vom 13. Mai 1969
Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 erhielt das Gesetz folgenden Titel:
"Gesetz zur Ausführung des Artikel
10-Gesetzes
(Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz - AG G10)"
geändert durch
Gesetz vom 6. Oktober 1970 (GBl. S. 459);
Gesetz vom 24. Juli 1979 (GBl. S. 293);
Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl.
S. 661, Art. 2)
Der Landtag hat am 24. April 1969 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. l des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I. S.949) ist das Innenministerium.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005
erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Abs. 1 des Artikel
10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, ber. S. 2298) ist das
Innenministerium."
das Bundesgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I. S. 949) wurde ersetzt durch das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I. S. 2001).
§ 2. (1) Das Innenministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus fünf vom Landtag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit sie von ihm zu verantworten ist.
(2) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben.
(3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz 1 genannten Gremiums bedarf.
Durch
Gesetz vom 6. Oktober 1970 erhielt der § 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 16. Oktober
1970 folgende Fassung:
"(2) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von
ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission entscheidet von Amts
wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der
Beschränkungsmaßnahmen. Vor der Entscheidung der Kommission dürfen die
Beschränkungsmaßnahmen nur bei Gefahr im Verzuge vollzogen werden. Das
Innenministerium unterrichtet die Kommission unverzüglich über den Vollzug.
Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat
das Innenministerium unverzüglich aufzuheben."
Durch
Gesetz vom 24. Juli 1979 wurde der § 3 mit Wirkung vom 11. August 1979 wie folgt
geändert:
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich die Kommission über von ihm
vorgenommene Mitteilungen an Betroffene nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes zu Artikel
10 Grundgesetz oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen.
Läßt
sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend
beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung
ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Innenministerium die Kommission
weiterhin auf Verlangen, mindestens jedoch alle sechs Monate; spätestens nach
fünf Jahren ist die Kommission über die abschließende Entscheidung zu
unterrichten. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so hat das
Innenministerium diese unverzüglich zu veranlassen."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005
wurde der § 3 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" ersetzt durch:
"Artikel 10-Gesetzes".
- im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "§ 5 Abs. 5 des Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz" ersetzt durch: "§ 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes".
- der Abs. 2 Satz 2 wurde durch folgende Sätze ersetzt:
"Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht
abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch
die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Innenministerium
die Kommission weiterhin auf Verlangen, mindestens jedoch alle sechs Monate. Von
einer Mitteilung kann endgültig abgesehen werden, wenn die Kommission fünf Jahre
nach Beendigung der Maßnahme einstimmig festgestellt hat, dass
1. eine Mitteilung ohne Gefährdung des Zwecks der Beschränkung noch nicht
möglich war,
2. dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin nicht
möglich sein wird und
3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erheblichen Stelle als
auch beim Empfänger vorliegen."
- nach dem Abs. 3 wurde folgender neue Abs. 4 eingefügt:
"(4) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten
personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an
Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in allen Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in
die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der
Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Die Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur
Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben."
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 5.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 3. DieKontrolle der Verarbeitung nach dem Artikel 10-Gesetz erlangter
personenbezogener Daten erfolgt durch die Kommission nach § 2 Abs. 2. Dies gilt
auch für Daten nach dem Artikel 10-Gesetz, die dem Landesamt für
Verfassungsschutz von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder
des Bundes übermittelt worden sind."
§ 3. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 wurde der bisherige § 3 zum § 4.
in Kraft getreten am 20. Mai 1969.
STUTTGART, den 13. Mai 1969
Die Regierung des Landes
Baden-Württemberg:
DR. FILBINGER
KRAUSE DR. HAHN
DR. SCHIELER GLEICHAUF DR. BRÜNNER
HIRRLINGER
DR. SEIFRIZ
SCHWARZ