Verordnung Nr. 60 des französischen Oberkommandos in Deutschland
über die Wahlen zu den Kreisversammlungen in Baden

vom 2. September 1946

Titel II. faktisch ersetzt durch
Landesgesetz über die Landtagswahlen, Kreiswahlen und Gemeindewahlen vom 7. Juli 1948 (RegBl. S. 105)

faktisch endgültig aufgehoben durch
die Landkreisordnung vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207)

siehe auch die weiterhin gültige Gesetz über die Landkreisselbstverwaltung in Baden vom 24. Juni 1939 (GVBl S. 93)

Der Général Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Français  d'Occupation nach Anhörung des Comité Juridique unter Bezugnahme auf

Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,

Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef Francais en Allemagne vom 28. Juli 1945 übet Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême Interallié oder in seinem Namen erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,

Verordnung Nr. 1 des Commandement Suprême Interallié über Vergehen.

Verordnung Nr. 44 über Aufstellung von Wählerlisten für deutsche Wahlen,

Verordnung Nr. 49 vom 5. August 1946 betreffend Wahlgeheimnis und Wahlfreiheit sowie Gesetzmäßigkeit und Wahrhaftigkeit der Abstimmung bei den deutschen Wahlen im französischen Besetzungsgebiet

folgende

VERORDNUNG:

TITEL 1
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Für jeden Kreis wird die Einrichtung der Kreisversammlung geschaffen.

Zusammenhängende Stadtkreise und Landkreise haben eine Kreisversammlung.

Artikel 2. Die Zusammensetzung der Kreisversammlung ist  folgende:
für Kreise bis zu   50000 Einwohnern                    18 Mitglieder
für Kreise von 50001 bis 60000 Einwohnern         20 Mitglieder
für Kreise von 60001 bis 70000 Einwohnern         22 Mitglieder
für Kreise von 70001 bis 80000 Einwohnern         24 Mitglieder
für Kreise von 80001 bis 90000 Einwohnern         26 Mitglieder
für Kreise von 90001 bis 100000 Einwohnern       28 Mitglieder
für Kreise von 100001 bis 110000 Einwohnern     30 Mitglieder
für Kreise von 110001 bis 120000 Einwohnern     32 Mitglieder
für Kreise von 120001 bis 130000 Einwohnern     34 Mitglieder
für Kreise von 130001 bis 140000 Einwohnern     35 Mitglieder
für Kreise von 140001 bis 150000 Einwohnern     36 Mitglieder
und für - eine darüber hinausgehende Einwohnerzahl ein weiteres Mitglied auf je 10000 Einwohner oder einen Bruchteil hiervon.

Artikel 3. Vorsitzender der Kreisversammlung ist der Landrat. Dieser leitet die Arbeiten der Kreisversammlung.

Die Versammlung kann aus dem Kreise ihrer Mitglieder, wenn deren Anzahl 26 oder weniger beträgt, einen und bei höherer Mitgliederzahl zwei stellvertretende Vorsitzende wählen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Behinderungsfalle.

Der Vorsitzende der Kreisversammlung besitzt keine beschließende Stimme.

Artikel 4. Die Kreisversammlung tritt in zwei ordentlichen Sitzungsperioden zusammen, das erste Mal im Monat Mai, das zweite Mal im Monat Oktober. Der Zeitpunkt der Eröffnung jeder Sitzungsperiode wird von dem Ministerialdirektor des Innern (oder dem Chef der deutschen Verwaltung) festgesetzt.

Die Dauer jeder Sitzungsperiode beträgt höchstens zwei Wochen. Die Versammlung kann jedoch beim Vorliegen einer unbedingten Notwendigkeit mit einet Majorität von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, daß deren Zahl mindestens der Hälfte der Gesamtmitglieder entspricht, die Fortsetzung ihrer Arbeiten um höchstens eine Woche beschließen.

Artikel 5. Die Kreisversammlung kann außerhalb der ordentlichen Sitzungsperioden vom Landrat einberufen werden, sei es aus eigener Entschließung, sei es auf Antrag der Hälfte der Mitglieder. Im letzten Falle muß der Antrag den Gegenstand angeben, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll.

Artikel 6. Der Landrat hat der Versammlung das für den ordnungsmäßigen Verlauf ihrer Arbeiten unerläßlich notwendige Bureaupersonal zur Verfügung zu stellen. Er muß ihr auch alle Auskünfte erteilen und alle die Verwaltung betreffenden Unterlagen vorlegen, die eine Behandlung der auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten mit voller Sachkenntnis ermöglichen.

Artikel 7. Über die Beratungen der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist bei der Eröffnung jeder Sitzung und am Schluß der letzten Sitzung einer jeden Sitzungsperiode zwecks Genehmigung zur Verlesung zu bringen.

Artikel 8. Sobald die Versammlung ein Fünftel ihrer Mitglieder infolge Ablebens, Amtsniederlegung oder aus einem anderen Grunde verloren hat, müssen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Ergänzungswahlen stattfinden.

Artikel 9. Die Kreisversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtsperiode einen Kreisversammlungsausschuß. Dieser setzt sich zusammen:
für Versammlungen mit 18 bis 20 Mitgliedern aus 5 Personen
für Versammlungen mit 22 bis 24 Mitgliedern aus 6 Personen
für Versammlungen mit 26 bis 28 Mitgliedern aus 7 Personen
für Versammlungen mit 30 bis 32 Mitgliedern aus 8 Personen
für Versammlungen mit 34 bis 36 Mitgliedern aus 9 Personen
und für Versammlungen mit höherer Mitgliederzahl aus einer weiteren Person auf je vier Versammlungsmitglieder oder einen Bruchteil hiervon.

Artikel 10. Vorsitzender des Kreisversammlungsausschusses ist der Landrat. Dieser hat jedoch keine beschließende Stimme.

Der Kreisversammlungsausschuß tritt monatlich ein Mal zusammen; er wird vom Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder einberufen.

Artikel 11. Der Kreisversammlungsausschuß beschließt über Angelegenheiten, für die er von der Kreisversammlung eine besondere Vollmacht erhalten hat, desgleichen über Angelegenheiten, die wegen äußerster Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Sitzungsperiode vertragen, die ihrer Bedeutung nach aber die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzungsperiode nicht rechtfertigen.

Der Kreisversammlungsausschuß gibt im übrigen dem Landrat in laufenden Verwaltungsangelegenheiten auf Betragen seine Stellungnahme bekannt.

TITEL II
Wahl der Kreisversammlungsmitglieder

Artikel 12. Die Wahl zu den Kreisversammlungen findet am 13. Oktober 1946 statt. Die Amtsdauer der aus den Wahlen hervorgegangenen Kreisversammlungen beträgt zwei Jahre.

Wahlberechtigt sind diejenigen Personen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44 vom 28. Mai 1946 in die Wählerlisten eingeschrieben sind.

siehe hierzu das Landesgesetz über die Verlängerung der Amtszeit der Bürgermeister, Gemeinderäte und Mitglieder der Kreisversammlungen vom 23. September 1948 (GVBl. S. 142). Nach der Bekanntmachung vom 3. September 1948 wurden die Wahlen zu den Gemeinderäten und Kreisversammlungen auf den 14. November 1948, die Wahlen zu den Bürgermeistern auf den 5. Dezember 1948 festgesetzt.

Artikel 13. Die Wahl findet von 8 Uhr bis 18 Uhr statt. Die Wahlhandlungen gehen nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung Nr. 49 vom 5. August 1946 vor sich.

Artikel 14. In den Gemeinden, in denen mehrere Wahlbureaus notwendig sind; bestimmt der in Artikel 11 der Verordnung Nr. 49 vom 5. August 1946 vorgesehene Wahlausschuß die Anzahl und den Ort der Wahlbureaus und verteilt die Wähler auf diese unter Berücksichtigung ihres Wohnsitzes.

Artikel 15. Die Wahl der Mitglieder der Kreisversammlung findet in allgemeiner Abstimmung nach Listenwahl statt, unter entsprechender Verteilung der Sitze nach den Bestimmungen der Gesetzgebung vor 1933 über die anteilsmäßige Verteilung der Sitze in anderen als Gemeindeversammlungen. Der Wähler muß eine der vorliegenden Listen unverändert wählen.

Artikel 16. Falls nur eine Liste oder falls keine Liste eingereicht worden ist, erfolgt die Wahl der Mitglieder der Kreisversammlung in allgemeiner Abstimmung nach Stimmenmehrheit.

Im ersten Wahlgang gelten nur die Bewerber als gewählt, welche mindestens die Stimmen eines Viertels der eingeschriebenen Wähler und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

Wenn es notwendig ist, findet ein zweiter Wahlgang binnen zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.

Artikel 17. Im Falle eines zweiten Wahlgangs werden die Fristen von zwei Wochen gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 44 vom 28. Mai 1946 und von 20 Tagen gemäß nachstehendem Artikel 19 dieser Verordnung für den zweiten Wahlgang auf eine Woche abgekürzt.

Artikel 18. Wählbar sind nur die Personen, die in einer der Gemeinden des Kreises wohnen und die in Titel IV der Verordnung Nr. 44 vom 28. Mai 1946 festgesetzten Bedingungen erfüllen.

Der Landrat ist in dem Bezirk, den er verwaltet, nicht wählbar.

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eine der Zahl der zu besetzenden Sitze entsprechende Anzahl von Namen enthalten. Die Vorschlagslisten müssen von einer zugelassenen demokratischen Partei eingereicht werden und bedürfen zu ihrer Annahme der Unterzeichnung von mindestens zehn in dem Kreise wohnenden Wählern.

Ein Wähler kann nur eine Vorschlagsliste unterzeichnen.

Artikel 19. Die Wahlvorschläge dürfen nur die Namen von Personen enthalten, die in einer der Gemeinden des Kreises aktives Wahlrecht besitzen, von der Wählbarkeit nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44 vom 28. Mai 1946 nicht ausgeschlossen sind und deren Wahl nach den Bestimmungen der Gesetze vor 1933, soweit sie für die gegenwärtigen Kreise gelten, mit dem ihnen zu übertragenden Amt nicht unvereinbar ist.

Jeder Bewerber muß seine Zustimmung zu der Eintragung in die Vorschlagsliste, auf der sich sein Name befindet, schriftlich erklären.

Die Vorschlagslisten müssen am zwanzigsten Tage vor der Wähl in drei Exemplaren beim Vorsitzenden des Wählausschusses des Kreises eingereicht werden. Der Wahlausschuß setzt sich zusammen aus:
- dem Landrat als Vorsitzenden,
- einem vom Gemeinderat der Kreishauptstadt gewählten Mitglied,
- einem vom Ministerialdirektor des Innern ernannten Mitglied,
- dem Vertreter einer jeden der zugelassenen Parteien, die in dem Kreise eine angemeldete Ortsgruppe errichtet haben.

Den Vorsitz des Wahlausschusses des einen Stadt- und Landkreis umfassenden Bezirks führt der Landrat.

Artikel 20. Der Wahlausschuß prüft die eingereichten Wahlvorschläge und stellt fest, ob die in die Wahlvorschläge eingetragenen Personen wählbar sind. Wenn sich in dem Wahlvorschlag die Namen von Personen befinden, deren Nichtwählbarkeit offenkundig ist; so hat der Wahlausschuß denjenigen, der für die Vorschlagsliste verantwortlich ist, hiervon zu verständigen. Dieser hat in diesem Falle die Möglichkeit, innerhalb 24 Stunden die auf der Liste gestrichenen Personen durch andere zu ersetzen.

Artikel 21. Die vom Wahlausschuß geprüften Wahlvorschläge werden spätestens am zwölften Tage vor der Wahl vom Ministerialdirektor des Innern geschlossen. Sie müssen sofort beim Bürgermeisteramt an dem üblichen für amtliche Veröffentlichungen vorgesehenen Platz angeschlagen werden.

TITEL III.
Aufgaben der Kreisversammlung

Artikel 22. Zu den Aufgaben der Kreisversammlung gehören:
1. Aufstellung des Haushaltsplans des Kreises enthaltend Einnahmen und Ausgaben und die Kontrolle seiner Durchführung,
2. Verwaltung des Personalapparates des Kreises (Festsetzung des Umfangs des Bestandes, der Anstellungsverhältnisse, der  Gehaltsklassen usw.),
3. Bau und Unterhaltung von Nebenstraßen und Lokalbahnen,
4. Ausführung und Kontrolle von Arbeiten für Zuleitung von Trinkwasser und Wasserkraft sowie der im öffentlichen Interesse von ihr veranlaßten Arbeiten,
5. Einrichtung von Asylen und Fürsorgeanstalten, die dem Kreise unterstehen und von ihm geschaffen werden, z. B. Herbergen, Kranken- und Irrenhäuser, Blinden- und Taubstummenanstalten, Altersheime für Bedürftige,
6. Einrichtung und Kontrolle von Kreisfachschulen für Landwirtschaft und Haushalt und von Abendkursen,
7. andere Aufgaben„ die dem Kreis kraft Gesetzes zufallen.

Artikel 23. Die Kreisversammlung faßt in allen Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit Beschlüsse und nimmt zu Fragen, die zur Zuständigkeit des Landrats gehören, Stellung, soweit sie ihr unterbreitet werden.

Die Kreisversammlungen zweier oder mehrerer Kreise können zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen oder zur Ausführung von Arbeiten gemeinsamen öffentlichen Interesses übereinstimmende Beschlüsse lassen.

In diesem Falle ernennt jede der Kreisversammlungen eine gleiche Anzahl von Mitgliedern zu ihrer Vertretung in dem Geschäftsfühungsausschuß für Arbeitsunternehmungen.

Artikel 24. Der Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist und im Französischen Besetzungsgebiet als Gesetz durchgeführt wird.

    BADEN-BADEN, den 2. September 1946.

Der Général d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG

Die Verordnung änderte insbesondere das weiterhin gültige badische Landesgesetz über die Landkreisselbstverwaltung vom 24. Juni 1939 (GVBl. S. 93). In der Zeit zwischen 1947 und 1952 wurde vom Land Baden keine Kreisordnung erlassen, so dass die vorstehende Verordnung bis 1956 in Südbaden in Geltung war.
 


Quellen: Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 299
© 18. Juli 2004


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