Landessatzung für Schleswig-Holstein

vom 13. Dezember 1949

in Kraft getreten am 12. Januar 1950

geändert durch
Gesetz vom 20. November 1950 (GVBl. S. 289)
Gesetz vom 26. März 1956 (GVBl. S. 59)
Gesetz vom 11. März 1958 (GVBl. S. 177)
Gesetz vom 27. Dezember 1961 (GVBl. S. 91)
in dieser Fassung am 16. März 1962 neu bekanntgemacht
Gesetz vom 12. Dezember 1969 (GVBl. S. 279)
Gesetz vom 29. Juni 1979 (GVBl. S. 420)
Gesetz vom 24. Februar 1983
in dieser Fassung am 7. Februar 1984 neu bekanntgemacht
Gesetz vom 13. Juni 1990 (vollständige Neufassung)

Die nachstehende Landessatzung für Schleswig-Holstein wird in der ursprünglichen Form mit allen Änderungen bis zur vollständigen Neufassung durch Gesetz vom 13. Juni 1990, das am 1. August 1990 in Kraft trat, hier wiedergegeben.

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat die folgende Landessatzung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

Abschnitt I
Land und Volk

Artikel 1

Das Land Schleswig-Holstein ist ein Glied der Bundesrepublik Deutschland.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 neu gefaßt.

Artikel 2

(1) Alle Gewalt geht vom Volk aus.

(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden.

(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 neu gefaßt.

Artikel 3

(1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Wahlen finden an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.

(3) Die Wahlprüfung steht den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu.

(4) Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze; sie regeln auch die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Wahlprüfungsentscheidungen der Volksvertretungen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 neu gefaßt.

Artikel 4

Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Abgeordnete oder Wahlberwerber dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, im besonderen ist eine Kündigung oder Entlassung unzulässig.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 neu gefaßt.

Artikel 5

Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 neu gefaßt.

Artikel 6

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Die für alle gemeinsame Grundstufe umfaßt mindestens sechs Schuljahre. Für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen sind im Rahmen der Aufnahmefähigkeit der Schule außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend.

(3) Der Unterricht in den öffentlichen Schulen ist für jeden Schüler während der Dauer seiner gesetzlichen Schulpflicht unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit des darüber hinausgehenden Besuches öffentlicher Schulen ist anzustreben.

(4) Lernmittel und Erziehungsbeihilfen werden im Rahmen der Gesetze bereitgestellt.

(5) Die öffentlichen Schulen fassen als Gemeinschaftsschulen die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.

(6) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.

(7) Zur Durchführung der Schulaufsicht kann das Land sich der Kreise und Gemeinden bedienen.

(8) Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Durch Gesetz vom 20. November 1950 erhielt der Artikel 6 folgende Fassung:

"Artikel 6
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend.
(3) Die öffentlichen Schulen fassen als Gemeinschaftsschulen die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.
(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.
(5) Das Nähere bestimmen die Gesetze."

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde ein neuer Artikel eingefügt, der bisherige Artikel als Artikel 8 neu gefaßt.

Artikel 7

(1) Das Land fördert und schützt Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.

(2) Die Förderung der Erwachsenenbildung und ihrer Einrichtungen, im besonderen des Büchereiwesens und der Volkshochschulen, ist Aufgabe des Landes, der Kreise und der Gemeinden.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 als Artikel 9 neu gefaßt.

Artikel 8

(1) Im Interesse der notwendigen sozialen Neuordnung ist das über eine Landfläche von 100 ha oder einen Bodenwert von 50000 Deutscher Mark hinausgehende, in einer Hand befindliche Grundeigentum zu Zwecken der Agrarreform heranzuziehen. Die Entschädigung erfolgt in Höhe des Einheitswertes.

(2) Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Durch Gesetz vom 20. November 1950 wurde der Artikel 8 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde diesem Abschnitt auch der Artikel 10 zugewiesen.

Abschnitt II
Der Landtag

Artikel 9

(1) Das gesetzgebende Organ des Landes ist der Landtag. Er besteht aus dem vom Volke gewählten Abgeordneten.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die vollziehende Gewalt. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.

(2) Der Landtag besteht aus fünfundsiebzig Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muß.

Während es ursprünglich wohl fälschlich in Absatz 1 "aus dem vom Volke", wurde in der Fassung vom 15. März 1962 richtigerweise "aus den vom Volke" geschrieben; in der Neubekanntmachung vom 15. März 1962 berücksichtigt..

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 10  neu gefaßt.

Artikel 10

(1) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt des Landtages oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl muß spätestens innerhalb sechs Wochen nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden.

(2) Der Landtag tritt in der Regel monatlich, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen. Zu seiner ersten Sitzung wird er von dem Präsidenten des letzten Landtages spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl einberufen.

Durch Gesetz vom 11. März 1958 erhielt der Artikel 10 folgende Fassung:

"Artikel 10
(1) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt des Landtages oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet innerhalb sechs Wochen nach Ablauf der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtages zusammen, dessen Präsident ihn einberuft. Seine Tagungen finden in der Regel monatlich, mindestens jedoch alle zwei Monate statt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1979 erhielt der Artikel 10 folgende Fassung:

"Artikel 10
(1) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle der Auflösung des Landtags findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. Er wird vom Präsident des alten Landtages einberufen."

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 13  neu gefaßt.

Artikel 11

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 15 in derselben Fassung eingefügt.

Artikel 12

(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Landessatzung nichts anderes vorschreibt. Über Anträge ist offen abzustimmen.

(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch die Gesetze und die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zulassen.

(3) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 16  neu gefaßt.

Artikel 13

(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums.

(2) Der Präsident übt die Ordnungsgewalt im Landtag und das Hausrecht in den Räumen des Landtages aus.

(3) Das Präsidium führt bis zum ersten Zusammentritt des neuen Landtages seine Geschäfte weiter.

(4) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Durch Gesetz vom 26. März 1956  erhielt der Artikel 12 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Er übt die Ordnungsgewalt im Landtag und das Hausrecht in den Räumen des Landtages aus. Er verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages. Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestelten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtages nach den bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu, Der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1979 wurde der Artikel 13 Absatz 3 gestrichen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 14  neu gefaßt.

Artikel 14

(1) Der Landtag bestellt Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse; sie werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. An den Sitzungen der Ausschüsse kann jeder Abgeordnete teilnehmen.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 17  neu gefaßt.

Artikel 15

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die erforderlichen Beweise sind in öffentlicher Verhandlung zu erheben. Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

(2) Für die Beweiserhebung der Untershuchungsausschüsse gelten die Vorschriften pber die Gerichtsverfassung und den Strafprozeß entsprechend. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(3) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

Durch Gesetz vom 26. März 1956 wurden im Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 die Worte "der Landesregierung oder" gestrichen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 18  neu gefaßt.

Durch Gesetz vom 12. Dezember 1969 wurde nach dem Artikel 15 folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 15 a
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Eingaben gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierung und alle anderen Behörden des Landes sowie die Behörden und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, verpflichtet, dem Eingabenausschuß des Landtages auf sein Verlangen Akten zugänglich zu machen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleichen Verpflichtungen treffen die Organe der juristischen Personen des Privatrechts und der nicht rechtsfähigen Vereinigungen sowie natürliche Personen, soweit sie unter Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn sich die Eingabe gegen eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung richtet.
(3) Die nach Abs. 1 zur Vorlage von Akten, zur Gestaltung des Eintritts zu öffentlichen Einrichtungen und zur Erteilung von Auskünften verpflichteten Stellen können diese Handlungen nur verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Akten oder Auskünfte oder die Gestattung des Zutritts zu den öffentlichen Einrichtungen dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der zuständige Minister; er hat sie vor dem Eingabenausschuß zu vertreten.
(4) Der Eingabenausschuß kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen."

Artikel 16

1) Der Landtag kann die Anwesenheit des Ministerpräsidenten und der Landesminister, die Ausschüsse des Landtages können die Anwesenheit der Landesminister verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 21  neu gefaßt.

Artikel 17

(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie die Durchführung von Haft oder sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.

(3) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme entzogen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 24  neu gefaßt.

Artikel 18

(1) Zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung und zur Behandlung dringender Landesangelegenheiten zwischen der Beendigung einer Wahlperiode und dem Zusammentritt des neuen Landtages bestellt der Landtag einen ständigen Ausschuß.

(2) Der Ausschuß hat die Rechte des Landtages, doch kann er weder Gesetze beschließen, noch den Ministerpräsidenten wählen, noch ihm das Vertrauen entziehen. Dem Ausschuß stehen auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses zu.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind in der Regel öffentlich.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1979 wurde der Artikel 18 gestrichen.

Artikel 19

Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gelten die Vorschriften des Artikels 4 Satz 2 und des Artikels 17 Abs. 2 und 3 bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1979 wurde der Artikel 19 gestrichen.

Artikel 20

In den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 25  neu gefaßt.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurden diesem Abschnitt auch die Artikel 21 bis 25 zugewiesen.

Abschnitt III
Die Landesregierung

Artikel 21

(1) Das oberste Organ der vollziehenden Gewalt ist die Landesregierung. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.

(2) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Er beruft und entläßt die Landesminister und bestellt einen der Landesminister zu seinem Vertreter.

(3) Der Ministerpräsident und die Landesminister können jederzeit zurücktreten. Beim Rücktritt des Ministerpräsidenten muß die gesamte Landesregierung zurücktreten.

(4) Tritt die Landesregierung zurück, so führt sie ihre Geschäfte bis zur Übernahme durch die neugebildete Landesregierung weiter.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel mit dem bisherigen Artikel 22 als Artikel 26  neu gefaßt.

Artikel 22

(1) Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Landtagsmitglieder auf sich vereinigt.

(2) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel mit dem bisherigen Artikel 21 als Artikel 26  neu gefaßt.

Artikel 23

(1) Der Ministerpräsident leistet bei dem Amtsantritt vor dem Landtag den folgenden Eid:

"Ich schwöre: Ich werde meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seine Freiheit verteidigen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben."

Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung angefügt werden.

(2) Die Landesminister haben nach ihrer Berufung unverzüglich vor dem Landtag den gleichen Eid zu leisten.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 28  neu gefaßt.

Artikel 24

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.

(2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leitet und verantwortet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich selbständig.

(3) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 29  neu gefaßt.

Artikel 25

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Er kann diese Befugnis übertragen.

(2) Verträge mit der Bundesrepublik oder mit anderen Ländern bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Soweit sie Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung eines Gesetzes bedürfen, muß auch der Landtag zustimmen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 30  neu gefaßt.

Artikel 26

Zu den Aufgaben des Ministerpräsidenten gehört die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Landes. Der Ministerpräsident kann diese Befugnis übertragen.

Durch Gesetz vom 29. März 1956 wurde dem Artikel 26 folgender Satz neu angefügt:
"Artikel 13 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt."

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 31 neu gefaßt.

Artikel 27

(1) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Er kann diese Befugnis übertragen.

(2) Amnestien bedürfen eines Gesetzes.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 32  neu gefaßt.

Artikel 28

(1) Der Ministerpräsident und die Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Landesminister werden durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 33  neu gefaßt.

Artikel 29

Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 34 übernommen.

Artikel 30

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 35  neu gefaßt.

Artikel 31

(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Landtagsmitglieder, so kann der Ministerpräsident binnen zehn Tagen, jedoch nur einmal aus demselben Grunde, den Landtag auflösen. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.

(2) Auf Antrag des Ministerpräsidenten kann der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Auflösung des Landtages beschließen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 36 neu gefaßt.

Abschnitt IV
Die Gesetzgebung

Artikel 32

(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.

(2) Gesetzesvorlagen werden von der Landesregierung oder von Mitgliedern des Landtages eingebracht.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 37 neu gefaßt.

Artikel 33

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 38 neu gefaßt.

Artikel 34

(1) Der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Landesminister die Gesetze aus und verkündet sie unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Die Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 39 neu gefaßt.

Artikel 35

1) Die Landessatzung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 40 neu gefaßt.

Abschnitt V
Die Rechtspflege

Artikel 36

(1) Die Rechtspflege wird durch unabhängige, nur Gesetz und Recht unterworfene Gerichte ausgeübt.

(2) Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, kann der Landtag beim Bundesverfassungsgericht gegen ihn Anklage erheben.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 43 neu gefaßt.

Artikel 37

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieser Landessatzung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch diese Landessatzung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Landessatzung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 44 neu gefaßt.

Abschnitt VI
Die Verwaltung

Artikel 38

(1) Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die Organisation der Verwaltung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Die Einrichtung der Landesbehörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertragen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 45 übernommen.

Artikel 39

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche Stellung.

(3) Das Land sichert durch seine Aufsicht die Durchführung der Gesetze. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(4) Durch Gesetz können die Gemeinden und Gemeindeverbände Landesaufgaben übertragen werden.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 46 neu gefaßt.

Artikel 40

Die Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 47 übernommen.

Artikel 41

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Steuergesetze Einnahmen aus den Realsteuern und den sonstigen Kommunalsteuern zu.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 48 übernommen.

Artikel 42

(1) Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung.

(2) Soweit den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, aus denen Ausgaben erwachsen, ist die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zu regeln.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 49 neu gefaßt.

Abschnitt VII
Das Haushaltwesen

Artikel 43

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden

(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festzustellen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 50 neu gefaßt.

Artikel 44

(1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,

1. um gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen

2. um bestehende Einrichtungen zu erhalten und Maßnahmen fortzusetzen, sofern hierfür eine gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die Landesregierung kann für die nach Abs. 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kredite dürfen ein Drittel der Einnahmen des Haushaltsplanes des Vorjahres nicht übersteigen.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 51 neu gefaßt.

Artikel 45

(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesministers für Finanzen. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden.

(2) Über Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben ist der Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 52 neu gefaßt.

Artikel 46

(1) Kredite dürfen nur im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung eines außerordentlichen bedarfs in Anspruch genommen werden. Sie sollen, abgesehen von Kassenkrediten, nur für werbende Zwecke aufgenommen werden.

(2) Sicherheits- und Gewährleistungen zu Lasten des Landes sind nur im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 53 neu gefaßt.

Artikel 47

Beschließt der Landtag Maßnahmen, die Kosten verursachen, so ist gleichzeitig für die nötige Deckung zu sorgen.

Artikel 48

(1) Die Haushaltsführung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände wird von der Landesrechnungskammer überwacht. Die Überwachung der Haushaltsführung der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts regeln die hierfür erlassenen Gesetze.

(2) Die Landesregierung hat durch den Landesminister für Finanzen dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben jährlich Rechnung zu legen. Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes sowie mit den Bemerkungen der Landesrechnungskammer im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag vorzulegen. Dieser beschließt über die Entlastung der Landesregierung

(3) Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Durch Gesetz vom 26. März 1956 erhielten die Absätze 1 und 2 des Artikels 48 folgende Fassung:
"(1) Die Haushaltsführung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände wird von dem Landesrechnungshof überwacht. Die Überwachung der Haushaltsführung der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts regeln die hierfür erlassenen Gesetze. der Landesrechnungshof hat jährlich das Ergebnis seiner Prüfung dem Landtag und der Landesregierung gleichzeitig zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat durch den Landesminister für Finanzen dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben jährlich Rechnung zu legen. Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes sowie im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag vorzulegen. Dieser beschließt über die Entlastung der Landesregierung "

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 55 sowie Artikel 56  neu gefaßt.

Artikel 49

(1) Die Landesrechnungskammer ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Ihre Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Durch Gesetz vom 26. März 1956 wurde im Artikel 49 Absatz 1das Wort "Landesrechnungskammer" ersetzt durch: "Landesrechnungshof".

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 57 neu gefaßt.

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 50

(1) Mit Wirkung vom 27. November 1945 gilt auch in den Gemeinden Ziethen, Mechow, Bäk und Römnitz des mecklenburgischen Kreises Schönberg das schleswig-holsteinische Landesrecht.

(2) Veränderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Landesrechts werden durch Gesetz festgestellt.

Durch Veränderung der Zonengrenze zwischen Großbritannien und der Sowjetunion wurden die vier genannten Gemeinden um die Stadt Ratzeburg der britischen Zone zugeschlagen. Sie gehörten bis zum 26. November 1945 zum mecklenburgischen Kreis Schönberg (bis 1934 westlicher Teil von Mecklenburg-Strelitz) und kamen durch das sog. Barber-Lyschenko-Abkommen vom 13.November 1945 im Austausch gegen die lauenburgischen Gemeinden Dechow, Thurow und Lassahn zur britischen Zone.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 58 übernommen.

Artikel 51

Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Landessatzung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 16 Absatz 4 übernommen.

Artikel 52

Die Wahlperiode des jetzigen Landtages endet vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 31 spätestens am 31. Mai 1950.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel in neuer Fassung in den Artikel 59 übernommen.

Durch Gesetz vom 27. Dezember 1961 wurde nach dem Artikel 52 folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 52 a
Die Wahlperiode des im Jahre 1962 zu wählenden Landtages beträgt 4 Jahre 6 Monate."
 

Durch Gesetz vom 24. Februar 1983 wurde nach dem Artikel 52a folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 52 b
Die Wahlperiode des im Jahre 1983 zu wählenden Landtages endet abweichend von Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit dem Zusammentritt des 1987 neu gewählten Landtages. Die Wahl für den im Jahre 1987 zu wählenden Landtages findet abweichend von Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 frühestens am 13. September, spätestens am 18. Oktober 1987 statt. Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie Artikel 31 bleiben unberührt."

Artikel 53

(1) Diese Landessatzung tritt mit der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landessatzung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem die von Schleswig-Holsten erstrebte Neugliederung des Bundesgebiets in Kraft tritt.

Die Landessatzung ist mit der Verkündung am 12. Jamuar 1950 in Kraft getreten.

Durch Gesetz vom 13. Juni 1990 wurde der Artikel als Artikel 60 neu gefaßt.

    Kiel, den 13. Dezember 1949

Der Ministerpräsident
zugleich als Landesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Diekmann

Der Landesminister des Innern
Käher

Der Landesminister der Finanzen
Prof. Dr. Gülich

Der Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr
Prof. Dr. Preller

Der Landesminister der Justiz
Dr. Katz

Der Landesminister für Volksbildung
Siegel

Der Landessozialminister
Damm

Ungewöhnlich an der "Landesverfassung" Schleswig-Holsteins war die Bezeichnung "Landessatzung", die auf eine kurzfristige Wirksamkeit hindeuten sollte (siehe Artikel 53 Abs. 2). Weiterhin war ungewöhnlich, daß die Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung am 15. März 1962 und am 7 Februar 1984  "neu bekanntgemacht" wurden, was für Landesverfassungen in Deutschland ungewöhnlich war  und ist. Nur die bayerische Verfassung wurde im Jahr 2000 nach einigen Änderungen bisher einmal neu bekannt gemacht. Eine weitere Ungewöhnlichkeit war die Änderung der Landessatzung vom 13. Juni 1990; es wurde ein vollständig neuer Wortlaut dieses "Landesgesetzes" mit dem Namen "Landessatzung" bestimmt, so daß man eigentlich von einer neuen Verfassung sprechen kann.
 


Quellen: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1950 S. 3ff.
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