Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
vom 12. September 1990
Art. 4. (1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der
Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
erklären, daß das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des
Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen
Deutschen Demokratischen Republik und Berlins
sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden,
der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung
der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels
3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.
...
Art. 5. (1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen
Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik
und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel
4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten
Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung
stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind,
denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium
zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden
während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem
Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Tätigkeiten
dort ausüben.
(2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte
auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins
werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und
der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher
Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen
der betreffenden Staaten in Berlin stationiert
bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin
stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden
nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags.
Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort
nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit
den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin
stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung
der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.
...
Art. 7. (1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und
Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und
Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden
vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und
alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
...
Schreiben der Alliierten Kommandatura Berlin
vom 2. Oktober 1990
2. Oktober 1990
Herrn Walter Momper
Regierender Bürgermeister
von Berlin
Rathaus Schöneberg
Sehr geehrter Herr Regierender Bürgermeister,
heute begehen die Berliner mit den Vertretern des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und Frankreichs in Berlin das Ende einer Ära in der Geschichte dieser großen Stadt und feiern um Mitternacht den Beginn einer neuen. Wir gratulieren Ihnen, Herr Regierender Bürgermeister, und den Bürgern Berlins hierzu.
Heute blicken wir zurück auf den langen und schwierigen Weg, der zur Wiederherstellung der Einheit der Stadt geführt hat. Wir grüßen die vielen tausend Männer und Frauen der Alliierten, die in Berlin professionell und mit Hingabe gedient haben. Damit haben die alliierten Boden- und Luftstreitkräfte im Zusammenwirken mit den Zivilisten dazu beigetragen, den Grundstein für diesen glücklichen Tag zu legen. Sie haben gemeinsam und in Partnerschaft mit den Berlinern die Stadt durch schwere Zeiten gebracht. Einige gaben ihr Leben. Wir werden sie nie vergessen.
Die Verpflichtung unserer drei Länder gegenüber Berlin beruhte auf der Überzeugung, daß Freiheit, Demokratie und das Recht auf Selbstbestimmung gewahrt werden müssen, wo immer und wann immer sie bedroht werden und um jeden Preis. Diese Werte wurden im Laufe der Jahre in Berlin immer wieder in Frage gestellt. Die Alliierten und die Berliner waren jedoch entschlossen, sie nicht preiszugeben oder untergraben zu lassen.
Heute möchten wir insbesondere den Berlinern Anerkennung zollen. Sie haben bemerkenswerte Tapferkeit, Tatkraft und einen unerschütterlichen Sinn für Humor bewiesen, Eigenschaften, die sie sogar während der Belastungen der Blockade und im Schatten der unbarmherzigen Berliner Mauer bei gutem Mut hielten. Die Entschlossenheit und Ausdrucksstärke der führenden Politiker Berlins zogen die Aufmerksamkeit der Bürger unserer Länder auf Berlin. Die Worte Ernst Reuters: "Ihr Völker der Welt schaut auf diese Stadt" bleiben unvergänglich. Heute blickt die Welt auf Berlin und sieht den Triumph der Freiheit und des Geistes.
Es ist die Verschmelzung des alliierten Engagements mit der Willensstärke der Berliner, die - zusammen mit der lebensnotwendigen und großzügigen Unterstützung sowie der Entschlossenheit der Bundesrepublik Deutschland - das Fundament für die Erfüllung unserer Hoffnungen gelegt hat. Daß wir daran beteiligt sein konnten, ist für uns alle auf alliierter Seite eine einzigartige und uns tief erfüllende Erfahrung.
Die Bundesregierung hat darum gebeten, daß die Streitkräfte der Westalliierten für einen begrenzten Zeitraum in Berlin stationiert bleiben. Unsere drei Regierungen haben darin eingewilligt. Die Präsenz dieser Truppen auf dieser neuen Grundlage wird unsere fortdauernde Solidarität mit der Bundesrepublik Deutschland und vor allem mit Berlin und seinen Bürgern bezeugen.
Blickt man in die fernere Zukunft, so sind wir überzeugt, daß unsere drei Länder weiterhin eine starke Bindung an Berlin haben werden. Hierin spiegelt sich die Vielfalt der institutionellen und persönlichen Beziehungen zwischen unseren Völkern und den Berlinern wider, die in all diesen Jahren gewachsen sind und weiter gedeihen.
Heute um Mitternacht ist die Aufgabe der Stadtkommandanten erfüllt. Wir drei Stadtkommandanten werden Berlin in Kürze verlassen und dabei Genugtuung empfinden, daß unsere gemeinschaftlichen Bestrebungen zum Erfolg geführt haben. Das Berlin, das wir zurücklassen, wird vereint und frei sein.
Heute nacht werden wir an der Freude aller Berliner und ganz Deutschlands teilhaben, und wir wünschen dieser außergewöhnlichen Stadt und ihren Bürgern für die Zukunft jeden erdenklichen Erfolg.
Major General
Robert Corbett
Britischer Stadtkommandant
Major General
Raymond E. Haddock
Amerikanischer Stadtkommandant
General de Division
Francois Cann
Französischer Stadtkommandant
Michael St. E. Burton
Britischer Gesandter und
Stellvertretender Stadtkommandant
Harry J. Gilmore
Amerikanischer Gesandter und
Stellvertretender Stadtkommandant
Francis Beauchataud
Französischer Gesandter und
Stellvertretender Stadtkommandant
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag -
vom 31.8.1990
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik - entschlossen, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden, ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben, in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden, im Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt, in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europäischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europäischen Völkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewährleistet, in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden ist, - sind übereingekommen, einen Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:
Kapitel I. Wirkung des Beitritts
Art. 1 Länder. (1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBI. 1 Nr. 51 5. 955) gemäß Anlage II maßgebend.
(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Art. 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit. (1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Kapitel II. Grundgesetz
Art. 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Art. 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes.
...
Art. 5 Künftige Verfassungsänderungen. Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- ...
- in Bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder.
- ....
...
Art. 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung. Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.
...
Protokoll
Bei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen getroffen:
I. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags
1. Zu Artikel 1:
(1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 5. 123) bestimmt mit der Maßgabe
- daß der Protokollvermerk zu Artikel 1 der ,,Vereinbarung zwischen dem Senat und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1988 über die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen Gebieten in die Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 über die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhältnis zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg fortwirkt;
- daß alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.
(2) Die Länder Berlin und Brandenburg überprüfen und dokumentieren innerhalb eines Jahres den sich nach Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf.
5. Zu Artikel 9 Abs. 5:
Beide Vertragsparteien nehmen die Erklärung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß das in Berlin (West) geltende Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt.
....
9. Zu Artikel 16:
Beide Vertragsparteien nehmen die Ankündigung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß der Oberbürgermeister zum 3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder der Berliner Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates beteiligt werden.
....
Beschluß des Bundestages
über den Sitz von
Bundesregierung und Bundestag
vom 20. Juni 1991
Vollendung der Einheit Deutschlands
In Einlösung seiner Beschlüsse, in denen der Deutsche Bundestag seinen politischen Willen vielfach bekundet hat, daß nach der Herstellung der Deutschen Einheit Parlament und Regierung wieder in der deutschen Hauptstadt Berlin sein sollen, wolle der Deutsche Bundestag beschließen:
1. Sitz des Bundestages ist Berlin.
2. Die Bundesregierung wird beauftragt, gemeinsam mit der Verwaltung des Deutschen Bundestages und dem Senat von Berlin bis zum 31. 12. 1991 ein Konzept zur Verwirklichung dieser Entscheidung zu erarbeiten. Dabei soll mit der Herrichtung der notwendigen Kapazitäten für Tagungen des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen, Gruppen und Ausschüsse in Berlin schnell begonnen werden. Die Arbeitsfähigkeit soll in vier Jahren hergestellt sein. Bis dahin finden in der Bundeshauptstadt Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages nur auf Beschluß des Ältestenrates in besonderen Fällen statt. Die volle Funktionsfähigkeit Berlins als Parlaments- und Regierungssitz soll in spätestens 10 bis 12 Jahren erreicht sein.
3. Der Deutsche Bundestag erwartet, daß die Bundesregierung geeignete Maßnahmen trifft, um ihrer Verantwortung gegenüber dem Parlament in Berlin nachzukommen und in entsprechender Weise in Berlin ihre politische Präsenz dadurch sichert, daß der Kernbereich der Regierungsfunktionen in Berlin angesiedelt wird.
4. Zwischen Berlin und Bonn soll eine faire Arbeitsteilung vereinbart werden, so daß Bonn auch nach dem Umzug des Parlaments nach Berlin Verwaltungszentrum der Bundesrepublik Deutschland bleibt, indem insbesondere die Bereiche in den Ministerien und die Teile der Regierung, die primär verwaltenden Charakter haben, ihren Sitz in Bonn behalten; dadurch bleibt der größte Teil der Arbeitsplätze in Bonn erhalten. Darüber hinaus werden für die Region Bonn — von der Bundesregierung bzw. von einer unabhängigen Kommission — unter Mitwirkung der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie der Stadt Bonn Vorschläge erarbeitet, die als Ausgleich für den Verlust des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich zum Ziel haben.
5. Der Hauptstadtvertrag zwischen der Bundesregierung und der Stadt Bonn soll zu einem Bonn-Vertrag fortentwickelt werden zum Ausgleich der finanziellen Sonderbelastungen Bonns und der Region durch die Funktionsänderungen.
6. Die Bundestagspräsidentin wird gebeten, eine Kommission aus Vertretern aller Verfassungsorgane, der obersten Bundesbehörden und von weiteren unabhängigen Persönlichkeiten zu berufen. Diese Kommission soll - als unabhängige Föderalismuskommission - Vorschläge zur Verteilung nationaler und internationaler Institutionen erarbeiten, die der Stärkung des Föderalismus in Deutschland auch dadurch dienen soll, daß insbesondere die neuen Bundesländer Berücksichtigung finden mit dem Ziel, daß in jedem der neuen Bundesländer Institutionen des Bundes ihren Standort finden. Auch vorhandene Institutionen des Bundes in Berlin stehen dafür zur Disposition.
7. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen von der Bundesregierung und der Kommission dem Deutschen Bundestag so rechtzeitig zugeleitet werden, daß er bis zum 30. Juni 1992 dazu Beschlüsse fassen kann.
8. Der Deutsche Bundestag geht davon aus, daß der Bundespräsident seinen ersten Sitz in Berlin nimmt.
9. Der Deutsche Bundestag empfiehlt dem Bundesrat, in Wahrnehmung seiner föderalen Tradition seinen Sitz in Bonn zu belassen.
Gesetz über die Vereinheitlichung
des Berliner Landesrechts
vom 28. September 1990
Das (Erste) Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts ist ein besonderes Gesetz, das durch übereinstimmende Beschlüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (West) und der Stadtverordnetenversammlung von Berlin (Ost) zustande kam und die Einheit der Stadt am 3. Oktober 1990 vorbereitete. Damit war es ein paktiertes Gesetz, im Gegensatz zu einer Vereinbarung zwischen beiden Teilen der Stadt.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich. (1) Das in den Bezirken Tiergarten, Wedding, Kreuzberg, Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof, Neukölln und Reinickendorf unterhalb der Verfassung vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 1990 (GVBl. S. 1877), stehende, am 25. September 1990 geltende Landesrecht gilt mit Ausnahme der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften, die auf den bisherigen Geltungsbereich beschränkt bleiben, in dem gesamten Gebiet, das nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands das Land Berlin bildet, nach Maßgabe der Anlage 2. Dem Landesrecht im Sinne des Satzes 1 stehen die vom Abgeordnetenhaus vor dem 25. September 1990 beschlossenen, aber noch nicht verkündeten Gesetze gleich, sobald sie im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet sind.
(2) Das von der Stadtverordnetenversammlung nach dem 11. Juli 1990 unterhalb der Verfassung vom 23. Juli 1990 (GVAB1. Nr. 1, 5. 1) stehende und bis zum 26. September 1990 einschließlich beschlossene Landesrecht bleibt in seinem Geltungsbereich unberührt.
§ 2 Außerkrafttreten entgegenstehenden Rechts. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Berliner Landesrecht fortgilt, tritt, soweit es nicht nach den Anlagen zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands fortgilt, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften außer Kraft. Soweit durch das Außerkrafttreten des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik sowie durch das zeitlich versetzte Inkraftsetzen neuen Rechts gemäß den Anlagen 1 und 2 Regelungslücken entstehen, kann die Landesregierung von Berlin bis zum 2. Oktober 1991 die zur Ausfüllung dieser Lücken zwingend erforderlichen Übergangsvorschriften durch Rechtsverordnung erlassen.
§ 3 Behandlung von Regelungslücken. (1) Soweit in dem nach § 1 in Kraft gesetzten Recht auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Landesrecht fortgelten, anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.
(2) Soweit im Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das als Landesrecht fortgilt, auf Vorschriften verwiesen wird, die keine Anwendung mehr finden, sind die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des nach § 1 in Kraft gesetzten Berliner Landesrechts anzuwenden.
§ 4 Fortsetzung von Verwaltungsverfahren, Lauf von Fristen. (1) Die am 3. Oktober 1990 anhängigen Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt.
(2) Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 3. Oktober 1990 begonnen hat, richtet sich nach den bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften.
§ 5 Zuleitung von Vorgängen. Geht durch das nach § 1 in Kraft gesetzte Landesrecht die Zuständigkeit für eine Sache auf eine andere Stelle über, so hat die bisher zuständige Stelle die bei ihr befindlichen Akten und Vorgänge dieser Sache unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Akten und Vorgänge, die von der bisher zuständigen Stelle anderen Stellen nur vorübergehend ausgehändigt sind.
§ 6 Rückkehr zum Verordnungsrang. (1) Die von diesem Gesetz erfaßten Rechtsverordnungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
(2) Rechtsverordnungen, die aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes oder seiner Anlagen erlassen werden sollen, sind dem Abgeordnetenhaus und der Stadtverordnetenversammlung sowie nach der Wahl zu dem ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus diesem mindestens einen Monat vor ihrem Erlaß zur Kenntnis zu geben.
§ 7 Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz wird nach Beschlußfassung im Abgeordnetenhaus im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und nach Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin verkündet. Es tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Die Landesregierung von Berlin hat bis zum 15. Oktober 1990 dem Abgeordnetenhaus und der Stadtverordnetenversammlung eine Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 1991 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen von Teilnehmern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, beruflicher Fortbildungs-, Umschulungs- und Rehabiitationsmaßnahmen (Qualifizierungsbeihilfe), der Richtlinien über die Vergabe von Stipendien und der Richtlinien für die Gewährung des Berliner Familiengeldes vorzulegen und laufend zu berichten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Anlage I.
es folgt die Auflistung von 157 Landesgesetze, -verordnungen und sonstigem Landesrecht von Berlin (West)
Anlage II.
es folgt die Auflistung von 112 Landesgesetze, -verordnungen und sonstiges Landesrecht von Berlin (West)
Anlage III.
es folgt die Auflistung von 14 Landesgesetze, -verordnungen und sonstiges Landesrecht von Berlin (Ost)
Das Gesetz wurde durch das Zweite Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990 geändert und ergänzt (ebenfalls ein paktiertes Gesetz).