Staatsgrundgesetz, die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich betreffend

vom  1. September 1939.

Artikel I. Die Verfassung der Freien Stadt Danzig ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Artikel II. Alle gesetzgebende und vollziehende Gewalt wird ausschließlich vom Staatsoberhaupt ausgeübt.

Artikel III. Die Freie Stadt Danzig bildet mit sofortiger Wirkung mit ihrem Gebiet und ihrem Volk einen Bestandteil des Deutschen Reichs.

Artikel IV. Bis zur endgültigen Bestimmung über die Einführung des deutschen Reichsrechts durch den Führer bleiben die gesamten gesetzlichen Bestimmungen außer der Verfassung, die in dem Augenblick des Erlasses dieses Staatsgrundgesetzes gelten, in Kraft.

    Danzig, den 1. September 1939.

Albert Forster.
 


Quelle: Gesetzblatt der Freien Stadt Danzig 1939 S. 435
Reichsgesetzblatt 1939 I S. 1547
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
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© 28. März 2004
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