Badisches Gesetz zu dem Vertrag (Konkordat) mit dem Heiligen Stuhle

vom 9. Dezember 1932

erweitert durch
Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679);
umstritten

Das Badische Volk hat durch den Landtag am 9. Dezember 1932 folgendes Gesetz beschlossen:

Art. I. Dem in Hegne bei Konstanz am 12. Oktober 1932 unterzeichneten Vertrag (Konkordat) des Freistaates Baden mit dem Heiligen Stuhle sowie dem dazu gehörigen Schlußprotokoll vom gleichen Datum sowie dem Zusatzprotokoll vom 7./10. November 1932 wird zugestimmt.

Der Vertrag (Konkordat) und das Schlußprotokoll sowie das Zusatzprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. II. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(Es folgen die Unterschriften der Mitglieder des Badischen Staatsministeriums)

 

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden'

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Badische Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche in Baden und dem Badischen Staat den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrage (Konkordat) dauernd zu ordnen.

Zu diesem Zwecke haben Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten
    Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssektretär,

und das Badische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten
    den Herrn Badischen Staatspräsidenten und Minister der Justiz Dr. Josef Schmitt,
    den Herrn Badischen Minister des Kultus und Unterrichts Dr. Eugen Baumgartner und
    den Herrn Badischen Minister der Finanzen, Dr. Wilhelm Mattes,

ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. I. Der Badische Staat wird in Anwendung der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion den gesetzlichen Schutz gewähren.

Art. II. 1. Die gegenwärtige, auf der Bulle Provida solersque vom 16. August 1821 und auf der Bulle Ad Dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 beruhende Zirkumskription und Organisation der Erzdiözese Freiburg i. Br. bleibt bestehen, insoweit sich nicht aus diesem Konkordat Änderungen ergeben.

2. Dem Erzbischöflichen Stuhl in Freiburg i. Br. verbleibt der Metropolitancharakter. Das Domkapitel zu Freiburg i. Br. bleibt Metropolitankapitel.

3. Zur Oberrheinischen Kirchenprovinz gehören das Erzbistum Freiburg i. Br. und die Bistümer Rottenburg und Mainz.

4. Das Metropolitankapitel in Freiburg i. Br. besteht aus dem Domprobst, dem Domdekan und fünf residierenden Domkapitularen.

5. Die Dignitäten des Domkapitels verleiht der Heilige Stuhl auf Ansuchen des Erzbischofs im Benehmen mit dem Domkapitel bzw. abwechselnd auf Ansuchen des Domkapitels im Einvernehmen mit dem Erzbischof.

6. Die Besetzung der Kanonikate und Dompräbenden geschieht durch freie Ernennung seitens des Erzbischofs abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels. Die Abwechslung findet bei der Ernennung der residierenden Domkapitulare und der Ehrendomherren gesondert statt.

7. Bei Ausübung der in Art. II umschriebenen Rechte des Domkapitels wirken vier nicht residierende Ehrendomkapitulare (canonici ad honorem) gleichberechtigt mit. Sie werden vom Erzbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels ernannt.

Art. III. 1. Nach Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles reicht das Domkapitel dem Heiligen Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten ein.

Unter Würdigung dieser sowie der durch den Erzbischof jährlich einzureichenden Listen benennt der Heilige Stuhl dem Domkapitel drei Kandidaten, aus denen es in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Unter den drei Benannten wird mindestens ein Angehöriger der Erzdiözese Freiburg i. Br. sein.

2. Vor der Bestellung des vom Domkapitel zum Erzbischof Erwählten wird der Heilige Stuhl beim Badischen Staatsministerium sich vergewissern, ob gegen denselben seitens der Staatsregierung Bedenken allgemeinpolitischer, nicht aber parteipolitischer Art bestehen.

3. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die in Art. II genannten Ehrendomherren gleichberechtigt neben den residierenden Kapitularen mit.

Art. IV. 1. Hinsichtlich der Errichtung und Umwandlung kirchlicher Ämter ist der Erzbischof von Freiburg völlig frei, falls für ihre Errichtung oder Umwandlung nicht neue Aufwendungen aus Staatsmitteln beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit dem Erzbischof vereinbart werden.

2. Der Erzbischof besetzt sämtliche kirchlichen Ämter frei und unabhängig, vorbehaltlich der auf Privatrechtstiteln beruhenden Patronate, welche künftig den zur Zeit geltenden Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches unterstehen. Die Bestimmung von can. 1435, § 1, Ziff. 1 u. 2 findet bezüglich der Kanonikate in der Erzdiözese Freiburg i. Br. keine Anwendung.

3. Der Erzbischof ist berechtigt, die Vermögensangelegenheiten der Katholischen Kirche in Baden sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch eigene Satzung selbständig zu ordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten. Über die Bestimmungen des Badischen Kirchenvermögensgesetzes vom 7. April 1927 und des Badischen Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 hinaus wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen eine Einschränkung der kirchlichen Rechte in bezug auf die Vermögensverwaltung nicht erfolgen.

4. Die Katholische Kirche in Baden hat das Recht, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches und der Verfassung des Freistaates Baden sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern zu erheben.

Art. V. 1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche in Baden, ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie der Orden und religiösen Kongregationen, welche gegründet werden dürfen und die Rechte einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder einer juristischen Person des privaten Rechts nach den für alle Bürger geltenden Bestimmungen besitzen oder erlangen können, werden nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.

2. Wenn staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor zum Genuß überlassen. Dem Badischen Staat bleibt aber das Recht vorbehalten, solche Gebäude oder Grundstücke durch andere gleichwertige Grundstücke im Benehmen mit dem Erzbischof auszutauschen. Ein Recht an diesen Grundstücken, soweit es nicht auf anderweitigen Rechtstiteln beruht, wird durch dieses Konkordat nicht erworben.

3. Die bestehenden kirchlichen Eigentums- und Nutzungsrechte werden, soweit noch nicht geschehen, auf Verlangen der Kirche durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.

Art. VI. 1. Die Dotation des Erzbischöflichen Stuhles wird auf der bisherigen Bemessungsgrundlage gewährt.

2. Die Dotationen für das Domkapitel und die Dompräbendare, der Aufwand für ihre Gebäude, der Beitrag zur Bestreitung der Kosten der Erzbischöflichen Kanzlei sowie für die kirchliche Vermögensverwaltung und deren Beaufsichtigung werden künftig insgesamt jährlich 356000 RM - dreihundertsechsundfünfzigtausend Reichsmark - betragen.

3. Der nach der bisherigen Rechtslage bestehende Anspruch auf Realdotation wird hierdurch nicht berührt.

4. Bei Bemessung des Jahresbetrages wurde vom derzeitigen Stand der Aufwendungen des Badischen Staates für vergleichbare persönliche und sachliche Zwecke ausgegangen. Es besteht Einverständnis darüber, daß im Falle künftiger Änderungen in diesen Aufwendungen diese auf Verlangen eines Vertragsteiles bei der Zahlung berücksichtigt werden.

5. Der staatliche Zuschuß zur Aufbesserung gering besoldeter Pfarrer sowie alle übrigen voranschlagsmäßigen, in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erwähnten Leistungen des Staates an die Kirche werden von dieser vertraglichen Regelung nicht berührt.

6. Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

Art. VII. 1. Angesichts der in diesem Konkordat zugesicherten Dotation der Erzdiözese wird ein Geistlicher zum Ordinarius des Erzbistums Freiburg i. Br. zum Weihbischof, zum Domprobst, zum Domdekan oder zum Mitglied des Domkapitels oder des Ordinariats oder zum Dompräbendar oder zum Leiter oder Lehrer am Erzbischöflichen Prie sterseminar und am Theologischen Konvikt nur bestellt werden, wenn er
a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c) ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen oder an einer deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.

Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.

2. Von der erfolgten Bestellung eines der in Abs. 1 genannten Geistlichen wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde, und mit besonderer Rücksicht auf Ziff. 1 dieses Artikels von den Personalien des betreffenden Geistlichen, alsbald Kenntnis geben. Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

Art. VIII. 1. Der Erzbischof wird an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Art. VII Abs. 1 zu a-c und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die dort zu a und b genannten Anforderungen stellen.

2. Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramts wird der Erzbischof alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des betreffenden Geistlichen mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels Kenntnis geben.

Art. IX. Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die katholisch-theologische Fakultät der Universität Freiburg i. Br. mit den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Rechte bestehen, unter besonderer Beachtung des Codex Iuris Canonici und der Constitutio Apostolica Deus scientiarum Dommus vom 24. Mai 1931 mit den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Die Studienordnung an dieser Fakultät muß den kirchlichen Vorschriften gemäß und auch den Bedürfnissen der Seelsorge entsprechend im Einverständnis mit dem Erzbischof aufgestellt werden. Der Erzbischof ist berechtigt, für die Ausbildung der Kandidaten zum Priesteramte Konvikte und ein Priesterseminar zu unterhalten und in seinem Namen zu leiten.

Art. X. 1. Bevor an der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Freiburg i. Br. jemand zur Ausübung des Lehramts berufen, zugelassen oder angestellt wird, muß der Erzbischof, bei Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles der Erzbistumsverweser, gehört werden, ob gegen die Lehre oder den Lebenswandel oder die Lehrbefähigung des Vorgeschlagenen unter Angabe des Grundes Einwendungen erhoben werden. Im Falle einer derartigen Beanstandung wird die Berufung, Zulassung oder Anstellung nicht erfolgen.

2. Dementsprechend wird die Staatsregierung im Falle einer seitens des Erzbischofs bzw. Erzbistumsverwesers erfolgten ernstlichen Beanstandung der Lehre oder des Lebenswandels oder der Lehrbefähigung eines an der katholisch-theologischen Fakultät angestellten Lehrers im Einvernehmen mit dem Erzbischof für einen den Lehrbedürfnissen entsprechenden Ersatz sorgen.

Art. XI. Es besteht unter den Hohen Vertragschließenden Einverständnis darüber, daß der katholische Religionsunterricht an den badischen Schulen nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 149 der Verfassung des Deutschen Reiches ordentliches Lehrfach ist.

Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt.

Art. XII. Die Hohen Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Konkordats auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Art. XIII. 1. Dieses Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

2. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

in Kraft getreten am 11. März 1933 (GVBl. S. 391).

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet.

    Geschehen in doppelter Urschrift.

(Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten)

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaat Baden abgeschlossenen Konkordats haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende über einstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.

Zu Art. III Abs. 1 1. Für den Fall der Bestellung eines Coadjutors cum iure successionis für den Erzbischof von Freiburg wird der Heilige Stuhl im Benehmen. mit der Badischen Staatsregierung vorgehen.

2. Als Angehöriger der Erzdiözese Freiburg gilt auch ein aus der Erzdiözese stammender Geistlicher, der in derselben seine Studien ganz oder teilweise absolviert und wenigstens zeitweise im Dienste der Erzdiözese gestanden hat.

Zu Art. V  Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die Gründung von Orden und religiösen Kongregationen in Baden gemäß der Verfassung des Deutschen Reiches der Willensbestimmung der zuständigen kirchlichen Stelle überlassen bleibt. Ihre Rechtsstellung aber richtet sich nach Art. V Abs. 1 dieses Konkordats.

Zu Art. VI Abs. 4. Es besteht Einverständnis darüber, daß etwaige Änderungen im Personalbestande der Obersten Kirchenbehörde sowie der Erzbischöflichen Kanzlei und der Erzbischöflichen Vermögensverwaltung auf die in Art. VI Abs. 2 genannte Summe keinen Einfluß haben.

Zu Art. VI Abs. 5. Es besteht Einverständnis darüber, daß auch die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden staatlichen Leistungen für die sog. Kompetenzpfarreien und Kompetenzseelsorgestellen sowie die staatliche Baupflicht für solche Kirchengebäude und Pfarrhäuser von dieser vertraglichen Regelung berührt werden.

Zu Art. VII Abs. 1. Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte philosophisch-theologische Studium ist entsprechend den Grundsätzen gleichberechtigt, die für die deutschen Universitäten gelten.

Zu Art. IX. Im Hinblick auf die in Art. VII geforderte philosophisch-theologische Ausbildung wird der Badische Staat dafür Sorge tragen, daß an der Universität Freiburg je eine Professur für Philosophie und Geschichte besteht, die mit je einer Persönlichkeit besetzt wird, welche für die einwandfreie Ausbildung der Theologiestudierenden geeignet ist.

Zu Art. X Abs. 1 Satz 1. Vor dem Berufungs- und Zulassungsverfahren wird der Erzbischof benachrichtigt und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt wird. In der Äußerung sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel oder die Lehrbefähigung des Vorgeschlagenen bestehenden Bedenken darzulegen; wie weit der Erzbischof in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen Er messen überlassen.

Zu Art. XI. Einig in der Absicht und dem Willen, der Sicherheit und Festigung des religiösen Friedens in Baden zu dienen, wird der Freistaat Baden in Anwendung der Reichs- und Landesverfassung die bezüglich des Religionsunterrichts an den badischen Schulen geltenden Rechte der Katholischen Kirche auch weiterhin aufrechterhalten.

 

Zusatzprotokoll

Zu dem unter dem 12. Oktober 1932 in Hegne bei Konstanz zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden abgeschlossenen Konkordat geben die beiden Hohen Vertragschließenden folgende Erklärung ab, die als integrierender Bestandteil des Konkordats zu gelten hat:

Zu Art. III Abs. 2. 1. Für den Fall eines seitens der Badischen Staatsregierung geltend gemachten Bedenkens allgemeinpolitischer Art soll der Versuch gemacht werden, gemäß Art. XII des Konkordats zu einer Einigung zwischen dem Heiligen Stuhl und der Badischen Staatsregierung zu gelangen; führt aber der vorgesehene Versuch zu keiner Einigung, dann ist der Heilige Stuhl frei, die Besetzung des Erzbischöflichen Stuhles in Freiburg zu vollziehen. Entsprechendes gilt auch für die im Schlußprotokoll Ziff. 1 zu Art. III, Abs. 1 des Konkordats vorgesehene Bestellung eines Coadjutors cum iure successionis für den Erzbischof in Freiburg.

2. Zwischen den Hohen Vertragschließenden besteht Einverständnis darüber, daß das in Art. V Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Austauschrecht des Staates sich nur bezieht auf die im Grundbuch als Eigentum des Staates (Domänenärar) eingetragenen Grundstücke, an denen ein kirchliches Nutzungsrecht nicht besteht, und die nur guttatweise der Kirche zur Benutzung überlassen sind. Für den Fall eines nötig gewordenen Austausches muß das angebotene Grundstück in jeder Beziehung gleichwertig sein.

(Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten)


Quelle: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1933 S. 19
© 11. September 2004

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