vom 1. Januar 2000
15. dem Gesetz zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes vom 10. Mai 1999 (GBl. S.179)Auf Grund von Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. Mai 1999 (GBl.
S.179) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der sich
aus
1. der Fassung vom 26. September 1991 (GBl. S. 657),
2. dem zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme und
Unterbringung von Asylbewerbern vom 11. Februar 1992 (GBl. S. 92),
3. dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich und
des Meldegesetzes vom 15. Februar 1993 (GBl. S. 129),
4. dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom
25. Oktober 1993 (GBl. S.653),
5. dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1994
(GBl. S. 630),
6. dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S.
653),
7. dem Gesetz zur Umsetzung der Bahnstrukturreform und zur Gestaltung des
öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg vom 8. Juni 1995 (GBl.
S.417),
8. dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 1995
(GBl. S. 865),
9. dem ADV-Zusammenarbeitsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867),
10. dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des
Finanzausgleichsgesetzes vom 1. Januar 1996 (GBl. S.7),
11. dem Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776),
12. der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S.278),
13. dem Haushaltsstrukturgesetz 1998 vom 17. Dezember 1997 (GBl. S. 557),
14. dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des
Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 669) und
15. dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. Mai 1999 (GBl.
S.179)
ergebenden Fassung bekannt gemacht.
STUTTGART, den 1. Januar 2000
Finanzministerium
STRATTHAUS
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich
(Finanzausgleichsgesetz - FAG)
in der Fassung vom 1. Januar 2000
geändert durch
Gesetz vom 6. Februar 2002 (GBl. S.
91), Art. 1;
Gesetz vom 11. Dezember 2002 (GBl. S.
470), Art. 2;
Gesetz vom 8. April 2003 (GBl. S.
161), Art. 2;
Gesetz vom 17. Februar 2004 (GBl. S.
66), Art. 4;
Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S.
469), Art. 12;
Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.
908), Art. 4.
Gesetz vom 1. März 2005 (GBl. S.
145), Art. 2.
Gesetz vom 1. Dezember 2005 (GBl.
S. 704); hier nicht berücksichtigt
!!!
Gesetz vom 12. Februar 2007 (GBl.
S. 105); hier nicht berücksichtigt
!!!
Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl.
S. 313); hier nicht berücksichtigt
!!!
Gesetz vom 3. März 2009 (GBl.
S. 83); hier nicht berücksichtigt
!!!
Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl.
S. 185); hier nicht berücksichtigt
!!!
Gesetz vom 1. März 2010 (GBl.
S. 265); hier nicht berücksichtigt
!!!
Inhaltsübersicht
nicht wiedergegeben
Durch Gesetz vom 8. April 2003 wurde die Inhaltsübersicht geändert.
1. ABSCHNITT
Allgemeiner Finanzausgleich
§ 1. Finanzausgleichsmasse. (1) Das Land stellt den
Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem
Haushaltsjahr zur Verfügung:
1. 23 vom Hundert des Landesanteils an der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des
Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von
683 Millionen DM. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer
werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a abgesetzt;
2. 87,48 vom Hundert des Aufkommens der
Finanzausgleichsumlage (§ 1a Abs. 2).
(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nr. 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
wurde der § 1 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurde die Angabe "683 Millionen DM"
ersetzt durch: "349 Millionen Euro".
- in Nr. 2 wurde die Angabe "87,48 vom Hundert"
ersetzt durch: "87,53 vom Hundert".
Durch Gesetz vom 17. Februar 2004 wurde im § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "349 Millionen Euro" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "376 Millionen Euro".
Durch Gesetz vom 1. März 2005 wurde
der § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 wie folgt
geändert:
- im Abs. 1 Nr. 1 wurde die Angabe "376 Millionen Euro" ersetzt durch "692
Millionen Euro".
- der Abs. 1 Nr. 2 erhielt folgende Fassung:
"2. 88,56 vom Hundert des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage im Jahr 2005 und
88,52 vom Hundert im Jahr 2006."
§ 1a. Finanzausgleichsumlage. (1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.
(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 20,45 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 vom Hundert, um das die Steuerkräftmesszahl (§ 6) 60 vom Hundert der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,045 vom Hundert, höchstens jedoch auf 27,95 vom Hundert.
(3) Bemessungsgrundlagen sind
1. bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Abs. 1);
2. bei den Landkreisen der sich nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ergebende
Teilbetrag der Steuerkraftsummen;
3. beiden Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen
(§ 38 Abs. 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Abs. 3 Nr.
1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.
(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
Durch Gesetz vom 1. März 2005 erhielt
der § 1a Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006
folgende Fassung:
"(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 vom Hundert der
Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 vom Hundert,
um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 vom Hundert, höchstens jedoch auf 32 vom
Hundert."
§ 1b. Aufteilung der Finanzausgleichsmasse. Die
Finanzausgleichsmasse wird verwendet
1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7 a, 8 und 10
a (Finanzausgleichsmasse A) zu 78,06 vom Hundert;
2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und
für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) zu
21,94 vom Hundert.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
wurde der § 1b mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurde die Angabe "78,06 vom Hundert"
ersetzt durch: "78,93 vom Hundert".
- in Nr. 2 wurde die Angabe "21,94 vom Hundert"
ersetzt durch: "21,07 vom Hundert".
Durch Gesetz vom 17. Februar 2004
wurde der § 1b mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurde die Angabe "78,93 vom Hundert" ersetzt durch: "79,32 vom
Hundert".
- in Nr. 2 wurde die Angabe "21,07 vom Hundert" ersetzt durch: "20,68
vom Hundert".
Durch Gesetz vom 1. März 2005 erhielt
der § 1b mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 folgende
Fassung:
"§ 1b. Aufteilung der Finanzausgleichsmasse. Die Finanzausgleichsmasse
wird verwendet
1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8
(Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2005 zu 80,91 vom Hundert und im Jahr 2006 zu
80,64 vom Hundert;
2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und
für den Ausgleichsstock nach § 14 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2005 zu
19,09 vom Hundert und im Jahr 2006 zu 19,36 vom Hundert."
§ 2. Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A.
Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:
1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 4;
2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;
3. die Zuweisungen nach § 21;
4. die Zuweisungen nach § 29;
5. die Zuweisungen nach § 16 Abs. 1 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes;
6. a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes,
b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge für
aa) Unternehmen, die von Gemeinden,
Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,
bb) rechtlich selbständige
Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder
Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;
7. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an
Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung
urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien
in Schulen;
8. die Zuschüsse nach § 8 des Kindergartengesetzes;
9. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 10 Abs. 4 des
Bodenschutzgesetzes;
10. die dem Land durch die Erprobung, Entwicklung und wissenschaftliche
Begleitung der Pilotprojekte zur Umgestaltung des gemeindlichen Haushalts- und
Rechnungswesens entstehenden Kosten im Benehmen mit den kommunalen
Landesverbänden;
11. 22 vom Hundert der Sozialhilfenettoausgaben der Stadt- und
Landkreise sowie der Landeswohlfahrtsverbände für nicht vom Land aufgenommene
Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien im vorangegangenen Jahr.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 wurde § 2 Nr. 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gestrichen.
Durch Gesetz vom 8. April 2003
erhielt der § 2 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"8. die Zuweisungen nach § 29b;"
Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 wurde im § 2 Nr. 9 mit Wirkung vom 29. Dezember 2004 die Angabe "§ 10 Abs. 4 des Bodenschutzgesetzes" ersetzt durch: "§ 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes" ersetzt.
§ 3. Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A.
Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf
1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 76,26 vom Hundert;
2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7a) 3,13 vom Hundert;
3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 13,59 vom Hundert;
4. die Schlüsselmasse der Landeswohlfahrtsverbände (§ 10a)
7,02 vom Hundert.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
wurde der § 1 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurde die Angabe "76,26 vom Hundert"
ersetzt durch: "76,19 vom Hundert".
- in Nr. 2 wurde die Angabe "3,13 vom Hundert"
ersetzt durch: "3,17 vom Hundert".
- in Nr. 3 wurde die Angabe "13,59 vom Hundert"
ersetzt durch: "13,62 vom Hundert".
Durch Gesetz vom 8. April 2003 wurde
der § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurde die Angabe "76,19 vom Hundert" ersetzt durch: 76,12 vom
Hundert".
- in Nr. 2 wurde die Angabe "3,17 vom Hundert" ersetzt durch: "3,24 vom
Hundert".
§ 3a. Finanzausgleichsmasse B. (1) Aus der
Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:
1. 190 Millionen DM für Zuweisungen an den
Ausgleichstock (§ 13);
2. 1716 Millionen DM für die Förderung von
Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des
Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler
Investitionsfonds).
(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.
(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch
Zuwendungen gewährt werden
1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des
Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von
Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der
Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;
2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung
von Krankenhäusern nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes
Baden-Württemberg.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
wurde der § 3a Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurde die Angabe "190 Millionen DM" ersetzt durch: "97 Millionen
Euro".
- in Nr. 2 wurde die Angabe "1716 Millionen DM" ersetzt
durch: "877 Millionen Euro".
Durch Gesetz vom 17. Februar 2004 wurde im § 3a Abs. 1 Nr. 2 die Angabe "877 Millionen Euro" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "850 Millionen Euro".
Durch Gesetz vom 1. März 2005 erhielt
der § 3a Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006
folgende Fassung:
"(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:
1. für Zuweisungen an den Ausgleichsstock im Jahr2005 87 Millionen Euro und im
Jahr 2006 97 Millionen Euro.
2. 750 Millionen Euro für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und
Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach
den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds)."
§ 3b. Konjunkturelle Maßnahmen. (1) Hat das Land nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Mittel einer Konjunkturausgleichsrüeklage zuzuführen, kann dazu nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans anteilig der Kommunale Investitionsfonds bis zu 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden. Der Anteil des Kommunalen Investitionsfonds darf jedoch 20 vom Hundert des Betrags nicht übersteigen, der insgesamt der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt wird.
(2) Soweit die Zuführung von Mitteln zu einer Konjunkturausgleichsrücklage nicht im Stäatshaushaltsplan veranschlagt wird, entscheidet die Landesregierung über die nach Absatz 1 Satz 1 zutreffenden Maßnahmen.
(3) Werden Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage freigegeben, ist der aus der Finanzausgleichsmasse entnommene Anteil nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verwenden.
(4) Trifft die Landesregierung Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, kann auch der Kommunale Investitionsfonds (§ 3a Abs. l Nr. 2) einbezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
B. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 4. Kommunale Investitionspauschale. (1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3a Abs. 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer
Steuerkraftsumme (§ 38 Abs. l) je Einwohner in vom Hundert des
Landesdurchschnitts von
1. bis unter 75 vom Hundert mit 125 vom Hundert,
2. 75 vom Hundert bis unter 85 vom Hundert mit 115 vom Hundert,
3. 85 vom Hundert bis unter 95 vom Hundert mit 105 vom Hundert,
4. 95 vom Hundert bis unter 105 vom Hundert mit 100 vom Hundert,
5. 105 vom Hundert bis unter 115 vom Hundert mit 95 vom Hundert,
6. 115 vom Hundert bis unter 125 vom Hundert mit 85 vom Hundert,
7. 125 vom Hundert und mehr mit 75 vom Hundert angesetzt.
§ 5. Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft. (1) Die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nr. 1) wird auf die Gemeinden nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 7) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden.
(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl unter 60 vom Hundert ihrer Bedarfsmesszahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisung nach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmesszahl und 60 vom Hundert der Bedarfsmesszahl ausgleicht. Sie wird nur gewährt, wenn die Gemeinde im vorangegangenen Haushaltsjahr die Grundsteuern und Gewerbesteuern mindestens mit den in § 6 Abs. l genannten Sätzen erhoben hat.
§ 6. Steuerkraftmesszahl der Gemeinde. (1) Die
Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
1. 195 vom Hundert der Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);
2. 185 vom Hundert der Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken
(Grundsteuer B);
3. 290 vom Hundert der Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die
Gewerbesteuerumlage für das zweitvorangegangene Jahr;
4. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer; 5. den Zuweisungen nach § 29a;
6. 80 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für das
zweitvorangegangene Jahr.
(2) Die Grundbeträge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden ermittelt, indem die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer und Gewerbesteuer (Istaufkommen) durch die für dieses Jahr festgesetzten Steuerhebesätze geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach Absatz 1 Nr. 4 wird ermittelt, indem die für das laufende Finanzausgleichsjahr geltende Schlüsselzahl und der Einkommensteueranteil der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt werden. Für die Berücksichtigung der Zuweisungen nach § 29a bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.
(4) Hat eine Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Grundsteuer oder Gewerbesteuer für jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt je Einwohner in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des landeseinheitlichen Durchschnittshebesatzes der Gemeindegrößenklasse und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.
(5) Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.
§ 7. Bedarfsmesszahl der Gemeinde. (1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.
(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit
1. 3 000 oder weniger Einwohnern 100 vom Hundert,
2. 10 000 Einwohnern 110 vom Hundert,
3. 20 000 Einwohnern 117 vom Hundert,
4. 50 000 Einwohnern 125 vom Hundert,
5. 100 000 Einwohnern 135 vom Hundert,
6. 200 000 Einwohnern 155 vom Hundert,
7. 500 000 Einwohnern 179 vom Hundert,
8. 600 000 oder mehr Einwohnern 186 vom Hundert eines Grundbetrags, der jährlich
durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des
Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden
angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden
Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle
0,10 DM nach oben gerundeten Beträge.
(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15
vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für jeden
1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrpflichtigen der Bundeswehr und
kasernierten Soldaten der Stationierungsstreitkräfte;
2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet
verpflichteten Polizeibeamten;
3. Studenten an einer Hochschule (Haupthörer) und Studierenden an einer
Berufsakademie auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studenten und Studierenden und
ihre Verteilung auf die Gemeinden sind die Bundesstatistik für das
Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, und
die amtliche Statistik für die Berufsakademien für das vorangegangene Jahr
maßgebend.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 wurde der § 7 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "0,10 DM" mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ersetzt durch: "0,10 Euro".
C. Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise
§ 7a. Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise. Die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nr. 2) wird auf die einzelnen Stadtkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.
§ 8. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise. (1) Die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 3 Nr. 3) wird auf die einzelnen Landkreise nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 9) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält der Landkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Landkreise.
§ 9. Steuerkraftmesszahl des Landkreises. Die
Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus
1. einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Abs. 1), der
jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des
Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen
Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen
Jahr entspricht;
2. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer,
die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
§ 10. Bedarfsmesszahl des Landkreises. (1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.
(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.
D. Schlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände
§ 10a. Schlüsselzuweisungen. (1) Die Schlüsselmasse der Landeswohlfahrtsverbände (§ 3 Nr. 4) wird auf diese nach dem Schlüssel der mangelnden Umlagekraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Umlagekraft des einzelnen Verbands, die durch die Umlagekraftmesszahl bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2) Die Umlagekraftmesszahl ist der Teilbetrag der Steuerkraftsummen der Stadt- und Landkreise (§ 38), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Landeswohlfahrtsumlage (§ 36) im vorangegangenen Jahr entspricht.
(3) Die Bedarfsmesszahl wird dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl der Stadt- und Landkreise mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird. Der Kopfbetrag wird jährlich so festgesetzt, dass die Schlüsselzahlen der zur Verfügung stehenden Schlüsselmasse entsprechen.
(4) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl, so erhält der Verband eine Schlüsselzuweisung in Höhe des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl).
§ 11. Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen
Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des
Landesverwaltungsgesetzes. (1) Es erhalten jährlich
1. die Stadtkreise 35,65 DM je Einwohner;
2. die Landkreise 16,15 DM je Einwohner der Großen
Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 des
Landesverwaltungsgesetzes angehören, 27,15 DM je
Einwohner der übrigen Gemeinden;
3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 des
Landesverwaltungsgesetzes angehören, 16,80 DM je
Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 6,90 DM
je Einwohner;
4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes
9,90 DM je Einwohner.
(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,50 vom Hundert überlassen.
(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen.
(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der
ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben
pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 1999
135,5 Millionen DM; sie verändern sich in den Folgejahren
entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die
Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die
einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis
vom Hundert
Stuttgart, Stadtkreis 7,69
Böblingen
2,80
Esslingen
4,02
Göppingen
2,23
Ludwigsburg
3,61
Rems-Murr-Kreis
3,12
Heilbronn, Stadtkreis 1,52
Heilbronn, Landkreis 2,66
Hohenlohekreis
1,12
Schwäbisch Hall
1,93
Main-Tauber-Kreis 1,50
Heidenheim
1,35
Ostalbkreis
2,81
Baden-Baden, Stadtkreis 0,39
Karlsruhe, Stadtkreis 1,20
Karlsruhe, Landkreis 4,66
Rastatt
2,15
Heidelberg, Stadtkreis 0,58
Mannheim, Stadtkreis 4,65
Neckar-Odenwald-Kreis 1,52
Rhein-Neckar-Kreis 4,81
Pforzheim, Stadtkreis 0,44
Calw
1,36
Enzkreis
2,23
Freudenstadt
1,17
Freiburg im Breisgau,
Stadtkreis
0,69
Breisgau-Hochschwarzwald 3,48
Emmendingen
1,44
Ortenaukreis
4,22
Rottweil
1,58
Schwarzwald-Baar-Kreis 2,16
Tuttlingen
1,45
Konstanz
2,16
Lörrach
2,21
Waldshut 1,74
Reutlingen
2,45
Tübingen
1,81
Zollernalbkreis
1,67
Ulm, Stadtkreis
0,59
Alb-Donau-Kreis
2,59
Biberach
1,55
Bodenseekreis
1,90
Ravensburg
3,18
Sigmaringen
1,61
Summe
100,00.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
wurde der § 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Nr. 1 wurde die Angabe "35,65 DM" ersetzt durch: "18,53 Euro".
- im Abs. 1 Nr. 2 wurde die Angabe "16,15 DM" ersetzt durch: "8,28 Euro" und die
Angabe "27,15 DM" wurde ersetzt durch. "13,90 Euro".
- im Abs. 1 Nr. 3 wurde die Angabe "16,80 DM" ersetzt durch: "8,59 Euro" und die
Angabe "6,90 DM" wurde ersetzt durch: "3,53 Euro".
- im Abs. 1 Nr. 4 wurde die Angabe "9,90 DM" ersetzt durch: "5,06 Euro".
- im Abs. 4 Satz 2 wurden die Worte "im Jahr 1999 135,5 Millionen DM" ersetzt
durch: "im Jahr 2002 84,4 Millionen Euro".
- der Abs. 4 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt
aufgeteilt:
Kreis
vom Hundert
Stuttgart, Stadtkreis 7,74
Böblingen
2,79
Esslingen
4,01
Göppingen
2,22
Ludwigsburg
3,60
Rems-Murr-Kreis
3,11
Heilbronn, Stadtkreis 1,55
Heilbronn, Landkreis 2,65
Hohenlohekreis
1,12
Schwäbisch Hall
1,92
Main-Tauber-Kreis 1,50
Heidenheim
1,35
Ostalbkreis
2,80
Baden-Baden, Stadtkreis 0,39
Karlsruhe, Stadtkreis 1,20
Karlsruhe, Landkreis 4,65
Rastatt
2,14
Heidelberg, Stadtkreis 0,65
Mannheim, Stadtkreis 4,64
Neckar-Odenwald-Kreis 1,52
Rhein-Neckar-Kreis 4,80
Pforzheim, Stadtkreis 0,44
Calw
1,36
Enzkreis
2,22
Freudenstadt
1,17
Freiburg, Stadtkreis
0,73
Breisgau-Hochschwarzwald 3,47
Emmendingen
1,44
Ortenaukreis
4,21
Rottweil
1,58
Schwarzwald-Baar-Kreis 2,15
Tuttlingen
1,45
Konstanz
2,15
Lörrach
2,20
Waldshut 1,73
Reutlingen
2,44
Tübingen
1,80
Zollernalbkreis
1,66
Ulm, Stadtkreis
0,66
Alb-Donau-Kreis
2,58
Biberach
1,55
Bodenseekreis
1,89
Ravensburg
3,17
Sigmaringen
1,60
Summe
100,00. "
§ 12. (aufgehoben)
§ 13. Ausgleichstock. (1) Der Ausgleichstock hat die
Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen
1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale
Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die
Dauer übersteigen würde;
2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit
sie eine unbillige Härte bedeuten;
3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres
Haushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung
ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.
(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die
Regierungsbezirke zu
1. 65 vom Hundert nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Abs. 3) gekürzten Summe
der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,
2. 35 vom Hundert nach der Fläche je Einwohner der Gemeinden, die im
vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5)
erhalten haben,
aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern außer
Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30.
Juni des vorangegangenen Jahres.
(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
§ 14. Verteilungsausschuss. (1) Über die Bewilligung
von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im
Rahmen der Verwaltungsvorschriften (§ 13 Abs. 2). Der Ausschuss verwaltet die
dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an
1. zwei Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter einer als Vorsitzender;
2. drei vom Innenministerium nach Anhörung der kommunalen Landesverbände
berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreter
zu bestellen; die Stellvertreter sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2. ABSCHNITT
Ausgleich von Sonderlasten
§ 15. Schullastenverteilung. (1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.
(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.
§ 16. Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau. Die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Die Zuweisungen bemessen sich nach den Ansätzen im Staatshaushaltsplan. Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
Durch Gesetz vom 1. März 2005 wurde
dem § 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 folgender Satz 7 angefügt:
"Die Landesregierung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2006 die nach Satz 3 zur
Verfügung stehenden Mittel als einzelfallbezogene Zuwendungen zum Bau von
kommunalen Sportstätten zu gewähren."
§ 17. Sachkostenbeitrag. (1) Die Schulträger der unter § 4 Abs. l des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule oder eine Fachschule besuchen.
(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden sächlichen Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp und jede Schulstufe verschieden hoch festgesetzt werden und darf den Landesdurchschnitt der laufenden sächlichen Kosten für einen Schüler nicht übersteigen.
(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.
(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
§ 18. Schülerbeförderungskosten. (1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.
(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung
bestimmen
1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der
Festsetzung von Mindestentfernungen;
2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines
Zuschusses;
3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie
Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;
4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülern beziehungsweise Eltern und
Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.
Abweichend von Nr. 3 können bei Schülern von Sonderschulen keine Höchstbeträge
bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülern die Beförderungskosten
5000 DM im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis
den übersteigenden Betrag zu 75 vom Hundert von dem Stadt- oder Landkreis
geltend machen, in dem der Schüler wohnt.
(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 332 Millionen DM. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
wurde der § 18 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 3 wurde die Angabe "5000 DM" ersetzt durch: "2600 Euro".
- im Abs. 3 Satz 2 wurde die Angabe "332 Millionen DM" ersetzt durch: "170
Millionen Euro".
§ 18a. Grundschulförderklassen, Schulkindergärten. (1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrer und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet § 15 Abs. 3 Anwendung.
(2) § 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden.
§ 19. Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen. (1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 2 einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten zu leisten, wenn die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden sächlichen Schulkosten geschaffen wird. ',
(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
B. Fremdenverkehrslastenausgleich
§ 20. Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden.
Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50 000 kurtaxepflichtigen
Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten
aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2) pauschale Zuweisungen
in Höhe von jährlich 15 Millionen DM, die
grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden
sollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der
kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten
Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen
l. in Heilbädern 2-fach,
2. in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern, Kneippkurorten und den Orten
mit Heilquellen-Kurbetrieb 1,5-fach
gewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von
drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 wurde im § 20 Satz 1 die Angabe "15 Millionen DM" mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ersetzt durch: "8 Millionen Euro".
Durch Gesetz vom 1. März 2005 wurde im § 20 Satz 1 die Angabe "8 Millionen Euro" mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 ersetzt durch: "6 Millionen Euro".
§ 21. Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten. (1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben je Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 vom Hundert des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben je Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 vom Hundert des übersteigenden Betrags.
(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.
Durch Gesetz vom 11. Dezember 2002
wurde der § 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden jeweils nach dem Wort "Sozialhilfenettoausgaben" die Worte
"und Nettoausgaben für die Grundsicherung" eingefügt.
- im Abs. 2 Satz 1 wurden nach dem Wort "Sozialhilfenettoausgaben" die Worte
"und die Nettoausgaben für die Grundsicherung" und nach dem Wort "Sozialhilfe"
die Worte "und der Grundsicherung" eingefügt.
§ 22. (aufgehoben)
§ 23. Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens. Träger der Gewährleistung des Mindesteinkommens und weiterer Leistungen für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis nach Artikel 24 Nr. 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die Stadt- und Landkreise.
§ 24. Kraftfahrzeugsteuer-Verbund. (1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 23,39 vom Hundert seines Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung (Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse).
(2) Aus der Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse werden vorweg
entnommen
1. 125 Millionen DM für Zuweisungen nach § 27 Abs.
2;
2. die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28
erforderlichen Mittel.
(3) Die restliche Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse wird
1. zu 56,4 vom Hundert für laufende Zuweisungen an
Landkreise nach § 25,
2. zu 25,5 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,
3. zu 18,1 vom Hundert für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Abs. 1
verwendet.
(4) Die Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 vermindern sich zur Abgeltung des auf die Kreisstraßen entfallenden Anteils an den Geräte- und Kraftfahrzeugbeschaffungskosten für die gemeinsame Straßenunterhaltung jährlich um 3 Millionen DM zugunsten des Landes.
(5) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Abs. 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
wurde der § 24 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Nr. 1 wurde die Angabe "125 Millionen DM"
ersetzt durch: "64 Millionen Euro".
- im Abs. 4 wurde die Angabe 3 Millionen DM" ersetzt durch: "1,5 Millionen
Euro".
Durch Gesetz vom 8. April
2003 wurde im § 24 mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2003 (1. Januar bis 31.
Dezember 2003) wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde der Vomhundertsatz "23,39" ersetzt durch: "19,27".
- im Abs. 2 Nr. 1 wurde die Angabe "64 Millionen Euro" ersetzt durch: "18,73
Millionen Euro".
Durch Gesetz vom 17. Februar 2004
wurde der § 24 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde die Angabe "23,39 vom Hundert" ersetzt durch:
"18,70 vom
Hundert".
- im Abs. 2 Nr. 1 wurde die Angabe "64 Millionen Euro" ersetzt durch: "11
Millionen Euro".
Durch Gesetz vom 1. März 2005 wurde
der § 24 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 wie folgt
geändert:
- im Abs. 1 wurde die Angabe "18,70 vom Hundert" ersetzt durch: 15,74 vom
Hundert".
- im Abs. 2 Nr. 1 wurde die Zahl "11" ersetzt durch: "3,5".
§ 25. Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den
Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise
befinden. (1) Die nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 zur Verfügung stehenden
Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise
befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass
1. jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der
Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,
2. jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die
Ortsdurchfahrten 1,25-fach, 3. jeder weitere Kilometer 1,5-fach,
4. jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer
Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind,
1,7-fach
gewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nr. l bis
3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften
Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle
100 DM abgerundet.
(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 wurde im § 25 Abs. 1 Satz 3 die Angabe "100 DM" mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ersetzt durch: "100 Euro".
§ 26. Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von
Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden. (1) Die nach § 24
Abs. 3 Nr. 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der
in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass
1. jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach,
2. jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und
Kreisstraßen 2,4-fach,
3. jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach,
4. jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), die nach dem
31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu
Kreisstraßen abgestuft worden sind, 2,6-fach gewertet wird. Sind anstelle von
Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die
Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 DM
abgerundet.
(2) § 25 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 wurde im § 26 Abs. 1 Satz 3 die Angabe "100 DM" mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ersetzt durch: "100 Euro".
§ 27. Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen. (1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.
(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln oder nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.
§ 28. Öffentlicher Personennahverkehr. (1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 30 Millionen DM zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.
(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt
werden für
1. Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen
Personennahverkehrs;
2. Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften
oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit kooperationsbedingte Lasten nicht
bereits anderweitig ausgeglichen werden;
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichen
Personennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Abs. 2 bewilligt
werden.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 wurde im § 28 Abs. 1 die Angabe "30 Millionen DM" mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ersetzt durch: "15 Millionen Euro".
§ 29. Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst. (1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Dienstanfänger im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst ausbilden, erhalten zu den Kosten der Ausbildung im fachpraktischen Einführungsjahr eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je Dienstanfänger 16 200 DM. Werden die Unterhaltsbeihilfen auf Grund des Besoldungsrechts geändert, erhöhen oder vermindern sich die Zuweisungen jeweils um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen.
(2) Die den Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Anwärterbezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 80 vom Hundert aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 wurde im § 29 Abs. 1 Satz 2 die Angabe "16200 DM" mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ersetzt durch: "8440 Euro".
Durch Gesetz vom 8. April 2003 wurde im § 29 Abs. 2 mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2003 (1. Januar bis 31. Dezember 2003) der Vomhundertsatz "80" ersetzt durch: "90".
Durch Gesetz vom 17. Februar 2004 wurde im § 29 Abs. 2 die Angabe "80 vom Hundert" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "90 vom Hundert".
Durch Gesetz vom 1. März 2005 wurde im § 29 Abs. 2 die Angabe "90 vom Hundert" mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ersetzt durch: "95 vom Hundert".
§ 29a. Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs. Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S.1506), in der jeweils geltenden Fassung nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern 26 vom Hundert zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zur jeweils geltenden Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
erhielt der § 29a Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 folgende Fassung:
"Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden
Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des
Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden
aufgeteilt."
Durch Gesetz vom 8. April 2003 wurde an dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgender Unterabschnitt eingefügt:
"H. Kindergartenlastenausgleich"
Durch Gesetz vom 8. April 2003 wurde an dieser mit Wirkung
vom 1. Januar 2004 folgender § eingefügt:
"§ 29b. Kindergartenfinanzierung. (1) Die Gemeinden erhalten zum
Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen
jährlich 394 Millionen Euro.
(2) Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach den Zuschüssen des Landes
für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den
Gemeinden für das Jahr 2002 und der Zahl der Kinder, die das siebente Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, verteilt. Bei der Ermittlung des
Verteilungsschlüssels nach Satz 1 wird die Zahl der Kinder ab dem Jahr 2004 mit
10 vom Hundert, ab dem Jahr 2006 mit 20 vom Hundert, ab dem Jahr 2008 mit 30 vom
Hundert berücksichtigt.
(3) Für die Zahl der Kinder in den Gemeinden ist die Bundesstatistik der
Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes am Ende des
dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr zweitvorangegangenen Jahres maßgebend."
3. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften
§ 30. Einwohnerzahl. (1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.
(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 und
§ 7 Abs. 1 und 2 die Zahl
1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der
Stationierungsstreitkräfte,
2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,
3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler sowie den
Bezirksstellen für Asyl untergebrachten Personen,
4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der
Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe
wohnenden Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
zu drei Vierteln hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 sowie des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden. Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die im Zusammenhang mit der amtlichen Schulstatistik des Landes ermittelte Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen in dem der Erhebung folgenden Jahr, im übrigen die Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen, die im Abstand von 2 Jahren nach dem Stand des vorangegangenen Jahres ermittelt wird, maßgebend.
(4) (nicht abgedruckt)
§ 31. Gemeindefreie Grundstücke. In den Fällen der §§ l a, 4, 6, 9, 10, 35 und 38 sind gemeindefreie Grundstücke den Gemeinden gleichgestellt.
§ 32. Festsetzung, Berichtigung. (1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7a, 8, 10a, § 11 Abs. l, §§ 16, 17, 20, 21, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29 a, die für die Aufteilung nach § 13 Abs. 3 sowie die für die Umlagen nach den §§ 1 a, 35 und 36 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7a, 8, 10a, § 11 Abs. 1 und 4, §§ 16 bis 18, 20, 21, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29a sowie die Finanzausgleichsumlage (§ 1a) fest.
(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich vom Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.
(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Durch Gesetz vom 8. April 2003 wurde im § 32 Abs. 1 die Angabe "29a" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "29b".
§ 33. Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung. (1)
Die Zuweisungen nach
1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, 10 a, § 11 Abs. 1 und 4, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Abs.
1, § 29 a und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des
dritten Monats,
2. § 18 Abs. 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,
3. den §§ 16, 20, 21 und 28 werden am 10. Juni,
4. § 29 Abs. 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres
fällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander
aufgerechnet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt für § 13 Abs. 3 entsprechend.
(2) (nicht abgedruckt)
(3) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
§ 34. Förderung kommunaler Investitionen. (1) Zur
Koordination der Förderung kommunaler Investitionen wird beim Innenministerium
ein Ausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an
1. der Innenminister als Vorsitzender oder ein von ihm benannter Vertreter;
2. je ein Vertreter
a) des Staatsministeriums,
b) des Kultusministeriums,
c) des Finanzministeriums,
d) des Wirtschaftsministeriums,
e) des Ministeriums Ländlicher Raum,
f) des Sozialministeriums,
g) des Ministeriums für Umwelt und Verkehr,
h) des Gemeindetags Baden-Württemberg,
i) des Landkreistags Baden-Württemberg,
j) des Städtetags Baden-Württemberg.
(2) Soweit das Land außerhalb dieses Gesetzes auf Grund von besonderen Gesetzen oder nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Mittel für zweckgebundene Zuschüsse und Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an Zweckverbände vorsieht, stellen die zuständigen Ministerien durch Beteiligung des Innenministeriums und des Finanzministeriums beim Erlass von Bewilligungsrichtlinien sicher, dass bei diesen Bewilligungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Körperschaften, ihre Aufgabenstellung, insbesondere die zentralörtliche Bedeutung einer Gemeinde und ihre Stellung im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden.
§ 35. Kreisumlage. (1) Die Kreisumlage wird in einem Hundertsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 38 Abs. 1) bemessen. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.
(2) Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats mit einem Viertel ihres Betrags fällig. Bis zur Festsetzung des Betrags für das laufende Haushaltsjahr sind Teilzahlungen zu leisten, die sich nach dem Umlagesatz des vorangegangenen Haushaltsjahres und den voraussichtlichen Steuerkraftsummen des laufenden Haushaltsjahres bemessen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
§ 36. Landeswohlfahrtsumlage. (1) Die Landeswohlfahrtsumlage wird im Bereich jedes Landeswohlfahrtsverbands in einem Hundertsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Stadt- und Landkreise (§ 38) bemessen.
(2) Für die Landeswohlfahrtsumlage gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.
§ 37. (aufgehoben)
§ 38. Umlagegrundlagen. (1) Die Steuerkraftsumme
einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6);
2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr.
(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich
zusammen aus
1. den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises;
2. den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene Jahr;
3. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer,
die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich
zusammen aus
1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6);
2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr;
3. den Schlüsselzuweisungen nach § 7 a für das zweitvorangegangene Jahr;
4. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer,
die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
5. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39. Übergangsbestimmungen. (1) bis (7) (aufgehoben)
(8) (nicht abgedruckt)
(9) und (10) (aufgehoben)
(11) (nicht abgedruckt)
(12) und (13) (aufgehoben)
(14) und (15) (nicht abgedruckt)
(16) und (17) (aufgehoben)
(18) Für die bei den Landratsämtern als unteren staatlichen
Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden
Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Landkreise dem Land
jährlich pauschal zu erstatten:
1. für jeden Beamten des mittleren Dienstes 47 000 DM;
2. für jeden Beamten des gehobenen Dienstes 73 000 DM;
3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt
73 vom Hundert und für die Zeit der Zahlung von Witwengeld 44 vom Hundert dieser
Beträge.
Die Zahl der Beamten und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig. § 29 Abs. l Satz 3 und § 33 Abs. l Satz 2 gelten entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 107 000 DM zugrunde gelegt wird.
(19) bis (21) (aufgehoben)
(22) Aus den Mitteln des Ausgleichstocks (§ 13) sind vorweg abzudecken die Beträge zur Einlösung der bis zum 31. Dezember 1993 im Bereich des ländlichen Wegebaus und im Landesprogramm zur Stärkung der Infrastruktur in wirtschaftsschwachen ländlichen Räumen bewilligten Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie in den Jahren ab 1994 fällig werden.
(23) Aus den Mitteln nach den §§ 16, 20 und § 24 Abs. 3 Nr. 3 sind jeweils vorweg abzudecken die Beträge zur Finanzierung der Bewilligung von bis zum 1. Oktober 1992 vorgelegten Förderanträgen. Bei der Förderung von Straßenbaumaßnahmen nach § 27 Abs. l in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist eine Bezuschussung von nachträglichen Kostenerhöhungen möglich, wenn die Vergabe der Baumaßnahmen bis spätestens 1. September 1993 erfolgt ist.
(24) bis (26) (aufgehoben)
(27) In den Jahren 1998 bis 2002 gilt § 1 Abs. l Nr. l mit der Maßgabe, dass an Stelle der Zahl "683" in den Jahren 1998 und 1999 die Zahl "983" und in den Jahren 2000 bis 2002 die Zahl "483" tritt.
(28) Für das Jahr 1998 gilt § 20 in der bis zum 31.
Dezember 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass
1. in Satz 1 anstelle der Zahl "30" im Jahr 1998 die Zahl "15" tritt;
2. abweichend von Satz 4 die Mittel auf der Grundlage der kurtaxepflichtigen
Übernachtungen des Jahres 1993 aufgeteilt werden.
Die Zuweisungen werden am 10. Juni fällig.
(29) In den Jahren 2000 und 2001 ist § 10 Abs. l in
folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine
nach Satz 2 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.
Es werden angesetzt die Einwohnerzahlen von Gemeinden mit
1. nicht mehr als 1 000 Einwohnern mit 110 vom Hundert;
2. mehr als 1 000 bis 2 000 Einwohnern mit 105 vom Hundert;
3. mehr als 2 000 bis 5 000 Einwohnern mit 100 vom Hundert;
4. mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohnern mit 97,5 vom Hundert;
5. mehr als 10 000 bis 20 000 Einwohnern mit 95 vom Hundert;
6. mehr als 20 000 Einwohnern mit 92,5 vom Hundert.
(30) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der
Neuabgrenzung der Zuständigkeiten für die stationäre Hilfe zur Pflege erhalten
in den Jahren 2000 bis 2002 folgende Landkreise zusätzliche Zuweisungen:
der Landkreis Göppingen
130 000 DM
der Landkreis Schwäbisch Hall 550000 DM
der Landkreis Heidenheim 140000 DM
der Landkreis Rottweil 700 000 DM
der Schwarzwald-Baar-Kreis 100000 DM
der Landkreis Konstanz
520 000 DM
der Landkreis Biberach
180 000 DM
der Bodenseekreis
880000 DM
der Landkreis Ravensburg 1580000 DM.
Die Mittel werden jeweils am 10 Juni fällig und der Schlüsselmasse
der Landkreise (§ 8) vorweg entnommen.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002
wurde der § 39 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- im Abs. 18 Satz 1 wurde die Angabe "47000 DM" ersetzt durch: "32270 Euro" und
die Angabe "73000 DM" wurde ersetzt durch: "48390 Euro".
- im Abs. 18 Satz 5 wurde die Angabe "107000 DM" ersetzt durch: "57230 Euro".
- der Abs. 27 erhielt folgende Fassung:
"(27) In den Jahren 1998 bis 2001 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an
Stelle des Betrags "683 Millionen DM" in den Jahren 1998 und 1999 der Betrag
"983 Millionen DM", im Jahr 2000 der Betrag "51 Millionen DM und im Jahr 2001
der Betrag "483 Millionen DM" tritt. In den Jahren 2002 und 2003 gilt § 1 Abs. 1
Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags "349 Millionen Euro" im Jahr
2002 "330,6 Millionen Euro" und im Jahr 2003 der Betrag "432,6 Millionen Euro"
tritt.
- Abs. 30 Satz 1 Halbsatz 2 erhielt folgende Fassung:
"der Landkreis Göppingen
66 000 Euro
der Landkreis Schwäbisch Hall 281 000 Euro
der Landkreis Heidenheim 72 000 Euro
der Landkreis Rottweil 358 000 Euro
der Schwarzwald-Baar-Kreis 51 000 Euro
der Landkreis Konstanz
266 000 Euro
der Landkreis Biberach
92 000 Euro
der Bodenseekreis
450 000 Euro
der Landkreis Ravensburg 808 000
Euro."
Durch Gesetz vom 8. April 2003 wurde im § 27 Satz 2 mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2003 (1. Januar bis 31. Dezember 2003) der Betrag "432,6 Millionen Euro" ersetzt durch: "512,6 Millionen Euro".
Durch Gesetz vom 8. April 2003 wurde dem § 39 mit Wirkung
vom 1. Januar 2004 folgender Absatz angefügt:
"(31) Der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg die Zuschüsse nach § 8 des
Kindergartengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
entnommen."
Durch Gesetz vom 17. Februar 2004
wurde dem § 39 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgender Absatz angefügt:
"(32) Im Jahr 2004 wird die Finanzausgleichsmasse (§ 1) um 125 Millionen Euro
gekürzt. Davon entfallen auf die Finanzausgleichsmasse A (§ 1b Nr. 1) 75
Millionen Euro und auf die Finanzausgleichsmasse B § 1b Nr. 2) 50 Millionen
Euro. Innerhalb der Finanzausgleichsmasse B wird der Ausgleichsstock (§ 3a Abs.
1 Nr. 1) um 10 Millionen Euro und der Kommunale Investitionsfonds (§ 3a Abs. 1
Nr. 2) um 40 Millionen Euro vermindert."
§ 40. Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften. (nicht abgedruckt)
Anlage 1
(zu § 18)
Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den
pauschalen Zuweisungen in vom Hundert
Stuttgart, Stadtkreis 3,737
Böblingen 2,115
Esslingen 3,487
Göppingen 1,792
Ludwigsburg 3,135
Rems-Murr-Kreis 3,187
Heilbronn, Stadtkreis 0,858 Heilbronn,
Landkreis 2,427
Hohenlohekreis 1,567
Schwäbisch Hall 3,684
Main-Tauber-Kreis 2,175
Heidenheim 1,406
Ostalbkreis 4,331
Baden-Baden, Stadtkreis 0,242
Karlsruhe, Stadtkreis 1,514
Karlsruhe, Landkreis 2,973
Rastatt 1,680
Heidelberg, Stadtkreis 1,234
Mannheim, Stadtkreis 1,582
Neckar-Odenwald-Kreis 2,110
Rhein-Neckar-Kreis 3,019
Pforzheim, Stadtkreis 1,344
Calw 2,227
Enzkreis 1,387
Freudenstadt 1,938
Freiburg im Breisgau, Stadtkreis 1,386
Breisgau-Hochschwarzwald 2,894
Emmendingen 1,606
Ortenaukreis 3,841
Rottweil 2,012
Schwarzwald-Baar-Kreis 2,621
Tuttlingen 1,628
Konstanz 2,245
Lörrach 1,725
Waldshut 2,651
Reutlingen 2,320
Tübingen 2,182
Zollernalbkreis 2,186
Ulm, Stadtkreis 1,402
Alb-Donau-Kreis 2,166
Biberach 2,791
Bodenseekreis 2,692
Ravensburg 4,500
Sigmaringen 2,001
Summe 100,000