Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin
(Groß-Berlin-Gesetz)

vom 27. April 1920

geändert durch
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920, vom 7. Oktober 1920 (GS S. 435),
Gesetz, betr. das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Volksschullehrer-Diensteinkommensgesetz - VDG - ) vom 17. Dezember 1920 (GS S. 623), § 56,
Verordnung zur Sicherung einer geordneten Verwaltung in der Stadtgemeinde Berlin vom 30. Juli 1921 (GS S. 445),
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Oktober 1920, vom 24. April 1922 (GS S. 96),
12773. Notverordnung zur Verminderung der Personalausgaben der öffentlichen Verwaltung (Preußische Personal-Abbau-Verordnung) vom 8. Februar 1924 (GS S. 73)
Verordnung vom 26. August 1925 (GS S. 109),
Gesetz vom 27. Dezember 1927 (GS. S. ?),
Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39),
Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153)
Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 957)
in Verbindung mit der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49),
Satzung vom 27. März 1938 (ABl. S. 215),
Vereinbarungen zwischen einzelnen Besatzungsmächten, die Veränderungen der Stadtgrenze beinhalteten von 1945-1948
Vorläufige Verfassung für Groß-Berlin vom 13. August 1946 (VoBl. S. 295),
Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VoBl. S. 455)
Vereinbarung zwischen (West-) Berlin und der DDR vom 20. Dezember 1971,
Vereinbarung zwischen (West-) Berlin und der DDR vom 31. März 1988;
Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889)
in Verbindung mit der gemeinsamen Markierung der Grenze zwischen Berlin und Brandenburg

§ 1. (1) Die Stadtgemeinden:
1. Berlin,
2. Charlottenburg,
3. Cöpenick,
4. Berlin-Lichtenberg,
5. Neukölln,
6. Berlin-Schönefeld,
7. Spandau,
8. Berlin-Wilmersdorf,
die Landgemeinden:
1. Adlershof,
2. Alt-Glienicke,
3. Biesdorf,
4. Blankenburg,
5. Blankenfelde,
6. Bohnsdorf,
7. Berlin-Britz,
8. Buch,
9. Berlin-Buchholz,
10. Buckow,
11. Cladow,
12. Falkenberg,
13. Berlin-Friedenau,
14. Berlin-Friedrichsfelde,
15. Friedrichshagen,
16. Gatow,
17. Grünau,
18. Berlin-Grunewald,
19. Heiligensee,
20. Berlin-Heinersdorf,
21. Hermsdorf bei Berlin,
22. Berlin-Hohenschönhausen,
23. Berlin-Johannistal,
24. Karow,
25. Kaulsdorf,
26. Berlin-Lankwitz,
27. Lichtenrade,
28. Berlin-Lichterfelde,
29. Lübars,
30. Mahlsdorf,
31. Malchow,
32. Berlin-Mariendorf,
33. Berlin-Marienfelde,
34. Marzahn,
35. Müggelheim,
36. Berlin-Niederschönweide,
37. Berlin-Niederschönhausen,
38. Nikolassee,
39. Berlin-Oberschönweide,
40. Berlin-Pankow,
41. Pichelsdorf,
42. Rahnsdorf,
43. Berlin-Reinickendorf,
44. Berlin-Rosenthal,
45. Rudow,
46. Berlin-Schmargendorf,
47. Schmöckwitz,
48. Staaken,
49. Berlin-Steglitz,
50. Berlin-Stralau,
51. Berlin-Tegel,
52. Berlin-Tempelhof,
53. Tiefwerder,
54. Berlin-Treptow,
55. Wannsee,
56. Wartenberg,
57. Berlin-Weißensee,
58. Berlin-Wittenau,
59. Zehlendorf
und die Gutsbezirke:
1. Berlin-Schloß,
2. Biesdorf,
3. Blankenburg,
4. Blankenfelde,
5. Buch,
6. Cöpenick-Forst,
7. Berlin-Dahlem,
8. Falkenberg,
9. Frohnau,
10. Grünau-Dahmer Forst,
11. Grunewald-Forst,
12. Heerstraße,
13. Hellersdorf mit Wuhlgarten,
14. Klein-Glienecke-Forst,
15. Malchow,
16. Niederschönhausen mit Schönholz,
17. Pfaueninsel,
18. Pichelswerder,
19. Plötzensee,
20. Potsdamer Forst, nördlicher Teil bis zum Griebnitzsee und Kohlhasenbrück,
21. Berlin-Rosenthal,
22. Spandau-Zitadelle,
23. Jungfernheide,
24. Tegel-Forst-Nord,
25. Tegel-Schloß,
26. Wartenberg,
27. Wuhlheide
scheiden, soweit sie zu den Kreisen Teltow, Niederbarnim und Osthavelland und der Provinz Brandenburg gehören, aus diesen Verbänden aus und bilden die Stadtgemeinde "Berlin".

(2) Die neue Stadtgemeinde Berlin bildet für sich einen von der Provinz Brandenburg abgesonderten Kommunalverband und Verwaltungsbezirk. Sie gilt als Erweiterung der bisherigen Stadtgemeinde Berlin. Die für die bisherige Stadtgemeinde Berlin in ihrer Eigenschaft als Kommunalverband sowie als Verwaltungsbezirk geltenden gesetzlichen Vorschriften finden auf die neue Stadtgemeinde Berlin Anwendung, soweit nicht etwas anderes in diesem Gesetz bestimmt ist.

Durch Gesetz vom 27. Dezember 1927 wurde dem Gebiet der Stadtgemeinde Berlin auch der bisher selbständige Gutsbezirk Düppel angefügt.

Der § 1 Absatz 2 besagt insbesondere aus, daß die bisherige Gemeinde Berlin um die in Absatz 1 genannten Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke erweitert und die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auf die neue Stadtgemeinde Anwendung finden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, insbesondere also die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der Monarchie (Preußen, Posen, Schlesien, Brandenburg, Pommern und Sachsen) vom 30. Mai 1853 (Pr. GS 1853 S. 261ff.) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

§ 2. Mit der Vereinigung gehen alle Rechte und Pflichten der in § 1 genannten Gemeinden und Gutsbezirke im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Stadtgemeinde Berlin über.

§ 3. Das Zweckverbandsgesetz für Groß-Berlin vom 19. Juli 1911 (Gesetzsamml. S. 123) wird aufgehoben. Der durch dieses Gesetz geschaffene Verband Groß-Berlin wird aufgelöst. Seine Rechte und Pflichten gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Stadtgemeinde Berlin über.

§ 4. Die durch die Vorschriften der §§ 1 und 3 nötig werdenden Auseinandersetzungen der neuen Stadtgemeinde Berlin mit den Kreisen Teltow, Niederbarnim und Osthavelland und mit dem Provinzialverbande der Provinz Brandenburg erfolgen, soweit nicht eine Einigung unter den Beteiligten zustande kommt, nach Recht und Billigkeit in einem schiedsgerichtlichen Verfahren unter Beachtung nachstehender Grundsätze:
1. Bei der Bemessung von Geldentschädigungen für die Restverbände ist nicht von der Steuerkraft der ausscheidenden Gemeinden und Gutsbezirke und der Höhe der bisher für sie aufgewendeten Kosten dieser Verbände, sondern von der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Restverbände zur Erfüllung der ihnen verbleibenden Aufgaben sowie der Leistungsfähigkeit der neuen Stadtgemeinde Berlin auszugehen.
2. Kreis und Provinzialeinrichtungen oder -Anstalten, die überwiegend den Interessen der in § 1 bezeichneten Gemeinden und Gutsbezirke dienen und daneben denen der Restkreise oder der Restprovinz zu dienen bestimmt sind, sollen von der Stadtgemeinde Berlin übernommen werden, jedoch sollen die Restverbände an den Kosten und gegebenenfalls an der Verwaltung dieser Einrichtungen oder Anstalten in entsprechender Weise teilnehmen.
3. Kreis- und Provinzialeinrichtungen oder -Anstalten, die überwiegend den Interessen der Restkreise oder der Restprovinz dienen und daneben denen der neuen Stadtgemeinde Berlin mitzudienen bestimmt sind, verbleiben den Restverbänden, jedoch soll die neue Stadtgemeinde Berlin an den Kosten und gegebenenfalls an der Verwaltung dieser Einrichtungen oder Anstalten in entsprechender Weise teilnehmen.

§ 5. (1) Bei der Auseinandersetzung kann durch Vereinbarung zwischen der neuen Stadtgemeinde Berlin und dem Provinzialverbande der Provinz Brandenburg, insbesondere zur Vermeidung einer Auseinandersetzung in Ansehung bestimmter Gegenstände, die Übertragung einzelner kommunaler Aufgaben an eine von beiden Kommunalverbänden zu bildende Körperschaft öffentlichen Rechts (Zweckverband Berlin-Brandenburg) stattfinden. Die Rechtsverhältnisse dieses Zweckverbandes, insbesondere der Umfang der von ihm zu erfüllenden kommunalen Aufgaben sind durch eine Satzung zu regeln, die der Vereinbarung der Beteiligten unterliegt.

(2) Die Festsetzung der Satzung des Zweckverbandes bedarf der Bestätigung durch das Schiedsgericht (§ 4).

(3) Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Oberpräsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern im Benehmen mit den sonst zuständigen Ministern ausgeübt. Der Oberpräsident ist befugt, an den Beratungen der Verbandsorgane entweder selbst oder durch Vertreter teilzunehmen. Er oder seine Vertreter sind auf Verlangen jederzeit zu hören.

(4) Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig.

(5) Auf die Handhabung der Aufsicht und die Rechtsmittel gegen Akte der Aufsicht finden die Bestimmungen in §§ 115, 116, 118, 121 und 122 der Provinzialordnung für die östlichen Provinzen vom 29. Juni 1875 / 22. März 1881 (Gesetzsamml. 1881, S. 233) entsprechende Anwendung.

(6) Die Beamten des Zweckverbandes haben die Rechte und Pflichten von Provinzialbeamten.

(7) Im übrigen bleibt die Regelung der in diesem Paragraphen behandelten Angelegenheiten einem besonderen Gesetz vorbehalten.

§ 6. Das Schiedsgericht (§ 4) hat der neuen Stadtgemeinde Berlin in Anrechnung auf die endgültig zu zahlenden Entschädigungssummen und im Rahmen des in § 4 Ziffer 1 ausgesprochenen Grundsatzes Abschlagszahlungen an die Restverbände aufzugeben; es hat zu diesem Zwecke unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zusammenzutreten und binnen drei Monaten zum erstenmal über die Höhe der Abschlagszahlungen zu beschließen.

§ 7. (1) Das Schiedsgericht (§ 4) besteht aus dem Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg und von Berlin als Vorsitzendem, aus zwei vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts zu bestellenden Mitgliedern dieses Gerichts oder deren Stellvertretern, aus den Verwaltungsgerichtsdirektoren der Bezirksausschüsse für den neuen Stadtkreis Berlin und zu Potsdam oder ihren Stellvertretern, sowie aus acht weiteren Mitgliedern, von denen vier von dem Magistrat der neuen Stadtgemeinde Berlin und je einer von den Kreisausschüssen der Kreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland und von dem Provinzialausschuß der Provinz Brandenburg gewählt werden. Für die gewählten Mitglieder werden in gleicher Weise Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreter der Verwaltungsgerichtsdirektoren der Bezirksausschüsse werden aus der Zahl der ernannten und der stellvertretenden Mitglieder der Bezirksausschüsse vom Minister des Innern bestellt.

(2) Über das Verfahren vor dem Schiedsgericht und über die den ernannten und gewählten Mitgliedern zu gewährenden Vergütungen oder Entschädigungen beschließt das Staatsministerium. Bis zu dem Beschlusse des Staatsministeriums wird das Verfahren durch das Schiedsgericht selbst geregelt. Die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütungen oder Entschädigungen werden durch das Schiedsgericht auf die Auseinandersetzungsparteien verteilt.

siehe hierzu auch
- die Verordnung über das Verfahren vor dem mit der Auseinandersetzung zwischen der neuen Stadtgemeinde Berlin und den Restverbänden der Landkreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland sowie der Provinz Brandenburg betrauten Schiedsgerichte vom 18. Juni 1920 (GS S. 348),
- die Verordnung über die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Schiedsgerichts für die Auseinandersetzung der neuen Stadtgemeinde Berlin mit den Nachbarkommunalverbänden vom 30. September 1920 (GS. S. 438),
- die 12189. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 30. September 1920, vom 27. September 1920 (GS S. 515).

§ 8. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 225 Mitgliedern.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 957) wurde der § 8 faktisch aufgehoben.

§ 9. (1) Für die Wahl der Stadtverordneten werden Wahlkreise gebildet. Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage 1. Auf die Wahlen der Stadtverordneten von Berlin finden die allgemein für die Wahlen der Stadtverordneten geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. (1) Neben den Wahlvorschlägen für die einzelnen Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) können Wahlvorschläge für die ganze Stadt (Stadtwahlvorschläge) eingereicht werden.
(2) Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens hundert im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen, die Stadtwahlvorschläge müssen von mindestens zweihundert in der Stadt Berlin wahlberechtigten unterzeichnet werden.
(3) Die Kreiswahlvorschläge müssen die Erklärung enthalten, welchem Stadtwahlvorschlag die bei Zuteilung der Stadtverordnetensitze nicht berücksichtigten Stimmen zugerechnet werden sollen (Ziffer 2 Abs. 1).
(4) Will der Wähler seine Stimme zugleich für den zugehörigen Stadtwahlvorschlag abgeben, so muß der Stimmzettel eine Erklärung hierüber enthalten. Fehlt eine solche Erklärung, so darf der Stimmzettel keinem Stadtwahlvorschlage zugerechnet werden.
(5) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist nur bei den Stadtverordnetenvorschlägen zulässig.
2. (1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen durch 225 (§ 8) zu teilen und auf diese Weise der Wahlquotient festzustellen. Jedem Kreiswahlvorschlage werden soviele Stadtverordnetensitze zugeteilt, als sich die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen durch den Wahlquotienten voll teilen läßt. Die übrigbleibenden Stimmen und die Stimmen eines Kreiswahlvorschlags, für den weniger Stimmen abgegeben sind, als der Wahlquotient beträgt, werden dem entsprechenden Stadtwahlvorschlag angerechnet, soweit eine Anrechnung gemäß Ziffer 1 Abs. 4 zulässig ist.
(2) Auf die Stadtwahlvorschläge werden diejenigen Stadtverordnetensitze, über welche durch die Verteilung auf die Kreiswahlvorschläge nicht verfügt ist, nach den allgemeinen, für die Stadtverordnetenwahlen geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl aufgeteilt.

(3) Die Anzahl und die Grenzen der Wahlkreise können durch Gemeindebeschluß abgeändert werden.

gemäß der Verordnung über die erstmaligen Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Bezirksversammlungen der neuen Stadtgemeinde Berlin vom 7. Mai 1920 wurde die erste Stadtverordnetenversammlung der neuen Stadtgemeinde Berlin (allgemein als Groß-Berlin bezeichnet) am 20. Juni 1920 gewählt.

Durch Verordnung vom 30. Juli 1921 (GS S. 445) wurde der § 9 gesetzesändernd berührt.

Durch Verordnung vom 26. August 1925 (GS S. 109) erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. (1) Für die Wahl der Stadtverordneten werden Wahlkreise gebildet. Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage 1. Auf die Wahlen der Stadtverordneten von Berlin finden die allgemein für die Wahlen von Stadtverordneten geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Neben den Wahlvorschlägen für die einzelnen Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) können Wahlvorschläge für die ganze Stadt (Stadtwahlvorschläge eingereicht werden.
Die Kreiswahlvorschläge müssen von wenigstens 20 im Wahlkreise, die Stadtwahlvorschläge von wenigstens 20 in der Stadtgemeinde Berlin zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Personen unterzeichnet sein.
Die Kreiswahlvorschläge müssen die Erklärung enthalten, welchem Stadtwahlvorschlage die bei Zuteilung der Stadtverordnetensitze nicht berücksichtigten Stimmen zugerechnet werden sollen (Ziff. 2 Abs. 1).
Die für einen Kreiswahlvorschlag abgegebenen Stimme gilt zugleich als für den zugehörigen Stadtwahlvorschlag abgegeben.
Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist nur bei den Stadtwahlvorschlägen zulässig.
2. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen durch 225 (§ 8) zu teilen und auf diese WEise der Wahlquotient festzustellen. Jedem Kreiswahlvorschlage werden so viel Stadtverordnetensitze zugeteilt, als sich die Zahl der für ihn abgegebenen STimmen durch den Wahlquotienten voll teilen läßt. Die übrigbleibenden Stimmen und die Stimmen eines Kreiswahlvorschlags, für die weniger Stimmen abgegeben sind, als der Wahlquotient beträgt, werden dem entsprechenden Stadtwahlvorschlag angerechnet.
Auf die Stadtwahlvorschläge werden diejenigen Stadtverordnetensitze, über welche durch die Verteilung auf die Kreiswahlvorschläge nicht verfügt ist, nach den allgemein für die Stadtverordnetenwahlen geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl aufgeteilt.
(2) Die Anzahl und die Grenzen der Wahlkreise können durch Gemeindebeschluß abgeändert werden."

§ 10. (1) Die Stadtverordneten werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Die ausscheidenden Stadtverordneten bleiben bis zum Zusammentritt der neuen Stadtverordnetenversammlung in ihrem Amt.

Wahlen der Stadtverordneten erfolgten am 20. Juni 1920 (Wahl für ungültig erklärt), am 16. Oktober 1921, am 25. Oktober 1925 und Ende 1929 statt. Zu weiteren regulären Wahlen kam es nicht mehr, da durch das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153), § 12ff. die Gemeindlichen Selbstverwaltungskörper, darunter auch die Berliner Stadtverordnetenversammlung aufgrund des Wahlergebnisses für die Reichstagswahl vom 5. März 1933, neu gebildet wurden und diese Neubildung auf vier Jahre gültig sein sollte.

§ 11. (1) Der Magistrat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. Über die Festsetzung der Zahl und über die Verteilung der Sitze auf besoldete und unbesoldete Mitglieder wird erstmals durch die Stadtverordnetenversammlung, später durch Gemeindebeschluß entschieden.

(2) Der Erste Bürgermeister führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, sein Stellvertreter führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister.

Durch Gesetz vom 7. Oktober 1920 (GS S. 435) erhielt der § 11 Abs. 1 mit Wirkung vom 9. Oktober 1920 folgende Fassung:
"(1) Der Magistrat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern, von denen mindestens 12 unbesoldet sein müssen. Im übrigen wird durch die Festsetzung der Zahl und über die Verteilung der Sitze auf besoldete und unbesoldete Mitglieder erstmals durch die Stadtverordnetenversammlung, später durch Gemeindebeschluß entschieden."

Durch Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39) wurde der § 11 mit Wirkung vom 31. März 1931 faktisch aufgehoben und durch die §§ 6 und 7 des genannten Gesetzes ersetzt.

§ 12. (1) Die besoldeten Mitglieder des Magistrats werden auf die Dauer von zwölf Jahren, die unbesoldeten Mitglieder werden, und zwar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, auf die Dauer von vier Jahren von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Schon vor Ablauf der Wahlzeit endet die Amtsdauer der unbesoldeten Magistratsmitglieder, sobald die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung abgelaufen oder die Stadtverordnetenversammlung aufgelöst ist. Die ausscheidenden unbesoldeten Magistratsmitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt der neugewählten in ihrem Amt.

(2) Wenn ein unbesoldetes Mitglied des Magistrats die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem Magistrat ausscheidet, tritt ohne Vornahme einer Ersatzwahl an seine Stelle der Bewerber, der nach der Wahlordnung an nächster Stelle berufen ist. Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so erfolgt eine Ersatzwahl in denselben Formen wie die Wahl eines besoldeten Magistratsmitgliedes. Die unbesoldeten Mitglieder des Magistrats werden nach Ablauf der Wahlzeit in ihrer Gesamtheit neu gewählt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Verhältniswahl werden durch Ortsgesetz, erstmalig durch eine vom Minister des Innern zu erlassende Anordnung getroffen.

Durch Art. X. der Verordnung vom 30. Juli 1921 (GS S. 445) wurde der § 12 Abs. 1 gesetzesändernd berührt.

§ 13. (1) Die Wahl der Stadtverordneten und der stimmfähigen Bürger zu den Verwaltungsdeputationen und -kommissionen (§ 59 der Städteordnung) erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre und mit der Maßgabe, daß die Amtsdauer schon vor Ablauf der Wahlzeit endet, sobald die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung abgelaufen oder die Stadtverordnetenversammlung aufgelöst ist. Die ausscheidenden Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger bleiben jedoch bis zum Amtsantritt der neugewählten in ihrer Tätigkeit.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Verhältniswahl sind durch Ortsgesetz zu treffen.

(3) Durch Ortsgesetz kann den Verwaltungsdeputationen und -kommissionen die Befugnis zur Vertretung der Stadtgemeinde nach außen übertragen werden.

Durch Art. X. der Verordnung vom 30. Juli 1921 (GS S. 445) wurde der § 13 Abs. 1 gesetzesändernd berührt.

§ 14. (1) Das Stadtgebiet wird nach Maßgabe der Anlage 2 in Verwaltungsbezirke eingeteilt.

(2) Die Anzahl und die Grenzen der Verwaltungsbezirke können durch Gemeindebeschluß abgeändert werden, sofern die beteiligten Bezirksversammlungen der Abänderung zustimmen. Dabei muß ein Wahlkreis einen oder mehrere Verwaltungsbezirke ungeteilt umfassen.

(3) Für jeden Verwaltungsbezirk werden zur Wahrnehmung der örtlichen Interessen, zur Durchführung der Selbstverwaltung und zur Entlastung der städtischen Körperschaften der Stadtgemeinde Berlin eine Bezirksversammlung und ein kollegiales Bezirksamt eingerichtet.

§ 15. (1) Die Bezirksversammlungen (§ 14) setzen sich zusammen aus Stadtverordneten und stimmfähigen Bürgern (Bezirksverordneten) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. (1) Sofern sich der Verwaltungsbezirk mit dem Bezirk eines Wahlkreises deckt, gehören die sämtlichen im Wahlkreise gewählten Stadtverordneten gleichzeitig der Bezirksversammlung als Mitglieder an.
(2) Sofern ein Wahlkreis aus mehreren Verwaltungsbezirken besteht, verteilt die Stadtverordnetenversammlung die in diesem Wahlkreis gewählten Stadtverordneten auf die Bezirksversammlungen der beteiligten Verwaltungsbezirke.
(3) Die auf die Stadtwahlvorschläge gewählten Stadtverordneten werden von der Stadtverordnetenversammlung auf die Bezirksversammlungen der einzelnen Verwaltungsbezirke verteilte.
(4) Bei der Zuteilung von Stadtverordneten zu Bezirksversammlungen sollen nach Möglichkeit der Wohnsitz des Stadtverordneten in dem Bezirk oder sonstige persönliche Beziehungen zu ihm berücksichtigt werden.
2. (1) Die Bezirksverordneten werden nach den allgemeinen für die Stadtverordnetenwahlen geltenden Vorschriften von der wahlberechtigten Bevölkerung des Verwaltungsbezirks für die gleiche Wahlzeit wie die Stadtverordneten gewählt.
(2) Es werden gewählt in den Verwaltungsbezirken
    mit weniger als 50 000 Einwohnern 15 Bezirksverordnete,
    mit 50 000 bis ausschließlich 100 000 Einwohnern 30 Bezirksverordneten,
    mit 100 000 bis ausschließlich 200 000 Einwohnern 40 Bezirksverordnete,
    mit 200 000 und mehr Einwohnern 45 Bezirksverordnete.

(2) Die Bestimmung in § 10 Abs. 2 finden auf die Mitglieder der Bezirksversammlungen entsprechende Anwendung.

(3) Die Wahlen der Stadtverordneten und der Bezirksverordneten finden gleichzeitig statt. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Bezirksverordneten erläßt der Minister des Innern.

Durch Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39) wurde der § 15 mit Wirkung vom 31. März 1931 geändert und durch die §§ 18, 19 und 20 des genannten Gesetzes ergänzt.

§ 16. Die Bezirksversammlung wählt aus ihrer Mitte jährlich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie deren Stellvertreter.

Durch Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39) wurde der § 16 mit Wirkung vom 31. März 1931 faktisch aufgehoben und durch den § 18 des genannten Gesetzes ersetzt.

§ 17. (1) Die Bezirksversammlung tritt zu regelmäßigen Sitzungen und außerdem so oft zusammen, als die Geschäfte es erfordern. Die Zusammenberufung geschieht durch den Vorsitzenden; die Art und Weise der Zusammenberufung bestimmt die Geschäftsordnung.

(2) Das beteiligte Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Bezirksversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen und kann sich auch durch Beauftragte vertreten lassen. Die Vertreter des Magistrats und des Bezirksamts müssen gehört werden, so oft sie es verlangen.

§ 18. (1) Die Bezirksversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen werden, weil die erste Versammlung nicht beschlußfähig war. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die von der Bezirksversammlung vorzunehmenden Wahlen regeln sich nach der in der Geschäftsordnung aufzunehmenden Wahlordnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen mit zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit.

(3) Bei der Beratung und Abstimmung über solche Gegenstände, die das besondere Privatinteresse eines einzelnen Mitgliedes der Bezirksversammlung oder seiner Angehörigen berühren, darf dieses Mitglied nicht zugegen sein.

Durch Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39) wurde der § 18 Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung vom 31. März 1931 faktisch aufgehoben und durch den § 18 Satz 2 des genannten Gesetzes ersetzt.

§ 19. (1) Die Sitzungen der Bezirksversammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung abgefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, eröffnet und schließt sie und handhabt die Ordnung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, der durch öffentliche Zeichen des Beifalls oder Mißfallens die Versammlung stört oder Unruhe irgendwelcher Art verursacht.

Durch Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39) wurde der § 19 (außer Abs. 2 Satz 1) mit Wirkung vom 31. März 1931 faktisch aufgehoben und durch den § 19 des genannten Gesetzes ersetzt.

§ 20. Die Beschlüsse der Bezirksversammlung sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die Eintragungen sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Beschlüsse sind dem Bezirksamt mitzuteilen.

§ 21. Die Bezirksversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

§ 22. (1) Die Bezirksversammlung hat im Rahmen der von den städtischen Körperschaften aufgestellten Grundsätze über alle Angelegenheiten des Bezirks zu beschließen.

(2) Der Bezirksversammlung liegt die Aufsicht über die Verwaltung derjenigen städtischen Einrichtungen und Anstalten ihres Verwaltungsbezirks ob, die vorwiegend den Interessen des Verwaltungsbezirks zu dienen bestimmt sind. Sie stellt jährlich als Unterlage für den städtischen Haushalt eine Übersicht über den Bedarf dieser Anstalten und Einrichtungen zusammen und reicht sie als Antrag durch Vermittlung des Bezirksamtes dem Magistrat ein. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Stadt Berlin sollen für die Bedürfnisse der Bezirke besondere Voranschläge beschlossen und den Bezirken zur Durchführung überwiesen werden. Für die Durchführung soll den Bezirksorganen ein angemessener Spielraum eingeräumt werden.

(3) Die Ausführung der Beschlüsse der Bezirksversammlung erfolgt, abgesehen von der Durchführung der Geschäftsordnung, durch das Bezirksamt

(4) Die Bezirksversammlung ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und von der Verwendung der für die örtlichen Einrichtungen und Anstalten des Verwaltungsbezirks (Abs. 2) bereitgestellten Mittel Überzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Bezirksamt die Einsicht der Akten verlangen.

(5) Der Bezirksversammlung obliegt die Wahl aller Ehrenbeamten des Bezirks.

(6) Wünsche, Anregungen und Anträge, die sich auf ihren Verwaltungsbezirk beziehen, hat die Bezirksversammlung durch Vermittlung des Bezirksamts an die städtischen Körperschaften zu leiten.

(7) Durch Gemeindebeschluß kann die Zuständigkeit der Bezirksversammlung erweitert werden.

Durch Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39) wurde der § 22 Abs. 1 und 7 mit Wirkung vom 31. März 1931 geändert und durch die §§ 21ff. des genannten Gesetzes ergänzt.

§ 23. (1) Die Bezirksämter bestehen aus sieben Mitgliedern, die durch die Bezirksversammlung gewählt werden.

(2) Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die Bezirksversammlung.

(3) Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Bezirksamtes werden der Vorsitzende und der Stellvertreter vom Magistrat ernannt.

(4) Die Mitglieder des Bezirksamts werden in der Regel besoldet; die Besoldung wird durch Ortsgesetz geregelt. Insoweit eine Besoldung gewährt wird, erfolgt die Wahl auf zwölf, sonst auf vier Jahre. Schon vor Ablauf der Wahlzeit endet die Amtsdauer der unbesoldeten Mitglieder des Bezirksamts, sobald die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung abgelaufen oder diese aufgelöst ist. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 findet auf die unbesoldeten Mitglieder des Bezirksamts entsprechende Anwendung.

(5) Der Vorsitzende des Bezirksamts führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister; die Mitglieder führen die Amtsbezeichnung Stadtrat.

(6) Die Zahl der Mitglieder des Bezirksamts kann durch Ortsgesetz erhöht werden; in diesem ist auch gegebenenfalls das Verhältnis der Zahl der besoldeten und der unbesoldeten Mitglieder zu regeln.

Durch Gesetz vom 7. Oktober 1920 (GS S. 435) wurde der § 23 Abs. 3 mit Wirkung vom 9. Oktober 1920 aufgehoben.

§ 24. (1) Die Bezirksämter können nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen sind.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, dem auch die Leitung der Sitzung obliegt.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Bei der Beratung und Abstimmung über solche Gegenstände, die das besondere Privatinteresse eines einzelnen Mitgliedes des Bezirksamts oder seiner Angehörigen berühren, darf dieses Mitglied nicht zugegen sein.

(5) Vertreter des Magistrats müssen in der Sitzung des Bezirksamts gehört werden, so oft sie es verlangen-

(6) Auf die Mitglieder des Bezirksamts finden die für die Magistratsmitglieder geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit sich nicht aus diesem gesetz etwas anderes ergibt. Die Disziplinargewalt gegenüber den Bürgermeistern steht dem Oberbürgermeister, gegenüber den anderen Mitgliedern des Bezirksamts und den Beamten des Bezirks dem Bürgermeister des Bezirksamts zu.

§ 25. (1) Die Bezirksämter sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Sie sind ausführende Organe des Magistrats und haben nach den vom Magistrat aufgestellten Grundsätzen die Geschäfte zu führen, die der Magistrat ihnen zuweist. Sie unterstehen der Kontrolle des Magistrats.

(2) Vor der Beschlußfassung über
1. den Haushaltsplan,
2. die Abgrenzung der Verwaltungsbefugnisse zwischen den städtischen Körperschaften und den Bezirksverwaltungen,
3. die Einsprüche gemäß § 27 dieses Gesetzes
hat der Magistrat die Vorsitzenden der Bezirksämter in gemeinsamer Beratung zu hören.

(3) Den Bezirksämtern liegt die Verwaltung der städtischen Einrichtungen und Anstalten ihres Verwaltungsbezirks ob, soweit sie nicht durch den Magistrat unmittelbar verwaltet werden. Den Bezirksämtern steht die Ernennung ihrer sämtlichen Beamten zu, unbeschadet des Rechts des Magistrats zur Versetzung von Beamten im Interesse des Dienstes; die Gründe für solche Versetzungen sind den beteiligten Bezirksämtern mitzuteilen. Den Bezirksämtern kann durch Ortsgesetz die Befugnis, die Stadtgemeinde nach außen zu vertretern, übertragen werden.

(4) Den Bezirksämtern liegt die Vermittlung zwischen den Bezirksversammlungen und den städtischen Körperschaften ob.

Durch Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39) wurde der § 25 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 31. März 1931 gestrichen.

§ 26. (1) Durch übereinstimmenden Beschluß der Bezirksversammlung und des Bezirksamts können zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge besondere Bezirksdeputationen entweder aus Mitgliedern beider Bezirksbehörden oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zu diesen Deputationen, welche in allen Beziehungen dem Bezirksamt untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten, Bezirksverordneten und stimmfähigen Bürger von der Bezirksversammlung gewählt, die Bezirksamtsmitglieder von dem Bezirksbürgermeister ernannt, der auch aus den letzteren den Vorsitzenden zu bezeichneten hat; durch Ortsgesetz kann den Bezirksdeputationen das Recht, die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten, übertragen werden.

(2) Den Bezirksämtern liegt die Vermittlung zwischen den Bezirksdeputationen und den städtischen Körperschaften ob.

§ 27. Dem Magistrat bleibt es in allen Fällen vorbehalten, die Ausführung von Beschlüssen der Bezirksversammlungen, der Bezirksämter und der Bezirksdeputationen zu verhindern, wenn es das Gemeinschaftsinteresse dringend erheischt, oder wenn die Beschlüsse der Bezirksbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen. In dem Beschluß, durch den der Magistrat die Ausführung von Beschlüssen der Bezirksversammlungen verhindert, sind die Gründe der Beanstandung anzuführen.

§ 28. (1) Findet in dem Falle des § 27 eine Einigung nicht statt, so kann jede beteiligte Körperschaft binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe der Beanstandung eine Schiedsstelle anrufen, die endgültig beschließt.

(2) Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus zwei von der Stadtverordnetenversammlung und zwei von den Bezirksversammlungen gewählten Mitgliedern, zu denen ein von ihnen gewählter Obmann als Vorsitzender tritt. Wird keine Einigung über den Obmann erreicht, so wird er von dem Oberpräsidenten ernannt.

(3) Im übrigen wird die Zusammensetzung und das Verfahren vor der Schiedsstelle durch Gemeindebeschluß geregelt mit der Maßgabe, daß grundsätzlich der in einem Beanstandungsfalle beteiligte Bezirk bei der Entscheidung über diesen Fall in der Schiedsstelle vertreten sein muß.

§ 29. (1) Durch übereinstimmenden Beschluß der Bezirksversammlung und des Bezirksamts kann mit Genehmigung des Magistrats ein Verwaltungsbezirk in Ortsbezirke (§ 60 der Städteordnung) eingeteilt werden.

(2) Jedem Ortsbezirk wird ein Ortsbezirksvorsteher und ein Stellvertreter vorgesetzt, die von der Bezirksversammlung, soweit sie besoldet sind, auf 12 Jahre, sonst auf vier Jahre, gewählt und von dem Bezirksamt bestätigt werden. Durch übereinstimmenden Beschluß der Bezirksversammlung und des Bezirksamts kann bestimmt werden, daß die Ortsbezirksvorsteher in Ortsbezirken von größerer Bedeutung die Amtsbezeichnung Bürgermeister erhalten.

(3) Die Ortsbezirksvorsteher unterliegen der Aufsicht des Bezirksamts und sind verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, es namentlich in den örtlichen Geschäften des Ortsbezirks zu unterstützen.

(4) Den Ortsbezirksvorstehern können durch übereinstimmenden Beschluß der Bezirksversammlung und des Bezirksamts mit Genehmigung des Magistrats Beiräte aus den stimmfähigen Bürgern des Ortsbezirks beigegeben werden; in dem Beschlusse sind auch die Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Befugnisse der Beiräte zu treffen. Wo Beiräte bereits bestellt sind, steht ihnen ein Vorschlagsrecht für die Bestellung des Ortsbezirksvorstehers zu. Die Beiräte werden von den stimmberechtigten Bürgern des Ortsbezirks nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(5) Auf übereinstimmenden Antrag der Bezirksversammlung und des Bezirksamts eines Verwaltungsbezirks können durch Ortsgesetz dem Orts-Bezirksvorsteher besondere Befugnisse, insbesondere die Befugnis, die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten, übertragen werden.

§ 30. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß den ehrenamtlich tätigen Bürgern Ersatz für bare Auslagen und gegebenenfalls für entgangenen Arbeitsverdienst gewährt wird.

Durch Gesetz vom 24. April 1922 (GS S. 96) erhielt der § 30 folgende Fassung:
"§ 30. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß den ehrenamtlich tätigen Bürgern freie Fahrt bei den für den allgemeinen Gebrauch bestimmten Verkehrsanstalten innerhalb des Stadtgebiets und ein je nach der Art des Ehrenamtes gleichmäßig oder unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme festzusetzender Gesamtpauschbetrag für bare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst als Dienstaufwandsentschädigung gewährt wird. Auch kann bestimmt werden, daß ein den Pauschbetrag nachweislich übersteigender entgangener Arbeitsverdienst auf Antrag erstattet wird."

Durch Gesetz vom 30. März 1931 (GS S. 39) wurde der § 30 mit Wirkung vom 31. März 1931 geändert und durch den § 9 Abs. 1 und § 20 des genannten Gesetzes ergänzt.

§ 31. Ehrenamtlich tätige Bürger einschließlich der Mitglieder der Verwaltungsdeputationen können durch Gemeindebeschluß oder in den Fällen der §§ 26 und 29 durch übereinstimmenden Beschluß der Bezirksversammlung und des Bezirksamts vor Ablauf ihrer Wahlzeit von ihren Ämtern entbunden werden. Auf das Ehrenamt als Stadtverordneter und unbesoldetes Magistrats- und Bezirksamtsmitglied findet die Bestimmung keine Anwendung.

§ 32. (1) Die Bestimmungen der §§ 7, 8, 12 bis 28 Abs. 1, 30, 31 und 75 Abs. 2 der Städteordnung finden auf die neue Stadtgemeinde Berlin keine Anwendung.

(2) Die übrigen Bestimmungen der Städteordnung und der sonst auf Stadtgemeinden bezüglichen Gesetze finden Anwendung auf die neue Stadtgemeinde Berlin, soweit nicht in diesem Gesetz Abweichungen vorgesehen sind.

§ 33. (1) Der neue Stadtkreis Berlin bildet den neuen Ortspolizeibezirk Berlin. Ortspolizeibehörde ist der Polizeipräsident von Berlin. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz vom 12. Juni 1889 (Gesetzsammlung S. 129) auch für alle diejenigen Gebietsteile des neuen Stadtkreises Berlin, für welche es bisher noch wirksam war, seine Geltung; die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juni 1889 finden in derselben Weise wie für die Kreise Teltow und Niederbarnim oder Teile dieser Kreise, auch auf den Kreis Osthavelland oder Teile dieses Kreises Anwendung.

(2) Die Gesetze vom 13. Juni 1900 (Gesetzsammlung S. 247), 27. März 1907 (Gesetzsammlung S. 37), 7. März 1908 (Gesetzsammlung S. 21) und 23. Juni 1909 (Gesetzsammlung S. 533) werden aufgehoben.

§ 34. Der Bezirk des Landarmenverbandes des Stadtkreises Berlin erweitert sich entsprechend der Begrenzung des neuen Stadtkreises Berlin. Der Bezirk des Landarmenverbandes der Provinz Brandenburg wird auf den Umfang dieser Provinz beschränkt.

anstelle des Landarmenverbandes trat nach der (Reichs-) Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 100) in Verbindung mit der preußischen Ausführungsverordnung vom 17. April 1924 (GS. S. 210) der Bezirks- und Landesfürsorgeverband.

§ 35. Der § 368 Abs. 3 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsammlung S. 53) wird dahin abgeändert, daß bei der Wahl des Wasserbeirats für die Provinz Brandenburg und die neue Stadtgemeinde Berlin die Hälfte der sonst von dem Provinziallandtag zu wählenden Mitglieder von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der neuen Stadtgemeinde Berlin gewählt werden.

§ 36. Das Geschäftsgebiet der Städtefeuersozietät der Provinz Brandenburg sowie das Geschäftsgebiet der Landfeuersozietät der Provinz Brandenburg erfahren durch dieses Gesetz keine Einschränkung, unbeschadet der Ausdehnung des Geschäftsgebiets der städtischen Feuersozietät von Berlin auf das gesamte Gebiet der neuen Stadtgemeinde Berlin. Der Versicherungszwang der städtischen Feuersozietät von Berlin erstreckt sich nicht auf die neu hinzutretenden Gebietsteile.

§ 37. Das Geschäftsgebiet der Stadtschaft der Provinz Brandenburg erfährt durch dieses Gesetz keine Einschränkung unbeschadet der Befugnis des Berliner Pfandbriefinstituts, seinen Geschäftsbereich auf das gesamte Gebiet der neuen Stadtgemeinde Berlin auszudehnen.

§ 38. § 26 des Zweckverbandsgesetzes vom 19. Juli 1911 (Gesetzsammlung S. 115) wird insoweit abgeändert, daß an Stelle der Beschlußbehörde für Groß-Berlin der Oberpräsident tritt.

§ 39. Bis zum Erlaß neuer Bestimmungen gelten für den Bezirksausschuß der neuen Stadtgemeinde Berlin folgende Vorschriften:
1. (1) Der § 43 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(2) Der Bezirksausschuß besteht aus zwei oder mehreren Abteilungen, auf welche die Dienstgeschäfte nach sachlichen Merkmalen verteilt werden.
(3) Der Präsident und die ernannten Mitglieder gehören allen Abteilungen an, sofern nicht für jede Abteilung besondere Mitglieder ernannt werden.
(4) Für jede der Abteilungen werden je vier Mitglieder und Stellvertreter durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl jedesmal auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter hat auf Grund getrennter Wahlvorschläge zu erfolgen.
(5) Die Wahlzeit der bisherigen gewählten Mitglieder (Stellvertreter) endet mit Ablauf des Monats, in dem die Neuwahl stattfindet.
2. Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) findet auf den Bezirksausschuß der neuen Stadtgemeinde Berlin keine Anwendung.
3. Die näheren Anordnungen über die Zahl der Abteilungen und die Verteilung der Dienstgeschäfte auf diese, ferner über den Zeitpunkt des Amtsbeginns der neugewählten Mitglieder (Stellvertreter), sowie über die Durchführung der Verhältniswahl erläßt der Minister des Innern.

§ 40. (1) Der § 37 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) findet für den neuen Stadtkreis Berlin mit folgenden Maßgaben Anwendung:

(2) Bei dem Stadtausschuß des neuen Stadtkreises Berlin können durch Ortsgesetz je nach dem Bedürfnis Abteilungen für einzelne Teile des Stadtkreises und für einzelne Geschäftszweige gebildet werden; dabei werden die Geschäfte des Stadtausschusses von Mitgliedern der Bezirksämter wahrgenommen. Die für den Stadtausschuß gegebenen Vorschriften gelten sinngemäß für jede Abteilung des Stadtausschusses. Die Wahl der Mitglieder der einzelnen Abteilungen des Stadtausschusses erfolgt durch den Magistrat.

§ 41. Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Neuordnung des Gerichtswesens der neuen Stadtgemeinde Berlin behalten die dazu gehörigen Gerichte ihre bisherigen Bezirke.

§ 42. (1) Die neue Stadtgemeinde Berlin bildet einen eigenen Schulverband im Sinne des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 (Gesetzsammlung S. 335).

(2) Über die Angelegenheiten des Volks-, mittleren und höheren Schulwesens beschließen, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen von den Gemeindebehörden zu verwalten sind, die Behörden der Bezirke im Rahmen der von den städtischen Körperschaften aufgestellten Grundsätze.

(3) Über die Angelegenheiten des Fach- und Fortbildungsschulwesens beschließen die städtischen Körperschaften vorbehaltlich der von ihnen zu regelnden Beteiligung der Bezirksbehörden.

§ 43. (1) In jedem Verwaltungsbezirk werden für die höheren Lehranstalten ein Bezirksschulausschuß (§ 26), für die mittleren und Volksschulen eine Bezirksschuldeputation gebildet. Insoweit jedoch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kuratorien für die höheren Lehranstalten vorhanden sind, bleiben sie mit ihren bisherigen Befugnissen bestehen.

(2) Die Bezirksschuldeputationen handeln in Angelegenheiten der staatlichen Zuständigkeit als Organe der Schulaufsichtsbehörde und sind verpflichtet, insoweit deren Anordnungen Folge zu leisten. Für die Bezirksdeputationen sind, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt, die allgemein für städtische Schuldeputationen erlassenen Vorschriften maßgebend.

§ 44. (1) Auf die Zusammensetzung der Bezirksschuldeputationen finden die für städtische Schuldeputationen geltenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Bezirksamts, an die Stelle des Gemeindevorstandes das Bezirksamt und an die Stelle der Stadtverordnetenversammlung die Bezirksversammlung tritt, ferner, daß die Wahlen auf die Dauer von vier Jahren erfolgen und die Gewählten berechtigt sind, ihr Amt nach zwei Jahren niederzulegen.

(2) Die Bildung von Schulkommissionen nach § 45 des Volksschulunterhaltungsgesetzes erfolgt mit der Maßgabe des vorstehenden Absatzes.

§ 45. (1) Staatliche Aufsichtsbehörde für sämtliche öffentlichen und privaten Schulen der neuen Stadtgemeinde Berlin ist das Provinzialschulkollegium in Berlin.

(1a) Für das Fach- und Fortbildungsschulwesen ist beim Provinzialschulkollegium eine besondere Abteilung zu bilden, die dem Minister für Handel und Gewerbe untersteht.

(2) Das Provinzialschulkollegium hat vor der Entscheidung über Anträge und Anregungen der Bezirksschulausschüsse und Bezirksschuldeputationen in allen Fragen, die in ihrer Bedeutung über die Interessen eines einzelnen Verwaltungsbezirkes hinausgehen, den Magistrat zu hören.

§ 46. (1) die Wahlen der Lehrer und Lehrerinnen einschließlich der Direktoren und Rektoren werden vorbereitet
a) für die Fach- und Fortbildungsschulen durch den Magistrat gegebenenfalls nach Anhörung der für sie zuständigen Kuratorien und Fachausschüsse,
b) für die höheren Schulen durch den Bezirksschulausschuß,
c) für die Volks- und mittleren Schulen durch die Bezirksschuldeputationen.

(2) Die Wahlen selbst erfolgen vorbehaltlich der Rechte der Schulaufsichtsbehörde.
a) für die Fach- und Fortbildungsschulen durch den Magistrat,
b) für die höheren Schulen und für die Volks- und mittleren Schulen durch das betreffende Bezirksamt.

(3) Der Magistrat ist berechtigt, nach Anhörung der beteiligten Bezirksämter Lehrer und Lehrerinnen einschließlich der Schulleiter im Interesse des Dienstes in einem anderen Bezirke zu verwenden. Die Gründe für solche anderweitige Verwendung sind den beteiligten Bezirksämtern mitzuteilen. Diese Maßnahme gilt nicht als eine Versetzung im Sinne des § 31 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 (Gesetzsammlung S. 85) und des § 87 Nr. 1 des Disziplinargesetzes vom 21. Juni 1852 (Gesetzsammlung S. 465).

anstelle des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 trat das Volksschullehrer-Besoldungsgesetz vom 1. Mai 1928 (GS. S. 125).

§ 47. (1) Das Vermögen der innerhalb der neuen Stadtgemeinde belegenen bisherigen Schulverbände und Gesamtschulverbände geht als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Schulverband Berlin über.

(2) Gesamtschulverbände, die nur mit einem Teil ihres bisherigen Schulbezirks innerhalb des Stadtbezirkes der neuen Stadtgemeinde berlin belegen sind, werden aufgelöst. Darüber, ob die Restbezirke eigene Schulverbände bilden oder mit anderen Schulverbänden zu neuen Gesamtschulverbänden vereinigt werden, sowie über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Schulverbänden bzw. Gesamtschulverbänden beschließt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 des Volksschulunterhaltungsgesetzes die Regierung in Potsdam als Schulaufsichtsbehörde auch da, wo der neue Schulverband Berlin beteiligt ist.

(3) Soweit einzelne Schulen eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, bleiben die ihnen hieraus zustehenden Rechte unberührt.

§ 48. (1) Das für Zwecke des öffentlichen Schulwesens gewidmete Vermögen der bisherigen Schulverbände und Gesamtschulverbände bleibt seinen bisherigen zwecken erhalten, sofern nicht die zuständige Bezirksschuldeputation mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde einer anderweitigen Verwendung zustimmt. Die Vorschriften der §§ 25 und 26 des Volksschulunterhaltungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden und sonstiger Dritter (§§ 27 bis 32 des Volksschulunterhaltungsgesetzes) bleiben bestehen.

(3) Soweit bisher gemäß § 14 des Volksschulunterhaltungsgesetzes Beträge für Kosten von Volksschulbauten angesammelt sind, ist der neue Schulverband Berlin mit Zustimmung der zuständigen Bezirksschuldeputation zu ihrer freien Verwendung auch für andere als Bauzwecke berechtigt. Jedoch soll die Verwendung tunlichst für Zwecke erfolgen, die denen, für die sie angesammelt sind, ähnlich sind.

§ 49. (1) Die in dem neuen Schulverband Berlin aufgegangenen Schulverbände und Gesamtschulverbände scheiden aus der Alterszulagenkasse, Ruhegehaltskasse und Witwen- und Waisenkasse für Volksschullehrer des Regierungsbezirks Potsdam aus.

(2) Hinsichtlich der Elementarlehrer-Witwen- und Waisenkasse in Potsdam verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. In ihrem Geschäftsbereich bildet die Regierung in Potsdam auch ferner die Verrechnungs- und Zahlstelle für die an die neue Stadtgemeinde Berlin fallenden Städte und Ortschaften.

(3) Der neue Schulverband Berlin übernimmt die Zahlung der Alterszulagen an die in ihm angestellten Lehrkräfte, ferner für alle diejenigen ehemaligen Lehrkräfte, die zuletzt in einer nunmehr zum neuen Schulverband Berlin gehörigen Schulstelle endgültig angestellt waren, die Zahlung der Ruhegehälter mit Ausnahme des gesetzlichen Staatsbeitrages zu jedem Ruhegehalt, sowie die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge mit Ausnahme der von der Elementarlehrer-Witwen- und Waisenkasse in Potsdam zu zahlenden Witwen- und Waisengelder.

(4) Die Witwen und Waisen, denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Witwen- und Waisengelder aus der Staatskasse auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 (Gesetzsamml. S. 587) gezahlt werden, erhalten dieselben Bezüge aus der Staatskasse weiter.

Durch Gesetz vom 17. Dezember 1920 (GS S. 623) wurde der § 49 Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. April 1920 aufgehoben.

§ 50. Soweit für die bisherigen Schulverbände und Gesamtschulverbände die gesetzlichen Besoldungsbeiträge und Zuschüsse aus der Staatskasse (§§ 43 bis 46 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 85) ) gezahlt worden sind, findet § 48 Abs. 1 desselben Gesetzes sinngemäß Anwendung.

Durch Gesetz vom 17. Dezember 1920 (GS S. 623) wurde der § 50 mit Wirkung vom 1. April 1920 aufgehoben.

§ 51. Die Anstellung der Lehrkräfte an den öffentlichen Volksschulen der neuen Stadtgemeinde Berlin erfolgt nach den Vorschriften der §§ 58 bis 62 des Volksschulunterhaltungsgesetzes mit der Maßgabe, daß in allen Fällen, in denen eine Stelle durch den Tod ihres Inhabers in den Monaten Juni und November frei wird, die Besetzung durch Wahl aus drei von der Schulaufsichtsbehörde als befähigt Bezeichneten oder, soweit es sich um eine mit Leitungsbefugnissen verbundene Stelle handelt, durch die Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen hat.

Durch Gesetz vom 17. Dezember 1920 (GS S. 623) wurde der § 51mit Wirkung vom 1. April 1920 aufgehoben.

§ 52. Die Bestätigung der Wahl der Lehrer an höheren Lehranstalten sowie an Fach- und Fortbildungsschulen steht dem Provinzialschulkollegium, der Direktoren an höheren Lehranstalten der Preußischen Staatsregierung, an Fach- und Fortbildungsschulen dem Minister für Handel und Gewerbe zu.

§ 53. Bis zum Erlaß einer neuen Städteordnung gelten für die neue Stadtgemeinde Berlin folgende Vorschriften:

1. Das Bürgerrecht in der neuen Stadtgemeinde Berlin steht denjenigen Personen zu, die für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung vom 24. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 13) gemeindewahlberechtigt sind.

2. Das aktive Wahlrecht steht nur den Bürgern zu welche schon zu dem Zeitpunkt des Beginns der Auslegung der Wählerlisten im Besitz des Bürgerrechts sind und seit einem Jahre ihren Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches im Bezirk der Stadtgemeinde Berlin haben.

3. Die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung finden in sämtlichen Wahlkreisen an demselben Tage, und zwar an einem Sonntage oder öffentlichen Ruhetage statt. Wegen der An- und Auslegung sowie der endgültigen Feststellung der Wählerlisten und wegen der Durchführung der Wahlen erläßt der Minister des Innern die erforderlichen Bestimmungen.

4. Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit während der Wahlzeit fort, so scheidet der Stadtverordnete aus der Stadtverordnetenversammlung aus. Bestreitet der Stadtverordnete, daß der Fall des Ausscheidens vorliegt, so beschließt hierüber die Stadtverordnetenversammlung. Gegen den Beschluß steht dem Stadtverordneten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch tritt ein Ersatzmann nicht vor rechtskräftiger Entscheidung ein.

5. Falls für Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung die Stimmenmehrheit entscheidend ist, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

6. Bei einer Neuwahl der Stadtverordnetenversammlung muß die neue Stadtverordnetenversammlung binnen vier Wochen nach dem Wahltage zusammentreten. Den näheren Zeitpunkt bestimmt der Magistrat.

Durch Verordnung vom 26. August 1925 (GS S. 109) erhielt der § 53 Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
"1. Das Bürgerrecht in der neuen Stadtgemeinde Berlin steht denjenigen Personen zu, die für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung vom 26. August 1925 (GS S. 109) gemeindewahlberechtigt sind.
2. Das aktive Wahlrecht steht nur den Bürgern zu, welche schon zu dem Zeitpunkt des Beginns der Auslegung der Wählerlisten im Besitz des Bürgerrechts sind und seit sechs Monaten ihren Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches im Bezirk der Stadtgemeinde Berlin haben."

siehe hierzu auch
- die Verordnung vom 30. Juli 1921 (GS. S. 445), [für die Stadtverordnetenwahlen vom 16. Oktober 1921]
- die Verordnung vom 26. August 1925 (GS S. 109), mit der die Verordnung von 1921 geändert wurde und die der preußische Minister des Innern als "Wahlordnung für die Wahlen der Stadtverordneten und der Bezirksverordneten in Berlin am 26. August 1925 neu bekannt gemacht hat [für die Stadtverordnetenwahlen vom 25. Oktober 1925],
- Runderlass des Ministers des Innern vom 11. August 1929 (MBl. i. V. S.747), mit der die Wahlordnung vom 26. August 1925 geändert wurde [für die Stadtverordnetenwahlen von 1929].

§ 54. Die in den bisherigen Gemeinden geltenden Gemeindebeschlüsse, Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen, insbesondere die Ordnungen (Observanzen, Statuten, Regulative, u.s.w.) über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirekten oder direkten Steuern oder Naturaldiensten sowie die für die einzelnen Teile des Gebietes der neuen Stadtgemeinde Berlin bisher geltenden Polizeiverordnungen bleibt bis zur anderweiten Regelung durch die nunmehr hierfür zuständigen Stellen in Kraft, soweit ihre Bestimmungen oder ihr Inhalt nicht gegen dieses Gesetz verstoßen. Entsprechendes gilt für die Gutsbezirke.

§ 55. (1) Die besoldeten Beamten der in der neuen Stadtgemeinde Berlin zusammengeschlossenen Gemeinden und Gutsbezirke, der aus diesen Körperschaften gebildeten Amtsverbände sowie des Verbandes Groß-Berlin sind, gegebenenfalls gegen Erstattung der notwendigen Umzugskosten, verpflichtet, gleichwertige Ämter in der neuen Stadtgemeinde Berlin zu übernehmen. Im Weigerungsfalle ist die neue Stadtgemeinde Berlin von ihren Verpflichtungen gegen diese Personen entbunden. Diese Folge tritt vorbehaltlich der Nachprüfung im ordentlichen Rechtswege, erst ein, wenn sich der Beamte der Entscheidung des Oberpräsidenten (§ 57) nicht unterwirft.

(2) Die Gehalts-, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgungsansprüche auf Grund des früheren Dienstverhältnisses werden durch die Übernahme in den Dienst der neuen Stadtgemeinde Berlin nicht berührt; das neue Diensteinkommen ist aber nicht deswegen als geringer anzusehen, weil die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern nicht wieder gewährt wird oder weil die für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfallen.

(3) Der Magistrat ist mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung berechtigt, in Fällen, in denen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu besonderen Härten für die Betroffenen oder deren Hinterbliebene führen würde, abweichende Bestimmungen zugunsten eines Beamten oder seiner Hinterbliebenen zu treffen.

Durch § 91 der Notverordnung vom 8. Februar 1924 erhielt der § 55 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1920 folgende Fassung:
"(1) Die besoldeten Beamten der in der neuen Stadtgemeinde Berlin zusammengeschlossenen Gemeinden und Gutsbezirke, der aus diesen Körperschaften gebildeten Amtsverbände sowie des Verbandes Groß-Berlin sind, gegebenenfalls gegen Erstattung der notwendigen Umzugskosten verpflichtet, Ämter derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn in der neuen Stadtgemeinde Berlin zu übernehmen, auch solche von geringem Range und planmäßigem Diensteinkommen. Bei der Übernahme eines Amtes von geringerem Range und planmäßigem Diensteinkommen behalten die Beamten ihre bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der der früheren Stelle, unbeschadet des Gesetzes über Gemeindebeamte im Gebiete der künftigen Stadt Groß-Berlin vom 21. Februar 1920 (Gesetzsamml. S. 49) und des Gesetzes zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom 21. Dezember 1920 (Reichsgesetzbl. S. 2117). Das gleiche gilt für die Beamten von Einrichtungen und Anstalten der Restprovinz, der Restkreise und der Restamtsverbände, die auf Grund der Auseinandersetzung gemäß § 4 dieses Gesetzes von der neuen Stadtgemeinde Berlin übernommen werden. Weigert sich ein Beamter, ein ihm nach dieser Vorschrift übertragenes Amt zu übernehmen, so ist die neue Stadtgemeinde Berlin von ihren Verpflichtungen gegen ihn entbunden. Diese Folge tritt, vorbehaltlich der Nachprüfung im ordentlichen Rechtswege, erst ein, wenn sich der Beamte der Entscheidung des Oberpräsidenten (§ 57) nicht unterwirft."

§ 56. Die Beamten der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, die infolge Durchführung dieses gesetzes in ihren früheren Ämtern nicht weiter beschäftigt werden können, sind berechtigt, zu verlangen, daß Ihnen gleichwertige Ämter bei der Landesversicherungsanstalt Berlin eingeräumt werden. Die Landesversicherungsanstalt Berlin ist zur Einstellung dieser Beamten verpflichtet, soweit sie gleichwertige Ämter zur Verfügung hat. Die Gehalts-, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgungsansprüche dieser Beamten dürfen durch die Übernahme in den Dienst der Landesversicherungsanstalt Berlin nicht verschlechtert werden.

§ 57. Über Streitigkeiten aus Anlaß der §§ 55 und 56 beschließt in erster Instanz der Oberpräsident; vor der Entscheidung soll er den beteiligten Beamten, die beteiligte Beamtenorganisation und den Magistrat anhören. Gegen den Beschluß des Oberpräsidenten findet binnen einer Ausschlußfirst von sechs Monaten nach seiner Zustellung die Klage im ordentlichen Rechtswege statt. Der Beschluß des Oberpräsidenten ist für beide Teile verbindlich, vorbehaltlich der Entscheidung durch rechtskräftiges Erkenntnis.

§ 58. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1920 mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. (1) Das Schiedsgericht (§ 4) hat alsbald nach der Verkündung des Gesetzes zusammenzutreten, um für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes vorbereitende Maßnahmen für die Auseinandersetzung zu treffen; insbesondere liegen ihm die folgenden Aufgaben ob:
a) die Bestimmung derjenigen Kreis- und Provinzialeinrichtungen und -anstalten, die von der neuen Stadtgemeinde Berlin übernommen werden, und die Bestimmung des Zeitpunktes der Übernahme;
b) die Bestimmung derjenigen Anstalten und Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des § 4 Nr. 2 und 3 gemeinschaftlich unterhalten und verwaltet werden sollen, sowie die Regelung der Beteiligung der Restverbände und der neuen Stadtgemeinde Berlin an der Verwaltung und Unterhaltung dieser Anstalten und Einrichtungen;
c) die Aufstellung von grundsätzen über die gemeinsame Benutzung der unter b) erwähnten Anstalten und Einrichtungen durch die beteiligten Kommunalverbände und ihre Angehörigen.
(2) An Stelle der vier vom Magistrat der neuen Stadtgemeinde berlin zu wählenden Mitglieder des Schiedsgerichts und ihrer Stellvertreter (§ 7) treten einstweilen vier andere Mitglieder und vier Stellvertreter in das Schiedsgericht ein, von denen je ein Mitglied und einen Stellvertreter die Magistrate von berlin, Charlottenburg, Neukölln und Berlin-Schönefeld wählen. Die von den früheren Kommunalverbänden gewählten vier Mitglieder und vier Stellvertreter des Schiedsgerichts scheiden aus, sobald die neuen Kommunalverbände gemäß § 7 die endgültigen Wahlen vorgenommen haben.
(3) Das Schiedsgericht hat nach seiner endgültigen Zusammensetzung die vorläufig gefaßten Beschlüsse nachzuprüfen und die endgültige Entscheidung zu treffen.

2. Die Wahlen der Stadtverordneten, der Bezirksverordneten, des neuen Magistrats und der stimmfähigen Bürger für die Verwaltungsdeputationen und -Kommissionen (§ 13) finden nach näherer Anordnung des Ministers des Innern schon vor dem 1. Oktober 1920 statt. Für das erstemal erfolgt die Zusammenberufung der Stadtverordneten, die Einführung und ihre Ämter und ihre Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt durch den Oberpräsidenten von Berlin.

3. (1) Die bisherigen Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen der in der neuen Stadtgemeinde Berlin zusammengeschlossenen Gemeinden gelten als aufgelöst, sobald die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat der neuen Stadtgemeinde gebildet und auf Anordnung des Oberpräsidenten zusammengetreten sind.
(2) Treten diese Körperschaften schon vor dem 1. Oktober 1920 zusammen (Nr. 8), so bleiben die bisherigen Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen bis zum 1. Oktober bestehen.

4. (1) Die bisherigen Magistrate (Deputationen, Gemeindevorstände, Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher) haben ihre Geschäfte mit den durch dieses Gesetz gebotenen Einschränkungen fortzuführen, solange der Magistrat der neuen Stadtgemeinde Berlin dies für erforderlich erachtet. Sie haben den Anordnungen des Magistrats der neuen Stadtgemeinde Berlin Folge zu leisten, im die Tagesordnungen ihrer Sitzungen rechtzeitig zur Kenntnisnahme einzureichen und ihn von allen wichtigen Beschlüssen in Kenntnis zu setzen. Soweit ihnen zur Bestreitung der erforderlichen Ausgaben nicht bereits Mittel von den zuständigen Körperschaften bewilligt worden sind, haben sie diese Bewilligungen rechtzeitig zu beantragen.
(2) Diejenigen Mitglieder von Deputationen, Kommissionen oder Ausschüssen, welche in diese Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Gemeindevertreter gewählt sind, verbleiben in ihnen auch nach Auflösung der Gemeindevertretungen. Sinkt die Mitgliederzahl einer solchen Körperschaft unter die Hälfte der bestimmungsmäßigen Anzahl herab, so ergänzt sich die Körperschaft durch Zuwachs von stimmfähigen Bürgern nach näherer Anordnung des Magistrats der neuen Stadtgemeinde Berlin; soweit es sich hierbei um Mitglieder handelt, bei deren Bestellung der Gemeindevorstand beteiligt ist, nimmt der Magistrat der neuen Stadtgemeinde die erforderlichen Ergänzungsbestellungen vor. Entsprechendes gilt für die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Deputationen.

5. Durch übereinstimmenden Beschluß beider städtischen Körperschaften der neuen Stadtgemeinde Berlin kann angeordnet werden, daß die örtliche Verwaltung für das Gebiet einer früheren Landgemeinde oder eines früheren Gutsbezirks schon vor und bis zu dem Zeitpunkt der Bildung der neuen örtlichen Verwaltungsorgane (§§ 14 ff.) von einem Magistrat oder einem anderen Gemeindevorstande oder Gemeindevorsteher desselben Verwaltungsbezirks mit übernommen wird. In diesem Falle gilt das Amt des Gemeindevorstandes und des Gemeinde- oder Gutsvorstehers schon mit deren Zeitpunkt als erloschen, in welchem die Übernahme erfolgt.

6. Läuft die Amtszeit eines Magistratsmitgliedes oder Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder eines Gemeindevorstehers vor Bildung der neuen örtlichen Verwaltungsorgane des Verwaltungsbezirks ab oder scheidet eine dieser Personen aus ihrem Amte aus, so trifft der Magistrat der neuen Stadtgemeinde berlin nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung die zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte erforderlichen Maßnahmen, insbesondere steht ihm die einstweilige Besetzung der erledigten Stellen zu; er kann hierzu auch solche Magistratsmitglieder, Gemeindevorstandsmitglieder und Gemeindevorsteher verwenden, welche in anderen Verwaltungsbezirken oder anderen örtlichen Bezirken desselben Verwaltungsbezirks gemäß Nr. 4 dieses Paragraphen ihr Amt einstweilen noch fortführen.

7. Die Bezirksvorsteher (§ 60 der Städteordnung) bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit im Amt. Beim Ausscheiden von Bezirksvorstehern oder deren Stellvertretern werden die erforderlichen Neuwahlen, solange nicht für den beteiligten Verwaltungsbezirk die neuen örtlichen Verwaltungsorgane eingerichtet sind, von dem zuständigen Magistrat vorgenommen. Der Zeitpunkt für die Einsetzung von Ortsbezirksvorstehern wird durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Körperschaften des beteiligten Verwaltungsbezirks bestimmt. Die Ernennung der Ortsbezirksvorsteher darf erst stattfinden, nachdem die beiden Körperschaften des Bezirks Beschluß über die Bestellung von Beiräten gefaßt haben und gegebenenfalls die Wahl dieser Beiräte erfolgt ist.

8. (1) Durch übereinstimmenden Beschluß beider städtischen Körperschaften der neuen Stadtgemeinde Berlin können schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Maßnahmen getroffen werden, die seine rechtzeitige Ausführung sicherstellen. Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat der neuen Stadtgemeinde Berlin sind zur Beschlußfassung darüber, inwieweit sie von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, durch den Oberpräsidenten alsbald nach der Wahl des Magistrats zusammenberufen. Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Verwaltungs- (und Verwaltungsgerichts-) Behörden, welche durch diese Beschlüsse erfordert werden, können gleichfalls schon vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffen werden.
(2) Der Haushaltsplan der neuen Stadtgemeinde Berlin für das Haushaltsjahr 1920 - für die Zeit vom 1. April 1920 bis 31. März 1921 - ist von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der neuen Stadtgemeinde Berlin möglichst vor dem Inkrafttreten dieses gesetzes festzustellen. Die bisherigen Gemeindevorstände, Gemeinde- und Gutsvorsteher (unbeschadet der Bestimmung in Nr. 5) haben zu diesem zwecke die Entwürfe der Haushaltspläne für das Jahr 1920 dem Magistrat der neuen Stadtgemeinde Berlin oder, sofern dieser noch nicht zusammengetreten ist, dem Magistrat der bisherigen Stadtgemeinde Berlin zur Übermittlung an den neugewählten Magistrat der neuen Stadtgemeinde Berlin rechtzeitig einzureichen.
(3) Die in der neuen Stadtgemeinde Berlin zusammengeschlossenen Gemeinden und Gutsbezirke dürfen bis zur Feststellung des Haushaltsplanes für das Jahr 1920 und vorbehaltlich der Änderungen, die sich durch diese Feststellung ergeben, nur solche Ausgaben leisten, die ihrer Art nach in dem für das Haushaltsjahr 1919 geltenden Haushaltsplan schon vorgesehen sind; von den darin festgestellten Summen zuzüglich der dazu nachbewilligten Beträge oder von den wirklich ausgegebenen Beträgen kann für jeden Monat 1/12 zuzüglich derjenigen Mehrbeträge verausgabt werden, die zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind; daneben dürfen Ausgaben nur für solche Aufgaben geleistet werden, die zur Fortführung der laufenden Verwaltung unbedingt notwendig sind, oder die auf einer besonderen gesetzlichen Verpflichtung beruhen.
(4) Die umlagefähigen Steuern sind bis zum ordnungsgemäßen Zustandekommen des Umlageverteilungsbeschlusses für den Haushalt der neuen Stadtgemeinde Berlin für das Haushaltsjahr 1920 vorläufig nach den für das Haushaltsjahr 1919 festgesetzten Sätzen zu erheben. Die hiernach von den Steuerpflichtigen eingezogenen Beträge sind ihnen als Abschlagszahlungen auf die nach dem Umlageverteilungsbeschluß der neuen Stadtgemeinde Berlin endgültig veranlagten Steuern anzurechnen.

9. Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen in den Nrn. 4 bis 6 können von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat der neuen Stadtgemeinde Berlin in der Regel erst für die zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen werden.

10. Die Entscheidung darüber, ob in denjenigen Organen der Restverbände, bei welchen infolge Durchführung dieses Gesetzes ein Teil der Mitglieder ausgeschieden ist, Neuwahlen sämtlicher Mitglieder stattzufinden haben, trifft der Oberpräsident der Provinz Brandenburg.

11. (1) In den vor dem 1. Oktober 1920 bei den Beschlußbehörden und Verwaltungsgerichten anhängig gewordenen Beschluß- und Streitsachen geht die Zuständigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf den Bezirksausschuß der neuen Stadtgemeinde Berlin nur insoweit über, als diese Sachen bei dem Bezirksausschuß zu Berlin anhängig waren. Der Bezirksausschuß zu Potsdam  bleibt insbesondere auch zuständig in denjenigen Beschluß- und Streitsachen, die vor dem 1. Oktober 1920 in erster Instanz bei Beschlußbehörden oder Verwaltungsgerichten anhängig waren und für die der Bezirksausschuß zu Potsdam Beschwerde- oder Berufungsinstanz war.
(2) Über Streitigkeiten wegen der Auslegung der Nr. 11 beschließt das Oberverwaltungsgericht.

12. (1) Die bereits bestehenden Stadtausschüsse bleiben, und zwar als Abteilungen der Stadtausschusses der neuen Stadtgemeinde Berlin, solange bestehen, bis für den beteiligten Verwaltungsbezirk das Bezirksamt zusammengetreten ist. Scheiden einzelne Mitglieder dieser Stadtausschüsse nach Inkrafttreten des Gesetzes aus, so werden die erforderlichen Neuwahlen durch den Magistrat der neuen Stadtgemeinde Berlin vorgenommen. Für die Zeit bis zu ihrer Auflösung ist durch Ortsgesetz die Zuständigkeit dieser Stadtausschüsse auf solche Teile des Gebietes der neuen Stadtgemeinde Berlin, für welche bisher ein Stadtausschuß nicht bestand, auszudehnen.
(2) Für die dem Stadtausschuß der neuen Stadtgemeinde Berlin vorbehaltenen Geschäfte bleibt die Zuständigkeit der Kreisausschüsse der Kreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland insoweit bestehen, als es sich um die Erledigung der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen anhängig gemachten Sachen handelt.

13. (1) Für den Bezirk der bisherigen Stadt Berlin einschließlich des Gutsbezirks Berlin-Schloß und der Gemeinde Stralau außer der Abtei wird bis zur anderweitigen Regelung durch Gemeindebeschluß eine einheitliche Bezirksschuldeputation und ein einheitlicher Bezirksschulausschuß gebildet. Die Zusammensetzung dieser beiden Körperschaften wird im Rahmen der bestehenden Schulgesetze durch Gemeindebeschluß mit der Maßgabe bestimmt, daß diejenigen Mitglieder der Bezirksschuldeputation und des Bezirksschulausschusses, die nicht Mitglieder des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung sind, ihren Wohnsitz in der bisherigen Stadt Berlin einschließlich des Gutsbezirkes Berlin-Schluß und der Gemeinde Stralau außer der Abtei haben müssen.
(2) Bei der Bildung der Schuldeputation sind die Bezirksversammlungen möglichst zu beteiligen. Zu diesem Zweck können anstatt Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Bezirksverordnete gewählt werden.

14. (1) Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Schuldeputationen und Schulvorstände üben ihre bisherige Tätigkeit solange weiter aus, bis die Bezirksschuldeputationen in Wirksamkeit getreten sind.
(2) Die Bestimmung der Nr. 4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Kuratorien, Schulvorstände und Fachausschüsse der Fach und Fortbildungsschulen üben ihre Tätigkeit solange weiter aus, bis durch den Magistrat eine anderweitige Regelung erfolgt ist.

15. Bei den ersten Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Bezirksversammlungen sind rentenempfangende Kriegsgeschädigte, heimgekehrte Kriegs- und Zivilgefangene sowie Flüchtlinge aus den verlorenen oder besetzten Gebieten wahlberechtigt, wenn sie in Berlin wohnen, auch wenn die Ansässigkeitsfrist noch nicht erreicht ist.

Durch Gesetz vom 7. Oktober 1920 (GS S. 435) wurde der § 58 mit Wirkung vom 9. Oktober 1920 wie folgt geändert:
- nach der Nummer 3 folgende Nummer eingefügt:
"3a. (1) Bis zur Bildung des Magistrats der neuen Stadtgemeinde Berlin sind dessen Zuständigkeiten durch den Magistrat der alten Stadtgemeinde Berlin wahrzunehmen.
(2) Ebenso werden die Obliegenheiten des Oberbürgermeisters der neuen Stadtgemeinde Berlin bis zu dessen Bestätigung von dem Oberbürgermeister der alten Stadtgemeinde Berlin ausgeübt."
- in der Nr. 4 Abs. 1 wurde hinter dem Wort "fortzuführen, " die Worte "bis der Magistrat der neuen Stadtgemeinde Berlin gebildet ist und " eingefügt.

§ 59. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von den Ministern des Innern, für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, der Finanzen und für Handel und Gewerbe getroffen.


Anlage I.
Wahlkreise
Es bilden je einen Wahlkreis die Verwaltungsbezirke

1. Mitte (Wahlkreis I)                                     292761 Einwohner
2. Tiergarten (Wahlkreis II)                             273502 Einwohner
3. Wedding (Wahlkreis III)                             337193 Einwohner
4. Prenzlauer Tor (Wahlkreis IV)                    311631 Einwohner
5. Friedrichshain (Wahlkreis V)                      326067 Einwohner
6. Hallesches Tor (Wahlkreis VI)                   366317 Einwohner
7. Charlottenburg u.s.w. (Wahlkreis VII)        324981 Einwohner
8. Spandau u.s.w. (Wahlkreis VIII)                104223 Einwohner
9. Wilmersdorf u.s.w. (Wahlkreis IX)             158005 Einwohner
10., 12., 13. Zehlendorf u.s.w.
                    Steglitz u.s.w.    (Wahlkreis X)    239651 Einwohner
                    Tempelhof u.s.w.
11. Schöneberg u.s.w. (Wahlkreis XI)             222071 Einwohner
14. Neukölln u.s.w. (Wahlkreis XII)                279732 Einwohner
15., 16. Treptow u.s.w.
             Cöpenick u.s.w. (Wahlkreis XIII)       145947 Einwohner
17. Lichtenberg u.s.w. (Wahlkreis XIV)           182870 Einwohner
18., 19., 20. Weißensee u.s.w.
                    Pankow u.s.w.   (Wahlkreis XV)  241582 Einwohner
                    Reinickendorf u.s.w.
                                                              --------------------------
                                            Zusammen         3806533 Einwohner


Anlage II.
Verwaltungsbezirke

1. Mitte:
gebildet aus folgenden Stadtbezirken der Stadt Berlin: 1-29, 23, 24, 129-148, 152, 182, 196-198, 200-217, 223-224, 226-236, 255-258, 267-275, 279-282 (292761 Einwohner)

2. Tiergarten:
gebildet aus den folgenden Stadtbezirken der Stadt Berlin: 31-49, 283-292C, 293A - 304 (273502 Einwohner)

3. Wedding:
gebildet aus folgenden Stadtbezirken der Stadt Berlin: 251-254E, 259-266, 276-278, 292D, 305-326D (337193 Einwohner)

4. Prenzlauer Tor: (später Prenzlauer Berg)
gebildet aus den folgenden Stadtbezirken der Stadt Berlin: 189D, 189F, 190A, 190D, 190G, 191-194C, 199, 218-222, 225, 237-250E (311631 Einwohner)

5. Friedrichshain:
gebildet aus den folgenden Stadtbezirken der Stadt Berlin: 149-151, 153-181K, 183-189C, 189E, 190B, 190C, 190E, 190F, 195 (321105 Einwohner)
Berlin-Stralau außer der Abtei (4962 Einwohner) insgesamt 326067 Einwohner

6. Hallesches Tor: (später Kreuzberg)
gebildet aus folgenden Stadtbezirken der Stadt Berlin: 21-22, 25-30, 50-128 (366317 Einwohner)

gesamt 1 907 471 Einwohner

7. Charlottenburg (322717 Einwohner)
Heerstraße-Gutsbezirk südlicher Teil bis zum Linienzuge, gebildet durch: die Charlottenburger Chaussee bis zum Schnittpunkt mit dem ehemaligen Bahnkörper der Hamburg-Lehrter Eisenbahn, durch diesen Bahnkörper selbst bis zur Vorortsbahnlinie Pichelsberg-Spandau, durch diese Eisenbahnlinie selbst bis zur Südgrenze des Jagens 157 und durch diese Südgrenze (ungefähr 460 Einwohner)
Plötzensee-Gutsbezirk (1601 Einwohner)
Jungfernheide, Gutsbezirk südlicher Teil bis zum Spandauer Weg, den Gestellwegen südlich der Jagen 39, 40, 41 und dem Ostrande der Mäckeritz-Wiesen (206 Einwohner)

gesamt 324 981 Einwohner

8. Spandau (95373 Einwohner)
Spandau-Zitadelle-Gutsbezirk (234 Einwohner)
Staaken (5533 Einwohner)
Heerstraße-Gutsbezirk, nördlicher Teil bis zum Linienzuge, gebildet durch: die Charlottenburger Chaussee bis zum Schnittpunkt mit dem ehemaligen Bahnkörper selbst bis zur Vorortsbahnlinie Pichelsberg-Spandau, durch diese Eisenbahnlinie selbst bis zur Südgrenze des Jagens 157 und durch diese Südgrenze selbst (ungefähr 313 Einwohner)
Tiefwerder (805 Einwohner)
Pichelsdorf (400 Einwohner)
Pichelswerder-Gutsbezirk (27 Einwohner)
Gatow (610  Einwohner)
Kladow (928 Einwohner)

gesamt 104 223 Einwohner

9. Berlin-Wilmersdorf (139468  Einwohner)
Berlin-Schmargensdorf (11581 Einwohner)
Berlin-Grunewald-Landgemeinde (6449 Einwohner)
Berlin-Grunewald-Forst-Gutsbezirk (507 Einwohner)

gesamt 158 005 Einwohner

10. Zehlendorf (20562 Einwohner)
Berlin-Dahlem-Gutsbezirk (6244 Einwohner)
Nikolassee (1982 Einwohner)
Wannsee (3980 Einwohner)
Klein-Glienicke-Gutsbezirk (79 Einwohner)
Pfaueninsel-Gutsbezirk (45 Einwohner)
Potsdamer-Forst-Gutsbezirk, nördlicher Teil bis zum Griebnitzsee und Kohlhasenbrück (151 Einwohner)

gesamt 33 043 Einwohner

11. Berlin-Schöneberg (178207 Einwohner)
Berlin-Friedenau (43864 Einwohner)

gesamt 222 071 Einwohner

12. Berlin-Steglitz (83370 Einwohner)
Berlin-Lichterfelde (47386 Einwohner)
Berlin-Mariendorf, Ortsteil Südende (3663 Einwohner)
Berlin-Lankwitz (12403 Einwohner)

gesamt 146 822 Einwohner

13. Berlin-Tempelhof (34026 Einwohner)
Berlin-Mariendorf, außer Ortsteil Südende (17073 Einwohner)
Berlin-Marienfelde (3851 Einwohner)
Lichtenrade (4836 Einwohner)
Buckow, Ortsteil westlich der Mariendorf-Lichtenrader Chaussee (0 Einwohner)

gesamt 59 786 Einwohner

14. Neukölln (262414 Einwohner)
Berlin-Britz (13475 Einwohner)
Buckow, außer Ortsteil westlich der Mariendorf-Lichtenrader Chaussee (2396 Einwohner)
Rudow (1447 Einwohner)

gesamt 279 732 Einwohner

15. Berlin-Treptow, einschließlich der Abtei (30717 Einwohner)
Berlin-Oberschönheide (25612 Einwohner)
Wuhlheide-Gutsbezirk (54 Einwohner)
Berlin-Niederschönweide (9609 Einwohner)
Berlin-Johannisthal (5452 Einwohner)
Adlershof (12656 Einwohner)
Alt-Glienicke (5028 Einwohner)

gesamt 89 128 Einwohner

16. Cöpenick (32589 Einwohner)
Friedrichshagen (14850 Einwohner)
Cöpenick-Forst-Gutsbezirk (211 Einwohner)
Rahnsdorf (2700 Einwohner)
Müggelheim (186 Einwohner)
Grünau-Dahmer-Forst-Gutsbezirk (127 Einwohner)
Schmöckwitz (576 Einwohner)
Bohnsdorf (2027 Einwohner)
Grünau (3553 Einwohner)

gesamt 56 819 Einwohner

17. Berlin-Lichtenberg (144986 Einwohner)
Berlin-Friedrichsfelde (24414 Einwohner)
Biesdorf-Landgemeinde (2954 Einwohner)
Biesdorf-Gutsbezirk (117 Einwohner)
Kaulsdorf (3381 Einwohner)
Mahlsdorf (6022 Einwohner)
Marzahn (744 Einwohner)
Hellersdorf mit Wuhlgarten-Gutsbezirk (252 Einwohner)

gesamt 182 870 Einwohner

18. Berlin-Weißensee (45949 Einwohner)
Malchow-Landgemeinde (486 Einwohner)
Malchow-Gutsbezirk (363 Einwohner)
Wartenberg-Landgemeinde (244 Einwohner)
Wartenberg-Gutsbezirk (152 Einwohner)
Falkenberg-Landgemeinde (351 Einwohner)
Falkenberg-Gutsbezirk (348 Einwohner)
Berlin-Hohenschönhausen (6734 Einwohner)

gesamt 54 627 Einwohner

19. Berlin-Pankow (57962 Einwohner)
Berlin-Niederschönhausen - Landgemeinde (18913 Einwohner)
Niederschönhausen - Gutsbezirk mit Kolonie Schönholz (362 Einwohner)
Berlin-Rosenthal-Landgemeinde, außer Ortsteil westlich der Liebenwalder Bahn und Orteteil Rosenthal I (Wilhelmsruh) (ungefähr 1725 Einwohner)
Berlin-Rosenthal-Gutsbezirk (129 Einwohner)
Blankenfelde-Landgemeinde (549 Einwohner)
Blankenfelde-Gutsbezirk (360 Einwohner)
Berlin-Buchholz (4905 Einwohner)
Buch-Landgemeinde (3917 Einwohner)
Buch-Gutsbezirk (2562 Einwohner)
Karow (949 Einwohner)
Blankenburg-Landgemeinde (1161 Einwohner)
Blankenburg-Gutsbezirk (156 Einwohner)
Berlin-Heinersdorf (1006 Einwohner)

gesamt 94 656 Einwohner

20. Berlin-Reinickendorf (41289 Einwohner)
Berlin-Rosenthal-Landgemeinde, Orteitel westlich der Liebenwalder Bahn und Ortsteil Rosenthal I (Wilhelmsruh) (ungefähr 4332 Einwohner)
Berlin-Wittenau (10206 Einwohner)
Lübars (4390 Einwohner)
Hermsdorf bei Berlin (7672 Einwohner)
Frohnau-Gutsbezirk (1191 Einwohner)
Tegel-Forst-Nord-Gutsbezirk (77 Einwohner)
Heiligensee (2049 Einwohner)
Tegel-Schloß-Gutsbezirk (729 Einwohner)
Berlin-Tegel-Landgemeinde (20306 Einwohner)
Jungfernheide-Gutsbezirk, nördlicher Teil bis zum Spandauer Weg und den Gestellwegen südlich der Jagen 39, 40,41 und der Teil westlich der Mäckeritz-Wiesen (58 Einwohner)

gesamt 92 299 Einwohner

neue Stadtgemeinde Berlin gesamt 3 806 533 Einwohner.

Einwohnerzahlen aus dem vorläufigen Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung vom 8. Oktober 1919
 


Quellen: Preußische Gesetzsammlung 1920, S. 123ff.
Paul Hirsch, Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin, 1920, Buchhandlung Vorwärts
© 11. September  2001 - 21. Januar 2016
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