Gesetz über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes

vom 22. Februar 1954

Durch Gesetz vom 1. August 1962 wurden in der Überschrift die Worte "und Entlassung" gestrichen."

Durch Gesetz vom 2. April 1968 wurden dem Gesetz mit Wirkung vom 1. Mai 1968 die Bezeichnung:

"(Ernennungsgesetz)"

angefügt.

geändert durch
Gesetz vom 21. Juli 1958 (GBl. S. 188);
Gesetz vom 4. Juli 1961 (GBl. S. 201), § 22;
Gesetz vom 1. August 1962 (GBl. S. 89), § 236;

Neubekanntmachung vom 5. September 1962 (GBl. S. 183)

Gesetz vom 2. April 1968 (GBl. S. 127)

Neubekanntmachung vom 9. Juli 1968 (GBl. S. 309)

Gesetz vom 3. November 1970 (GBl. S. 471)

Neubekanntmachung vom 3.November 1970 (GBl. S. 473)

In Ausführung von Art. 51 Satz 2 der Verfassung hat der Landtag am 17. Februar 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Der Neubekanntmachung vom 5. September 1962 ist folgendes vorangestellt:
"Auf Grund des § 236 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes vom 22. Februar 1954 (GBl. S. 23) bekanntgemacht, wie er sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes vom 21. Juli 1958 (GBl. S. 188), dem Vermessungsgesetz vom 4. Juli 1961 (GBl. S. 201) und dem Landesbeamtengesetz ergibt.

Stuttgart, den 5. September 1962

Kiesinger
Ministerpräsident

Der Neubekanntmachung vom 9. Juli 1968 ist folgendes vorangestellt:
"Auf Grund des Artikels III des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. April 1968 (GBl. S. 127) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes vom 22. Februar 1954 (GBl. S. 23) bekanntgemacht, wie er sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes vom 21. Juli 1958 (GBl. S. 188), dem Vermessungsgesetz vom 4. Juli 1961 (GBl. S. 201), dem Landesbeamtengesetz vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) und aus dem Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. April 1968 (GBl. S. 127) ergibt.

Stuttgart, den 9. Juli 1968

Dr. Filbinger
Ministerpräsident

§ 1. Dem Ministerpräsidenten steht das Recht zu, die Richter und Beamten einzustellen, anzustellen, zu befördern, zu .versetzen, in den Wartestand oder Ruhestand zu versetzen und zu entlassen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 und 3 auf andere Behörden übertragen wird.

Durch Gesetz vom 1. August 1962 erhielt der § 1 mit Wirkung vom 1. September 1962 folgende Fassung:
"§ 1. Dem Ministerpräsidenten steht das Recht zu, die Richter und Beamten zu ernennen und zu versetzen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 und 3 auf andere Behörden übertragen wird."

§ 2. (1) Den Ministerien wird, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, in ihrem Geschäftsbereich
1. die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes
anzustellen, zu befördern, in den Wartestand oder Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
2. die Beamten im Vorbereitungsdienst und die außerplanmäßigen Beamten
einzustellen und zu entlassen, und
3. die Richter und Beamten zu versetzen; hierunter fällt nicht das Recht, Richter zu Beamten und Beamte zu Richtern zu berufen.

(2) Versetzungen aus dem Bereich eines Ministeriums in den Bereich eines anderen Ministeriums verfügt mit Zustimmung des abgebenden Ministeriums das übernehmende Ministerium.

Durch Gesetz vom 1. August 1962 erhielt wurde der § 2 mit Wirkung vom 1. September 1962 wie folgt geändert:
- die Nummern 1 und 2 im Abs. 1 erhielten folgende Fassung:
"1. die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes anzustellen, auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern,
2. die Beamten auf Widerruf, die Richter und Beamten auf Probe und die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein solches auf Probe umzuwandeln,".
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Versetzungen aus dem Bereich eines Ministeriums in den Bereich eines anderen Ministeriums verfügt das abgebende Ministerium im Einverständnis mit dem aufnehmenden Ministerium. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären."

Durch Gesetz vom 2. April 1968 erhielt der § 2 mit Wirkung vom 1. Mai 1968 folgende Fassung:
"§ 2. Den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen,
1. in ihrem Geschäftsbereich
    a) die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes anzustellen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern,
    b) die Beamten auf Widerruf, die Richter und Beamten auf Probe und die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein solches auf Probe umzuwandln,
    c) die Richter und Beamten zu versetzen;
2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande
    die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären;
3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nr. 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären."

Durch Gesetz vom 3. November 1970 erhielt der § 2 Nr. 1 mit Wirkung vom 6. November 1970 folgende Fassung:
"1. in ihrem Geschäftsbereich
    a) die Richter und Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14a und AH 2 sowie die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes
    einzustellen, anzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern,
    b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen,
    c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen,
    d) die Richter und Beamten zu versetzen;"

Durch Gesetz vom 3. November 1970 wurden an dieser Stelle mit Wirkung vom 6. November 1970 folgender § eingefügt:
"§ 2a. Den Ministerien wird für ihren Geschäftsbereich  das echt übertragen, die ehrenamtlichen Richter zu bestellen und abzuberufen sowie die Ehrenbeamten zu ernennen und zu verabschieden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

§ 3. Es werden ferner übertragen:
1. Den Regierungspräsidien, den Oberfinanzdirektionen und dem Landesamt für Umlegung und Siedlung in ihrem Geschäftsbereich
    a) für die Beamten des gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 4 b 1 und für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Rechte, für die Beamten der Besoldungsgruppe A 4 b 1 jedoch mit der Einschränkung, daß die übertragenen Rechte im Einzelfall nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Ministerien ausgeübt werden dürfen,
b) für alle Beamten, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes, die in § 2 Abs. l Ziff. 2 und 3 genannten Rechte;
2. den Landesversorgungsämtern und dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt Württemberg in ihrem Geschäftsbereich
    a) für die Beamten der Eingangsgruppe des gehobenen Dienstes und für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes die in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Rechte;
    b) für alle Beamten, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes, die in § 2 Abs. l Ziff. 2 und 3 genannten Rechte;
3. dem Präsidenten. der Oberlandesgerichte in ihrem Geschäftsbereich
    a) für die Gerichtsreferendare das Recht zur Einstellung und Entlassung,
    b) für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes die in § 2 Abs. l genannten Rechte;
4. den Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe, der Landesarbeitsgerichte und dem Präsidenten des Landessozialgerichts, ferner dem Landesvermessungsamt, dem Landesgewerbeamt und den Forstdirektionen in ihrem Geschäftsbereich für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 Abs. l genannten Rechte;
5. den Oberschulämtern in ihrem Geschäftsbereich
    a) für die Lehrer in den Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme
    der Leiter von Volksschulen mit mindestens 8 Schulstellen,
    der Leiter von Hilfsschulen mit mindestens 5 Schulstellen,
    der Leiter von Mittelschulen,
    der Leiter von Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen mit mindestens 6 Schulstellen
    die in § 2 Abs. l Ziff. l genannten Rechte,
    b) für die übrigen Beamten des gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 4 b 1 sowie für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 Abs. l Ziff. 1 genannten Rechte, für die Beamten der Besoldungsgruppe A 4 b 1 jedoch mit der Einschränkung, daß die übertragenen Rechte im Einzelfall nur mit vorheriger Zustimmung des Kultministeriums ausgeübt werden dürfen,
    c) für die Studienreferendare, für alle übrigen Beamten im Vorbereitungsdienst sowie für die außerplanmäßigen Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes das Recht zur Einstellung, und Entlassung,
    d) für die Lehrer der Eingangsgruppe des höheren Dienstes und für alle Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes
    das Recht zur Versetzung;
6. den Rektoren der Universität Freiburg i. Br., Heidelberg und Tübingen, der Technischen Hochschulen Karlsruhe und Stuttgart, der Landwirtschaftlichen Hochschule Hohenheim und der Staatlichen Wirtschaftshochschule Mannheim in ihrem Geschäftsbereich
    für die wissenschaftlichen Assistenten
    die in § 2 Abs. l genannten Rechte;
7. dem Präsidenten des Rechnungshofes in seinem Geschäftsbereich
    die in § 2 genannten Rechte;
8. dem Kommando der Bereitschaftspolizei in seinem Geschäftsbereich
    a) für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 Abs. l Ziff. l und 2 genannten Rechte,
    b) für alle Beamten, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes, der Abteilungsführer, der stellvertretenden Abteilungsführer, der Hundertschaftsführer und der leitenden Verwaltungsbeamten
    das Recht zur Versetzung.

Durch Gesetz vom 21. Juli 1958 wurde der § 3 wie folgt geändert:
- in Ziffer 1 wurden hinter den Worten "den Oberfinanzdirektionen " die Worte ", den Forstdirektionen" eingefügt.
- in Ziffer 4 wurden die Worte "und den Forstdirektionen" zu streichen und das Komma zwischen den Worten "dem Landesvermessungsamt" und "dem Landesgewerbeamt" ersetzt durch: "und".

Durch Gesetz vom 4. Juli 1961 wurde der § 3 wie folgt geändert:
- in Ziffer 1 wurden hinter den Worten "den Forstdirektionen" die Worte ", dem Landesvermessungsamt" einzufügen.
- in Ziffer 4 wurden die Worte dem Landesvermessungsamt und" gestrichen.

Durch Gesetz vom 1. August 1962 wurden im § 3 mit Wirkung vom 1. September 1962:
- in Nr. 2 die Worte "den Landesversorgungsämtern" ersetzt durch: "dem Landesversorgungsamt",
- in Nr. 3 Buchstabe a) die Worte "und Entlassung" gestrichen.
- in Nr. 4 die Worte "der Verwaltungsgerichtshöfe, der Landesarbeitsgerichte und dem Präsidenten" ersetzt durch: "des Verwaltungsgerichtshofs, des Landesarbeitsgerichts und",
- die Nr. 5 Buchstabe c) wie folgt neu gefaßt:
"c) für alle Beamten im Vorbereitungsdienst sowie für die sonstigen Beamten auf Widerruf und auf Probe des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes das Recht zur Einstellung und zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Probe."

Durch Gesetz vom 2. April 1968 wurden mit Wirkung vom 1. Mai 1968
- die Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. Den Regierungspräsidien, den Oberfinanzdirektionen, den Forstdirektionen, dem Landesvermessungsamt, dem Landesgewerbeamt, dem Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung, dem Landesversorgungsamt und dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt Württemberg
    a) für die Beamten des gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 und für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
    b) für alle Beamten, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes, die in § 2 Nr. 1 Buchst. b und c genannten  Rechte;"
- die Nr. 2 gestrichen.
- die Nr. 3 aus neue Nr. 2 wie folgt neu gefaßt:
"2. den Präsidenten der Oberlandesgerichte
    a) für die Gerichtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
    b) für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;"
- die in Nr. 4 als neue Nr. 3 die Worte "ferner dem Landesgewerbeamt in ihrem Geschäftsbereich" und "Abs. 1" gestrichen.
- die Nr. 5 als neue Nr. 4 wie folgt neu gefaßt:
"4. den Oberschulämtern
    a) für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12a, mit Ausnahme der Rektoren als Leiter von Volks-, Real- und Sonderschulen sowie für die übrigen Beamten des gehobenen Dienstes bis einschließlcih Besoldungsgruppe A 10 und für die beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte,
    b) für die Studienreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
    c) für die Lehrer des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des gehobenen  Dienstes in Besoldungsgruppe A 11 und höher, die nicht zu einer Laufbahn der Lehrer gehören, die in § 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 genannten Rechte;"
- die Nr. 6 als neue Nr. 5 wie folgt gefaßt:
"5. den Universitäten
    a) für die wissenschaftlichen Assistenten das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
    b) für die Akademischen Räte und die Akademischen Oberräte sowie für die Beamten des gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12, die in § 2 Nr. 2 genannten Rechte,
    c) für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;"
- die Nr. 7 gestrichen.
- die Nr. 8 als neue Nr. 6 wie folgt gefaßt:
"6. der Bereitschaftspolizeidirektion
    a) für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes die in § 2 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
    b) für alle Beamten, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes, der Abteilungsführer, der stellvertretenden Abteilungsführer, der Hundertschaftsführer und der leitenden Verwaltungsbeamten, das in § 2 Nr. 1 Buchst. c genannte Recht."

Durch Gesetz vom 3. November 1970 erhielt der § 3 mit Wirkung vom 6. November 1970 folgende Fassung:
"§ 3. Es werden ferner übertragen:
1. Den Regierungspräsidien, den Oberfinanzdirektionen, den Forstdirektionen,
dem Landesvermessungsamt, dem Landesgewerbeamt, dem Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung, dem Landesversorgungsamt, dem Statistischen Landesamt, dem Autobahnamt,
der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt, der Württ. Gebäudebrandversicherungsanstalt und dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt Württemberg
für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes
die in § 2 genannten Rechte;
2. den Präsidenten der Oberlandesgerichte
    a) für die Gerichtsreferendare
    das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
    b) für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte;
3. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte;
4. den Oberschulämtern
    a) für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Rektoren als Leiter von Volks-, Real- und Sonderschulen, sowie für die übrigen Beamten des gehobenen Dienstes und für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte,
    b) für die Studienassessoren und die Studienreferendare
    das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr.1 Buchst. b und d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
    c) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14a
    die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr.2 genannten Rechte;
5. den Universitäten
    a) für die Beamten des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Verwaltungsdirektoren, und für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte,
    b) für die wissenschaftlichen Assistenten
    das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
    c) für die Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14a und AH 2
    die in § 2 Nr. 2 genannten Rechte;
6. der Bereitschaftspolizeidirektion, dem Landeskriminalamt, dem Landesamt für Verfassungsschutz und der Wasserschutzpolizeidirektion für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes
    die in § 2 genannten Rechte.".

§ 4. Das Recht zur Ernennung umfaßt auch die Befugnis, Richter und Beamte in eine Planstelle einzuweisen, sie auf Lebenszeit zu berufen, sowie Verfügungen der in § 1 bezeichneten Art beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzunehmen. Die Richter und Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten bleibt, werden von den zuständigen Ministerien und von dem Präsidenten des Rechnungshofs in Planstellen eingewiesen, auch dann, wenn es sich um Einweisungen in Planstellen mit einem anderen Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung handelt.

Durch Gesetz vom 1. August 1962 erhielt der § 4 Satz 1 folgende Fassung:
"Das Recht zur Ernennung umfaßt auch die Befugnis, Beamte und Richter in eine Planstelle einzuweisen."

§ 5. Bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung von Richtern und Beamten sind die Laufbahnbestimmungen und Anstellungsgrundsätze zu beachten.

Durch Gesetz vom 1. August 1962 wurde der § 5 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 2. April 1968 wurde folgender § 5 mit Wirkung vom 1. Mai 1968 neu eingefügt:
"§ 5. Versetzungen aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich verfügt die abgebenden im Einverständnis mit der aufnehmenden Behörde."

§ 6. Das Recht, einem Richter oder einem Beamten eine andere als nach dem Besoldungsrecht für seine Stelle vorgesehene Amtsbezeichnung zu verleihen, bleibt dem Ministerpräsidenten vorbehalten.

Durch Gesetz vom 1. August 1962 wurde der § 6 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 2. April 1968 wurde folgender § 5 mit Wirkung vom 1. Mai 1968 neu eingefügt:
"§ 6. Das Recht, Richter und beamte zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung zu erklären, umfaßt auch das Recht, Richter und Beamte abzuordnen und das Einverständnis zur Abordnung zu erklären; dieses Recht wird in den Fällen, in denen der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen."

Durch Gesetz vom 3. November 1970 erhielt der § 6 mit Wirkung vom 6. November 1970 folgende Fassung:
"§ 6. Das Recht zur Versetzung (§ 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr.2 und 3) umfaßt auch das Recht zur Abordnung. Soweit der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist, wird das Recht zur Abordnung den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen; die Ministerien können dieses Recht ganz oder teilweise nachgeordneten Stellen übertragen.

§ 7. Die Erste Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten vom l0. Juni 1952 (GBl. S.10), die Zweite Verordnung vom 7. Oktober 1952 (GBl. S. 39) und die Dritte Verordnung vom 14.August 1953 (GBl. S.117) sind aufgehoben.

§ 8. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

In den  Neubekanntmachungen vom 5. September 1962 und vom 9. Juli 1968 wurde folgendes zu § 8 festgestellt:
"Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. Februar 1954 (GBl. S. 23). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen."

    Stuttgart, den 22. Februar 1954

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Veit              Dr. Wolfgang Haußmann          Ulrich
Simpfendörfer          Dr. Frank                Leibfried
Hohlwegler        Fiedler        Farny
Dichtel       Dr. Werber


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1954 S. 23
© 29. September 2004

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