d) und e) gelten oder ihnen gleichzustellen sind und wie die Stellenbeiträge hierfür zu bemessen und zu berechnen sind,
b) wie bei den in einzelnen Kursen oder zum Teil nur halbtägig unterrichtenden Berufsfachschulen die Zahl der auswärtigen Schüler (§ 3 Abs. 2) zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (§ 3 Abs. 4) abgewichen werden,
c) daß die Schulträgergemeinden ihren Anspruch auf einen Gastschülerbeitrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzumelden haben.

Abschnitt II
Polizei und Gesundheitswesen

§ 5. Polizeikosten. (1) Gemeinden mit eigener Vollzugspolizei erhalten vom Lande für jeden von der Aufsichtsbehörde als notwendig anerkannten kommunalen Polizeivollzugsbeamten einen Zuschuß von 4200 DM jährlich. Maßgebend ist die Zahl dieser Beamten nach dem Stand vom 1. Oktober des jeweiligen Rechnungsjahres.

(2) Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ohne eigene Vollzugspolizei haben dem Lande zu den von ihm getragenen Kosten des Polizeivollzugsdienstes als Beitrag je Einwohner zu zahlen:
a) Gemeinden mit 5001 bis 15000 Einwohnern 2,10 DM,
b) Gemeinden mit 15001 bis 30000 Einwohnern 2,50 DM,
c) Gemeinden mit 30001 bis 50000 Einwohnern 3,20 DM,
d) Gemeinden mit 50001 bis 100000 Einwohnern 4,80 DM,
e) Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern 6,00 DM.
Der Beitrag einer Gemeinde beträgt aber höchstens 2100 DM für jeden staatlichen Polizeibeamten, der nach dem Stand am l Oktober des jeweiligen Rechnungsjahres in der Gemeinde im Polizeivollzugsdienst tätig ist. Für Beamte, die auch, in anderen Gemeinden tätig sind, ist der Betrag von 2100 DM entsprechend zu ermäßigen.

(3) Als Einwohnerzahl (Abs. 2) gilt für ein Rechnungsjahr das vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni dieses Jahres fortgeschriebene Ergebnis der letzten Volkszählung. Um-, Ein- und Ausgliederungen sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens am Beginn des Rechnungsjahres in Kraft getreten sind.

(4) Im übrigen gilt das Reichspolizeikostengesetz vom 29. April 1940 (RGBl. I S. 688) mit der Maßgabe, daß in den Gemeinden mit nicht mehr als 5000 Einwohnern, in denen die Polizei vom Land unterhalten wird; dieses die Kosten trägt.

§ 6. Gesundheitswesen. (1) Beiträge der Gemeinden und Kreise für staatliche Gesundheitsämter sind nicht zu zahlen. Andererseits leistet das Land keinen Zuschuß für kommunale Gesundheitsämter.

(2) Die Stadtkreise Freiburg und Heidelberg sowie die Landkreise Freiburg, Heidelberg und Tübingen leisten Beiträge für die Inanspruchnahme der Universitätskliniken des Landes durch ihre Einwohner. Für diese Kreise bemißt sich der Beitrag nach der Zahl der Tage, in denen Kranke; die im Stadt- oder Landkreis ihren Wohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in der dritten Verpflegungsklasse einer Universitätsklinik des Landes verpflegt werden (Verpflegungstage). Ist die Zahl dieser Verpflegungstage in einem Rechnungsjahr höher als 20000, so hat der Stadt- oder Landkreis für jeden darüber hinausgehenden Verpflegungstag einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird für jedes Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und des `Finanzministeriums festgesetzt. Der Beitrag je Verpflegungstag darf den durchschnittlichen Zuschußbedarf der Kreiskrankenhäuser nicht überschreiten.

Abschnitt III
Finanzzuweisungen

§ 7. Allgemeines. (1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes gesagt ist, erhalten die Gemeinden, die Stadtkreise und die Landkreise von dem nach Abzug des Bundesanteils dem Lande verbleibenden Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in jedem Rechnungsjahr als Gesamtanteil 20 v.H. Dieser Gesamtanteil vermindert sich um 2,20 DM je Einwohner der Landkreise in den Regierungsbezirken Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern.

(2) Aus dem Gesamtanteil nach Abs. l werden vorweg die nach § 3 zu leistenden Gastschülerbeiträge gezahlt. Ferner werden aus diesem Gesamtanteil die nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes von den Gemeinden, Landkreisen und Schulverbänden zu tragenden Kosten der Versorgung der öffentlichen Schulen mit Unterrichtsfilmen dem Lande vorweg ersetzt.

(3) Für den Ersatz nach Abs. 2 Satz 2 sind die im Staatshaushaltsplan verabschiedeten. Beträge maßgebend. Ein Mehr- oder Minderanfall nach den Rechnungsergebnissen ist im folgenden Rechnungsjahr auszugleichen.

§ 8. Zweckgebundene Zuweisungen. (1) Aus dem nach § 7 Abs. 1 und 2 verbleibenden Anteil der Gemeinden, Stadtkreise und Landkreise erhalten jährlich
1. a) alle Stadtkreise 3,50 DM je Einwohner,
    b) die Landkreise in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden  3,50 DM je Einwohner,
    c) die Landkreise in den Regierungsbezirken Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern 1,50 DM je Einwohner,
    d) die unmittelbaren Kreisstädte  1,50 DM je Einwohner,
2. die Stadtkreise und die Landkreise als Träger der Baulast an Landstraßen II. Ordnung:
    700 DM für jeden ersten Kilometer auf je 1000 Einwohner,
    1000 DM für jeden zweiten Kilometer auf je 1000 Einwohner,
    1500 DM für jeden weiteren Kilometer der von dem einzelnen Stadt- oder Landkreis unterhaltenen Landstraßen II. Ordnung,
3. die Gemeinden, die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen oder von Landstraßen I. Ordnung unterhalten:
    1200 DM für jeden Kilometer dieser Ortsdurchfahrten.

(2) Die Landkreise haben von den ihnen nach Abs. 1 Nr. 2 zufließenden Mitteln an die kreisangehörigen Gemeinden, die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen II. Ordnung unterhalten,
    700 DM für jeden Kilometer dieser Ortsdurchfahrten abzuführen.

(3) Für die Zuweisungen nach Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und nach Abs. 2 ist der Stand' der Straßenunterhaltungspflicht und der Kilometerlängen am Beginn des Rechnungsjahres maßgebend.

(4) Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 gelten nicht für die Landkreise Hechingen und Sigmaringen und deren Gemeinden.

§ 9. Schlüssel- und Bedarfszuweisungen. (1) Von dem nach § 8 verbleibenden Anteil der Gemeinden, der Stadtkreise und der Landkreise erhalten nach Maßgabe der §§ 10-15
1. die Gemeinden als Schlüsselzuweisung (§ 10)  60 v. H.,
2. die Landkreise als Schlüsselzuweisung (§ 11)  12,5 v. H.,
3. der kommunale Notstock (§ 14) 12,5 v. H.,
4. der Ausgleichstock für leistungsschwache Gemeinden und Landkreise (§ 15)  15 v. H.

(2) Vom Rechnungsjahr 1955 an vermindert sich der in Abs. l Nr. 3 genannte Hundertsatz alljährlich um ein Zehntel, also für 1955 auf 11,25 v. H., für 1956 auf 10 v. H. und so weiter. Der dadurch alljährlich freiwerdende Hundertsatz (1,25 v: H.) wächst zu:
a) mit drei Fünfteln (0,75 v. H.) dem Hundertsatz nach Abs. l Nr. 4, bis dieser auf 20 v. H. angewachsen ist,
b) im übrigen dem Hundertsatz nach Abs. 1 Nr. 1.

§ 10. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden. (1) Von dem nach § 9 Abs. l Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) für ein Rechnungsjahr als Schlüsselzuweisung an die Gemeinden verfügbaren Betrag werden unter die Gemeinden des Landes verteilt:
a) die Hälfte nach dem Verhältnis der Schlüsselzahlen, die für die einzelnen Gemeinden nach Abs. 2-5 festgestellt sind,
b) die Hälfte nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. Dabei wird für Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern die Einwohnerzahl (§ 12) angesetzt:
mit den ersten 2000 Einwohnern einfach, mit den nächsten 8000 Einwohnern 1,2 fach, mit den übrigen Einwohnern 1,5 fach.

(2) Schlüsselzahl einer Gemeinde für die Ausschüttung nach Abs. l Buchst. a) ist der Betrag, um den ihre Steuerkraft-Meßzahl (§ 13 Abs 1-3) hinter ihrer Bedarfsmeßzahl (Abs. 3) zurückbleibt. Gemeinden, bei denen die Steuerkraft-Meßzahl höher ist als die Bedarfsmeßzahl, erhalten keine Zuweisung nach Abs. 1 Buchst. a).

(3) Die Bedarfsmeßzahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, daß ihre Einwohnerzahl (Abs. 4) mit einem nach Abs. 5 festgesetzten Kopfbetrag vervielfacht wird.

(4) Für die Berechnung der :Bedarfsmeßzahl nach Abs. 3 wird die nach § 12 maßgebende Einwohnerzahl erhöht
a) um 50 v. H. ihres Zuwachses gegenüber der bei der Volkszählung vom 17. Mai 1939 ermittelten Einwohnerzahl (ständige. Bevölkerung),
b) um 100 v. H. der in ihr enthaltenen Zahl von Jugendlichen unter 15 Jahren, soweit diese Zahl den Durchschnitt der Größenklasse übersteigt, zu der die Gemeinde gehört.

(5) Den Kopfbetrag, mit dem die Einwohnerzahl zur Bedarfsmeßzahl vervielfacht wird, setzen das Innenministerium und das Finanzministerium für jedes Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung fest: Er ist nach Gemeindegrößenklassen abzustufen und darf bei den größten Gemeinden nicht mehr als doppelt so hoch sein wie bei den kleinsten.

(6) Mit den Schlüsselzuweisungen nach Abs. l Buchst. a) und b) sind die Bürgersteuer-Ausgleichsbeträge abgegolten.

§ 11. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise. (1) Der nach § 9 Abs. l Nr. 2 für ein Rechnungsjahr als Schlüsselzuweisung an die Landkreise verfügbare Betrag wird unter die Landkreise des Landes nach dem Verhältnis der nach Abs. 2 festgestellten Schlüsselzahlen verteilt.

(2) Schlüsselzahl eines Landkreises ist der Betrag, um den seine Umlagekraft-Meßzahl (§ 13 Abs. 4) hinter seiner Bedarfsmeßzahl (Abs. 3) zurückbleibt. Landkreise, bei denen die Umlagekraft-Meßzahl nicht hinter der Bedarfsmeßzahl zurückbleibt; erhalten keine Zuweisung nach § 9 Abs. l Nr. 2.

(3) Die Bedarfsmeßzahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, daß seine nach Abs. 4 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem nach Abs. 5 festgesetzten Kopfbetrag vervielfacht wird.

(4) Für die Berechnung der Bedarfsmeßzahl- eines Landkreises werden die nach § 12 maßgebenden Einwohnerzahlen der zum Landkreis gehörenden Gemeinden angesetzt:
bei Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern mit 110 v. H.,
bei Gemeinden mit 1001 bis 2000 Einwohnern mit 105 v. H.,
bei Gemeinden mit 2001 bis 5000 Einwohnern mit 100 v. H.,
bei Gemeinden mit 5 001 bis 10 000 Einwohnern mit 95 v. H.,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 90 v. H.,
bei Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern mit 85 v. H.

(5) Den Kopfbetrag, mit dem die nach Abs. 4 umgerechnete Einwohnerzahl eines jeden Landkreises zur Bedarfsmeßzahl vervielfacht wird, setzen das Innenministerium und das Finanzministerium für jedes Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung fest.

§ 12. Einwohnerzahl. (1) Soweit nach § 7 Abs. l Satz 2, § 8, § 10 und § 11 der Einwohnerzahl rechtliche Bedeutung zukommt, ist für ein Rechnungsjahr das vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres fortgeschriebene Ergebnis der letzten Volkszählung maßgebend. Um-, Ein- und Ausgliederungen sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens am Beginn des Rechnungsjahres in Kraft getreten sind.

(2) Für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und an die Landkreise nach § 10 und § 11 sowie für die Zuweisungen an die Stadtkreise und die Landkreise nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt an die Stelle der nach Abs. l Satz 1 maßgebenden Einwohnerzahl die bei der Volkszählung vom 17. Mai 1939 ermittelte Einwohnerzahl (ständige Bevölkerung), wenn dies für die Gemeinde, den Landkreis oder den Stadtkreis günstiger ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Einwohnerzahl erst nach der Volkszählung vom 13. September 1950 zurückgegangen ist.

(3) Das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte durch Rechtsverordnung; inwieweit die Zahl der Flüchtlinge in den Landesdurchgangs- und Regierungsbezirkslagern bei der Einwohnerzahl (Äbs. 1) der Lagergemeinde mitgerechnet wird. Das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen ferner durch Rechtsverordnung, inwieweit die Zahl der Angehörigen von Mitgliedern der alliierten Streitkräfte der Einwohnerzahl (Abs. l) hinzugerechnet wird.

§ 13. Steuerkraft-Meßzahl, Umlagekraft-Meßzahl. (1) Die Steuerkraft-Meßzahl (§ 10 Abs. 2) setzt sich für jede Gemeinde zusammen aus
a) 150 v. H. der Summe der für die Gemeinde angeschriebenen Meßbeträge der Grundsteuer A,
b) 150 v. H. der Summe der für die Gemeinde angeschriebenen Meßbeträge der Grundsteuer B,
c) 290 v. H. der Summe der für die Gemeinde angeschriebenen Gewerbesteuer-Meßbeträge und -Zerlegungsanteile,
d) 100 v. H. der Schlüsselzuweisungen, die der Gemeinde nach § 10 Abs. l Buchst. b) für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr zugeflossen sind,
e) 100 v. H. des Zuschusses aus dem kommunalen Notstock für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr, soweit dieser Zuschuß die Grundsteuerausfälle ersetzt.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen durch Rechtsverordnung
a) den Stichtag für die Ermittlung der Summen der Grundsteuer-Meßbeträge (Abs. l Buchst. a und b),
b) den Anschreibungszeitraum, nach dessen Ergebnis die Summe der Gewerbesteuer-Meßbeträge und Zerlegungsanteile (Abs. l Buchst. c) zu ermitteln ist,
c) den Zeitraum und die Grundlagen für die Ermittlung des durch die Kriegszerstörungen entstandenen Einnahmeausfalls der Grundsteuer (Abs. l Buchst. e).

(3) Vor der Feststellung der Steuerkraft-Meßzahl einer Gemeinde wird die für sie nach Abs. l Buchst. c) ermittelte Teilmeßzahl der Gewerbesteuer
a) erhöht um das Soll der Gewerbesteuer-Ausgleichzuschüsse, die die Gemeinde als Wohngemeinde für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr erhalten oder noch zu fordern hat,
b) vermindert um das Soll der Gewerbesteuer-Ausgleichzuschüsse, die die Gemeinde als Betriebsgemeinde für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr gezahlt oder noch zu zahlen hat.

(4) Die Umlagekraft-Meßzahl eines Landkreises (§ 11 Abs. 2) beträgt 25 v.H. der Summe der Steuerkraft-Meßzahlen aller, seiner Gemeinden.

§ 14. Kommunaler Notstock. (1) Der kommunale Notstock (§ 9 Abs. l Nr. 3) hat die Aufgabe, den besonders schwer kriegsbetroffenen Gemeinden auf Antrag durch Zuschüsse die Wiederherstellung ihrer kriegszerstörten kommunalen Einrichtungen zu erleichtern und ihnen den durch die Kriegszerstörungen entstandenen Einnahmeausfall an Grundsteuer tragen zu helfen.

(2) Die Grundsätze für die Verteilung der Mittel des kommunalen Notstocks werden im einzelnen durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.

(3) Die Mittel des kommunalen Notstocks verwaltet treuhänderisch ein Verteilungsausschuß. Ihm gehören an:
a) ein Vertreter des Innenministeriums als Vorsitzender,
b) ein Vertreter des Finanzministeriums,
c) acht Vertreter der besonders schwer kriegsbetroffenen Gemeinden.

(4) Die in Abs. 3 Buchst. c) bezeichneten Vertreter beruft auf Vorschlag der kommunalen Verbände und nach Anhörung der Regierungspräsidien das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(5) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Mittel des kommunalen Notstocks werden besonders ausgewiesen und verzinst. Die Zinsen fließen dem kommunalen Notstock zu.

§ 15. Ausgleichstock. (1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Zuschüsse (Bedarfszuweisungen) leistungsschwachen Gemeinden und Landkreisen die notwendige Hilfe zum Ausgleich ihrer Haushalte zu leisten, soweit ihre sonstigen Einnahmen dazu nicht ausreichen. Darüber hinaus können Zuschüsse für die Schaffung besonderer kommunaler Einrichtungen gegeben werden.

(2) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums auch solche Einnahmen zugewiesen werden, deren' Austeilung auf die Gemeinden oder Kreise, unzweckmäßig wäre.

(3) Äußerste Sparsamkeit in der Haushaltsführung und volle Ausschöpfung der verfügbaren Einnahmequellen ist Voraussetzung für einen Zuschuß aus dem Ausgleichstock.

(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium können Grundsätze für die Gewährung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock aufstellen. Soweit es sich dabei um die von den Gemeinden zu tragenden Schullasten handelt, ist das Kultministerium zu beteiligen.

(5) Im übrigen werden die Mittel des Ausgleichstocks bei den Regierungspräsidien verwaltet. Zu diesem Zweck teilen das Innenministerium und das Finanzministerium die nach § 9 Abs. l Nr. 4 und oben Abs. 2 dem Ausgleichstock zugewiesenen Mittel auf die vier Regierungsbezirke auf. Aufteilungsmaßstab ist
a) zu einem Drittel die Einwohnerzahl (§ 12 Abs. 1),
b) zu zwei Dritteln die Summe der nach § 10 Abs. 2 festgestellten Schlüsselzahlen aller Gemeinden.

(6) Bei den Regierungspräsidien entscheidet über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks ein Verteilungsausschuß. Ihm gehören an:
    zwei Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter einer als Vorsitzender,
    drei vom Innenministerium nach Anhörung der kommunalen Verbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise.

(7) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Innenministerium und das Finanzministerium können den Vertretern des Regierungspräsidiums Weisungen für die Stimmabgabe erteilen.

(8) Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Verteilungsausschusses entstehen, werden dem Ausgleichstock entnommen. Die Entschädigung der Vertreter der Gemeinden und der Landkreise setzt das Innenministerium fest.

(9) Die Mittel des Ausgleichstocks werden besonders ausgewiesen und verzinst. Die Zinsen fließen dem Ausgleichstock ZU.

Abschnitt IV
Umlagen

§ 16. (1) Maßstab für die Kreisumlage, die Landesfürsorgeumlage, die Umlage des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande sowie für ähnliche Umlagen sind die nach Abs. 2 und Abs. 3 festgestellten Steuerkraftsummen der Gemeinden und Landkreise.

(2) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde für ein Rechnungsjahr setzt sich zusammen
a) aus ihrer für das gleiche Rechnungsjahr nach § 13 festgestellten Steuerkraft-Meßzahl,
b) aus 100 v. H. der Schlüsselzuweisungen, die der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 Buchst. ä) für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr zugeflossen sind.

(3) Abs. 2 gilt für Stadtkreise entsprechend. Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich aus den Steuerkraftsummen seiner Gemeinden zusammen.

(4) Eine Landesumlage für den Straßenbau wird nicht mehr erhoben.

(5) In den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden wird, je besonders, der Zuschußbedarf des Landes für die Aufgaben des staatlichen Landesfürsorgeverbands nach dem in Abs. l bestimmten Maßstab auf die Stadt- und Landkreise umgelegt. Zu dem Zuschußbedarf des Landes gehören auch die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten des staatlichen Fürsorgeverbandes.

(6) Die Kreisumlage ist in einem Hundertsatz (Hebesatz) der nach Abs. 2 festgestellten Steuerkraftsummen der zum Landkreis gehörigen Gemeinden festzusetzen.

Abschnitt V
Sondervorschrift für Hohenzollern

§ 17. Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande erhält als Träger der Baulast an den Landstraßen I. Ordnung vom Land wie bisher alljährlich einen im Staatshaushaltsplan festzusetzenden Zuschuß.

Abschnitt VI
Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1954 an in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden das Gesetz Nr. 516 über den Finanzausgleich zwischen Staat und Gemeinden in Württemberg-Baden vom 15. Oktober 1947 (RegBl. S.110) in der Fassung der Gesetze Nr. 553 vom 11. Mai 1950 (RegBl. S. 52) und Nr. 579 vom 12. Februar 1952 (RegBl. S. 15),
2. in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden das badische Finanz- und Lastenausgleichsgesetz vom 16. Juni 1943 (GVBl. S. 60) in der Fassung von § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Grunderwerbsteuer vom 27. Oktober 1952 (GBl. S. 45) mit Ausnahme des § 7, des § 8 Abs. l und Abs. 2 Satz 1, sowie der §§ 15 und 17,
3. im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern die Art. 1-11 und Art. 23 des württembergischen Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Lande und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom 15. Mai 1939 (RegBl. S. 59) in der Fassung des Gesetzes vom 3. November 1941 (RegBl. S.100),
4. in den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen des Regierungsbezirks Südwürttemberg-Hohenzollern und deren Gemeinden:
    a) das preußische Finanzausgleichsgesetz vom 5. Mai 1941 (GS. S. 26),
    b) das preußische Volksschulfinanzgesetz vom 2. Dezember 1936 (GS. S.161) mit Ausnähme des § 1 Satz 1 und der §§ 2-7,
5. im Regierungsbezirk Südbaden der § 41 des Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29. Januar 1934 (GVBl. S.25),
6. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern der Art. 3 Abs. 2 des württembergischen Oberamtstierarztgesetzes vom 22. Dezember 1925 (RegBl. S. 269).

(3) Im Regierungsbezirk Nordwürttemberg bleiben jedoch die Vorschriften in Art. 12-21, Art. 23 Abs. l Satz 1 und Abs. 2 - 5, Art. 24-27, Art. 28 Abs. 4, 6 und 7 sowie Art. 28a des württembergischen Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Lande und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom 15. Mai 1939 (RegBl. S. 59) in der Fassung von Art. III des Gesetzes vom 3. November 1941 (RegBl. S.100) und § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1952 (GBl. S. 45) bis auf weiteres in Kraft.

(4) Für das ganze Bundesland treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die einstweilige Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs (Finanzausgleichsverordnung) vom 30. Oktober 1944 (RGBl. I S. 282),
2. die Verordnung über die Besoldung der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen und an den Hauptschulen durch das Reich vom 30. Oktober 1944 (RGBl. I S. 288).

(5) Auch für das Rechnungsjahr 1954 und bis auf weiteres haben in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden die Landkreise dem Lande den von ihm getragenen Aufwand für die Besoldung der zu den Landratsämtern abgeordneten staatlichen Beamten nicht zu ersetzen. Sie haben aber die bei ihnen im übertragenen Wirkungskreis anfallenden Einnahmen an die Staatskasse abzuführen. Im übrigen findet auf diesem Gebiet ein Ausgleich von Forderungen zwischen dem Land und den Landkreisen nicht statt.

(6) Das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen durch Rechtsverordnung, in welcher Höhe die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und die Zuschüsse aus dem kommunalen Notstock, bei der Feststellung der Steuerkraft-Meßzahl (§ 13 Abs. 1 Buchst. d) und e) und der Steuerkraftsummen (§ 16 Abs. 2 und 3) für die Rechnungsjahre 1954, 1955 und 1956 anzusetzen sind. Außerdem können, um Härten des Übergangs bei der Kreisumlage zu mildern, das Innenministerium und das Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern für die Rechnungsjahre 1954 und 1955 bei der Berechnung der Steuerkraftsummen (§ 16 Abs. 2 und 3) die Steuerkraft-Teilmeßzahl der Gewerbesteuer abweichend von § 16 Abs. 2 Buchst. a) und § 13 Abs. l Buchst. c) in Anlehnung an die bisher in WürttembergHohenzollern geltende Regelung angesetzt wird.

(7) Für die Rechnungsjahre 1954 und 1955 können in den Regierungsbezirken Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern aus dem Ausgleichstock (§ 15) auch Zuschüsse gewährt werden:
a) an Landkreise zur Hebung der Verwaltungskraft ländlicher Gemeinden,
b) an die Gemeinden und Kreise zur Entlastung bei den Pensionskassenbeiträgen.

(8) Die in der Zeit nach dem 31. März 1954 in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg, Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern bei den Finanzämtern noch aufkommende Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 1947 und früher (Südwürttemberg-Hohenzollern: 1948 und früher) fließt dem nach § 15 dieses Gesetzes gebildeten Ausgleichstock zu. Außerhalb der Aufteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird sie dem Regierungsbezirk zugewiesen, in dessen Bezirk sie aufgekommen ist.

(9) Gemeinden, in denen ortspolizeiliche Aufgaben von Staatsbehörden wahrgenommen werden, haben insolange dafür an das Land einen Beitrag von jährlich 1 DM je Einwohner zu zahlen. § 5 Abs. .3 gilt entsprechend.                '

(10) Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 tritt für den Stadtkreis Freiburg mit. Wirkung vom 1. April 1954, im übrigen am 1. April 1955 in Kraft. '

§ 19. (1) Außer den in § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Beträgen werden dem Gesamtanteil der Gemeinden, Stadtkreise und Landkreise (§ 7 Abs. 1) vorweg entnommen.
für das Rechnungsjahr 1954             1,0 v. H.,
für das Rechnungsjahr 1955             0,75 v. H.,
für das Rechnungsjahr 1956             0,5 v. H.,
für das Rechnungsjahr 1957             0,25 v. H.
des nach Abzug des Bundesanteils dem Land verbleibenden Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer: (2) Von den nach Abs. l vorweg entnommenen Beträgen werden zugewiesen:

   

für das Rechnungsjahr

 

 
 

1954

1955

1956

1957

a) dem Anteil des Regierungsbezirks Nordwürttemberg am Ausgleichsstock (§ 15 Abs. 5)

4/5

4/5

7/10

7/10

b) aus dem Anteil des Regierungsbezirks Südbaden am Ausgleichsstock (§ 15 Abs. 5)

1/5

1/5

3/10

3/10.

(3) Die nach Abs. 2 zugewiesenen Beträge sind bei der Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks nach § 15 zur Milderung besonderer Härten zu verwenden, die sich aus dem Übergang von der bisherigen Regelung des inneren Finanzausgleichs zu der Regelung nach diesem Gesetz ergeben.

§ 20. Die Landkreise im Regierungsbezirk Nordbaden erhalten im Rechnungsjahr 1954, solange sie die sächlichen Kosten sowie die persönlichen Kosten für die Angestellten und Arbeiter der Landratsämter noch nicht übernommen haben, abweichend von der Bestimmung in § 8 Abs. l Nr. l Buchst. b) 1,50 DM je Einwohner. Demzufolge vermindert sich im Rechnungsjahr 1954 der Gesamtanteil der Gemeinden, Stadtkreise und Landkreise (§ 7 Abs. 1 Satz 1) auch um 2,20 DM je Einwohner der Landkreise im Regierungsbezirk Nordbaden.

    Stuttgart, den 26. Juli 1954

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller     Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann    Ulrich     Simpfendörfer
Dr. Frank                Leibfried                Hohlwegler
Fiedler              Farny             Dichtel   Dr. Werber


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1954 S. 103
© 30. Oktober 2004

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