vom 4. Mai 1951.
Da eine Vereinbarung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern über eine Neugliederung dieser Länder nicht zustande gekommen ist, hat der Bundestag gemäß Artikel 118 Satz 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Die Durchführung der Volksabstimmung
§ 1. In den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern findet eine Volksabstimmung darüber statt, ob diese Länder zu einem Bundesland (Südweststaat) vereinigt oder ob die alten Länder Baden und Württemberg (einschließlich Hohenzollern) wiederhergestellt werden sollen.
§ 2. Der Bundesminister des Innern setzt den Tag der Abstimmung fest. Die Abstimmung muß spätestens am 16. September 1951 stattfinden.
Durch eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1951 mußte die Volksabstimmung verschoben werden; durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 mußte die Volksabstimmung spätestens am 16. Dezember 1951 stattfinden. Die Volksabstimmung fand am 9. Dezember 1951 statt.
§ 3. (1) Es werden folgende Abstimmungsbezirke gebildet:
Abstimmungsbezirk I:
das Land Baden,
Abstimmungsbezirk II:
der Landesbezirk Baden des Landes Württemberg-Baden,
Abstimmungsbezirk III:
das Land Württemberg-Hohenzollern,
Abstimmungsbezirk IV:
der Landesbezirk Württemberg des Landes Württemberg-Baden.
(2) Die zuständige Landesregierung ernennt für jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsleiter.
§ 4. Der Stimmzettel hat folgenden Wortlaut und folgende Form:
a) im Lande Baden und im Landesbezirk Baden des Landes Württemberg-Baden
(Gesamt-Baden):
b) Im Lande Württemberg-Hohenzollern und im Landesteil Württemberg des Landes Württemberg-Baden:
Ergebnis der Volksabstimmung:
in Südbaden 37.8 % für den Südweststaat,
62.2 % für das alte Land Baden.
in Nordbaden 57.1 % für den Südweststaat,
42.9 % für das alte Land Baden.
in Nordwürttemberg 93.5 % für den
Südweststaat, 6.5 % für das alte Land Württemberg
in Südwürttemberg-Hohenzollern 92.8
% für den Südweststaat, 7.2 % für das alte Land Württemberg
in Gesamtbaden 49.3 % für den Südweststaat,
52.2 % für das alte Land Baden.
§ 5. Ein Stimmberechtigter kann nur eine der beiden Fragen bejahen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Einsetzen eines Kreuzes (X) in den einen der beiden Kreise oder durch eine sonstige deutliche Kennzeichnung.
§ 6. (1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag
1. nach Artikel 116 des Grundgesetzes Deutscher ist,
2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. Seit mindestens drei Monaten im Abstimmungsgebiet wohnt,
4. nach den im Abstimmungsland geltenden Vorschriften weder vom Stimmrecht
ausgeschlossen noch in der Ausübung des Stimmrechts behindert ist.
(2) Hat der Stimmberechtigte mehrere Wohnsitze, so kann er seine Stimme nur einmal abgeben.
(3) Wer sein Stimmrecht mehr als einmal oder unter falschem Namen ausübt, wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Deutsche Mark bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist.
§ 7. Stimmberechtigte Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die ihren Wohnsitz aus dienstlichen Gründen aus dem Abstimmungsgebiet bis zu einer Entfernung von 20 km jenseits der Bundesgrenze verlegen mußten, sowie die stimmberechtigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Stimmliste einer benachbarten Gemeinde des Abstimmungsgebietes einzutragen, soweit nicht die beteiligten Landesregierungen besondere Stimmbezirke einrichten.
§ 8. Stimmscheine haben nur innerhalb des Abstimmungsbezirks Gültigkeit, in dem sie ausgegeben wurden.
§ 9. (1) Auf die Volksabstimmung, insbesondere auf die Aufstellung und öffentliche Auflegung der Stimmlisten, den Einspruch gegen ihre Richtigkeit, die Anfechtung von Abstimmungen und die Durchführung von Nachabstimmungen finden die landesgesetzlichen Vorschriften über die Volksabstimmungen (Volksentscheid) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß für die Entscheidung über die Anfechtung von Abstimmungen das Bundesverfassungsgericht zuständig ist.
(2) Die Bezirksabstimmungsleiter (§ 3) übermitteln die Ergebnisse der Abstimmung in ihrem Abstimmungsbezirk dem Bundesminister des Innern, der das Abstimmungsergebnis feststellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 10. (1) Ergibt die Volksabstimmung im gesamten Abstimmungsgebiet und in mindestens drei der nach § 3 gebildeten Abstimmungsbezirke eine Mehrheit für die Vereinigung der Länder zu einem Bundesland, so wird dieses Land nach Maßgabe der §§ 11 bis 20 dieses Gesetzes gebildet.
(2) Ergibt sich keine Mehrheit nach Absatz 1, so werden die alten Länder Baden und Württemberg (einschließlich Hohenzollern) nach Maßgabe der §§ 21 bis 26 dieses Gesetzes wiederhergestellt.
Der § 10 sah vor, daß, wenn die Volksabstimmung die geforderten Mehrheit nach Absatz 1 nicht erbracht hätte, automatisch die alten Länder Baden und Württemberg gebildet worden wären. Die Erhaltung des Status Quo war nicht vorgesehen.
Abschnitt II
Das Verfahren bei der Vereinigung der Länder Baden,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu einem Bundesland
§ 11. Die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern sind mit der Bildung der vorläufigen Regierung (§ 14 Abs. 4) zu einem Bundesland vereinigt.
Zeitpunkt war der 25. April 1952 12.30 Uhr.
§ 12. (1) Die Regierungen der beteiligten Länder bilden unmittelbar nach der Volksabstimmung einen Ministerrat. Er nimmt die ihm nach §§ 13, 14, 15, 17 und 18 übertragenen Befugnisse wahr. Seine Aufgaben enden mit der Bildung der vorläufigen Regierung (§ 14 Abs. 4).
(2) Der Ministerrat besteht aus vier von der Regierung des Landes Württemberg-Baden und aus je zwei von den Regierungen der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern zu bestimmenden Vertretern. Von den Vertretern des Landes Württemberg-Baden müssen zwei aus dem Landesbezirk Baden stammen. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Der Ministerrat wird auf den fünften Werktag nach der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Bundesanzeiger (§ 9 Abs. 2) vom Ministerpräsidenten des Landes Württemberg-Baden einberufen.
(4) Der Ministerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluß.
§ 13. (1) Der Ministerrat hat innerhalb von drei Monaten nach der Volksabstimmung die Wahl der verfassunggebenden Landesversammlung des neuen Bundeslandes durchzuführen.
(2) Die verfassunggebende Landesversammlung besteht aus mindestens 120
Abgeordneten, von denen
Württemberg-Baden
mindestens 73 Abgeordnete
Baden
mindestens 25 Abgeordnete
Württemberg-Hohenzollern
mindestens 22 Abgeordnete
zu wählen haben.
(3) Die Wahlen werden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21) durchgeführt. Die Vorschriften des Artikels 41 des Grundgesetzes gelten entsprechend. Der Ministerrat ist ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen.
Die Wahl zur verfassunggebenden Landesversammlung fand am 9. März 1952 statt.
siehe hierzu die Verordnung des Ministerrates über die Wahl zur Verfassungsgebenden Landesversammlung vom 7. Januar 1952
§ 14. (1) Die verfassunggebende Landesversammlung wird von dem Vorsitzenden des Ministerrats auf den sechzehnten Tag nach der Wahl einberufen.
(2) Die verfassunggebende Landesversammlung beschließt die Landesverfassung, die mit der Verkündung durch die vorläufige Regierung wirksam wird.
(3) Sie kann verfassungsrechtliche Bestimmungen, Gesetze und Maßnahmen, die im Interesse der Bildung des neuen Bundeslandes schon vor Inkrafttreten der Verfassung erforderlich sind, beschließen.
(4) Sie wählt spätestens einen Monat nach ihrem Zusammentritt den Ministerpräsidenten. Dieser ernennt binnen zwei Wochen die Minister und stellt den Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regierung fest.
(5) Nach dem Inkrafttreten der Verfassung nimmt die verfassunggebende Landesversammlung die Befugnisse des ersten Landtages auf längstens zwei Jahre wahr.
(6) Die Beschlüsse der verfassunggebenden Landesversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit sie nichts anderes bestimmt.
Durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 wurde der § 14 Absatz 5 als verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Die verfassunggebende Landesversammlung trat am 25. März 1952 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Wahl des Ministerpräsidenten fand genau zum Fristablauf des Gesetzes, am 25. April 1952 statt. Die Ernennung der Minister erfolgte an demselben Tag, so daß der Ministerpräsident den Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regierung feststellen konnte, der gemäß § 11 gleichzeitig der Zeitpunkt der Bildung des neuen Bundeslandes darstellte. Da jedoch die neue Landesregierung noch keinerlei landesgesetzliche Grundlage hatte, war sie in staatsrechtlicher Hinsicht auf sehr losem Grund. Erst durch das Überleitungsgesetz vom 15. Mai 1952 konnte sie staatsrechtlich als Landesregierung des neuen Bundeslandes betrachtet werden.
§ 15. Der Ministerrat oder die vorläufige Regierung können der verfassunggebenden Landesversammlung einen Verfassungsentwurf vorlegen und Anträge stellen. Die Mitglieder des Ministerrats oder der vorläufigen Regierung oder ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen der verfassunggebenden Landesversammlung und ihrer Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 wurde der § 15 "soweit er Pflichten der verfassunggebenden Versammlung gegenüber der vorläufigen Regierung begründet" als verfassungswidrig und nichtig erklärt.
§ 16. Die beteiligten Länder sind verpflichtet, vom Tage der Volksabstimmung an alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die bestehenden Verwaltungsorganisationen oder den Besitz- und Vermögensstand des Landes erheblich ändern, nachhaltige finanzielle Verpflichtungen des neuen Bundeslandes begründen oder in sonstiger Weise geeignet sind, die Vereinigung zu beeinträchtigen.
§ 17. Der Ministerrat hat das Recht, gegen Gesetze und Maßnahmen, die entgegen dem § 16 ergangen sind, Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Gegen den Einspruch ist die Anrufung der verfassunggebenden Landesversammlung zulässig.
§ 18. (1) Folgende Maßnahmen der beteiligten Länder bedürfen
der Genehmigung des Ministerrats:
1. Ernennung und Beförderung von Beamten des höheren Dienstes
bei den Obersten Landesbehörden und bei den Landesmittelbehörden
sowie bei den obersten Gerichten, Das gleiche gilt für die Dienstverträge
von Angestellten in entsprechenden Stellungen.
2. Einmalige Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen
Haushalts, deren insgesamt veranschlagter Aufwand mehr als eine Million
Deutsche Mark beträgt.
(2) Die Länderregierungen sind verpflichtet, dem Ministerrat alle für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 19. Die Aufwendungen für den Ministerrat, für die verfassunggebende Landesversammlung und die vorläufige Regierung werden von den beteiligten Ländern im Verhältnis des Aufkommens an Ländersteuern getragen.
§ 20. Die Verfassungen der beteiligten Länder treten spätestens mit Inkrafttreten der Verfassung des neuen Bundeslandes endgültig außer Kraft, soweit die verfassungsgebende Landesversammlung nicht für einzelne Vorschriften andere Bestimmungen trifft.
Abschnitt III
Das Verfahren bei der Wiederherstellung der alten Länder
Baden und Württemberg einschließlich Hohenzollern
§ 21. Mit der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern über die Bildung der vorläufigen Regierungen in den beiden neuen Bundesländern (§ 24 Abs. 4) sind das Land Baden und der Landesbezirk Baden des Landes Württemberg-Baden zu einem Bundesland Baden, das Land Württemberg-Hohenzollern und der Landesbezirk Württemberg des Landes Württemberg-Baden zu einem Bundesland Württemberg vereinigt.
§ 22. (1) Die Regierungen der beteiligten Länder bilden unmittelbar nach der Volksabstimmung je einen Ministerrat für das neue Land Baden und das neue Land Württemberg. Die Ministerräte nehmen die ihnen nach den §§ 23 bis 25 übertragenen Befugnisse wahr. Ihre Aufgaben enden an dem Tage, an dem der Bundesminister des Innern die Bildung der vorläufigen Regierungen in den neuen Ländern Baden und Württemberg im Bundesanzeiger bekanntgibt (§ 24 Abs. 4).
(2) Der Ministerrat für das neue Land Baden besteht aus je zwei von den Regierungen der Länder Württemberg-Baden und Baden zu bestimmenden Vertretern. Der Ministerrat für das neue Land Württemberg besteht aus je zwei von den Regierungen der Länder Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu bestimmenden Vertretern.
(3) Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Vertreter und Stellvertreter müssen jeweils ihren ständigen Wohnsitz im neu zu bildenden Land haben.
(4) Die Ministerräte werden auf den fünften Werktag nach der Abstimmung einberufen. Der Ministerrat für das neue Land Baden wird vom Staatspräsidenten des Landes Baden, der Ministerrat für das neue Land Württemberg vom Staatspräsidenten des Landes Württemberg-Hohenzollern einberufen.
(5) Jeder Ministerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluß.
§ 23. (1) Die beiden Ministerräte haben innerhalb von drei Monaten nach der Volksabstimmung die Wahlen der verfassunggebenden Landesversammlungen der beiden neuen Länder Baden und Württemberg durchzuführen.
(2) Die verfassunggebende Landesversammlung des neuen Landes Baden besteht aus 70 Abgeordneten, von denen das Land Baden mindestens 33 Abgeordnete und der Landesbezirk Baden des Landes Württemberg-Baden mindestens 37 Abgeordnete zu wählen haben. Die verfassunggebende Landesversammlung des neuen Landes Württemberg besteht aus mindestens 80 Abgeordneten, von denen das Land Württemberg-Hohenzollern mindestens 26 Abgeordnete und der Landesbezirk Württemberg des Landes Württemberg-Baden mindestens 54 Abgeordnete zu wählen haben.
(3) Die Wahlen werden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Wahlgesetzes zum Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21) durchgeführt. Die Vorschriften des Artikels 41 des Grundgesetzes gelten entsprechend. Die beiden Ministerräte sind ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen.
§ 24. (1) Die verfassunggebenden Landesversammlungen werden von den Vorsitzenden der Ministerräte auf den sechzehnten Tag nach der Wahl einberufen.
(2) Die verfassunggebenden Landesversammlungen beschließen die Landesverfassungen, die mit der Verkündung durch die vorläufigen Regierungen wirksam werden.
(3) Die verfassunggebenden Landesversammlungen können verfassungsrechtliche Bestimmungen, Gesetze und Maßnahmen, die im Interesse der Bildung der neuen Bundesländer schon vor Inkrafttreten der neuen Verfassungen erforderlich sind, erlassen.
(4) Sie wählen spätestens einen Monat nach ihrem Zusammentritt die Ministerpräsidenten. Die Ministerpräsidenten ernennen binnen zwei Wochen die Minister und stellen den Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regierungen fest. Jeder der Ministerpräsidenten hat den Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regierung dem Bundesminister des Innern mitzuteilen. Der Bundesminister des Innern gibt nach Eintreffen der letzten Mitteilung im Bundesanzeiger die Bildung der beiden vorläufigen Regierungen bekannt. Mit dem Tage der Bekanntmachung sind die beiden neuen Bundesländer Baden und Württemberg gebildet.
(5) Nach dem Inkrafttreten der Verfassungen nehmen die verfassunggebenden Landesversammlungen die Befugnisse des ersten Landtags auf längstens zwei Jahre wahr.
(6) Die Beschlüsse der verfassunggebenden Landesversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit sie nichts anderes bestimmen.
Durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 wurde der § 24 Absatz 5 als verfassungswidrig und nichtig erklärt.
§ 25. Die §§ 15 bis 19 finden entsprechende Anwendung.
§ 26. Das Vermögen der bisherigen Länder geht als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die neu gebildeten Länder über mit der Maßgabe, daß die Auseinandersetzung des Landes Württemberg-Baden durch eine Vereinbarung der beiden neuen Länder erfolgt. Kommt eine Einigung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Ländern und drei von der Bundesregierung zu benennenden Mitgliedern besteht. Das Schiedsgericht bestimmt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27. (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durchführung erforderlichen Rechtsverordnungen.
Durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 wurde der § 27 Absatz 2 als verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr