vom 29. Januar 1992
Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur
Änderung des Ernennungsgesetzes vom 19. November 1991 (GBl. S.725) wird
nachstehend der Wortlaut des Ernennungsgesetzes in der sich aus
1. dem Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz)
in der Fassung vom 3. November 1970 (GBl. S.473),
2. Artikel 21 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform vom 14. März 1972 (GBl.
S.92),
3. dem Gesetz über die Gliederung der Archivverwaltung vom 19. November 1974
(GBl. S.497),
4. dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ernennung der Richter und
Beamten des Landes (Ernennungsgesetz) vom 16. Dezember 1975 (GBl. S.838),
5. Artikel V 1. Abschnitt § 12 des Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern und
zum Beamtenversorgungsgesetz (Landesbesoldungsanpassungsgesetz - LBesAnpG) vom
3. April 1979 (GBl. S.134),
6. dem Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 12.
Februar 1980 (GBl. S.98),
7. Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenrechts und zur
Neuordnung der Straßenverwaltung vom 15. Juni 1987 (GBl. S.178),
8. Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze vom 5. Oktober 1987
(GBl. 5.397),
9. dem Gesetz zur Änderung des Ernennungsgesetzes vom 19. November 1991 (GBl.
S.725)
ergebenden, seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht.
STUTTGART, den 29. Januar 1992
Innenministerium
SCHLEE
Gesetz über die Ernennung der Richter und
Beamten des Landes
(Ernennungsgesetz - ErnG)
in der Fassung vom 29. Januar 1992
geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653), Art. 5;
Gesetz vom 20. April 1998 (GBl. S. 249), Art. 2;
Gesetz vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 660), Art. 1;
Gesetz vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 517), Art. 11;
Gesetz vom 28. März 2000 (GBl. S.
361), § 5 Abs. 3;
Gesetz vom 4. April 2000 (GBl. S. 364), Art. 3;
Gesetz vom 14. März 2001 (GBl. S. 189), Art. 4;
Gesetz vom 19. November 2002 (GBl.
S. 439), Art. 3;
Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl.
S. 469), Art. 7.
Gesetz vom 23. November 2004 (GBl.
S. 799), Art. 1.
Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl.
S. 891), Art. 3.
Gesetz vom 1. Januar 2005 (GBl.
S. 1), Art. 9,
Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl.
S. 670), Art. 2,
Gesetz vom 7. März 2006 (GBl.
S. 75), Art. 1,
Verordnung vom 25. April 2007 (GBl.
S. 252),
Art. 2,
Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl.
S. 313), Art. 5,
Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl.
S. 435),
Art. 5.
§ 1. (1) Dem Ministerpräsident steht das Recht zu, die Richter und Beamten zu ernennen und zu versetzen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 auf andere Behörden übertragen wird.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten gelten für die Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung entsprechend.
§ 2. Den Ministerien und dem Präsidenten des
Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht
übertragen,
1. in ihrem Geschäftsbereich
a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis
einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, R 1, AH 2 und C 2 sowie die
Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes einzustellen,
anzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen
und zu befördern,
b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten
auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen,
c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes
Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen,
d) die Richter und Beamten zu versetzen;
2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande
die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis
zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren
Geschäftsbereich zu erklären;
3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a
und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis
zurVersetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren
Geschäftsbereich zu erklären.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
wurden dem § 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 folgende Sätze angefügt:
"Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das
Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in den
Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für die Landesbeamten des höheren
bautechnischen Dienstes und des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen bei
den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen. Die
Ernennung dieser Fachbeamten erfolgt im Benehmen mit dem Innenministerium."
Durch Gesetz vom 6. Dezember 1999 wurden im § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a nach der Angabe "R 1" die Angabe ", AH 2" mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gestrichen.
Durch Gesetz vom 14. März 2001erhielt
der § 2 Satz 3 mit Wirkung vom 1. Juli 2001 folgende Fassung:
"Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Landesbeamte des
höheren bautechnischen Dienstes, des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungen
und des höheren Dienstes als Naturschutzfachkräfte bei den Landratsämtern dem
jeweiligen Fachministerium übertragen.".
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde
der § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Satz 2 wurden nach dem Wort "erfolgt" die Worte "mit Ausnahme der
Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes" eingefügt.
- Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren
Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium
übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium."
- der Satz 4 wurde gestrichen.
Durch Gesetz vom 1. Januar 2005 wurde im § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit Wirkung vom 6. Januar 2005 nach der Angabe "R 1" die Angabe ", W 2" eingefügt.
Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008
wurde der § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das
Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums."
- nach dem Satz 2 wurde folgender Satz eingefügt:
"Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die
Fachbeamten des psychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den
Regierungspräsidien und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum für
die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidium aus."
§ 3. Den Ministerien wird für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die ehrenamtlichen Richter zu bestellen und abzuberufen sowie die Ehrenbeamten zu ernennen und zu verabschieden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 4. Es werden ferner übertragen:
1. Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Straßenwesen, dem
Landesvermessungsamt, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, dem
Statistischen Landesamt, dem Landesgewerbeamt, dem Landesamt für
Flurbereinigung, dem Landesversorgungsamt,
den Oberfinanzdirektionen, den Forstdirektionen, der
Badischen Gebäudeversicherungsanstalt, der Württembergischen
Gebäudebrandversicherungsanstalt und dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt
Württemberg
für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
2. den Präsidenten der Oberlandesgerichte
a) für die Rechtsreferendare
das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. l Buchst. d und
Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
b) für die Beamten des mittleren und des einfachen
Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
3. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts,
des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts
für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
4. der Bereitschaftspolizeidirektion und dem Landeskriminalamt
für die Beamten des gehobenen Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 11, des mittleren und des einfachen Dienstes,
der Wasserschutzpolizeidirektion, der Landes-Polizeischule,
dem Landesamt für Verfassungsschutz und der Fachhochschule für Polizei
für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
5. den Oberschulämtern
a) für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes,
mit Ausnahme der Rektoren als Leiter von Grund-, Haupt-, Real- und
Sonderschulen, sowie für die übrigen Beamten des gehobenen Dienstes und für die
Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte, soweit in Nummer 6 nichts
anderes bestimmt ist,
b) für die Studienassessoren, Studienreferendare und
Lehreranwärter
das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. l Buchst. b und
d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
c) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis
einschließlich der Besoldungsgruppe A 14
die in § 2 Nr. l Buchst. d und Nr. 2 genannten Rechte;
6. den Staatlichen Schulämtern
für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit
Ausnahme der Schulleiter und ihrer ständigen Vertreter,
die in § 2 Nr. l Buchst. d genannten Rechte;
7. den Universitäten
a) für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte,
b) für die Hochschuldozenten, Akademischen Oberräte auf Zeit,
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und
Oberingenieure
das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 2 und 3
genannten Rechte,
c) für die Beamten in den Laufbahnen des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes und des höheren
Bibliotheksdienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14
die in § 2 Nr. 2 genannten Rechte,
d) für die Beamten in den übrigen Laufbahnen des höheren
Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, AH 2 und C 2
die in § 2 genannten Rechte;
8. der Landesarchivdirektion
a) für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte,
b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich
der Besoldungsgruppe A 14
die in § 2 Nr. 2 genannten Rechte;
9. der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe für die
Bibliotheksassistentenanwärter
und der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart
für die Bibliotheksinspektorenanwärter
das Recht zur Einstellung sowie die in § 2 Nr. l Buchst: d
und Nr. 2 und 3 genannten Rechte;
10. der Landesanstalt für Umweltschutz
für die Beamten des gehobenen Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 11, des mittleren und des einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
wurde der § 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurden die Worte "den Oberfinanzdirektionen" gestrichen.
- die Nr. 2 erhielt folgende Fassung:
"2. den Oberfinanzdirektionen
a) für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes,
die in § 2 genannten Rechte,
b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich
der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die
mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind,
die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;".
- die bisherigen Nrn. 2 bis 10 wurden Nummern 3 bis 11.
- die neue Nr. 5 erhielt folgende Fassung:
"5. der Bereitschaftspolizeidirektion, dem Landeskriminalamt, der
Wasserschutzpolizeidirektion, der Landes-Polizeischule, dem Landesamt für
Verfassungsschutz und der Fachhochschule für Polizei für die Beamten des
gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in 2 genannten Rechte;".
- die neue Nr. 6 erhielt folgende Fassung:
"6. den Oberschulämtern
a) für die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen
Dienstes, mit Ausnahme der Rektoren als Leiter von Grund-, Haupt-, Real- und
Sonderschulen, sowie für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis
einschließlich Besoldungsgruppe A 14 die in § 2 genannten Rechte, soweit in
Nummer 7 nichts anderes bestimmt ist,
b) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht
zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d sowie Nr. 2 und 3 genannten
Rechte;".
- der Punkt am Ende der neuen Nr. 11 wurde durch einen Strichpunkt ersetzt und
es wurde folgende Nr. 12 angefügt:
"12. den Forstdirektionen für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung.".
Durch Gesetz vom 20. April 1998
wurde der § 4 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Mai 1998 wie folgt geändert:
- in Buchstabe a wurden die Worte ", mit Ausnahme der Rektoren als Leiter von
Grund-, Haupt- , Real- und Sonderschulen" gestrichen.
- es wurde folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
"b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A
15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,".
- der bisherige Buchstabe b wurde Buchstabe c.
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1998
wurde der § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurden nach dem Wort "Landesversorgungsamt", die Worte "dem
Landesgesundheitsamt, " eingefügt.
- Nr. 3 Buchstabe b erhielt folgende Fassung:
"b) für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit
Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn
die in § 2 genannten Rechte;"
- in Nr. 4 wurden nach dem Wort "Beamten" die Worte "des gehobenen, " eingefügt.
Durch Gesetz vom 6. Dezember 1999
wurde der § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wie folgt geändert:
- die Nr. 8 erhielt folgende Fassung:
"8. den Universitäten
für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 14 und C 2 sowie für die Beamten des gehobenen, des mittleren
und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;"
- nach Nr. 8 wurden die folgenden Nrn. 9 bis 11 eingefügt:
"9. den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen im
Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und den
Berufsakademien
für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 14 und C 2 mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die beamten des gehobenen, mittleren
und einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;
10. der Landesarchivdirektion
für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und
einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;
11. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen
Landesbibliothek
für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und
einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;"
- die bisherigen Nrn. 11 und 12 wurden Nr. 12 und 13.
Durch Gesetz vom 28. März 2000 wurde im § 4 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 das Komma nach den Worten "der Badischen Gebäudeversicherungsanstalt" durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt Württemberg" wurden gestrichen.
Durch Gesetz vom 4. April 2000 wurde
der § 4 mit Wirkung vom 1. Mai 2000 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurden in der ersten Zeile nach dem Wort "Regierungspräsidien, " die
Worte "soweit in Nummer 14 nichts anderes bestimmt ist, " angefügt und in der
zweiten Zeile die Worte "dem Zentrum für Kommunikationstechnik und
Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, "vorangestellt.
- Nr. 6 Buchstabe a erhielt folgende Fassung:
"a) für die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes mit
Ausnahme der Leiter und Stellvertreter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für
die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren
Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 mit Ausnahme der
Stellvertreter sowie für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis
einschließlich Besoldungsgruppe A 14
die in § 2 genannten Rechte, soweit in Nummer 7 nichts anderes bestimmt ist,
".
- nach der Nr. 13 wurde folgende Nr. 14 angefügt:
"14. der Landespolizeidirektion Stuttgart II, den Polizeipräsidien, den
Polizeidirektionen und den Autobahnpolizeidirektionen
für die beamten des mittleren und des gehobenen
Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11
die in § 2 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Rechte mit
Ausnahme des Rechts zur Einstellung.
Die Landespolizeidirektion Stuttgart II, die Polizeipräsidien, die
Polizeidirektionen und die Autobahnpolizeidirektionen gelten im Übrigen für die
Beamten des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bis
einschließlich Besoldungsgruppe A 11 als Ernennungsbehörde."
Durch Gesetz vom 14. März 2001 wurde im § 4 das Wort "Flurbereinigung " mit Wirkung vom 1. Juli 2001 ersetzt durch: "Flurneuordnung und Landentwicklung".
Durch Gesetz vom 19. November 2002 wurde im § 4 Nr. 1 die Worte "dem Landesamt für Straßenwesen" mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gestrichen.
Durch Gesetz vom 1. Juli 2004 wurde
der § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- die Nr. 1 erhielt folgende Fassung:
"1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 5, 6 und 12 nichts anderes
bestimmt ist,
a) für die Beamten des einfachen, des mittleren und des
gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Leiter und strellvertretenden Leiter an den
Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen
in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14
die in § 2 genannten Rechte,
b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der
Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,
c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht
zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;"
-
in der Nr. 2 wurden die Worte "den Oberfinanzdirektionen" ersetzt durch: "der
Oberfinanzdirektion".
- die Nr. 5 erhielt folgende Fassung:
"5. dem Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landeskriminalamt, dem
Polizeipräsidium Stuttgart, der Fachhochschule Villingen-Schwenningen
-Hochschule für Polizei, der Akademie der Polizei, dem Landesamt für
Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung,
der Landesfeuerwehrschule, dem Landesvermessungsamt, dem Landesgewerbeamt, dem
Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die
Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2
genannten Rechte;"
- die Nr. 6 wurde gestrichen.
- die bisherige Nr. 7 wurde Nr. 6 und wie folgt geändert:
Die Worte "Staatlichen Schulämtern" wurden ersetzt durch: "unteren
Schulaufsichtsbehörden".
- die bisherigen Nrn. 8 und 9 wurden Nummern 7 und 8.
- die bisherige Nr. 10 wurde Nr. 9 und wie folgt geändert:
Die Worte "der Landesarchivdirektion" wurden ersetzt durch: "dem Landesarchiv".
- die bisherigen Nrn. 11 und 12 wurden die Nrn. 10 und 11.
- die bisherige Nr. 13 wurde gestrichen.
- die bisherige Nr. 14 wurde Nr. 12 und erhielt folgende Fassung:
"12. den Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und den Polizeidirektionen
für die Beamten des gehobenen und des mittleren
Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 die in § 2 Nr.
1 Buchst. a bis c genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts zur Einstellung. Die
Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Polizeidirektionen gelten im
Übrigen für die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes
bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 als Ernennungsbehörde."
Durch Gesetz vom 23. November 2004 wurden im § 4 Nr. 5 die Worte "dem Landesgewerbeamt" mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gestrichen.
Durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 wurde im § 4 Nr. 2 nach dem Wort "Oberfinanzdirektion" die Worte "und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich" mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügt.
Durch
Gesetz vom 1. Januar 2005 wurde der § 4 mit Wirkung vom 6. Januar 2005 wie folgt
geändert:
- in der Nr. 7 wurde nach der Angabe "A 14" die Angabe ", W 2" eingefügt;
- in der Nr. 8 wurde nach der Angabe "A 14" die Angabe ", W 2" eingefügt;
Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 erhielt der § 4 Nr. 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 folgende
Fassung:
"11. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in §
2 genannten Rechte;"
Durch Gesetz vom 7. März 2006 wurde der § 4 mit Wirkung vom 14. März 2006 wie folgt geändert:
- in Nr. 1 wurden im einleitenden Satzteil die Angabe "Nummern 5, 6 und 12"
ersetzt durch: "Nummern 7 bis 9, 12 und 16",
- in Nr. 1 Buchst. a wurden die Worte "sowie für die Lehrer in den Laufbahnen
des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A14" ersetzt durch: ",
für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte".
- nach der Nr. 1 wurden folgende Nummern eingefügt:
"2. dem Regierungspräsidium Stuttgart
für die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des
einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltung
die in § 2 genannten Rechte;
3. dem Regierungspräsidium Freiburg
für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke
Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen
für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke
Stuttgart und Tübingen
jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
Forstdienstes
die in § 2 genannten Rechte;"
- die bisherigen Nummern 2 bis 5 wurden die Nummern 4 bis 7.
- in der neuen Nr. 7 wurden die Worte "dem Landesvermessungsamt, " gestrichen.
- nach der neuen Nr. 7 wurde folgende Nummer eingefügt:
"8. dem Landesvermessungsamt
für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes am Landesvermessungsamt sowie für die Beamten des gehobenen
und mittleren vermessungstechnischen Dienstes an den Landratsämtern, deren
Planstellen im Einzelplan des Wirtschaftsministeriums veranschlagt sind,
die in § 2 genannten Rechte;"
- die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 9 bis 11.
- die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden Nummern 13 bis 16.
Durch Gesetz vom 7. März 2006 wurde im § 4 nach der Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Juli 2006 folgende
Nummer angefügt:
"17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der
Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg
für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
die in § 2 genannten Rechte;".
Durch Gesetz vom 7. März 2006 wurde im § 4 nach der Nr. 11 mit Wirkung vom 1. August 2006 folgende
Nummer eingefügt:
"12. der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und
Finanzen und der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung
für die Regierungsinspektoranwärter
die in § 2 genannten Rechte;".
Durch Gesetz vom 7. März 2006 wurde im § 4 nach der Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 folgende
Nummer angefügt:
"18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem
Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg
für die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht
bereits durch Nummer 17 erfasst sind,
die in § 2 genannten Rechte."
Durch Verordnung vom 25. April 2007 erhielt der § 4 Nr. 8
mit Wirkung vom 16. Juni 2007 folgende Fassung:
"8. dem Landesvermessungsamt
für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes am Landesvermessungsamt sowie für die Beamten des gehobenen
und mittleren vermessungstechnischen Dienstes der Vermessungsverwaltung an den
Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung
und Ländlichen Raum veranschlagt sind,
die in § 2 genannten Rechte;"
Durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 wurde der § 4 mit
Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- die Nr. 1 Buchst. a erhielt folgende Fassung:
"a) für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes mit
Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie
der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für
die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren
Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den
Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie
für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte."
- die Nr. 8 erhielt folgende Fassung:
"8. dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
für die Beamten des einfachen, des mittleren und des
gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für
die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen
vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im
Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind,
die in § 2 genannten Rechte;"
- die Nr. 9 erhielt folgende Fassung:
"9. den unteren Schulaufsichtsbehörden
für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit
Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte
innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in
den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
das Recht, sie in dieses Amt zu befördern."
- folgender Satz wurde angefügt:
"Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b ausgenommen
bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie
die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und
Behörden."
Durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 wurden im § 4 Nr. 11 die Worte "den Berufsakademien" mit Wirkung vom 1. März 2009 ersetzt durch: "der Dualen Hochschule".
Geltende Fassung des § 4:
§ 4. Es werden ferner übertragen:
1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 9, 12 und 16 nichts
anderes bestimmt ist,
a) für die Beamten des einfachen, des mittleren und des
gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der
Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den
Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen
in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14,
für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte
die in § 2 genannten Rechte.
b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der
Besoldungsgruppe A 15
die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten
Rechte,
c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter
das Recht zur Einstellung und die in
§ 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
d) für die Forstreferendare
das Recht zur Einstellung;
2. dem Regierungspräsidium Stuttgart
für die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des
einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltung
die in § 2 genannten Rechte;
3. dem Regierungspräsidium Freiburg
für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke
Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen
für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke
Stuttgart und Tübingen
jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
Forstdienstes
die in § 2 genannten Rechte;
4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden
Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich
a) für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes,
die in § 2 genannten Rechte,
b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich
der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die
mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind,
die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;
5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte
a) für die Rechtsreferendare
das Recht zur Einstellung und die in
§ 2 Nr. l Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
b) für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der
württembergischen Notariatslaufbahn
die in § 2 genannten Rechte;
6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des
Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts
für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
7. dem Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landeskriminalamt, dem
Polizeipräsidium Stuttgart, der Fachhochschule Villingen-Schwenningen
-Hochschule für Polizei, der Akademie der Polizei, dem Landesamt für
Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung,
der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem
Statistischen Landesamt
für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
8. dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
für die Beamten des einfachen, des mittleren und des
gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für
die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen
vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im
Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind,
die in § 2 genannten Rechte;
9. den unteren Schulaufsichtsbehörden
für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen
Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d
genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der
Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
das Recht, sie in dieses Amt zu befördern.
10. den Universitäten
für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 sowie für die Beamten des gehobenen, des
mittleren und des einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
11. den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen im Geschäftsbereich des
Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule
für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie
für die beamten des gehobenen, mittleren und einfachen
Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
12. der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und
Finanzen und der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung
für die Regierungsinspektoranwärter
die in § 2 genannten Rechte;
13. dem Landesarchiv
für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 14 sowie
für die Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen
Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
14. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothek
für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und
einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
15. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des
einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
16. den Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und den Polizeidirektionen
für die Beamten des gehobenen und des mittleren
Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11
die in § 2 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Rechte mit
Ausnahme des Rechts zur Einstellung.
Die Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die
Polizeidirektionen gelten im Übrigen für die Beamten des gehobenen und des
mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 als
Ernennungsbehörde;
17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der
Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg
für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
die in § 2 genannten Rechte;
§ 5. Das Recht zur Ernennung umfaßt auch die Befugnis, Richter und Beamte in eine Planstelle einzuweisen. Die Richter und Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten bleibt, werden von den zuständigen Ministerien und von dem Präsidenten des Rechnungshofs in Planstellen eingewiesen, auch dann, wenn es sich um Einweisungen in Planstellen mit einem anderen Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung handelt. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 6. Versetzungen aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich verfügt die abgebende im Einverständnis mit der aufnehmenden Behörde.
§ 7. (1) Das Recht zur Versetzung (§ 2 Nr. l Buchst. d und Nr. 2 und 3) umfaßt auch das Recht zur Abordnung. Soweit der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist, wird das Recht zur Abordnung den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen. Die Ministerien können das Recht zur Abordnung ganz oder teilweise nachgeordneten Stellen übertragen.
(2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes nach § 123 a Abs. l Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 123 a Abs. l Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.
§ 8. Dieses Gesetz gilt für die Übernahme von Richtern und Beamten in den Landesdienst und von Richtern und Beamten des Landes in den Dienst anderer Dienstherrn nach §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
§ 9. (nicht abgedruckt)
§ 10. (nicht abgedruckt)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. Februar 1954 (GBl. S.23).