Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der verfassunggebenden Landesversammlung

vom 6. Juli 1953

geändert durch
Gesetz vom 7. Februar 1955 (GBl. S. 49);
Gesetz vom 5. März 1957 (GBl. S. 18);
Gesetz vom 22. März 1960 (GBl. S. 93);
Gesetz vom 8. Oktober 1960 (GBl. S. 173);

Neubekanntmachung vom 22. November 1960 (GBl. S . 179)

Gesetz vom 6. November 1962 (GBl. S. 209).

aufgehoben durch
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten vom 2. August 1966 (GBl. S. 141).

Die verfassunggebende Landesversammlung hat am 25. Juni 1952 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Die Mitglieder der verfassunggebenden Landesversammlung erhalten:
1. für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur verfassunggebenden Landesversammlung und die folgenden zwei Wochen freie Fahrt auf allen Verkehrseinrichtungen der Deutschen Bundesbahn im südwestdeutschen Bundesland;
2. auf Antrag eine Entschädigung für Benutzung von Kraftfahrzeugen, sofern die Fahrt unumgänglich notwendig war. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Präsident. Die Entschädigung beträgt        DM -,30 für den gefahrenen Kilometer;
3. bis zum Endes des Monats, in dem die verfassunggebende Landesversammlung ihre Tätigkeit beendet, eine Aufwandsentschädigung von DM 300.- monatlich. Hinzu treten als Ersatz für Auslagen, die sich aus der Tätigkeit des Abgeordneten im Wahlkreis ergeben, DM 150.- monatlich. Die Aufwandsentschädigung und der Auslagenersatz sind am Ersten jeden Monats im voraus zu zahlen;
4. für jede Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von
DM 18.- für die am Tagungsort,
DM 25.- für die nicht am Tagungsort der verfassunggebenden Landesversammlung wohnenden Abgeordneten.
Das gleiche Sitzungstagegeld wird für Fraktionssitzungen gewährt, und zwar bis zu 36 Sitzungen jährlich für jede Fraktion. Außerdem wird das Sitzungstagegeld für Sitzungen der Fraktionsvorstände gewährt.
Nimmt ein Mitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, wird das Tagegeld nur einmal gewährt.
5. Ersatz des durch die Teilnahme an Sitzungen entstehenden Lohn- oder Gehaltsausfalls.

(2) Nach dem ersten Zusammentritt der verfassunggebenden Landesversammlung eintretende Mitglieder erhalten die Aufwandsentschädigung vom Tage vor ihrem Eintritt an. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder erhalten sie bis zum Ablauf des Monats, in dem sie ausscheiden. Im Falle des Todes eines Abgeordneten erhalten die Hinterbliebenen die Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats.

(3) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird von der Aufwandsentschädigung ein Betrag von DM 20.- abgezogen. Dieser Abzug findet nicht statt:
a) bei Beurlaubung durch den Präsidenten,
b) bei Krankheit und bei Versäumnis infolge von Verkehrsstörungen,
c) bei Abwesenheit auf besondere Anordnung der verfassunggebenden Landesversammlung.

(4) Für die Teilnahme an Besprechungen und Besichtigungen wird das Tagegeld nur gewährt, wenn von der verfassunggebenden Landesversammlung dazu eingeladen worden ist.

(5) Mitglieder, die mehr als 150 Fahrtkilometer vom Tagungsort entfernt wohnen, erhalten auf ihren Antrag nach Entscheidung des Präsidenten für An- und Abreisetage je ein halbes Tagegeld.

(6) Mitglieder, die an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnehmen, erhalten für den betreffenden Sitzungstag kein Sitzungstagegeld.

Durch Gesetz vom 7. Februar 1955 erhielt der § 1 Abs. 1 Ziff. 2 mit Wirkung vom 1. April 1955 folgenden zweiten Absatz:
"Die Entschädigung wird gewährt
a) in der Woche für die Fahrt zur ersten und dritten Plenarsitzung und zu jeder zweiten Ausschußsitzung; dabei gelten für diese Bestimmung mehrere am gleichen Tag stattfindende Ausschußsitzungen als eine Sitzung;
b) für die Fahrt zu je einer Fraktions- und einer Fraktionsvorstandssitzung im Monat.
Von mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur eine berücksichtigt. Der Präsident wird ermächtigt, in besonderen Fällen für eine im Auftrag des Landtags oder seiner Ausschüsse ausgeführte Fahrt auf Antrag Fahrtkostenersatz außerhalb dieser allgemeinen Regelung zu genehmigen."

Durch Gesetz vom 5. März 1957 wurde der § 1 mit Wirkung vom 1. April 1957 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Ziffer 2 a) erhielt der erste Halbsatz folgende Fassung:
"a) in der Woche für die Fahrt zur ersten und dritten Plenarsitzung und zur ersten, dritten und fünften Ausschußsitzung; "
- im Abs. 1 Ziff. 3 wurde die Zahl "300" ersetzt durch: "350" und die Zahl "150" durch: "200".

Durch Gesetz vom 22. März 1960 wurde der § 1 mit Wirkung vom 1. April 1960 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "der Verfassunggebenden Landesversammlung" ersetzt durch: "des Landtags".
- im Abs. 1 wurden die Worte "zur Verfassunggebenden Landesversammlung" ersetzt durch: "zum Landtag" und die Worte "im südwestdeutschen Bundesland" wurden ersetzt durch: "in Baden-Württemberg".
- dem Abs. 1 wurde folgende Ziffer angefügt:
"6. im Falle des Ausscheidens aus dem Landtag, wenn sie diesem mindestens vier Jahre angehört haben, für drei Monate ein Übergangsgeld in Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung und des monatlichen Auslagenersatzes. Das Übergangsgeld ist am Ersten jeden Monats im voraus zu zahlen. Es entfällt, wenn der Berechtigte zum Abgeordneten des Bundestags oder des Landtags von Baden-Württemberg gewählt wird, vom Zeitpunkt des Eintritts in den Bundestag oder Landtag an. § 7 gilt entsprechend.".
- im Abs. 4 wurden die Worte "von der Verfassunggebenden Landesversammlung" ersetzt durch: "vom Landtag".

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1960 wurde der § 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. b) erhielt der erste Satz folgende Fassung:
"b) für die Fahrt zu je drei Fraktions- bzw. Fraktionsarbeitskreissitzungen und drei Fraktionsvorstandssitzungen im Monat."
- im Abs. 1 Ziffer 3 wurden die Worte "die Verfassunggebende Landesversammlung ihre" ersetzt durch: "der Landtag seine" und die Worte "350 DM monatlich" ersetzt durch: "monatlich 25 v. H. des Grundgehalts der Bes.Gr. 3 der Bad.-Württ. Besoldungsordnung B (Anlage II zum LBesG)" und die Zahl "200" ersetzt durch: "250".
- der Abs. 1 Ziffer 4 erhielt folgende Fassung:
"4. für jede Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses, an der sie teilnehmen, ein Sitzungstagegeld von 30 DM. Das gleiche Sitzungstagegeld wird für höchstens 36 Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen und für höchstens 20 Sitzungen der Fraktionsarbeitskreise jährlich für jede Fraktion gewährt. Nimmt ein Mitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, wird das Sitzungstagegeld nur einmal gewährt.".
- im Abs. 3 wurde die Zahl "20" ersetzt durch: "30".
- im Abs. 4 wurde das Wort "Tagegeld" ersetzt durch: "Sitzungstagegeld".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die sich zwangsläufig aus der parlamentarischen Tätigkeit ergeben, erhalten die Mitglieder auf ihren Antrag nach Entscheidung des Präsidenten ein Übernachtungsgeld von 20 DM.".

Durch Gesetz vom 6. November 1962 erhielt § 1 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 folgende Fassung:
"5. Ersatz des durch die Ausübung des Mandats entstehenden Verdienstausfalles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Abgeordneten, die als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind, wird der entstehende Lohn- oder Gehaltsausfall ersetzt;
b) Abgeordnete, die als Beamte, als Richter oder als Bedienstete von Religionsgesellschaften nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 25. Juli 1955 oder auf Grund entsprechender Rechtsvorschriften in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten, sofern das Ruhegehalt nicht wenigstens 50 v. H. der Dienstbezüge ausmacht, eine Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Hälfte der  Dienstbezüge und dem  Ruhegehalt;
c) Abgeordnete, die ihre Einkommen überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen, erhalten auf Antrag zur pauschalen Abgeltung ihres Einkommensausfalles eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 25 v. H., weibliche Abgeordnete, die keinen Einkommensausfall erleiden, aber eine Familie zu betreuen haben, eine zusätzliche Entschädigung von 12,5 v. H. des Grundgehalts der Bes.-Gr. 3 der Bad.-Württ. Besoldungsordnung B (Anlage II zum Landesbesoldungsgesetz).
6. im Falle des ehrenhaften Ausscheidens aus dem Landtag, wenn sie diesem mindestens ein Jahr angehört haben, für drei Monate ein Übergangsgeld in Höhe des monatlichen Auslagenersatzes. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zu einem Landtag im Gebiet des Landes seit 1946 wird das Übergangsgeld in Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für einen weiteren Monat, höchstens jedoch auf die Dauer von neun Monaten bezahlt, wenn der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden das 50. Lebensjahr vollendet hat. Das Übergangsgeld ist zum Ersten eines jeden Monats im voraus zu zahlen. Das Übergangsgeld nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn der Berechtigte zum Abgeordneten des Bundestages oder eines Landtages gewählt wird, vom Zeitpunkt des Eintritts in den Bundestag oder Landtag an. Im Falle des Todes eines Abgeordneten erhalten die Hinterbliebenen das Übergangsgeld. § 7 gilt entsprechend."

§ 2. Gegen Unfall bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Abgeordneter werden die Mitglieder versichert.

§ 3. Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.

Durch Gesetz vom 22. März 1960 erhielt der § 3 Satz 1 mit Wirkung vom 1. April 1960 folgende Fassung:
"Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung oder das Übergangsgeld ist unzulässig."

§ 4. Für ein verstorbenes Mitglied erfolgen die Zahlungen an den Ehegatten oder an Hinterbliebene, ohne daß ein Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident.

§ 5. Den Fraktionen wird für die Arbeit ihrer Geschäftsstellen ein monatlicher Grundbetrag von DM 500.- und ein monatlicher Betrag von DM 40.- für jedes Mitglied zur Verfügung gestellt.

Durch Gesetz vom 5. März 1957 wurde im § 5 die Zahl "40" mit Wirkung vom 1. April 1957 ersetzt durch: "60".

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1960 erhielt der § 5 mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 (hinsichtlich des § 5 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juni 1960) folgende Fassung:
"§ 5. (1) Den Fraktionen wird für die Arbeit ihrer Geschäftsstellen ein monatlicher Grundbetrag von 2000 DM und ein monatlicher Betrag von 100 DM für jedes Mitglied, den Fraktionen der Opposition außerdem en Betrag von 25 DM monatlich für jedes ihrer Mitglieder zur Verfügung gestellt.
(2) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Entschädigung von 400 DM monatlich."

§ 6. (1) Der Präsident der verfassunggebenden Landesversammlung erhält neben der Aufwandsentschädigung, dem Auslagen-Ersatz und dem Tagegeld für die Vollversammlung eine Entschädigung von DM 750.- monatlich. Die Entschädigung ist im voraus zu zahlen. Angefangene Monate werden voll angerechnet.

(2) Die stellvertretenden Präsidenten erhalten eine Entschädigung von DM 150.- monatlich und für jeden Tag ihrer Tätigkeit außerhalb der Vollversammlung und der Ausschußsitzungen ein Sitzungstagegeld.

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1960 wurde der § 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Tagegeld" ersetzt durch: "Sitzungstagegeld" und die Worte "der Verfassunggebenden Landesversammlung" wurden ersetzt durch: "des Landtags".
- im Abs. 1 Satz 1 wurde die Zahl "750" ersetzt durch: "1200".
- im Abs. 2 wurde die Zahl "150" ersetzt durch: "300".

§ 7. Die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4, § 5 und § 6 zu gewährenden Entschädigungen bleiben steuerfrei.

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1960 erhielt der § 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 folgende Fassung:
"§ 7. Die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, 3, 4 und 6, § 1 Abs. 5, § 5 und § 6 zu gewährenden Entschädigungen bleiben steuerfrei."

Durch Gesetz vom 22. März 1960 wurde mit Wirkung vom 1. April 1960 folgender § an dieser Stelle eingefügt:
"§ 7a. In den Fällen der Art. 43, 47 und 93a der Verfassung des Landes Baden-Württemberg steht den wegen Auflösung des Landtags oder Ablaufs der Wahlperiode ausscheidenden Mitgliedern des Landtags bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach der Neuwahl des Landtags das Recht auf Freifahrt gemäß § 1 Abs.1 Ziff. 1 zu."

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1960 wurde der § 7a mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 zum § 8.

§ 8. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Präsident der verfassunggebenden Landesversammlung.

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1960
- wurde der § 8 mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 zum § 9.
- die Worte "der Verfassunggebenden Landesversammlung" ersetzt durch: "vom Landtag".

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 10. März 1952 in Kraft.

Am 10. März 1952 fand die konstituierende Sitzung der verfassunggebenden Landesversammlung statt.

Ohne ausdrückliche Aufhebung fiel der § 9 mit der Neubekanntmachung vom 22. November 1960 (GBl. S. 179) ersatzlos weg.

    Stuttgart, den 6. Juli 1953

Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Reinhold Maier       Ulrich          Dr. Schenkel
Dr. Frank              Herrmann              Hohlwegler
Fiedler


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1953 S. 89
© 26. September 2004

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