Gesetz über Zahl und Geschäftsbereich der Minister
(Ministergesetz)

vom 25. März 1947

aufgehoben mit der Gründung des Landes Baden-Württemberg am 25. April 1952
bzw. dem Inkrafttreten des
Gesetz über die vorläufige Ausübung der Staatsgewalt im südwestdeutschen Bundesland (Überleitungsgesetz) vom 15. Mai 1952.

Das badische Volk hat durch den Landtag am 6. August 1947 folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1. Die Zahl der Minister wird auf sechs festgesetzt.

§ 2. Der Geschäftsbereich der Minister wird in nachstehender Weise abgegrenzt:
1. Inneres (Badisches Ministerium des Innern),
2. Justiz (Badisches Ministerium der Justiz),
3. Kultus und Unterricht (Badisches Ministerium des Kultus und Unterrichts),
4. Finanzen (Badisches Ministerium der Finanzen),
5. Wirtschaft und Arbeit (Badisches Ministerium der Wirtschaft und Arbeit),
6. Landwirtschaft und Ermährung (Badisches Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung).

§ 3. Der Geschäftsbereich des Badischen Ministeriums des Innern umfaßt:
1. Verfassung, Landtagswahl, Volksabstimmung;
2. Gemeinden, Kreise, Körperschaften, Sparkassen; Stiftungen;
3. Staatsangehörigkeit;
4. Vereine, Versammlungen, Presse;
5. Gesundheitswesen;
6. Wohlfahrts- und Jugendpflege;
7. Personenstandspflege;
8. Flüchtlingswesen;
9. Fürsorge für die Opfer des Nationalsozialismus;
10. Polizei;
11. Bauwesen und Wiederaufbau;
12. Feuerlöschwesen;
13. Gebäudeversicherungsanstalt;
14. Badisches Statistisches Landesamt.

§ 4. Der Geschäftsbereich des Badischen Ministeriums der Justiz umfaßt:
1. Gerichte; Staatsanwaltschaft, Notariate, Grundbuchämter, Rechtsanwaltschaft;
2. Zivilrecht (einschl. des Handelsrechts und des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und Zivilrechtspflege;
3. Strafrecht, Strafverfahren, Strafvollzug;
4. Begutachtung der Gesetzgebung.

§ 5. Der Geschäftsbereich des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts umfaßt:
1. Kultus;
2. Schulen und Hochschulen;
3. Kunst und Wissenschaft;
4. Landeskulturamt.

§ 6. Der Geschäftsbereich des Badischen Ministeriums der Finanzen umfaßt:
1. Landeshaushalt;
2. Landesvermögen (einschl. der wirtschaftlichen Unternehmen, mit Ausnahme der Forsten und Domänen);
3. Landesschulden;
4. Finanz- und Lastenausgleich;
5. Währungs- und Kreditwesen;
6. Beamten- und Besoldungsrecht; Tarifwesen für Staatsangestellte und Staatsarbeiter;
7. Steuern und Zölle;
8. Staatliches Hochbau-, Maschinen- und Elektrowesen;
9. Wasser-, Straßen- und Vermessungswesen;
10. Die Verkehrsverwaltung (Straßenverkehr, Eisenbahn, Post, Schiffahrt);
11. Aufsicht über Banken und Versicherungen;
12. Kontrolliertes Vermögen.

§ 7. Der Geschäftsbereich des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit umfaßt:
A. Die Wirtschaftsverwaltung:
1. Industrie, Handel, Handwerk und Fremdenverkehr;
2. Erfassung und Verteilung von Rohstoffen und Fertigungen der Industrie und des Handwerks;
3. Hauptwirtschaftsamt;
4. Preisüberwachung und Preisbildung;
5. Energiewirtschaft;
6. Landesgewerbeamt, Eichdirektion, Bergamt, Geologische Landesanstalt;
7. Interzonenhandel und Außenhandel
B. Die Arbeitsverwaltung:
1. Arbeitsrecht, Arbeitsgerichte;
2. Tarife und Schlichtungswesen;
3. Gewerkschaften, Betriebsräte;
4. Sozialversicherung;
5. Kriegsversehrtenfürsorge;
6. Wohnraumbewirtschaftung und Siedlungswesen;
7. Gewerbeaufsicht, Gewerbeaufsichtsamt;
8. Landesarbeitsamt.

§ 8. Der Geschäftsbereich des Badischen Ministeriums der Landwirtschaft und Ernährung umfaßt:
1. Landwirtschaft;
2. Ernährung;
3. Domänen und Forsten;
4. Landwirtschaftliches Fachschulwesen.

§ 9. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt.

§ 10. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.

    Dieses Gesetz wird hiermit im Namen des badischen Volkes verkündet.

    Freiburg i. Br., den 7. August 1947.

Die Landesregierung
Wohleb


Quellen: Amtsblatt der Landesverwaltung Baden 1947 S. 174
© 22. Juli 2004


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