Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

vom 13. Dezember 1949
in der Fassung vom 13. Mai 2008

geändert durch
...

Abschnitt I
Land und Volk

Artikel 1. Bundesland Schleswig-Holstein. Das Land Schleswig-Holstein ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 2. Demokratie, Funktionentrennung. (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.

(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen.

(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.

Artikel 2a. Geltung der Grundrechte. Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 3. Wahlen und Abstimmungen. (1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei gleich und geheim.

(2) Die Wahlen und Abstimmungen finden an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.

(3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

siehe hierzu
- das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz) vom 27. Februar 1950 (GVBl. S. 77) in der Fassung vom 7. Oktober 1991(GVBl. S. 442), geändert durch Gesetz vom 8.12.1995, vom 24.10.1996, vom 27.10.1997, vom 23.10.2002, vom 1.7.2003, vom 1.2.2005, vom 15.5.2007, vom 10.1.2008 (§ 53), vom 21.9.2009), geltende Fassung;
- das Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz) vom 25. März 1959 (GVBl. S. 13) in der Fassung vom 19. März 1997 (GVBl. S. 151), geändert durch Gesetz vom 10.10.2001, vom 25.6.2002, vom 25.6.2002 (Art. 7), vom 15.6.2004, vom 1.2.2005 (Art. 11), vom 15.5.2007 (Art. 2), vom 12.10.2007 (Art. 3), vom 4.3.2008, vom 16.9.2009 (Art. 2); geltende Fassung;
- das Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) vom 19. Mai 1995 (GVBl. S. 158) in der Fassung vom 5. April 2004 (GVBl. S. 108), geändert durch Gesetz vom 10.1.2008 (§ 53 Abs. 2); geltende Fassung.
- zu den Bestimmungen der Wahlprüfung siehe die §§ 43 bis 49 des Landeswahlgesetzes, §§ 38 bis 45 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und § 25 des Volksabstimmungsgesetzes.

Artikel 4. Kandidatur. Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

Artikel 5. Nationale Minderheiten und Volksgruppen. (1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.

(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.

Artikel 5a. Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen. Das Land schützt die Rechte und Interessen pflegebedürftiger Menschen und fördert eine Versorgung, die allen Pflegebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.

Artikel 6. Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, daß Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluß- und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind.

Artikel 6a. Schutz von Kindern und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.

Artikel 7. Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens. Die natürlichen Grundlagen des Lebens stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.

Artikel 8. Schulwesen. (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend.

(3) Die öffentlichen Schulen fassen als Gemeinschaftsschulen die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.

(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

siehe hierzu u.a.
- das Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (Schulgesetz); geltende Fassung.
- das  Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz); geltende Fassung.

Artikel 9. Schutz und Förderung der Kultur. (1) Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.

(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.

(3) Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Abschnitt II
Der Landtag

Artikel 10. Funktion und Zusammensetzung des Landtages. (1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die vollziehende Gewalt. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.

(2) Der Landtag besteht aus fünfundsiebzig Abgeordneten. Ab der 16. Wahlperiode besteht der Landtag aus neunundsechzig Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss.

Artikel 11. Stellung der Abgeordneten. (1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

siehe hierzu u. a. das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz); geltende Fassung.

Artikel 12. Parlamentarische Opposition. (1) Die parlamentarische Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Die Opposition hat die Aufgabe, Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen zu kritisieren und zu kontrollieren. Sie steht den die Regierung tragenden Abgeordneten und Fraktionen als Alternative gegenüber. Insoweit hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit.

(2) Die oder der Vorsitzende der stärksten die Regierung nicht tragenden Fraktion ist die Oppositionsführerin oder der Oppositionsführer. Bei gleicher Fraktionsstärke ist das bei der letzten Landtagswahl erzielte Stimmenergebnis der Parteien maßgeblich. Im Übrigen entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

siehe hierzu u. a. das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (Fraktionsgesetz); geltende Fassung

Artikel 13. Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages. (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden.

(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muss die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen stattfinden.

(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen.

hierzu das Landeswahlgesetz; weitere Hinweise bei Art. 3.

Artikel 14. Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident, Ältestenrat, Geschäftsordnung. (1) Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Schriftführerinnen oder Schriftführer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im Landtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und die Vertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages. Ihr oder ihm stehen die Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.

(4) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages, Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 3 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. Im übrigen unterstützt der Ältestenrat die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben.

(5) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen.

hierzu die Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 8. Februar 1991; geltende Fassung.

Artikel 15. Öffentlichkeit, Berichterstattung. (1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 16. Beschlussfassung, Wahlen. (1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt. Über Anträge ist offen abzustimmen.

(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.

hierzu die Hinweise zu Art. 14.

Artikel 17. Ausschüsse. (1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.

(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Dies gilt nicht für die Behandlung von Petitionen und die Haushaltsprüfung. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen einzelner dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

hierzu die Hinweise zu Art. 14.

Artikel 18. Untersuchungsausschüsse. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. Seine Beratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluß der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Im Untersuchungsausschuß sind die Fraktionen und die Antragstellenden mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuß den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

(3) Beweise sind zu erheben, wenn Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die zu den Antragstellenden gehören, oder ein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses es beantragen. Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden.

(4) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu erteilen. Artikel 23 Abs. 3 gilt entsprechend. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu das Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz); geltende Fassung.

Artikel 19. Petitionsausschuss. (1) Zur Wahrung von Rechten gegenüber der Landesregierung, den Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Behandlung von Bitten und Beschwerden an den Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen nach Artikel 41 Abs. 1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss (Petitionsausschuss). Soweit Träger der öffentlichen Verwaltung oder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, ist der Petitionsausschussauf eine Rechtskontrolle beschränkt.

(2) Die Landesregierung, die Behörden des Landes und die Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des, Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen Akten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmitgliedern. Artikel 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

siehe hierzu das Bürgerbeauftragten-Gesetz; geltende Fassung;

Artikel 20. Parlamentarischer Einigungsausschuss. (1) Die Aufgaben nach Artikel 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 nimmt ein Parlamentarischer Einigungsausschuss wahr.

(2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder die Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuss.

hierzu die Hinweise zu Art. 14 und Art. 19.

Artikel 21. Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Landesregierung. (1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung zu verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, dass sie geladen werden.

(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen.

hierzu die Hinweise zu Art. 14.

Artikel 22. Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag. (1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen und Staatsverträgen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat und für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Union, sowie deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(2) Artikel 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu das Gesetz über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung (Parlamentsinformationsgesetz; geltende Fassung) sowie die Hinweise zu Art. 14 (§§ 35 ff. der Geschäftsordnung des Landtags).

siehe aber auch das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz); geltende Fassung.

Artikel 23. Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage durch die Landesregierung. (1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.

(2) Die Landesregierung hat jeder oder jedem Abgeordneten Auskünfte zu erteilen. Sie hat dem Landtag und den von ihm eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.

(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Die Entscheidung ist den Fragestellenden oder den Antragstellenden mitzuteilen. Auf deren Verlangen ist die Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen. Soweit zwischen dem Parlamentarischen Einigungsausschuss und der Landesregierung keine Einigung erzielt wird, ist die Landesregierung verpflichtet, dem Informationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn, dass sie eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts erwirkt; bis zur Entscheidung über ihren Antrag besteht keine Antwort-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu das Gesetz über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung (Parlamentsinformationsgesetz; geltende Fassung) sowie die Hinweise zu Art. 14 (§§ 35 ff. der Geschäftsordnung des Landtags).

Artikel 24. Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht. (1) Keine Abgeordnete und kein Abgeordneter dürfen zu irgendeiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, sie oder er wird bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie die Durchführung von Haft oder sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.

(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen. Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme entzogen.

Artikel 25. Untersuchung und Beschlagnahme im Landtagsgebäude. In den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.

Abschnitt III
Die Landesregierung

Artikel 26. Zusammensetzung, Wahl und Berufung. (1) Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt oberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. Sie besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Landesministerinnen und Landesministern.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Sie oder er beruft und entläßt die Landesministerinnen und Landesminister und bestellt aus diesem Kreis für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(3) Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt.

(4) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

siehe hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Landesminister (Landesministergesetz); geltende Fassung.

Artikel 27. Ende der Amtszeit, Rücktritt. (1) Das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, das Amt der Landesministerinnen und Landesminister auch mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

(2) Endet das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, so sind sie oder er und mit ihr oder ihm die anderen Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger weiterzuführen. Auf Ersuchen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten hat eine Landesministerin oder ein Landesminister die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

Artikel 28. Amtseid. (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leistet bei der Amtsübernahme vor dem Landtag den folgenden Eid:
"Ich schwöre: Ich werde meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seine Freiheit verteidigen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben."

Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung angefügt werden.

(2) Die Landesministerinnen und Landesminister haben nach ihrer Berufung unverzüglich vor dem Landtag den gleichen Eid zu leisten.

Artikel 29. Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit, Geschäftsordnung. (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Sie oder er führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte.

(2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leiten und verantworten die Landesministerinnen und Landesminister ihren Geschäftsbereich selbständig.

(3) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

siehe hierzu die Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein; geltende Fassung.

Artikel 30. Vertretung des Landes, Staatsverträge. (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Diese Befugnis kann übertragen werden.

(2) Verträge mit der Bundesrepublik oder mit anderen Ländern bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Soweit sie Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung eines Gesetzes bedürfen, muß auch der Landtag zustimmen.

Artikel 31. Öffentlicher Dienst. Zu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

siehe hierzu
- das Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz)
; geltende Fassung.

Artikel 32. Begnadigung, Amnestie. (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Die Befugnis kann übertragen werden.

(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.

Artikel 33. Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung. (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

siehe hierzu die Hinweise zum Art. 26.

Artikel 34. Inkompatibilität. Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Artikel 35 .Konstruktives Mißtrauensvotum. Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

Artikel 36. Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. (1) Stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem Antrag die Vertrauensfrage, ohne hierfür die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages zu finden, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident binnen zehn Tagen die Wahlperiode vorzeitig beenden. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Artikel 13 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Ministerpräsidentin oder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.

Abschnitt IV
Die Gesetzgebung

Artikel 37. Gesetzgebungsverfahren. (1) Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeordneten oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.

(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.

zu Absatz 2 siehe die Hinweise zu Art. 3.

Artikel 38. Rechtsverordnungen. (1) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

Artikel 39. Ausfertigung und Verkündung, Inkrafttreten. (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Landesministerinnen und Landesminister die Gesetze aus und verkündet sie unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Die Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

Gesetze und Verordnungen werden seit 1946 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein verkündet; Vorgänger davon war das Amtsblatt der Provinz Schleswig-Holstein.

sie hierzu auch
- das Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts von 1961 (GVBl. S. 47); geltende Fassung.
- das Zweite Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 5. April 1971 (GVBl. S. 182); geltende Fassung; aufgrund dieser Gesetze wurde das gesamte Landesrecht in der Fassung vom 31. Dezember 1971 neu bekannt gemacht.
- das Zweite Gesetz über den Abschluß der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13. Dezember 1973 (GVBl. S. 440); geltende Fassung.

Artikel 40. Verfassungsändernde Gesetze. (1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder der Zustimmung des Volkes nach Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 und 3.

Abschnitt V
Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid

Artikel 41. Initiativen aus dem Volk. (1) Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; er darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. Die Initiativen müssen von mindestens 20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung.

(2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig.

(3) Über die Zulässigkeit der Initiative entscheidet der Landtag.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu das Volksabstimmungsgesetz; weitere Hinweise bei Art. 3.

Artikel 42. Volksbegehren und Volksentscheid. (1)  Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf oder der Vorlage nach Artikel 41 innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht zu, so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative berechtigt, die Durchführung eines Volksbegehrens zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung über die Zulässigkeit der Initiative. Der Landtag entscheidet, ob das beantragte Volksbegehren zulässig ist. Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des beanstandeten Volksbegehrens mit Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 . Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens fünf vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb eines halben Jahres dem Volksbegehren zugestimmt haben.

(2) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von neun Monaten über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn
1. der Landtag dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage bis zur Bestimmung des Abstimmungstages durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten in unveränderter oder in einer von den Vertreterinnen und Vertretern der Initiative gebilligten geänderten Fassung zustimmt oder
2. auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht die Vereinbarkeit des zustande gekommenen Volksbegehrens mit Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 verneint.

(3) Vor der Abstimmung über ein Volksbegehren oder vor der Durchführung eines Volksentscheids hat die Landesregierung den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ohne Stellungnahme in angemessener Form zu veröffentlichen. Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist, haben die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid.

(4) Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. Eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu das Volksabstimmungsgesetz; weitere Hinweise bei Art. 3.

Abschnitt VI
Die Rechtsprechung

Artikel 43. Gerichte, Richterinnen und Richter. (1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut; sie wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Über die Anstellung einer Richterin oder eines Richters entscheidet die oder der für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Landesministerin oder Landesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der zu zwei Dritteln aus Abgeordneten besteht. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag gewählt. Der Richterwahlausschuss und der Landtag treffen die ihnen nach Satz 1 und 2 obliegenden Entscheidungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag der oder des für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständigen Landesministerin oder Landesministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, kann der Landtag beim Bundesverfassungsgericht gegen sie oder ihn Anklage erheben.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu das Schleswig-Holsteinische Richtergesetz; geltende Fassung.

Artikel 44. Landesverfassungsgericht. (1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.

(2) Das Landesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrech mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags, zweier Fraktionen oder einer Fraktion gemeinsam mit den Abgeordneten, denen die Rechte einer Fraktion zustehen;
3. über die Vereinbarkeit der Landesgesetze mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat;
4. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 46 Abs. 1 und 2 durch ein Landesgesetz;
5. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl;
6. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.

(3) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden kann nur, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes angehören; sie üben ihre verfassungsrichterliche Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben vor.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Es bestimmt, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.

bis 1. Mai 2008 war Schleswig Holstein das einzige Land, das die Möglichkeit des Artikels 99 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes nutzte. Seit 1. Mai 2008 besteht das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in Schleswig, das allerdings nur für Verfassungsstreitigkeiten zwischen den Staatsorganen zuständig ist, nicht jedoch für Individualbeschwerden (wie in einigen anderen deutschen Ländern auch !!!)

siehe hierzu das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz); geltende Fassung.

Abschnitt VII
Die Verwaltung

Artikel 45. Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation. (1) Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die Organisation der Verwaltung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Die Einrichtung der Landesbehörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertragen.

siehe hierzu u.a.
- das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz); geltende Fassung.
- das Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden; geltende Fassung.

- das Landesplanungsgesetz; geltende Fassung,

Artikel 46. Kommunale Selbstverwaltung. (1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleichen Rechte und Pflichten.

(3) Das Land sichert durch seine Aufsicht die Durchführung der Gesetze. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden.

siehe hierzu
- die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 15.6.2004, vom 15.6.2004, vom 1.2.2005, vom 1.2.2005, vom 28.3.2006, vom 14.12.2006, vom 14.12.2006, vom 15.5.2007 (Art. 3), vom 19.6.2007 (Art. 3), vom 12.10.2007, vom 30.6.2008 (Art. 2), vom 26.3.2009 (Art. 13), geltende Fassung.
- die Kreisordnung für Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1950 in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVBl. S. 94), geändert durch Gesetz vom 15.6.2004, vom 15.6.2004, vom 1.2.2005, vom 1.2.2005, vom 14.12.2006, vom 14.12.2006, vom 15.5.2007 (Art. 4), vom 26.3.2009; geltende Fassung.
- die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVBl. S. 112), geändert durch Gesetz vom 15.6.2004, vom 18.6.2004, vom 1.2.2005, vom 1.2.2005, vom 28.3.2006, vom 14.12.2006, vom 14.12.2006, vom 12.10.2007 (Art. 2), vom 18.3.2008 (Art. 2), vom 26.3.2009 (Art. 14); geltende Fassung.
- das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit; geltende Fassung.
- das Gesetz über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz); geltende Fassung.
- das Gesetz über die Verwaltung der Gemeinde Helgoland vom 17. Februar 1966 (GVBl. S. 25); geltende Fassung.

Artikel 47. Kommunale Haushaltswirtschaft. Die Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Artikel 48. Abgabenhoheit. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Steuergesetze Einnahmen aus den Realsteuern und den sonstigen Kommunalsteuern zu.

hierzu das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein; geltende Fassung.

Artikel 49. Kommunaler Finanzausgleich. (1) Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung.

(2) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

siehe hierzu das Finanzausgleichsgesetz; geltende Fassung.

Abschnitt VIII
Das Haushaltswesen

Artikel 50. Landeshaushalt. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden; bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festzustellen.

(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Entwürfe der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden von ihr in den Landtag eingebracht.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 53 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

hierzu die Hinweise zu Art. 55.

Artikel 51. Haushaltswirtschaft bis zur Feststellung des Landeshaushalts. (1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diesen Zweck weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kreditaufnahme darf ein Drittel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

hierzu die Hinweise zu Art. 55.

Artikel 52. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesministerin oder des Landesministers für Finanzen. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) Über Einwilligungen in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.

hierzu die Hinweise zu Art. 55.

Artikel 53. Kredite, Sicherheits- und Gewährleistungen. Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu die Hinweise zu Art. 55.

Artikel 54. Deckungsnachweispflicht. Beschließt der Landtag Maßnahmen, die Kosten verursachen, so ist gleichzeitig für die nötige Deckung zu sorgen.

hierzu die Hinweise zu Art. 55.

Artikel 55. Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung. (1) Die Landesregierung hat durch die Landesministerin oder den Landesminister für Finanzen dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag vorzulegen. Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung sowie aufgrund der Berichte des Landesrechnungshofs nach Absatz 1 und nach Artikel 56 Abs. 5.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein; geltende Fassung.

Artikel 56. Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Landesrechnungshof. (1) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er untersucht hierbei die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und einfachste Gestaltung der öffentlichen Verwaltung. Er ist auch zuständig, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung Landesmittel erhalten oder Landesvermögen oder Landesmittel verwalten.

(2) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften. Das Nähere regelt ein Kommunalprüfungsgesetz.

(3) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(4) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn sie Mittel aus dem Landeshaushalt erhalten, Landesvermögen verwalten oder dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht eingeräumt ist.

(5) Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu die Hinweise zu Art 55 und Art. 57.

Artikel 57. Landesrechnungshof. (1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages ernannt.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu das Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein; geltende Fassung.

Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 58. Geltungsbereich. (1) Mit Wirkung vom 27. November 1945 gilt auch in den Gemeinden Ziethen, Mechow, Bäk und Römnitz des mecklenburgischen Kreises Schönberg das schleswig-holsteinische Landesrecht.

(2) Veränderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Landesrechts werden durch Gesetz festgestellt.

die genannten mecklenburgischen Gemeinden in der Nähe der Stadt Ratzeburg wurden durch eine Vereinbarung der britischen und sowjetischen Oberkommandierenden aus strategischen Gründen der britischen Zone angegliedert, dagegen fielen einige Gemeinden des Kreises Herzogtums Lauenburg (u. a. hinter dem Schaalsee) an das Land Mecklenburg.

Artikel 59. Erste, fünfte und zehnte Wahlperiode des Landtages. Für die erste, fünfte und zehnte Wahlperiode des Landtages gelten die bisherigen Vorschriften, nach denen
1. die erste Wahlperiode des Landtages am 31. Mai 1950 endete;
2. die fünfte Wahlperiode des Landtages von vier Jahren auf vier Jahre und sechs Monate verlängert wurde;
3. die zehnte Wahlperiode des Landtages mit dem Zusammentritt des 1987 neu gewählten Landtages endete; diese Wahl fand zwischen dem 13. September und dem 18. Oktober 1987 statt.

Artikel 59a. Übergangsvorschrift. Die auf die Landtagswahl im Jahre 2005 folgende Neuwahl des Landtages findet im Mai 2010 statt. Artikel 13 Abs. 2 bis 4 sowie Artikel 36 bleiben unberührt.

Artikel 59b. Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht. Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 44 Abs. 3 zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vier Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren und drei Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Artikel 59c. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Für Landesverfassungsstreitigkeiten verbleibt es bis zur Errichtung des Landesverfassungsgerichts bei der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

amtliche Anmerkung: Das Landesverfassungsgericht ist mit Wirkung vom 1. Mai 2008 errichtet.

Artikel 60. Inkrafttreten, Geltungsdauer. (1) Diese Landesverfassung ist unter der Bezeichnung "Landessatzung" am 12. Januar 1950 in Kraft getreten.

(2) Diese Verfassung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Geltung an dem Tag, an dem eine Neugliederung des Bundesgebietes in Kraft tritt.

In der Fassung der Neubekanntmachung in Kraft getreten am 11. April 2008.

 


Quellen: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008 S. 223
Landesrecht, herausgegeben von der Landesregierung
www.parlamentsspiegel.de
© 1. November 2001 - 4. April 2010
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