Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz

vom 13. Mai 1969

Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 erhielt das Gesetz folgenden Titel:

"Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
(Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz - AG G10)
"

geändert durch
Gesetz vom 6. Oktober 1970 (GBl. S. 459);
Gesetz vom 24. Juli 1979 (GBl. S. 293);
Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 661, Art. 2)

Der Landtag hat am 24. April 1969 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. l des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I. S.949) ist das Innenministerium.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, ber. S. 2298) ist das Innenministerium."

das Bundesgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I. S. 949) wurde ersetzt durch das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I. S. 2001).

§ 2. (1) Das Innenministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus fünf vom Landtag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit sie von ihm zu verantworten ist.

(2) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz 1 genannten Gremiums bedarf.

Durch Gesetz vom 6. Oktober 1970 erhielt der § 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 16. Oktober 1970 folgende Fassung:
"(2) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. Vor der Entscheidung der Kommission dürfen die Beschränkungsmaßnahmen nur bei Gefahr im Verzuge vollzogen werden. Das Innenministerium unterrichtet die Kommission unverzüglich über den Vollzug. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben."

Durch Gesetz vom 24. Juli 1979 wurde der § 3 mit Wirkung vom 11. August 1979 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich die Kommission über von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Läßt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Innenministerium die Kommission weiterhin auf Verlangen, mindestens jedoch alle sechs Monate; spätestens nach fünf Jahren ist die Kommission über die abschließende Entscheidung zu unterrichten. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so hat das Innenministerium diese unverzüglich zu veranlassen."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 wurde der § 3 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" ersetzt durch: "Artikel 10-Gesetzes".
- im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "§ 5 Abs. 5 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" ersetzt durch: "§ 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes".
- der Abs. 2 Satz 2 wurde durch folgende Sätze ersetzt:
"Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Innenministerium die Kommission weiterhin auf Verlangen, mindestens jedoch alle sechs Monate. Von einer Mitteilung kann endgültig abgesehen werden, wenn die Kommission fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme einstimmig festgestellt hat, dass
1. eine Mitteilung ohne Gefährdung des Zwecks der Beschränkung noch nicht möglich war,
2. dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin nicht möglich sein wird und
3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erheblichen Stelle als auch beim Empfänger vorliegen."
- nach dem Abs. 3 wurde folgender neue Abs. 4 eingefügt:
"(4) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in allen Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Die Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben."
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 5.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 3. DieKontrolle der Verarbeitung nach dem Artikel 10-Gesetz erlangter personenbezogener Daten erfolgt durch die Kommission nach § 2 Abs. 2. Dies gilt auch für Daten nach dem Artikel 10-Gesetz, die dem Landesamt für Verfassungsschutz von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder des Bundes übermittelt worden sind."

§ 3. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 wurde der bisherige § 3 zum § 4.

in Kraft getreten am 20. Mai 1969.

    STUTTGART, den 13. Mai 1969

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. FILBINGER                   KRAUSE                       DR. HAHN
DR. SCHIELER                 GLEICHAUF              DR. BRÜNNER
HIRRLINGER                    DR. SEIFRIZ                    SCHWARZ


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1967 S. 7
© 14. September 2004 - 11. Januar 2006

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