vom 2. August 1966
geändert durch
Gesetz vom 20. Juni 1967 (GBl. S. 103);
Gesetz vom 11. März 1969 (GBl. S. 31);
Gesetz vom 14. Juli 1970 (GBl. S. 389);
Neubekanntmachung vom 6. Oktober 1970 (GBl. S . 459)
Der Landtag hat am 21. Juli 1966 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Arten der Entschädigung. (1) Die Abgeordneten des Landtags erhalten vom Ersten des Monats, in dem ihre Zugehörigkeit zum Landtag beginnt, bis zum Schluß des Monats, in dem ihre Zugehörigkeit zum Landtag endet, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung besteht aus einer monatlichen Grundentschädigung, einem monatlichen Unkostenbeitrag, dem Sitzungstagegeld, einer Entschädigung für Reisekosten und dem Übernachtungsgeld.
(3) Die Abgeordneten haben für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag und die folgenden zwei Wochen das Recht, die Verkehrseinrichtungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Baden-Württemberg frei zu benutzen.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums und des nach Art. 36 der Landesverfassung bestellten Ständigen Ausschusses erhalten die Entschädigung nach Absatz 1 bis zum Schluß des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Dies gilt nicht, soweit ein Mitglied dieser Ausschüsse bereits Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 als wiedergewählter Abgeordneter hat.
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970
erhielt der § 1 Abs. 4 mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgende Fassung:
"(4) Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 36 der Landesverfassung
erhalten die Entschädigung nach Absatz 1 bis zum Schluß des Monats, in dem ein
neugewählter Landtag zusammentritt. Die Entschädigung nach Satz 1 ist nicht zu
zahlen für Zeiten, für die ein Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 als
wiedergewählter Abgeordneter besteht."
§ 2. Grundentschädigung. (1) Die monatliche Grundentschädigung beträgt ein Sechstel des Amtsgehalts eines Landesministers.
(2) Für die Dauer ihres Amtes erhalten als
Aufwandsentschädigung zusätzlich:
a) der Präsident des Landtags die zweieinhalbfache Grundentschädigung,
b) die stellvertretenden Präsidenten die einfache Grundentschädigung,
c) die Fraktionsvorsitzenden die eineinhalbfache Grundentschädigung.
(3) Weibliche Abgeordnete, für die ein Ersatz für Verdienstausfall nach § 7 nicht in Betracht kommt, die aber eine Familie zu betreuen haben, erhalten auf Antrag eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 45 v. H. der Grundentschädigung.
(4) Die Grundentschädigung ist auf volle DM aufzurunden und monatlich im voraus zu zahlen.
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970 wurde
der § 2 mit Wirkung vom 24. Juli 1970 wie folgt geändert:
- im Abs.1 wurden die Worte "ein Sechstel" ersetzt durch: "25 vom Hundert".
- im Abs. 2 Buchstabe c wurde nach dem Wort "Grundentschädigung" ein Komma
gesetzt und folgende Ergänzung angefügt:
"d) die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden die halbe Grundentschädigung,
wobei die Fraktionen für jede angefangene Zahl von 20 Mitgliedern einen
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden bestimmen können, an den die zusätzliche
Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
Ist ein Abgeordneter zugleich in verschiedenen Ämtern tätig, so erhält er nur
die höhere zusätzliche Entschädigung."
- im Abs. 3 wurde die Zahl "45" ersetzt durch: "50".
- dem Abs. 4 wurde folgender Schlußsatz angefügt:
"Die Entschädigungen nach Absatz 2 und 3 stehen den Berechtigten vom Beginn des
Monats an bis zum Schluß des Monats zu, in denen die Voraussetzungen vorliegen."
§ 3. Unkostenbeitrag. Für Unkosten, die den Abgeordneten in Ausübung ihres Mandats erwachsen, erhalten sie einen monatlich im voraus zu zahlenden Unkostenbeitrag, dessen Höhe der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat festsetzt.
§ 4. Sitzungstagegeld. (1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landtags, des Ältestenrats, des Präsidiums, der Ausschüsse sowie an Sitzungen der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und der Fraktionsarbeitskreise wird ein Sitzungstagegeld von 30 DM gewährt.
(2) Nimmt ein Abgeordneter an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, die sich über den Vor- und den Nachmittag erstrecken, erhält er ein erhöhtes Tagegeld von 50 DM.
(3) Der Präsident ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat das erhöhte Tagegeld nach Absatz 2 ausnahmsweise auch für solche Sitzungen zu gewähren, die einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand erfordern.
(4) Das Tagegeld wird auch gewährt, wenn
a) vom Präsidenten des Landtags oder von der Landesregierung zu einer
Veranstaltung eingeladen wird,
b) ein Abgeordneter in Vertretung oder im Auftrag des Landtags an einer
Besprechung, Besichtigung oder Veranstaltung teilnimmt,
c) ein Abgeordneter als Vorsitzender oder als Berichterstatter eines Ausschusses
außerhalb einer Sitzung für den Ausschuß tätig wird.
(5) Abgeordnete, die an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnehmen, erhalten für den betreffenden Sitzungstag kein Sitzungstagegeld.
(6) Bei Auslandsdienstreisen wird das doppelte Tagegeld gewährt.
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970
erhielt der § 4 Abs. 6 mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgende Fassung:
"(6) Bei Auslandsdienstreisen wird das Zweifache des erhöhten Tagegeldes
gewährt."
§ 5. Reisekosten. (1) Zur Abgeltung der Reisekosten innerhalb des Landes Baden-Württemberg erhalten die Abgeordneten eine monatliche, im voraus zu zahlende Reisekostenpauschale von 150 DM und bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer eine Entschädigung von 0,25 DM, die für alle Fahrten zu Sitzungen des Landtags, der Ausschüsse, der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und der Fraktionsarbeitskreise gewährt wird. Für die Berechnung der Kilometerentschädigung ist die Entfernung vom Hauptwohnort des Abgeordneten zum jeweiligen Sitzungsort zugrunde zu legen.
(2) Die Reisekostenpauschale entfällt, soweit den Abgeordneten ein landeseigener Dienstkraftwagen zur Verfügung steht.
(3) Die Kilometerentschädigung wird auch für Fahrten, die bei einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 anfallen, gewährt.
(4) Dienstreisen außerhalb des Landes Baden-Württemberg und im Ausland bedürfen der Genehmigung des Präsidenten; für sie wird ab Landesgrenze an Stelle des Kilometergeldes eine Entschädigung in Höhe der Kosten der 1. Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gewährt.
(5) Der Präsident ist ermächtigt, in besonderen Fällen eine Fahrtkostenentschädigung abweichend von Absatz 1 bis 4 zu gewähren.
§ 6. Übernachtungsgeld. Für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, erhalten die Abgeordneten ein Übernachtungsgeld von 30 DM.
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970
erhielt der § 6 mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgende Fassung:
"§ 6. Übernachtungsgeld. Für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die
aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, erhalten die
Abgeordneten ein Übernachtungsgeld von 40 DM. Es entfällt, soweit die
entstehenden Kosten vom Landtag übernommen werden."
§ 7. Ersatz des Verdienstausfalls. (1) Der den
Abgeordneten durch die Ausübung ihres Mandats entstehende Verdienstausfall wird
nach folgenden Bestimmungen ersetzt:
a) Abgeordnete, die als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind, erhalten den
vom Arbeitgeber nachgewiesenen Lohn- oder Gehaltsausfall erstattet.
b) Abgeordnete, die als Beamte, als Richter oder als Bedienstete von
Religionsgemeinschaften nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den
Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 25.Juli 1955 (GBl.
S. 112), geändert durch § 85 des Landesrichtergesetzes vom 25. Februar 1964
(GBl. 5.79), oder aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften in den Ruhestand
versetzt worden sind, erhalten, sofern das Ruhegehalt nicht wenigstens 50 v. H.
der Dienstbezüge beträgt, eine Entschädigung in Höhe des Unterschiedbetrags
zwischen der Hälfte der Dienstbezüge, die der Abgeordnete bei einem Verbleiben
im Amte erhalten würde, und dem Ruhegehalt.
c) Abgeordnete, die ihr Einkommen überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft, aus
einem Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen, erhalten auf
Antrag zur pauschalen Abgeltung ihres Einkommensausfalles eine zusätzliche
monatliche Entschädigung in Höhe der Grundentschädigung nach § 2 Abs. l.
(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 ist nachträglich auf Ende des Monats zu zahlen. Sie wird gewährt bis zum Schluß des Monats, in dem der Abgeordnete aus dem Landtag ausscheidet.
§ 8. Aufwandsentschädigung nach Ausscheiden aus dem Landtag. (1) Die Abgeordneten erhalten bei ehrenhaftem Ausscheiden aus dem Landtag, wenn sie diesem mindestens ein Jahr angehört haben, für drei weitere Monate die Grundentschädigung nach § 2 Abs. 1 und den Unkostenbeitrag nach § 3. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zu einem Landtag im Gebiet des Landes seit 1946 wird die Grundentschädigung für einen weiteren Monat, höchstens jedoch auf die Dauer von neun Monaten gezahlt. Diese Aufwandsentschädigung ist zum Ersten eines jeden Monats im voraus zu zahlen. Sie entfällt, wenn der Berechtigte zum Abgeordneten des Bundestages oder eines Landtages gewählt wird, vom Zeitpunkt des Eintritts in den Bundestag oder Landtag an. Im Falle des Todes eines Abgeordneten erhalten die Hinterbliebenen die Aufwandsentschädigung.
(2) Der Präsident ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu versagen, wenn ihre Gewährung nicht angezeigt erscheint.
(3) Bei der Berechnung der Zugehörigkeit zum Landtag werden unterbrochene Zeiten zusammengerechnet; ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen gilt als volles Jahr. Aufwandsentschädigungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen früher schon gezahlt wurden, sind anzurechnen.
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970
erhielt der § 8 Abs. 1 mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgende Fassung:
"(1) Die Abgeordneten erhalten bei ehrenhaftem Ausscheiden aus dem Landtag, wenn
sie diesem mindestens ein Jahr angehört haben, für drei weitere Monate die
Grundentschädigung nach § 2 Abs. 1 und den Unkostenbeitrag nach § 3. Für jedes
weitere Jahr der Zugehörigkeit zu einem Landtag im Gebiete des Landes seit 1946
wird die Grundentschädigung für einen weiteren Monat gezahlt. Für Abgeordnete,
die bei ihrem Ausscheiden ein in § 2 Abs. 2 genanntes Amt innehatten, erhöht
sich der Betrag nach Satz 1 und 2 um die zusätzliche Entschädigung nach § 2
Abs.2. Diese Aufwandsentschädigung ist zum Ersten eines jeden Monats im voraus
zu zahlen. Sie entfällt, wenn der Berechtigte zum Abgeordneten des Bundestages
oder eines Landtages gewählt wird, vom Zeitpunkt des Eintritts in den Bundestag
oder Landtag an. Im Falle des Todes eines Abgeordneten erhalten die
Hinterbliebenen die Aufwandsentschädigung."
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970 wurde
an diese Stelle mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgender § eingefügt:
"§ 8a. Altersrente. (1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden
aus dem Landtag eine Altersrente
a) mit der Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern er dem Landtag mindestens
zwölf Jahre angehört hat, oder
b) mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern er dem Landtag mindestens
acht Jahre angehört hat.
(2) Die monatliche Altersrente beträgt nach einer achtjährigen Zugehörigkeit zum
Landtag 50 vom Hundert der Grundentschädigung (Mindestrente). Sie erhöht sich
mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft vom 9. bis zum 15. Jahr um 3 vom
Hundert und im 16. Jahr um 4 vom Hundert der Grundentschädigung bis zum
Höchstbetrag von 75 vom Hundert der Grundentschädigung.
"(3) Bei der Berechnung der Mandatsdauer nach Absatz 1 und 2 wird ein
verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden angerechnet. Hierzu gehören auch
die Zeiten der Mitgliedschaft in der Verfassunggebenden Landesversammlung von
Baden-Württemberg.
(4) Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten des Landtags sowie die
Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen erhalten
entsprechend dem Zeitraum ihrer erhöhten Eigenleistung nach § 8f zusätzlich eine
um die Sätze nach § 2 Abs. 2 erhöhte Rente.
(5) Die Altersrente nimmt an Änderungen der Grundentschädigung nach § 2 Abs. 1
mit Wirkung vom Zeitpunkt dieser Änderungen teil.
(6) Die Altersrente wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis
folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte
stirbt. Sie ist auf volle DM aufzurunden und monatlich im voraus zu zahlen.
(7) Bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag von Baden-Württemberg ruht
der Anspruch auf Altersrente für die Dauer der Mitgliedschaft. Der Anspruch auf
Altersrente ruht ferner während der Zeit, für die nach § 8 ein Anspruch auf
Aufwandsentschädigung besteht oder eine Aufwandsentschädigung als Mitglied des
Bundestags oder eines anderen Landesparlaments gewährt wird.
(8) Die Gewährung von Altersrente ist ausgeschlossen, wenn der Abgeordnete die
Mitgliedschaft im Landtag durch Aberkennung des Mandats auf Grund von
Artikel 42 der Landesverfassung
verloren hat oder wenn im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Landtag die
Voraussetzungen des Artikels 42 Abs. 1 Landesverfassung gegeben waren. Das
gleiche gilt bei einem Ausscheiden aus dem Landtag infolge Verlustes der
Wählbarkeit nach Artikel 11 Abs. 2 Buchst. b) bis d) des
Landtagswahlgesetzes."
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970 wurde
an diese Stelle mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgender § eingefügt:
"§ 8b. Leistungen bei Invalidität. (1) Erleidet ein Abgeordneter während
seiner Zugehörigkeit zum Landtag eine gesundheitliche Schädigung, die seine
Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß er sein Mandat und
nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag seine frühere oder eine vergleichbare
Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 8a Abs.
1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Rente, deren Höhe sich nach § 8a Abs.2 und
gegebenenfalls Absatz 4 richtet, mindestens jedoch 50 vom Hundert der
Grundentschädigung (Mindestrente).
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag an den
Präsidenten des Landtags vom Monat der Antragstellung an gewährt.
(3) § 8a Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.".
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970 wurde
an diese Stelle mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgender § eingefügt:
"§ 8c. Leistungen an Hinterbliebene. (1) Stirbt ein Mitglied oder ein
ehemaliges Mitglied des Landtags, das dem Landtag mindestens acht Jahre angehört
hat, so erhält der überlebende Ehegatte unabhängig vom Lebensalter des
Verstorbenen 60 vom Hundert der Altersrente.
(2) Stirbt ein Mitglied des Landtags während seines Mandats und hat es die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte
60 vom Hundert der Mindestrente nach § 8a Abs. 2 und gegebenenfalls nach § 8a
Abs. 4.
(3) Die Vollwaisen erhalten 20 vom Hundert und die Halbwaisen 12 vom Hundert der
Rente nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Die Leistungen an die Hinterbliebenen dürfen zusammen den Betrag der vollen
Altersrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind sie anteilmäßig zu kürzen.
(5) Keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben der überlebende Ehegatte und
die hinterbliebenen Kinder eines Abgeordneten aus einer Ehe, die erst nach dem
Ausscheiden des Abgeordneten aus dem Landtag und nach Vollendung seines 65.
Lebensjahres geschlossen worden ist.
(6) § 8a Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.
(7) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Rente erlischt
a) für jeden Berechtigten, wenn er sich verheiratet,
b) für Waisen außerdem mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder, wenn sich eine
Waise zu diesem Zeitpunkt in Berufsausbildung befindet, mit dem Ende der
Berufsausbildung, spätestens jedoch mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
(8) Im übrigen sind die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über das
Witwengeld und Waisengeld sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt.".
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970 wurde
an diese Stelle mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgender § eingefügt:
"§ 8d. Renten an frühere Abgeordnete. (1) Die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Altersrente und die Witwen- und Waisenrente gelten auch für
frühere Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes aus dem Landtag von Baden-Württemberg ausgeschieden sind, sowie
für deren Hinterbliebene, jedoch mit der Einschränkung, daß die Renten für
diesen Personenkreis nur in halber Höhe der jeweiligen Sätze und nur auf Antrag
gewährt werden. Außerdem finden § 8b und § 8c Abs. 2 keine Anwendung.
(2) Renten nach Absatz 1 sind beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu
beantragen. Sie werden vom Monat der Antragstellung an gewahrt.".
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970 wurde
an diese Stelle mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgender § eingefügt:
"§ 8e. Anrechnung von anderen Einkünften. Die Anrechnung von Einkommen
oder Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einem
ähnlichen Dienst oder von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
öffentlichen Dienstes auf die Altersrente nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für die Anrechnung der Altersrente nach diesem Gesetz auf
Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen
Dienst.".
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970 wurde
an diese Stelle mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgender § eingefügt:
"§ 8f. Eigenleistung. Als Eigenleistung für die zu gewährende Altersrente
werden allen Abgeordneten des Landtags für jeden vollen oder angebrochenen Monat
ihrer Zugehörigkeit zum Landtag, für den sie Aufwandsentschädigung erhalten, 25
vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 und 2 zu zahlenden Entschädigungen einbehalten.
Die Eigenleistung ist auf volle DM aufzurunden."
Durch Gesetz vom 14. Juli 1970 wurde
an diese Stelle mit Wirkung vom 24. Juli 1970 folgender § eingefügt:
"§ 8g. Beitragsrückgewähr. (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag aus,
das die Voraussetzungen der Mandatsdauer nach § 8a Abs. 1 nicht erfüllt, und
besteht auch sonst kein Rentenanspruch nach diesem Gesetz, so erhält es auf
Antrag die erbrachten Eigenleistungen ohne Zinsen zurückerstattet, jedoch
höchstens bis zur Höhe, die dem Zwölffachen der monatlichen Grundentschädigung
entspricht.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Mitglieder des Landtags, die gemäß
§ 8a Abs. 8 ohne Rentenanspruch aus dem Landtag ausgeschieden sind.
(3) Eine spätere Wiedereinzahlung der erstatteten Eigenleistungen ist nicht
zulässig. Zeiten der Zugehörigkeit zum Landtag, für die Eigenleistungen
erstattet worden sind, können bei einem Wiedereintritt in den Landtag nicht auf
eine neue Mandatsdauer nach § 8a Abs. 1 angerechnet werden."
§ 9. Versicherungen. Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann der Präsident für die Abgeordneten auch andere Versicherungsregelungen treffen.
§ 10. Verzicht. Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.
§ 11. Zahlung an Hinterbliebene. Zahlungen aufgrund von Ansprüchen, die ein verstorbener Abgeordneter durch seine Zugehörigkeit zum Landtag erworben hat, werden an den Ehegatten oder andere Hinterbliebene geleistet; eine Erbberechtigung braucht nicht nachgewiesen zu werden: Der Präsident bestimmt, an wen die Zahlungen zu leisten sind.
§ 12. Zuschüsse an die Fraktionen. Die Fraktionen erhalten für ihre Geschäftsstellen einen monatlichen Grundbetrag von 3500 DM und einen monatlichen Betrag von 125 DM für jedes Mitglied, die Fraktionen der Opposition außerdem einen monatlichen Betrag von 30 DM für jedes Mitglied.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1967 wurde im § 12 der Betrag "3500 DM" mit Wirkung vom 1. April 1967" ersetzt durch: "2750 DM".
Durch
Gesetz vom 11. März 1969 erhielt der § 12 mit Wirkung vom 1. Januar 1969
folgende Fassung:
"§ 12. Zuschüsse an die Fraktionen. Die Fraktionen erhalten zur
Bestreitung ihrer Unkosten monatlich im voraus zu zahlende Zuschüsse nach
Maßgabe des Staatshaushaltsplans."
§ 13. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft. Gleich. zeitig tritt das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten vom 6. Juli 1953 (GBl. S. 89) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1960 (GBl. S.179) und des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten vom 6. November 1962 (GBl. S. 209) außer Kraft.
STUTTGART, den 2. August 1966
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. KIESINGER DR. WOLFGANG HAUSSMANN
DR. HERMANN MÜLLER DR. LEUZE
LEIBFRIED