Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin

vom 1. Dezember 1936

geändert durch
Erlaß vom 1. April 1944 (RGBl. I. S. 87)

spätestens mit der Übernahme der Verwaltung Berlins durch die vier Alliierten Mächte am 1. Juli 1945 außer Kraft getreten; formal faktisch durch die Vorläufige Verfassung Berlins vom 13. August 1946 aufgehoben.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil.
Von der gemeindlichen Verfassung

§ 1. (1) Für die Reichshauptstadt Berlin gilt die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49), soweit nicht dieses Gesetz Abweichungen vorsieht.

(2) Die Reichshauptstadt Berlin ist Stadtkreis. Sie hat auch die Aufgaben eines preußischen Provinzialverbandes.

§ 2. (1) Der Oberbürgermeister ist unmittelbarer Landesbeamter. Er ist gleichzeitig Leiter einer Landesbehörde (Stadtpräsident). Der Leiter der beiden Behörden führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister und Stadtpräsident.

(2) Allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters ist der Erste Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung Bürgermeister.

(3) Auf den Oberbürgermeister finden die Vorschriften der §§ 39 bis 42 und 44 bis 45 der Deutschen Gemeindeordnung keine Anwendung.

Durch den Erlaß vom 1. April 1944 (siehe § 3) wurde der § 2 dahingehend geändert, daß die Ämter Oberbürgermeister und Stadtpräsident getrennt wurden; § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 wurden faktisch gestrichen.

§ 3. (1) Der Beauftragte der NSDAP (§ 33 der Deutschen Gemeindeordnung) ist der Gauleiter des Gaues Berlin.

(2) Der Gauleiter ist vor Entschließungen des Oberbürgermeisters von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiete des Städtebaues, des Verkehrs, der Kultur, der Kunst, der Presse und der Personalsteuern zu hören. Dieses Recht des Gauleiters kann nicht übertragen werden; sein Vertreter kann es ausüben, wenn der Gauleiter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert ist. Die Beteiligung des Gauleiters kann auf dessen Antrag von der Aufsichtsbehörde auf weitere Arbeitsgebiete ausgedehnt werden.

Durch den Erlaß vom 1. April 1944 wurde ergänzend zum § 3 bestimmt:
"In Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 957) beauftrage ich den Gauleiter von Berlin, Reichsminister Dr. Goebbels, die Verwaltung der Reichshauptstadt zu lenken. Er führt hierbei die Bezeichnung "Stadtpräsident". Die Stellung und die Zuständigkeiten der Obersten Reichs- und Preußischen Landesbehörden im Verhältnis zur Reichshauptstadt bleiben unberührt.
Nach den persönlichen Richtlinien und Weisungen des Stadtpräsidenten leiten der Oberbürgermeister die Gemeindeverwaltung und der Vizepräsident, auf den die dem bisherigen Stadtpräsidenten zustehenden Aufgaben und Befugnisse übergehen, die staatliche Verwaltung der Reichshauptstadt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin."
Damit war die Personalunion zwischen den Ämtern Oberbürgermeister (als Gemeindeorgan) und Stadtpräsident (als Organ der Landesverwaltung) getrennt.

(NSDAP-)Gauleiter von Berlin war seit Nov. 1926 Dr. Joseph Goebbels.

§ 4. Die Zahl der Ratsherren beträgt 45. Unter ihnen muß sich wenigstens ein Ratsherr aus jedem Bezirk befinden, der gleichzeitig Beirat dieses Bezirks ist.

§ 5. (1) Die Gemeindeverwaltung der Reichshauptstadt Berlin gliedert sich in die Hauptverwaltung und in die Verwaltung der Bezirke. Der Oberbürgermeister führt die Hauptverwaltung. Die Bezirksverwaltung liegt dem Bezirksbürgermeister ob; der Bezirksbürgermeister ist Leiter einer selbständigen Behörde und dem Oberbürgermeister unterstellt.

(2) Anzahl, Grenzen und Bezeichnung der Verwaltungsbezirke werden durch die Hauptsatzung geregelt.

§ 6. (1) Die Geschäfte der Gemeindeverwaltung, die nicht von einer Stelle (Hauptverwaltung) aus geführt werden müssen, sind den Bezirksbürgermeistern als Bezirksgeschäfte zu übertragen.

(2) Der Kreis der Bezirksgeschäfte wird durch Satzung bestimmt; die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Kreis der Bezirksgeschäfte kann in den einzelnen Bezirken voneinander abweichen; auch können einem Bezirksbürgermeister Geschäfte eines Nachbarbezirkes übertragen werden.

(3) In den Bezirksgeschäften ist der Bezirksbürgermeister an Weisungen des Oberbürgermeisters gebunden. Der Oberbürgermeister kann das Weisungsrecht auf jeden der Beigeordneten übertragen. Das Weisungsrecht des Oberbürgermeisters in staatlichen Angelegenheiten, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Anweisung übertragen sind, bleibt unberührt.

(4) Außendienststellen der Hauptverwaltung für einzelne Verwaltungszweige werden nicht gebildet, es sei denn, daß die Satzung dies vorsieht.

§ 7. (1) Dem Bezirksbürgermeister stehen zur Bearbeitung der Bezirksgeschäfte Bezirksbeigeordnete als Stellvertreter zur Seite.

(2) Die Stellen der Bezirksbürgermeister werden hauptamtlich verwaltet; die Stellen der Bezirksbeigeordneten können ehrenamtlich verwaltet werden. Die Zahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bezirksbeigeordneten wird für jeden Verwaltungsbezirk in der Hauptsatzung festgelegt.

§ 8. (1) Auf die Bezirksbürgermeister und Bezirksbeigeordneten finden § 34 Abs. 2 Satz 3 und §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 47 der Deutschen Gemeindeordnung sinngemäße Anwendung.

(2) Auf die Berufung und Ernennung der Bezirksbürgermeister und Bezirksbeigeordneten findet § 41 der Deutschen Gemeindeordnung mit folgenden Abweichungen Anwendung:
1. Der Beauftragte der NSDAP berät die bei der Hauptverwaltung eingegangenen Bewerbungen, soweit es sich um Stellen der Bezirksbürgermeister handelt, mit den Gemeinderäten, soweit es sich um Stellen der Bezirksbeigeordneten handelt, mit den Bezirksbeiräten.
2. Nach § 41 Abs. 2 zuständige Behörde ist der Stadtpräsident.

(3) Für die Entscheidung nach § 45 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung bedarf der Stadtpräsident des Einvernehmens mit dem Beauftragten der NSDAP.

§ 9. Der Oberbürgermeister gibt dem Bezirksbürgermeister für die Führung der Bezirksgeschäfte das erforderliche sonstige Personal bei. Der Bezirksbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bezirksverwaltung.

§ 10. Die Vorschrift des § 43 der Deutschen Gemeindeordnung gilt nicht für Beamte, von denen der eine in der Hauptverwaltung, der andere in einer Bezirksverwaltung tätig ist oder die in verschiedenen Bezirksverwaltungen tätig sind.

§ 11. Der Beauftragte der NSDAP beruft für jeden Bezirk im Benehmen mit dem Oberbürgermeister Bezirksbeiräte, die den Bezirksbürgermeister oder einen Bezirksbeigeordneten auf wichtigen Arbeitsgebieten ständig beraten; der Bezirksbürgermeister ist vorher zu hören. § 48 Abs. 1, § 49 Satz 1 und §§ 51 bis 54 und 59 der Deutschen Gemeindeordnung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Aufsichtsbehörde (§§ 51 und 54 der Deutschen Gemeindeordnung) der Stadtpräsident tritt.

§ 12. (1) In den Bezirksgeschäften gilt der Bezirksbürgermeister als Bürgermeister (Gemeindevorstand) im Sinne der Gesetze. Als Rechtsmittel gegen seine Entscheidung tritt an die Stelle eines in Gesetzen vorgesehenen Einspruchs die Beschwerde an den Oberbürgermeister.

(2) Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung bestimmen, daß als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bezirksbürgermeisters an die Stelle einer in Gesetzen vorgesehenen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde die Beschwerde an den Oberbürgermeister tritt; der Oberbürgermeister ist an Weisungen gebunden.

(3) Die Beschwerde soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 bei dem Bezirksbürgermeister eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist gilt als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig dem Oberbürgermeister zugeht. Der Bezirksbürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht abhilft, dem Oberbürgermeister vor.

§ 13. (1) Die Hauptsatzung kann vorsehen, daß der Oberbürgermeister in einzelnen der im § 55 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung bezeichneten Angelegenheiten statt der Gemeinderäte die für das Arbeitsgebiet zuständigen Beiräte des Bezirks hört. Voraussetzung ist, daß die Bedeutung dieser Angelegenheit nicht wesentlich über einen Bezirk hinausgeht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 treten die Bezirksbeiräte unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters oder des von ihm beauftragten Bezirksbürgermeisters zusammen.

Zweiter Teil.
Von der Landesverwaltung der Reichshauptstadt Berlin

§ 14. Als Landesbehörde besteht in Berlin der Stadtpräsident. Ihm werden ein Vizepräsident als allgemeiner Vertreter sowie nach Bedürfnis Regierungsdirektoren, Regierungsräte und Hilfsarbeiter beigegeben.

Durch den Erlaß vom 1. April 1944 (siehe § 3) wurde der § 14 dahingehend geändert, daß die Ämter Oberbürgermeister und Stadtpräsident getrennt wurden, und dafür das (Partei-)Amt des Gauleiters und des NSDAP-Beauftragten mit dem des Stadtpräsidenten vereinigt wurde.

§ 15. Auf den Stadtpräsidenten gehen die Aufgaben und Befugnisse des Staatskommissars der Hauptstadt Berlin über, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.

§ 16. (1) Die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten der Reichshauptstadt Berlin führt der Reichsminister des Innern. Ihm sind auch die Aufgaben des Oberpräsidenten nach § 117 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung vorbehalten.

(2) Ist in Gesetzen oder Verordnungen gegen eine Entscheidung des Bürgermeisters die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zugelassen, so kann der Reichsminister des Innern für die Reichshauptstadt Berlin durch Verordnung bestimmen, daß an Stelle der Beschwerde der Einspruch tritt. Der Oberbürgermeister ist bei der Entscheidung über den Einspruch an Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden.

(3) Die in anderen preußischen Landesteilen den Gemeindeprüfungsämtern zugeteilten Geschäfte gehen für die Reichshauptstadt Berlin auf das Prüfungsamt über, das bei dem Reichsminister des Innern gebildet wird. § 103 der Deutschen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

Durch den Erlaß vom 1. April 1944 (siehe § 3) wurde der § 16 dahingehend geändert, daß die Ämter Oberbürgermeister und Stadtpräsident getrennt wurden, und die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung dem Stadtpräsidenten übertragen wurden; im Absatz 1 Satz 1 wurden deshalb anstelle der Worte "Reichsminister des Innern" die Worte "Stadtpräsident" gesetzt und im Satz 2 wurden die Worte "Ihm sind auch" ersetzt durch: "Der Reichsminister des Innern sind".

§ 17. Die Aufsicht über die höheren Schulen geht auf den Stadtpräsidenten über.

§ 18. (1) Der Stadtpräsident ist zuständig
1. für die Genehmigung von Kirchensteuerbeschlüssen sämtlicher Kirchengemeinden,
2. für die Entscheidung über Beschwerden gegen den Einspruchsbescheid gemäß § 20 Abs. 7 der preußischen Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 17. April 1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S. 207),
3. für die Staatsaufsicht über die Stiftungen , soweit diese bisher der Polizeipräsident wahrgenommen hat,
4. für die Entscheidung über Einwendungen im Fluchtlinienverfahren,
5. für die in anderen Landesteilen den Regierungspräsidenten zustehenden Entscheidungen nach dem preußischen Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 159) und nach dem preußischen Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 (Preuß. Gesetzsamml. S. 260).

(2) Die Entscheidung des Stadtpräsidenten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 ist endgültig.

§ 19. (1) Beschwerden gegen Entscheidungen des Polizeipräsidenten an den Stadtpräsidenten und gegen Entscheidungen des Stadtpräsidenten an den Polizeipräsidenten finden nicht statt. An Stelle einer danach fortfallenden Beschwerde können die zuständigen Minister die Beschwerde an sich selbst oder den Einspruch zulassen.

(2) An die Stelle der Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberbürgermeisters an den Polizeipräsidenten tritt die Beschwerde an den Stadtpräsidenten.

(3) § 2 der Zweiten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 27. November 1934 (RGBl I. S. 1190) sowie § 1 der preußischen Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3. September 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S. 283/295) in der Fassung des preußischen Gesetzes vom 15. Dezember 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 477) finden in der Reichshauptstadt Berlin keine Anwendung.

§ 20. Soweit in künftigen Gesetzen oder Verordnungen die Ober- oder Regierungspräsidenten als zuständig bezeichnet werden und eine besondere Regelung für die Reichshauptstadt Berlin nicht getroffen wird, ist der Stadtpräsident zuständig.

Dritter. Teil.
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21. (1) Der Oberbürgermeister und Stadtpräsident gehört zu den im § 3 der preußischen Verordnung vom 26. Februar 1919 (Preuß. Gesetzsamml. S. 33) bezeichneten Beamten.

(2) Die Bezüge des Oberbürgermeisters und Stadtpräsidenten werden durch die preußische Besoldungsordnung festgesetzt. Den Anteil, den die Reichshauptstadt Berlin zu den Bezügen beizutragen hat, bestimmt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Preußischen Finanzminister. Die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung durch die Reichshauptstadt bedarf der Genehmigung der beiden Minister.

Durch den Erlaß vom 1. April 1944 (siehe § 3) wurde der § 21 dahingehend geändert, daß die Ämter Oberbürgermeister und Stadtpräsident getrennt wurden, und damit in Abs. 1 und 2 jeweils die Worte "und Städtpräsidenten" wurden gestrichen.

§ 22. (1) Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministern Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte in der Reichshauptstadt Berlin ändern.

(2) Die zuständigen Minister können den Wortlaut der durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnungen der neuen Rechtslage anpassen.

(3) § 16 des preußischen Gesetzes über den Provinzialrat vom 17. Juli 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 254) in der Fassung des preußischen Gesetzes vom 25. Oktober 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 411) wird aufgehoben. Ein Provinzialrat besteht für die Reichshauptstadt Berlin nicht.

§ 23. (1) Der Reichsminister des Innern kann zur Durchführung des Gesetzes Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministern Übergangsvorschriften treffen, die von diesem Gesetz abweichen.

(2) Vorschriften über die gemeindliche Wirtschaftsführung sind im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zu erlassen.

Durch den Erlaß vom 1. April 1944 (siehe § 3) wurde ergänzend zum § 23 bestimmt:
"Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften."

siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 24. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1147).

§ 24. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1937 in Kraft.

    Berlin, den 1. Dezember 1936

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Preußische Ministerpräsident
Göring

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I S. 957
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Hinweis
© 4. Mai 2002 - 1. März 2004


Home            Zurück            Top